Landgericht Heidelberg Urteil, 31. Mai 2013 - 2 O 417/12

31.05.2013

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, der Änderung der Grunddienstbarkeit

"Geh- und Fahrrecht an dem Grundstück Flurstück Nr. 1, eingetragen in dem Grundbuch Nr. 950, Abt. II. mit den Grundstücken Nr.1/4 und 1/5 hierher übertragen.", die im Grundbuch von H. Nr. 1073 für das Grundstück des Beklagten eingetragen ist,

dahingehend zuzustimmen, dass sie entlang der Steinach an der Grenze zu den Flurstücken 1/1, 1/2 und 1/4 bis zur Grenze des Flurstücks 2 gemäß dem dem Urteil angehefteten Lageplan vom 29.08.2012 des Diplom-Ingenieurs K. vom 29.08.2012 (Anlage K29) verläuft.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Die Parteien sind Nachbarn. Der Kläger verlangt vom Beklagten, der Verlegung eines Wegs zuzustimmen.
Der Kläger ist Eigentümer des Flurgrundstücks Nr. 1, der Beklagte ist Eigentümer der Flurgrundstücke Nr. 1/4 und Nr. 1/5 in H.. Der Kläger betreibt auf seinem Grundstück eine Gastwirtschaft. Der Beklagte unterhält auf dem Grundstück 1/4 einen Schuppen. In diesem schraubt er privat an Motorrädern.
Nordwestlich des klägerischen Grundstücks befindet sich eine Straße. Die Grundstücke des Beklagten liegen hinter dem klägerischen Grundstück. Sie verfügen über keinen eigenen Zugang zur Straße.
Zu Gunsten des Grundstücks des Beklagten besteht ein im Grundbuch eingetragenes Geh- und Fahrrecht am Grundstück des Klägers. Die früheren Eigentümer der Grundstücke vereinbarten, dass das Geh- und Fahrrecht auf einem bestimmten Teil des Flurgrundstücks Nr. 1 ausgeübt wird, nämlich als 3,10 Meter breiter Zufahrtsweg zwischen dem Gebäude und den sich auf dem Grundstück befindlichen Parkplätzen (im Folgenden: alte Zufahrt). Die Vereinbarung über den Ausübungsort ist nicht im Grundbuch eingetragen.
Auch der Zugang zu den Nachbargrundstücken des Beklagten erfolgt über das Grundstück des Klägers. Insoweit führt der Kläger parallele Rechtsstreitigkeiten vor dem Landgericht Heidelberg gegen die Nachbarn.
Als der Kläger sein Grundstück erwarb, nahmen er und der Voreigentümer auf eine notarielle Urkunde Bezug. In dieser heißt es:
„Der Eigentümer des neu gebildeten Grundstücks Flurstück Nr. 1 räumt dem jeweiligen Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. 1 / 1 sowie 1 / 3, auf Dauer das Recht ein, das Grundstück über die gemeinsame Einfahrt zum Gehen und zum Fahren zu benutzen, um zu den Grundstücken Flurstück Nr. 1 / 1, 1 / 2 und 1 / 3 zu gelangen.
Die Ausübung des Geh- und Fahrrechts, das die Befugnis zum Abstellen von Fahrzeugen nicht einschließt, ist auf folgenden Teil des Grundstücks beschränkt:
Die im beiliegenden Lageplan - in der Anlage 1 - schräg schraffierte Fläche mit einer Breite von 3,10 m und entlang der auf dem Grundstück Nr. 1 gelegenen Stellplätze und an der Grundstücksgrenze zu Flurstück Nr. 1 / 2 und 1 / 3 bis zur Grenze zu Flurstück Nr. 2.
10 
Der jeweilige Eigentümer des dienenden Grundstücks ist berechtigt, die Wegeanlage mitzubenutzen.
11 
Die Kosten der Unterhaltung des Überfahrtsweges haben die Eigentümer der berechtigten und des belasteten Grundstücks zu gleichen Teilen zu tragen.“
12 
Wegen der Einzelheiten der Vereinbarung wird auf die Anlagen K1 und Bk2 verwiesen.
13 
Bei dem in der Urkunde genannten Flurgrundstück 1/3 handelt es sich nunmehr um die Grundstücke des Beklagten.
14 
Der Kläger beabsichtigt, sein Grundstück umzugestalten. Er möchte eine vergrößerte Gartenwirtschaft betreiben. Im hinteren (südlichen) Bereich des Grundstücks möchte er einen Spielplatz bauen. Die Parkplätze sollen in den straßennahen (westlichen) Bereich des Grundstücks verlegt werden. Im hinteren Bereich des Grundstücks soll zudem ein Bierausschank-Gebäude errichtet werden. Auf der verbleibenden Freifläche sollen unbefestigte Tische und Bänke stehen.
15 
Der Kläger möchte den Überfahrtsweg verlegen. Er hat bereits einen neuen gebaut. Dieser liegt am Rand seines Grundstücks. Er soll um den als Gastwirtschaft genutzten Bereich herum führen.
16 
Für die Umbauarbeiten erhielt der Kläger eine Baugenehmigung. Diese erlaubte dem Kläger unter anderem, den Überfahrtsweg zu verlegen. Der Beklagte hat sich zu keinem Zeitpunkt mit den Umbauarbeiten oder der Verlegung der Zufahrt einverstanden erklärt. Gegen die Baugenehmigung legte er Widerspruch ein. Diesen wies die Baugenehmigungsbehörde zurück.
17 
Die alte Zufahrt existiert nach wie vor. Sie verläuft gerade von Westen nach Osten mitten über das klägerische Grundstück. Sie teilt es optisch in einen rechten und einen linken Teil. Sie hat einen weitgehend ebenen Fahrbahnbelag. Direkt neben der Zufahrtseinfahrt befindet sich nördlich das Gastwirtschaftsgebäude. Südwestlich der Zufahrt trennt eine Mauer die Grundstücksvorderseite von der Straße ab. Auf der Mauer befindet sich ein Zaun.
18 
Die neue Zufahrt ist gepflastert. Parallel zum vorderen Teil der neuen Zufahrt verläuft ein Bach, die Steinach. Der Bach und die Zufahrt sind nur durch eine kleine Mauer getrennt. Eine weitere Mauer grenzt den vorderen Teil der Zufahrt vom Grundstück des Klägers ab. Auf dieser befindet sich auch ein Zaun. Diese Mauer enthält im vorderen und hinteren Teil des Grundstücks Lücken.
19 
Die neue Zufahrt ist breiter als die alte. An der Einfahrtsstelle ist sie 4,50 Meter breit. An der engsten Stelle ist sie 3,20 Meter breit. Die alte Zufahrt ist gerade. Demgegenüber beschreibt die neue Zufahrt eine 90-Grad-Kurve. Dies hat zur Folge, dass man bei der alten Zufahrt um neunzig Grad nach links abbiegen muss, um das Grundstück des Beklagten zu erreichen. Bei der neuen Zufahrt kann man hingegen geradeaus fahren.
20 
Die Einfahrt in die alte Zufahrt erfolgt über einen abgesenkten Bordstein. Demgegenüber ist der Bordstein an der neuen Zufahrt nicht über die gesamte Breite abgesenkt. Wegen der Einzelheiten wird auf das Foto Nr. 4 unten in der Anlage K9 verwiesen.
21 
Vor der neuen Zufahrt befindet sich eine Bushaltestelle. Dort warten zeitweise Personen auf den Bus. Auch hält der Bus zeitweise vor der Zufahrt.
22 
Wegen der Einzelheiten der örtlichen Verhältnisse wird auf die Lagepläne der Anlagen K8, K23 und K29, die Protokolle der mündlichen Verhandlung nebst Anlagen und die Fotos K5 bis K10 verwiesen.
23 
Der Kläger befürchtet, mit der alten Zufahrt sein Grundstück nicht wie geplant nutzen zu können. Er sieht seine Gäste gefährdet, wenn Fahrzeuge zwischen der Gaststätte und den Biertischen fahren. Insbesondere auf dem Spielplatz spielende Kinder seien gefährdet.
24 
Der Kläger behauptet, das Verkehrsaufkommen auf der Zufahrt habe sich in den letzten Jahren vervielfacht. Durch die unterlassene Zustimmung des Beklagten habe er finanzielle Verluste erlitten. Wenn der alte Zufahrtsweg beibehalten werde, sei es nicht erlaubt, die Gaststätte zu betreiben. Eine Gewerbegenehmigung würde an der aktuellen Zufahrt scheitern.
25 
Der Kläger beantragt,
26 
den Beklagten zu verurteilen, der Änderung der Grunddienstbarkeit "Geh- und Fahrrecht an dem Grundstück Flst. Nr. 1, eingetragen in dem Grundbuch Nr. 950, Abt. II. Mit den Grundstücken Nr.1/4 und 1/5 hierher übertragen.", die im Grundbuch von H. Nr. 1073 für das Grundstück des Beklagten eingetragen ist, dahingehend zuzustimmen, dass sie entlang der Steinach an der Grenze zu Flst. 1/1, 1/2 und 1/4 bis zur Grenze Flst. 2 gemäß dem beigefügten Lageplan vom 29.08.2012 des Diplom-Ingenieur K. vom 29.08.2012 verläuft.
27 
Der Beklagte beantragt,
28 
die Klage abzuweisen.
29 
Er meint, der Klageantrag sei nicht hinreichend bestimmt.
30 
Des Weiteren rügt er, dass der neue Zufahrtsweg seine Rechte und Interessen gefährde. Die neue Zufahrt liege im Überschwemmungsbereich. Die Standsicherheit der Begrenzungsmauer und der Einfriedungsmauer sei nicht gewährleistet. Ebensowenig sei die Tragfähigkeit des Wegs gewährleistet. Der gepflasterte Weg sei mit einem Motorrad schwieriger zu befahren als der alte, ebenere Fahrbahnbelag. Auch würden der Begegnungsverkehr und in den Bus einsteigende Personen gefährdet.
31 
Der Beklagte behauptet, teilweise würden Busfahrer vor der neuen Einfahrt Pause machen. Die neue Zufahrt sei mit einem Anhänger schwieriger zu befahren als die alte. Die neue Zufahrt sei 8,6 Meter länger als die alte. Hierdurch ergäben sich Mehraufwendungen für Winterdienst und Instandhaltung. Auch könne er für Erhaltungskosten der Bachbegrenzungsmauer herangezogen werden.
32 
LKWs, Rettungsfahrzeuge, Landwirtschaftsmaschinen und Heizöltransporter kämen nicht mehr zum Grundstück. Die Durchfahrt entspreche nicht der DIN für Feuerwehrzufahrten und -flächen. Des Weiteren erhalte der Kläger regelmäßig Getränkelieferungen. Es sei zu befürchten, dass Lieferfahrzeuge während der Abladephase die neue Zufahrt blockieren.
33 
Auch bestünde im Falle eines Hochwassers die Gefahr, dass die neue Zufahrt überschwemmt ist.
34 
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Ortsaugenschein. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Anlage zum Protokoll vom 8.5.2013 verwiesen.

Entscheidungsgründe

35 
Die Klage ist zulässig und begründet.
36 
I. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.
37 
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Kläger einen bestimmten Antrag stellen. Das hat er getan.
38 
Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Der Antrag muss den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken. Er muss Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen. Der Kläger darf das Risiko zu unterliegen nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzen. Außerdem muss der Antrag eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ermöglichen (BGH, NJW 2003, S. 668 (S. 669); Becker-Eberhard, in: MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, § 253 Rn. 88).
39 
Verlangt der Kläger vom Beklagten eine Willenserklärung abzugeben, muss er den Inhalt der begehrten Erklärung im Klageantrag wiedergeben. Denn nach § 894 ZPO gilt die Erklärung mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben (BGH, Urteil vom 18.11.1993 - IX ZR 256/92).
40 
Bezieht sich der Klageantrag auf die Lage einer Sache oder einer Rechtsausübung, genügt der Kläger dem Bestimmtheitserfordernis, wenn er eine Lageskizze beifügt (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003 - 19 U 63/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - 5 U 187/08).
41 
An die Lageskizze darf das Gericht keine zu hohen Anforderungen stellen. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert (vgl. BGH, NJW 2012, S. 63 (S. 64)).
42 
Der Klageantrag beschreibt zunächst mit Worten, wo die neue Zufahrt verlaufen soll. Sie soll entlang des Baches und weiter an der Grenze zu den Nachbargrundstücken verlaufen. Um den Verlauf weiter zu präzisieren nimmt der Kläger in seinem Klageantrag Bezug auf einen beigefügten Lageplan. In diesem ist der Weg eingezeichnet. Die Breite ist mit 3,20 m gekennzeichnet. Das genügt, um den Verlauf des Wegs ausreichend zu erkennen.
43 
Es ist kein berechtigtes Interesse des Beklagten ersichtlich, die neue Zufahrt noch genauer zu beschreiben. Die Parteien können dem Lageplan entnehmen, wo das Grundstück des Klägers überquert werden darf. Dem Kläger würde sein Recht beschnitten, angemessenen gerichtlichen Schutz zu erlangen, wenn er die neue Zufahrt noch genauer - etwa millimetergenau - anzugeben hätte.
44 
II. Der Kläger begehrt zu Recht vom Beklagten, der Verlegung des Wegerechts zuzustimmen.
45 
Nach § 1023 BGB kann der Eigentümer verlangen, die Ausübung einer auf einen Teil des Grundstücks beschränkten Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle zu verlegen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. Dies gilt auch, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
46 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
47 
1.) Das Geh- und Fahrrecht ist eine Grunddienstbarkeit. Die Rechtsvorgänger der Parteien haben durch Rechtsgeschäft bestimmt, dass das Überfahrtsrecht auf einem bestimmten Teil des Grundstücks ausgeübt wird. Diese Vereinbarung bindet die Parteien als Rechtsnachfolger.
48 
2.) Es ist für den Kläger besonders beschwerlich, wenn der Beklagte sein Überfahrtsrecht über die alte Zufahrt ausübt.
49 
Nach seinem Wortlaut und seinem Zweck meint „besonders beschwerlich“ dass ein Eigentümer erheblich beeinträchtigt wird, sein Grundstück wie gewünscht zu nutzen. Eine Beschwerlichkeit kann von Anfang an bestehen. Sie kann aber auch erst nachträglich eintreten. Bloße Unbequemlichkeiten genügen nicht. Denn jede Grunddienstbarkeit belastet den Eigentümer. Er kann nämlich mit einem Teil seines Grundstückes nicht nach Belieben verfahren. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, um die Ausübung der Grunddienstbarkeit als besonders beschwerlich erscheinen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2000 -9 U 176/99; Rothe, in: RGRK, 12. Auflage, § 1023 Rn. 2).
50 
Solche Umstände liegen hier vor. Der Kläger hat als Eigentümer gemäß § 906 BGB und Artikel 14 Grundgesetz das Recht, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Das bedeutet, er kann selbst entscheiden, wie er sein Grundstück gestalten möchte.
51 
Der Kläger hat konkrete Pläne, wie er seine Gastwirtschaft betreiben möchte. Wenn weiterhin Fahrzeuge mitten über sein Grundstück fahren, werden diese Pläne durchkreuzt. Er kann sein Grundstück nicht mehr in der von ihm gewünschten Form wirtschaftlich nutzen. Er kann seine Biertische nicht auf der gesamten Freifläche aufstellen. Auch vermag er sein Gaststättengelände nicht nach seinen Vorstellungen möglichst ansprechend zu gestalten. Speisende Gäste würden durch Abgase gestört. Außerdem würden Passanten durch kreuzende Fahrzeuge gefährdet, insbesondere Kinder (Vgl. Baur/Stürner: Lehrbuch des Sachenrechts, 16. Auflage, S. 336: Hotelgäste werden bei Verlegung des Wegs weniger gestört)).
52 
3.) Die neue Überfahrt ist für den Beklagten ebenso geeignet wie die alte.
53 
a) Der Fahrbahnbelag und die Standfestigkeit der Mauern sind keine Umstände, die im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu berücksichtigen sind.
54 
Von seinem Zweck her meint „ebenso geeignet“, dass der Berechtigte an der neuen Stelle sein Recht genauso ausüben kann, wie an der alten. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit darf durch die Verlegung nicht wesentlich erschwert werden. (Stürner, in: Soergel, BGB, 2001, § 1023 Rn. 4). Zu prüfen ist, inwieweit die neue Stelle den Berechtigten mehr belastet (Weimar, JR 1980, S. 361 (S. 362)).
55 
Zu berücksichtigen ist allein die Lage. Vom Eigentümer veränderbare Umstände spielen im Rahmen von § 1023 BGB hingegen keine Rolle. Dies zeigt bereits der Wortlaut ebenso geeignete „Stelle“. Außerdem handelt es sich bei vom Eigentümer veränderbaren Umständen um eine Frage, die das „Wie“ der Grunddienstbarkeit betrifft. Bei § 1023 BGB geht es hingegen nur um die Frage, wo die Grunddienstbarkeit ausgeübt wird. Der Berechtigte hat allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass der Eigentümer den Weg so gestaltet, dass er von seiner Grunddienstbarkeit angemessen Gebrauch machen kann. Das hat aber mit der Lage des Wegs grundsätzlich nichts zu tun (Zum gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Grundstückseigentümer siehe BGH, Urteil vom 28.06.1985 - V ZR 111/84 (= BGHZ 95, S. 144)).
56 
Der Fahrbahnbelag ist eine Frage, die allein das „Wie“ des Überfahrtswegs betrifft. Der Eigentümer kann die Oberfläche nämlich mit gewissem Aufwand verändern. Überhaupt ist er nicht verpflichtet, den neuen Weg zunächst fertigzustellen, bevor er Klage nach § 1023 BGB erhebt. Ohne einen fertigen Weg lässt sich aber nicht beantworten, welchen Fahrbahnbelag der künftige neue Weg haben wird. Es lässt sich nicht klären, ob der neue Fahrbahnbelag „ebenso geeignet“ sein wird wie der alte.
57 
Auch die vom Beklagten gerügten Standfestigkeitsmängel der Begrenzungsmauer sind nicht zu berücksichtigen. Der Kläger könnte dieselbe Mauer direkt neben den alten Weg verlegen. Dann könnte der Beklagte allenfalls schuldrechtlich vom Kläger verlangen, die Mauer zu befestigen.
58 
b) Die übrigen vom Beklagten gerügten Gesichtspunkte sind grundsätzlich im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu berücksichtigen. Allerdings führt nicht jeder geringfügige Nachteil der neuen Stelle dazu, dass sie für den Grunddienstbarkeitsberechtigten weniger geeignet ist als die alte. Im Rahmen von § 1023 BGB zu berücksichtigten ist, was dem Berechtigten zuzumuten ist (OLG München, Urteil vom 12.3.2008 - 3 U 3739/07; Rothe, in: RGRK, 12. Auflage, § 1023 Rn. 2). Geringfügige Einschränkungen, wie kleinere Umwege, muss der Berechtigte in Kauf nehmen (Joost, in: MüKo-BGB, 6. Auflage, § 2013 Rn. 4).
59 
Auch können Vorteile der neuen Lage deren Nachteile kompensieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2000 -9 U 176/99: "gleichwertige Ersatzfläche"). Denn keine Stelle auf einem Grundstück hat exakt die gleichen Merkmale wie eine andere.
60 
Der neue Weg mag einer gewissen Hochwassergefahr ausgesetzt sein. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der alte Weg zumindest annähernd der gleichen Hochwassergefahr ausgesetzt ist. Es bestehen nämlich allenfalls geringe Höhenunterschiede zwischen beiden Wegen. Bei der Inaugenscheinnahme konnte das Gericht keine Höhenunterschiede zwischen beiden Wegen erkennen. Sollte der neue Weg tatsächlich geringfügig niedriger sein als der alte, wäre der Zugang auf dem alten Weg nur für die Situation gesichert, dass der Bach geringfügig über die Ufer tritt. Sobald der Wasserspiegel aber weiter steigt, wäre auch der alte Weg überschwemmt. Das Wasser würde zumindest durch die Aussparungen der Hofmauer in den Innenhof fließen. Aus diesem Grund erschließt es sich für das Gericht auch nicht, wieso auf den Beklagten beim neuen Weg höhere Kosten für den Unterhalt der Schutzmauer des Bachs zukommen sollen.
61 
Dass die Grundstücke des Beklagtem über den neuen Weg mit breiten Fahrzeugen schlechter erreichbar sind als über den alten, konnte das Gericht nicht feststellen. Vielmehr ist der neue Weg auch an seiner engsten Stelle breiter als der alte. Beim alten Weg mussten Fahrzeuge eine scharfe Kurve fahren, um zu den Grundstücken des Beklagten zu gelangen. Beim neuen Weg kann der Fahrer einen deutlich größeren Bogen fahren.
62 
Ein Begegnungsverkehr war auch über den alten Weg nicht möglich. Immerhin war er nur 3,10 Meter breit.
63 
Es kann offenbleiben, wieviel länger die neue Zufahrt gegenüber der alten ist. Selbst wenn man die vom Beklagten behauptete Längendifferenz zugrundelegt, wäre der Weg zum Grundstück des Beklagten nur geringfügig weiter. Auch der Unterhaltungsaufwand dürfte nur geringfügig höher liegen.
64 
Die neue Stelle birgt auch keine gravierenden Nachteile für den Beklagten im Falle eines Brandes auf seinem Grundstück. Ein Feuerwehrfahrzeug kann das Grundstück des Beklagten über den neuen Weg eher besser erreichen als über den alten. Immerhin ist dieser breiter. Und wenn das Fahrzeug tatsächlich zu lang für die Kurve sein sollte, wäre der Kläger in Notfällen nach § 904 BGB (Notstand) verpflichtet, der Feuerwehr seinen Innenhof zur Verfügung zu stellen. Die vom Kläger im Innenhof geplanten Biertische lassen sich binnen kurzer Zeit zur Seite räumen.
65 
Ob für die neue Zufahrt die DIN-Vorschriften für Feuerwehrzufahrten anwendbar sind, kann offenbleiben. Denn dass ein neuer Weg DIN-Vorschriften widerspricht, ist im Rahmen von § 1023 BGB irrelevant, wenn bereits der alte den DIN-Anforderungen widersprach (OLG München, Urteil vom 12.03.2008 - 3 U 3739/07). Auch die alte Zufahrt widersprach der DIN für Feuerwehrzufahrten. Die DIN 14090 erfordert nämlich bei Wegen in der Länge der alten Zufahrt eine Mindestbreite von 3,5 Metern. Die alte Zufahrt ist indessen nur 3,10 Meter breit.
66 
Aus vergleichbaren Gründen ist es ohne Bedeutung, ob möglicherweise Lieferfahrzeuge des Klägers die neue Zufahrt zeitweise blockieren. Wenn Fahrzeuge den Kläger über die alte Zufahrt beliefern, blockieren sie diese.
67 
Die neue Zufahrt ist auch nicht wegen pausierender Busfahrer für den Beklagten weniger geeignet als die alte. Denn in H. sind an anderen Stellen zwei Buswarteplätze eingerichtet. Sollten tatsächlich Busfahrer vor der neuen Einfahrt pausieren, wäre dies rechtswidrig. § 12 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung verbietet nämlich das Parken vor Einmündungen und vor Grundstücksausfahrten. Der Busfahrer würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er dennoch vor der neuen Zufahrt parkt. Die Ordnungsbehörden müssten im Rahmen ihres Ermessens einschreiten. Derart rechtswidriges Verhalten Dritter kann jedoch nicht zum Nachteil des Klägers gehen.
68 
Hinzunehmen hat der Beklagte hingegen, dass Busse kurzzeitig an der Einfahrt halten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Die Beeinträchtigungen hierdurch sind als geringfügig anzusehen.
69 
Als nachteilig für den Beklagten sieht das Gericht indessen den teilweise scharfen und hohen Bordstein an der neuen Zufahrt an. Die Kante birgt eine Gefahr für die Räder von einfahrenden Fahrzeugen.
70 
Zu bedenken ist allerdings, dass der Bordstein über den größten Teil der Einfahrtsbreite abgesenkt ist. Wer mit einem durchschnittlich breiten Fahrzeug zum Grundstück des Beklagten gelangen will, muss allenfalls ein wenig weiter ausholen, um über den abgesenkten Teil des Bordsteins einzufahren.
71 
Die verbleibendenden Nachteile werden durch einen gravierenden Vorteil des neuen Wegs kompensiert: Der Ortsaugenschein hat nämlich ergeben, dass die Sicht bei der Ausfahrt aus dem alten Weg nach beiden Seiten stark versperrt ist. Die Sicht aus der neuen Ausfahrt ist hingegen deutlich besser.
72 
III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO.
73 
IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
74 
Hinsichtlich der Hauptsache ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar. Vorläufige Vollstreckbarkeit meint nämlich die Vollstreckung vor Rechtskraft. Die Vollstreckung des vorliegenden Urteils erfolgt aber erst mit Rechtskraft. Nach § 894 ZPO gilt nämlich eine begehrte Willenserklärung als abgegeben, wenn das Urteil gemäß § 705 ZPO Rechtskraft erlangt hat. Nur für den Sonderfall, dass aufgrund der Willenserklärung eine Eintragung in ein Register zu erfolgen hat, ermöglicht § 895 ZPO eine vorläufige Vollstreckung in Form einer Vormerkung beziehungsweise eines Widerspruchs. Dieser Sonderfall liegt aber hier nicht vor. Wo der Eigentümer des Beklagtengrundstücks das Überfahrtsrecht ausüben darf, ist nämlich nicht im Grundbuch eingetragen.

Gründe

35 
Die Klage ist zulässig und begründet.
36 
I. Der Klageantrag ist hinreichend bestimmt.
37 
Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss der Kläger einen bestimmten Antrag stellen. Das hat er getan.
38 
Ein Antrag ist hinreichend bestimmt, wenn er den erhobenen Anspruch konkret bezeichnet. Der Antrag muss den Rahmen der gerichtlichen Entscheidungsbefugnis abstecken. Er muss Inhalt und Umfang der materiellen Rechtskraft der begehrten Entscheidung erkennen lassen. Der Kläger darf das Risiko zu unterliegen nicht durch vermeidbare Ungenauigkeit auf den Beklagten abwälzen. Außerdem muss der Antrag eine Zwangsvollstreckung aus dem Urteil ermöglichen (BGH, NJW 2003, S. 668 (S. 669); Becker-Eberhard, in: MüKo-ZPO, 4. Auflage 2013, § 253 Rn. 88).
39 
Verlangt der Kläger vom Beklagten eine Willenserklärung abzugeben, muss er den Inhalt der begehrten Erklärung im Klageantrag wiedergeben. Denn nach § 894 ZPO gilt die Erklärung mit Rechtskraft des der Klage stattgebenden Urteils als abgegeben (BGH, Urteil vom 18.11.1993 - IX ZR 256/92).
40 
Bezieht sich der Klageantrag auf die Lage einer Sache oder einer Rechtsausübung, genügt der Kläger dem Bestimmtheitserfordernis, wenn er eine Lageskizze beifügt (OLG Köln, Urteil vom 12.12.2003 - 19 U 63/03; OLG Brandenburg, Urteil vom 21.02.2013 - 5 U 187/08).
41 
An die Lageskizze darf das Gericht keine zu hohen Anforderungen stellen. Andernfalls würde die Möglichkeit, gerichtlichen Rechtsschutz zu erlangen, durch prozessuale Anforderungen unzumutbar erschwert (vgl. BGH, NJW 2012, S. 63 (S. 64)).
42 
Der Klageantrag beschreibt zunächst mit Worten, wo die neue Zufahrt verlaufen soll. Sie soll entlang des Baches und weiter an der Grenze zu den Nachbargrundstücken verlaufen. Um den Verlauf weiter zu präzisieren nimmt der Kläger in seinem Klageantrag Bezug auf einen beigefügten Lageplan. In diesem ist der Weg eingezeichnet. Die Breite ist mit 3,20 m gekennzeichnet. Das genügt, um den Verlauf des Wegs ausreichend zu erkennen.
43 
Es ist kein berechtigtes Interesse des Beklagten ersichtlich, die neue Zufahrt noch genauer zu beschreiben. Die Parteien können dem Lageplan entnehmen, wo das Grundstück des Klägers überquert werden darf. Dem Kläger würde sein Recht beschnitten, angemessenen gerichtlichen Schutz zu erlangen, wenn er die neue Zufahrt noch genauer - etwa millimetergenau - anzugeben hätte.
44 
II. Der Kläger begehrt zu Recht vom Beklagten, der Verlegung des Wegerechts zuzustimmen.
45 
Nach § 1023 BGB kann der Eigentümer verlangen, die Ausübung einer auf einen Teil des Grundstücks beschränkten Grunddienstbarkeit auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle zu verlegen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für den Eigentümer besonders beschwerlich ist. Dies gilt auch, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.
46 
Diese Voraussetzungen liegen vor.
47 
1.) Das Geh- und Fahrrecht ist eine Grunddienstbarkeit. Die Rechtsvorgänger der Parteien haben durch Rechtsgeschäft bestimmt, dass das Überfahrtsrecht auf einem bestimmten Teil des Grundstücks ausgeübt wird. Diese Vereinbarung bindet die Parteien als Rechtsnachfolger.
48 
2.) Es ist für den Kläger besonders beschwerlich, wenn der Beklagte sein Überfahrtsrecht über die alte Zufahrt ausübt.
49 
Nach seinem Wortlaut und seinem Zweck meint „besonders beschwerlich“ dass ein Eigentümer erheblich beeinträchtigt wird, sein Grundstück wie gewünscht zu nutzen. Eine Beschwerlichkeit kann von Anfang an bestehen. Sie kann aber auch erst nachträglich eintreten. Bloße Unbequemlichkeiten genügen nicht. Denn jede Grunddienstbarkeit belastet den Eigentümer. Er kann nämlich mit einem Teil seines Grundstückes nicht nach Belieben verfahren. Es müssen weitere Umstände hinzukommen, um die Ausübung der Grunddienstbarkeit als besonders beschwerlich erscheinen zu lassen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2000 -9 U 176/99; Rothe, in: RGRK, 12. Auflage, § 1023 Rn. 2).
50 
Solche Umstände liegen hier vor. Der Kläger hat als Eigentümer gemäß § 906 BGB und Artikel 14 Grundgesetz das Recht, mit seinem Grundstück nach Belieben zu verfahren. Das bedeutet, er kann selbst entscheiden, wie er sein Grundstück gestalten möchte.
51 
Der Kläger hat konkrete Pläne, wie er seine Gastwirtschaft betreiben möchte. Wenn weiterhin Fahrzeuge mitten über sein Grundstück fahren, werden diese Pläne durchkreuzt. Er kann sein Grundstück nicht mehr in der von ihm gewünschten Form wirtschaftlich nutzen. Er kann seine Biertische nicht auf der gesamten Freifläche aufstellen. Auch vermag er sein Gaststättengelände nicht nach seinen Vorstellungen möglichst ansprechend zu gestalten. Speisende Gäste würden durch Abgase gestört. Außerdem würden Passanten durch kreuzende Fahrzeuge gefährdet, insbesondere Kinder (Vgl. Baur/Stürner: Lehrbuch des Sachenrechts, 16. Auflage, S. 336: Hotelgäste werden bei Verlegung des Wegs weniger gestört)).
52 
3.) Die neue Überfahrt ist für den Beklagten ebenso geeignet wie die alte.
53 
a) Der Fahrbahnbelag und die Standfestigkeit der Mauern sind keine Umstände, die im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu berücksichtigen sind.
54 
Von seinem Zweck her meint „ebenso geeignet“, dass der Berechtigte an der neuen Stelle sein Recht genauso ausüben kann, wie an der alten. Die Ausübung der Grunddienstbarkeit darf durch die Verlegung nicht wesentlich erschwert werden. (Stürner, in: Soergel, BGB, 2001, § 1023 Rn. 4). Zu prüfen ist, inwieweit die neue Stelle den Berechtigten mehr belastet (Weimar, JR 1980, S. 361 (S. 362)).
55 
Zu berücksichtigen ist allein die Lage. Vom Eigentümer veränderbare Umstände spielen im Rahmen von § 1023 BGB hingegen keine Rolle. Dies zeigt bereits der Wortlaut ebenso geeignete „Stelle“. Außerdem handelt es sich bei vom Eigentümer veränderbaren Umständen um eine Frage, die das „Wie“ der Grunddienstbarkeit betrifft. Bei § 1023 BGB geht es hingegen nur um die Frage, wo die Grunddienstbarkeit ausgeübt wird. Der Berechtigte hat allenfalls einen schuldrechtlichen Anspruch darauf, dass der Eigentümer den Weg so gestaltet, dass er von seiner Grunddienstbarkeit angemessen Gebrauch machen kann. Das hat aber mit der Lage des Wegs grundsätzlich nichts zu tun (Zum gesetzlichen Schuldverhältnis zwischen Dienstbarkeitsberechtigtem und Grundstückseigentümer siehe BGH, Urteil vom 28.06.1985 - V ZR 111/84 (= BGHZ 95, S. 144)).
56 
Der Fahrbahnbelag ist eine Frage, die allein das „Wie“ des Überfahrtswegs betrifft. Der Eigentümer kann die Oberfläche nämlich mit gewissem Aufwand verändern. Überhaupt ist er nicht verpflichtet, den neuen Weg zunächst fertigzustellen, bevor er Klage nach § 1023 BGB erhebt. Ohne einen fertigen Weg lässt sich aber nicht beantworten, welchen Fahrbahnbelag der künftige neue Weg haben wird. Es lässt sich nicht klären, ob der neue Fahrbahnbelag „ebenso geeignet“ sein wird wie der alte.
57 
Auch die vom Beklagten gerügten Standfestigkeitsmängel der Begrenzungsmauer sind nicht zu berücksichtigen. Der Kläger könnte dieselbe Mauer direkt neben den alten Weg verlegen. Dann könnte der Beklagte allenfalls schuldrechtlich vom Kläger verlangen, die Mauer zu befestigen.
58 
b) Die übrigen vom Beklagten gerügten Gesichtspunkte sind grundsätzlich im Rahmen der Geeignetheitsprüfung zu berücksichtigen. Allerdings führt nicht jeder geringfügige Nachteil der neuen Stelle dazu, dass sie für den Grunddienstbarkeitsberechtigten weniger geeignet ist als die alte. Im Rahmen von § 1023 BGB zu berücksichtigten ist, was dem Berechtigten zuzumuten ist (OLG München, Urteil vom 12.3.2008 - 3 U 3739/07; Rothe, in: RGRK, 12. Auflage, § 1023 Rn. 2). Geringfügige Einschränkungen, wie kleinere Umwege, muss der Berechtigte in Kauf nehmen (Joost, in: MüKo-BGB, 6. Auflage, § 2013 Rn. 4).
59 
Auch können Vorteile der neuen Lage deren Nachteile kompensieren (OLG Düsseldorf, Urteil vom 17.4.2000 -9 U 176/99: "gleichwertige Ersatzfläche"). Denn keine Stelle auf einem Grundstück hat exakt die gleichen Merkmale wie eine andere.
60 
Der neue Weg mag einer gewissen Hochwassergefahr ausgesetzt sein. Das Gericht ist jedoch der Auffassung, dass der alte Weg zumindest annähernd der gleichen Hochwassergefahr ausgesetzt ist. Es bestehen nämlich allenfalls geringe Höhenunterschiede zwischen beiden Wegen. Bei der Inaugenscheinnahme konnte das Gericht keine Höhenunterschiede zwischen beiden Wegen erkennen. Sollte der neue Weg tatsächlich geringfügig niedriger sein als der alte, wäre der Zugang auf dem alten Weg nur für die Situation gesichert, dass der Bach geringfügig über die Ufer tritt. Sobald der Wasserspiegel aber weiter steigt, wäre auch der alte Weg überschwemmt. Das Wasser würde zumindest durch die Aussparungen der Hofmauer in den Innenhof fließen. Aus diesem Grund erschließt es sich für das Gericht auch nicht, wieso auf den Beklagten beim neuen Weg höhere Kosten für den Unterhalt der Schutzmauer des Bachs zukommen sollen.
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Dass die Grundstücke des Beklagtem über den neuen Weg mit breiten Fahrzeugen schlechter erreichbar sind als über den alten, konnte das Gericht nicht feststellen. Vielmehr ist der neue Weg auch an seiner engsten Stelle breiter als der alte. Beim alten Weg mussten Fahrzeuge eine scharfe Kurve fahren, um zu den Grundstücken des Beklagten zu gelangen. Beim neuen Weg kann der Fahrer einen deutlich größeren Bogen fahren.
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Ein Begegnungsverkehr war auch über den alten Weg nicht möglich. Immerhin war er nur 3,10 Meter breit.
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Es kann offenbleiben, wieviel länger die neue Zufahrt gegenüber der alten ist. Selbst wenn man die vom Beklagten behauptete Längendifferenz zugrundelegt, wäre der Weg zum Grundstück des Beklagten nur geringfügig weiter. Auch der Unterhaltungsaufwand dürfte nur geringfügig höher liegen.
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Die neue Stelle birgt auch keine gravierenden Nachteile für den Beklagten im Falle eines Brandes auf seinem Grundstück. Ein Feuerwehrfahrzeug kann das Grundstück des Beklagten über den neuen Weg eher besser erreichen als über den alten. Immerhin ist dieser breiter. Und wenn das Fahrzeug tatsächlich zu lang für die Kurve sein sollte, wäre der Kläger in Notfällen nach § 904 BGB (Notstand) verpflichtet, der Feuerwehr seinen Innenhof zur Verfügung zu stellen. Die vom Kläger im Innenhof geplanten Biertische lassen sich binnen kurzer Zeit zur Seite räumen.
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Ob für die neue Zufahrt die DIN-Vorschriften für Feuerwehrzufahrten anwendbar sind, kann offenbleiben. Denn dass ein neuer Weg DIN-Vorschriften widerspricht, ist im Rahmen von § 1023 BGB irrelevant, wenn bereits der alte den DIN-Anforderungen widersprach (OLG München, Urteil vom 12.03.2008 - 3 U 3739/07). Auch die alte Zufahrt widersprach der DIN für Feuerwehrzufahrten. Die DIN 14090 erfordert nämlich bei Wegen in der Länge der alten Zufahrt eine Mindestbreite von 3,5 Metern. Die alte Zufahrt ist indessen nur 3,10 Meter breit.
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Aus vergleichbaren Gründen ist es ohne Bedeutung, ob möglicherweise Lieferfahrzeuge des Klägers die neue Zufahrt zeitweise blockieren. Wenn Fahrzeuge den Kläger über die alte Zufahrt beliefern, blockieren sie diese.
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Die neue Zufahrt ist auch nicht wegen pausierender Busfahrer für den Beklagten weniger geeignet als die alte. Denn in H. sind an anderen Stellen zwei Buswarteplätze eingerichtet. Sollten tatsächlich Busfahrer vor der neuen Einfahrt pausieren, wäre dies rechtswidrig. § 12 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung verbietet nämlich das Parken vor Einmündungen und vor Grundstücksausfahrten. Der Busfahrer würde eine Ordnungswidrigkeit begehen, wenn er dennoch vor der neuen Zufahrt parkt. Die Ordnungsbehörden müssten im Rahmen ihres Ermessens einschreiten. Derart rechtswidriges Verhalten Dritter kann jedoch nicht zum Nachteil des Klägers gehen.
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Hinzunehmen hat der Beklagte hingegen, dass Busse kurzzeitig an der Einfahrt halten, um Fahrgäste ein- und aussteigen zu lassen. Die Beeinträchtigungen hierdurch sind als geringfügig anzusehen.
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Als nachteilig für den Beklagten sieht das Gericht indessen den teilweise scharfen und hohen Bordstein an der neuen Zufahrt an. Die Kante birgt eine Gefahr für die Räder von einfahrenden Fahrzeugen.
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Zu bedenken ist allerdings, dass der Bordstein über den größten Teil der Einfahrtsbreite abgesenkt ist. Wer mit einem durchschnittlich breiten Fahrzeug zum Grundstück des Beklagten gelangen will, muss allenfalls ein wenig weiter ausholen, um über den abgesenkten Teil des Bordsteins einzufahren.
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Die verbleibendenden Nachteile werden durch einen gravierenden Vorteil des neuen Wegs kompensiert: Der Ortsaugenschein hat nämlich ergeben, dass die Sicht bei der Ausfahrt aus dem alten Weg nach beiden Seiten stark versperrt ist. Die Sicht aus der neuen Ausfahrt ist hingegen deutlich besser.
72 
III. Die Kostenentscheidung bestimmt sich nach § 91 ZPO.
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IV. Die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 Sätze 1 und 2 ZPO.
74 
Hinsichtlich der Hauptsache ist das Urteil nicht vorläufig vollstreckbar. Vorläufige Vollstreckbarkeit meint nämlich die Vollstreckung vor Rechtskraft. Die Vollstreckung des vorliegenden Urteils erfolgt aber erst mit Rechtskraft. Nach § 894 ZPO gilt nämlich eine begehrte Willenserklärung als abgegeben, wenn das Urteil gemäß § 705 ZPO Rechtskraft erlangt hat. Nur für den Sonderfall, dass aufgrund der Willenserklärung eine Eintragung in ein Register zu erfolgen hat, ermöglicht § 895 ZPO eine vorläufige Vollstreckung in Form einer Vormerkung beziehungsweise eines Widerspruchs. Dieser Sonderfall liegt aber hier nicht vor. Wo der Eigentümer des Beklagtengrundstücks das Überfahrtsrecht ausüben darf, ist nämlich nicht im Grundbuch eingetragen.

ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Heidelberg Urteil, 31. Mai 2013 - 2 O 417/12

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Landgericht Heidelberg Urteil, 31. Mai 2013 - 2 O 417/12 zitiert 12 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 91 Grundsatz und Umfang der Kostenpflicht


(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Zivilprozessordnung - ZPO | § 709 Vorläufige Vollstreckbarkeit gegen Sicherheitsleistung


Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Zivilprozessordnung - ZPO | § 253 Klageschrift


(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift). (2) Die Klageschrift muss enthalten:1.die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;2.die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Ansp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 906 Zuführung unwägbarer Stoffe


(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benu

Zivilprozessordnung - ZPO | § 894 Fiktion der Abgabe einer Willenserklärung


Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald

Zivilprozessordnung - ZPO | § 705 Formelle Rechtskraft


Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einsp

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1023 Verlegung der Ausübung


(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübun

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 904 Notstand


Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer

Zivilprozessordnung - ZPO | § 895 Willenserklärung zwecks Eintragung bei vorläufig vollstreckbarem Urteil


Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer V

Referenzen

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Der Eigentümer eines Grundstücks kann die Zuführung von Gasen, Dämpfen, Gerüchen, Rauch, Ruß, Wärme, Geräusch, Erschütterungen und ähnliche von einem anderen Grundstück ausgehende Einwirkungen insoweit nicht verbieten, als die Einwirkung die Benutzung seines Grundstücks nicht oder nur unwesentlich beeinträchtigt. Eine unwesentliche Beeinträchtigung liegt in der Regel vor, wenn die in Gesetzen oder Rechtsverordnungen festgelegten Grenz- oder Richtwerte von den nach diesen Vorschriften ermittelten und bewerteten Einwirkungen nicht überschritten werden. Gleiches gilt für Werte in allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die nach § 48 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes erlassen worden sind und den Stand der Technik wiedergeben.

(2) Das Gleiche gilt insoweit, als eine wesentliche Beeinträchtigung durch eine ortsübliche Benutzung des anderen Grundstücks herbeigeführt wird und nicht durch Maßnahmen verhindert werden kann, die Benutzern dieser Art wirtschaftlich zumutbar sind. Hat der Eigentümer hiernach eine Einwirkung zu dulden, so kann er von dem Benutzer des anderen Grundstücks einen angemessenen Ausgleich in Geld verlangen, wenn die Einwirkung eine ortsübliche Benutzung seines Grundstücks oder dessen Ertrag über das zumutbare Maß hinaus beeinträchtigt.

(3) Die Zuführung durch eine besondere Leitung ist unzulässig.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

Der Eigentümer einer Sache ist nicht berechtigt, die Einwirkung eines anderen auf die Sache zu verbieten, wenn die Einwirkung zur Abwendung einer gegenwärtigen Gefahr notwendig und der drohende Schaden gegenüber dem aus der Einwirkung dem Eigentümer entstehenden Schaden unverhältnismäßig groß ist. Der Eigentümer kann Ersatz des ihm entstehenden Schadens verlangen.

(1) Beschränkt sich die jeweilige Ausübung einer Grunddienstbarkeit auf einen Teil des belasteten Grundstücks, so kann der Eigentümer die Verlegung der Ausübung auf eine andere, für den Berechtigten ebenso geeignete Stelle verlangen, wenn die Ausübung an der bisherigen Stelle für ihn besonders beschwerlich ist; die Kosten der Verlegung hat er zu tragen und vorzuschießen. Dies gilt auch dann, wenn der Teil des Grundstücks, auf den sich die Ausübung beschränkt, durch Rechtsgeschäft bestimmt ist.

(2) Das Recht auf die Verlegung kann nicht durch Rechtsgeschäft ausgeschlossen oder beschränkt werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Ist der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, so gilt die Erklärung als abgegeben, sobald das Urteil die Rechtskraft erlangt hat. Ist die Willenserklärung von einer Gegenleistung abhängig gemacht, so tritt diese Wirkung ein, sobald nach den Vorschriften der §§ 726, 730 eine vollstreckbare Ausfertigung des rechtskräftigen Urteils erteilt ist.

Die Rechtskraft der Urteile tritt vor Ablauf der für die Einlegung des zulässigen Rechtsmittels oder des zulässigen Einspruchs bestimmten Frist nicht ein. Der Eintritt der Rechtskraft wird durch rechtzeitige Einlegung des Rechtsmittels oder des Einspruchs gehemmt.

Ist durch ein vorläufig vollstreckbares Urteil der Schuldner zur Abgabe einer Willenserklärung verurteilt, auf Grund deren eine Eintragung in das Grundbuch, das Schiffsregister oder das Schiffsbauregister erfolgen soll, so gilt die Eintragung einer Vormerkung oder eines Widerspruchs als bewilligt. Die Vormerkung oder der Widerspruch erlischt, wenn das Urteil durch eine vollstreckbare Entscheidung aufgehoben wird.