Landgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Feb. 2014 - 20 T 19/13

bei uns veröffentlicht am21.02.2014

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin vom 22.11.2013 wird unter Aufhebung des Beschlusses des Amtsgerichts Pforzheim vom 18.11.2013 - Az. 2 C 404/13 - festgestellt, dass der Rechtsstreit aufgrund der durch Beschluss des Amtsgerichts Pforzheim vom 05.11.2013 - 3 IN 100/13 - erfolgten Eröffnung des Insolvenzverfahrens über den Nachlass des am 05.07.2012 verstorbenen ... nicht unterbrochen ist.

2. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

3. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Gründe

 
I.
Die Beklagte wird als Erbin ihres Ehemannes auf Zahlung von stationären Behandlungskosten im Zeitraum zwischen dem 20.10.2011 und dem 30.11.2011 in Höhe von insgesamt 1.862,08 EUR durch die Klägerin in Anspruch genommen.
Die Klägerin hat vor Einleitung des Verfahrens der Beklagten durch das Nachlassgericht eine Frist zur Erstellung eines Inventars gem. § 1994 BGB gesetzt, die von der Beklagten nicht eingehalten wurde.
Die Beklagte hat ihrerseits beim Amtsgericht Pforzheim die Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahren s beantragt, dass am 05.11.2013 eröffnet wurde (Anl. B 1/As. 107).
Daraufhin hat das Amtsgericht Pforzheim mit Beschluss vom 18.11.2013 unter gleichzeitiger Aufhebung des Verhandlungstermins festgestellt, dass das Verfahren aufgrund des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. § 240 ZPO unterbrochen sei (As. 109).
Hiergegen richtet sich die am 22.11.2013 beim Amtsgericht eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin, mit der sie vorträgt, wegen der unbeschränkten Haftung der Klägerin habe das Insolvenzverfahren keine Auswirkungen auf den streitgegenständlichen Prozess.
Die Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung, da sie durch Einleitung der Nachlassinsolvenz ihre Haftung beschränken könne und zudem bereits bei Setzung der Inventarfrist erkennbar gewesen sei, dass eine Überschuldung des Nachlasses vorliege. Daher fehle es an der für eine unbeschränkte Haftung notwendigen Gläubigerbenachteiligungsabsicht (§ 2006 BGB).
Das Amtsgericht Pforzheim hat mit Beschluss vom 27.11.2013 der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen (As. 117).
II.
1. Die sofortige Beschwerde ist gem. § 252 ZPO in Verbindung mit den §§ 567 ff. ZPO statthaft, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
Durch den deklaratorischen Beschluss des Amtsgerichts wegen der vermeintlich gem. § 240 ZPO eingetretenen Verfahrensunterbrechung ist eine Stillstand des Verfahrens eingetreten, der im Ergebnis vergleichbare Auswirkungen hat wie eine Aussetzung des Verfahrens, mithin muss der Klägerin der Partei auch das hierfür vorgesehene Rechtsmittel gem. § 252 ZPO eröffnet sein (Zöller/Greger ZPO 30. Aufl., Rn. 1 zu § 252 BGB).
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2. Die Beschwerde erweist sich auch als begründet, denn im konkreten Fall führt die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens gem. den §§ 315 ff. der InsO entgegen der Rechtsauffassung des Amtsgerichts Pforzheim nicht zu einer Unterbrechung des Prozessverfahrens gem. § 240 ZPO.
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a) Zwar wird vom Amtsgericht zutreffend erkannt, dass grundsätzlich im Falle einer Nachlassinsolvenz es zu einer Unterbrechung aller Aktiv- oder Passivprozesse des Erben kommt, soweit darin Nachlassverbindlichkeiten geltend gemacht werden (OLG Köln, NJW-RR 2003, 47 ff. sowie Zöller/Greger a. a. O., Rn. 7 zu § 240 ZPO).
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Dies ergibt sich daraus, dass der Erbe seine Haftung für Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1975 BGB auf den Nachlass beschränken kann und bei Überschuldung desselben einen Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens stellen kann. Dies hat die Folge, dass während der Dauer dieses Verfahrens ein Nachlassgläubiger seine Ansprüche nur im Insolvenzverfahren geltend machen kann und erst nach Beendigung dieses Verfahrens gem. § 1989 BGB eine Haftung des Erben Platz greift.
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Dies gilt jedoch nur dann, wenn eine beschränkte Erbenhaftung des Erben für Nachlassverbindlichkeiten nach § 1967 BGB gegeben ist.
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b) Haftet der Erbe für Nachlassverbindlichkeiten jedoch unbeschränkt, so ergibt sich aus § 2013 Abs. 1 Satz 1 BGB, dass die Haftungsbeschränkungen der §§ 1975, 1989 BGB nicht geltend gemacht werden können, sondern dass der Erbe von Nachlassgläubigern persönlich in Anspruch genommen werden kann (§ 784 Abs. 1 ZPO).
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Daraus folgt, dass die haftungsbeschränkenden Wirkungen des Nachlassinsolvenzverfahrens nur bei einer beschränkten Erbenhaftung Anwendung finden, und zwar unabhängig davon, dass der Antrag auf Eröffnung eines Nachlassinsolvenzverfahrens auch durch den unbeschränkt haftenden Erben gem. § 316 Abs. 1 der InsO möglich ist.
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c) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist durch die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens eine Unterbrechung des Verfahrens gem. § 240 ZPO im konkreten Fall nicht eingetreten.
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Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass die Klägerin auf die ihr vom Nachlassgericht gesetzte Frist zur Inventarerstellung nicht reagiert hat. Daraus ergibt sich als Rechtsfolge deren unbeschränkte Erbenhaftung gem. § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB schon vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens.
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Die Beklagte kann nicht damit gehört werden, dass zum Zeitpunkt der Fristsetzung bereits die Überschuldung des Nachlasses absehbar gewesen wäre und sie daher nicht mit einer Gläubigerbenachteiligungsabsicht gehandelt habe.
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Eine unbeschränkte Haftung des Erben ergibt sich bereits bei einer Inventarsäumnis gem. § 1994 Abs. 1 Satz 2 BGB; ob darüber hinaus die Voraussetzungen einer Inventaruntreue gem. § 2005 Abs. 1 BGB vorliegen, ist deswegen unbeachtlich.
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d) Diese Entscheidung steht auch nicht im Gegensatz zu der vom Amtsgericht Pforzheim im Nichtabhilfebeschluss vom 27.11.2013 zitierten obergerichtlichen Rechtsprechung.
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In den dort genannten Fällen ist jeweils von einer beschränkten Haftung der Erben ausgegangen worden, mit der Folge, dass die oben unter 2 a) aufgeführten rechtlichen Folgen aufgrund des Nachlassinsolvenzverfahren eintreten, mithin Klagen gegen Erben, mit denen Nachlassverbindlichkeiten gem. § 1967 BGB geltend gemacht werden, unterbrochen sind.
22 
Im Gegensatz dazu haftet die Beklagte hier bei Inventarversäumnis nach § 1995 Abs. 1 Satz 2 BGB jedoch unbeschränkt
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3. Auf die begründete Beschwerde der Klägerin war daher unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung festzustellen, dass eine Unterbrechung des Verfahrens durch das Nachlassinsolvenzverfahren nicht eingetreten ist.
III.
24 
1. Bei Rechtsmitteln gem. § 252 ZPO ist eine Kostenentscheidung nicht erforderlich, da die entstandenen Kosten als Teil der Prozesskosten bei der Hauptsacheentscheidung zu berücksichtigen sind (BGH MDR 2006, 704 sowie Zöller/Greger a. a. O., Rn. 3 zu § 252 ZPO).
25 
2. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen, weit die Entscheidung nicht in Abweichung von obergerichtlichen Entscheidungen ergangen ist und im Übrigen die Voraussetzungen für die Zulassung gem. § 574 Abs. 3 Satz 1 in Verbindung mit Absatz 2 ZPO nicht gegeben sind.

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Landgericht Karlsruhe Beschluss, 21. Feb. 2014 - 20 T 19/13 zitiert 15 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 240 Unterbrechung durch Insolvenzverfahren


Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfa

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1967 Erbenhaftung, Nachlassverbindlichkeiten


(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten. (2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflic

Zivilprozessordnung - ZPO | § 252 Rechtsmittel bei Aussetzung


Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1975 Nachlassverwaltung; Nachlassinsolvenz


Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1994 Inventarfrist


(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorhe

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1989 Erschöpfungseinrede des Erben


Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2006 Eidesstattliche Versicherung


(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei. (2) Der Erbe kann v

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2005 Unbeschränkte Haftung des Erben bei Unrichtigkeit des Inventars


(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassv

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1995 Dauer der Frist


(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird. (2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst m

Insolvenzordnung - InsO | § 316 Zulässigkeit der Eröffnung


(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet. (2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröff

Zivilprozessordnung - ZPO | § 784 Zwangsvollstreckung bei Nachlassverwaltung und -insolvenzverfahren


(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 2013 Folgen der unbeschränkten Haftung des Erben


(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Au

Referenzen

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Der Erbe hat auf Verlangen eines Nachlassgläubigers zu Protokoll des Nachlassgerichts an Eides statt zu versichern,

dass er nach bestem Wissen die Nachlassgegenstände so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.

(2) Der Erbe kann vor der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung das Inventar vervollständigen.

(3) Verweigert der Erbe die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung, so haftet er dem Gläubiger, der den Antrag gestellt hat, unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er weder in dem Termin noch in einem auf Antrag des Gläubigers bestimmten neuen Termin erscheint, es sei denn, dass ein Grund vorliegt, durch den das Nichterscheinen in diesem Termin genügend entschuldigt wird.

(4) Eine wiederholte Abgabe der eidesstattlichen Versicherung kann derselbe Gläubiger oder ein anderer Gläubiger nur verlangen, wenn Grund zu der Annahme besteht, dass dem Erben nach der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weitere Nachlassgegenstände bekannt geworden sind.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, so finden die Vorschriften der §§ 1973 bis 1975, 1977 bis 1980, 1989 bis 1992 keine Anwendung; der Erbe ist nicht berechtigt, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen. Auf eine nach § 1973 oder nach § 1974 eingetretene Beschränkung der Haftung kann sich der Erbe jedoch berufen, wenn später der Fall des § 1994 Abs. 1 Satz 2 oder des § 2005 Abs. 1 eintritt.

(2) Die Vorschriften der §§ 1977 bis 1980 und das Recht des Erben, die Anordnung einer Nachlassverwaltung zu beantragen, werden nicht dadurch ausgeschlossen, dass der Erbe einzelnen Nachlassgläubigern gegenüber unbeschränkt haftet.

Die Haftung des Erben für die Nachlassverbindlichkeiten beschränkt sich auf den Nachlass, wenn eine Nachlasspflegschaft zum Zwecke der Befriedigung der Nachlassgläubiger (Nachlassverwaltung) angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet ist.

Ist das Nachlassinsolvenzverfahren durch Verteilung der Masse oder durch einen Insolvenzplan beendet, so findet auf die Haftung des Erben die Vorschrift des § 1973 entsprechende Anwendung.

(1) Ist eine Nachlassverwaltung angeordnet oder das Nachlassinsolvenzverfahren eröffnet, so kann der Erbe verlangen, dass Maßregeln der Zwangsvollstreckung, die zugunsten eines Nachlassgläubigers in sein nicht zum Nachlass gehörendes Vermögen erfolgt sind, aufgehoben werden, es sei denn, dass er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Im Falle der Nachlassverwaltung steht dem Nachlassverwalter das gleiche Recht gegenüber Maßregeln der Zwangsvollstreckung zu, die zugunsten eines anderen Gläubigers als eines Nachlassgläubigers in den Nachlass erfolgt sind.

(1) Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens wird nicht dadurch ausgeschlossen, daß der Erbe die Erbschaft noch nicht angenommen hat oder daß er für die Nachlaßverbindlichkeiten unbeschränkt haftet.

(2) Sind mehrere Erben vorhanden, so ist die Eröffnung des Verfahrens auch nach der Teilung des Nachlasses zulässig.

(3) Über einen Erbteil findet ein Insolvenzverfahren nicht statt.

Im Falle der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen einer Partei wird das Verfahren, wenn es die Insolvenzmasse betrifft, unterbrochen, bis es nach den für das Insolvenzverfahren geltenden Vorschriften aufgenommen oder das Insolvenzverfahren beendet wird. Entsprechendes gilt, wenn die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis über das Vermögen des Schuldners auf einen vorläufigen Insolvenzverwalter übergeht.

(1) Das Nachlassgericht hat dem Erben auf Antrag eines Nachlassgläubigers zur Errichtung des Inventars eine Frist (Inventarfrist) zu bestimmen. Nach dem Ablauf der Frist haftet der Erbe für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt, wenn nicht vorher das Inventar errichtet wird.

(2) Der Antragsteller hat seine Forderung glaubhaft zu machen. Auf die Wirksamkeit der Fristbestimmung ist es ohne Einfluss, wenn die Forderung nicht besteht.

(1) Führt der Erbe absichtlich eine erhebliche Unvollständigkeit der im Inventar enthaltenen Angabe der Nachlassgegenstände herbei oder bewirkt er in der Absicht, die Nachlassgläubiger zu benachteiligen, die Aufnahme einer nicht bestehenden Nachlassverbindlichkeit, so haftet er für die Nachlassverbindlichkeiten unbeschränkt. Das Gleiche gilt, wenn er im Falle des § 2003 die Erteilung der Auskunft verweigert oder absichtlich in erheblichem Maße verzögert.

(2) Ist die Angabe der Nachlassgegenstände unvollständig, ohne dass ein Fall des Absatzes 1 vorliegt, so kann dem Erben zur Ergänzung eine neue Inventarfrist bestimmt werden.

(1) Der Erbe haftet für die Nachlassverbindlichkeiten.

(2) Zu den Nachlassverbindlichkeiten gehören außer den vom Erblasser herrührenden Schulden die den Erben als solchen treffenden Verbindlichkeiten, insbesondere die Verbindlichkeiten aus Pflichtteilsrechten, Vermächtnissen und Auflagen.

(1) Die Inventarfrist soll mindestens einen Monat, höchstens drei Monate betragen. Sie beginnt mit der Zustellung des Beschlusses, durch den die Frist bestimmt wird.

(2) Wird die Frist vor der Annahme der Erbschaft bestimmt, so beginnt sie erst mit der Annahme der Erbschaft.

(3) Auf Antrag des Erben kann das Nachlassgericht die Frist nach seinem Ermessen verlängern.

Gegen die Entscheidung, durch die auf Grund der Vorschriften dieses Titels oder auf Grund anderer gesetzlicher Bestimmungen die Aussetzung des Verfahrens angeordnet oder abgelehnt wird, findet die sofortige Beschwerde statt.