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| Die Klage ist zulässig. Sie ist gegenüber der Beklagten zu 1) begründet. |
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| Dem Kläger steht - nach Abtretung der gemeinsamen ehelichen Ansprüche an ihn - ein Schadensersatzanspruch nach § 280 Abs. 1 BGB auf Ersatz des angelegten Kapitals Zug um Zug gegen Abtretung der erworbenen Wertpapiere zu. |
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| Zwischen den Eheleuten J. und der Beklagten bestand jedenfalls seit 1997 ein Beratungsvertrag über die Anlage von Vermögen. |
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| Ein Beratungsvertrag kommt bereits dann zustande, wenn ein Anlageinteressent an die Bank herantritt, um sich über die Anlage seines Vermögens beraten zu lassen. Das darin liegende Angebot zum Abschluss eines Beratungsvertrags kommt stillschweigend durch die Aufnahme des Beratungsgesprächs zustande, wie sie in der Folgezeit vom Vorstandsmitglied C. und der Beklagten zu 2) in den Geschäftsräumen der Bank entfaltet wurde. |
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| Die Beklagte zu 1) hat die sich aus dem Beratungsvertrag ergebenden Pflichten zur anlegergerechten Beratung verletzt, indem sie den Wissensstand ihrer Kunden über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art nicht hinreichend ermittelt und deren Risikobereitschaft unzutreffend eingestuft als auch bei der Beratung nicht angemessen berücksichtigt hat. |
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| Inhalt und Umfang der Beratungspflicht sind von einer Reihe von Faktoren abhängig, die sich einerseits auf die Person des Kunden und andererseits auf das Anlageprojekt beziehen. Die konkrete Ausgestaltung der Pflicht hängt entscheidend von den Umständen des Einzelfalls ab. Zu den Umständen in der Person des Kunden gehören insbesondere dessen Wissensstand über Anlagegeschäfte der vorgesehenen Art und dessen Risikobereitschaft; zu berücksichtigen ist also vor allem, ob es sich bei dem Kunden um einen erfahrenen Anleger mit einschlägigem Fachwissen handelt und welches Anlageziel der Kunde verfolgt. Die Kenntnis von solchen Umständen kann die Bank aus langjährigen Geschäftsbeziehungen mit dem Kunden gewonnen haben; verfügt sie nicht über entsprechendes Wissen, muss sie Informationsstand und Anlageziel des Kunden erfragen. |
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| Die Beratung hat sich daran auszurichten, ob das beabsichtigte Anlagegeschäft der sicheren Geldanlage dienen soll oder spekulativen Charakter hat. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung dieses Ziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten, also "anlegergerecht" sein. |
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| Der Kläger wirft den Beklagten vor, seinem und dem Anliegen seiner Frau nach einer den Erhalt des Kapitals wahrenden Geldanlage nicht Rechnung getragen zu haben. Sie hätten dieses Ziel wiederholt mit dem Verweis auf den Verzicht höherer Kapitalerträge geäußert. Diesem Vorwurf nicht anlegergerechter Beratung ist die Beklagte zu 1) nicht hinreichend substantiiert entgegen getreten. Sie hat neben der Stellungnahme ihres Vorstandsmitglieds und ihrer Mitarbeiterin in der mündlichen Verhandlung zum Umfang ihrer Ermittlungen und Beratung schriftliche Dokumentationen der Beratungsgespräche vorgelegt. Nach den schriftlichen Unterlagen verfügten die Eheleute J. 1997 über Erfahrungen lediglich mit verzinslichen Wertpapieren. Im Jahr 2003 wurden seltene Erfahrungen mit Aktienfonds und Fremdwährungsanlagen dokumentiert. |
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| Hinweise, weshalb der Kläger und seine Frau als „spekulativ“ einzustufen waren, ergeben sich aus der Dokumentation nicht. Die Nachfrage in der mündlichen Verhandlung, wie der Berater zur Einstufung der bereits damals über 55-jährigen, äußerlich bescheiden auftretenden Eheleute in diese Kategorie gelangte, ergab, dass die Drittwiderbeklagte in den 90iger Jahren Aktien der Risikoklasse 5 inne gehabt hatte. Dieser Umstand hatte genügt, die Drittwiderbeklagte in die Risikokategorie „spekulativ“ einzustufen. Gleichzeitig räumte der damalige Berater ein, über Risiken nicht groß gesprochen zu haben. |
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| Damit hatte die Beklagte zu 1) keine hinreichende Grundlage, den Kläger und dessen Ehefrau als spekulativ einzustufen, umschrieben mit den Merkmalen: „Streben nach kurzfristig hohem Gewinn, Suche nach Renditechancen überwiegt Sicherheits- und Liquiditätsaspekte. Kursschwankungen erwünscht, Inkaufnahme von teilweisen Kapitalverlusten, kurzfristig stark rendite-/kursgewinnorientiert.“ |
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| Auch die andernorts ab 2001 erworbenen Wertpapiere, auf die die Beklagte zu 1) verweist, belegen keinen in der Folgezeit erworbenen, hinreichenden Wissens- oder Erfahrensstand des Klägers und seiner Ehefrau sowie deren erhöhte Risikobereitschaft bei der Anlage ihres Vermögens. Eine hinreichende Beratung andernorts ist von Beklagtenseite weder dargelegt noch ersichtlich. Von hinreichendem Wissen oder Erfahrungen durfte die Beklagte daher nur ausgehen, wenn die Eheleute konkret vor dem Erwerb der hier streitgegenständlichen Anleihe im Frühjahr 2007 bereits erhebliche Vermögensverluste hätten hinnehmen müssen. Dazu hat die Beklagte zu 1) nicht substantiiert vorgetragen. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass die im Februar 2001, im November 2004 oder im Juli 2005 erworbenen Wertpapiere im Frühjahr 2007 einen nachhaltigen Wertverlust erlitten hatten. Dies gilt auch für die in Bezug genommene mit Anlage B 38 vorgelegte Aufstellung über Transaktionen der Eheleute. |
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| Eine tatsächliche Grundlage, aufgrund der die Anlageberater ohne weitere Ermittlung von einer erhöhten Risikobereitschaft ausgehen durften, ist danach nicht schlüssig dargelegt. |
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| Auch in den Folgejahren ab 2004 wurde dem Ziel einer Kapital erhaltenden Vermögensanlage des Klägers und seiner Ehefrau nicht hinreichend Rechnung getragen. Dies steht nach Anhörung der Parteien und Vorlage der Beratungsdokumentationen zur Überzeugung des Gerichts fest. |
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| Der Kläger und seine Ehefrau waren trotz vorausgegangener Geldanlagen im Bezug auf die ab 2004 getätigten Cobold-Anleihen unerfahren und insgesamt risikoscheu. Der Kläger war zu diesem Zeitpunkt bereits über 60 Jahre alt. Er hatte ausweislich der Beratungsdokumentation vom 7.8.2006 zum Ausdruck gebracht, dass ihm die Rendite geschlossener Fonds zu unsicher sei. Daraus schlussfolgert das Gericht ein gesteigertes Sicherheitsbedürfnis. |
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| Die von der Beklagten zu 2) zuletzt im August 2006 getroffene Risikoeinstufung des Klägers und seiner Frau ist nicht nachvollziehbar. Danach wurden die Anlage eingestuft als: „Sicherheit und Liquidität werden einer höheren Renditeerwartung unterordnet“. Diese Einstufung lässt sich weder aus der Beratungsdokumentation noch den Aussagen der Beteiligten zur Beratung nachvollziehen. Unstreitig hatte der Kläger eine Investition in den GENO Europafonds 2 London mit einer Laufzeit von 10 bis 15 Jahren und einer 6 %-igen Rendite abgelehnt, weil ihm diese Anlageform zu langfristig war. Die Liquidität wurde also offensichtlich nicht einer höheren Rendite untergeordnet, nachdem sich die Anleger für ein Papier entschieden hatten, das bereits 2010 wieder rückgezahlt werden sollte und eine Rendite von deutlich unter 6 % (vor Steuern 4,22 %) erbrachte. Die hierzu vorgelegte Anlage K 6 mit dem Logo der GVA trägt das Datum vom 14.2.2007, war also Gegenstand der Beratung. |
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| Auch hat der Kläger ausweislich der vorgelegten Beratungsdokumentation wiederholt und nachhaltig das Anliegen nach Übersichtlichkeit seiner Geldanlage geäußert, ein Anliegen, das nach Auffassung des Gerichts Ausdruck nicht des spekulativ orientierten sondern des nach Überschaubarkeit - auch hinsichtlich der Risiken - strebenden, unbeholfenen Anlegers ist. |
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| Daneben haben der Kläger und seine Frau überzeugend vorgetragen, dass sie die Auflösung des Depots in Luxemburg anstrebten, um - ihren altersbedingten Einschränkungen ihres Bewegungsradius Rechnung tragend - ihr Vermögen ortsnah verwalten und überwachen zu können. |
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| Diesem Sicherungsbedürfnis hat die Beklagte zu 2) bei der Beratung des Klägers und seiner Ehefrau nicht hinreichend Rechnung getragen. |
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| Nicht ersichtlich ist, dass die Beklagte zu 2) dem Kläger und seiner Ehefrau die Möglichkeit eines nahezu vollständigen Kapitalverlustes bei Insolvenz auch nur eines Referenzunternehmens hinreichend verdeutlicht hat. Im Beratungsbogen über die Aufklärung von Eigenschaften und Risiken der Anlageformen vom 25.6.2004 ist zur Möglichkeit eines Totalverlustes nichts vermerkt. Lediglich Kursverluste bei vorzeitigem Verkauf sind als möglich in das Formular aufgenommen. Im Aktenvermerk vom 22.3.2007 ist als Folge des Kreditereignisses lediglich ausgeführt, dass dem Anleger in diesem Fall Anleihen gegen das Referenzunternehmen angedient werden. Die wirtschaftliche Folge, dass er in diesem Fall statt des eingesetzten Kapitals einen wirtschaftlich nahezu wertlosen Anspruch erhält, ohne sich gegen diese Übertragung noch wehren zu können, sind - jedenfalls für den in diesen Anlageformen unerfahrenen Anleger - nicht hinreichend deutlich. |
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| Die fehlerhafte Anlageberatung im Zeitpunkt des Erwerbs der Kapitalanlage ist ursächlich für den späteren Schaden, weil der ohne die erforderliche Aufklärung gefasste Anlageentschluss von den Mängeln der fehlerhaften Aufklärung beeinflusst ist. Auf die Gründe, warum die Kapitalanlage später im Wert gefallen ist, kommt es nicht an. Steht eine Aufklärungspflichtverletzung fest, streitet für den Anleger die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens, das heißt, dass der Aufklärungspflichtige beweisen muss, dass der Anleger die Kapitalanlage auch bei richtiger Aufklärung erworben hätte, er also den unterlassenen Hinweis unbeachtet gelassen hätte (BGH NJW 2009, 2298-2300). |
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| Hätte die Beklagte der eingeschränkten Risikobereitschaft und des unzulänglichen Erfahrungshorizontes des Klägers und seiner Ehefrau Rechnung getragen, und die Risiken des Anlagegeschäfts hinreichend in der gebotenen Weise vor Augen geführt, hätten die Eheleute von einer Geldanlage der streitgegenständlichen Art Abstand genommen. |
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| Die Pflichtverletzung hat die Beklagte zu 1) gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB zu vertreten. Umstände zur Entlastung hat sie insoweit nicht vorgebracht. |
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| 2. Die Beklagte zu 1) haftet nach § 280 Abs. 1 BGB auf Schadensersatz auch wegen Verstoßes gegen die allgemeine Verhaltensregel des § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG in der Fassung vom 1.1.1998, wonach ein Wertpapierdienstleistungsunternehmen verpflichtet ist, sich um die Vermeidung von Interessenkonflikten zu bemühen und dafür zu sorgen, dass bei unvermeidbaren Interessenkonflikten der Kundenauftrag unter der gebotenen Wahrung des Kundeninteresses ausgeführt wird. |
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| Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung muss eine Bank, die Fondsanteile empfiehlt, darauf hinweisen, dass und in welcher Höhe sie Rückvergütungen aus Ausgabeaufschlägen und Verwaltungskosten von der Fondsgesellschaft erhält. Die Aufklärung über die Rückvergütung ist notwendig, um dem Kunden einen insofern bestehenden Interessenkonflikt der Bank (§ 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG) offen zu legen. Erst durch die Aufklärung wird der Kunde in die Lage versetzt, das Umsatzinteresse der Bank selbst einzuschätzen und zu beurteilen, ob die Bank ihm einen bestimmten Titel nur deswegen empfiehlt, weil sie selbst daran verdient (BGH NJW 2007, 1876). Dieser Interessenkonflikt besteht auch dann, wenn - wie hier - die beratende Bank durch eine Handelsspanne beim Einkauf der empfohlenen Wertpapiere vom Ergebnis der Beratung unmittelbar profitiert. Die Interessenlage der am Beratungsvertrag Beteiligten ist in den Fällen, in denen eine Bank zu einer Anlage rät, mit der sie eine Handelsspanne realisieren will, nicht wesentlich anders als in den Fällen, in denen die Bank eine Rückvergütung für die Vermittlung einer bestimmten Anlage erhalten will. Entscheidend ist für beide Fälle, dass der Anspruch des Bankkunden auf eine an seinen Interessen ausgerichtete Beratung in den Fällen gefährdet sein kann, in denen die beratende Bank zu einer Anlage rät, aus deren Vertrieb die Bank über die ausgewiesenen und damit offen gelegten Gebühren hinaus eine Beteiligung an dem erzielten Verkaufsumsatz erlangen will. In beiden Fällen besteht die Gefahr, dass die Bank ihre Empfehlung nicht anleger- und objektgerecht allein im Kundeninteresse abgibt, sondern zumindest auch ein eigenes Interesse verfolgt (s. LG Hamburg, Urteil vom 1.7.2009, Az. 325 O 22/09). |
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| Dieser Pflicht zur Offenlegung der eigenen Gewinnbeteiligung in Höhe von 791 EUR ist die Beklagte zu 1 ) nicht nachgekommen. Soweit sie sich auf die Basisinformationen beruft, die sie dem Kläger und seiner Ehefrau ausgehändigt haben will, enthält diese Broschüre eine Vielzahl allgemeiner Hinweise, nicht jedoch Hinweise auf den eigenen Gewinn in dem streitgegenständlichen Geschäft. |
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| Die Beklagte zu 1) hat den unterlassenen Hinweis auf den eigenen Gewinn schuldhaft unterlassen. Für das Vorliegen eines unverschuldeten Rechtsirrtums trägt die Bank die Darlegungs- und Beweislast. |
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| Soweit die Beklagte zu 1) vorträgt, sie habe vom Urteil des BGH vom 19.12.2006 - Az. XI ZR 56/05 - erst durch ein Rundschreiben ihres Verbandes im Mai 2007 erfahren, entlastet dies die Beklagte zu 1) nicht. Sofern sich der Schuldner zur Entlastung seiner Unkenntnis von bestehenden Pflichten auf nicht rechtzeitige Informationen durch Dritte beruft, hat er vorzutragen, dass er von dort regelmäßig, umfassend und zeitnah über neue Verpflichtungen informiert wird, sodass er sich auch im vorliegenden Fall auf eine rechtzeitige Information seines Verbandes verlassen konnte. |
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| Der Vortrag der Beklagten zu 1) entlastet diese jedoch auch deshalb nicht, weil der BGH bereits mit Urteil vom 14.3.1991 (BGHZ 114,87) die Aufklärungspflicht des Auftragnehmers gegenüber dem Auftraggeber über von dritter Seite erlangte Provisionen ausgeurteilt hatte. Aufgrund eines Entscheidung des BGH vom 19.12.2000 (NJW 2001, 962) musste den verfassungsmäßig berufenen Vertretern der Beklagten zu 1) im Zeitpunkt der streitgegenständlichen Anlageberatung bekannt sein, dass sie ihrem Kunden gegenüber zur Offenlegung von Entgelten verpflichtet war, die sie von dessen Vermögensverwalter bezog. Mit dieser Entscheidung musste sich aufdrängen, dass die Bank zur Wahrung ihrer Pflichten auch jedem um Anlageberatung nachsuchenden Kunden gegenüber zur Offenlegung ihrer vorab vereinbarten Handelsspannen aus dem Geschäft verpflichtet war. |
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| Ungeachtet dessen bestand die Pflicht des Wertpapierdienstleistungsunternehmens nach § 31 Abs. 1 Nr. 2 WpHG, sich zu bemühen, Interessenkonflikte zu vermeiden, bereits seit 1998. Einen solchen Interessenkonflikt hätte die Beklagte unschwer durch sachgerechte Information des Kunden vermeiden können (BGH a. a. O. mit Verweis auf Assmann/Schneider/Koller WpHG 4. Auflage § 31 Rdnr. 43, 74, 77). |
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| Der bei der Beklagten insoweit möglicherweise bestehende Rechtsirrtum war danach nicht unverschuldet. |
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| 3. Der Anspruch auf die zuerkannten Zinsen folgt aus §§ 288, 291 BGB. |
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| Der Antrag auf Feststellung des Annahmeverzugs der Beklagten zu 1) ist zulässig und begründet. |
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| Das nach § 256 ZPO erforderliche Feststellungsinteresse ergibt sich aus den Vollstreckungserleichterungen nach §§ 756, 765 ZPO, wenn der Annahmeverzug bereits im Urteil festgestellt ist. |
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| Die Beklagte zu 1) befindet sich mit Zugang des anwaltlichen Schreibens vom 12.11.2008 (Anlage K 10 zur Klage) im Annahmeverzug gemäß § 299 BGB. Darin hatte der Klägervertreter im Namen der Eheleute die Rückübertragung der bei der DZ Bank gekauften Cobold Anleihe 62 angeboten gegen Zahlung der getätigten Anlagesumme in Höhe von 100.000 EUR. Die Beklagte zu 1) ihrerseits hat die Zahlung verweigert, sodass sie allein hierdurch in Annahmeverzug geriet. |
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| Der Kläger kann nach Abtretung ihm und seiner Frau gemeinschaftlich zustehender Schadensersatzansprüche nach § 280 Abs. 1 BGB Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten als weiteren Schaden ersetzt verlangen. |
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| Dem Kläger steht ein Anspruch gegen die Beklagte zu 2) auf Ersatz des durch die Anlageentscheidung eingetretenen Schadens nicht zu. |
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| Das nach § 280 Abs. 1 BGB zur Begründung des Anspruchs erforderliche Schuldverhältnis besteht allein zur Beklagten zu 1). Diese war als Bankinstitut von den Eheleuten mit der Anlageberatung, zu Erwerb und Depotverwaltung ihres Vermögens aufgesucht und hierdurch - jedenfalls durch schlüssiges Verhalten - beauftragt worden. |
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| Die Voraussetzungen, unter denen ausnahmsweise ein Schuldverhältnis nach § 311 Abs. 3 BGB auch zu Personen entsteht, die nicht Vertragspartner werden sollen, liegen nicht vor. |
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| Voraussetzung hierfür ist in ständiger Rechtsprechung, dass ein Dritter, d.h. nicht der eigentliche Vertragspartner, entweder ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse hatte und wirtschaftlich gesehen gleichsam in eigener Sache tätig wurde oder dass er ein persönliches Vertrauen in Anspruch genommen und dadurch eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinausgehende persönliche Gewähr für die Seriosität und die Erfüllung eines Geschäfts geboten hat (vgl. BGHZ 83, 222, 227; BGHZ 77, 172, 177; BGH NJW 1995, 130; BGH NJW 1995, 1025; BGH NJW 2004, 1732). |
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| Ein unmittelbares wirtschaftliches Eigeninteresse ist seitens der Beklagten zu 2) am Zustandekommen des Anlagegeschäfts nicht auszumachen. Die aus dem Abschluss möglicherweise mittelbar erlangten Vorteile oder etwaige Provisionen oder Entgelte genügen insoweit nicht, ein derartiges wirtschaftliches Eigeninteresse zu begründen (Nachweise aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung bei Palandt/Grüneberg BGB, 68. Auflage § 311 Rdnr. 61). |
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| Die Beklagte zu 2) hat eine über das normale Verhandlungsvertrauen hinaus gehende persönliche Gewähr für die Seriosität des Geschäfts nicht in Anspruch genommen. Die Angaben des Zeugen A. J., wonach sich sein Schwiegervater im Frühjahr 2007 für eine Geldanlage bei der Volksbank entschieden habe, weil die Bank hinter dieser Anlage stehe, belegen, dass nicht die erst seit 2004 tätige Anlageberaterin und Beklagte zu 2) sondern die Beklagte zu 1) als Bankinstitut Basis des entgegen gebrachten Vertrauens war. |
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| Die Klage gegen die Beklagte zu 2) war daher abzuweisen. |
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| Die Widerklage der Beklagten zu 1) gegen die Drittwiderbeklagte hat Erfolg. |
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| Eine isolierte Drittwiderklage gegen den Zedenten der Klageforderung, mit der die Feststellung beantragt wird, dass ihm keine Ansprüche zustehen, ist zulässig (BGH NJW 2008, 2852-2855). |
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| Die Beklagte zu 1) hat ein Interesse an der richterlichen Feststellung, dass (auch) der Widerbeklagten keine Ansprüche zustehen. Hierfür ist es unerheblich, dass sich die Widerbeklagte nach der Abtretung keiner eigenen Ansprüche mehr berühmt (s. BGH a. a. O). |
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| Die Widerklage ist auch begründet. Nach umfassender Abtretung ihrer Ansprüche am 30.1.2009 stehen der Drittwiderbeklagten keine Rechte wegen der streitgegenständlichen Anlage gegen die Beklagte zu 1) mehr zu. |
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| Das Urteil war gemäß § 709 ZPO für vorläufig vollstreckbar zu erklären. |
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