Landgericht Hamburg Urteil, 16. Okt. 2015 - 332 O 214/14

bei uns veröffentlicht am16.10.2015

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 6.364,31 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 04.07.2014 zu zahlen.

2. Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Erstattung von Behandlungskosten nach Unterzeichnung einer Wahlleistungs- und einer Stellvertretervereinbarung durch seine verstorbene Ehefrau.

2

Frau H. H., die vormalige Klägerin, unterhielt bei dem Beklagten eine private Krankenversicherung, wonach ein Anspruch auf die Erstattung der Wahlleistungen bei stationärer Krankenhausbehandlung bestand. Am 26. November 2013 wurde bei Frau H. bei einer Untersuchung im Israelitischen Krankenhaus in Hamburg Bauchspeicheldrüsenkrebs im fortgeschrittenen Stadium festgestellt. Frau H. wandte sich auf Empfehlung ihrer Hausärztin an das Universitätsklinikum Hamburg-Eppendorf, um die medizinisch notwendige Operation von Herrn Prof. Dr. I. durchführen zu lassen. Am 29. November 2013 unterzeichnete Frau H. einen Behandlungsvertrag, welcher die Erbringung von Wahlleistungen umfasste (Anlage K 1). Wegen der Einzelheiten wird auf Anlage K 1 verwiesen. Sie unterzeichnete in der Folge ferner eine von der Klinik vorbereitete als „Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung“ überschriebene Vereinbarung zwischen ihr und Herrn Prof. Dr. I. (Anlage K 2). Darin wurde unter anderem aufgeführt, dass sie darüber aufgeklärt worden sei, dass Herr Prof. Dr. I. nicht verfügbar sei, dass die Operation bis zur Rückkehr von Prof. Dr. I. verschoben werden könne und dass diese Verschiebung in ihrem Fall medizinisch nicht vertretbar sei. Ferner wurde umkringelt, dass sie eine Verlegung des Operationstermins nicht wünsche und es wurde ferner aufgeführt, dass sie darüber aufgeklärt worden sei, dass sie die Wahl zwischen dem Erhalt ärztlicher Leistungen als allgemeine Krankenhausleistungen ohne Wahlarztvereinbarungen oder den Erhalt ärztlicher Leistungen vom Stellvertreter des Prof. Dr. I., dem Zeugen Prof. Dr. B., zu den Bedingungen des Wahlarztvertrages unter Beibehaltung des Liquidationsrechts von Prof. Dr. I. habe. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Anlage K 2 verwiesen. Frau H. wurde am 01. Dezember 2013 stationär in der Klinik aufgenommen und am 02. Dezember 2013 von dem Zeugen Prof. Dr. B. operiert. Herr Prof. Dr. I. war an diesem Tag verhindert. Frau H. befand sich bis zum 22. Dezember 2013 in stationärer Behandlung. Mit Rechnung vom 20. Februar 2014 berechnete Herr Prof. Dr. I. für die erbrachten ärztlichen Leistungen EUR 6.364,31 (Anlage K 5). Der Beklagte verweigerte die Erstattung der Kosten. Mit Schreiben vom 22. Juni 2014 forderte Frau H. den Beklagten zum Ausgleich der Forderung bis zum 03. Juli 2014 auf (Anlage K 6). Der Beklagte lehnte die Zahlung mit Schreiben vom 10. Juli 2014 nochmals ab (Anlage K 7). Im März 2015 verstarb Frau H.. Sie wurde von ihrem Ehemann, dem Kläger, beerbt.

3

Der Kläger behauptet, seine Ehefrau sei ausdrücklich auf die Verhinderung von Herrn Prof. Dr. I. und die ihr zur Verfügung stehenden Wahlmöglichkeiten hingewiesen worden.

4

Mit Schriftsatz vom 06. Mai 2015 hat der Kläger die Aufnahme des Rechtsstreits als Rechtsnachfolger der vormaligen Klägerin erklärt.

5

Der Kläger beantragt,

6

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 6.364,31 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hierauf seit dem 04.07.2014 zu zahlen,

7

Der Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Der Beklagte meint, die Stellvertretervereinbarung sei unwirksam, da es sich nicht um eine Individualvereinbarung gehandelt habe. Zudem sei auch die Wahlleistungsvereinbarung unwirksam, da diese keine Beschränkung auf angestellte oder beamtete Ärzte, sondern alle Ärzte des UKE beinhalte.

10

Es ist Beweis erhoben worden durch uneidliche Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. M. B.. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der öffentlichen Sitzung vom 02. Oktober 2015 verwiesen. Ergänzend wird auf den Inhalt der eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

11

Die zulässige Klage ist begründet.

12

Der Kläger hat einen Anspruch auf Erstattung der Behandlungskosten aus § 1922 Absatz 1 BGB in Verbindungen mit den Bestimmungen des Krankenversicherungsvertrages der vormaligen Klägerin.

13

Die medizinische Notwendigkeit der durchgeführten Operation, die fachgerechte Durchführung derselben und die grundsätzlich ordnungsgemäße Abrechnung sind nicht streitig.

14

Der Anspruch scheitert zunächst nicht an einer Unwirksamkeit der Wahlleistungsvereinbarung. Zwar sieht § 17 KHEntgG vor, dass sich eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen auf alle an der Behandlung beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses unter bestimmten Voraussetzungen erstrecke, während die streitgegenständliche Wahlleistungsvereinbarung auf „alle an der Behandlung beteiligten Ärzte des UKE“ Bezug nimmt. Dies ist jedoch lediglich beine geringe Abweichung im Wortlaut ohne eine inhaltliche Bedeutung. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche anderen Ärzte, als angestellte oder beamtete Ärzte, gemeint sein könnten, wenn von „Ärzten des UKE“ die Rede ist. Ärzte, welche nicht beamtet und beim UKE tätig oder direkt beim UKE angestellt sind, sind auch nach dem objektiven Empfängerhorizont keine „Ärzte des UKE“.

15

Die Stellvertretervereinbarung ist ebenfalls wirksam. Sie erfüllt die höchstrichterlichen Anforderungen an eine Individualvereinbarung bei vorhergesehener Verhinderung des liquidationsberechtigten Arztes. So ist es im Falle einer Individualvereinbarung erforderlich, dass der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes unterrichtet und das Angebot unterbreitet wird, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt, dass der Patient über die alternative Option des Verzichts auf die wahlärztlichen Leistungen und die Behandlung durch den jeweils diensthabenden Arzt unterrichtet wurde und dass die Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen wird (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, III ZR 144/07, juris).

16

Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Die Verhinderung des liquidationsberechtigten Wahlarztes an dem Tag der Operation ist von dem Beklagten in der mündlichen Verhandlung unstreitig gestellt worden. Nach der Anhörung des Klägers und der Vernehmung des Zeugen Prof. Dr. B. ist das Gericht ferner davon überzeugt, dass die erforderliche Aufklärung der Patienten vor der Unterzeichnung der Stellvertretervereinbarung erfolgt ist, so dass es einer ergänzenden Vernehmung der verhinderten Zeugin Dr. K. nicht mehr bedarf.

17

So hat der Kläger überzeugend geschildert, dass von Beginn an klar gewesen sei, dass Herr Prof. Dr. I. verhindert sei und die Operation an dem vorhergesehenen Tag nicht vornehmen könne. Man sei jedoch auch von der Kompetenz des Vertreters ausgegangen und vorrangig an einer schnellen Operation interessiert gewesen. Auch sei der Zeuge Herr Prof. Dr. B. namentlich als Vertreter genannt worden. Es sei die Alternative genannt worden, auf Herrn Prof. Dr. I. zu warten. Ferner sei als dritte Möglichkeit die normale Kassenbehandlung genannt worden. Zwar konnte der Kläger weiter nicht erinnern, ob es ein Thema gewesen, wer die Abrechnung vornehme. Es ist jedoch nicht erforderlich, über das Liquidationsrecht des Wahlarztes auch für den Fall der Durchführung der Operation durch den Stellvertreter aufzuklären (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, III ZR 144/07, juris).

18

Die Angaben des Klägers wurden ferner von dem Zeugen Prof. Dr. B. bestätigt. So konnte sich der Zeuge an die vormalige Klägerin, ihre Erkrankung und daran erinnern, dass darauf hingewiesen worden sei, dass er wegen der Verhinderung von Herrn Prof. Dr. I. die Operation durchführen werde. Auch werde immer gesagt, dass als Alternative auf Herrn Prof. Du. B. gewartet werden könne. Zwar konnte der Zeuge nicht mehr konkret sagen, ob auch eine kassenärztliche Versorgung angesprochen worden sei. Davon sei jedoch auszugehen, da es üblicherweise so erfolge. Dieser Punkt ist zudem bereits überzeugend von dem Kläger bestätigt worden und war offensichtlich keine ernsthafte Option.

19

Es handelte sich auch um eine Individualvereinbarung. Insoweit ist es unschädlich, dass die Vereinbarung bereits vorformuliert worden war und nur kleine handschriftliche Einfügungen erfolgten. So hat der BGH überzeugend ausgeführt, dass auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein könne, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbiete, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl habe. Erforderlich sei, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars, sei es in anderer Weise überlagert werde (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007, III ZR 144/07, juris). So liegt es hier. Es wurden mündlich und in der schriftlichen Fixierung mehrere Handlungsoptionen zur Wahl gestellt (Verzicht auf die wahlärztliche Behandlung, Behandlung durch den Vertreter zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung und gegebenenfalls Verschiebung der Operation). Eine Beeinflussung der Klägerin für eine Variante ist zudem nicht erkennbar. Daran ändert auch der Hinweis nichts, dass eine Verlegung des Operationstermins bis zur Rückkehr von Herrn Prof. Dr. I. medizinisch nicht vertretbar sei. Hierbei handelt es sich um einen erforderlichen medizinischen Hinweis, welcher zudem die Möglichkeit einer kassenärztlichen Versorgung beließ.

20

Der Zinsanspruch folgt aus §§ 286 Absatz 1, 288 Absatz 1 BGB.

21

Die Kostenentscheidung ergeht gemäß § 91 Absatz 1 ZPO. Die Vollstreckbarkeitsentscheidung beruht auf § 709 ZPO.

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Bundesgerichtshof Urteil, 20. Dez. 2007 - III ZR 144/07

bei uns veröffentlicht am 20.12.2007

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 144/07 Verkündet am: 20. Dezember 2007 K i e f e r Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja BGB § 307
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Bundesgerichtshof Urteil, 19. Apr. 2018 - III ZR 255/17

bei uns veröffentlicht am 19.04.2018

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL III ZR 255/17 Verkündet am: 19. April 2018 P e l l o w s k i Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

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(1) Mit dem Tode einer Person (Erbfall) geht deren Vermögen (Erbschaft) als Ganzes auf eine oder mehrere andere Personen (Erben) über.

(2) Auf den Anteil eines Miterben (Erbteil) finden die sich auf die Erbschaft beziehenden Vorschriften Anwendung.

(1) Neben den Entgelten für die voll- und teilstationäre Behandlung dürfen andere als die allgemeinen Krankenhausleistungen als Wahlleistungen gesondert berechnet werden, wenn die allgemeinen Krankenhausleistungen durch die Wahlleistungen nicht beeinträchtigt werden und die gesonderte Berechnung mit dem Krankenhaus vereinbart ist. Diagnostische und therapeutische Leistungen dürfen als Wahlleistungen nur gesondert berechnet werden, wenn die Voraussetzungen des Satzes 1 vorliegen und die Leistungen von einem Arzt oder bei psychotherapeutischen Leistungen von einer Psychotherapeutin oder einem Psychotherapeuten, von einer Psychologischen Psychotherapeutin oder einem Psychologischen Psychotherapeuten oder von einer Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutin oder einem Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten erbracht werden. Die Entgelte für Wahlleistungen dürfen in keinem unangemessenen Verhältnis zu den Leistungen stehen. Die Deutsche Krankenhausgesellschaft und der Verband der privaten Krankenversicherung können Empfehlungen zur Bemessung der Entgelte für nichtärztliche Wahlleistungen abgeben. Verlangt ein Krankenhaus ein unangemessen hohes Entgelt für nichtärztliche Wahlleistungen, kann der Verband der privaten Krankenversicherung die Herabsetzung auf eine angemessene Höhe verlangen; gegen die Ablehnung einer Herabsetzung ist der Zivilrechtsweg gegeben.

(2) Wahlleistungen sind vor der Erbringung schriftlich zu vereinbaren; der Patient ist vor Abschluss der Vereinbarung schriftlich über die Entgelte der Wahlleistungen und deren Inhalt im Einzelnen zu unterrichten. Abweichend von Satz 1 können Wahlleistungen vor der Erbringung auch in Textform vereinbart werden, wenn der Patient zuvor in geeigneter Weise in Textform über die Entgelte der Wahlleistung und deren Inhalt im Einzelnen informiert wird. Die Art der Wahlleistungen ist der zuständigen Landesbehörde zusammen mit dem Genehmigungsantrag nach § 14 mitzuteilen.

(3) Eine Vereinbarung über wahlärztliche Leistungen erstreckt sich auf alle an der Behandlung des Patienten beteiligten angestellten oder beamteten Ärzte des Krankenhauses, soweit diese zur gesonderten Berechnung ihrer Leistungen im Rahmen der vollstationären, stationsäquivalenten, tagesstationären und teilstationären sowie einer vor- und nachstationären Behandlung (§ 115a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch) berechtigt sind, einschließlich der von diesen Ärzten veranlassten Leistungen von Ärzten und ärztlich geleiteten Einrichtungen außerhalb des Krankenhauses; darauf ist in der Vereinbarung hinzuweisen. Ein zur gesonderten Berechnung wahlärztlicher Leistungen berechtigter Arzt des Krankenhauses kann eine Abrechnungsstelle mit der Abrechnung der Vergütung für die wahlärztlichen Leistungen beauftragen oder die Abrechnung dem Krankenhausträger überlassen. Der Arzt oder eine von ihm beauftragte Abrechnungsstelle ist verpflichtet, dem Krankenhaus umgehend die zur Ermittlung der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten jeweils erforderlichen Unterlagen einschließlich einer Auflistung aller erbrachten Leistungen vollständig zur Verfügung zu stellen. Der Arzt ist verpflichtet, dem Krankenhaus die Möglichkeit einzuräumen, die Rechnungslegung zu überprüfen. Wird die Abrechnung vom Krankenhaus durchgeführt, leitet dieses die Vergütung nach Abzug der anteiligen Verwaltungskosten und der nach § 19 Abs. 2 zu erstattenden Kosten an den berechtigten Arzt weiter. Personenbezogene Daten dürfen an eine beauftragte Abrechnungsstelle außerhalb des Krankenhauses nur mit Einwilligung der betroffenen Person übermittelt werden. Für die Berechnung wahlärztlicher Leistungen finden die Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte oder der Gebührenordnung für Zahnärzte entsprechende Anwendung, soweit sich die Anwendung nicht bereits aus diesen Gebührenordnungen ergibt.

(4) Eine Vereinbarung über gesondert berechenbare Unterkunft darf nicht von einer Vereinbarung über sonstige Wahlleistungen abhängig gemacht werden.

(5) Bei Krankenhäusern, für die die Bundespflegesatzverordnung gilt, müssen die Wahlleistungsentgelte mindestens die dafür nach § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4, 5 und 7 der Bundespflegesatzverordnung in der am 31. Dezember 2012 geltenden Fassung abzuziehenden Kosten decken.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
III ZR 144/07
Verkündet am:
20. Dezember 2007
K i e f e r
Justizangestellter
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: ja
BGHR: ja

a) Klauseln in einer formularmäßigen Wahlleistungsvereinbarung, durch die die einem
Wahlarzt obliegende Leistung im Fall seiner Verhinderung durch einen Vertreter erbracht
werden darf, sind nur wirksam, wenn sie auf die Fälle beschränkt sind, in denen die Verhinderung
im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits
feststeht und wenn als Vertreter der namentlich benannte ständige ärztliche Vertreter im
Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist.

b) Wird eine Stellvertretervereinbarung im Wege der Individualabrede geschlossen, bestehen
gegenüber dem Patienten besondere Aufklärungspflichten, bei deren Verletzung
dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung
entgegensteht.

c) Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu
unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter
Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt. Weiter
ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme
wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils
diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der
Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu
stellen.

d) Die Vertretervereinbarung unterliegt der Schriftform.
BGH, Urteil vom 20. Dezember 2007 - III ZR 144/07 - LG Hamburg
AG Hamburg-St. Georg
Der III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. November 2007 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richter
Dörr, Dr. Herrmann, Wöstmann und die Richterin Harsdorf-Gebhardt

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 9, vom 20. April 2007 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszugs, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand


1
Der Kläger ist liquidationsberechtigter Chefarzt der Abteilung für Allgemeinchirurgie des Universitätsklinikums H. . Die - im Laufe des Revisionsverfahrens verstorbene - Beklagte war Privatpatientin und befand sich, nachdem sie zunächst in einer anderen Einrichtung des Klinikums aufgenommen worden war, vom 2. bis zum 28. August 2001 in stationärer Behandlung in der Abteilung. Sie schloss mit dem Klinikum eine schriftliche Wahlleistungsvereinbarung. Da der Kläger am 3. August 2001, dem Tag an dem die Beklagte operiert werden sollte, urlaubsabwesend war, unterzeichnete sie am Vortag einen mit einzelnen handschriftlichen Einträgen versehenen Vordruck, der mit "Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung vom 02.08." über- schrieben ist. Dieser enthält die Feststellung, die Beklagte sei über die Verhinderung des Klägers und den Grund hierfür unterrichtet worden. Weiterhin sei sie, da die Verschiebung der Operation medizinisch nicht vertretbar sei, darüber belehrt worden, dass sie die Möglichkeiten habe, sich ohne Wahlarztvereinbarung wie ein "normaler" Kassenpatient ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln oder sich von dem Vertreter des Klägers, Oberarzt Dr. B. , zu den Bedingungen des Wahlarztvertrags unter Beibehaltung des Liquidationsrechts des Klägers operieren zu lassen. In dem Formular ist die zweite Alternative angekreuzt.
2
Die vom Kläger für die durch den Oberarzt Dr. B. ausgeführte Operation erstellte Rechnung beglich die Beklagte nur teilweise.
3
Die auf Ausgleichung des Restbetrags gerichtete Klage hat das Amtsgericht abgewiesen. Die hiergegen gerichtete Berufung des Klägers ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt er seinen Anspruch weiter.

Entscheidungsgründe


4
Die zulässige Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz.

I.


5
Das Berufungsgericht hat ausgeführt, die Stellvertretervereinbarung, die nicht individuell ausgehandelt worden und daher als Allgemeine Geschäftsbedingung zu betrachten sei, sei gemäß dem für den Streitfall noch maßgebenden § 10 Nr. 4 AGBG unwirksam, weil sie auch die Fälle einer vorhersehbaren Verhinderung des Chefarztes einschließe. Erfasse die Klausel jede Verhinderung und erfolgten die Betreuung sowie die Behandlung durch diejenigen Ärzte, die diese auch bei nicht vereinbarter Wahlleistung durchgeführt hätten, entfalle der Sinn der Wahlleistungsvereinbarung.

II.


6
Dies hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Ein Anspruch des Klägers gegen die Erben der Beklagten auf Zahlung des in Rechnung gestellten Honorars (§ 611 Abs. 1 BGB i.V.m. § 1922 Abs. 1 BGB) kann nicht mit den Erwägungen des Berufungsgerichts ausgeschlossen werden.
7
1. Der Arzt, der gegenüber einem Patienten aus einer Wahlleistungsvereinbarung verpflichtet ist, muss seine Leistungen gemäß § 613 Satz 1 BGB grundsätzlich selbst erbringen. Nach dieser Bestimmung hat der zur Dienstleistung Verpflichtete die Dienste im Zweifel in Person zu erbringen. Dies ist auch und gerade bei der Vereinbarung einer sogenannten Chefarztbehandlung der Fall. Der Patient schließt einen solchen Vertrag im Vertrauen auf die besonderen Erfahrungen und die herausgehobene medizinische Kompetenz des von ihm ausgewählten Arztes, die er sich in Sorge um seine Gesundheit gegen Entrichtung eines zusätzlichen Honorars für die Heilbehandlung sichern will (z.B. Se- natsurteil vom 19. Februar 1998 - III ZR 169/97 - NJW 1998, 1778, 1779; OLG Düsseldorf NJW 1995, 2421; OLG Hamm NJW 1995, 794; OLG Karlsruhe NJW 1987, 1489; Biermann/Ulsenheimer/Weißauer NJW 2001, 3366, 3367; dies. MedR 2000, 107, 110; Miebach/Patt NJW 2000, 3377, 3379; Uleer/Miebach /Patt, Die Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., 2006, § 4 GOÄ Rn. 54 a.E.). Die grundsätzliche Pflicht des Wahlarztes zur persönlichen Behandlung hat ihre gebührenrechtliche Entsprechung in § 4 Abs. 2 Satz 1 der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) in der Neufassung vom 9. Februar 1996 (BGBl. I S. 210). Danach kann der Arzt Gebühren nur für selbständige ärztliche Leistungen berechnen, die er selbst erbracht hat oder die unter seiner Aufsicht nach fachlicher Weisung erbracht wurden; allerdings darf er einfache ärztliche und sonstige medizinische Verrichtungen delegieren. Demzufolge muss der Wahlarzt die seine Disziplin prägende Kernleistung persönlich und eigenhändig erbringen. Insbesondere muss der als Wahlarzt verpflichtete Chirurg die geschuldete Operation grundsätzlich selbst durchführen (z.B. LG Bonn, Urteil vom 4. Februar 2004 - 5 S 207/03 - juris Rn. 10; LG Aachen VersR 2002, 195, 196; Jansen MedR 1999, 555; Kalis VersR 2002, 23, 24; Kuhla NJW 2000, 841, 842; Miebach/Patt aaO).
8
2. Über die Delegation nachgeordneter Aufgaben hinaus darf der Wahlarzt im Fall seiner Verhinderung jedoch auch die Ausführung seiner Kernleistungen auf einen Stellvertreter übertragen, sofern er mit dem Patienten eine entsprechende Vereinbarung wirksam getroffen hat. Die Gebührenordnung für Ärzte schließt solche Vereinbarungen nicht aus. Vielmehr ergibt der Umkehrschluss aus § 2 Abs. 3 Satz 2, § 4 Abs. 2 Satz 3 und § 5 Abs. 5 GOÄ, dass der Wahlarzt unter Berücksichtigung der darin bestimmten Beschränkungen des Gebührenanspruchs Honorar auch für Leistungen verlangen kann, deren Erbringung er nach Maßgabe des allgemeinen Vertragsrechts wirksam einem Vertreter übertragen hat. Der Verordnungsgeber wollte mit § 4 Abs. 2 Satz 3 GOÄ die Vertretungsmöglichkeiten nur für die darin bestimmten einzelnen Leistungen auf den ständigen ärztlichen Vertreter des Wahlarztes beschränken. In allen anderen Fällen sollte "eine weitergehende Vertretung durch jeden beliebigen Arzt in den Grenzen des Vertragrechts zulässig" sein (Bundesratsbeschluss vom 3. November 1995, BR-Drucks. 688/95, S. 6). Den liquidationsberechtigten Ärzten sollten diese Vertretungsmöglichkeiten erhalten bleiben (aaO). In den Fällen , in denen der Wahlarzt hiervon Gebrauch macht, kommt allerdings nach § 5 Abs. 5 GOÄ nicht der volle Gebührenrahmen zur Anwendung.
9
a) Eine wirksame Vertreterregelung enthält die zwischen dem Kläger und der Beklagten geschlossene Wahlleistungsvereinbarung nicht. Zwar ist in dem Vordruck vorgesehen, dass "im Verhinderungsfall … die Aufgaben des liquidationsberechtigten Arztes seine Stellvertretung" übernimmt. Diese Klausel ist jedoch nach dem gemäß Art. 229 § 5 Satz 1 EGBGB auf den Streitfall noch anwendbaren § 10 Nr. 4 AGBG (jetzt: § 308 Nr. 4 BGB) unwirksam. Danach ist eine formularmäßige Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, nur wirksam, wenn diese Änderung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für seinen Vertragspartner zumutbar ist. Dies ist bei einer Klausel wie der vorliegenden schon deshalb nicht gewährleistet, weil sie nach der maßgeblichen kundenfeindlichsten Auslegung (vgl. hierzu z.B.: BGHZ 158, 149, 155; Senatsurteile vom 11. Oktober 2007 - III ZR 63/07 - Rn. 25 und vom 23. Januar 2003 - III ZR 54/02 - NJW 2003, 1237, 1238 jew. m.w.N.) auch die Konstellationen erfasst, in denen die Verhinderung des Wahlarztes bereits zum Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung feststeht. In diesen Fallgestaltungen kann die Wahlleistungsvereinbarung von Anbeginn ihren Sinn nicht erfüllen. Die von dem Patienten mit dem Abschluss einer solchen Vereinbarung bezweckte Si- cherung der besonderen Erfahrung und der herausgehobenen Sachkunde des Wahlarztes für die Heilbehandlung ist bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses objektiv unmöglich. Die Klausel läuft in diesen Fällen auf die Änderung des wesentlichen Inhalts des Wahlarztvertrags hinaus, was im Wege von Allgemeinen Geschäftsbedingungen, auch unter Berücksichtigung von § 307 Abs. 2 BGB (für den Streitfall noch § 9 Abs. 2 AGBG), unzumutbar ist (OLG Stuttgart OLGR 2002, 153; OLG Hamm NJW 1995, 794; LG Bonn, Urteil vom 4. Februar 2004 - 5 S 207/03 - juris Rn. 12; Kubis NJW 1989, 1512, 1515; Miebach /Patt NJW 2000, 3377, 3383; im Ergebnis auch OLG Karlsruhe NJW 1987, 1489; Biermann/Ulsenheimer/Weißauer MedR 2000, 107, 111 f; wohl auch Kuhla NJW 2000, 841, 844). Zulässig ist deshalb nur eine Klausel, in der der Eintritt eines Vertreters des Wahlarztes auf die Fälle beschränkt ist, in denen dessen Verhinderung im Zeitpunkt des Abschlusses der Wahlleistungsvereinbarung nicht bereits feststeht, etwa weil die Verhinderung (Krankheit, Urlaub etc.) selbst noch nicht absehbar oder weil noch nicht bekannt ist, dass ein bestimmter verhinderter Wahlarzt, auf den sich die Wahlleistungsvereinbarung gemäß § 22 Abs. 3 Satz 1 BPflV (ab 1. Januar 2005: § 17 Abs. 3 Satz 1 des Gesetzes über die Entgelte für voll- und teilstationäre Krankenhausleistungen - KHEntgG - vom 23. April 2002, BGBl. I S. 1412, 1422) erstreckt, zur Behandlung hinzu gezogen werden muss.
10
Überdies ist eine Stellvertretervereinbarung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nach § 308 Nr. 4 BGB nur wirksam, wenn darin als Vertreter der ständige ärztliche Vertreter im Sinne des § 4 Abs. 2 Satz 3 und 4, § 5 Abs. 5 GOÄ bestimmt ist. Aus den genannten Vorschriften der Gebührenordnung für Ärzte geht hervor, dass dieser Vertreter in gebührenrechtlicher Hinsicht dem Wahlarzt angenähert ist, weil er nach Dienststellung und medizinischer Kompetenz kontinuierlich in engem fachlichen Kontakt mit dem liquidationsberechtigten Krankenhausarzt steht und deshalb davon ausgegangen werden kann, dass er jederzeit voll in die Behandlungsgestaltung des Wahlarztes eingebunden ist (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt, Der GOÄ-Kommentar, 1996, § 4 Rn. 23). Aus diesem Grunde ist sein Tätigwerden für den Wahlleistungspatienten weder überraschend noch unzumutbar. Bei anderen Ärzten ist dies bei der notwendigen generalisierenden Betrachtungsweise nicht gewährleistet, weshalb eine weitergehende Vertreterklausel - ebenfalls unter Berücksichtigung von § 307 Abs. 2 BGB - unzumutbar ist.
11
Der ständige ärztliche Vertreter muss weiterhin namentlich benannt sein (Lang/Schäfer/Stiel/Vogt aaO Rn. 24; Uleer/Miebach/Patt, Abrechnung von Arzt- und Krankenhausleistungen, 3. Aufl., § 4 GOÄ Rn. 89 f). Dies ergibt sich ebenfalls aus § 5 Abs. 5 GOÄ. Danach steht dem Wahlarzt hinsichtlich der Gebührenhöhe nur der ausdrücklich benannte ständige ärztliche Vertreter gleich. Dies ist Ausfluss einer allgemeinen Wertung, die auf die Beurteilung der Zumutbarkeit einer Allgemeinen Geschäftsbedingung im Sinne des § 308 Nr. 4 BGB zu übertragen ist. Auch in dieser Hinsicht genügt die Klausel in der mit der Beklagten geschlossenen Wahlleistungsvereinbarung nicht den Anforderungen.
12
b) Die Parteien haben jedoch mit der "Schriftlichen Fixierung einer Stellvertretervereinbarung" eine wirksame Vereinbarung getroffen, aufgrund der der Kläger von seiner Pflicht zur persönlichen Ausführung der Operation befreit wurde und statt seiner - unter Aufrechterhaltung seiner Liquidationsbefugnis - Oberarzt Dr. B. tätig werden durfte.
13
aa) Der Wahlarzt kann sich durch eine Individualvereinbarung mit dem Patienten von seiner Pflicht zur persönlichen Leistung befreien und deren Ausführung einem Stellvertreter übertragen (z.B.: OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1348, 1350; LG Bonn aaO Rn. 13; LG Aachen VersR 2002, 195, 196; Biermann /Ulsenheimer/Weißauer aaO, S. 112; Kalis VersR 2002, 23, 26; Kubis NJW 1989, 1512, 1514; Kuhla aaO S. 845 f; Miebach/Patt aaO S. 3384 f).
14
(1) Da sich der Patient oftmals - wie auch hier - in der bedrängenden Situation einer schweren Sorge um seine Gesundheit oder gar sein Überleben befindet und er daher zu einer ruhigen und sorgfältigen Abwägung vielfach nicht in der Lage sein wird, bestehen ihm gegenüber nach Treu und Glauben (§ 242 BGB, siehe ferner § 241 Abs. 2 BGB n.F.) vor Abschluss einer solchen Vereinbarung aber besondere Aufklärungspflichten (LG Bonn aaO Rn. 21; LG Aachen aaO; Biermann/Ulsenheimer/Weißauer NJW 2001, 3366, 3369; Kalis aaO), bei deren Verletzung dem Honoraranspruch des Wahlarztes der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen steht (Kalis aaO).
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Danach ist der Patient so früh wie möglich über die Verhinderung des Wahlarztes zu unterrichten und ihm das Angebot zu unterbreiten, dass an dessen Stelle ein bestimmter Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen die wahlärztlichen Leistungen erbringt (LG Bonn, LG Aachen, Biermann/Ulsenheimer/ Weißauer und Kalis jew. aaO; a.A.: Miebach/Patt aaO, die verlangen, dass der Wahlarzt anbieten muss, die vereinbarte Dienstleistung doch noch zu erbringen ). Soll die Vertretervereinbarung im unmittelbaren Zusammenhang mit dem Abschluss des Wahlleistungsvertrags getroffen werden, ist der Patient auf diese gesondert ausdrücklich hinzuweisen. Er ist in der ohnehin psychisch belastenden Situation der Aufnahme in das Krankenhaus bereits mit der umfangreichen Lektüre der schriftlichen Wahlleistungsvereinbarung und der in diesem Zusammenhang notwendigen Belehrungen befasst (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ 157, 87, 95; vom 8. Januar 2004 - III ZR 375/02 - NJW 2004, 686, 687 und vom 22. Juli 2004 - III ZR 355/03 - NJW-RR 2004, 1428; § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV; seit 1. Januar 2005: § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG). Dies begründet die nicht unerhebliche Gefahr, dass er der Vertretervereinbarung, die der durch die Wahlleistungsvereinbarung erweckten Erwartung, durch den Wahlarzt behandelt zu werden, widerspricht, nicht die notwendige Aufmerksamkeit zukommen lässt.
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Weiter ist der Patient über die alternative Option zu unterrichten, auf die Inanspruchnahme wahlärztlicher Leistungen zu verzichten und sich ohne Zuzahlung von dem jeweils diensthabenden Arzt behandeln zu lassen. Ein nochmaliger Hinweis, dass er auch in diesem Fall die medizinisch notwendige Versorgung durch hinreichend qualifizierte Ärzte erhält, ist nicht erforderlich, da eine solche Belehrung bereits vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erteilt werden muss (vgl. z.B. Senatsurteile BGHZ, vom 8. Januar 2004 und vom 22. Juli 2004 jew. aaO). Ist die jeweilige Maßnahme bis zum Ende der Verhinderung des Wahlarztes verschiebbar, so ist dem Patienten auch dies zur Wahl zu stellen.
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Entgegen der wohl von Kalis (aaO) vertretenen Auffassung ist es aber nicht notwendig, den Patienten eigens ausdrücklich darüber aufzuklären, dass der Wahlarzt auch für die Behandlung durch den Stellvertreter liquidationsberechtigt ist. Ist der Patient über die Option informiert, sich ohne gesondertes Honorar im Rahmen der allgemeinen Krankenhausleistungen behandeln zu lassen , und entscheidet er sich gleichwohl für die Inanspruchnahme der wahlärztlichen Leistungen durch den Vertreter zu den vereinbarten Bedingungen, muss ihm - jedenfalls wenn die notwendige Unterrichtung vor Abschluss der Wahlleistungsvereinbarung erfolgt ist - von sich aus klar sein, dass er hierfür auch das für den Wahlarzt anfallende Honorar zahlen muss. Ob der Anspruch in der Person des Wahlarztes entsteht, in der seines Vertreters oder in der eines Dritten, ist für die Entscheidung des Patienten über den Abschluss der Stellvertretervereinbarung objektiv nicht von Bedeutung.
18
Nicht erforderlich ist weiter, dass der Wahlarzt selbst den Patienten aufklärt (LG Bonn aaO; a.A.: LG Aachen und Kalis aaO). Dieser benötigt, um über die Annahme des Angebots auf Abschluss einer Stellvertretervereinbarung auf einer ausreichenden Grundlage zu entscheiden, nur die Kenntnis der vorgenannten Tatsachen. Auf die besonderen Erfahrungen und die Fachkunde seines Wahlarztes ist er für deren sachgerechte Beurteilung nicht angewiesen.
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Weiterhin (2) muss die Vertretervereinbarung schriftlich geschlossen werden (OLG Düsseldorf NJW-RR 1998, 1347, 1350, Biermann/Ulsenheimer/ Weißauer NJW 2001, 3366, 3368, Kuhla NJW 2000, 841, 846; Kubis NJW 1989, 1512, 1514), da sie einen Vertrag beinhaltet, durch den die Wahlleistungsvereinbarung geändert wird, für die gemäß § 17 Abs. 2 Satz 1 KHEntgG (für den Streitfall noch § 22 Abs. 2 Satz 1 BPflV) das Schriftformerfordernis gilt.
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Die bb) von der Beklagten unterzeichnete "Schriftliche Fixierung der Stellvertretervereinbarung" enthält eine Individualabrede, die den vorstehenden Anforderungen genügt.
21
(1) Die Vereinbarung unterliegt, obgleich sie in einem Formular enthalten ist, nicht der Inhaltskontrolle nach §§ 9 bis 11 AGBG (jetzt: § 307 Abs. 1 und 2, §§ 308 und 309 BGB). Allgemeine Geschäftsbedingungen, die dieser Kontrolle unterworfen sind, liegen nicht vor, soweit die Vertragsregelungen im Einzelnen ausgehandelt sind (§ 1 Abs. 2 AGBG, § 305 Abs. 1 Satz 3 BGB). Die "Schriftliche Fixierung" ist ausgehandelt worden. Hierfür kommt es entgegen dem Verständnis des Berufungsgerichts nicht darauf an, ob die Vertragsparteien über den Text der Klauseln verhandelt haben. Vielmehr kann auch eine vorformulierte Vertragsbedingung ausgehandelt sein, wenn sie der Verwender als eine von mehreren Alternativen anbietet, zwischen denen der Vertragspartner die Wahl hat (BGHZ 153, 148, 151). Erforderlich ist, dass er durch die Auswahlmöglichkeit den Gehalt der Regelung mit gestalten kann und die Wahlfreiheit nicht durch Einflussnahme des Verwenders, sei es durch die Gestaltung des Formulars , sei es in anderer Weise überlagert wird (vgl. BGH aaO m.w.N.; Ulmer in Ulmer/Brandner/Hensen, AGB-Recht, 10. Aufl., 2006, § 305 BGB Rn. 53a). Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt, da die "Schriftliche Fixierung" dem Patienten mehrere Handlungsoptionen zur Wahl stellt (Verzicht auf die wahlärztliche Behandlung, Behandlung durch den Vertreter zu den Bedingungen der Wahlleistungsvereinbarung und gegebenenfalls Verschiebung der Operation) und eine Beeinflussung des Patienten, sich für eine der Varianten zu entscheiden , nicht erkennbar ist.
22
(2) Inhaltlich genügt die "Schriftliche Fixierung" den Anforderungen. Insbesondere enthält sie alle notwendigen Hinweise, die für die ordnungsgemäße Aufklärung des Wahlleistungspatienten erforderlich sind (vgl. oben aa (1)). Sie wahrt zudem die Schriftform (siehe oben aa (2)). Überdies ist die Beklagte jedenfalls auch mündlich über den Vertretungsfall und den beabsichtigten Eintritt des Oberarztes Dr. B. unterrichtet worden.

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3. Die Sache ist noch nicht zur Endentscheidung reif (§ 563 Abs. 3 ZPO), da die Beklagte weitere Einwendungen gegen die Klageforderung erhoben hat, mit denen sich das Berufungsgericht - von seinem Rechtsstandpunkt aus folgerichtig - noch nicht befasst hat.
Schlick Dörr Herrmann
Wöstmann Harsdorf-Gebhardt
Vorinstanzen:
AG Hamburg-St. Georg, Entscheidung vom 22.09.2005 - 914 C 133/05 -
LG Hamburg, Entscheidung vom 20.04.2007 - 309 S 272/05 -

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(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.