Landgericht Hamburg Urteil, 09. Nov. 2016 - 332 O 62/16

bei uns veröffentlicht am09.11.2016

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer... 12.118,88 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.514,86 € ab dem 2.10., 3.11., 2.12.2015, 5.1., 2.2., 2.3., 2.4. und 3.5.2016,

2. Es wird festgestellt, dass die Klausel § 11 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07 - Ausfertigungstag 24.11.2007“ in der Fassung „Änderungen durch das neue Versicherungsvertragsgesetz für selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen“ nicht Inhalt des Berufsunfähigkeitsvertrages zur Versicherungsscheinnummer... geworden ist, der Vertrag vielmehr ohne diese gegen § 28 VVG verstoßende, unwirksame Klausel besteht.

3. Die weitergehende Klage (Feststellungsantrag zu Ziffer 3.1.) wird abgewiesen.

4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

5. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 75.198,42 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin Obliegenheiten verletzt hat.

2

Zwischen den Parteien besteht eine Berufsunfähigkeitsversicherung, der die Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07 – nach dem Vorbringen der Klägerin Stand 01.07 (AVB 2007) zugrunde liegen und wonach eine Berufsunfähigkeitsrente im Fall einer Berufsunfähigkeit von mindestens 50 % in Höhe von monatlich 1.393,60 € und eine Befreiung von Beiträgen, zuletzt gezahlt 121,26 €, vereinbart ist (Anlage K1).

3

Die 1963 geborene Klägerin war als Qualitätsmanagerin bei der D. P. angestellt. Nachdem sie 2013 psychisch erkrankte und deswegen seit dem 2.4.2013 arbeitsunfähig war, erkannte die Beklagte nach Antragstellung und Prüfung mit Schreiben vom 28.5.2014 (Anlage K2) rückwirkend zum 1.5.2013 ihre Leistungspflicht an.

4

2015 leitete die Beklagte ein Nachprüfungsverfahren ein und forderte die Klägerin mit Schreiben vom 30.5.2015 (Anlage K3) auf, Vordrucke ihre Berufstätigkeit, etwaige Beschwerden und eine Rente sowie Schweigepflichtentbindungserklärungen betreffend (Anlage K4) auszufüllen und der Beklagten einzureichen.

5

Nach Einschaltung ihrer Prozessbevollmächtigten, so die Klägerin, teilte diese der Beklagten mit Schreiben vom 29.6.2015 (Anlage K5) mit, dass derartige Mitwirkungspflichten nicht bestünden und dass sie auch zukünftig bei keinem Nachprüfungsverfahren mitmachen werde. Die Beklagte drohte daraufhin die Leistungseinstellung an, wenn die Klägerin nicht mitwirke (Anlage K6). Daraufhin wurde ihr durch die Prozessbevollmächtigten der Klägerin mitgeteilt, dass eine Mitwirkung im Nachprüfungsverfahren abgelehnt werde, weil die Beklagte ihre Bedingungen nicht dem neuen VVG angepasst habe (Anlage K7). Daraufhin behauptete die Beklagte, dass sie alle Verträge angepasst und ihre Kunden 2008 über die Umstellung der Altverträge informiert habe. Eine entsprechende Änderungsmitteilung sei der Klägerin nebst der Information „Änderungen durch das neue Versicherungsvertragsgesetz für selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen“ am 16.10.2008 versandt worden (Anlage K9). Daraufhin teilte Rechtsanwalt B. mit, dass die Klägerin keine entsprechende Änderungsmitteilung erhalten habe (Anlage K10).

6

Die Beklagte stellte daraufhin die Rentenzahlungen zum 30.9.2015 ein. Die Klägerin nahm die Beitragszahlungen in Höhe von monatlich 121,26 € ab dem 1.10.2015 wieder auf.

7

Mit Schreiben vom 28.6.2016 (Anlage K14) hat die Beklagte in Hinblick auf die von der Klägerin im Rechtsstreit eingereichte Stellungnahme der Fachärztin Frau K. R. sowie des Rentenbescheids (Anlagen K12 und 13) für die Zeit ab dem 1.6.2016 ihre Leistungspflicht anerkannt (Anlage K 14).

8

Die Klägerin ist der Auffassung, dass die Beklagte nicht berechtigt gewesen sei, die Leistungen einzustellen, weil die AVB nicht an die neue Gesetzeslage angepasst worden seien und weil sie bereits auf der Grundlage der AVB 2007 nicht verpflichtet gewesen sei, die verlangten Unterlagen einzureichen. Die behauptete Änderungsmitteilung vom 16.10.2008 habe sie nicht erhalten, die Beklagte könne eine Kopie dieses Schreibens nicht einmal vorlegen. Auch ihr Versicherungsmakler habe dies nicht erhalten und sei auch nicht empfangsbevollmächtigt gewesen noch empfangszuständig (Art. 1 Abs. 3 EGVVG).

9

Auch die neuen Regelungen der AVB seien unwirksam, weil dort auch auf etwaige Obliegenheitsverletzungen des Anspruchsinhabers abgestellt werde, der jedoch, wenn er nicht Versicherungsnehmer oder versicherte Person sei, keine Obliegenheiten zu erfüllen habe. Außerdem werde aus den Neuregelungen nicht deutlich, dass auch der vorsätzliche Verstoß zu keiner Leistungsfreiheit führe, wenn er weder für die Feststellung noch den Umfang der Leistungspflicht ursächlich sei. Außerdem habe der Versicherungsnehmer auch nach neuem Recht nicht die Obliegenheit, Unterlagen einzureichen. Schließlich weist sie darauf hin, dass die Bedingungen keinen Hinweis darauf enthalten, dass durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Folgen von Obliegenheitsverletzungen hingewiesen werden müsse.

10

Die Klägerin sei auch andauernd aufgrund ihrer psychischen Erkrankung vollständig erwerbsgemindert (Anlage K13).

11

Die Klägerin hat zunächst folgende Anträge angekündigt,

12

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer... 7.574,30 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.514,86 € ab dem 2.10., 3.11., 2.12.2015, 5.1. und 2.2.2016,

13

2.) die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer... beginnend ab März 2016 längstens bis zum 30.9.2028 eine Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von jeweils 1.393,60 € monatlich zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hierauf und zwar jeweils ab dem auf den ersten Werktag eines jeden Monats folgenden Tag für den Fall, dass die Zahlung durch die Beklagte nicht am ersten Werktag eines jeden Monats erfolgt,

14

3.) die Beklagte zu verurteilen, die Klägerin ab dem 1.3.2016 bis längstens zum 30.9.2028 von der Prämienzahlungspflicht für die Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer... zu befreien,

15

4.) festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, die Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 1.393,60 € monatlich durch Überschusszuweisungen in Form einer etwaigen monatlichen Bonusrente, berechnet nach § 17 Abs. 5 AVB zu erhöhen, längstens bis zum 30.9.2028.

16

Die Klägerin beantragt zuletzt:

17

1.) die Beklagte zu verurteilen, an sie aus der Berufsunfähigkeitsversicherung zur Versicherungsnummer... 12.118,88 € zu zahlen zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz auf jeweils 1.514,86 € ab dem 2.10., 3.11., 2.12.2015, 5.1. , 2.2., 2.3., 2.4. und 3.5.2016,

18

2.) festzustellen, dass die Klausel § 11 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07 - Ausfertigungstag 24.11.2007“ in der Fassung „Änderungen durch das neue Versicherungsvertragsgesetz für selbständige Berufsunfähigkeitsversicherungen“ nicht Inhalt des Berufsunfähigkeitsvertrages zur Versicherungsscheinnummer... geworden ist, der Vertrag vielmehr ohne diese gegen § 28 VVG verstoßende, unwirksame Klausel besteht,

19

3. festzustellen,

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3.1. dass die Beklagte § 11 der „Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07 – Ausfertigungstag 24.11.2007“ zur Berufsunfähigkeitsversicherung mit der Versicherungsnummer... nicht wirksam nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG mit Wirkung zum 1.1.2009 geändert hat.

21

Den zwischenzeitlich noch gestellten Antrag zu 3.2: festzustellen, dass die Beklagte folglich auch nicht eine etwaige Obliegenheitsverletzung der Klägerin in einem etwaigen Nachprüfungsverfahren mit einer Leistungskürzung oder gar Leistungsfreiheit sanktionieren kann, auch nicht über andere Rechtsinstitute wie Treu und Glauben, Verwirkung oder Zurückbehaltungsrecht- hat sie mit Zustimmung der Beklagten zurückgenommen.

22

Im Übrigen hat sie den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.

23

Die Beklagte schließt sich der Erledigungserklärung an und beantragt im Übrigen

24

Klagabweisung.

25

Die Beklagte wendet folgendes ein:

26

Sie sei wegen vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Klägerin leistungsfrei.

27

Mit Schreiben vom 16.10.2008 (Anlage K9) sei der Vertrag an die Neuregelungen des VVG angepasst worden. Das Schreiben nebst den angeführten Anpassungen seien an die Postanschrift der Klägerin sowie an den jeweiligen Versicherungsmakler eines Versicherungsnehmers maschinell per Post versandt worden und auch nicht an die Beklagte zurückgelangt (Beweis: Vernehmung der Klägerin als Partei). Das Bestreiten der Klägerin sei unglaubwürdig. Die Beklagte habe anders als in den bisher vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen von einer Vertragsanpassung Gebrauch gemacht. Die Klägerin streite jedoch lediglich den Zugang der fraglichen Schriftstücke ab, was damit nicht zu vergleichen sei.

28

Die Beklagte habe keine Unterlagen, sondern lediglich Auskünfte in Hinblick auf ihre gesundheitlichen und beruflichen Verhältnisse gefordert. Dazu sei die Klägerin sowohl nach den alten wie auch nach den neuen AVB verpflichtet.

29

Von einer Unwirksamkeit der Regelungen sei nicht auszugehen. Höchstrichterlich entschieden sei dies lediglich für die Sachversicherung; demgegenüber sei dies auf die Personenversicherung, insbesondere die Berufsunfähigkeits-(zusatz)-Versicherung nicht übertragbar, bei der ein andauerndes und lauteres Vertrauensverhältnis erforderlich sei. Jedenfalls würden auch dann die Obliegenheiten bestehen bleiben, lediglich die Rechtsfolgen entfallen.

30

Jedenfalls seien die Ansprüche verwirkt wegen einer vorsätzlichen Weigerungshandlung der Klägerin, die einem unredlichen und arglistigen Verhalten vergleichbar sei.

31

Ferner macht die Beklagte hilfsweise ein Zurückbehaltungsrecht geltend. Die Weigerung der Klägerin mitzuwirken, stelle sich als positive Vertragsverletzung dar.

32

Zum Sach- und Streitstand wird ergänzend auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

I.

33

Die Klage ist hinsichtlich des Zahlungsantrags zulässig.

34

Hinsichtlich der Feststellungsanträge ist die Klage lediglich bezüglich des Antrags zu 2. zulässig.

35

Gemäß § 256 Abs. 1 ZPO ist eine Klage auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses zulässig, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis alsbald festgestellt wird.

36

Inwieweit bloße Vorfragen oder Elemente einer Rechtsbeziehung feststellungsfähig sind, ist streitig und vom Einzelfall abhängig. Die Frage der Wirksamkeit von § 11 AVB und deren Auswirkungen für das Vertragsverhältnis der Parteien erwächst nicht gesondert in Rechtskraft, auch wenn sie im Rahmen des Zahlungsantrages erörtert wird. Die Klägerin hat jedoch ein berechtigtes Interesse daran, zu klären, ob sich die Beklagte auch zukünftig auf diese Klausel berufen kann. Daher ist aus Sicht des Gerichts insoweit ein Feststellungsinteresse gegeben.

37

Bezüglich des Antrags zu 3.1. verneint das Gericht das Feststellungsinteresse vor dem Hintergrund, dass nach seiner Auffassung – wie noch auszuführen sein wird - § 11 AVB nF. unwirksam ist, so dass es auf die wirksame Umstellung nicht mehr ankommt und daher ein Rechtsschutzbedürfnis insoweit nicht besteht.

II.

38

Die Klage ist – soweit sie zulässig ist - begründet.

1.)

39

Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zahlung der Berufsunfähigkeitsrente sowie auf die Rückzahlung der geleisteten Beiträge für die Monate Oktober 2015 bis Mai 2016.

40

Die Beklagte kann der Klägerin demgegenüber nicht entgegenhalten, dass sie eine Obliegenheitsverletzung begangen habe, so dass die Beklagte für diese Monate leistungsfrei sei.

41

Die Beklagte beruft sich insoweit auf §§ 10 und 11 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Selbständige Berufsunfähigkeitsversicherung der Tarifgruppe SBU 07, Ausfertigungstag: 24.11.2007. Gemäß § 10 Abs. 1 AVB ist die Beklagte berechtigt, nach Anerkennung ihre Leistungspflicht nachzuprüfen. Gemäß Abs. 2 kann sie auf ihre Kosten jederzeit sachdienliche Auskünfte – insbesondere aktuelle Nachweise über die Einkommensverhältnisse der versicherten Person in dem Zeitraum seit Eintritt des Versicherungsfalls – und einmal jährlich umfassende Untersuchungen der versicherten Person durch von ihr beauftragte Ärzte verlangen. Gemäß dem in Bezug genommenen § 7 Abs. 2 AVB kann die Beklagte außerdem u.a. „zusätzliche Auskünfte“ verlangen.

a.)

42

Zwar ist davon auszugehen, dass es sich bei dem als Anlage K4 überreichten Fragebogen, in dem die Klägerin Angaben zu ihrem Gesundheitszustand, ihrer beruflichen Tätigkeit sowie dem Bezug einer Rente machen sollte, um sachdienliche Auskünfte im Sinne der Versicherungsbedingungen gehandelt hat und nicht um die Einreichung anderweitiger Unterlagen, auch wenn es im Schreiben der Beklagten vom 15.7.2015 heißt, dass Unterlagen einzureichen seien. Warum das Ausfüllen und Zurücksenden des Formularbogens nicht als Auskunftserteilung anzusehen ist, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass lediglich mündliche und keine schriftlichen Auskünfte verlangt werden können.

b.)

43

Es kann jedoch dahinstehen, ob die Klägerin diese vertragliche Obliegenheit grob fahrlässig oder vorsätzlich verletzt hat, weil die Versicherungsbedingungen hinsichtlich der geregelten Folgen nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 28 VVG entsprechen und daher gemäß §§ 32 Satz 1, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam sind.

44

§ 11 AVB enthält – unterstellt die Beklagte hat diese (formal) wirksam an die seit dem 1.1.2009 geltenden gesetzlichen Regelungen angepasst – folgende Bestimmungen (Anlage K9):

45

„(1) Solange Sie, die versicherte Person oder der Anspruchsinhaber eine Mitwirkungspflicht vorsätzlich nicht erfüllen oder eine Nachprüfung vorsätzlich verhindern, sind wir von der Verpflichtung zur Leistung frei.

46

(2) Bei grob fahrlässiger Verletzung einer Mitwirkungspflicht oder der Verhinderung einer Nachprüfung mindert sich unsere Leistungspflicht in einem der Schwere des Verschuldens entsprechenden Verhältnis. Die Ansprüche aus der Versicherung bleiben jedoch insoweit bestehen, als die Verletzung ohne Einfluss auf die Feststellung des Versicherungsfalls oder die Feststellung oder den Umfang unserer Leistungspflicht ist, dies gilt nicht, wenn die Mitwirkung arglistig verletzt wurde.

47

(3) Wenn die Mitwirkungspflicht später erfüllt wird, sind wir ab Beginn des dann laufenden Monats nach Maßgabe dieser Bedingungen zur Leistung verpflichtet.“

48

Diese AVB weichen insoweit von § 28 Abs. 2 VVG ab, als sie nicht vorsehen, dass auch im Falle vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung der Kausalitätsgegenbeweis eröffnet ist (§ 28 Abs. 3 VVG). Zwar heißt es einleitend vor den im Einzelnen dargestellten Abänderungen, dass „Eine vollständige oder anteilige Leistungsfreiheit des Versicherers .... nicht eintreten (kann), wenn die Obliegenheitsverletzung für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalls gar nicht ursächlich war“, daraus kann der Versicherungsnehmer jedoch gerade in Hinblick auf die dezidierten Regelungen unter den Absätzen (1) und (2) nicht schließen, dass der Kausalitätsgegenbeweis auch im Falle des Vorsatzes möglich ist. Außerdem enthalten sie nicht den Hinweis darauf, dass Voraussetzung für die Leistungsfreiheit ist, dass der Versicherungsnehmer zuvor durch gesonderte Mitteilung in Textform auf die Rechtsfolgen hingewiesen worden ist (§ 28 Abs. 4 VVG).

49

Der Bundesgerichtshof hat in der Entscheidung vom 2.4.2014, IV ZR 58/13, in der es um eine vor Inkrafttreten der Neuregelungen des Versicherungsvertragsgesetzes geltenden Bedingung einer Rechtsschutzversicherung gegangen ist, die abweichend von § 28 VVG die Beweislast für den nicht bestehenden Vorsatz dem Versicherungsnehmer auferlegt hat, den Kausalitätsgegenbeweis lediglich für den Fall der groben Fahrlässigkeit vorgesehen hat und nicht das Erfordernis der gesonderten Mitteilung in Textform aufgenommen hat, unabhängig von der Frage, ob im konkreten Fall von Arglist auszugehen sei, wegen einer unangemessenen Benachteiligung des Versicherungsnehmers die Unwirksamkeit gemäß §§ 32 Satz 1 VVG, 307 Abs. 1 Satz 1 BGB angenommen.

50

Die Grundsätze des Bundesgerichtshofes sind auch auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Dabei kommt es nicht darauf an, dass es sich im vorliegenden Fall nicht um eine Rechtsschutzversicherung, sondern um eine Berufsunfähigkeitsversicherung handelt. Das Gesetz unterscheidet in seinen Anforderungen an die Regelung von Obliegenheiten und den Folgen ihrer Verletzung nicht nach der Art der Versicherung. Ein gegenseitiges Vertrauensverhältnis ist in jedem Fall vertragsimmanent. Es ist auch nicht entscheidend, dass Gegenstand der Entscheidung des Bundesgerichtshofes eine vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung aufgestellte Versicherungsbedingung gewesen ist; eine zwar ggf. formal aber nicht materiell angepasste Regelung ist an denselben Maßstäben zu messen.

51

Auch im vorliegenden Fall weichen die Allgemeinen Versicherungsbedingungen – wie dargestellt - in wesentlichen Teilen von dem gesetzlichen Leitbild ab. Auch gerade vor dem Hintergrund, dass eine ganze oder teilweise Leistungsfreiheit vereinbart worden ist ohne Rücksicht auf den nach dem Gesetz vorher zu erfolgenden gesonderten Hinweis auf die Rechtsfolgen stellt eine unangemessene Benachteiligung dar, die zur Unwirksamkeit der Sanktionsregelungen führt. Eine Aufspaltung in einen wirksamen und in einen unwirksamen Teil scheidet daher bereits aus diesem Grund aus.

52

Dass die Klägerin mit dem Auskunftsersuchen tatsächlich auf die Folgen der Verletzungen von Obliegenheiten hingewiesen worden ist (vgl. Anlage K4), vermag den Mangel der AVB nicht zu heilen, zumal die durch die Unwirksamkeit eingetretene Regelungslücke auch nicht durch die Anwendung der gesetzlichen Regelung ausgefüllt werden kann. Dies scheidet aus, weil das Gesetz selbst an eine vertragliche Regelung anknüpft, die hier nicht besteht (vgl. BGH vom 2.4.2014, IV ZR 58/13). Zwar hat der Bundesgerichtshof in der genannten Entscheidung darauf abgehoben, dass es sich bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG um eine gesetzliche Sonderregelung handele, die in ihrem Anwendungsbereich die Bestimmungen des § 306 Abs. 2 BGB verdränge. Unter Berufung auf die Entscheidung vom 12.10.2011, IV ZR 199/10 hat der Bundesgerichtshof ausgeführt, dass es der mit der Anpassungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG bezweckten Gewährleistung der Transparenz von Versicherungsbedingungen unvereinbar wäre, die Lücken durch die Anwendung der gesetzlichen Regelung zu füllen. Der Bundesgerichtshof hat in seiner Entscheidung vom 12.10.2011 folgendes ausgeführt:

53

„aa) Eine quotale Leistungskürzung wegen grob fahrlässiger Verletzung einer Obliegenheit gemäß § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG setzt voraus, dass neben einer vertraglichen Obliegenheit auch eine Sanktion für den Fall ihrer Verletzung im Versicherungsvertrag vereinbart ist. § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG enthält kein gesetzliches Leistungskürzungsrecht. 34

54

Der Senat hält an der Rechtsprechung zu § 6 Abs. 1 Satz 1 VVG a.F., wonach der Versicherungsvertrag eine Vereinbarung über die Sanktion einer Obliegenheitsverletzung enthalten muss (vgl. BGH, Urteil vom 18. Dezember 1989 II ZR 34/89, NJW-RR 1990, 405 unter 3), auch für das neue Recht fest. Für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung regelt § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG ausdrücklich, dass der Vertrag bestimmen muss, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist. Systematisch knüpft § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG unmittelbar an die allgemeinen Voraussetzungen des § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG an und ersetzt lediglich die vollständige Leistungsfreiheit nach § 28 Abs. 1 Satz 1 VVG für den Fall der groben Fahrlässigkeit durch ein Kürzungsrecht des Versicherers (MünchKomm-VVG/Wandt, § 28 Rn. 214; Schimikowski, r+s 2010, 195; Staudinger/Kassing aaO). Weiterhin finden sich in der Gesetzesbegründung (BT-Drucks. 16/3945, S. 69) keine Anhaltspunkte dafür, dass das Erfordernis einer vertraglichen Vereinbarung zwar für eine vollständige Leistungsfreiheit, nicht jedoch für teilweise Leistungsfreiheit erforderlich sein soll (MünchKomm-VVG/Wandt aaO). 35

55

bb) Die Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG kann nicht gemäß § 306 Abs. 2 BGB zur Lückenfüllung herangezogen werden. Bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG handelt es sich um eine gesetzliche Sonderregelung, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt. 36

56

(1) Das Gesetzgebungsverfahren belegt, dass der Gesetzgeber die Schließung von Vertragslücken, die durch die Anwendung der Regelungen des VVG 2008 entstehen, allein durch eine Wahrnehmung der Anpassungsoption des Art. 1 Abs. 3 EGVVG seitens des Versicherers zulassen wollte, um die erforderliche Transparenz des vertraglichen Regelwerkes zu gewährleisten (vgl. von Fürstenwerth aaO 224 f.; Rogler aaO). ... Der Gesetzgeber hat diesen Vorschlag nicht aufgegriffen, sondern an der Anpassungsmöglichkeit des Art. 1 Abs. 3 EGVVG in seiner jetzigen Fassung festgehalten. Damit hat er nicht nur einer ergänzenden Vertragsauslegung eine Absage erteilt, sondern auch deutlich gemacht, dass es ohne eine Anpassung gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG für den Versicherer keine Möglichkeit geben soll, aus der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten in Altverträgen nachteilige Rechtsfolgen für den Versicherungsnehmer abzuleiten. 37

57

(2) Die Heranziehung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB widerspräche der in Art. 1 Abs. 3 EGVVG vorgenommenen Interessenabwägung zwischen Versicherern und Versicherungsnehmern bei der Anpassung von Allgemeinen Versicherungsbedingungen an das VVG 2008.38

58

Hauptanliegen des Gesetzgebers bei der Reform des Versicherungsvertragsrechts war es, die Stellung des Versicherungsnehmers deutlich zu stärken und die Transparenz von Versicherungsbedingungen zu verbessern (vgl. Gesetzentwurf, BT-Drucks. 16/3945, S. 1). Vor diesem Hintergrund muss die Regelung des Art. 1 Abs. 3 EGVVG gesehen werden. Dem Gesetzgeber war das Problem der Unwirksamkeit von Allgemeinen Versicherungsbedingungen in Altverträgen durch Inkrafttreten des neuen Rechts bewusst. Deshalb hat er den Versicherern die Anpassungsoption des Art. 1 Abs. 3 EGVVG eingeräumt. Ein Versicherer kann die Unwirksamkeitsfolgen hiernach jedoch nur durch eine Anpassung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen abwenden, indem er den Versicherungsnehmer in der durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG geregelten Weise über die geänderte Vertragslage informiert (vgl. BT-Drucks. 16/3945, S. 118, wo die Bedingungsanpassung als "geboten" bezeichnet wird). Dies zeigt, dass es dem Gesetzgeber auch um eine rasche Umstellung auf transparente, neue Vertragswerke ging und er eine unterbliebene Vertragsumstellung durch den Wegfall der unwirksam gewordenen Vertragsbestimmung sanktionieren wollte (vgl. von Fürstenwerth aaO).39

59

Dieses Regelungsgefüge würde unterlaufen, wenn dem Versicherer auch ohne Umstellung seiner Allgemeinen Versicherungsbedingungen die Anwendung der Rechtsfolgen des VVG 2008 auf Obliegenheitsverletzungen gestattet wäre. Das Anpassungsverfahren nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG wäre in diesem Falle letztlich überflüssig. Eine Lückenfüllung durch § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG über die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB hätte entgegen dem Zweck des Art. 1 Abs. 3 EGVVG zur Folge, dass für den Versicherungsnehmer mangels Übersendung angepasster Allgemeiner Versicherungsbedingungen eine völlig intransparente Sanktionsregelung Bestand hätte, bei der er dem Vertrag insbesondere nicht seine nach § 28 VVG 2008 erweiterten Verteidigungsmöglichkeiten entnehmen kann. ...

60

44 (5) Entgegen der Ansicht der Revision steht die Nichtanwendung des § 28 Abs. 2 Satz 2 VVG in den Fällen unterbliebener Bedingungsanpassung nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG nicht in Widerspruch zur Anwendung des Obliegenheitsrechts auf verhüllte Obliegenheiten. Zwar trifft es zu, dass in der Rechtsprechung des Senats bei verhüllten Obliegenheiten auf die gesetzliche Regelung des § 6 VVG a.F. zurückgegriffen wurde, obwohl es in den zu beurteilenden Klauseln keine Sanktionsregelung gab, da diese als Risikobegrenzung formuliert waren (Senatsurteile vom 24. Mai 2000 IV ZR 186/99, VersR 2000, 969 unter 1 c; vom 29. November 1972 IV ZR 162/71, NJW 1973, 284 unter II 2). Indes stellt die Anwendung des § 6 VVG a.F. auf verhüllte Obliegenheiten nichts anderes als eine Lückenfüllung i.S. von § 306 Abs. 2 BGB dar. Die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB wird jedoch für den speziellen Bereich der erst durch Inkrafttreten des VVG 2008 unwirksam gewordenen Allgemeinen Versicherungsbedingungen durch die Sondervorschrift des Art. 1 Abs. 3 EGVVG verdrängt, die für die unwirksame Sanktionsregelung bei Verletzung vertraglicher Obliegenheiten gerade keine Schließung der Vertragslücke durch Rückgriff auf gesetzliche Regelungen zulässt. Aus dem dargestellten Zweck der Regelung und dem Gang des Gesetzgebungsverfahrens folgt, dass im Anwendungsbereich dieser Vorschrift eine Lückenfüllung bei unterbliebener Bedingungsanpassung ausgeschlossen ist. 45 cc) Eine ergänzende Vertragsauslegung scheidet aus.

61

46(1) Grundsätzlich ist sie bei Unwirksamkeit einer Klausel in einem vorformulierten Vertrag möglich, wenn dispositive Gesetzesbestimmungen nicht zur Verfügung stehen, so dass das Regelungsgefüge eine Lücke aufweist (Senatsurteil vom 22. Januar 1992 IV ZR 59/91, BGHZ 117, 92 unter 5). Voraussetzung hierfür ist, dass die ergänzende Vertragsauslegung nicht zu einer Erweiterung des Vertragsgegenstandes führt, es dem Versicherer gemäß § 306 Abs. 3 BGB ohne ergänzende Vertragsauslegung unzumutbar ist, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden, und der ergänzte Vertrag für den Versicherungsnehmer typischerweise von Interesse ist. Liegen diese Voraussetzungen vor, tritt diejenige Gestaltungsmöglichkeit ein, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen nach Treu und Glauben redlicher Weise vereinbart hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Klausel bekannt gewesen wäre (Senatsurteil vom 22. Januar 1992 aaO unter 6).

62

47(2) Eine planwidrige Vertragslücke ist hier nicht anzunehmen. Die am hypothetischen Parteiwillen orientierte richterliche Vertragsergänzung soll eine Regelung herbeiführen, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie von der Unwirksamkeit der Klausel gewusst hätten. Dies bedeutet im Umkehrschluss, dass für eine richterliche Vertragsergänzung dann kein Raum ist, wenn der Verwender von der Unwirksamkeit der Klausel wusste und eine mögliche Vorsorge hiergegen nicht getroffen hat (vgl. Staudinger/Kassing aaO; Ulmer, NJW 1981, 2025, 2031). Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof eine ergänzende Vertragsauslegung abgelehnt, wenn der Verwender einer Klausel diese in Kenntnis ihrer Unwirksamkeit weiter verwendet (Urteil vom 4. Juli 2002 VII ZR 502/99, BGHZ 151, 229 unter B II 2 c). Gleiches muss gelten, wenn der Verwender in Kenntnis der Unwirksamkeit einer Klausel die gesetzlich eingeräumte Möglichkeit zu ihrer einseitigen Ersetzung durch eine gültige Regelung nicht wahrnimmt (insoweit abweichend der Sachverhalt in BGH, Urteil vom 1. Februar 1984 VIII ZR 54/83, BGHZ 90, 69, 74). Für eine richterliche Vertragsergänzung ist dann kein Raum mehr.

63

48... Wenn der Verwender eine derartige Möglichkeit zur Schließung einer Vertragslücke nicht ergreift und diese Lücke etwa wegen der hiermit verbundenen Umstellungskosten hinnimmt, dann kann von einer planwidrigen Vertragslücke, die durch subsidiäre richterliche Vertragsergänzung geschlossen werden müsste, nicht mehr die Rede sein (vgl. Staudinger/Kassing, aaO). ...

64

.. (4) Dem Versicherer ist es nicht unzumutbar, an dem lückenhaften Vertrag festgehalten zu werden.

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51Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln; zu berücksichtigen ist nicht nur die nachteilige Veränderung der Austauschbedingungen für den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung, sondern auch das berechtigte Interesse des anderen Teils an der Aufrechterhaltung des Vertrags (BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 V ZR 26/01, NJW-RR 2002, 1136 unter II 3). Unzumutbar kann das Festhalten am Vertrag dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Allerdings genügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es ist eine einschneidende Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, die das Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar macht (BGH, Urteil vom 22. Februar 2002 aaO).

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52 Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der Versicherer aus der Verletzung vertraglicher Obliegenheiten keine Sanktionen mehr herleiten kann. Denn das Gesetz bietet dem Versicherer zahlreiche Auffangregelungen, zu denen die Regelungen über die Gefahrerhöhung gemäß §§ 23 ff. VVG, die Bestimmungen über die Herbeiführung des Versicherungsfalles nach § 81 VVG und die Obliegenheiten nach § 82 VVG gehören (vgl. Päffgen, VersR 2011, 837, 838 ff.; Stockmeier, VersR 2011, 312, 315 ff.). Der Senat verkennt nicht, dass diese Regelungen nicht das gesamte Spektrum möglicher vertraglicher Obliegenheiten abbilden, von anderen Tatbestandsvoraussetzungen abhängen und für den Versicherer verglichen mit den vertraglichen Obliegenheiten prozessuale Nachteile wie das Fehlen gesetzlicher Vermutungen zu grober Fahrlässigkeit und Kausalität bei § 81 Abs. 2 VVG mit sich bringen. Insofern verschiebt sich das Vertragsgleichgewicht zu Ungunsten des Versicherers. Die genannten gesetzlichen Auffangregelungen verhindern jedoch, dass das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist (vgl. Schimikowski aaO 196). Zudem spricht die bewusst getroffene Entscheidung, die gesetzlich eingeräumte Anpassungsmöglichkeit nicht wahrzunehmen, ebenfalls gegen die Unzumutbarkeit.“

67

Die vom Bundesgerichtshof in den zuvor genannten Fällen abgelehnte ergänzende Vertragsauslegung basierte damit zum einem maßgeblich auf dem Vorrang der Übergangsregelung des Art. 1 Abs. 3 EGVVG sowie darauf, dass die Versicherer in den genannten Fällen davon abgesehen hatten, ihre Bedingungen an die Gesetzesänderung anzupassen, was auch für die Frage der Zumutbarkeit einer sanktionslosen Regelung eine Rolle gespielt hat.

68

Im vorliegenden Fall ist grundsätzlich nicht anzunehmen, dass die Beklagte keine Anpassung vorgenommen hat, weil sich diese jedenfalls aus dem als Anlage K9 überreichten Schreiben ergibt. Allerdings bedarf es zur Wirksamkeit der Anpassung im Verhältnis zur Klägerin des Zugangs dieses Schreibens, den die Klägerin bestreitet.

69

Sofern das Schreiben der Klägerin nicht zugegangen ist, hat die Beklagte nicht wirksam von ihrem Anpassungsrecht Gebrauch gemacht, so dass bereits aus diesem Grund nach der vorgenannten Rechtsprechung grundsätzlich richterliche Lückenausfüllung ausscheidet. Da es maßgeblich ist, ob im Einzelfall eine wirksame Anpassung erfolgt ist, greift insoweit der Vorrang des Art. 1 Abs. 3 EGVVG. In dem Fall würde auch nicht teilweise die alte Regelung des § 11 AVB zur Anwendung kommen, weil diese auch in der Frage der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung der Gesetzesänderung nicht entspricht. Ob überhaupt eine Aufspaltung in Betracht kommen kann, kann dahinstehen. Auch wenn man berücksichtigt, dass die Beklagte nicht bereits grundsätzlich von einer Anpassung abgesehen - allerdings möglicherweise keine ausreichenden Vorkehrungen für den gesicherten Zugang getroffen hat - so führt dies nach Auffassung des Gerichts ebenso wie beim unterstellten Zugang des Anpassungsschreibens nicht zur Lückenausfüllung (nachfolgend).

70

Sofern wegen erwiesenem Zugangs des Schreibens von einer formal wirksamen Anpassung auszugehen ist, ist die Lücke nach Auffassung des Gerichts ebenfalls nicht durch ergänzende Vertragsauslegung zu schließen. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 VVG scheidet aus, weil dieser keine gesetzliche Sanktionsregelung enthält, sondern auf eine vertragliche Regelung abstellt (vgl. BGH vom 12.10.2011). Die mit einer Anpassung verbundene Beeinträchtigung der Transparenz der Sanktionsregelungen (siehe BGH a.a.O.) wäre auch für diesen Fall anzunehmen.

71

Der Hinweis auf § 174 VVG und ein daran nach dem Vortrag der Beklagten zum Ausdruck kommendes gesetzliches Leitbild hilft nicht weiter, weil sich deshalb nicht bereits aus dem Gesetz eine Sanktion ergibt. Die Folgen einer Verletzung der Auskunftspflicht gemäß § 31 VVG hat der Gesetzgeber der vertraglichen Regelung überlassen (Armbrüster in Prölss/Martin §§ 30 VVG Rdn. 10; 31 VVG Rdn. 47). Ein Schadensersatzanspruch scheidet aus, weil es sich um Obliegenheiten handelt, für die der Gesetzgeber im Rahmen des § 28 VVG eine abschließende Regelung vorgesehen hat (Armbrüster a.a.O. § 30 Rdn. 10).

72

Die Beklagte kann sich daher nicht auf § 11 AVB berufen und der Klägerin wegen Verletzung von Obliegenheiten einen Anspruch verweigern.

c.)

73

Der Versicherungsnehmer kann ohne eine entsprechende Vereinbarung seinen Anspruch ausnahmsweise gemäß § 242 BGB (Verwirkung) ganz oder teilweise verlieren, wenn ihm eine grobe Verletzung der Interessen des Versicherers anzulasten ist, die das vertragliche Vertrauensverhältnis erheblich stört und daher dem Versicherer die (volle) Erfüllung seiner Vertragspflichten unzumutbar macht (Prölss/Armbrüster § 28 VVG Rdn. 179; BGH VersR 1991, 1129). Dabei muss die Annahme einer nach § 242 BGB eintretenden Leistungsfreiheit des Versicherers auf besondere Ausnahmefälle von erheblichem Gewicht beschränkt bleiben (BGH a.a.O.). Dabei kann im Einzelfall auch eine arglistige Täuschung zur Leistungsfreiheit führen, wobei auch dies jeweils im konkreten Fall zu beurteilen und im Gegenzuge zu berücksichtigten ist, dass der Versicherer es in der Hand hat, dafür vertragliche Regelungen vorzusehen (vgl. Prölss a.a.O. Rdn. 180), so dass im Fall einer unwirksamen Regelung nicht ohne weiteres auf die allgemeinen Grundsätze zurückgegriffen werden kann.

74

Dass die Klägerin ob anwaltlich beraten oder nicht, wobei ihr letzteres nicht zu widerlegen ist, die Auffassung vertreten hat, dass sie im Nachprüfungsverfahren nicht mitwirken müsse, kann jedenfalls nicht als so schwerwiegender Pflichtenverstoß angesehen werden, dass ihr ohne eine vertragliche Grundlage die Leistung entzogen werden konnte.

2.)

75

Aus den vorgenannten Gründen ist § 11 AVB n.F. auch kein wirksamer Vertragsbestandteil.

76

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 92 Abs. 2, 91a, 709 ZPO.

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(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand oder einem anderen Vereinsorgan zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in einer Versammlung der Mitglieder geordnet. Zur Gültigkeit des Beschlusses ist erforderlich, dass der Gegenstand bei der Berufung bezeichnet wird. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen Stimmen.

(2) Bei der Berufung der Versammlung kann vorgesehen werden, dass Mitglieder auch ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation an der Versammlung teilnehmen und andere Mitgliederrechte ausüben können (hybride Versammlung). Die Mitglieder können beschließen, dass künftige Versammlungen auch als virtuelle Versammlungen einberufen werden können, an der Mitglieder ohne Anwesenheit am Versammlungsort im Wege der elektronischen Kommunikation teilnehmen und ihre anderen Mitgliederrechte ausüben müssen. Wird eine hybride oder virtuelle Versammlung einberufen, so muss bei der Berufung auch angegeben werden, wie die Mitglieder ihre Rechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.

(3) Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist ein Beschluss gültig, wenn alle Mitglieder ihre Zustimmung zu dem Beschluss schriftlich erklären.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Von den §§ 19 bis 28 Abs. 4 und § 31 Abs. 1 Satz 2 kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers abgewichen werden. Für Anzeigen nach diesem Abschnitt, zu denen der Versicherungsnehmer verpflichtet ist, kann jedoch die Schrift- oder die Textform vereinbart werden.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR58/13 Verkündet am:
2. April 2014
Schick
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende
Richterin Mayen, die Richter Wendt, Felsch, die Richterin
Harsdorf-Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski auf die mündliche
Verhandlung vom 2. April 2014

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts München I - 30. Zivilkammer - vom 30. Januar 2013 aufgehoben und die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts München vom 24. Februar 2012 zurückgewiesen.
Die Beklagte trägt die Kosten der Rechtsmittelverfahren.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Der Kläger begehrt die Feststellung, der beklagte Rechtsschutzversicherer müsse ihm für eine Auseinandersetzung mit seinem früheren Lebensversicherer um die Rückzahlung von Versicherungsprämien Deckungsschutz gewähren.
2
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine Rechtsschutzversicherung , welcher nach der Behauptung der Beklagten ihre Rechtsschutzversicherungsbedingungen des Jahres 2005 (ARB-RU 2005) zugrunde liegen. Darin ist unter anderem bestimmt: "§ 17 Verhalten nach Eintritt eines Rechtsschutzfalls (…) (3) Macht der Versicherungsnehmer den Rechtsanspruch geltend, hat er den Versicherer vollständig und wahrheitsgemäß über sämtliche Umstände des Rechtsschutzfalls zu unterrichten sowie Beweismittel anzugeben und Unterlagen auf Verlangen zur Verfügung zu stellen. (…) (6) Wird eine der in den Absätzen 3 oder 5 genannten Obliegenheiten verletzt, verliert der Versicherungsnehmer seinen Versicherungsschutz, es sei denn, er hat die Obliegenheit weder vorsätzlich noch grob fahrlässig verletzt. Bei grob fahrlässiger Verletzung behält der Versicherungsnehmer insoweit seinen Versicherungsschutz, als die Verletzung weder Einfluß auf die Feststellung des Versicherungsfalls noch auf die Bemessung der Leistung gehabt hat. Bei vorsätzlicher Verletzung behält der Versicherungsnehmer in den Fällen der Sätze 1 und 2 seinen Versicherungsschutz insoweit nur, wenn die Verletzung nicht geeignet war, die Interessen des Versicherers ernsthaft zu beeinträchtigen, oder wenn den Versicherungsnehmer kein erhebliches Verschulden trifft."
3
Eine gemäß Art. 1 Abs. 3 EGVVG mögliche Anpassung der ARB-RU 2005 an die Vorschriften des Versicherungsvertragsgesetzes in der Fassung des Gesetzes zur Reform des Versicherungsvertragsrechts vom 23. November 2007 (BGBl. I 2631) nahm die Beklagte nicht vor.
4
Mit anwaltlichem Schreiben vom 28. April 2011 bat der Kläger um Deckungsschutz für das außergerichtliche und erstinstanzliche Vorgehen gegen die E. Lebensversicherung AG (im Folgenden: Lebensversicherer ), dem folgender Sachverhalt zugrunde lag:
5
Der Kläger hatte beim genannten Lebensversicherer im Zeitraum vom 1. Dezember 2004 bis zum 30. April 2011 eine fondsgebundene Lebensversicherung unterhalten. Am 4. März 2011 schloss er mit der … AG (im Folgenden: … einen "Prozessbetreuungsvertrag" , in dem es unter anderem heißt: "Ich entscheide mich für das Modell RS von LV-Doktor: Ich habe eine Rechtschutzversicherung, die die Verfahrenskosten trägt. Mir ist bewusst, dass ich eine ggf. mit der Rechtschutzversicherung vereinbarte Selbstbeteiligung auch im Fall des verlorenen Verfahrens selbst übernehmen muss. Im Gegenzug erhebt die … AG außer für die Kündigung eines laufenden Vertrages keine weiteren Gebühren. (…)"
6
Mit dem Vertrag wurde … beauftragt, die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages gegen eine Gebühr in Höhe von 87,50 € umgehend zu veranlassen. Am zu erzielenden Mehrerlös sollte … nach § 3 der Allgemeinen Bedingungen zum Prozessbetreuungsvertrag (im Folgenden: AGB) in Höhe von 25% beteiligt werden. Der Kläger sollte gegenüber dem Lebensversicherer durch einen von … ausgewählten Rechtsanwalt vertreten werden. Weiter wurde in § 4 AGB Folgendes vereinbart: "§ 4 Sicherungsabtretung (1) Der Anspruchsinhaber tritt seine Ansprüche gegenüber der Gesellschaft an die … zur Sicherung aller Ansprüche, welche der … gegen den Anspruchsinhaber auf Grundlage der umseitig geschlossenen Vereinbarung entstehen, ab. Die … nimmt die Abtretung an. Die Abtretung wird gegenüber der Gesellschaft nicht offen gelegt. Der Anspruchsinhaber bleibt weiter be- rechtigt, die Ansprüche im eigenen Namen geltend zu machen. (2) Die … ist berechtigt, diese Sicherungsabtretung gegenüber der Gesellschaft offen zu legen und die sicherungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber der Gesellschaft im eigenen Namen geltend zu machen, wenn sich der Anspruchsinhaber mit der Leistung in Verzug befindet. (3) Die … verpflichtet sich, die abgetretenen Ansprüche zurück zu übertragen, wenn die Erlösauskehr vollzogen ist oder wenn bei vorzeitiger Verfahrensbeendigung die hier getroffenen Vereinbarungen erfüllt sind und kein Sicherungsinteresse mehr besteht."
7
Mit anwaltlichem Schreiben vom 16. März 2011 ließ der Kläger unter anderem den Widerspruch gemäß § 5a VVG a.F. bzw. den Widerspruch nach § 8 VVG, die Anfechtung nach § 119 BGB und die Kündigung des Lebensversicherungsvertrages erklären. Der Lebensversicherer erkannte nur die Kündigung an und zahlte den Rückkaufswert an den Kläger aus.
8
In seiner Deckungsschutzanfrage bat der Kläger um Rechtsschutz für die Geltendmachung eines Anspruchs auf Rückzahlung der Prämien zuzüglich 7% Zinsen abzüglich des ausgezahlten Rückkaufswertes, ohne den Prozessbetreuungsvertrag und die Sicherungsabtretung zu erwähnen. Mit Schreiben vom 24. Juni 2011 lehnte die Beklagte den beantragten Deckungsschutz unter Berufung auf eine vorsätzliche bzw. grob fahrlässige Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit durch den Kläger sowie auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten ab.
9
In erster Instanz hat der Kläger den vorgenannten Prozessbetreuungsvertrag noch nicht offenbart und auch die Abtretung seiner Ansprü- che gegen den Lebensversicherer an die … verschwiegen. Erst im Laufe des Berufungsverfahrens hat die Beklagte davon erfahren.
10
Die Beklagte hat sich bereits in erster Instanz auf eine Verletzung der Aufklärungsobliegenheit nach § 17 (3) ARB-RU 2005 berufen, ferner auf fehlende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Interessenwahrnehmung. Im Berufungsrechtszug hat sie darüber hinaus geltend gemacht, im Verschweigen des Prozessbetreuungsvertrages und der Abtretung der Ansprüche des Klägers gegen den Lebensversicherer an die … liege eine weitere - vorsätzliche - Verletzung der Auskunfts- und Aufklärungsobliegenheit (§ 17 (3) ARB-RU 2005). Außerdem greife der Risikoausschluss für die Geltendmachung von Ansprüchen anderer Personen im eigenen Namen (§ 3 (4) d) ARB-RU 2005) sowie § 5 (3) g) ARB-RU 2005 ein, wonach der Versicherer nicht die Kosten trägt, zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde.
11
Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und antragsgemäß festgestellt, die Beklagte sei verpflichtet, dem Kläger für die außergerichtliche und erstinstanzliche gerichtliche Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen gegen seinen Lebensversicherer Versicherungsschutz zu gewähren. Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, der die Wiederherstellung der erstinstanzlichen Entscheidung begehrt.

Entscheidungsgründe:


12
Das Rechtsmittel hat Erfolg.
13
I. Das Berufungsgericht stützt die Abweisung der Klage auf eine Leistungsfreiheit der Beklagten nach § 28 Abs. 2 VVG infolge einer vorsätzlichen Verletzung der Auskunftsobliegenheit aus § 17 (3) ARB-RU 2005. Der Kläger habe der Beklagten die mit der … getroffenen Vereinbarungen, insbesondere die Sicherungsabtretung der Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag, verschwiegen. Zudem habe er mit dem Prozessbetreuungsvertrag und dem dort zugunsten der … vereinbarten Erfolgshonorar versucht, die Abtretungsverbote zu Lasten des Rechtsschutzversicherers, der nur seinem Vertragspartner zur Gewährung von Rechtsschutz verpflichtet sei, zu umgehen.
14
II. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Beklagte ist nach dem Leistungsversprechen des Rechtsschutzversicherungsvertrages vertraglich verpflichtet, dem Kläger den begehrten Deckungsschutz zu gewähren.
15
1. Anders als das Berufungsgericht angenommen hat, folgt die Leistungsfreiheit der Beklagten nicht aus einer vorsätzlichen Verletzung der Informationspflicht aus § 17 (3) ARB-RU 2005. Dabei kann offen bleiben, ob - wie die Beklagte geltend macht - die ARB-RU 2005 wirksam in den Rechtsschutzversicherungsvertrag einbezogen sind und ob der Kläger seine Auskunftsobliegenheit verletzt hat, da einer Leistungsfreiheit jedenfalls die Unwirksamkeit der Sanktionsregelung in § 17 (6) ARBRU 2005 entgegensteht.
16
a) § 17 (6) ARB-RU 2005 weicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der Neuregelung des § 28 VVG ab. Die Rechtsfolgenregelung in § 17 (6) Satz 1 und 2 ARB-RU 2005 beruht auf den gesetzlichen Vorgaben des § 6 Abs. 3 VVG a.F. (vgl. Harbauer/Bauer, Rechtsschutz- versicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78); Satz 3 setzt die hierzu entwickelte Relevanzrechtsprechung (vgl. Senatsurteile vom 16. Januar 1970 - IV ZR 645/68, BGHZ 53, 160, 164; vom 24. Juni 1981 - IVa ZR 133/80, VersR 1982, 182, 183 m.w.N.) um. Von der ihr durch Art. 1 Abs. 3 EGVVG eröffneten Anpassungsmöglichkeit hat die Beklagte keinen Gebrauch gemacht.
17
aa) § 28 VVG n.F. ist anwendbar, da der Versicherungsfall im Jahr 2011 eingetreten ist (Art. 1 Abs. 1, 2 EGVVG). Anspruch auf Rechtsschutz besteht nach § 4 (1) Satz 1 a) ARB-RU 2005 "grundsätzlich von dem Zeitpunkt an, in dem der Versicherungsnehmer oder ein anderer einen Verstoß gegen Rechtspflichten oder Rechtsvorschriften begangen hat oder begangen haben soll." Begehrt der Versicherungsnehmer Rechtsschutz für die Geltendmachung eigener Ansprüche, kommt als frühestmöglicher Zeitpunkt das dem Anspruchsgegner vorgeworfene pflichtwidrige Verhalten in Betracht, aus dem der Versicherungsnehmer seinen Anspruch herleitet (Senatsurteil vom 24. April 2013 - IV ZR 23/12, VersR 2013, 899 Rn. 12 m.w.N.). Das ist hier die Weigerung des Lebensversicherers , den namens des Klägers erklärten Widerspruch gegen den Lebensversicherungsvertrag anzuerkennen und die Differenz aus Prämienzahlung und Rückkaufswert zurückzuzahlen (vgl. Senatsurteil aaO Rn. 13-17). Erst danach hat der Kläger um Deckungsschutz ersucht.
18
bb) § 17 (6) ARB-RU 2005 weicht entgegen § 32 Satz 1 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers von der halbzwingenden Regelung des § 28 Abs. 2 bis 4 VVG ab (ebenso Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 78). Das gilt nicht nur für die Rechtsfolgen einer grob fahrlässigen (dazu Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159), sondern auch für den Fall der vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung.

19
(1) § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, der bei vorsätzlicher Obliegenheitsverletzung grundsätzlich Leistungsfreiheit vorsieht, enthält eine im Vergleich zur gesetzlichen Neuregelung (§ 28 Abs. 2 Satz 1 VVG) für den Versicherungsnehmer nachteilige Beweislastverteilung. Nach § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG trägt, was sich aus der Formulierung des Abs. 2 Satz 1 und im Umkehrschluss aus der Vermutung grober Fahrlässigkeit in Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 ergibt, der Versicherer für den Vorsatz des Versicherungsnehmers die Beweislast (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 28 Rn. 114; Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 28 Rn. 67). Nach § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005, dessen Formulierung sich an § 6 Abs. 3 Satz 1 VVG a.F. und der dortigen Vorsatzvermutung orientiert , hat hingegen der Versicherungsnehmer zu beweisen, dass er nicht vorsätzlich gehandelt hat (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 117). Für den Versicherungsnehmer nachteilige Veränderungen der Beweislastverteilung gegenüber halbzwingenden Vorschriften sind unzulässig (Prölss in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 32 Rn. 1 i.V.m. § 28 Rn. 138; HK-VVG/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 18 Rn. 3).
20
(2) Auch von der in § 28 Abs. 3 Satz 1 VVG n.F. getroffenen Kausalitätsregelung weicht § 17 (6) ARB-RU 2005, der noch am Sanktionsmodell des früheren § 6 VVG a.F. ausgerichtet ist, zum Nachteil des Versicherungsnehmers ab.
21
In Abweichung von § 28 Abs. 4 VVG n.F. fehlt § 17 (6) ARB-RU 2005 zudem eine Regelung, wonach die Leistungsfreiheit bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalls bestehenden Aufklärungsobliegenheit voraussetzt, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

22
b) Diese Abweichungen führen nach § 32 Satz 1 VVG n.F. i.V.m. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB zur Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005 (vgl. Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 19; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 17 ARB 2000 Rn. 80). Die Abweichung von der halbzwingenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG zum Nachteil des Versicherungsnehmers stellt eine unangemessene Benachteiligung dar (vgl. Senatsurteil aaO; Senatsurteil vom 28. Juni 1995 - IV ZR 19/94, VersR 1995, 1185 unter I 3 d bb; Senatsbeschluss vom 18. März 2009 - IV ZR 298/06, VersR 2009, 769 Rn. 8). Die Vorsatzvermutung in § 17 (6) Satz 1 ARB-RU 2005 sowie die Möglichkeit einer Leistungsfreiheit des Versicherers bei für ihn nicht konkret nachteiligen Obliegenheitsverletzungen nach § 17 (6) Satz 3 ARB-RU 2005 und einer Leistungsfreiheit, die unabhängig von einer Mitteilung der Rechtsfolgen der Obliegenheitsverletzung eintritt, ist mit wesentlichen Grundgedanken des § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG nicht zu vereinbaren. Der Hinweis der Revisionserwiderung darauf, dass die Obliegenheit arglistig verletzt worden sei, führt zu keinem anderen Ergebnis. Nicht an das neue Versicherungsvertragsgesetz angepasste Altbedingungen sind vielmehr unabhängig von der Art des Verschuldens im konkreten Fall unwirksam.
23
c) Die durch die Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005 entstandene Vertragslücke kann nicht durch Anwendung der gesetzlichen Regelung des § 28 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3, 4 VVG geschlossen werden (Senatsurteil vom 12. Oktober 2011 - IV ZR 199/10, BGHZ 191, 159 Rn. 32 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG Celle VersR 2012, 753 unter 2 b cc). § 28 Abs. 2 Satz 1 VVG setzt eine vertragliche Vereinbarung voraus, die bestimmt, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist (Senatsurteil aaO Rn. 34). An einer solchen Vereinbarung fehlt es aufgrund der Unwirksamkeit des § 17 (6) ARB-RU 2005. Ein Rückgriff auf § 28 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 VVG über § 306 Abs. 2 BGB scheidet aus, weil es sich bei Art. 1 Abs. 3 EGVVG um eine gesetzliche Sonderregelung handelt, die in ihrem Anwendungsbereich die allgemeine Bestimmung des § 306 Abs. 2 BGB verdrängt. Mit der durch die Anpassungsmöglichkeit nach Art. 1 Abs. 3 EGVVG bezweckten Gewährleistung der Transparenz von Versicherungsbedingungen wäre eine Lückenfüllung durch Anwendung der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren (Senatsurteil aaO Rn. 35 ff.).
24
d) Auch für eine Anpassung des § 17 (6) ARB-RU 2005 an die durch § 28 VVG geänderte Rechtslage im Wege einer ergänzenden Vertragsauslegung ist kein Raum (Senatsurteil aaO Rn. 45 ff.; für den Fall einer vorsätzlichen Obliegenheitsverletzung: OLG Celle VersR 2012, 753 unter 2 b dd).
25
2. Das Berufungsurteil erweist sich auch nicht aus anderen Gründen als richtig.
26
a) Eine Ablehnung des Rechtsschutzes mangels hinreichender Erfolgsaussichten (§ 18 (1) b) Satz 1 ARB-RU 2005) kommt nicht in Betracht.
27
Auf fehlende hinreichende Erfolgsaussichten kann sich die Beklagte nach § 128 Satz 3 VVG nicht berufen. Hiernach gilt das Rechtsschutzbedürfnis als anerkannt, wenn der Versicherer den Versicherungsnehmer bei Verneinung seiner Leistungspflicht nicht gemäß § 128 Satz 2 VVG auf ein im Versicherungsvertrag vorgesehenes Gutachterverfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG hinweist oder der Versicherungsvertrag ein derar- tiges Verfahren nicht vorsieht. Nach den Feststellungen im Urteil des Amtsgerichts, auf die das Berufungsurteil Bezug nimmt, hat sich die Beklagte auf Leistungsfreiheit wegen fehlender Erfolgsaussichten berufen, ohne über die Möglichkeit des in § 18 (2)-(6) ARB-RU 2005 vorgesehenen Stichentscheids- und Schiedsgutachterverfahrens aufzuklären. Offen bleiben kann, ob dieses Verfahren als Gutachterverfahren bzw. vergleichbares Verfahren i.S. von § 128 Satz 1 VVG anzusehen ist, weil die Rechtsfolge des Satzes 3 auch eintritt, wenn der Versicherungsvertrag kein entsprechendes Verfahren vorsieht.
28
Unerheblich ist ferner, dass die anwaltlichen Vertreterdes Klägers nach der Behauptung der Beklagten Kenntnis von dem Verfahren hatten. Allerdings wird teilweise angenommen, die Hinweispflicht entfalle, wenn der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit des Stichentscheids- bzw. Schiedsgutachterverfahrens kenne, weil ein Hinweis in diesem Fall gemessen am Sinn und Zweck des § 158n VVG a.F. (= § 128 VVG n.F.) eine nicht gerechtfertigte Förmlichkeit sei (so OLG Karlsruhe VersR 1999, 613, 614 f. und unter Berufung auf diese Entscheidung : MünchKomm-VVG/Richter, § 128 Rn. 24; HK-VVG/Münkel, 2. Aufl. § 128 Rn. 4; Armbrüster in Prölss/Martin, VVG 28. Aufl. § 128 Rn. 6; Obarowski in Beckmann/Matusche-Beckmann, Versicherungsrechts -Handbuch 2. Aufl. § 37 Rn. 448; vgl. auch Hillmer-Möbius in Schwintowski/Brömmelmeyer, 2. Aufl. § 128 Rn. 14, der die Pflicht nur in Einzelfällen entfallen lassen will, wenn die Kenntnis zweifelsfrei angenommen werden kann). Eine solche Einschränkung der Hinweispflicht ist jedoch abzulehnen (so auch Rixecker in Römer/Langheid, VVG 4. Aufl. § 128 Rn. 5; Vogel in Looschelders/Pohlmann, VVG 2. Aufl. § 128 Rn. 12; Brünger in Fachanwaltskommentar Versicherungsrecht § 128 Rn. 9; Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 128 VVG Rn. 8; Buschbell in Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversiche- rung 5. Aufl. § 33 Rn. 5; Bauer, NJW 2000, 1235, 1239; OLG Celle VersR 2002, 91, 92; OLG Hamm VersR 1999, 1362, 1363; OLG Köln NVersZ 2000, 590, 591). Der Hinweispflicht und der Anwendung des § 128 Satz 3 VVG bei unterlassenem Hinweis steht nicht entgegen, dass der Versicherungsnehmer oder sein Rechtsanwalt die Möglichkeit eines solchen Verfahrens kennt. Der Wortlaut des § 128 Satz 2 VVG sieht eine Einschränkung der Hinweispflicht aus subjektiven Gründen nicht vor; auch § 128 Satz 3 VVG knüpft die Fiktion der Anerkennung an rein objektive Kriterien. Die Hinweispflicht soll Klarheit darüber schaffen, aus welchen Gründen der Versicherer seine Deckungspflicht ablehnt, was eine Erfüllung unabhängig von der Kenntnis oder Unkenntnis des Empfängers erfordert (Vogel aaO). § 128 Satz 3 VVG sanktioniert bereits das Unterlassen der Mitteilung auch deshalb, weil ein Schadenersatzanspruch des Versicherungsnehmers keine hinreichende Gewähr für die Erfüllung der Pflicht böte (Armbrüster aaO Rn. 7).
29
b) Die Beklagte kann sich auch nicht auf den Leistungsausschluss nach § 3 (4) d) ARB-RU 2005 berufen, wonach Rechtsschutz nicht besteht für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen aus vom Versicherungsnehmer in eigenem Namen geltend gemachten Ansprüchen anderer Personen. Die im Prozessbetreuungsvertrag vereinbarte - stille - Sicherungszession macht die Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag aus mehreren Gründen nicht zu Ansprüchen einer"anderen Person".
30
Dabei kann offen bleiben, ob die Abtretung hier wirksam war, denn jedenfalls erfasst die genannte Klausel nicht die Geltendmachung der vom Kläger nur zur Sicherung abgetretenen Ansprüche aus dem Lebensversicherungsvertrag.

31
Ihr Zweck, der vor allem auf Fälle der gewillkürten Prozessstandschaft und der Schadensliquidation im Drittinteresse zielt (Plote in van Bühren/Plote, ARB 3. Aufl. § 3 ARB 2010 Rn. 128; Bultmann inTerbille/ Höra, Münchener Anwaltshandbuch Versicherungsrecht 3. Aufl. § 27 Rn. 254), geht erkennbar dahin zu verhindern, dassein nicht versicherter eigentlicher Rechtsinhaber in den Genuss der Rechtsschutzleistung kommt, indem er an seine Stelle eine rechtsschutzversicherte Person treten lässt, die den Anspruch geltend macht (Senatsurteile vom 29. Oktober 2008 - IV ZR 128/07, VersR 2009, 216 Rn. 17; vom 29. April 1998 - IV ZR 21/97, NJW 1998, 2449 unter 2 a). Der Rechtsschutzversicherer soll nicht durch eine solche nachträgliche Nutzung rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten mit einem Kostenrisiko belastet werden, für das er keine Prämien erhalten hat (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO). Unter Berücksichtigung dessen hat der Senat die Klausel bereits einschränkend dahin ausgelegt, dass sie weder den Fall einer Fremdversicherung erfasst, bei der es von vornherein Sache des Versicherungsnehmers ist, die Rechte des Mitversicherten geltend zu machen (Senatsurteil vom 29. April 1998 aaO unter 2 b), noch die Geltendmachung eines fremden Anspruchs nach dessen Pfändung und Überweisung, weil hier der rechtsschutzversicherte Pfändungspfandgläubiger im eigenen Interesse handelt (Senatsurteil vom 29. Oktober 2008 aaO Rn. 18 zum vergleichbaren Ausschluss des § 4 Abs. 2 c ARB 92).
32
Auch im Streitfall ist der Schutzzweck des § 3 (4) d) ARB-RU2005 nicht berührt, wenngleich im Grundsatz Fälle gewillkürter Prozessstandschaft von der Klausel erfasst werden. Eine Verlagerung der Prozesskostenlast von einer nicht versicherten Person auf den Versicherungsnehmer - und damit letztlich auf den Rechtsschutzversicherer - ist hier nicht erfolgt. Geltend gemacht werden vielmehr originär eigene Ansprüche des bei der Beklagten versicherten Klägers aus seinem Lebensversicherungsvertrag. Auch nach deren Abtretung sind diese Ansprüche wirtschaftlich weiterhin dem Kläger zuzuordnen. Der Prozessbetreuungsvertrag und die dort vereinbarte Sicherungsabtretung sollen lediglich deren Durchsetzung im Interesse des Klägers erleichtern. Die Zessionarin … ist im Innenverhältnis zum Kläger erst bei einem Verzug mit dessen Leistungen zur Offenlegung der Zession und zur Geltendmachung im eigenen Namen berechtigt (§ 4 (2) AGB) und bleibt auch dann zur Rückübertragung nach Erlösauskehr verpflichtet (§ 4 (3) AGB). Von den geltend zu machenden Ansprüchen aus dem Lebensversicherungsvertrag steht … lediglich ein Anteil von 25% des den Rückkaufswert übersteigenden Mehrerlöses zu (vgl. auch Senatsurteil vom 11. Dezember 2013 - IV ZR 46/13, WM 2014, 66 Rn. 19 ff.).
33
c) Der Leistungsausschluss nach § 5 (3) g) ARB-RU 2005 für Kosten , "zu deren Übernahme ein anderer verpflichtet wäre, wenn der Rechtsschutzversicherungsvertrag nicht bestünde", greift nicht ein, weil hier keine Kostentragungspflicht eines anderen gegenüber dem Kläger besteht. Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich das insbesondere nicht aus dem Prozessbetreuungsvertrag, da er keine Kostentragungspflicht der … vorsieht.
Mayen Wendt Felsch
Harsdorf-Gebhardt Dr. Karczewski
Vorinstanzen:
AG München, Entscheidung vom 24.02.2012 - 261 C 26457/11 -
LG München I, Entscheidung vom 30.01.2013- 30 S 6397/12 -

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Der Versicherer hat den Versicherungsnehmer, soweit nach der Schwierigkeit, die angebotene Versicherung zu beurteilen, oder der Person des Versicherungsnehmers und dessen Situation hierfür Anlass besteht, nach seinen Wünschen und Bedürfnissen zu befragen und, auch unter Berücksichtigung eines angemessenen Verhältnisses zwischen Beratungsaufwand und der vom Versicherungsnehmer zu zahlenden Prämien, zu beraten sowie die Gründe für jeden zu einer bestimmten Versicherung erteilten Rat anzugeben. Er hat dies unter Berücksichtigung der Komplexität des angebotenen Versicherungsvertrags zu dokumentieren.

(2) Für die Übermittlung des erteilten Rats und der Gründe hierfür gilt § 6a.

(3) Der Versicherungsnehmer kann auf die Beratung und Dokumentation nach den Absätzen 1 und 2 durch eine gesonderte schriftliche Erklärung verzichten, in der er vom Versicherer ausdrücklich darauf hingewiesen wird, dass sich ein Verzicht nachteilig auf seine Möglichkeit auswirken kann, gegen den Versicherer einen Schadensersatzanspruch nach Absatz 5 geltend zu machen. Handelt es sich um einen Vertrag im Fernabsatz im Sinn des § 312c des Bürgerlichen Gesetzbuchs, kann der Versicherungsnehmer in Textform verzichten.

(4) Die Verpflichtung nach Absatz 1 Satz 1 besteht auch nach Vertragsschluss während der Dauer des Versicherungsverhältnisses, soweit für den Versicherer ein Anlass für eine Nachfrage und Beratung des Versicherungsnehmers erkennbar ist; Absatz 3 Satz 2 gilt entsprechend. Der Versicherungsnehmer kann im Einzelfall auf eine Beratung durch schriftliche Erklärung verzichten.

(5) Verletzt der Versicherer eine Verpflichtung nach Absatz 1, 2 oder 4, ist er dem Versicherungsnehmer zum Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Versicherer die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(6) Die Absätze 1 bis 5 sind auf Versicherungsverträge über ein Großrisiko im Sinn des § 210 Absatz 2 nicht anzuwenden, ferner dann nicht, wenn der Vertrag mit dem Versicherungsnehmer von einem Versicherungsmakler vermittelt wird.

(1) Sind Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam, so bleibt der Vertrag im Übrigen wirksam.

(2) Soweit die Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil geworden oder unwirksam sind, richtet sich der Inhalt des Vertrags nach den gesetzlichen Vorschriften.

(3) Der Vertrag ist unwirksam, wenn das Festhalten an ihm auch unter Berücksichtigung der nach Absatz 2 vorgesehenen Änderung eine unzumutbare Härte für eine Vertragspartei darstellen würde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VII ZR 502/99 Verkündet am:
4. Juli 2002
Heinzelmann,
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
AGBG § 9 Abs. 1 Bf, Cl, § 6 Abs. 2; BGB §§ 133 B, 157 D a.F.

a) Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen
des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft
auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam (Bestätigung von BGH, Urteil vom
18. April 2002 – VII ZR 192/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt).

b) Der dadurch lückenhafte Vertrag ist ergänzend dahin auszulegen, daß der Bauunternehmer
eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft schuldet.

c) Eine solche ergänzende Vertragsauslegung kommt für Verträge, die nach Bekanntwerden
dieser Entscheidung in den beteiligten Verkehrskreisen abgeschlossen
werden, nicht mehr in Betracht.
BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – VII ZR 502/99 - OLG Frankfurt am Main
LG Gießen
Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 4. Juli 2002 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Ullmann und die
Richter Hausmann, Dr. Wiebel, Dr. Kuffer und Prof. Dr. Kniffka

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 1999 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin entschieden worden ist. Die Anschluûrevision der Beklagten wird zurückgewiesen. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob die klagende Bauunternehmerin von der beklagten Bestellerin eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern herausverlangen kann.
Die Klägerin verpflichtete sich als Nachunternehmerin der Beklagten zu umfangreichen Elektroinstallationsarbeiten in einer Rheumaklinik in W. In dem unter Verwendung eines Formulars der Beklagten geschlossenen VOB-Vertrag wurde u.a. folgendes vereinbart: "14. Sicherheitsleistung 14.1 Der NU (= Klägerin) hat dem AG (= Beklagte) bis spätestens zum ..... / ...8... Tage / .... Wochen *) nach Vertragsabschluû einzureichen: eine
a) Vertragserfüllungsbürgschaft über DM ..... bzw. 10% der Brutto-Vertragssumme
b) Vorauszahlungsbürgschaft über DM ..... bzw. ....% Der AG behält sich vor, vom Vertrag zurückzutreten, falls der NU nicht die festgelegte (n) Bürgschaft(en) zum vereinbarten Termin einreicht und Schadensersatzansprüche geltend zu machen. 14.2 Der Einbehalt zur Sicherung der Gewährleistungsansprüche beträgt fünf% oder pauschal DM ...... *) der Schluûabrechnungssummen zuzüglich MWSt. Er kann durch eine Bankbürgschaft gemäû beiliegendem Text abgelöst werden (Anlage No. 1). In der Bürgschaft muû auf die Einrede der Anfechtung, Aufrechnung und Vorausklage verzichtet worden sein. Der Bürge muû sich in der Bürgschaftsurkunde verpflichten, auf erste Anforderung des AG (Gläubigers) zu zahlen. Die Bürgschaft darf nicht zeitlich befristet sein."
Die Klägerin stellte aufgrund dieser Regelung eine Bürgschaft auf erstes Anfordern über 195.500 DM. Zweck der Bürgschaft, deren Formulierung die Beklagte durch ein dem Vertrag beigefügtes Muster vorgegeben hatte, war die Sicherung sämtlicher Verpflichtungen aus dem Vertrag, insbesondere die vertragsgemäûe Ausführung der Leistung, die Rückerstattung von Überzahlungen und die Erfüllung aller Gewährleistungsverpflichtungen einschlieûlich eventuell geleisteter Vorauszahlungen. Ob die Klägerin ihre Arbeiten vollständig erbracht hat und ihre Werkleistung abgenommen worden ist, ist streitig. Die Klägerin hat von der Beklagten die Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft an die Bürgin verlangt. Das
Landgericht hat der Klage uneingeschränkt stattgegeben. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil dahingehend geändert, daû die Herausgabe von einer Zug um Zug zu übergebenden entsprechenden Bürgschaftsurkunde ohne die Verpflichtung zur Zahlung auf erstes Anfordern abhängig ist. Dagegen richten sich die Revision der Klägerin, die die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils erstrebt, sowie die Anschluûrevision der Beklagten mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung.

Entscheidungsgründe:


Die Anschluûrevision hat keinen Erfolg. Die Revision hat Erfolg. Das für das Schuldverhältnis maûgebliche Recht richtet sich nach den bis zum 31. Dezember 2001 geltenden Gesetzen (Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB).
A. Zur Anschluûrevision:

I.

Das Berufungsgericht bejaht einen Anspruch der Klägerin auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern aus ungerechtfertigter Bereicherung (§ 812 Abs. 1 BGB). Es führt aus, in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Verwenders verstoûe die Verpflichtung des Vertragspartners,
eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, gegen § 9 Abs. 1 AGBG. Die Bürgschaftsurkunde sei daher ohne Rechtsgrund geleistet.

II.

Die hiergegen von der Anschluûrevision erhobenen Rügen sind nicht begründet. Die Verpflichtung eines Bauunternehmers in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Bestellers, zur Sicherung von Vertragserfüllungsansprüchen eine Bürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen, ist unwirksam. Dies hat der Senat in seinem Urteil vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, in Juris dokumentiert und zum Abdruck in BGHZ bestimmt, im einzelnen ausgeführt. Daran hält der Senat fest; auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils wird Bezug genommen.

B. Zur Revision:

I.

1. Das Berufungsgericht führt aus, der Klägerin stehe ein vertraglicher Anspruch auf Rückgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft nach § 17 Nr. 8 VOB/B nicht zu. Solange zwischen den Parteien Streit über die Frage der Abnahme der Werkleistung der Klägerin bestehe, müsse die Beklagte berechtigt sein, die Vertragserfüllungsbürgschaft zu behalten.
2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.
a) Nach § 17 Nr. 8 VOB/B hat der Auftraggeber eine nicht verwertete Sicherheit zum vereinbarten Zeitpunkt, spätestens nach Ablauf der Verjährungsfrist für die Gewährleistung, zurückzugeben. Ist ein Zeitpunkt für die Rückgabe nicht ausdrücklich vereinbart, so kann er sich aus Inhalt und Zweck der Sicherungsabrede ergeben (Ingenstau/Korbion, VOB, 14. Aufl., B § 17 Rdn. 182). Danach kann der Sicherungsnehmer verpflichtet sein, die Sicherung zurückzugewähren , sobald feststeht, daû die Sicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97, BGHZ 139, 325, 328).
b) Ein Zeitpunkt für die Rückgabe ist nicht vereinbart. Feststellungen dazu , daû die Sicherung nicht mehr in Anspruch genommen werden kann, fehlen. Daû Streit über die Abnahme besteht, ist unerheblich. Die Abnahme allein läût die durch die Vertragserfüllungsbürgschaft gesicherten Ansprüche nicht entfallen.

II.

1. Das Berufungsgericht führt weiter aus, die Klägerin habe einen Anspruch auf Herausgabe der Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern. Dieser Anspruch bestehe nur Zug um Zug gegen Stellung einer Bürgschaft ohne das Versprechen einer Zahlung auf erstes Anfordern. Nr. 14 des Vertrages der Parteien sei dahin auszulegen, daû die im letzten Absatz enthaltene Regelung über den Inhalt der Bürgschaft nicht nur für die Gewährleistungsbürgschaft (Nr. 14.2), sondern auch für die Vertragserfüllungsbürgschaft (Nr. 14.1) gelten solle. Insoweit sei der Wortlaut des Vertrages
zwar nicht völlig eindeutig. Die Gestaltung des Textes lasse jedoch die Auslegung zu, daû sich der Text des Vertrages auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft beziehe. Dies folge zu Lasten der Beklagten als Verwenderin aus § 5 AGBG. Die Klausel in Nr. 14 des Vertrages der Parteien sei in der Weise teilbar , daû die Verpflichtung zur Stellung einer gewöhnlichen Vertragserfüllungsbürgschaft gemäû § 6 AGBG aufrechterhalten bleibe. 2. Das hält der rechtlichen Nachprüfung nur teilweise stand.
a) Nach dem Vertrag ist die Klägerin verpflichtet, der Beklagten eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern zu stellen. Der Revision ist allerdings zuzugeben, daû die Feststellungen des Berufungsgerichts nicht hinreichend eindeutig sind, ob der letzte Absatz der Nr. 14 des Vertrages über den Inhalt der Bürgschaft auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft anzuwenden ist. Hat das Berufungsgericht dazu keine bindenden Feststellungen getroffen, so kann der Senat die Auslegung nachholen. Danach sind die besonderen Anforderungen an den Inhalt der Bürgschaft eindeutig auch auf die Vertragserfüllungsbürgschaft zu beziehen. Der Text und die Stellung des letzten Absatzes der Nr. 14 des Vertrages lassen zwar nicht ohne weiteres erkennen, ob die besonderen Anforderungen an den Inhalt der zu stellenden Bürgschaft und die Bindung der Klägerin an den Vordruck der Beklagten auch für die Vertragserfüllungsbürgschaft gelten sollen. Das als Anlage in den Vertrag aufgenommene Muster einer Bürgschaftserklärung, wonach der Bürge auf erstes Anfordern zu zahlen verpflichtet ist und das als gesichert auch die vertragsgemäûe Ausführung der Leistung nennt, beseitigt diese Zweifel. Eine solche Verpflichtung verstöût, wie bereits ausgeführt, gegen § 9 Abs. 1 AGBG, so daû der Klägerin ein Anspruch auf Herausgabe der Bürgschaftsurkunde an die Bürgin zusteht (§ 812 Abs. 1 BGB). Entgegen der An-
sicht der Revision kann die Unwirksamkeit der Klausel nicht auch auf einen unwirksamen Verzicht auf die Einrede des § 768 BGB gestützt werden (vgl. BGH, Urteil vom 8. März 2001 - IX ZR 236/00, BGHZ 147, 99 = WM 2001, 947 f). Denn dieser Verzicht ist nicht Inhalt der Klausel Nr. 14. In Satz 1 des letzten Absatzes dieser Klausel werden die Modalitäten des Inhalts der Bürgschaft abschlieûend geregelt.
b) Die Unwirksamkeit der Klausel in Nr. 14, hat nicht zur Folge, daû keine Bürgschaftsverpflichtung mehr bestünde. Der Vertrag ist vielmehr dahin auszulegen, daû die Klägerin verpflichtet ist, eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft ohne den Zusatz der Zahlung auf erstes Anfordern zu stellen (§ 6 Abs. 2 AGBG, §§ 133, 157 BGB). Dabei kann offenbleiben, ob die Klausel durch Streichung des Satzteils, wonach der Bürge sich verpflichtet, auf erste schriftliche Anforderung an den Auftraggeber Zahlung zu leisten, teilbar ist; denn ein ersatzloser Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung kommt schon aus anderen Gründen nicht in Betracht. aa) Läût sich die mit dem Wegfall einer nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksamen Klausel entstehende Lücke nicht durch dispositives Gesetzesrecht füllen und führt dies zu einem Ergebnis, daû den beiderseitigen Interessen nicht in vertretbarer Rechnung trägt, so bedient sich die Rechtsprechung der ergänzenden Vertragsauslegung; denn es wäre unbillig und widerspräche der Zielsetzung des AGB-Gesetzes, dem Vertragspartner des Verwenders einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge einseitig zu seinen Gunsten verschiebt (BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, BGHZ 137, 153, 157). An die Stelle der Klausel tritt dann die Gestaltung, die die Parteien bei sachgerechter Abwägung der beiderseitigen Interessen gewählt hätten, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Geschäftsbedingung bekannt gewesen wäre. Dies entspricht
dem Sinn und Zweck des § 6 AGBG (vgl. BGH, Urteil vom 13. November 1997 - IX ZR 289/96, aaO). bb) Die Lücke, die bei einem vollständigen Wegfall der nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksamen Klausel entsteht, läût sich durch dispositives Werkvertragsrecht nicht füllen. Es enthält keine Regelung, nach der ein Unternehmer verpflichtet ist, eine Vertragserfüllungsbürgschaft zu stellen. Es kommt daher nach § 6 Abs. 2 AGBG allein eine ergänzende Vertragsauslegung nach den Maûstäben der §§ 133, 157 BGB in Betracht. Danach hat der Unternehmer eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft zu stellen. (1) Der ersatzlose Wegfall der Bürgschaftsverpflichtung würde zu einem den Interessen der Parteien nicht mehr gerecht werdenden Ergebnis führen. Es entspricht dem anerkennenswerten Interesse des Auftraggebers, den Unternehmer auch in Allgemeinen Geschäftsbedingungen zur Stellung einer Vertragserfüllungsbürgschaft zu verpflichten. Denn ohne eine solche Sicherung ist der Auftraggeber möglicherweise nicht ausreichend geschützt (BGH, Urteile vom 18. April 2002 - VII ZR 192/01, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt, und vom 20. April 2000 - VII ZR 458/97, BauR 2000, 1498 = ZfBR 2000, 477). Diesem Sicherungsinteresse haben die Parteien durch die Sicherungsabrede Rechnung tragen wollen. Würde die Sicherungsabrede ersatzlos wegfallen, würde jede Sicherung entfallen. Dieses Ergebnis ist mit dem durch die Sicherungsabrede zum Ausdruck gebrachten Willen der Parteien nicht zu vereinbaren. (2) Die Parteien hätten bei sachgerechter Abwägung ihrer beiderseitigen Interessen eine unbefristete, selbstschuldnerische Bürgschaft gewählt, wenn ihnen die Unwirksamkeit der Verpflichtung der Klägerin, eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern stellen zu müssen, bekannt gewesen wä-
re. Die Bedenken, dieses Ergebnis sei im Hinblick auf die Vielfalt der Gestaltungsmöglichkeiten für Sicherheiten willkürlich, teilt der Senat nicht. Die Bürgschaft auf erstes Anfordern ist kein Sicherungsmittel eigener Art. Sie stellt lediglich eine infolge des weitgehenden Einwendungsausschlusses den Gläubiger besonders privilegierende Form der Bürgschaftsverpflichtung dar (BGH, Urteil vom 25. Februar 1999 - IX ZR 24/98, NJW 1999, 2361, 2363). (3) Diesem Ergebnis steht die Entscheidung des Senats (Urteil vom 22. November 2001 - VII ZR 208/00, BauR 2002, 463 = ZfBR 2002, 249 = NZBau 2002, 151) nicht entgegen. Gegenstand der Prüfung war dort eine Formularklausel, in der dem Auftraggeber das Recht auf einen 5 %-igen Gewährleistungseinbehalt eingeräumt worden war. Allein dessen Angemessenheit hatte der Senat, wenn auch unter Berücksichtigung der Gesamtkonzeption der Klausel, zu der die Möglichkeit zur Stellung einer Gewährleistungsbürgschaft auf erstes Anfordern gehörte, zu beurteilen.
c) Dem im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung nach § 6 Abs. 2 AGBG gefundenen Ergebnis liegt maûgeblich die Erwägung zugrunde, die nach § 9 Abs. 1 AGBG unwirksame Klausel führe zu einer planwidrigen, von den Vertragsparteien nicht bedachten Unvollständigkeit des Vertrages. Eine solche Lücke wird allerdings dann nicht anzunehmen sein, wenn die in der Klausel enthaltene Regelung bei objektiver Betrachtung als vom Verwender bewuût abschlieûend gewählt anzusehen ist (vgl. BGH, Urteil vom 24. April 1985 - IVb ZR 17/84, NJW 1985, 1835 f; MünchKomm/Basedow, 4. Aufl., AGBG § 6 Rdn. 13). Diese Annahme ist geboten, wenn der Auftraggeber nach Bekanntwerden der vorliegenden Entscheidung in alsdann zu schlieûenden Bauverträgen an der Klausel festhält und sie damit weiterverwendet. In diesen Fällen wird regelmäûig davon auszugehen sein, daû der Klauselverwender ausschlieûlich Wert auf eine Vertragserfüllungsbürgschaft auf erstes Anfordern legt, und des-
halb bei Unwirksamkeit der Klausel eine ergänzende Vertragsauslegung zur Wahrung seines Sicherungsinteresses nicht mehr in Betracht kommt.
d) Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zug-um-Zug-Verurteilung kann aber gleichwohl nicht bestätigt werden, weil nach den bislang getroffenen Feststellungen noch offen ist, ob die Beklagte die Sicherung in Anspruch nehmen kann. Ullmann Hausmann Wiebel Kuffer Kniffka

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
V ZR 26/01 Verkündet am:
22. Februar 2002
K a n i k ,
Justizamtsinspektorin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
AGBG § 6 Abs. 3
Das Festhalten am Vertrag kann für den Verwender einer nach § 9 AGBG unwirksamen
Klausel unzumutbar im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG sein, wenn feststeht, daß
er den Vertrag ohne die Klausel nicht geschlossen hätte.
BGH, Urt. v. 22. Februar 2002 - V ZR 26/01 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung
vom 22. Februar 2002 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Wenzel und die
Richter Tropf, Schneider, Dr. Klein und Dr. Lemke

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 19. Dezember 2000 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der von dem Kläger gestellte Hilfsantrag abgewiesen wurde.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens , an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Mit notariell beurkundetem Kaufvertrag vom 2. Januar 1992 erwarb die Rechtsvorgängerin der Beklagten von dem Kläger zwei Wiesengrundstücke zur Größe von 251 qm zum Preis von 40 DM pro qm. Bei der Beurkundung trat für den Kläger eine Notariatsangestellte ohne Vertretungsmacht auf. Der Kläger verweigerte zunächst die Genehmigung des Vertrags. Durch einen weiteren notariell beurkundeten Vertrag vom 3. Juni 1992, bei dessen Abschluß für den Kläger wiederum die Notariatsangestellte ohne Vertretungsmacht auftrat, ergänzten die Vertragsparteien den Kaufvertrag u.a. wie folgt:

"Für den Fall, daû der verkaufte Grundbesitz innerhalb von 10 Jahren, von heute an gerechnet, einer anderen Verwendung, insbesondere einer Bebauung zugeführt werden kann, verpflichtet sich der Käufer und seine Rechtsnachfolger, eine Nachzahlung in Höhe des Differenzbetrages zwischen dem heutigen Kaufpreis von DM 40,-- pro qm und dem dann geltenden Verkehrswert an den M. Universitätsfonds zu leisten."
Daraufhin genehmigte der Kläger sämtliche für ihn von der Notariatsangestellten abgegebenen Erklärungen.
Mit der Behauptung, der verkaufte Grundbesitz sei bebaubar geworden und der Verkehrswert betrage nunmehr 765 DM pro qm, hat der Kläger die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 181.975 DM nebst Zinsen beantragt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers, mit der er zusätzlich zu dem Zahlungsantrag hilfsweise die Rückabwicklung des Kaufvertrags verlangt hat, ist erfolglos geblieben.
Mit seiner Revision, die der Senat lediglich im Umfang der Abweisung des Hilfsantrags angenommen hat, verfolgt der Kläger die Durchsetzung dieses Antrags weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Entscheidungsgründe:

I.


Das Berufungsgericht hält die Nachzahlungsklausel nach § 9 AGBG für unwirksam. Der Kaufvertrag sei im übrigen jedoch wirksam, weil das Festhalten an ihm für den Kläger keine unzumutbare Härte im Sinne des § 6 Abs. 3 AGBG bedeute. Er habe nämlich den Grundbesitz zu einem angemessenen Preis veräuûert und auch durch die Entwicklung in den folgenden Jahren keine zusätzlichen Belastungen zu tragen.

II.


Das hält einer revisionsrechtlichen Nachprüfung nicht stand.
1. Die von dem Prozeûbevollmächtigten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erhobene Gegenrüge (§ 286 ZPO), mit der er die unterbliebene Beweisaufnahme über die Behauptung der Beklagten, der Zeuge H. habe vor Abschluû des Kaufvertrags gegenüber ihrem Ehemann erklärt , die Nachzahlungsklausel komme überhaupt nur bei einer - bis heute nicht erfolgten - tatsächlichen Bebauung der verkauften Grundstücke zum Tragen, ist nicht begründet. Dieser Vortrag ist nämlich unerheblich. Selbst wenn der Zeuge und die Rechtsvorgängerin der Beklagten die Klausel in demselben - vom objektiven Erklärungsinhalt abweichenden - Sinn, nämlich der tatsächlichen Bebauung als Voraussetzung für eine Nachzahlung, verstanden haben sollten, hätte das nicht zwangsläufig zur Folge, daû diese Willensübereinstimmung noch in dem maûgeblichen Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrags (vgl.
Senatsurt. v. 21. Februar 1986, V ZR 126/84, WM 1986, 857, 858) - hier also der Genehmigung durch den Kläger - bestand. Dazu hat die Beklagte jedoch nichts vorgetragen.
2. Wie bei der auf die Abweisung des Hilfsantrags beschränkten Annahme der Revision ist der Senat in Übereinstimmung mit dem Berufungsgericht weiterhin der Auffassung, daû die Vertragsklausel, auf die der Kläger seinen Nachzahlungsanspruch gestützt hat, nach § 9 AGBG unwirksam ist. Nach § 6 Abs. 1 AGBG bleibt der Kaufvertrag im übrigen jedoch wirksam, es sei denn, daraus ergäbe sich eine unzumutbare Härte für den Kläger (§ 6 Abs. 3 AGBG). Dies verneint das Berufungsgericht zu Unrecht.
3. Ob eine unzumutbare Härte vorliegt, ist im Wege der Interessenabwägung zu ermitteln; zu berücksichtigen ist nicht nur die nachteilige Veränderung der Austauschbedingungen für den Verwender der Allgemeinen Geschäftsbedingung , sondern auch das berechtigte Interesse des anderen Teils an der Aufrechterhaltung des Vertrags. Wegen des Ausnahmecharakters von § 6 Abs. 3 AGBG gegenüber der in § 6 Abs. 1 AGBG enthaltenen Grundregel müssen besondere Gründe vorliegen, wenn die Vorschrift eingreifen soll. Die Unwirksamkeit einzelner Klauseln nach §§ 9 bis 11 AGBG reicht hierfür im allgemeinen nicht aus, weil sie gerade dazu dient, ein vorhandenes Ungleichgewicht des Vertrags im Interesse des Kunden zu beseitigen, und weil der Vertrag durch dispositives Recht oder richterliche Ergänzung einen beiderseits interessengerechten Inhalt erhält. Unzumutbar kann das Festhalten am Vertrag jedoch dann sein, wenn infolge der Unwirksamkeit einer AGB-Klausel das Vertragsgleichgewicht grundlegend gestört ist. Allerdings genügt nicht schon jeder wirtschaftliche Nachteil des Verwenders, sondern es ist eine einschneidende
Störung des Äquivalenzverhältnisses erforderlich, die das Festhalten am Vertrag für ihn unzumutbar macht (BGH, Urt. v. 9. Mai 1996, III ZR 209/95, WM 1996, 2018, 2020).
Das ist hier der Fall. Allerdings ergibt die von dem Kläger behauptete Wertsteigerung der verkauften Grundstücke von ca. 1.800 % grundsätzlich kein krasses Ungleichgewicht von Leistung und Gegenleistung, weil sich die Höhe des vereinbarten Kaufpreises nach dem aus § 433 Abs. 2 folgenden Grundsatz der festen Preisbestimmung nicht ändert, selbst wenn sich der Wert des Kaufgegenstands nach Abschluû des Kaufvertrags ändert. Das Risiko eines sinkenden Werts trägt der Käufer; ihm kommen jedoch auch Wertsteigerungen zugute. Aber die Parteien können Abweichendes vereinbaren, denn die Preisbestimmung unterliegt ihrer freien Disposition; sie sind deswegen nicht gehindert, bei dem Verkauf von Grundstücken eine Nachzahlungspflicht für den Käufer zu vereinbaren, falls der Grundstückswert nach Vertragsschluû steigt. Das sollte hier geschehen. Deswegen ist bei der Beurteilung der Unzumutbarkeit zu berücksichtigen, daû der Kläger den Kaufvertrag ohne die Nachzahlungsklausel gar nicht abgeschlossen hätte; ihm kam es entscheidend darauf an, nach Vertragsschluû eintretende Wertsteigerungen aufgrund einer anderen Nutzbarkeit der Grundstücke abschöpfen zu können. Die Gegenleistung für die Übereignung der Grundstücke sollte deswegen nicht nur in dem bei Vertragsschluû für angemessen gehaltenen Kaufpreis, sondern auch in dem Ausgleich einer etwaigen nachträglichen Wertsteigerung liegen. Die Beklagte war hiermit einverstanden. Durch den Wegfall der Klausel trifft den Kläger daher nunmehr ein Risiko, das er bei der Kalkulation seines Preises oder sonstigen Gestaltung des Vertrags nicht berücksichtigt hat. Die hierdurch entstandene Lücke läût sich weder durch die Anwendung gesetzlicher Vorschriften noch
durch eine ergänzende Vertragsauslegung schlieûen, weil mehrere Gestaltungsmöglichkeiten denkbar sind und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, für welche dieser Alternativen sich die Parteien redlicherweise entschieden hätten. Damit führt ein Festhalten an dem Vertrag für den Kläger zu einer Härte, die nur dann nicht unzumutbar wäre, wenn die Unwirksamkeit der Klausel ohne weiteres vorhersehbar war, er es sich also selbst zuzuschreiben hätte, daû er eine rechtlich unzulässige Klausel in den Vertrag aufgenommen hat. Das ist aber zu verneinen. Denn anders als die Tagespreisklauseln im Kraftfahrzeughandel (vgl. BGHZ 82, 21, 28; 90, 69 ff) betrifft die hier verwandte Klausel nicht das Tagesgeschäft eines gewerblichen Verkäufers, der an dem Absatz seiner Ware interessiert ist und sich bei der Preisgestaltung an einer einschlägigen Rechtsprechung orientieren kann, sondern ein hiermit nicht vergleichbares Grundstücksgeschäft, für das es eine entsprechende Rechtsprechung nicht gibt. Deswegen wäre es unbillig und widerspräche der Zielsetzung des AGBGesetzes , der Beklagten einen Vorteil zu belassen, der das Vertragsgefüge völlig einseitig zu ihren Gunsten verschiebt.
4. Da die Frage der Bebaubarkeit der verkauften Grundstücke und die Höhe ihres Verkehrswerts zwischen den Parteien streitig ist, bedarf es für die
Entscheidung, ob der Hilfsantrag begründet ist, weiterer Feststellungen. Das Berufungsgericht erhält durch die Zurückverweisung der Sache Gelegenheit, diese nachzuholen.
Wenzel Tropf Schneider Klein Lemke

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat bei Eintritt des Versicherungsfalles nach Möglichkeit für die Abwendung und Minderung des Schadens zu sorgen.

(2) Der Versicherungsnehmer hat Weisungen des Versicherers, soweit für ihn zumutbar, zu befolgen sowie Weisungen einzuholen, wenn die Umstände dies gestatten. Erteilen mehrere an dem Versicherungsvertrag beteiligte Versicherer unterschiedliche Weisungen, hat der Versicherungsnehmer nach pflichtgemäßem Ermessen zu handeln.

(3) Bei Verletzung einer Obliegenheit nach den Absätzen 1 und 2 ist der Versicherer nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(4) Abweichend von Absatz 3 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(1) Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich den Versicherungsfall herbeiführt.

(2) Führt der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall grob fahrlässig herbei, ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

(1) Stellt der Versicherer fest, dass die Voraussetzungen der Leistungspflicht entfallen sind, wird er nur leistungsfrei, wenn er dem Versicherungsnehmer diese Veränderung in Textform dargelegt hat.

(2) Der Versicherer wird frühestens mit dem Ablauf des dritten Monats nach Zugang der Erklärung nach Absatz 1 beim Versicherungsnehmer leistungsfrei.

(1) Der Versicherer kann nach dem Eintritt des Versicherungsfalles verlangen, dass der Versicherungsnehmer jede Auskunft erteilt, die zur Feststellung des Versicherungsfalles oder des Umfanges der Leistungspflicht des Versicherers erforderlich ist. Belege kann der Versicherer insoweit verlangen, als deren Beschaffung dem Versicherungsnehmer billigerweise zugemutet werden kann.

(2) Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, hat auch dieser die Pflichten nach Absatz 1 zu erfüllen.

(1) Der Versicherungsnehmer hat den Eintritt des Versicherungsfalles, nachdem er von ihm Kenntnis erlangt hat, dem Versicherer unverzüglich anzuzeigen. Steht das Recht auf die vertragliche Leistung des Versicherers einem Dritten zu, ist auch dieser zur Anzeige verpflichtet.

(2) Auf eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer im Fall der Verletzung der Anzeigepflicht nach Absatz 1 Satz 1 nicht zur Leistung verpflichtet ist, kann sich der Versicherer nicht berufen, wenn er auf andere Weise vom Eintritt des Versicherungsfalles rechtzeitig Kenntnis erlangt hat.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit, die vom Versicherungsnehmer vor Eintritt des Versicherungsfalles gegenüber dem Versicherer zu erfüllen ist, kann der Versicherer den Vertrag innerhalb eines Monats, nachdem er von der Verletzung Kenntnis erlangt hat, ohne Einhaltung einer Frist kündigen, es sei denn, die Verletzung beruht nicht auf Vorsatz oder auf grober Fahrlässigkeit.

(2) Bestimmt der Vertrag, dass der Versicherer bei Verletzung einer vom Versicherungsnehmer zu erfüllenden vertraglichen Obliegenheit nicht zur Leistung verpflichtet ist, ist er leistungsfrei, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit vorsätzlich verletzt hat. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.

(3) Abweichend von Absatz 2 ist der Versicherer zur Leistung verpflichtet, soweit die Verletzung der Obliegenheit weder für den Eintritt oder die Feststellung des Versicherungsfalles noch für die Feststellung oder den Umfang der Leistungspflicht des Versicherers ursächlich ist. Satz 1 gilt nicht, wenn der Versicherungsnehmer die Obliegenheit arglistig verletzt hat.

(4) Die vollständige oder teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers nach Absatz 2 hat bei Verletzung einer nach Eintritt des Versicherungsfalles bestehenden Auskunfts- oder Aufklärungsobliegenheit zur Voraussetzung, dass der Versicherer den Versicherungsnehmer durch gesonderte Mitteilung in Textform auf diese Rechtsfolge hingewiesen hat.

(5) Eine Vereinbarung, nach welcher der Versicherer bei Verletzung einer vertraglichen Obliegenheit zum Rücktritt berechtigt ist, ist unwirksam.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.