Landgericht Karlsruhe Urteil, 28. Nov. 2007 - 3 KLs 620 Js 13113/06

28.11.2007

Tenor

1. Der Angeklagte Prof. C. wird freigesprochen.

2. Die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

Gründe

 
I.
Durch Verfügung vom 18.07.2006 erhob die Staatsanwaltschaft Karlsruhe gegen Prof. C. wegen 7 rechtlich selbständiger Vergehen der Vorteilsgewährung gemäß § 333 Abs. 1 StGB Anklage, in der sie dem Angeklagten folgenden Sachverhalt zur Last legte:
Zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Dezember 2005 übersandte der Angeschuldigte mit seiner persönlichen Weihnachtspost in der Funktion als Vorstandsvorsitzender des Energiekonzerns Energie Baden-Württemberg AG (EnBW) unter anderem an fünf Minister der Landesregierung Baden-Württemberg, deren Regierungschef sowie einen Staatssekretär der Bundesregierung Weihnachtskarten mit handschriftlich verfassten persönlichen Wünschen, verbunden mit dem Dank für die gute Zusammenarbeit, und legte diesen jeweils einen vorgedruckten Gutschein über Karten für ein Spiel der Fußballweltmeisterschaft 2006 für eine bestimmte Spielstätte bei. Die Gutscheine enthielten den Hinweis, der Empfänger möge sich an die Leiterin des Protokolls der EnBW E. B. wenden. Diese war für die anschließende Koordination der Kartenwünsche zuständig. Die Weihnachtspost erledigte der Angeschuldigte an einem Nachmittag anhand seiner gesamten geschäftlichen Adressliste und beim Durchgehen von Unterschriftenmappen. Dabei entschied er bei jedem Adressaten aufgrund jeweils neu gefassten Willensentschlusses, ob dieser einen Gutschein erhalten sollte. Von den ca. 700 Grußkartenadressaten erhielten insgesamt 38 Personen Gutscheine für WM-Eintrittskarten. Die Versendung zum Eintritt berechtigender Karten für bestimmte Spiele war wegen der Vergabepraxis der Tickets seitens des Organisationskomitees FIFA WM 2006 zu diesem Zeitpunkt nicht möglich. Individualisierte Karten sollten nach Rückmeldung der bedachten Personen später durch das OK ausgestellt werden. Die EnBW ist einer der Hauptsponsoren der FIFA WM 2006.
Im Einzelnen wurden Grußkarten mit Gutscheinen an folgende Personen versandt:
1. Die Umweltministerin des Landes Baden-Württemberg T. G. erhielt am 27.12.2006 eine Weihnachtskarte des Angeschuldigten und einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart. Dem auf der Karte vorgedruckten Weihnachtsgruß fügte der Angeschuldigte handschriftlich hinzu: „Sehr geehrte Frau Ministerin, liebe Frau G., Vielen Dank für die stets exzellente Zusammenarbeit!“ Eine Reaktion der Ministerin erfolgte nicht.
Das Umweltministerium nimmt gegenüber EnBW die atomrechtliche Aufsicht gemäß § 19 Atomgesetz wahr. Dieses ständige Prüfungsrechtsverhältnis kann in ein Eingriffsrechtsverhältnis einmünden, soweit die Aufsichtsbehörde korrigierende Eingriffe von Bußgeldbescheiden bis hin zur Betriebseinstellung vornehmen muss.
Im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungen, die durch das Wirtschaftsministerium erteilt werden, findet eine Beteiligung des Umweltministeriums statt, soweit Fragen der kerntechnischen Sicherheit berührt sind.
Die EnBW betreibt unter der EnBW Kraftwerke AG die Kernkraftwerke Philippsburg, Neckarwestheim und Obrigheim, die der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen.
Es besteht daher ständiger Kontakt mit dem Ministerium, zusätzlich auch in anderen Sparten. So besuchte die Ministerin im September 2005 eine Konzerntochter der EnBW für Umweltservice. Mit diesem Besuch warb die EnBW in ihrem Geschäftsbericht für 2005.
2. Der Wirtschaftsminister des Landes Baden-Württemberg E. P. erhielt ebenfalls mit Weihnachtskarte des Angeschuldigten einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart und akzeptierte das Geschenk mit handgeschriebener Karte vom 06.01.2006: „Verehrter Herr Prof. C. haben Sie herzlichen Dank für Ihre guten Wünsche. Ganz besonders aber für die WM-Tickets, über die ich mich sehr gefreut habe. [...] “ Diese Antwort verstand der Angeschuldigte als Annahme der Einladung.
10 
Das Wirtschaftsministerium ist als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für die Energiewirtschaft in vielerlei Hinsicht mit dem Geschäftsbereich der EnBW befasst. Insbesondere werden Regulierungsverfahren betreffend Tochtergesellschaften der EnBW von diesem geführt sowie atomrechtliche Genehmigungen erteilt. Beispielhaft wurden folgende Entscheidungen durch das Wirtschaftsministerium getroffen:
11 
Als Landesregulierungsbehörde und Energiekartellbehörde prüfte das Wirtschaftsministerium in den Jahren 2005 und 2006 im Rahmen des Missbrauchsverfahrens gemäß § 19 GWB die Preisgestaltung verschiedener regionaler Tochterunternehmen der EnBW.
12 
Im Rahmen der Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde im Sinne des Atomgesetzes wurden verschiedene Auflagen erteilt:
13 
Am 17.03.2005 wurde nach Kenntnisnahme durch Minister P. der EnBW Kraftwerke AG eine nachträgliche Auflage zur Betriebsführung des Kernkraftwerks Philippsburg, Block 1 und 2, erteilt. Gegen die Auflage hat die EnBW den VGH Baden-Württemberg angerufen.
14 
Vorausgegangen war eine Weigerung der Minister für Wirtschaft und Umwelt Baden-Württemberg, einer entsprechenden Aufforderung des Bundesumweltministeriums nachzukommen, so dass am 28.02.2005 eine förmliche Weisung durch das Bundesumweltministerium erteilt wurde.
15 
Am 12.07.2005 erfolgten nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 S. 3 AtG zur Verhinderung der Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Betriebsführung des Kernkraftwerks Philippsburg (Block 1 und 2) und des Gemeinschaftskernkraftwerks Neckar sowie des Kernkraftwerks Obrigheim, jeweils mit Gebührenbescheiden vom 21.09.2005.
16 
Am 20.07.2005 wurde ein Änderungsbescheid zur Betriebsgenehmigung für das Kernkraftwerk Obrigheim erlassen.
17 
Bereits im Oktober 2004 fand eine öffentlich ausgetragene Auseinandersetzung zwischen dem Wirtschaftsminister und dem Angeschuldigten über verzögerte Meldungen von Störungen in Atomkraftwerken an das Ministerium und die Fehlervermeidungsstrategie der EnBW statt.
18 
3. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg Prof. Dr. U. G. erhielt einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart, lehnte diesen gegenüber dem Vorstand der EnBW B. B. mündlich ab und warf ihn B. anschließend im Januar 2006 mit dem Zusatz, er werde die Karten nicht annehmen, in den Briefkasten ein.
19 
Als Justizminister kommt Prof. Dr. G. gemäß § 147 Nr. 2 GVG die Dienstaufsicht über die Justizbehörden des Landes zu, so auch über die Staatsanwaltschaft Mannheim, bei der von Frühjahr 2005 bis Mai 2006 Ermittlungen gegen den Angeschuldigten wegen Verdachts der Bilanzfälschung geführt wurden.
20 
4. Dem Minister für Ernährung und den ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg P. H. wurde ein Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart zugeschickt, dieser meldete sich aber daraufhin nicht bei der EnBW.
21 
Das Ministerium ist involviert in die agrarmeteorologische Umgebungsüberwachung am Kernkraftwerk Neckarwestheim. Ferner fördert es die Einspeisung von Gas aus Biomasse im Rahmen eines Forschungsprojekts mit Landesmitteln und hat in diesem Zusammenhang im März 2006 ein Gespräch mit der Erdgas Südwest GmbH, einer Tochterfirma der EnBW, geführt.
22 
Minister H. setzte sich im Mai 2005 öffentlich dafür ein, das Kernkraftwerk Obrigheim wieder in Betrieb zu nehmen, ohne mit diesem Vorstoß Erfolg zu haben.
23 
5. Ferner ging ein Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Berlin an den Minister und Bevollmächtigten des Landes Baden-Württemberg beim Bund Prof. Dr. W. R., der auf den Brief nicht reagierte.
24 
Der Minister ist als Bindeglied der Landesregierung zum Bundesrat sowie zur Bundesregierung in verschiedene Fragen auch mit Relevanz für Energiepolitik involviert. Unter anderem war er mit der Beschlussfassung des Bundesrates über das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts befasst, in dem auf Betreiben Baden-Württembergs im April 2005 der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. In ihrem Geschäftsbericht für 2005 geht die EnBW ausführlich auf das Gesetz, das am 13. Juli 2005 in Kraft trat, ein, da dieses die Grundlagen für das Funktionieren der deutschen Energiewirtschaft wesentlich verändern werde. Das Gesetz reguliert unter anderem die Frage des Gasnetzzugangs und der Gasnetzentgelte. Die EnBW brachte sich in das Gesetzgebungsverfahren mit eigenen Vorschlägen ein.
25 
6. Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg G. H. Oe. erhielt ebenfalls einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart. Dieser kann aufgrund seiner Richtlinienkompetenz als Regierungschef Einfluss auf alle oben genannten Ressorts nehmen. Zudem setzt er sich für Belange der Wirtschaft ein und war beispielsweise Gastredner bei dem durch EnBW ausgerichteten Kommunalen Energietag im November 2005 mit den Schwerpunktthemen „Neues Energiewirtschaftsgesetz und seine Auswirkungen auf die Energiemärkte sowie Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg“.
26 
Mit Schreiben vom 02.03.2006 teilte Ministerpräsident Oe. dem Angeschuldigten mit: „ [...] Die Mitglieder der Landesregierung sind jedoch vor einiger Zeit im Ministerrat übereingekommen, die angebotenen Gutscheine nicht zu nutzen. Hierfür bitte ich um Verständnis.“
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7. Der Staatssekretär im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit M. M. erhielt einen Gutschein und bestellte eine Karte für das Viertelfinalspiel am 30.06.2006 in Berlin. Die zunächst erteilte Zusage zog er am 02.03.2006 wieder zurück.
28 
Das Ministerium beabsichtigt im Rahmen seiner Gesetzgebungszuständigkeiten eine Änderung des kerntechnischen Regelwerks zur Erhöhung der Sicherheit. Dies könnte nach Meinung der EnBW eine erhebliche - und damit kostenintensive - Nachrüstung bei Kernkraftwerken erforderlich machen und stehe nicht im Einklang mit dem Atomenergiekonsens.
29 
Als zuständige oberste Bundesbehörde übt das Bundesumweltministerium die Bundesaufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Vollzugs der atomrechtlichen Vorschriften durch die Landesbehörden aus und besitzt insoweit ein Weisungsrecht gegenüber dem Wirtschafts- und dem Umweltministerium Baden-Württemberg. Im Rahmen der Ausübung der Bundesaufsicht wurden in mehreren Fällen Sicherheitsbedenken geäußert und bundesaufsichtliche Stellungnahmen abgegeben sowie Weisungen gegenüber den zuständigen Landesministerien erteilt.
30 
Beispielhaft wurden folgende Maßnahmen durch das Bundesumweltministerium ergriffen:
31 
Im Genehmigungsverfahren zur Übernahme der Betriebsführung aller Kernkraftwerke des EnBW-Konzerns durch die EnBW Kernkraft GmbH wurden durch das Bundesumweltministerium bereits 2004 und 2005 bundesaufsichtliche Stellungnahmen abgegeben, die von dem Landeswirtschaftsministerium Baden-Württemberg zwingend zu berücksichtigen sind. Die Genehmigungsverfahren und die Beteiligung der Bundesaufsicht sind noch nicht abgeschlossen.
32 
Im Zusammenhang mit der Störfallbeherrschung stellte das Bundesumweltministerium im Januar 2005 Mängel im Sicherheitsmanagement des Atomkraftwerks Philippsburg 2 fest, die bereits seit längerer Zeit vorlagen. Der Betrieb der Anlage war dennoch unverändert fortgesetzt worden. Erst am 12. Januar 2005 traf EnBW als Betreiberin des Kraftwerks erforderliche Maßnahmen und setzte das Landesumweltministerium Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis. Bereits 2001 war das AKW Philippsburg 2 wegen Mängeln im Sicherheitsmanagement nach Intervention durch das Bundesumweltministerium vom Netz genommen worden. Der Wiederaufnahme des Betriebs wurde damals nur unter der Verpflichtung zugestimmt, ein wirksames Sicherheitsmanagement in der Anlage aufzubauen. Das Bundesumweltministerium hat deshalb das baden-württembergische Umweltministerium als zuständige Aufsichtsbehörde sowie das baden-württembergische Wirtschaftsministerium als zuständige Genehmigungsbehörde am 16.02.2005 in einem bundesaufsichtlichen Gespräch aufgefordert, den Betreiber durch Anordnung dazu zu verpflichten, seine Entscheidungsprozesse im Rahmen einer Ursachenanalyse detailliert offen zu legen und durch eine nachträgliche Auflage zu verpflichten, zukünftig bei Zweifeln an der Störfallbeherrschung unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nachdem das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg der entsprechenden Bitte des Bundesumweltministeriums nicht nachkam, wurde es durch Weisung zum Erlass der Auflage verpflichtet. Die nachträgliche Auflage wurde am 17.03.2005 erteilt. Hiergegen legte die EnBW Kraftwerke AG Rechtsmittel ein. Das Verfahren ist noch nicht abgeschlossen.
33 
Die dargestellten dienstlichen Aufgabenbereiche und Tätigkeiten der Gutscheinempfänger sowie deren Relevanz für den Geschäftsbereich der EnBW kannte der Angeschuldigte. Ihm kam es darauf an, mit der persönlichen Einladung durch ihn als Vorsitzenden des Vorstands der EnBW das bestehende gute Verhältnis zu pflegen, etwaige Differenzen vergessen zu machen und auch für die Zukunft die nützlichen Kontakte aufrechtzuerhalten, um so die Interessen des Unternehmens im Sinne einer Einflussnahme auf politische und aufsichtsrechtliche Entscheidungen in den oben aufgeführten Bereichen auf hohem Niveau, nämlich unmittelbar bei den jeweiligen Behördenspitzen, einbringen zu können sowie sich für frühere für die EnBW günstige Entscheidungen bzw. für Berücksichtigung der Belange des Konzerns erkenntlich zu zeigen.
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Vorgesehen war jeweils die Anwesenheit der Gutscheinsempfänger in der Loge der EnBW, die diese gesondert für verschiedene Austragungsorte angemietet hatte. Der Wert jedes Platzes in den Logen betrug pro Spiel für den Spielort Stuttgart 2.111 EUR, für Berlin je 2.600 EUR.
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Von diesem Vorwurf wurde der Angeklagte aus tatsächlichen und rechtlichen Gründen freigesprochen.
II.
36 
Zur Sache hat die Kammer folgende Feststellungen getroffen:
37 
1. Das Vorgeschehen:
38 
Der nicht vorbestrafte Angeklagte nahm am 01.05.2003 seine Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der EnBW AG auf. Einige Zeit zuvor hatte der Vorstand der EnBW unter seinem Vorgänger bereits beschlossen gehabt, sich bei der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Jahr 2006 als Sponsor zu engagieren und deshalb mit dem Veranstalter der Weltmeisterschaft, der Federation internationale de Football Association (FIFA), im Februar 2002 einen Vertrag geschlossen, durch den für einen Betrag von 12.780.000 EUR die Sponsoren- bzw. Werberechte erworben wurden. Ein weiterer Betrag in der gleichen Größenordnung sollte zusätzlich ausgegeben werden, z.B. für den Erwerb von Logen, die Veranstaltung von sogenannten Public Viewings und die sonstige ereignisbezogene Werbung.
39 
Im Jahr 2004 fand unter Teilnahme des Angeklagten im Bundeskanzleramt ein Spitzengespräch zwischen Regierungsmitgliedern und Vorständen deutscher Unternehmen statt, bei dem eine Public-Private-Partnership zwischen Politik und Wirtschaft unter dem Titel „FC Deutschland 2006“ initiiert wurde mit dem Ziel, bei der Fußballweltmeisterschaft in gemeinsamer Anstrengung die Stärken des Standorts zu betonen und für Deutschland zu werben. Daraus entstand die Initiative „Deutschland - Land der Ideen“, in deren Rahmen die EnBW partnerschaftlich mit dem Bund und dem Land Baden-Württemberg zusammenarbeitete.
40 
In der Folgezeit entwickelte sich vor allem mit dem Land Baden-Württemberg eine enge Kooperation. Es fanden in diesem Zusammenhang u. a. mehrere Gespräche zwischen dem Referat Landesmarketing des Staatsministeriums Baden-Württemberg und der EnBW als Hauptsponsor der FIFA-WM in Deutschland und einzigem nationalen Sponsor aus Baden-Württemberg statt, um die gemeinsamen Aktivitäten, z.B. gemeinsame Werbeanzeigen, abzustimmen. Dabei wurde auch vereinbart, die jeweiligen Einladungslisten für die Fußball-WM miteinander abzugleichen, um Doppeleinladungen zu vermeiden. Diese Absicht wurde jedoch letztlich aufgrund der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen den Angeklagten Mitte Februar 2006 nicht mehr realisiert. In einem frühen Stadium der Kooperation wurde zwischen den Partnern zudem die Möglichkeit erörtert, dem Land einen Teil des Kartenkontingentes der EnBW zur Verfügung zu stellen oder Gäste des Landes in der Loge der EnBW unterzubringen.
41 
Nachdem feststand, dass die EnBW sich nicht mehr - wie zwischenzeitlich wegen der hohen Kosten angedacht - aus ihren Verträgen mit der FIFA lösen konnte, wurde der Entschluss, die Sponsorenrolle für die WM bestmöglich zur Imagesteigerung, d.h. zur Steigerung des Bekanntheits- und Beliebtheitsgrads der EnBW AG zu nutzen, umgesetzt und von der Marketingabteilung der EnBW unter dem Arbeitstitel „Das größte Heimspiel aller Zeiten“ ein Sponsoringkonzept entwickelt. Bestandteil des Sponsoringkonzepts war u. a. das Einladungskonzept zur Verteilung der ca. 14.000 Eintrittskarten, die der EnBW zur Verfügung standen.
42 
Das Einladungskonzept sah u. a. vor, einen kleinen Teil der Karten für Repräsentanten aus Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Politik zu verwenden, um den Eingeladenen Gelegenheit zu geben, ihre entsprechenden Institutionen und Körperschaften zu präsentieren und zu repräsentieren und zugleich durch das öffentliche Erscheinen angesehener und bekannter Persönlichkeiten die Rolle der EnBW AG als Hauptsponsor der Fußballweltmeisterschaft werbewirksam hervorzuheben. Die Einladung von Vertretern aus der Politik war zudem Inhalt des Konzepts, weil durch den gemeinsamen Auftritt mit hochrangigen Vertretern der EnBW die gemeinsame Förderung des Ereignisses Fußballweltmeisterschaft unterstrichen werden konnte.
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Es war weiterhin geplant, jedenfalls die hochrangigen Vertreter der Politik zunächst nicht in der Loge der EnBW, sondern in erster Linie im protokollarisch höherwertigen FIFA-Ehrenbereich unterzubringen. Innerhalb dieses FIFA-VIP-Bereichs gab es einen gesonderten VVIP-Bereich mit ca. 20 bis 30 Plätze im Zentrum des Ehrenbereichs. Der EnBW standen in den Stadien, in denen sie vertreten war, 10 Karten pro Spiel für den FIFA-VIP-Bereich und zusätzlich zwei bis vier VVIP-Karten zu.
44 
Über das Sponsoringkonzept und seine Bestandteile wurde der Angeklagte spätestens im April 2005 vom Bereichsvorstand für Marketing Dr. V. im Rahmen einer Vorstandssitzung umfassend informiert. Auch nachfolgend war die Sponsorentätigkeit der EnBW immer wieder Gesprächsthema auf Vorstandssitzungen, wobei allerdings keine finanziellen Details wie z. B. Logenpreise erörtert wurden.
45 
Spätestens im Oktober 2005 wurde hinsichtlich der einzuladenden hochrangigen Vertreter aus dem Bereich Politik/Regierung das entsprechende konkrete Einladungskonzept entwickelt. Vorgesehen war unter anderem, sämtliche Mitglieder der Landesregierung Baden-Württemberg sowie der Bundesregierung einzuladen, wobei nach einhelliger Auffassung des Vorstands und sämtlicher sonstiger mit dem Sponsoringkonzept befassten Personen auch Staatssekretäre auf Landes- und Bundesebene als Regierungsmitglieder angesehen wurden.
46 
Auch diese Umstände waren dem Angeklagten bekannt.
47 
Bereits einige Monate zuvor, am 31.05.2005 hatten die Minister des Landes Baden-Württemberg im Ministerrat einen Beschluss zur Annahme von Geschenken durch Regierungsmitglieder gefasst. Unter Nr. 4 wurde Folgendes festgehalten: Ehrenkarten für Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repräsentationspflichten eines Regierungsmitglieds gehört, sind nicht als Geschenke zu bewerten und unterfallen daher nicht der Genehmigungspflicht.
48 
Mehrere Wochen vor Ende des Jahres 2005 trafen das Sekretärinnenteam des Angeklagten sowie die Protokollabteilung der EnBW AG wie in den Jahren zuvor die Vorbereitungen für die Versendung einiger hundert Weihnachtsgrußkarten durch den Vorstandsvorsitzenden an Personen, die seiner VIP-Datei entnommen wurden.
49 
Entscheidend für die Aufnahme in die VIP-Datei war die persönliche Bekanntschaft zum Vorstandsvorsitzenden sowie die protokollarische Wertigkeit des Kontakts, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Unternehmen. Der Angeklagte bestimmte, welche Person in die Datei aufgenommen oder aus ihr gelöscht wurde, die Dateipflege, d.h. Aktualisierung der Adressen usw., blieb den Sekretärinnen überlassen.
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Zur Vorbereitung der Weihnachtskartenversendung ließen die Sekretärinnen des Angeklagten, M. V. und A. W., die persönliche Referentin K. S. sowie die Protokollabteilung die Grußkarten sowie die Briefumschläge mit den Adressen der Grußkartenempfänger drucken. Zudem wurde von den 3 vorgenannten Mitarbeiterinnen und der Leiterin der Protokollabteilung, E. B., die endgültige Präsentliste erstellt, da wie in den Jahren zuvor ca. die Hälfte der anzuschreibenden Personen mit einem Präsent bedacht werden sollte. Die Liste enthielt Geschenke im Wert von 10 - 150 EUR. Aufgrund der Sponsorenstellung der EnBW schlug die Leiterin der Protokollabteilung vor, Gutscheine für ein Fußballweltmeisterschaftsspiel als Präsent zu versenden; die Versendung von Tickets war aufgrund der vom Veranstalter festgelegten Bedingungen noch nicht möglich. Ein Gutschein hatte pro Person und Spiel im Stuttgarter Stadion bis einschließlich des Achtelfinales einen Wert von maximal ca. 250 EUR, im Berliner Stadion für ein Viertelfinalspiel ca. 300 EUR und für das Finale einen Wert von ca. 700 EUR; er war personengebunden und nicht übertragbar.
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Der Vorschlag, WM-Gutscheine zu versenden, wurde von dem Team, das mit der weiteren Vorbereitung der Weihnachtskartenaktion befasst war, umgesetzt, um bei den als fußball- oder sonst sportbegeistert bekannten Empfängern die Vorfreude auf die Fußball-WM zu wecken. Auf der Vorderseite der nachfolgend gedruckten Gutscheine war jeweils deutlich sichtbar auf einer Fläche von ca. 2,5 x 2,5 cm das offizielle WM-Sponsorenlogo der EnBW mit den Schriftzügen FIFA-WM 2006- EnBW - offizielle Energie abgebildet; die Rückseite enthielt den Hinweis: „Bitte wenden Sie sich an: E. B., Leiterin Protokoll…“.
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Der Angeklagte kannte zu diesem Zeitpunkt weder die Präsentliste im Allgemeinen, noch die vorgesehenen WM-Gutscheine. Die Sekretärinnen A. W. und M. V. sowie die persönliche Referentin des Angeklagten, K. S. berieten sich, welcher der Grußkartenempfänger ein Präsent erhalten soll und welches Präsent er erhalten sollte. Bezüglich der Adressaten, die mit einem Präsent bedacht werden sollten und ihnen als fußballbegeistert bekannt waren, beschlossen sie, WM-Gutscheine zu übersenden. Auch in diese Überlegungen im Vorfeld wurde der Angeklagte nicht einbezogen.
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2. Die Versendung der WM-Gutscheine:
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Am 20.12.2005, seinem letzten Arbeitstag im Jahr 2005, unterzeichnete der Angeklagte ca. 700 Weihnachtsgrußkarten. Der Angeklagte nahm vormittags einen Zahnarzttermin in Karlsruhe-Durlach wahr und unterschrieb dort bereits ca. 100 Karten, um die Gesamtmenge noch an diesem Tag abarbeiten zu können. Die übrigen Karten beschriftete er am Nachmittag zwischen 13.00 und 19.00 Uhr in seinem Büro in der Niederlassung der EnBW AG in Karlsruhe, wobei diese Tätigkeit zur Erledigung anderer Aufgaben immer wieder kurzzeitig unterbrochen wurde. Pro Karte standen dem Angeklagten jeweils maximal ca. 20 bis 25 Sekunden zur Verfügung.
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Im Einzelnen lief die Tätigkeit wie folgt ab:
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Die Grußkarten wurden in alphabetisch geordneten Unterschriftenmappen vorgelegt, der Angeklagte fügte handschriftlich den jeweiligen Namen mit Anrede sowie seine Unterschrift auf der Karte ein, in einigen Fällen auch einige persönliche Worte. Nachdem er die Karte unterschrieben hatte, nannte der Angeklagte seinen Sekretärinnen den Namen des Adressaten. Bei ca. 350 Personen wurde sodann von Seiten der Sekretärinnen W. und V. sowie der persönlichen Referentin S. - soweit bekannt nach den jeweiligen persönlichen Vorlieben der Empfänger - ein Präsentvorschlag gemacht, dem der Angeklagte in allen Fällen ohne Abweichung zustimmte. Vom Wert der Präsente hatte er keine Vorstellung und demgemäß auch nicht vom Wert der Gutscheine für WM-Spiele, die grundsätzlich personengebunden und nicht übertragbar waren. Der die Geschenkauswahl betreffende Vorgang, d.h. Namensnennung, Vorschlag und Zustimmung des Angeklagten, nahm jeweils einen Zeitraum von 3 bis 4 Sekunden in Anspruch. Im Anschluss brachten die Sekretärinnen Klebezettel auf den Briefumschlägen an, auf denen das ausgewählte Geschenk festgehalten war.
57 
Am Ende dieser Tätigkeit, der Angeklagte befand sich zu diesem Zeitpunkt schon nicht mehr im Büro, fielen einige Unterschriftenmappen zu Boden; hierdurch lösten sich insgesamt ca. 3 bis 4 Zettel Klebezettel von den jeweiligen Briefumschlägen. Das Team beriet sich ohne den Angeklagten und ordnete nach bestem Wissen die abgefallenen wenigen Sticker wieder einem Empfänger zu.
58 
Im Zuge der Weihnachtskartenversendung ordnete der Angeklagte auf Vorschlag des Sekretärinnenteams die Versendung von WM-Gutscheinen mit der Weihnachtsgrußkarte an folgende 29 Personen an:
......
59 
Des Weiteren ließ der Angeklagte, auf die oben genannte Weise vorgehend, die verfahrensgegenständlichen Grußkarten mit Gutscheinen an einige Minister und den Ministerpräsidenten des Landes Baden-Württemberg sowie den beamteten Staatssekretär M. im Bundesumweltministerium versenden. Zu den Geschäftsbereichen sämtlicher Landesminister sowie zum Bundesumweltministerium bestanden Beziehungen der EnBW. Dies war dem Angeklagten, wenn auch nicht im Detail, bekannt. Im Einzelnen wurden im Rahmen der Weihnachtskartenversendung folgende Personen bedacht:
60 
1. Die Umweltministerin des Landes Baden-Württemberg T. G. erhielt am 27.12.2006 eine Weihnachtskarte des Angeklagten und einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart. Dem auf der Karte vorgedruckten Weihnachtsgruß fügte der Angeklagte handschriftlich hinzu: „Sehr geehrte Frau Ministerin, liebe Frau G., Vielen Dank für die stets exzellente Zusammenarbeit!“ Eine Reaktion der Ministerin erfolgte nicht.
61 
Der Angeklagte hatte die Landesumweltministerin T. G. persönlich kennengelernt, als sie noch in der Bundespolitik aktiv war. Dem Angeklagten war zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der Weihnachtsgrußkarte bekannt, dass die Ministerin unmittelbar vor der Versendung der Weihnachtsgrußkarten Anfang Dezember 2005 für sich und ihren Partner bei der EnBW nach Karten zu einem Fußballbundesligaspiel angefragt hatte, anschließend in die Loge der EnBW im Stuttgarter Stadion eingeladen worden war und das Spiel auch besucht hatte.
62 
Das Umweltministerium nimmt gegenüber EnBW die atomrechtliche Aufsicht gemäß § 19 Atomgesetz wahr, die nach einem festen Programm erfolgt; der Betreiber kann darauf keinen Einfluss nehmen. Atomaufsicht besteht schwerpunktmäßig aus der ständigen Beschaffung von Informationen über die kerntechnischen Anlagen und ihren Betrieb. Dieses ständige Prüfungsrechtsverhältnis kann in ein Eingriffsrechtsverhältnis einmünden, soweit die Aufsichtsbehörde korrigierende Eingriffe von Bußgeldbescheiden bis hin zur Betriebseinstellung vornehmen muss. Derartige Verwaltungsakte waren jedenfalls im Zeitraum von Anfang 2005 bis Anfang April 2006 nicht geboten und wurden dementsprechend auch nicht erlassen.
63 
Im Rahmen von atomrechtlichen Genehmigungen, die durch das Wirtschaftsministerium erteilt werden, findet eine Beteiligung des Umweltministeriums statt, soweit Fragen der kerntechnischen Sicherheit berührt sind.
64 
Die EnBW betreibt unter der EnBW Kraftwerke AG die Kernkraftwerke Philippsburg, Neckarwestheim und Obrigheim - bis Mai 2005 -, die der atomrechtlichen Aufsicht unterliegen.
65 
Im September 2005 besuchte die Ministerin T. G. eine Konzerntochter der EnBW für Umweltservice. Mit diesem Besuch warb die EnBW in ihrem Geschäftsbericht für das Jahr 2005.
66 
2. Der Wirtschaftsminister des Landes Baden-Württemberg E. P. erhielt ebenfalls mit der Weihnachtskarte des Angeklagten einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart und akzeptierte das Geschenk mit folgender handgeschriebener Karte vom 06.01.2006: „Verehrter Herr Prof. C., haben Sie herzlichen Dank für Ihre guten Wünsche. Ganz besonders aber für die WM-Tickets, über die ich mich sehr gefreut habe. Ihnen persönlich, Ihrer Gattin und Tochter sowie dem Unternehmen ein gutes und erfolgreiches 2006. Ihr E. P.“ Diese Antwort verstand der Angeklagte als Annahme der Einladung.
67 
Das Wirtschaftsministerium ist als Genehmigungs- und Aufsichtsbehörde für die Energiewirtschaft mit dem Geschäftsbereich der EnBW befasst. Insbesondere werden Regulierungsverfahren betreffend Tochtergesellschaften der EnBW von diesem geführt sowie atomrechtliche Genehmigungen erteilt. Letzteres war dem Angeklagten bekannt.
68 
Im Rahmen der Zuständigkeit als Genehmigungsbehörde im Sinne des Atomgesetzes wurden verschiedene Auflagen erteilt:
69 
Am 17.03.2005 wurde nach Kenntnisnahme durch Minister P. der EnBW Kraftwerke AG eine nachträgliche Auflage zur Betriebsführung des Kernkraftwerks Philippsburg, Block 1 und 2, erteilt. Gegen die Auflage hat die EnBW den VGH Baden-Württemberg angerufen, sie ist mittlerweile rechtskräftig außer Kraft gesetzt. Von dieser sogenannten „Biblisauflage“ hatte der Angeklagte Kenntnis.
70 
Vorausgegangen war eine Weigerung der Minister für Wirtschaft und Umwelt Baden-Württemberg, einer entsprechenden Aufforderung des Bundesumweltministeriums nachzukommen, so dass am 28.02.2005 eine förmliche Weisung durch das Bundesumweltministerium erteilt wurde.
71 
Am 12.07.2005 erfolgten nachträgliche Auflagen nach § 17 Abs. 1 S. 3 AtG zur Verhinderung der Freisetzung radioaktiver Stoffe zur Betriebsführung des Kernkraftwerks Philippsburg (Block 1 und 2) und des Gemeinschaftskernkraftwerks Neckarwestheim sowie des Kernkraftwerks Obrigheim, jeweils mit Gebührenbescheiden vom 21.09.2005.
72 
Am 20.07.2005 wurde ein Änderungsbescheid zur Betriebsgenehmigung für das im Mai 2005 schon vom Netz gegangene Kernkraftwerk Obrigheim erlassen.
73 
Bereits im Oktober 2004 fand eine öffentlich ausgetragene Auseinandersetzung zwischen dem Wirtschaftsminister und dem Angeklagten über verzögerte Meldungen von Störungen in Atomkraftwerken an das Ministerium und die Fehlervermeidungsstrategie der EnBW statt. Die Unstimmigkeiten zwischen dem Angeklagten und dem Wirtschaftsminister wurden wenig später durch eine persönliche Aussprache bei einem Treffen in Stuttgart beseitigt.
74 
3. Der Justizminister des Landes Baden-Württemberg Prof. Dr. U. G. erhielt einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart, lehnte diesen gegenüber dem Vorstand der EnBW Dr. B. B. mündlich ab und warf ihn seinem Nachbarn Dr. B. anschließend im Januar 2006 mit dem Zusatz, er werde die Karten nicht annehmen, in den Briefkasten ein.
75 
Mitte Dezember 2005 erkundigte sich der VfB Stuttgart bei der EnBW, ob für das Fußballbundesligaspiel des VfB am 17.12.2005 in der EnBW-Loge im Stuttgarter Stadion 2 Plätze für den Justizminister, der dem Angeklagten persönlich bekannt war, zur Verfügung gestellt werden könnten. Dies wurde als „Anfrage von Minister G.“ am 12.12.2005 an den Angeklagten weitergeleitet, der der Einladung zustimmte. Dass die Bitte nicht direkt von Prof. Dr. G., sondern vom VfB an die EnBW herangetragen wurde, erfuhr der Angeklagte erst nach der Versendung der Weihnachtskarten.
76 
Als Justizminister kommt Prof. Dr. G. gemäß § 147 Nr. 2 GVG die Dienstaufsicht über die Justizbehörden des Landes zu, so auch über die Staatsanwaltschaft Mannheim, bei der von Frühjahr 2005 bis zur Einstellung gem. § 170 Abs. 2 StPO im Mai 2006 Ermittlungen gegen den Angeklagten wegen Verdachts der Bilanzfälschung geführt wurden.
77 
4. Dem Minister für Ernährung und den ländlichen Raum des Landes Baden-Württemberg P. H., den der Angeklagte schon als stellvertretenden Fraktionsvorsitzenden der CDU im Landtag von Baden-Württemberg persönlich kennen gelernt hatte, wurde ein Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart zugeschickt. Minister H. reagierte nicht auf die Einladung.
78 
Das Ministerium ist involviert in die agrarmeteorologische Umgebungsüberwachung am Kernkraftwerk Neckarwestheim. Ferner fördert es die Einspeisung von Gas aus Biomasse im Rahmen eines Forschungsprojekts mit Landesmitteln und hat in diesem Zusammenhang im März 2006 ein Gespräch mit der Erdgas Südwest GmbH, einer Tochterfirma der EnBW, geführt. Der Angeklagte hatte hiervon keine Kenntnis.
79 
Minister H. setzte sich im Mai 2005 öffentlich dafür ein, das Kernkraftwerk Obrigheim wieder in Betrieb zu nehmen, ohne mit diesem Vorstoß Erfolg zu haben. Dies war allerdings für die EnBW AG ohne Relevanz, weil eine Wiederinbetriebnahme rechtlich und faktisch nicht möglich war und es deshalb keine dahingehenden Überlegungen des Betreibers gab.
80 
5. Ferner ging ein Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Berlin an den Minister und Bevollmächtigten des Landes Baden-Württemberg beim Bund Prof. Dr. W. R., der auf den Brief nicht reagierte.
81 
Den Minister lernte der Angeklagte kennen, als dieser - damals noch als Staatssekretär - in der Stuttgarter Loge der EnBW ein Bundesligaspiel des VfB Stuttgart besuchte.
82 
Der Minister ist als Bindeglied der Landesregierung zum Bundesrat sowie zur Bundesregierung in verschiedene Fragen auch mit Relevanz für Energiepolitik involviert. Unter anderem war er mit der Beschlussfassung des Bundesrates über das Gesetz zur Neuregelung des Energiewirtschaftsrechts befasst, in dem auf Betreiben Baden-Württembergs im April 2005 der Vermittlungsausschuss angerufen wurde. Das am 13.07.2005 in Kraft getretene Gesetz reguliert unter anderem die Frage des Gasnetzzugangs und der Gasnetzentgelte.
83 
Der Ministerpräsident des Landes Baden-Württemberg G. H. Oe. erhielt ebenfalls einen Gutschein über zwei Karten für ein Spiel in Stuttgart.
84 
G. Oe. war dem Angeklagten seit ca. 10 Jahren persönlich bekannt. Der Ministerpräsident war gelegentlich zu Gast bei Veranstaltungen der EnBW, ebenso wie auch der Angeklagte Gast der Landesregierung zu entsprechenden Anlässen war.
85 
Der Ministerpräsident kann aufgrund seiner Richtlinienkompetenz als Regierungschef Einfluss auf alle oben genannten Ressorts nehmen. Zudem setzte er sich für Belange der Wirtschaft ein und war beispielsweise Gastredner bei dem durch EnBW ausgerichteten Kommunalen Energietag im November 2005 mit den Schwerpunktthemen „Neues Energiewirtschaftsgesetz und seine Auswirkungen auf die Energiemärkte sowie Versorgungssicherheit in Baden-Württemberg“.
86 
7. Der beamtete Staatssekretär im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit M. M., der am 01.12.2005 sein Amt angetreten hatte, erhielt einen Gutschein für eine Person und ließ über sein Büro eine Karte für das WM-Viertelfinalspiel am 30.06.2006 in Berlin bestellen. Die zunächst erteilte Zusage zog er am 02.03.2006 wieder zurück.
87 
Staatssekretär M. M. stand auf der VIP-Liste, weil er dem Angeklagten seit ca. 2002 aus der Zeit seiner Tätigkeit für die Unternehmensberatung Booz-Allen-Hamilton persönlich bekannt war und nachfolgend in kleinerem Umfang auch die EnBW beraten hatte. Bereits in den Jahren zuvor übersandte der Angeklagte als Vorstandsvorsitzender der EnBW AG eine Weihnachtsgrußkarte an M. M.. Aus Sicht des Angeklagten war M. als Staatssekretär Mitglied der Bundesregierung.
88 
Als zuständige oberste Bundesbehörde übt das Bundesumweltministerium die Bundesaufsicht über die Recht- und Zweckmäßigkeit des Vollzugs der atomrechtlichen Vorschriften durch die Landesbehörden aus und besitzt insoweit ein Weisungsrecht gegenüber dem Wirtschafts- und dem Umweltministerium Baden-Württemberg.
89 
Folgende Maßnahmen wurden durch das Bundesumweltministerium ergriffen:
90 
Im Zusammenhang mit der Störfallbeherrschung stellte das Bundesumweltministerium im Januar 2005 Mängel im Sicherheitsmanagement des Atomkraftwerks Philippsburg 2 fest, die bereits seit längerer Zeit vorlagen. Der Betrieb der Anlage war dennoch unverändert fortgesetzt worden. Erst am 12. Januar 2005 traf die EnBW als Betreiberin des Kraftwerks erforderliche Maßnahmen und setzte das Landesumweltministerium Baden-Württemberg als Aufsichtsbehörde davon in Kenntnis. Bereits 2001 war das AKW Philippsburg 2 wegen Mängeln im Sicherheitsmanagement nach Intervention durch das Bundesumweltministerium vom Netz genommen worden. Der Wiederaufnahme des Betriebs wurde damals nur unter der Verpflichtung zugestimmt, ein wirksames Sicherheitsmanagement in der Anlage aufzubauen. Das Bundesumweltministerium hat deshalb das baden-württembergische Umweltministerium als zuständige Aufsichtsbehörde sowie das baden-württembergische Wirtschaftsministerium als zuständige Genehmigungsbehörde am 16.02.2005 in einem bun-desaufsichtlichen Gespräch aufgefordert, den Betreiber durch Anordnung dazu zu verpflichten, seine Entscheidungsprozesse im Rahmen einer Ursachenanalyse detailliert offen zu legen und durch eine nachträgliche Auflage zu verpflichten, zukünftig bei Zweifeln an der Störfallbeherrschung unverzüglich die Aufsichtsbehörde zu informieren und die erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Nachdem das Wirtschaftsministerium Baden-Württemberg der entsprechenden Bitte des Bundesumweltministeriums nicht nachkam, wurde es durch Weisung zum Erlass der Auflage verpflichtet. Die nachträgliche Auflage wurde am 17.03.2005 erteilt. Hiergegen legte die EnBW Kraftwerke AG Rechtsmittel ein. Die Auflage wurde mittlerweile durch Entscheidung des VGH Baden-Württemberg rechtskräftig außer Kraft gesetzt.
91 
Sämtliche Minister sowie der Ministerpräsident hatten ohnehin freien Zugang zu allen WM-Spielen in Stuttgart über 17 Plätze in der eigenen Loge, die sich das Land bei - nach Presseerklärungen des Ministerpräsidenten im Juni 2006 - 10-prozentiger Kostenbeteiligung mit dem Unternehmen Daimler-Chrysler teilte, sowie den FIFA-Ehrenbereich mit 15 Protokollkarten der FIFA.
92 
Aus Sicht des Angeklagten war es Sinn der Präsentversendung, zu Weihnachten eine Freude zu machen, mit den Gutscheinen insbesondere die Vorfreude auf die Fußball-WM in Deutschland im folgenden Jahr zu wecken. Dem Angeklagten war bei der Entscheidung über die Präsente bewusst, dass es ein Sponsoringkonzept der EnBW AG gab, das die Einladung hoher Repräsentanten, insbesondere sämtlicher Mitglieder der Landes- und Bundesregierung einschließlich Staatssekretären vorsah, und dass jedenfalls alle verfahrensgegenständlichen Empfänger (oben 1. - 7.) zu diesem Personenkreis einzuladender hochrangiger Repräsentanten zählten und daher aufgrund des bestehenden Konzepts ohnehin eingeladen werden würden.
93 
Nicht feststellbar war, dass der Gutschein den Empfängern jeweils mit Blick auf ihre dienstliche Tätigkeit zukommen sollte, dass die Zuwendung des Gutscheins ihren Grund gerade in der Dienstausübung hatte.
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Mitte Februar 2006 leitete die Staatsanwaltschaft Karlsruhe öffentlichkeitswirksam ein Ermittlungsverfahren gegen den Angeklagten wegen Vorteilsgewährung ein, nachdem zuvor in der Presse über die Versendung der WM-Gutscheine berichtet worden war. Nachfolgend lehnte Ministerpräsident Oe. mit Schreiben vom 02.03.2006 die Einladung wie folgt ab: „Sehr geehrter Herr Vorstandsvorsitzender, als Sponsor der Fußball-Weltmeisterschaft in Deutschland hat die EnBW AG einigen Regierungsmitgliedern aus Baden-Württemberg Gutscheine für Eintrittskarten zu Spielen der Fußball-Weltmeisterschaft übersandt. Das Gelingen der Fußball-Weltmeisterschaft 2006 ist ein gemeinsames Anliegen der Landesregierung und der Sponsoren. Die EnBW unterstützt in vielfältiger Weise die Aktivitäten, Baden-Württemberg den Gästen als weltoffenes und gastfreundliches Land zu präsentieren. Dafür sind wir sehr dankbar. Die Mitglieder der Landesregierung sind jedoch vor einiger Zeit im Ministerrat übereingekommen, die angebotenen Gutscheine nicht zu nutzen. Hierfür bitte ich um Verständnis.“
95 
Zum vereinbarten und im Sponsoringkonzept ausdrücklich vorgesehenen Abgleich der Einladungslisten mit dem Land Baden-Württemberg kam es nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens ebenfalls nicht mehr, auf Anraten des Verteidigers des Angeklagten wurde auch von der ursprünglich vorgesehenen Einladung sämtlicher Mitglieder der Landes- und Bundesregierung abgesehen.
III.
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1. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im Wesentlichen wie folgt eingelassen:
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Zum Vorgeschehen:
98 
Bereits vor Aufnahme seiner Tätigkeit als Vorstandsvorsitzender der EnBW AG am 01.05.2003 habe der Vorstand unter seinem Vorgänger beschlossen gehabt, sich bei der Fußballweltmeisterschaft in Deutschland im Jahr 2006 als Sponsor zu engagieren und mit der FIFA im Jahr 2002 einen Vertrag geschlossen.
99 
Im Jahr 2004 habe in seinem Beisein im Bundeskanzleramt ein Spitzengespräch zwischen Regierungsmitgliedern und Vorständen deutscher Unternehmen stattgefunden, bei dem eine Public-Private-Partnership zwischen Politik und Wirtschaft unter dem Titel „FC Deutschland 2006“ initiiert worden sei mit dem Ziel, in gemeinsamer Anstrengung die Stärken des Standorts zu betonen und für Deutschland zu werben. Daraus sei die Initiative „Land der Ideen“ entstanden, in deren Rahmen die EnBW partnerschaftlich mit dem Bund und dem Land Baden-Württemberg zusammengearbeitet habe. Eine enge Kooperation habe es in der Folgezeit vor allem mit dem Land Baden-Württemberg gegeben, es hätten in diesem Zusammenhang mehrere Gespräche zwischen dem Referat Landesmarketing des Staatsministeriums Baden-Württemberg und der EnBW als Hauptsponsor der FIFA-WM in Deutschland und einzigem nationalen Sponsor aus Baden-Württemberg stattgefunden, um die gemeinsamen Aktivitäten, z.B. gemeinsame Werbeanzeigen, abzustimmen. Dabei sei auch vereinbart worden, die jeweiligen Einladungslisten für die Fußball-WM miteinander abzugleichen, um Doppeleinladungen zu vermeiden. Im Verlauf der Gespräche sei auch die Möglichkeit erörtert worden, dem Land einen Teil des Kartenkontingentes der EnBW zur Verfügung zu stellen oder Gäste des Landes in der Loge der EnBW unterzubringen.
100 
Die EnBW habe unter dem Titel „Das größte Heimspiel aller Zeiten“ ein Sponsoringkonzept entwickelt, um mit den hohen Investitionen - alleine an die FIFA 12, 78 Mio. EUR für die Sponsoren- bzw. Werberechte sowie einen weiteren Betrag in der gleichen Größenordnung für die Umsetzung der Sponsorenrolle - den größtmöglichen Nutzen für das Unternehmen zu erzielen. Er habe davon im April 2005 durch einen Bericht des Bereichsvorstands für Marketing Dr. V. im Vorstand erfahren, auch danach seien das Konzept und seine Bestandteile immer wieder Thema gewesen, ohne dass jeweils finanzielle Details wie z. B. Aufwendungen für die Logen Gegenstand des Gesprächs gewesen seien. Insbesondere habe er auch nie eine Liste zur Höhe der Logenpreise gesehen.
101 
Teil des mehrfach thematisierten Sponsoringkonzepts sei das Einladungskonzept gewesen. Dieses habe u. a. beinhaltet, einen kleinen Teil der immerhin ca. 14.000 Karten für Repräsentanten aus Wirtschaft, Gesellschaft, Kultur, Wissenschaft und Politik zu verwenden. Vertreter der Politik habe man einladen wollen, um ihnen Gelegenheit zu geben, ihre entsprechenden Institutionen und Körperschaften bei einem internationalen Spitzenereignis zu präsentieren und zu repräsentieren. Insbesondere habe das Einladungskonzept der EnBW vorgesehen, sämtliche Mitglieder der Landes- und Bundesregierung als hochrangige Repräsentanten einzuladen, damit man mit ihnen beim gemeinsamen Ereignis gemeinsam auftreten könne. Dies habe er für völlig unbedenklich gehalten, zumal der gemeinsame Auftritt im Rahmen der bestehenden Partnerschaften und der vereinbarten Bündelung von Aktivitäten ausdrücklich gewünscht gewesen sei. Selbstverständlich seien Staatssekretäre ebenfalls Mitglieder der jeweiligen Regierung, sie seien als Repräsentanten auch immer wieder zu Gast bei der EnBW gewesen.
102 
Es sei seines Wissens weiterhin vorgesehen gewesen, die hochrangigen Vertreter der Regierung nicht in der Loge der EnBW - von deren Kosten er im übrigen nie eine Vorstellung gehabt habe -, sondern in erster Linie im protokollarisch höherwertigen FIFA-Ehrenbereich unterzubringen. Innerhalb dieses FIFA-VIP-Bereichs habe es noch einen VVIP-Bereich gegeben, dieser sei nochmals gesondert gewesen, es habe sich um 20 bis 30 Plätze ganz im Zentrum gehandelt. Der EnBW hätten in den Stadien, in denen sie vertreten gewesen sei, mindestens 10 Karten pro Spiel für den FIFA-VIP-Bereich zur Verfügung gestanden. Für einzelne Spiele habe die EnBW dann noch zusätzlich zwei bis vier VVIP-Karten erhalten. Es sei beabsichtigt gewesen, zunächst die Einladungen bzw. Zusagen zu sammeln, die Protokollabteilung hätte sodann die entsprechende Koordination vorzunehmen gehabt.
103 
Zur Weihnachtskartenversendung:
104 
Die Versendung von Weihnachtsgrußkarten sowie entsprechender Präsente sei Aufgabe und übliche Praxis eines Vorstandsvorsitzenden. Er habe wie in den Jahren zuvor an seinem letzten Arbeitstag des Jahres, um den 20.12.2005, ca. 700 Weihnachtskarten unterzeichnet, unter anderem auch bei einem 2-stündigen Zahnarztbesuch. Die Namen der Adressaten seien seiner VIP-Datei entnommen worden. Auch bei einem Funktionswechsel bleibe eine VIP in der Datei, die Aktualisierung werde automatisch von seinem Büro vorgenommen, die Datei werde von den Sekretärinnen gepflegt, er bestimme, wer in die Datei aufgenommen oder gestrichen werde.
105 
Kriterien für die Aufnahme einer Person in die VIP-Datei seien die persönliche Bekanntschaft sowie die protokollarische Wertigkeit der Person, nicht aber eine eventuelle dienstliche Relation zum Unternehmen. Dies erkläre auch, dass z. B. der Landesminister für Kultus und Sport nicht eingeladen worden sei. Das beruhe schlichtweg darauf, dass dieser Minister ihm nicht persönlich bekannt gewesen sei und deshalb auch nicht auf seiner VIP-Liste gestanden habe.
106 
Der Zahnarztbesuch habe von 11.00 Uhr bis 13.00 Uhr gedauert, anschließend habe er - angeschlagen von der sehr schmerzhaften zahnärztlichen Behandlung - zwischen 13.00 und 19.00 Uhr die Unterschriftenaktion fortgesetzt, wobei es immer wieder Unterbrechungen gegeben habe.
107 
Ihm seien insgesamt 30 bis 40 Unterschriftenmappen mit jeweils durchschnittlich 20 bis 30 Fächern, d.h. Grußkarten, vorgelegt worden. Er habe 3 bis 4 Mappen beim Zahnarzt erledigt. Er halte es für unwahrscheinlich, dass Mappen ohne Präsentvorschläge für den Zahnarztbesuch zusammengestellt worden seien, man habe möglicherweise aber erst im Büro über Präsente gesprochen.
108 
Die Karten seien von ihm jeweils mit einer persönlichen Anrede und seiner Unterschrift versehen worden, in einzelnen Fällen habe er ein paar persönliche Worte angefügt. Pro Karte hätten ihm maximal 20 bis 25 Sekunden zur Verfügung gestanden.
109 
Nachdem er die Karte mit seiner Unterschrift versehen gehabt habe, sei von Seiten der Sekretärinnen der Präsentvorschlag gemacht worden. Bis zu dem Zeitpunkt, an dem er die jeweilige Weihnachtskarte mit seiner Unterschrift abgeschlossen habe, sei ihm noch nicht bekannt und daher noch nicht festgelegt gewesen, ob der Adressat ein Präsent, gegebenenfalls welches Präsent er bekommen würde. Der Vorschlag habe sich jeweils nach der persönlichen Präferenz des Empfängers, soweit sie sich aus der VIP-Datei ergeben habe oder den Sekretärinnen bekannt gewesen sei, und der Liste der zur Verfügung stehenden Geschenke gerichtet. Er habe den Namen des Unterschreibenden genannt, dann sei von Seiten seiner Sekretärinnen der Präsentvorschlag gekommen, in einigen Fällen eben die Empfehlung, WM-Gutscheine zu versenden. Ob ein Gutschein für eine oder zwei Personen auszustellen gewesen sei, sei ebenfalls von seinen Sekretärinnen vorgegeben worden.
110 
Er habe bis zum Beginn der Grußkartenaktion auch die Präsentliste nicht gekannt und insbesondere nicht gewusst, dass Gutscheine für die Fußball-WM darin enthalten gewesen seien. Die Idee für die WM-Gutscheine stamme - wie er im Nachhinein erfahren habe - aus der Protokollabteilung. Er selbst habe auf die Idee, als Hauptsponsor der Fußballweltmeisterschaft WM-Gutscheine drucken zu lassen, keinen Einfluss genommen.
111 
Pro Fall hätten 3 bis 4 Sekunden zur Verfügung gestanden, über den Präsentvorschlag zu reden. In keinem einzigen Fall habe er den Vorschlag selbst gemacht oder einen Vorschlag abgelehnt, sondern lediglich zugestimmt. Nach dem Präsentvorschlag und seiner Zustimmung sei ein entsprechender Klebezettel auf der jeweiligen Karte angebracht worden. Dies sei anschließend nicht mehr kontrolliert worden. Er habe bemerkt, dass einige Klebezettel abgefallen seien. Dass Unterschriftsmappen heruntergefallen seien, habe er nicht bemerkt, dies habe sich wohl erst ereignet, nachdem er das Büro verlassen gehabt habe.
112 
Der Sinn der Grußkarten- bzw. Präsentaktion zu Weihnachten sei es gewesen, eine Freude zu Weihnachten zu machen, soweit es die Gutscheine anbelange die Vorfreude auf die WM zu wecken. Er habe dies zum Zeitpunkt der Aktion - wie auch heute - für völlig unbedenklich gehalten - weil die Einladung der verfahrensgegenständlichen hochrangigen Repräsentanten des Bundes und des Landes, die bereits zu Weihnachten einen WM-Gutschein erhalten hätten, nach dem Sponsoringkonzept ohnehin vorgesehen gewesen sei.
113 
Er habe deshalb auch im Anschluss an die Grußkartenaktion scherzhaft bemerkt, dass diejenigen, die mit einer Flasche Rotwein bedacht worden seien, nun besser gestellt seien als diejenigen, die bereits jetzt eine Einladung zu einem Fußball-WM-Spiel bekommen hätten, weil diese Personen später ohnehin eingeladen werden würden. Aus seiner Sicht sei im übrigen jedem der Eingeladenen bekannt gewesen, dass die EnBW Sponsor der WM gewesen sei, zumal es gemeinsame Initiativen mit dem Land gegeben habe, so z.B. die Initiative „Schönste Fankurve Deutschlands“.
114 
Selbstverständlich seien die an Weihnachten bedachten Personen schon aus Gründen der Höflichkeit mit einem persönlichen Anschreiben einzuladen gewesen; dies hätte er auch bei einer späteren Umsetzung des Einladungskonzepts nicht anders gehandhabt. Vom Wert der Präsente habe er im übrigen keine Vorstellung gehabt und demgemäß auch nicht vom Wert der Gutscheine für WM-Spiele.
115 
Wenn er entweder seinen Rechtsvorstandskollegen Dr. B. oder seinen Verteidiger M. gefragt hätte zur Zeit der Aktion, hätten diese gesagt, es sei einwandfrei, die Gutachter Prof. S. und B. hätten ebenfalls bestätigt, dass es unbedenklich sei. Wie könne das von ihm in Sekundenbruchteilen für bedenklich gehalten werden. Die Annahme der Käuflichkeit des halben Kabinetts liege völlig außerhalb seiner Vorstellungskraft.
116 
Im Übrigen sei er nicht im Detail über die Kontakte zu den jeweiligen Ministerien informiert gewesen, die Funktion des Wirtschaftsministeriums als Genehmigungsbehörde sowie des Umweltministeriums als Aufsichtsbehörde seien selbstverständlich bekannt gewesen.
117 
Zur Umsetzung des Einladungskonzepts hinsichtlich der Regierungsmitglieder sei es nicht mehr gekommen, weil ihm sein Verteidiger nach der Erörterung der „Ticket-Affäre“ in der Presse und der Einleitung des Ermittlungsverfahrens Mitte Februar 2006 davon abgeraten habe.
118 
Im Einzelnen könne er sich zu den verfahrensgegenständlichen Personen wie folgt äußern:
119 
- Die Umweltministerin des Landes T. G. sei ihm persönlich bekannt geworden, als sie noch in der Bundespolitik aktiv gewesen sei. Die Ministerin sei seiner Kenntnis nach unmittelbar vor der Versendung der Weihnachtsgrußkarten auf ihre Anfrage hin zu einem Fußballbundesligaspiel gemeinsam mit ihrem Partner in die Loge der EnBW im Stuttgarter Stadion eingeladen worden. Er habe im Übrigen gewusst, dass die Ministerin wenige Wochen zuvor die Tochtergesellschaft der EnBW besucht habe. Er habe nie versucht, auf ihre Entscheidungen einzuwirken.
120 
- Den Wirtschaftsminister P. habe er zunächst über eine in der Öffentlichkeit ausgetragene Auseinandersetzung betreffend die Fehlervermeidungsstrategie der EnBW als Betreiberin von Kernkraftwerken kennengelernt. Es sei dann wenig später anlässlich eines Treffens in Stuttgart zu einer Aussprache gekommen und die damaligen Unstimmigkeiten beseitigt worden. Danach sei es zu Begegnungen bei einzelnen Veranstaltungen gekommen, wie das zwischen Spitzenrepräsentanten von Politik und Wirtschaft üblich sei. Selbstverständlich sei ihm die Funktion des Wirtschaftsministeriums als Genehmigungsbehörde bekannt gewesen, im Einzelnen sei er allerdings über die dienstlichen Relationen zwischen der EnBW und dem Wirtschaftsministerium nicht unterrichtet gewesen, dies falle in den Verantwortungsbereich seines Vorstandskollegen Prof. H.. Die nachträgliche Auflage betreffend das von der EnBW betriebene Kernkraftwerk Philippsburg, die sogenannte Biblisauflage, sei mittlerweile durch rechtskräftige Entscheidung des VGH Baden-Württemberg außer Kraft gesetzt worden.
121 
- Wann er zum ersten Mal dem Justizminister Prof. Dr. G. begegnet sei, könne er nicht mehr sagen. Im Jahr 2004 habe ihn der Justizminister auf Initiative von K. K. bei der EnBW in Stuttgart besucht. Er habe im Übrigen verschiedene Gelegenheiten gehabt, mit dem Justizminister über das Ermittlungsverfahren in Mannheim zu sprechen, z.B. beim Dreikönigsball oder indirekt auch über seinen Vorstandskollegen Dr. B., der ein Nachbar des Justizministers sei. Er selbst habe ihn jedoch nie darauf angesprochen, weil er weder sich selbst, noch den Justizminister hätte angreifbar machen wollen. Im Übrigen habe es für den Minister eine Anfrage im Dezember 2005 für ein Fußballbundesligaheimspiel des VfB Stuttgart in der EnBW-Loge gegeben, die er ebenso wie die Bitte der Ministerin G. für völlig unbedenklich gehalten habe. Dass diese Anfrage nicht direkt von Prof. Dr. G., sondern vom VfB an die EnBW herangetragen wurde, habe er erst nach der Versendung der Weihnachtskarten erfahren, alle hätten gedacht, die Anfrage komme direkt von Prof. Dr. G..
122 
- Der Minister für Ernährung und ländlichen Raum P. H. sei ihm bekannt aus der Zeit, als er noch stellvertretender Fraktionsvorsitzender der CDU im Landtag von Baden-Württemberg gewesen sei, er sei ihm verschiedene Male am Rande entsprechender Veranstaltungen begegnet. Im Übrigen wisse er, der Angeklagte, nicht, was eine agrarmeteorologische Umgebungsüberwachung sei. Auch von einem Gespräch über Biomasse habe er zu keinem Zeitpunkt Kenntnisse gehabt, da er nicht über die Geschäftsfelder sämtlicher Tochterunternehmen informiert sei. Ob der Minister sich im Mai 2005 öffentlich dafür eingesetzt habe, das Kernkraftwerk Obrigheim wieder in Betrieb zu nehmen, wisse er nicht, jedenfalls sei es für die EnBW AG völlig ohne Relevanz gewesen, weil dies rechtlich und faktisch nicht möglich gewesen sei und deshalb nie zur Debatte gestanden habe.
123 
- Den Minister und Bevollmächtigten des Landes Baden-Württemberg beim Bund Reinhard habe er seiner Erinnerung nach kennengelernt, als er in der Stuttgarter Loge der EnBW ein Bundesligaspiel des VfB Stuttgart noch in seiner Zeit als Staatssekretär besucht habe. Ein Gespräch mit dem Minister über das Abstimmungsverhalten des Landes im Bundesrat habe es nie gegeben.
124 
- Der Ministerpräsident G. Oe. sei ihm seit etwa 10 Jahren persönlich bekannt, es sei ein auf den ersten Blick von gegenseitiger Sympathie und Respekt getragener Kontakt gewesen, der sich intensiviert habe, nachdem er Herrn Oe. als Fraktionsvorsitzenden der CDU im Landtag Baden-Württemberg wieder getroffen habe. Seither habe es Treffen bei den verschiedensten Anlässen gegeben. Eine konkrete Beziehung liege vor im Hinblick auf die Partnerschaft zwischen Land und EnBW im Hinblick auf die anstehende Fußball-Weltmeisterschaft. Diesbezüglich habe er noch gemeinsam mit dem Ministerpräsidenten an einer in Stuttgart abgehaltenen Pressekonferenz teilgenommen, in der diese gemeinsame Aktivität ausdrücklich dargestellt worden sei. Es gebe im Rahmen üblicher Kontakte naturgemäß auch Gespräche zu politischen Themen. Der Ministerpräsident sei gelegentlich zu Gast bei Veranstaltungen der EnBW, ebenso wie auch er, der Angeklagte, Gast der Landesregierung zu entsprechenden Anlässen sei. Im Hinblick auf die in der Anklage erwähnte Rede des Ministerpräsidenten auf dem von der EnBW ausgerichteten kommunalen Energietag im November 2007 stelle er sich die Frage, ob der Ministerpräsident hierfür bestochen werden müsse oder sich nicht eher freue, dass er - im Wahlkampf - zu einer öffentlichkeitswirksamen Veranstaltung eingeladen werde und dort reden könne.
125 
- Der Staatssekretär M. M. habe auf der VIP-Liste gestanden, weil er ihm schon aus dessen Zeit als Unternehmensberater für die Firma Booz-Allen-Hamilton persönlich bekannt gewesen sei und auch in der Zeit, als er Vorstandsvorsitzender der EnBW gewesen sei, die EnBW beraten habe. Er habe M. M. ca. im Jahr 2002 kennengelernt.
126 
An die Karte betreffend den Staatssekretär M. habe er keine konkrete Erinnerung mehr, er schließe aber heute, dass es nur ein Versehen, eine Verwechslung gewesen sein könne. Er, der Angeklagte, habe einen ausgeprägten Sinn für Hierarchie und Protokoll und hätte deshalb niemals einen Gutschein an den Staatssekretär übersenden lassen und gleichzeitig den Minister ausgespart. Daraus schließe er, dass er den Staatssekretär nicht wissentlich bedacht haben könne. Im Übrigen verbinde ihn mit dem Umweltminister G. seit vielen Jahren eine enge persönliche Freundschaft, man habe auch schon gemeinsam Urlaub verbracht. Weshalb solle er Klimapflege bei einem Mitarbeiter eines engen Freundes betreiben? Er sei später dem Vorgang nachgegangen, habe von den heruntergefallenen Unterschriftenmappen und abgefallenen Klebezetteln erfahren und gehe deshalb heute davon aus, dass es ein Zuordnungsversehen gegeben habe. Von der Fußballbegeisterung M. habe er erst erfahren, als er sich anlässlich der „Ticketaffäre“ näher gedanklich mit ihm befasst habe, d.h. nach der Versendung der Weihnachtsgrußkarten.
127 
Im Übrigen gehöre M. als Staatssekretär seiner Auffassung nach zur Bundesregierung und sei daher vom damals bestehenden Einladungskonzept erfasst worden.
128 
Schließlich sei auch die Annahme der Staatsanwaltschaft, die EnBW habe in den Logen nicht werben dürfen, falsch. Die EnBW sei Hauptsponsor gewesen und habe daher Werberechte gehabt und die Sponsorenstellung auch in der Loge erkennbar und werbewirksam herausgestellt. Die Logenpreise, über deren Höhe er sich im Übrigen nie eine Vorstellung gemacht habe, seien sicherlich zu 80 % auf das Werberecht zurückzuführen, allenfalls 20 % entfielen auf Tickets und Catering.
129 
2. Die Einlassung des Angeklagten wurde bis auf die Frage, ob die Einladung des Staatssekretärs M. ein Versehen war, durch die Beweisaufnahme nicht widerlegt, vielmehr in wesentlichen Punkten bestätigt:
130 
- Zunächst konnte die Kammer zweifelsfrei feststellen, dass ein Projektteam unter Leitung des Vorstands für Vertrieb und Marketing Dr. S. und des Bereichsvorstands für Marketing Dr. V. ein umfangreiches Konzept zur Umsetzung der Sponsorenrolle der EnBW AG erarbeitet hatte. Dies ergab sich nicht nur aus den übereinstimmenden Schilderungen der Zeugen Dr. S. und Dr. V., sondern auch aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten Konzept FIFA-WM 2006 „Das größte Heimspiel aller Zeiten“. Soweit dort von einer „Vertiefung der Beziehungen zu Multiplikatoren, Entscheidern, Stakeholdern“ die Rede war, stellten die beiden Zeugen klar, dass - entgegen der Annahme der Staatsanwaltschaft - damit keine Klima- bzw. Kontaktpflege zu Amtsträgern gemeint gewesen sei, sondern es sich bei dem angesprochenen Personenkreis ausschließlich um (potentielle) Kunden gehandelt habe. Die Vertiefung der Beziehung zu Amtsträgern sei zu keinem Zeitpunkt auch nur ansatzweise Thema gewesen. Die Zeugen vermochten dies schlüssig und für die Kammer gut nachvollziehbar damit zu begründen, dass das Konzept zur FIFA-WM 2006 ein Marketingkonzept gewesen sei und durch Marketingtätigkeiten Kunden bzw. künftige Kunden angesprochen werden sollen.
131 
In Übereinstimmung mit der Einlassung des Angeklagten bekundete der Zeuge Dr. V. weiterhin, dass er das Konzept selbst im Vorstand vorgestellt habe, dieses in Vorstandssitzungen auch nachfolgend mehrfach auf der Tagesordnung gestanden habe und erörtert worden sei.
132 
Nach der Beweisaufnahme unterlag weiterhin keinem Zweifel, dass das Projektteam in der 2. Jahreshälfte 2005 das konkrete Einladungskonzept als Bestandteil des Gesamtsponsoringkonzepts ausgearbeitet hat und dass dieses die Einladung sämtlicher Mitglieder der Landesregierung Baden-Württemberg sowie der Bundesregierung vorsah. Dies haben zum einen ebenfalls die Zeugen Dr. V. und Dr. S. sowie der Zeuge H. übereinstimmend bestätigt, zum anderen ergab es sich aus dem im Selbstleseverfahren eingeführten E-Mail-Verkehr zwischen der Leiterin des Protokolls, E. B., die dem Projektteam angehörte, sowie weiteren Mitarbeiterinnen der EnBW AG. In den E-Mails vom 5. Oktober 2005 wurde ausdrücklich und an erster Stelle angesprochen, die (Bundes-)Regierung sowie die Landesregierung Baden-Württembergs zu den Spielen der WM 2006 einzuladen, außerdem weitere Repräsentanten wie z.B. Regierungspräsidenten, Oberbürgermeister, Landräte, Präsidenten des Städtetags, des Landkreistags, des Gemeindetags Baden-Württemberg sowie deren jeweilige Stellvertreter.
133 
Sämtliche Zeugen, die sich zu dieser Frage äußern konnten, haben im Übrigen übereinstimmend ausgesagt, dass Staatssekretäre sowohl auf Landes- als auch auf Bundesebene zumindest in protokollarischer Hinsicht selbstverständlich Mitglieder der jeweiligen Regierung seien und ihre Minister bei entsprechenden Anlässen vertreten. Dies gaben nicht nur die bei der EnBW AG beschäftigten Zeugen Dr. S., Dr. V., Dr. B., H., T. und U. an, sondern auch der im Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg beschäftigte Referent für das Landesmarketing H. sowie der in der Hauptverhandlung vernommene Staatssekretär im Bundesumweltministerium M., der die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben als eine seiner wesentlichen Verpflichtungen darstellte. Auch wenn diese einhellige Ansicht auf Bundesebene im Hinblick auf Artikel 62 GG rein formal betrachtet nicht zutrifft, so hatte die Kammer doch letztlich keine Zweifel, dass es jedenfalls unter protokollarischen und repräsentativen Gesichtspunkten grundsätzlich und ganz konkret auch im Hinblick auf das Einladungskonzept der EnBW so gehandhabt wurde. Nach der Beweisaufnahme erschien daher die Einlassung des Angeklagten, er habe auch den Staatssekretär M. M. als Regierungsmitglied betrachtet und M. sei daher vom Einladungskonzept der EnBW AG zur FIFA-WM 2006 erfasst worden, stimmig.
134 
Für die Kammer war die geplante Einladung von Mitgliedern der jeweiligen Regierung auch deshalb nachvollziehbar, weil diese hochrangigen Repräsentanten aufgrund ihres Bekanntheitsgrades auf Landes- oder Bundesebene als Werbeträger geeignet waren. Ihr Auftreten bei den von großem öffentlichen Interesse begleiteten WM-Spielen war daher der Verwirklichung der Zielsetzung förderlich, die nach Aussagen der Zeugen Dr. V., Dr. S. und H. dem Sponsoringkonzept zugrunde lag, nämlich den Bekanntheits- und Beliebtheitsgrad der EnBW AG zu steigern. Dieses Ziel wurde schließlich mit einem hohen finanziellen Aufwand von insgesamt ca. 25 Mio. EUR verfolgt.
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Nahe lag die Einladung hochrangiger Vertreter des Bundes und des Landes Baden-Württemberg zudem deshalb, weil zuvor sowohl mit dem Bund im Rahmen der Initiative „Deutschland-Land der Ideen“ als auch mit dem Land Baden-Württemberg anlässlich der Fußballweltmeisterschaft eine partnerschaftliche Zusammenarbeit zur Vermittlung eines positiven Deutschlandbilds vereinbart worden war. Insbesondere das Bestehen einer engen Kooperation zwischen dem Sponsor EnBW AG und dem Land Baden-Württemberg konnte im Verlauf der Beweisaufnahme durch die übereinstimmenden Angaben der Zeugen Dr. V., Dr. S., und H., die u. a. detailliert von dem zwischen Land und EnBW abgesprochenen Abgleich der Einladungen berichteten, sowie durch das im Selbstleseverfahren eingeführte Konzept der EnBW zur FIFA-WM 2006 zweifelsfrei festgestellt werden. Aus der genannten Urkunde ergab sich neben weiteren partnerschaftlichen Vorhaben wie z. B. gemeinsamen Anzeigen und Auftritten, einer Public-Viewing-Tour in Baden-Württemberg und einer gemeinsamen Pressekonferenz im Staatsministerium auch ausdrücklich der geplante Abgleich bzw. die Koordination der Einladungen. Darüber hinaus berichtete der Zeuge H. glaubhaft, dass es in einem frühen Stadium der Kooperation zwischen ihm und dem Referenten für Landesmarketing H. - der dies in der Hauptverhandlung nicht konkret erinnerte, aber auch nicht ausschließen mochte - Gespräche über die Möglichkeit gegeben habe, dem Land bzw. seinen Gästen Karten aus dem Kontingent der EnBW zur Verfügung zu stellen. Die vereinbarten Kooperationen sowie der hohe finanzielle Einsatz, der vom Sponsor EnBW für die Erreichung des gemeinsamen Ziels erbracht wurde, waren im übrigen nicht nur geeignet, die Einladungen an sich zu erklären, sondern waren auch geeignet, die nach dem Eindruck der Kammer beim Angeklagten bestehende Erwartung zu begründen, das Engagement der EnBW werde durch das Erscheinen hochrangiger Repräsentanten der Kooperationspartner gewürdigt werden.
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Die Kammer hatte daher keinen Zweifel, dass die Einladungen sämtlicher Personen, die Gegenstand der Anklage waren, vom Sponsoring- bzw. Einladungskonzept der EnBW vorgesehen waren.
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- Die Feststellungen zur Vorbereitung der Weihnachtskartenversendung hat die Kammer aufgrund der glaubhaften Angaben der Zeuginnen W., V. und S. getroffen, die den Sachverhalt übereinstimmend wie festgestellt schilderten. Teilweise bestätigt wurden diese Angaben durch die Aussage der Zeugin E. B., die in der Hauptverhandlung bekundete, an der Erstellung der Präsentliste beteiligt gewesen zu sein und selbst den Vorschlag gemacht zu haben, WM-Gutscheine, die im übrigen personengebunden und nicht übertragbar gewesen seien, drucken zu lassen. Darüber hinaus stützten die Angaben der Zeuginnen W., V. und S. die Einlassung des Angeklagten, er sei in die Vorbereitung nicht eingebunden gewesen und habe erst bei der Beschriftung der Weihnachtsgrußkarten davon erfahren, dass WM-Gutscheine als Präsent vorgesehen gewesen seien. Die genannten Zeuginnen bekundeten übereinstimmend, dass der Angeklagte nicht an den Vorarbeiten beteiligt gewesen sei und nach ihrer Kenntnis insbesondere keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Präsentliste genommen habe. Bereits die Zeugin S. vermochte diese auf den ersten Blick auffällige Untätigkeit des Angeklagten in der Vorbereitungsphase plausibel zu erklären. Sie erläuterte, dass der Angeklagte ihr vertraut habe, weil sie aufgrund ihrer Tätigkeit als seine persönliche Referentin Kenntnisse von den Vorlieben der in der VIP-Datei enthalten Personen gehabt habe. Der Angeklagte sei deshalb zu recht davon ausgegangen sei, dass die Präsente den Personen passend zugeordnet werden würden. Zudem waren zwei weitere erfahrene Personen mit der Vorbereitung befasst. Die Zeugin M. V. war nach eigenem Bekunden seit dem Antritt des Angeklagten als Vorstandsvorsitzender im Mai 2003 als Vorstandssekretärin bei der EnBW AG und bereits zuvor in gleicher Position für den Angeklagten bei der Sartorius AG beschäftigt. Auch die Zeugin A. W. gab an, seit dem 01.03.2003 für den Angeklagten als Vorstandssekretärin tätig gewesen zu sein. Beide Sekretärinnen waren nach ihren übereinstimmenden Aussagen bereits in den Jahren zuvor in die Weihnachtskartenaktion bzw. deren Vorbereitung eingebunden, die Vorlieben der Weihnachtskartenempfänger, insbesondere die Fußballbegeisterung der mit Gutscheinen Bedachten, waren ihnen zum großen Teil bekannt. Aufgrund dieser Umstände erschien es nachvollziehbar, dass sich der Angeklagte an den Vorarbeiten nicht beteiligt, insbesondere keinen Einfluss auf die Zusammensetzung der Präsentliste genommen hat.
138 
- Übereinstimmend mit dem Angeklagten schilderten die Zeuginnen S., W. und V. auch die Beschriftung der Weihnachtskarten am 20.12.2005 wie von der Kammer festgestellt. In den lebendigen Darstellungen kam insbesondere die Hektik zum Ausdruck, von der das Geschehen durchgehend geprägt war; die Zeugin W. gab insofern an, der Angeklagte habe, da nur wenige Sekunden für die Beschriftung einer Karte zur Verfügung gestanden hätten, die Seiten der Unterschriftenmappen so schnell umgeblättert, dass den Sekretärinnen kaum Zeit geblieben sei, die Haftzettel auf den Adressumschlägen anzubringen und der Angeklagte ihnen deshalb des Öfteren die Finger eingeklemmt habe. Übereinstimmend sagten die Zeuginnen zudem aus, dass der Angeklagte selbst keine Präsentvorschläge gemacht habe, sondern in allen Fällen ihren jeweiligen Vorschlägen zugestimmt bzw., wie es die Zeugin W. ausdrückte, diese „abgenickt“ habe.
139 
Die Kammer hatte auch insofern keinen Anlass, am Wahrheitsgehalt der schlüssigen und mit den Angaben in den jeweiligen polizeilichen Vernehmungen im Wesentlichen übereinstimmenden Schilderungen zu zweifeln. Konkrete Anhaltspunkte für eine Absprache zwischen den Zeuginnen mit dem Ziel, den Angeklagten durch wahrheitswidrige Sachverhaltsdarstellungen zu entlasten, haben sich - ebenso wie bei den übrigen Zeugen aus dem Umfeld der EnBW - zu keinem Zeitpunkt der Vernehmungen ergeben. Dafür bestand in Anbetracht des schon Monate zurückliegenden Ausscheidens des Angeklagten aus der EnBW AG auch kein Grund mehr.
140 
Im Gegensatz zum Angeklagten hat die Kammer allerdings nicht den Schluss gezogen, dass der Staatssekretär M. M. lediglich aus Versehen mit einem Gutschein für ein WM-Spiel bedacht wurde. Zunächst erschien es schon grundsätzlich nicht naheliegend, dass die Übersendung eines Gutscheins für den Besuch eines herausragenden Fußballereignisses, nämlich eines Weltmeisterschaftsspiels im eigenen Land, an einen nach eigenem Bekunden fußballbegeisterten Empfänger auf einem Versehen beruht.
141 
Die Beweisaufnahme erbrachte weder konkrete Umstände zur Bestätigung noch zur Widerlegung der Einlassung des Angeklagten, die insofern - mangels eigener Erinnerung - nur aus einer Schlussfolgerung bestand. Zwar stand nach der Aussage der Zeugin V. in der Hauptverhandlung fest, dass sich im Rahmen der Weihnachtskartenbeschriftung infolge des Herunterfallens einiger Unterschriftenmappen mit Geschenkvorschlägen beschriftete Klebezettel - allerdings insgesamt nur ca. 3 bis 5 - von den jeweiligen Adressumschlägen lösten, die anschließend nach bestem Wissen wieder angebracht wurden. Nähere Angaben insbesondere zur Frage, ob im Falle des Staatssekretärs M. eine falsche Zuordnung vorgenommen worden sein könnte, konnten aber mangels konkreter Erinnerungen weder die Zeugin V. noch die beiden weiteren an der Weihnachtskartenaktion beteiligten Zeuginnen W. und S. machen. Die letztgenannten Zeuginnen bekundeten insofern lediglich, M. sei schon seit Jahren in der VIP-Datei und zuvor schon vom Angeklagten im Rahmen der Weihnachtsgrußkartenversendung angeschrieben worden.
142 
Schließlich war die Wahrscheinlichkeit, dass gerade ein Klebezettel mit dem ausgewählten Präsent WM-Gutschein abgefallen war, nachfolgend fälschlicherweise an der für M. bestimmten Grußkarte befestigt und er nur deshalb mit einem Gutschein bedacht wurde, in Anbetracht der insgesamt ca. 350 Klebezettel und ca. 700 Weihnachtsgrußkarten sehr gering. Die Kammer vermochte deshalb nach einer Gesamtschau aller Umstände eine Verwechslung zu ihrer sicheren Überzeugung auszuschließen.
143 
- Die Feststellungen zum materiellen Wert der WM-Gutscheine beruhen auf folgenden Überlegungen:
144 
Der kalkulatorische Wert für einen Logenplatz pro Spiel und Person von 2.600,00 EUR in Berlin und 2.111,00 EUR in Stuttgart - zu errechnen aus dem Gesamtbetrag, der von der EnBW AG an das die Logen im Auftrag der FIFA vermarktende Unternehmen iSe bezahlt wurde - konnte nicht in Ansatz gebracht werden. Denn zum einen sah nach der Einlassung des Angeklagten, die von den Aussagen der Zeugen Dr. V. und Dr. S. gestützt wurde, das Einladungskonzept der EnBW AG in erster Linie gar nicht vor, hochrangige Repräsentanten, zu denen sowohl die Landesminister und der Ministerpräsident als auch der Staatssekretär M. zählten, in der Loge der EnBW, sondern im protokollarisch höherwertigen FIFA-Ehrenbereich unterzubringen. Zum anderen wurde der vom Vermarkter für die Logenplätze geforderte hohe Betrag nach Angaben der Zeugen Dr. V. und Dr. S. im wesentlichen deshalb bezahlt, weil die EnBW auf die Logen als Kommunikations- und Werbeplattform angewiesen war, um das Marketingkonzept für alle sichtbar öffentlichkeitswirksam und damit sinnvoll umsetzen zu können. Nach den übereinstimmenden Angaben der beiden genannten Zeugen war die hohe Summe für einen Logenplatz zu mindestens 80 % auf die damit verbundenen - und auch genutzten - Werbemöglichkeiten zurückzuführen; die originären Werberechte wurden bereits durch den Vertrag mit der FIFA erworben.
145 
Als Wert eines Gutscheins pro Person hat die Kammer deshalb in allen Einzelfällen einen Betrag angenommen, der sich aus dem Preis für eine Karte der höchsten Kategorie - maximal 120,00 EUR für Spiele bis einschließlich Achtelfinale in Stuttgart, 180,00 EUR für ein Viertelfinalspiel und 600,00 EUR für das Endspiel in Berlin - sowie dem Wert des Caterings zusammensetzte; selbst bei üppigem Konsum von Speisen und Getränken war das Catering zur Überzeugung der Kammer nicht wesentlich mehr als 100,00 EUR pro Person wert.
146 
- Durch die glaubhafte Aussage des Zeugen H., Referent für Landesmarketing im Staatsministerium des Landes Baden-Württemberg, konnte die Kammer weiterhin feststellen, dass der Ministerpräsident und sämtliche Minister des Landes mit Begleitung jedenfalls zu den WM-Spielen im Stuttgarter Stadion ohnehin Zugang hatten über die FIFA-Ehrenloge mit 15 Karten pro Spiel sowie die mit dem Unternehmen Daimler-Chrysler geteilte Loge mit jeweils 17 dem Land zur Verfügung stehenden Plätzen. Das Problem, so der Zeuge, sei insofern nicht gewesen, dass es wegen des großen Andrangs von Ministern nicht genug Plätze gegeben habe, sondern dass es ganz im Gegenteil schwierig gewesen sei, eine ausreichende Anzahl von Ministern für die einzelnen Spiele zu bekommen, um alle Plätze füllen und die entsprechenden hochrangigen Gäste des Landes protokollarisch angemessen betreuen lassen zu können.
147 
Der Zeuge M. berichtete ebenfalls, dass er Karten zu WM-Spielen bekommen hätte, wenn er sich in seiner Eigenschaft als Staatssekretär darum bemüht hätte. Zum damaligen Zeitpunkt Ende 05/Anfang 06 sei im Übrigen noch nicht festgelegt gewesen, wer überhaupt zu WM-Spielen gehe, d. h. ob die Minister oder die Staatssekretäre die jeweiligen Repräsentationsaufgaben wahrnehmen mussten.
148 
- Nach einer Gesamtschau aller Umstände war die Kammer nicht vom Vorliegen einer Unrechtsvereinbarung d.h. davon überzeugt, dass der Angeklagte die WM-Gutscheine den verfahrensgegenständlichen Empfängern mit Blick auf ihre dienstliche Tätigkeit zukommen ließ, dass die Zuwendung ihren Grund gerade in der Dienstausübung hatte bzw. die Dienstausübung als Gegenleistung (mit-)bestimmender Beweggrund für die Übersendung der Gutscheine war. Die Kammer hielt es vielmehr für näherliegend, dass der Angeklagte - wie von ihm angegeben - die Versendung von WM-Gutscheinen im Bewusstsein und auf der Grundlage des bestehenden Sponsoring- bzw. Einladungskonzepts anordnete.
149 
Bei der Gesamtschau war zwar zu berücksichtigen, dass sämtliche verfahrensgegenständlichen Personen aufgrund der - durch die verlesenen Urkunden - festgestellten dienstlichen Berührungspunkte für die EnBW AG und den Angeklagten wichtige Entscheidungen treffen oder beeinflussen können bzw. dies in der Vergangenheit schon getan haben.
150 
Auf der anderen Seite gab es aber zweifelsohne ein Sponsoringkonzept, das die Einladung der Regierungsmitglieder des Bundes und des Landes Baden-Württemberg vorsah. Diese waren zugleich hochrangige Repräsentanten, Spitzenvertreter der Kooperationspartner bei den gemeinsam gegründeten Initiativen und geeignete Werbeträger für eine Imagesteigerung der EnBW; sämtliche Personen, deren Einladung Gegenstand des Anklagevorwurfs war, zählten zu diesem Personenkreis.
151 
Der Bezug der Gutscheine zum Sponsoringkonzept der EnBW AG wurde durch das auf den Gutscheinen aufgedruckte Sponsorenlogo verdeutlicht und - dem Schreiben vom 02.03.2006 nach - jedenfalls auch vom Ministerpräsidenten Oe. erkannt. Ohne Zweifel hat auch der Angeklagte selbst diesen Bezug bei der Entscheidung über die Versendung der Gutscheine hergestellt. Dies ergab sich bereits aus seiner Äußerung im unmittelbaren Anschluss an die Beschriftung der Weihnachtskarten; der Angeklagte erklärte insofern - dies wurde durch die Zeugen W. und H. bestätigt -, dass diejenigen, die jetzt schon einen Gutschein erhalten hätten, nun schlechter gestellt worden seien als die mit einer Flasche Wein oder ähnlichem Bedachten, weil die Gutscheinempfänger ohnehin zu WM-Spielen eingeladen werden würden.
152 
Zwar war die Versendung von WM-Gutscheinen im Rahmen der Weihnachtskartenaktion - so die für das Konzept verantwortlichen Zeugen Dr. V. und Dr. S. in der Hauptverhandlung - nicht ausdrücklich Inhalt der bestehenden Einladungsplanung, stand aber auch nicht im Widerspruch zu dem insofern noch offenen Konzept. Dieses sah nach Angaben der vorgenannten Zeugen lediglich vor, die Einladungsphase spätestens nach dem Jahreswechsel 2005/2006, d.h. in engem zeitlichem Zusammenhang mit der Versendung der Gutscheine durch den Angeklagten, einzuleiten, bis spätestens zum Ende des ersten Quartals abzuschließen und - nach unwiderlegter Einlassung des Angeklagten - hinsichtlich der hochrangigen Gäste schon aus Gründen der Höflichkeit in der gleichen Form, d.h. durch persönliches Anschreiben des Angeklagten, durchzuführen. Sowohl hinsichtlich des zeitlichen Ablaufs als auch hinsichtlich der Form der Einladung war daher eine weitgehende bis vollständige Übereinstimmung zwischen dem ausdrücklich vorgesehenen Einladungsprocedere und dem Handeln des Angeklagten festzustellen, der zudem als Vorstandsvorsitzender einen Gestaltungsspielraum hatte. Dass das Einladungskonzept später tatsächlich nicht mehr weiterverfolgt wurde, ist durch die im Vorfeld der - am 26.03.2006 abgehaltenen - Landtagswahlen in Baden-Württemberg erfolgte öffentliche Kritik, den Beginn der Ermittlungen Mitte Februar 2006 und die nachfolgende Ablehnung der Einladungen durch den Ministerpräsidenten ohne weiteres zu erklären und daher ebenfalls nicht geeignet, die Einlassung des Angeklagten zu widerlegen.
153 
Der Bezug zum Sponsoringkonzept wurde weiterhin nicht dadurch in Frage gestellt, dass dem für Sport zuständigen Fachminister anlässlich der Weihnachtsgrüße kein Gutschein übersandt wurde. Der Angeklagte vermochte die von der Staatsanwaltschaft vermisste Einladung plausibel damit zu erklären, dass dieser Minister ihm eben nicht persönlich bekannt gewesen sei, seine Daten deshalb nicht in der VIP-Datei enthalten gewesen seien und er daher im Rahmen der Weihnachtskartenversendung auch nicht habe bedacht werden können.
154 
Eine Verschleierung, die vielen Fallgestaltungen der Vorteilsgewährung eigen ist, war im vorliegenden Fall nicht festzustellen. Vielmehr sprach gegen eine Unrechtsvereinbarung im Sinne des § 333 StGB die Transparenz, die mehrfach zu erkennen war. Insoweit war zunächst zu berücksichtigen, dass sämtliche Einladungen an die dienstlichen Adressen der Empfänger übersandt wurden und im Rahmen des geplanten Abgleichs der Einladungen ebenfalls offenzulegen gewesen wären. Vor allem die Einlösung der übersandten Gutscheine, d.h. das vom Angeklagten mit der Einladung bezweckte - und nach Angaben der Zeugen Dr. S. und Dr. V. aus Marketinggesichtspunkten geradezu hervorzuhebende - öffentliche Auftreten der verfahrensgegenständlichen Empfänger als Gast des WM-Sponsors EnBW AG hätte Transparenz bewirkt.
155 
Aus Sicht der Kammer war auch der Wert der übersandten Gutscheine - mehrere 100,00 EUR pro eingeladener Person - nicht geeignet, die verfahrensgegenständlichen hochrangigen Repräsentanten bei der Dienstausübung im Sinne der EnBW AG zu beeinflussen. Dies galt insbesondere für diejenigen, die - wie jedenfalls die ins Stuttgarter Stadion Eingeladenen - ohnehin Zugang zur Veranstaltung hatten. Zwar war die Fußballweltmeisterschaft in Deutschland ohne Zweifel ein herausragendes Ereignis, das voraussichtlich in den nächsten Jahrzehnten kein weiteres Mal stattfinden wird. Andererseits war aber zu bedenken, dass der Lebenszuschnitt der angesprochenen Personen und insbesondere ihre Repräsentanteneigenschaft die Einladung zu herausragenden Ereignissen nicht eben selten zur Folge hat. Dies verdeutlichte der Zeuge M., der beispielhaft von einer ihm als Staatssekretär gegenüber ausgesprochenen Einladung im Wert von mehr als tausend Euro zu einem exklusiven Konzert einer weltbekannten Musikerin berichtete.
156 
Die Gesamtsituation, in der das Geschehen stattfand, legte vorsätzliches Handeln im oben genannten Sinne ebenfalls nicht nahe:
157 
- der Angeklagte beschriftete im Rahmen eines gleichförmigen Ablaufs innerhalb von wenigen Stunden insgesamt 700 Weihnachtsgrußkarten, wobei ca. 350 der Empfänger mit Geschenken bedacht wurden;
158 
- er erfuhr erst nach Abschluss der Kartenbeschriftung erstmals von dem für den jeweiligen Empfänger vorgesehenen Geschenk;
159 
- er stimmte sämtlichen 350 Vorschlägen jeweils zu, ohne auch nur einen eigenen Vorschlag zu machen;
160 
- der das Geschenk betreffende Vorgang dauerte jeweils nur ca. 3 bis 4 Sekunden.
161 
Auch wenn die Straftat der Vorteilsgewährung durchaus spontan begangen werden kann, erschien es der Kammer doch nicht lebensnah, dass der Angeklagte sich anlässlich der Versendung von Weihnachtsgrüßen innerhalb von wenigen Augenblicken ihm zuvor nicht bekannte Vorschläge zu Eigen macht, um einigen von mehreren hundert Empfängern, über deren dienstliche Relevanz für sich oder die Tätigkeitsfelder der EnBW AG er sich ebenfalls klar werden muss, gerade im Hinblick auf die vergangene oder künftige Dienstausübung einen Vorteil zukommen zu lassen.
162 
Weiterhin muss der Vorsatz des Täters im Sinne des § 333 StGB auch darauf gerichtet sein, dass der Empfänger versteht, dass der angebotene Vorteil für die Dienstausübung gedacht ist (BGH, Beschluss vom 28.08.2007 - 3 StR 212/07). In diesem Zusammenhang war das vorangegangene Verhalten der Minister G. und Prof. Dr. G. von Bedeutung.
163 
Der Angeklagte gab an, zum Zeitpunkt seiner Entscheidung über die Versendung von WM-Gutscheinen von der unmittelbar vorangegangenen Anfrage der Ministerin G. vom 01.12.2005 und der Anfrage für den Justizministers Prof. Dr. G. vom 12.12.2005 nach Plätzen in der EnBW-Loge für Fußballbundesligaspiele des VfB Stuttgart Kenntnis gehabt zu haben; aus seiner damaligen Sicht sei die Anfrage von Minister G. selbst gekommen. Diese Einlassung wurde bestätigt durch die Aussage der Zeugin T. und die im Selbstleseverfahren eingeführten Email vom 17.02.2006 zwischen der Zeugin T. und Mitarbeitern der EnBW, aus der sich die vorgenannten Anfragen ergaben. Dem Wortlaut der verlesenen Auszüge aus der Postliste des Angeklagten vom 12.12.2005 - „Anfrage von Minister G. für das Fußballspiel VfB Stuttgart-Schalke am 17.12.2005: Darf er eingeladen werden?“ - und vom 14.12.2005 - „Minister G. hat…“abgelehnt“, da er...Karten für die Ehrentribüne erhalten hat“ - konnte der Angeklagte ohne weiteres entnehmen, dass die Anfrage vom Minister selbst kam.
164 
Es ergaben sich keinerlei Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Interessentin G. bei ihrer Anfrage einen Gegenleistungsbezug zwischen den erbetenen Eintrittskarten und ihrer dienstlichen Tätigkeit herstellen und ein dahingehendes Verständnis des Angeklagten erwecken wollte oder dies billigend in Kauf nahm. Auch bei der Bitte, die aus Sicht des Angeklagten vom Justizminister selbst an die EnBW herangetragen wurde, bestand für den Angeklagten kein Anlass, von einem strafrechtlich relevanten Gegenleistungsbezug auszugehen, sondern wegen der ständigen Befassung des Justizministers mit Rechtsfragen vielmehr Grund für die Annahme des Gegenteils.
165 
In Anbetracht dieser Umstände hätte es gewichtiger Anhaltspunkte für den Nachweis bedurft, dass der Angeklagte bei seinem sehr zeitnahen spiegelbildlichen Verhalten zumindest in Form eines bedingten Vorsatzes davon ausgegangen ist, die Empfänger könnten - teilweise im Gegensatz zu den vorangegangenen Anfragen - einen (regelwidrigen) Bezug zu ihrer Dienstausübung herstellen. Solche gewichtigen Anhaltspunkte gab es im vorliegenden Fall nicht. Insbesondere genügte der Wortlaut des Schreibens an die Ministerin G. nicht für den Nachweis vorsätzlichen Handelns. Den - in allen anderen Fällen nicht feststellbaren - Worten: „Vielen Dank für die stets exzellente Zusammenarbeit“ kam keine entscheidende Bedeutung zu, weil es sich zum einen lediglich um eine nicht unübliche, letztlich nichtssagende Floskel handelt und zum anderen der Angeklagte erst nach der Niederschrift dieser Worte erfuhr, dass für die Ministerin überhaupt ein Geschenk vorgesehen war und welcher Art dieses Geschenk war. Diese zeitliche Abfolge schloss jedenfalls aus, dass der Angeklagte die Worte wählte, um einen Zusammenhang zwischen Gutschein und Dienstausübung herzustellen. Dass er im Nachgang zum Präsentvorschlag Überlegungen anstellte, in deren Folge für möglich hielt und billigte, die Empfängerin könne der zuvor von ihm ohne die Kenntnis vom Gutscheinsvorschlag niedergeschriebenen Floskel wegen der nachträglich von ihm angeordneten Gutscheinsversendung eine entsprechende Bedeutung beimessen, hielt die Kammer schon in Anbetracht des insgesamt für die Entscheidung über das Präsent zur Verfügung stehenden Zeitraums von wenigen Augenblicken für fernliegend.
166 
Der Gesichtspunkt, dass es sich auf der einen Seite „nur“ um Bundesligaspiele, auf der anderen Seite um WM-Spiele handelte, war ebenfalls nicht von entscheidender Bedeutung. Zwar unterschieden sich die jeweiligen Vorteile ohne Zweifel in ihrem materiellen Wert, aber nicht so sehr, dass die Vergleichbarkeit zwischen der Bitte um Karten für ein Bundesligaspiel und dem Angebot von Karten für ein WM-Spiel entfiel. Der von der Staatsanwaltschaft weiterhin angenommene, mit der Einladung zur WM verbundene immaterielle Vorteil - „das in der Einladung zum Ausdruck gebrachte Ansehen der Person und des Amtes und die Repräsentationsfunktion“ - hatte zudem keinen objektiv messbaren Inhalt und daher bei der Betrachtung außen vor zu bleiben (BGHSt 47, 295).
167 
Im übrigen hat der Angeklagte stets in Abrede gestellt, dass er für möglich gehalten habe, eine der verfahrensgegenständlichen Personen könne durch die Einladung zu einem WM-Spiel allgemein in dienstlichen Belangen beeinflusst bzw. geneigt gemacht werden. Auch die Staatsanwaltschaft hat dies mit Selbstverständlichkeit ausgeschlossen. Anhaltspunkte, die geeignet waren, die Einlassung insofern zu widerlegen, haben sich ebenfalls nicht ergeben.
168 
Nach einer Gesamtschau aller maßgeblichen Gesichtspunkte, insbesondere der vorgenannten Umstände war die Kammer deshalb in allen Fällen nicht von vorsätzlichem Handeln im Sinne einer Unrechtsvereinbarung überzeugt.
169 
Dies galt auch für den Anklagepunkt, der den Staatssekretär M. betraf. Die gegen vorsätzliches Handeln sprechenden Umstände waren auch in diesem Fall zu berücksichtigen. Hinzu kam, dass diesbezüglich eine „Klimapflege“ auch deshalb nicht nahe lag, weil der Angeklagte nach seiner Einlassung, die durch die Zeugin W. bestätigt wurde, mit dem Bundesumweltminister G., dem Dienstherrn des Staatsekretärs, seit Jahren eng befreundet ist und daher für den Fall einer von ihm gewünschten Einflussnahme auf dienstliche Entscheidungen über einen direkteren Zugang verfügt hätte.
170 
Dass der Angeklagte die Einladung einem Versehen zuschrieb, war nicht von entscheidender Bedeutung, weil es sich mangels eigener konkreter Erinnerung lediglich um eine - wenn auch falsche - Schlussfolgerung handelte, aus der die Kammer keine weiteren Folgen zu Lasten des Angeklagten abzuleiten vermochte.
IV.
171 
Der Angeklagte Prof. C. war aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen.
172 
Ein Vorteil im Sinne des § 333 StGB war mit der Einladung nicht verbunden.
173 
Im Hinblick auf die ins Stuttgarter Stadion eingeladenen Landesminister und den Ministerpräsidenten ergab sich dies schon daraus, dass diese Personen mit Begleitung ohnehin freien Zugang zu allen WM-Spielen hatten und daher durch die personengebundenen und nicht übertragbaren Gutscheine deren wirtschaftliche, rechtliche oder auch nur persönliche Lage nicht objektiv verbessert wurde. Eine immaterielle Besserstellung mit einem objektiv messbaren Inhalt war ebenfalls nicht festzustellen.
174 
Im übrigen ist die Kammer wie das Justizministerium des Landes Baden-Württemberg der Auffassung, dass es zu den dienstlichen Aufgaben der Mitglieder der Landesregierung gehört, das Land in der Öffentlichkeit zu repräsentieren, auch durch Präsenz bei Sportveranstaltungen wie der Fußballweltmeisterschaft. Eine Freikarte, die lediglich die Ausübung dieser dienstlichen Aufgabe ermöglicht, stellt keinen strafrechtlich relevanten Vorteil dar und zwar unabhängig davon, ob sie vom Veranstalter selbst oder von einem Sponsor wie der EnBW AG zur Verfügung gestellt wird.
175 
In einer Stellungnahme vom 28.06.2006 hat das Justizministerium sich zu einer entsprechenden Anfrage des baden-württembergischen Landtags wie folgt geäußert:
176 
„Es gehört zu den dienstlichen Aufgaben der Mitglieder der Landesregierung, das Land in der Öffentlichkeit zu präsentieren. Dazu gehört auch die Präsenz bei Sportveranstaltungen. Dies gilt für Fußballspiele der Bundesliga wie der Weltmeisterschaft sowie für andere überregionale und regionale Ereignisse gleichermaßen. Die Annahme einer Freikarte, die die Ausübung dieser dienstlichen Aufgabe ermöglicht, stellt nach Auffassung der Landesregierung grundsätzlich keinen strafrechtlich relevanten Vorteil dar. Auch wenn entsprechende Freikarten in der Regel vom Veranstalter des Ereignisses zur Verfügung gestellt werden, macht es grundsätzlich keinen Unterschied, wenn sie von einem Unternehmen zur Verfügung gestellt werden. Denn es ist der Organisation des Veranstalters überlassen, ob er den Zugang für Repräsentanten selbst gewährt oder dies einem ihm beispielsweise als Sponsor verbundenen Unternehmen überlässt.“
177 
Diese Gesichtspunkte galten auch für den Staatsekretär M., da nach seinen glaubhaften Angaben die Wahrnehmung von Repräsentationsaufgaben auf Bundesebene ebenfalls zu seinen dienstlichen Verpflichtungen gehört.
178 
Dementsprechend sind nach dem Beschluss des Ministerrats vom 31.05.2005 Ehrenkarten für Veranstaltungen, deren Besuch zu den Repräsentationspflichten eines Regierungsmitglieds gehört, nicht als Geschenke zu bewerten, so dass sie nicht der Genehmigungspflicht unterfallen. Im Hinblick auf die 5 Landesminister und den Ministerpräsidenten ist dies eine Regelung im Sinne des § 333 Abs. 3 StGB, die als Rechtfertigungsgrund zur Straflosigkeit führt.
179 
Darüber hinaus war eine für die Tatbestandserfüllung erforderliche Unrechtsvereinbarung nicht nachzuweisen.
180 
Der Straftatbestand der Vorteilsgewährung nach § 333 StGB wurde durch das KorrBekG vom 13.08.1997, in Kraft getreten am 20.08.1997, wesentlich verschärft und erweitert. Dadurch sollten zum einen die Fälle, in denen durch die Vorteile nur das generelle Wohlwollen des Amtsträgers erkauft bzw. „allgemeine Klimapflege“ betrieben wird, in den Tatbestand einbezogen sowie Schwierigkeiten überwunden werden, die sich bei der Anwendung dieser Vorschrift in ihrer ursprünglichen Fassung daraus ergaben, dass vielfach die Bestimmung des Vorteils als Gegenleistung für eine bestimmte oder zumindest hinreichend bestimmbare Diensthandlung aufgrund der Besonderheiten der Sachverhaltsgestaltungen nicht mit der erforderlichen Sicherheit nachweisbar waren (BGH NJW 2004, 3569).
181 
Obwohl die Anforderungen durch die neue Gesetzesfassung herabgesetzt wurden, ist allerdings weiterhin - als Kern des Tatbestandes - zur Begründung der Strafbarkeit eine so genannte Unrechtsvereinbarung erforderlich. Diese setzt voraus, dass der Vorteil allgemein im Sinne eines Gegenseitigkeitsverhältnisses mit der Dienstausübung verknüpft wird, dass er dem Empfänger mit Blick auf seine dienstliche Tätigkeit zugute kommen soll, dass er seinen Grund gerade in der Dienstausübung hat (vgl. BGH NStZ 2005, 334 und 692 zum spiegelbildlich ausgestalteten Straftatbestand der Vorteilsannahme nach § 331 StGB). Da auch nach der Reformierung des Korruptionsstrafrechts nicht jede Annahme oder Gewährung eines Vorteils außerhalb der Privatsphäre unter Strafe gestellt ist, reicht es nicht aus, wenn die Dienstausübung durch den Amtsträger nur ein untergeordnetes Motiv für die Zuwendung ist, vielmehr muss die Dienstausübung als Gegenleistung (mit-)bestimmender Beweggrund für die Annahme bzw. Gewährung des Vorteils sein (vgl. MK - Korte § 331 Rn. 102).
182 
Zur schwieriger gewordenen Abgrenzung strafbarer von straflosen Verhaltensweisen ist eine einzelfallbezogene Betrachtung erforderlich, die insbesondere den Gesamtzusammenhang, in dem die Zuwendung erfolgt ist bzw. erfolgen sollte, zu erfassen hat. Sofern dabei nach einer Gesamtschau sämtlicher Umstände die nahe liegende Möglichkeit nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Zuwendung einen (sachlich gerechtfertigten) anderen Beweggrund als den der Beeinflussung der Dienstausübung hat, ist eine Unrechtsvereinbarung als Tatbestandskern der Vorteilsgewährung nicht nachzuweisen.
183 
Ein strafrechtlich relevanter Bezug zur Dienstausübung ist insbesondere dann fraglich, wenn die Einladung im Rahmen eines bestehenden Sponsoringkonzepts aufgrund der Repräsentations- bzw. Werbefunktion der Eingeladenen ausgesprochen worden sein kann. In der Einladung hochrangiger Amtsträger als Repräsentanten des Staates zu öffentlichkeitswirksamen Veranstaltungen ist grundsätzlich keine strafbare Vorteilsannahme oder -gewährung zu sehen (vgl. MK-Korte § 331 Rn. 103). Wegen der übereinstimmenden Interessen am guten Gelingen der Veranstaltung kommt es dabei nicht entscheidend darauf an, ob die Einladung vom Veranstalter selbst oder von einem Sponsor ausgesprochen wurde. Es liegt zwar auf der Hand, dass den Eingeladenen nicht nur uneigennützig die Gelegenheit gegeben werden soll, „zu präsentieren und zu repräsentieren“, sondern das Erscheinen bekannter Persönlichkeiten zu Werbezwecken genutzt, die Veranstaltung bzw. die Rolle als Sponsor der Veranstaltung hervorgehoben und aufgewertet werden soll. Dabei handelt es sich aber um ein legitimes Anliegen eines Sponsors; die Verfolgung kommerzieller Ziele begründet noch nicht die Strafbarkeit (MK-Korte a. a. O.).
184 
Zwar kann auch in einer solchen Konstellation bestimmendes Motiv der Einladung sein, den Amtsträger - gewissermaßen unter dem „Deckmantel“ Sponsoring/Repräsentation - geneigt zu machen, bei seinen Dienstaufgaben zugunsten des Einladenden zu handeln. Für den Nachweis eines solchen Beweggrundes bedarf es bei dieser Fallgestaltung aber gewichtiger Anhaltspunkte, die über das Bestehen von Berührungspunkten zwischen dem Aufgabenbereich des jeweiligen Amtsträgers und dem Betätigungsfeld des Vorteilsgebers bzw. seines Arbeitgebers hinausgehen. Dieser Nachweis war im vorliegenden Fall nicht zu führen.
185 
Der Angeklagte war daher aus rechtlichen und tatsächlichen Gründen freizusprechen.
V.
186 
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten beruht auf § 467 Abs. 1 StPO.

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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Strafprozeßordnung - StPO | § 170 Entscheidung über eine Anklageerhebung


(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht. (2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren

Strafprozeßordnung - StPO | § 467 Kosten und notwendige Auslagen bei Freispruch, Nichteröffnung und Einstellung


(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zu

Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen - GWB | § 19 Verbotenes Verhalten von marktbeherrschenden Unternehmen


(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. (2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren

Strafgesetzbuch - StGB | § 331 Vorteilsannahme


(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe

Strafgesetzbuch - StGB | § 333 Vorteilsgewährung


(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewähr

Atomgesetz - AtG | § 17 Inhaltliche Beschränkungen, Auflagen, Widerruf, Bezeichnung als Inhaber einer Kernanlage


(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Ges

Gerichtsverfassungsgesetz - GVG | § 147


Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu: 1. dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;2. der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des

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(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

(1) Der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten.

(2) Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn ein marktbeherrschendes Unternehmen als Anbieter oder Nachfrager einer bestimmten Art von Waren oder gewerblichen Leistungen

1.
ein anderes Unternehmen unmittelbar oder mittelbar unbillig behindert oder ohne sachlich gerechtfertigten Grund unmittelbar oder mittelbar anders behandelt als gleichartige Unternehmen;
2.
Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden; hierbei sind insbesondere die Verhaltensweisen von Unternehmen auf vergleichbaren Märkten mit wirksamem Wettbewerb zu berücksichtigen;
3.
ungünstigere Entgelte oder sonstige Geschäftsbedingungen fordert, als sie das marktbeherrschende Unternehmen selbst auf vergleichbaren Märkten von gleichartigen Abnehmern fordert, es sei denn, dass der Unterschied sachlich gerechtfertigt ist;
4.
sich weigert, ein anderes Unternehmen gegen angemessenes Entgelt mit einer solchen Ware oder gewerblichen Leistung zu beliefern, insbesondere ihm Zugang zu Daten, zu Netzen oder anderen Infrastruktureinrichtungen zu gewähren, und die Belieferung oder die Gewährung des Zugangs objektiv notwendig ist, um auf einem vor- oder nachgelagerten Markt tätig zu sein und die Weigerung den wirksamen Wettbewerb auf diesem Markt auszuschalten droht, es sei denn, die Weigerung ist sachlich gerechtfertigt;
5.
andere Unternehmen dazu auffordert, ihm ohne sachlich gerechtfertigten Grund Vorteile zu gewähren; hierbei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Aufforderung für das andere Unternehmen nachvollziehbar begründet ist und ob der geforderte Vorteil in einem angemessenen Verhältnis zum Grund der Forderung steht.

(3) Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 und Nummer 5 gilt auch für Vereinigungen von miteinander im Wettbewerb stehenden Unternehmen im Sinne der §§ 2, 3 und 28 Absatz 1, § 30 Absatz 2a, 2b und § 31 Absatz 1 Nummer 1, 2 und 4. Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Nummer 1 gilt auch für Unternehmen, die Preise nach § 28 Absatz 2 oder § 30 Absatz 1 Satz 1 oder § 31 Absatz 1 Nummer 3 binden.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

(1) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen nach diesem Gesetz oder nach einer auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnung sind schriftlich, aber nicht in elektronischer Form zu erteilen; abweichend hiervon kann in den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen vorgesehen werden, dass die Genehmigung oder allgemeine Zulassung auch in elektronischer Form mit einer dauerhaft überprüfbaren Signatur nach § 37 Abs. 4 des Verwaltungsverfahrensgesetzes erteilt werden kann. Sie können zur Erreichung der in § 1 bezeichneten Zwecke inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden. Soweit es zur Erreichung der in § 1 Nr. 2 und 3 bezeichneten Zwecke erforderlich ist, sind nachträgliche Auflagen zulässig. Genehmigungen, mit Ausnahme derjenigen nach § 7, sowie allgemeine Zulassungen können befristet werden.

(2) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können zurückgenommen werden, wenn eine ihrer Voraussetzungen bei der Erteilung nicht vorgelegen hat.

(3) Genehmigungen und allgemeine Zulassungen können widerrufen werden, wenn

1.
von ihnen innerhalb von zwei Jahren kein Gebrauch gemacht worden ist, soweit nicht die Genehmigung oder allgemeine Zulassung etwas anderes bestimmt,
2.
eine ihrer Voraussetzungen später weggefallen ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird oder
3.
gegen die Vorschriften dieses Gesetzes oder der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, gegen die hierauf beruhenden Anordnungen und Verfügungen der Aufsichtsbehörden oder gegen die Bestimmungen des Bescheids über die Genehmigung oder allgemeine Zulassung erheblich oder wiederholt verstoßen oder wenn eine nachträgliche Auflage nicht eingehalten worden ist und nicht in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen wird,
4.
auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist ein ordnungsgemäßer Nachweis nach § 9a Abs. 1a bis 1e nicht vorgelegt wird oder auch nach Setzung einer angemessenen Nachfrist keine Ergebnisse der nach § 19a Abs. 1 durchzuführenden Sicherheitsüberprüfung vorgelegt werden.

(4) Genehmigungen sind zu widerrufen, wenn die Deckungsvorsorge nicht der Festsetzung nach § 13 Abs. 1 entspricht und der zur Deckungsvorsorge Verpflichtete eine der Festsetzung entsprechende Deckungsvorsorge nicht binnen einer von der Verwaltungsbehörde festzusetzenden angemessenen Frist nachweist.

(5) Genehmigungen oder allgemeine Zulassungen sind außerdem zu widerrufen, wenn dies wegen einer erheblichen Gefährdung der Beschäftigten, Dritter oder der Allgemeinheit erforderlich ist und nicht durch nachträgliche Auflagen in angemessener Zeit Abhilfe geschaffen werden kann.

(6) Bei der Genehmigung von Tätigkeiten, die zum Betrieb einer Kernanlage berechtigen, ist der Genehmigungsinhaber in dem Genehmigungsbescheid ausdrücklich als Inhaber einer Kernanlage zu bezeichnen.

Das Recht der Aufsicht und Leitung steht zu:

1.
dem Bundesminister der Justiz und für Verbraucherschutz hinsichtlich des Generalbundesanwalts und der Bundesanwälte;
2.
der Landesjustizverwaltung hinsichtlich aller staatsanwaltschaftlichen Beamten des betreffenden Landes;
3.
dem ersten Beamten der Staatsanwaltschaft bei den Oberlandesgerichten und den Landgerichten hinsichtlich aller Beamten der Staatsanwaltschaft ihres Bezirks.

(1) Bieten die Ermittlungen genügenden Anlaß zur Erhebung der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft sie durch Einreichung einer Anklageschrift bei dem zuständigen Gericht.

(2) Andernfalls stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Hiervon setzt sie den Beschuldigten in Kenntnis, wenn er als solcher vernommen worden ist oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war; dasselbe gilt, wenn er um einen Bescheid gebeten hat oder wenn ein besonderes Interesse an der Bekanntgabe ersichtlich ist.

(1) Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr für die Dienstausübung einen Vorteil für diesen oder einen Dritten anbietet, verspricht oder gewährt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Wer einem Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme des Vorteils durch den Empfänger vorher genehmigt hat oder sie auf unverzügliche Anzeige des Empfängers genehmigt.

(1) Ein Amtsträger, ein Europäischer Amtsträger oder ein für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteter, der für die Dienstausübung einen Vorteil für sich oder einen Dritten fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Ein Richter, Mitglied eines Gerichts der Europäischen Union oder Schiedsrichter, der einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen läßt oder annimmt, daß er eine richterliche Handlung vorgenommen hat oder künftig vornehme, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(3) Die Tat ist nicht nach Absatz 1 strafbar, wenn der Täter einen nicht von ihm geforderten Vorteil sich versprechen läßt oder annimmt und die zuständige Behörde im Rahmen ihrer Befugnisse entweder die Annahme vorher genehmigt hat oder der Täter unverzüglich bei ihr Anzeige erstattet und sie die Annahme genehmigt.

(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.

(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.

(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er

1.
die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder
2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.

(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.

(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.