Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2017 - 14 O 69/16 KfH

bei uns veröffentlicht am19.04.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer,

zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs

Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, und dabei im Vergleich zum Hauptteil der Werbebotschaft weniger hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV zu machen,

wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift

für den „Mitsubishi Space Star“ mit einer Motorleistung von 52 kW/71 PS und den „Ssang Yong Tivoli 1.6“ mit einer Motorleistung von 94 kW/128 PS.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 5.229,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit 16.11.2016 zu zahlen.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

5. Das Urteil ist für den Kläger hinsichtlich Ziff. 1 des Urteils gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,00 EUR vorläufig vollstreckbar.

Im Übrigen ist das Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten es zu unterlassen, Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten und dabei im Vergleich zum Hauptteil der Werbebotschaft weniger hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen zu machen sowie Zahlung einer Vertragsstrafe und Erstattung von Abmahnkosten.
Der Kläger ist ein Umwelt- und Verbraucherschutzverband, der nach seiner Satzung die aufklärende Verbraucherberatung sowie die Förderung des Umweltschutzes bezweckt. Mit Wirkung zum 11.10.2004 wurde der Kläger in die Liste der qualifizierten Einrichtungen gemäß § 4 des Unterlassungsklagegesetzes eingetragen.
Die Beklagte handelt mit Kraftfahrzeugen. Am 18.03.2015 gab sie gegenüber dem Kläger eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, wonach sie sich verpflichtete, es bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Unterlassungsgläubiger nach billigem Ermessen festzusetzenden, angemessenen und durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschriften für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen, weiterzugeben oder auf andere Weise zu verwenden und nicht sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2 Emissionen des/der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung (Pkw-EnVKV) in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
Die Beklagte warb in dem E-Paper der „Brettener Woche“ vom 15.06.2016 unter der Überschrift „Gondelsheim spielt offensiv!“ für verschiedene Neufahrzeuge, unter anderem einen Mitsubishi Space Star und einen SsangYong Tivoli 1.6. In den Mediadaten der Brettener Woche (Stand 10/2015) ist bei den Anzeigepreisen angegeben, dass die Anzeige zusätzlich gratis in der Internet-Ausgabe erscheint. In der Anzeige wird unterhalb der beworbenen Fahrzeuge unter der Anmerkung 2) der Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus mit 6,6 - 4,2 l/100 km sowie die CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus mit 154 - 96 g/km angegeben. Dies erfolgte in Fettdruck in geringfügig kleinerer Schrift wie die Angabe „SsangYong Tivoli 1.6 Sapphire, 94 kW (128 PS). Wegen der Einzelheiten wird auf den Ausdruck aus dem E-Paper (Anl. K2) sowie die Zeitungsanzeige (Anl. B2) Bezug genommen.
Wegen dieser Werbung wurde die Beklagte mit Schreiben vom 01.07.2016 erfolglos aufgefordert, eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abzugeben.
Für die erfolglose Abmahnung sind bei dem Kläger pauschalierte Abmahnkosten in Höhe von 229,34 EUR angefallen.
Der Kläger trägt vor:
Die Werbung der Beklagten verstoße gegen § 5 Pkw-EnVKV sowie Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV, da die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen nicht weniger hervorgehoben seien als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Angaben seien nicht in derselben Schriftgröße und demselben Schriftbild erfolgt, vor allem aber nicht im räumlichen Zusammenhang gemacht worden, in dem auch der Hauptteil der Werbebotschaft erscheine. Sie seien außerhalb des Kastens plaziert worden, in dem sich die eigentliche Fahrzeugwerbung befinde. Ob das E-Paper eine in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial sei, sei unerheblich, da sowohl bei Werbeschriften als auch bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial die Angaben nicht weniger hervorgehoben sein dürften als der Hauptteil der Werbebotschaft. Ferner habe die Beklagte nur die Spannbreite beim Kraftstoffverbrauch und den Emissionen aller beworbenen Fahrzeuge angegeben, was bei einer Internetwerbung unzulässig sei.
Die Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 EUR sei nicht übersetzt, da es hier um Konsumgüter gehe, welche der Verbraucher nur selten im Leben kaufe und eine große Anzahl von Kraftfahrzeugen beworben werden.
10 
Der Kläger beantragt:
11 
1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem jeweils verantwortlichen Geschäftsführer,
12 
zu unterlassen im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
13 
Werbematerial im Internet für neue Modelle von Personenkraftwagen zu verbreiten, und dabei im Vergleich zum Hauptteil der Werbebotschaft weniger hervorgehobene Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen im Sinne des § 2 Nr. 5 und 6 Pkw-EnVKV zu machen,
14 
wie geschehen in der Anlage K 2 zur Klageschrift
15 
für den „Mitsubishi Space Star“ mit einer Motorleistung von 52 kW/71 PS und den „Ssang Yong Tivoli 1.6“ mit einer Motorleistung von 94 kW/128 PS.
16 
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.729,34 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
17 
Die Beklagte beantragt,
18 
die Klage abzuweisen.
19 
Die Beklagte trägt vor:
20 
Sie habe mit der beanstandeten Werbung nicht gegen § 5 EnVKV sowie Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anl. 4 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen. Es fehle bereits an der Verbreitung von Werbematerial in elektronischer Form. Sie habe einen Anzeigenauftrag für die Printausgabe der Zeitschrift „Brettener Woche“ am 15.06.2016 erteilt. Der Auftragsbestätigung sei keine Veröffentlichung auf elektronischem Wege zu entnehmen, obgleich heute jede Zeitung und jedes Werbeblatt sein E-Paper ins Internet stelle. Das E-Paper sei lediglich die elektronische Version eines Printmediums und vorliegend ein Internet-Archiv, wonach man gezielt suchen müsse. Es könne daher ausgeschlossen werden, dass in einem derartigen Archiv nach aktuellen Werbeanzeigen für Kraftfahrzeuge gesucht werde, weshalb für sie diese Werbung keinerlei Effekt habe. Wolle man Werbeanzeigen in Printmedien, die vom Verlag ohne Initiative oder Auftrag des Werbenden als E-Paper im Internet eingestellt werden, mit Internetwerbung gleichsetzen, wäre die vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen Printwerbung und Verbreitung von Werbematerial in elektronischer Form überflüssig.
21 
Es komme hinzu, dass die beanstandeten Angaben nicht deutlich zurückgesetzter und damit nicht weniger hervorgehoben seien als der Hauptteil der Werbebotschaft. Die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen seien im Verhältnis zum übrigen Informationstext ausreichend hervorgehoben und Bestandteil des Hauptteils der Werbebotschaft, da sie sich unmittelbar unterhalb des Kastens mit den Angaben zu Typ und Ausstattung der beworbenen Fahrzeuge und deutlich oberhalb ihrer eigenen Angaben zur Anschrift, zur Telefonnummer und zur Internetadresse befinden. Der Text sei in Fettdruck gesetzt und stehe gut lesbar in einer eigenen Zeile. Soweit die Pflichtangaben etwas kleiner gedruckt seien, sei dies nicht schädlich, da die Schriftgröße nur ein Indiz sei, ob die Vorgaben der Pkw-EnVKV eingehalten seien.
22 
Auch wenn ein Verstoß anzunehmen sei, liege ein Bagatellfall vor, da die Interessen der Verbraucher nicht spürbar beeinträchtigt seien.
23 
Mangels Verstoßes sei auch die in der Unterlassungserklärung vom 18.03.2015 versprochene Vertragsstrafe nicht verwirkt. Zudem sei eine Vertragsstrafe in Höhe von 7.500,00 EUR im vorliegenden Fall übersetzt und allenfalls eine Vertragsstrafe in der Größenordnung von 2.500,00 EUR - 5.000,00 EUR gerechtfertigt.
24 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbingens wird auf die eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
25 
Die Klage wurde der Beklagten am 15.11.2016 zugestellt.

Entscheidungsgründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
1.
27 
Dem Kläger steht als qualifizierte Einrichtung i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3a UWG, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV wegen der Werbung im E-Paper des „Brettener Botens“ am 15.06.2016 zu.
2.
28 
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
a.
29 
Hier hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.
30 
Die den Herstellern und Händlern in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I oder II der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2010, 852 zu § 4 Nr. 11 UWG a.F.).
b.
31 
Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Fall der Regelung über Werbung in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Sie hat als Händlerin für neue Personenkraftwagen geworben. Hierzu hat sie auch eine Werbeschrift erstellen lassen. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe nur einen Anzeigenauftrag für die Printausgabe der Zeitschrift „Brettener Woche“ vom 15.06.2016 erteilt, trifft dies nicht zu. Eine entsprechende Beschränkung ist dem – unstreitig gleichlautenden – Anzeigenauftrag für die Werbung in der „Brettener Woche“ vom 06.07.2016 nicht zu entnehmen. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass heute jede Zeitung und jedes Werbeblatt sein E-Paper ins Internet einstellt und es wurde in den Mediadaten der Brettener Woche unter der Überschrift „Internet“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anzeige zusätzlich gratis in der Internet-Ausgabe erscheint. Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass die Werbung im E-Paper für sie keinen Effekt habe, spielt für den Unterlassungsantrag keine Rolle, da ein fehlender Werbenutzen den Verstoß nicht beseitigt.
c.
32 
Bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial müssen die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, da jedenfalls die letzte Voraussetzung nicht erfüllt ist.
aa.
33 
Dem Vorbringen der Beklagten, bei dem E-Paper der „Brettener Woche“ handele es sich um kein in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, kann nicht gefolgt werden. Das E-Paper ist nur über das Internet aufrufbar und wird daher in elektronischer Form verbreitet. Im Übrigen ist der Einwand auch deshalb unerheblich, weil es sich bei unterstellter Richtigkeit der Auffassung der Beklagten um eine Werbeschrift nach Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV handeln würde und dort unter Nr. 2 die gleichen Anforderungen an die Werbeangaben gestellt werden wie in Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.
bb.
34 
Die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind bei der streitgegenständlichen Werbung entgegen Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.
(1)
35 
Die Richtlinie 1999/94/EG, welche Umsetzungsvorgabe für § 5 Pkw-EnVKV ist, verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten, damit sie ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis und möglichst zu Gunsten sparsamer, CO2-reduzierter Fahrzeuge treffen können und damit gleichzeitig die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erhalten (vgl. Art. 1 der Richtlinie in Verbindung mit Erwägung 5 zur Richtlinie 1999/94/EG). Der Verbraucher muss deshalb eindeutig klar und gleichrangig mit den anderen wichtigen Details der Werbung über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und dessen Emissionen informiert werden, damit er dies in seine Kaufentscheidung von Anfang an mit einbeziehen kann. Es darf nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob er die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2011 – 4 U 151/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008 – 4 U 159/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 4 U 86/14).
(2)
36 
Die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den Emissionen sind bei der streitgegenständlichen Werbung unter Berücksichtigung der gesamten Gestaltung der Werbeanzeige weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.
37 
Hauptteile der Werbebotschaft sind nach der Werbeanzeige der Fahrzeugtyp, die Motorisierung, der Fahrzeugpreis und die prozentuale Ersparnis (ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2011 - 4 U 151/10). Diese Werbeaussagen erfolgen in großer Schrift und sind farblich und drucktechnisch hervorgehoben. Im Vergleich hierzu sind die unterhalb des eingerahmten Kastens mit den verschiedenen Fahrzeugen erfolgten Hinweise zu den Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV eindeutig weniger hervorgehoben, auch wenn sie nicht in einem Fließtext erfolgen und in Fettdruck gedruckt sind und sich dadurch von dem darüber stehenden Finanzierungsangebot klar unterscheiden. Das Schriftbild der Pflichtangaben zur Pkw-EnVKV ist kleiner als bei den Hauptteilen der Werbebotschaft. Zudem fällt der Teil der Anzeige, in dem für die neuen Personenkraftwagen geworben wird, durch die Verwendung mehrerer Schriftgrößen und Farben sowie die optisch abwechslungsreiche grafische Gestaltung wesentlich mehr ins Auge, so dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Leser die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den Emissionen überhaupt zur Kenntnis nimmt. Hieran ändert auch der im Hauptteil der Werbebotschaft jeweils hinter dem Fahrzeugtyp enthaltene Hinweis mit der Ziffer „2“ nichts, der im unteren Teil der Anzeige abgedruckt ist. Zum einen weist die angehobene „2“ nicht in gleicher Weise wie ein deutliches Sternchen auf weitere Informationen hin, sondern geht eher wegen der anschließenden Zahlen zur Motorisierung der jeweiligen Fahrzeuge im Zahlengewirr unter. Zum anderen fällt der Zahlenhinweis wegen der geringen Schriftgröße nicht in gleicher Weise ins Auge wie der Fahrzeugtyp, der Fahrzeugpreis und die prozentuale Ersparnis, so dass auch deshalb nicht sichergestellt wird, dass der Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen des Fahrzeugs zur Kenntnis nimmt.
(3)
38 
Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (5 HKO 75/14) und die dort zu beurteilende Werbung für neue Personenkraftwagen (Anl. B3) beruft, teilt das Gericht die wiedergegebene Auffassung in diesem Urteil nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Sachverhalte vergleichbar sind, da die Werbung junge gebrauchte Fahrzeuge betrifft, so dass nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in dem Rechtsstreit beim Landgericht Itzehoe keine Anwendung gefunden haben dürfte. Jedenfalls sind in der vorgelegten Werbung die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.
3.
39 
Da die Werbeanzeige der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, in einem E-Paper einer Zeitung nur die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (vgl. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV).
II.
40 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 339 S. 2 BGB.
1.
41 
In der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 18.03.2015 hat sich die Beklagte wegen eines Verstoßes im Jahr 2013 bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, angemessenen und durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschriften für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen, weiterzugeben oder auf andere Weise zu verwenden und nicht sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des /der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
42 
Hiergegen hat die Beklagte verstoßen (s.o. I), wobei sie zumindest fahrlässig gehandelt und damit die Vertragsstrafe verwirkt hat.
2.
43 
Die von dem Kläger nach § 315 Abs. 1 BGB festgesetzte Vertragsstrafe ist allerdings überhöht und entspricht nicht billigem Ermessen. Auf die von der Beklagten zu Recht erhobene entsprechende Einrede ist die Vertragsstrafe auf den angemessenen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu reduzieren.
44 
Die Angemessenheit der Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Ausmaß der Wiederholungsgefahr ab (vgl. BGH GRUR 1985, 937). Ferner sind Art und Größe des Unternehmens, der Umsatz und mögliche Gewinn, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie das Verschulden des Verletzers zu berücksichtigen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.192). Nach diesen Kriterien ist die Vertragsstrafe nur in Höhe von 5.000,00 EUR angemessen. Hierbei fand Beachtung, dass es bei den beworbenen Fahrzeugen um höherwertige Güter geht und der mögliche Gewinn der Beklagte entsprechend hoch sein dürfte. Andererseits ist die Verbreitung des „Brettener Botens“ eher gering und vor allem dürfte der Kreis der Personen, welche das E-Paper dieser wöchentlichen kostenlosen Zeitung nutzt sehr überschaubar sein. Auch ist das Verschulden der Beklagten als gering einzustufen, da sie zutreffende Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen der beworbenen Neufahrzeuge gemacht hat und durch den Fettdruck zu erkennen gegeben hat, dass ihr bewusst war, dass der Gesetzgeber diesen Angaben besondere Bedeutung beimisst. Zugleich liegt damit keine schwere Zuwiderhandlung gegen die Pkw-EnVKV vor und die Wiederholungsgefahr schätzt das Gericht als gering ein. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe bereits 2011 und 2012 gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen, ist das Vorbringen unsubstantiiert und zudem hat der Kläger zu dem bestrittenen Vorbringen keine weiteren Ausführungen gemacht und Beweis angeboten.
45 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
III.
46 
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 229,34 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
47 
Die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger war berechtigt (s.o. I.) Bei Vereinen und Verbänden ist anerkannt, dass für die erstattungsfähigen Abmahnkosten nur ein anteiliger Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht kommt (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.127). Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen und im Einzelnen aufgeschlüsselt dargelegt, dass ihr für Abmahnungen Personal- und Sachkosten in Höhe von 229,34 EUR entstehen.
48 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
IV.
49 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2017 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nochmals gemäß §§ 296a S. 2, 156 ZPO zu eröffnen. Das Vorbringen ist unerheblich, da die Beklagte selbst vorträgt, dass heute jede Zeitung sein E-Paper ins Internet stellt. Zudem ist das Bestreiten, dass die vorgelegten Mediadaten Vertragsbestandteil geworden sind auch verspätet, denn in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, in welcher die Unterlagen übergeben wurden, hat sich die Beklagte hierzu nicht erklärt, so dass das Vorbringen des Klägers als unstreitig zugrunde zu legen ist (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
V.
50 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
51 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

Gründe

 
26 
Die zulässige Klage ist überwiegend begründet.
I.
1.
27 
Dem Kläger steht als qualifizierte Einrichtung i.S. von § 8 Abs. 3 Nr. 3 UWG gegen die Beklagte ein Unterlassungsanspruch gemäß §§ 8 Abs. 1, 3a UWG, 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV wegen der Werbung im E-Paper des „Brettener Botens“ am 15.06.2016 zu.
2.
28 
Nach § 3a UWG handelt unlauter, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.
a.
29 
Hier hat die Beklagte mit der beanstandeten Werbung gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstoßen.
30 
Die den Herstellern und Händlern in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV auferlegte Verpflichtung sicherzustellen, dass die von ihnen verwendeten Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I oder II der Anlage 4 enthalten, ist eine Marktverhaltensregelung i.S. von § 3a UWG (vgl. BGH GRUR 2010, 852 zu § 4 Nr. 11 UWG a.F.).
b.
31 
Die Beklagte unterliegt im vorliegenden Fall der Regelung über Werbung in § 5 Abs. 1 Pkw-EnVKV. Sie hat als Händlerin für neue Personenkraftwagen geworben. Hierzu hat sie auch eine Werbeschrift erstellen lassen. Soweit die Beklagte einwendet, sie habe nur einen Anzeigenauftrag für die Printausgabe der Zeitschrift „Brettener Woche“ vom 15.06.2016 erteilt, trifft dies nicht zu. Eine entsprechende Beschränkung ist dem – unstreitig gleichlautenden – Anzeigenauftrag für die Werbung in der „Brettener Woche“ vom 06.07.2016 nicht zu entnehmen. Zudem trägt die Beklagte selbst vor, dass heute jede Zeitung und jedes Werbeblatt sein E-Paper ins Internet einstellt und es wurde in den Mediadaten der Brettener Woche unter der Überschrift „Internet“ ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Anzeige zusätzlich gratis in der Internet-Ausgabe erscheint. Auch der weitere Einwand der Beklagten, dass die Werbung im E-Paper für sie keinen Effekt habe, spielt für den Unterlassungsantrag keine Rolle, da ein fehlender Werbenutzen den Verstoß nicht beseitigt.
c.
32 
Bei in elektronischer Form verbreitetem Werbematerial müssen die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen nach Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV auch bei flüchtigem Lesen leicht verständlich, gut lesbar und nicht weniger hervorgehoben sein als der Hauptteil der Werbebotschaft. Hiergegen hat die Beklagte verstoßen, da jedenfalls die letzte Voraussetzung nicht erfüllt ist.
aa.
33 
Dem Vorbringen der Beklagten, bei dem E-Paper der „Brettener Woche“ handele es sich um kein in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial, kann nicht gefolgt werden. Das E-Paper ist nur über das Internet aufrufbar und wird daher in elektronischer Form verbreitet. Im Übrigen ist der Einwand auch deshalb unerheblich, weil es sich bei unterstellter Richtigkeit der Auffassung der Beklagten um eine Werbeschrift nach Abschnitt I der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV handeln würde und dort unter Nr. 2 die gleichen Anforderungen an die Werbeangaben gestellt werden wie in Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV.
bb.
34 
Die Angaben über Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen sind bei der streitgegenständlichen Werbung entgegen Abschnitt II Nr. 3 S. 1 der Anlage 4 zu § 5 Pkw-EnVKV nicht weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.
(1)
35 
Die Richtlinie 1999/94/EG, welche Umsetzungsvorgabe für § 5 Pkw-EnVKV ist, verfolgt den Zweck, sicherzustellen, dass die Verbraucher Informationen über den Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen von neuen Personenkraftwagen erhalten, damit sie ihre Kaufentscheidung in voller Sachkenntnis und möglichst zu Gunsten sparsamer, CO2-reduzierter Fahrzeuge treffen können und damit gleichzeitig die Automobilhersteller einen Anreiz zur Verringerung des Kraftstoffverbrauchs der von ihnen hergestellten Fahrzeuge erhalten (vgl. Art. 1 der Richtlinie in Verbindung mit Erwägung 5 zur Richtlinie 1999/94/EG). Der Verbraucher muss deshalb eindeutig klar und gleichrangig mit den anderen wichtigen Details der Werbung über den Kraftstoffverbrauch des Fahrzeugs und dessen Emissionen informiert werden, damit er dies in seine Kaufentscheidung von Anfang an mit einbeziehen kann. Es darf nicht dem Zufall überlassen bleiben, ob er die Informationen zu Kraftstoffverbrauch und Emissionen zur Kenntnis nimmt (vgl. OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2011 – 4 U 151/10; OLG Hamm, Urteil vom 17.01.2008 – 4 U 159/07; OLG Karlsruhe, Urteil vom 05.02.2016 – 4 U 86/14).
(2)
36 
Die Pflichtangaben zum Kraftstoffverbrauch und den Emissionen sind bei der streitgegenständlichen Werbung unter Berücksichtigung der gesamten Gestaltung der Werbeanzeige weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.
37 
Hauptteile der Werbebotschaft sind nach der Werbeanzeige der Fahrzeugtyp, die Motorisierung, der Fahrzeugpreis und die prozentuale Ersparnis (ebenso: OLG Hamm, Urteil vom 18.01.2011 - 4 U 151/10). Diese Werbeaussagen erfolgen in großer Schrift und sind farblich und drucktechnisch hervorgehoben. Im Vergleich hierzu sind die unterhalb des eingerahmten Kastens mit den verschiedenen Fahrzeugen erfolgten Hinweise zu den Pflichtangaben nach der Pkw-EnVKV eindeutig weniger hervorgehoben, auch wenn sie nicht in einem Fließtext erfolgen und in Fettdruck gedruckt sind und sich dadurch von dem darüber stehenden Finanzierungsangebot klar unterscheiden. Das Schriftbild der Pflichtangaben zur Pkw-EnVKV ist kleiner als bei den Hauptteilen der Werbebotschaft. Zudem fällt der Teil der Anzeige, in dem für die neuen Personenkraftwagen geworben wird, durch die Verwendung mehrerer Schriftgrößen und Farben sowie die optisch abwechslungsreiche grafische Gestaltung wesentlich mehr ins Auge, so dass es dem Zufall überlassen bleibt, ob der Leser die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den Emissionen überhaupt zur Kenntnis nimmt. Hieran ändert auch der im Hauptteil der Werbebotschaft jeweils hinter dem Fahrzeugtyp enthaltene Hinweis mit der Ziffer „2“ nichts, der im unteren Teil der Anzeige abgedruckt ist. Zum einen weist die angehobene „2“ nicht in gleicher Weise wie ein deutliches Sternchen auf weitere Informationen hin, sondern geht eher wegen der anschließenden Zahlen zur Motorisierung der jeweiligen Fahrzeuge im Zahlengewirr unter. Zum anderen fällt der Zahlenhinweis wegen der geringen Schriftgröße nicht in gleicher Weise ins Auge wie der Fahrzeugtyp, der Fahrzeugpreis und die prozentuale Ersparnis, so dass auch deshalb nicht sichergestellt wird, dass der Verbraucher vor seiner Kaufentscheidung den Kraftstoffverbrauch und die Emissionen des Fahrzeugs zur Kenntnis nimmt.
(3)
38 
Soweit sich die Beklagte auf eine Entscheidung des Landgerichts Itzehoe (5 HKO 75/14) und die dort zu beurteilende Werbung für neue Personenkraftwagen (Anl. B3) beruft, teilt das Gericht die wiedergegebene Auffassung in diesem Urteil nicht. Es ist bereits zweifelhaft, ob die Sachverhalte vergleichbar sind, da die Werbung junge gebrauchte Fahrzeuge betrifft, so dass nach § 2 Nr. 1 Pkw-EnVKV die Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in dem Rechtsstreit beim Landgericht Itzehoe keine Anwendung gefunden haben dürfte. Jedenfalls sind in der vorgelegten Werbung die Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen deutlich weniger hervorgehoben als der Hauptteil der Werbebotschaft.
3.
39 
Da die Werbeanzeige der Beklagten gegen § 5 Abs. 1 i.V.m. Anlage 4 Abschnitt II Nr. 3 zu § 5 Pkw-EnVKV verstößt, bedarf es keiner Entscheidung, ob es wettbewerbsrechtlich zulässig ist, in einem E-Paper einer Zeitung nur die Spannbreite zwischen ungünstigstem und günstigstem offiziellen Kraftstoffverbrauch im kombinierten Testzyklus sowie den offiziellen CO2-Emissionen im kombinierten Testzyklus anzugeben (vgl. Anlage 4 Abschnitt I Nr. 1 zu § 5 Pkw-EnVKV).
II.
40 
Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 339 S. 2 BGB.
1.
41 
In der Unterlassungs- und Verpflichtungsvereinbarung zwischen den Parteien vom 18.03.2015 hat sich die Beklagte wegen eines Verstoßes im Jahr 2013 bei Meidung einer für jeden Fall der Zuwiderhandlung von dem Kläger nach billigem Ermessen festzusetzenden, angemessenen und durch das zuständige Gericht überprüfbaren Vertragsstrafe verpflichtet, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr Werbeschriften für nach § 5 Pkw-EnVKV kennzeichnungspflichtige neue Personenkraftwagen zu erstellen, erstellen zu lassen, weiterzugeben oder auf andere Weise zu verwenden und nicht sicherzustellen, dass in diesen Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen des /der beworbenen Fahrzeugs/Fahrzeuge nach Maßgabe und unter Beachtung der Vorschriften der PKW-Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung in ihrer jeweils geltenden Fassung gemacht werden.
42 
Hiergegen hat die Beklagte verstoßen (s.o. I), wobei sie zumindest fahrlässig gehandelt und damit die Vertragsstrafe verwirkt hat.
2.
43 
Die von dem Kläger nach § 315 Abs. 1 BGB festgesetzte Vertragsstrafe ist allerdings überhöht und entspricht nicht billigem Ermessen. Auf die von der Beklagten zu Recht erhobene entsprechende Einrede ist die Vertragsstrafe auf den angemessenen Betrag in Höhe von 5.000,00 EUR gemäß § 315 Abs. 3 BGB zu reduzieren.
44 
Die Angemessenheit der Vertragsstrafe hängt von den Umständen des Einzelfalls, insbesondere vom Ausmaß der Wiederholungsgefahr ab (vgl. BGH GRUR 1985, 937). Ferner sind Art und Größe des Unternehmens, der Umsatz und mögliche Gewinn, Schwere und Ausmaß der Zuwiderhandlung sowie das Verschulden des Verletzers zu berücksichtigen (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 35. Aufl., § 12 Rn. 1.192). Nach diesen Kriterien ist die Vertragsstrafe nur in Höhe von 5.000,00 EUR angemessen. Hierbei fand Beachtung, dass es bei den beworbenen Fahrzeugen um höherwertige Güter geht und der mögliche Gewinn der Beklagte entsprechend hoch sein dürfte. Andererseits ist die Verbreitung des „Brettener Botens“ eher gering und vor allem dürfte der Kreis der Personen, welche das E-Paper dieser wöchentlichen kostenlosen Zeitung nutzt sehr überschaubar sein. Auch ist das Verschulden der Beklagten als gering einzustufen, da sie zutreffende Angaben zum Kraftstoffverbrauch und den CO2-Emissionen der beworbenen Neufahrzeuge gemacht hat und durch den Fettdruck zu erkennen gegeben hat, dass ihr bewusst war, dass der Gesetzgeber diesen Angaben besondere Bedeutung beimisst. Zugleich liegt damit keine schwere Zuwiderhandlung gegen die Pkw-EnVKV vor und die Wiederholungsgefahr schätzt das Gericht als gering ein. Soweit der Kläger vorbringt, die Beklagte habe bereits 2011 und 2012 gegen die Kennzeichnungspflicht verstoßen, ist das Vorbringen unsubstantiiert und zudem hat der Kläger zu dem bestrittenen Vorbringen keine weiteren Ausführungen gemacht und Beweis angeboten.
45 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
III.
46 
Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung pauschalierter Abmahnkosten in Höhe von 229,34 EUR gemäß § 12 Abs. 1 S. 2 UWG.
47 
Die Abmahnung der Beklagten durch den Kläger war berechtigt (s.o. I.) Bei Vereinen und Verbänden ist anerkannt, dass für die erstattungsfähigen Abmahnkosten nur ein anteiliger Ersatz der Personal- und Sachkosten in Form einer Kostenpauschale in Betracht kommt (vgl. Köhler/Bornkamm, a.a.O., § 12 Rn. 1.127). Hierzu hat die Beklagte unwidersprochen und im Einzelnen aufgeschlüsselt dargelegt, dass ihr für Abmahnungen Personal- und Sachkosten in Höhe von 229,34 EUR entstehen.
48 
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 286 Abs. 1 S. 2, 288 Abs. 1 S. 2 BGB.
IV.
49 
Der nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangene Schriftsatz der Beklagten vom 12.04.2017 gab keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung nochmals gemäß §§ 296a S. 2, 156 ZPO zu eröffnen. Das Vorbringen ist unerheblich, da die Beklagte selbst vorträgt, dass heute jede Zeitung sein E-Paper ins Internet stellt. Zudem ist das Bestreiten, dass die vorgelegten Mediadaten Vertragsbestandteil geworden sind auch verspätet, denn in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2017, in welcher die Unterlagen übergeben wurden, hat sich die Beklagte hierzu nicht erklärt, so dass das Vorbringen des Klägers als unstreitig zugrunde zu legen ist (vgl. § 138 Abs. 3 ZPO).
V.
50 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers ist verhältnismäßig geringfügig und hat nur geringfügig höhere Kosten veranlasst.
51 
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 S. 1 und S. 2 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2017 - 14 O 69/16 KfH

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Landgericht Karlsruhe Urteil, 19. Apr. 2017 - 14 O 69/16 KfH zitiert 17 §§.

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Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


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(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem ande

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Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Werden Produkte, die von der in Anlage 1 Satz 1 genannten Richtlinie oder den in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnungen erfasst sind, über den Versandhandel, in Katalogen, über das Internet, über Telefonmarketing oder auf einem anderen Weg durch Lieferanten und Händler angeboten, bei dem Interessenten die Produkte nicht ausgestellt sehen, haben die Lieferanten und Händler den Interessenten vor Vertragsschluss Kenntnis von den erforderlichen Angaben nach Anlage 1 Nummer 3, 6 und 7 oder den vorgenannten Verordnungen zu geben.

(2) Werden Produkte, die von einer in Anlage 2 Abschnitt 1 Absatz 1 genannten Verordnung erfasst sind, über das Internet zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Mietkauf angeboten, haben die Händler die elektronischen Etiketten und Datenblätter nach § 4 Absatz 2 auf dem Anzeigemechanismus in der Nähe des Produktpreises darzustellen. Sie haben dabei Etiketten und Datenblätter nach den Anforderungen derjenigen vorgenannten Verordnung darzustellen, die für die jeweilige Produktgruppe maßgeblich ist.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Im Sinne dieser Verordnung

1.
sind "neue Personenkraftwagen" Kraftfahrzeuge nach Artikel 2 Nr. 1 der Richtlinie 1999/94/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 1999 über die Bereitstellung von Verbraucherinformationen über den Kraftstoffverbrauch und CO2-Emissionen beim Marketing für neue Personenkraftwagen (ABl. L 12 vom 18.1.2000, S. 16), zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 1137/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2008 (ABl. L 311 vom 21.11.2008, S. 1), die noch nicht zu einem anderen Zweck als dem des Weiterverkaufs oder der Auslieferung verkauft wurden;
2.
ist "Hersteller" der in der Zulassungsbescheinigung Teil I genannte Hersteller oder, wenn dieser nicht in Deutschland ansässig ist, dessen bevollmächtigter Vertreter in Deutschland;
3.
ist "Händler" jeder, der in Deutschland neue Personenkraftwagen ausstellt oder zum Kauf oder Leasing anbietet;
4.
ist "Verkaufsort" ein Ort, an dem neue Personenkraftwagen ausgestellt oder zum Kauf oder Leasing angeboten werden, insbesondere ein Ausstellungsraum oder ein Vorhof; als Verkaufsorte gelten auch Handelsmessen, auf denen neue Personenkraftwagen der Öffentlichkeit vorgestellt werden;
5.
ist "offizieller Kraftstoffverbrauch" der Verbrauch eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 5 der Richtlinie 1999/94/EG;
6.
sind "offizielle spezifische CO2-Emissionen" die Emissionen eines neuen Personenkraftwagens nach Artikel 2 Nr. 6 der Richtlinie 1999/94/EG;
6a.
ist der „offizielle Stromverbrauch“ der auf der Grundlage der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1) in Verbindung mit der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juli 2008 zur Durchführung und Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen (Euro 5 und 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 199 vom 28.7.2008, S. 1) ermittelte Verbrauch an elektrischer Energie;
6b.
ist „anderer Energieträger“ elektrischer Strom;
6c.
ist „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang IX Teil 1 der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 der Kommission vom 7. Mai 2009 zur Ersetzung des Anhangs IX der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge („Rahmenrichtlinie“) (ABl. L 118 vom 13.5.2009, S. 13) definierte Masse, sofern in dieser Verordnung nichts Abweichendes geregelt ist; bei Fahrzeugen, die nicht über eine EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – CoC) im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 385/2009 verfügen, ist zur Bestimmung der „Masse des fahrbereiten Fahrzeugs“ die in Anhang I Nummer 2.6 der Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1) definierte Masse zugrunde zu legen und bei Angabe eines Bereichs für die Masse im Rahmen dieser Verordnung der höhere Wert heranzuziehen;
6d.
ist unter dem Begriff „Kraftstoff“ im Sinne dieser Verordnung der vom Hersteller empfohlene Kraftstoff mit derjenigen Bezeichnung anzugeben, die zur Bekanntmachung der Kraftstoffqualität für den Betrieb von Kraftfahrzeugen nach der Verordnung über die Beschaffenheit und die Auszeichnung der Qualitäten von Kraft- und Brennstoffen in der jeweils geltenden Fassung verwendet werden muss; wobei bei Ottokraftstoffen und Dieselkraftstoffen auf den Zusatz „schwefelfrei“ im Rahmen dieser Verordnung verzichtet werden kann;
7.
ist "Hinweis auf den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Angabe zur Information des Verbrauchers über den offiziellen Kraftstoffverbrauch, die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und den offiziellen Stromverbrauch des Personenkraftwagens;
8.
ist "Leitfaden über den Kraftstoffverbrauch, die CO2-Emissionen und den Stromverbrauch" eine Zusammenstellung der Werte des offiziellen Kraftstoffverbrauchs, der offiziellen spezifischen CO2-Emissionen und des offiziellen Stromverbrauchs aller Modelle, die am Neuwagenmarkt in Deutschland angeboten werden;
9.
sind "Werbeschriften" alle Druckschriften, die für die Vermarktung von Fahrzeugen und zur Werbung in der Öffentlichkeit verwendet werden, insbesondere technische Anleitungen, Broschüren, Anzeigen in Zeitungen, Magazinen und Fachzeitschriften sowie Plakate;
10.
ist "Verbreitung in elektronischer Form" die Verbreitung von Informationen, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung und Speicherung (einschließlich digitaler Kompression) von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen und vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischen Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen werden;
11.
ist "Werbematerial" jede Form von Informationen, die für Vermarktung und Werbung für Verkauf und Leasing neuer Personenkraftwagen in der Öffentlichkeit verwendet werden; dies umfasst auch Texte und Bilder auf Internetseiten, soweit für den Inhalt der Angaben nach anderen Rechtsvorschriften Fahrzeughersteller oder Unternehmen, Organisationen und Personen verantwortlich sind, die neue Personenkraftwagen zum Kauf oder Leasing anbieten, sowie Darstellungen auf Internetseiten von Handelsmessen, auf denen neue Fahrzeuge öffentlich vorgestellt werden;
12.
ist "Werbeempfänger", wer Werbematerial, insbesondere zu Informationszwecken, zur Kenntnis nimmt;
13.
sind "elektronische, magnetische oder optische Speichermedien" alle physikalischen Materialien, auf denen Informationen in elektronischer Form aufgezeichnet werden und die zur Information der Öffentlichkeit genutzt werden können;
14.
ist "Fabrikmarke" der Handelsname des Herstellers nach Artikel 2 Nr. 10 der Richtlinie 1999/94/EG;
15.
ist "Modell" die Handelsbezeichnung eines Fahrzeugs, bestehend aus Fabrikmarke, Typ sowie gegebenenfalls Variante und Version eines Personenkraftwagens;
16.
sind "Typ", "Variante" und "Version" die Unterteilungen einer bestimmten Fabrikmarke nach Artikel 2 Nr. 12 der Richtlinie 1999/94/EG.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

Verspricht der Schuldner dem Gläubiger für den Fall, dass er seine Verbindlichkeit nicht oder nicht in gehöriger Weise erfüllt, die Zahlung einer Geldsumme als Strafe, so ist die Strafe verwirkt, wenn er in Verzug kommt. Besteht die geschuldete Leistung in einem Unterlassen, so tritt die Verwirkung mit der Zuwiderhandlung ein.

(1) Hersteller und Händler, die Werbeschriften erstellen, erstellen lassen, weitergeben oder auf andere Weise verwenden, haben sicherzustellen, dass in den Werbeschriften Angaben über den offiziellen Kraftstoffverbrauch und die offiziellen spezifischen CO2-Emissionen der betreffenden Modelle neuer Personenkraftwagen nach Maßgabe von Abschnitt I der Anlage 4 gemacht werden.

(2) Absatz 1 Satz 1 gilt entsprechend für

1.
in elektronischer Form verbreitetes Werbematerial,
2.
Werbung durch elektronische, magnetische oder optische Speichermedien;
hiervon ausgenommen sind Hörfunkdienste und audiovisuelle Mediendienste nach Artikel 1 Buchstabe a der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste), (ABl. L 95 vom 15.4.2010, S. 1). Die Angaben müssen nach Maßgabe der Abschnitte II und III der Anlage 4 erfolgen.

(3) Die Verpflichtungen der Hersteller nach § 3 Abs. 3 gelten entsprechend für Angaben, die erforderlich sind, um Werbeschriften, zur Verbreitung in elektronischer Form bestimmtes Werbematerial und elektronische, magnetische oder optische Speichermedien nach den Absätzen 1 und 2 zu erstellen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.

(1) Die Parteien haben ihre Erklärungen über tatsächliche Umstände vollständig und der Wahrheit gemäß abzugeben.

(2) Jede Partei hat sich über die von dem Gegner behaupteten Tatsachen zu erklären.

(3) Tatsachen, die nicht ausdrücklich bestritten werden, sind als zugestanden anzusehen, wenn nicht die Absicht, sie bestreiten zu wollen, aus den übrigen Erklärungen der Partei hervorgeht.

(4) Eine Erklärung mit Nichtwissen ist nur über Tatsachen zulässig, die weder eigene Handlungen der Partei noch Gegenstand ihrer eigenen Wahrnehmung gewesen sind.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.