Landgericht Heidelberg Urteil, 05. Okt. 2016 - 4 O 348/14

05.10.2016

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird gemäß § 63 Abs. 2 GKG auf 197.441,24 EUR festgesetzt.

Tatbestand

 
Mit vorliegender Klage macht die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten geltend, den sie in einer Familiensache beauftragt hatte. Der Beklagte ist Rechtsanwalt mit Kanzleisitz in Heidelberg. Die Klägerin beauftragte den Beklagten damit, für sie einen Anspruch auf Ausgleich des Zugewinns geltend zu machen. Die Klägerin macht geltend, ihr sei ein Schaden entstanden, da der Beklagte den Zugewinnausgleichanspruch gegen den geschiedenen Ehemann habe schuldhaft verjähren lassen.
Die seit 24.05.1974 verheiratete Klägerin lebte mit ihrem Ehemann J. S. im gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Die Ehe ist seit dem 22.09.2004 rechtskräftig geschieden.
Die Klägerin beauftragte den Beklagten am 04.07.2007, Ausgleichsansprüche wegen Zugewinns gegenüber dem geschiedenen Ehemann geltend zu machen, nachdem zuvor andere Rechtsanwälte von ihr mandatiert waren. Der Beklagte erklärte sich im ersten Gespräch am 04.07.2007 bereit, das Mandat zu übernehmen. Eine Prozessvollmacht wurde von der Klägerin unterzeichnet (Anl. 1).
Nachdem zuvor die Rechtsanwälte G&F, Mannheim, beauftragt waren, sollte die Klägerin zunächst dieses Mandat kündigen und im Anschluss daran dem Beklagten die Unterlagen zugänglich machen. Nachdem die Klägerin am 05.07.2007 das Mandat zu den zuvor beauftragten Anwälten gekündigt hatte, bestätigte der Beklagte am 20.07.2007 den Empfang der gesamten Unterlagen, die er benötigte, um das Mandat bearbeiten zu können.
Mit Schreiben vom 14.08.2007 (Anl. 3) hatte der Beklagte die den Ehemann der Klägerin vertretenden Rechtsanwälte W., Düsseldorf, namens der Klägerin angeschrieben und mitgeteilt, dass das Mandat der Kollegen G&F erloschen ist. Der Kläger unterbreitete in diesem Schreiben einen Vergleichsvorschlag, wonach der Ehemann zum Ausgleich des Zugewinns EUR 175.000,00 zahlen sollte. Des Weiteren forderte der Beklagte die Rechtsanwälte auf, bis zum 21.08.2007 auf die Einrede der Verjährung gegen den Ausgleichsanspruch zu verzichten. Im Falle des fruchtlosen Verstreichens der genannten Fristen werde der Ausgleichsanspruch gerichtlich durchgesetzt werden. Der Vergleichsvorschlag wurde mit Schreiben vom 12.08.2007 abgelehnt (Anl. BLD 13).
Der Beklagte stellte am 14.09.2007 einen Mahnbescheidsantrag beim Amtsgericht Stuttgart als zentralem Mahngericht in Höhe von EUR 174.424,50 zzgl. der anzurechnenden außergerichtlichen Gebühr in Höhe von EUR 1.304,25, der beim Mahngericht am 17.09.2007 einging. Gegen den nach zweifacher Monierung am 27.09.2007 erlassenen Mahnbescheid, welcher dem geschiedenen Ehemann am 01.10.2007 zugestellt wurde, legte der Ehemann am 05.10.2007 Widerspruch ein (Anl. 4). Am 16.10.2007 wurde die Gebühr für das Mahnverfahren gezahlt. Am 07.03.2008 ging ein PKH-Antrag für die Klägerin bei Gericht ein. Nach Kostenberechnung durch das Mahngericht am 10.03.2008 ging der Vorschuss der Klägerin für das streitige Verfahren i.H. von 3.390,00 EUR am 11.03.2008 ein.
Das Verfahren wurde am 13.03.2008 an das örtlich zuständige Amtsgericht Dorsten als Familiengericht abgegeben, weil der Ehemann der Klägerin zu diesem Zeitpunkt im Bezirk des dortigen Gerichts seinen Wohnsitz hatte.
Der Anspruch wurde ein Jahr später mit Datum vom 02.10.2008 durch den Beklagten über einen Betrag von 176.386,50 EUR begründet. Der Schriftsatz ging beim Amtsgericht Dorsten am 07.10.2008 ein (Anl. 5).
Der mit Schriftsatz des Beklagten vom 02.10.2008 beim Amtsgericht - Familiengericht - Dorsten gestellte Antrag, der Klägerin Verfahrenskostenhilfe zu gewähren, wurde mit Beschluss des Familiengerichts Dorsten vom 03.02.2009 zurückgewiesen, weil die Klägerin über erhebliches Vermögen verfüge, welches sie für die Kosten des Verfahrens einsetzen könne.
10 
Der Beklagte bat mit Schriftsatz vom 06.05.2009 um Terminierung, da der Gerichtskostenvorschuss gezahlt sei (Anl. 6). Mit Schreiben vom 13.05.2009 teilte das Familiengericht Dorsten mit, das Verfahren werde im Hinblick darauf nicht weiter betrieben, dass der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe bereits im Februar 2009 zurückgewiesen worden sei. Am 27.05.2009 wurde die Sache terminiert, nachdem doch noch bemerkt worden war, dass der Vorschuss gezahlt war.
11 
Aufgrund einer Gerichtsstandsvereinbarung der beteiligten Eheleute vom Dezember 2004 ist der Rechtsstreit auf Antrag vom 03./05.10.2009 am 19.10.2009 an das Amtsgericht - Familiengericht - Düsseldorf verwiesen worden (Az. 261 F 379/09). Dieses hat im Verfahren auf Gewährung von Verfahrenskostenhilfe am 18.11.2009 entschieden, der sofortigen Beschwerde der Klägerin vom 02.07.2009 gegen den abweisenden Beschluss des Familiengerichts Dorsten vom 03.02.2009 nicht abzuhelfen und die Sache im Anschluss daran dem Oberlandesgericht Düsseldorf vorzulegen. Die sofortige Beschwerde der Klägerin ist mit Beschluss des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 01.12.2009 zurückgewiesen worden.
12 
Am 31.03.2010 wurde beim Familiengericht Düsseldorf verfügt, dass die Sache mangels Vorschusszahlung wegzulegen sei (Bl. 159R, FAM-Akten), da erneut übersehen wurde, dass der Gerichtskostenvorschuss eingezahlt war.
13 
Im Weiteren fand schriftliche Korrespondenz zwischen dem Beklagten und den Rechtsanwälten des Ehemannes statt.
14 
Die Klägerin entzog dem Beklagten zunächst das Mandat in der laufenden Zwangsversteigerungssache mit dem Ehemann wegen einer gemeinsamen Immobilie und schließlich mit Schreiben vom 10.01.2012 das Mandat in der Sache des Zugewinnausgleichs (Bl. 163 der FAM-Akten). Sie erteilte das Mandat den Rechtsanwälten T.. Diese legitimierten sich beim OLG Düsseldorf mit Schriftsatz vom 12.01.2012. Mit Schriftsatz vom 05.09.2012 verkündeten die Rechtsanwälte T. für die Klägerin dem Beklagten den Streit, doch wurde dieser Schriftsatz dem Beklagten nach Aktenlage nicht nachweislich zugestellt.
15 
Am 04.06.2012 bemerkte die Kostenbeamtin beim Familiengericht nach Bitte um Terminierung und Hinweis auf die erfolgte Vorschusszahlung, dass der Gerichtskostenvorschuss tatsächlich schon gezahlt war, sodass am 31.07.2012 ein Termin bestimmt wurde. Mit Schriftsatz vom selben Tage ließ der Ehemann erstmals Verjährung gegen den Zugewinnausgleichsanspruch einwenden.
16 
In der mündlichen Verhandlung vom 23.10.2012 wies das Familiengericht darauf hin, dass es von Verjährung ausgehe.
17 
Mit rechtskräftigem Urteil vom 23.07.2013 wies das Familiengericht Düsseldorf nach weiterem Verhandlungstermin am 30.04.2013 sowie schriftlichem Verfahren den Antrag der Klägerin auf Zahlung von Zugewinnausgleich zurück. Eine Widerklage des Ehemannes war von diesem wieder zurückgenommen worden. Das Gericht ging davon aus, dass der Ausgleichsanspruch nach § 1378 BGB verjährt sei. Die Verjährung sei zwar durch den Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids gehemmt worden, die Wirkung der Hemmung habe allerdings nach 6 Monaten nach der Entscheidung des Amtsgerichts Düsseldorf vom 31.03.2010 (die Sache wegzulegen) geendet, somit am 30.09.2010. Da bis zum Ablauf des Zeitraums, während dessen die Verjährung gehemmt gewesen sie, noch ein Monat der regulären Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen gewesen sei, sei die Verjährung letztendlich am 31.10.2010 eingetreten. Das Familiengericht Düsseldorf hat zwar noch erwogen, ob die Verjährung im Hinblick auf schwebende Verhandlungen zwischen den Parteien gehemmt war, allerdings habe die Klägerin nicht substantiiert behaupten können, dass im Anschluss an den 30.09.2010 Verhandlungen stattgefunden hätten. Selbst wenn dies der Fall gewesen wäre, würde der Anspruch Ende Oktober 2011 verjährt sein (Anl. 7). Mit Beschluss vom 17.09.2013 wurde der Tatbestand dahingehend berichtigt, dass die Klägerin am 11.03.2008 den ergänzenden Gerichtskostenvorschuss und nicht erst am 25.01.2012 eingezahlt hatte (Bl. 414 FAM-Akten).
18 
Am 28.08.2013 legten die Rechtsanwälte T. gegen das Urteil für die Klägerin Beschwerde/Berufung beim Amtsgericht Düsseldorf ein (Bl. 408 FAM-Akten). Die Berufung wurde per Telefax am 30.10.2013 zurückgenommen (Bl. 427 FAM-Akten).
19 
Die Klägerin behauptet,
20 
der Beklagte habe pflichtwidrig die Forderung der Klägerin gegen deren früheren Ehemann verjähren lassen, da er nicht pflichtgemäß den sichersten Weg zur Geltendmachung und Hemmung der Verjährung gegangen sei. Der Beklagte habe die Verjährung bzgl. § 1378 BGB nicht ausreichend überwacht. Während des Verfahrens vor dem Familiengericht habe die Klägerin den Beklagten mehrfach schriftlich darauf hingewiesen, er solle alles unternehmen, damit die Sache nicht liegen bleibe und Verjährung nicht eintrete. Der Beklagte habe der Klägerin zurückgeschrieben, in seinem Hause gäbe es keine Verjährung, sie brauche sich darum keine Sorgen machen. Der Beklagte hätte jedenfalls verjährungshemmend rechtzeitig eine Stufenklage anhängig machen müssen. Auf die Interventionswirkung der Streitverkündung im Verfahren vor dem Familiengericht komme es daher nicht an.
21 
Der Scheidungsantrag der Klägerin sei deren Ehemann am 17.09.2003 zugestellt worden. Von der Rechtskraft der Scheidung habe die Klägerin am 31.10.2004 erfahren.
22 
Verhandlungen über den Zugewinnausgleich zwischen der Klägerin und deren Ehemann habe es nicht gegeben. Im Zusammenhang mit dem Zwangsversteigerungsverfahren sei es nicht um den Zugewinnausgleich gegangen. Die vorgelegte Korrespondenz enthalte auch keine Verhandlungen über den Zugewinn. Entsprechend hätten die Rechtsanwälte des Ehemannes am 09.02.2011 (Anl. BLD 6) schriftlich mitgeteilt, dass nie über den Zugewinnausgleichanspruch verhandelt worden sei.
23 
Der Zugewinnausgleichsanspruch hätte sich auf 177.461,00 EUR belaufen. Zu diesem Schaden der Klägerin kämen die von dieser aufgewendeten Gerichtskosten und Rechtsanwaltskosten, die insgesamt einen Betrag von 197.441,24 EUR ergeben würden. Der Beklagte habe den Anspruch im Mahnbescheidsantrag schon nicht hinreichend konkretisiert, da er einen höheren Betrag in seiner Anspruchsbegründung geltend gemacht habe als im Mahnbescheid. Für den Gegner sei damit nicht erkennbar gewesen, für welchen Teil des Anspruchs der Mahnbescheid gelten sollte.
24 
Die Streithelfer behaupten darüber hinaus,
der Mahnbescheid habe den Anspruch nicht hemmen können, da dieser nicht ausreichend im Mahnbescheidsantrag konkretisiert gewesen sei. Ein in Bezug genommenes Schriftstück vom 22.09.2004 gebe es nicht, sodass auch nicht nachvollziehbar sei, wie sich der geltend gemachte Betrag zusammensetze.
25 
Etwaige Fehler des Gerichts würden zudem Fehler des Rechtsanwalts im Prozess nicht entfallen lassen. Der Beklagte hätte daher das Mandat zeitnah bearbeiten und das Verfahren betreiben müssen. Lediglich ausnahmsweise könne bei Fehlern auch des Gerichts eine Haftung des Rechtsanwalts entfallen. Hätte der Beklagte sich rechtzeitig um einen Termin beim Familiengericht bemüht, wäre die Verjährung nicht eingetreten.
26 
Die Feststellung des Familiengerichts bzgl. der Verjährung binde auch das Gericht im vorliegenden Rechtsstreit, da die Streitverkündung durch das Familiengericht an den Beklagten zur Zustellung abgesandt worden sei und bei diesem auch eingegangen sei, selbst wenn dafür kein Empfangsbekenntnis vorliege.
27 
Die Klägerin beantragte zunächst:
28 
1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 197.441,24 Zinsen hieraus zu zahlen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 01.11.2008.
29 
2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 3.137,91 sowie Zinsen hieraus zu zahlen in Höhe von 5-Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 15.02.2014.
30 
In Höhe von 27,54 EUR hat die Klägerin die Klage sodann zurückgenommen (As. 395).
31 
Bzgl. der zur Aufrechnung gestellten Honorarforderung i.H. von 1.934,46 EUR haben die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt (As. 403/411).
32 
Der Beklagte beantragt
33 
Klagabweisung.
34 
Der Beklagte behauptet,
35 
die Streitverkündung an den Beklagten in dem Verfahren vor dem Familiengericht entfalte keine Wirkung, da diese dem Beklagten nie zugestellt worden sei.
36 
Eine Pflichtverletzung des Beklagten liege nicht vor. Die Forderung der Klägerin sei nicht verjährt gewesen. Dazu sei durch die Rechtsanwälte T. auch mit Schriftsatz vom 16.01.2013 hinreichend zu Verhandlungen über den Anspruch vorgetragen worden. Im Zeitraum ab der Rechtskraft der Scheidung bis mindestens 01.08.2012 hätten laufend Vergleichsverhandlungen zum Zugewinn stattgefunden. Eine Einigung sei insb. auch im Rahmen des Zwangsversteigerungsverfahrens bzgl. des gemeinsamen Anwesens der Eheleute versucht worden. Nach einem Termin am AG Dorsten im Mai 2010 habe sich Korrespondenz zwischen 5.7.2010 bis 15.05.2011 (Anl. BLD 6) angeschlossen. Auch nach Mandatierung der Rechtsanwälte T. hätten weiter Verhandlungen stattgefunden.
37 
Dem Beklagten sei die Verfügung des AG Düsseldorf vom 31.03.2010 über das Weglegen der Akten nicht bekannt gewesen. Alle Vorschüsse seien längst eingezahlt gewesen. Der Stillstand des Verfahrens könne einer Partei nur dann zugerechnet werden, wenn dieses mit ihrer Mitwirkung zum Stillstand gekommen sei. Das Gericht wäre hier gezwungen gewesen zu terminieren. Ein pflichtwidriges Unterlassen des Beklagten habe nicht zum Stillstand des Verfahrens beigetragen. Vielmehr hätten die Rechtsanwälte T. nach der Entziehung des Mandats gegenüber dem Beklagten nach der erstmaligen Einwendung der Verjährung durch den Ehemann der Klägerin darauf hinwirken müssen, dass das Familiengericht nicht von Verjährung ausgehen würde.
38 
Ein Schaden wie behauptet sei ohnehin nicht entstanden, da die angesetzten Vermögenswerte nicht zuträfen.
39 
Mit einer Honorarforderung bezogen auf das Mandat zur Teilungsversteigerung i.H. von 1.934,46 EUR erkläre der Beklagte die Aufrechnung.
40 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die vorbereitenden Schriftsätze nebst Anlagen in den Akten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
41 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen. Danach kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist. Der Beklagte hat die sich aus dem Mandatsverhältnis ergebende Pflicht, den Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns erfolgreich geltend zu machen, ggf. verletzt, als er geraume Zeit gegenüber dem Familiengericht untätig blieb. Jedoch ist darauf nicht der behauptete Schaden zurückzuführen.
42 
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein Vertrag zustande gekommen, der auf eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gerichtet war, § 675 BGB. Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Belange des Mandanten in jeder Richtung wahrzunehmen und alles zu unterlassen, um zu verhindern, das Nachteile für den Mandanten entstehen, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind (BGH VersR 1960, 932, 933). Der Rechtsanwalt ist des Weiteren verpflichtet, Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden. Es gilt, den sichersten Weg zu wählen (BGH NJW 1988, 486, 487) und den Mandanten rechtzeitig auf Risiken hinzuweisen.
43 
Gegen diese Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Beklagte wohl verstoßen. Er hat es unterlassen, den Ablauf der Verjährungsfrist für den güterrechtlichen Anspruch nach § 1378 BGB sorgfältig zu überwachen. Ihm war bekannt, dass die Verjährungsfrist abzulaufen drohte, wie sich aus dem Schreiben vom 14.08.2007 ergibt.
44 
Ein Schaden ist der Klägerin aus der Untätigkeit des Beklagten indes nicht kausal entstanden.
45 
1. Eine Bindungswirkung bzgl. der Feststellungen des Familiengerichts in dem Urteil vom 23.07.2013 aufgrund einer Streitverkündung durch die Klägerin an den Beklagten besteht nicht.
46 
Die Streitverkündungsschrift wurde dem Beklagten nicht nachweislich zugestellt. Das stellen auch die Streithelfer der Klägerin nicht in Abrede. Der Beklagte bestreitet auch, diesen Schriftsatz erhalten zu haben. Es kann auch aus den Umständen, nämlich dass nach Aktenlage das Schreiben vom Familiengericht Düsseldorf an die zutreffende Adresse des Beklagten abgeschickt worden sei, nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte das Schriftstück entgegen seinem Vorbringen doch erhalten hat und lediglich das Empfangsbekenntnis nicht zurückgegeben hat. Auch wenn festzustellen wäre, dass andere Schreiben, auf die der Beklagte nicht reagierte, diesen erreicht hätten, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass er gerade die Streitverkündungsschrift erhalten hat. Es können vielfältige Gründe dafür vorgelegen haben, dass das Schreiben vom Familiengericht zwar zur Zustellung verfügt wurde, aber dann doch auf dem Postwege entweder innerhalb des Gerichts oder in der Verfügungsgewalt des Zustelldienstes verloren ging. Immer wieder muss auch das Landgericht Heidelberg feststellen, dass Sendungen zwar nach Aktenlage an die zutreffende Adresse abgegangen sein sollen, dort aber nie ankamen.
47 
Eine Zustellung an den Beklagten ist auch nicht entbehrlich. Zwar war der Beklagte bis zur Kündigung des Mandats mit dem Stand des Prozesses vertraut, doch muss ihm aufgrund einer amtswegigen Zustellung durch das Gericht bekannt gemacht werden, dass die Streitverkündung ausgebracht wurde, da das Gesetz daran erhebliche Folgen knüpft. Ohne die Feststellung des Zugangs der Verfügung des Gerichts mit dem entsprechenden Schriftsatz können die Wirkungen auch nicht eintreten. Daran ändert ersichtlich nichts, dass das Familiengericht als einen von weiteren Fehler, den Beklagten bereits als Streitverkündeten auf der Aktendecke führte, ggf. in der Annahme allein die Einreichung des Schriftsatzes von Seiten der Klägerin genügt zu einer entsprechenden Qualifikation des Beklagten.
48 
Zudem könnte eine Interventionswirkung allenfalls darauf gerichtet sein, dass für den vorliegenden Rechtsstreit feststünde, dass der Anspruch der Klägerin verjährt war. Dass dies aber kausal auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten beruht, würde damit nicht feststehen und müsste durch das Prozessgericht geprüft werden. Dabei wäre aber zu beachten, dass das behauptete Verhalten des Beklagten nicht geeignet war, eine Verjährung des Anspruchs herbeizuführen.
49 
2. Eine Verjährung ist durch den Beklagten auch nicht dadurch ermöglicht worden, dass er den Anspruch in dem Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend individualisiert hätte.
50 
Im Mahnbescheid muss die Forderung hinreichend individualisiert werden, damit der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Eine Substantiierung ist dafür nicht erforderlich. Eine typisierende Bezeichnung des Anspruchs genügt. Bei einer Mehrheit von Forderungen müssen alle individualisiert werden. Nur wenn ein Gesamtbetrag aus einer Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, muss eine Konkretisierung der Verteilung der Einzelbeträge auf die einzelnen Forderungen erfolgen. Eine Aufschlüsselung ist aber zum Beispiel bei einem Schadensersatzanspruch nicht erforderlich, auch wenn sich dieser aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 204 Rn. 18).
51 
Der Ausgleichsanspruch beim Zugewinnausgleich ist gemäß § 1378 Abs. 1 BGB aber ein einheitlicher Anspruch, der eine einzelne Forderung zum Gegenstand hat. Dass ggf. nicht der gesamte Ausgleichsbetrag in den Mahnbescheid aufgenommen wurde, schadet der Verjährungshemmung nicht. Diese ist insoweit allein auf den geltend gemachten Betragsteil beschränkt, hemmt also für den ggf. überschießenden Forderungsteil die Verjährung nicht.
52 
Der Mahnbescheid vom 27.09.2007 war mithin geeignet, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung für den dort genannten Betrag zu hemmen.
53 
3. Verjährung ist auch nicht durch die Untätigkeit des Beklagten im Verfahren vor dem Familiengericht eingetreten.
54 
Das Amtsgericht Düsseldorf ist in dem Urteil vom 23.07.2013 davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin aus § 1378 BGB verjährt gewesen sei, da der Beklagte für sie das Verfahren nicht betrieben habe und daher spätestens zum 30.09.2010 die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 BGB geendet habe. Weitere Hemmungstatbestände gem. § 203 BGB seien nicht ausreichend dargelegt.
55 
Das trifft bei näherer Betrachtung nicht zu.
56 
Ein Fall des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hat nicht vorgelegen, da das Verfahren nicht durch Untätigkeit der Parteien, insb. der Klägerin vertreten durch den Beklagten, im prozessualen Sinne, sondern durch Untätigkeit des Gerichts wegen der irrigen Annahme der fehlenden Einzahlung des Auslagenvorschusses zum Erliegen kam.
57 
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S. des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die ZPO die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 S 2 BGB geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, zum Beispiel durch einen Antrag auf Terminsbestimmung (BGH NJW 2013, 1666, 1667).
58 
Im vorliegenden Fall war der Gerichtskostenvorschuss durch die Klägerin am 11.03.2008 voll eingezahlt gewesen. Die Anspruchsbegründung und die Erwiderung lagen vor. Das Gericht hätte daher gem. § 697 Abs. 2 i.V.m. §§ 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO wie bei einer Klage verfahren und Termin bestimmen müssen, wie es beim AG Dorsten vor der Verweisung nach Bemerken des Irrtums bzgl. des Eingangs des Vorschusses auch geschehen war. Das Gericht hat aber hier irrtümlich die Sache einfach weglegen lassen. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es in solchen Fällen zwar möglich sei, dass die Partei einen Terminsantrag stellt o.ä., dass es aber für die Beurteilung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hierauf nicht ankommt.
59 
Es wäre daher nach dem 31.03.2010 kein Ende der Hemmung der Verjährung bis zur Fortführung des Verfahrens 2012 eingetreten (vgl. auch BGH NJW-RR 1994, 889; Münchener-Kommentar/ Grothe, BGB, 7. Aufl., § 204 Rn. 79f., m.w.N.). Das Verfahren war i.S. von § 204 Abs. 2 BGB weder beendet noch war es durch fehlendes Betreiben der Parteien zum Stillstand gekommen, sondern durch Untätigkeit des Gerichts. Es ist aber dem Gesetz ohne weiteres zu entnehmen, dass ein Ende der Verjährungshemmung durch fehlerhafte Behandlung der Sache durch das Gericht nicht einseitig zum Nachteil der Gläubigerpartei eintreten soll. Dass der Beklagte ohne weiteres durch eine Klarstellung der Sachlage, ggf. nach Akteneinsicht unter erneutem Verweis auf die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses früher einen Termin hätte herbeiführen können und ggf. müssen, ändert nichts, da durch die Untätigkeit die Hemmung der Verjährung nicht geendet hatte.
60 
Das kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anders gesehen werden, da der Beklagte beim Amtsgericht Dorsten noch vor der Verweisung um Terminsverlegung gebeten hatte. Weder hatte der Beklagte um eine Terminsaufhebung ersucht, ohne dass erneut zu terminieren gewesen wäre, noch kann dies nach der Verweisung an das Amtsgericht Düsseldorf noch eine Rolle spielen, da von dort ohnehin ein neuer Termin zu bestimmen gewesen wäre, wie es schließlich nach Bemerken des Irrtums über die Vorschusszahlung am 04.06.2012 auch geschehen ist. Keinesfalls musste das Gericht in diesem Moment davon ausgehen, dass der Beklagte für die Klägerin bis auf weiteres auf eine Terminierung verzichten wollte. Aus der alleinigen Untätigkeit des Beklagten zwischen dem Zeitpunkt der Verweisung und der Mandatsentziehung konnte auf einen solchen Verzicht nicht geschlossen werden.
61 
Unterstellt man zugunsten der Klägerin wie das Familiengericht im Urteil vom 13.07.2013, dass dieser nach ihrer Bekundung im Prozess vor dem Familiengericht spätestens am 31.10.2004 bekannt war, dass am 22.09.2004 Rechtskraft der Scheidung eingetreten war, lief die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung bis zum 31.10.2007. Durch den am 01.10.2007 an den Ehemann zugestellten Mahnbescheid wurde die Verjährung über den im Mahnbescheid genannten Betrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete nicht mehr bis zum Erlass des Urteils. Dass die Verjährung früher zu laufen begann und von dem Mahnbescheid bzw. dem Mahnbescheidsantrag vom 17.09.2007 nicht mehr rechtzeitig gehemmt werden konnte und dies auch noch dem Beklagten vorzuwerfen wäre, weil er dies hätte erkennen müssen, hat die Klägerin nicht dargelegt.
62 
Demnach wäre das Urteil des AG Düsseldorf mit dem am 29.08.2013 eingelegten Rechtsmittel weiter zu bekämpfen gewesen, sodass nach zutreffender Entscheidung des OLG ein Schaden bei der Klägerin vermieden worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt war das Mandat des Beklagten aber durch die Klägerin schon beendet gewesen, sodass ihn insoweit keine Pflichten mehr trafen.
63 
4. Auf die Frage, ob eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen eingetreten war, bis eine Hemmung durch den Prozess vor dem Familiengericht eintrat, kommt es nicht mehr an, da die Parteien zur Vermeidung einer aufwändigen Beweisaufnahme insoweit die Klage teilweise zurückgenommen haben und im Übrigen im Hinblick auf die unbedingte Aufrechnungserklärung des Beklagten über Honoraransprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. der gemeinsamen Immobilie der Klägerin und ihres Ex-Mannes übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 91a ZPO.
65 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

Gründe

 
I.
41 
Ein Schadensersatzanspruch der Klägerin aus § 280 Abs. 1 BGB ist nicht nachgewiesen. Danach kann der Gläubiger Ersatz des Schadens verlangen, der durch eine Pflichtverletzung des Schuldners entstanden ist. Der Beklagte hat die sich aus dem Mandatsverhältnis ergebende Pflicht, den Anspruch der Klägerin auf Ausgleich des Zugewinns erfolgreich geltend zu machen, ggf. verletzt, als er geraume Zeit gegenüber dem Familiengericht untätig blieb. Jedoch ist darauf nicht der behauptete Schaden zurückzuführen.
42 
Zwischen der Klägerin und dem Beklagten ist ein Vertrag zustande gekommen, der auf eine entgeltliche Geschäftsbesorgung gerichtet war, § 675 BGB. Im Rahmen eines Mandatsverhältnisses ist der Rechtsanwalt verpflichtet, die Belange des Mandanten in jeder Richtung wahrzunehmen und alles zu unterlassen, um zu verhindern, das Nachteile für den Mandanten entstehen, soweit sie voraussehbar und vermeidbar sind (BGH VersR 1960, 932, 933). Der Rechtsanwalt ist des Weiteren verpflichtet, Schädigungen seines Auftraggebers zu vermeiden. Es gilt, den sichersten Weg zu wählen (BGH NJW 1988, 486, 487) und den Mandanten rechtzeitig auf Risiken hinzuweisen.
43 
Gegen diese Pflicht aus dem Geschäftsbesorgungsvertrag hat der Beklagte wohl verstoßen. Er hat es unterlassen, den Ablauf der Verjährungsfrist für den güterrechtlichen Anspruch nach § 1378 BGB sorgfältig zu überwachen. Ihm war bekannt, dass die Verjährungsfrist abzulaufen drohte, wie sich aus dem Schreiben vom 14.08.2007 ergibt.
44 
Ein Schaden ist der Klägerin aus der Untätigkeit des Beklagten indes nicht kausal entstanden.
45 
1. Eine Bindungswirkung bzgl. der Feststellungen des Familiengerichts in dem Urteil vom 23.07.2013 aufgrund einer Streitverkündung durch die Klägerin an den Beklagten besteht nicht.
46 
Die Streitverkündungsschrift wurde dem Beklagten nicht nachweislich zugestellt. Das stellen auch die Streithelfer der Klägerin nicht in Abrede. Der Beklagte bestreitet auch, diesen Schriftsatz erhalten zu haben. Es kann auch aus den Umständen, nämlich dass nach Aktenlage das Schreiben vom Familiengericht Düsseldorf an die zutreffende Adresse des Beklagten abgeschickt worden sei, nicht darauf geschlossen werden, dass der Beklagte das Schriftstück entgegen seinem Vorbringen doch erhalten hat und lediglich das Empfangsbekenntnis nicht zurückgegeben hat. Auch wenn festzustellen wäre, dass andere Schreiben, auf die der Beklagte nicht reagierte, diesen erreicht hätten, könnte daraus nicht geschlossen werden, dass er gerade die Streitverkündungsschrift erhalten hat. Es können vielfältige Gründe dafür vorgelegen haben, dass das Schreiben vom Familiengericht zwar zur Zustellung verfügt wurde, aber dann doch auf dem Postwege entweder innerhalb des Gerichts oder in der Verfügungsgewalt des Zustelldienstes verloren ging. Immer wieder muss auch das Landgericht Heidelberg feststellen, dass Sendungen zwar nach Aktenlage an die zutreffende Adresse abgegangen sein sollen, dort aber nie ankamen.
47 
Eine Zustellung an den Beklagten ist auch nicht entbehrlich. Zwar war der Beklagte bis zur Kündigung des Mandats mit dem Stand des Prozesses vertraut, doch muss ihm aufgrund einer amtswegigen Zustellung durch das Gericht bekannt gemacht werden, dass die Streitverkündung ausgebracht wurde, da das Gesetz daran erhebliche Folgen knüpft. Ohne die Feststellung des Zugangs der Verfügung des Gerichts mit dem entsprechenden Schriftsatz können die Wirkungen auch nicht eintreten. Daran ändert ersichtlich nichts, dass das Familiengericht als einen von weiteren Fehler, den Beklagten bereits als Streitverkündeten auf der Aktendecke führte, ggf. in der Annahme allein die Einreichung des Schriftsatzes von Seiten der Klägerin genügt zu einer entsprechenden Qualifikation des Beklagten.
48 
Zudem könnte eine Interventionswirkung allenfalls darauf gerichtet sein, dass für den vorliegenden Rechtsstreit feststünde, dass der Anspruch der Klägerin verjährt war. Dass dies aber kausal auf einer schuldhaften Pflichtverletzung durch den Beklagten beruht, würde damit nicht feststehen und müsste durch das Prozessgericht geprüft werden. Dabei wäre aber zu beachten, dass das behauptete Verhalten des Beklagten nicht geeignet war, eine Verjährung des Anspruchs herbeizuführen.
49 
2. Eine Verjährung ist durch den Beklagten auch nicht dadurch ermöglicht worden, dass er den Anspruch in dem Mahnbescheidsantrag nicht hinreichend individualisiert hätte.
50 
Im Mahnbescheid muss die Forderung hinreichend individualisiert werden, damit der Schuldner erkennen kann, welcher Anspruch gegen ihn geltend gemacht wird. Eine Substantiierung ist dafür nicht erforderlich. Eine typisierende Bezeichnung des Anspruchs genügt. Bei einer Mehrheit von Forderungen müssen alle individualisiert werden. Nur wenn ein Gesamtbetrag aus einer Mehrheit von Forderungen geltend gemacht wird, muss eine Konkretisierung der Verteilung der Einzelbeträge auf die einzelnen Forderungen erfolgen. Eine Aufschlüsselung ist aber zum Beispiel bei einem Schadensersatzanspruch nicht erforderlich, auch wenn sich dieser aus mehreren Rechnungsposten zusammensetzt (Palandt/Ellenberger, 75. Aufl., § 204 Rn. 18).
51 
Der Ausgleichsanspruch beim Zugewinnausgleich ist gemäß § 1378 Abs. 1 BGB aber ein einheitlicher Anspruch, der eine einzelne Forderung zum Gegenstand hat. Dass ggf. nicht der gesamte Ausgleichsbetrag in den Mahnbescheid aufgenommen wurde, schadet der Verjährungshemmung nicht. Diese ist insoweit allein auf den geltend gemachten Betragsteil beschränkt, hemmt also für den ggf. überschießenden Forderungsteil die Verjährung nicht.
52 
Der Mahnbescheid vom 27.09.2007 war mithin geeignet, gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB die Verjährung für den dort genannten Betrag zu hemmen.
53 
3. Verjährung ist auch nicht durch die Untätigkeit des Beklagten im Verfahren vor dem Familiengericht eingetreten.
54 
Das Amtsgericht Düsseldorf ist in dem Urteil vom 23.07.2013 davon ausgegangen, dass der Anspruch der Klägerin aus § 1378 BGB verjährt gewesen sei, da der Beklagte für sie das Verfahren nicht betrieben habe und daher spätestens zum 30.09.2010 die Hemmung der Verjährung gem. § 204 Abs. 2 BGB geendet habe. Weitere Hemmungstatbestände gem. § 203 BGB seien nicht ausreichend dargelegt.
55 
Das trifft bei näherer Betrachtung nicht zu.
56 
Ein Fall des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hat nicht vorgelegen, da das Verfahren nicht durch Untätigkeit der Parteien, insb. der Klägerin vertreten durch den Beklagten, im prozessualen Sinne, sondern durch Untätigkeit des Gerichts wegen der irrigen Annahme der fehlenden Einzahlung des Auslagenvorschusses zum Erliegen kam.
57 
Nach ständiger Rechtsprechung des BGH führt eine Untätigkeit der Parteien dann nicht zum Stillstand des Verfahrens i.S. des § 204 Abs. 2 S. 2 BGB, wenn die Verfahrensleitung beim Gericht liegt, das für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen hat. Der diesbezüglichen Pflicht, für den Fortgang des Prozesses Sorge zu tragen, kommt das Gericht insbesondere durch die Bestimmung eines Termins zur mündlichen Verhandlung nach. Insofern enthält die ZPO die allgemeine Regel, dass Termine unverzüglich von Amts wegen zu bestimmen sind (§ 216 Abs. 2 ZPO). Von einer Terminsbestimmung kann das Gericht allerdings absehen, wenn sich die Parteien als Herren des Verfahrens damit einverstanden erklären. Soweit es um die Voraussetzungen von § 204 Abs. 2 S 2 BGB geht, ist nach der Rechtsprechung des BGH anerkannt, dass die Verantwortung für das Betreiben des Prozesses vom Gericht auf den Kläger übergeht, wenn das Gericht mit dessen ausdrücklich oder konkludent erklärtem Einverständnis von einer Terminsbestimmung auf unbestimmte Zeit absieht. Dann ist es Sache des Klägers, dafür Sorge zu tragen, dass seine Ansprüche nicht verjähren, indem er sich um einen Fortgang des Prozesses bemüht, zum Beispiel durch einen Antrag auf Terminsbestimmung (BGH NJW 2013, 1666, 1667).
58 
Im vorliegenden Fall war der Gerichtskostenvorschuss durch die Klägerin am 11.03.2008 voll eingezahlt gewesen. Die Anspruchsbegründung und die Erwiderung lagen vor. Das Gericht hätte daher gem. § 697 Abs. 2 i.V.m. §§ 272 Abs. 2, 275, 276 ZPO wie bei einer Klage verfahren und Termin bestimmen müssen, wie es beim AG Dorsten vor der Verweisung nach Bemerken des Irrtums bzgl. des Eingangs des Vorschusses auch geschehen war. Das Gericht hat aber hier irrtümlich die Sache einfach weglegen lassen. Der BGH stellt ausdrücklich klar, dass es in solchen Fällen zwar möglich sei, dass die Partei einen Terminsantrag stellt o.ä., dass es aber für die Beurteilung gem. § 204 Abs. 2 S. 2 BGB hierauf nicht ankommt.
59 
Es wäre daher nach dem 31.03.2010 kein Ende der Hemmung der Verjährung bis zur Fortführung des Verfahrens 2012 eingetreten (vgl. auch BGH NJW-RR 1994, 889; Münchener-Kommentar/ Grothe, BGB, 7. Aufl., § 204 Rn. 79f., m.w.N.). Das Verfahren war i.S. von § 204 Abs. 2 BGB weder beendet noch war es durch fehlendes Betreiben der Parteien zum Stillstand gekommen, sondern durch Untätigkeit des Gerichts. Es ist aber dem Gesetz ohne weiteres zu entnehmen, dass ein Ende der Verjährungshemmung durch fehlerhafte Behandlung der Sache durch das Gericht nicht einseitig zum Nachteil der Gläubigerpartei eintreten soll. Dass der Beklagte ohne weiteres durch eine Klarstellung der Sachlage, ggf. nach Akteneinsicht unter erneutem Verweis auf die Zahlung des Gerichtskostenvorschusses früher einen Termin hätte herbeiführen können und ggf. müssen, ändert nichts, da durch die Untätigkeit die Hemmung der Verjährung nicht geendet hatte.
60 
Das kann im vorliegenden Fall auch nicht deshalb anders gesehen werden, da der Beklagte beim Amtsgericht Dorsten noch vor der Verweisung um Terminsverlegung gebeten hatte. Weder hatte der Beklagte um eine Terminsaufhebung ersucht, ohne dass erneut zu terminieren gewesen wäre, noch kann dies nach der Verweisung an das Amtsgericht Düsseldorf noch eine Rolle spielen, da von dort ohnehin ein neuer Termin zu bestimmen gewesen wäre, wie es schließlich nach Bemerken des Irrtums über die Vorschusszahlung am 04.06.2012 auch geschehen ist. Keinesfalls musste das Gericht in diesem Moment davon ausgehen, dass der Beklagte für die Klägerin bis auf weiteres auf eine Terminierung verzichten wollte. Aus der alleinigen Untätigkeit des Beklagten zwischen dem Zeitpunkt der Verweisung und der Mandatsentziehung konnte auf einen solchen Verzicht nicht geschlossen werden.
61 
Unterstellt man zugunsten der Klägerin wie das Familiengericht im Urteil vom 13.07.2013, dass dieser nach ihrer Bekundung im Prozess vor dem Familiengericht spätestens am 31.10.2004 bekannt war, dass am 22.09.2004 Rechtskraft der Scheidung eingetreten war, lief die dreijährige Verjährungsfrist gemäß § 1378 Abs. 4 BGB in der bis 31.08.2009 gültigen Fassung bis zum 31.10.2007. Durch den am 01.10.2007 an den Ehemann zugestellten Mahnbescheid wurde die Verjährung über den im Mahnbescheid genannten Betrag gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt. Diese Hemmung endete nicht mehr bis zum Erlass des Urteils. Dass die Verjährung früher zu laufen begann und von dem Mahnbescheid bzw. dem Mahnbescheidsantrag vom 17.09.2007 nicht mehr rechtzeitig gehemmt werden konnte und dies auch noch dem Beklagten vorzuwerfen wäre, weil er dies hätte erkennen müssen, hat die Klägerin nicht dargelegt.
62 
Demnach wäre das Urteil des AG Düsseldorf mit dem am 29.08.2013 eingelegten Rechtsmittel weiter zu bekämpfen gewesen, sodass nach zutreffender Entscheidung des OLG ein Schaden bei der Klägerin vermieden worden wäre. Zu diesem Zeitpunkt war das Mandat des Beklagten aber durch die Klägerin schon beendet gewesen, sodass ihn insoweit keine Pflichten mehr trafen.
63 
4. Auf die Frage, ob eine Hemmung der Verjährung durch Verhandlungen eingetreten war, bis eine Hemmung durch den Prozess vor dem Familiengericht eintrat, kommt es nicht mehr an, da die Parteien zur Vermeidung einer aufwändigen Beweisaufnahme insoweit die Klage teilweise zurückgenommen haben und im Übrigen im Hinblick auf die unbedingte Aufrechnungserklärung des Beklagten über Honoraransprüche aus dem Zwangsversteigerungsverfahren bzgl. der gemeinsamen Immobilie der Klägerin und ihres Ex-Mannes übereinstimmend für erledigt erklärt haben.
II.
64 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 269 Abs. 3 S. 2, 91a ZPO.
65 
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 709 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 05. Okt. 2016 - 4 O 348/14

Urteilsbesprechung schreiben

0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Heidelberg Urteil, 05. Okt. 2016 - 4 O 348/14

Referenzen - Gesetze

Landgericht Heidelberg Urteil, 05. Okt. 2016 - 4 O 348/14 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen


(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 63 Wertfestsetzung für die Gerichtsgebühren


(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anh

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 280 Schadensersatz wegen Pflichtverletzung


(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat. (2) Schadensersatz weg

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 204 Hemmung der Verjährung durch Rechtsverfolgung


(1) Die Verjährung wird gehemmt durch1.die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,1a.die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 675 Entgeltliche Geschäftsbesorgung


(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichte

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 203 Hemmung der Verjährung bei Verhandlungen


Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjähru

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1378 Ausgleichsforderung


(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu. (2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 272 Bestimmung der Verfahrensweise


(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen. (2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlas

Zivilprozessordnung - ZPO | § 216 Terminsbestimmung


(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist. (2) Der Vorsitzende

Referenzen

(1) Sind Gebühren, die sich nach dem Streitwert richten, mit der Einreichung der Klage-, Antrags-, Einspruchs- oder Rechtsmittelschrift oder mit der Abgabe der entsprechenden Erklärung zu Protokoll fällig, setzt das Gericht sogleich den Wert ohne Anhörung der Parteien durch Beschluss vorläufig fest, wenn Gegenstand des Verfahrens nicht eine bestimmte Geldsumme in Euro ist oder gesetzlich kein fester Wert bestimmt ist. Einwendungen gegen die Höhe des festgesetzten Werts können nur im Verfahren über die Beschwerde gegen den Beschluss, durch den die Tätigkeit des Gerichts aufgrund dieses Gesetzes von der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird, geltend gemacht werden. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in Verfahren vor den Gerichten der Finanzgerichtsbarkeit.

(2) Soweit eine Entscheidung nach § 62 Satz 1 nicht ergeht oder nicht bindet, setzt das Prozessgericht den Wert für die zu erhebenden Gebühren durch Beschluss fest, sobald eine Entscheidung über den gesamten Streitgegenstand ergeht oder sich das Verfahren anderweitig erledigt. In Verfahren vor den Gerichten für Arbeitssachen oder der Finanzgerichtsbarkeit gilt dies nur dann, wenn ein Beteiligter oder die Staatskasse die Festsetzung beantragt oder das Gericht sie für angemessen hält.

(3) Die Festsetzung kann von Amts wegen geändert werden

1.
von dem Gericht, das den Wert festgesetzt hat, und
2.
von dem Rechtsmittelgericht, wenn das Verfahren wegen der Hauptsache oder wegen der Entscheidung über den Streitwert, den Kostenansatz oder die Kostenfestsetzung in der Rechtsmittelinstanz schwebt.
Die Änderung ist nur innerhalb von sechs Monaten zulässig, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.

(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.

(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

Schweben zwischen dem Schuldner und dem Gläubiger Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der eine oder der andere Teil die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Die Termine werden von Amts wegen bestimmt, wenn Anträge oder Erklärungen eingereicht werden, über die nur nach mündlicher Verhandlung entschieden werden kann oder über die mündliche Verhandlung vom Gericht angeordnet ist.

(2) Der Vorsitzende hat die Termine unverzüglich zu bestimmen.

(3) Auf Sonntage, allgemeine Feiertage oder Sonnabende sind Termine nur in Notfällen anzuberaumen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Der Rechtsstreit ist in der Regel in einem umfassend vorbereiteten Termin zur mündlichen Verhandlung (Haupttermin) zu erledigen.

(2) Der Vorsitzende bestimmt entweder einen frühen ersten Termin zur mündlichen Verhandlung (§ 275) oder veranlasst ein schriftliches Vorverfahren (§ 276).

(3) Die Güteverhandlung und die mündliche Verhandlung sollen so früh wie möglich stattfinden.

(4) Räumungssachen sind vorrangig und beschleunigt durchzuführen.

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Übersteigt der Zugewinn des einen Ehegatten den Zugewinn des anderen, so steht die Hälfte des Überschusses dem anderen Ehegatten als Ausgleichsforderung zu.

(2) Die Höhe der Ausgleichsforderung wird durch den Wert des Vermögens begrenzt, das nach Abzug der Verbindlichkeiten bei Beendigung des Güterstands vorhanden ist. Die sich nach Satz 1 ergebende Begrenzung der Ausgleichsforderung erhöht sich in den Fällen des § 1375 Absatz 2 Satz 1 um den dem Endvermögen hinzuzurechnenden Betrag.

(3) Die Ausgleichsforderung entsteht mit der Beendigung des Güterstands und ist von diesem Zeitpunkt an vererblich und übertragbar. Eine Vereinbarung, die die Ehegatten während eines Verfahrens, das auf die Auflösung der Ehe gerichtet ist, für den Fall der Auflösung der Ehe über den Ausgleich des Zugewinns treffen, bedarf der notariellen Beurkundung; § 127a findet auch auf eine Vereinbarung Anwendung, die in einem Verfahren in Ehesachen vor dem Prozessgericht protokolliert wird. Im Übrigen kann sich kein Ehegatte vor der Beendigung des Güterstands verpflichten, über die Ausgleichsforderung zu verfügen.

(4) (weggefallen)

(1) Die Verjährung wird gehemmt durch

1.
die Erhebung der Klage auf Leistung oder auf Feststellung des Anspruchs, auf Erteilung der Vollstreckungsklausel oder auf Erlass des Vollstreckungsurteils,
1a.
die Erhebung einer Musterfeststellungsklage für einen Anspruch, den ein Gläubiger zu dem zu der Klage geführten Klageregister wirksam angemeldet hat, wenn dem angemeldeten Anspruch derselbe Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen der Musterfeststellungsklage,
2.
die Zustellung des Antrags im vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger,
3.
die Zustellung des Mahnbescheids im Mahnverfahren oder des Europäischen Zahlungsbefehls im Europäischen Mahnverfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. EU Nr. L 399 S. 1),
4.
die Veranlassung der Bekanntgabe eines Antrags, mit dem der Anspruch geltend gemacht wird, bei einer
a)
staatlichen oder staatlich anerkannten Streitbeilegungsstelle oder
b)
anderen Streitbeilegungsstelle, wenn das Verfahren im Einvernehmen mit dem Antragsgegner betrieben wird;
die Verjährung wird schon durch den Eingang des Antrags bei der Streitbeilegungsstelle gehemmt, wenn der Antrag demnächst bekannt gegeben wird,
5.
die Geltendmachung der Aufrechnung des Anspruchs im Prozess,
6.
die Zustellung der Streitverkündung,
6a.
die Zustellung der Anmeldung zu einem Musterverfahren für darin bezeichnete Ansprüche, soweit diesen der gleiche Lebenssachverhalt zugrunde liegt wie den Feststellungszielen des Musterverfahrens und wenn innerhalb von drei Monaten nach dem rechtskräftigen Ende des Musterverfahrens die Klage auf Leistung oder Feststellung der in der Anmeldung bezeichneten Ansprüche erhoben wird,
7.
die Zustellung des Antrags auf Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens,
8.
den Beginn eines vereinbarten Begutachtungsverfahrens,
9.
die Zustellung des Antrags auf Erlass eines Arrests, einer einstweiligen Verfügung oder einer einstweiligen Anordnung, oder, wenn der Antrag nicht zugestellt wird, dessen Einreichung, wenn der Arrestbefehl, die einstweilige Verfügung oder die einstweilige Anordnung innerhalb eines Monats seit Verkündung oder Zustellung an den Gläubiger dem Schuldner zugestellt wird,
10.
die Anmeldung des Anspruchs im Insolvenzverfahren oder im Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsverfahren,
10a.
die Anordnung einer Vollstreckungssperre nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz, durch die der Gläubiger an der Einleitung der Zwangsvollstreckung wegen des Anspruchs gehindert ist,
11.
den Beginn des schiedsrichterlichen Verfahrens,
12.
die Einreichung des Antrags bei einer Behörde, wenn die Zulässigkeit der Klage von der Vorentscheidung dieser Behörde abhängt und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben wird; dies gilt entsprechend für bei einem Gericht oder bei einer in Nummer 4 bezeichneten Streitbeilegungsstelle zu stellende Anträge, deren Zulässigkeit von der Vorentscheidung einer Behörde abhängt,
13.
die Einreichung des Antrags bei dem höheren Gericht, wenn dieses das zuständige Gericht zu bestimmen hat und innerhalb von drei Monaten nach Erledigung des Gesuchs die Klage erhoben oder der Antrag, für den die Gerichtsstandsbestimmung zu erfolgen hat, gestellt wird, und
14.
die Veranlassung der Bekanntgabe des erstmaligen Antrags auf Gewährung von Prozesskostenhilfe oder Verfahrenskostenhilfe; wird die Bekanntgabe demnächst nach der Einreichung des Antrags veranlasst, so tritt die Hemmung der Verjährung bereits mit der Einreichung ein.

(2) Die Hemmung nach Absatz 1 endet sechs Monate nach der rechtskräftigen Entscheidung oder anderweitigen Beendigung des eingeleiteten Verfahrens. Die Hemmung nach Absatz 1 Nummer 1a endet auch sechs Monate nach der Rücknahme der Anmeldung zum Klageregister. Gerät das Verfahren dadurch in Stillstand, dass die Parteien es nicht betreiben, so tritt an die Stelle der Beendigung des Verfahrens die letzte Verfahrenshandlung der Parteien, des Gerichts oder der sonst mit dem Verfahren befassten Stelle. Die Hemmung beginnt erneut, wenn eine der Parteien das Verfahren weiter betreibt.

(3) Auf die Frist nach Absatz 1 Nr. 6a, 9, 12 und 13 finden die §§ 206, 210 und 211 entsprechende Anwendung.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.