Landgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2010 - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks

published on 30/09/2010 00:00
Landgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Sept. 2010 - 15 StVK 447/10 Ks; 15 StVK 448/10 Ks; 15 StVK 449/10 Ks
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Tenor

1. Die Vollstreckung der Restfreiheitsstrafen aus den Urteilen des

a. Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2001 – 12 Ls 17/01 (432 Js 35045/00) –, des

b. Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.08.2007 – 11 Ds 106/07 (238 Js 7436/07) – sowie des

c. Amtsgerichts Maulbronn vom 14.07.2009 – 1 Ds 85 Js 4377/09

wird mit sofortiger Wirkung zur Bewährung

ausgesetzt.

Diese Entscheidung wird mit der Entschließung der Staatsanwaltschaften, von ihrem Beschwerderecht keinen Gebrauch zu machen, spätestens mit Eintritt der Rechtskraft wirksam.

2. Die Bewährungszeit wird auf drei Jahre festgesetzt.

3. Für die Dauer der Bewährungszeit wird der Verurteilte der Aufsicht und Leitung des zuständigen Bewährungshelfers unterstellt.

4. Der Verurteilte wird angewiesen,

a. unmittelbar nach Haftentlassung Wohnung zu nehmen bei seiner Lebensgefährtin T. H., H. Straße 3, W., sich dort innerhalb einer Woche polizeilich anzumelden und eine Abschrift der Meldebestätigung dem Landgericht Karlsruhe - Strafvollstreckungskammer - unverzüglich zukommen zu lassen.

b. im Falle eines jeden Wohnungswechsels die neue Wohnanschrift unverzüglich dem Bewährungshelfer mitzuteilen.

5. Die mündliche Belehrung des Strafgefangenen über die Bedeutung der Strafaussetzung wird gemäß §§ 454 Abs. 4, 268a StPO auf die Vollzugsanstalt K. übertragen.

Gründe

 
I.
Seit dem 23.06.2009 verbüßt der Verurteilte in der Justizvollzugsanstalt K. folgende Freiheitsstrafen:
a. bis einschließlich 22.07.2009 eine solche von einem Monat aufgrund Urteils des Amtsgerichts Maulbronn vom 17.06.2008 in Verbindung mit dem Berufungsurteil des Landgerichts Karlsruhe – Außenstelle Pforzheim – vom 07.11.2008 wegen Diebstahls zweier Flaschen Whiskey im Gesamtwert von 39,98 EUR am 01.03.2008. Diese Strafe wurde mittlerweile in einen Gesamtstrafenbeschluss des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.02.2010 einbezogen, in dem aus dieser und der siebenmonatigen Freiheitsstrafe wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr in Tateinheit mit vorsätzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis eine Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Monaten und zwei Wochen gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde.
b. vom 23.07.2009 bis einschließlich 22.08.2009 eine solche von einem Monat aufgrund Urteils des Amtsgerichts Maulbronn vom 03.02.2009 wegen des Diebstahls von vier Glühbirnen im Gesamtwert von 20,56 EUR am 22.10.2008.
c. vom 23.08.2009 bis einschließlich 31.01.2010 zwei Drittel der achtmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 13.08.2007 wegen des Diebstahls eines Maniküresets im Wert von 12,99 EUR am 11.01.2007. Die ursprünglich erfolgte Strafaussetzung wurde wegen der nachfolgend begangenen Straftaten mit Beschluss vom 10.06.2009 widerrufen.
d. vom 01.02.2010 bis einschließlich 03.04.2010 den mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.08.2009, rechtskräftig seit 30.09.2009, widerrufenen Drittelstrafrest einer sechsmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 10.08.2005 wegen Diebstahls geringwertiger Sachen am 11.01.2005.
e. vom 04.04.2010 bis einschließlich 02.07.2010 den mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.08.2009, rechtskräftig seit 30.09.2009, widerrufenen Drittelstrafrest einer neunmonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 30.09.2004 wegen Urkundenfälschung am 04.02.2004.
f. vom 03.07.2010 bis einschließlich 31.08.2010 zwei Drittel der dreimonatigen Freiheitsstrafe aufgrund Urteils des Amtsgerichts Maulbronn vom 14.07.2009 wegen versuchten Diebstahls von Werkzeug im Verkaufswert von 631,52 EUR am 26.03.2009.
g. seit dem 01.09.2010 verbüßt der Verurteilte den mit Beschluss des Landgerichts Halle vom 12.08.2009, rechtskräftig seit 30.09.2009, widerrufenen Strafrest von einem Jahr aus einer Verurteilung zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren aufgrund Urteils des Amtsgerichts Dessau-Roßlau vom 01.06.2001 wegen Diebstahls in neun Fällen und versuchten Diebstahls in zwei Fällen unter Einbeziehung einer vorangegangenen Entscheidung wegen Diebstahls in vier Fällen und versuchten Diebstahls in sechs Fällen. Die damals gewährte Strafaussetzung war mit Beschluss vom 14.12.2004 widerrufen und die Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft abgegeben worden. Der Verurteilte befand sich in diesem und den unter d. und e. genannten Verfahren vom 24.03.2005 bis 23.11.2006 in Haft in der Justizvollzugsanstalt H.
Die Staatsanwaltschaften haben als gemeinsamen Prüfungstermin den 29.12.2010 notiert. Das Gericht, dem die Vollzugssituation aufgrund des hier geführten Bewährungsverfahrens (vgl. a.) bekannt war, hat mit Verfügung vom 01.09.2010 die Akten angefordert und eine Stellungnahme der Justizvollzugsanstalt eingeholt, die unter dem 16.09.2010 erstellt wurde. Darin hat die Haftanstalt eine bedingte Entlassung befürwortet, sofern der Verurteilte eine Ausbildungs- bzw. Arbeitsstelle vorweisen kann und sich im Freigang bewährt hat. Die beteiligten Staatsanwaltschaften haben sich dieser Auffassung angeschlossen. Der Verurteilte wurde am 29.09.2010 mündlich angehört.
II.
10 
Die bedingte Entlassung war gemäß §§ 57 Abs. 1 StGB, 88 Abs. 1 JGG anzuordnen, da die formalen Voraussetzungen vorliegen und sie insbesondere mit Blick auf die in § 57 Abs. 1 Satz 2 StGB genannten Kriterien bzw. die Entwicklung des Verurteilten unter Berücksichtigung der Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit verantwortet werden kann.
11 
1. Frühest möglicher Entlasstermin war der 31.08.2010. § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG erfasst den vorliegenden Fall nicht.
12 
a. Allerdings hat die Entscheidung über die Aussetzung der Restjugendstrafe von einem Jahr anhand der §§ 88 ff. JGG zu erfolgen. Das Gericht vermag sich nicht der im Vormarsch befindlichen Auffassung anzuschließen, wonach im Anschluss an die Abgabe der Vollstreckung an die Staatsanwaltschaft gemäß § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG auch die materiell-rechtlichen Grundlagen für die Aussetzungsentscheidung dem allgemeinen Strafrecht zu entnehmen seien (so etwa OLG Nürnberg, Beschluss vom 17.11.2009, 2 Ws 410/09, zitiert nach juris, Rdnr. 17 ff.; OLG München, Beschluss vom 12.11.2008, 2 Ws 986-988/08, zitiert nach juris, Rdnr. 3 ff.; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 25.04.1995, 1 Ws 332-333/95, zitiert nach juris).
13 
Richtig ist sicherlich, dass das Abstellen auf die Entwicklung des Verurteilten in § 88 Abs. 1 JGG in einem gewissen Spannungsverhältnis dazu steht, dass eine Abgabe nach § 85 Abs. 6 Satz 1 JGG und – vorausgehend – die Herausnahme aus dem Jugendstrafvollzug gemäß § 89b JGG (vormals § 91 JGG) nur in Betracht kommt, wenn die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts – insbesondere also der Erziehungsgedanke – unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten nicht mehr maßgebend sind.
14 
Allerdings bedeutet fehlende Maßgeblichkeit gerade nicht, dass der entsprechende Aspekt gar keine Bedeutung mehr hat; er tritt vielmehr lediglich in den Hintergrund. Diese Schwerpunktverschiebung steht jedoch einer Anwendung des § 88 Abs. 1 JGG nicht im Wege. Sie ist vielmehr bei der Prüfung dessen Voraussetzungen – mithin der Prüfung der Entwicklung des Verurteilten – nachzuvollziehen, so dass sich letztlich kein großer Unterschied in der materiell-rechtlichen Prüfung von § 57 StGB und § 88 JGG ergibt.
15 
Ist dem so, dann ist aber der naheliegenden Wortlautauslegung des § 85 Abs. 6 Satz 2 StGB – trotz Änderungen des JGG zum 01.01.2010 ist seitens des Gesetzgebers keine Klarstellung erfolgt – der Vorrang einzuräumen. Diese Vorschrift enthält gerade keinen Verweis auf materiell-rechtliche Vorschriften; die Gegenmeinung will diesen allein aus dem weiteren Verweis des in Bezug genommenen § 454 Abs. 1 StPO herleiten. Auf diese Weise bedarf es auch keiner Überlegungen bezüglich einer Besser- oder Schlechterstellung durch die Anwendung der §§ 88 ff. JGG gegenüber denen des allgemeinen Strafrechts mit der damit einhergehenden Frage nach einem etwaigen Verschlechterungsverbot.
16 
b. Der somit grundsätzlich anwendbare § 89a Abs. 1 JGG erfasst die vorliegende Konstellation jedoch nicht. Die Vorschrift besagt in Satz 1, dass Jugendstrafe vor Freiheitsstrafe zu vollstrecken ist, und in Satz 4, dass ein widerrufener Strafrest unterbrochen werden kann, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate dieses Restes verbüßt sind. Bei Anwendung auf den vorliegenden Fall müsste dies also bedeuten, dass eine gemeinsame Strafrestaussetzung erst zum 28.02.2011 in Betracht kommt; vor diesem Hintergrund ist dem Gericht der seitens der Staatsanwaltschaften errechnete Termin am 29.12.2010 nicht nachvollziehbar.
17 
Vorliegend geht es jedoch nicht um die Unterbrechung des Jugendstrafrestes, da dieser entgegen der vorgesehenen Vollstreckungsreihenfolge nach den Freiheitsstrafen vollstreckt wird. Soweit das Oberlandesgericht Karlsruhe mit Beschluss vom 11.03.2008 (2 Ws 374/07, zitiert nach juris) im Rahmen einer ablehnenden Entscheidung über den Antrag der Staatsanwaltschaft auf Festsetzung einer Mindestverbüßungsdauer durch die Strafvollstreckungskammer geäußert hat, dass nichts anderes gelten könne, wenn nicht über eine Unterbrechung, sondern über den gemeinsamen Entscheidungszeitpunkt nach § 454b Abs. 3 StPO befunden werden soll, vermag das Gericht dem für die vorliegende Konstellation des widerrufenen Strafrestes nicht zu folgen. Dies würde zu einer – von der Vorschrift des § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG gerade nicht gewollten – Schlechterstellung des nach Jugendstrafrecht Verurteilten führen.
18 
Denn im allgemeinen Strafrecht ist anerkannt, dass wenn – entgegen § 43 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO – ein widerrufener Strafrest nach der aktuell verhängten Freiheitsstrafe vollstreckt wird, eine Entscheidung gemäß § 57 Abs. 1 StGB bereits dann zu treffen ist, wenn dessen formalen Voraussetzungen in Bezug auf die neue Verurteilung eingetreten sind (OLG Düsseldorf, StV 1993, 257 f.). Dies kann dazu führen, dass ein widerrufener Strafrest erneut zur Bewährung ausgesetzt wird, ohne dass der Verurteilte hiervon auch nur einen Tag verbüßt hat. Dies erscheint auch sinnvoll, wenn insbesondere aufgrund länger andauernden Strafvollzugs aufgrund der jüngsten Verurteilung ausreichend auf den Strafgefangenen eingewirkt werden konnte, so dass diesem nunmehr eine positive Prognose gestellt werden kann.
19 
Dies muss auch für einen Jugendlichen gelten, der durch § 89a Abs. 1 Satz 4 JGG gegenüber § 43 Abs. 2 Nr. 1 StVollstrO beim vorgesehenen Vorwegvollzug der Jugendstrafe gerade dadurch besser gestellt wird, dass ihm eine Unterbrechung des widerrufenen Strafrestes überhaupt in Aussicht gestellt wird. Dies kann nicht dadurch konterkariert werden, dass bei Anschlussvollzug an der in der Norm statuierten Mindestverbüßungsdauer festgehalten wird.
20 
c. Nachdem mithin mit Ablauf des 31.08.2010 die Voraussetzungen für eine Prüfung von Amts wegen vorlagen, war diese durchzuführen, auch wenn die für die Vollstreckungsreihenfolge grundsätzlich zuständige Staatsanwaltschaft einen anderen Prüfungszeitpunkt errechnet hat. Insoweit kann nichts anderes gelten wie bei der nachträglichen Korrektur rechtswidriger Vollstreckungen (vgl. KG, Beschluss vom 11.12.2001, 5 Ws 725-728/01, zitiert nach juris). Eine solche Korrektur kann jedoch nicht zu Lasten des Verurteilten ergehen, so dass vorliegend unberücksichtigt zu bleiben hat, dass es der Staatsanwaltschaft durchaus möglich gewesen wäre, der Vorschrift des § 89a Abs. 1 Satz 1 und Satz 4 JGG dadurch Rechnung zu tragen, dass sie Teile des widerrufenen Jugendstrafrestes – ebenso wie sie es mit den gleichzeitig widerrufenen Freiheitsstrafenresten getan hat – vor der Vollstreckung der dreimonatigen Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Amtsgerichts Maulbronn vom 14.07.2009 vollstreckt.
21 
2. Die Kriminalprognose für den Verurteilten ist ausreichend günstig. Dabei ist zu beachten, dass keine Gewissheit künftiger Straffreiheit zu verlangen ist, sondern dass das Bestehen einer naheliegenden Chance ausreicht, wobei der Grad der Wahrscheinlichkeit in Wechselwirkung mit dem bei einer Falschprognose bedrohten Rechtsgut steht.
22 
a. Das Gericht übersieht nicht, dass der Verurteilte bereits einmal fast zweijährigen Strafvollzug erlebt hat, ohne dass dies ihn langfristig von der Begehung weiterer Straftaten, fast ausschließlich Diebstählen abgehalten hat. Vielmehr fällt auf, dass er bereits zwei Monate nach der letzten Haftentlassung einschlägig rückfällig wurde. Allerdings muss gleichzeitig beachtet werden, dass die Art der Diebstahlsdelikte sich deutlich gewandelt hat. Während der Verurteilung durch das Amtsgericht Dessau-Roßlau zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren eine Vielzahl von Einbruchdiebstählen zugrunde lag, hat der Verurteilte seit der Haftentlassung ausschließlich Warenhausdiebstähle begangen. Der Unrechtsgehalt der einzelnen Tat ist somit im Vergleich zu früherer Straffälligkeit gesunken.
23 
b. Auch ist zu sehen, dass der Verurteilte nach dem ersten Rückfall über ein Jahr lang keine weitere Straftat begangen hat. Dies ging einher mit dem Umzug in die hiesige Gegend und dem Aufbau einer neuen Beziehung und der Einräumung von weiteren Ausbildungschancen. Insofern lässt sich eine gewisse Stabilisierung in seinem Leben feststellen. Die nachfolgend hohe Frequenz weiterer Diebstahlstaten hat der Verurteilte glaubhaft, wenn auch in der Sache in keiner Weise nachvollziehbar und naiv damit begründet, dass er aufgrund der in seinen Augen Fehlentscheidung des Amtsgerichts Maulbronn vom 17.06.2008 – das Gericht hat aufgrund der Bindungswirkung von den getroffenen Feststellungen auszugehen – und dem bevorstehenden Strafvollzug in einer Art Trotzreaktion sich dachte, dann komme es auf weitere Taten nicht mehr an. Dass der Diebstahl der Glühbirnen zeitlich vor der Berufungsentscheidung des Landgerichts Karlsruhe liegt, steht dieser Einlassung nicht entgegen.
24 
c. Die letztlich aufgrund des vorangegangenen Vollzugs gesteigerten Anforderungen an die Bejahung einer positiven Prognose sieht das Gericht einerseits erfüllt aufgrund der Tatsache, dass dem Verurteilten bei seiner Lebensgefährtin ein stabiler Empfangsraum zur Verfügung steht. Er hat selbst sehr anschaulich davon berichtet, wie überrascht er war, dass diese zu ihm gehalten hat, wohingegen er im Vorfeld der Inhaftierung – als Erfahrungswert des letztmaligen Strafvollzugs – noch erwartet hatte, dass die Beziehung diesen nicht überleben werde. Auch hat das Gericht im Rahmen der mündlichen Anhörung eine gewisse Nachreifung beim Verurteilten erkennen können, der deutlich machte, dass er selbst erkannt hat, dass er langsam seine Chancen, insbesondere mit Blick auf eine Ausbildung nutzen muss, wenn er noch einmal in der Gesellschaft Fuß fassen will. Letztlich konnte das Gericht auch nicht unberücksichtigt lassen, dass die einzelnen, nach der Haftentlassung begangenen Taten – mit Ausnahme des versuchten Diebstahls – sich am Rande der Bagatellkriminalität bewegen, die vereinzelt mit drakonischen Strafen belegt wurden, was insgesamt zu einem nunmehr eineinvierteljährigem Strafvollzug geführt hat.
25 
d. Der Einschätzung der Justizvollzugsanstalt und ihr folgend der beteiligten Staatsanwaltschaften, zur Annahme einer günstigen Prognose bedürfe es der Existenz eines Arbeits- bzw. Ausbildungsplatzes sowie der diesbezüglichen Erprobung im Freigang, vermag sich das Gericht nicht anzuschließen. Soweit der Verurteilte in der Vergangenheit geringwertige Sachen entwendet hat, hatte das seinen Hintergrund nicht in einer finanziellen Notlage. Auch damals verfügte der Verurteilte zunächst über einen Arbeits-, später einen Ausbildungsplatz. Dieser war also für sich genommen nicht geeignet, die Tatbegehung zu verhindern. Soweit es – wie im Fall des versuchten Diebstahls – um Waren von höherem Wert ging, würde auch der Bezug eines Ausbildungs- oder mit Blick auf die fehlende Qualifikation des Verurteilten niedrig zu veranschlagenden Arbeitsgehalts keinen ausreichenden Schutz gewähren. Wie vom Verurteilten beschrieben sind die begangenen Taten lediglich als Impulstaten zu verstehen. Diesen Impulsen wird er zukünftig zu widerstehen haben, wobei das Gericht davon ausgeht, dass ihm dies aufgrund der beschriebenen sozialen Stabilisierung und Weiterentwicklung im Vollzug gelingen wird. Die nötige Erprobung liegt entsprechend in den seit einem halben Jahr ohne Auffälligkeiten gewährten Regelheimfahrten, bei denen der Verurteilte bei Einkäufen entsprechenden Situationen ausgesetzt war.
26 
3. Die erteilten Weisungen sowie die Bestimmung der Bewährungszeit und die Unterstellung unter die Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers folgen §§ 57 Abs. 3 Satz 1, 56a, 56c, 56d StGB, 88 Abs. 6 Satz 1, 22 Abs. 1, 23 Abs. 1, 24 JGG.
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Lastenausgleichsgesetz - LAG

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn 1. zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,2. dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der

Annotations

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454b Absatz 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Ist Jugendarrest zu vollstrecken, so gibt der zunächst zuständige Jugendrichter die Vollstreckung an den Jugendrichter ab, der nach § 90 Abs. 2 Satz 2 als Vollzugsleiter zuständig ist.

(2) Ist Jugendstrafe zu vollstrecken, so geht nach der Aufnahme des Verurteilten in die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe liegt. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß die Vollstreckung auf den Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts übergeht, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(3) Unterhält ein Land eine Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe auf dem Gebiet eines anderen Landes, so können die beteiligten Länder vereinbaren, daß der Jugendrichter eines Amtsgerichts des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, zuständig sein soll. Wird eine solche Vereinbarung getroffen, so geht die Vollstreckung auf den Jugendrichter des Amtsgerichts über, in dessen Bezirk die für die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe zuständige Aufsichtsbehörde ihren Sitz hat. Die Regierung des Landes, das die Einrichtung für den Vollzug der Jugendstrafe unterhält, wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung zu bestimmen, daß der Jugendrichter eines anderen Amtsgerichts zuständig wird, wenn dies aus verkehrsmäßigen Gründen günstiger erscheint. Die Landesregierung kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltung übertragen.

(4) Absatz 2 gilt entsprechend bei der Vollstreckung einer Maßregel der Besserung und Sicherung nach § 61 Nr. 1 oder 2 des Strafgesetzbuches.

(5) Aus wichtigen Gründen kann der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung widerruflich an einen sonst nicht oder nicht mehr zuständigen Jugendrichter abgeben.

(6) Hat der Verurteilte das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet, so kann der nach den Absätzen 2 bis 4 zuständige Vollstreckungsleiter die Vollstreckung einer nach den Vorschriften des Strafvollzugs für Erwachsene vollzogenen Jugendstrafe oder einer Maßregel der Besserung und Sicherung an die nach den allgemeinen Vorschriften zuständige Vollstreckungsbehörde abgeben, wenn der Straf- oder Maßregelvollzug voraussichtlich noch länger dauern wird und die besonderen Grundgedanken des Jugendstrafrechts unter Berücksichtigung der Persönlichkeit des Verurteilten für die weiteren Entscheidungen nicht mehr maßgebend sind; die Abgabe ist bindend. Mit der Abgabe sind die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Strafvollstreckung anzuwenden.

(7) Für die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft im Vollstreckungsverfahren gilt § 451 Abs. 3 der Strafprozeßordnung entsprechend.

(1) An einem Verurteilten, der das 18. Lebensjahr vollendet hat und sich nicht für den Jugendstrafvollzug eignet, kann die Jugendstrafe statt nach den Vorschriften für den Jugendstrafvollzug nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden. Hat der Verurteilte das 24. Lebensjahr vollendet, so soll Jugendstrafe nach den Vorschriften des Strafvollzuges für Erwachsene vollzogen werden.

(2) Über die Ausnahme vom Jugendstrafvollzug entscheidet der Vollstreckungsleiter.

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Der Vollstreckungsleiter kann die Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe zur Bewährung aussetzen, wenn der Verurteilte einen Teil der Strafe verbüßt hat und dies im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, verantwortet werden kann.

(2) Vor Verbüßung von sechs Monaten darf die Aussetzung der Vollstreckung des Restes nur aus besonders wichtigen Gründen angeordnet werden. Sie ist bei einer Jugendstrafe von mehr als einem Jahr nur zulässig, wenn der Verurteilte mindestens ein Drittel der Strafe verbüßt hat.

(3) Der Vollstreckungsleiter soll in den Fällen der Absätze 1 und 2 seine Entscheidung so frühzeitig treffen, daß die erforderlichen Maßnahmen zur Vorbereitung des Verurteilten auf sein Leben nach der Entlassung durchgeführt werden können. Er kann seine Entscheidung bis zur Entlassung des Verurteilten wieder aufheben, wenn die Aussetzung aufgrund neu eingetretener oder bekanntgewordener Tatsachen im Hinblick auf die Entwicklung des Jugendlichen, auch unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit, nicht mehr verantwortet werden kann.

(4) Der Vollstreckungsleiter entscheidet nach Anhören des Staatsanwalts und des Vollzugsleiters. Dem Verurteilten ist Gelegenheit zur mündlichen Äußerung zu geben.

(5) Der Vollstreckungsleiter kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag des Verurteilten, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(6) Ordnet der Vollstreckungsleiter die Aussetzung der Vollstreckung des Restes der Jugendstrafe an, so gelten § 22 Abs. 1, 2 Satz 1 und 2 sowie die §§ 23 bis 26a sinngemäß. An die Stelle des erkennenden Richters tritt der Vollstreckungsleiter. Auf das Verfahren und die Anfechtung von Entscheidungen sind die §§ 58, 59 Abs. 2 bis 4 und § 60 entsprechend anzuwenden. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(1) Wer als Rädelsführer oder Hintermann im räumlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes den organisatorischen Zusammenhalt

1.
einer Partei oder Vereinigung, von der im Verfahren nach § 33 Abs. 3 des Parteiengesetzes unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer verbotenen Partei ist, oder
2.
einer Vereinigung, die unanfechtbar verboten ist, weil sie sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richtet, oder von der unanfechtbar festgestellt ist, daß sie Ersatzorganisation einer solchen verbotenen Vereinigung ist,
aufrechterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Der Versuch ist strafbar.

(2) Wer sich in einer Partei oder Vereinigung der in Absatz 1 bezeichneten Art als Mitglied betätigt oder wer ihren organisatorischen Zusammenhalt oder ihre weitere Betätigung unterstützt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(3) § 84 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

(1) Die Entscheidung, ob die Vollstreckung des Restes einer Freiheitsstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden soll (§§ 57 bis 58 des Strafgesetzbuches) sowie die Entscheidung, daß vor Ablauf einer bestimmten Frist ein solcher Antrag des Verurteilten unzulässig ist, trifft das Gericht ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß. Die Staatsanwaltschaft, der Verurteilte und die Vollzugsanstalt sind zu hören. Der Verurteilte ist mündlich zu hören. Von der mündlichen Anhörung des Verurteilten kann abgesehen werden, wenn

1.
die Staatsanwaltschaft und die Vollzugsanstalt die Aussetzung einer zeitigen Freiheitsstrafe befürworten und das Gericht die Aussetzung beabsichtigt,
2.
der Verurteilte die Aussetzung beantragt hat, zur Zeit der Antragstellung
a)
bei zeitiger Freiheitsstrafe noch nicht die Hälfte oder weniger als zwei Monate,
b)
bei lebenslanger Freiheitsstrafe weniger als dreizehn Jahre
der Strafe verbüßt hat und das Gericht den Antrag wegen verfrühter Antragstellung ablehnt oder
3.
der Antrag des Verurteilten unzulässig ist (§ 57 Abs. 7, § 57a Abs. 4 des Strafgesetzbuches).
Das Gericht entscheidet zugleich, ob eine Anrechnung nach § 43 Abs. 10 Nr. 3 des Strafvollzugsgesetzes ausgeschlossen wird.

(2) Das Gericht holt das Gutachten eines Sachverständigen über den Verurteilten ein, wenn es erwägt, die Vollstreckung des Restes

1.
der lebenslangen Freiheitsstrafe auszusetzen oder
2.
einer zeitigen Freiheitsstrafe von mehr als zwei Jahren wegen einer Straftat der in § 66 Abs. 3 Satz 1 des Strafgesetzbuches bezeichneten Art auszusetzen und nicht auszuschließen ist, daß Gründe der öffentlichen Sicherheit einer vorzeitigen Entlassung des Verurteilten entgegenstehen.
Das Gutachten hat sich namentlich zu der Frage zu äußern, ob bei dem Verurteilten keine Gefahr mehr besteht, daß dessen durch die Tat zutage getretene Gefährlichkeit fortbesteht. Der Sachverständige ist mündlich zu hören, wobei der Staatsanwaltschaft, dem Verurteilten, seinem Verteidiger und der Vollzugsanstalt Gelegenheit zur Mitwirkung zu geben ist. Das Gericht kann von der mündlichen Anhörung des Sachverständigen absehen, wenn der Verurteilte, sein Verteidiger und die Staatsanwaltschaft darauf verzichten.

(3) Gegen die Entscheidungen nach Absatz 1 ist sofortige Beschwerde zulässig. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft gegen den Beschluß, der die Aussetzung des Strafrestes anordnet, hat aufschiebende Wirkung.

(4) Im Übrigen sind § 246a Absatz 2, § 268a Absatz 3, die §§ 268d, 453, 453a Absatz 1 und 3 sowie die §§ 453b und 453c entsprechend anzuwenden. Die Belehrung über die Aussetzung des Strafrestes wird mündlich erteilt; die Belehrung kann auch der Vollzugsanstalt übertragen werden. Die Belehrung soll unmittelbar vor der Entlassung erteilt werden.

(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454b Absatz 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(1) Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen sollen unmittelbar nacheinander vollstreckt werden.

(2) Sind mehrere Freiheitsstrafen oder Freiheitsstrafen und Ersatzfreiheitsstrafen nacheinander zu vollstrecken, so unterbricht die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe, wenn

1.
unter den Voraussetzungen des § 57 Abs. 2 Nr. 1 des Strafgesetzbuches die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate,
2.
im übrigen bei zeitiger Freiheitsstrafe zwei Drittel, mindestens jedoch zwei Monate, oder
3.
bei lebenslanger Freiheitsstrafe fünfzehn Jahre
der Strafe verbüßt sind. Dies gilt nicht für Strafreste, die auf Grund Widerrufs ihrer Aussetzung vollstreckt werden. Treten die Voraussetzungen für eine Unterbrechung der zunächst zu vollstreckenden Freiheitsstrafe bereits vor Vollstreckbarkeit der später zu vollstreckenden Freiheitsstrafe ein, erfolgt die Unterbrechung rückwirkend auf den Zeitpunkt des Eintritts der Vollstreckbarkeit.

(3) Auf Antrag des Verurteilten kann die Vollstreckungsbehörde von der Unterbrechung der Vollstreckung von Freiheitsstrafen in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 2 absehen, wenn zu erwarten ist, dass nach deren vollständiger Verbüßung die Voraussetzungen einer Zurückstellung der Strafvollstreckung nach § 35 des Betäubungsmittelgesetzes für eine weitere zu vollstreckende Freiheitsstrafe erfüllt sein werden.

(4) Hat die Vollstreckungsbehörde die Vollstreckung nach Absatz 2 unterbrochen, so trifft das Gericht die Entscheidungen nach den §§ 57 und 57a des Strafgesetzbuches erst, wenn über die Aussetzung der Vollstreckung der Reste aller Strafen gleichzeitig entschieden werden kann.

(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454b Absatz 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.

(1) Ist gegen den zu Jugendstrafe Verurteilten auch Freiheitsstrafe zu vollstrecken, so wird die Jugendstrafe in der Regel zuerst vollstreckt. Der Vollstreckungsleiter unterbricht die Vollstreckung der Jugendstrafe, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, der Jugendstrafe verbüßt sind. Er kann die Vollstreckung zu einem früheren Zeitpunkt unterbrechen, wenn die Aussetzung des Strafrestes in Betracht kommt. Ein Strafrest, der auf Grund des Widerrufs seiner Aussetzung vollstreckt wird, kann unterbrochen werden, wenn die Hälfte, mindestens jedoch sechs Monate, des Strafrestes verbüßt sind und eine erneute Aussetzung in Betracht kommt. § 454b Absatz 4 der Strafprozeßordnung gilt entsprechend.

(2) Ist gegen einen Verurteilten außer lebenslanger Freiheitsstrafe auch Jugendstrafe zu vollstrecken, so wird, wenn die letzte Verurteilung eine Straftat betrifft, die der Verurteilte vor der früheren Verurteilung begangen hat, nur die lebenslange Freiheitsstrafe vollstreckt; als Verurteilung gilt das Urteil in dem Verfahren, in dem die zugrundeliegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten. Wird die Vollstreckung des Restes der lebenslangen Freiheitsstrafe durch das Gericht zur Bewährung ausgesetzt, so erklärt das Gericht die Vollstreckung der Jugendstrafe für erledigt.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 gilt § 85 Abs. 6 entsprechend mit der Maßgabe, daß der Vollstreckungsleiter die Vollstreckung der Jugendstrafe abgeben kann, wenn der Verurteilte das einundzwanzigste Lebensjahr vollendet hat.

(1) Das Gericht setzt die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung aus, wenn

1.
zwei Drittel der verhängten Strafe, mindestens jedoch zwei Monate, verbüßt sind,
2.
dies unter Berücksichtigung des Sicherheitsinteresses der Allgemeinheit verantwortet werden kann, und
3.
die verurteilte Person einwilligt.
Bei der Entscheidung sind insbesondere die Persönlichkeit der verurteilten Person, ihr Vorleben, die Umstände ihrer Tat, das Gewicht des bei einem Rückfall bedrohten Rechtsguts, das Verhalten der verurteilten Person im Vollzug, ihre Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für sie zu erwarten sind.

(2) Schon nach Verbüßung der Hälfte einer zeitigen Freiheitsstrafe, mindestens jedoch von sechs Monaten, kann das Gericht die Vollstreckung des Restes zur Bewährung aussetzen, wenn

1.
die verurteilte Person erstmals eine Freiheitsstrafe verbüßt und diese zwei Jahre nicht übersteigt oder
2.
die Gesamtwürdigung von Tat, Persönlichkeit der verurteilten Person und ihrer Entwicklung während des Strafvollzugs ergibt, daß besondere Umstände vorliegen,
und die übrigen Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt sind.

(3) Die §§ 56a bis 56e gelten entsprechend; die Bewährungszeit darf, auch wenn sie nachträglich verkürzt wird, die Dauer des Strafrestes nicht unterschreiten. Hat die verurteilte Person mindestens ein Jahr ihrer Strafe verbüßt, bevor deren Rest zur Bewährung ausgesetzt wird, unterstellt sie das Gericht in der Regel für die Dauer oder einen Teil der Bewährungszeit der Aufsicht und Leitung einer Bewährungshelferin oder eines Bewährungshelfers.

(4) Soweit eine Freiheitsstrafe durch Anrechnung erledigt ist, gilt sie als verbüßte Strafe im Sinne der Absätze 1 bis 3.

(5) Die §§ 56f und 56g gelten entsprechend. Das Gericht widerruft die Strafaussetzung auch dann, wenn die verurteilte Person in der Zeit zwischen der Verurteilung und der Entscheidung über die Strafaussetzung eine Straftat begangen hat, die von dem Gericht bei der Entscheidung über die Strafaussetzung aus tatsächlichen Gründen nicht berücksichtigt werden konnte und die im Fall ihrer Berücksichtigung zur Versagung der Strafaussetzung geführt hätte; als Verurteilung gilt das Urteil, in dem die zugrunde liegenden tatsächlichen Feststellungen letztmals geprüft werden konnten.

(6) Das Gericht kann davon absehen, die Vollstreckung des Restes einer zeitigen Freiheitsstrafe zur Bewährung auszusetzen, wenn die verurteilte Person unzureichende oder falsche Angaben über den Verbleib von Gegenständen macht, die der Einziehung von Taterträgen unterliegen.

(7) Das Gericht kann Fristen von höchstens sechs Monaten festsetzen, vor deren Ablauf ein Antrag der verurteilten Person, den Strafrest zur Bewährung auszusetzen, unzulässig ist.