Landgericht Heilbronn Beschluss, 26. Sept. 2016 - 8 Qs 39/16

published on 26.09.2016 00:00
Landgericht Heilbronn Beschluss, 26. Sept. 2016 - 8 Qs 39/16
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Tenor

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 8. August 2016 wird als unbegründet

v e r w o r f e n .

Der Angeklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens und seine insoweit entstandenen notwendigen Auslagen.

Gründe

 
I.
Der Angeklagte ist in vorliegender Sache, nach vorläufiger Festnahme am Vortag, am 14. Mai 2016 dem Haftrichter beim Amtsgericht Heilbronn vorgeführt worden. Dieser hat den seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Haftbefehl erlassen und in Vollzug gesetzt. Zeitgleich hat er den Angeklagten über die Notwendigkeit der Verteidigung nach § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO belehrt und ihm eine Frist von einer Woche zur Benennung eines Verteidigers gesetzt.
Mit Beschluss vom 25. Mai 2016 hat der Haftrichter dem Angeklagten sodann Rechtsanwalt St. aus H. als Verteidiger bestellt, nachdem die gesetzte Benennungsfrist fruchtlos verstrichen war.
Mit auf den 23. Mai 2016 datiertem Schreiben, welches der Angeklagte innerhalb der JVA Schwäbisch Hall am 25. Mai 2016 zur Weiterbeförderung übergeben hat und welches am 27. Mai 2016 bei der Staatsanwaltschaft Heilbronn und nach Weiterleitung am 30. Mai 2016 beim Amtsgericht Heilbronn einging, hat der Angeklagte beantragt, ihm Rechtsanwältin S. aus T. als Pflichtverteidigerin zu bestellen. Der Haftrichter hat dem Angeklagten hierauf Gelegenheit gegeben, Gründe für die verspätete Benennung und den nunmehr notwendigen Austausch des Pflichtverteidigers vorzutragen. Hierauf hat der Angeklagte über Rechtsanwältin S. mitgeteilt, dass die gesetzte Frist in Ansehung seiner Sprachunkundigkeit unangemessen kurz gewesen sei.
Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 hat der Haftrichter den Pflichtverteidigeraustausch abgelehnt.
Mit Schriftsatz seines neuen Verteidigers Rechtsanwalt Sch. vom 18. Juni 2016 hat der Angeklagte sodann beantragt, dieser möge ihm nunmehr, unter gleichzeitiger Aufhebung der Bestellung von Rechtsanwalt St., zur Seite gestellt werden. Zur Begründung hat er vorgetragen, die Bestellung von Rechtsanwalt St. sei rechtsfehlerhaft erfolgt und dieser habe ihn überdies noch nicht besucht.
Mit Schreiben vom 23. Juni 2016 hat er sodann "Einspruch" eingelegt und nochmals die Bestellung von Rechtsanwalt Sch. beantragt. Zur Begründung hat er weiter vorgetragen, er habe die im Rahmen der Haftvorführung erteilte Belehrung so verstanden, dass ihm eine zweiwöchige Benennungsfrist eingeräumt worden sei.
Die Staatsanwaltschaft Heilbronn hat mit Anklageschrift vom 17. Juni 2016, eingegangen beim Amtsgericht Heilbronn am 21. Juni 2016, Anklage vor dem Strafrichter erhoben.
Mit angefochtenem Beschluss vom 8. August 2016 hat der Strafrichter den Pflichtverteidigeraustausch abgelehnt.
Mit Schriftsatz von Rechtsanwalt Sch. vom 28. August 2016 hat der Angeklagte Beschwerde gegen den abgelehnten Pflichtverteidigeraustausch eingelegt. Zur Begründung verweist er auf seinen bisherigen Vortrag.
10 
Mit Beschluss vom 29. August 2016 hat der Strafrichter zwischenzeitlich die Anklagen der Staatsanwaltschaft Heilbronn vom 17. Juni 2016 und 15. Juli 2016 zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet.
II.
11 
Die Beschwerde ist zulässig.
12 
Ihrer Statthaftigkeit steht § 305 S. 1 StPO nicht entgegen. Die umstrittene Frage, ob die Bestellung und/oder Entpflichtung von Verteidigern überhaupt § 305 S. 1 StPO unterfällt, ist vorliegend deshalb nicht entscheidungsrelevant, weil der Strafrichter zum Zeitpunkt des Erlasses der angefochtenen Entscheidung noch nicht erkennender Richter i.S.v. von § 305 S. 1 StPO war, sondern erst mit der nachfolgenden Eröffnung des Hauptverfahrens geworden ist.
13 
Die Beschwerde ist jedoch unbegründet.
1.
14 
Soweit der Angeklagte vorträgt, bereits die ursprüngliche Bestellung von Rechtsanwalt St. zum Pflichtverteidiger sei rechtsfehlerhaft, ist dies unzutreffend. Vielmehr ist dem unverteidigten Beschuldigten in Fällen zu vollstreckender Untersuchungshaft gemäß § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO unverzüglich ein Verteidiger zu bestellen (§ 141 Abs. 3 S. 4 StPO). Zwar ist dem Angeklagten eine Benennungsfrist einzuräumen, wenn er dies wünscht oder Anhaltspunkte dafür erkennbar sind, dass er sich der Tragweite eines Benennungsverzichtes nicht bewusst ist (OLG Düsseldorf NJW 2011, 1618; OLG Koblenz StV 2011, 349). Vorliegend wurde dem Angeklagten jedoch auf seinen Wunsch eine einwöchige Benennungsfrist eingeräumt und abgewartet. Die Behauptung, eine solche sei insbesondere bei sprachunkundigen Ausländern zu kurz, ist unzutreffend, da sie sich nicht mit der gesetzgeberischen Intension verträgt, dem in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten zeitnah einen Verteidiger zur Seite zu stellen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Auflage, § 141 Rn. 3a).
15 
Der weitergehende Vortrag, der Angeklagte habe die Belehrung und Fristsetzung nicht verstanden, ist unwahr. In Ansehung des Protokolls der haftrichterlichen Vernehmung kann kein Zweifel daran bestehen, dass der Angeklagte, der sich umfangreich zur Sache eingelassen hat, mit Hilfe des Dolmetschers in der Lage war, das ihm vorgehaltene und mitgeteilte intellektuell zu erfassen und hierauf angemessen zu reagieren. Er hat vielmehr die ihm gesetzte Frist schlicht versäumt.
2.
16 
Wenn jedoch - wie dargelegt - die Bestellung rechtsfehlerfrei erfolgt ist, ist ein Austausch des gerichtlich bestellten Verteidigers grundsätzlich nur dann möglich, wenn vorgetragen und glaubhaft gemacht wird, dass das Vertrauensverhältnis zwischen Angeklagtem und Verteidiger endgültig und nachhaltig erschüttert und deshalb zu besorgen ist, dass die Verteidigung objektiv nicht mehr sachgerecht geführt werden kann (BGHSt 39, 310; OLG Stuttgart NStZ-RR 1996, 207).
17 
Der Angeklagte hat jedoch keine Umstände vorgetragen, die diese Annahme in objektiver Hinsicht rechtfertigen würde. Soweit hierzu vorgebracht wird, Rechtsanwalt St. habe den Angeklagten nicht unmittelbar nach dessen Inhaftierung besucht, weshalb die gerichtliche Fürsorgepflicht seine Entpflichtung gebiete, überzeugt dies nicht. Vielmehr müssen gewichtige Gründe dargetan werden, die aus der Sicht eines verständigen Angeklagten einen nachhaltigen Vertrauensverlust begründen. Zwar ist in Fällen schwerwiegender Inhaftierungsgründe, in denen der bestellte Verteidiger über einen Zeitraum von zwei Monaten gar keinen Kontakt zum Beschuldigten aufnimmt, die Annahme eines zerstörten Vertrauensverhältnisses naheliegend (OLG Braunschweig StV 2012, 719). Vorliegend hat Rechtsanwalt St. jedoch sofort nach seiner Bestellung schriftlichen Kontakt zum Angeklagten aufgenommen und ihm mitgeteilt, dass er Akteneinsicht beantragen und ihn nach Erhalt der Akte besuchen werde. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Vielmehr handelt der Verteidiger gar kostenrechtlich sinnvoll, wenn er ein Gespräch, für welches überdies ein Dolmetscher erforderlich ist, erst dann führt, wenn er nach genossener Akteneinsicht die Einzelheiten des Falles mit dem Beschuldigten sinnvoll besprechen kann.
18 
Im Ergebnis ist daher in Ermangelung entgegenstehender Tatsachen davon auszugehen, dass Rechtsanwalt St. nach wie vor für eine sachgerechte und ordnungsgemäße Verteidigung Gewähr bietet.
3.
19 
Liegen die Voraussetzungen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses - wie hier - nicht vor, ist ein Austausch des Pflichtverteidigers zuletzt nur dann möglich, wenn der bisherige Verteidiger seiner Entpflichtung zustimmt, durch den Verteidigerwechsel keine Verfahrensverzögerung eintritt und der Angeklagte die der Staatskasse entstehenden Mehrkosten durch nach § 58 Abs. 3 RVG verrechenbare Vorschusszahlung ausgleicht und dies durch Vorlage entsprechender Zahlungsbelege dem Gericht nachweist.
20 
Ein Gebührenverzicht des bisherigen oder des neu zu bestellenden Verteidigers ist dabei gemäß § 49b Abs. 1 S. 1 BRAO unzulässig (OLG Bremen NStZ 2014, 358; OLG Naumburg, Beschluss vom 14.04.2012, 2 Ws 52/10; OLG Köln, StV 2011, 659 und StraFo 2008, 348; OLG Jena, JurBüro 2006, 365).
21 
Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen ist derzeit nicht ersichtlich.
4.
22 
Eine Entpflichtung des bestellten Verteidigers wäre abschließend allenfalls dann vorzunehmen, wenn der nach wie vor ein Wahlmandat führende Rechtsanwalt Sch. anzeigen würde, dass er dieses bis zum Verfahrensabschluss fortführen werde. Dies erscheint jedoch in Ansehung des gestellten Entpflichtungs- und Bestellungsantrages derzeit fernliegend. Frau Rechtsanwältin S. hat die Beendigung ihres Wahlmandats bereits angezeigt.
III.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO.
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(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn 1. zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;2. dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last g

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des A

Annotations

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

Entscheidungen der erkennenden Gerichte, die der Urteilsfällung vorausgehen, unterliegen nicht der Beschwerde. Ausgenommen sind Entscheidungen über Verhaftungen, die einstweilige Unterbringung, Beschlagnahmen, die vorläufige Entziehung der Fahrerlaubnis, das vorläufige Berufsverbot oder die Festsetzung von Ordnungs- oder Zwangsmitteln sowie alle Entscheidungen, durch die dritte Personen betroffen werden.

(1) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt vor, wenn

1.
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
2.
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
3.
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
4.
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
5.
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
6.
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
7.
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
8.
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
9.
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
10.
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
11.
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.

(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.

(3) (weggefallen)

(1) In den Fällen der notwendigen Verteidigung wird dem Beschuldigten, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist und der noch keinen Verteidiger hat, unverzüglich ein Pflichtverteidiger bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. Über den Antrag ist spätestens vor einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm zu entscheiden.

(2) Unabhängig von einem Antrag wird dem Beschuldigten, der noch keinen Verteidiger hat, in den Fällen der notwendigen Verteidigung ein Pflichtverteidiger bestellt, sobald

1.
er einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorgeführt werden soll;
2.
bekannt wird, dass der Beschuldigte, dem der Tatvorwurf eröffnet worden ist, sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
3.
im Vorverfahren ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte, insbesondere bei einer Vernehmung des Beschuldigten oder einer Gegenüberstellung mit ihm, nicht selbst verteidigen kann, oder
4.
er gemäß § 201 zur Erklärung über die Anklageschrift aufgefordert worden ist; ergibt sich erst später, dass die Mitwirkung eines Verteidigers notwendig ist, so wird er sofort bestellt.
Erfolgt die Vorführung in den Fällen des Satzes 1 Nummer 1 zur Entscheidung über den Erlass eines Haftbefehls nach § 127b Absatz 2 oder über die Vollstreckung eines Haftbefehls gemäß § 230 Absatz 2 oder § 329 Absatz 3, so wird ein Pflichtverteidiger nur bestellt, wenn der Beschuldigte dies nach Belehrung ausdrücklich beantragt. In den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 und 3 kann die Bestellung unterbleiben, wenn beabsichtigt ist, das Verfahren alsbald einzustellen und keine anderen Untersuchungshandlungen als die Einholung von Registerauskünften oder die Beiziehung von Urteilen oder Akten vorgenommen werden sollen.

(1) Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach § 9 des Beratungshilfegesetzes erhalten hat, werden auf die aus der Landeskasse zu zahlende Vergütung angerechnet.

(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der Beiordnung erhalten hat, zunächst auf die Vergütungen anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse nicht oder nur unter den Voraussetzungen des § 50 besteht. Ist eine Gebühr, für die kein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, auf eine Gebühr anzurechnen, für die ein Anspruch gegen die Staatskasse besteht, so vermindert sich der Anspruch gegen die Staatskasse nur insoweit, als der Rechtsanwalt durch eine Zahlung auf die anzurechnende Gebühr und den Anspruch auf die ohne Anrechnung ermittelte andere Gebühr insgesamt mehr als den sich aus § 15a Absatz 1 ergebenden Gesamtbetrag erhalten würde.

(3) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach den Teilen 4 bis 6 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, sind Vorschüsse und Zahlungen, die der Rechtsanwalt vor oder nach der gerichtlichen Bestellung oder Beiordnung für seine Tätigkeit in einer gebührenrechtlichen Angelegenheit erhalten hat, auf die von der Staatskasse für diese Angelegenheit zu zahlenden Gebühren anzurechnen. Hat der Rechtsanwalt Zahlungen empfangen, nachdem er Gebühren aus der Staatskasse erhalten hat, ist er zur Rückzahlung an die Staatskasse verpflichtet. Die Anrechnung oder Rückzahlung erfolgt nur, soweit der Rechtsanwalt durch die Zahlungen insgesamt mehr als den doppelten Betrag der ihm ohne Berücksichtigung des § 51 aus der Staatskasse zustehenden Gebühren erhalten würde. Sind die dem Rechtsanwalt nach Satz 3 verbleibenden Gebühren höher als die im Vergütungsverzeichnis vorgesehenen Höchstgebühren eines Wahlanwalts, ist auch der die Höchstgebühren übersteigende Betrag anzurechnen oder zurückzuzahlen.

(1) Es ist unzulässig, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren oder zu fordern, als das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsieht, soweit dieses nichts anderes bestimmt. Im Einzelfall darf der Rechtsanwalt besonderen Umständen in der Person des Auftraggebers, insbesondere dessen Bedürftigkeit, Rechnung tragen durch Ermäßigung oder Erlaß von Gebühren oder Auslagen nach Erledigung des Auftrags.

(2) Vereinbarungen, durch die eine Vergütung oder ihre Höhe vom Ausgang der Sache oder vom Erfolg der anwaltlichen Tätigkeit abhängig gemacht wird oder nach denen der Rechtsanwalt einen Teil des erstrittenen Betrages als Honorar erhält (Erfolgshonorar), sind unzulässig, soweit das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz nichts anderes bestimmt. Vereinbarungen, durch die sich der Rechtsanwalt verpflichtet, Gerichtskosten, Verwaltungskosten oder Kosten anderer Beteiligter zu tragen, sind nur zulässig, soweit in der Angelegenheit ein Erfolgshonorar nach § 4a Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes vereinbart wird. Ein Erfolgshonorar im Sinne des Satzes 1 liegt nicht vor, wenn lediglich vereinbart wird, dass sich die gesetzlichen Gebühren ohne weitere Bedingungen erhöhen.

(3) Die Abgabe und Entgegennahme eines Teils der Gebühren oder sonstiger Vorteile für die Vermittlung von Aufträgen, gleichviel ob im Verhältnis zu einem Rechtsanwalt oder Dritten gleich welcher Art, ist unzulässig. Zulässig ist es jedoch, eine über den Rahmen der Nummer 3400 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetz hinausgehende Tätigkeit eines anderen Rechtsanwalts angemessen zu honorieren. Die Honorierung der Leistungen hat der Verantwortlichkeit sowie dem Haftungsrisiko der beteiligten Rechtsanwälte und den sonstigen Umständen Rechnung zu tragen. Die Vereinbarung einer solchen Honorierung darf nicht zur Voraussetzung einer Mandatserteilung gemacht werden. Mehrere beauftragte Rechtsanwälte dürfen einen Auftrag gemeinsam bearbeiten und die Gebühren in einem den Leistungen, der Verantwortlichkeit und dem Haftungsrisiko entsprechenden angemessenen Verhältnis untereinander teilen. Die Sätze 2 und 3 gelten nicht für beim Bundesgerichtshof zugelassene Prozeßbevollmächtigte.

(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder Berufsausübungsgesellschaften nach § 59b ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt.

(5) Richten sich die zu erhebenden Gebühren nach dem Gegenstandswert, hat der Rechtsanwalt vor Übernahme des Auftrags hierauf hinzuweisen.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.