Amtsgericht Aschaffenburg Beschluss, 23. Juni 2017 - 333 OWi 125 Js 9560/16

23.06.2017
vorgehend
Amtsgericht Aschaffenburg, 333 OWi 125 Js 9560/16, 20.01.2017

Gericht

Amtsgericht Aschaffenburg

Tenor

Der Erinnerung der Betroffenen, eingelegt vom Wahlverteidiger Rechtsanwalt P. am 17.03.2017, gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Aschaffenburg-Zweigstelle Alzenau vom 09.03.2017, wird insoweit antragsgemäß abgeholfen, dass Reisekosten in Höhe des beantragten Umfangs von insgesamt 20,40 € des Rechtsanwalts, sowie Fahrtkosten der Betroffenen in Höhe von 16,00 €, wie auch des Abwesenheitsgeldes des Rechtsanwaltes in Höhe von 50,00 € zu erstatten sind.

Gründe

I.

Zu den erstattungsfähigen notwendigen Auslagen des freigesprochenen Betroffenen, die nach der Auslagenentscheidung im amtsgerichtlichen Urteil die Staatskasse zu tragen hat, zählen grundsätzlich die Kosten für die Fahrt des Betroffenen zum Verhandlungstermin und zurück (vgl. Meyer-Großner, Strafprozessordnung, 57. Auflage 2014, § 464a, Rd.Nr. 15 m.w.N.). Wegen der Höhe der Entschädigung findet § 5 JVEG über §§ 46 Abs. 1 OWiG, 464a Abs. 2 Nr. 1 StPO entsprechende Anwendung (vgl. Meyer-Goßner, Strafprozessordnung, 57. Auflage 2014, § 464a, Rd.Nr. 15 m.w.N.). Die Betroffene, deren persönliches Erscheinen angeordnet war, reiste von ihrem Wohnort in ... zur Hauptverhandlung bzw. Fortsetzung der Hauptverhandlung an. Die Betroffene hat ebenfalls einen Anspruch auf Erstattung der Reisekosten des Wahlverteidigers in der beantragten Höhe von 20,40 €.

1. Ausgangspunkt für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Reisekosten eines Rechtsanwalts in einem Bußgeldverfahren ist gemäß § 464a Abs. 2 Nr. 2 StPO in Verbindung mit § 46 Abs. 1 OWiG. Demnach gehören zu den notwendigen Auslagen des Betroffenen auch die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 ZPO zu erstatten sind. Reisekosten eines Rechtsanwalts, der - wie hier - nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 1, Halbsatz 2 ZPO nur insoweit zu erstatten, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Beurteilung der Notwendigkeit im Sinne dieser Vorschrift sind die vom BGH für Zivilprozesse entwickelten Grundsätze auch auf das Bußgeldverfahren anzuwenden (vgl. LG Potsdam, Beschluss vom 22.02.2013 - 24 Qs 177/12, Juris). Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Um eine Schlechterstellung von außerhalb des bezirksansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden, welche vom Gesetzgeber auch nicht intendiert war (vgl. BT-Druck S 15/1971, 233) ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußeren Bereich hätte bedienen können (vgl. LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 O 455/11, Juris; Herget in Zöller, 31. Auflage, § 91, Rd.Nr. 13 „Reisekosten des Anwalts“). Aus Sicht des Gerichts können diese auch nicht mit dem Argument versagt werden, dass die Beauftragung eines nicht bezirksansässigen Wahlverteidigers vorliegend mit Blick für die Verteidigung nicht notwendig waren, da vorliegend ein geringes Bußgeld im Raum stand und es weder um Punkte noch ein Fahrverbot ging. Denn die fehlende Notwendigkeit führt nur zur Versagung der „Mehrkosten“ die durch die Beauftragung eines nicht bezirksansässigen Rechtsanwalts gegenüber einem bezirksansässigen Rechtsanwalt entstanden sind, nicht jedoch zum grundsätzlichen Entfallen der Ersatzfähigkeit (vgl. I.E. OLG Köln, NStZ-RR 2010, 31).

2. Vorliegend liegt die Maximalentfernung zwischen dem Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde deutlich oberhalb der seitens des Verteidigers geltend gemachten Entfernung von Rodenbach zum Gerichtsort, weswegen die Fahrtkosten antragsgemäß zu erstatten sind. Klarstellend wird darauf hingewiesen, dass die tatsächlichen Fahrtkosten des Verteidigers als Obergrenze fungieren, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist als die Maximalentfernung zwischen Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde (vgl. LG Heilbronn, Beschluss vom 21.10.2016, Aktenzeichen 8 Qs 31/16, Juris). Nach Nummer 7003 WRVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer für den Verteidiger mit 0,30 € anzusetzen.

III.

Unter Berücksichtigung der plausiblen Fahrtzeit sowie der Dauer der jeweiligen Hauptverhandlung war dem Verteidiger ein Tages- und Abwesenheitsgeld (für nicht mehr als 4 Stunden Dauer) gemäß Nr. 7005 WRVG in Höhe von 25,00 € zu erstatten. Es fanden 2 Termine statt, so dass 2 x 25,00 €, insgesamt 50,00 € erstattet verlange werden können. Bei den 25,00 € handelt es sich um den niedrigsten Wert, der einen Zeitraum von bis zu 4 Stunden abdeckt. Auch vor dem Hintergrund einer fiktiven Berechnung war daher auch keine Kürzung veranlasst, da die Fahrzeit des nicht ortsansässigen Wahlverteidigers jedenfalls nicht länger ist als die Fahrzeit zwischen Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde. Ergänzend wird auf die obrigen Ausführungen unter Ziffer II. verwiesen.

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Landgericht Heilbronn Beschluss, 21. Okt. 2016 - 8 Qs 31/16

bei uns veröffentlicht am 21.10.2016

Tenor 1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juli 2016 werden hinsichtlich der dem Beschwerdeführer entstandenen, aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen

Referenzen

(1) Bei Benutzung von öffentlichen, regelmäßig verkehrenden Beförderungsmitteln werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der entsprechenden Kosten für die Benutzung der ersten Wagenklasse der Bahn einschließlich der Auslagen für Platzreservierung und Beförderung des notwendigen Gepäcks ersetzt.

(2) Bei Benutzung eines eigenen oder unentgeltlich zur Nutzung überlassenen Kraftfahrzeugs werden

1.
dem Zeugen oder dem Dritten (§ 23) zur Abgeltung der Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,35 Euro,
2.
den in § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Anspruchsberechtigten zur Abgeltung der Anschaffungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten sowie zur Abgeltung der Abnutzung des Kraftfahrzeugs 0,42 Euro
für jeden gefahrenen Kilometer ersetzt zuzüglich der durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise regelmäßig anfallenden baren Auslagen, insbesondere der Parkentgelte. Bei der Benutzung durch mehrere Personen kann die Pauschale nur einmal geltend gemacht werden. Bei der Benutzung eines Kraftfahrzeugs, das nicht zu den Fahrzeugen nach Absatz 1 oder Satz 1 zählt, werden die tatsächlich entstandenen Auslagen bis zur Höhe der in Satz 1 genannten Fahrtkosten ersetzt; zusätzlich werden die durch die Benutzung des Kraftfahrzeugs aus Anlass der Reise angefallenen regelmäßigen baren Auslagen, insbesondere die Parkentgelte, ersetzt, soweit sie der Berechtigte zu tragen hat.

(3) Höhere als die in Absatz 1 oder Absatz 2 bezeichneten Fahrtkosten werden ersetzt, soweit dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden oder höhere Fahrtkosten wegen besonderer Umstände notwendig sind.

(4) Für Reisen während der Terminsdauer werden die Fahrtkosten nur insoweit ersetzt, als dadurch Mehrbeträge an Vergütung oder Entschädigung erspart werden, die beim Verbleiben an der Terminsstelle gewährt werden müssten.

(5) Wird die Reise zum Ort des Termins von einem anderen als dem in der Ladung oder Terminsmitteilung bezeichneten oder der zuständigen Stelle unverzüglich angezeigten Ort angetreten oder wird zu einem anderen als zu diesem Ort zurückgefahren, werden Mehrkosten nach billigem Ermessen nur dann ersetzt, wenn der Berechtigte zu diesen Fahrten durch besondere Umstände genötigt war.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Kosten des Verfahrens sind die Gebühren und Auslagen der Staatskasse. Zu den Kosten gehören auch die durch die Vorbereitung der öffentlichen Klage entstandenen sowie die Kosten der Vollstreckung einer Rechtsfolge der Tat. Zu den Kosten eines Antrags auf Wiederaufnahme des durch ein rechtskräftiges Urteil abgeschlossenen Verfahrens gehören auch die zur Vorbereitung eines Wiederaufnahmeverfahrens (§§ 364a und 364b) entstandenen Kosten, soweit sie durch einen Antrag des Verurteilten verursacht sind.

(2) Zu den notwendigen Auslagen eines Beteiligten gehören auch

1.
die Entschädigung für eine notwendige Zeitversäumnis nach den Vorschriften, die für die Entschädigung von Zeugen gelten, und
2.
die Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts, soweit sie nach § 91 Abs. 2 der Zivilprozeßordnung zu erstatten sind.

(1) Für das Bußgeldverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, sinngemäß die Vorschriften der allgemeinen Gesetze über das Strafverfahren, namentlich der Strafprozeßordnung, des Gerichtsverfassungsgesetzes und des Jugendgerichtsgesetzes.

(2) Die Verfolgungsbehörde hat, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, im Bußgeldverfahren dieselben Rechte und Pflichten wie die Staatsanwaltschaft bei der Verfolgung von Straftaten.

(3) Anstaltsunterbringung, Verhaftung und vorläufige Festnahme, Beschlagnahme von Postsendungen und Telegrammen sowie Auskunftsersuchen über Umstände, die dem Post- und Fernmeldegeheimnis unterliegen, sind unzulässig. § 160 Abs. 3 Satz 2 der Strafprozeßordnung über die Gerichtshilfe ist nicht anzuwenden. Ein Klageerzwingungsverfahren findet nicht statt. Die Vorschriften über die Beteiligung des Verletzten am Verfahren und über das länderübergreifende staatsanwaltschaftliche Verfahrensregister sind nicht anzuwenden; dies gilt nicht für § 406e der Strafprozeßordnung.

(4) § 81a Abs. 1 Satz 2 der Strafprozeßordnung ist mit der Einschränkung anzuwenden, daß nur die Entnahme von Blutproben und andere geringfügige Eingriffe zulässig sind. Die Entnahme einer Blutprobe bedarf abweichend von § 81a Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung keiner richterlichen Anordnung, wenn bestimmte Tatsachen den Verdacht begründen, dass eine Ordnungswidrigkeit begangen worden ist

1.
nach den §§ 24a und 24c des Straßenverkehrsgesetzes oder
2.
nach § 7 Absatz 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes in Verbindung mit einer Vorschrift einer auf Grund des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes erlassenen Rechtsverordnung, sofern diese Vorschrift das Verhalten im Verkehr im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 Buchstabe a Doppelbuchstabe aa des Binnenschifffahrtsaufgabengesetzes regelt.
In einem Strafverfahren entnommene Blutproben und sonstige Körperzellen, deren Entnahme im Bußgeldverfahren nach Satz 1 zulässig gewesen wäre, dürfen verwendet werden. Die Verwendung von Blutproben und sonstigen Körperzellen zur Durchführung einer Untersuchung im Sinne des § 81e der Strafprozeßordnung ist unzulässig.

(4a) § 100j Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Strafprozessordnung, auch in Verbindung mit § 100j Absatz 2 der Strafprozessordnung, ist mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Erhebung von Bestandsdaten nur zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten zulässig ist, die gegenüber natürlichen Personen mit Geldbußen im Höchstmaß von mehr als fünfzehntausend Euro bedroht sind.

(5) Die Anordnung der Vorführung des Betroffenen und der Zeugen, die einer Ladung nicht nachkommen, bleibt dem Richter vorbehalten. Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70 Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen nicht überschreiten.

(6) Im Verfahren gegen Jugendliche und Heranwachsende kann von der Heranziehung der Jugendgerichtshilfe (§ 38 des Jugendgerichtsgesetzes) abgesehen werden, wenn ihre Mitwirkung für die sachgemäße Durchführung des Verfahrens entbehrlich ist.

(7) Im gerichtlichen Verfahren entscheiden beim Amtsgericht Abteilungen für Bußgeldsachen, beim Landgericht Kammern für Bußgeldsachen und beim Oberlandesgericht sowie beim Bundesgerichtshof Senate für Bußgeldsachen.

(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a Absatz 1 Satz 1 bis 4 des Gerichtsverfassungsgesetzes im Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu bestimmen.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts Heilbronn vom 6. Juli 2016 werden hinsichtlich der dem Beschwerdeführer entstandenen, aus der Landeskasse zu erstattenden notwendigen Auslagen insgesamt

832,11 Euro

nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gemäß § 247 BGB seit dem 9. Juni 2016 festgesetzt.

2. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Gründe

 
I.
Das Amtsgericht Heilbronn hat den Beschwerdeführer mit Urteil vom 8. Juni 2016 vom Vorwurf der Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes freigesprochen und die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers der Staatskasse auferlegt.
Daraufhin hat der Verteidiger mit Schriftsatz vom 9. Juni 2016 einen Antrag auf Festsetzung der dem Angeklagten zu erstattenden notwendigen Auslagen gestellt, der am noch am selben Tag mittels Faxschreibens beim Amtsgericht Heilbronn eingegangen ist. Insofern wurde ein Erstattungsbetrag von 1.107,59 Euro (brutto) - zuzüglich mit einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab Antragsstellung - geltend gemacht. Im Einzelnen berechnete sich dieser wie folgt:
Grundgebühr,
Nr. 4100 VV RVG
200,00 EUR
Verfahrensgebühr im vorbereitenden Verfahren,
Nr. 4104 VV RVG
165,00 EUR
Verfahrensgebühr für das Verfahren vor dem AG,
Nr. 4106 VV RVG
165,00 EUR
Terminsgebühr, Nr. 4108 VV RVG
275,00 EUR
Dokumentenpauschale,
Nr. 7000 VV RVG
19,00 EUR
Post- u. Telekommunikationspauschale,
Nr. 7002 VV RVG
20,00 EUR
Gebühr für Akteneinsicht
12,00 EUR
Fahrtkosten für eine Geschäftsreise bei Benutzung      
eines eigenen Kraftfahrzeugs,
Nr. 7003 VV RVG (93 KM * 0,30 EUR)
27,90 EUR
Abwesenheitsgeld,
Nr. 7005 VV RVG (3,00 Stunden)
25,00 EUR
Zwischensumme (netto)
908,00 EUR
Umsatzsteuer
172,69 EUR
Fahrtkosten des Freigesprochenen für Anreise
mit eigenem Pkw,
§ 5 Abs. 2 Nr. 1 JVEG (48 KM * 0,25 EUR)
12,00 EUR
Regelmäßig anfallende Barauslagen,
§ 5 Abs. 2 S. 1 HS 2 JVEG
3,50 EUR
Entschädigung für Zeitversäumnis,
§ 20 JVEG (3,00 Stunden)
10,50 EUR
Erstattungsbetrag
1.107,59 EUR
In der Folge hat das Amtsgericht Heilbronn durch den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 6. Juli 2016 die notwendigen Auslagen des Beschwerdeführers, der dem Verteidiger mangels Zustellungsnachweis jedenfalls nach dem 8. Juli 2016 und spätestens am 13. Juli 2016 zugestellt worden ist, mit 815,57 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit 10. Juni 2016 festgesetzt, da das Amtsgericht die geltend gemachten Verteidigergebühren als unbillig hoch angesehen hat. Die Differenz zum Erstattungsantrag beträgt damit 292,02 Euro. Dabei sind für die Grundgebühr Nr. 4100 VV 140,00 Euro, für die Verfahrensgebühren Nrn. 4104 und 4106 VV jeweils 120,00 Euro und für die Terminsgebühr Nr. 4108 VV 195,00 Euro in Ansatz gebracht worden. Die Dokumentenpauschale, die Post- und Telekommunikationspauschale, die Auslagen für die gewährte Akteneinsicht sowie die eigenen Kosten des Freigesprochenen sind dagegen antragsgemäß festgesetzt worden. Für die geltend gemachten Fahrtkosten und des Abwesenheitsgeldes des Rechtsanwalts wurden insgesamt als fiktive Reisekosten lediglich 37,50 Euro bewilligt.
Gegen die vorgenommenen Absetzungen wendet sich die mit Schriftsatz vom 13. Juli 2016 eingelegte sofortige Beschwerde, die am 14. Juli 2016 mittels Faxschreibens beim Amtsgericht Heilbronn eingegangen ist.
II.
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, insbesondere rechtzeitig eingelegt. Es ist auch der erforderliche Beschwerdewert von 200,00 Euro erreicht. In der Sache hat die sofortige Beschwerde in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (nominal 16,54 Euro). Die sofortige Beschwerde ist nur im Hinblick auf die geltend gemachten Fahrtkosten nach Nr. 7003 VV und dem Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 zum Teil begründet, im Übrigen, und damit zum weit überwiegenden Teil, unbegründet.
Die jeweils im Zusammenhang mit dem Vergütungsverzeichnis Nrn. 4100 bis 4300 VV RVG festzusetzende Gebühr ist eine Rahmengebühr, die nach § 14 RVG im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Sache sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers nach billigem Ermessen zu bestimmen ist. Diese Bestimmung ist zunächst dem Rechtsanwalt/Verteidiger vorbehalten. Eine Verbindlichkeit ist nur dann nicht gegeben - wie sich aus § 14 Abs. 1 S. 4 RVG ergibt -, wenn sie nach Ansicht des zahlungspflichtigen Dritten unbillig ist. Zahlungspflichtiger Dritter ist im vorliegenden Fall die Landeskasse. Unbilligkeit liegt nach allgemeiner Auffassung dann vor, wenn die vom Rechtsanwalt bestimmte Gebühr um mehr als 20 Prozent über der vom erstattungspflichtigen Dritten als angemessen angesehenen Höhe der Gebühr liegt. Wegen der Schwierigkeiten zu bestimmen, wann eine Gebührenfestsetzung unbillig ist, wird nach gefestigter Meinung in Rechtsprechung und Literatur in den „Normalfällen“, in denen sämtliche nach § 14 Abs. 1 S. 1 RVG zu berücksichtigenden Umstände durchschnittlicher Art sind, von der Mittelgebühr ausgegangen. Jedoch kann jedes der Bemessungskriterien des § 14 Abs. 1 S. 1 RVG Anlass sein, vom Mittelwert nach oben oder unten abzuweichen. Dabei kann das geringere Gewicht eines Merkmals das überragende Gewicht eines anderen Merkmals kompensieren (Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Beschluss vom 16. Januar 2014 - 1 Ws 254/13).
Bei Anlegung dieses Maßstabs gilt vorliegend Folgendes:
1.
Die vom Verteidiger hinsichtlich der Grundgebühr Nr. 4100 VV RVG getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von 200,00 Euro ist unbillig, weil sich insoweit unter Berücksichtigung aller Umstände lediglich eine Gebühr in Höhe von 140,00 Euro als angemessen erweist und die von dem Verteidiger bestimmte Mittelgebühr diesen Betrag um mehr als 20 Prozent übersteigt. Mit der Grundgebühr wird der zusätzliche Aufwand abgedeckt, welcher bei der Übernahme des Mandats für die erstmalige Einarbeitung entsteht. Bei der Grundgebühr ist im Unterschied zu den Verfahrens- und Terminsgebühren zu berücksichtigen, dass das in Nr. 4100 VV RVG genannte Zumessungsspektrum alle Strafverfahren abdeckt, also sowohl um rechtlich einfach gelagerte Verfahren vor dem Amtsgericht, als auch um rechtlich komplizierte Verfahren wie etwa in Wirtschaftsstrafsachen vor dem Landgericht. Der Rechtsanwalt wird deshalb in Fällen von einfach gelagerten Fällen mit einfachem Tatsachen- und Rechtshintergrund insoweit nicht die Rahmenmittelgebühr festlegen können. Der dem Strafverfahren zugrundeliegende Strafbefehl sah lediglich eine Geldstrafe von 10 Tagessätzen zu je 20,00 Euro vor und war somit am unteren Rand der durchschnittlich ausgeworfenen Strafen vor dem Amtsgericht anzusiedeln. Im Übrigen war das Strafverfahren für den Beschwerdeführer entgegen dem Vortrag seines Verteidigers eher von geringer Bedeutung, nachdem gegen den Beschwerdeführer bereits zwei rechtskräftige Straferkenntnisse vorliegen. Persönliche Meinungsverschiedenheiten des Beschwerdeführers mit dem Anzeigenerstatter mögen zu einer Anzeige durch Letzteren geführt haben, vermögen jedoch keine weiteren, objektiv belegbaren negativen beruflichen Konsequenzen zu entfalten. Vor dem Hintergrund eines Aktenumfangs von gerade einmal 33 Seiten und des Tatvorwurfs war die Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit als unterdurchschnittlich einzustufen. Die Argumentation des Verteidigers des Beschwerdeführers mag belegen, dass es sich bei seiner Tätigkeit als Strafverteidiger generell um eine anspruchsvolle Tätigkeit handelt. Diese wird von der Kammer nicht in Abrede gestellt, stellt jedoch zu den übrigen Strafrechtsfällen allerdings eine unterdurchschnittliche Tätigkeit dar. Deshalb war die Grundgebühr völlig zu Recht auf einen Betrag von 140,00 Euro herabzusetzen.
2.
10 
Weiterhin ist auch die von dem Verteidiger hinsichtlich der Verfahrensgebühren Nrn. 4104 und 4106 VV RVG getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von jeweils 165,00 Euro unverbindlich, weil sie unter Berücksichtigung aller Umstände billigem Ermessen nicht mehr entspricht. Die Verfahrensgebühr erfasst alle Tätigkeiten eines Rechtsanwalts, für die keine besonderen Gebühren vorgesehen sind. In ihren Abgeltungsbereich fallen insbesondere alle Beratungen und Besprechungen mit dem Mandanten nach der sogenannten Erstinformation, die nach einer ersten Akteneinsicht durchgeführten weiteren Akteneinsichten, der gesamte Schriftverkehr mit dem Gericht, der Staatsanwaltschaft und sonstigen Behörden oder mit Dritten, eigene Ermittlungen des Verteidigers, Besprechungen mit Verfahrensbeteiligten, die Teilnahme an außergerichtlichen Terminen und die allgemeine Vorbereitung von gerichtlichen Terminen einschließlich der Hauptverhandlung. Vorliegend wurden beispielsweise seitens des Verteidigers keine Schriftstücke verfasst, welche die Hauptsache selbst gefördert hätten. Demnach erweist es sich nach Auffassung der Kammer als unbillig, dass der Verteidiger im vorliegenden Fall die Mittelgebühr in Höhe von jeweils 165,00 Euro angesetzt hat. Die im angefochtenen Beschluss vorgenommene Absetzung auf jeweils 120,00 Euro erfolgte demnach völlig zu Recht.
3.
11 
Die von dem Verteidiger bezüglich der Terminsgebühr nach Nr. 4108 VV RVG für den Hauptverhandlungstermin vom 8. Juni 2016 getroffene Gebührenbestimmung in Höhe von 275,00 Euro ist nach Auffassung der Kammer ebenfalls unbillig. Für die dieser Terminsgebühr zugrundeliegenden Verhandlung wurde die Gebühr im angefochtenen Beschluss zutreffend mit 195,00 Euro festgesetzt. Das wesentliche Kriterium bei der Terminsgebühr, nach dem sich deren Bemessung in erster Linie richtet, ist die Dauer des Termins, welcher vorliegend lediglich 51 Minuten betrug und nach Auffassung der Kammer damit im Vergleich zu den durchschnittlichen Fällen der Strafverfahren eine unterdurchschnittliche Länge hatte. Auch der angefallene Aufwand für die Vorbereitung des Termins war insoweit unterdurchschnittlich, als dass nur zwei Zeugen vernommen werden sollten, wovon letztlich im Termin nur einer vernommen wurde.
4.
12 
Lediglich im Hinblick auf die geltend gemachten Reisekosten sind die im angefochtenen Beschluss vorgenommenen Ausführungen unzutreffend. Nach dem Wortlaut des § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO sind die Reisekosten eines bezirksansässigen Rechtsanwalts stets, die Reisekosten eines auswärtigen Rechtsanwalts jedoch lediglich insoweit erstattungsfähig, als seine Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Um eine Schlechterstellung von außerhalb des Bezirks ansässigen Rechtsanwälten zu vermeiden, welche vom Gesetzgeber auch nicht intendiert war (vgl. BT-Drucks 15/1971, 233), ist das Kriterium der Notwendigkeit im Sinne von § 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO für auswärtige Rechtsanwälte so auszulegen, dass zumindest die Fahrtkosten bis zur Gerichtsbezirksgrenze als erforderlich anzusehen sind, da sich der Mandant auch eines bezirksansässigen Anwalts im äußersten Bereich hätte bedienen können (LG Düsseldorf, Beschluss vom 18. Dezember 2014 - 6 O 455/11). Daher ist in jedem Gerichtsbezirk die Maximalentfernung zwischen dem Gerichtssitz und der hiervon am weitesten entfernten Gemeinde zu ermitteln, wobei im Rahmen der abstrakt vorzunehmenden Berechnung der Weg maßgeblich ist, welcher entweder als ortsüblich gilt oder die schnellstmögliche Verbindung darstellt. Für den Amtsgerichtsbezirk Heilbronn bedeutet dies, dass die Gemeinde Jagsthausen den Bezugspunkt für die Wegstreckenberechnung darstellt und sich eine Maximalwegstrecke von 44 km ergibt.
13 
Klarstellend weist die Kammer darauf hin, dass es sich hierbei um eine Deckelung handelt und der auswärtige Anwalt nur seine tatsächlichen Fahrtkosten ansetzen kann, wenn die Entfernung seines Kanzleisitzes zum Gerichtsort geringer ist.
14 
Vorliegend gilt entsprechend den vorgenannten Ausführungen Folgendes:
15 
Nach Nr. 7003 VV RVG sind die Fahrtkosten für jeden gefahrenen Kilometer mit 0,30 Euro anzusetzen. Ferner beträgt das Abwesenheitsgeld nach Nr. 7005 Ziff. 1 VV RVG 25,00 Euro. Insgesamt waren demnach 51,40 Euro anzusetzen. Dieser Betrag fiel damit um 13,90 Euro netto höher aus, als derjenige, welcher im angefochtenen Beschluss veranschlagt worden war.
16 
Bereits festgesetzt wurden 815,57 Euro. Demnach beträgt die Differenz zwischen dem zu erstattenden Betrag und dem bereits festgesetzten Betrag 16,54 Euro (brutto). Der festgesetzte Betrag ist gemäß § 464b Satz 2 und 3 StPO, § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO ab dem 9. Juni 2016, dem Eingang des Festsetzungsantrags, zu verzinsen. Im angefochtenen Beschluss war noch auf den 10. Juni 2016 abgestellt worden.
III.
17 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO. Aufgrund des nominal äußert geringen Erfolges des Rechtsmittels, hat die Kammer davon abgesehen, die Kosten des Beschwerdeverfahrens zum Teil der Staatskasse anzulasten.