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| Die Klage ist derzeit unbegründet, da der Zahlungsanspruch auf den Restkaufpreis bzw. die restliche Fertigstellungsrate gemäß dem Kauf- und Werkvertrag vom 24.2.2011 derzeit nicht fällig ist. |
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| Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 1 des Vertrages ist der Kaufpreis nach Vorliegen der allgemeinen Fälligkeitsvoraussetzungen gemäß Abs. 3 in Raten zu zahlen. Gemäß § 4 Abs. 4 Satz 2 lt. m) darf der Verkäufer die letzte Rate in Höhe von 3,5 % (der Vertragssumme bzw. des Gesamtkaufpreises) "nach vollständiger Fertigstellung" fordern. Diese Formulierung ist unmissverständlich und kann, insbesondere durch den Gebrauch des Wortes "vollständig", bei objektiver und interessengerechter Auslegung nur so verstanden werden, dass nicht nur sämtliche Arbeiten erbracht sein müssen, sondern auch keine Mängel vorhanden sein dürfen bzw. sämtliche vorhandenen Mängel beseitigt sein müssen. Dabei genügt es nicht, wenn wesentliche, die Abnahmefähigkeit im Sinne von § 640 Abs. 1 BGB hindernde Mängel beseitigt sind. Nicht vollständig fertig gestellt ist die Leistung vielmehr nach zutreffender, vom Bundesgerichtshof (Urteil vom 27.10.2011 – VII ZR 84,09 – NJW 2012, 56 Tz. 23) bestätigter Ansicht auch bei solchen Mängeln, die der Abnahmefähigkeit nicht entgegenstehen. Der Verkäufer muss grundsätzlich sämtliche Restmängel seiner Bauleistung beseitigt haben. Eine einschränkende Auslegung der Vertragsbestimmung, bei der es sich (unbestritten) um eine von der Klägerin den Beklagten als Verbrauchern gestellte allgemeine Geschäftsbedingung handelt, dass nur wesentliche, die Abnahmefähigkeit hindernde Mängel der Fälligkeit entgegenstehen, wäre auch mit der gemäß § 305c Abs. 2 BGB gebotenen kundenfreundlichen Auslegung zum Nachteil des Verwenders unvereinbar. Dabei regelt die Bestimmung - wenn man hier eine solche Unterscheidung überhaupt machen möchte -gemäß ihrem Wortlaut und Sinnzusammenhang eine Fälligkeitsvoraussetzung sowohl der letzten Kaufpreisratenforderung als auch des Anspruchs auf den restlichen Kaufpreis (bzw. Den restlichen Werklohn) überhaupt. |
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| Ob der Käufer sich im Einzelfall auf die genannte Vertragsbestimmung auch dann berufen kann, wenn lediglich noch derart unwesentliche Mängel vorliegen, dass die Zurückhaltung der Schlussrate als treuwidrig erschiene, bedarf für den Streitfall keiner Entscheidung. Weder die Klägerin noch die Streithelferin haben ein solch treuwidriges Verhalten der Beklagten behauptet. Die Mängel der von der Klägerin erbrachten Leistung sind, wie sogleich auszuführen ist, auch erheblich. |
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| Im erreichten Sach- und Streitstand steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass die Klägerin die geschuldete Leistung derzeit nicht mangelfrei erbracht hat. |
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| In erheblichem Umfang mangelhaft bzw. nicht vertragsgemäß ausgeführt ist der Schallschutz. |
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| Dies ergibt sich aus dem von den Beklagten in Bezug genommenen und damit als so genannter qualifizierter Parteivortrag in den Prozess eingeführten Schreiben des Sachverständigen K. vom Büro R. & Partner vom 17.2.2014 (Anlage B4). Darin stellt der Sachverständige die Prüfergebnisse seiner vor Ort vorgenommenen bauakustischen Messungen den Anforderungen an den erhöhten Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 gegenüber. Nach Auffassung des Sachverständigen ist bei einem üblichen Qualitätsstandard wie im vorliegenden Fall der erhöhte Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 als allgemein anerkannte Regel der Technik anzusehen und geschuldet. Das erscheint nachvollziehbar und in Anbetracht der in der neueren Rechtsprechung gestellten Anforderungen auch zutreffend, kann aber letztlich offen bleiben. Denn der erhöhte Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 entspricht, wie sich aus Seite 5 der vertragsgegenständlichen Baubeschreibung mit dem Abschnitt "Wärme- und Schallschutz" ergibt, jedenfalls der zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbarten Beschaffenheit (vgl. §§434 Abs. 1 Satz 1, 633 Abs. 2 Satz 1 BGB). |
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| Ausweislich der bezifferten Gegenüberstellungen der niedergelegten Prüfergebnisse des Sachverständigen K. neben den jeweiligen Anforderungen an den Schallschutz wird der Schallschutz in dem von dem Beklagten erworbenen Wohnungseigentum hinsichtlich der Trittschallübertragung in mehreren Raumbereichen im Erdgeschoss jedenfalls nach dem maßgeblichen Beiblatt 2 zu DIN 4109 deutlich verfehlt sowie hinsichtlich der Schallemissionen aus haustechnischen Anlagen (WC 3. OG, Dusche 3. OG) zum Teil erheblich verfehlt. Die Trittschalldämmung im Bereich Zimmer/Küche und die Schallimmissionen aus dem WC-Betrieb verfehlen darüber hinaus sogar die Mindestanforderungen der DIN 4109. |
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| Beachtliche, im Sinne eines substantiierten Bestreitens gemäß § 138 ZPO hinreichend erhebliche Einwendungen gegen die Feststellungen und Ausführungen des Sachverständigen K., der in dem einschlägigen Fachgebiet als Sachverständiger öffentlich bestellt und vereidigt ist, erheben die Klägerin und die Streithelferin, die gegenüber dem qualifizierten Parteivortrag der Beklagten darlegungsbelastet sind, nicht. Sie treten insbesondere weder den von dem Sachverständigen niedergelegten Messergebnissen näher entgegen noch seiner Darstellung der konkreten Anforderungen an den Schallschutz. Soweit die Streithelferin behauptet, der Sachverständige vergleiche in der Tabellenübersicht auf Seite 2 seines Gutachtens die von ihm ermittelten Werte nicht mit denen der Schallschutzstufe II, sondern setze dort die Werte der überhaupt nicht geschuldeten Schallschutzstufe III ein, ist dies schon deshalb unbeachtlich, weil es wie dargelegt jedenfalls auf den erhöhten Schallschutz nach dem Beiblatt 2 zu DIN 4109 ankommt und nicht (bzw. nicht zwingend noch zusätzlich) auf die Schallschutzstufen gemäß der VDI 4100. |
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| Die Klägerin schuldet den Beklagten und der Eigentümergemeinschaft auch einen geeigneten Anschluss zur Bewässerung der Außenanlage des Gemeinschaftseigentums, den Sie bisher (unstreitig) nicht hergestellt hat. |
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| Im Abschnitt "Außenanlagen" auf Seite 5 der vertragsgegenständlichen Baubeschreibung heißt es: "Die Gartengestaltung und die Gestaltung der Gemeinschaftsflächen, wie Rasen, Bepflanzung und Plattenwege, erfolgt nach Bauauflagen und Außenanlagenplan." Ist danach die Klägerin verpflichtet, die entsprechenden Gemeinschaftsflächen mit Rasen und Bepflanzung zu versehen, können die Erwerber auch, ohne dass dies ausdrücklich im Vertrag festgelegt sein muss, einen geeigneten Anschluss zur Bewässerung der Außenanlage des Gemeinschaftseigentums erwarten. Ohne eine solche Vorrichtung, etwa in Gestalt eines Außenwasserhahns an geeigneter Stelle, ist die Leistung der Klägerin in erheblicher Weise mangelhaft (§§ 434 Absatz 1 S. 2 Nr. 2, 633 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 BGB). Denn ohne eine solche Bewässerungsmöglichkeit durch einen der Gemeinschaft (und nicht bloß etwa einem einzelnen Eigentümer) zugeordneten Anschluss ist der Erhalt des Rasens und der Bepflanzung für diese nicht praktisch nicht möglich. Soweit die Streithelferin darauf verweist, man habe der Wohnungseigentümergemeinschaft bzw. "auch den Beklagten" wegen der Bewässerungsvorschläge unterbreitet, ist dieser Vortrag unbehelflich. Ein Annahmeverzug der Wohnungseigentümergemeinschaft oder der Beklagten ergibt sich daraus schon deshalb nicht, weil die Voraussetzungen für ein den vertraglichen Anforderungen entsprechendes Angebot nicht entnommen werden können. Vorschläge von irgendeiner (welcher ?) Seite enthalten noch kein verbindliches Angebot der Schuldnerin, hier also der Klägerin. Zudem hat diese selbst sich bis zuletzt auf den Standpunkt gestellt, eine Bewässerung der Außenanlage sei von ihr nicht geschuldet. |
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| Schließlich ist, ohne dass es hierauf noch entscheidend ankäme, davon auszugehen, dass auch die Schotterrasenfläche mangelhaft ausgeführt ist. |
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| Nach den gut nachvollziehbaren und durch Lichtbilder belegten Feststellungen in dem als Anlage B5 vorgelegten Gutachten des öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen Dr. F. vom 3.2.2014 sind die Anforderungen der FLL- Richtlinie, die der Sachverständige ersichtlich als einschlägige anerkannte Regeln der Technik zu Grunde legt, in mehrfacher Hinsicht nicht eingehalten: Die Oberfläche weise eine unzureichende Bodendeckung mit Rasengräsern auf, in der Fläche befänden sich erhebliche Vernässungen, die Fläche weise kein Oberflächenprofil im Sinne einer Querneigung auf, die Zusammensetzung der Vegetationstragschicht bestehen im wesentlichen aus Grobkorn. Die Mangelbeseitigungskosten veranschlagt der Sachverständige auf ca. 10.000,00 Euro. |
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| Auch diese Feststellungen haben die Klägerin und die Streithelferin nicht substantiiert und erheblich bestritten. Ausweislich der Baubeschreibung (siehe schon oben b) schuldet die Klägerin einen Rasen mit Bepflanzung. Dass die Ausführung der Rasenfläche als Schotterrasen vertragsgemäß ist, ist zwischen den Parteien nicht im Streit. Dies legt auch der Sachverständige Dr. F. zu Grunde. Soweit die Streithelferin auf die angebliche Einhaltung der Vorgaben der Baugenehmigung verweist, um die Sicherheit der Bewohner bei einem Brand und einem damit verbundenen Feuerwehreinsatz zu gewährleisten, ist nicht nachvollziehbar, weshalb diese Vorgaben der gleichzeitigen Erfüllung der Anforderungen der FLL-Richtlinie entgegenstehen. Da sie sich insoweit gegen eine anerkannte Regel der Technik wendet, wäre dies allerdings ihre Sache bzw. diejenige der von ihr unterstützten Klägerin (vgl. Werner/Pastor, Der Bauprozess, 14. Auflage, Rn. 1969 mit weiteren Nachweisen). Insbesondere ist nicht nachvollziehbar, dass und weshalb die Befahrbarkeit mit schwerem Gerät im Brandfall nicht auch unter den von dem Sachverständigen genannten Bedingungen bei gleichzeitiger Wahrung einer für eine solche Außenanlage an sich zu erwartenden technischen und optischen Ausführung zu bewerkstelligen sein soll. Dabei ist dem Sachverständigen ausweislich seiner gutachterlichen Ausführungen nicht entgangen, dass die Schotterrasenfläche als Feuerwehrzufahrt und als Feuerwehrstellfläche auszuführen ist. Dass die Vorgaben der seit Jahren eingeführten FLL-Richtlinie - jedenfalls der Ausgabe 2008 - nach ganz überwiegender Auffassung den anerkannten Regeln der Technik entsprechen, ist aus anderen Verfahren gerichtsbekannt. Auch kann dem Wortlaut der Baubeschreibung auf Seite 5 zu den Außenanlagen nicht entnommen werden, dass diese Regel im Streitfall vertraglich abbedungen sein soll. Der bloße Hinweis auf "Bauauflagen" genügt hierfür keinesfalls. Die Angaben der Streithelferin in der Ausschreibung für ihre Subunternehmer sind insoweit irrelevant. |
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| Ob weitere Mängel vorhanden sind, kann dahinstehen. Eine Beweisaufnahme darüber ist entbehrlich. Bereits die vorgenannten Mängel sind erheblich und führen zu dem Ergebnis, dass die Leistung der Klägerin nicht wie vertragsgemäß als Fälligkeitsvoraussetzung geregelt vollständig fertig gestellt ist. |
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| Ohne Erfolg behauptet die Klägerin, das Gemeinschaftseigentum sei mit Wirkung für die Beklagten abgenommen worden. Abgesehen davon, dass es hierauf bereits nach der Regelung zur Fälligkeit der Schlussrate "nach vollständiger Fertigstellung" gemäß § 4 Abs. 4 des Vertrages nicht entscheidend ankommt (vgl. Oben 1.), vermag das Gericht im erreichten Sach- und Streitstand von einer auch gegenüber den Beklagten wirksamen Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht auszugehen. |
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| Die Verwalterin der Wohnungseigentümergemeinschaft konnte die Abnahme am 22. 8.2012 insoweit nicht wirksam erklären. Die formularmäßige Bevollmächtigung gemäß § 7 Abs. 7 des Vertrages ist unbeachtlich. Eine von einem Bauträger in Allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Erwerbsvertrages verwendete Klausel, die die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durch einen vom Bauträger bestimmbaren Erstverwalter ermöglicht, ist wegen Verstoßes gegen § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam. Sie benachteiligt die Erwerber unangemessen. Denn es besteht die Gefahr, dass ein solcher Verwalter die Voraussetzungen der Abnahmefähigkeit des Gemeinschaftseigentums nicht neutral prüft, sondern zugunsten des Bauträgers verfährt, wodurch dieser entscheidenden Einfluss auf die Abnahme nehmen könnte (BGH, Beschluss vom 12. September 2013 – VII ZR 308/12 –, juris NJW 2013, 3360 Tz. 8). |
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| Da die Beklagten selbst eine rechtsgeschäftliche Abnahme des Gemeinschaftseigentums nicht erklärt haben, kann diese mit Wirkung für sie allenfalls durch den Verwaltungsbeirat auf der Grundlage des Beschlusses zu TOP 10 der Wohnungseigentümerversammlung vom 4.7.2012 herbeigeführt worden sein, in welchem die Verwaltung beauftragt worden ist, zusammen mit dem Verwaltungsbeirat die Abnahme des Gemeinschaftseigentums durchzuführen. Ob dieser Beschluss nicht nur eine Beauftragung, sondern zugleich eine wirksame Bevollmächtigung des Verwaltungsbeirats enthält, kann dahinstehen. Jedenfalls hat die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Klägerin nicht bewiesen, dass der Verwaltungsbeirat tatsächlich die Abnahme erklärt hat. Insofern verweisen die Beklagten zutreffend darauf, das dies entgegen dem Vortrag der Klägerin bei der Abnahmebegehung am 22.8.2012 ausweislich des Protokolls gerade nicht geschehen ist. Vielmehr waren alle drei Verwaltungsbeiräte nicht bis zum Schluss der Begehung anwesend und haben auch das Protokoll nicht unterschrieben. Soweit sich der Wohnungseigentümer Dr. U. bereit erklärt hat, das Protokoll zu unterzeichnen, ist bereits nicht nachgewiesen, alle drei Verwaltungsbeiräte diese Erklärung nachträglich genehmigt haben. Gegenstand der von der Klägerin behaupteten nochmaligen Begehung am 28.8.2013 war nach deren eigenen Vortrag lediglich die Beseitigung der im Abnahmeprotokoll vorbehaltenen Mängel. Zudem seien hier lediglich zwei (der insgesamt drei) Verwaltungsbeiräte anwesend gewesen. Hiervon abgesehen führen die Beklagten mit Recht aus, dass eine Genehmigung auch nicht wirksam hätte erteilt werden können, da nach Wortlaut und Sinn und Zweck des zu Grunde liegenden Beschlusses der Eigentümerversammlung nicht nur die Abnahmeerklärung, sondern auch der dieser Abnahme zu Grunde liegende Prüfungsvorgang durch die Verwaltungsbeiräte persönlich hätte erfolgen müssen. |
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