Landgericht Hamburg Beschluss, 29. Juni 2015 - 412 HKO 178/12

bei uns veröffentlicht am29.06.2015

Tenor

1. Die Anträge der Antragsteller auf gerichtliche Bestimmung einer angemessenen Barabfindung nach § 327f AktG werden zurückgewiesen.

2. Die gerichtlichen Kosten und Auslagen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters und die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin hat die Antragsgegnerin zu tragen. Die Antragsteller haben ihre außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen.

3. Der Geschäftswert für das Gericht, für den gemeinsamen Vertreter sowie für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin wird auf € 200.000,00 festgesetzt. Die Geschäftswerte für die einzelnen Antragsteller betragen jeweils € 5.000,00.

Gründe

1

Die fristgerecht eingereichten Anträge sind zulässig, aber unbegründet. Die verschiedenen Antragsteller haben ihre Antragsberechtigung im Ergebnis ausreichend nachgewiesen. In der Sache bleiben die Anträge ohne Erfolg, weil die durch die Antragsgegnerin festgesetzte Barabfindung im Sinne des § 327a AktG angemessen ist. Die Voraussetzungen einer gerichtlichen Festsetzung nach § 327f S.2 AktG in Verbindung mit dem SpruchG liegen daher nicht vor.

I.

2

Die Antragsteller waren Aktionäre der B.V. zu H. AG (nachstehend BVAG) mit Sitz in H., eingetragen in das Handelsregister H. unter B ... Die Antragsgegnerin, die T. Immobilien AG, Sitz ebenfalls in H., eingetragen in das Handelsregister H. unter HRB ..., war Hauptaktionärin der BVAG. Das Grundkapital der BVAG betrug 69.799.980 EUR, eingeteilt in 23.266.660 Stückaktien. Davon hielt die Hauptaktionärin am 29.8.2012, dem Tag der letzten Hauptversammlung, unmittelbar 21.185.585 und vermittelt durch die T. W. B. AG & Co KG weitere 1.186.600 Stückaktien, welche ihr nach den §§ 327a II, 16 IV AktG zuzurechnen waren. Insgesamt betrug ihr Anteil damit 22.368.185 Stück entsprechend ca. 96,14% der Aktien.

3

Die B.V. zu H. AG hatte laut ihrer Satzung den Geschäftszweck „Errichtung von Gebäuden aller Art für eigene und fremde Rechnung sowie der Erwerb, die Verwaltung und die Veräußerung von unbebauten und bebauten Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten. Die Gesellschaft kann außerdem alle im Bereich der Wohnungswirtschaft, des Städtebaus und der Infrastruktur anfallenden Aufgaben übernehmen und mit dem Immobiliensektor zusammenhängende Dienstleistungen erbringen. Die Gesellschaft darf auch sonstige Geschäfte bestreiten, sofern diese dem Gesellschaftszweck mittelbar oder unmittelbar dienlich sind.“ Zu diesem Zweck hielt die BVAG 64 Wohnimmobilien mit 3.923 Mieteinheiten sowie einzelne gewerblich genutzte Immobilien und Flächen, davon ca 238.368 qm Wohneinheiten und 8.076 qm Gewerbeflächen, belegen in Hamburg, Berlin, Leipzig, München, Nordrhein-Westfalen. Sie gehörte laut dem Übertragungsbericht (Seite 12) zu den Führungsgesellschaften der Hauptaktionärin mit dem Fokus als Bestandshalterin von Wohnimmobilien. Bei seiner Gründung im Jahr 1892 war das Unternehmen genossenschaftlich organisiert. 1903 wurde es in eine Aktiengesellschaft umgewandelt. In den Jahren bis 1989 war es als gemeinnützig anerkannt und konzentrierte sich auf Immobilien in Hamburg. In der Zeit von 1989 bis 2009 weitete das Unternehmen seine Geschäftstätigkeit auf andere Bundesländer und auf die Bereiche des Bauträgergeschäfts und der Projektentwicklung aus. Dazu wurden zahlreiche diversifizierte Tochtergesellschaften gegründet.

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Die Aktien des Unternehmens wurden seit 1998 im General Standard des Regulierten Marktes der Frankfurter Wertpapierbörse gehandelt und waren im Regulierten Markt der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg zugelassen. Mit Wirkung zum 16. Dezember 2011 wechselten die Aktien an der Frankfurter Börse in den Entry Standard sowie seit dem 17. Dezember 2011 an der Hanseatischen Wertpapierbörse Hamburg in das Segment „Mittelstandsbörse Deutschland“. Die Aktien wurden auch im Freiverkehr an den Börsen in München, Düsseldorf und Berlin gehandelt (Übertragungsbericht Seite 13).

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Die Gesellschaft gehört zu den Konzerngesellschaften der Gruppe der Hauptaktionärin T. und zählt dort zu den „Führungsgesellschaften“, welche anderen Konzerngesellschaften übergeordnet sind. Ihr nachgeordnet sind 19 Tochtergesellschaften, für welche sie als Mutterunternehmen typische Verwaltungsfunktionen wahrnimmt. Daneben ist sie auch selbst operativ tätig (Übertragungsbericht Seite 17f). Auf die Skizze auf Seite 18 des Übertragungsberichts wird verwiesen. Im Juli 2012 waren 36 Personen, einschließlich aller Auszubildenden und Hausmeister, bei der BVAG als Mitarbeiter beschäftigt (Übertragungsbericht S. 27, VII). Der Vorstand bestand aus drei Personen, die gleichzeitig dem Vorstand der Hauptaktionärin angehörten und die aufgrund ihrer mit der Hauptaktionärin abgeschlossenen Dienstverträge tätig wurden.

6

Der Immobilienbestand der BVAG und ihrer Tochtergesellschaften ergibt sich aus der Aufstellung auf Seite 23 des Übertragungsberichts. Für die dort aufgeführten Immobilien aus dem Anlagevermögen hat die Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung Bewertungsgutachten des von ihr beauftragten Immobilien-Sachverständigen O. vorgelegt. Weitere im Umlaufvermögen gehaltene Immobilien wurden mit ihren IFRS-Buchwerten in der Liste aufgeführt.

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Am 9.2.2012 unterbreitete die Antragsgegnerin als Hauptaktionärin (seinerzeit mit einem Anteil 93,21%) den Aktionären das bis zum 9. März 2012 gültige Angebot, ihre Aktien zum Preis von € 4,50 / Stück zu erwerben. Aufgrund dieses Angebots erwarb sie 670.721 Stückaktien und später weitere 12.000 Stückaktien.

8

Am 24. April 2012 teilte die Hauptaktionärin den Vorstand der BVAG mit, dass sie beabsichtige, die Minderheitsaktionäre aus der Gesellschaft auszuschließen und forderte den Vorstand auf, alle dazu erforderlichen Maßnahmen nach den §§ 327a ff AktG zu ergreifen. Mit Beschluss vom 7. Mai 2012 (Geschäftszeichen 412 HKO 49/12) setzte dieses Gericht als Angemessenheitsprüferin die PKF-Deutschland AG, Frankfurt, ein, welche ihr Gutachten unter dem 13. Juli 2012 vorlegten. Der mit Hilfe der R.B.S. GmbH & Co Wirtschaftsprüfungsgesellschaft Steuerberatungsgesellschaft, H., gefertigte Übertragungsbericht der Hauptaktionärin wurde unter dem 13. Juli 2012 erstellt. In der Hauptversammlung vom 29.8.2012 wurde mit den Stimmen der Hauptaktionärin beschlossen, die Minderheitsaktionäre gegen die im Gutachten der PKF als angemessen ermittelte Entschädigung von € 4,55 / Aktie auszuschließen.

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Der Übertragungsbeschluss wurde am 9.11.2012 in das Handelsregister eingetragen. Dadurch sind die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Antragsgegnerin übergegangen. Die letzte Bekanntmachung der Übertragung unter Ausschluss der Minderheitsaktionäre erfolgte am 12.11.2012. Die Anträge der Antragsteller gingen in der Zeit vom 22.11.2012 bis zum 12.2.2013 bei Gericht ein.

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Die Antragsteller sind der Auffassung, die Abfindung sei aus zahlreichen Gründen höher zu bestimmen. Die zu erwartenden zukünftigen Erträge des Unternehmens seien unvertretbar niedrig angesetzt. Auch sei das Immobilienvermögen der Gesellschaft nicht richtig bewertet worden, Mietsteigerungspotenziale außer Acht gelassen, Aufwandserwartungen überzogen. Die zur Berechnung des abgezinsten Barwertes dieser Erträge herangezogenen Werte (Basiszins, Markrisikoprämie, sog. Beta-Faktor und Wachstumsabschlag) seien ebenfalls unzutreffend.

11

Die Antragsteller und der gemeinsame Vertreter beantragen deshalb

12

eine angemessene, höhere Abfindung zu bestimmen.

13

Die Antragsgegnerin beantragt,

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die Anträge zurückzuweisen.

15

Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, der Abfindungsbetrag sei zutreffend ermittelt worden.

16

Wegen der Einzelheiten des Parteivortrages wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, das Protokoll der mündlichen Verhandlung und die die einzelnen Punkte betreffende nachfolgende Darstellung Bezug genommen.

17

Das Gericht hat am 21.11.2014 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in deren Verlauf die auf Seiten der gerichtlich eingesetzten Angemessenheitsprüferin PKF tätigen Wirtschaftsprüfer, die Herren J. und D., vernommen wurden. Auch insoweit wird auf das Protokoll vom 21.11.2014 Bezug genommen.

18

II
Zulässigkeit

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Sämtliche Anträge entsprechen den Anforderungen des SpruchG und sind daher zulässig. Insbesondere wurde auch bei sämtlichen Anträgen die Dreimonatsfrist nach § 4 I Nr. 3 SpruchG gewahrt.

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III
Angemessene Abfindung entsprechend Börsenkurs

21

Im Ergebnis sind die Anträge jedoch unbegründet, da die durch den Hauptaktionär aufgrund des über einen dreimonatigen Referenzeitraum gewichteten Börsenkurses festgelegte Abfindung von € 4,55 pro Stückaktie gemäß § 327a I, 327b I 1 AktG angemessen ist.

22

Ob eine Abfindung angemessen ist, ist eine vom Gericht zu beurteilende Rechtsfrage (OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.7.2014, 20 W 3/12, - juris RN 78 mit weiteren Nachweisen), wobei der Verkehrswert des Aktieneigentums durch das Gericht im Wege der Schätzung entsprechend § 287 II ZPO zu ermitteln ist (BGH, Beschluss vom 12. 3. 2001 - II ZB 15/00, NZG 2001, 603, 605). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss die Abfindung den ausgeschlossenen Aktionären einen vollen Ausgleich für den Vermögensverlust gewähren, der ihnen durch den zwangsweisen Verkauf ihrer Aktien entsteht (BVerfG NJW 1999, 3769, 3770; NJW 1962,1667; ebenso BGH NJW 2003, 3272, 3273; NJW 2001, 2080, 208). Im Rahmen der Anwendung des § 287 II ZPO ist jedoch zu berücksichtigen, dass es hinsichtlich der anzuwendenden Bewertungsmethode weder verfassungsrechtliche noch verbindliche gesetzliche Vorgaben gibt, und dass es weder zu den Aufgaben des Gerichts gehört, noch in seine Kompetenz fällt, die einzig richtige Methode zu bezeichnen, nach der eine solche Bewertung vonstatten zu gehen hat. Letztlich bieten die verschiedenen möglichen Methoden nur Anhaltspunkte dafür, sich dem jeweiligen Wert anzunähern, weil sie bereits in sich vielen Unsicherheiten unterworfen sind. Sie beruhen auf zahlreichen vorzunehmenden Prognosen und auf Vorentscheidungen, denen wiederum Schätzungen zugrunde liegen. Keinesfalls gehört es zu den Aufgaben von Gerichten, wirtschaftswissenschaftliche Streitfragen zu entscheiden oder gar eigenständige empirische Forschungen zu veranlassen, um eine vermeintlich präzisere Grundlage für eine Bewertung zu erlangen (ebenso OLG Stuttgart, Beschluss vom 17.7.2014; 20 W 3/12 - juris RZ 97; OLG Frankfurt , Beschluss vom 28.3.2014, 21 W 15/11 – juris RZ 67). Im Rahmen der zu treffenden Rechtsentscheidung ist sich die Kammer vielmehr dessen bewusst, dass die Bewertungsmodelle letztlich Hilfsüberlegungen sind, die eine Bewertung im Rahmen eines Verkaufsvorgangs durch vollständig informierte Marktteilnehmer auf Anbieter- und Nachfrageseite, die keine strategischen Interessen verfolgen, nur unzureichend ersetzen können. Entscheidend ist nach allem, ob der angemessene Wert auf eine vertretbare, in sich widerspruchsfreie Weise hergeleitet wird, ob das so gefundene Ergebnis dadurch nach objektiven Maßstäben kontrollierbar ist und ob es einer darauf aufbauenden eigenständigen wertenden Betrachtung durch das erkennende Gericht standhält (OLG Frankfurt a. M., Beschl. v.30.8.12, AZ 21 W 14/11, juris RN 36).

23

Hier erfolgte die Ermittlung des Abfindungsbetrages in einer nicht zu beanstandenden Weise unter Zugrundelegung des gewichteten Börsenkurses in einem Referenzzeitraum von drei Monaten vor Bekanntgabe der Strukturmaßnahme. Hinreichende Gründe anstelle dieses Wertes aufgrund einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode oder einem anderen anerkannten Verfahren einen höheren Wert anzunehmen, haben sich auch unter voller Berücksichtigung der Einwände der Antragsgegner im Verfahren nicht erhärtet. Vielmehr ist die Kammer nach dem ausführlich begründetem Gutachten der gerichtlich bestellten Bewertungsprüfer und der daran anschließenden mündlichen Erläuterungen davon überzeugt, dass der im Ergebnis maßgebliche Börsenwert des Unternehmens richtig ermittelt wurde und dass der Ertragswert des Unternehmens bzw. eine hier möglicherweise näherliegende Bewertung nach dem EPRA-NAV zu keinem höheren Wert der einzelnen Anteile führen würde. Auch andere Bewertungsmethoden führen zu keinem für die Antragsteller günstigerem Ergebnis. Da der gewichtete Börsenwert regelmäßig den Mindestwert einer an die ausscheidenden Aktionäre zu zahlenden Entschädigung darstellt, war dieser Wert auch hier zugrunde zu legen.

24

Nach der Entscheidung des BGH vom 19. Juli 2010 (II ZB 18/09, juris RN 19 Stollwerck) ist für die Bestimmung des maßgeblichen Kurses regelmäßig auf eine dreimonatige Referenzperiode vor Bekanntgabe der der Strukturmaßnahme abzustellen, hier also auf die Zeit vom 24. Januar bis zum 23. April 2012. Nach den Feststellungen der Angemessenheitsprüfer (PKF Seite 71) wurde dieses Ergebnis durch die Unternehmensprüfer richtig mit € 4,55 pro Stückaktie ermittelt (vgl. die Herleitung im Übertragungsbericht S. 90).

25

IV
Grundsätzliche Verwertbarkeit der Feststellungen der Angemessenheitsprüfer

26

Soweit verschiedene Antragsteller der Auffassung sind, im Spruchverfahren sei generell eine umfassende Neubewertung des Unternehmens durch gerichtlich zu bestellende Sachverständige erforderlich, weil die Angemessenheitsprüfer von vornherein als „institutionell befangen“ anzusehen seien und bei einer anschließenden gerichtlichen Vernehmung als Obergutachter in eigener Sache fungieren würden, verkennen diese Antragsteller die Rolle des Angemessenheitsprüfers und die seiner Bestellung zugrunde liegenden gesetzlichen Intentionen. Die nach § 327 c II AktG vorgesehene Prüfung der durch den Hauptaktionär festgesetzten Barabfindung durch gerichtlich bestellte Prüfer hat durchaus den Zweck, sicherzustellen, dass die angemessene Abfindung zutreffend ermittelt wird, sonst wäre unerklärlich, warum eine solche Prüfung überhaupt vorgenommen werden sollte. Dementsprechend kann auch der pauschale Vorwurf institutioneller Befangenheit nicht greifen. Die frühzeitige Anhörung der Angemessenheitsprüfer als sachverständige Zeugen ist in § 8 SpruchG ausdrücklich vorgesehen, wobei diese sich in ihrer Anhörung qualifiziert mit den durch die Antragssteller erhobenen Einwänden gegen ihre Feststellungen auseinandersetzen sollen. Das ergibt sich daraus, dass ihnen diese nach § 8 II 2 SpruchG zwingend mit der Ladung mitzuteilen sind. Bei der gesetzlich geforderten Auseinandersetzung der Angemessenheitsprüfern mit Einwänden gegen ihre Feststellungen geht es auch keineswegs darum, dass die Prüfer nun als Obergutachter in eigener Sache fungieren sollen, die dann – nach Meinung von Kritikern des Verfahrens – notorisch unwillig seien, auch nur irgendwo einzuräumen, dass bestimmte Annahmen oder Feststellungen falsch oder weniger fundiert seien. Der Sinn der Anhörung und der Auseinandersetzung mit Einwänden besteht vielmehr darin, dass das Gericht mit Hilfe der Antragsteller in die Lage versetzt werden soll zu erkennen, ob Feststellungen oder Annahmen der Prüfer weiterer Nachprüfung bedürfen, insbesondere ob die weitere Aufklärung erheblicher Tatsachen nötig sind oder ob methodische Ungereimtheiten bestehen, welche die Kammer ohne die Hilfe eines zu bestellenden Sachverständigen nicht klären kann. Ergänzend wird hierzu auf die überzeugenden Ausführungen des OLG Frankfurt, im Beschluss vom 30.8.2012, 21 W 14/11, juris RZ 36 Bezug genommen. Auf der Grundlage eines derartigen Verständnisses gibt es zahlreiche Entscheidungen des Landgerichts Hamburg, in denen es – auch ohne weitere Begutachtungen – zu Abänderungen einer ursprünglich festgesetzten Abfindung gekommen ist (z.B. 404 HKO 25/11 – Beschluss vom 20.12.2011 – Holcim; 417 O 165/04 – Vereins- und Westbank; 417 HKO 111/12 – Beschluss vom 23.4.14 – juris – RN 104), während wiederum in anderen Fällen Gutachter zur Klärung bestimmter Parameter eingesetzt wurden. Bei der Beurteilung der Angemessenheitsgutachten, der dagegen erhobenen Einwände und der dazu gegebenen Erklärungen der Angemessenheitsprüfer hilft dem Gericht, dass diese Gutachten selbst nach anerkannten Methoden gefertigt werden müssen, an welche die Prüfer gebunden sind und deren Einhaltung wiederum objektiv nachprüfbar ist. Im vorliegenden Fall war den Angemessenheitsprüfern überdies nicht eine bloße Plausibilitätsprüfung aufgegeben worden, sondern eine vollständige eigenständige Prüfung, die sie auch durchgeführt haben.

27

Unzutreffend ist die durch den Antragsteller zu 46) geäußerte Annahme, die im konkreten Fall eingesetzten sachverständigen Prüfer ständen in „unerwünschter Nähe“ zur Hauptaktionärin. Bei der Auswahl des Prüfers hat die Kammer darauf geachtet, dass – über die gesetzlichen Mindestanforderungen hinaus- keinerlei Geschäftsbeziehungen bestehen, welche eine neutrale Erstellung des Gutachtens infrage stellen könnten. Die im Protokoll auf Seite 9 (Blatt 839 der Akten) wiedergegebene Äußerung des Vorstandsvorsitzenden der Antragsgegnerin bezüglich eines Beratungsverhältnisses bezieht sich eindeutig nicht auf die gerichtlich eingesetzten Angemessenheitsprüfer, sondern auf die Sozietät R.B.S., welche der Antragsgegnerin bei der Erstellung des Übertragungsberichts behilflich gewesen war.

28

V
Näher in Betracht kommende Bewertungsverfahren

29

Da der gewichtete Börsenkurs nur den Mindestbetrag der zu zahlenden Entschädigung bezeichnet, ist regelmäßig zu prüfen, ob eine Bewertung des Unternehmens nach gängigen Methoden zu einem höheren Wert des jeweiligen Anteils führt. In Übereinstimmung mit der herrschenden Praxis haben die Angemessenheitsprüfer eine Wertermittlung nach der Ertragswertmethode gemäß IDW S 1 (2008) vorgenommen, wonach der Unternehmenswert durch Diskontierung der den Unternehmenseignern künftig zufließenden finanziellen Überschüssen ermittelt wird. Die dieser Berechnung zugrunde gelegten Erträge werden dabei aus den für die Zukunft geplanten Jahresergebnissen abgeleitet.

30

Diese Methode gehört zu den anerkannten und gebräuchlichen Methoden zur Bestimmung des Unternehmenswerts (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7 Auflage 2012, S. 84, RN 269). Ihre Anwendung durch die Bewertungsgutachter und die gerichtlich eingesetzten Prüfer ist nicht zu beanstanden und prinzipiell dazu geeignet, den damit gefundenen Unternehmenswert als hinreichend belastbar für eine Abfindungsentscheidung zu betrachten, auch wenn daneben der Rückgriff auf andere geeignete Methoden denkbar wäre (OLG Stuttgart, Beschluss vom 5.11.2013, 20 W 4/12 – juris Tz 80; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 30.4.2013, 12 W 5/12 – juris, TZ 23). Dies gilt insbesondere auch insoweit, wie im Rahmen des Tax-CAPM persönliche Ertragssteuern mit zu berücksichtigen sind (was einige Antragsteller beanstandet haben).

31

Im vorliegenden Fall haben die Angemessenheitsprüfer mit dieser Methode (und unter Berücksichtigung von Sonderwerten in Höhe von TEUR 1.924) einen Unternehmenswert von TEUR 89.560 ermittelt. Das entspricht einem Wert von € 3,85 / Stückaktie und kommt im Ergebnis nicht zum Tragen, weil der Börsenwert mit € 4,55/Stückaktie höher anzusetzen wäre. Auch unter Berücksichtigung von Einwänden der Antragsteller gegen zahlreiche im Rahmen der Ertragswertberechnung vorgenommene Ansätze ist jedoch nicht zu erwarten, dass möglicherweise vorzunehmende Anpassungen zu einer Erhöhung des gefundenen Wertes über den Börsenwert führen würde, da andererseits auch der durch die Angemessenheitsprüfer ermittelte Net-Asset-Value des Unternehmens nach einem gebotenen Abzug zu kapitalisierender Overheadkosten eine höhere Festsetzung nicht rechtfertigen würde. Bei Immobilienunternehmen, die sich vorwiegend als Bestandshalter betätigen, ist der Net-Asset-Value eine besonders geeignete Kennziffer zur Ermittlung des Unternehmenswertes. Die daraus zu ziehenden Schlussfolgerungen stützen das durch die Angemessenheitsprüfer gefundene Ergebnis.

32

VI
Die vorgenommene Bewertung nach dem Ertragswertverfahren

33

Die durch die Angemessenheitsprüfer vorgenommene Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ist in weiten Teilen stimmig und für die Kammer gut nachvollziehbar. Soweit im Bereich der durch das Unternehmen vorgenommenen Ertragsplanung der Vorwurf erhoben wurde, die zu erwartenden Einnahmen seien zu gering angesetzt worden, während die Instandhaltungs- und Modernisierungskosten als überhöht anzusehen seien bzw. dass sie nicht ausreichend in den zu erwartenden Einnahmen reflektiert würden, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass das Gericht diese Ansätze nur eingeschränkt prüfen kann, nämlich ob sie grob unplausibel oder in sich widersprüchlich sind. Hinsichtlich der Planung besteht seitens der Unternehmensleitung ein weites kaufmännisches Ermessen, welches das Gericht innerhalb des gegebenen Rahmens nicht durch eigene Erwägungen ersetzen darf. Im Hinblick auf dennoch eventuell bestehenden weiteren Klärungsbedarf zu einzelnen Planungsannahmen konnte die Kammer von weiteren Ermittlungen absehen, weil der um Overheadkosten bereinigte Net-Asset-Value zu keiner Anhebung des Abfindungsbetrages über den Börsenwert führen würde und damit das Ergebnis plausibilisiert.

34

1. Grundsätzliches zur Ertrags- und Unternehmensplanung

35

Ausgangspunkt der Bewertung nach dem Ertragswertverfahren ist die Unternehmensplanung bzw. die durch das Unternehmen vorgenommene Prognose der zu erwartenden Erträge. In diesem Zusammenhang haben die Angemessenheitsprüfer festgestellt, dass eine ihre Auffassung nach plausible Planung durch den Vorstand des Unternehmens vorlag, deren Parameter schlüssig an die um außergewöhnliche und aperiodische Vorgänge bereinigte Entwicklung in der Vergangenheit anknüpfen. Für die Einzelheiten wird auf Seite 32 des PKF-Gutachtens verwiesen. Dabei war es von Bedeutung, dass die bereits in einer Krise 2009 eingeleitete Entwicklung weg vom Dienstleistungsgeschäft zur reinen Bestandshaltung fortgesetzt wurde. In diesem Zuge war auch ein Großteil der Mitarbeiter der Gesellschaft auf die Antragsgegnerin übertragen worden, mit der Folge, dass sich der Personalaufwand erheblich gesenkt hat. Die Angemessenheitsprüfer haben dabei die für die Vergangenheit erforderlichen Bereinigungen eigenständig durchgeführt und sie in das Bewertungsmodell übernommen. Dazu ist auf die Seite 30f des Gutachtens zu verweisen. Hinsichtlich der Planung der künftigen Erträge, welche nach den Feststellungen der Angemessenheitsprüfer auf Daten beruhen, die im Jahr 2011 zusammengetragen wurden, haben die Angemessenheitsprüfer hervorgehoben, dass die jeweiligen Zielergebnisse nicht nach rechtlichen Einheiten einseitig durch die jeweilige Geschäftsführung ausgeworfen wurden, sondern dass die regional Verantwortlichen -ohne Rücksicht auf die jeweilige rechtliche Zuordnung der Immobilie- die operativen Erlöse und Kosten des ersten Planjahres für die einzelnen Immobilien ihres Zuständigkeitsbereiches in einem „bottom-up“ - Ansatz ermittelt und weitergegeben haben. In einem „top-down“-Ansatz auf der Ebene der Konzernleitung wurden auf dieser Grundlage die geplanten operativen Mietergebnisse unter Einbindung der Geschäftsführung der jeweiligen rechtlichen Einheiten geplant. Die Ergebnisse für die anschließenden Planungsjahre wurden sodann unter Fortschreibung der jeweiligen wesentlichen Planungsparameter wie z.B. Mietpreisentwicklung, Leerstandsquote, Instandhaltungskosten, Entwicklung Personalbestand etc. ermittelt, woraus dann das nachhaltige Ergebnis abgeleitet wurde. Die so durchgeführte Planung lässt sich damit nicht als „anlassbezogen“ verwerfen, da sie dem für die Jahresplanungen im Konzern der Antragsgegnerin üblichen Procedere folgt. Anlassbezogen war lediglich die aktuelle Bewertung der im Anlagevermögen gehaltenen Immobilien zu den jeweiligen Verkehrswerten zum Stichtag 31.5.2012, die im Zusammenhang mit der Ertragsplanung jedoch nicht von Bedeutung ist.

36

Die Angemessenheitsprüfer haben -entsprechend ihrer glaubhaften Bekundung- die der Planung zugrunde liegenden Annahmen mit dem Vorstand bzw. den von diesem benannten Mitarbeitern ausführlich diskutiert. Sie bestätigen in ihrem Gutachten, dass die Vorgehensweise der Gesellschaft bei der Aufstellung der Planungsrechnung sachgerecht sei und das Geschäftsmodell der Gesellschaft und ihre wirtschaftliche Situation angemessen abbildeten (PKF S 33). In ihrer mündlichen Anhörung haben die Prüfer dazu weiter dargelegt, dass ihnen insbesondere die Methode, dass zunächst durch Regionalverantwortliche eine Planung für sämtliche Objekte der Region erfolgte, deren Ergebnisse dann erst in Bezug auf die jeweiligen rechtlichen Einheiten extrahiert wurden, deutlich darauf hinwies, dass hier eine sachbezogene Planung vorlag, unabhängig von der geplanten Strukturmaßnahme. Auch die Kammer hält dies für einen überzeugenden Gesichtspunkt.

37

Ferner konnten die Angemessenheitsprüfer objektiv nachvollziehen, dass die der Planung zugrunde liegende Änderung der Unternehmensstrategie, wonach sich die BVAG künftig nicht mehr im Bauträger- und Entwicklungsgeschäft, sondern vornehmlich als Bestandshalter innerhalb eines Konzerns betätigen soll, tatsächlich in der Umsetzung befand: Der Verkauf von Bestandsimmobilien war deutlich zurückgegangen und die Mehrzahl der Mitarbeiter war zur T. gewechselt (PKF Seite 34). Entsprechend stark waren die Erlöse aus Immobilienverkäufen zurückgegangen (D., Protokoll Seite 11; vgl. Übertragungsbericht Seite 25 unter 2. Abs. 2).

38

Keine gravierenden Bedenken gegen die Verwendbarkeit der vorgefundenen Unternehmensplanung ergeben sich auch daraus, dass zwischen dem Vorstand des die Minderheitsaktionäre ausschließenden Unternehmen und der Antragsgegnerin weitgehend Personalunion bestand, wie es insbesondere von den Antragstellern 28) bis 33) gerügt wurde. Denn es ist allen Squeeze Out Fällen gemeinsam, dass die jeweilige Hauptaktionärin einen großen Einfluss auf die Zielgesellschaft hat. Eine Personalunion auf Vorstandsebene fällt dabei nicht mehr entscheidend ins Gewicht.

39

Nach allem hat die Kammer keine Zweifel daran, dass eine Unternehmensplanung vorlag, die grundsätzlich als Ausgangspunkt einer Ertragswertberechnung in Betracht kommt.

40

2) Die wesentlichen Einflussfaktoren

41

Die konkrete Planung wird im Wesentlichen bestimmt durch das Geschäftsmodell der BVAG als Bestandshalter, durch eine Prognose über die künftigen Mieteinnahmen, eine Prognose über die Entwicklung der notwendigen Instandhaltungskosten sowie der Kosten der geplanten bzw. absehbaren Modernisierungen.

42

a) Das Geschäftsmodell

43

Die Planung beruht auf einem Geschäftsmodell, bei dem die BVAG als Bestandshalter vorwiegend von Wohnimmobilien überwiegend Erträge aus Vermietung erzielt. Im Rahmen dieses Geschäfts kommt es auch dazu, dass Grundstücke erworben und veräußert werden und dass Dienstleistungen für Dritte im Zusammenhang mit Immobilienverwaltung angeboten werden, diese Tätigkeiten bilden aber nicht das Kerngeschäft. Die Entwicklung von Projekten oder die Umwandlung von Mietwohnungen in Eigentumswohnungen mit anschließender Veräußerung oder eine Kombination aus Bestandshaltung und Entwicklung bzw. Umwandlung sieht das Geschäftsmodell nicht vor. Dementsprechend können rechnerisch darstellbare Erträge bzw. alternative Planungen auf der Grundlage eines solchen Einsatzes des Immobilienvermögens bei der Beurteilung der vorgelegten Planung keine Rolle spielen. Zu Recht haben die Angemessenheitsprüfer in ihrer Anhörung darauf hingewiesen, dass es nicht ihre Aufgabe sei, ein alternatives Geschäftskonzept durchzurechnen, unabhängig von praktischen Bedenken, die ihrer Auffassung nach gegen ein solches Geschäftsmodell der BVAG sprächen (Protokoll Seite 13, Blatt 843 der Akten). Tatsächlich handelt es sich bei dem Geschäftsmodell um eine genuine Entscheidung der Unternehmensführung, die im Rahmen der Bewertung des vorhandenen Unternehmens nach der Ertragswertmethode hinzunehmen ist.

44

b) Prognose der Mieteinnahmen

45

(aa) Die Mieteinnahmen wurden durch die Angemessenheitsprüfer überzeugend als wesentliche Planungsgröße auf Ertragsseite identifiziert (Seite 33 PKF-Gutachten), welche entsprechend der eingeleiteten Entwicklung einen immer größeren Anteil am Gesamtergebnis ausmachen.

46

Die diesbezügliche (erwartete / geplante) Entwicklung wird wie folgt wiedergegeben:

47

        

        

TEUR

% Einnahmen

2010

Ist

17.132,00

41,5

2011

Ist

17.761,00

40,5

2012

Forecast

17.377,00

52,2

2013

Plan

17.903,00

69,3

2014

Plan

17.792,00

78,4

2015

Plan

18.561,00

89,7

2016

Plan

18.731,00

92,7

48

Die Einnahmeentwicklung ist dabei nach den Darlegungen der Angemessenheitsprüfer von zwei Faktoren besonders abhängig, nämlich zum einen von der jeweiligen Bestandsfläche, zum anderen von der Leerstandsquote. Letztere soll im Planungszeitraum von 3,8% im Jahr 2011 um jährlich 0,1 Prozentpunkt auf 3,3% im Jahr 2016 gesenkt werden. Diesen Wert haben die Angemessenheitsprüfer aufgrund der Werte des Gesamtimmobilienportfolios des Konzern überzeugend als realistisch identifiziert (PKF-Gutachten S. 36).

49

Im Übrigen haben die Angemessenheitsprüfer die Schwankungen in der geplanten Einnahmeentwicklung auf geplante Immobilienkäufe und Verkäufe zurückgeführt, aufgrund derer im betrachteten Zeitraum Änderungen im Bestand und damit auch Änderungen bei den erwarteten Mieteinnahmen folgen. Für das letzte Planungsjahr 2016 sei eine Fläche von 259.900 qm gegenüber 254.200 qm zu Beginn der Planungsperiode am 1. Januar 2012 geplant. Unter Berücksichtigung der sich verringernden Leerstandsquoten und der sich verändernden Bestandsflächen ergäbe sich daraus eine jährliche Steigerung der Umsätze aus Vermietung von 1,9%, wobei darin eine jährliche Steigerung der Sollmiete von 1% miteingeflossen sei. In Anbetracht einer Ist - Steigerungsrate in der Zeit von 2008 bis Mitte 2012 von 0,7% bzw. von 2010 bis Mitte 2012 von 0,6% betrachteten sie diese Planung als realistisch (PKF-Gutachten, S. 36).

50

(bb) Hiergegen richten sich die Einwände der meisten Antragsteller.

51

Der Gemeinsame Vertreter weist auf die Geschäftsberichte der BVAG für die Jahre 2010 und 2011 hin, wonach der deutsche Immobilienmarkt mittel bis langfristig deutlich steigende Mieten und Preise erwarten lasse (2010, S. 35) bzw. 2012 eine überdurchschnittliche Nachfrage nach Wohnimmobilien erwartet werde (Geschäftsbericht 2011, Seite 39).

52

Die Antragsteller zu 28 bis 33) halten es für nicht plausibel, dass die Mieterträge von 2012 auf 2013 nur leicht steigen und von 2013 auf 2014 sogar zurückgehen.

53

Die Antragsteller zu 50 bis 57) sind der Auffassung, dass die zugrunde gelegten Mietsteigerungsraten insbesondere in Bezug auf Hamburg und den Großraum München viel zu niedrig angesetzt seien. So sei die Miete für eine 60m² in Hamburg allein von 2011 auf 2012 um durchschnittlich rund 5,09% gestiegen und für eine 100m² große Wohnung um durchschnittlich 3,15%. Der Ansatz von 1% p.a. sei daher vollkommen untersetzt. Der durch die Angemessenheitsprüfer zitierte gesamtdeutsche Verbraucherpreisindex berücksichtige keine Regionen, sodass die daraus entnommenen Werte untersetzt seien. Dies lasse sich auch nicht durch den Hinweis auf eine weite Streuung der Immobilien wegdiskutieren, weil sie in Metropolregionen „geclustert“ seien (Blatt 1041 der Akten).

54

Entsprechendes tragen insbesondere auch die Antragsteller zu 10), zu 12)-15), zu 17), zu 21), zu 23), zu 24), zu 25), zu 26) , zu 27), zu 34) bis 37), zu 40), zu 44), zu 48), zu 60) vor.

55

(cc) Die vorgetragenen Einwände erlauben es nicht, die Unternehmensplanung in Bezug auf die zu erwartenden Mieterlöse zu verwerfen.

56

(1) Schon die Annahme, dass die Steigerungen der durch einen Vermieter erzielten Nettokaltmiete in etwa den Steigerungen entsprechen werden, die sich aus dem Vergleich zweier aufeinanderfolgender Mietenspiegel (z.B.2009 und 2011) ergeben, scheint der Kammer zweifelhaft zu sein.

57

Gemäß § 558 II BGB beruhen die zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete herangezogenen Werte ausschließlich auf Mieten, die in den vier Jahren vor dem jeweiligen Stichtag vereinbart oder angepasst wurden. Ihnen lässt sich damit für den betrachteten zurückliegenden Zeitraum eine Aussage über die Steigerung von Neumieten und angepassten Mieten entnehmen, nicht aber über das Niveau der unveränderten Bestandsmieten. Dabei wird es regelmäßig so sein, dass die in den Mietspiegel eingeflossenen Anpassungen von Bestandsmieten die Steigerungen reflektieren, die im vorherigen Zeitraum zu verzeichnen waren. Ob die Werte des neuen Mietspiegels (z.B.2011) über oder unter den Werten des Ausgangsmietspiegels (z.B. 09) liegen, entscheidet sich demgegenüber weitgehend aufgrund der eingeflossenen Werte aus Neuvermietungen. In dem dann folgenden Zeitraum besteht für diese Mieten nur insoweit Anpassungspotenzial, wie dieses nicht bereits im vorangegangenen Zeitraum bei einer Neuvermietung ausgeschöpft wurde. Im vorigen Zeitraum vorgenommene Neuvermietungen unter Vereinbarung einer überdurchschnittlichen Miete blockieren dann die Möglichkeit künftiger Anpassungen (Ausnahme: Staffelmiete oder Indexmiete). So beruhen etwa die Werte im Hamburger Mietenspiegel 2013 zu 38% auf Neuvermietungen, für die dann kein Anpassungspotenzial im kommenden Zeitraum mehr besteht.

58

Ferner ist zu berücksichtigen, dass Anpassungen an ein gestiegenes Mietniveau bereits strukturell nur mit einer zeitlichen Verzögerung umsetzbar sind. So ist der Stichtag der Hamburger Mietenspiegel regelmäßig der 1.4., während die Veröffentlichung regelmäßig erst im November erfolgt. Bevor eine Erhöhung möglich ist, muss die Miete zudem mindestens 15 Monate unverändert gewesen sein. Die neue Miete wird erst zu Beginn des dritten Monats, der auf den Zugang des Mieterhöhungsverlangens folgt, geschuldet. Unabhängig davon entspricht es auch der üblichen Praxis vieler Vermieter, die Zustimmung zu Mieterhöhungen nicht sofort formularmäßig nach Herausgabe eines neuen Mietenspiegels einzufordern, sondern erst im Laufe der kommenden Monate oder des kommenden Jahres. Das beruht keineswegs auf wirtschaftlicher Inkompetenz dieser Vermieter, sondern rührt daher, dass der günstigste Zeitpunkt für eine Mieterhöhung durch zahlreiche Abwägungen bestimmt wird, in die auch einfließen wird, welche (rein rechtlich außer Betracht bleibende) Mieterhöhungen infolge von Modernisierungen vorgenommen wurden oder geplant sind, welche Beeinträchtigungen, z.B. durch Instandhaltungsarbeiten - wie etwa dem Austausch von Bleileitungen - es gab oder gibt und wie leistungsfähig das jeweilige Klientel ist.

59

Bei einem stärker steigenden allgemeinen Mietniveau zeigt sich außerdem, dass Mieter ihre Wohnungen mit den günstigeren Bestandsmieten nicht mehr so leicht aufgegeben, sodass es schwerer wird, durch Mieterhöhungen bei Neuvermietungen zu profitieren, während umgekehrt ein starker Anstieg der Mieten in einer Anlage zu einer unerwünscht hohen Fluktuation führen kann, die ihrerseits wieder Kosten durch Leerstände, nicht eintreibbare Instandsetzungskosten und gesteigerten Verwaltungsaufwand nach sich zieht.

60

Für welchen Kurs ein Unternehmen sich bei der Umsetzung möglicher Mieterhöhungen entscheidet, ist eine Frage der durch den Vorstand festzulegenden Geschäftspolitik. Jedenfalls kann auch ein profitorientierter Vermieter nicht außer Acht lassen, dass er sich gerade bei der Vermietung in den unteren Preissegmenten in einem sozial sensiblen Bereich betätigt und dass es für den unternehmerischen Erfolg mitentscheidend sein kann, wie kundenfreundlich das Unternehmen erscheint.

61

Die Folgerung, dass die zu erwartenden Mieteinkünfte eines wohnungswirtschaftlichen Unternehmens binnen kurzer Zeit nach Veröffentlichung eines neuen Mietenspiegels entsprechend der daraus ableitbaren durchschnittlichen Erhöhung der Nettokaltmiete gestiegen sein werden, lässt sich nach Auffassung der Kammer so nicht ziehen.

62

(2) Dass durchschnittliche Mietsteigerungen, wie sie stets nach Herausgabe eines Mietspiegels veröffentlicht werden, wenig aussagekräftig sind, ergibt sich auch daraus, dass sich die Mieten in den verschiedenen Feldern eines Mietspiegels oft höchst unterschiedlich entwickeln. Eine Ertragsplanung kommt nicht umhin zu berücksichtigen, wie die einzelnen gehaltenen Immobilien einzuordnen sind und das Potenzial dieser Einordnung zu prüfen. In der Unternehmensplanung der BVAG sind die durch die jeweils regional Verantwortlichen zugelieferten Daten verwertet und es ist anzunehmen, dass diese dabei auch die konkreten Immobilien im jeweiligen Bereich berücksichtigt haben.

63

Richtig ist die Aussage der Antragsgegnerin, dass die meisten Objekte der BVAG nicht sehr hochwertig sind (Seite 18 Antragserwiderung. Blatt 609 der Akten), wie die mit der Antragserwiderung vorgelegten Gutachten des Sachverständigen O. veranschaulichen. Auch das hat Auswirkungen auf das Mieterhöhungspotenzial.

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Ferner hat die Antragsgegnerin durch ihre Aufstellung auf Seite 16 der Antragserwiderung (Blatt 607 der Akten) verdeutlicht, dass sich nur 14% der Wohnungen überhaupt in Hamburg befinden, während viele dem „Hamburg-Portfolio“ zugeordnete Immobilien in Lübeck, Norderstedt und anderen Gemeinden (wie Nortorf) liegen, für die der Hamburger Mietenspiegel keinerlei Aussagekraft hat. 41% der Immobilien gehören zum Berlin-Portfolio, wovon 50% in der sogenannten Bärenpark-Siedlung im Stadtteil Tempelhof belegen sind. Das München - Portfolio umfasst nur 2% des Bestandes und befindet sich zudem auch nicht in München selbst, sondern in der lediglich im Großraum liegenden Gemeinde O. Brunn (Aufstellung Übertragungsbericht Seite 23). 15% der Immobilien befinden sich in Westfälischen Städten wie Moers, Wuppertal, Solingen, Marl etc. und 4% in Leipzig. Dass es nicht sachgerecht wäre, für ein solches Portfolio die vermeintlich aus der Hamburger Mietentwicklung ersichtlichen Steigerungspotenziale anzunehmen, ist naheliegend.

65

(3) Die konkrete Entwicklung der Mieteinkünfte der BVAG in der Vergangenheit zeigt mit aller Deutlichkeit, dass die nach der Herausgabe neuer Mietspiegel häufig beschriebenen Steigerungsraten keinen Indikator für tatsächlich erzielte Zuwächse darstellen. Der Hamburger Mietenspiegel 2009, welcher im November 2009 bekanntgegeben wurde und die Entwicklung bis zum 1.4.2009 wiedergeben sollte, wies eine durchschnittliche Mietsteigerung von 3,6 % gegenüber dem Mietenspiegel 2007 auf. In preisgünstigeren Segmenten sollte die Erhöhung sogar ca. 5% betragen. Dem steht jedoch keine messbare Erhöhung der Mieteinkünfte der BVAG in den in Betracht kommenden Zeiträumen gegenüber. Die Mieteinkünfte waren 2010 mit T€ 17.132 geringer als 2009 mit T€ 17.313 und stiegen erst 2011 auf T€ 17.761 (PKF, S. 28), also von 2009 auf 2011 um 2,58% (=1,29% p.a.).Dies hat allerdings insofern außer Betracht zu bleiben, als sich auch der Bestand verändert hatte.

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Aussagekräftig bleibt demgegenüber die auf den aktuell vorhandenen Immobilienbestand bezogene bereits erwähnte Feststellung der Angemessenheitsprüfer, wonach sich als gewogener Durchschnitt für den Zeitraum 2008 bis „aktuell“ (13. Juli 2012) eine jährliche Steigerung der Ist-Mieten von 0,7% und für die Zeit 2010 bis „aktuell“ eine jährliche Steigerung von 0,6% ergibt (PKF S. 36). Auch die im Hamburger Mietenspiegel 2011 ausgewiesenen, stark steigenden Mieten gehen in diesen Ist-Steigerungen auf, denn der Mietenspiegel 2011 beruht auf den bis zum 1.4.2011 erhobenen Daten neu vereinbarter Mieten und hat nach seinem Erscheinen 2012 weitere Anpassungen ausgelöst. Das Gleiche gilt für den bereits im Mai 2011 veröffentlichten Berliner Mietspiegel 2011, der ebenfalls deutliche Steigerungen gegenüber 2009 ausweist, ohne dass sich diese Werte in den Ist-Mieten der BVAG widerspiegeln. Die durch die Angemessenheitsprüfer festgestellten, verhältnismäßig geringen Steigerungsraten wurden auf Einzelobjektebene untersucht und mit Werten aus allgemein zugänglichen Quellen abgeglichen (Protokoll Seite 13, Bl. 843 der Akten). Dabei wurde festgestellt, dass die Mieterhöhungsspielräume im Allgemeinen gut ausgenutzt wurden. Die Mieterhöhungen standen im Einklang mit dem durch die Angemessenheitsprüfer herangezogenen Verbraucherpreisindex für Wohnungsmieten, nach welchem über lange Zeiträume (1990er Jahre bis 2011) jährliche Mietsteigerungen von 0,9% bis 1,4% bzw. speziell zwischen 2006 und 2011 von ca. 1,1% zu verzeichnen waren /vgl. hierzu auch die Aufstellung auf Seite 24 des Gutachtens). In Anbetracht der tatsächlichen Ist-Entwicklung bei der BVAG lassen sich diese Werte auch nicht deshalb als irrelevant zurückweisen, weil sie die Lage der betreffenden Immobilien in Großstädten nicht ausreichend berücksichtigten.

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(4) Wenn die Unternehmensplanung auf dieser Grundlage eine konstante jährliche Steigerung der Mieteinkünfte von 1,9% vorsieht, muss dies akzeptiert werden. Dabei ist zu berücksichtigen, dass auch die darin eingeflossene geplante kontinuierliche Verringerung der Leerstandsquote bedeutet, dass die erhöhte Nachfrage nach Wohnraum in der Planung berücksichtigt wird (PKF, S. 36). Während Wohnungssuchende es in der Vergangenheit weniger nötig hatten, die von der BVAG angebotenen Wohnungen zu dem jeweiligen Preis zu akzeptieren, und sich stattdessen noch länger auf dem Markt umsehen konnten, ist diese Wahlfreiheit jetzt eingeschränkt. Der beschriebene Wohnungsmangel trägt damit in der Planung der BVAG erheblich zur Erhöhung der (letztlich wirtschaftlich entscheidenden) Ist-Mieten bei und wird keineswegs pflichtwidrig außer Betracht gelassen. Dass daneben vielleicht auch organisatorische Vorkehrungen getroffen werden, um Mieterwechsel möglichst nahtlos durchzuführen, steht dem nicht entgegen. Allerdings ist bei einem langjährigen professionellen Wohnungsvermieter zu erwarten, dass er dieses altbekannte Problem ohnehin stets im Focus hatte, dass es also hauptsächlich die Marktlage selbst ist, die zur Verringerung der Quote führt.

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c) Instandhaltungskosten

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Die Instandhaltungskosten sind nach der überzeugenden Aussage der Angemessenheitsprüfer (PKF, Seite 33) die wesentliche Planungsgröße im operativen Bereich. Die Planung ist hier pauschal auf der Basis eines qm-bezogenen Aufwands für die gesamte Mietbestandsfläche der Gesellschaft erfolgt. Aus dem Übertragungsbericht lässt sich entnehmen, dass für die gewählten Ansätze die (nach § 26 IV Zweite BV an den Verbraucherpreisindex anzupassenden) Werte gemäß § 28 Abs. 2 und 3 der II.BV ab 1.1.2011 zugrunde gelegt wurden.

70

Soweit von verschiedenen Antragsstellern, insbesondere durch den Antragsteller zu 29), beanstandet wurde, dass diese Sätze überhöht seien, überzeugt dies nicht. Diese Werte sind zur Bestimmung der im preisgebundenen Wohnungsbau zulässigen Kostenmiete vorgegeben worden und entsprechend knapp kalkuliert. Eine Unternehmensplanung, welche diese Werte zur Kalkulation des zu erwartenden Instandhaltungsaufwandes heranzieht, lässt sich grundsätzlich nicht als unrealistisch verwerfen. Soweit die entsprechenden Beträge in vorherigen Perioden nicht erreicht worden sein sollten, ändert dies nichts, da nicht davon auszugehen ist, dass sie dauerhaft unterschritten werden könnten.

71

Da die meisten durch den Sachverständigen O. begutachteten Immobilien aus den Jahren vor 1970 stammen, ist offensichtlich, dass dauerhaft ein erheblicher Instandhaltungsaufwand anfallen wird.

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Nicht zu beanstanden ist auch, dass für die Zeit der Detailplanungsphase eine jährliche Steigerung dieser Aufwandposition um 1% vorgesehen ist, so dass der für die Zeit der Ewigen Rente im Jahr 2017 erreichte Endbetrag € 12,878/qm bzw. TEUR 3.381 / Jahr beträgt.

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d) Modernisierungskosten

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Die vorstehenden Erwägungen gelten auch für die Modernisierungskosten, welche durch die Antragsgegnerin kalkulatorisch mit den Instandhaltungskosten zusammengefasst wurden und zusammen mit diesen 18,00 bis 19,00 €/qm ergaben. Sie wurden in allen Planjahren mit 5 € /qm angesetzt und betrugen in allen Planjahren zusammen mit den Instandhaltungskosten ca. 25% der jeweiligen Sollmiete (Übertragungsbericht S. 66). Dieser Wert wiederum entspricht gängigen Erfahrungssätzen für die Instandhaltung von Wohnimmobilien, die nach 1924 errichtet wurden (Kleiber, § 18 WertV, RZ 18 in Ernst / Zinkhahn / Bielenberg, BauGB, Bd. V, Stand 1. September 2004) und bewegt sich in der Bandbreite der anteiligen Kosten aus Instandhaltung und Modernisierung, die andere deutsche Wohnungsunternehmen aufgewandt haben. Hierzu wird auf die im Übertragungsbericht auf Seite 66 abgedruckte Tabelle Bezug genommen. Soweit die geplanten Modernisierungskosten dazu führten, dass die Summe aus Instandhaltungs- und Modernisierungskosten eher im oberen Bereich der Brandbreite läge (PKF-J., Protokoll S. 16, Bl. 846 der Akten), beruhe dies nach den Feststellungen der Angemessenheitsprüfer darauf, dass einige konkret geplante sehr kostspielige Maßnahmen, wie die Sanierung einer Tiefgarage in Norderstedt für € 500.000,00 (2012) sowie € 450.000 (2013) und € 330.000 (2014) bzw. die Sanierung eines Ledigenwohnheims in Berlin für 1,4 Millionen €, in diese Kalkulation miteingeflossen seien (PKF-J., a.a.O). Diese Maßnahmen seien wenig geeignet, Modernisierungsmieterhöhungen zu begründen, wirkten sich aber z.B. im Fall des Ledigenwohnheims insofern aus, als die Leerstandsquote gesenkt würde. Im Hinblick auf etwaige mit Modernisierungen korrespondierende Mieterhöhungen weisen die Angemessenheitsprüfer darauf hin, dass auch derartige Erhöhungen im Verbraucherpreisindex bereits abgebildet seien (Bl. 848 der Akten).

75

Insgesamt kamen die Angemessenheitsprüfer zu dem Ergebnis, dass auch die Position Modernisierungskosten im Ergebnis nicht zu beanstanden sei. Dem folgt die Kammer.

76

Keine durchgreifenden Zweifel lassen sich aus dem Umstand begründen, dass die Angemessenheitsprüfer die verschiedenen Projekte nicht selbst in Augenschein genommen haben (vgl. Protokoll Seite 17).

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Im Hinblick auf die Position Modernisierungskosten ist hervorzuheben, dass sie in der Phase der Ewigen Rente keine Berücksichtigung mehr findet, sondern ab 2017 allein die Instandhaltungskosten im engeren Sinne maßgeblich sind (PKF-D., Protokoll S. 16, Blatt 846 der Akten).

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e) Weitere Aufwandspositionen bzgl. der Mieterträge

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Im Hinblick auf die weitere Aufwandspositionen wie Mietausfallwagnis, nicht umlagefähige Kosten und Kosten im Zusammenhang mit Leerstand haben die Angemessenheitsprüfer keine Anhaltspunkte dafür gefunden, dass die entsprechenden Ansätze überhöht sein könnten. Dem schließt sich die Kammer an-

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3) Weitere Erträge

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Außer Mieterträgen hat die BVAG Einnahmen aus Verkäufen von Grundstücken und aus Dienstleistungen

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a) Verkäufe / Neubewertung

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Für die 2012 bis 2016 sind laut dem Übertragungsbericht (Seite 64, 71) Umsätze aus Immobilienverkäufen von ca. T€ 30.000,00 geplant, davon T€ 20.000 im Jahr 2012 stetig sinkend bis auf T€ 435 im Jahr 2016. Die konkret für 2012 geplanten Umsätze orientieren sich dabei an überwiegend bereits abgeschlossenen Verkäufen (Übertragungsbericht S. 64), während die Umsätze für die Geschäftsjahre 2013 bis 2016 pauschal ohne Einzelobjektzuordnung geplant wurden (Übertragungsbericht S. 64). Da die Objekte jeweils einer jährlichen Neubewertung zum Verkehrswert unterliegen, ständen ihnen als Teil der Position „Aufwand Hausbewirtschaftung, Verkauf und Dienstleistungen“ Verkaufsaufwendungen, d.h. Abgänge im Immobilienbestand, in gleicher Höhe gegenüber, sodass sich das Ergebnis aus Objektverkäufen auf „0“ belaufe (Übertragungsbericht S. 64). Für 2012 sei das Ergebnis „leicht negativ“. Demgegenüber würden die jährlichen Ergebnisse aus der Neubewertung des Immobilienbestandes pauschal in Höhe von 0,5% des Gesamtbuchwertes des Immobilienbestandes angesetzt (Übertragungsbericht Blatt 69) und flößen insoweit in das EBIT mit ein.

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b) Dienstleistungen

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Das Dienstleistungsgeschäft, d.h. Verwaltung von Wohnungseigentümergemeinschaften (PKF S. 35), soll nach der Planung kontinuierlich neben der eigentlichen Tätigkeit der BVAG als Bestandshalter fortgesetzt werden. Dafür wurden im Planjahr 2012 Erträge von T€ 950 angesetzt, welche sich bis 2017 auf T€ 1061 steigern, bei einem Aufwand von 650 T€ 2012 bis 717 T€ 2017 (PKF S. 70). Die Planung beruht nach den den Angemessenheitsprüfern gegebenen Auskünften auf den Werten des Jahres 2011, welche für die kommenden Jahre ohne weitere Detaillierung fortgeschrieben worden sei (PKF-S.36). Diese Vorgehensweise sei damit begründet worden, dass diesem Tätigkeitsfeld als Nebentätigkeit keine wachsende Bedeutung beigemessen werde.

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c) Bewertung

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Die Angemessenheitsprüfer haben auch diese Umsatzplanungen als plausibel angesehen (PKF S. 37). Demgegenüber kritisieren verschiedene Antragsteller, z.B. die Antragstellerin zu 10 (Blatt 52 der Akten) und der Gemeinsame Vertreter, dass nicht nachvollziehbar sei, warum die Planung immer geringere Umsätze aus Verkäufen vorsähe und damit große Ertragspotenziale vernachlässige. Die Antragsgegnerin wiederum weist darauf hin, dass bereits aus der laufenden Neubewertung der Immobilien zum Verkehrswert folge, dass sich darüber hinaus nicht noch ein Veräußerungsgewinn ergäbe. Auch sei zu berücksichtigen, dass jede Veräußerung wiederum zu einer Verminderung der Erträge aus Mieteinkünften führe. Die Kammer hält es aufgrund des Geschäftsmodells der BVAG für sachgerecht, etwaige Erträge aus der Veräußerung von Immobilien nach Herstellung eines geschwungenen Zustandes in der Phase der Ewigen Rente in der Planung auszuklammern. Zum einen ist es zutreffend, dass ein Vermögenszuwachs bereits in der regelmäßigen Neubewertung der Immobilie erfasst wird, sodass etwaige darüber hinausgehende Veräußerungserträge nur einen möglichen Spitzenerlös erfassen. Zum anderen ist es gerade Ziel der BVAG, als Bestandshalter von Immobilien Geld zu verdienen. Eine Veräußerung wäre so zu bewerten, als wenn ein produzierendes Unternehmen eine Maschine verkauft. In einem solchem Fall wird im Zweifel eine Neuanschaffung erfolgen, bei der sich ein verkäuferfreundlicher Markt, der den zusätzlichen Erlös ermöglicht hat, wiederum zu Lasten des Erwerbers auswirkt. Die entsprechende Unternehmensplanung ist daher auch in diesem Punkt zu beachten. Insbesondere ist zu berücksichtigen, dass es gerade nicht Geschäftsmodell der BVAG ist, durch Grundstückshandel und entsprechende Spekulationen Gewinne zu erzielen, sondern dass es bei einem Bestandshalter darum geht, ein in vieler Hinsicht aufeinander abgestimmtes Portefeuille aufzubauen, welches sich aufgrund seiner Struktur und räumlichen Lage wirtschaftlich verwalten lässt, bei welchem aufwändige, Finanzen und Personal bindende Maßnahmen mit dem erforderlichen zeitlichen Versatz erfolgen können und bei dem aufgrund einer regionalen und ggf. auch nach Segmenten vorgenommenen Streuung eine gewisse Risikoresistenz gewährleistet ist.

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4) Herleitung des ausschüttungsfähigen Überschusses

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Das für eine Ausschüttung zur Verfügung stehende Ergebnis ergibt sich bei zusätzlicher Berücksichtigung verschiedener Aufwandspositionen, wie z.B. der Betriebskosten für leerstehende Flächen, des Zahlungsausfalls von Mietforderungen, Personalaufwendungen (soweit nicht bereits berücksichtigt), Nachbesserungskosten aufgrund früherer Tätigkeiten, Kreditbeschaffungskosten, sonstigen Erträgen, sonstigen Aufwendungen (insbesondere Konzernkostenumlage). Für weitere Einzelheiten dieser Positionen auf die Seiten 67ff des Übertragungsberichts Bezug genommen. Die Angemessenheitsprüfer haben die Unternehmensplanung auch insoweit für plausibel angesehen, insbesondere auch, dass die Ergebnisse aus Neubewertung nicht als ausschüttungsfähig angesehen werden. Hiergegen wendet sich der Gemeinsame Vertreter, der hervorhebt, dass auch diese Zuwächse den Anlegern zugutekommen müssten. Die Angemessenheitsprüfer betonen demgegenüber, dass die auch ertragssteuerlich unbeachtlichen Neubewertungsergebnisse keine zusätzliche Liquidität bewirken würden, daher nicht ausschüttungsfähig seien und folglich auch nicht so behandelt werden dürften. Dem schließt sich die Kammer an. Die künftigen Einnahmen eines Unternehmens, welche bei der Ertragswertmethode zugrunde gelegt werden, umfassen nicht die bloßen Wertsteigerungen des Anlagevermögens. Die Erwartung künftiger Wertsteigerungen findet vielmehr seinen Ausdruck in der Bewertung des derzeitigen (Immobilien-) Vermögens. Der derzeit erzielbare Preis spiegelt die Markterwartung über die künftige Entwicklung wieder. Dieser Wert ist wiederum von Bedeutung, wenn eine Unternehmensbewertung nach anderen Methoden vorzunehmen ist und wird insoweit im Folgenden auch berücksichtigt werden, jedoch nicht im Rahmen der Ertragswertmethode.

90

Im Rahmen der Planung des ausschüttungsfähigen Ergebnisses, welche an den Unternehmenszahlen der Vergangenheit anknüpft, haben die Angemessenheitsprüfer diverse Bereinigungen vorgenommen, welche sich aufgrund der Änderungen des Geschäftsmodells ergeben und diese in einer Tabelle zusammengefasst. Hierzu wird auf die Seiten 28 bis 31 des Gutachtens, die Tabelle auf Seite 32 und die Erläuterungen im Anhörungstermin (PKF-D.; Protokoll S. 20, Blatt 850 der Akten) hingewiesen. Diese Bereinigungen sind sachgerecht.

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Außerdem war das Zinsergebnis, d.h. der jeweils erwartete Saldo aus Darlehenszinsen und Zinserträgen zu berücksichtigen. Hierfür wird auf Seite 42 des Gutachtens der Angemessenheitsprüfer verwiesen.

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Nach allem stellen sich der ausschüttungsfähige Überschuss und das darauf aufbauende nachhaltige Ergebnis, aus welchen der Unternehmenswert abgeleitet wird, wie folgt dar:

Abbildung

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5. Thesaurierung

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Die Frage, inwieweit Überschüsse ausgeschüttet oder thesauriert werden, hat Auswirkungen auf verschiedene bei der Bewertung des Unternehmens erhebliche Faktoren, insbesondere den Risikozuschlag oder den Wachstumsabschlag (Großfeld, RN 565). Im vorliegenden Fall kommt die Besonderheit hinzu, dass eine Ausschüttung in der Detaillierungsphase von 2012 bis 2016 aufgrund handelsrechtlicher Ausschüttungssperren wegen des bestehenden Verlustvortrages nicht geplant ist.

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Dagegen wenden sich verschiedene Anleger und heben hervor, dass es für die Ertragsfähigkeit des Unternehmens in seinem jetzigen Zustand nicht darauf ankommen könne, ob die Erträge aus rechtlichen Gründen ausgeschüttet werden können oder nicht, zumal eine Kapitalherabsetzung, durch welche die Ausschüttungssperre beseitigt würde, möglich wäre.

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Nach Auffassung der Kammer ist es jedoch hinzunehmen, dass ein Unternehmen mit einem bestimmten Grundkapital betrieben werden soll. Dementsprechend sind auch die damit verbundenen rechtlichen Ausschüttungseinschränkungen zu respektieren. Im vorliegenden Fall stellt dies keine Benachteiligung ausgeschlossener Minderheitsaktionäre dar. Nach den Feststellungen der Angemessenheitsprüfer wurden die thesaurierten Beträge zur Reduzierung der Fremdverschuldung eigeplant. Das wirkt sich auf das Verhältnis von Fremd- und Eigenkapital aus, wodurch sich zum einen das Betriebsergebnis in den Folgezeiträumen erhöht. Zum anderen führt dies zu einem günstigeren Beta-Faktor und damit niedrigerem Diskontierungssatz in dem entscheidenden Zeitraum der Ewigen Rente (PKF-D., Protokoll, S. 18, Blatt 848 der Akten).

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Für die Ausschüttungen in Phase II haben die Angemessenheitsprüfer eine Quote von 50% zugrunde gelegt, welche ihrer Darstellung nach den Mittelwert der auf dem Markt zu beobachtenden Ausschüttungsquoten darstelle. Dieser übliche Wert (Großfeld, a.a.O, Seite 158, TZ 561), welcher der Kammer auch in anderen Verfahren von anderen Bewertungsprüfern genannt wurde, ist nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Würde dagegen eine Vollausschüttung angenommen, wie einige der Antragsteller befürworten, hätte dies nach Darstellung der Angemessenheitsprüfer (PKF-D., Rptokoll Seite 18, Blatt 848) eher einen negativen Effekt.

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5. Kapitalisierungszinssatz

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Die nach der hochgerechneten Unternehmensplanung zu erwartenden künftigen Erträge sind nach der gewählten Methode auf den Stichtag abzuzinsen. Der Abzinsungsfaktor ergibt sich aus dem Basiszinssatz, welcher für sichere Anlagen erzielbar ist, und einem Risikozuschlag, der sich seinerseits zusammensetzt aus der sogenannten Marktrisikoprämie, die das allgemeine Risiko der Geldanlage in Unternehmen gegenüber sicheren festverzinslichen Ablagen reflektieren soll, und dem Betafaktor, welcher das Verhältnis des allgemeinen Marktrisikos zu dem dem jeweiligen Unternehmen innewohnenden Risiko ausdrücken soll.

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a) Basiszinssatz

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Den Basiszinssatz haben die Angemessenheitsprüfer nach IDW S 1 mit der Svensson-Methode anhand einer Zinsstrukturkurve ermittelt, welche auf Daten der Deutschen Bundesbank beruht. Bei Vollendung des Gutachtens lag der Basiszinssatz bei knapp 2,26%. Diesen Wert haben die Angemessenheitsprüfer den Empfehlungen des Instituts für Wirtschaftsprüfer folgend auf das nächste Viertelprozent, 2,25%, abgerundet. Für den Tag der Hauptversammlung betrug der maßgebliche Basiszinssatz 2,23. Aufgrund der äußerst geringfügigen Auswirkungen dieser Schwankung haben die Angemessenheitsprüfer insoweit jedoch keine Anpassung für erforderlich gehalten (zu allem PKF-D., Protokoll S. 21, Blatt 851 der Akten) und sind auch für diesen Stichtag bei dem gefundenen Ergebnis geblieben. Nach persönlichen Steuern ergibt sich daraus ein Zinssatz von 1,66% p.a.

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Diese nach dem IDWS1 2008 empfohlene Methode ist sachgerecht (Großfeld, a.a.O. S. 181 RN 649) und nach Auffassung der Kammer nicht zu beanstanden. Dass der damit der Berechnung zugrunde gelegte Zinssatz über dem Zinssatz liegt, welcher bei einer Geldanlage am Stichtag mit sicheren Anlagen zu erzielen gewesen wäre, ändert daran nichts. Der Basiszinssatz gilt für die gesamte Periode, also sowohl für den Detailplanungszeitraum, als auch für die Zeit der ewigen Rente (PKF-D., Protokoll S. 22, Blatt 852). Dementsprechend wäre es falsch, als Basiszinssatz lediglich den am Stichtag erzielbaren Zins anzusetzen. Nicht zu beanstanden ist, dass der maßgebliche Wert als Durchschnittswert über einen Zeitraum von drei Monaten gebildet wird, weil dadurch Marktschwankungen geglättet werden (OLG München, Beschluss vom 18. Februar 2014 – 31 Wx 211/13, 31 W31 Wx 211/2013 –, RN 19, juris RN 19; OLG Frankfurt, Beschluss vom 18.12.2014; 21 W 34/12; juris RN 70; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.8.12, 21 W 14/11, juris RN 58). Insofern kommt es auch auf den Einwand der Antragsteller zu 28) bis 33) nicht an, wonach der Basiszinssatz am Stichtag (gemäß Anlage AG 11) nicht 2,23%, sondern 2,18% betragen habe. Maßgeblich ist -wie gesagt- der Durchschnittswert über drei Monate.

103

b) Marktrisikoprämie

104

Die Angemessenheitsprüfer haben ihrer Berechnung eine Marktrisikoprämie von 4,5% p.a. (nach persönlichen Steuern) zugrunde gelegt. Dies ist nach Auffassung der Kammer, trotz der daran geübten Kritik vieler Antragsteller, z.B. der Antragseller zu 6) bis 9) oder zu 46), richtig.

105

In diesem Zusammenhang lässt sich feststellen, dass es die anerkannte, allseits als richtig angesehene Methode zur Bewertung des Marktrisikos nicht gibt. Die Kammer hat aber keine Zweifel daran, dass der Ansatz einer Marktrisikoprämie im Allgemeinen gerechtfertigt ist, dass das zusätzliche Risiko, welches ein Anleger, der in Aktien investiert, gegenüber dem Anleger in festverzinslichen Anlagen eingeht, vergütet werden muss. Die Marktrisikoprämie entspricht der Erwartung des Anlegers auf einen höheren Ertrag der riskanteren Anlage, welche sich nach Auffassung der Kammer nicht mit den durchschnittlichen tatsächlichen (zusätzlichen) Renditen decken muss, die in früheren Zeiträumen erzielt wurden. Im vereinfachten Ertragswertverfahren nach § 203 BewG wird ein Wert von 4,5% angenommen; -dies kann nach Auffassung des OLG München (Beschluss vom 18.2.2014, 31 WX 211/13, in AG 2014, S. 453, 455) auch im Übrigen einen Hinweis auf die anzuwendende Marktrisikoprämie geben. Diese Kammer legt den bei Großfeld (2012) genannten Wert von 4,5% nach Steuern (a.a.O, RN 800) zugrunde. Dass mit den niedrigen Zinssätzen für sichere Anlagen eine höhere Marktrisikoprämie einhergehen müsse, wie es der FAUB meint, ist der Kammer nicht recht nachvollziehbar; vielmehr sollte erwartet werden, dass der Druck der niedrigen Zinsen Anleger eher zu Kompromissen bei der Risikobereitschaft veranlassen sollte. Andererseits wird in den Medien vielfach betont, dass Sparer durch die niedrigen Zinsen quasi enteignet würden und dass eine Vielzahl von Anlegern keinen Anteil an positiven Kursentwicklungen auf dem Aktienmarkt hätte. Selbst der bestehende Enteignungsdruck ändert also offenbar nichts Wesentliches an der zu konstatierenden Risikoscheu vieler Anleger, weswegen auch bei der Annahme einer Reduzierung der Marktrisikoprämie aufgrund der Zinsentwicklung Zurückhaltung geboten ist. Dies passt zu der geschilderten Wahrnehmung der Angemessenheitsprüfer, dass die Risikoaversion der Anleger eher größer geworden sei (PKF-D., Protokoll S. 23, Blatt 853 der Akten).

106

c) Betafaktor

107

Die Angemessenheitsprüfer haben zunächst festgestellt, dass der eigene Betafaktor der BVAG aufgrund des geringen Börsenhandels ihrer Aktien nicht zugrunde gelegte werden könne, weil den verzeichneten Umsätzen die statistische Signifikanz fehle. Dies wird dadurch unterstrichen, dass die entsprechenden Kriterien des T-Tests über diverse Zeiträume, welche sich aus der zum Protokoll nachgereichten Aufstellung der Angemessenheitsprüfer ergeben, nicht erfüllt worden seien.

108

Als peer group, deren fiktiv unverschuldeter Betafaktor der Berechnung zugrunde zu legen ist, haben die Angemessenheitsprüfer die D. W. AG, die G. SA und die Antragsgegnerin, die T. Immobilien AG zugrunde gelegt. Daraus ergab sich auf der Grundlage eines zweijährigen Betrachtungszeitraums ein unverschuldeter Betafaktor von 0,31 (Gutachten S. 53), zu dem die Angemessenheitsprüfer anmerken, dass die Betrachtung eines Fünfjahreszeitraums aussagekräftiger wäre und zu einem Betafaktor von 0,38 bzw. 0,43 (abhängig vom Referenzindex, z.B. C-Dax oder ein europäischer Index) und einer entsprechenden Verringerung des Unternehmenswerts führen würde. Im Ergebnis halten sie aber auch den durch die Unternehmensprüfer zugrunde gelegten Betafaktor von 0,31 für sachgerecht und wenden ihn an (Gutachten S. 54). Relevered ergeben sich in Anpassung an die Kapitalstruktur der BVAG die folgenden Werte: 2012: 0,76, 2013: 0,68; 2014: 0,67, 2015: 0,65, 2016: 0,64 und für die Zeit ab 2017 0,61.

109

Sowohl hinsichtlich der Ermittlung des unverschuldeten Betas als auch hinsichtlich des in der Anhörung ausführlich erläuterten Releverns (Protokoll S. 27, Blatt 857 der Akten), sind die Ausführungen der Angemessenheitsprüfer für die Kammer überzeugend.

110

Soweit die Antragsteller zu 28) bis 33) gerügt haben, dass die GSW AG mit in die Peer Group hätte einbezogen werden müssen, haben die Angemessenheitsprüfer überzeugend darauf verwiesen, dass jene Gesellschaft erst 2011 an die Börse gegangen sei, sodass die entsprechenden Daten nicht zur Verfügung gestanden hätten (PKF-D., Protokoll, S. 27).

111

Im Hinblick auf das Relevering haben die Angemessenheitsprüfer im Einzelnen dargelegt, nach welcher Methode dies erfolgt ist und dass diese Methode insoweit gängig ist (PKF-D., Protokoll S. 27, Bl. 857 der Akten). Für das Ergebnis spräche auch, dass es im Wesentlichen dem durch die Unternehmensprüfer RBS nach einer anderen Methode gefundenen Ergebnis entspräche. Auch bei einer mehrfachen Überprüfung hätte sich der gefundene Wert bestätigt.

112

Ein Fehler ist auch nicht darin zu erblicken, dass die Angemessenheitsprüfer in verschiedenen Zusammenhängen z.B. bei den Leerstandsquoten oder den Instandsetzungskosten auf unterschiedlich zusammengesetzte Gruppen von Immobilienunternehmen Bezug nehmen, die nicht mit der für den Beta Faktor gebildeten peer group identisch sind (vgl. die Kritik beim Antragsteller zu 17; Blatt 177 der Akten). Es ist ein deutlicher Unterschied, ob betriebswirtschaftliche Kennzahlen von Immobilienunternehmen verglichen werden, z.B. die Liquidität der Aktie oder der Verschuldensgrad, oder ob Kennzahlen der von ihnen bewirtschafteten Immobilienbestände, z.B. die Leerstandsquote, einander gegenüber gestellt werden. Dass Bewirtschaftungskennzahlen bestimmter Unternehmen durchaus herangezogen werden können, bedeutet nicht, dass diese Unternehmen auch der zur Bestimmung des Beta-Faktors gebildeten peer group angehören müssen. Sie brauchen für letzteres nicht einmal börsennotiert sein, könnten sogar einzelkaufmännische oder reine Familienunternehmen sein.

113

Zweifel an den gefundenen Werten ergeben sich auch nicht aufgrund der Entscheidung des OLG Stuttgart vom 14.2.2008, 20 W 9/06 (juris RN 81), bei der der Senat es für jene Gesellschaft richtig fand, zum Stichtag 2004 einen Betafaktor von 0,18 anzusetzen. Dies erklärt sich aus den Besonderheiten der dort betrachteten Gesellschaft.

114

Soweit von verschiedenen Antragstellern, z.B. der Antragstellerin zu 2), kritisiert wurde, die Anzahl der peer group Unternehmen sei zu klein, drei Unternehmen seien zu wenig, tritt dem die Kammer nicht bei. Die Anzahl der peer group Unternehmen ist nicht entscheidend. Ferner haben die Angemessenheitsprüfer überzeugend dargelegt, dass sich auch bei einer Erweiterung der peer group um zwei weitere Unternehmen (C. R. E. AG; F. AG) unter Herabsetzung der Liquiditätsanforderungen im Ergebnis nichts anderes ergibt (PKF, Gutachten S. 53, Protokoll - D., S. 26, Blatt 856 der Akten).

115

d) Wachstumsabschlag

116

Die Angemessenheitsprüfer haben für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag von 1% jährlich zugrunde gelegt, um den der Risikozuschlag in dieser Phase zu vermindern sei. Dieser Wachstumsabschlag versinnbildlicht die Annahme, dass die Betriebsergebnisse des Unternehmens jährlich um 1% wachsen. Umso höher der Abschlag, umso niedriger wäre der Risikozuschlag und damit der Kapitalisierungszinssatz, - und umso höher der Unternehmenswert und die auf den einzelnen Anteil zu entrichtende Abfindung. Dementsprechend haben sich viele Anleger, z.B. die Antragsteller zu 12) bis 15), Blatt 101 der Akten, gegen die Zugrundelegung eines Wachstumsabschlages von lediglich 1% gewandt und erheblich höhere Sätze für angemessen gehalten. In Anbetracht langfristig höherer Inflationsraten sei dieser Wachstumsabschlag mit einer Schrumpfung des Unternehmens gleichzusetzen. Dem haben die Angemessenheitsprüfer unter Hinweis darauf widersprochen, dass die in jedem Jahr durch den Wachstumsabschlag gekennzeichnete Steigerung des Gewinns das Wachstum sämtlicher Posten, insbesondere auch der Aufwendungen, voraussetzt (PKF-D., Protokoll S. 19, Blatt 849 der Akten). D.h. die inflationsbedingt erzeugten Kostensteigerungen werden komplett aufgefangen und darüber hinaus ein Gewinnzuwachs erzielt. Auch sei zu berücksichtigenden, dass die Bevölkerungsdichte im Sinken begriffen sei. Zwar sei es richtig, dass es eine steigende Zahl von Singlehaushalten gäbe und sich die Nachfrage in Ballungszentren erhöhe, andererseits würden sinkende Mieten im Umland auch die Mieten in weniger gefragten Stadtteilen der Ballungszentren negativ beeinflussen. Sofern zeitweilig dennoch höhere Renditen im Wohnungsbereich erzielbar sein sollten, sei ein verstärkter Wettbewerb zu erwarten, der alsbald wieder zu einer Validierung führen werde (PKF-D., Protokoll S. 20., Blatt 850 der Akten).

117

Auch diese Aussage der Angemessenheitsprüfer überzeugt.

118

e) Ergebnis

119

Aus den genannten Faktoren ergibt sich für die Zeit der Ewigen Rente ein Kapitalisierungssatz von 3,42% (Basiszinssatz 1,66%, Marktrisikoprämie nach Steuern: 4,5%, Beta 0,61, Wachstumsabschlag nach Steuern; 1%).

120

6) Herleitung des Ertragswerts

121

Der Ertragswert ergibt sich aus der Kapitalisierung der erwarteten Ausschüttungen mittels der zugrunde gelegten Kapitalisierungssätze. Die Angemessenheitsprüfer haben auf Seite 57 ihres Gutachtens eine detaillierte Herleitung zum 1.1.2012 vorgenommen und den dort gefundenen Wert von T€ 84.798 bis zum Stichtag aufgezinst, woraus sich zum Stichtag 29.8.12 der Ertragswert von T€ 87.636 ergab. Die Herleitung der Diskontierungssätze ergibt sich aus dem oben Gesagten. Ergänzend wird hierfür auf die Aufstellung auf Seite 56 des Gutachtens verwiesen.

122

7) Nicht betriebsnotwendiges Vermögen

123

Als Sonderwert haben die Angemessenheitsprüfer zunächst ein sog. steuerliches Einlagenkonto identifiziert, ein Relikt aus der Zeit vor der letzten Körperschaftssteuerreform, welches es im Ergebnis (auf Basis des letzten Feststellungsbescheides) ermöglicht, 4.7 Millionen Euro steuerfrei auszuschütten. Hierfür wurde ein Sonderwert von T€ 960 angesetzt. Des Weiteren wurde als Sonderwert berücksichtigt, dass die Gewinnthesaurierung infolge der Ausschüttungssperre (infolge der Verlustvorträge von 43,5 Millionen Euro) zu einer niedrigeren steuerlichen Belastung der davon betroffenen Gewinne führt. Dieser, den Anteilseignern zustehende Wert wurde durch die Angemessenheitsprüfer mit T€ 964 bewertet, sodass sich damit Sonderwerte von T€ 1.924 ergeben.

124

Die vorhandene Liquidität von ca. 2 Millionen Euro wurde demgegenüber, entgegen der Kritik verschiedener Antragsteller, z.B. der Antragsteller zu 12) - 15), als betriebsnotwendig betrachtet und führte nicht zur Annahme eines weiteren Sonderwerts. Hier haben die Angemessenheitsprüfer in ihrer Vernehmung überzeugend darlegen können, dass ein Immobilienunternehmen in der Größenordnung der BVAG derartige Rücklagen benötigt, um seinen Aufgaben gerecht zu werden (Protokoll S. 30). Dies ist für die Kammer auch ohne weiteres nachvollziehbar. Selbst die genaueste Planung der Einnahmen und Ausgaben zu einem gegebenen Zeitpunkt kann nicht ausschließen, dass aufgrund einzelner unerwarteter Zwischenfälle oder aber aufgrund des Zusammentreffens verschiedener größerer Belastungen aus unterschiedlichen Anlässen ein vergrößerter Bedarf an Barmitteln besteht. Dass bei der vorhandenen Anzahl an Immobilien ein Betrag von zwei Millionen Euro schnell erreicht ist, ist offensichtlich. Es ist auch vernünftig, für einen solchen Bedarf kurzfristig verfügbare Eigenmittel vorzuhalten, die dem Unternehmen unabhängig von den jeweiligen Kreditlinien eine schnelle Reaktion ermöglichen. Dagegen wurde von verschiedenen Antragstellern eingewandt, dass die BVAG aufgrund ihrer Einbindung in den T. – Konzern keine eigene Liquidität benötige, mit der Folge, dass jene Rücklage werterhöhend zum Ertragswert hinzugerechnet werden müsse. Auf Befragen im Termin hat die Antragsgegnerseite auch eingeräumt, dass die Mittel einem Cashpool des Konzerns zugeführt seien, für den allerdings ein tägliches Clearing erfolge. Im Ergebnis führt dies jedoch nach Auffassung der Kammer nicht dazu, dass es auf diese Mittel nicht ankäme. Der Cashpool erlaubt zwar eine größere Flexibilität beim Einsatz der Mittel und führt dazu, dass die von den einzelnen Konzernunternehmen zu leistenden Beiträge insgesamt niedriger ausfallen können als wenn jedes Unternehmen getrennt für seine eigenen Rücklagen sorgen müsste, gleichwohl ist offensichtlich, dass sich jedes Unternehmen an dem Cashpool beteiligen muss, damit die erforderliche Liquidität gebildet werden kann. Die Zuordnung der jeweiligen Beiträge zum jeweiligen Unternehmen ist dabei durch das tägliche Clearing gewährleistet. Auch in Anbetracht des dadurch entstehenden Vorteils, der sich auch als „Synergieeffekt“ begreifen lässt, erscheint der Betrag von T€ 2.000 in Anbetracht des Geschäftsumfangs als nicht zu hoch.

125

Insbesondere von den Antragstellern zu 28) bis 33) wurde zudem die Frage aufgeworfen, ob der BVAG nicht in Bezug auf verschiedene Handhabungen in der Gruppe, insbesondere (aber nicht ausschließlich) im Zusammenhang mit der Vorstandsvergütung, welche bereits den Gegenstand einer Sonderprüfung gebildet hatten, Ansprüche gegen den Hauptaktionär zuständen, die als Sonderwert zugunsten der ausgeschlossenen Aktionäre hätten berücksichtigt werden müssen.

126

Da die seinerzeitige Sonderprüfung ergeben hatte, dass derartige Ansprüche nicht beständen (Fazit des Sonderprüfungsberichts vom 7. Juni 2012, Seite 30, Blatt 323 der Akten), erscheint es als richtig und vertretbar, hierfür auch keinen Ansatz im Rahmen der Bewertung vorzunehmen. Nach jenem Gutachten darf es als entschieden angesehen werden, dass derartige Ansprüche nicht mehr erhoben werden.

127

Die Marke „B.V. zu H.“ gehört nicht zu den Sonderwerten. Soweit ihr ein Wert zukommt, wird er im Ertragswert ausgedrückt. Richtig ist allerdings auch der durch die Antragsgegnerin angesprochene Gesichtspunkt (Antragserwiderung S. 77, Bl. 668 der Akten), dass der Marke aufgrund der Natur der angebotenen Leistungen keine große Bedeutung zukommt. Für die Entscheidung eines Wohnungssuchenden, eine bestimmte Wohnung anzumieten, spielt die „Marke“, anders etwa als beim Autokauf, keine wichtige Rolle. Eine Veräußerung der Marke an einen anderen Vermieter, ohne das dahinter stehende Unternehmen. ist ebenfalls kaum vorstellbar.

128

Synergieeffekte sind -entgegen der Kritik z.B. der Antragstellerin zu 2) (Blatt 19 der Akten)- in der Ertragswertberechnung berücksichtigt. Da die BVAG dem T. - Konzern bereits seit längerem angehört und als eine der Führungsgesellschaft der Hauptaktionärin tätig ist, werden durch den Ausschluss der Minderheitsaktionäre keine zusätzlichen Synergien freigesetzt. Die bestehenden Synergien kommen vor allem in einem kontinuierlichen Rückgang der Personalaufwendungen zum Ausdruck, der eine im geringeren Maße steigende Konzernumlage für den Einkauf entsprechender Leistungen bei anderen Konzerngesellschaften gegenübersteht, was insgesamt eine in die Ertragswertberechnung eingeflossene Ersparnis bedeutet (PKF, S. 29).

129

8) Berechnung des Abfindungsanteils pro Anteil

130

Die nach Anwendung der Ertragswertmethode durch die Angemessenheitsprüfer vorgenommene Berechnung des Abfindungsbetrags pro Anteil, wie sie auf Seite 60 des Gutachtens vorgenommen wurde, ist nicht zu beanstanden. Sie führte zu einem Wert von € 3,85 / Anteil, welcher hinter dem Wert, der sich aufgrund des gewichteten Börsenkurses ergibt zurückbleibt und daher nicht zum Tragen kommt. Soweit einzelne Faktoren der Ertragswertberechnung Raum auch für abweichende Ansätze enthalten, würde auch das sich erst auswirken, wenn der Abstand vom errechneten Ertragswert zu dem der Abfindung zugrunde liegenden Börsenwert überbrückt wäre.

131

VI. Alternative Bewertung aufgrund des NAV

132

Für Immobilien-Bestandshalter gilt auch eine Bewertung aufgrund des Net-Asset-Value als aussagekräftig und wird gegenüber dem Ertragswertverfahren mitunter als vorzugswürdig angesehen (LG Frankfurt, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 3-05 O 164/13, 3/05 O 164/13, 3-5 O 164/13, 3/5 O 164/13 –RN 58, Creutzmann, BewertungsPraktiker 4/2007, S. 7 = Anlage 7 zum Schriftsatz der Antragsteller zu 28-33 vom 15.10.2014, Bl. 792 ff der Akten). Der Net Asset Value (NAV) ist auch nach Auffassung der Angemessenheitsprüfer eine zentrale Bewertungskennzahl für bestandshaltende Immobiliengesellschaften. Nach diesem Verfahren werden alle Aktiva zum Zeitwert bewertet. Von dem sich ergebenden Saldo werden die Schulden abgezogen. Daraus ergibt sich zum Bewertungsstichtag der NAV (PKF-S. 64). Die Angemessenheitsprüfer sind bei der konkreten Ermittlung des NAV den Best Practice Rules der European Public Real Estate Association gefolgt, die bei der Bewertung der Vermögensgegenstände von einer Fortführung des Unternehmens ausgehen. In diese Bewertung sollen insbesondere die Zeitwerte der jeweiligen Immobilien und der sonstigen Gegenstände des Anlagekapitals einfließen, einschließlich der stillen Reserven insbesondere der Immobilien, sowie latente Steuern, die bei einem Verkauf der Immobilien zugunsten der Anleger wirksam werden und gewisse Bereinigungen. Für die Einzelheiten wird auf Seite 65 des Gutachtens Bezug genommen. Unter Zugrundelegung der in den Bewertungsgutachten des durch die BVAG beauftragten Sachverständigen O. für sämtliche Immobilien des Anlagevermögens ausgewiesenen Werte zum Stichtag 31.5.2012 sowie der in der IFRS Bilanz ausgewiesenen Zeitwerte der Immobilien des Umlaufvermögens, gelangten die Angemessenheitsprüfer zu einem EPRA NAV von T€ 115.042, entsprechend einem EPRA-NAV pro Aktie von 4,94 €.

133

Diese Kennzahl entspricht nach Auffassung der Angemessenheitsprüfer jedoch nicht dem Wert des Unternehmens. In ihrem Gutachten unterziehen sie den Wert einer vergleichenden Multiplikatorbewertung. Verglichen werden dabei bekannte Marktwerte vergleichbarer Unternehmen mit deren EPRA - NAV. Diese Marktwerte werden aus abgeschlossenen Transaktionen oder dem Börsenwert abgeleitet. Der sich daraus ergebende Multiplikator wird sodann auf den EPRA NAV des betrachteten Unternehmens angewandt. Im vorliegenden Fall bedeutete dies, dass die Angemessenheitsprüfer die erweiterte Peer Group betrachtet haben, welche auch der Errechnung des Kapitalisierungszinses zugrunde lag und anhand dieser Betrachtung zu dem Ergebnis gekommen sind, dass der Unternehmenswert, hier verkörpert durch den Börsenwert, im Schnitt, bei einer Betrachtung über verschiedene Zeiträume 68,8 %bis 69,2% des EPRA-NAV ausmacht. Der maximale Wert habe 84,6% betragen. Unter Zugrundelegung dieses Maximalwertes gelangen sie dann zu einer Wertbandbreite der Aktien der BVAG von EUR 3,41 bis EUR 4,18 pro Stück. Da diese Bewertung hinter der Bewertung nach dem Börsenwert zurückbleibe, käme sie hier nicht zum Tragen.

134

Dieses Vorgehen hält die Kammer - in Übereinstimmung mit den Ausführungen des Gemeinsamen Vertreters (Schriftsatz 9.10.2014, S 7f) und verschiedener Antragsteller, z.B. der Antragsteller zu 3) bis 5), Blatt 29 der Akten - für nicht überzeugend. Die Bewertung eines Unternehmens nach seinem Börsenwert und die Bewertung nach anderen Methoden, beispielsweise nach dem Ertragswertverfahren, sind getrennte Ansätze, die nicht vermischt werden sollten. Die Börse kann unter- und überbewerten, wobei Unterbewertungen bei der Bemessung der Entschädigung für ausgeschlossene Aktionäre außer Betracht bleiben müssen. Erst recht gilt dieser Gesichtspunkt, wenn nicht die eigenen Börsenwerte heranzogen werden, sondern die Werte von Unternehmen der peer group. Soweit der Börsenwert dieser Unternehmen hinter ihrem EPRA-NAV zurückbleibt, besteht auch die Möglichkeit, dass sie unterbewertet sind. Wenn die Grundannahme, dass der jeweilige gewichtete Börsenwert stets dem wahren Wert des Unternehmens entspräche, richtig wäre, fragt es sich, warum dann überhaupt auf das EPRA-NAV oder auch das Ertragswertverfahren zurückgegriffen werden sollte. Seine Berechtigung hat das Multiplikator-Verfahren nur dann, wenn der wahre Wert der herangezogenen peer-group Unternehmen auf andere Weise zuverlässig ermittelt worden wäre, vorzugsweise durch Veräußerungstransaktionen mit fremden Erwerbern. Entsprechendes fehlt aber im vorliegenden Fall.

135

Richtig ist allerdings der in der Vernehmung der Angemessenheitsprüfer durch diese angesprochene Gesichtspunkt der „Overhead-Kosten“. Ausgangspunkt einer Bewertung nach dem EPRA-NAV ist der Gedanke der Fortführung des Unternehmens. Wenn aus dem EPRA-NAV der Wert eines Unternehmens ermittelt werden soll, muss auch berücksichtigt werden, welche künftige Belastungen auf das Unternehmen im Falle seiner Fortführung zukommen werden, die nicht bereits ihren Ausdruck in den bewerteten Vermögengegenständen gefunden haben. Zu Recht weisen die Angemessenheitsprüfer darauf hin, dass der EPRA-NAV die Kosten der Verwaltung vollkommen außer Betracht lasse (PKF-J., Protokoll S. 32, Blatt 862 der Akten). Die Angemessenheitsprüfer haben diese „Overhead-Kosten“ mit ungefähr 1,5 Millionen € pro Jahr beziffert (PKF-D., Protokoll S. 33, Blatt 863 der Akten). Abgezinst führe auch dies zu einem Wert unterhalb des Börsenwertes.

136

Seitens verschiedener Antragsteller und des Gemeinsamen Vertreters wurde sowohl die Ermittlung des EPRA-NAV als auch das Multiplikator-Verfahren bzw. der Abzug der Overhead-Kosten (in der veranschlagten Höhe) in Frage gestellt. Verschiedene Antragsteller sprachen sich auch dafür aus, mindestens das durch die Angemessenheitsprüfer ermittelte ungekürzte EPRA-NAV zugrunde zu legen.

137

Die Kammer geht mit den Angemessenheitsprüfern von einem EPRA-NAV von € 4,94 pro Aktie aus.

138

Die Bewertung der im Anlagevermögen gehaltenen Renditeimmobilien folgt einer Neubewertung jeder einzelnen Immobilie mit dem Verkehrswert zum Stichtag 31.5.2012 durch den Sachverständigen O., B.. Die einzelnen Objekte sowie die zum Verkauf stehenden Objekte des Umlaufvermögens sind im Übertragungsbericht auf Seite 22 und in der Anlage AG 7 im Einzelnen unter Angabe ihrer Lage, ihrer Größe, ihrer Sollmiete und ihres Verkehrswertes zum 31.12.2011 aufgelistet worden. Zu jedem Renditeobjekt wurde in der Anlage AG 8 ein Verkehrswertgutachten des Sachverständigen O. vorgelegt.

139

Für die Kammer besteht kein Anlass, für die durch den Sachverständigen O. bewerteten Immobilien weitere Verkehrswertgutachten einzuholen. Die Gutachten des Sachverständigen O. zeigen jeweils in transparenter Weise, wie der Sachverständige unter Berücksichtigung gebräuchlicher Kennzahlen, der konkreten Aufwände und Erträge, der Restnutzungsdauer und des Bodenrichtwerts zu der jeweiligen Wertermittlung gelangt ist. In diesem Rahmen ist auch von Bedeutung, dass die sachverständige Begutachtung nicht einmalig, aufgrund des besonderen Anlasses erfolgt ist, sondern dass seitens der BVAG bereits zu früheren Stichtagen Wertgutachten für ihre Bestandsimmobilien zu Bilanzierungszwecken eingeholt wurden.

140

Soweit sich die Antragsteller vereinzelt mit einzelnen Bewertungen auseinandergesetzt haben, so z.B. die Antragsteller zu 28) bis 32) mit der Bewertung des Objekts A. S...weg ..., in (PLZ) H., ergeben sich daraus keine stichhaltigen Einwände gegen das bzw. die Gutachten. Der Vorwurf, der Sachverständige habe zu Lasten der Antragsteller den Wert abgerundet, welcher sich aus der Anwendung des RoE-Indikators von 20,3 auf die Jahresrohmiete ergäbe, wodurch den Antragstellern unzulässigerweise ein anteiliger Betrag von € 6.367,90 vorenthalten worden sei, verkennt die Systematik der Gutachten. Der jeweilige Verkehrswert wurde nicht dadurch ermittelt, dass die Jahresrohmiete mithilfe eines gegriffenen Multiplikators hochgerechnet wurde, sondern aufgrund einer differenzierten Ertragswertberechnung unter Berücksichtigung der konkreten Restnutzungsdauer, des Liegenschaftszinses etc. Der sich dann ergebende Multiplikator der Jahres-Ist-Miete wurde aus Transparenzgründen, um dem Leser des Gutachtens die Einordnung des Ergebnisses zu erleichtern, auf eine Stelle hinter dem Komma genau ausgewiesen. Der sich hier für den Multiplikator ergebende Wert von 20,2550 (€ 2.870.000,00 / € 141.693,00) wurde üblichen Regeln entsprechend aufgerundet. Das bedeutet aber nicht, dass der Sachverständige den von ihm ermittelten Immobilienwert gekürzt hätte. Ferner begründet es keine Einwände gegen das Gutachten, wenn die Aussage zutreffen sollte, dass andere Immobilien in vergleichbarer Lage mindestens zum 21,5-fachen der Jahres-Ist-Miete verkauft worden seien, wie die Antragsteller zu 28) bis 33) behaupten (Differenz € 176.399,50). Auch wenn Lage und Jahres-Ist-Miete wichtige wertbestimmende Faktoren sind, lässt sich durch eine Reduzierung auf diese beide Faktoren allein keine differenzierte Bewertung vornehmen. Die Gründe, warum sich bei der Veräußerung anderer Immobilien ein anderer Faktor ergeben haben könnte, sind vielfältiger Art, können z.B. in besseren Steigerungspotenzialen der zugrunde gelegten Ist-Miete begründet sein.

141

Mangels weiterer differenzierter Auseinandersetzung seitens der Antragsteller mit den in sich schlüssigen Wertgutachten des Sachverständigen O. sieht sich auch die Kammer nicht zu weiteren Wertermittlungen veranlasst.

142

Soweit die Antragsteller zu 28) bis 33) darüber hinaus anführen, dass das in den vorgelegten Listen aufgeführte, als zum Verkauf stehend bezeichnete Grundstück des Parkhauses D... Straße ... in H. B. erheblich über dem angesetzten Wert von € 750.000,00 zu bewerten sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Erwähnung des Grundstücks auf einem offensichtlichen Versehen beruht. Aus dem Übertragungsbericht, dort Seite 26, ergibt sich, dass jenes Grundstück bereits im Jahr 2011 veräußert wurde und dem Vermögen der BVAG überhaupt nicht mehr zuzurechnen war (und daher auch nicht auf die Liste gehörte). Entsprechendes hat die Antragsgegnerin in der Antragserwiderung auf Seite 27 (Blatt 618 der Akten) dargelegt. Um hier jedoch jeden Zweifel auszuschließen, hat das Gericht diese Angabe aus dem Übertragungsbericht und der Antragserwiderung durch eine Anfrage beim Grundbuchamt nachgeprüft. Das Grundstück war im Grundbuch von B., Band ..., Blatt ... eingetragen und wurde aufgrund der Auflassung vom 15.12.2011 am 6.6.2012 zugunsten eines konzernfremden Erwerbers eingetragen (I. D... Straße ... GmbH & Co KG, H., deren Bezeichnung am 9.8.2013 aufgrund eines beglaubigten Handelsregisterauszugs vom 7.8.2013, HR H. A 1...2 in W. D... Straße ... GmbH & Co KG, H. berichtigt wurde).

143

Soweit die Bewertung der im Umlaufvermögen gehaltenen Immobilien zum IFRS-Verkehrswert nicht durch einzelne Verkehrswertgutachten erfolgt ist, hält die Kammer dies für unschädlich. Dies betrifft lediglich 26.469 qm gegenüber 239.975 qm durch Einzelgutachten bewertete Mietflächen, also weniger als 10% des Immobilienbestandes überhaupt. Die dortigen Bewertungen sind durch die Angabe der jeweiligen Einheiten, Flächen, Leerstandsflächen, Nettokaltmieten bzw. Nettokaltmieten in qm, Sollmieten p.a. bzw. p.a./qm, des jeweiligen IFRS-Buchwertes und des jeweiligen IFRS-Buchwertes in qm transparent dargelegt worden. Soweit die Werte pro qm im Schnitt etwas geringer sind als die Werte der Bestandsimmobilien, wird dies weitgehend durch die entsprechend geringeren Mieten erklärt. Danach ergeben sich keine signifikanten Auffälligkeiten, die hier eine zusätzliche Gutachtenerstellung als erforderlich erscheinen lassen. Antragstellerseits wurde hierzu auch nichts Differenziertes vorgetragen.

144

Auch ansonsten ergeben sich keine Zweifel an dem durch die Angemessenheitsprüfer ermittelten EPRA-NAV von € 115.042.000 bzw. € 4,94 / Aktie.

145

Dieser Betrag ist, wie bereits oben angesprochen, um die darauf entfallenden Overhead Kosten zu kürzen. Diese bestehen in den künftigen Verwaltungskosten (vgl. LG Frankfurt, Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 3-05 O 164/13, 3/05 O 164/13, 3-5 O 164/13, 3/5 O 164/13 –RN 69), soweit es sich nicht um Bewirtschaftungskosten handelt. Die Bewirtschaftungskosten der einzelnen Immobilien sind nämlich bereits in dem Verkehrswert der Immobilie berücksichtigt. Sie sind von jedem Eigentümer im Rahmen der Nutzung der Immobilie aufzubringen und gehören damit in die Kaufpreisermittlung.

146

Nicht berücksichtigt sind jedoch die Kosten, die das bestandshaltende Immobilienunternehmen darüber hinaus zu seiner eigenen Erhaltung benötigt, bevor es in der Lage ist, Erträge an seine Kapitalgeber auszuschütten. Zu den Kosten gehören bei der BVAG die Gehälter des Vorstands, die Bezüge des Aufsichtsrats, die Kosten der Buchführung und des Controlling, die Bilanzierungskosten, die Kosten für die Durchführung von Hauptversammlungen und der Aktionärspflege, die Kosten für den Zwischenbericht. Die auf die BVAG entfallenden Vorstandsbezüge lassen sich aufgrund des Sonderprüfungsberichts (der sich auf das Jahr 2010 bezieht) mit ungefähr € 250.000,00 ansetzen (Seite 10 des Sonderprüfungsberichts der Wirtschaftsprüfer W. & K. G. T., Anlage 3 zum Antrag der Antragsteller zu 28) bis 33) - 412 HKO 30/13, Blatt 302 der Akten). Wie hoch die weiteren Kostenpositionen im Einzelnen sind und ob diese Kosten insgesamt tatsächlich 1,5 Millionen € betragen, wie die Angemessenheitsprüfer überschlägig geschätzt haben, kann hier offen bleiben. Die Kammer ist sich aufgrund einer Schätzung entsprechend § 287 II ZPO jedenfalls sicher, dass diese zu den Vorstandsgehältern hinzukommenden Kosten € 250.000,00 nicht unterschreiten, sodass ohne weiteres jährliche Overhead-Kosten von € 500.000,00 zugrunde gelegt werden können, die aufgrund der damit verbundenen Steuerersparnis mit 70 % ihres Wertes anzusetzen sind, also mit € 350.000,00. Nach der Formel für Ewige Rente „r = K * p“, wobei r der regelmäßig zu zahlende Betrag, K das erforderliche Kapital und p den Zinssatz ergibt, errechnet sich ein Kapitalwert von € 10.234.000,00. Verteilt auf 23.267.000 Aktien führt dies zu einem Betrag von ca. 44c / Aktie. Werden diese von dem „Brutto“-EPRA-NAV (d.h. dem NAV ohne Overhead-Kosten“) von € 4,94 pro Aktie abgezogen, ergibt sich ein Wert von lediglich € 4,50 /Aktie, der unterhalb des Börsenwertes liegt und nicht zu einer Erhöhung des bereits beschlossenen Abfindungsbetrages führt.

147

VI. Liquidationswert und Verkauf des Unternehmens in Teilen

148

In ihrem Gutachten legen die Angemessenheitsprüfer auf den Seiten 61ff überzeugend dar, dass der Liquidationswert aufgrund der im Falle einer Liquidation zu erwartenden Abschläge bei der Realisierung der Werte in keinem Fall den Börsenwert des Unternehmens erreichen wird. Dass es im Falle einer Liquidation großer Bestände in aller Regel zu Wertabschlägen kommen wird, hält die Kammer für plausibel. Der durch die Gutachter zugrunde gelegte pauschale Abschlag um 10% ist dabei nicht zu beanstanden. Für die Wertansätze ist auf die Ausführungen zum NAV zu verweisen.

149

Überzeugend haben die Gutachter auch dargelegt, dass auch ein Verkauf des Unternehmens in Teilen keine zusätzlichen Ertragspotenziale freisetzen würde. Auch soweit ist sich die Kammer sicher, dass der bereits festgesetzte Abfindungsbetrag bei dieser Form der Realisierung nicht überschritten würde.

150

VII Kosten

151

1. Die Entscheidung über die Gerichtskosten folgt aus § 15 II 1 SpruchG; die gerichtlichen Kosten hat hiernach die Antragsgegnerin zu tragen, wenn es nicht billig ist, sie den Antragstellern aufzuerlegen.

152

2. Die Antragsgegnerin hat ihre Kosten selbst zu tragen. Nach § 15 SpruchG ist eine Heranziehung der Antragsteller für die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin nicht vorgesehen. Hier besteht auch keine ausfüllungsbedürftige Lücke, sondern es handelt sich um eine bewusste Entscheidung des Gesetzgebers (BGH, Beschluss vom 13.12.2011, II ZB 12/11, juris TZ 18, MDR 2012, 293, 294)

153

3. Die Kosten des gemeinsamen Vertreters fallen der Antragsgegnerin zur Last, § 6 II SpruchG. Über die Höhe wird das Gericht auf Antrag des gemeinsamen Vertreters gesondert befinden.

154

4. Die Entscheidung über die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller beruht auf § 15 IV SpruchG. Da die Anträge im Ergebnis nicht erfolgreich waren und auch keine besonderen Gründe erkennbar sind, warum die Antragsgegnerin die den Antragstellern entstandenen Kosten trotzdem tragen sollte, entspricht es der Billigkeit, dass die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen.

155

VIII Gebührenwert

156

Der für die Bemessung der Gerichtsgebühren maßgebliche Geschäftswert bemisst sich nach § 74 GNotKG auf den Betrag, der sich für die berechtigten Anteilsinhaber zusammen nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag ergibt, mindestens aber auf € 200.000.- und maximal € 7.500.000.-; er ist von Amts wegen festzusetzen. Weil die Abfindung nicht erhöht wird, muss es bei dem Mindestwert von € 200.000.-. bleiben.

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Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 15 Kosten


(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. (2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notw

Aktiengesetz - AktG | § 327a Übertragung von Aktien gegen Barabfindung


(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Ak

Spruchverfahrensgesetz - SpruchG | § 8 Mündliche Verhandlung


(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden. (2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach

Gerichts- und Notarkostengesetz - GNotKG | § 74 Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz


Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Bet

Bewertungsgesetz - BewG | § 203 Kapitalisierungsfaktor


(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75. (2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukt

Aktiengesetz - AktG | § 327f Gerichtliche Nachprüfung der Abfindung


Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchver

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Bundesgerichtshof Beschluss, 13. Dez. 2011 - II ZB 12/11

bei uns veröffentlicht am 13.12.2011

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS II ZB 12/11 vom 13. Dezember 2011 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja SpruchG § 15 Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht

Oberlandesgericht München Beschluss, 18. Feb. 2014 - 31 Wx 211/13

bei uns veröffentlicht am 18.02.2014

Tenor I. Die Beschwerden der Antragsteller zu 18, 39 - 42, 53, 70, 71, 82 - 85, 88 - 91 und 94 gegen den Beschluss des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 28.3.2013 werden zurückgewiesen. II. Die Anschlussbeschwerde der Antragsge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 17. Juli 2014 - 20 W 3/12

bei uns veröffentlicht am 17.07.2014

Tenor 1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen. 2. Die Antragsge

Oberlandesgericht Stuttgart Beschluss, 05. Nov. 2013 - 20 W 4/12

bei uns veröffentlicht am 05.11.2013

Tenor 1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird zurückgewiesen. 2. Die Antragsgegnerinnen trage

Oberlandesgericht Karlsruhe Beschluss, 30. Apr. 2013 - 12 W 5/12

bei uns veröffentlicht am 30.04.2013

Tenor I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011

Referenzen

Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

(1) Die Hauptversammlung einer Aktiengesellschaft oder einer Kommanditgesellschaft auf Aktien kann auf Verlangen eines Aktionärs, dem Aktien der Gesellschaft in Höhe von 95 vom Hundert des Grundkapitals gehören (Hauptaktionär), die Übertragung der Aktien der übrigen Aktionäre (Minderheitsaktionäre) auf den Hauptaktionär gegen Gewährung einer angemessenen Barabfindung beschließen. § 285 Abs. 2 Satz 1 findet keine Anwendung.

(2) Für die Feststellung, ob dem Hauptaktionär 95 vom Hundert der Aktien gehören, gilt § 16 Abs. 2 und 4.

Die Anfechtung des Übertragungsbeschlusses kann nicht auf § 243 Abs. 2 oder darauf gestützt werden, dass die durch den Hauptaktionär festgelegte Barabfindung nicht angemessen ist. Ist die Barabfindung nicht angemessen, so hat das in § 2 des Spruchverfahrensgesetzes bestimmte Gericht auf Antrag die angemessene Barabfindung zu bestimmen. Das Gleiche gilt, wenn der Hauptaktionär eine Barabfindung nicht oder nicht ordnungsgemäß angeboten hat und eine hierauf gestützte Anfechtungsklage innerhalb der Anfechtungsfrist nicht erhoben, zurückgenommen oder rechtskräftig abgewiesen worden ist.

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragsteller, aus der Antragsgegnerin Ziff. 2 (im Folgenden: Y AG) in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin Ziff. 1 (im Folgenden: X AG) als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG).
I.
1.
Die Beschwerdeführer sind - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionäre der Y AG.
Diese entstand im Jahr 1930 durch Zusammenschluss mehrerer Vorgängergesellschaften. Durch den Erwerb diverser Unternehmensbeteiligungen seit dem Jahr 1986 hat die Y AG neben dem angestammten Geschäftsfeld der Schuhproduktion und des Schuhhandels weitere Geschäftsfelder aufgebaut. Die Y AG ist die Muttergesellschaft der Y-Gruppe und fungiert seit 1999 als Holding-Gesellschaft, die den Immobilienbestand der Y-Gruppe betreut und zentrale Verwaltungsleistungen für die übrigen Unternehmen der Y-Gruppe erbringt.
Die Y-Gruppe umfasst vier Geschäftsfelder, nämlich das Geschäftsfeld „Holding/Immobilien“ mit dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung des Immobilienbestandes und der zentralen Verwaltungsleistungen für die übrigen Konzerngesellschaften, abgedeckt durch die Y AG, die Y V. GmbH, die R B. GmbH und die Y S. GmbH & Co. KG, das Geschäftsfeld „Schuhe“ mit den Tätigkeitsbereichen Schuhproduktion, abgedeckt durch die Y S. & T. C. GmbH, die YE. GmbH und die S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Schuhhandel, abgedeckt durch die ...handelsgesellschaft GmbH, die F. S. AG, die Y F. S., die Y H. Kft., die Y P. sp.z.o.o. und die Y C. s., das Geschäftsfeld „Service“ mit den Tätigkeitsbereichen Facility Management, Reinigung, Sicherheit, abgedeckt durch die G.-B.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Parkraumbewirtschaftung, abgedeckt durch die A.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, abgedeckt durch die E. S. L. GmbH, dem Tätigkeitsbereich Objektsicherheit, abgedeckt durch die O. S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Industrie- und Gebäudeinstandhaltung, abgedeckt durch die D. AG, schließlich das Geschäftsfeld „Industrie“ mit den Tätigkeitsbereichen Produktion und Vertrieb von Kunststoffen, Fensterprofilen, technischen Teilen und Lederfaserstoffen, abgedeckt durch die Y I.-P. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Vertrieb von Schuh- und Lederpflegemitteln, abgedeckt durch die M. GmbH.
Zwischen der Y AG und der S., der M., der OSD S., der Y V., der R., der A. AG sowie der E.S. and F. bestehen Gewinnabführungsverträge.
Der Y-Konzern beschäftigte Mitte des Jahres 2002 rund 20.000 Mitarbeiter.
2.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X AG, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 22,71 EUR je Aktie der Y AG.
Grundlage dieser Barabfindung war eine von der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der X AG unter dem 19.07.2002 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 11.09.2002.
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.06.2002 - 32 AktE 19/02 KfH - wurde die B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S. (im Folgenden: B.) zum sachverständigen Prüfer nach § 327 c Abs. 2 AktG bestellt. Die B. erstattete unter dem 29.07.2002 den Prüfbericht. Dieser bestätigte die Höhe der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung.
10 
Der Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurde am 22.01.2003 im Handelsregister der Y AG eingetragen und im Anschluss daran im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
11 
In einem am 20.12.2002 vor dem Landgericht Stuttgart (40 O 127/02 KfH) im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 11.09.2002 mit Einwilligung der X AG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde die Barabfindung für alle Aktionäre der Y AG auf 26,00 EUR erhöht.
3.
12 
Das Grundkapital der Y AG betrug am 19.07.2002, dem Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens, 47.860.320,17 EUR und war eingeteilt in 18.721.330 nennwertlose Stückaktien. Die X AG hielt zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses 95,42 % der Aktien, die restlichen 4,58 % befanden sich im Streubesitz.
13 
Die Y AG ist börsennotiert. Der durchschnittliche Börsenkurs betrug in dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme, die am 29.04.2002 erfolgte, 11,32 EUR.
4.
14 
Grundlage der auf 22,71 EUR je Aktie bemessenen Abfindung ist das erwähnte Gutachten des Bewertungsgutachters. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der Y AG unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
15 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG zum 31.12.2001 von 398.657.000 EUR, woraus sich unter Hinzurechnung von Sonderwerten ein Unternehmenswert zum 31.12.2001 in Höhe von 405.891.000 EUR ergibt. Diesen zinst der Bewertungsgutachter auf einen Unternehmenswert zum 11.09.2002 in Höhe von 425.168.000 EUR auf. Bezogen auf 18.721.330 nennwertlose Stückaktien entspricht dies einem Wert je Stückaktie in Höhe von 22,71 EUR.
16 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zugrunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005. Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2006 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2005.
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge sind jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zugrunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zugrunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,9, somit ein Risikozuschlag von 4,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,825 % für die Phase I sowie von 6,325 % für die Zeit der ewigen Rente, diese jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten verwiesen.
19 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der ermittelten Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den von B. erstellten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre vom 29.07.2002.
II.
20 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführer begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 26,00 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung.
21 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 12.05.2003 (Bl. 114 d. A.) Rechtsanwalt Dr. W. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.
22 
Die Antragsgegnerseite ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
23 
Mit Beschluss vom 08.10.2003 (Bl. 224 ff. d. A.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts einer Aktie der Y AG zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB U. F. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 29.06.2007 erstattet und dem Landgericht mit Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 289 d. A.) übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2008 (Bl. 335 ff. d. A.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 25.04.2008 (Bl. 308 ff. d. A.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet. Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie - später - vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren am 21.01.2011 hat der Sachverständige sein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten mit schriftlicher Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.06.2011 (Bl. 412 d. A.) ergänzt. Er hat seine sachverständige Beurteilung ferner mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.04.2012 (Bl. 693 ff. d. A.) ergänzt.
24 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 731 ff. d. A.) die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung zurückgewiesen und der Antragsgegnerin Ziff. 1 die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der in erster Instanz beteiligten Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.
25 
Die Anträge auf Festsetzung einer höheren als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Barabfindung von 26,00 EUR je Aktie seien unbegründet. Diese Abfindung sei angemessen im Sinne von § 327 f AktG. Da der gerichtliche Vergleich für alle Minderheitsaktionäre Geltung habe, stehe einer erneuten Festsetzung der Barabfindung in dieser Höhe durch einen Spruchverfahrensbeschluss das fehlende Rechtsschutzinteresse der Anträge entgegen. Die Kammer lege ihrer Entscheidung das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 29.06.2007, seine mündlichen Erläuterungen vor der Kammer am 24.09.2008, sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 09.06.2011 sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 12.04.2012 zugrunde. Daraus ergebe sich, dass der Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag 11.09.2002 - unter Berücksichtigung des in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren ermittelten Werts der A. AG (bzw. A. P. GmbH bzw. A. P. H. GmbH) - 470.400.000,00 EUR betragen habe, woraus sich ausgehend von 18.721.330 Aktien ein Betrag in Höhe von 25,13 EUR je Aktie und damit ein unter dem Abfindungsangebot liegender Wert errechne.
2.
26 
Die von dem gerichtlichen Sachverständigen ebenso wie von dem Bewertungsgutachter und dem sachverständigen Prüfer auf der Basis der Ertragswertmethode angestellten Ermittlungen seien taugliche Grundlage für eine Schätzung der Kammer.
27 
Die den Bewertungen zugrunde liegende Planung sei nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die die Jahre 1999 bis 2001 umfassende Vergangenheitsanalyse sei zwar nicht um die Ergebnisse aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen bereinigt worden; das habe sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Kammer auch in diesem Punkt gefolgt ist, auf die Plausibilität der Planungsrechnungen jedoch nicht ausgewirkt.
28 
In der Detailplanungsphase, die sich hier auf die Jahre 2002 bis 2005 und damit entsprechend der Üblichkeit bei derartigen Unternehmensplanungen auf einen vierjährigen Zeitraum beziehe, seien nicht etwa zu pessimistische Planannahmen zugrunde gelegt worden. Es sei sachgerecht gewesen, für Gesellschaften der Y AG mit lediglich untergeordneter Bedeutung keine Planung zu erstellen, sondern diese mit ihrem anteiligen Eigenkapital am Unternehmenswert zu berücksichtigen. Wesentliche Abweichungen zwischen den Planungsrechnungen und einem von dem Bewertungsgutachter für die Y AG erstellten sog. „Vendor Report“ seien nicht feststellbar gewesen, ein Vergleich der Planungen mit der Ist-Entwicklung für das Jahr 2002 habe eine deutlich negative Entwicklung der Ist-Zahlen im Verhältnis zu den Planungen gezeigt. Hieraus sei ersichtlich, dass dem Detailplanungszeitraum keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen habe.
3.
29 
Die Kammer folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seinen Auffassungen zu den maßgebenden Kapitalisierungszinssätzen.
a)
30 
Die Kammer lege hier die im Bewertungsstichtag geltenden Regeln des IDW S 1 2000 unabhängig davon zugrunde, dass auch diejenigen der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 2005) herangezogen hätten werden können. Bei Heranziehung derjenigen des IDW S 1 2005 ergebe sich jedoch ein für die Antragsteller nachteiligeres Ergebnis; zu deren Gunsten lege die Kammer deshalb die Grundsätze des IDW S 1 2000 zugrunde.
b)
31 
Die Kammer habe keine Bedenken gegen den vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten, gegenüber der Annahme des Bewertungsgutachters sowie des sachverständigen Prüfers reduzierten Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern. Dieser bewege sich grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung und werde von der Kammer deshalb nicht beanstandet, sondern der Beurteilung zugrunde gelegt.
c)
32 
Die Kammer lege zur Bestimmung des Risikozuschlags die Grundsätze des CAPM-Modells mit den Unterkomponenten Marktrisikoprämie und Betafaktor zugrunde. Ein diesem Modell überlegenes sei der Kammer derzeit nicht ersichtlich.
33 
Die vom Bewertungsgutachter und dem gerichtlichen Sachverständigen angesetzte Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen bei Anwendung des IDW S 2000. Die Kammer lege den genannten Wert zugrunde, ohne in grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie einzutreten, nachdem in der Betriebswirtschaftslehre hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Das Spruchverfahren diene nicht der Fortbildung anderer Fachgebiete, hier der Betriebswirtschaftslehre. Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen der Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre zum Aspekt der Marktrisikoprämie seien daher nicht einzuholen.
34 
Der Betafaktor könne hier angesichts der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht aus der Kursentwicklung der Aktien abgeleitet werden. Folglich habe der Sachverständige zu Recht für die Ermittlung auf eine „Peer-Group“ zurückgegriffen. Die unmodifizierte Übernahme des derart aus der „Peer-Group“ abgeleiteten Betafaktors von 0,932 lehnt das Landgericht jedoch im Einklang mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ab, da sonst die spezifische Risikosituation der Y AG nur hilfsweise und ungenau abgebildet werde. Der genannte Faktor sei keinesfalls der einzig richtige, der bloße Rückgriff darauf stelle eine Scheinobjektivierung dar. Vielmehr bedürfe dieser Betafaktor einer kritischen Würdigung.
35 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Auffassung, diese Würdigung habe zu berücksichtigen, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer Group einbezogenen Unternehmen in einer vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe, dass ferner ein unternehmerischer Risikoausgleich zwischen den einzelnen Geschäftsfeldern des Unternehmens begrenzt möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass das unternehmensindividuelle Risiko der Y AG mit einem Betafaktor von 0,9 deutlich zu günstig abgebildet werde. Bei Berücksichtigung der erwähnten Risikosituation sei der Betafaktor vielmehr auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufzusetzen.
36 
Schließlich begegne auch der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % keinen Bedenken. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier die eher optimistische Planung insbesondere für das letzte Detailplanungsjahr 2005 die Basis für die Berechnung der ewigen Rente gebildet habe. Zudem sei zu sehen, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen.
4.
37 
Die in dem Bewertungsgutachten vorgenommene Abgrenzung des betriebsnotwendigen sowie des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei im Einklang mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zwar zu korrigieren. Das bleibe aber im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Ermittlung des Unternehmenswerts.
38 
Auch eine Betrachtung der Liquidationswerte der Beteiligungsunternehmen führe nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu einem höheren Unternehmenswert. Überzeugend habe der Sachverständige festgestellt, dass ein Sonderwert des betriebsnotwendigen Vermögens aufgrund stiller Reserven nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
39 
Nicht zu beanstanden sei ferner der Ansatz eines typisierten Steuersatzes von 35 %.
40 
Schließlich ergebe sich auch bei Zugrundelegung des Börsenkurses der Y AG keine höhere Barabfindung.
5.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
42 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
43 
Antragsteller
Ziff.
Zustellung
Beschluss
Eingang sofortige
Beschwerde
Begründung
3
31.10.2012,
Bl. 769 d. A.
05.11.2012,
Bl. 791 f. D. A.
14.07.2013,
Bl. 827 ff. D. A.
12
29.10.2012,
Bl. 758 d. A.
12.11.2012,
Bl. 794 d. A.
17.07.2013,
Bl. 841 d. A.
14 und 15
24.10.2012,
Bl. 774 d. A.
06.11.2012,
Bl. 788 f. d. A.
23.11.2012,
Bl. 796 ff. d. A.
sowie vom 12.07.2013,
Bl. 821 ff. d. A.
16
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
31.10.2012,
Bl. 786 f. d. A.
15.08.2013,
Bl. 842 d. A.
19
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
12.11.2012,
Bl. 795 d. A.
15.07.2013,
Bl. 836 ff. d. A.
44 
Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 26,00 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
45 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
46 
Die Handhabung der angegriffenen Entscheidung zum Basiszinssatz ist nach Ansicht der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 willkürlich. Der gerichtliche Sachverständige habe einen annuisierten einheitlichen Basiszinssatz von 5,4 % ermittelt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Für eine Aufrundung auf 5,5 % fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung. Angesichts der um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindlichen vorherrschenden Tendenz zu niedrigeren Zinsen habe im Gegenteil eine Abrundung auf z. B. 5,25 % erfolgen müssen.
47 
Nach Auffassung des Antragstellers Ziff. 3 belief sich der Basiszinssatz nach der Zinsstrukturkurve zum Stichtag auf ungerundet 5,12 % und auf gerundet 5,00 %, im Dreimonatszeitraum vor dem Stichtag auf ungerundet 5,28 % und auf gerundet 5,25 %. Die Antragstellerin Ziff. 19 ist der Auffassung, der Basiszinssatz sei für die Zeit der ewigen Rente auf 5,3 %, für den Detailplanungszeitraum auf 4,63 % zu bemessen.
2.
48 
Die Beschwerden wenden sich ferner gegen den Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % durch das Landgericht.
49 
Dieser Ansatz impliziere die Erwartung, dass eine Investition in Eigentumstitel Anfang des 21. Jahrhunderts dauerhaft in etwa das Doppelte an Erträgen bringe wie die Rendite der quasi-risikofreien Rentenpapiere. Diese Erwartung sei völlig utopisch.
50 
Abgesehen davon stehe der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % in Widerspruch zu dem angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 %.
51 
Zu Unrecht habe sich das Landgericht geweigert, die von dem gerichtlichen Sachverständigen für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Die von dem Landgericht vertretene Handhabung zeuge von einem fehlenden Verständnis des Spruchverfahrens und führe zu einer mangels Überprüfbarkeit willkürlichen Festsetzung der Marktrisikoprämie. Es gehe nicht an, irgendeinen innerhalb der erheblichen Schwankungsbreite von gängigen Marktrisikoprämien liegenden Wert für „vertretbar“ oder für „nicht unvertretbar“ zu halten. Es dürften nicht irgendwelche Angaben von Gutachtern von den Gerichten ungeprüft übernommen werden. Das aber habe das Landgericht getan.
52 
Es seien die Grund- und Rohdaten der vom IDW herangezogenen vergangenheitsbezogenen Studien sachverständig zu überprüfen und es sei auf diese Weise die für die Bestimmung der Marktrisikoprämie erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln.
3.
53 
Ferner wenden sich die Beschwerden gegen den von dem Landgericht angesetzten Betafaktor.
54 
Das Landgericht habe verkannt, dass gerade die unterschiedlichen Geschäftsfelder des Unternehmens einen Diversifikationsvorteil bewirkten und dass die „Turn-around-Situation“ impliziere, dass die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung bereits geschaffen gewesen seien.
55 
Es sei außer Betracht geblieben, dass der unverschuldete Betafaktor der Y AG mit lediglich 0,552 ermittelt worden ist. Die Heraufsetzung auf 1,1 bis 1,4 sei willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“, zumal schon der mit 0,9 angesetzte Betafaktor nicht überprüft worden sei. Sie ergebe sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Sie sei ohne jede empirische Grundlage und nicht objektivierbar. Zudem vermenge der Sachverständige mit der Heraufsetzung zwei Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise.
56 
Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass der gerichtliche Sachverständige den von der Antragsgegnerseite zugrunde gelegten Betafaktor von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt habe. Selbst für diesen sei jedoch von vornherein kein Raum, wie eine Betrachtung von Betafaktoren von Unternehmen aus dem Immobilienbereich, aus der Textilien- bzw. Schuhbranche sowie die Betrachtung des Betafaktors der A. P. GmbH bzw. der A. P. H. GmbH zeige.
57 
Das Landgericht habe ferner übersehen, dass für den Ansatz eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 von einer Vollausschüttungshypothese auszugehen wäre. Die Annahme einer Vollausschüttung sei jedoch eine wirklichkeitsfremde Fiktion. Nicht einmal eine Ausschüttungsquote von 50 % sei in der Realität tatsächlich zu beobachten.
4.
58 
Auch den vom Landgericht angesetzten Wachstumsabschlag auf die ewige Rente von nur 0,5 % beanstanden die Beschwerden.
59 
Das sei schon deshalb unplausibel, weil der Wachstumsabschlag nicht unter der Soll-Geldentwertungsrate von 2 % liegen könne; abzustellen sei auf einen Wachstumsabschlag, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche. Zudem liege das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Die Einwände, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 gegen die Belastbarkeit von Rückschlüssen aus der genannten Untersuchung der Europäischen Zentralbank auf die Höhe des Wachstumsabschlags formuliert hat, griffen nicht durch.
60 
Das Aufsetzen der Ertragsplanung auf dem letzten Detailplanungsjahr rechtfertige - zumal die Planungen für das Detailplanungsjahr 2002 entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht optimistisch seien - den Ansatz nicht, derartige „Risiken“ erfasse der Zuschlag für Risiko auf den Basiszins. Gesättigte Märkte mit hoher Wettbewerbsintensität seien selbstverständlich und gestatteten ebenfalls keine Absenkungen. Die vom Landgericht angenommenen Wachstumsbarrieren existierten zumindest teilweise nicht.
61 
Der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % stehe in innerem Widerspruch dazu, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie von 5,0 % sowie einen Betafaktor für die Y AG von 1,1 bis 1,4 ansetze. Das bedeute, dass die Y AG qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdiente als den Basiszins und dass ihre Ergebnisse zugleich als Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag in der ewigen Rente realiter laufend ganz massiv schrumpften. Beides gleichzeitig könne aber nicht richtig sein, weil es sich diametral widerspreche.
62 
Unplausibel sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe.
63 
Schließlich liege der hier angesetzte Wachstumsabschlag am untersten Ende der in der Rechtsprechung akzeptierten Wachstumsabschläge; Anhaltspunkte für die Orientierung am untersten Ende der Skala lägen hier aber nicht vor.
IV.
64 
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 tritt den sofortigen Beschwerden entgegen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
65 
Die Beschwerdeführer griffen sich isoliert einzelne Elemente der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes heraus und machten diese zum Gegenstand ihrer Angriffe, blendeten aber die überaus optimistische Planung des Vorstands der Y AG aus; eine solche Vorgehensweise habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verkenne, dass Unternehmensplanung und Kapitalisierungszinssatz bei der Ermittlung der Höhe der Barabfindung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang zueinander stünden.
66 
Darüber hinaus sei selbst bei isolierter Betrachtung, welche eine Gesamtwürdigung der Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung insbesondere der überaus optimistischen Unternehmensplanung unzulässig außer Acht lasse, der hier angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht überhöht.
67 
Der von dem Landgericht angesetzt Basiszinssatz von 5,5 % sei methodisch zutreffend abgeleitet und auch nicht überhöht.
68 
Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,0 % vor Steuern angesetzt habe. Die Kammer habe es insoweit zu Recht abgelehnt, grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie zu diskutieren, nachdem der Stand der Betriebswirtschaftslehre insoweit nach wie vor durch unterschiedliche Auffassungen geprägt sei. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen zur Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre hinsichtlich der Marktrisikoprämie beruhten auf einer Verkennung der Funktion des Spruchverfahrens. Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie handle es sich um eine mit Zweifeln behaftete Schätzung; ihre tatsächliche Höhe könne nicht abschließend ermittelt werden und sei trotz jahrelanger intensiver Diskussion in betriebswirtschaftlichen Kreisen weiterhin ungeklärt. Auch ein von dem Gericht bestellter Sachverständiger sei nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung in der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung sind. In der Sache sei der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls im Rahmen einer Schätzung von § 287 Abs. 2 ZPO vertretbar; das entspreche auch der Linie der Rechtsprechung. Fehl gehe schließlich die Beanstandung der Beschwerden, die hier zu Betafaktor und Wachstumsabschlag gewählten Ansätze sprächen gegen die Plausibilität der herangezogenen Marktrisikoprämie; die Werte stünden bewertungsmethodisch vielmehr nicht in Wechselbeziehung, so dass sich aus keinem der Werte ein Rückschluss auf die Plausibilität des jeweils anderen ergebe.
69 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht den im Bewertungsgutachten angesetzten Betafaktor von 0,9 auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufgesetzt habe. Die von den Beschwerden erhobenen Rügen folgten auch insoweit einer unzulässigen isolierten Betrachtung einzelner Elemente der Ermittlung der Höhe der Barabfindung. Insbesondere wollten die Beschwerden die zu optimistische Unternehmensplanung bestehen lassen, das damit verbundene, im Betafaktor zu berücksichtigende individuelle Unternehmensrisiko wollten sie jedoch nicht hinnehmen. Tatsächlich sei der aus der Peer-Group abgeleitete Betafaktor hier zu Recht an die spezifische Risikosituation der betroffenen Gesellschaft angepasst worden; eine solche Gesamtwürdigung sei auch nicht eine Vermischung von CAPM und Zuschlagsmethode. Jeder Grundlage entbehre die in einer der Beschwerden aufgestellte Behauptung, die Voraussetzungen für eine Renditeverbesserung seien hier zur maßgebenden Zeit bei dem betroffenen Unternehmen bereits geschaffen gewesen. Die von ihnen gerügte Zugrundelegung der Vollausschüttungshypothese sei bei der Bestimmung der Barabfindung für die Beschwerdeführer von Vorteil gewesen.
70 
Das Landgericht sei ferner zu Recht davon ausgegangen, der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert sei bei einer Gesamtbetrachtung der Markt- und Wettbewerbslage der Beteiligungsunternehmen der Y AG nachvollziehbar und plausibel. Zudem sei der Ansatz auch vor dem Hintergrund der eher zu optimistischen Planung der Y AG gerechtfertigt. Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe, lasse nicht auf einen entsprechend höheren Wachstumsabschlag bei der Y AG schließen. Der Wachstumsabschlag könne ohne weiteres unterhalb der Inflationsrate liegen. In der Rechtsprechung sei wiederholt ein Wachstumsabschlag von 0,5 % angesetzt worden. Auch einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation, legten kein anderes Ergebnis nahe. Denn eine gefestigte Auffassung dazu sei in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich. Schließlich führten auch die von den Beschwerden herangezogene Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die von den Beschwerden angeführten Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 nicht zu einer anderen Beurteilung.
V.
71 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu den sofortigen Beschwerden nicht Stellung genommen.
B.
72 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
73 
Die Beschwerden sind zulässig.
1.
74 
Da alle Antragsteller das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet haben, die Beschwerden sämtlich jedoch erst nach dem 01.09.2003 eingelegt wurden, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff., vgl. ferner Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 71; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist haben alle Beschwerdeführer eingehalten.
2.
75 
Beschwerden in Spruchverfahren anlässlich eines Squeeze-Out sind in jedem Fall allein gegen den Hauptaktionär, nicht gegen die Gesellschaft zu richten (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235 f.). Dementsprechend haben hier die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zu Recht allein gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 gerichtet. Soweit Beschwerdeführer dies nicht schon durch die Fassung des von ihnen angegebenen Rubrums klargestellt haben, legt der Senat die von ihnen eingelegten Beschwerden entsprechend aus. Das ist hier möglich. Ein Wille, die Beschwerde gegen die Gesellschaft zu richten, ist keinem der Beschwerdeschriftsätze zu entnehmen.
II.
76 
In der Sache haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Die übrigen Aktionäre, deren Aktien auf den Hauptaktionär, hier die X AG, übertragen wurden (Minderheitsaktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen. Dieser am 20.12.2002 abgeschlossene gerichtliche Vergleich sieht einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 26,00 EUR je Aktie vor und hat für alle Minderheitsaktionäre Geltung. Auch nach Auffassung des Senats liegt die angemessene Abfindung jedenfalls nicht über einem Betrag von 26,00 EUR je Aktie.
1.
77 
Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):
a)
78 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff.). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 - Tz. 53 ff. [juris]).
b)
79 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris]).
c)
80 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zugrunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.01.2007 - 20 W 323/04 - Tz. 16; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
d)
81 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
e)
82 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen sein, die auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren, als auch solche, die auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen basieren. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 273, 304, 380). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswerts in Spruchverfahren herangezogen werden.
2.
83 
Die Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Betrags in Höhe von 26,00 EUR je Aktie zum Vorteil der Beschwerdeführer ausscheidet. Der Senat schätzt - im Ergebnis mit dem Landgericht - den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als den genannten, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die teilweise davon abweichende Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden Abfindungsbetrag liegenden Wert.
a)
84 
Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Y AG durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 11.09.2002 (Tag der Hauptversammlung der Y AG; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
aa)
85 
Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhen. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 102 m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
bb)
86 
Dahinstehen kann hier, ob der gerichtlichen Schätzung eine Begutachtung zugrunde gelegt werden kann oder sogar muss, die die im Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigt, oder ob der gerichtlichen Schätzung jeweils nur die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellste Fassung der IDW S 1 zugrunde zu legen ist. Jedenfalls die sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebende Abfindung ist sowohl bei Anwendung des zum Bewertungsstichtag aktuellen IDW S 1 2000 als auch bei Anwendung von IDW S 1 2005 angemessen, wie das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 109 ff. des Sachverständigengutachtens vom 29.06.2007 sowie S. 7 der Ergänzung dazu vom 09.06.2011) zutreffend festgestellt hat. Die Anwendung der derzeit aktuellen Fassung IDW S 1 2008 scheidet schon deshalb aus, weil diese der Anpassung an die zum Bewertungsstichtag nicht relevante Unternehmenssteuerreform 2008 diente (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 114).
b)
87 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ansätze sind nicht zu beanstanden.
aa)
88 
Die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.02.2006 - 20 W 5/05 - Tz. 62 ff. und v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Tz. 95 ff. sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Danach ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erheben dagegen auch keine Einwände.
bb)
89 
Insbesondere sind gegen die konkreten Ansätze im Detailplanungszeitraum (vgl. zu Detailplanungsphase und Phase der ewigen Rente WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 156 ff.) Bedenken nicht ersichtlich. Die Beschwerden zeigen solche Bedenken auch nicht auf. Vielmehr wenden sie sich nicht gegen die Richtigkeit dieser Ansätze und ebenso wenig gegen die Gesamtbeurteilung des Landgerichts, dem Detailplanungszeitraum habe keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen (s. aber noch unten unter B II 2 c cc 3 d bb aaa). Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass insoweit eine Korrektur zugunsten der Beschwerdeführer nach den zu Grunde zu legenden rechtlichen Maßstäben geboten sei.
c)
90 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 2 c aa) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 2 c bb) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 2 c cc) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen - zum Teil im Einklang mit dem Bewertungsgutachter bzw. sachverständigen Prüfer - befürworteten und herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zugrunde zu legen. Die dagegen von den Beschwerden erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa)
91 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist zunächst der von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegte Basiszinssatz nicht zu beanstanden.
92 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 38 und v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
93 
(2) Der von dem Landgericht akzeptierte Basiszinssatz von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern bewegt sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen auch der Senat folgt, innerhalb einer plausiblen Bandbreite. Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung eines solchen Basiszinssatzes nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO keine Bedenken.
94 
(a) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite zwischen 5,0 % und 6,0 %. Diese Bandbreite zeigt sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen in seinem Gutachten näher erläuterter einschlägiger Modelle (vgl. S. 24 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
95 
(b) Vor diesem Hintergrund liegt ein Rückgriff auf einen Basiszinssatz von 5,5 % ohne weiteres innerhalb der von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen, worauf es hier allein ankommt.
96 
(aa) Die von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen überschreitet der von dem Landgericht im Einklang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gewählte Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % allein schon deshalb nicht, weil er im Mittel der erwähnten Bandbreite liegt, die sich bei Anwendung einschlägiger, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der Bewertungspraxis gebräuchlicher Bewertungsmethodik ergibt (s. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 110).
97 
(bb) Welchem der in diesem Zusammenhang in der Betriebswirtschaftslehre diskutierten Modelle letztlich der Vorzug zu geben ist, stellt eine Frage dar, die in der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre zu klären ist. Im Spruchverfahren ist eine solche Klärung nicht möglich, aber auch unter Zugrundelegung von § 287 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.). Die Beschwerden übersehen, dass im Spruchverfahren für eine Auseinandersetzung um in der Betriebswirtschaftslehre im Kern ungeklärte Fragen grundsätzlich weder Bedürfnis besteht noch Raum ist.
98 
(3) Die gegen den Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen greifen nach allem nicht durch; sie gehen an den hier maßgebenden rechtlichen Maßstäben vorbei.
99 
(a) Aus dem bloßen Verweis der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf das Ergebnis der Ableitung von Zinsstrukturkurven nach der Svensson-Methode (vgl. die Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.) verbunden mit dem Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz bzw. aus dem Verweis des Antragstellers Ziff. 3 auf angebliche nach der Zinsstrukturkurve berechnete Basiszinssätze zum Bewertungszeitpunkt bzw. dem Dreimonatszeitraum davor und der Bezugnahme auf die von dem Antragsteller Ziff. 3 vorgelegte Anlage B 1 ergeben sich keine hier erheblichen Bedenken gegen den in Frage stehenden Ansatz.
100 
(aa) Unabhängig von solchen Ableitungen und Berechnungen liegt der hier angesetzte Basiszinssatz, wie dargelegt, in jedem Fall innerhalb einer nach § 287 Abs. 2 ZPO akzeptablen Bandbreite, worauf es rechtlich allein ankommt.
101 
(bb) Im Übrigen entspricht die Ableitung des Basiszinssatzes aus der aktuellen Zinsstrukturkurve (vgl. S. 25 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) erst seit 2005 dem IDW-Standard (IDW S 1 2005 Rn. 127), nicht aber dem zum Bewertungsstichtag aktuellen (IDW S 1 2000 Rn. 121). Abgesehen davon, dass eine pauschale Vorverlagerung der Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt (s. näher etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 155 m. w. N.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 643), können die Minderheitsaktionäre nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 156).
102 
(cc) Überdies ließe sich selbst bei alleiniger Zugrundelegung des Ergebnisses, auf das sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 berufen, und damit eines Basiszinssatzes von 5,4 % schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich unter solchen Voraussetzungen eine - allein schon zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten zumindest mögliche - Rundung auf 5,5 % ohne weiteres innerhalb des nach § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens hielte (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 172; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 - Tz. 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.02.2012 - 21 W 17/11 - Tz. 50; eine Rundung ablehnend hingegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010 - 5 W 39/09 - Tz. 34 f.). Daran ändert der Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz nichts.
103 
(dd) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 als Anlage B 1 vorgelegte Auflistung ist - von allem Bisherigen abgesehen - schon allein deshalb ungeeignet, die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, weil sie nicht konkrete Bedenken gegen dessen Ableitungen aufzeigt, sondern sich auf die Darstellung diverser Zahlenreihen beschränkt und damit selbst noch anführt, die hier aufgelisteten Zahlen seien erst noch „zu überprüfen“.
104 
(b) Soweit pauschal auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verwiesen wird, verfängt das nicht; für den Basiszinssatz sind - wie bereits erwähnt - nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
105 
(c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde. Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (s. näher dazu nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).
bb)
106 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerden sind auch die von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Ansätze zum Risikozuschlag nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Bedenken, die vom Bewertungsgutachter angesetzte und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandete Marktrisikoprämie sowie die von dem gerichtlichen Sachverständigen für plausibel gehaltene Bandbreite des Betafaktors im Rahmen der erforderlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde zu legen.
107 
(1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217).
108 
(2) Der Senat legt von hier aus der Schätzung des Unternehmenswerts in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zugrunde.
109 
(a) Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien (vgl. etwa die Übersicht bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.), zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 35 des Gutachtens).
110 
(b) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 115; vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 383; s. ferner z. B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 - Tz. 40). Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. oben unter B II 2 c aa 2 b bb sowie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
111 
(c) Die Beschwerden verkennen diese im Spruchverfahren maßgebenden rechtlichen Ansätze. Entscheidend ist allein, dass sich die im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lässt, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (s. oben unter B II 1 d). Das ist für die hier angesetzte Marktrisikoprämie, wie dargelegt, der Fall. Schon deshalb stellt sie eine hinreichende Schätzgrundlage dar, worauf es allein ankommt. Unerheblich ist hingegen, welche der diversen, hierzu in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Auffassungen die Beschwerdeführer für „sachlich richtig“ halten oder aber welche dieser Auffassungen ein hierzu befragter gerichtlicher Sachverständiger für „sachlich richtig“ halten würde. Demgemäß besteht entgegen der Auffassung diverser Beschwerdeführer für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema weder Bedürfnis noch Raum (vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383, dort bereits unter Berücksichtigung u.a. der hier von den Beschwerden in Bezug genommenen Veröffentlichung von Lochner, AG 2011, 692 ff.).
112 
(d) Unbehelflich ist damit insbesondere die von der Antragstellerin Ziff. 19 vorgelegte Auflistung diverser Risikozuschläge von bis 3,0 %, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt worden sein mögen. Der Umstand, dass dies der Fall gewesen sein mag, erweist die hier herangezogene Marktrisikoprämie - zumal diese sich durchaus innerhalb der Bandbreite der in der Rechtsprechung gängigen Ansätze hält (vgl. etwa den Überblick bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.; ferner etwa auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) - nicht als ungeeignet für die nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderliche Schätzung. Entsprechendes gilt für den von dem Antragsteller Ziff. 3 angeführten Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 50 bezogen auf einen im zweiten Halbjahr des Jahres 2002 liegenden Bewertungsstichtag eine Marktrisikoprämie von 4,5 % herangezogen hat, zumal auch in dieser Entscheidung betont wird, dass „erhebliche Spielräume“ bestehen, die einschlägigen Fragen in der Betriebswirtschaftslehre nicht geklärt sind und jedenfalls eine Bandbreite plausibler Werte besteht, wobei derjenige von 4,5 % „im unteren Bereich der Bandbreite anzusiedeln“ sei.
113 
(3) Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht in seinen Ansätzen zum Betafaktor. Auch der Senat legt der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO demgemäß einen Betafaktor zugrunde, der eine etwas höhere Volatilität der Rendite der Y AG gegenüber derjenigen der Rendite des Marktportfolios abbildet, mithin geht auch der Senat von einem Betafaktor in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,4 (verschuldet) aus.
114 
(a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer.
115 
Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117).
116 
(b) Dass ein aus der Kursentwicklung der Aktie der Y AG abgeleiteter Betafaktor hier aufgrund der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht belastbar ist, entspricht insbesondere der Auffassung des Bewertungsgutachters (s. S. 69 des Bewertungsgutachtens), des sachverständigen Prüfers sowie des gerichtlichen Sachverständigen (s.S. 36 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass diese Beurteilung nicht zuträfe, ist dem Senat nicht ersichtlich. Die Beschwerden ziehen sie auch nicht mehr in Zweifel.
117 
(c) Dementsprechend ist hier im Ausgangspunkt zu Recht auf die Daten einer Peer-Group zurückgegriffen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 209 m. w. N.). Den von hier aus von dem gerichtlichen Sachverständigen für richtig gehaltenen Einstufungen ist das Landgericht gefolgt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass diese Einstufungen innerhalb des hier maßgebenden Rahmens von § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt werden können.
118 
(aa) Der Bewertungsgutachter hat mit der erwähnten Methode, also durch Heranziehung einer Peer-Group, einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Aufgrund der erheblichen Verschuldung der Y AG gelangte der Bewertungsgutachter zu einem an die Kapitalstruktur angepassten Betafaktor von 0,932. Dessen Ermittlung ist vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollzogen worden (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Er hielt einen unreflektierten Rückgriff auf den so ermittelten Wert zur Bestimmung des Betafaktors der Y AG jedoch für problematisch, weil bei Heranziehung der Daten einer Peer-Group die spezifische Risikosituation nur „hilfsweise“ und ungenau abgebildet werde, der ermittelte Wert deshalb lediglich eine „Orientierungsgröße“ sei, der einer kritischen Gesamtwürdigung bedürfe (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer-Group einbezogenen Unternehmen in einer derjenigen der Y AG vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe. Andererseits sei, da die Y AG zum Bewertungszeitpunkt in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig gewesen sei, bis zu einem gewissen Grad ein Risikoausgleich zwischen den Geschäftsfeldern - zwischen solchen mit risikoreicher und solchen mit eher risikoarmer Ertragssituation - möglich gewesen. Der Ansatz eines Betafaktors von 0,9 bedeute aber, dass das Investment in das Bewertungsobjekt ein geringeres Risiko darstelle als ein breites Investment in den gesamten deutschen Aktienmarkt. Angesichts des begrenzt möglichen Risikoausgleichs zwischen den Geschäftsfeldern der Y AG erscheine es zwar gerechtfertigt, einen Betafaktor von um 1,0 herum anzusetzen. Aufgrund der hohen Risiken der turn-around-Planung im Schuhbereich und der allgemein sehr optimistischen Unternehmensplanung sei das spezifische Risiko der Y AG zum Stichtag jedoch größer gewesen als das Marktrisiko. Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige den Ansatz eines Betafaktors für die Y AG in einer Spanne von 1,1 bis 1,4 für plausibel, nicht jedoch einen Ansatz kleiner als 1,0.
119 
(bb) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerden greifen nicht durch.
120 
(aaa) Soweit die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 monieren, es sei verkannt worden, dass die unterschiedlichen Geschäftsfelder einen Diversifikationsvorteil beinhalten, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Der Sachverständige hat die Möglichkeit eines Risikoausgleichs gerade als Aspekt berücksichtigt, dem eine risikoverringernde Bedeutung zukomme, und das Landgericht ist ihm darin gefolgt.
121 
(bbb) Dass - wie die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 weiter vorbringen - die turn-around-Situation impliziere, die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung seien bereits geschaffen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 10 des Protokolls von diesem Tag [Bl. 344 d. A.]). Entscheidend ist jedenfalls, dass im Bewertungszeitpunkt die vorzufindende Situation instabil war und sich dadurch das Risiko erhöhte. Das hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend gesehen.
122 
(ccc) Dass der Bewertungsgutachter durch Heranziehung einer Peer-Group einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt hat (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.), ist entgegen der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 hier nicht außer Betracht geblieben. Der Sachverständige hat die Berechnungen vielmehr rechnerisch nachvollzogen (s. S. 37 des Sachverständigengutachtens) und davon geht auch das Landgericht aus (s. unter II 2 c c4 der Gründe des Beschlusses, Umdruck, S. 17). Auch im Übrigen teilt der Senat nicht die Ansicht mehrerer Beschwerdeführer, die Heraufsetzung des Betafaktors durch den gerichtlichen Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, sei hier willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“ gewesen oder ergebe sich nicht nachvollziehbar aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat die Heraufsetzung vielmehr nachvollziehbar mit den bereits erwähnten Überlegungen begründet. Mit dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 gegebenen Hinweis, aus der letzten Seite der Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A., ergebe sich, dass der gerichtliche Sachverständige einen Betafaktor „von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt“ habe, lässt sich von vornherein nichts belegen; es handelt sich hier nicht um Berechnungen oder Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen, sondern um Unterlagen, die dieser von dem Bewertungsgutachter erhalten und sodann geprüft hatte (vgl. auch S. 9 f. des Protokolls vom 24.09.2008 [Bl. 343 f. d. A.]).
123 
(ddd) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang rügt, der Heraufsetzung fehle die erforderliche „empirische Grundlage“ und sie sei deshalb nicht objektivierbar, zudem seien hier zwei Methoden der Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise miteinander vermengt worden, sieht der Senat hierin keinen innerhalb des hier allein maßgebenden rechtlichen Rahmens des § 287 Abs. 2 ZPO erheblichen Einwand.
124 
(aaaa) Der gerichtliche Sachverständige hat beschrieben, dass und warum ein unkritischer Rückgriff auf die von dem Bewertungsgutachter mit erheblichem Aufwand ermittelten Zahlen nicht erfolgen kann. Es ist indes keine Möglichkeit zu sehen oder von den Beschwerden - auch der Antragsteller Ziff. 3 beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf allgemeine Darlegungen, wie Betafaktoren bei Heranziehung einer Peer-Group im Allgemeinen zu bestimmen und feinzujustieren seien - nachvollziehbar aufgezeigt, den hier maßgebenden Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen, als es hier geschehen ist. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 c) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Hinzu treten im Übrigen die unvermeidlichen grundsätzlichen Unschärfen gerade bei der Festlegung von Betafaktoren aus einer Peer-Group, die der Sachverständige in seinem Gutachten treffend beschrieben hat (s. S. 37 dieses Gutachtens). Sie sind gerade im Spruchverfahren hinzunehmen, erfolgt die maßgebende Schätzung aufgrund einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Es ist unter den hier gegebenen Umständen schon deshalb kein Raum, aus Rechtsgründen die Schaffung weiterer empirischer Grundlagen zu fordern. Vielmehr erscheint die Vorgehensweise des Sachverständigen, von den ermittelten Daten zum Betafaktor auszugehen und unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sondersituation durch eine Heraufsetzung der ermittelten Betafaktoren im Wege der Schätzung zu einem plausiblen Ansatz zu gelangen, angesichts des Fehlens praktisch verfügbarer Alternativen und unter den geltenden, sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergebenden Vorgaben durchaus sachgerecht. Dass hierin eine Vermischung von Methodik läge, die für die Zwecke eines Spruchverfahrens unzulässig sei, erkennt der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers Ziff. 3 nicht. Es geht im Spruchverfahren bereits nicht darum, betriebswirtschaftliche „Methodenreinheit“ zu gewährleisten; das Gericht hat lediglich zu einer praktisch belastbaren Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu gelangen, wobei lediglich eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, unzulässig wäre (s. oben unter B II 1 c); die von dem Sachverständigen angestellte Schätzung hält sich jedenfalls innerhalb dieses rechtlichen Rahmens, worauf es allein ankommt. Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden. Nichts anderes ist hier geschehen.
125 
(bbbb) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Beschwerdeverfahren angeführten durchschnittlichen Betafaktoren von Unternehmen aus diversen Branchen sind nicht geeignet, die von diesem Beschwerdeführer vermisste „empirische Grundlage“ für die Ermittlung des hier entscheidenden Betafaktors zu schaffen bzw. dessen Festlegung objektivierbar zu machen. Mit welchen Betafaktoren „grundsätzlich“ in der Immobilienbranche gerechnet wird, lässt - zumal der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung der anteiligen Unternehmenswerte hier für dieses Geschäftsfeld von einem Betafaktor (verschuldet) von 0,4 ausgegangen ist (s. S. 70 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) - keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Risikostruktur der Y AG zu. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem von dem Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang angeführten Senatsbeschluss vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 - Tz. 81 f. etwas für den hier zu entscheidenden Fall entnommen werden könnte. Ferner ist der pauschale Rückgriff auf einen angeblichen „Branchenbeta“ der Branche Textilien hier nicht weiterführend. Bei all dem handelt es sich um mehr oder weniger allgemeine Daten über die Risikostruktur in gewissen Teilen der Wirtschaft, die schon angesichts der besonderen Umbruchsituation, in der sich die Y AG im Bewertungszeitpunkt befand, sowie angesichts deren starker Diversifikation belastbare Rückschlüsse auf das hier zu bewertende Unternehmen nicht zulassen. Schließlich trifft es nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) „ein Beta von 0,47“ ermittelt habe. Der Sachverständige gelangte dort aufgrund eigener Untersuchungen anhand von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter dort für das genannte Unternehmen herangezogene Betafaktor von 0,7 (verschuldet) liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f., auch S. 75 ff. des im dortigen Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass dazu der Ansatz eines Betafaktors (verschuldet) von 0,8 für die A.-Gruppe (s. S. 70 des im vorliegenden Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens) in Widerspruch stehe, ist nicht ersichtlich.
126 
(eee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 steht der Heranziehung der hier zugrunde gelegten Ansätze zum Betafaktor auch nicht entgegen, dass sie auf der Hypothese der Vollausschüttung der Gewinne für die Anteilseigner beruhe, die unzutreffend sei.
127 
(aaaa) Zum einen befindet sich der gerichtliche Sachverständige, wenn er grundsätzlich von einer Vollausschüttung der Ergebnisse ausgeht (vgl. S. 108 des Gutachtens), in Übereinstimmung mit IDW S 1 2000 Rn. 44 f. und damit mit anerkannten und gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung, die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage sind (s. oben unter B II 1 d und e). Konkrete Anhaltspunkte für eine Thesaurierung sind hier so wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass andere der in IDW S 1 2000 Rn. 44 f. genannten Einschränkungen eingriffen.
128 
(bbbb) Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der hier zugrunde gelegte Ansatz zum Betafaktor nach § 287 Abs. 2 ZPO bei Abkehr von der Vollausschüttungshypothese nicht mehr taugliche Schätzungsgrundlage sein könnte. Der gerichtliche Sachverständige ist auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 davon ausgegangen, für den Betafaktor sei eine Spanne von 1,1 bis 1,4 plausibel (s. S. 111 des gerichtlichen Gutachtens). Die Beschwerden zeigen nichts dafür auf, dass das nach dem hier geltenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO zu beanstanden sei. Auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 und hier insbesondere dessen Rn. 45 ff., die eine Abkehr von der Vollausschüttungshypothese zum Gegenstand haben, ergäbe sich kein für die Antragsteller bzw. die Beschwerdeführer günstigerer Unternehmenswert. Ob hier noch auf IDW S 1 2000 zurückzugreifen oder IDW S 1 2005 heranzuziehen war, kann nach allem dahinstehen (vgl. oben unter B II 2 a bb).
cc)
129 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist schließlich der von dem Landgericht in seine Schätzung übernommene Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % durch den Bewertungsgutachter bzw. den sachverständigen Prüfer sowie den gerichtlichen Sachverständigen nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der Y AG.
130 
(1) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 189 m. w. N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
131 
(2) Das Bewertungsgutachten, die Bestätigung durch den sachverständigen Prüfer sowie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 % nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO seiner Schätzung des Unternehmenswerts zugrunde legen kann.
132 
(a) Die von dem Bewertungsgutachter (vgl. S. 71 des Gutachtens) bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen (vgl. S. 39 f. des Gutachtens) zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW (s. nur IDW S 1 2000 Rn. 101 ff., IDW S 1 2005 Rn. 103 ff. oder IDW S 1 2008 Rn. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz (vgl. auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 43) .
133 
(b) Die Ableitungen des gerichtlichen Sachverständigen sind auch im Übrigen nachvollziehbar und plausibel und nach den hier anzulegenden Kriterien taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
134 
(aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1,5 bis 2,0 % eine Wachstumsrate von 0,7 bis 0,9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276). Er hat ferner - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien, sämtlich jeweils unterschiedliche, näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht mehr zu erwarten seien, weil sie aus dem geplanten turn-around resultiert hätten (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige - zumal es nicht angemessen sei, den hier gegebenen optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, s. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]) - im zur Beurteilung stehenden Fall den Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb des erwarteten Gesamtdurchschnitts der deutschen Industrie für durchaus plausibel, berücksichtige man das Markt- und Wettbewerbsumfeld der Beteiligungsunternehmen der Y AG (vgl. S. 42 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
135 
(bb) Diese, das Bewertungsgutachten bestätigenden Ausführungen sind in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen. Die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Bewertungsgutachter wie gerichtlicher Sachverständiger auch beachtet haben. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228). Betrachtet man diese üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge näher, liegen diese regelmäßig zwischen 0,5 und 3,0 % (s. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 46; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061) bzw. sogar lediglich zwischen 0,5 und 2,0 % (so WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.). Der Ansatz ist unter den hier vorliegenden Umständen plausibel und im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Grundlage für die Schätzung, bezieht man insbesondere die erwähnten erheblichen Aspekte - dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig sind, sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht zu erwarten waren, weil sie aus dem geplanten turn-around resultierten - mit in die Betrachtung ein.
136 
(3) Die gegen diese Ansätze gerichteten Einwände der Beschwerdeführer stellen die Eignung der Ansätze nicht in Frage, Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu sein. Der Senat folgt den Einwänden nicht.
137 
(a) Keinen Erfolg haben zunächst die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 mit ihrer Rüge, der Wachstumsabschlag könne schon deshalb nicht mit lediglich 0,5 % angesetzt werden, weil dies bei einer Sollgeldentwertungsrate von 2 % bedeutete, dass das zu bewertende Unternehmen „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ wäre, was für die Y AG nicht anzunehmen sei.
138 
(aa) Es begegnet entgegen der dieser Beanstandung offenbar zugrunde liegenden Vorstellung keinen grundsätzlichen Bedenken, den Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate anzusetzen.
139 
(aaa) Nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder -einbrüche, Kosteneinsparungen) können Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein (s. hierzu und zum Folgenden IDW S 1 2000 Rn. 102 f., IDW S 1 2005 Rn. 104 f. oder IDW S 1 2008 Rn. 95 f.). Die erwartete Geldentwertungsrate kann daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, können jedoch von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten (vgl. zum Ganzen auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).
140 
(bbb) Der Wachstumsabschlag muss - auch wenn er im Fall einer Nominalplanung dazu dient, die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden - demnach nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54). Von diesen Grundsätzen sind hier auch der Bewertungsgutachter, der sachverständige Prüfer sowie der gerichtliche Sachverständige ausgegangen.
141 
(ccc) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist - entgegen der Auffassung, die in der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 anklingt - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit „schrumpfe“ und damit notwendigerweise „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ sei. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).
142 
(bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67). Der Ansatz eines Wachstumsabschlags in einer solchen Größenordnung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. etwa WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479; Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061 ff.).
143 
(b) Die Eignung der einschlägigen Ansätze des Bewertungsgutachters und des gerichtlichen Sachverständigen zum Wachstumsabschlag im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung stellt ferner nicht das Vorbringen in Frage, das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft liege, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegt hätten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts von 0,5 %, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Studien ohnehin nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und somit schon deshalb höchstens einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen bilden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114; s. auch etwa Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 288, 290), lassen sich die zitierten Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum der deutschen Wirtschaft ohnehin nicht zuverlässig verifizieren, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass die hier herangezogenen Ansätze ihre Eignung verlören, Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein.
144 
(aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279). Hieran hat sich nichts geändert. Im Gegenteil mögen diverse empirische Untersuchungen gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (vgl. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 m. w. N. in Fn. 231), jedenfalls zeigen die angestellten Untersuchungen bestenfalls ambivalente Ergebnisse (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114). Erst recht vermag der Senat ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, nach wie vor nicht festzustellen; die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 ergeben nichts anderes. Den Beanstandungen fehlt demnach die Grundlage.
145 
(bb) Die Berücksichtigung der - hier von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (3) vorgelegten (Bl. 722 ff. d. A.), schon in der bisherigen Senatsrechtsprechung jedoch hinlänglich bekannten und zur Kenntnis genommenen - Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts anderes.
146 
(aaa) Der Senat hatte darauf gestützte, im Kern den nun auch hier erhobenen entsprechende Beanstandungen in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zu behandeln und nicht für tragfähig gehalten. Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu. Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).
147 
(bbb) An dieser Beurteilung, mit der er sich im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen befindet (s. S. 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2012 [Bl. 698]), hält der Senat ungeachtet der von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 erhobenen Einwände fest. In der erwähnten Studie findet sich zwar für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).
148 
(aaaa) Zu Unrecht zieht die Kritik den Hinweis des Senats darauf in Zweifel, es werde in der Studie selbst (auf S. 50) ausgeführt, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden. Das führt die Studie selbst als Aspekt an, der die Ergebnisse verzerren könne, weil die betroffenen Volkswirtschaften verbreitet besonders starke Wachstumsdynamik aufweisen (s. ebenso S. 50 der Studie).
149 
(bbbb) Den Umstand als solchen, dass in der Studie insbesondere darauf hingewiesen wird, die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen habe im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt, stellen die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 selbst nicht in Frage. Abgesehen davon geht die Studie davon aus, dass auch Kostensenkungsmaßnahmen Anfang der 2000er Jahre nach dem Platzen der IT-Blase zu einem zeitlich befristeten Anstieg der Unternehmensgewinne geführt hätten, was aber nur zu relativ kurzlebigen Auswirkungen führe.
150 
(cccc) Es verbleibt nach allem bei der vom Senat auch schon bisher ständig vertretenen Beurteilung, dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung aus der Studie allenfalls sehr bedingt möglich sind.
151 
(cc) Schließlich folgt auch aus dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (4) vorgelegten (Bl. 727 f. d. A.) Auszug aus einer Untersuchung von Christina Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011, S. 151, Tabelle 10) nichts anderes.
152 
(aaa) Zunächst trifft es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 nicht zu, dass der Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 in Unkenntnis dieser Untersuchung ergangen sei. Sie ist vielmehr bereits früher von dem Senat behandelt worden (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).
153 
(bbb) In der Sache ergibt sich auch aus dieser Untersuchung nichts Belastbares. Zwar lässt sich aus dem erwähnten Auszug ein geometrisches Wachstum der nominellen Jahresüberschüsse von 1988 bis 2007 im Durchschnitt aller Gewerbe von 3,00 % ablesen. Zum einen ist dieser Durchschnitt aber nicht unbesehen auf alle Branchen zu übertragen, ist vielmehr schon im vorgelegten Auszug selbst angeführt, hohe Wachstumsraten - deren nachhaltige Erzielbarkeit im Übrigen fraglich sei - ließen sich in jungen und wachstumsstarken Branchen beobachten, zumal der Auszug gerade für die Branche „Textil und Bekleidung“ ein Minuswachstum von 3,90 % anführt. Zum anderen und jedenfalls aber handelt es sich auch bei dieser Untersuchung lediglich um eine einzelne aus einem Kanon diverser Untersuchungen, die allenfalls ein ambivalentes Bild ergeben, wenn sie nicht sogar überwiegend gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (s. oben unter B II 2 c cc 3 b aa).
154 
(c) Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 0,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auch nicht im Widerspruch zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % bzw. eines mit Hilfe eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 ermittelten Risikozuschlags.
155 
(aa) Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).
156 
(bb) Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen (s. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 441).
157 
(cc) Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 0,5 % mit demjenigen eines Betafaktors für die Y AG von 1,1 bis 1,4 in Widerspruch stehen soll. Eine am unteren Rand der gängigen Einstufungen angesiedelter Prognose über die nachhaltig erwartete Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente ist ohne weiteres vereinbar mit der durch den Ansatz eines Betafaktors von über 1 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, Renditeänderungen des Marktportfolios führten zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts.
158 
(d) Schließlich veranlassen auch die gegen die weitere Beurteilung des Landgerichts unter II 2 c c5 der Gründe des angegriffenen Beschlusses (Umdruck, S. 18) in den Beschwerden angeführten Einwände den Senat jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.
159 
(aa) Das gilt zunächst für die von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf S. 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.11.2012 (Bl. 803 d. A.) erhobenen Beanstandungen.
160 
(aaa) Der Hinweis des Landgerichts, es sei zu berücksichtigen, dass die Planung für die ewige Rente hier schwerpunktmäßig auf dem letzten Detailplanungsjahr (also dem Jahr 2005) aufbaue, erhält im vorliegenden Zusammenhang Gehalt durch den Umstand, dass hier die Planung für das Jahr 2005 als optimistisch einzustufen ist und diese optimistische Planung fortgeschrieben wurde, dass es ferner schon der gerichtliche Sachverständige für nicht angemessen hielt, den optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dem ist das Landgericht gefolgt. Es ist nicht ersichtlich, was daran zu beanstanden sein sollte, die Beschwerden zeigen hierfür auch nichts auf.
161 
(bbb) Soweit sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 dagegen wenden, dass das Landgericht dem gerichtlichen Sachverständigen insoweit folgt, als dieser - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt hat, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche, dort näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens), bleiben die Beanstandungen pauschal. Sie stellen die erwähnten Umstände als solche nicht in Abrede, zeigen jedenfalls nicht auf, dass ihnen unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde lägen. Die Begründungen, mit denen sie ihnen die Bedeutung im hier gegebenen Zusammenhang absprechen, bleiben oberflächlich und zeigen ernsthafte Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen und damit deren Eignung als Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht auf.
162 
(bb) Jedenfalls im Ergebnis geben auch die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7 f.; Bl. 833 f. d. A.) erhobenen Einwände dem Senat keine Veranlassung für eine andere Sicht.
163 
(aaa) Sollte der Antragsteller Ziff. 3 in Zweifel ziehen, dass die Planung für das letzte Detailplanungsjahr 2005 optimistisch war, steht diese Einschätzung in Widerspruch zu derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 11 ff., 41 f. des gerichtlichen Gutachtens, vgl. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen nicht belastbar ist, sind indes nicht ersichtlich und zeigt der Antragsteller Ziff. 3 auch nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale, nicht begründete Behauptung.
164 
(bbb) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 ferner moniert, für den Geschäftsbereich Immobilien sei in Wirklichkeit - anders als das Landgericht angenommen hat (s. S. 18 des angefochtenen Beschlusses) - eine eher schwache Geschäftsentwicklung nicht zu erwarten gewesen, mag das zutreffen. Eine solche Erwartung haben aber weder der Bewertungsgutachter (s. S. 34 f. des Gutachtens) noch der gerichtliche Sachverständige (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens) ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, auch wenn auf S. 29 des Schriftsatzes der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003 (Bl. 209 d. A.) von einer solchen Erwartung die Rede ist. Auch der Senat geht von ihr nicht aus.
165 
(ccc) Der Senat teilt schließlich nicht die Sicht des Antragstellers Ziff. 3, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7; Bl. 833 d. A.) die Plausibilität des hier angesetzten Wachstumsabschlags mit Hinweis auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen bestreitet, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, das dieser unter dem 21.01.2011 in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren erstattet hat. Der Sachverständige hat in diesem Gutachten (dort S. 83 ff.) für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH zwar einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten. Tatsächlich geht auch das im vorliegenden Verfahren erstattete Bewertungsgutachten davon aus, dass sich dieses Unternehmen insgesamt in einem Markt mit wachsender Nachfrage bewegt habe, wenn auch in Zukunft bei Parkhäusern in Deutschland nicht mehr von den hohen Fertigstellungszahlen der 1980er- und 1990er-Jahre auszugehen sei (s. S. 37 f. des Bewertungsgutachtens). Der gerichtliche Sachverständige hat diese Einschätzungen für plausibel gehalten (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens). Allerdings lassen sich die Ansätze für dieses Beteiligungsunternehmen ersichtlich nicht ohne weiteres auf die Y AG insgesamt übertragen. Der bloße Verweis auf einen höheren Wachstumsabschlag für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH vermag schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass die hier für die Y AG herangezogenen Ansätze nach dem Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO etwa nicht belastbar seien.
d)
166 
Auch der Senat legt mit dem Landgericht hinsichtlich der Hinzurechnung von Sonderwerten der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO die Ansätze des Bewertungsgutachters nach Maßgabe der diesen teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde.
aa)
167 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (s. hierzu und zum Folgen zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. m. w. N.). In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern. Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist. Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen. Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden. Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt.
bb)
168 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Ansätze des Bewertungsgutachtens (s. dort S. 73 ff.) weithin bestätigt, von ihm vorgenommene Korrekturen wirken sich im Ergebnis auf den hier entscheidenden Unternehmenswert nicht relevant aus (s. hierzu S. 44 ff. des gerichtlichen Gutachtens). Der Senat zieht diese Ansätze wie auch schon das Landgericht für die Schätzung des Unternehmenswerts heran. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Heranziehung dieser Ansätze als Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung Bedenken bestünden, sind nicht ersichtlich, die Beschwerden zeigen solche Anhaltspunkte auch nicht auf, vielmehr wenden sie sich von vornherein nicht gegen die Ansätze.
3.
169 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung.
a)
170 
Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249). Das mag hier nicht schon im Hinblick auf das Transaktionsvolumen im relevanten Zeitraum (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) zu verneinen sein (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris]). Doch beziehen sich die Beschwerdeführer sämtlich selbst nicht auf den Börsenwert (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83).
b)
171 
Jedenfalls aber führte eine solche Wertermittlung hier nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit 11,32 EUR (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag bzw. dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2002 ergebenden Betrag von 26,00 EUR. Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Bekanntgabe am 29.04.2002 und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 11.09.2002 nur knapp fünf Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 468 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]).
III.
1.
172 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Senats aber nicht vor. Der Antragsgegnerin Ziff. 1, die insoweit eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer verlangt, ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerden zumindest in weitem Umfang mit bekannten und in der Rechtsprechung gerade des Senats vielfach behandelten Einwänden gegen einzelne Aspekte der Bildung des Kapitalisierungszinssatzes wenden. Dies schon als ex ante offensichtlich von vornherein untauglichen Versuch zu werten, die Entscheidung des Landgerichts anzugreifen, erscheint dem Senat angesichts des konkreten Inhalts des Beschwerdebegründungen - unter Zurückstellung gewisser Bedenken - letztlich jedoch unangemessen.
173 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. der Antragsgegnerin Ziff. 1 aufzuerlegen.
174 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin Ziff. 1 den Beschwerdeführern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
175 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
176 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
177 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
178 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung - wenn auch teilweise unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation - nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 141).

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 15/00
vom
21. Februar 2002
in dem Verfahren, an dem beteiligt sind:
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 21. Februar 2002 durch den
Vorsitzenden Richter Dr. h.c. Röhricht und die Richter Prof. Dr. Henze,
Prof. Dr. Goette, Dr. Kurzwelly und die Richterin Münke

beschlossen:
Es werden folgende Geschäftswerte für das Beschwerdeverfahren festgesetzt: 1. Geschäftswert nach § 30 Abs. 1 KostO: 2.800.000,00 DM (= 1.431.617,20 ?).
2. Geschäftswert für die Bemessung der Rechtsanwaltsgebühren der Beteiligten zu 1: 2.800,00 DM (= 1.431,62 ?).
3. Geschäftswert für die Rechtsanwaltsgebühren des Beteiligten zu 2: 57.500,00 DM (= 29.399,28 ?).

Gründe:


Das für die Bemessung des Geschäftswertes nach § 30 Abs. 1 KostO maßgebende Interesse der Beschwerdeführer ist darauf gerichtet, daß als Wert für eine DAT-Aktie ihr Börsenwert als untere Bemessungsgrenze festgelegt wird. Nach den Ausführungen im Senatsbeschluß vom 12. März 2001 ist der Mittelwert maßgebend, der sich für die Zeit von April bis Juli 1988 ergibt. Das
sind ca. 1.100,00 DM. Nach dem Beschluû des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. Mai 2000 (19 W 5/93) war den Antragstellern pro DAT-Aktie bereits ein Wert von ca. 600,00 DM zugestanden worden. Ihr für die Beschwerdeinstanz maûgebendes Interesse beschränkt sich daher auf die Differenz beider Werte; das ergibt einen Betrag von 500,00 DM. Für die Bemessung des Geschäftswertes ist weiter die Zahl der Aktien maûgebend, die sich in dem Zeitpunkt der Beschluûfassung durch den Senat (vgl. dazu §§ 7 und 18 KostO) noch in den Händen auûenstehender Aktionäre befanden. Nach den Mitteilungen der Beteiligten ist hier von einer Zahl von 5.080 Aktien auszugehen. Daraus errechnet sich ein Geschäftswert von 2.540.000,00 DM. Da der Angelegenheit darüber hinaus eine erhebliche grundsätzliche Bedeutung zukommt, ist es gerechtfertigt, diesen Wert anzuheben. Insgesamt hält der Senat einen Betrag von 2.800.000,00 DM als Geschäftswert für angemessen.
Nach der Senatsentscheidung vom 7. Dezember 1998 (II ZB 5/97, AG 1999, 181) ist der für die Rechtsanwaltsgebühren maûgebende Geschäftswert bei mehreren Antragstellern für jeden Antragsteller gesondert festzusetzen. Dabei ist grundsätzlich der für die Gerichtsgebühren festgesetzte Geschäftswert auf die Antragsteller aufzuteilen. Anders ist jedoch dann zu verfahren, wenn die Zahl der von den antragstellenden Aktionären gehaltenen Aktien feststeht. Der Antragsteller zu 2 hat mitgeteilt, daû er in dem maûgebenden Zeitpunkt Inhaber von 104 Aktien war. Die Antragsgegner zu 4 und 5 haben unwidersprochen bekannt gegeben, daû die Antragstellerin zu 1 zur maûgebenden Hauptversammlung fünf Aktien angemeldet hat. Daran war die Bemessung des
für die Errechnung der Anwaltsgebühren maûgebenden Geschäftswertes auszurichten. Danach ergibt sich für die Antragstellerin zu 1 ein Geschäftswert von 2.800,00 DM und für den Antragsteller zu 2 ein solcher von 57.500,00 DM.
Röhricht Henze Goette
Kurzwelly Münke

Tenor

1. Die sofortigen Beschwerden der Antragsteller Ziff. 3, 12, 14, 15, 16 und 19 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 8/03 KfH - werden zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerin Ziff. 1 trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung einer angemessenen Barabfindung wegen des Ausscheidens der Minderheitsaktionäre, u.a. der Antragsteller, aus der Antragsgegnerin Ziff. 2 (im Folgenden: Y AG) in Folge der Übertragung ihrer Aktien an die Antragsgegnerin Ziff. 1 (im Folgenden: X AG) als Hauptaktionärin (sog. Squeeze-Out; § 327 a Abs. 1 Satz 1 AktG).
I.
1.
Die Beschwerdeführer sind - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionäre der Y AG.
Diese entstand im Jahr 1930 durch Zusammenschluss mehrerer Vorgängergesellschaften. Durch den Erwerb diverser Unternehmensbeteiligungen seit dem Jahr 1986 hat die Y AG neben dem angestammten Geschäftsfeld der Schuhproduktion und des Schuhhandels weitere Geschäftsfelder aufgebaut. Die Y AG ist die Muttergesellschaft der Y-Gruppe und fungiert seit 1999 als Holding-Gesellschaft, die den Immobilienbestand der Y-Gruppe betreut und zentrale Verwaltungsleistungen für die übrigen Unternehmen der Y-Gruppe erbringt.
Die Y-Gruppe umfasst vier Geschäftsfelder, nämlich das Geschäftsfeld „Holding/Immobilien“ mit dem Tätigkeitsbereich der Verwaltung des Immobilienbestandes und der zentralen Verwaltungsleistungen für die übrigen Konzerngesellschaften, abgedeckt durch die Y AG, die Y V. GmbH, die R B. GmbH und die Y S. GmbH & Co. KG, das Geschäftsfeld „Schuhe“ mit den Tätigkeitsbereichen Schuhproduktion, abgedeckt durch die Y S. & T. C. GmbH, die YE. GmbH und die S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Schuhhandel, abgedeckt durch die ...handelsgesellschaft GmbH, die F. S. AG, die Y F. S., die Y H. Kft., die Y P. sp.z.o.o. und die Y C. s., das Geschäftsfeld „Service“ mit den Tätigkeitsbereichen Facility Management, Reinigung, Sicherheit, abgedeckt durch die G.-B.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Parkraumbewirtschaftung, abgedeckt durch die A.-Gruppe, dem Tätigkeitsbereich Beschaffung von Hilfs- und Betriebsstoffen, abgedeckt durch die E. S. L. GmbH, dem Tätigkeitsbereich Objektsicherheit, abgedeckt durch die O. S. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Industrie- und Gebäudeinstandhaltung, abgedeckt durch die D. AG, schließlich das Geschäftsfeld „Industrie“ mit den Tätigkeitsbereichen Produktion und Vertrieb von Kunststoffen, Fensterprofilen, technischen Teilen und Lederfaserstoffen, abgedeckt durch die Y I.-P. GmbH, sowie dem Tätigkeitsbereich Vertrieb von Schuh- und Lederpflegemitteln, abgedeckt durch die M. GmbH.
Zwischen der Y AG und der S., der M., der OSD S., der Y V., der R., der A. AG sowie der E.S. and F. bestehen Gewinnabführungsverträge.
Der Y-Konzern beschäftigte Mitte des Jahres 2002 rund 20.000 Mitarbeiter.
2.
Durch Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurden die Aktien der Minderheitsaktionäre auf die Hauptaktionärin, die X AG, übertragen gegen eine Abfindung in Höhe von 22,71 EUR je Aktie der Y AG.
Grundlage dieser Barabfindung war eine von der A. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) im Auftrag der X AG unter dem 19.07.2002 durchgeführte Unternehmensbewertung zum 11.09.2002.
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 04.06.2002 - 32 AktE 19/02 KfH - wurde die B. Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, S. (im Folgenden: B.) zum sachverständigen Prüfer nach § 327 c Abs. 2 AktG bestellt. Die B. erstattete unter dem 29.07.2002 den Prüfbericht. Dieser bestätigte die Höhe der von dem Bewertungsgutachter ermittelten Abfindung.
10 
Der Beschluss der Hauptversammlung der Y AG vom 11.09.2002 wurde am 22.01.2003 im Handelsregister der Y AG eingetragen und im Anschluss daran im Bundesanzeiger bekanntgemacht.
11 
In einem am 20.12.2002 vor dem Landgericht Stuttgart (40 O 127/02 KfH) im Rahmen einer Anfechtungsklage gegen den Hauptversammlungsbeschluss vom 11.09.2002 mit Einwilligung der X AG abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich wurde die Barabfindung für alle Aktionäre der Y AG auf 26,00 EUR erhöht.
3.
12 
Das Grundkapital der Y AG betrug am 19.07.2002, dem Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens, 47.860.320,17 EUR und war eingeteilt in 18.721.330 nennwertlose Stückaktien. Die X AG hielt zum Zeitpunkt des Ausschließungsbeschlusses 95,42 % der Aktien, die restlichen 4,58 % befanden sich im Streubesitz.
13 
Die Y AG ist börsennotiert. Der durchschnittliche Börsenkurs betrug in dem Dreimonatszeitraum vor der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme, die am 29.04.2002 erfolgte, 11,32 EUR.
4.
14 
Grundlage der auf 22,71 EUR je Aktie bemessenen Abfindung ist das erwähnte Gutachten des Bewertungsgutachters. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der Y AG unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
15 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG zum 31.12.2001 von 398.657.000 EUR, woraus sich unter Hinzurechnung von Sonderwerten ein Unternehmenswert zum 31.12.2001 in Höhe von 405.891.000 EUR ergibt. Diesen zinst der Bewertungsgutachter auf einen Unternehmenswert zum 11.09.2002 in Höhe von 425.168.000 EUR auf. Bezogen auf 18.721.330 nennwertlose Stückaktien entspricht dies einem Wert je Stückaktie in Höhe von 22,71 EUR.
16 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zugrunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005. Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2006 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2005.
17 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge sind jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zugrunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung ist eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zugrunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,9, somit ein Risikozuschlag von 4,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 0,5 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,825 % für die Phase I sowie von 6,325 % für die Zeit der ewigen Rente, diese jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
18 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten verwiesen.
19 
Der sachverständige Prüfer bestätigte die Angemessenheit der ermittelten Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den von B. erstellten Bericht über die Prüfung der Angemessenheit der Barabfindung der Minderheitsaktionäre vom 29.07.2002.
II.
20 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Beschwerdeführer begehrten bzw. begehren im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 26,00 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung.
21 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 12.05.2003 (Bl. 114 d. A.) Rechtsanwalt Dr. W. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre bestellt.
22 
Die Antragsgegnerseite ist dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
23 
Mit Beschluss vom 08.10.2003 (Bl. 224 ff. d. A.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts einer Aktie der Y AG zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB U. F. zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 29.06.2007 erstattet und dem Landgericht mit Schreiben vom 04.07.2007 (Bl. 289 d. A.) übersandt. In der mündlichen Verhandlung vom 24.09.2008 (Bl. 335 ff. d. A.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 25.04.2008 (Bl. 308 ff. d. A.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet. Nach Erstattung eines schriftlichen Gutachtens in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie - später - vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren am 21.01.2011 hat der Sachverständige sein in diesem Verfahren erstattetes Gutachten mit schriftlicher Ergänzung zum Sachverständigengutachten vom 09.06.2011 (Bl. 412 d. A.) ergänzt. Er hat seine sachverständige Beurteilung ferner mit schriftlicher Stellungnahme vom 12.04.2012 (Bl. 693 ff. d. A.) ergänzt.
24 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 731 ff. d. A.) die Anträge auf Festsetzung einer höheren angemessenen Barabfindung zurückgewiesen und der Antragsgegnerin Ziff. 1 die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der in erster Instanz beteiligten Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre. Seine Entscheidung hat das Landgericht im Wesentlichen wie folgt begründet:
1.
25 
Die Anträge auf Festsetzung einer höheren als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Barabfindung von 26,00 EUR je Aktie seien unbegründet. Diese Abfindung sei angemessen im Sinne von § 327 f AktG. Da der gerichtliche Vergleich für alle Minderheitsaktionäre Geltung habe, stehe einer erneuten Festsetzung der Barabfindung in dieser Höhe durch einen Spruchverfahrensbeschluss das fehlende Rechtsschutzinteresse der Anträge entgegen. Die Kammer lege ihrer Entscheidung das Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen vom 29.06.2007, seine mündlichen Erläuterungen vor der Kammer am 24.09.2008, sein schriftliches Ergänzungsgutachten vom 09.06.2011 sowie seine ergänzende schriftliche Stellungnahme vom 12.04.2012 zugrunde. Daraus ergebe sich, dass der Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag 11.09.2002 - unter Berücksichtigung des in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren ermittelten Werts der A. AG (bzw. A. P. GmbH bzw. A. P. H. GmbH) - 470.400.000,00 EUR betragen habe, woraus sich ausgehend von 18.721.330 Aktien ein Betrag in Höhe von 25,13 EUR je Aktie und damit ein unter dem Abfindungsangebot liegender Wert errechne.
2.
26 
Die von dem gerichtlichen Sachverständigen ebenso wie von dem Bewertungsgutachter und dem sachverständigen Prüfer auf der Basis der Ertragswertmethode angestellten Ermittlungen seien taugliche Grundlage für eine Schätzung der Kammer.
27 
Die den Bewertungen zugrunde liegende Planung sei nach den einschlägigen rechtlichen Maßstäben nicht zu beanstanden. Die die Jahre 1999 bis 2001 umfassende Vergangenheitsanalyse sei zwar nicht um die Ergebnisse aus nicht betriebsnotwendigem Vermögen bereinigt worden; das habe sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen die Kammer auch in diesem Punkt gefolgt ist, auf die Plausibilität der Planungsrechnungen jedoch nicht ausgewirkt.
28 
In der Detailplanungsphase, die sich hier auf die Jahre 2002 bis 2005 und damit entsprechend der Üblichkeit bei derartigen Unternehmensplanungen auf einen vierjährigen Zeitraum beziehe, seien nicht etwa zu pessimistische Planannahmen zugrunde gelegt worden. Es sei sachgerecht gewesen, für Gesellschaften der Y AG mit lediglich untergeordneter Bedeutung keine Planung zu erstellen, sondern diese mit ihrem anteiligen Eigenkapital am Unternehmenswert zu berücksichtigen. Wesentliche Abweichungen zwischen den Planungsrechnungen und einem von dem Bewertungsgutachter für die Y AG erstellten sog. „Vendor Report“ seien nicht feststellbar gewesen, ein Vergleich der Planungen mit der Ist-Entwicklung für das Jahr 2002 habe eine deutlich negative Entwicklung der Ist-Zahlen im Verhältnis zu den Planungen gezeigt. Hieraus sei ersichtlich, dass dem Detailplanungszeitraum keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen habe.
3.
29 
Die Kammer folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seinen Auffassungen zu den maßgebenden Kapitalisierungszinssätzen.
a)
30 
Die Kammer lege hier die im Bewertungsstichtag geltenden Regeln des IDW S 1 2000 unabhängig davon zugrunde, dass auch diejenigen der Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 18.10.2005 (IDW S 1 2005) herangezogen hätten werden können. Bei Heranziehung derjenigen des IDW S 1 2005 ergebe sich jedoch ein für die Antragsteller nachteiligeres Ergebnis; zu deren Gunsten lege die Kammer deshalb die Grundsätze des IDW S 1 2000 zugrunde.
b)
31 
Die Kammer habe keine Bedenken gegen den vom gerichtlichen Sachverständigen angesetzten, gegenüber der Annahme des Bewertungsgutachters sowie des sachverständigen Prüfers reduzierten Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern. Dieser bewege sich grundsätzlich innerhalb angenommener Werte der Rechtsprechung und werde von der Kammer deshalb nicht beanstandet, sondern der Beurteilung zugrunde gelegt.
c)
32 
Die Kammer lege zur Bestimmung des Risikozuschlags die Grundsätze des CAPM-Modells mit den Unterkomponenten Marktrisikoprämie und Betafaktor zugrunde. Ein diesem Modell überlegenes sei der Kammer derzeit nicht ersichtlich.
33 
Die vom Bewertungsgutachter und dem gerichtlichen Sachverständigen angesetzte Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern bewege sich innerhalb der von der Rechtsprechung angenommenen Bandbreiten und Bewertungen bei Anwendung des IDW S 2000. Die Kammer lege den genannten Wert zugrunde, ohne in grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie einzutreten, nachdem in der Betriebswirtschaftslehre hierzu sehr unterschiedliche Auffassungen vertreten würden. Das Spruchverfahren diene nicht der Fortbildung anderer Fachgebiete, hier der Betriebswirtschaftslehre. Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen der Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre zum Aspekt der Marktrisikoprämie seien daher nicht einzuholen.
34 
Der Betafaktor könne hier angesichts der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht aus der Kursentwicklung der Aktien abgeleitet werden. Folglich habe der Sachverständige zu Recht für die Ermittlung auf eine „Peer-Group“ zurückgegriffen. Die unmodifizierte Übernahme des derart aus der „Peer-Group“ abgeleiteten Betafaktors von 0,932 lehnt das Landgericht jedoch im Einklang mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen ab, da sonst die spezifische Risikosituation der Y AG nur hilfsweise und ungenau abgebildet werde. Der genannte Faktor sei keinesfalls der einzig richtige, der bloße Rückgriff darauf stelle eine Scheinobjektivierung dar. Vielmehr bedürfe dieser Betafaktor einer kritischen Würdigung.
35 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Auffassung, diese Würdigung habe zu berücksichtigen, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer Group einbezogenen Unternehmen in einer vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe, dass ferner ein unternehmerischer Risikoausgleich zwischen den einzelnen Geschäftsfeldern des Unternehmens begrenzt möglich gewesen sei. Daraus ergebe sich, dass das unternehmensindividuelle Risiko der Y AG mit einem Betafaktor von 0,9 deutlich zu günstig abgebildet werde. Bei Berücksichtigung der erwähnten Risikosituation sei der Betafaktor vielmehr auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufzusetzen.
36 
Schließlich begegne auch der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % keinen Bedenken. Dabei sei zu berücksichtigen, dass hier die eher optimistische Planung insbesondere für das letzte Detailplanungsjahr 2005 die Basis für die Berechnung der ewigen Rente gebildet habe. Zudem sei zu sehen, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen.
4.
37 
Die in dem Bewertungsgutachten vorgenommene Abgrenzung des betriebsnotwendigen sowie des nicht betriebsnotwendigen Vermögens sei im Einklang mit den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen zwar zu korrigieren. Das bleibe aber im Ergebnis ohne Auswirkung auf die Ermittlung des Unternehmenswerts.
38 
Auch eine Betrachtung der Liquidationswerte der Beteiligungsunternehmen führe nach den überzeugenden Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen nicht zu einem höheren Unternehmenswert. Überzeugend habe der Sachverständige festgestellt, dass ein Sonderwert des betriebsnotwendigen Vermögens aufgrund stiller Reserven nicht zu berücksichtigen gewesen sei.
39 
Nicht zu beanstanden sei ferner der Ansatz eines typisierten Steuersatzes von 35 %.
40 
Schließlich ergebe sich auch bei Zugrundelegung des Börsenkurses der Y AG keine höhere Barabfindung.
5.
41 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
42 
Gegen den ihnen zu den nachfolgenden Zeitpunkten zugestellten Beschluss des Landgerichts haben mehrere Antragsteller wie folgt sofortige Beschwerde eingelegt:
43 
Antragsteller
Ziff.
Zustellung
Beschluss
Eingang sofortige
Beschwerde
Begründung
3
31.10.2012,
Bl. 769 d. A.
05.11.2012,
Bl. 791 f. D. A.
14.07.2013,
Bl. 827 ff. D. A.
12
29.10.2012,
Bl. 758 d. A.
12.11.2012,
Bl. 794 d. A.
17.07.2013,
Bl. 841 d. A.
14 und 15
24.10.2012,
Bl. 774 d. A.
06.11.2012,
Bl. 788 f. d. A.
23.11.2012,
Bl. 796 ff. d. A.
sowie vom 12.07.2013,
Bl. 821 ff. d. A.
16
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
31.10.2012,
Bl. 786 f. d. A.
15.08.2013,
Bl. 842 d. A.
19
29.10.2012,
Bl. 759 d. A.
12.11.2012,
Bl. 795 d. A.
15.07.2013,
Bl. 836 ff. d. A.
44 
Die Beschwerdeführer begehren die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Festsetzung einer 26,00 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung.
45 
Sie tragen hierzu in den Beschwerdebegründungen, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
46 
Die Handhabung der angegriffenen Entscheidung zum Basiszinssatz ist nach Ansicht der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 willkürlich. Der gerichtliche Sachverständige habe einen annuisierten einheitlichen Basiszinssatz von 5,4 % ermittelt (vgl. Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Für eine Aufrundung auf 5,5 % fehle es an jeder sachlichen Rechtfertigung. Angesichts der um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindlichen vorherrschenden Tendenz zu niedrigeren Zinsen habe im Gegenteil eine Abrundung auf z. B. 5,25 % erfolgen müssen.
47 
Nach Auffassung des Antragstellers Ziff. 3 belief sich der Basiszinssatz nach der Zinsstrukturkurve zum Stichtag auf ungerundet 5,12 % und auf gerundet 5,00 %, im Dreimonatszeitraum vor dem Stichtag auf ungerundet 5,28 % und auf gerundet 5,25 %. Die Antragstellerin Ziff. 19 ist der Auffassung, der Basiszinssatz sei für die Zeit der ewigen Rente auf 5,3 %, für den Detailplanungszeitraum auf 4,63 % zu bemessen.
2.
48 
Die Beschwerden wenden sich ferner gegen den Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % durch das Landgericht.
49 
Dieser Ansatz impliziere die Erwartung, dass eine Investition in Eigentumstitel Anfang des 21. Jahrhunderts dauerhaft in etwa das Doppelte an Erträgen bringe wie die Rendite der quasi-risikofreien Rentenpapiere. Diese Erwartung sei völlig utopisch.
50 
Abgesehen davon stehe der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % in Widerspruch zu dem angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 %.
51 
Zu Unrecht habe sich das Landgericht geweigert, die von dem gerichtlichen Sachverständigen für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie durch ein gerichtliches Sachverständigengutachten auf ihre sachliche Richtigkeit überprüfen zu lassen. Die von dem Landgericht vertretene Handhabung zeuge von einem fehlenden Verständnis des Spruchverfahrens und führe zu einer mangels Überprüfbarkeit willkürlichen Festsetzung der Marktrisikoprämie. Es gehe nicht an, irgendeinen innerhalb der erheblichen Schwankungsbreite von gängigen Marktrisikoprämien liegenden Wert für „vertretbar“ oder für „nicht unvertretbar“ zu halten. Es dürften nicht irgendwelche Angaben von Gutachtern von den Gerichten ungeprüft übernommen werden. Das aber habe das Landgericht getan.
52 
Es seien die Grund- und Rohdaten der vom IDW herangezogenen vergangenheitsbezogenen Studien sachverständig zu überprüfen und es sei auf diese Weise die für die Bestimmung der Marktrisikoprämie erforderliche Tatsachengrundlage zu ermitteln.
3.
53 
Ferner wenden sich die Beschwerden gegen den von dem Landgericht angesetzten Betafaktor.
54 
Das Landgericht habe verkannt, dass gerade die unterschiedlichen Geschäftsfelder des Unternehmens einen Diversifikationsvorteil bewirkten und dass die „Turn-around-Situation“ impliziere, dass die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung bereits geschaffen gewesen seien.
55 
Es sei außer Betracht geblieben, dass der unverschuldete Betafaktor der Y AG mit lediglich 0,552 ermittelt worden ist. Die Heraufsetzung auf 1,1 bis 1,4 sei willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“, zumal schon der mit 0,9 angesetzte Betafaktor nicht überprüft worden sei. Sie ergebe sich auch nicht nachvollziehbar aus dem Gutachten des gerichtlichen Sachverständigen. Sie sei ohne jede empirische Grundlage und nicht objektivierbar. Zudem vermenge der Sachverständige mit der Heraufsetzung zwei Methoden zur Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise.
56 
Im Übrigen habe das Landgericht übersehen, dass der gerichtliche Sachverständige den von der Antragsgegnerseite zugrunde gelegten Betafaktor von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt habe. Selbst für diesen sei jedoch von vornherein kein Raum, wie eine Betrachtung von Betafaktoren von Unternehmen aus dem Immobilienbereich, aus der Textilien- bzw. Schuhbranche sowie die Betrachtung des Betafaktors der A. P. GmbH bzw. der A. P. H. GmbH zeige.
57 
Das Landgericht habe ferner übersehen, dass für den Ansatz eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 von einer Vollausschüttungshypothese auszugehen wäre. Die Annahme einer Vollausschüttung sei jedoch eine wirklichkeitsfremde Fiktion. Nicht einmal eine Ausschüttungsquote von 50 % sei in der Realität tatsächlich zu beobachten.
4.
58 
Auch den vom Landgericht angesetzten Wachstumsabschlag auf die ewige Rente von nur 0,5 % beanstanden die Beschwerden.
59 
Das sei schon deshalb unplausibel, weil der Wachstumsabschlag nicht unter der Soll-Geldentwertungsrate von 2 % liegen könne; abzustellen sei auf einen Wachstumsabschlag, der der Inflationsrate zum Bewertungsstichtag entspreche. Zudem liege das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Die Einwände, die der Senat etwa in seinem Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 gegen die Belastbarkeit von Rückschlüssen aus der genannten Untersuchung der Europäischen Zentralbank auf die Höhe des Wachstumsabschlags formuliert hat, griffen nicht durch.
60 
Das Aufsetzen der Ertragsplanung auf dem letzten Detailplanungsjahr rechtfertige - zumal die Planungen für das Detailplanungsjahr 2002 entgegen der Auffassung des Landgerichts auch nicht optimistisch seien - den Ansatz nicht, derartige „Risiken“ erfasse der Zuschlag für Risiko auf den Basiszins. Gesättigte Märkte mit hoher Wettbewerbsintensität seien selbstverständlich und gestatteten ebenfalls keine Absenkungen. Die vom Landgericht angenommenen Wachstumsbarrieren existierten zumindest teilweise nicht.
61 
Der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % stehe in innerem Widerspruch dazu, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie von 5,0 % sowie einen Betafaktor für die Y AG von 1,1 bis 1,4 ansetze. Das bedeute, dass die Y AG qua Risikozuschlag zum Basiszinssatz erheblich mehr verdiente als den Basiszins und dass ihre Ergebnisse zugleich als Geldentwertungs-/Wachstumsabschlag in der ewigen Rente realiter laufend ganz massiv schrumpften. Beides gleichzeitig könne aber nicht richtig sein, weil es sich diametral widerspreche.
62 
Unplausibel sei der Ansatz eines Wachstumsabschlags von nur 0,5 % schließlich bereits vor dem Hintergrund, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe.
63 
Schließlich liege der hier angesetzte Wachstumsabschlag am untersten Ende der in der Rechtsprechung akzeptierten Wachstumsabschläge; Anhaltspunkte für die Orientierung am untersten Ende der Skala lägen hier aber nicht vor.
IV.
64 
Die Antragsgegnerin Ziff. 1 tritt den sofortigen Beschwerden entgegen, und zwar im Wesentlichen mit folgender Begründung:
65 
Die Beschwerdeführer griffen sich isoliert einzelne Elemente der Ermittlung des Kapitalisierungszinssatzes heraus und machten diese zum Gegenstand ihrer Angriffe, blendeten aber die überaus optimistische Planung des Vorstands der Y AG aus; eine solche Vorgehensweise habe keine Aussicht auf Erfolg, weil sie verkenne, dass Unternehmensplanung und Kapitalisierungszinssatz bei der Ermittlung der Höhe der Barabfindung in einem untrennbaren inneren Zusammenhang zueinander stünden.
66 
Darüber hinaus sei selbst bei isolierter Betrachtung, welche eine Gesamtwürdigung der Unternehmensbewertung unter Berücksichtigung insbesondere der überaus optimistischen Unternehmensplanung unzulässig außer Acht lasse, der hier angesetzte Kapitalisierungszinssatz nicht überhöht.
67 
Der von dem Landgericht angesetzt Basiszinssatz von 5,5 % sei methodisch zutreffend abgeleitet und auch nicht überhöht.
68 
Ebenfalls sei es nicht zu beanstanden, dass das Landgericht eine Marktrisikoprämie in Höhe von 5,0 % vor Steuern angesetzt habe. Die Kammer habe es insoweit zu Recht abgelehnt, grundsätzliche theoretische Fragen der Ermittlung der Marktrisikoprämie zu diskutieren, nachdem der Stand der Betriebswirtschaftslehre insoweit nach wie vor durch unterschiedliche Auffassungen geprägt sei. Die Anträge auf Einholung von Sachverständigengutachten zu grundsätzlichen Fragen zur Weiterentwicklung der Betriebswirtschaftslehre hinsichtlich der Marktrisikoprämie beruhten auf einer Verkennung der Funktion des Spruchverfahrens. Bei der Ermittlung der Marktrisikoprämie handle es sich um eine mit Zweifeln behaftete Schätzung; ihre tatsächliche Höhe könne nicht abschließend ermittelt werden und sei trotz jahrelanger intensiver Diskussion in betriebswirtschaftlichen Kreisen weiterhin ungeklärt. Auch ein von dem Gericht bestellter Sachverständiger sei nicht in der Lage, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer intensiven Auseinandersetzung in der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung sind. In der Sache sei der Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor Steuern unter den hier vorliegenden Umständen jedenfalls im Rahmen einer Schätzung von § 287 Abs. 2 ZPO vertretbar; das entspreche auch der Linie der Rechtsprechung. Fehl gehe schließlich die Beanstandung der Beschwerden, die hier zu Betafaktor und Wachstumsabschlag gewählten Ansätze sprächen gegen die Plausibilität der herangezogenen Marktrisikoprämie; die Werte stünden bewertungsmethodisch vielmehr nicht in Wechselbeziehung, so dass sich aus keinem der Werte ein Rückschluss auf die Plausibilität des jeweils anderen ergebe.
69 
Nicht zu beanstanden sei ferner, dass das Landgericht den im Bewertungsgutachten angesetzten Betafaktor von 0,9 auf eine Bandbreite von 1,1 bis 1,4 heraufgesetzt habe. Die von den Beschwerden erhobenen Rügen folgten auch insoweit einer unzulässigen isolierten Betrachtung einzelner Elemente der Ermittlung der Höhe der Barabfindung. Insbesondere wollten die Beschwerden die zu optimistische Unternehmensplanung bestehen lassen, das damit verbundene, im Betafaktor zu berücksichtigende individuelle Unternehmensrisiko wollten sie jedoch nicht hinnehmen. Tatsächlich sei der aus der Peer-Group abgeleitete Betafaktor hier zu Recht an die spezifische Risikosituation der betroffenen Gesellschaft angepasst worden; eine solche Gesamtwürdigung sei auch nicht eine Vermischung von CAPM und Zuschlagsmethode. Jeder Grundlage entbehre die in einer der Beschwerden aufgestellte Behauptung, die Voraussetzungen für eine Renditeverbesserung seien hier zur maßgebenden Zeit bei dem betroffenen Unternehmen bereits geschaffen gewesen. Die von ihnen gerügte Zugrundelegung der Vollausschüttungshypothese sei bei der Bestimmung der Barabfindung für die Beschwerdeführer von Vorteil gewesen.
70 
Das Landgericht sei ferner zu Recht davon ausgegangen, der Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % sei nicht zu beanstanden. Dieser Wert sei bei einer Gesamtbetrachtung der Markt- und Wettbewerbslage der Beteiligungsunternehmen der Y AG nachvollziehbar und plausibel. Zudem sei der Ansatz auch vor dem Hintergrund der eher zu optimistischen Planung der Y AG gerechtfertigt. Auch der Umstand, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von rund 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten habe, lasse nicht auf einen entsprechend höheren Wachstumsabschlag bei der Y AG schließen. Der Wachstumsabschlag könne ohne weiteres unterhalb der Inflationsrate liegen. In der Rechtsprechung sei wiederholt ein Wachstumsabschlag von 0,5 % angesetzt worden. Auch einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen, die zu dem Ergebnis kommen, dass die Unternehmensgewinne in der Vergangenheit stärker gestiegen seien als die Inflation, legten kein anderes Ergebnis nahe. Denn eine gefestigte Auffassung dazu sei in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur nicht ersichtlich. Schließlich führten auch die von den Beschwerden herangezogene Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die von den Beschwerden angeführten Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 nicht zu einer anderen Beurteilung.
V.
71 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu den sofortigen Beschwerden nicht Stellung genommen.
B.
72 
Die sofortigen Beschwerden sind zulässig, aber unbegründet.
I.
73 
Die Beschwerden sind zulässig.
1.
74 
Da alle Antragsteller das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet haben, die Beschwerden sämtlich jedoch erst nach dem 01.09.2003 eingelegt wurden, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff., vgl. ferner Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 71; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist haben alle Beschwerdeführer eingehalten.
2.
75 
Beschwerden in Spruchverfahren anlässlich eines Squeeze-Out sind in jedem Fall allein gegen den Hauptaktionär, nicht gegen die Gesellschaft zu richten (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235 f.). Dementsprechend haben hier die Beschwerdeführer ihre Beschwerden zu Recht allein gegen die Antragsgegnerin Ziff. 1 gerichtet. Soweit Beschwerdeführer dies nicht schon durch die Fassung des von ihnen angegebenen Rubrums klargestellt haben, legt der Senat die von ihnen eingelegten Beschwerden entsprechend aus. Das ist hier möglich. Ein Wille, die Beschwerde gegen die Gesellschaft zu richten, ist keinem der Beschwerdeschriftsätze zu entnehmen.
II.
76 
In der Sache haben die Beschwerden jedoch keinen Erfolg. Die übrigen Aktionäre, deren Aktien auf den Hauptaktionär, hier die X AG, übertragen wurden (Minderheitsaktionäre), haben nach § 327 a Abs. 1 AktG einen Anspruch auf eine angemessene Barabfindung. Das Gericht hat nach § 327 f AktG dann die zu gewährende angemessene Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht angemessen ist. Nach diesen Maßgaben hat das Landgericht jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung als der sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen. Dieser am 20.12.2002 abgeschlossene gerichtliche Vergleich sieht einen Anspruch auf Zahlung einer Barabfindung in Höhe von 26,00 EUR je Aktie vor und hat für alle Minderheitsaktionäre Geltung. Auch nach Auffassung des Senats liegt die angemessene Abfindung jedenfalls nicht über einem Betrag von 26,00 EUR je Aktie.
1.
77 
Die für die hier erforderliche Beurteilung der Angemessenheit der Barabfindung maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff.; v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff.; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 75 ff.):
a)
78 
Ob die Abfindung angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff.). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289 - Tz. 53 ff. [juris]).
b)
79 
Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris]).
c)
80 
Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zugrunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, Beschl. v. 11.01.2007 - 20 W 323/04 - Tz. 16; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
d)
81 
Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
e)
82 
Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen sein, die auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren, als auch solche, die auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen basieren. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswerts (vgl. Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 2/07 - Tz. 261 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 273, 304, 380). Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswerts in Spruchverfahren herangezogen werden.
2.
83 
Die Schätzung des Unternehmenswerts durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebenden Betrags in Höhe von 26,00 EUR je Aktie zum Vorteil der Beschwerdeführer ausscheidet. Der Senat schätzt - im Ergebnis mit dem Landgericht - den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als den genannten, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die teilweise davon abweichende Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich ergebenden Abfindungsbetrag liegenden Wert.
a)
84 
Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswerts der Y AG durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 11.09.2002 (Tag der Hauptversammlung der Y AG; vgl. § 327 b Abs. 1 Satz 1 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen grundsätzlich eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat.
aa)
85 
Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhen. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 102 m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfGE 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
bb)
86 
Dahinstehen kann hier, ob der gerichtlichen Schätzung eine Begutachtung zugrunde gelegt werden kann oder sogar muss, die die im Bewertungsstichtag aktuellen Empfehlungen des IDW S 1 berücksichtigt, oder ob der gerichtlichen Schätzung jeweils nur die im Zeitpunkt der Entscheidung aktuellste Fassung der IDW S 1 zugrunde zu legen ist. Jedenfalls die sich aus dem am 20.12.2002 abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich ergebende Abfindung ist sowohl bei Anwendung des zum Bewertungsstichtag aktuellen IDW S 1 2000 als auch bei Anwendung von IDW S 1 2005 angemessen, wie das Landgericht im Anschluss an die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 109 ff. des Sachverständigengutachtens vom 29.06.2007 sowie S. 7 der Ergänzung dazu vom 09.06.2011) zutreffend festgestellt hat. Die Anwendung der derzeit aktuellen Fassung IDW S 1 2008 scheidet schon deshalb aus, weil diese der Anpassung an die zum Bewertungsstichtag nicht relevante Unternehmenssteuerreform 2008 diente (s. zum Ganzen bereits Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 114).
b)
87 
Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der Y AG bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegten Ansätze sind nicht zu beanstanden.
aa)
88 
Die der Unternehmensbewertung zugrunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.02.2006 - 20 W 5/05 - Tz. 62 ff. und v. 14.10.2010 - 20 W 16/06 - Tz. 95 ff. sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Danach ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat, nicht zu beanstanden. Die Beschwerden erheben dagegen auch keine Einwände.
bb)
89 
Insbesondere sind gegen die konkreten Ansätze im Detailplanungszeitraum (vgl. zu Detailplanungsphase und Phase der ewigen Rente WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 156 ff.) Bedenken nicht ersichtlich. Die Beschwerden zeigen solche Bedenken auch nicht auf. Vielmehr wenden sie sich nicht gegen die Richtigkeit dieser Ansätze und ebenso wenig gegen die Gesamtbeurteilung des Landgerichts, dem Detailplanungszeitraum habe keinesfalls eine zu pessimistische, sondern eher eine zu optimistische Unternehmensplanung zugrunde gelegen (s. aber noch unten unter B II 2 c cc 3 d bb aaa). Der Senat sieht keinen Anhaltspunkt dafür, dass insoweit eine Korrektur zugunsten der Beschwerdeführer nach den zu Grunde zu legenden rechtlichen Maßstäben geboten sei.
c)
90 
Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 2 c aa) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 2 c bb) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zugrunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 2 c cc) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen - zum Teil im Einklang mit dem Bewertungsgutachter bzw. sachverständigen Prüfer - befürworteten und herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zugrunde zu legen. Die dagegen von den Beschwerden erhobenen Einwände greifen nicht durch.
aa)
91 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist zunächst der von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegte Basiszinssatz nicht zu beanstanden.
92 
(1) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, Beschl. v. 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 38 und v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 199). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
93 
(2) Der von dem Landgericht akzeptierte Basiszinssatz von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern bewegt sich nach den Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen, denen auch der Senat folgt, innerhalb einer plausiblen Bandbreite. Schon deshalb bestehen gegen die Heranziehung eines solchen Basiszinssatzes nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO keine Bedenken.
94 
(a) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite zwischen 5,0 % und 6,0 %. Diese Bandbreite zeigt sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen in seinem Gutachten näher erläuterter einschlägiger Modelle (vgl. S. 24 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
95 
(b) Vor diesem Hintergrund liegt ein Rückgriff auf einen Basiszinssatz von 5,5 % ohne weiteres innerhalb der von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen, worauf es hier allein ankommt.
96 
(aa) Die von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen überschreitet der von dem Landgericht im Einklang mit dem gerichtlichen Sachverständigengutachten gewählte Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % allein schon deshalb nicht, weil er im Mittel der erwähnten Bandbreite liegt, die sich bei Anwendung einschlägiger, in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der Bewertungspraxis gebräuchlicher Bewertungsmethodik ergibt (s. zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 110).
97 
(bb) Welchem der in diesem Zusammenhang in der Betriebswirtschaftslehre diskutierten Modelle letztlich der Vorzug zu geben ist, stellt eine Frage dar, die in der wissenschaftlichen Diskussion innerhalb der Betriebswirtschaftslehre zu klären ist. Im Spruchverfahren ist eine solche Klärung nicht möglich, aber auch unter Zugrundelegung von § 287 Abs. 2 ZPO nicht erforderlich. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaften zu fördern (vgl. - bezogen auf die Ableitung der Marktrisikoprämie - OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47; vgl. auch Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 194 f.). Die Beschwerden übersehen, dass im Spruchverfahren für eine Auseinandersetzung um in der Betriebswirtschaftslehre im Kern ungeklärte Fragen grundsätzlich weder Bedürfnis besteht noch Raum ist.
98 
(3) Die gegen den Ansatz eines Basiszinssatzes von 5,5 % vor persönlichen Ertragssteuern von den Beschwerdeführern vorgebrachten Rügen greifen nach allem nicht durch; sie gehen an den hier maßgebenden rechtlichen Maßstäben vorbei.
99 
(a) Aus dem bloßen Verweis der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf das Ergebnis der Ableitung von Zinsstrukturkurven nach der Svensson-Methode (vgl. die Anlage 2 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.) verbunden mit dem Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz bzw. aus dem Verweis des Antragstellers Ziff. 3 auf angebliche nach der Zinsstrukturkurve berechnete Basiszinssätze zum Bewertungszeitpunkt bzw. dem Dreimonatszeitraum davor und der Bezugnahme auf die von dem Antragsteller Ziff. 3 vorgelegte Anlage B 1 ergeben sich keine hier erheblichen Bedenken gegen den in Frage stehenden Ansatz.
100 
(aa) Unabhängig von solchen Ableitungen und Berechnungen liegt der hier angesetzte Basiszinssatz, wie dargelegt, in jedem Fall innerhalb einer nach § 287 Abs. 2 ZPO akzeptablen Bandbreite, worauf es rechtlich allein ankommt.
101 
(bb) Im Übrigen entspricht die Ableitung des Basiszinssatzes aus der aktuellen Zinsstrukturkurve (vgl. S. 25 ff. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) erst seit 2005 dem IDW-Standard (IDW S 1 2005 Rn. 127), nicht aber dem zum Bewertungsstichtag aktuellen (IDW S 1 2000 Rn. 121). Abgesehen davon, dass eine pauschale Vorverlagerung der Anwendung insoweit nicht in Betracht kommt (s. näher etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 155 m. w. N.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 643), können die Minderheitsaktionäre nicht beanspruchen, dass einzelne Vorgaben neuerer Fassungen von IDW S1 isoliert zu ihren Gunsten angewendet werden (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.03.2010 - 20 W 9/08 - Tz. 156).
102 
(cc) Überdies ließe sich selbst bei alleiniger Zugrundelegung des Ergebnisses, auf das sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 berufen, und damit eines Basiszinssatzes von 5,4 % schon deshalb nichts zu ihren Gunsten ableiten, weil sich unter solchen Voraussetzungen eine - allein schon zur Vermeidung von Scheingenauigkeiten zumindest mögliche - Rundung auf 5,5 % ohne weiteres innerhalb des nach § 287 Abs. 2 ZPO maßgebenden Rahmens hielte (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 172; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 - Tz. 42; OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.02.2012 - 21 W 17/11 - Tz. 50; eine Rundung ablehnend hingegen OLG Frankfurt, Beschl. v. 17.06.2010 - 5 W 39/09 - Tz. 34 f.). Daran ändert der Hinweis auf eine um den Bewertungsstichtag in vollem Gang befindliche vorherrschende Zinssenkungstendenz nichts.
103 
(dd) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 als Anlage B 1 vorgelegte Auflistung ist - von allem Bisherigen abgesehen - schon allein deshalb ungeeignet, die Darlegungen des gerichtlichen Sachverständigen in Frage zu stellen, weil sie nicht konkrete Bedenken gegen dessen Ableitungen aufzeigt, sondern sich auf die Darstellung diverser Zahlenreihen beschränkt und damit selbst noch anführt, die hier aufgelisteten Zahlen seien erst noch „zu überprüfen“.
104 
(b) Soweit pauschal auf zum Bewertungsstichtag aktuelle Zinssätze einer Anleihe verwiesen wird, verfängt das nicht; für den Basiszinssatz sind - wie bereits erwähnt - nicht die am Bewertungsstichtag zu beobachtenden Zinssätze maßgeblich, sondern die aus Sicht des Bewertungsstichtags auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 285; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 109).
105 
(c) Nicht zu beanstanden ist schließlich, dass der Basiszinssatz einheitlich für den gesamten Beurteilungszeitraum festgelegt wurde. Die Verwendung eines typisierten, einheitlichen laufzeitkonstanten Basiszinssatzes anstelle von laufzeitspezifischen Zinsen entspricht einer anerkannten und gebräuchlichen Methode, die im Rahmen eines Bewertungsmodells, das notwendigerweise Vereinfachungen und Pauschalierungen enthalten muss, nicht zu beanstanden ist (s. näher dazu nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 195 m. w. N.).
bb)
106 
Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. nur etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 199 m. w. N.). Entgegen der Auffassung der Beschwerden sind auch die von dem Landgericht seiner Schätzung zugrunde gelegten Ansätze zum Risikozuschlag nicht zu beanstanden. Der Senat hat keine Bedenken, die vom Bewertungsgutachter angesetzte und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandete Marktrisikoprämie sowie die von dem gerichtlichen Sachverständigen für plausibel gehaltene Bandbreite des Betafaktors im Rahmen der erforderlichen Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde zu legen.
107 
(1) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 294 und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 217).
108 
(2) Der Senat legt von hier aus der Schätzung des Unternehmenswerts in Übereinstimmung mit dem Landgericht die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zugrunde.
109 
(a) Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien (vgl. etwa die Übersicht bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.), zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 114) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 35 des Gutachtens).
110 
(b) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen (s. hierzu und zum Folgenden zuletzt Senat, Beschl. v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 115; vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 383; s. ferner z. B. OLG Frankfurt, Beschl. v. 07.06.2011 - 21 W 2/11 - Tz. 40). Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. oben unter B II 2 c aa 2 b bb sowie OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
111 
(c) Die Beschwerden verkennen diese im Spruchverfahren maßgebenden rechtlichen Ansätze. Entscheidend ist allein, dass sich die im Rahmen der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO angesetzte Marktrisikoprämie auf der Basis von in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden abstützen lässt, selbst wenn diese Methoden in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden (s. oben unter B II 1 d). Das ist für die hier angesetzte Marktrisikoprämie, wie dargelegt, der Fall. Schon deshalb stellt sie eine hinreichende Schätzgrundlage dar, worauf es allein ankommt. Unerheblich ist hingegen, welche der diversen, hierzu in der Betriebswirtschaftslehre vertretenen Auffassungen die Beschwerdeführer für „sachlich richtig“ halten oder aber welche dieser Auffassungen ein hierzu befragter gerichtlicher Sachverständiger für „sachlich richtig“ halten würde. Demgemäß besteht entgegen der Auffassung diverser Beschwerdeführer für die Einholung eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens zu diesem Beweisthema weder Bedürfnis noch Raum (vgl. etwa auch schon Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 379, 383, dort bereits unter Berücksichtigung u.a. der hier von den Beschwerden in Bezug genommenen Veröffentlichung von Lochner, AG 2011, 692 ff.).
112 
(d) Unbehelflich ist damit insbesondere die von der Antragstellerin Ziff. 19 vorgelegte Auflistung diverser Risikozuschläge von bis 3,0 %, die in der Vergangenheit von der Rechtsprechung der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt worden sein mögen. Der Umstand, dass dies der Fall gewesen sein mag, erweist die hier herangezogene Marktrisikoprämie - zumal diese sich durchaus innerhalb der Bandbreite der in der Rechtsprechung gängigen Ansätze hält (vgl. etwa den Überblick bei Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 800 ff.; ferner etwa auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 35) - nicht als ungeeignet für die nach § 287 Abs. 2 ZPO erforderliche Schätzung. Entsprechendes gilt für den von dem Antragsteller Ziff. 3 angeführten Umstand, dass der Senat in seinem Beschluss vom 26.10.2006 - 20 W 14/05 - Tz. 50 bezogen auf einen im zweiten Halbjahr des Jahres 2002 liegenden Bewertungsstichtag eine Marktrisikoprämie von 4,5 % herangezogen hat, zumal auch in dieser Entscheidung betont wird, dass „erhebliche Spielräume“ bestehen, die einschlägigen Fragen in der Betriebswirtschaftslehre nicht geklärt sind und jedenfalls eine Bandbreite plausibler Werte besteht, wobei derjenige von 4,5 % „im unteren Bereich der Bandbreite anzusiedeln“ sei.
113 
(3) Der Senat folgt dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht in seinen Ansätzen zum Betafaktor. Auch der Senat legt der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO demgemäß einen Betafaktor zugrunde, der eine etwas höhere Volatilität der Rendite der Y AG gegenüber derjenigen der Rendite des Marktportfolios abbildet, mithin geht auch der Senat von einem Betafaktor in einer Größenordnung von 1,1 bis 1,4 (verschuldet) aus.
114 
(a) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer.
115 
Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 235 m. w. N. sowie v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117).
116 
(b) Dass ein aus der Kursentwicklung der Aktie der Y AG abgeleiteter Betafaktor hier aufgrund der geringen Handelstätigkeit mit Aktien der Y AG nicht belastbar ist, entspricht insbesondere der Auffassung des Bewertungsgutachters (s. S. 69 des Bewertungsgutachtens), des sachverständigen Prüfers sowie des gerichtlichen Sachverständigen (s.S. 36 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass diese Beurteilung nicht zuträfe, ist dem Senat nicht ersichtlich. Die Beschwerden ziehen sie auch nicht mehr in Zweifel.
117 
(c) Dementsprechend ist hier im Ausgangspunkt zu Recht auf die Daten einer Peer-Group zurückgegriffen worden (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 209 m. w. N.). Den von hier aus von dem gerichtlichen Sachverständigen für richtig gehaltenen Einstufungen ist das Landgericht gefolgt. Auch der Senat ist der Auffassung, dass diese Einstufungen innerhalb des hier maßgebenden Rahmens von § 287 Abs. 2 ZPO zugrunde gelegt werden können.
118 
(aa) Der Bewertungsgutachter hat mit der erwähnten Methode, also durch Heranziehung einer Peer-Group, einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.). Aufgrund der erheblichen Verschuldung der Y AG gelangte der Bewertungsgutachter zu einem an die Kapitalstruktur angepassten Betafaktor von 0,932. Dessen Ermittlung ist vom gerichtlichen Sachverständigen nachvollzogen worden (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Er hielt einen unreflektierten Rückgriff auf den so ermittelten Wert zur Bestimmung des Betafaktors der Y AG jedoch für problematisch, weil bei Heranziehung der Daten einer Peer-Group die spezifische Risikosituation nur „hilfsweise“ und ungenau abgebildet werde, der ermittelte Wert deshalb lediglich eine „Orientierungsgröße“ sei, der einer kritischen Gesamtwürdigung bedürfe (s. S. 37 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Zu berücksichtigen sei insbesondere, dass die hier in die Unternehmensbewertung eingegangenen Ertragsplanungen sehr optimistisch seien und dass sich keines der in die Peer-Group einbezogenen Unternehmen in einer derjenigen der Y AG vergleichbaren turn-around-Situation befunden habe. Andererseits sei, da die Y AG zum Bewertungszeitpunkt in verschiedenen Geschäftsfeldern tätig gewesen sei, bis zu einem gewissen Grad ein Risikoausgleich zwischen den Geschäftsfeldern - zwischen solchen mit risikoreicher und solchen mit eher risikoarmer Ertragssituation - möglich gewesen. Der Ansatz eines Betafaktors von 0,9 bedeute aber, dass das Investment in das Bewertungsobjekt ein geringeres Risiko darstelle als ein breites Investment in den gesamten deutschen Aktienmarkt. Angesichts des begrenzt möglichen Risikoausgleichs zwischen den Geschäftsfeldern der Y AG erscheine es zwar gerechtfertigt, einen Betafaktor von um 1,0 herum anzusetzen. Aufgrund der hohen Risiken der turn-around-Planung im Schuhbereich und der allgemein sehr optimistischen Unternehmensplanung sei das spezifische Risiko der Y AG zum Stichtag jedoch größer gewesen als das Marktrisiko. Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige den Ansatz eines Betafaktors für die Y AG in einer Spanne von 1,1 bis 1,4 für plausibel, nicht jedoch einen Ansatz kleiner als 1,0.
119 
(bb) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Die dagegen gerichteten Einwände der Beschwerden greifen nicht durch.
120 
(aaa) Soweit die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 monieren, es sei verkannt worden, dass die unterschiedlichen Geschäftsfelder einen Diversifikationsvorteil beinhalten, ist dieser Einwand nicht berechtigt. Der Sachverständige hat die Möglichkeit eines Risikoausgleichs gerade als Aspekt berücksichtigt, dem eine risikoverringernde Bedeutung zukomme, und das Landgericht ist ihm darin gefolgt.
121 
(bbb) Dass - wie die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 weiter vorbringen - die turn-around-Situation impliziere, die Voraussetzungen für eine maßgebliche Renditeverbesserung seien bereits geschaffen, ist nicht nachvollziehbar (vgl. auch die Angaben des gerichtlichen Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 10 des Protokolls von diesem Tag [Bl. 344 d. A.]). Entscheidend ist jedenfalls, dass im Bewertungszeitpunkt die vorzufindende Situation instabil war und sich dadurch das Risiko erhöhte. Das hat der gerichtliche Sachverständige zutreffend gesehen.
122 
(ccc) Dass der Bewertungsgutachter durch Heranziehung einer Peer-Group einen Betafaktor (unverschuldet) von 0,552 ermittelt hat (s. S. 70 des Bewertungsgutachtens sowie zu weiteren Einzelheiten, insbesondere zur Zusammensetzung der Peer-Group, s. die Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A.), ist entgegen der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 hier nicht außer Betracht geblieben. Der Sachverständige hat die Berechnungen vielmehr rechnerisch nachvollzogen (s. S. 37 des Sachverständigengutachtens) und davon geht auch das Landgericht aus (s. unter II 2 c c4 der Gründe des Beschlusses, Umdruck, S. 17). Auch im Übrigen teilt der Senat nicht die Ansicht mehrerer Beschwerdeführer, die Heraufsetzung des Betafaktors durch den gerichtlichen Sachverständigen, dem das Landgericht folgt, sei hier willkürlich bzw. unzulässig „freihändig“ gewesen oder ergebe sich nicht nachvollziehbar aus dem gerichtlichen Sachverständigengutachten. Der Sachverständige hat die Heraufsetzung vielmehr nachvollziehbar mit den bereits erwähnten Überlegungen begründet. Mit dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 gegebenen Hinweis, aus der letzten Seite der Anlage 1 zum Protokoll vom 24.09.2008, Bl. 351 d. A., ergebe sich, dass der gerichtliche Sachverständige einen Betafaktor „von 0,9 noch zusätzlich rechnerisch bestätigt“ habe, lässt sich von vornherein nichts belegen; es handelt sich hier nicht um Berechnungen oder Untersuchungen des gerichtlichen Sachverständigen, sondern um Unterlagen, die dieser von dem Bewertungsgutachter erhalten und sodann geprüft hatte (vgl. auch S. 9 f. des Protokolls vom 24.09.2008 [Bl. 343 f. d. A.]).
123 
(ddd) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang rügt, der Heraufsetzung fehle die erforderliche „empirische Grundlage“ und sie sei deshalb nicht objektivierbar, zudem seien hier zwei Methoden der Ermittlung des Risikozuschlags - CAPM und Zuschlagsmethode - in unzulässiger Weise miteinander vermengt worden, sieht der Senat hierin keinen innerhalb des hier allein maßgebenden rechtlichen Rahmens des § 287 Abs. 2 ZPO erheblichen Einwand.
124 
(aaaa) Der gerichtliche Sachverständige hat beschrieben, dass und warum ein unkritischer Rückgriff auf die von dem Bewertungsgutachter mit erheblichem Aufwand ermittelten Zahlen nicht erfolgen kann. Es ist indes keine Möglichkeit zu sehen oder von den Beschwerden - auch der Antragsteller Ziff. 3 beschränkt sich in diesem Zusammenhang auf allgemeine Darlegungen, wie Betafaktoren bei Heranziehung einer Peer-Group im Allgemeinen zu bestimmen und feinzujustieren seien - nachvollziehbar aufgezeigt, den hier maßgebenden Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen, als es hier geschehen ist. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 c) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Hinzu treten im Übrigen die unvermeidlichen grundsätzlichen Unschärfen gerade bei der Festlegung von Betafaktoren aus einer Peer-Group, die der Sachverständige in seinem Gutachten treffend beschrieben hat (s. S. 37 dieses Gutachtens). Sie sind gerade im Spruchverfahren hinzunehmen, erfolgt die maßgebende Schätzung aufgrund einer Unternehmensbewertung nach der Ertragswertmethode. Es ist unter den hier gegebenen Umständen schon deshalb kein Raum, aus Rechtsgründen die Schaffung weiterer empirischer Grundlagen zu fordern. Vielmehr erscheint die Vorgehensweise des Sachverständigen, von den ermittelten Daten zum Betafaktor auszugehen und unter Berücksichtigung der hier gegebenen Sondersituation durch eine Heraufsetzung der ermittelten Betafaktoren im Wege der Schätzung zu einem plausiblen Ansatz zu gelangen, angesichts des Fehlens praktisch verfügbarer Alternativen und unter den geltenden, sich aus § 287 Abs. 2 ZPO ergebenden Vorgaben durchaus sachgerecht. Dass hierin eine Vermischung von Methodik läge, die für die Zwecke eines Spruchverfahrens unzulässig sei, erkennt der Senat entgegen der Ansicht des Antragstellers Ziff. 3 nicht. Es geht im Spruchverfahren bereits nicht darum, betriebswirtschaftliche „Methodenreinheit“ zu gewährleisten; das Gericht hat lediglich zu einer praktisch belastbaren Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu gelangen, wobei lediglich eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, unzulässig wäre (s. oben unter B II 1 c); die von dem Sachverständigen angestellte Schätzung hält sich jedenfalls innerhalb dieses rechtlichen Rahmens, worauf es allein ankommt. Abgesehen davon kann, wie oben bereits erwähnt (unter B II 2 c bb 3 a) und wie vom Senat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt (s. nur etwa Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 200 m. w. N.; v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 117), bei der Schätzung des Betafaktors gerade auch die unternehmensspezifische Risikostruktur Berücksichtigung finden. Nichts anderes ist hier geschehen.
125 
(bbbb) Die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Beschwerdeverfahren angeführten durchschnittlichen Betafaktoren von Unternehmen aus diversen Branchen sind nicht geeignet, die von diesem Beschwerdeführer vermisste „empirische Grundlage“ für die Ermittlung des hier entscheidenden Betafaktors zu schaffen bzw. dessen Festlegung objektivierbar zu machen. Mit welchen Betafaktoren „grundsätzlich“ in der Immobilienbranche gerechnet wird, lässt - zumal der Sachverständige im Rahmen der Ermittlung der anteiligen Unternehmenswerte hier für dieses Geschäftsfeld von einem Betafaktor (verschuldet) von 0,4 ausgegangen ist (s. S. 70 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) - keinen nachvollziehbaren Rückschluss auf die Risikostruktur der Y AG zu. Ebenso wenig ist ersichtlich, dass dem von dem Antragsteller Ziff. 3 in diesem Zusammenhang angeführten Senatsbeschluss vom 14.02.2008 - 20 W 9/06 - Tz. 81 f. etwas für den hier zu entscheidenden Fall entnommen werden könnte. Ferner ist der pauschale Rückgriff auf einen angeblichen „Branchenbeta“ der Branche Textilien hier nicht weiterführend. Bei all dem handelt es sich um mehr oder weniger allgemeine Daten über die Risikostruktur in gewissen Teilen der Wirtschaft, die schon angesichts der besonderen Umbruchsituation, in der sich die Y AG im Bewertungszeitpunkt befand, sowie angesichts deren starker Diversifikation belastbare Rückschlüsse auf das hier zu bewertende Unternehmen nicht zulassen. Schließlich trifft es nicht zu, dass der gerichtliche Sachverständige in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Parallelverfahren für die A. P. GmbH (bzw. die A. P. H. GmbH) „ein Beta von 0,47“ ermittelt habe. Der Sachverständige gelangte dort aufgrund eigener Untersuchungen anhand von Vergleichsunternehmen (Peer-Group) zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter dort für das genannte Unternehmen herangezogene Betafaktor von 0,7 (verschuldet) liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f., auch S. 75 ff. des im dortigen Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dass dazu der Ansatz eines Betafaktors (verschuldet) von 0,8 für die A.-Gruppe (s. S. 70 des im vorliegenden Verfahren erstatteten gerichtlichen Sachverständigengutachtens) in Widerspruch stehe, ist nicht ersichtlich.
126 
(eee) Entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 steht der Heranziehung der hier zugrunde gelegten Ansätze zum Betafaktor auch nicht entgegen, dass sie auf der Hypothese der Vollausschüttung der Gewinne für die Anteilseigner beruhe, die unzutreffend sei.
127 
(aaaa) Zum einen befindet sich der gerichtliche Sachverständige, wenn er grundsätzlich von einer Vollausschüttung der Ergebnisse ausgeht (vgl. S. 108 des Gutachtens), in Übereinstimmung mit IDW S 1 2000 Rn. 44 f. und damit mit anerkannten und gebräuchlichen Methoden der Unternehmensbewertung, die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage sind (s. oben unter B II 1 d und e). Konkrete Anhaltspunkte für eine Thesaurierung sind hier so wenig ersichtlich wie Anhaltspunkte dafür, dass andere der in IDW S 1 2000 Rn. 44 f. genannten Einschränkungen eingriffen.
128 
(bbbb) Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass der hier zugrunde gelegte Ansatz zum Betafaktor nach § 287 Abs. 2 ZPO bei Abkehr von der Vollausschüttungshypothese nicht mehr taugliche Schätzungsgrundlage sein könnte. Der gerichtliche Sachverständige ist auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 davon ausgegangen, für den Betafaktor sei eine Spanne von 1,1 bis 1,4 plausibel (s. S. 111 des gerichtlichen Gutachtens). Die Beschwerden zeigen nichts dafür auf, dass das nach dem hier geltenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO zu beanstanden sei. Auch bei Heranziehung von IDW S 1 2005 und hier insbesondere dessen Rn. 45 ff., die eine Abkehr von der Vollausschüttungshypothese zum Gegenstand haben, ergäbe sich kein für die Antragsteller bzw. die Beschwerdeführer günstigerer Unternehmenswert. Ob hier noch auf IDW S 1 2000 zurückzugreifen oder IDW S 1 2005 heranzuziehen war, kann nach allem dahinstehen (vgl. oben unter B II 2 a bb).
cc)
129 
Entgegen der Auffassung der Beschwerden ist schließlich der von dem Landgericht in seine Schätzung übernommene Ansatz eines Wachstumsabschlags auf die ewige Rente von 0,5 % durch den Bewertungsgutachter bzw. den sachverständigen Prüfer sowie den gerichtlichen Sachverständigen nach dem hier einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO nicht zu beanstanden. Die Ermittlung dieses Wachstumsabschlags beruht auf anerkannten Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall der Y AG.
130 
(1) Der Wachstumsabschlag hat die Funktion, in der Phase der ewigen Rente die zu erwartenden Veränderungen der Überschüsse abzubilden, die bei der nominalen Betrachtung gleichbleibend aus dem letzten Planjahr abgeleitet werden. Mit dem Wachstumsabschlag soll unter anderem dem Umstand Rechnung getragen werden, dass die Geldentwertung in einem Unternehmen besser aufgefangen werden kann als bei der Kapitalanlage in festverzinslichen Wertpapieren (vgl. Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 189 m. w. N.). Der Wachstumsabschlag dient demnach der Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente.
131 
(2) Das Bewertungsgutachten, die Bestätigung durch den sachverständigen Prüfer sowie die Ausführungen des gerichtlichen Sachverständigen bieten eine hinreichende Grundlage dafür, dass der Senat den angesetzten Wachstumsabschlag von 0,5 % nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO seiner Schätzung des Unternehmenswerts zugrunde legen kann.
132 
(a) Die von dem Bewertungsgutachter (vgl. S. 71 des Gutachtens) bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen (vgl. S. 39 f. des Gutachtens) zur Berücksichtigung des Wachstums angewandte Methodik ist allgemein anerkannt und entspricht den Empfehlungen des IDW (s. nur IDW S 1 2000 Rn. 101 ff., IDW S 1 2005 Rn. 103 ff. oder IDW S 1 2008 Rn. 94 ff.). Danach wird in der Detailplanungsphase das Wachstum regelmäßig direkt in der Unternehmensplanung berücksichtigt und somit in den finanziellen Überschüssen abgebildet. In der ewigen Rente dagegen wird bei Ermittlung der Jahresüberschüsse von einem konstanten nachhaltig zu erzielenden Ergebnis ausgegangen. Die Berücksichtigung der nachhaltig erwarteten Gewinnsteigerung erfolgt über einen Abschlag von dem Kapitalisierungszinssatz (vgl. auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 43) .
133 
(b) Die Ableitungen des gerichtlichen Sachverständigen sind auch im Übrigen nachvollziehbar und plausibel und nach den hier anzulegenden Kriterien taugliche Grundlage für eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO.
134 
(aa) Der gerichtliche Sachverständige hat insbesondere darauf abgestellt, dass nach einer Studie von Widmann/Schieszl/Jeromin (FB 2003, S. 800, 808 ff.) das durchschnittliche Gewinnwachstum westdeutscher Industrieunternehmen unabhängig von Konjunkturzyklen bei etwa 45 % der durchschnittlichen Preissteigerungsrate gelegen habe, woraus sich bei einer erwarteten langfristigen Inflationsrate von 1,5 bis 2,0 % eine Wachstumsrate von 0,7 bis 0,9 % im gesamten Durchschnitt der deutschen Industrie ergebe (vgl. etwa auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 276). Er hat ferner - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien, sämtlich jeweils unterschiedliche, näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht mehr zu erwarten seien, weil sie aus dem geplanten turn-around resultiert hätten (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Von hier aus hielt der gerichtliche Sachverständige - zumal es nicht angemessen sei, den hier gegebenen optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens, s. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]) - im zur Beurteilung stehenden Fall den Ansatz eines Wachstumsabschlags unterhalb des erwarteten Gesamtdurchschnitts der deutschen Industrie für durchaus plausibel, berücksichtige man das Markt- und Wettbewerbsumfeld der Beteiligungsunternehmen der Y AG (vgl. S. 42 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens).
135 
(bb) Diese, das Bewertungsgutachten bestätigenden Ausführungen sind in sich schlüssig und korrespondieren mit den in der Wissenschaft und der Rechtsprechung zur Ermittlung des Wachstumsabschlags üblicherweise herangezogenen Grundsätzen. Die Ermittlung entspricht dem von IDW empfohlenen Vorgehen. Der Wachstumsabschlag ist zwar immer konkret für das bewertete Unternehmen zu bemessen, was Bewertungsgutachter wie gerichtlicher Sachverständiger auch beachtet haben. Dennoch geben die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge zumindest einen Hinweis auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228). Betrachtet man diese üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge näher, liegen diese regelmäßig zwischen 0,5 und 3,0 % (s. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 46; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061) bzw. sogar lediglich zwischen 0,5 und 2,0 % (so WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479). Der hier angesetzte Wachstumsabschlag befindet sich, wenn auch am unteren Rand, so doch innerhalb dieser Spanne, ist im Übrigen keineswegs ohne Entsprechung in der bisherigen Senatsrechtsprechung (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 271 ff.) wie auch der Rechtsprechung im Übrigen (s. etwa OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54 f.). Der Ansatz ist unter den hier vorliegenden Umständen plausibel und im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Grundlage für die Schätzung, bezieht man insbesondere die erwähnten erheblichen Aspekte - dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig sind, sämtlich jeweils unterschiedliche Wachstumsbarrieren aufwiesen sowie die im Detailplanungszeitraum geplanten Ergebniszuwächse der Schuhsparte mittel- bis langfristig nicht zu erwarten waren, weil sie aus dem geplanten turn-around resultierten - mit in die Betrachtung ein.
136 
(3) Die gegen diese Ansätze gerichteten Einwände der Beschwerdeführer stellen die Eignung der Ansätze nicht in Frage, Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung zu sein. Der Senat folgt den Einwänden nicht.
137 
(a) Keinen Erfolg haben zunächst die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 mit ihrer Rüge, der Wachstumsabschlag könne schon deshalb nicht mit lediglich 0,5 % angesetzt werden, weil dies bei einer Sollgeldentwertungsrate von 2 % bedeutete, dass das zu bewertende Unternehmen „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ wäre, was für die Y AG nicht anzunehmen sei.
138 
(aa) Es begegnet entgegen der dieser Beanstandung offenbar zugrunde liegenden Vorstellung keinen grundsätzlichen Bedenken, den Wachstumsabschlag unterhalb der Inflationsrate anzusetzen.
139 
(aaa) Nicht nur Preissteigerungen, sondern auch Mengen- und Strukturveränderungen (Absatzausweitungen oder -einbrüche, Kosteneinsparungen) können Ursachen für Veränderungen der nominalen finanziellen Überschüsse sein (s. hierzu und zum Folgenden IDW S 1 2000 Rn. 102 f., IDW S 1 2005 Rn. 104 f. oder IDW S 1 2008 Rn. 95 f.). Die erwartete Geldentwertungsrate kann daher nur ein erster Anhaltspunkt für die Schätzung der finanziellen Überschüsse sein. Die Preissteigerungen, denen sich das Unternehmen gegenübersieht, können jedoch von der Geldentwertungsrate abweichen. Zudem kann nicht ohne weiteres unterstellt werden, dass diese Preissteigerungen voll auf die Kunden überwälzt werden könnten (vgl. zum Ganzen auch Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45).
140 
(bbb) Der Wachstumsabschlag muss - auch wenn er im Fall einer Nominalplanung dazu dient, die durch die Inflation bedingten Steigerungen der Nettozuflüsse zugunsten der Anteilseigner in der Phase der ewigen Rente abzubilden - demnach nicht zwingend (mindestens) in Höhe der zu erwartenden Inflationsrate angesetzt werden. Der Wachstumsabschlag bezweckt keinen Inflationsausgleich an sich. Maßgebend für seine Bemessung sind vielmehr neben dem Umfang, in dem das Unternehmen nachhaltig in der Lage sein wird, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z.B. Materialkosten und Personalkosten) durch entsprechende eigene Preissteigerungen an seine Kunden weiter zu geben, sonstige prognostizierte Mengen- und Strukturänderungen entsprechend dem jeweiligen Wachstumspotential (vgl. IDW S 1 2000 Rn. 103, IDW S 1 2005 Rn. 105 oder IDW S 1 2008 Rn. 96; ferner etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 433 sowie v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 230 und v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 148; vgl. z. B. auch OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 54). Von diesen Grundsätzen sind hier auch der Bewertungsgutachter, der sachverständige Prüfer sowie der gerichtliche Sachverständige ausgegangen.
141 
(ccc) Die Annahme eines Wachstumsabschlags unterhalb der erwarteten Inflationsrate ist - entgegen der Auffassung, die in der Rüge der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 anklingt - auch nicht deswegen von vornherein unplausibel, weil sie etwa unterstelle, dass das hier zu bewertende Unternehmen damit „schrumpfe“ und damit notwendigerweise „über mehr kurz als lang dem Exitus überantwortet“ sei. Dies trifft bereits deswegen nicht zu, weil auch ein Wachstumsabschlag von 0,5 % keine sinkenden, sondern nachhaltig steigende Erträge repräsentiert (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 278 sowie v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 434, 445 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 231; vgl. zu entsprechenden Einwänden etwa auch OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 109 ff.).
142 
(bb) Dementsprechend zeigt ein Blick auf die üblicherweise angesetzten Wachstumsabschläge, die wiederum zumindest einen Hinweis geben auf die Größenordnung der Wachstumsabschläge, die anerkannt und gebräuchlich sind, dass ein Wachstumsabschlag oberhalb der Inflationsrate in Praxis und Wissenschaft kaum angesetzt wird, vielmehr dieser regelmäßig unterhalb der Inflationsrate bleibt (vgl. hierzu zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 228) und in jüngerer Zeit in Spruchverfahren nicht selten etwa bei 1 % liegt (vgl. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 432 sowie v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 188; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 04.07.2012 - I-26 W 8/10 [AktE] - Tz. 67). Der Ansatz eines Wachstumsabschlags in einer solchen Größenordnung und regelmäßig unterhalb der Inflationsrate wird auch in weiten Teilen der Fachliteratur nicht kritisiert (vgl. etwa WP Handbuch 2008, Band II, 2007, Rn. 479; Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 f.; Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 1061 ff.).
143 
(b) Die Eignung der einschlägigen Ansätze des Bewertungsgutachters und des gerichtlichen Sachverständigen zum Wachstumsabschlag im Rahmen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung stellt ferner nicht das Vorbringen in Frage, das durchschnittliche Ergebniswachstum der gesamten deutschen gewerblichen Wirtschaft liege, wie insbesondere eine Untersuchung der Europäischen Zentralbank vom September 2007 sowie die diese bestätigenden Darlegungen von Christina Bark aus dem Jahr 2011 belegt hätten, deutlich oberhalb des hier angesetzten Werts von 0,5 %, nämlich bei nominal 3,0 % jährlich, geometrisch gerechnet über die Jahrzehnte von 1972 bis 2007. Abgesehen davon, dass die in diesem Zusammenhang angestellten Studien ohnehin nur eine Aussage zu dem Durchschnitt aller Unternehmen treffen und somit schon deshalb höchstens einen Anhalt für das konkret zu bewertende Unternehmen bilden können (vgl. OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114; s. auch etwa Senat, Beschl. v. 18.12.2009 - 20 W 2/08 - Tz. 288, 290), lassen sich die zitierten Behauptungen zum durchschnittlichen Ergebniswachstum der deutschen Wirtschaft ohnehin nicht zuverlässig verifizieren, was aber Voraussetzung dafür wäre, dass die hier herangezogenen Ansätze ihre Eignung verlören, Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein.
144 
(aa) Der Senat hat in der Vergangenheit bereits mehrfach darauf hingewiesen, dass zwar einzelne wirtschaftswissenschaftliche Untersuchungen des historischen Gewinnwachstums deutscher Unternehmen in der jüngeren Vergangenheit zu dem Ergebnis kommen, die Unternehmensgewinne seien in der Vergangenheit stärker gestiegen als die Inflation, dass eine gefestigte Auffassung dazu in der wirtschaftswissenschaftlichen Literatur jedoch nicht ersichtlich ist (s. etwa Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 448 und v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 232 sowie v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 150; vgl. auch Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279). Hieran hat sich nichts geändert. Im Gegenteil mögen diverse empirische Untersuchungen gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (vgl. etwa Riegger/Gayk, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., Anh. § 11 SpruchG Rn. 45 m. w. N. in Fn. 231), jedenfalls zeigen die angestellten Untersuchungen bestenfalls ambivalente Ergebnisse (so OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.08.2012 - 21 W 14/11 - Tz. 114). Erst recht vermag der Senat ein allgemein bekanntes Wissen, dass die Steigerung der Unternehmergewinne regelmäßig die Inflation mindestens ausgleiche, nach wie vor nicht festzustellen; die pauschalen Behauptungen und Plausibilitätserwägungen der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 ergeben nichts anderes. Den Beanstandungen fehlt demnach die Grundlage.
145 
(bb) Die Berücksichtigung der - hier von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (3) vorgelegten (Bl. 722 ff. d. A.), schon in der bisherigen Senatsrechtsprechung jedoch hinlänglich bekannten und zur Kenntnis genommenen - Studie der Europäischen Zentralbank („Beziehung zwischen dem Gewinnwachstum der börsennotierten Unternehmen und dem Wachstum der Gesamtwirtschaft“, Monatsberichte der EZB 09/2007, S. 47 ff.) ergibt nichts anderes.
146 
(aaa) Der Senat hatte darauf gestützte, im Kern den nun auch hier erhobenen entsprechende Beanstandungen in seiner Rechtsprechung bereits mehrfach zu behandeln und nicht für tragfähig gehalten. Die Beurteilung des Senats in dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 in dem Schriftsatz vom 11.07.2013 (Bl. 821 ff. d. A.) zitierten Beschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 233 (sowie inzwischen in dem vom 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151) ist keineswegs neu. Entsprechend hat sich der Senat vielmehr auch schon früher in diversen Entscheidungen geäußert (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196).
147 
(bbb) An dieser Beurteilung, mit der er sich im Übrigen in Übereinstimmung mit der Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen befindet (s. S. 6 der ergänzenden Stellungnahme vom 12.04.2012 [Bl. 698]), hält der Senat ungeachtet der von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 erhobenen Einwände fest. In der erwähnten Studie findet sich zwar für den Euroraum die Feststellung, dass von 1974 bis 2004 die Unternehmensgewinne stärker gestiegen seien als das Bruttoinlandsprodukt. Im hier entscheidenden Zusammenhang belastbare Rückschlüsse trägt dies aber schon deshalb nicht, weil dieses Ergebnis von der Studie selbst relativiert wird, wie der Senat in den angeführten Entscheidungen (Beschl. v. 19.01.2011 - 20 W 3/09 - Tz. 234; v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 280; v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 449; v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 196) näher dargelegt hat und worauf er sich auch hier ungeachtet der hiergegen gerichteten Kritik der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 bezieht (vgl. zuletzt auch Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 151).
148 
(aaaa) Zu Unrecht zieht die Kritik den Hinweis des Senats darauf in Zweifel, es werde in der Studie selbst (auf S. 50) ausgeführt, dass große Teile der Unternehmensgewinne durch Tätigkeiten in anderen Volkswirtschaften erzielt wurden. Das führt die Studie selbst als Aspekt an, der die Ergebnisse verzerren könne, weil die betroffenen Volkswirtschaften verbreitet besonders starke Wachstumsdynamik aufweisen (s. ebenso S. 50 der Studie).
149 
(bbbb) Den Umstand als solchen, dass in der Studie insbesondere darauf hingewiesen wird, die Zusammensetzung der Gruppe der Unternehmen habe im Untersuchungszeitraum mit der Änderung der Zusammensetzung der Aktienindizes gewechselt, stellen die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 selbst nicht in Frage. Abgesehen davon geht die Studie davon aus, dass auch Kostensenkungsmaßnahmen Anfang der 2000er Jahre nach dem Platzen der IT-Blase zu einem zeitlich befristeten Anstieg der Unternehmensgewinne geführt hätten, was aber nur zu relativ kurzlebigen Auswirkungen führe.
150 
(cccc) Es verbleibt nach allem bei der vom Senat auch schon bisher ständig vertretenen Beurteilung, dass Rückschlüsse auf die langfristige Gewinnentwicklung aus der Studie allenfalls sehr bedingt möglich sind.
151 
(cc) Schließlich folgt auch aus dem von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 angeführten und von ihnen als Anlage Ast XIV (4) vorgelegten (Bl. 727 f. d. A.) Auszug aus einer Untersuchung von Christina Bark (Der Kapitalisierungszinssatz in der Unternehmensbewertung, 2011, S. 151, Tabelle 10) nichts anderes.
152 
(aaa) Zunächst trifft es entgegen der Einschätzung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 nicht zu, dass der Senatsbeschluss vom 05.06.2013 - 20 W 6/10 in Unkenntnis dieser Untersuchung ergangen sei. Sie ist vielmehr bereits früher von dem Senat behandelt worden (s. nur etwa Senat, Beschl. v. 08.07.2011 - 20 W 14/08 - Tz. 279).
153 
(bbb) In der Sache ergibt sich auch aus dieser Untersuchung nichts Belastbares. Zwar lässt sich aus dem erwähnten Auszug ein geometrisches Wachstum der nominellen Jahresüberschüsse von 1988 bis 2007 im Durchschnitt aller Gewerbe von 3,00 % ablesen. Zum einen ist dieser Durchschnitt aber nicht unbesehen auf alle Branchen zu übertragen, ist vielmehr schon im vorgelegten Auszug selbst angeführt, hohe Wachstumsraten - deren nachhaltige Erzielbarkeit im Übrigen fraglich sei - ließen sich in jungen und wachstumsstarken Branchen beobachten, zumal der Auszug gerade für die Branche „Textil und Bekleidung“ ein Minuswachstum von 3,90 % anführt. Zum anderen und jedenfalls aber handelt es sich auch bei dieser Untersuchung lediglich um eine einzelne aus einem Kanon diverser Untersuchungen, die allenfalls ein ambivalentes Bild ergeben, wenn sie nicht sogar überwiegend gezeigt haben, dass das Gewinnwachstum deutscher Unternehmen in der Vergangenheit regelmäßig hinter der Inflation zurückgeblieben ist (s. oben unter B II 2 c cc 3 b aa).
154 
(c) Die Annahme eines Wachstumsabschlags von 0,5 % steht entgegen der Auffassung der Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auch nicht im Widerspruch zum Ansatz einer Marktrisikoprämie von 5,0 % bzw. eines mit Hilfe eines Betafaktors von 1,1 bis 1,4 ermittelten Risikozuschlags.
155 
(aa) Die Marktrisikoprämie stellt die langjährige Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) dar. Der Wachstumsabschlag betrifft dagegen das nachhaltige Wachstum der Unternehmenserträge in der ewigen Rente. Die Annahme eines Wachstums unterhalb der Inflationsrate in der ewigen Rente steht nicht im Widerspruch zu der Annahme, dass die Rendite von Aktien die Rendite von öffentlichen Anleihen übersteigt (s. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 234; v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 152).
156 
(bb) Insbesondere folgt ein solcher Widerspruch nicht aus dem Umstand, dass der mithilfe der Marktrisikoprämie ermittelte Risikozuschlag auf den Basiszinssatz aufgeschlagen wird, der die künftig zu erwartende, auch zum Ausgleich der Geldentwertung gewährte Verzinsung risikoloser Anleihen widerspiegelt. Dieses Vorgehen trägt im Rahmen der Betrachtung einer Alternativinvestition dem Umstand des erhöhten Risikos der Investition in ein Unternehmen Rechnung; daraus kann aber nicht abgeleitet werden, jedes Unternehmen - einschließlich des Bewertungsobjekts - müsse nachhaltig ein mindestens die allgemeine Geldentwertungsrate übersteigendes Gewinnwachstum aufweisen (s. etwa Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 441).
157 
(cc) Ebenso wenig ist ersichtlich, inwiefern der Ansatz eines Wachstumsabschlags von 0,5 % mit demjenigen eines Betafaktors für die Y AG von 1,1 bis 1,4 in Widerspruch stehen soll. Eine am unteren Rand der gängigen Einstufungen angesiedelter Prognose über die nachhaltig erwartete Gewinnsteigerung des Unternehmens für den Zeitraum der ewigen Rente ist ohne weiteres vereinbar mit der durch den Ansatz eines Betafaktors von über 1 zum Ausdruck gebrachten Einschätzung, Renditeänderungen des Marktportfolios führten zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts.
158 
(d) Schließlich veranlassen auch die gegen die weitere Beurteilung des Landgerichts unter II 2 c c5 der Gründe des angegriffenen Beschlusses (Umdruck, S. 18) in den Beschwerden angeführten Einwände den Senat jedenfalls im Ergebnis nicht zu einer anderen Beurteilung.
159 
(aa) Das gilt zunächst für die von den Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 auf S. 8 des Beschwerdeschriftsatzes vom 21.11.2012 (Bl. 803 d. A.) erhobenen Beanstandungen.
160 
(aaa) Der Hinweis des Landgerichts, es sei zu berücksichtigen, dass die Planung für die ewige Rente hier schwerpunktmäßig auf dem letzten Detailplanungsjahr (also dem Jahr 2005) aufbaue, erhält im vorliegenden Zusammenhang Gehalt durch den Umstand, dass hier die Planung für das Jahr 2005 als optimistisch einzustufen ist und diese optimistische Planung fortgeschrieben wurde, dass es ferner schon der gerichtliche Sachverständige für nicht angemessen hielt, den optimistischen Planansatz für die ewige Rente durch überdurchschnittliche Wachstumsabschläge noch weiter zu steigern (vgl. S. 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Dem ist das Landgericht gefolgt. Es ist nicht ersichtlich, was daran zu beanstanden sein sollte, die Beschwerden zeigen hierfür auch nichts auf.
161 
(bbb) Soweit sich die Antragstellerinnen Ziff. 14 und 15 dagegen wenden, dass das Landgericht dem gerichtlichen Sachverständigen insoweit folgt, als dieser - dem Bewertungsgutachter folgend (vgl. auch den Schriftsatz der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003, S. 28 ff., Bl. 208 ff. d. A.) - berücksichtigt hat, dass alle Beteiligungsunternehmen der Y AG in gesättigten Märkten mit hoher Wettbewerbsintensität tätig seien und sämtlich jeweils unterschiedliche, dort näher beschriebene Wachstumsbarrieren aufwiesen (s. S. 40, 41 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens), bleiben die Beanstandungen pauschal. Sie stellen die erwähnten Umstände als solche nicht in Abrede, zeigen jedenfalls nicht auf, dass ihnen unzutreffende tatsächliche Annahmen zugrunde lägen. Die Begründungen, mit denen sie ihnen die Bedeutung im hier gegebenen Zusammenhang absprechen, bleiben oberflächlich und zeigen ernsthafte Zweifel an der Plausibilität der Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen und damit deren Eignung als Grundlage für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO nicht auf.
162 
(bb) Jedenfalls im Ergebnis geben auch die von dem Antragsteller Ziff. 3 im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7 f.; Bl. 833 f. d. A.) erhobenen Einwände dem Senat keine Veranlassung für eine andere Sicht.
163 
(aaa) Sollte der Antragsteller Ziff. 3 in Zweifel ziehen, dass die Planung für das letzte Detailplanungsjahr 2005 optimistisch war, steht diese Einschätzung in Widerspruch zu derjenigen des gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 11 ff., 41 f. des gerichtlichen Gutachtens, vgl. auch die Angaben des Sachverständigen im Termin vor dem Landgericht am 24.09.2008, s. S. 12 f. des Protokolls [Bl. 346 f. d. A.]). Anhaltspunkte dafür, dass die Einschätzung des Sachverständigen nicht belastbar ist, sind indes nicht ersichtlich und zeigt der Antragsteller Ziff. 3 auch nicht auf. Er beschränkt sich vielmehr auf eine pauschale, nicht begründete Behauptung.
164 
(bbb) Soweit der Antragsteller Ziff. 3 ferner moniert, für den Geschäftsbereich Immobilien sei in Wirklichkeit - anders als das Landgericht angenommen hat (s. S. 18 des angefochtenen Beschlusses) - eine eher schwache Geschäftsentwicklung nicht zu erwarten gewesen, mag das zutreffen. Eine solche Erwartung haben aber weder der Bewertungsgutachter (s. S. 34 f. des Gutachtens) noch der gerichtliche Sachverständige (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens) ihrer Beurteilung zugrunde gelegt, auch wenn auf S. 29 des Schriftsatzes der Antragsgegnerseite vom 05.09.2003 (Bl. 209 d. A.) von einer solchen Erwartung die Rede ist. Auch der Senat geht von ihr nicht aus.
165 
(ccc) Der Senat teilt schließlich nicht die Sicht des Antragstellers Ziff. 3, soweit dieser im Schriftsatz vom 14.07.2013 (dort S. 7; Bl. 833 d. A.) die Plausibilität des hier angesetzten Wachstumsabschlags mit Hinweis auf die Einschätzung des gerichtlichen Sachverständigen bestreitet, die sich aus dem schriftlichen Gutachten ergibt, das dieser unter dem 21.01.2011 in dem vor dem Landgericht Stuttgart unter 32 AktE 17/02 KfH sowie vor dem Senat unter 20 W 4/12 geführten Spruchverfahren erstattet hat. Der Sachverständige hat in diesem Gutachten (dort S. 83 ff.) für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH zwar einen Wachstumsabschlag in einer Bandbreite von 1,5 % bis 2,5 % für plausibel gehalten. Tatsächlich geht auch das im vorliegenden Verfahren erstattete Bewertungsgutachten davon aus, dass sich dieses Unternehmen insgesamt in einem Markt mit wachsender Nachfrage bewegt habe, wenn auch in Zukunft bei Parkhäusern in Deutschland nicht mehr von den hohen Fertigstellungszahlen der 1980er- und 1990er-Jahre auszugehen sei (s. S. 37 f. des Bewertungsgutachtens). Der gerichtliche Sachverständige hat diese Einschätzungen für plausibel gehalten (s. S. 41 des gerichtlichen Gutachtens). Allerdings lassen sich die Ansätze für dieses Beteiligungsunternehmen ersichtlich nicht ohne weiteres auf die Y AG insgesamt übertragen. Der bloße Verweis auf einen höheren Wachstumsabschlag für die A. P. GmbH bzw. die A. P. H. GmbH vermag schon deshalb nicht aufzuzeigen, dass die hier für die Y AG herangezogenen Ansätze nach dem Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO etwa nicht belastbar seien.
d)
166 
Auch der Senat legt mit dem Landgericht hinsichtlich der Hinzurechnung von Sonderwerten der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO die Ansätze des Bewertungsgutachters nach Maßgabe der diesen teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zugrunde.
aa)
167 
Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen (s. hierzu und zum Folgen zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. m. w. N.). In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern. Die nicht betriebsnotwendigen Vermögensgegenstände einschließlich der dazugehörigen Schulden sind unter Berücksichtigung ihrer bestmöglichen Verwertung und unter Berücksichtigung der Verwendung freigesetzter Mittel gesondert zu bewerten. Sofern der Liquidationswert dieser Vermögensgegenstände unter Berücksichtigung der steuerlichen Auswirkungen einer Veräußerung den Barwert ihrer finanziellen Überschüsse bei Verbleib in dem Unternehmen übersteigt, stellt nicht die anderenfalls zu unterstellende Fortführung der bisherigen Nutzung, sondern die Liquidation die vorteilhaftere Verwertung dar, so dass dann der Liquidationswert dem Barwert der finanziellen Überschüsse des betriebsnotwendigen Vermögens hinzuzufügen ist. Dabei sind allerdings die Kosten der Liquidation zu berücksichtigen sowie etwaige Schulden. Zudem ist das Ergebnis des Unternehmens um die Ergebnisbeiträge aus dem nicht betriebsnotwendigen Vermögen zu bereinigen. Grundstücke und Gebäude, die der betrieblichen Leistungserstellung dienen und tatsächlich hierfür genutzt werden, sind betriebsnotwendig. Nicht betriebsnotwendig sind Grundstücke und Gebäude, die zum Bewertungsstichtag aufgrund technologischer oder wirtschaftlicher Überlegungen zukünftig nicht mehr für den betrieblichen Leistungserstellungsprozess benötigt werden. Nicht mehr benötigte Reservegrundstücke sind neutrales Vermögen, sofern es sich nicht um eine betriebsnotwendige Reserve handelt.
bb)
168 
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige die Ansätze des Bewertungsgutachtens (s. dort S. 73 ff.) weithin bestätigt, von ihm vorgenommene Korrekturen wirken sich im Ergebnis auf den hier entscheidenden Unternehmenswert nicht relevant aus (s. hierzu S. 44 ff. des gerichtlichen Gutachtens). Der Senat zieht diese Ansätze wie auch schon das Landgericht für die Schätzung des Unternehmenswerts heran. Anhaltspunkte dafür, dass gegen die Heranziehung dieser Ansätze als Grundlage für die nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung Bedenken bestünden, sind nicht ersichtlich, die Beschwerden zeigen solche Anhaltspunkte auch nicht auf, vielmehr wenden sie sich von vornherein nicht gegen die Ansätze.
3.
169 
Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung.
a)
170 
Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249). Das mag hier nicht schon im Hinblick auf das Transaktionsvolumen im relevanten Zeitraum (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) zu verneinen sein (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris]). Doch beziehen sich die Beschwerdeführer sämtlich selbst nicht auf den Börsenwert (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83).
b)
171 
Jedenfalls aber führte eine solche Wertermittlung hier nicht zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier des Squeeze-Out - liegt mit 11,32 EUR (s. S. 47 des Bewertungsgutachtens) deutlich unter dem vom Landgericht und auch von dem Senat auf der Basis einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 BGB auf der Basis der Ertragswertmethode für angemessen gehaltenen Betrag bzw. dem sich aus dem gerichtlichen Vergleich vom 20.12.2002 ergebenden Betrag von 26,00 EUR. Zwar ist der Börsenwert im Einzelfall entsprechend der allgemeinen oder branchentypischen Wertentwicklung unter Berücksichtigung der seitherigen Kursentwicklung hochzurechnen, wenn zwischen der Bekanntgabe der Strukturmaßnahme und dem Tag der Hauptversammlung ein längerer Zeitraum verstrichen ist und die Entwicklung der Börsenkurse eine Anpassung geboten erscheinen lässt (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]). Diese Voraussetzungen sind hier jedoch nicht erfüllt, da zwischen der Bekanntgabe am 29.04.2002 und dem zustimmenden Beschluss der Hauptversammlung vom 11.09.2002 nur knapp fünf Monate liegen. Als üblich ist im Hinblick auf den Aufwand für Bewertung, Prüfung und Vorbereitung der Hauptversammlung jedenfalls noch ein Zeitraum von bis zu sechs Monaten anzusehen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 468 m. w. N.). Der Bundesgerichtshof hat erst bei einem Zeitraum von 7 ½ Monaten eine Anpassung für erforderlich gehalten (BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 29 [juris]).
III.
1.
172 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerin Ziff. 1 zu tragen. Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Beschwerdeführer kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen nach Ansicht des Senats aber nicht vor. Der Antragsgegnerin Ziff. 1, die insoweit eine Kostenentscheidung zu Lasten der Beschwerdeführer verlangt, ist zwar einzuräumen, dass sich die Beschwerden zumindest in weitem Umfang mit bekannten und in der Rechtsprechung gerade des Senats vielfach behandelten Einwänden gegen einzelne Aspekte der Bildung des Kapitalisierungszinssatzes wenden. Dies schon als ex ante offensichtlich von vornherein untauglichen Versuch zu werten, die Entscheidung des Landgerichts anzugreifen, erscheint dem Senat angesichts des konkreten Inhalts des Beschwerdebegründungen - unter Zurückstellung gewisser Bedenken - letztlich jedoch unangemessen.
173 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerin Ziff. 1 zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerden entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeführer nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. der Antragsgegnerin Ziff. 1 aufzuerlegen.
174 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin Ziff. 1 den Beschwerdeführern aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
175 
Da gegenüber der angebotenen Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000,00 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
176 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
177 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
178 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung - wenn auch teilweise unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation - nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184; v. 05.11.2013 - 20 W 4/12 - Tz. 141).

(1) Das Gericht soll aufgrund mündlicher Verhandlung entscheiden. Sie soll so früh wie möglich stattfinden.

(2) In den Fällen des § 7 Abs. 3 Satz 2 soll das Gericht das persönliche Erscheinen der sachverständigen Prüfer anordnen, wenn nicht nach seiner freien Überzeugung deren Anhörung als sachverständige Zeugen zur Aufklärung des Sachverhalts entbehrlich erscheint. Den sachverständigen Prüfern sind mit der Ladung die Anträge der Antragsteller, die Erwiderung des Antragsgegners sowie das weitere schriftliche Vorbringen der Beteiligten mitzuteilen. In geeigneten Fällen kann das Gericht die mündliche oder schriftliche Beantwortung von einzelnen Fragen durch den sachverständigen Prüfer anordnen.

(3) Die §§ 138 und 139 sowie für die Durchführung der mündlichen Verhandlung § 279 Abs. 2 und 3 und § 283 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend.

Tenor

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin Ziff. 3 gegen den Beschluss der 32. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16.10.2012 - 32 AktE 17/02 KfH - wird

zurückgewiesen.

2. Die Antragsgegnerinnen tragen gesamtschuldnerisch die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens; die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

3. Der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 200.000 EUR festgesetzt.

Gründe

 
A.
Gegenstand dieses Spruchverfahrens ist die gerichtliche Festsetzung eines angemessenen Ausgleichs und einer angemessenen Abfindung wegen des zwischen den Antragsgegnerinnen abgeschlossenen Gewinnabführungsvertrags vom 21.12.2001.
I.
1.
Die Beschwerdeführerin ist - wie die übrigen Antragsteller, die am Verfahren in erster Instanz beteiligt waren - Minderheitsaktionärin der Antragsgegnerin Ziff. 1. Diese firmierte früher als X ... AG, L., und firmiert nunmehr nach Durchführung diverser Umwandlungsmaßnahmen als X ... Holdings GmbH, L. (im Folgenden: X). Als anderes Unternehmen im Sinne des § 291 Abs. 1 Satz 1 AktG an dem Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 beteiligt ist die Antragsgegnerin Ziff. 2. Diese firmierte früher als S AG und firmiert nunmehr nach formwechselnder Umwandlung als E I GmbH, S. (im Folgenden: S).
Die X wurde als Aktiengesellschaft nach deutschem Recht mit Sitz in L. gegründet. Sie leitet als Holdinggesellschaft eine Gruppe in- und ausländischer Beteiligungsgesellschaften, wobei sie im Bewertungszeitraum acht unmittelbare und sechzehn mittelbare Beteiligungen hielt. Die X und die Beteiligungsgesellschaften sind geographisch unterteilt, nämlich in das Segment D. und Ö., das die X selbst sowie im Wesentlichen die X ... A. AG abdecken, ferner in das Segment G., das die X ... (UK) Ltd., das Segment S., das die größte operative Gesellschaft E .., O., sowie in das Segment „Übrige“, das insbesondere die X ... l. S. p. A., M., I. als Beteiligung mit der höchsten Bedeutung abdeckt.
Die Beteiligungsgesellschaften sind unter der Bezeichnung „X“ auf dem Gebiet der Parkraumbewirtschaftung, der Betreuung von Immobilien und der Erbringung von auf Verkehrssteuerung bezogenen Dienstleistungen tätig. Insbesondere erwerben, mieten, pachten, verwalten, veräußern, vermieten oder verpachten sie Parkplätze und Parkhäuser. Die X kann auf diesem Gebiet auch selbst tätig werden oder sich auf die Verwaltung ihrer Beteiligungen beschränken.
S ist Obergesellschaft einer Unternehmensgruppe, die u. a. auf den Geschäftsfeldern Kollektion und Produktion sowie Handel mit Schuhen, Herstellung und Vertrieb von Pappe, Lederfaserstoffen und Kunststofferzeugnissen, Immobilien sowie Dienstleistungen insbesondere auf den Gebieten Facility Management und Sicherheit tätig ist bzw. war, ferner über die Beteiligung an X im Bereich Parkraumbewirtschaftung und Verkehrssteuerung.
Am 31.12.2011 hielt die E ... ... ... AG 95,4 % des Grundkapitals von S und wurde nach einem Squeeze-Out im Jahre 2002 deren alleinige Aktionärin.
2.
Die Antragsgegnerinnen schlossen am 21.12.2001 einen Gewinnabführungsvertrag zu Gunsten der S AG als anderem Unternehmen (Anlage AG 1). Durch diesen Vertrag verpflichtete sich X, den gesamten Gewinn an S abzuführen; im Gegenzug verpflichtete sich S, den Verlust von X auszugleichen. In § 5 dieses Vertrags wurde als fester Ausgleich gemäß § 304 AktG ein Betrag in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie, erstmals für das Geschäftsjahr 2001, und in § 6 dieses Vertrags eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,50 EUR je Stückaktie festgesetzt.
Dem Gewinnabführungsvertrag lag ein Bewertungsgutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: Bewertungsgutachter) vom 10.12.2001 zu Grunde (Anlage AG 2). Dieses ermittelte zum Bewertungsstichtag am 12.04.2002, dem Tag der Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X, einen Unternehmenswert der X in Höhe von 187.342.000,00 EUR, woraus sich ein fester Ausgleich gemäß § 304 AktG in Höhe von 5,80 EUR je Stückaktie sowie eine Abfindung gemäß § 305 AktG in Höhe von 95,03 EUR je Stückaktie ergaben. Am 31.01.2002 erstatteten die Vorstände der beteiligten Unternehmen einen gemeinsamen Bericht über den Gewinnabführungsvertrag (Anlage AG 1).
Mit Beschluss des Landgerichts Stuttgart vom 19.12.2001 - 32 AktE 36/01 KfH - wurde die B ... ... AG Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (im Folgenden: B) zum gemeinsamen Vertragsprüfer der beteiligten Gesellschaften nach § 293 c Abs. 1 AktG bestellt. Die B erstattete unter dem 10.02.2002 den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags (Anlage AG 4). Dieser bestätigte die Höhe der Abfindung und der Ausgleichszahlung des Bewertungsgutachters.
10 
Die Zustimmung der Hauptversammlung der X zum Gewinnabführungsvertrag vom 12.04.2002 wurde am 24.10.2002 bei der X ins Handelsregister eingetragen. Die Veröffentlichung der Handelsregistereintragung im Bundesanzeiger erfolgte am 20.11.2002.
11 
Aufgrund eines im Rahmen einer Beschlussmängelklage gegen die Zustimmung zum Gewinnabführungsvertrag durch die Hauptversammlung der X vom 12.04.2002 vor dem Landgericht Stuttgart geschlossenen gerichtlichen Vergleichs vom 23.10.2002 erhöhte die S AG die vereinbarte Ausgleichszahlung einmalig für das Jahr 2001 von 5,80 EUR je Aktie um 9,04 EUR auf 14,84 EUR nebst einer weiteren Verzinsung ab 13.04.2002 bis zur Eintragung des Gewinnabführungsvertrags in das Handelsregister.
12 
Der Gewinnabführungsvertrag vom 21.12.2001 wurde durch Kündigung vom 30.06.2004 mit Wirkung zu diesem Tag aufgehoben.
3.
13 
Das Grundkapital der X belief sich zum 31.01.2002 auf 5.040.057,16 EUR, eingeteilt in 1.971.499 auf den Inhaber lautender Aktien (Stückaktien). S übernahm in den Jahren 2000 bis 2002 schrittweise Aktien an X von verschiedenen außenstehenden Aktionären und hielt am 21.12.2001 98,65 % der Stückaktien, während sich 1,35 % der Aktien im Streubesitz befanden.
14 
Die Aktien der X wurden am geregelten Markt der Börsen D., S. und der F. Wertpapierbörse gehandelt, wobei das Handelsvolumen im maßgebenden Zeitraum außerordentlich gering war.
4.
15 
Grundlage der auf 95,50 EUR je Aktie bemessenen Abfindung sowie des auf 5,80 EUR je Aktie bemessenen Ausgleichs ist das erwähnte Gutachten der A Wirtschaftsprüfungsgesellschaft. Dieses ermittelte den Unternehmenswert der X unter Zugrundelegung der Verlautbarungen der von dem Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V. (IDW) aufgestellten Grundsätze zur Durchführung von Unternehmensbewertungen (IDW S 1) in der Fassung vom 28.06.2000 (IDW S 1 2000) im Ertragswertverfahren.
16 
Der Bewertungsgutachter gelangt zu einem Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens der X zum 01.01.2001 von 173.597.000 EUR; dieser Wert entspricht dem Unternehmenswert zu diesem Zeitpunkt, nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang war nicht vorhanden. Diesen durch Abzinsung der geplanten Überschüsse auf diesen Zeitpunkt ermittelten Unternehmenswert zum 01.01.2001 zinst der Bewertungsgutachter mit einem Kapitalisierungszinssatz auf (Aufzinsungsfaktor 1,07918) und gelangt auf diese Weise zu einem Unternehmenswert zum 12.04.2002 von 187.342.000 EUR. Bezogen auf 1.971.499 Stückaktien entspricht dies einem Wert je Aktie von 95,03 EUR.
17 
Der von dem Bewertungsgutachter im Rahmen der Unternehmensbewertung nach dem Ertragswertverfahren im sog. Zwei-Phasen-Modell zu Grunde gelegte Detailplanungszeitraum umfasst den Forecast für das Geschäftsjahr 2001, der auf ungeprüften Ist-Werten zum 31.07.2001 aufsetzt, sowie eine detaillierte Planung für die Geschäftsjahre 2002 und 2003. Basis für die Plausibilisierung der Prognosen über die zukünftige Entwicklung der X waren die geprüften Jahres- und Konzernabschlüsse für 1999 bis 2000 sowie die entsprechenden internen Ergebnisrechnungen. Dabei wurden für Zwecke der Bewertung insbesondere außerordentliche und nicht wiederkehrende Effekte eliminiert.
18 
Die Fortschreibung für die Zeit der ewigen Rente ab dem Jahr 2004 erfolgt auf der Basis der Planung für das Jahr 2003. Dieses sei grundsätzlich repräsentativ für die ewige Rente, weil es in seiner Zusammensetzung von Erträgen und Aufwendungen der Gesellschaft ihre nachhaltige, sich aus der Unternehmensplanung ergebende Ertragskraft widerspiegele.
19 
Die in der Detailplanungsphase wie auch der Phase der ewigen Rente erwarteten künftigen Erträge wurden jeweils mit einem Kapitalisierungszinssatz abgezinst. Der Bewertungsgutachter legt einen Basiszinssatz von 6,0 % jährlich zu Grunde. Zur Plausibilisierung des Risikozuschlags zieht er das Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) heran. Der Bewertung wurde eine Marktrisikoprämie von 5,0 % zu Grunde gelegt sowie ein Betafaktor von 0,7, somit ein Risikozuschlag von 3,5 %. Schließlich setzt der Bewertungsgutachter für die Zeit der ewigen Rente einen Wachstumsabschlag vom Kapitalisierungszinsfuß von 1,0 % an. Daraus ergeben sich Kapitalisierungszinssätze von 6,17 % für die Phase I sowie von 5,17 % für die Zeit der ewigen Rente, jeweils nach persönlichen Ertragssteuern.
20 
Wegen der weiteren Einzelheiten der Bewertung wird auf das erwähnte Gutachten (Anlage AG 2) verwiesen.
21 
Der gemeinsame Vertragsprüfer für die an dem Gewinnabführungsvertrag beteiligten Gesellschaften bestätigte die Angemessenheit der in dem Gewinnabführungsvertrag vorgesehenen Ausgleichszahlung und Abfindung. Wegen der Einzelheiten verweist der Senat auf den Bericht über die Prüfung des Gewinnabführungsvertrags vom 10.02.2002 (Anlage AG 4).
II.
22 
Die in erster Instanz beteiligten Antragsteller und nun noch die Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin begehrten bzw. begehrt im Spruchverfahren die Festsetzung einer über 95,50 EUR je Aktie hinausgehenden Abfindung und eines über 5,80 EUR je Aktie hinausgehenden Ausgleichs.
23 
Das Landgericht hat mit diversen Beschlüssen die Verfahren bezüglich aller in erster Instanz beteiligten Antragsteller zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und mit Beschluss vom 07.03.2002 (Bl. 86) Rechtsanwalt Dr. B. zum Vertreter der außenstehenden Aktionäre sowohl für den angemessenen Ausgleich nach § 304 AktG als auch für die angemessene Abfindung nach § 305 AktG bestellt.
24 
Die Antragsgegnerinnen sind dem Erhöhungsverlangen entgegengetreten.
25 
Mit Beschluss vom 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) hat das Landgericht ein Sachverständigengutachten zur Ermittlung des Werts der X zum maßgebenden Bewertungsstichtag in Auftrag gegeben und Dipl.-Kfm. WP/StB F zum gerichtlichen Sachverständigen bestellt. Dieser hat das Gutachten unter dem 21.01.2011 erstattet (Bl. 245). In der mündlichen Verhandlung vom 17.04.2012 (Bl. 340 ff.) hat der gerichtliche Sachverständige entsprechend der Anordnung des Landgerichts durch Beschluss vom 13.01.2012 (Bl. 314 ff.) sein Gutachten erläutert und Fragen hierzu beantwortet.
26 
Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss vom 16.10.2012 (Bl. 359 ff.) den von der Antragsgegnerin Ziff. 2 zu zahlenden festen Ausgleich auf 6,52 EUR je Aktie sowie die von ihr zu leistende Abfindung auf 106,82 EUR festgesetzt und den Antragsgegnerinnen die Tragung der Gerichtskosten sowie ihrer außergerichtlichen Kosten und der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller auferlegt, ferner die Tragung der Kosten des Vertreters der nicht antragstellenden Aktionäre.
27 
Begründet hat das Landgericht seinen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:
28 
Die Anträge seien nach den vor Inkrafttreten des Spruchverfahrensgesetztes maßgebenden Vorschriften zulässig gestellt und zu Recht gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet worden.
29 
Sie seien auch teilweise begründet, was zur Festsetzung eines höheren Ausgleichs bzw. einer höheren Abfindung führe.
30 
Das Landgericht folgt dem gerichtlichen Sachverständigen in seiner Beurteilung. Es legt seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO den von dem Sachverständigen aufgrund der von ihm durchgeführten Ertragswertberechnung ermittelten Unternehmenswert von 210.600.000,00 EUR zu Grunde. Die von dem Sachverständigen getroffenen Feststellungen seien eine taugliche Schätzungsgrundlage.
1.
31 
Dies gelte zunächst für die maßgebende Unternehmensplanung und hier für die gewählte Bewertungsbasis. Nicht zu beanstanden sei die Aufteilung in einen Detailplanungszeitraum, der hier die Jahre 2001 bis 2003 umfasste, wobei für das Jahr 2001 die bereits vorliegenden „Ist-Zahlen“ per Juli 2001 Berücksichtigung fanden, sowie in die Phase der ewigen Rente ab dem Jahr 2004, deren Berechnung auf dem für das Jahr 2003 prognostizierten Überschuss beruhte. Dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen, die entweder nicht existierten oder zumindest mittlerweile nicht mehr auffindbar sind, nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre, bewirke zwar eine Plausibilisierungslücke; sie sei jedoch bei einer Gesamtschau und unter Berücksichtigung der Plausibilisierungstiefe im Übrigen hinnehmbar.
32 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, sei ohne nennenswerte Auswirkung auf den Unternehmenswert. Entsprechendes gelte für vom Sachverständigen festgestellte Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie weitere Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001.
33 
Im Detailplanungszeitraum habe es insbesondere nicht der Berücksichtigung des Umstands bedurft, dass der Vergleich des Forecast 2001 mit den Ist-Werten dieses Jahres eine deutliche Überschreitung des Jahresergebnisses ergeben habe, denn diese sei vor allem auf zahlungsunwirksame neutrale Erträge aus Kursgewinnen sowie die Auflösung von Rückstellung zurückzuführen gewesen. Es bestehe auch kein Anlass, den Unternehmenswert im Hinblick auf den Umstand zu erhöhen, dass im Jahr 2001 thesaurierte Gewinne der Tochtergesellschaften als Dividende an die X ausgeschüttet wurden; der damit verbundene werterhöhende Effekt sei durch den vor dem Landgericht am 23.01.2002 geschlossenen Vergleich mehr als kompensiert worden.
34 
Die Umsatzplanung im Detailplanungszeitraum sei als vorsichtig, doch nicht zu pessimistisch und jedenfalls nicht als unplausibel einzustufen.
35 
Insbesondere habe der Sachverständige eine erhebliche Steigerung der betrieblichen Aufwendungen im Planjahr 2001 festgestellt, die ihren Hintergrund darin hatte, dass bei den Ist-Abschlüssen der X ... Ltd. eine von der Planung abweichende Zuordnung von Materialaufwendungen zu den sonstigen betrieblichen Aufwendungen erfolgt sei. Infolgedessen habe der Sachverständige die sonstigen betrieblichen Aufwendungen um 7,5 Mio. EUR verringert und die Materialaufwendungen entsprechend erhöht, wobei es sich allerdings um eine Schätzung handelte, weil detailliertere Unterlagen dem Sachverständigen nicht vorlagen. Das hielt das Landgericht für hinnehmbar, weil bessere Erkenntnismöglichkeiten insoweit nicht bestanden hätten.
36 
Starke Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen, seien auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen gewesen. Eine Wiederholung solcher Effekte habe nicht ohne weiteres unterstellt werden können, weshalb die der Bewertung zu Grunde zu legende Umsatzsteigerung entsprechend zu bereinigen gewesen sei.
37 
Die Planung des Finanzergebnisses sei nicht zu beanstanden gewesen.
38 
Soweit Inkonsistenzen bei der Planung der Steueraufwendungen vorgelegen hätten, seien diese ohne Auswirkung auf den Unternehmenswert geblieben, weil es sich um gegenläufige Effekte gehandelt habe, die sich nahezu vollständig ausgeglichen hätten.
39 
Infolge von Inkonsistenzen bei der Steuerberechnung für die ewige Rente, die der Sachverständige festgestellt habe, sei der Unternehmenswert um 5,7 Mio. EUR zu erhöhen gewesen.
2.
40 
Der von dem Sachverständigen zu Grunde gelegte Basiszinssatz von 5,5 % sei nicht zu beanstanden, ebenso wenig die Heranziehung des CAPM-Modells und hier einer Marktrisikoprämie von 5 % vor Steuern, die sich innerhalb der vertretbaren Bandbreite bewege.
41 
Die Kammer folge ferner dem Sachverständigen insofern, als dieser den vom Bewertungsgutachter angesetzten verschuldeten Betafaktor der X von 0,7 übernommen habe. Dieser bewege sich ebenfalls innerhalb einer vertretbaren Spannbreite. Der Börsenkurs der X sei hier wegen der geringen Handelsintensität für die Bestimmung des Risikozuschlags nicht verwendbar gewesen. Der Sachverständige habe eine Peer-Group untersucht, allerdings seien lediglich zwei Gesellschaften einigermaßen mit der X vergleichbar gewesen, angesichts ihrer Tätigkeit in anderen geographischen Regionen jedoch auch nur bedingt.
42 
Überzeugend habe der Sachverständige den Wachstumsabschlag von 1,0 %, den der Bewertungsgutachter ansetzte, auf 1,5 % erhöht.
43 
Eine weitere Erhöhung des Unternehmenswertes durch nicht betriebsnotwendiges Vermögen sei nicht veranlasst gewesen.
3.
44 
Ohne Auswirkung auf die Höhe des Unternehmenswertes sei nach Überzeugung der Kammer schließlich der Umstand geblieben, dass im Jahr 2007 die X von der Antragsgegnerin Ziff. 2 für 885 Mio. EUR verkauft worden sei. Der im Termin vor der Kammer für die X aufgetretene Herr S habe ausgeführt, es sei kurz vor dem Verkauf für niemanden des Managements absehbar gewesen, dass ein derartiger Verkaufspreis zustande kommen könne. Die Ursache für den Preissprung sei vielmehr darin zu sehen, dass im Zeitpunkt 2007 generell Unternehmen sehr hoch bewertet wurden und sich die Finanzinvestoren gegenseitig bezüglich der Preisfindung aufgeschaukelt hätten.
4.
45 
Wegen der weiteren Einzelheiten der angefochtenen Entscheidung verweist der Senat auf den Beschluss des Landgerichts.
III.
46 
Gegen den ihr am 29.10.2012 (Bl. 389) zugestellten Beschluss des Landgerichts hat die Antragstellerin Ziff. 3 am 12.11.2012 sofortige Beschwerde eingelegt (Bl. 413).
47 
Die Beschwerdeführerin begehrt die Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und die Bestimmung einer 106,82 EUR je Aktie übersteigenden Abfindung und eines 6,52 EUR netto je Aktie übersteigenden Ausgleichs.
48 
Sie trägt hierzu in der Beschwerdebegründung, auf die der Senat im Übrigen verweist, im Wesentlichen vor:
1.
49 
Die Kammer habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet. Sie habe unberücksichtigt gelassen, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Bei derartigen Divergenzen sei die als maßgebend angesehene Planung als untauglich anzusehen.
50 
Die vom Landgericht vorgenommene Würdigung dieser Umstände sei unzureichend, die Unternehmenspreise hätten sich innerhalb des maßgebenden Zeitraums nicht verdreifacht, zumal der Sachverständige im Termin vor der Kammer ausgeführt habe, es seien keine Ereignisse feststellbar gewesen, die die in Frage stehende Wertentwicklung rechtfertigen könnten.
2.
51 
Außerdem hätten die Antragsgegnerinnen in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert.
52 
Dies betreffe zum einen den Umstand, dass vor allem für das Planjahr 2002 eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich war, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen wäre. Dass die Kammer die hierdurch bewirkte Plausibilisierungslücke für hinnehmbar hielt, sei nicht nachvollziehbar und im Ergebnis nicht akzeptabel. Etwaige Versäumnisse der Antragsgegnerinnen seien im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft auszulegen.
53 
Entsprechendes gelte zum anderen im Hinblick auf das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit der Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen.
3.
54 
Zudem habe das Landgericht zu Unrecht diverse Planungsinkonsistenzen als vernachlässigbar angesehen.
55 
Das gelte für die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ...gesellschaft mbH W., die nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ferner für die vom gerichtlichen Sachverständigen festgestellten Inkonsistenzen der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens sowie für die weiteren Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001. Hinsichtlich der deutlichen Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 habe das Landgericht verkannt, dass die Minderheitsaktionäre der Zielgesellschaft am gesamtern Jahresergebnis zu beteiligen seien und nicht nur Anspruch auf das operative Ist-Ergebnis hätten.
4.
56 
In der Gesamtschau habe das Landgericht die Plausibilität von Unternehmensplanung einerseits und dem Ansatz des systematischen Unternehmensrisikos andererseits verkannt. Während die Kammer eine vorsichtige Unternehmensplanung konstatiere, spreche sie sich für einen Betafaktor aus, der aus einer Peer-Group abgeleitet werde, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei. Es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens entspreche. Im Übrigen habe der gerichtliche Sachverständige aus den Peer-Group-Daten einen geringeren Betafaktor abgeleitet als denjenigen, der letztlich angesetzt worden sei.
5.
57 
Schließlich überzeuge es nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen.
IV.
58 
Die Antragsgegnerinnen treten der sofortigen Beschwerde entgegen. Sie halten die Beschwerdebegründung für in weiten Teilen unsubstantiiert. Im Einzelnen erwidern sie darauf wie folgt:
1.
59 
Das Landgericht habe den in den Jahren 2004 und 2007 erzielten Verkaufserlösen zu Recht für seine Entscheidung keine Bedeutung beigemessen. Es gelte das Stichtagsprinzip, der spätere Verkauf sei zum maßgebenden Zeitpunkt nicht angelegt gewesen, schon deshalb spielten die späteren Verhältnisse in den Jahren 2004 und 2007 keine Rolle.
60 
Abgesehen davon ließen die Verkaufspreise auch schon von vornherein kaum Rückschlüsse auf den anhand objektiver Kriterien zu bestimmenden Unternehmenswert zu. Im Übrigen handle es sich bei dem in den Medien im Jahr 2004 genannten Verkaufspreis von 227 Mio. EUR um den Unternehmenswert vor Abzug von Netto-Finanzverbindlichkeiten von über 90 Mio. EUR, der Eigenkapitalwert seinerzeit habe somit lediglich 137 Mio. EUR betragen.
61 
Der im Jahr 2007 erzielte Verkaufspreis sei auf eine Reihe von Umstrukturierungen zurückzuführen. Die tatsächlich eingetretene positive Entwicklung des Geschäfts sei weder absehbar noch angelegt gewesen. Der nach Presseberichten im Jahr 2004 erzielte Verkaufspreis von 885 Mio. EUR umfasse Netto-Finanzverbindlichkeiten von etwa 144 Mio. EUR. Außerdem seien im Jahr 2007 Investoren bereit gewesen, Kaufpreise weit über dem tatsächlichen Unternehmenswert zu bezahlen. Die seinerzeit bestehende Kreditblase habe ihr Übriges getan.
2.
62 
Dem Vorwurf, die Antragsgegnerinnen hätten in erheblichem Umfang die Aufklärung bewertungsrelevanter Umstände konterkariert, sei entschieden entgegenzutreten. Tatsächlich seien dem Gutachter sämtliche angeforderten Unterlagen zur Verfügung gestellt worden, soweit sie vorhanden gewesen seien. Ein höherer Detaillierungsgrad sei nicht möglich und zur lediglich nötigen Plausibilisierung der Unternehmensbewertung auch nicht erforderlich gewesen.
3.
63 
Hinsichtlich der von ihr gerügten Planungsinkonsistenzen trage die Beschwerdeführerin bereits nicht schlüssig vor, inwieweit die aufgeführten Positionen in der Gesamtschau eine nennenswerte Änderung des Unternehmenswerts ergäben, entscheidend komme es jedoch auf eine Gesamtbeurteilung an.
64 
Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. unberücksichtigt blieb, sei angesichts deren äußerst geringen Anteils am Ergebnis der Antragsgegnerin Ziff. 2 nicht zu bemängeln. Etwaige Inkonsistenzen in der Investitionsplanung hätten sich gegenseitig ausgeglichen und seien folglich ohne Auswirkungen auf die Wertberechnung. Inwieweit etwaige Planungsinkonsistenzen im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Jahr 2002 und die Nichtberücksichtigung von Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 von Relevanz sein könnten, zeige die Beschwerde nicht auf; diese Gesichtspunkte seien in dem Vergleich vom 23.10.2002 bereits hinreichend berücksichtigt worden.
65 
Die Abweichung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001 sei zu gering gewesen, um in die Bewertung einbezogen zu werden. Außerdem habe der gerichtliche Sachverständige festgestellt, dass bei einer werterhöhenden Berücksichtigung der zahlungsunwirksamen Erträge im Gegenzug ein höherer Verschuldungsgrad und höherer Zinsaufwand in den Folgejahren hätten eingerechnet werden müssen, so dass sich per Saldo keine wesentliche Änderung des Wertes ergeben hätte.
4.
66 
Ebenfalls zu Unrecht wende sich die Beschwerdeführerin gegen die herangezogene Peer-Group. Dafür, dass die Spannbreite, innerhalb derer sich der herangezogene Betafaktor bewege, unplausibel sei, gebe es weder tatsächliche Anhaltspunkte noch zeige die Beschwerdeführerin solche auf.
5.
67 
Das Vorbringen der Beschwerde, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, erschließe sich nicht. Die Umsatzausweitung beruhe nicht auf der Verlängerung bestehender Verträge, sondern auf der Erweiterung des Geschäfts im In- und Ausland. Eine Wiederholung der starken Umsatzanstiege habe zum Bewertungsstichtag nicht unterstellt werden können.
V.
68 
Der Gemeinsame Vertreter der außenstehenden Aktionäre hat zu der sofortigen Beschwerde nicht Stellung genommen.
B.
69 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig, aber unbegründet.
I.
70 
Die Beschwerde ist zulässig.
1.
71 
Da das Spruchverfahren zwar vor dem 01.09.2003 eingeleitet, die Beschwerde jedoch erst nach dem 01.09.2003 erhoben wurde, gilt hier nach den maßgebenden Übergangsregelungen des § 17 Abs. 2 Satz 2 SpruchG und des Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-ReformG - unabhängig von dem für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Verfahrensrecht - für das Beschwerdeverfahren das SpruchG in seiner Fassung vor Änderung durch das FGG-ReformG. Statthaftes Rechtmittel gegen die erstinstanzliche Entscheidung ist somit nach § 12 Abs. 1 SpruchG a. F. die sofortige Beschwerde, die nach § 17 Abs. 1 SpruchG a. F. i.V.m. § 22 Abs. 1 FGG binnen zwei Wochen ab Zustellung der erstinstanzlichen Entscheidung einzulegen ist (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 89 ff. [juris]; vgl. auch Bungert/Mennicke, BB 2003, 2021, 2022; Simon/Winter, SpruchG, 2007, § 17 Rn. 23 f.). Diese Frist ist hier gewahrt.
2.
72 
Zu Recht hat die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde gegen beide Antragsgegnerinnen gerichtet. Der Senat teilt die vom Landgericht im Einklang mit der früher überwiegenden Auffassung (s. etwa m. w. N. Gude, AG 2005, 233, 235) vertretene Ansicht, dass der Antrag im Spruchstellenverfahren, soweit ein Unternehmensvertrag im Streit steht und § 5 Nr. 1 SpruchG - wie hier für das Verfahren erster Instanz - unanwendbar ist, gegen beide Vertragsteile dieses Vertrags zu richten ist. Dies hat entsprechend für das zugehörige Beschwerdeverfahren zu gelten (s. Gude, AG 2005, 233, 235).
II.
73 
Die Beschwerde bleibt jedoch in der Sache ohne Erfolg. Das Erfordernis, dass ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich (§ 304 Abs. 1 AktG) sowie die Verpflichtung des anderen Teils zu enthalten hat, die Aktien außenstehender Aktionäre gegen eine angemessene Abfindung zu erwerben (§ 305 Abs. 1 AktG), rechtfertigt jedenfalls keine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Beträge nach §§ 304 Abs. 3 Satz 3, 305 Abs. 5 Satz 2 AktG zugunsten der Beschwerdeführerin. Das Landgericht hat jedenfalls die Anträge auf Festsetzung einer noch höheren Abfindung sowie eines noch höheren Ausgleichs als jeweils von dem Landgericht festgesetzt im Ergebnis zu Recht und in Übereinstimmung mit der Gesamtbeurteilung des gerichtlichen Sachverständigen zurückgewiesen.
1.
74 
Nach § 305 Abs. 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag die Verpflichtung des anderen Vertragsteils enthalten, auf Verlangen eines außenstehenden Aktionärs dessen Aktien gegen eine im Vertrag bestimmte angemessene Abfindung zu erwerben. Das Gericht hat nach § 305 Abs. 5 Satz 2 AktG die vertraglich zu gewährende Barabfindung zu bestimmen, wenn die angebotene Abfindung nicht den Anforderungen des § 305 Abs. 1 bis 3 AktG entspricht, insbesondere, wenn sie nicht angemessen im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG ist. Eine Korrektur der vom Landgericht festgesetzten Abfindung durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
75 
a) Die hier maßgebenden rechtlichen Kriterien sind im Kern wie folgt zu konkretisieren (s. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 136 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 99 ff. [juris]; Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 72 ff. [juris]):
76 
aa) Ob die Abfindung im Sinne von § 305 Abs. 1 AktG angemessen ist, ist eine Rechtsfrage, die von dem Gericht zu beantworten ist (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Unangemessen ist die angebotene Abfindung, wenn sie den übrigen Aktionären keine volle Entschädigung für den Verlust ihres Aktieneigentums bietet (BVerfGE 14, 263, 283 ff. - „Feldmühle“). Die angebotene Abfindung muss deshalb dem Verkehrswert entsprechen (BVerfGE 100, 289, 305 ff. - „DAT/Altana“).
77 
bb) Zur Ermittlung des Verkehrswertes der Aktie gibt es weder eine als einzig richtig anerkannte Methode noch ist eine der gebräuchlichen Methoden in der Wirtschaftswissenschaft unumstritten. Vielmehr wird über jede der möglichen Bewertungsmethoden und über eine Vielzahl methodischer Einzelfragen, die sich bei der Anwendung der unterschiedlichen Bewertungsmethoden stellen, kontrovers diskutiert. Die Wertermittlung nach den verschiedenen Bewertungsmethoden wie auch Entscheidungen über methodische Einzelfragen innerhalb einer Methode werden regelmäßig zu unterschiedlichen Bewertungsergebnissen führen. Der Verkehrswert des Aktieneigentums ist vom Gericht deshalb im Wege der Schätzung entsprechend § 287 Abs. 2 ZPO zu ermitteln (BGHZ 147, 108 - Tz. 20 f. [juris] - „DAT/Altana“).
78 
cc) Die Grundlagen der Schätzung müssen im Spruchverfahren zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Der richterlichen Überzeugungsbildung sind bei einer Schätzung nach § 287 ZPO nicht die Beweisanforderungen des § 286 ZPO zu Grunde zu legen, vielmehr hat das Gericht nach freier Überzeugung über die Bewertung zu entscheiden und es steht zudem in seinem Ermessen, inwieweit es eine Beweisaufnahme anordnet (vgl. Drescher, in: Spindler/Stilz, AktG, 2. Aufl., § 8 SpruchG Rn. 4). Eine Schätzung, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde, ist allerdings unzulässig (vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8).
79 
dd) Das Gericht ist im Rahmen seiner Schätzung des Verkehrswertes des Aktieneigentums nicht gehalten, darüber zu entscheiden, welche Methode der Unternehmensbewertung und welche methodische Einzelentscheidung innerhalb einer Bewertungsmethode richtig sind. Vielmehr können Grundlage der Schätzung des Anteilswerts durch das Gericht alle Wertermittlungen sein, die auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Bewertungsmethoden sowie methodischen Einzelfallentscheidungen beruhen, auch wenn diese in der wissenschaftlichen Diskussion nicht einhellig vertreten werden. Dies entspricht der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach dessen Auffassung die Verwendung von Methoden, die in der Finanz- und Versicherungswirtschaft zum Zeitpunkt der Vornahme der Unternehmensbewertung gebräuchlich und anerkannt waren, für die Ermittlung des Unternehmenswerts grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich sind. Dass eine Methode in der Wirtschaftswissenschaft diskutiert werde und möglicherweise heute - im Zeitpunkt der Entscheidung - nicht mehr als Methode angewendet würde, ändere daran nichts (BVerfG, AG 2007, 697 - Tz. 23 [juris]).
80 
ee) Grundlage der Schätzung des Gerichts können demnach vom Grundsatz her sowohl Wertermittlungen basierend auf fundamentalanalytischen Wertermittlungsmethoden wie dem Ertragswertverfahren als auch basierend auf marktorientierten Methoden wie einer Orientierung an Börsenkursen sein. Entscheidend ist, dass die jeweilige Methode in der Wirtschaftswissenschaft anerkannt und in der Praxis gebräuchlich ist. Als anerkannt und gebräuchlich in diesem Sinne ist derzeit nicht nur, aber jedenfalls auch das anzusehen, was von dem Institut der Wirtschaftsprüfer (IDW) in dem Standard IDW S 1 sowie in sonstigen Verlautbarungen des Fachausschusses für Unternehmensbewertung und Betriebswirtschaft (FAUB) vertreten wird. Die Verlautbarungen des IDW stellen eine anerkannte Expertenauffassung dar und bilden als solche eine Erkenntnisquelle für das methodisch zutreffende Vorgehen bei der fundamentalanalytischen Ermittlung des Unternehmenswertes (vgl. Senat, AG 2011, 420 - Tz. 261 [Rn. 261]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 273, 304, 380 [juris]). Dabei wird nicht verkannt, dass die Vorgaben des IDW S 1 und die sonstigen Verlautbarungen des IDW keine Rechtssätze sind, weil ihnen die normative Verbindlichkeit fehlt, da zum einen das IDW eine private Institution ohne Rechtssetzungsbefugnisse ist und es sich zum anderen um allgemeine Erfahrungssätze handelt, die aufgrund fachlicher Erfahrungen gebildet werden und somit vor allem auch einem dynamischen Prozess unterliegen. Entscheidend ist freilich, dass die Verlautbarungen des IDW - trotz aller dagegen im Allgemeinen oder in Einzelfragen vorgebrachten Kritik - von dem Berufsstand der Wirtschaftsprüfer anerkannt sind und bei Unternehmensbewertungen in der Praxis ganz überwiegend beachtet werden (vgl. Stilz, in: Festschrift für Mailänder, 2006, S. 423, 436). Sie leisten somit einen erheblichen Beitrag dazu, die Gleichmäßigkeit und Kontinuität der Unternehmensbewertung im Rahmen der fundamentalanalytischen Bewertungsmethoden zu sichern, was zugleich zur Kontinuität der Rechtsprechung führt, soweit diese Methoden zur Schätzung des Unternehmenswertes in Spruchverfahren herangezogen werden.
81 
b) Die Schätzung des Unternehmenswertes durch den Senat unter Berücksichtigung dieser Grundsätze führt zu dem Ergebnis, dass eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Betrags zum Vorteil der Beschwerdeführerin ausscheidet. Der Senat schätzt den Verkehrswert des Anteils eines Minderheitsaktionärs jedenfalls nicht auf einen höheren Betrag als das Landgericht, wobei der Senat als Grundlage seiner Schätzung sowohl die Unternehmensbewertung durch den Bewertungsgutachter und den sachverständigen Prüfer an Hand der Ertragswertmethode wie auch die Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen heranzieht. Die Schätzung des Unternehmenswerts nach der Ertragswertmethode führt jedenfalls nicht zu einem über dem vom Landgericht festgesetzten Abfindungsbetrag liegenden Wert.
82 
aa) Die von dem Bewertungsgutachter zur Ermittlung des Unternehmenswertes der X durchgeführte, von dem gerichtlich bestellten sachverständigen Prüfer nicht beanstandete Bewertung des Unternehmens im Ertragswertverfahren zum Stichtag 12.04.2002 (Tag der Hauptversammlung der X; vgl. § 305 Abs. 3 Satz 2 AktG) bildet nach Maßgabe der teilweise korrigierenden Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen eine geeignete Schätzgrundlage für den Senat. Die genannten Bewertungen stellten nach den oben unter B II 1 a dargelegten Grundsätzen jedenfalls dann eine hinreichende Schätzgrundlage dar, wenn sie auf in der Wirtschaftswissenschaft anerkannten und in der Bewertungspraxis gebräuchlichen Methoden beruhten. Dies ist hier der Fall, sowohl hinsichtlich der gewählten Bewertungsmethode als auch hinsichtlich der methodischen Einzelentscheidungen. Die angewandte Ertragswertmethode ist als eine geeignete Methode der Unternehmensbewertung anerkannt (vgl. BGH, NJW 2003, 3272 - Tz. 7 [juris]; Senat, AG 2011, 560 - Tz. 102 [juris] m. w. N.) und verfassungsrechtlich unbedenklich (BVerfG 100, 289 - Tz. 61 ff. [juris]). Auch gegen das konkrete Vorgehen bei Anwendung der Ertragswertmethode bestehen hier keine methodischen Bedenken. Es entspricht in der Wirtschaftswissenschaft anerkannter und in der betriebswirtschaftlichen Praxis gebräuchlicher Handhabung, nach der bei Anwendung der Ertragswertmethode die den Aktionären künftig zufließenden Erträge des zu bewertenden Unternehmens zu schätzen und jeweils mit dem Kapitalisierungszinssatz abzuzinsen sowie um Sonderwerte zu ergänzen sind.
83 
bb) Die den Anteilseignern künftig zufließenden Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens der X bestimmen sich grundsätzlich nach der Unternehmensplanung. Die insoweit vom Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegten Ansätze sind im Ergebnis nicht zu beanstanden.
84 
(1) Bei der gerichtlichen Überprüfung der in der Unternehmensplanung angesetzten Erträge im Spruchverfahren ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es sich nur um Schätzungen handelt, die auf Prognosen über künftige Entwicklungen gründen, von denen es nicht nur eine richtige gibt und die im seltensten Fall auch so wie vorhergesagt eintreffen (vgl. Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 137 [juris]). Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf ihre Annahme nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 28 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 65 [juris]; Senat, AG 2010, 510 - Tz. 106 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 180 [juris]; vgl. auch BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]). Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Unternehmen und ihrer Erträge sind demnach nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind (s. nur etwa Senat, AG 2006, 421 - Tz. 62 ff. [juris]; Senat, AG 2011, 49 - Tz. 95 ff. [juris] sowie BVerfG, AG 2012, 674 - Tz. 30 [juris]).
85 
(2) Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Planung und Prognose der zu kapitalisierenden Erträge, die das Landgericht seiner Entscheidung zu Grunde gelegt hat, im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die dagegen von der Beschwerde erhobenen Einwände greifen nicht durch.
86 
(a) Die Ermittlung der zukünftigen Ergebnisse durch die hier zu Grunde zu legenden Bewertungen ist in dem allgemein anerkannten und gebräuchlichen Phasenmodell erfolgt. Nach ihm wird zwischen der Detailplanungsphase und der Phase der ewigen Rente unterschieden. In der Detailplanungsphase werden die finanziellen Überschüsse in ihren einzelnen Komponenten in der Regel jahresweise detailliert geplant bzw. geschätzt, beruhend auf den in der Regel hinreichend detaillierten Planungsrechnungen des Unternehmens, während in der Phase der ewigen Rente eine pauschale Weiterentwicklung der finanziellen Überschüsse erfolgt (vgl. WP-Handbuch 2008, Band II, Rn. 156 ff.). Dem entspricht die hier angewandte Bewertungssystematik (vgl. auch S. 8 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Bedenken hiergegen sind nicht ersichtlich, die Beschwerde erhebt insoweit auch keine Einwendungen.
87 
(b) Der Senat folgt der Beschwerde nicht in ihrer Auffassung, der Umstand, dass eine weitere Aufgliederung nach den diversen Typen der von den Beteiligungsgesellschaften der X geschlossenen Verträge mangels erforderlicher Unterlagen nicht möglich, für eine eingehendere Plausibilitätsbetrachtung jedoch erforderlich gewesen sei, gebiete eine Korrektur der Bewertung zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre.
88 
(aa) Richtig ist allerdings, dass die vorgelegten Planungsrechnungen im Wesentlichen auf dezentral auf Ebene der einzelnen Landesgesellschaften erstellten, landesspezifischen Gewinn- und Verlustrechnungsplanungen beruhen, die zumindest für das Planjahr 2002 auf Basis der einzelnen Verträge des Vertragsportfolios der Einzelgesellschaften erarbeitet wurden. Die vorgelegten Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen der Einzelgesellschaften umfassen die einzelnen Positionen der Gewinn- und Verlustrechnung. Weitergehende Aufgliederungen lagen dem Sachverständigen indes nicht vor, insbesondere keine hinreichenden, vollständigen und abstimmbaren Unterlagen zur Unterteilung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen (Managementverträge, Pachtverträge und On-Street-Geschäft; s. S. 11 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die einzelnen Vertragstypen unterscheiden sich aber in den jeweiligen Kosten- und Rentabilitätsstrukturen. Die erwähnte Aufgliederung wäre deshalb nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen erforderlich gewesen, um „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens) zu den Planungsrechnungen vornehmen zu können. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige zwar grundsätzlich nachvollziehen. Jedoch war eine Überleitung nur für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT lückenlos nachvollziehbar. Unterlagen zur Aggregierung und Konsolidierung insbesondere der sonstigen betrieblichen Aufwendungen und Erträge, aber auch der Material- und Personalaufwendungen konnten hingegen nicht zur Verfügung gestellt werden, so dass eine abstimmbare Überleitung dieser Positionen nicht möglich war (s. S. 12 des Sachverständigengutachtens). Der geringe Detaillierungsgrad der dem Sachverständigen vorgelegten Unterlagen zur operativen Planung der einzelnen Gesellschaften habe nach allem „eingehendere Plausibilitätsbetrachtungen“ deutlich eingeschränkt, vor allem angesichts der fehlenden Aufgliederung der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen. Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zur Konzernplanung konnte der Sachverständige zumindest in den Eckpunkten nachvollziehen, doch nicht vollständig aufgrund der nicht vollständigen Darstellung der Gewinn- und Verlust-Konsolidierung (s. S. 14 des Sachverständigengutachtens).
89 
(bb) Dies alles nimmt den auch vom Landgericht übernommenen Feststellungen des gerichtlichen Sachverständigen zum maßgebenden Unternehmenswert aber nicht ihre Eignung als taugliche Grundlage für die vom Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmende Schätzung.
90 
(aaa) Die vom Sachverständigen vermissten Unterteilungen der Ist- und Planzahlen auf die einzelnen Vertragstypen wurden nach Auskunft der X bereits zum Planungszeitpunkt nicht erstellt, was auch aus den Arbeitspapieren des Bewertungsgutachters hervorging (S. 11 des Sachverständigengutachtens). Für die von der Beschwerde gemachte Vorhaltung, es seien bewertungsrelevante Informationen bewusst zurückgehalten worden, fehlt ein tatsächlicher Anhalt, die Beschwerde zeigt insofern nichts auf, die Antragsgegnerinnen streiten das ab. Dass die vom Sachverständigen vermissten Unterlagen beschafft werden könnten, ist nach allem weder ersichtlich noch dargetan, ebenso wenig, dass die von ihm angesprochene weitergehende „Plausibilisierung“ auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zum Bewertungsziel stehenden Aufwand möglich wäre. Die Beschwerde zeigt auch insoweit jeweils nichts anderes auf. Die Grundlagen der hier nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung müssen jedoch - wie erwähnt (oben unter B II 1 a cc) - zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Schon das entzieht hier der von der Beschwerde erhobenen Beanstandung die Grundlage.
91 
(bbb) Jedenfalls aber ist lediglich eine Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO unzulässig, die mangels greifbarer Anhaltpunkte völlig in der Luft hängen würde (dazu schon oben unter B II 1 a cc; vgl. zum Spruchverfahren OLG Frankfurt, AG 2007, 449 - Tz. 16 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540; allgemein Prütting, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 4. Aufl., § 287 Rn. 14 sowie Foerste, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl., § 287 Rn. 8). Davon kann hier aber auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt nicht die Rede sein. Zumindest deshalb greift die einschlägige Beanstandung der Beschwerde nicht durch.
92 
(aaaa) Die Aggregierung der Gewinn- und Verlustrechnungen der einzelnen Gesellschaften zu einer Konzern-Gewinn- und Verlustrechnung konnte der Sachverständige vielmehr - wie erwähnt - grundsätzlich nachvollziehen, für die Positionen Umsatzerlöse und EBIT war eine Überleitung lückenlos nachvollziehbar. Die Konsistenz der Planungsrechnungen (Ertrags-, Bilanz-, Investitions- und Finanzierungsplanung) konnte der Sachverständige mit zwei Unstimmigkeiten, die allerdings keine materiellen Auswirkungen auf den Unternehmenswert hatten (dazu sogleich näher), nachvollziehen. Nach allem machen die Antragsgegnerinnen zu Recht geltend, der Sachverständige habe die Unternehmensbewertung auch in diesem Punkt im Wesentlichen nachvollziehen können.
93 
(bbbb) Vor diesem Hintergrund bestehen auch bezogen auf den von der Beschwerde konkret gerügten Punkt keine Bedenken dagegen, die vorliegenden Planungen als taugliche Grundlage im Rahmen der von dem Senat vorzunehmenden Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO heranzuziehen.
94 
(aaaaa) Die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Prognosen über die künftige Entwicklung der Zielgesellschaft und ihrer Erträge sind - wie dargelegt (oben unter B II 1 b bb 1) - nur darauf zu überprüfen, ob sie auf einer zutreffenden Tatsachengrundlage beruhen und vertretbar sind; das erfordert - entgegen der Auffassung, die offenbar dem in diesem Verfahren ergangenen Beweisbeschluss des Landgerichts 10.07.2003 (Bl. 140 ff.) zu Grunde liegt - gerade nicht eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen. Soweit eine derartige „Plausibilisierung“ hier in dem betroffenen Detailpunkt nur mit gewissen Abstrichen möglich war, stellt dies folglich schon vor diesem Hintergrund die Tragfähigkeit der Unternehmensplanung in den von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Grenzen gerade nicht in Frage und bildet in der Sache keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass es sich etwa um Planungen handle, die nach dem anzuwendenden Maßstab nicht mehr vertretbar wären. Der Senat hält schon deshalb - im Ergebnis mit dem Landgericht - die „Plausibilisierungstiefe“ (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), die durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffen worden ist, nach dem anzulegenden Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO bei einer Gesamtschau zumindest für ohne weiteres ausreichend. Die Beschwerde zeigt insofern gerade keine relevanten Fehler der Planung auf, sondern beschränkt sich auf die Beurteilung, die „Plausibilisierungslücke“, von der das Landgericht ausgegangen ist (s. S. 12 des angefochtenen Beschlusses), sei nicht hinnehmbar, was im Ergebnis zu Gunsten der anspruchsberechtigten Minderheitsaktionäre auszulegen sei. Damit aber hat die Beschwerde jedenfalls aus den genannten Gründen keinen Erfolg.
95 
(bbbbb) In der Konsequenz des zuvor dargelegten Ausgangspunkts liegt es, dass es der Schutz der Minderheitsaktionäre keineswegs gebietet, stets im Spruchverfahren neben dem sachverständigen Prüfer einen gerichtlichen Sachverständigen hinzuzuziehen (vgl. nur etwa Senat, BB 2011, 1522 - Tz. 82 [juris]; Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 207 [juris]), etwa um die der Unternehmensbewertung zu Grunde liegenden Planungsannahmen ein weiteres Mal in jeder Hinsicht zu überprüfen und nachzuvollziehen. Hier ist eine solche Hinzuziehung eines gerichtlichen Sachverständigen zwar erfolgt. Das ändert aber nichts daran, dass stets lediglich die Schaffung einer im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO tauglichen Grundlage für die Schätzung gefordert ist, was gewisse Differenzierungen bei der als Ergebnis sachverständiger Begutachtung zu verlangenden Tiefe der „Plausibilisierung“ der von diesem zu begutachtenden Unternehmensplanung rechtfertigt sowie gewisse Einschränkungen mit Blick auf die im Spruchverfahren besonders dringliche Anforderung einer prozessökonomischen Verfahrensgestaltung. Tatsächlich ist noch weitergehend - wie eben ausgeführt - eine nachträgliche „Plausibilisierung“ der Planungen in jedem einzelnen Punkt durch einen gerichtlichen Sachverständigen nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO schon gar nicht erforderlich.
96 
(c) Soweit die Beschwerde rügt, es sei ferner aus entsprechenden Gründen nicht hinnehmbar, dass das Landgericht die Schätzung des gerichtlichen Sachverständigen, soweit dieser für die Planjahre und die ewige Rente einen Betrag in Höhe von 7,5 Mio. EUR an sonstigen betrieblichen Aufwendungen zu Materialaufwand umgegliedert hat (s. S. 24 f. des Sachverständigengutachtens), übernommen habe „mangels faktischer weiterer Möglichkeiten für eine nähere Schätzung des Sachverständigen“, und soweit die Beschwerde das Fehlen detaillierterer Unterlagen im Zusammenhang mit dieser Kostenzuordnung im Bereich sonstiger betrieblicher Aufwendungen und Materialaufwendungen beanstandet, gibt dies dem Senat ebenfalls keinen Anlass zu einer abweichenden Schätzung des Unternehmenswerts nach § 287 Abs. 2 ZPO, und zwar im Kern auf der Grundlage der unter B II 1 b bb 2 b dargestellten Gründe.
97 
(aa) Auch insoweit ist nicht ersichtlich, dass weitere Unterlagen zu einer detaillierteren Aufgliederung der Kostenzuordnungen vorlägen (vgl. S. 25 des Sachverständigengutachtens). Dass eine noch präzisere Abschätzung als die von dem Sachverständigen vorgenommene auf andere Weise mit vertretbarem und noch in angemessenem Verhältnis zur etwaigen Relevanz für die Bewertung des Unternehmens stehendem Aufwand möglich sei, ist nicht ersichtlich und zeigt die Beschwerde nicht auf.
98 
(bb) Vor allem aber bestehen nach Auffassung des Senats keine Anhaltspunkte dafür, dass die vom Sachverständigen in diesem Zusammenhang aufgedeckten und benannten „Unebenheiten“ der Planung seiner Beurteilung die Eignung nähmen, Grundlage einer Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu sein. Der Senat hält - im Ergebnis mit dem Landgericht - die insoweit durch das gerichtliche Sachverständigengutachten geschaffene Grundlage nach diesem Maßstab bei einer Gesamtschau ohne weiteres für ausreichend. Das rechtfertigt sich schon daraus, dass es hier lediglich um die Aufklärung einer von dem Sachverständigen selbst aufgedeckten, bei erstem Hinsehen auffallenden Ungereimtheit ging und die vorgenommene Schätzung es ermöglichte, die letztlich nur scheinbare Ungereimtheit nachvollziehbar zu erklären. Unter dem Aspekt der Ermittlung des Unternehmenswerts selbst kam der Umgliederung der Kostenzuordnung jedoch nicht eigentlich Bedeutung zu. Nach dem einschlägigen Maßstab des § 287 Abs. 2 ZPO relevante Planungsfehler sind dementsprechend von vornherein nicht ersichtlich.
99 
(d) Die von der Beschwerde aufgeführten „Planungsinkonsistenzen“, die das Landgericht als vernachlässigbar angesehen hat, geben dem Senat ebenfalls keinen Grund, den Unternehmenswert nach § 287 Abs. 2 ZPO höher zu schätzen als es der gerichtliche Sachverständige und ihm folgend das Landgericht getan haben.
100 
(aa) Dass die 49%-ige Beteiligung der X ... A. an der S ... Gesellschaft mbH W. nicht in die Planungsrechnung einbezogen wurde, ist vertretbar und hat keinen nennenswerten Einfluss auf den Unternehmenswert. Der Sachverständige hat dies plausibel dargelegt (S. 12 des Sachverständigengutachtens), Anlass, dieser Bewertung nicht zu folgen, besteht nicht, die Beschwerde zeigt hierzu nichts auf. Eine vertretbare Planungsannahme aber darf - wie erwähnt (oben unter B II 1 b bb 1) - nicht durch andere, letztlich ebenfalls nur vertretbare Annahmen des Gutachters bzw. des Gerichts ersetzt werden.
101 
(bb) Den vom Sachverständigen festgestellten „Inkonsistenzen“ der Investitionsplanung mit der geplanten Entwicklung des Buchwerts des Anlagevermögens (S. 13 des Sachverständigengutachtens) hat das Landgericht entgegen der Auffassung der Beschwerde zu Recht keine ins Gewicht fallende Bedeutung beigemessen. Die vom Sachverständigen festgestellten Differenzen der Investitionsplanung zur Bilanzplanung sind im Vergleich zum Buchwert des Anlagevermögens eher gering und gleichen sich überdies bis auf 99.000,00 EUR aus (s. S. 13 des Sachverständigengutachtens). Dem Senat ist angesichts dessen nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, die festgestellte Inkonsistenz sei ohne nennenswerte Auswirkung auf die Unternehmenswertentwicklung, nicht zutreffend sein sollte. Die Beschwerde verhält sich hierzu nicht. Es handelt sich schon deshalb auch insoweit um einen vertretbaren Planungsansatz, dessen Korrektur durch den Senat weder erforderlich ist noch zulässig wäre.
102 
(cc) Die weiteren „Inkonsistenzen“ im Zusammenhang mit der Rückführung von Gewinnrücklagen im Planjahr 2002 und Dividendenausschüttungen im Geschäftsjahr 2001 (s. S. 13 f. des Sachverständigengutachtens) wirken sich gegenläufig aus, sie gleichen sich bis auf 195.000,00 EUR aus. Dem Senat ist auch insoweit nicht ersichtlich, warum die Beurteilung des Sachverständigen, es trete insoweit ebenfalls keine nennenswerte Verzerrung des Unternehmenswerts ein (S. 14 des Sachverständigengutachtens), zu beanstanden sein sollte. Auch insoweit liegt folglich schon deshalb ein vertretbarer Planungsansatz vor, der der Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden kann.
103 
(dd) Nicht zu folgen vermag der Senat der Beschwerde schließlich in ihren Ausführungen zur Überschreitung des Jahresergebnisses gegenüber dem Forecast 2001. Der Sachverständige hat überzeugend dargelegt, warum die Berücksichtigung der in Rede stehenden zahlungsunwirksamen Erträge keine wesentliche Änderung im Unternehmenswert zur Folge hätte (s. S. 18 des Sachverständigengutachtens). Jedenfalls deshalb verliert eine Planung, die diese Erträge nicht berücksichtigt, nicht die Eignung als nach § 287 Abs. 2 ZPO taugliche Schätzungsgrundlage. Die Beschwerde übergeht die vom Sachverständigen dargelegten gegenläufigen Effekte.
104 
(e) Soweit die Beschwerde schließlich rügt, es überzeuge nicht, die starken Umsatzanstiege, die in den Jahren 2000 und 2001 vorlagen und die auf den Abschluss einzelner Neuverträge großen Umfangs zurückzuführen waren, mit Hinweis darauf, dass eine Wiederholung solcher Effekte nicht ohne weiteres unterstellt werden könne, bei der Bewertung zu bereinigen, gibt auch dies dem Senat keinen Anlass zu einer Korrektur der von dem gerichtlichen Sachverständigen und ihm folgend vom Landgericht für maßgebend erachteten Ansätze.
105 
(aa) Der Sachverständige hat anlässlich der Überprüfung der Planung der Umsatzerlöse die Ursachen der gewichtigen Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 herausgearbeitet und die geplante Umsatzsteigerungsrate von etwa 6 % als zwar hinter diesen Werten zurückbleibend und vorsichtig, doch als plausibel eingestuft, u. a. deshalb, weil die Umsatzsteigerungen in den Jahren 2000 und 2001 auf mehreren, in dieser Zeit neu hinzugewonnenen Großprojekten beruhten, derartige Hinzugewinnungen für die weitere Zukunft nicht angenommen werden könnten (s. S. 27 ff. des Sachverständigengutachtens).
106 
(bb) Dass diese Einschätzung des Sachverständigen fehlerhaft ist, ist nicht ersichtlich. Die Darlegungen der Beschwerde hierzu überzeugen nicht. Die Verlängerung bestehender Verträge war insoweit gerade nicht betroffen. Nachvollziehbare Gründe für ihre von derjenigen des Sachverständigen abweichende Auffassung lassen sich der Beschwerde auch sonst nicht entnehmen.
107 
cc) Die den Anteilseignern zukünftig zufließenden Erträge sind im Rahmen des Ertragswertverfahrens mit dem Kapitalisierungszinssatz zu diskontieren, um ihren Barwert zu erhalten. Der Kapitalisierungszinssatz setzt sich aus einem risikolosen Basiszinssatz (dazu unten unter B II 1 b cc 1) sowie einem Risikozuschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 2) zusammen. Da der Unternehmensbewertung eine Nominalrechnung zu Grunde liegt, ist in der Phase II zudem ein Wachstumsabschlag (dazu unten unter B II 1 b cc 3) zu berücksichtigen. Keine Bedenken bestehen dagegen, der Schätzung des Senats die von dem gerichtlichen Sachverständigen herangezogenen Kapitalisierungszinssätze zu Grunde zu legen.
108 
(1) Das gilt zunächst für den Basiszinssatz.
109 
(a) Der Basiszinssatz entspricht dem landesüblichen Zinssatz für eine (quasi) risikofreie Anlage (vgl. nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 191 [juris]). Er wird aus dem durchschnittlichen Zinssatz für öffentliche Anleihen abgeleitet (vgl. Senat, NZG 2007, 112 - Tz. 38 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 199 [juris]). Dabei kommt es nicht auf die aktuellen Zinssätze am Bewertungsstichtag an, die mehr oder weniger zufällig sind, sondern auf die aus der Sicht des Stichtags von kurzfristigen Einflüssen bereinigte, künftig auf Dauer zu erzielende Verzinsung (vgl. Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 285 [juris]).
110 
(b) Der von dem Bewertungsgutachter eingestellte und von dem sachverständigen Prüfer für zutreffend erachtete Basiszinssatz von 6,0 % liegt nach Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen am oberen Ende einer plausiblen Bandbreite; eine Ableitung nach neueren, zukunftsorientierten Methoden führe allerdings zu einem Basiszinssatz von 5,5 %; dies sei hier bei der Gesamtwürdigung des Kapitalisierungszinssatzes zu berücksichtigen (vgl. S. 69, 88 des gerichtlichen Sachverständigengutachtens). Die Beurteilung des Sachverständigen kann - wogegen sich die Beschwerde auch nicht wendet - der Schätzung des Senats nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde gelegt werden. Die von dem Sachverständigen dargelegten Ansätze bewegen sich jedenfalls innerhalb der Bandbreite, die sich bei Anwendung diverser, vom Sachverständigen erläuterter einschlägiger Modelle ergibt (vgl. S. 64 ff. und besonders S. 68 des Sachverständigengutachtens). Dies erweist sie jedenfalls als für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO geeignet.
111 
(2) Da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind, ist der Basiszinssatz um einen Risikozuschlag zu erhöhen (vgl. Senat, AG 2012, 275 - Tz. 156 [juris]; Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 287 [juris]). Der Senat hat keine Bedenken, den vom Bewertungsgutachter angesetzten und vom gerichtlichen Sachverständigen nicht beanstandeten Risikozuschlag im Rahmen der erforderlichen Schätzung zu akzeptieren.
112 
(a) Dies gilt zunächst hinsichtlich der angesetzten Marktrisikoprämie von 5,0 %.
113 
(aa) Die erfolgte Ermittlung des Risikozuschlags anhand des Capital-Asset-Pricing-Modell (CAPM) ist methodisch nicht zu beanstanden, entspricht der Empfehlung des IDW, ist somit anerkannt und gebräuchlich (vgl. etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 294 [juris] und zum Tax-CAPM ausführlich Tz. 297 ff. [juris] m. w. N.) und kann hier folglich für die Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO herangezogen werden. Dabei wird die aus der langjährigen Differenz zwischen der Rendite von Aktien und (quasi) risikofreien öffentlichen Anleihen (Überrendite) ermittelte durchschnittliche Risikoprämie (Marktrisikoprämie) mit einem unternehmensspezifischen Faktor multipliziert (Betafaktor). Seit IDW S 1 2005 wird dabei von dem IDW die Anwendung des Tax-CAPM empfohlen, das sich von der Grundform des CAPM im Wesentlichen bei der Berücksichtigung der persönlichen Steuern der Anteilseigner unterscheidet (vgl. IDW S 1 2005 Rn. 132; Senat, AG 2010, 513 - Tz. 217 [juris]). Es hält sich allerdings zumindest unter den hier gegebenen Umständen ohne weiteres in dem von § 287 Abs. 2 ZPO gezogenen Rahmen, hier noch das CAPM in seiner Grundform heranzuziehen.
114 
(bb) Der Senat legt von hier aus seiner Schätzung des Unternehmenswertes in Übereinstimmung mit dem Landgericht - und von der Beschwerde unbeanstandet - die von dem Bewertungsgutachter angesetzte und von dem sachverständigen Prüfer für angemessen gehaltene Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern zu Grunde. Diese Marktrisikoprämie liegt in der Bandbreite der allgemein gebräuchlichen Marktrisikoprämien, zudem innerhalb der Spanne der - allerdings für Bewertungsstichtage ab 31.12.2004 - von dem Arbeitskreis Unternehmensbewertung (AKU) des IDW bis zur Unternehmenssteuerreform empfohlenen (vgl. FN-IDW Nr. 1-2/2005, S. 71) Marktrisikoprämie von 4,0 bis 5,0 % vor persönlichen Steuern (vgl. auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 164 [juris]) und ist auch von dem gerichtlichen Sachverständigen für in jedem Fall innerhalb einer plausiblen Bandbreite liegend befunden worden (s. S. 75 des Sachverständigengutachtens).
115 
(cc) Eine derart innerhalb gängiger Bandbreiten liegende Marktrisikoprämie kann der Senat nach § 287 Abs. 2 ZPO heranziehen. Die wirtschaftswissenschaftliche Diskussion zur Bestimmung der Marktrisikoprämie ist weiterhin nicht abgeschlossen. Zur Ermittlung der historischen Marktrisikoprämie existieren zahlreiche Studien, die abhängig von der Heranziehung der jeweiligen Anknüpfungspunkte und Berechnungsmethoden teilweise zu sehr unterschiedlichen Ergebnissen kommen. Dies beruht darauf, dass die Bestimmung der historischen Marktrisikoprämie eine Vielzahl von Annahmen von der Feststellung des Untersuchungszeitraums über die Bestimmung der Datenquellen für die Ermittlung der unterschiedlichen Renditen bis hin zur Art und Weise der Mittelwertbildung erfordert (vgl. Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Wpg 2006, 1005, 1017; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 533). Es ist nicht Aufgabe des Spruchverfahrens, einen Beitrag zur Klärung derartiger Fragen zu leisten (vgl. OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.04.2013 - 12 W 5/12 - Tz. 47 [juris] sowie Senat, Beschl. v. 15.10.2013 - 20 W 3/13 - Tz. 133 [juris]). Entscheidend ist in diesem Verfahren allein, dass eine nach § 287 Abs. 2 ZPO tragfähige Grundlage für die Schätzung geschaffen ist. Das ist unter den hier vorliegenden, dargelegten Umständen bei Heranziehung einer Marktrisikoprämie von 5,0 % vor persönlichen Steuern der Fall.
116 
(b) Auch der Senat legt - mit dem Bewertungsgutachter, dem sachverständigen Prüfer, dem gerichtlichen Sachverständigen sowie dem Landgericht - einen Betafaktor von 0,7 (verschuldet) seiner Schätzung nach § 287 Abs. 2 ZPO zu Grunde.
117 
(aa) Der Betafaktor gibt an, wie sich die Rendite der Aktien des zu bewertenden Unternehmens im Vergleich zum Marktportfolio verhält (vgl. hierzu und zum Folgenden nur Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 209 [juris] m. w. N.). Bei einem Betafaktor von 1 entspricht das Risiko des Bewertungsobjekts dem durchschnittlichen Risiko des Portfolios; eine Renditeänderung des Portfolios hat dann exakt im gleichen Umfang eine Renditeänderung des Bewertungsobjekts zur Folge. Bei einem Betafaktor über 1 führen Renditeänderungen des Portfolios zu höheren Renditeänderungen des Bewertungsobjekts, d.h. das Bewertungsobjekt birgt größere Renditechancen, aber auch größere Risiken. Bei einem Betafaktor unter 1 haben Renditeänderungen des Portfolios geringere Renditeänderungen bei dem Bewertungsobjekt zur Folge, d.h. die Renditechancen, aber auch die Risiken sind geringer. Der Betafaktor ist kein empirisch feststellbarer Vergangenheitswert, sondern ein durch Schätzung zu ermittelnder Zukunftswert (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris]; Senat, ZIP 2010, 274 - Tz. 235 [juris] m. w. N.). Grundlage für die Schätzung des Betafaktors können der historische Verlauf der Börsenkurse der zu bewertenden Aktie selbst bzw. derjenige einer Peer Group sein, wobei auch die unternehmensspezifische Risikostruktur berücksichtigt werden kann (Senat, AG 2011, 560 - Tz. 200 [juris] m. w. N.).
118 
(bb) Der gerichtliche Sachverständige hat hier (s. im Einzelnen S. 75 ff. des Sachverständigengutachtens) die Vorgehensweise des Bewertungsgutachters zur Ableitung des unverschuldeten Betafaktors von 0,27 für „pauschal“ und damit in der Sache nicht tragfähig gehalten, ebenso wenig wie den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Zuschlag von 75 % für ein zukünftig höheres Marktrisiko. Vor diesem Hintergrund hat der Sachverständige, um den von dem Bewertungsgutachter angesetzten Betafaktor zu überprüfen, eigene Untersuchungen angestellt, und zwar - angesichts mangelnder Belastbarkeit des Verlaufs der Börsenkurse des zu bewertenden Unternehmens - anhand von Vergleichsunternehmen (Peer Group). Er hat als Vergleichsunternehmen eine P .. Co. Ltd. (J.) sowie eine C P C (U.) herangezogen, dabei allerdings ausdrücklich klargestellt, dass auch diese beiden Unternehmen mit der X „nur bedingt vergleichbar“ seien, da sie in anderen geographischen Regionen tätig seien, in denen u. U. andere Markt- und Wettbewerbsbedingungen vorlägen und damit eine andere operative Risikosituation. Mangels anderer vergleichbarer Unternehmen böten diese beiden aber den bestmöglichen Vergleich. Im Ergebnis gelangt der Sachverständige aufgrund seiner eigenen Untersuchungen zu der Einschätzung, der von dem Bewertungsgutachter herangezogene Betafaktor von 0,7 liege zwar am unteren Ende, doch noch innerhalb einer plausiblen Bandbreite (vgl. S. 88 f. des Sachverständigengutachtens).
119 
(cc) Diese Darlegungen sind in sich schlüssig, beruhen auf gebräuchlichen und anerkannten Methoden der Unternehmensbewertung und stellen somit die im Rahmen von § 287 Abs. 2 ZPO erforderlichen Anknüpfungspunkte dar für die Schätzung des Unternehmenswerts auch in dieser Beziehung. Daran ändert die Rüge der Beschwerde - ihr weiteres Vorbringen, der Sachverständige habe aus der von ihm gebildeten Peer-Group geringere Betafaktoren abgeleitet als den herangezogenen von 0,7 (verschuldet), trifft bei Betrachtung der von dem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spannbreite von vornherein nicht zu - nichts, der Betafaktor sei aus einer Peer-Group abgeleitet worden, deren Expansionsstrategie nicht untersucht worden sei, es könne indes nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vergleichsunternehmen ebenfalls konservativ am Markt agierten mit der Folge, dass der für diese Unternehmen ermittelte Betafaktor dem systematischen Unternehmensrisiko eines vorsichtig planenden Unternehmens wie dem hier zu bewertenden entspreche. Der Sachverständige selbst ist von der nur eingeschränkten Vergleichbarkeit der beiden Unternehmen mit der X ausgegangen oder hat diese jedenfalls für möglich erachtet. Es ist aber - was die Beschwerde auch nicht in Zweifel zieht - keine Möglichkeit zu sehen, den Betafaktor - jedenfalls mit in einem Spruchverfahren noch vertretbarem Aufwand - zuverlässiger zu bestimmen als es der Sachverständige hier getan hat. Auch in diesem Zusammenhang (s. bereits oben unter B II 1 a cc) gilt jedoch, dass die Grundlagen der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung zwar methodensauber, aber mit verfahrensökonomisch vertretbarem Aufwand geschaffen werden müssen (vgl. Senat, Beschl. v. 17.10.2011 - 20 W 7/11 - Tz. 205 [juris]; Stilz, in: Festschrift für Goette, 2011, S. 529, 540). Abgesehen davon stellt die Beschwerde die von ihr verfochtene These, die Unternehmen der Peer-Group seien dem zu bewertenden im Hinblick auf das systematische Unternehmensrisiko nicht vergleichbar, lediglich in den Raum; Anhaltspunkte dafür, dass dies tatsächlich der Fall ist, zeigt die Beschwerde aber nicht auf und sind nicht ersichtlich, schon gar nicht ist aufgezeigt oder ersichtlich, dass etwaige Divergenzen sich nennenswert auf die hier allein relevante Schätzung des Unternehmenswerts auswirkten.
120 
(3) Schließlich hat sich das Landgericht dem Ansatz eines Wachstumsabschlags für die ewige Rente in Höhe von 1,5 % durch den gerichtlichen Sachverständigen (s. S. 83 ff. des Sachverständigengutachtens) angeschlossen, der von dem vom Bewertungsgutachter angesetzten, vom sachverständigen Prüfer bestätigten Wachstumsabschlag in Höhe von 1,0 % abwich. Auch dagegen bestehen keine, im hier entscheidenden Rahmen des § 287 Abs. 2 ZPO beachtlichen Bedenken. Die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf, sie wendet sich von vornherein nicht gegen diesen Ansatz. Die Ermittlung des Wachstumsabschlags durch den gerichtlichen Sachverständigen beruht auf anerkannten und gebräuchlichen Methoden und einer schlüssigen und nachvollziehbaren Anwendung für den konkreten Fall, so dass der Senat ausreichende Grundlagen für die Schätzung hat.
121 
dd) Dem Barwert der künftigen Erträge des betriebsnotwendigen Vermögens zum maßgebenden Stichtag sind Sonderwerte hinzuzurechnen bzw. abzuziehen. In den Ertragswert fließt nur das betriebsnotwendige Vermögen ein. Nicht betriebsnotwendiges Vermögen ist grundsätzlich gesondert zu bewerten und dem Ertragswert als Sonderwert hinzuzurechnen. Betriebsnotwendig sind die Vermögensgegenstände, die das Unternehmen benötigt, um Überschüsse zu erzielen. Nicht betriebsnotwendig sind Gegenstände, die sich veräußern lassen, ohne die Ziele des Unternehmens und den Überschusswert wesentlich zu ändern (s. zum Ganzen Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 238 ff. [juris] m. w. N.). Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige indes die bereits dem Bewertungsgutachten zu Grunde liegende Annahme bestätigt gefunden, dass nicht betriebsnotwendiges Vermögen in nennenswertem Umfang nicht vorhanden sei. Entgegenstehende Anhaltspunkte sind nicht ersichtlich, die Beschwerde zeigt solche auch nicht auf und wendet sich nicht gegen die vom Landgericht geteilte Auffassung des gerichtlichen Sachverständigen.
122 
c) Auch eine Betrachtung des Börsenkurses ergibt hier keine Zweifel an der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Es bedarf jeweils einer Überprüfung der Rahmenbedingungen im Einzelfall, ob eine Schätzung des Anteilswertes auch auf der Grundlage eines validen Börsenkurses der Aktie erfolgen kann (vgl. Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]). Hier ist das schon angesichts des außerordentlich geringen Transaktionsvolumens im relevanten Zeitraum (s. S. 13, 21 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001; vgl. auch S. 75 f. des gerichtlichen Sachverständigengutachtens) zu verneinen (vgl. etwa BGHZ 147, 108 - Tz. 20 [juris] - „DAT/Altana“), zumal sich die Beschwerdeführerin selbst nicht auf den Börsenwert bezieht (vgl. etwa Paulsen, in: Münchener Kommentar zum Aktiengesetz, 3. Aufl., § 305 Rn. 83). Unabhängig davon ist nicht ersichtlich, dass eine solche Wertermittlung hier zur Unangemessenheit der angebotenen Barabfindung führte. Der insoweit maßgebliche (vgl. BGH, ZIP 2010, 1487 - Tz. 10 [juris] - „Stollwerck“; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 249 [juris]), nach Umsatz gewichtete Durchschnittskurs innerhalb einer dreimonatigen Referenzperiode vor der Bekanntmachung der Strukturmaßnahme - hier: des Gewinnabführungsvertrags - dürfte weit unter dem vom Landgericht festgesetzten Betrag von 106,82 EUR liegen; jedenfalls lag der Durchschnittskurs zwischen dem 10.09.2011 und dem 10.12.2001 bei 74,20 EUR (s. S. 13 des Bewertungsgutachtens vom 10.12.2001 sowie S. 25 des gemeinsamen Berichts der Vorstände der beteiligten Unternehmen über den Gewinnabführungsvertrag vom 31.01.2002).
123 
d) Der Senat folgt schließlich der Beschwerde nicht in der Beurteilung, das Landgericht habe maßgebliche Hinweise auf einen erheblich höheren Unternehmenswert ausgeblendet, indem es unberücksichtigt gelassen habe, dass die Zielgesellschaft innerhalb von weniger als zwei Jahren nach Abschluss des Unternehmensvertrages an die Beteiligungsgesellschaft I zu einem Preis veräußert worden sei, der um etwa 26 % über dem von der Kammer zu Grunde gelegten Unternehmenswert gelegen habe. Gut zwei weitere Jahre später sei die Zielgesellschaft für 885 Mio. EUR verkauft worden, der Erlös habe damit 320 % über dem von der Kammer angenommenen Unternehmenswert gelegen. Es mag dahinstehen, ob - was die Antragsgegnerinnen in Abrede stellen - die von der Beschwerde behaupteten Beträge zutreffen. Selbst die sich dann ergebenden Divergenzen zu dem nach § 287 Abs. 2 ZPO hier ermittelten Unternehmenswert entziehen der Schätzung entgegen der Auffassung der Beschwerde so wenig ihre Grundlage wie sie etwa Zweifel an der Tragfähigkeit der dieser Schätzung zu Grunde liegenden Unternehmensplanung begründen können.
124 
aa) Die tatsächliche Entwicklung nach dem Bewertungsstichtag ist angesichts des Stichtagsprinzips für die fundamentalanalytische Ermittlung des Unternehmenswertes grundsätzlich nicht relevant (vgl. nur etwa Senat, ZIP 2012, 133 - Tz. 215 [juris]; Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris]). Insbesondere im Zusammenhang mit der Frage, ob eine bestimmte Planung zur Grundlage der nach § 287 Abs. 2 ZPO vorzunehmenden Schätzung gemacht werden kann, sind spätere Entwicklungen lediglich ausnahmsweise und nur dann zu berücksichtigen, wenn diese im Sinne der so genannten Wurzeltheorie am Stichtag bereits angelegt und absehbar waren (vgl. zuletzt Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 167 [juris] m. w. N.; s. ferner z. B. Hüffer, AktG, 10. Aufl., § 305 Rn. 23 m. w. N.). Dafür, dass die von der Beschwerde angeführten Verkäufe überhaupt oder aber sogar konkretisiert auf bestimmte Erwerber oder Erwerbsinteressenten bereits zum maßgebenden Bewertungsstichtag angelegt gewesen seien, fehlt indes jeder Anhaltspunkt, zumal nicht einmal ersichtlich ist, dass es zum Bewertungsstichtag auch nur Überlegungen gab, das Unternehmen zu veräußern.
125 
bb) Die Beanstandung der Beschwerde trägt auch nicht die Überlegung, bereits die Jahre später erzielten Verkaufserlöse als solche ließen indiziell Rückschlüsse auf den hier relevanten Unternehmenswert zu mit der Folge, dass der vom Landgericht zu Grunde gelegte Wert unplausibel sei. Tatsächlich verbieten sich solche Rückschlüsse, wie in dem Beschluss des Senats vom 03.04.2012 (20 W 6/09 - Tz. 197 ff. [juris]) in Bezug auf den zeitlich späteren der beiden Verkäufe bereits dargelegt worden ist.
126 
(1) Zwar hat der Bundesgerichtshof in seinem zum Pflichtteilsrecht ergangenen Urteil vom 14.10.1992 (NJW-RR 1993, 131 - Tz. 9 [juris]) entschieden, dass in dem Fall, dass Nachlassgrundstücke fünf Jahre nach dem Erbfall erheblich teurer als von Sachverständigen geschätzt veräußert werden, die Pflichtteilsberechtigte im Wesentlichen unveränderte Marktverhältnisse seit dem Erbfall nachweist und die Erben keine wesentliche Veränderung der Bausubstanz in der Zwischenzeit darlegen können, der Verkehrswert der Grundstücke grundsätzlich aus den tatsächlich erzielten Preisen unter Berücksichtigung der allgemeinen Entwicklung der Bodenpreise rückschließend zu bestimmen sei. Diese Entscheidung ist jedoch - wie weitere vergleichbare Entscheidungen (etwa BGH, NJW-RR 1991, 900 - Tz. 10 [juris]; BGH, NJW-RR 1993, 834 - Tz. 8 ff. [juris]; BGH, NJW 2011, 1004 - Tz. 5 [juris]) - zu Grundstücken ergangen, deren Wertermittlung gegenüber derjenigen von Unternehmen, welche von weitaus mehr Determinanten abhängt, grundlegende Unterschiede aufweist, weil das Bewertungsobjekt aus einer Vielzahl einzelner Vermögensgegenstände besteht, deren Zusammensetzung sich laufend ändert. Anders als bei einem Grundstück ist die Situation eines lebenden Unternehmens nicht statisch, sondern im ständigen Fluss. Dessen Stellung im Markt verändert sich fortlaufend. Entscheidend sind demnach - anders als bei Grundstücken - zumindest nicht allein der Markt und etwaige Marktänderungen an sich, sondern das Unternehmen selbst und seine Stellung im Markt. Diese unterliegen aber bei einem fortgeführten Unternehmen einem laufenden Wandel. Von einem mehrere Jahre nach dem Bewertungsstichtag erzielten Verkaufspreis kann deshalb in der Regel gerade nicht auf den Wert des Unternehmens zum Bewertungsstichtag geschlossen werden (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 207 ff. [juris]). Ebenso wenig ist Raum für die eingangs erwähnte Überlegung, auf der Basis eines entsprechenden Rückschlusses Zweifel an der Plausibilität des ermittelten, wesentlich geringeren Unternehmenswerts zum Bewertungsstichtag abzuleiten.
127 
(2) Aus der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 17.03.1982 (NJW 1982, 2497 - Tz. 23 ff. [juris]) ergibt sich nichts anderes. Das Gericht hat dort zum einen für den mit der hier gegebenen Konstellation nicht vergleichbaren Fall, dass ein kaufmännisches Unternehmen am Bewertungsstichtag auch unter Berücksichtigung der Zukunftsaussichten keinen positiven Ertragswert hat und es dennoch erst drei Jahre später ohne Erlös liquidiert wird, angenommen, dass der Tatrichter für die Bewertung auf den Liquidationswert am Stichtag abstellen dürfe (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 1 sowie Tz. 25 f. [juris]). Darüber hinaus hat der Bundesgerichtshof es für zulässig gehalten, dass sich der Tatrichter für die Bewertung eines Unternehmens an dem Verkaufserlös orientiert, wenn ein kaufmännisches Unternehmen etwa ein Jahr nach dem Bewertungsstichtag veräußert worden ist und wesentliche Veränderungen des Marktes nicht ersichtlich sind (vgl. BGH NJW 1982, 2497 - Leitsatz 2 sowie Tz. 23 [juris]). Dabei handelt es sich allerdings um eine unter besonderen Umständen des Einzelfalles getroffene Entscheidung bezogen auf ein seinerzeit im Rechtsstreit erstattetes Sachverständigengutachten, dessen Inhalt nicht bekannt ist. Aus der Entscheidung ergibt sich, dass in den Tatsacheninstanzen die wirtschaftliche Identität des Unternehmens und dessen Stellung im Markt nicht in Frage gestellt wurden. Einen Grundsatz dahingehend, dass der erzielte Verkaufserlös der Unternehmensbewertung in der Regel zu Grunde zu legen ist, stellt der BGH dagegen nicht auf (vgl. auch Senat, Beschl. v. 03.04.2012 - 20 W 6/09 - Tz. 210 [juris]).
128 
(3) Aus den hier von der Beschwerde angeführten Verkaufspreisen kann nicht indiziell auf eine mangelnde Plausibilität des vom Landgericht angesetzten Unternehmenswerts geschlossen werden. Dafür, dass das später mehrfach verkaufte Unternehmen zu diesem Zeitpunkt entgegen dem üblichen Verlauf gegenüber dem Bewertungsstichtag unverändert und zu den jeweiligen Zeitpunkten wirtschaftlich identisch gewesen sein sollte, fehlen belastbare Anhaltspunkte. Solche liegen insbesondere nicht in der von der Beschwerde aufgegriffenen Angabe des Sachverständigen in seiner Anhörung durch das Landgericht im Termin, er habe Feststellungen zu erst nach dem Bewertungsstichtag, doch vor dem ersten bzw. dem zweiten Verkauf eingetretenen Ereignissen nicht treffen können (Bl. 341). Abgesehen davon, dass dies nicht den Schluss rechtfertigt, solche Ereignisse habe es nicht gegeben, kommen mannigfache Einflüsse in Betracht, die letztlich zu den erzielten Verkaufspreisen geführt haben können. Die Beschwerdegegnerinnen tragen denn auch zu erheblichen Umstrukturierungen und Veränderungen des betroffenen Unternehmens zumindest in den Jahren zwischen 2004 und 2007 vor, ebenso wie zu gewichtigen Marktänderungen in diesem Zeitraum (vgl. auch die Darlegungen des auf Seiten der Antragsgegnerinnen erschienenen Herrn S. im Termin vor dem Landgericht [Bl. 344]). Der Senat hält vor diesem gesamten Hintergrund die von der Beschwerde gewünschten Rückschlüsse unter den gegebenen Umständen nicht für möglich (vgl. auch LG Dortmund, Beschl. v. 18.05.2005 - 18 AktE 3/03 - Tz. 42 [juris]).
2.
129 
Nach § 304 Abs. 1 Satz 1 AktG muss ein Gewinnabführungsvertrag einen angemessenen Ausgleich für die außenstehenden Aktionäre durch eine auf die Anteile am Grundkapital bezogene wiederkehrende Geldleistung (Ausgleichszahlung) vorsehen. Nach § 304 Abs. 2 Satz 1 AktG ist als Ausgleichszahlung mindestens die jährliche Zahlung des Betrags zuzusichern, der nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten unter Berücksichtigung angemessener Abschreibungen und Wertberichtigungen, jedoch ohne Bildung anderer Gewinnrücklagen, voraussichtlich als durchschnittlicher Gewinnanteil auf die einzelne Aktie verteilt werden könnte. Das Gericht hat dann im Spruchverfahren einen angemessenen Ausgleich festzusetzen, wenn der im Vertrag bestimmte Ausgleich nicht angemessen ist, § 304 Abs. 3 Satz 3 AktG. Eine Korrektur des vom Landgericht festgesetzten Ausgleichs durch den Senat zugunsten der Beschwerdeführerin scheidet nach diesen gesetzlichen Vorgaben aus.
130 
a) Der gerichtliche Sachverständige, dem das Landgericht auch insoweit folgt, hat den Ausgleich ausgehend von dem nach obigen Grundsätzen ermittelten Ertragswert der Gesellschaft berechnet (s. S. 99 ff., 106 des Sachverständigengutachtens). Dabei wurde die Ausgleichszahlung - entsprechend dem Vorgehen im Bewertungsgutachten (dort S. 25 f.), das der gerichtliche Sachverständige für sachgerecht hält - durch Verzinsung des Unternehmenswerts je Aktie zum 12.04.2002 mit dem Mittelwert von 7,75 % aus Basiszinssatz nach persönlicher Ertragssteuer (6,0 %) und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz (9,5 %) ermittelt. Diese Berechnung führt bei Zugrundelegung des vom gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Unternehmenswerts zu einem jährlichen Ausgleich für die Dauer der Laufzeit des Gewinnabführungsvertrags in Höhe der vom Landgericht festgesetzten 6,52 EUR netto.
131 
b) Gegen diese Berechnung des Ausgleichs als solche wendet sich die Beschwerde nicht. Gegen sie bestehen auch keine Bedenken.
132 
aa) Der Ausgleich ersetzt im Gegensatz zur Abfindung nicht den Wert der Beteiligung insgesamt, sondern nur die Dividende (vgl. BGHZ 166, 195 - Tz. 11 [juris]). Maßgeblich für seine Berechnung ist der sich nach der bisherigen Ertragslage der Gesellschaft und ihren künftigen Ertragsaussichten je Aktionär zur Verteilung ergebende Gewinn, den die Gesellschaft als unabhängiges, durch einen Beherrschungsvertrag nicht gebundenes Unternehmen hätte (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 12 [juris] - „Ytong“). Auch insoweit sind somit Prognosen über eine künftige Entwicklung entscheidend, die naturgemäß noch nicht feststehen und damit mit Unsicherheiten behaftet sind. Ein absolut zutreffender Ausgleichsbetrag existiert deshalb nicht, vielmehr kann auch dieser nur im Wege der Schätzung ermittelt werden. Angesichts seiner theoretischen Ableitung aus den künftigen Ertragserwartungen der Gesellschaft kann der Ausgleichsbetrag praktisch durch Verrentung des im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswertes errechnet werden (vgl. BGHZ 156, 57 - Tz. 14 [juris] - „Ytong“; OLG München, AG 2008, 28 - Tz. 49 [juris]; Senat, ZIP 2008, 883 - Tz. 116 [juris]).
133 
bb) Der Ausgangswert für die Ermittlung des Ausgleichsbetrags wurde von dem Bewertungsgutachter bzw. dem gerichtlichen Sachverständigen entsprechend der anerkannten und gebräuchlichen Vorgehensweise aus dem im Ertragswertverfahren ermittelten Unternehmenswert der X abgeleitet. Der Sachverständige nimmt Bezug auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 156, 57 - „Ytong“), sieht jedoch davon ab, ausgehend vom Nettoausgleich einen Bruttoausgleich abzuleiten. Auf die hierfür vom Sachverständigen dargelegte Begründung (s. S. 101 f. des Sachverständigengutachtens), die auch das Landgericht teilt, nimmt der Senat Bezug. Bedenken sind insoweit nicht ersichtlich.
134 
cc) Keine Bedenken bestehen auch gegen die Höhe des Verrentungszinssatzes. Die Verwendung eines Mischzinssatzes aus risikofreiem Basiszinssatz und risikoadjustiertem Kapitalisierungszinssatz ist in der Wirtschaftswissenschaft gebräuchlich und anerkannt, wenn auch nicht unumstritten, und in der Rechtsprechung anerkannt. Hiermit wird der für den garantierten Ausgleichsbetrag abweichenden Risikostruktur Rechnung getragen: Das Risiko des garantierten Ausgleichs liegt unter dem normalen Risiko einer unternehmerischen Beteiligung, das aber im Falle der Beendigung des Gewinnabführungsvertrags wieder auflebt. Möglicherweise besteht danach auch eine andere Risikostruktur als zum Bewertungsstichtag. Damit wird es gerechtfertigt, einen über dem quasi risikolosen Basiszinssatz, aber unter dem risikobehafteten vollen Kapitalisierungszinssatz liegenden Verrentungszinssatz anzuwenden (vgl. hierzu zuletzt etwa Senat, Beschl. v. 05.06.2013 - 20 W 6/10 - Tz. 259 [juris] m. w. N.).
III.
1.
135 
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens haben nach § 15 Abs. 2 Satz 1 SpruchG a. F. die Antragsgegnerinnen zu tragen, wobei sich ihre gesamtschuldnerische Haftung aus § 5 Abs. 1 Satz 1 KostO ergibt (vgl. etwa Rosskopf, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 39). Eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 SpruchG a. F. zulasten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin kommt nicht in Betracht. Hiernach können zwar die Gerichtskosten einem Antragsteller ausnahmsweise auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vornherein ohne Erfolgsaussichten war (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 23 [juris]). Diese Voraussetzungen liegen aber nicht vor.
136 
Eine Verpflichtung der Antragsgegnerinnen zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 und Beschwerdeführerin scheidet aus. Angesichts der Unbegründetheit der sofortigen Beschwerde entspräche es nicht der Billigkeit, die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin Ziff. 3 nach § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. den Antragsgegnerinnen aufzuerlegen.
137 
Ebenso wenig sind allerdings die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerinnen der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, da eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners in § 15 SpruchG a. F. nicht vorgesehen ist und § 15 Abs. 4 SpruchG a. F. die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend regelt (vgl. BGH, NZG 2012, 191 - Tz. 11 ff. [juris]).
2.
138 
Da gegenüber der vom Landgericht festgesetzten Abfindung kein zusätzlicher Betrag festgesetzt wird, ist der Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens mit 200.000 EUR anzusetzen (§ 15 Abs. 1 SpruchG a. F.).
3.
139 
Eine mündliche Verhandlung war nicht veranlasst.
140 
a) Nach § 8 Abs. 1 Satz 1 SpruchG a. F. ist zwar im Regelfall, jedoch nicht zwingend eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Letzteres gilt insbesondere dann, wenn - wie hier - bereits vor dem Landgericht eine mündliche Verhandlung stattfand (vgl. Senat, Beschl. v. 04.05.2011 - 20 W 11/08 - Tz. 238 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45 m. w. N.) und allein über schriftsätzlich ausführlich erörterte Rechtsfragen zu entscheiden ist (vgl. OLG Zweibrücken, NZG 2004, 872 - Tz. 38 [juris]; Wilske, in: Kölner Kommentar zum AktG, 3. Aufl., § 12 SpruchG Rn. 45).
141 
b) Hier wurde erstinstanzlich mündlich verhandelt und dabei der gerichtlich bestellte Sachverständige ergänzend mündlich angehört. Die Beteiligten hatten Gelegenheit, Fragen zu stellen. Der von dem Gesetzgeber vorgesehenen Funktion der mündlichen Verhandlung, den Verfahrensbeteiligten die Möglichkeit zur Befragung des sachverständigen Prüfers bzw. des gerichtlichen Sachverständigen zu geben (vgl. BT-Drucks. 15/371, S. 15), ist somit Genüge getan. Auch ansonsten sieht der Senat keine Veranlassung für eine mündliche Verhandlung in der Beschwerdeinstanz. Der Senat folgt im Ergebnis der Entscheidung des Landgerichts und stützt seine Entscheidung unter Vertiefung der landgerichtlichen Argumentation nicht auf grundlegend neue Erwägungen. Die Beteiligten hatten Gelegenheit zur Stellungnahme und haben diese weithin auch genutzt. Ein zusätzlicher Erkenntnisgewinn durch eine mündliche Verhandlung ist nicht zu erwarten. Angesichts dieser Umstände ist eine mündliche Verhandlung nicht geboten (vgl. zum Ganzen auch Senat, Beschl. v. 24.07.2013 - 20 W 2/12 - Tz. 184 [juris]).

Tenor

I. Die sofortige Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13 gegen den Beschluss des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Ziffer 3. des Beschlusses des Landgerichts Mannheim vom 11.11.2011 dahin abgeändert werden, dass die Antragsgegnerin die Gerichtskosten erster Instanz zu tragen hat.

II. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einschließlich der Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre trägt die Antragsgegnerin.

Die im Beschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten werden nicht erstattet.

III. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird für die Gerichtskosten und für die Vergütung des Vertreters der außenstehenden Aktionäre auf 200.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Die Antragsteller beanspruchen als ausgeschlossene Minderheitsaktionäre der E. eine Erhöhung der Barabfindung.
Die E. AG befasste sich im Jahre 2002 mit der Herstellung von Faserzementprodukten für die Bauindustrie. Sie hielt zu 100% Anteile an der E. Bau GmbH und der K. Verwaltungsgesellschaft mbH sowie Anteile an anderen kleineren Gesellschaften, die keine nennenswerten wirtschaftlichen Aktivitäten entfalteten. Das eingetragene Grundkapital betrug EUR 25.600.000 und war eingeteilt in eine Million auf den Inhaber lautende Stückaktien. Die Aktien waren nicht börsennotiert. Mehrheitsaktionär der E. AG war mit 998.895 Stückaktien (entsprechen 99,89% am Grundkapital) die E. Management Holding GmbH. Die restlichen Aktien befanden sich in Streubesitz.
Am 04.03.2002 verlangte der Hauptaktionär die Übertragung der im Streubesitz befindlichen Aktien. In der Hauptversammlung der E. AG vom 23. Juli 2002 wurde der Beschluss gefasst, die Aktien der Minderheitsaktionäre der E. AG gegen Zahlung einer Barabfindung in Höhe von EUR 88,00 je Aktie auf die E. Management Holding GmbH nach den §§ 327a ff AktG zu übertragen. In dem Übertragungsbericht der Hauptaktionärin hat diese nach einer nochmaligen Überarbeitung wegen Verlegung der Hauptversammlung einen Wert pro Aktie von 87,89 EUR dargelegt. Der vom Landgericht Berlin eingesetzte sachverständige Prüfer bestätigte diesen Betrag als angemessen.
Am 28.05.2004 erfolgte die Eintragung ins Handelsregister, die im Bundesanzeiger vom 01.07.2004 bekannt gemacht wurde. Mit bei Gericht am 30.08.2004 bzw. 24.09.2004 eingegangenen Anträgen begehren die Antragsteller eine höhere Festsetzung des Abfindungsbetrages.
Die Antragsteller haben ausgeführt, dass der Unternehmenswert zu niedrig angesetzt sei, was sich daran zeige, dass abweichend von der Planung nach dem Squeeze-Out eine regelrechte Gewinnexplosion eingesetzt habe. Der Basiszinssatz und der Risikozuschlag seien bei der Bewertung durch die Antragsgegnerin wesentlich zu hoch festgesetzt worden. Allenfalls mit 2% könne nach neueren Untersuchungen die Risikoprämie in Ansatz gebracht werden. Umgekehrt sei mit einem Wachstumsabschlag von 2,0% zu rechnen, so dass sich insgesamt ein erheblich höherer Ausgleichsbetrag ergebe. Dies zeige sich auch daran, dass in den Jahren vor dem Squeeze-Out die Aktien außerbörslich zwischen 500 DM und 700 DM gehandelt worden seien.
Die Antragsteller und der vom Gericht bestellte Vertreter der außenstehenden Aktionäre haben die Festsetzung einer angemessenen Abfindung über den in der Hauptversammlung vom 23.07.2002 festgesetzten Betrag hinaus beantragt.
Die Antragsgegnerin haben beantragt, die Anträge zurückzuweisen.
Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass der Wert für die Abfindung angemessen festgesetzt worden sei. Insbesondere verteidigt sie die von den Antragstellern angegriffene Berücksichtigung eines typisierten Steuersatzes und die Außerachtlassung von nach Durchführung des Squeeze-Out ersparten „Formalaufwandes“.
Die Antragsgegnerin hat im Verfahren vor dem Landgericht eine Erhöhung der Abfindungszahlung auf 175,00 EUR bei Kostenübernahme bzw. auf 200,00 EUR bei Kostenwettschlagung angeboten. Der Antragsteller zu 14 hätte das erstgenannte Angebot auf Abschluss eines Vergleichs angenommen, ebenso wäre der Vertreter der außenstehenden Aktionäre zum Abschluss beider Vergleiche bereit gewesen.
10 
Das Landgericht hat nach Einholung eines Sachverständigengutachtens durch den Sachverständigen Dipl.-Kfm. A. mit Beschluss vom 11.11.2011 die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung zurückgewiesen. Das Landgericht ist den Feststellungen des Sachverständigens gefolgt, der zu einer angemessenen Barabfindung von 84,04 EUR pro Stückaktie gekommen ist, die unter der von der Antragsgegnerin von 88,00 EUR liegt. Die Gerichtskosten hat das Landgericht zu 80% den Antragstellern auferlegt und weiter ausgesprochen, dass die außergerichtlichen Kosten nicht erstattet werden.
11 
Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragsteller 1 bis 13, mit der diese die Festsetzung einer höheren Abfindung beanspruchen.
12 
Die Antragsteller zu 1 bis 13 beantragen:
13 
1. Unter Aufhebung des Beschlusses des Landgerichts Mannheims vom 11.11.2011 - 23 AktE 22/04 - die angemessene Abfindung gem. §§ 327a ff. AktG auf einen höheren Betrag als 88,00 EUR je Aktie der E. AG festzusetzen.
14 
2. Die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen trägt die Antragsgegnerin
15 
Die Antragsgegnerin beantragt,
16 
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
17 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst allen Anlagen verwiesen.
II.
18 
Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist unbegründet, soweit die Antragsteller zu 1 bis 13 eine höhere als die von der Antragsgegnerin angebotene Abfindung von 88,00 EUR beanspruchen. Der Senat schließt sich nach Überprüfung den zutreffenden und überzeugend begründeten Ausführungen des Landgerichts an. Was die Antragsteller hiergegen vorbringen, führt zu keiner anderen Beurteilung. Insbesondere bedarf es - wie auszuführen sein wird - auch keiner weiteren Beweiserhebung, nachdem das Landgericht bereits ein umfängliches Sachverständigengutachten eingeholt hat und die hiergegen vorgebrachten Einwendungen der Antragsteller - wie auszuführen sein wird - keine weitere Stellungnahme des Sachverständigen erfordern.
19 
Zum Abfindungsanspruch
20 
Angemessen ist eine Abfindung, die dem ausscheidenden Aktionär eine volle Entschädigung dafür verschafft, was seine Beteiligung an dem Unternehmen wert ist, die also dem vollen Wert seiner Beteiligung - hier der Aktie der E. AG - entspricht (BVerfGE 14, 263, 284; BGHZ 147, 108; BGHZ 156, 57; BayObLG NJW-RR 1996, 1125). Zu ermitteln ist deshalb der Grenzwert, zu dem der außenstehende Aktionär ohne Nachteil aus der Gesellschaft ausscheiden kann (BGHZ 138, 136; BayObLG AG 2006, 41; Münchner Komm., AktG, 3. Aufl., § 305 Rn. 72). Für die Bemessung der Abfindung müssen die am Stichtag - hier dem 23. Juli 2002 - bestehenden Verhältnisse der beherrschten Gesellschaft berücksichtigt werden (§ 305 Abs. 3 Satz 2 AktG). Die angemessene Abfindung und der hier nicht im Streit stehende Ausgleich unterliegen in einem weiten Umfang richterlicher Schätzung (§ 287 ZPO). Hierbei ist es nicht möglich, mathematisch einen genauen Unternehmenswert zum Stichtag festzulegen. Es muss vielmehr auch hingenommen werden, dass eine Bandbreite von unterschiedlichen Werten als angemessene Abfindung besteht (BayObLG AG 2006, 41 - juris-Rn. 17).
21 
Zu den einzelnen Einwendungen der Antragsteller zu 1 bis 13
22 
1. Bewertungsstandard - IWD S 1 (2005)
23 
a) Der Senat folgt dem Landgericht darin, dass hier für den Bewertungsstichtag - 23.07.2002 - der Standard IWD S1 (2005) angewendet werden kann. Insbesondere steht das Stichtagsprinzip der Anwendung des IWD S 1 (2005) nicht entgegen. Dieses gilt nicht für die angewendete Bewertungsmethode. Das Gericht muss im Spruchverfahren weder eine Änderung der Expertenauffassung gegenüber dem Bewertungsstichtag zwingend berücksichtigen noch ist es umgekehrt daran gehindert, das Ergebnis der Anwendung einer älteren Expertenauffassung auch im Licht neuer Erkenntnisse zu überprüfen. Dies gilt auch für die im Standard des IWD zusammengefassten Empfehlungen. Diese enthalten Grundlagen für das methodische Vorgehen bei der fundamentalistischen Ermittlung des Unternehmenswerts zur Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung. Der Senat ist hieran aber nicht gebunden (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 261; Senat Beschluss vom 12. 04.2012 - 12 W 57/10). Wird bei der Ermittlung des Unternehmenswerts allerdings auf diese Erkenntnisquellen zurückgegriffen, wird in der Regel der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung aktuelle Stand zu berücksichtigen sein. Dies begründet sich insbesondere damit, dass die Aktualisierung der Expertenauffassung regelmäßig auf die Umsetzung von Erkenntnisfortschritten zurückzuführen ist und schon aus diesem Grund die aktuellere Expertenauffassung in der Regel auch die geeignetere ist (OLG Celle AG 2007, 865 - juris-Rn. 28; OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris -Rn. 262 und Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
24 
Wirtschaftliche Prozesse unterliegen bekanntermaßen der dauernden Fortentwicklung und können deshalb zu besseren oder präziseren Bewertungsmethoden führen, die im Rahmen von Kontrollüberlegungen auch ergänzend herangezogen werden können, um einen in der Vergangenheit liegenden Vorgang methodisch und rechnerisch genauer zu bewerten und zu plausibilisieren. Hierbei wird der einzelne Rechenparameter lediglich durch eine neue Methode ermittelt, überprüft und unterlegt. Diesem Vorgehen steht auch nicht Art 170 EGBGB (analog) entgegen, weil es sich bei den in den IDW-Standard genannten Bewertungskriterien nicht um Rechtsnormen handelt (Senat - Beschluss vom 16.07.2008 - 12 W 16/02 -, S. 23; Senat - Beschluss vom 21. 01.2011 - 12 W 77/08; Senat Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10; OLG Stuttgart AG 2011, 205 -juris-Rn. 172, 173 und 177).
25 
Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S1 2005 anstelle des in IDW S 1 2000 empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das seit 2001 geltende Halbeinkünfteverfahren. Dies belegt schon der Umstand, dass IDW S 1 2005 die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum begrenzt, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Dies ist hier unstreitig der Fall, da der Bewertungsstichtag nach dem 01.01.2001 liegt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 272).
26 
Die Anwendung des Tax-CAPM als aktuelle Erkenntnisquelle ist bei Durchführung der Nachbesteuerung im Spruchverfahren damit zulässig und im vorliegenden Fall angezeigt.
27 
b) Die Einwände der Antragsteller greifen nicht durch. Die Antragsteller führen aus, dass sich eine rückwirkende Anwendung von Bewertungsstandards verbiete. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Darüber hinaus machen die Antragsteller geltend, dass die Entscheidung des Landgerichts nicht im Einklang mit der Entscheidung anderer Landgerichte und Oberlandesgerichte stehe. Es habe deshalb eine Divergenzvorlage an den Bundesgerichtshof zu erfolgen (§ 28 Abs. 2 und 3 FGG).
28 
Das Verfahren ist nicht vorzulegen. Für Bewertungen, zu deren Stichtagen - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM im Rahmen einer Gesamtanwendung der IDW S1 (2005) nicht zu beanstanden. Der Senat ist hier in Übereinstimmung mit Oberlandesgericht Stuttgart (AG 2011, 420 - juris-Rn.272, 281 und NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 298 ff.). Ein Widerspruch zu anderen Oberlandesgerichten kann nicht festgestellt werden. Den Entscheidungen des Oberlandesgerichts Frankfurt (5 W 52/05 in Der Konzern 2011, 179 -juris-Rn. 41 ff., 47) und des Oberlandesgerichts München (AG 2007, 411 - juris-Rn. 3) lagen Sachverhalte zugrunde, nach denen für den jeweiligen Bewertungsstichtag das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren noch nicht galt. Dies trifft auch auf die Entscheidung des BayObLG (AG 2006, 41 - juris-Rn.1) zu. Nichts anderes folgt aus der Entscheidung des OLG München (OLGReport 2008, 450 - juris-Rn. 31). Dem dortigen Unternehmensgutachten lag die Grundform des CAPM zugrunde, so dass es auf die Anwendbarkeit des Tax-CAPM dort nicht entscheidend ankam. Soweit die Antragsteller im Beschwerdeverfahren nunmehr noch zwei Entscheidungen des Landgerichts Düsseldorf vorlegen, nehmen beide Entscheidungen auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 15.02.2010 (5 W 52/05) Bezug, die sich - wie oben ausgeführt - mit einem Sachverhalt vor Geltung des Halbeinkünfteverfahren befasst hat. Für die Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20.09.2006 (I-26 W 8/06 AktE) kam es letztlich nicht entscheidungserheblich auf die Frage der Anwendung des IDW S 1 (2005) an, weil im dortigen Verfahren sich die Verfahrensbeteiligten mit dem Sachverständigen einig waren, dass die Anwendung des aktuell empfohlenen Kapitalisierungszinssatzes nach IDW S 1 (2005) mit einer Neubewertung des Unternehmens verbunden gewesen wäre, was schon wegen der Dauer des bisherigen Spruchverfahrens nicht in Betracht kam.
29 
c) Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zu der Frage, dass der IDW (2000) zu bis zu 30% höheren Abfindungen führt, kam nicht in Betracht. Dem Senat ist aus anderen Verfahren bekannt, dass die Berechnung des Kapitalisierungszinssatzes nach dem IDW S1 2005 zum maßgeblichen Bewertungsstichtag unter dem Unternehmenswert bei Anwendung des IDW 2000 liegen und damit tendenziell zu einem geringeren Unternehmenswert führen können (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). Dieser Gesichtspunkt ist aber nicht alleine ausschlaggebend. Die Antragsteller können für sich nicht in Anspruch nehmen, dass im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Angemessenheit der angebotenen Abfindung im Spruchverfahren jeweils diejenige Methode anzuwenden wäre, die zu ihren Gunsten die höchsten Werte ergibt (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 312). Die Gesichtspunkte, die hier zur Anwendung des IDW S1 2005 führen, gründen auf der empfohlenen Nachsteuerbetrachtung gegenüber der zuvor praktizierten Vorsteuerbetrachtung. Das Tax-CAPM erschöpft sich damit nicht in einer gezielten Reduzierung der Unternehmenswerte zu Lasten der Minderheitsaktionäre. Außerdem ist die Bewertungsmethode anzuwenden, die zu einem angemessenen Unternehmenswert führt (Senat - Beschluss vom 12.04.2012 - 12 W 57/10).
30 
d) Gegen die Anwendung des Tax-CAPM sprechen auch keine Gründe der Rechtssicherheit oder des Vertrauensschutzes. Die verfassungsrechtlichen Beschränkungen für die Rückwirkungen sind bei den Empfehlungen für die Unternehmensbewertung (IDW) nicht einschlägig, da es sich bei den Empfehlungen nicht um Rechtsnormen, sondern um eine Expertenauffassung handelt (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279). Zu Recht wird in diesem Zusammenhang deshalb angeführt, dass im privaten Baurecht die Mangelhaftigkeit eines Bauwerks bei der Abnahme nicht nach dem Wissensstand im Zeitpunkt der Abnahme, sondern nach demjenigen im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im gerichtlichen Verfahren zu beurteilen ist (OLG Stuttgart AG 2011, 420 - juris-Rn. 279 unter Hinweis auf Peters/Jacoby in Staudinger, BGB, BGB, 2008, § 633 Rn. 190; Riegger in Kölner Komm., SpruchG, Anh. § 11 Rn. 40). Riegger befürwortet die Anwendung der IDW S1 2005 vor diesem Hintergrund selbst dann, wenn dem vom Hauptaktionär vorgelegten Unternehmensgutachten noch die Empfehlungen von IDW S1 (2000) zugrunde gelegt waren.
31 
Danach können die Antragsteller auch nicht mit Erfolg einwenden, bei einer zeitlich früheren Beauftragung des Sachverständigen wäre es nicht zur Anwendung von IDW S1 (2005) gekommen. Maßgeblich ist nicht der zeitliche Rahmen, in dem das Sachverständigengutachten erstellt wird, sondern ob der Stichtag für die Bewertung nach dem 01.01.2001 liegt und das Halbeinkünfteverfahren gilt. Die Empfehlung des Tax-CAPM in IDW S 1 (2005) anstelle des in IDW S 1 (2000) empfohlenen Standard-CAPM beruht auf der Ablösung des steuerrechtlichen Anrechnungsverfahrens durch das Halbeinkünfteverfahren. IDW S 1 (2005) begrenzt die Empfehlung zur Anwendung des Tax-CAPM ausdrücklich auf den Zeitraum, in dem das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren bereits galt. Hier liegt der Stichtag (23.07.2002) nach dem 01.01.2001. Hierauf stellt mit zutreffender Begründung auch der Sachverständige A. (im Folgenden: Sachverständige) ab. Der Sachverständige führt in diesem Zusammenhang aus, dass der IDW S 1 2000 mit der Einführung des Halbeinkünfteverfahrens auch zum damaligen Zeitpunkt erkennbar nicht sachgerecht war, da er dessen Besonderheiten unzureichend abgebildet hat. Im Ergebnis wurden nämlich - so weiter der Sachverständige - bei Anwendung von IDW 2000 für Zeiträume, in denen das Halbeinkünfteverfahren galt, die finanziellen Überschüsse des Unternehmens auf Ebene des Anteilseigners nur zur Hälfte der Besteuerung unterworfen, während der Kapitalisierungszinssatz um die volle persönliche Steuer reduziert wurde. Die typisierte persönliche Steuer wurde somit im Bewertungskalkül in Zähler mit 17,5% und Nenner mit 35% nicht adäquat abgebildet. Danach ist die Anwendung von IDW S 1 (2005) im vorliegenden Fall sachgerecht.
32 
2. Jahresüberschüsse in 2004 und in der ewigen Rente
33 
Die Antragsteller machen geltend, dass die vom Landgericht zugrunde gelegten Jahresüberschüsse in 2004, 2005 und 2006 sowie für die ewige Rente ab 2007 in Höhe von 4,6 Mio. EUR auf einer falschen Unternehmensplanung beruhten. Es hätten die nach 2002 tatsächlich erwirtschafteten Ergebnisse, die weit höher ausgefallen seien (2007: 19,7 Mio. EUR), zugrunde gelegt werden müssen. Insbesondere wäre bei seriöser Planung der Jahresüberschuss in der ewigen Rente um 300% höher ausgefallen. Der Senat hält nach Überprüfung die Ermittlung der Jahresüberschüsse durch den Sachverständigen für zutreffend und sachgerecht.
34 
a) Der Sachverständige hat den Zukunftserfolgswert im vorliegenden Fall nach dem so genannten DCF-Verfahren ermittelt. Das Ertragswertverfahren wie auch das DCF-Verfahren sind grundsätzlich gleichwertig und führen bei gleichen Bewertungsannahmen und -vereinfachungen, insbesondere hinsichtlich der Finanzierung, zu identischen Ergebnissen. Der Unternehmenswert ist ein Zukunftsüberschusswert (Zukunftserfolgswert) Maßstab dafür sind der Ertragsüberschuss (= Ertrag ./. Aufwand) oder der Einnahmeüberschuss (Cashflow = Einnahmen ./. Ausgaben). Beide Ansätze beruhen auf grundsätzlich gleichen Rechenwerken. Daher stehen das Ertragswertverfahren und verschiedene Discounted Cashflow-Verfahren nebeneinander. Beide Verfahren sind zulässig. Das Grundgesetz schreibt keine bestimmte Methode vor (Großfeld, Recht der Unternehmensbewertung, 7. Aufl., Rn. 267; BVerfG BB 2011, 1518).
35 
Die Ermittlung des Unternehmenswerts durch den Sachverständigen nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ist danach nicht zu beanstanden. Der Unternehmenswert nach dem DCF-Verfahren in Form des Equity-Ansatzes ermittelt sich als der mit dem Kapitalisierungszinssatz abgezinste Barwert der den Unternehmenseignern künftig zufließenden Überschüsse, die aus den künftigen Cashflows des betriebsnotwendigen Vermögens sowie den finanziellen Ergebnissen aus Veräußerungen des nicht betriebsnotwendigen Vermögens abgeleitet werden. Hiergegen wenden die Antragsteller mit ihrer Beschwerde weiter nichts ein.
36 
b) Eine Abänderung der vom Sachverständigen ermittelten Jahresüberschüsse in Höhe von 6.662 TEUR (2004), 7.404 TEUR (2005) und 4.638 TEUR (2006 ff.) kommt nicht in Betracht. Der Sachverständige hat nachvollziehbar dargestellt, wie er bei der Bewertung des Konzerns vorgegangen ist. Dem Sachverständigen lagen hierzu sämtliche Unterlagen wie insbesondere Plan-Gewinn- und Verlustrechnungen, Planbilanzen, Plankapitalflussrechnungen sowie interne Ergebnisrechnungen und Teilpläne vor.
37 
Der Sachverständige hat - methodisch richtig (Großfeld, a.a.O., Rn. 385 und 428) - zunächst eine Vergangenheitsanalyse vorgenommen und hierbei die Bereinigung der Vergangenheitsergebnisse hinsichtlich besonderer außergewöhnlicher Ereignisse geprüft. Der Sachverständige hat nachvollziehbar begründet, dass er die im Übertragungsbericht dargestellten Vergangenheitsbereinigungen für sachgerecht hält.
38 
Aufbauend auf der Vergangenheitsanalyse hat der Sachverständige sodann die zukünftigen finanziellen Überschüsse prognostiziert. Hier wurde der Detailplanungszeitraum für die Geschäftsjahre 2002 bis 2005 (Phase I) und die Phase der ewigen Rente (Phase II) mit Beginn des Geschäftsjahrs 2006 festgelegt. Auch hiergegen bestehen keine rechtlichen Bedenken. Der Sachverständige hat zunächst die nach Produktgruppen unterteilte Planung der Betriebsleitung analysiert und hierbei eine Auswertung der zum Zeitpunkt der Erstellung des Bewertungsgutachtens vorliegenden Marktanalysen vorgenommen. Der Sachverständige hat - wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat - anhand detaillierter Marktanalysen nachvollziehbar dargelegt, dass zum damaligen Zeitpunkt eine negative Entwicklung der Baubranche zu erwarten war. Der Sachverständige hat hier auch die einzelnen Geschäftsfelder betrachtet und analysiert.
39 
Kann die Geschäftsführung auf dieser Grundlage vernünftigerweise annehmen, ihre Planung sei realistisch, darf diese Planung nicht durch andere - letztlich ebenfalls nur vertretbare - Annahmen des Gerichts ersetzt werden (OLG Stuttgart AG 2008, 788 - juris Rn. 65; OLG Stuttgart WM 2010, 173 - juris Rn. 60; Senat Beschluss vom 12.02.2012 - 12 W 57/10¸ Großfeld, a.a.O., Rn. 401). Nach diesen Kriterien sind die vom Sachverständigen und vom Landgericht angenommenen Jahresüberschüsse/Ertragsüberschüsse nicht zu beanstanden. Denn bei der Ermittlung des Unternehmenswerts sind die Ertragsprognosen nur eingeschränkt überprüfbar. Diese Beschränkung der gerichtlichen Prüfungsdichte folgt aus der Natur der Prognose. Planungen und Prognosen sind in erster Linie ein Ergebnis der jeweiligen unternehmerischen Entscheidung der für die Geschäftsführung verantwortlichen Personen. Diese Entscheidungen haben auf zutreffenden Informationen und daran orientierten, realistischen Annahmen aufzubauen; sie dürfen zudem nicht in sich widersprüchlich sein. Zu diesem Ergebnis ist der Sachverständige bei seiner Bewertung der Planungsrechnung gelangt. Die Ausführungen des Sachverständigen sind schlüssig und nachvollziehbar begründet. Die Antragsteller erinnern hiergegen auch nur, dass die Jahresüberschüsse zu gering in Ansatz gebracht worden seien.
40 
Der Sachverständige hat bei der Überprüfung der Planungsphase richtigerweise nicht seine Auffassung anstelle der Prognoseentscheidung des Unternehmens gesetzt, sondern hat zutreffend eine sorgfältige Plausibilitätsprüfung der Planungen vorgenommen. Die Antragsteller machen geltend, dass die Erträge der E.-Gruppe zu niedrig geplant seien und stützen sich auf die in den Jahren 2007 bis 2010 tatsächlich erzielten Jahresüberschüsse. Hiermit können die Antragsteller nicht gehört werden, weil bei der Unternehmensbewertung eine Betrachtung auf Grundlage der zum Stichtag der Hauptversammlung bestehenden Erkenntnisse maßgeblich ist. Danach darf die Prognose grundsätzlich nicht durch eine Betrachtung im Nachhinein ersetzt werden. Zu berücksichtigen ist nur der Informationsstand, der bei angemessener Sorgfalt zum Bewertungsstichtag hätte erlangt werden können (Großfeld, a.a.O., Rn. 315). Eine Abänderung der vom Sachverständigen für plausibel erachteten Jahresüberschüsse, auch derjenigen für die ewige Rente, kommt somit nicht in Betracht.
41 
3. Einwendungen zur Marktrisikoprämie
42 
Die Antragsteller führen aus, dass die vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angenommene Marktrisikoprämie nicht hingenommen werden könne und halten bei einem vom Sachverständigen angenommenen Basiszinssatz von 5,5% eine deutlich niedrigere Risikoprämie im Bereich von 2% vor Steuern für angemessen. Die Bandbreite der Marktrisikoprämie im Rahmen des geometrischen Mittels betrage 1,2 bis 6,7%. Soweit es um die Abdeckung besonderer Unternehmensrisiken gehe, sei festzuhalten, dass solche bereits unmittelbar in der Ertragsplanung abgebildet seien und nicht doppelt erfasst werden könnten. Außerdem sei eine arithmetische Mittelwertbildung im Rahmen einer Unternehmensbewertung nach dem IDW-Standard deshalb fehlerhaft, weil sie nicht dem empirisch feststellbaren Verhalten eines typisierten privaten Kapitalanlegers entspreche und zudem mit den steuerrechtlichen Grundannahmen des Tax-CAPM unvereinbar sei.
43 
Die Einwendungen der Antragsteller greifen nicht durch und rechtfertigen auch nicht die Ergänzung des Sachverständigengutachtens oder die Einholung eines weiteren Gutachtens.
44 
Der Basiszinssatz - hier von 5,5% für alle Phasen - ist um einen Risikozuschlag zu erhöhen, da bei der Investition in ein Unternehmen im Gegensatz zur Anlage in öffentlichen Anleihen die Risiken der unternehmerischen Tätigkeit zu berücksichtigen sind.
45 
Die Marktrisikoprämie ist im Wege der Schätzung vom Sachverständigen mit 4,5% nach Steuern angesetzt worden (§ 287 Abs. 2 ZPO). Das führt jedenfalls nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung der Antragsteller.
46 
Bei der Bewertung der Marktrisikoprämie bedarf jeder Einzelfall einer gesonderten Beurteilung und können damit aus einem anderen Verfahren keine Rückschlüsse gezogen werden. Für Bewertungen, zu deren Stichtag - wie hier - das steuerrechtliche Halbeinkünfteverfahren galt, ist die Anwendung des Tax-CAPM und der hier anzusetzenden Nachsteuermarktrisikoprämie nicht zu beanstanden. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird zur Frage der Anwendung des Tax-CAPM auf die obigen Ausführungen verwiesen. Dabei liegt der Nachsteuerwert über dem entsprechenden Vorsteuerwert. Das IDW empfahl für die Vorsteuermarktrisikoprämie einen Wert zwischen 4,0% und 5,0% und für die Nachsteuermarktrisikoprämien einen Wert zwischen 5,0% und 6,0% (Senat - Beschluss vom 12.04.2012- 12 W 57/10).
47 
Die Ausführungen der Antragsteller zur Höhe der Marktrisikoprämie belegen, dass es einen allein richtigen Weg für die Einschätzung der Marktrisikoprämie nicht gibt, sondern in der Wirtschaftswissenschaft unterschiedliche Methoden vertreten werden. Die mit dem Fehlen eines in den Wirtschaftswissenschaften konsensfähigen Modells verbundenen Schwierigkeiten lassen sich auch nicht dadurch lösen, dass einzelne vom gerichtlichen Sachverständigen als Einschätzungsgrundlage verwendete Studien anderer Wissenschaftler von einem dritten Sachverständigen jeweils einzelnen auf ihre Datenbasis und Konsistenz überprüft werden. Es kann nicht erwartet werden, dass hierdurch eine genauere Basis für die vom Gericht anzustellende Schätzung gewonnen werden kann. Das aktienrechtliche Spruchverfahren dient nicht dazu, die Entwicklung der Wirtschaftswissenschaft zu fördern. Es soll vielmehr in erster Linie die von einem Gerichtssachverständigen zu vermittelnden Ergebnisse der wirtschaftswissenschaftlichen Forschung heranziehen, um zu einer für die Zwecke des Spruchverfahrens brauchbaren Schätzung des Unternehmenswerts zu kommen. Auch ein weiterer Sachverständiger würde damit nicht in der Lage sein, diejenigen Fragen abschließend und zweifelsfrei zu klären, die seit Jahren Gegenstand einer bislang nicht abgeschlossenen intensiven Auseinandersetzung innerhalb der Wirtschafswissenschaft sind. Solange die wirtschaftwissenschaftliche Diskussion nicht abgeschlossen ist, kann die Marktrisikoprämie nur durch eine stets mit Zweifeln behaftete Schätzung ermittelt, ihr Höhe aber nicht abschließend bestimmt werden (OLG Stuttgart NZG 2011, 1346 - juris-Rn. 383; Senat Beschluss vom 06.02.2012 - 12 W 69/08 und vom 12.04.2012 - 12 W 57/10). An diesen Grundsätzen für die Bewertung der Marktrisikoprämie hält der Senat auch im vorliegenden Spruchverfahren fest.
48 
Soweit die Antragsteller einwenden, statt des arithmetischen sei das geometrische Mittel heranzuziehen, ist auch diese Frage wissenschaftlich nicht geklärt, und es ist auch nicht belegt, dass sich die geometrische Methode gegenüber dem arithmetischen Mittel mittlerweile durchgesetzt hat. Diese Frage kann ebenfalls keiner abschließenden Klärung zugeführt, sondern ist das Ergebnis einer wertenden Prognose. Solange das Problem, welche Durchschnittsbildung vorzugswürdig ist, nicht abschließend gelöst ist, erscheint es dem Senat vertretbar, sich als Ausgangspunkt an der Mitte der Bandbreite von 5% bis 6% als Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern bzw. von 4,0% und 5,0% als Vorsteuermarktrisikoprämie zu orientieren.
49 
Der Sachverständige hat unter Bezugnahme auf eine Stellungnahme des Arbeitskreises Unternehmensbewertung des Instituts der Wirtschaftsprüfer (AKU) angeführt, dass der AKU eine Marktrisikoprämie ab 31.12.2004 nach persönlichen Steuern in Höhe von 5,0% bis 6,0% zugrunde legt, sofern nicht Besonderheiten im zu beurteilenden Einzelfall entgegenstehen. Die Empfehlung des AKU wird dabei insbesondere auf die Ergebnisse einer Kapitalmarktstudie von Strehle (WPg 2004, 906 ff.) gestützt, die - wie bekannt - explizit Marktrisikoprämien unter Berücksichtigung von persönlichen Steuern ermittelt hat. Daran hält auch der FAUB fest (Wagner/Jonas/Ballwieser/Tschöpel, Unternehmensbewertung in der Praxis - Empfehlungen und Hinweise zur Anwendung von IDW S 1, WPg 20006, 1019).
50 
Der Sachverständige hat im vorliegenden Fall die Marktrisikoprämie unter einer verkürzten Zeitreihe errechnet und sich auch der Frage der Mittelwertbildung (arithmetisch oder geometrisch) gestellt, die auch aus Sicht des Sachverständigen bislang - wie oben bereits ausgeführt - nicht abschließend in der betriebswirtschaftlichen Forschung geklärt ist. Der Sachverständige hat sich auch damit beschäftigt, ob ein Abschlag von 1 bis 1,5 Prozentpunkte - wie von Strehle vorgeschlagen - auf die historisch beobachteten Werte zur Wahrung der Zukunftsbezogenheit der Unternehmensbewertung vorzunehmen ist. Auch ein solcher Abschlag wird in der Literatur kontrovers diskutiert und vom Sachverständigen in der vorgeschlagenen Höhe für nicht sachgerecht erachtet. Der Sachverständige kommt unter Berücksichtigung der von ihm herangezogenen Kapitalmarktuntersuchung des Deutschen Aktieninstituts (DAI), die 37 Kapitalmarktuntersuchungen darstellt, und seiner Auswertung dieser Daten zu einer Marktrisikoprämie nach persönlichen Steuern von 4,5%. Die Schätzung der Marktrisikoprämie durch den Sachverständigen befasst sich somit mit den streitigen Fragen der Bestimmung der Marktrisikoprämie und gelangt unter Berücksichtigung der eigenen Berechnungen des Sachverständigen zu einem im vorliegenden Fall vertretbaren Wert von 4,5%.
51 
Der Sachverständige hält damit für die Bewertung der E. Aktie eine unter dem Mittelwert von 5,5% liegende Marktrisikoprämie nach Steuern von 4,5 % für sachgerecht. Die Annahme einer Risikoprämie von 4,5% nach Steuern liegt danach für die so genannte Nachsteuermarktrisikoprämie - wie hier - unterhalb der vom IDW angegebenen Bandbreite von 5 bis 6%. Eine Abänderung unter Berücksichtigung der Empfehlung des IWD für die Nachsteuerprämie und damit hier in Richtung eines Risikozuschlags von 5,5% im Mittel, hat nicht zu erfolgen. Die Entscheidung wurde nur von den Antragstellern angegriffen, so dass eine Änderung der angefochtenen Entscheidung zum Nachteil der Beschwerdeführer schon unzulässig wäre (reformatio in peius; Kölner Komm. a.a.O., §§ 12 Rn. 44). Der Senat schließt sich der vom Sachverständigen im Einzelnen für den vorliegenden Fall nachvollziehbar begründeten Annahme einer Marktrisikoprämie von 4,5% nach Steuern an (§ 287 Abs. 2 ZPO).
52 
4. Wachstumsabschlag (0,5)
53 
Die Antragsteller halten Wachstumsabschläge von 1,5 bis 2,0% für angemessen. Auch im Beschwerdeverfahren werden die angenommenen Werte nicht weiter begründet. Der vom Sachverständigen angenommene Wachstumsabschlag von 0,5 ist nicht zu beanstanden.
54 
Der Wachstumsabschlag - auch als Inflationsabschlag oder Geldentwertungsabschlag bezeichnet - berücksichtigt bei der Unternehmensbewertung das im langfristigen Durchschnitt erwartete Gewinnwachstum. Wenn damit zu rechnen ist, dass ein Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, Effekte der allgemeinen Preissteigerung zumindest teilweise an seine Abnehmer weiterzugeben oder aus anderen Gründen ein nachhaltiges Wachstum zu erreichen, so ist vom Kapitalisierungszins nach Steuern ein Wachstumsabschlag vorzunehmen. Die Höhe des Wachstumsabschlags bringt zum Ausdruck, welches Wachstum für das betrachtete Unternehmen zu erwarten ist. Dies bedeutet nicht, dass der Wachstumsabschlag notwendig der erwarteten Inflationsrate entsprechen muss. Er richtet sich vielmehr danach, inwieweit das Unternehmen nachhaltig in der Lage ist, die in seinem Fall erwarteten, nicht notwendig mit der Inflationsrate identischen, Preissteigerungen auf der Beschaffungsseite (z. Bsp. Materialkosten, Personalkosten) durch entsprechende Preissteigerungen an seine Kunden weiterzugeben oder durch Effizienzsteigerungen zu kompensieren. Ob danach ein künftiges Wachstumspotential besteht, ist damit eine Frage aller Umstände des Einzelfalls. Einflussfaktoren sind die langfristige Markt- und Branchenentwicklung, die erwartenden Veränderungen der Wettbewerbssituation oder mögliche regulatorische Änderungen. Gesamtwirtschaftlich ist die Inflationserwartung von Bedeutung (Simon/Leverkus, SpruchG, Komm., Anh. § 11 Rn. 136).
55 
Ausgehend hiervon hat der Sachverständige zunächst als Obergrenze für das langfristige Wachstum der finanziellen Überschüsse das in der Literatur hierfür angeführte Bruttoinlandsprodukt ermittelt. Für den Zeitraum von 1992 bis 2001 ergibt sich bei arithmetischer Durchschnittsbildung ein nominales Wachstum von 3,3%, wobei wegen Sonderentwicklungen im Zusammenhang mit der deutschen Einheit von allenfalls 3 % Wachstumsraten ausgegangen werden kann. Weiter ist die konkrete Situation der E. AG zu beachten. Der Sachverständige hat hierbei auch auf die Situation der Baubranche im Allgemeinen und der E. AG im Besonderen abgestellt. Zur Bestimmung des Wachstumsabschlags hat der Sachverständige den Bauwirtschaftlichen Bericht 2000/2001 vom Zentralverband Deutsches Baugewerbe (ZDB) herangezogen. Diesem lässt sich - so weiter der Sachverständige - entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Bewertung weltweit eine ausgeprägte konjunkturelle Schwächephase vorlag, von der auch die Baubranche betroffen war. In der Studie wird für das Jahr 2002 ein Rückgang von 2% der gesamten Bauinvestition in Deutschland prognostiziert. Der Sachverständige hält es deshalb für angemessen, für auf dem deutschen Markt tätige Bauunternehmen ein deutlich unterhalb der Inflationsrate liegendes Preiswachstum anzunehmen. Unter Berücksichtigung insbesondere auch der Verhältnisse bei der E. AG ist der vom Sachverständigen angenommen Wachstumsabschlag von 0,5 somit nicht zu beanstanden (§ 287 Abs. 2 ZPO).
56 
5. Keine Abänderung des Abfindungsbetrags von 88,00 EUR pro Stückaktie
57 
Weitere Einwendungen bringen die Antragsteller nicht vor. Der Senat folgt nach Überprüfung den im Übrigen nachvollziehbar und zutreffend begründeten Ausführungen des Landgerichts. Nach der Berechnung des Sachverständigen ergibt sich für die E. Aktie ein Abfindungsbetrag von 84,04 EUR, so dass es bei der in der Hauptversammlung festgesetzten Barabfindung von 88,00 EUR pro Stückaktie verbleibt.
58 
Die Beschwerde der Antragsteller zu 1 bis 13 ist danach in der Sache unbegründet.
III.
59 
Kostenentscheidung des Landgerichts
60 
Die Beschwerden der Antragsteller 1 bis 13 haben Erfolg, soweit sie sich dagegen richten, dass den Antragstellern anteilig 80 % der Gerichtskosten in erster Instanz auferlegt worden. Insoweit ist die Entscheidung des Landgerichts - wie aus I. des obigen Tenors ersichtlich - abzuändern gewesen (1). Im Übrigen hat es bei der erstinstanzlichen Kostenentscheidung zu verbleiben (2).
61 
1. Die Entscheidung des Landgerichts war bezüglich der Entscheidung über die Gerichtskosten abzuändern.
62 
Nach § 15 Absatz 2 Satz 1 SpruchG hat „in aller Regel“ (vgl. BT-Drs. 15/371, S. 17) die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen. Die Kosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht. Dies setzt jedoch mehr als die bloße Erfolgslosigkeit ihrer Anträge voraus. Das Gesetz stellt nicht auf ein Obsiegen, sondern auf Billigkeit ab, weil den Antragstellern ansonsten in den meisten Fällen das Spruchverfahren wegen des Kostenrisikos verbaut wäre (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17). Eine Belastung von Antragstellern mit Gerichtskosten kommt erst in Betracht, wenn ihre Anträge oder das Rechtsmittel - bei einer Beurteilung ex ante - offensichtlich unzulässig, insbesondere eindeutig verspätet, offensichtlich unbegründet oder rechtsmissbräuchlich sind oder die Antragsteller ihrer Verfahrensförderungspflicht nicht genügt haben (Simon, a.a.O., § 15 Rn. 63). Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 Spruchgesetz. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Die Antragsteller sind hinsichtlich der Information auf den in § 7 Abs. 3 S. 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten (BGH ZIP 2012, 266 - juris-Rn. 18).
63 
Es kann ausnahmsweise der Billigkeit entsprechen, den Antragstellern die Gerichtskosten aufzuerlegen, wenn diese sich rechtsmissbräuchlich verhalten oder etwa ein offensichtlich unbegründeter Antrag gestellt wird. Das Landgericht ist von Letzterem ausgegangen und hat die Auffassung vertreten, dass das fast doppelt so hohe Angebot der Antragsgegnerin von 175,00 EUR statt 88,00 EUR klar auf die Vermeidung eines weiteren Sachverständigengutachtens ausgerichtet gewesen sei. Die Höhe des Angebots der Antragsgegnerin habe den erfahrenen Antragsteller auch gezeigt, dass ein darüber hinausgehender Barabfindungsbetrag nicht zu erreichen sein würde. Damit sei auch klar gewesen, dass nur die Vermeidung der Sachverständigenkosten die Motivation für eine derartige Aufstockung des Abfindungsbetrages gewesen sei. Damit sei die vorliegende Situation mit der eines offensichtlich unbegründeten Antrags vergleichbar.
64 
Die Erwägungen des Landgerichts tragen eine solche von den sonst angewandten Grundsätzen abweichende Kostenentscheidung zu Lasten der Antragsteller nicht. Es fehlt schon deshalb an einer offensichtlich von vorneherein gegebenen Erfolgslosigkeit der Anträge, weil das Landgericht auf Grund des Vorbringens der Antragsteller nicht ohne weiteres Sachverständigengutachten in der Sache entscheiden konnte. Die Anträge auf Festsetzung einer höheren Barabfindung waren erst nach den weiteren Feststellungen des Sachverständigen unbegründet. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens zur Klärung der Angemessenheit der Abfindung spricht gegen die offensichtliche Unbegründetheit der Anträge, zumal hier eine Beurteilung ex ante zu erfolgen hat und die Begründung zur Auferlegung der Kosten nicht mit dem späteren wirtschaftlich erfolglosen Ergebnis eines Sachverständigengutachtens begründet werden kann.
65 
Das Beharren auf der Durchführung des Spruchverfahrens trotz Vergleichsangebot ist auch nicht rechtsmissbräuchlich, sondern das gute Recht der Antragsteller, auch wenn sich - wie hier - die Einschätzung nachträglich als wirtschaftlich wenig sinnvoll darstellt (OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris-Rn. 34; OLG Stuttgart AG 2010, 758 - juris-Rn. 59). Ein Antragsteller kann die Angemessenheit einer angebotenen Barabfindung im Spruchverfahren auch dann überprüfen lassen, wenn das ursprüngliche Angebot durch einen Vergleich zugunsten aller außenstehenden Aktionäre und damit im Wege eines Vertrags zugunsten Dritter erhöht worden ist. Andernfalls könnte der Antragsgegner durch eine Erhöhung des Angebots unterhalb des angemessenen Betrags verhindern, dass die Anteilsinhaber „angemessen“ im Sinne des Gesetzes entschädigt werden (BGH NJW 2010, 2657 juris - Rn 8; OLG Düsseldorf AG 2011, 459 - juris - Rn 34). Die Antragsteller waren demnach gerade auch aus diesem Gesichtspunkt nicht verpflichtet, sich dem Vergleichsangebot anzuschließen. Dies würde selbst dann gelten, wenn zweifelhaft wäre, ob die Antragsteller eine möglicherweise höhere Barabfindung auf Grund einer Insolvenz einer Antragsgegnerin jemals realisieren werden könnten. Nichts anderes kann deshalb im vorliegenden Fall gelten, bei dem es nur um die Frage geht, ob trotz eines sehr hohen Vergleichsangebots die Barabfindung noch erhöht werden kann und es sich zudem um eine solvente Antragsgegnerin handelt.
66 
Nichts anderes ergibt sich daraus, dass der Antragsteller zu 8 den Vergleichsabschluss davon abhängig gemacht hat, dass es auch zu einer Einigung in einem Parallelverfahren kommen sollte, was nicht zu realisieren gewesen ist. Eine solche Erwägung eines Antragstellers mag sachfremd und auch wirtschaftlich - wie das Ergebnis des Sachverständigengutachtens mit Deutlichkeit zeigt - wenig sinnvoll sein. Ein solches Vorgehen vermag aber noch kein rechtsmissbräuchliches Verhalten zu begründen.
67 
Hinzukommt, dass die Aktien der Antragsgegnerin nicht an der Börse gehandelt worden sind und damit auch nicht auf eine vergleichende Betrachtung mit realistischen Börsenwerten zur Überprüfung des Vergleichsangebots abgestellt werden konnte. Nach alledem liegt kein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Antragsteller vor, das eine teilweise Kostenbeteiligung zu rechtfertigen vermag. Im vorliegenden Fall hat es deshalb bei der Kostenpflicht der Antragsgegnerin für die Gerichtskosten zu verbleiben. Eine Auferlegung eines Teils der Gerichtskosten auf die Antragsteller entspricht nicht der Billigkeit.
68 
2. Die Kostenentscheidung bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Antragsteller für die erste Instanz war hingegen nicht zu deren Gunsten abzuändern. Auf das vorliegende Verfahren, das mit Antrag vom 25.08.2004 - eingegangen beim Landgericht am 30.08.2004 - eingeleitet worden ist, gilt gemäß § 17 Absatz 2 das Spruchverfahrensgesetz und damit für die Kostenentscheidung § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach sollen die Antragsteller ihre außergerichtlichen Kosten grundsätzlich selbst tragen. Die Erstattung durch die Antragsgegnerin ist die Ausnahme. Eine Kostenerstattung durch die Antragsgegnerin ist dann anzuordnen, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit spricht. Während nach altem Recht (§ 13a FGG) die Kosten des Verfahrens regelmäßig die Vertragsteile des Unternehmensvertrags trafen, orientiert sich (nunmehr) die Billigkeitsentscheidung in erster Linie nach dem Ausgang des Verfahrens (BGH ZPI 2012, 266 - juris - Rn. 15; Simon, SpruchG, § 15 Rn. 91; Kölner Komm. a.a.O., § 15 Rn. 48). Hier wurde in erster Instanz keine Erhöhung der Leistung der Antragsgegnerin im Spruchverfahren erreicht, so dass die Antragsteller ihre Kosten selbst zu tragen haben.
IV.
69 
Kostenentscheidung des Beschwerdeverfahrens
70 
1. Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren folgt für die Gerichtskosten aus § 15 Abs. 2 S. 2 SpruchG. Danach hat die Antragsgegnerin die Gerichtskosten zu tragen sowie die Kosten des gemeinsamen Vertreters der außenstehenden Aktionäre. Gründe für eine Billigkeitsentscheidung gemäß § 15 Abs. 2 SpruchG liegen nicht vor.
71 
2. Bezüglich der außergerichtlichen Kosten der Beschwerdeinstanz gilt § 15 Absatz 4 SpruchG. Danach werden außergerichtliche Kosten nicht erstattet. Die Kosten der Antragsteller sollen nur erstattet werden, wenn die Erstattung unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht (Kölner Komm. /Rosskopf, SpruchG, 1. Aufl.; § 15 Rn. 48). Im Hinblick auf den Ausgang des Beschwerdeverfahrens ist eine abweichende Entscheidung zu Gunsten der Antragsteller nicht veranlasst. Die Entscheidung des Landgerichts ist in der Sache nicht abgeändert worden. Die Abänderung der Kostenentscheidung erster Instanz, die auch von Amts wegen zu überprüfen gewesen ist, rechtfertigt keine Übernahme der außergerichtlichen Kosten durch die Antragsgegnerin (Senat, Beschluss vom 15.11.2012 - 12 W 66/06).

(1) Der in diesem Verfahren anzuwendende Kapitalisierungsfaktor beträgt 13,75.

(2) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates den Kapitalisierungsfaktor an die Entwicklung der Zinsstrukturdaten anzupassen.

(1) Die Gerichtskosten können ganz oder zum Teil den Antragstellern auferlegt werden, wenn dies der Billigkeit entspricht.

(2) Das Gericht ordnet an, dass die Kosten der Antragsteller, die zur zweckentsprechenden Erledigung der Angelegenheit notwendig waren, ganz oder zum Teil vom Antragsgegner zu erstatten sind, wenn dies unter Berücksichtigung des Ausgangs des Verfahrens der Billigkeit entspricht.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZB 12/11
vom
13. Dezember 2011
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5
SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden.
BGH, Beschluss vom 13. Dezember 2011 - II ZB 12/11 - KG
LG Berlin
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2011
durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bergmann und den Richter Dr. Strohn,
die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher und Born

beschlossen:
Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 2009 wird zurückgewiesen , soweit sie die Auferlegung der außergerichtlichen Kosten und der Auslagen der Antragsgegnerin auf die Antragstellerin betrifft. Der Beschluss des 2. Zivilsenats des Kammergerichts vom 26. Mai 2011 wird, soweit er eine Entscheidung über die Gerichtskosten im zweiten Rechtszug enthält, dahingehend abgeändert, dass von den Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens die Antragstellerin 24/25 und die Antragsgegnerin 1/25 tragen.

Gründe:

I.

1
Die Antragstellerin hat nach der Übertragung der Aktien der Minderheitsaktionäre der B. AG auf die Antragsgegnerin am 17. Januar 2007 im Spruchverfahren einen Antrag auf die gerichtliche Bestimmung der angemessenen Abfindung und eines angemessenen Ausgleichs nebst Verzinsung einer Erhöhung gestellt. Das Landgericht hat den Antrag als unzulässig verworfen. Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde beim Kammergericht eingelegt. Die Antragsgegnerin hat Anschlussbeschwerde eingelegt und beantragt, die Gerichtskosten und außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin in Abänderung der angefochtenen Entscheidung der Antragstellerin aufzuerlegen. Das Kammergericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin zurückgewiesen und auf die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin die im ersten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten der Antragstellerin auferlegt. Außerdem hat es der Antragstellerin die im zweiten Rechtszug entstandenen Gerichtskosten auferlegt. Wegen der weitergehenden , die außergerichtlichen Auslagen der Antragsgegnerin betreffenden Anschlussbeschwerde hat es die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. Insoweit möchte das Kammergericht die Anschlussbeschwerde zurückweisen , weil es die Kostenregelung in § 15 Abs. 4 SpruchG für abschließend hält. Daran sieht es sich durch den Beschluss des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 9. Juni 2005 - 11 W 30/05 (AG 2005, 853) gehindert.

II.

2
Die Vorlage ist zulässig.
3
1. Die Zulässigkeit der Vorlage ist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG zu beurteilen, dessen entsprechende Anwendung in § 12 Abs. 2 Satz 2 SpruchG in der Fassung des Gesetzes vom 12. Juni 2003 (BGBl. I S. 838) angeordnet war. Nach Art. 111 Abs. 1 des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGGReformgesetz -FGG-RG, BGBl. I S. 2586) finden das Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit und das Spruchverfahrensgesetz in der bis zum 1. September 2009 geltenden Fassung weiter Anwendung, wenn das Verfahren in erster Instanz vor Inkrafttreten des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) am 1. September 2009 eingeleitet worden ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 5 - STOLLWERCK). Das Spruchverfahren wurde 2007 eingeleitet.
4
2. Eine Vorlage an den Bundesgerichtshof ist auch wegen einer Rechtsfrage zulässig, die die Kostenerstattungspflicht (hier nach § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG bzw. § 13a Abs. 1 FGG) betrifft (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Juli 1958 - V ZB 13/58, WM 1958, 1087; Beschluss vom 23. Oktober 1959 - IV ZB 105/59, BGHZ 31, 92, 94; Beschluss vom 6. Oktober 1960 - VII ZB 14/60, BGHZ 33, 205, 206).
5
3. Das vorlegende Gericht will bei seiner Entscheidung von einer Entscheidung eines anderen Oberlandesgerichts abweichen.
6
a) Der vom vorlegenden Kammergericht angeführte Beschluss des Oberlandesgerichts Hamburg ist in einem Spruchverfahren ergangen und beruht auf einer Rechtsauffassung, von der das vorlegende Gericht abweichen will. Eine Abweichung im Sinne von § 28 Abs. 2 Satz 1 FGG liegt auch vor, wenn die Entscheidung, von der abgewichen werden soll, nicht zu demselben gesetzlichen Tatbestand ergangen ist, aber die gleiche Rechtsfrage zu beurteilen ist (BGH, Beschluss vom 19. Juli 2010 - II ZB 18/09, BGHZ 186, 229 Rn. 6 - STOLLWERCK; Beschluss vom 25. Juni 2008 - II ZB 39/07, BGHZ 177, 131 Rn. 5; Beschluss vom 13. März 2006 - II ZB 26/04, BGHZ 166, 329 Rn. 6). Danach liegen die Vorlagevoraussetzungen vor, obwohl vom vorlegenden Gericht über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin im erstinstanzlichen Verfahren entschieden werden soll, während das Oberlandesgericht Hamburg darüber entschieden hat, wer die außergerichtlichen Kosten im Beschwerdeverfahren zu tragen hat. Das Oberlandesgericht Hamburg hat ange- nommen, dass § 15 SpruchG zu den außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners nicht abschließend und § 13a Abs. 1 FGG über § 17 Abs. 1 SpruchG aF anwendbar sei. Das Kammergericht will dagegen die Regelung in § 15 Abs. 2 bis 4 SpruchG gegenüber § 13a Abs. 1 FGG als abschließend ansehen.
7
Die Vorlagepflicht ist nicht entfallen, weil § 17 Abs. 1 SpruchG in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG-RG) nunmehr auf das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) verweist und § 13a Abs. 1 FGG aufgehoben wurde. Wenn das vorlegende Gericht von einer Entscheidung zu einem aufgehobenen Gesetz abweichen will, ist die Vorlage allerdings nur zulässig, wenn die frühere Gesetzesfassung weiter anzuwenden ist oder wenn die gleiche Norm ihrem wesentlichen Inhalt nach Bestandteil des geltenden Rechts ist (BGH, Beschluss vom 22. Oktober 1965 - IV ZB 342/65, BGHZ 44, 220, 222 f.). Im Verfahren des Kammergerichts sind § 17 Abs. 1 SpruchG in der seither geltenden Fassung und damit die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FGG) anzuwenden, soweit das Spruchverfahrensgesetz keine Regelung enthält. Außerdem stellt sich die Frage, ob durch eine abschließende Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG die Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners ausgeschlossen ist, auch weiterhin. § 81 und § 84 FamFG, die an die Stelle von § 13a Abs. 1 FGG getreten sind, ermöglichen unter bestimmten Umständen, einem Antragsteller die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners aufzuerlegen.
8
c) Für die Zulässigkeit der Vorlage ist weiter erforderlich, dass es für die Entscheidung vom Standpunkt des vorlegenden Gerichts aus auf die streitige Rechtsfrage ankommt. Dabei ist die Entscheidungserheblichkeit der Rechtsfrage für die vorgelegte Sache auf der Grundlage des im Vorlagebeschluss des Oberlandesgerichts mitgeteilten Sachverhalts und der dort zum Ausdruck gebrachten rechtlichen Beurteilung des Falles zu prüfen (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 1981- IVb ZB 718/80, BGHZ 82, 34, 36 f.; Beschluss vom 11. Juli 1990 - XII ZB 113/87, BGHZ 112, 127, 129; Beschluss vom 16. Juli 1997 - XII ZB 97/96, NJW-RR 1997, 1162). Es ist zwar zweifelhaft, ob die Entscheidung über die Anschlussbeschwerde allein von der Geltung von § 13a Abs. 1 FGG für die Kostenentscheidung im Spruchverfahren abhängt. § 13a Abs. 1 Satz 1 sieht nicht vor, dass die außergerichtlichen Kosten eines Beteiligten bei Misserfolg eines Antrags dem Antragsteller auferlegt werden müssen, sondern regelt die Kostenerstattung nach Billigkeit. Insoweit ist die Ansicht des vorlegenden Gerichts, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage nicht über die Anschlussbeschwerde entscheiden, für die Beurteilung der Zulässigkeit der Vorlage aber bindend.

III.

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1. Die Anschlussbeschwerde ist zulässig.
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Eine Anschlussbeschwerde des Antragsgegners ist im Spruchverfahren grundsätzlich statthaft. Die Anschlussbeschwerde kann sich auch allein gegen die Kosten- und Auslagenentscheidung richten. Nach § 20a FGG ist die Kostenentscheidung zwar nicht ohne die Hauptsache anfechtbar. Wenn in der Hauptsache ein zulässiges Rechtsmittel eingelegt ist, ist eine Anschlussbeschwerde nur wegen der Kosten aber statthaft (vgl. Bumiller/Winkler, FGG, 8. Aufl., § 20a Rn. 9).
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2. Die Anschlussbeschwerde der Antragsgegnerin bleibt - soweit der Senat hinsichtlich der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin darüber zu entscheiden hat - ohne Erfolg. Im Spruchverfahren können die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners (§ 5 SpruchG) nicht dem Antragsteller auferlegt werden. Eine Erstattung der Kosten des Antragsgegners ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen. § 15 Abs. 4 SpruchG regelt die Kostenerstattung für die außergerichtlichen Kosten abschließend.
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a) Ob der Antragsteller dem nach § 5 SpruchG bestimmten Antragsgegner im Spruchverfahren außergerichtliche Kosten zu erstatten hat, ist streitig. Teilweise wird angenommen, dass § 15 Abs. 4 SpruchG den § 13a Abs. 1 FGG verdrängt (Meilicke/ Heidel, DB 2003, 2267, 2275; Emmerich in Emmerich/Habersack, Aktien- und GmbH-Konzernrecht, 6. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21b; Hüffer, AktG, 9. Aufl., Anh. § 305 § 15 SpruchG Rn. 6 für § 81 FamFG); teilweise wird über § 17 Abs. 1 SpruchG aF § 13a Abs. 1 FGG für anwendbar erachtet (Klöcker/Frowein, SpruchG, § 15 Rn. 18; Krieger/Mennicke in Lutter UmwG, 4. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 15; MünchKommAktG /Kubis, 3. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 21; Rosskopf in KK-SpruchG § 15 Rn. 53; Volhard in Semler/Stengel, UmwG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 14; Ederle/ Theusinger in Bürgers/Körber, AktG, 2. Aufl., § 15 SpruchG Rn. 7). Eine vermittelnde Ansicht hält § 15 Abs. 4 SpruchG nur für die Erstattung der außergerichtlichen Kosten im erstinstanzlichen Verfahren für abschließend, dagegen nicht für die Kosten im Beschwerdeverfahren (Winter in Simon, SpruchG, § 15 Rn. 102 und 103). In der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte zur Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners im Beschwerdeverfahren wird eine Erstattung der außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners teilweise angeordnet (vgl. neben dem OLG Hamburg OLG München, Beschluss vom 3. Februar 2010 - 31 Wx 135/09, juris; OLGR Düsseldorf, 2009, 438, 443; OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. Januar 2006 - 12 W 136/04, juris; OLG Zweibrücken, ZIP 2005, 948, 951) und teilweise abgelehnt (vgl. außer dem Kammergericht BayObLG, NZG 2004, 1111, 1114; OLG Stuttgart, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 20 W 13/08, juris).
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b) § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG regeln die Kostenerstattung im Spruchverfahren abschließend.
14
aa) Für eine abschließende Regelung spricht schon, dass zwischen der Pflicht, die Gerichtskosten zu tragen, und den außergerichtlichen Kosten der Antragsteller unterschieden wird, ohne die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners zu erwähnen. Hätten die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners wie die außergerichtlichen Kosten des Antragstellers nach Billigkeit verteilt werden sollen, hätte es nahegelegen, dies ausdrücklich aufzunehmen oder auf eine Regelung der Erstattung für außergerichtliche Kosten zugunsten des Verweises über § 17 Abs. 1 SpruchG auf § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG zu verzichten. Gemäß § 13a Abs. 1 Satz 1 FGG sind nach Billigkeit die außergerichtlichen Kosten und gegebenenfalls auch verauslagte Gerichtskosten einem Beteiligten aufzuerlegen.
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Die Ausgestaltung der Kostentragungspflicht in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG spricht ebenfalls dafür, dass die außergerichtlichen Kosten der Antragsgegner nicht erstattet werden. Grundsätzlich hat ein Antragsteller seine außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen (§ 15 Abs. 4 SpruchG), abhängig vom Verfahrensausgang können sie auch dem Antragsgegner auferlegt werden. Gerichtskosten sollen dem Antragsteller unabhängig vom Ausgang des Verfahrens dagegen nur ausnahmsweise auferlegt werden können (§ 15 Abs. 2 SpruchG). Ihn dann nach Billigkeit darüber hinaus sogar zur Erstattung außergerichtlicher Kosten des Antragsgegners zu verpflichten, passt nicht zu dieser Abstufung des Kostenrisikos.
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bb) Die Entstehungsgeschichte von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG stützt dieses Ergebnis. Die Neuregelung des Spruchverfahrens ging unter anderem auf die Emp- fehlung der Regierungskommission „Corporate Governance“ zurück (Neye, NZG 2002, 23; Regierungsentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesell- schaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz], BTDrucks. 15/371 S. 1 und S. 11). Die Empfehlung sah vor, dass die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters von der Gesellschaft getragen werden, die Antragsteller wie bisher von der Gesellschaft Erstattung ihrer außergerichtlichen Kosten verlangen können, aber abweichend von der seitherigen Praxis nur noch im Falle ihres Obsiegens. Die außergerichtlichen Kosten der Gesellschaft sollten dagegen wie bisher unabhängig vom Ausgang des Verfahrens bei dieser verbleiben (Be- richt der Regierungskommission „Corporate Governance“, Unternehmensführung - Unternehmenskontrolle - Modernisierung des Aktienrechts, BT-Drucks. 14/7515 S. 83 f.). Dem entsprechend ging der Gesetzgeber bei der Schaffung der Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG davon aus, dass bis dahin nach § 306 Abs. 7 AktG bzw. 312 UmwG der Antragsgegner bzw. der andere Vertragsteil regelmäßig sowohl die Gerichtskosten als auch die außergerichtlichen Kosten der Antragsteller zu tragen hatte. Dass der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten selbst tragen musste, wurde dabei vorausgesetzt (vgl. Referentenentwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des gesellschaftsrechtlichen Spruchverfahrens [Spruchverfahrensneuordnungsgesetz ], abgedruckt NZG 2002, 25, 31; Regierungsentwurf BTDrucks. 15/371 S. 11).
17
Dem Gesetzgeber erschien eine völlige Änderung der Grundlagen des Verfahrens im Sinne einer Umgestaltung in einen reinen Parteiprozess nach der Zivilprozessordnung nicht als sinnvoll (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 11 f.), und eine Kostenentscheidung nach Obsiegen und Unterliegen sollte nicht getroffen werden , weil den Antragsberechtigten ansonsten in den meisten Fällen das Spruchverfahren wegen des Kostenrisikos faktisch verbaut wäre (Regierungsentwurf BTDrucks. 15/371 S. 17). Die Gerichtskosten sollte nach der Neuregelung weiter grundsätzlich der Antragsgegner tragen, nur ausnahmsweise - etwa bei Rechtsmissbrauch - sollen sie dem Antragsteller auferlegt werden können. Bei den außergericht- lichen Kosten der Antragsteller sollte die Möglichkeit einer stärkeren Differenzierung durch das Gericht eröffnet werden. Grundsätzlich sollten die Antragsteller ihre Kosten selbst tragen. Eine Anordnung der Kostenerstattung durch den Antragsgegner soll aus Billigkeitsgründen in Betracht kommen, insbesondere bei einer deutlichen Erhöhung der Leistung des Antragsgegners (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17 f.). Daraus, dass den Antragstellern mit der Aufbürdung der eigenen außergerichtlichen Kosten nur ein begrenztes Kostenrisiko auferlegt werden sollte (so ausdrücklich Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 17), lässt sich entnehmen, dass - entsprechend der Empfehlung der Corporate Governance Kommission - die außergerichtlichen Kosten des Antragsgegners bei diesem verbleiben sollten.
18
cc) Eine solche Kostenverteilung entspricht auch dem Zweck der ausdifferenzierten Kostenregelung in § 15 SpruchG. Sie ist ein Ausgleich dafür, dass die Antragsberechtigten die Erfolgsaussichten des Verfahrens nicht notwendig im Voraus abschätzen können. Sie sind nach der Konzeption des Spruchverfahrensgesetzes hinsichtlich der Informationen auf den in § 7 Abs. 3 Satz 1 SpruchG genannten Bericht und den Prüfungsbericht des sachverständigen Prüfers beschränkt, während der Antragsgegner regelmäßig weitergehende Informationen über die zur Bewertung der Angemessenheit der Kompensation heranzuziehenden Umstände besitzt. Dieses informationelle Ungleichgewicht rechtfertigt es, die Antragsberechtigten nur mit einem beschränkten, berechenbaren Kostenrisiko zu belasten. Dass der Antragsgegner seine eigenen außergerichtlichen Kosten - wie auch schon die Gerichtskosten und die Kosten des gemeinsamen Vertreters - tragen muss, ist auch deshalb plausibel , weil der Antragsgegner die Strukturmaßnahme, die regelmäßig in seinem Interesse liegt, nach der gesetzlichen Konzeption zunächst unabhängig von der angemessenen Höhe eines Ausgleichs durchsetzen und die Antragsteller auf das Spruchverfahren verweisen kann. Sie können die Strukturmaßnahme regelmäßig weder wegen der Unangemessenheit der Kompensation noch wegen unzureichender In- formation verhindern, sondern werden auf eine Überprüfung im Spruchverfahren verwiesen (vgl. § 243 Abs. 4 Satz 2, § 304 Abs. 3, § 305 Abs. 5, § 320b Abs. 2, § 327 f AktG, § 14 Abs. 2 UmwG, § 6 Abs. 1 SEAG, § 7 Abs. 1 SCEAG). Da der Antragsgegner die von ihm gewünschte Maßnahme ohne endgültige Klärung der Ausgleichshöhe durchsetzen kann, dürfen die Hürden für ihre nachträgliche Überprüfung nicht zu hoch angesetzt werden.

IV.

19
Die Kostenentscheidung für das Beschwerdeverfahren war durch den Senat unter Aufhebung der unzulässigen Teilkostenentscheidung im Beschluss des Kammergerichts nach § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG zu treffen, weil er nach § 28 Abs. 3 FGG abschließend zu entscheiden hat.
20
1. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind zwischen den Beteiligten im Verhältnis 24/25 zu 1/25 zu teilen.
21
a) Die Regelung in § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG zu den Gerichtskosten und der Erstattung außergerichtlicher Kosten gilt auch für das Beschwerdeverfahren. Der Wortlaut verhält sich dazu zwar nicht. § 15 Abs. 1 Satz 7 SpruchG, der eine Bestimmung zur Gebührenhöhe im Rechtsmittelverfahren enthält, legt aber nahe, dass auch die übrigen Regelungen in § 15 SpruchG für ein Rechtsmittelverfahren gelten sollen. Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass § 15 Abs. 4 SpruchG für das Beschwerdeverfahren Geltung hat. Nach der Begründung des Regierungsentwurfs zum Spruchverfahrensneuordnungsgesetz soll das Beschwerdegericht im Zusammenhang mit der Entscheidung über die Erstattung der außergerichtlichen Kosten die Begründung des Landgerichts auch auf Rechtsfehler überprüfen können (Regie- rungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 18). Zwar trifft der Gedanke, dass die Antragsberechtigten ihre Aussichten im Verfahren nur beschränkt einschätzen können und ein Informationsgefälle besteht, wegen des Vorliegens einer erstinstanzlichen Entscheidung regelmäßig nur noch eingeschränkt zu. Es ist aber auch nicht ausgeschlossen, dass erst im Rechtsmittelverfahren weitere Informationen eingeholt werden oder dass ein Rechtsmittel des Antragsgegners zu einer Abweisung des Antrags führt. Hinsichtlich der Gerichtskosten sollte ohnehin nicht auf den Erfolg der Anträge abzustellen sein, und ihre außergerichtlichen Kosten sollten die Antragsteller ohne weiteres Kostenrisiko grundsätzlich selbst tragen. Dem widerspräche es, die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach anderen Grundsätzen als die Kosten der ersten Instanz zu verteilen.
22
b) Danach sind die Gerichtskosten, soweit die Beschwerde erfolglos war, anteilig nach § 15 Abs. 2 SpruchG der Antragstellerin aufzuerlegen.
23
Der Gesetzgeber ging zwar davon aus, dass die Gerichtskosten nur ausnahmsweise einem Antragssteller aufzuerlegen sind, etwa bei Rechtsmissbrauch (BT-Drucks. 15/371 S. 18). Einem Ausnahmefall wie dem Rechtsmissbrauch steht es nicht schon gleich, wenn ein Rechtsmittel erfolglos ist. Dem Antragsteller können die Gerichtskosten aber auferlegt werden, wenn sein Rechtsmittel bei einer Beurteilung ex ante offensichtlich von vorneherein ohne Erfolgsaussichten war. Das war hier der Fall, weil die Begründung des Antrags den Mindestanforderungen nach § 4 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 SpruchG eindeutig nicht entsprach und die Antragstellerin mit der Entscheidung des Landgerichts darauf bereits hingewiesen worden war. Zwar sind an die Begründung des Antrags im Spruchverfahren keine besonders strengen Anforderungen zu stellen und muss kein bezifferter Antrag gestellt werden, so dass auch keine Berechnung verlangt werden kann; im Gegenteil sollen die Anforderungen nach der Gesetzesbegründung zum Spruchverfahrensgesetz ausdrücklich nicht überspannt werden (Regierungsentwurf BT-Drucks. 15/371 S. 13). Mit dem Erfordernis konkreter Einwendungen gegen die Angemessenheit der Kompensation oder den als Grundlage der Kompensation ermittelten Unternehmenswert sollte verhindert werden, dass Antragsteller - wie dies nicht selten der Fall war - praktisch mit einem Satz und ohne jede sachliche Erläuterung ein aufwendiges und kostenträchtiges Überprüfungsverfahren in Gang setzen können (Regierungsentwurf BTDrucks. 15/371 S. 13).
24
Hier genügt die Anspruchsbegründung diesen Mindestanforderungen nicht. Sie steht einer Antragstellung „in einem Satz“ ohne sachliche Erläuterung gleich. Die Unternehmensbewertung wird nur mit einer pauschalen, nicht näher erläuterten Behauptung als unrichtig gekennzeichnet. Die Antragsbegründung beschränkt sich darauf , den angesetzten Wachstumsabschlag als zu niedrig und einen anderen Wachs- tumsabschlag als „fair“ zu bezeichnen, weil nicht erkennbar sei, warum gerade „in dem aktuellen Marktumfeld und in dieser Sparte mit weniger als der Inflation“ zu rechnen sein sollte; außerdem enthält sie noch eine Frage nach den Unternehmen in einer Vergleichsgruppe.
25
c) Dagegen sind die Gerichtskosten hinsichtlich der Anschlussbeschwerde nach der Regel in § 15 Abs. 2 SpruchG dem Antragsgegner aufzuerlegen. Wie schon aus der unterschiedlichen Fassung von § 15 Abs. 2 und 4 SpruchG folgt, ist der teilweise Erfolg des Rechtsmittels nicht ausschlaggebend. Gründe für eine ausnahmsweise Belastung der Antragstellerin sind, nachdem die Entscheidung des Landgerichts zu den Gerichtskosten vertretbar war, nicht erkennbar.
26
2. Für die Anordnung einer Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragstellerin durch die Antragsgegnerin nach § 15 Abs. 4 SpruchG besteht keine Veranlassung. Die Erstattung der außergerichtlichen Kosten der Antragsgegnerin durch die Antragstellerin ist in § 15 SpruchG nicht vorgesehen; § 13a Abs. 1 Satz 2 FGG ist - wie dargelegt - nicht anwendbar.
Bergmann Strohn Reichart Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Berlin, Entscheidung vom 20.02.2009 - 102 O 2/09 AktG -
KG, Entscheidung vom 26.05.2011 - 2 W 72/09 -

Geschäftswert im gerichtlichen Verfahren nach dem Spruchverfahrensgesetz ist der Betrag, der von allen in § 3 des Spruchverfahrensgesetzes genannten Antragsberechtigten nach der Entscheidung des Gerichts zusätzlich zu dem ursprünglich angebotenen Betrag insgesamt gefordert werden kann; der Geschäftswert beträgt mindestens 200 000 Euro und höchstens 7,5 Millionen Euro. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Bestimmung des Werts ist der Tag nach Ablauf der Antragsfrist (§ 4 Absatz 1 des Spruchverfahrensgesetzes).