Landgericht Heilbronn Beschluss, 21. Okt. 2016 - 8 Qs 31/16

bei uns veröffentlicht am21.10.2016

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juli 2016 werden hinsichtlich der dem Beschwerdeführer entstandenen, aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen insgesamt

832,11 Euro

nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. Juni 2016 festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Juni 2016 vom Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
Daraufhin hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 einen Antrag auf Festsetzung der dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen gestellt, der am noch am selben Tag mittels Faxschreibens beim Amtsgericht Heilbronn eingegangen ist. Insofern wurde ein Erstattungsbetrag von 1.107,59 Euro (brutto) - zuzüglich mit einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragsstellung - geltend gemacht. Im Einzelnen berechnete sich dieser wie folgt:
Grundgebühr,
Nr. 4100 VV RVG
200,00 EUR
Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren,
Nr. 4104 VV RVG
165,00 EUR
Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem AG,
Nr. 4106 VV RVG
165,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
275,00 EUR
Dokumentenpauschale,
Nr. 7000 VV RVG
19,00 EUR
Post- u. Telekommunikationspauschale,
Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
Gebühr für Akteneinsicht
12,00 EUR
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung      
eines eigenen Kraftfahrzeugs,
Nr. 7003 VV RVG (93 KM * 0,30 EUR)
27,90 EUR
Abwesenheitsgeld,
Nr. 7005 VV RVG (3,00 Stunden)
25,00 EUR
Zwischensumme (netto)
908,00 EUR
Umsatzsteuer
172,69 EUR
Fahrtkosten des Freigesprochenen für Anreise
mit eigenem Pkw,
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG (48 KM * 0,25 EUR)
12,00 EUR
Regelmäßig anfallende Barauslagen,
§ 5 Abs. 2 S. 1 HS 2 JVEG
3,50 EUR
Entschädigung für Zeitversäumnis,
§ 20 JVEG (3,00 Stunden)
10,50 EUR
Erstattungsbetrag
1.107,59 EUR
In der Folge hat das Amtsgericht Heilbronn durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2016 die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, der dem Verteidiger mangels Zustellungsnachweis jedenfalls nach dem 8. Juli 2016 und spätestens am 13. Juli 2016 zugestellt worden ist, mit 815,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10. Juni 2016 festgesetzt, da das Amtsgericht die geltend gemachten Verteidigergebühren als unbillig hoch angesehen hat. Die Differenz zum Erstattungsantrag beträgt damit 292,02 Euro. Dabei sind für die Grundgebühr Nr. 4100 VV 140,00 Euro, für die Verfahrensgebühren Nrn. 4104 und 4106 VV jeweils 120,00 Euro und für die Terminsgebühr Nr. 4108 VV 195,00 Euro in Ansatz gebracht worden. Die Dokumentenpauschale, die Post- und Telekommunikationspauschale, die Auslagen für die gewährte Akteneinsicht sowie die eigenen Kosten des Freigesprochenen sind dagegen antragsgemäß festgesetzt worden. Für die geltend gemachten Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes des Rechtsanwalts wurden insgesamt als fiktive Reisekosten lediglich 37,50 Euro bewilligt.
Gegen die vorgenommenen Absetzungen wendet sich die mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 eingelegte sofortige Beschwerde, die am 14. Juli 2016 mittels Faxschreibens beim Amtsgericht Heilbronn eingegangen ist.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Es ist auch der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht. In der Sache hat die sofortige Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (nominal 16,54 Euro). Die sofortige Beschwerde ist nur im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV und dem Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 zum Teil begründet, im Übrigen, und damit zum weit überwiegenden Teil, unbegründet.
Die jeweils im Zusammenhang mit dem Vergütungsverzeichnis Nrn. 4100 bis 4300 VV RVG festzusetzende Gebühr ist eine Rahmengebühr, die nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Diese Bestimmung ist zunächst dem Rechtsanwalt/Verteidiger vorbehalten. Eine Verbindlichkeit ist nur dann nicht gegeben - wie sich aus § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ergibt -, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten unbillig ist. Zahlungspflichtiger Dritter ist im vorliegenden Fall die Landeskasse. Unbilligkeit liegt nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehenen Höhe der Gebühr liegt. Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur in den „Normalfällen“, in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen. Jedoch kann jedes der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen. Dabei kann das geringere Gewicht eines Merkmals das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 Ws 254/13).
Bei Anlegung dieses Maßstabs gilt vorliegend Folgendes:
1.
Die vom Verteidiger hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von 200,00 Euro ist unbillig, weil sich insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro als angemessen erweist und die von dem Verteidiger bestimmte Mittelgebühr diesen Betrag um mehr als 20 Prozent übersteigt. Mit der Grundgebühr wird der zusätzliche Aufwand abgedeckt, welcher bei der Übernahme des Mandats für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Bei der Grundgebühr ist im Unterschied zu den Verfahrens- und Terminsgebühren zu berücksichtigen, dass das in Nr. 4100 VV RVG genannte Zumessungsspektrum alle Strafverfahren abdeckt, also sowohl um rechtlich einfach gelagerte Verfahren vor dem Amtsgericht, als auch um rechtlich komplizierte Verfahren wie etwa in Wirtschaftsstrafsachen vor dem Landgericht. Der Rechtsanwalt wird deshalb in Fällen von einfach gelagerten Fällen mit einfachem Tatsachen- und Rechtshintergrund insoweit nicht die Rahmenmittelgebühr festlegen können. Der dem Strafverfahren zugrundeliegende Strafbefehl sah lediglich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 Euro vor und war somit am unteren Rand der durchschnittlich ausgeworfenen Strafen vor dem Amtsgericht anzusiedeln. Im Übrigen war das Strafverfahren für den Beschwerdeführer entgegen dem Vortrag seines Verteidigers eher von geringer Bedeutung, nachdem gegen den Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftige Straferkenntnisse vorliegen. Persönliche Meinungsverschiedenheiten des Beschwerdeführers mit dem Anzeigenerstatter mögen zu einer Anzeige durch Letzteren geführt haben, vermögen jedoch keine weiteren, objektiv belegbaren negativen beruflichen Konsequenzen zu entfalten. Vor dem Hintergrund eines Aktenumfangs von gerade einmal 33 Seiten und des Tatvorwurfs war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Argumentation des Verteidigers des Beschwerdeführers mag belegen, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Strafverteidiger generell um eine anspruchsvolle Tätigkeit handelt. Diese wird von der Kammer nicht in Abrede gestellt, stellt jedoch zu den übrigen Strafrechtsfällen allerdings eine unterdurchschnittliche Tätigkeit dar. Deshalb war die Grundgebühr völlig zu Recht auf einen Betrag von 140,00 Euro herabzusetzen.
2.
10 
Weiterhin ist auch die von dem Verteidiger hinsichtlich der Verfahrensgebühren Nrn. 4104 und 4106 VV RVG getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von jeweils 165,00 Euro unverbindlich, weil sie unter Berücksichtigung aller Umstände billigem Ermessen nicht mehr entspricht. Die Verfahrensgebühr erfasst alle Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. In ihren Abgeltungsbereich fallen insbesondere alle Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten nach der sogenannten Erstinformation, die nach einer ersten Akteneinsicht durchgeführten weiteren Akteneinsichten, der gesamte Schriftverkehr mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Behörden oder mit Dritten, eigene Ermittlungen des Verteidigers, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, die Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und die allgemeine Vorbereitung von gerichtlichen Terminen einschließlich der Hauptverhandlung. Vorliegend wurden beispielsweise seitens des Verteidigers keine Schriftstücke verfasst, welche die Hauptsache selbst gefördert hätten. Demnach erweist es sich nach Auffassung der Kammer als unbillig, dass der Verteidiger im vorliegenden Fall die Mittelgebühr in Höhe von jeweils 165,00 Euro angesetzt hat. Die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Absetzung auf jeweils 120,00 Euro erfolgte demnach völlig zu Recht.
3.
11 
Die von dem Verteidiger bezüglich der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin vom 8. Juni 2016 getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von 275,00 Euro ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls unbillig. Für die dieser Terminsgebühr zugrundeliegenden Verhandlung wurde die Gebühr im angefochtenen Beschluss zutreffend mit 195,00 Euro festgesetzt. Das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr, nach dem sich deren Bemessung in erster Linie richtet, ist die Dauer des Termins, welcher vorliegend lediglich 51 Minuten betrug und nach Auffassung der Kammer damit im Vergleich zu den durchschnittlichen Fällen der Strafverfahren eine unterdurchschnittliche Länge hatte. Auch der angefallene Aufwand für die Vorbereitung des Termins war insoweit unterdurchschnittlich, als dass nur zwei Zeugen vernommen werden sollten, wovon letztlich im Termin nur einer vernommen wurde.
4.
12 
Lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Reisekosten sind die im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Ausführungen unzutreffend. Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Um eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden, welche vom Gesetzgeber auch nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks 15/1971, 233), ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen können (LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 O 455/11). Daher ist in jedem Gerichtsbezirk die Maximalentfernung zwischen dem Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde zu ermitteln, wobei im Rahmen der abstrakt vorzunehmenden Berechnung der Weg maßgeblich ist, welcher entweder als ortsüblich gilt oder die schnellstmögliche Verbindung darstellt. Für den Amtsgerichtsbezirk Heilbronn bedeutet dies, dass die Gemeinde Jagsthausen den Bezugspunkt für die Wegstreckenberechnung darstellt und sich eine Maximalwegstrecke von 44 km ergibt.
13 
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es sich hierbei um eine Deckelung handelt und der auswärtige Anwalt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen kann, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist.
14 
Vorliegend gilt entsprechend den vorgenannten Ausführungen Folgendes:
15 
Nach Nr. 7003 VV RVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro anzusetzen. Ferner beträgt das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Ziff. 1 VV RVG 25,00 Euro. Insgesamt waren demnach 51,40 Euro anzusetzen. Dieser Betrag fiel damit um 13,90 Euro netto höher aus, als derjenige, welcher im angefochtenen Beschluss veranschlagt worden war.
16 
Bereits festgesetzt wurden 815,57 Euro. Demnach beträgt die Differenz zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem bereits festgesetzten Betrag 16,54 Euro (brutto). Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 464b Satz 2 und 3 StPO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 9. Juni 2016, dem Eingang des Festsetzungsantrags, zu verzinsen. Im angefochtenen Beschluss war noch auf den 10. Juni 2016 abgestellt worden.
III.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Aufgrund des nominal äußert geringen Erfolges des Rechtsmittels, hat die Kammer davon abgesehen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zum Teil der Staatskasse anzulasten.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Heilbronn Beschluss, 21. Okt. 2016 - 8 Qs 31/16

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heilbronn Beschluss, 21. Okt. 2016 - 8 Qs 31/16

Referenzen - Gesetze

Landgericht Heilbronn Beschluss, 21. Okt. 2016 - 8 Qs 31/16 zitiert 11 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Strafprozeßordnung - StPO | § 473 Kosten bei zurückgenommenem oder erfolglosem Rechtsmittel; Kosten der Wiedereinsetzung


(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Ansc

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 247 Basiszinssatz


#BJNR001950896BJNE024003377 (1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gef

Rechtsanwaltsvergütungsgesetz - RVG | § 14 Rahmengebühren


(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermöge

Zivilprozessordnung - ZPO | § 104 Kostenfestsetzungsverfahren


(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Proz

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 5 Fahrtkostenersatz


(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Plat

Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz - JVEG | § 20 Entschädigung für Zeitversäumnis


Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich ke

Strafprozeßordnung - StPO | § 464b Kostenfestsetzung


Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und

Referenzen - Urteile

Urteil einreichen

Landgericht Heilbronn Beschluss, 21. Okt. 2016 - 8 Qs 31/16 zitiert oder wird zitiert von 1 Urteil(en).

1 Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren Landgericht Heilbronn Beschluss, 21. Okt. 2016 - 8 Qs 31/16.

Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 23. Juni 2017 - 333 OWi 125 Js 9560/16

bei uns veröffentlicht am 23.06.2017

Tenor Der Erinnerung der Betroffenen, eingelegt vom Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. am 17.03.2017, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg-Zweigstelle Alzenau vom 09.03.2017, wird insoweit antragsgemäß abg

Referenzen

*

(1) Der Basiszinssatz beträgt 3,62 Prozent. Er verändert sich zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres um die Prozentpunkte, um welche die Bezugsgröße seit der letzten Veränderung des Basiszinssatzes gestiegen oder gefallen ist. Bezugsgröße ist der Zinssatz für die jüngste Hauptrefinanzierungsoperation der Europäischen Zentralbank vor dem ersten Kalendertag des betreffenden Halbjahrs.

(2) Die Deutsche Bundesbank gibt den geltenden Basiszinssatz unverzüglich nach den in Absatz 1 Satz 2 genannten Zeitpunkten im Bundesanzeiger bekannt.

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

Die Entschädigung für Zeitversäumnis beträgt 4 Euro je Stunde, soweit weder für einen Verdienstausfall noch für Nachteile bei der Haushaltsführung eine Entschädigung zu gewähren ist, es sei denn, dem Zeugen ist durch seine Heranziehung ersichtlich kein Nachteil entstanden.

(1) Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Rechtsanwalts kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Rechtsanwalt getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.

(2) Ist eine Rahmengebühr auf eine andere Rahmengebühr anzurechnen, ist die Gebühr, auf die angerechnet wird, so zu bestimmen, als sei der Rechtsanwalt zuvor nicht tätig gewesen.

(3) Im Rechtsstreit hat das Gericht ein Gutachten des Vorstands der Rechtsanwaltskammer einzuholen, soweit die Höhe der Gebühr streitig ist; dies gilt auch im Verfahren nach § 495a der Zivilprozessordnung. Das Gutachten ist kostenlos zu erstatten.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Die Höhe der Kosten und Auslagen, die ein Beteiligter einem anderen Beteiligten zu erstatten hat, wird auf Antrag eines Beteiligten durch das Gericht des ersten Rechtszuges festgesetzt. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten und Auslagen von der Anbringung des Festsetzungsantrags an zu verzinsen sind. Auf die Höhe des Zinssatzes, das Verfahren und auf die Vollstreckung der Entscheidung sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden. Abweichend von § 311 Absatz 2 beträgt die Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde zwei Wochen. Zur Bezeichnung des Nebenklägers kann im Kostenfestsetzungsbeschluss die Angabe der vollständigen Anschrift unterbleiben.

(1) Über den Festsetzungsantrag entscheidet das Gericht des ersten Rechtszuges. Auf Antrag ist auszusprechen, dass die festgesetzten Kosten vom Eingang des Festsetzungsantrags, im Falle des § 105 Abs. 3 von der Verkündung des Urteils ab mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 des Bürgerlichen Gesetzbuchs zu verzinsen sind. Die Entscheidung ist, sofern dem Antrag ganz oder teilweise entsprochen wird, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung einer Abschrift der Kostenrechnung von Amts wegen zuzustellen. Dem Antragsteller ist die Entscheidung nur dann von Amts wegen zuzustellen, wenn der Antrag ganz oder teilweise zurückgewiesen wird; im Übrigen ergeht die Mitteilung formlos.

(2) Zur Berücksichtigung eines Ansatzes genügt, dass er glaubhaft gemacht ist. Hinsichtlich der einem Rechtsanwalt erwachsenden Auslagen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen genügt die Versicherung des Rechtsanwalts, dass diese Auslagen entstanden sind. Zur Berücksichtigung von Umsatzsteuerbeträgen genügt die Erklärung des Antragstellers, dass er die Beträge nicht als Vorsteuer abziehen kann.

(3) Gegen die Entscheidung findet sofortige Beschwerde statt. Das Beschwerdegericht kann das Verfahren aussetzen, bis die Entscheidung, auf die der Festsetzungsantrag gestützt wird, rechtskräftig ist.

(1) Die Kosten eines zurückgenommenen oder erfolglos eingelegten Rechtsmittels treffen den, der es eingelegt hat. Hat der Beschuldigte das Rechtsmittel erfolglos eingelegt oder zurückgenommen, so sind ihm die dadurch dem Nebenkläger oder dem zum Anschluß als Nebenkläger Berechtigten in Wahrnehmung seiner Befugnisse nach § 406h erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen. Hat im Falle des Satzes 1 allein der Nebenkläger ein Rechtsmittel eingelegt oder durchgeführt, so sind ihm die dadurch erwachsenen notwendigen Auslagen des Beschuldigten aufzuerlegen. Für die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen der Beteiligten gilt § 472a Abs. 2 entsprechend, wenn eine zulässig erhobene sofortige Beschwerde nach § 406a Abs. 1 Satz 1 durch eine den Rechtszug abschließende Entscheidung unzulässig geworden ist.

(2) Hat im Falle des Absatzes 1 die Staatsanwaltschaft das Rechtsmittel zuungunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten (§ 424 Absatz 1, §§ 439, 444 Abs. 1 Satz 1) eingelegt, so sind die ihm erwachsenen notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen. Dasselbe gilt, wenn das von der Staatsanwaltschaft zugunsten des Beschuldigten oder eines Nebenbeteiligten eingelegte Rechtsmittel Erfolg hat.

(3) Hat der Beschuldigte oder ein anderer Beteiligter das Rechtsmittel auf bestimmte Beschwerdepunkte beschränkt und hat ein solches Rechtsmittel Erfolg, so sind die notwendigen Auslagen des Beteiligten der Staatskasse aufzuerlegen.

(4) Hat das Rechtsmittel teilweise Erfolg, so hat das Gericht die Gebühr zu ermäßigen und die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, soweit es unbillig wäre, die Beteiligten damit zu belasten. Dies gilt entsprechend für die notwendigen Auslagen der Beteiligten.

(5) Ein Rechtsmittel gilt als erfolglos, soweit eine Anordnung nach § 69 Abs. 1 oder § 69b Abs. 1 des Strafgesetzbuches nur deshalb nicht aufrechterhalten wird, weil ihre Voraussetzungen wegen der Dauer einer vorläufigen Entziehung der Fahrerlaubnis (§ 111a Abs. 1) oder einer Verwahrung, Sicherstellung oder Beschlagnahme des Führerscheins (§ 69a Abs. 6 des Strafgesetzbuches) nicht mehr vorliegen.

(6) Die Absätze 1 bis 4 gelten entsprechend für die Kosten und die notwendigen Auslagen, die durch einen Antrag

1.
auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens oder
2.
auf ein Nachverfahren (§ 433)
verursacht worden sind.

(7) Die Kosten der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fallen dem Antragsteller zur Last, soweit sie nicht durch einen unbegründeten Widerspruch des Gegners entstanden sind.