Landgericht Hamburg Urteil, 07. Juni 2017 - 331 O 401/16

bei uns veröffentlicht am07.06.2017

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 31.09.2016 zu zahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckbaren Betrages vorläufig vollstreckbar.

Beschluss

Der Streitwert wird auf 26.651,08 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger macht Erstattungsansprüche aus § 110 HGB geltend.

2

Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten, die ein Immobilienfonds der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft ist. Für die Bestimmungen des Gesellschaftsvertrags wird auf Anlage B1 Bezug genommen.

3

Die Beklagte ist seit dem 02.09.1993 Eigentümerin einer Geschäftsimmobilie in der S.str. ... in B.. Ankauf und Errichtung wurden durch ein Darlehen der S. Bank AG finanziert. Nach Beendigung des bestehenden Mietverhältnisses zum 30.09.2003 konnte ein unmittelbarer Nachfolgemieter nicht gefunden werden. Hierdurch geriet die Beklagte in wirtschaftliche Schwierigkeiten, sodass das Darlehen nicht mehr ordnungsgemäß bedient werden konnte. Es wurden daraufhin zwischen der Beklagten und der S. Bank AG im Jahr 2008 Gespräche über eine etwaige geregelte Liquidation geführt, in denen es auch um einen Verkauf der Immobilie ging. Dieser kam jedoch nicht zustande. Erneute Verhandlungen führten zu einem Angebot der S. Bank AG an die Kommanditisten, wonach diese bisher erhaltene Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % an die Beklagte zurückzahlen sollten, die das Geld ihrerseits an die S. Bank AG weiterleiten sollte, die dafür auf weitergehende Ansprüche aus den §§ 171, 172 HGB verzichten wollte. Der Kläger unterzeichnete die angebotene Freistellungsvereinbarung mit der Beklagten nicht.

4

Im Jahr 2010 wurden Zinsansprüche der S. Bank AG gegen die Beklagte teilweise fällig gestellt. Zunächst wurde ein Betrag in Höhe von 300.000 €, später ein Betrag in Höhe von 500.000 € von der Stundung gegenüber der Beklagten ausgenommen. Mit Schreiben vom 03.01.2012 erklärte die Beklagte gegenüber der S. Bank AG, dass die Beklagte die fällig gestellten Teil-Zinsforderungen nicht zahlen werde, weil die vorhandenen Geldmittel als Liquiditätsreserve zur Abdeckung unvorhergesehener Entwicklungen im Rahmen der laufenden baulichen Maßnahmen benötigt würden.

5

Der Kläger wurde von der S. Bank AG auf der Grundlage von § 172 Abs. 4 HGB wegen erhaltener Ausschüttungen in Höhe von 26.651,08 € gerichtlich in Anspruch genommen. Nachdem der Kläger in erster Instanz vor dem Landgericht Wiesbaden obsiegt hatte, legte die S. Bank AG Berufung zum Oberlandesgericht Frankfurt a.M. ein. Um das gerichtliche Verfahren zu beenden entschloss sich der Kläger, die von der Beklagten erhalten Ausschüttungen an die Beklagte zurückzuzahlen. Der Kläger zahlte 26.651,08 € freiwillig und ohne Anerkennung einer Rechtspflicht unter Vorbehalt der Rückforderung an die Beklagte.

6

Es folgte ein Rechtsstreit zwischen dem Kläger und der Beklagten, in dem der Kläger einen Anspruch aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB geltend machte. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 16.12.2014 (Az. 322 O 184/14) wurde der Klage über 26.651,08 € stattgegeben. Die von der Beklagten hiergegen eingelegte Berufung wurde mit Beschluss des hanseatischen Oberlandesgerichtes vom 13.08.2015 (Az. 11 U 25/15) zurückgewiesen. Die von der Beklagten gegen diesen Beschluss erhobene Nichtzulassungsbeschwerde wurde vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2016 (Az. II ZR 276/15) zurückgewiesen. Die Beklagte hat den titulierten Betrag in Höhe von 26.651,08 € an den Kläger bezahlt.

7

Nach Erhalt des Betrages wurde der Kläger durch die S. Bank AG außergerichtlich auf Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB aufgefordert, im Hinblick auf bestehende und fällige Zinsansprüche eine Zahlung in Höhe von 26.651,08 € zu leisten. Zur Abwendung einer gerichtlichen Inanspruchnahme durch die S. Bank AG leistete der Kläger am 29.02.2016 die erhaltene Ausschüttungen in Höhe von 26.651,08 € freiwillig an die Beklagte. Er informierte die S. Bank AG, dass er seine Kommanditeinlage in voller Höhe geleistet habe und eine Inanspruchnahme daher ausgeschlossen sei.

8

Am 04.09.2016 fand eine Gesellschafterversammlung der Beklagten statt. Die Beteiligungsquote lag bei 42 % bezogen auf die Gesamtstimmen. Dem Beschluss über den Verkauf der Immobilie S.str. haben 79,78 % der vertretenen Stimmen zugestimmt. Der Kläger hat gegen den Verkauf der Immobilie gestimmt. Ein Bieterverfahren zum Verkauf der Immobilie wird durchgeführt. Die Due Diligence Prüfung des Höchstbietenden und die Abstimmung des Kaufvertrages sind noch nicht abgeschlossen.

9

Der Kläger forderte die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2016 unter Fristsetzung zum 30.09.2016 zur Zahlung von 26.651,08 € auf. Mit der vorliegenden Klage macht der Kläger - erneut - einen Anspruch gemäß §§ 161 Abs. 2, 110 HGB gegen die Beklagte geltend.

10

Der Kläger ist der Ansicht, die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Beklagte sei ein den Erstattungsanspruch gemäß § 110 HGB auslösende Sonderopfer. Der Anspruch sei auch fällig.

11

Die Teil-Fälligstellung von Zinsansprüchen der S. Bank AG sei ausschließlich zu dem Zweck erfolgt, fällige Zinsansprüche zu generieren, um diese auf Grundlage der §§ 171, 172 Abs. 4 HGB gegenüber denjenigen Kommanditisten gerichtlich geltend zu können, die das Angebot zum Abschluss einer Freistellungsvereinbarung abgelehnt hatten.

12

Die mit Schreiben vom 03.01.2012 abgegebene Erklärung der Beklagten sei inhaltlich unzutreffend, da seitens der S. Bank AG zugesagt worden sei, für die Zahlung der anfallenden Baumaßnahmen weitere Darlehen in Höhe von 300.000 € sowie ein Liquiditätskredit in Höhe von 300.000 € zur Sicherung der Zahlungsfähigkeit zu gewähren.

13

Die S. Bank AG übe seit Jahren maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der Beklagten aus und gebe im eigenen Interesse der Beklagten die Handlungsrichtschnur vor. Die Geschäftsführung der Beklagten beschränke sich darauf, die Geschicke der Fondsgesellschaft im Interesse der S. Bank AG zu steuern. Die von der Beklagten geforderte geordnete Liquidation führe wirtschaftlich alleine zu dem Ergebnis, dass die Anlieger ihr gesamtes eingesetztes Kapital verlieren würden, wohingegen die S. Bank AG ihr Darlehen weitestgehend zurückerhalte, nachdem sie als Initiatoren des Fonds im Jahr 1993 bereits prächtig verdient habe.

14

Der Kläger beantragt,

15

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger

16

1.

26.651,08 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 08.05.2014

17

2.

1.358,86 € vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten

18

zu bezahlen.

19

Die Beklagte beantragt,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagte ist der Ansicht, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. Die erbrachte Zahlung sei keine Aufwendungen Gesellschaftsangelegenheiten, die der Kläger den Umständen nach habe für erforderlich halten dürfen. Jedoch habe die (Rückzahlung des Klägers den einzigen Zweck verfolgt, der Klage der S. Bank AG die Grundlage zu entziehen. Deshalb habe er keine Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten gemacht.

22

Die Forderung sei jedenfalls nicht fällig. Die gesellschaftsrechtliche Treuepflicht gebiete es, dass der Kläger auf die gegenwärtige Situation der Beklagten Rücksicht nehme. Die Beklagte benötige Zeit für einen freihändigen Verkauf der Immobilie, um auch im Sinne der Gesellschafter über einen möglichst hohen Veräußerungserlös eine Bedienung der Forderung der S. Bank AG zu ermöglichen und nach Möglichkeit auch ein Überschuss zur Verteilung an die Gesellschafter zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es erforderlich, dass die S. Bank AG weiter mit einem wesentlichen Teil ihrer Forderungen still halte.

23

Die (erneute) Inanspruchnahme der Beklagten sei rechtsmissbräuchlich. Sie führe zu einem „Zahlungs-Karusell“, bei dem der Kläger sogleich wieder einer Inanspruchnahme durch die S. Bank AG ausgesetzt werde, mit der Folge, dass dann mit einer erneuten Inanspruchnahme der Beklagten durch den Kläger zu rechnen sei.

24

Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.

Entscheidungsgründe

25

Die zulässige Klage ist im wesentlichen begründet.

26

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von 26.651,09 € aus §§ 161 Abs. 2, 110 HGB. Die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte stellt ein Sonderopfer im Sinne der zu § 110 HGB ergangenen Rechtsprechung dar, welches zu einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte führt. Die zwischen den Parteien maßgeblichen Streitpunkte sind bereits Gegenstand zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren zwischen der Beklagten und anderen Kommanditisten gewesen.

27

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 04.04.2014, Az.: 11 U 310/13 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

28

„Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die geleisteten Zahlungen an die S. AG gemäß § 110 HGB zu erstatten. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.

29

1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Die Zahlungen des Klägers an die S. AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9).

30

a) Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte im Ergebnis einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt unstreitig an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine entsprechende Erstattung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 10). Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12), ist unerheblich.

31

b) An der Freiwilligkeit der Zahlung würde sich nichts ändern, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, stillschweigend eine Freistellungsvereinbarung mit der S. AG geschlossen hätte und diese Vereinbarung zugleich einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger begründet haben sollte. Auch daraus würde nicht folgen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Zahlung verpflichtet war. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre allein maßgeblich, dass der Kläger diese Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hätte, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es ändert an dem mit der Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger verbundenen Sonderopfer für den Kommanditisten nichts, wenn dieser Zahlung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht erläutert, warum Kommanditisten, die erst aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung an die Gläubigern leisten würden, unzweifelhaft einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB hätten, während dies für Kommanditisten wie den Kläger nicht gelten soll. Allein der Umstand, dass der Kläger durch die Zahlung einer höheren Inanspruchnahme durch die S. AG entgehen wollte, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10). Gegen die Annahme, dass die teilweise Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit auf der Grundlage der Freistellungsvereinbarung zu Lasten des Klägers hätte gehen sollen, spricht zudem, dass die Beklagte in der Freistellungsvereinbarung keinerlei Gegenleistung übernommen hat.

32

Auf die von den Parteien auch im Berufungsverfahren diskutierte Frage, ob der Kläger eine stillschweigend geschlossene Freistellungsvereinbarung wirksam angefochten hätte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

33

2. Der Anspruch ist fällig. Soweit die Beklagte hiergegen vorgebracht hat, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel dazu gebraucht, um die Immobilie in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, kann offenbleiben, ob dies eine spätere Fälligkeit überhaupt hätte begründen können, denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsverhandlung hat die N. V. das bis zum 31.12.2013 befristete Kaufangebot rechtzeitig angenommen, es fehle lediglich die Zustimmung der Komplementärin. Letzteres kann nicht zu Lasten der Kommanditisten gehen.

34

3. Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Insolvenzfall möglicherweise einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sieht, vermag eine Treuwidrigkeit im Sinne der dolo-agit-Einrede schon deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihre Insolvenz unmittelbar bevorsteht (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10).

35

4. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2014 ändern an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Allein die Rückabwicklung der Freistellungsvereinbarung hätte auf den Anspruch des Klägers keinen Einfluss. Erfüllung könnte vielmehr erst mit Zahlung der Klagesumme an den Kläger eintreten. Wie oben gezeigt, ist der Anspruch auf Erstattung der Zahlung, die der Kläger an die S. Bank AG erbracht hat, gerichtet. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte gegenüber der S. Bank AG und dem Kläger bezüglich der Auflösung der Freistellungsvereinbarung bezieht. Zudem ist es nach dem unter 1.b) Gesagten unerheblich, ob für die Zahlung an die Gläubigerin ein eigenständiger Rechtsgrund geschaffen wurde oder die Gläubigerin unmittelbar aus § 172 Abs. 4 HGB vorgeht, ggf. im Klagewege. Allein maßgeblich ist der Umstand, dass der Kläger zu einer solchen Zahlung im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet war.“

36

Diese Auffassung hat das Hanseatische Oberlandesgericht mehrfach, u.a. im Beschluss vom 13.08.2015, Az. 11 U 25/15 bekräftigt. Die gegen diesen Beschluss gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde hat der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 19.04.2016, Az. II ZR 276/15 zurückgewiesen. Der Kammer folgt - wie zuletzt auch das Landgericht Hamburg im Urteil vom 10.03.2017, Az. 321 O 208/16 - der vorgenannten Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts und macht sich die Begründung zu Eigen.

37

Der Umstand, dass in dem vorliegenden Fall der Kläger nicht Zahlungen an die S. AG, sondern an die Beklagte geleistet hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgebend für die Frage, ob der Kläger Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten im Sinne des § 110 HGB erbracht hat, ist allein danach zu beurteilen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zu einer solchen Zahlung, sei es nun eine Zahlung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger oder gegenüber der Gesellschaft selber, verpflichtet gewesen ist. Unstreitig aber fehlt in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung, die eine entsprechende Rückzahlung vorsieht. Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Zahlung den Zweck verfolgt hat, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen. Dies ändert nichts daran, dass im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter eine Verpflichtung des Klägers hierzu nicht bestand (vgl. hierzu auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 11 U 35/14 Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 321 O 208/16).

38

2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch fällig. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind ebenfalls bereits Gegenstand diverser Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewesen. In seinem Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.08.2015, Az.: 11 U 25/15 führt es hierzu aus:

39

„b) Auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 sieht der Senat keinen Grund, dem Kläger die Durchsetzung des Anspruchs derzeit zu verwehren. Den Kläger treffen keine diesbezüglichen Treuepflichten gegenüber der Beklagten.

40

Dass die Veräußerung der Fondsimmobilie der Sanierung der Gesellschaft dient, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr wiederholt sie ihren Vortrag, dass diese Veräußerung für die „geordnete Abwicklung der Gesellschaft“ erforderlich sei. Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass zwar die Gesellschafter innerhalb der geordneten Abwicklung ihre Ansprüche zunächst nicht mehr durchsetzen könnten, dies aber voraussetzt, dass sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Abwicklung ausspricht. Ein solcher Auflösungsbeschluss existiert vorliegend nicht. Die Beklagte hat auch im Schriftsatz vom 20.07.2015 keine Gründe hierfür genannt. Der Senat hält es deshalb für unzulässig, die Gesellschafter durch Treuepflichten so stellen zu wollen, wie sie sonst nur bei ordnungsgemäßer Anordnung einer Liquidation stünden, und gleichzeitig deren Mitbestimmungsrecht aus § 8 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) durch einseitige Maßnahmen der Geschäftsführung zu umgehen.

41

Entgegen der weiterhin vertretenen Auffassung der Beklagten scheitert die Klage auch nicht an dem von der Beklagten sog. Inanspruchnahme-Karussell. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er infolge der Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte, durch die seine Außenhaftung wieder auflebt, erneut von der S. AG in Anspruch genommen wird. Insbesondere trifft ihn dabei das Risiko, seine künftig entstehenden Ansprüche aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten oder einer möglichen Liquidation bzw. Insolvenz nicht durchsetzen zu können. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass ein Gesellschafter seinen Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB erst durchsetzen darf, wenn die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber ihren Gläubigern hat. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die Auffassung der Beklagten führen.“

42

Die Kammer folgt auch insofern der Begründung der vorgenannten Entscheidung und macht sie sich für das vorliegenden Verfahren zu Eigen (ebenso: Landgericht Hamburg, Urteil vom 30.03.2017, Az. 321 O 208/16).

43

Dem steht nicht entgegen, dass mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 04.09.2016 von der Gesellschafterversammlung der Verkauf der Immobilie S.str. beschlossen wurde. Die Beklagte hat nicht dargelegt, inwiefern der Verkauf der Immobilie durch die Geltendmachung des streitgegenständlichen Anspruchs gefährdet werden könnte.

44

3. Die (erneute) Inanspruchnahme der Beklagten ist auch nicht treuwidrig. Zwar nimmt der Kläger die Beklagte tatsächlich zum zweiten Mal in Anspruch und es ist nicht ersichtlich, weshalb die S. Bank AG den Kläger nicht erneut aus § 172 Abs. 4 HGB in Anspruch nehmen wird, sobald sie von der Zahlung Kenntnis erlangt. Dies ist jedoch - wie vorstehend ausgeführt - ein Risiko des Klägers.

45

4. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB. Der Kläger hat die Beklagte mit Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2016 (Anlage K3) in Verzug gesetzt. Im Übrigen besteht kein Anspruch auf Erstattung von Zinsen.

46

Der Kläger hat gegen die Beklagte auch keinen Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten, insbesondere besteht ein solcher Anspruch nicht der Grundlage von §§ 280 Abs. 1 und 2, 286 Abs. 1 BGB. Denn der Kläger hat die Beklagte erst durch das Schreiben seiner Prozessbevollmächtigten vom 20.09.2016 in Verzug gesetzt. Die außergerichtlichen Kosten für die verzugsbegründende Mahnung können jedoch nicht als Verzugsschaden geltend gemacht werden.

47

Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Die Zuvielforderung des Klägers betrifft lediglich Nebenforderungen und führt nicht zu einem Kostensprung. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.

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(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.05.2014 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist Kommanditist der Beklagten in Höhe von DM 150.000,00. Die Beklagte hält seit 1993 die Immobilie S...straße X - X in B.. Das Objekt war finanziert von der S. AG. Die S. nahm den Kläger in Höhe von ihm erhaltener Ausschüttungen gerichtlich in Anspruch.

2

Daraufhin zahlte der Kläger die Ausschüttungen an die Beklagte zurück. Daraufhin erklärte die S. AG ihre Klage in zweiter Instanz (OLG Frankfurt) für erledigt. Der Kläger verlangt den von ihm zurückgezahlten Betrag wieder von der Beklagten heraus und stützt sich dabei auf € 110 HGB.

3

Der Kläger beantragt,

4

wie erkannt.

5

Die Beklagte beantragt,

6

die Klage abzuweisen.

7

Die Beklagte macht geltend, die Rückzahlung von Auszahlungen sei entgegen dem Klägervortrag nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen. Der Kläger habe mit der Zahlung keine Gesellschaftsangelegenheit erledigt, da er primär im Eigeninteresse gehandelt habe, weil er damit den Verlust des Prozesses gegen die S. AG abwenden wollte. Aus gleichen Gründen sei die Zahlung auch nicht erforderlich gewesen. Jedenfalls aber ist ein Rückzahlungsanspruch des Klägers nicht fällig, weil der Kläger damit derzeit gegen seine gesellschaftsrechtliche Treuepflicht verstoßen würde, weil dann keine geordnete Liquidation möglich sei; die Beklagte benötigt die Mittel als Rücklagen für eventuelle Instandhaltungsmaßnahmen. Zudem verhalte der Kläger sich rechtsmissbräuchlich, denn erhielte er das Geld von der Beklagten, so sei dies eine erneute Kapitalauszahlung, die die Haftung des Klägers gegenüber der S. wieder aufleben lassen würde.

8

Zur Ergänzung des Tatbestands wird auf die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenen Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

9

Die Klage ist begründet. Die Voraussetzungen des § 110 HGB für einen entsprechenden Zahlungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte liegen vor. Die Zahlung des Klägers erfolgte freiwillig, er war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet. Der Gesellschaftsvertrag sah keine Erstattung vor. Ein Wiederaufleben der Außenhaftung des Klägers gegenüber der S. AG ist unerheblich. Im Einzelnen wird auf die zutreffenden und überzeugenden Gründe des Urteils des HansOLG vom 4. April 2014 (11 U 310/13, ebenso HansOLG, § 522 ZPO - Beschluss vom 18. November 2014 - 11 U 210/14) Bezug genommen.

10

Dass die Rückzahlung der Auszahlung nicht im Gesellschaftsvertrag ausgeschlossen gewesen war, ist unerheblich, denn jedenfalls enthielt der Gesellschaftsvertrag auch keine Pflicht zur Rückzahlung. Dass der Kläger mit der Zahlung an die Beklagte einen Prozessverlust gegenüber der S. abwenden wollte, ändert nichts daran, dass es sich im Verhältnis zur Beklagten um eine Gesellschaftsangelegenheit handelt, denn das Fremdverhältnis ist nur ein wirtschaftlicher Hintergrund und im Verhältnis zur Beklagten bestand jedenfalls keine Pflicht. Der Kläger hat auch gegen keine gesellschaftrechtliche Treuepflicht verstoßen, denn es ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte durch die Erfüllung der Klagforderung in Insolvenzgefahr gerät. Dass die Instandhaltungsrücklage geschmälert wird, ist kein Grund, dem Kläger seinen Anspruch zu versagen. Ob eine erneute Kapitalauszahlung die Außenhaftung des Klägers wieder aufleben ließe, ist unerheblich, da nicht sicher ist, ob die S. AG den Kläger dann erneut in Anspruch nehmen wird. Dass der Kläger die Zahlung anders als im Falle der zitierten HansOLG-Rechtsprechung direkt an die Beklagte vornahm, ist lediglich ein anderes Element dergleichen Leistungskette und ändert daher an den Grundsätzen des HansOLG nichts.

11

Der Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 BGB.

12

Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 91, 709 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 276/15
vom
19. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190416BIIZR276.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehindert, seinen Anspruch aus § 110 HGB durchzusetzen. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553). Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers indes auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft und einen solchen Anspruchsausschluss auf der Grundlage der Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen die Zulassung der Revision gebietenden Rechtsfehler verneint.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 26.651,08 € Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2014 - 322 O 184/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 11 U 25/15 -

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Der Kommanditist haftet den Gläubigern der Gesellschaft bis zur Höhe seiner Einlage unmittelbar; die Haftung ist ausgeschlossen, soweit die Einlage geleistet ist.

(2) Ist über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet, so wird während der Dauer des Verfahrens das den Gesellschaftsgläubigern nach Absatz 1 zustehende Recht durch den Insolvenzverwalter oder den Sachwalter ausgeübt.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

(1) Eine Gesellschaft, deren Zweck auf den Betrieb eines Handelsgewerbes unter gemeinschaftlicher Firma gerichtet ist, ist eine Kommanditgesellschaft, wenn bei einem oder bei einigen von den Gesellschaftern die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt ist (Kommanditisten), während bei dem anderen Teil der Gesellschafter eine Beschränkung der Haftung nicht stattfindet (persönlich haftende Gesellschafter).

(2) Soweit nicht in diesem Abschnitt ein anderes vorgeschrieben ist, finden auf die Kommanditgesellschaft die für die offene Handelsgesellschaft geltenden Vorschriften Anwendung.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 252/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene
Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation
der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht
der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie
mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren
Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in
Anspruch genommen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.

a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.

b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe
10
b) Wird eine Auszahlung an den Kommanditisten entgegen § 169 Abs. 1 HGB auf der Grundlage einer Ermächtigung im Gesellschaftsvertrag geleistet, führt dies selbst dann nicht zu einer Rückzahlungspflicht, wenn die Auszahlung dessen Kapitalanteil unter die bedungene Einlage herabmindert oder eine bereits bestehende Belastung vertieft. Solche Zahlungen können zwar zu einer Haftung nach § 172 Abs. 4, § 171 Abs. 1 HGB führen. Diese Vorschriften betreffen aber ausschließlich die Haftung des Kommanditisten gegenüber den Gesellschaftsgläubigern im Außenverhältnis und nicht dessen Verhältnis zur Gesellschaft (vgl. BGH, Urteil vom 7. November 1977 - II ZR 43/76, WM 1977, 1446, 1447; Urteil vom 3. Juli 1978 - II ZR 110/77, WM 1978, 1228, 1229 f.; Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553; von Gerkan/Haas in Röhricht/Graf von Westphalen, HGB, 3. Aufl., § 172 Rn. 18; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172 Rn. 62).

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
Urteil
II ZR 310/12
Verkündet am:
8. Oktober 2013
Stoll
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung
gegen einen Mitgesellschafter geltend macht, ist grundsätzlich nicht verpflichtet, zunächst
die Gesellschaft in Anspruch zu nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung
der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit
anderen Gesellschaftern lässt sich aus der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht
ableiten.
BGH, Urteil vom 8. Oktober 2013 - II ZR 310/12 - OLG Düsseldorf
LG Düsseldorf
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 8. Oktober 2013 durch den Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Strohn
als Vorsitzenden, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Dr. Drescher,
Born und Sunder

für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 25. September 2012 insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz für die Zeit vom 14. Juli 2011 bis zum 19. September 2011 verurteilt worden ist. In diesem Umfang wird die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 14e. Zivilkammer des Landgerichts Düsseldorf vom 11. Oktober 2011 zurückgewiesen. Die weitergehende Revision des Beklagten wird zurückgewiesen. Die Kosten des Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

1
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin war Initiatorin und Gründungsgesell- schafterin sowie Darlehensgeberin der im Jahr 1992 gegründeten „E. KG (GmbH & Co.)“ (im Folgenden: KG), einer Publikumsgesellschaft, deren Zweck die Vermietung einer von ihr erworbenen Immobilie ist. Der Beklagte ist an der KG seit 1993 als Kommanditist beteiligt. Nach Gründung des Fonds erhielten die Kommanditisten zunächst Verlustzuweisungen und in den Jahren 1995 bis 2000 gewinnunabhängige Ausschüttungen. Die Klägerin nimmt in einer Vielzahl von Verfahren Kommanditisten in Höhe der jeweils erhaltenen Ausschüttungen wegen Darlehenszinsverbindlichkeiten der KG in Anspruch.
2
Der Gesellschaftsvertrag (im Folgenden: GV) enthält in § 3 Nr. 7 folgende Regelung: „DieKommanditisten übernehmen weder gegenüber Gesellschaftern noch gegenüber Dritten irgendwelche Zahlungsverpflichtungen, Haftungen oder irgendwelche Nachschussverpflichtungen, die über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Kommanditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen. Dies gilt auch für den Fall der Liquidation. Der vertragliche Ausschluss einer Nachschusspflicht lässt die gesetzliche Regelung über die Haftung der Kommanditisten gegenüber Gesellschaftsgläubigern gemäß §§ 171 ff. HGB unberührt.“
3
Auf Seite 24 des Emissionsprospekts finden sich unter der Rubrik „Rechtsform und Haftung“ folgende Hinweise: „…Soweit die Haftung beschränkt ist, besteht keine Nachschusspflicht, was insbesondere für die Fremdfinanzierung gilt. Die geplanten Auszahlungen übersteigen die im selben Zeitraum erwirtschafteten Gewinne und führen gemäß § 172 Abs. 4 HGB zu einem Wiederaufleben der beschränkten Kommanditistenhaftung in Höhe der vorgenommenen Auszahlungen.“
4
Die Rechtsvorgängerin der Klägerin gewährte der KG ursprünglich für den Erwerb der Gewerbeimmobilie ein Darlehen in Höhe von 200 Mio. DM. Da die Immobilie sich ab September 2003 nicht mehr in der gewünschten Weise vermieten ließ, geriet die KG in wirtschaftliche Schwierigkeiten und konnte das Darlehen nicht länger bedienen. Die Klägerin gewährte der KG zur Vermeidung der Insolvenz mit Vertrag vom 22. März/15. Juni 2004 ein Folgedarlehen in Hö- he von 35 Mio. €, mit dem die noch offene Teilforderung aus dem ersten Darlehen abgelöst wurde. Die fälligen Tilgungs- und Zinsraten stundete die Klägerin immer wieder zu großen Teilen. Parallel dazu forderte die KG ihre Kommanditisten auf, die erhaltenen Ausschüttungen zurückzuzahlen, um die wirtschaftliche Situation zu verbessern. Die Klägerin erstattete ihre als Kommanditistin erhaltenen Auszahlungen. Der Beklagte kam der Aufforderung nicht nach.
5
Der KG liegt für die Immobilie ein bindendes Kaufangebot der zweiten Initiatorin des Fonds zu einem Preis von 30 Mio. € vor, das sie jedoch erst in der Zeit vom 15. November bis zum 31. Dezember 2013 annehmen kann und das im Falle der Insolvenz der KG erlischt.
6
Zunächst hatte die Klägerin eine von den Stundungsvereinbarungen ausgenommene Zinsverbindlichkeit der KG in Höhe von 300.000 € aus dem Zeitraum vom 1. Juni 2004 bis 13. Dezember 2004 anteilig gegen die Kommanditisten geltend gemacht. Am 7. September 2011 traf die Klägerin mit der KG eine neue Vereinbarung, der zufolge die Hauptforderung in Höhe von damals noch über 25 Mio. € sowie Zinsen in Höhe von 8 Mio. € gestundet wurden. Zinsen in Höhe von 500.000 € für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 waren hiervon ausgenommen. Die Klägerin änderte dementsprechend ihren Klagevortrag und stützt ihren Anspruch seither auf diesen fällig gestellten Zinsbetrag abzüglich zwischenzeitlich erfolgter Zahlungen anderer Kommanditisten.
7
Die KG leistete auf die Zinsforderung von 500.000 € keine Zahlungen und teilte der Klägerin auf deren Nachfrage mit Schreiben vom 3. Januar 2012 mit, dass sie die fällige Zinsforderung weiterhin nicht erfüllen werde, da sie die entsprechenden Mittel als Rücklagen für eventuelle Sanierungsmaßnahmen an der Immobilie benötige. Die Klägerin forderte die KG mit Schreiben vom 6. Februar 2012 gleichwohl zur Zahlung auf.
8
Das Landgericht hat die auf Zahlung von 17.767,39 € gerichtete Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte Erfolg. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Beklagten, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt.

Entscheidungsgründe:

9
Die Revision hat nur bezüglich der Nebenforderung teilweise Erfolg. Im Übrigen hat das Berufungsgericht der Klage zu Recht stattgegeben.
10
I. Das Berufungsgericht hat zur Begründung der Hauptforderung im Wesentlichen ausgeführt:
11
Der Beklagte hafte als Kommanditist gemäß § 171 Abs. 1 Satz 1, § 172 Abs. 4 HGB für die Zinsverbindlichkeit der KG gegenüber der Klägerin, weil er seine Einlage teilweise durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückerhalten habe.
12
In § 3 Nr. 7 Satz 1 GV sei kein Haftungsausschluss der Gesellschafter für Drittansprüche von Gesellschafter-Gläubigern zu sehen. Die Klausel habe lediglich klarstellende Bedeutung. Es werde bestätigt, dass der Kommanditist nur in Höhe seiner übernommenen Einlageverpflichtung hafte und keine Nachschusspflicht vereinbart worden sei.
13
Die Rechtsprechungsregeln zum Eigenkapitalersatzrecht stünden dem klägerischen Anspruch nicht entgegen, da diese nach Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen vom 23. Oktober 2008 (MoMiG, BGBl. I S. 2026) lediglich noch für die Fälle Anwendung fänden, in denen am 1. November 2008 ein Insolvenzverfahren schon eröffnet gewesen sei.
14
Da die Klägerin nicht nur Gläubigerin, sondern auch selbst Gesellschafterin sei, sei sie zwar aufgrund der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht grundsätzlich gehalten, sich zunächst an die KG zu wenden und die Mitgesellschafter lediglich subsidiär in Anspruch zu nehmen. Gleichwohl seien die Voraussetzungen für eine Inanspruchnahme der Kommanditisten gegeben, da die KG die Leistung verweigert habe.
15
Die Inanspruchnahme der Mitkommanditisten durch die Klägerin sei auch nicht deshalb treuwidrig, weil ihre Rechtsvorgängerin Initiatorin und Gründungsgesellschafterin der KG sei. Es sei damit zu rechnen, dass die Klägerin mit einem Teil ihrer Forderung gegen die KG ausfalle, da das im Raum stehende Kaufangebot für die Immobilie nicht genüge, um Darlehenshauptforderung und aufgelaufene Zinsen zu tilgen. Die Inanspruchnahme der Mitkommanditisten zur Reduktion der eigenen Verluste sei deshalb sachgerecht. Eine Benachteiligung der Anleger im Vergleich zur Situation im Fall der Insolvenz der KG liege darin nicht, da die Anleger auch dann zur Rückzahlung der ausgeschütteten Einlagen verpflichtet wären.
16
II. Diese Ausführungen des Berufungsgerichts halten der revisionsrechtlichen Nachprüfung stand.
17
Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Zahlungsanspruch in Höhe der ihm gewährten Ausschüttungen von 17.767,39 € gemäß § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 Satz 1 HGB zu, weil seine Einlage teilweise zurückbezahlt worden ist, so dass seine persönliche Haftung gegenüber Gläubigern der KG in diesem Umfang wiederaufgelebt ist. Nach den von der Revision nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts hatte die Klägerin unter Berücksichtigung eingegangener Zahlungen anderer Kommanditisten gegen die KG eine Zinsforderung von zuletzt noch über 300.000 €.
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1. Bei dem Darlehen, welches die Rechtsvorgängerin der Klägerin der KG gewährt hat, handelt es sich um ein Drittgeschäft. Für Verbindlichkeiten der KG aus einem Drittgeschäft haften Kommanditisten gemäß §§ 128, 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 10. November 1969 - II ZR 40/67, WM 1970, 280; Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32). Ein Drittgeschäft ist jedes Geschäft, das seinen Rechtsgrund nicht im Gesellschaftsverhältnis, sondern in einem davon zu unterscheidenden Rechtsverhältnis hat. Aus einem solchen Drittgeschäft kann ein Gesellschafter grundsätzlich gegen seine Mitgesellschafter Ansprüche geltend machen. Ein Drittgeschäft kann - wie vorliegend - auch ein Darlehen sein, welches ein Gesellschafter der Gesellschaft gewährt hat. Eine Ausnahme ist dann denkbar, wenn der Gesellschafter aufgrund gesellschaftsvertraglicher Regelung zur Gewährung der Leistung verpflichtet ist und deshalb das Darlehen nicht vorzeitig kündigen kann (vgl. BGH, Urteil vom 28. November 1977 - II ZR 235/75, BGHZ 70, 61, 63 f.). Eine solche Ausnahme scheidet bei dem hier maßgeblichen Folgedarlehen über 35 Mio. € aus, weil die Klägerin zu dessen Gewährung gesellschaftsvertraglich nicht verpflichtet war.
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2. Wie das Berufungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Anspruch der Klägerin nicht durch die Regelung in § 3 Nr. 7 Satz 1 GV ausgeschlossen.
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a) Diese Feststellung kann der Senat selbst treffen, weil Gesellschaftsverträge von Publikumsgesellschaften objektiv auszulegen sind (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 19. März 2007 - II ZR 73/06, ZIP 2007, 812 Rn. 18; Urteil vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, ZIP 2011, 957 Rn. 8; Urteil vom 19. Juli 2011 - II ZR 153/09, ZIP 2011, 1906 Rn. 11; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 13 mwN). Dabei unterliegen die Regelungen in Gesellschaftsverträgen von Publikumsgesellschaften unabhängig davon, ob die Bereichsausnahme des § 310 Abs. 4 BGB eingreift, einer ähnlichen Auslegung und Inhaltskontrolle wie Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGH, Urteil vom 27. November 2000 - II ZR 218/00, ZIP 2001, 243, 244; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14 mwN). Hieraus folgt in Anlehnung an § 305c Abs. 2 BGB, dass Zweifel bei der Auslegung zu Lasten des Verwenders gehen (BGH, Urteil vom 13. September 2004 - II ZR 276/02, ZIP 2004, 2095, 2097 f.; Urteil vom 12. März 2013 - II ZR 73/11, ZIP 2013, 1222 Rn. 14).
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b) Danach ist § 3 Nr. 7 Satz 1 GV (nur) im Sinne einer Klarstellung auszulegen , dass die Kommanditisten lediglich in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Vereinbarung einer Nachschusspflicht getroffen wurde. Ansprüche eines GesellschafterGläubigers gegen seine Mitgesellschafter aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB sind durch die Regelung dagegen nicht ausgeschlossen, ohne dass insoweit Zweifel im Sinne des § 305c Abs. 2 BGB bestehen würden.
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Zu Unrecht meint die Revision, die Worte „irgendwelche Zahlungsver- pflichtungen“ und „Haftungen“ sprächen dafür, dass die Haftung der Kommandi- tisten soweit wie möglich eingeschränkt werden sollte und damit jegliche Ansprüche der Gesellschafter untereinander ausgeschlossen sein sollten, auch wenn es sich um die Haftung für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft gegenüber einem Gesellschafter handelt, die von der Gesellschafterstellung des Gläubigers an sich unabhängig ist und ebenso gegenüber einem Dritten hätte bestehen können.
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Mit dieser Auslegung vernachlässigt die Revision den Zusammenhang, in dem die von ihr herangezogenen Begriffe gebraucht werden. Ein solcher möglichst weitreichender Haftungsausschluss der Kommanditisten lässt sich schon deshalb der Klausel nicht entnehmen, weil § 3 Nr. 7 Satz 1 GV Zah- lungsverpflichtungen und Haftungen nur insoweit ausschließt, als sie „über die Verpflichtung zur Leistung der in der Beitrittserklärung gezeichneten Komman- ditbeteiligung zuzüglich Agio hinausgehen“. Die Bestimmung könnte deshalb selbst bei dem von der Revision vertretenen Verständnis nur dann zu dem gewünschten Erfolg führen, wenn man zugleich annimmt, dass die anfängliche Leistung der Einlage zum Ausschluss sämtlicher Ansprüche ausreiche und eine spätere Rückgewähr der Einlage oder Ausschüttungen, die nicht durch Gewinne gedeckt sind, unschädlich seien. Anderenfalls würde die Privilegierung erheblich relativiert und könnte den Anlegern des fraglichen Immobilienfonds gerade nicht nützen, da es von vornherein geplant war, dass sie Verlustzuweisungen und gewinnunabhängige Ausschüttungen erhalten. Eine solche Auslegung würde aber der gesetzlichen Systematik in § 172 Abs. 4 HGB widersprechen, welche die anfängliche Nichtleistung und die nachträgliche Rückzahlung gleichstellt. Es spricht deshalb einiges dafür, dass auch in der gesellschaftsvertraglichen Bestimmung mit „Verpflichtung zur Leistung der … Kommanditbeteiligung“ die dauerhafte Leistung der Einlage gemeint ist.
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Außerdem wäre es wenig zweckmäßig im Interesse einer möglichst umfassenden Privilegierung der Kommanditisten, die Haftung gegenüber jeglichen Dritten im Gesellschaftsvertrag zu verneinen, da ein solcher Ausschluss ohne Billigung des Dritten im Außenverhältnis nicht wirksam sein kann. Der Ausschluss hätte daher alleinige Bedeutung gegenüber einem GesellschafterGläubiger und hätte dann sogleich auf diesen, namentlich die Klägerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als von Anfang an bekannte Hauptgläubigerin, zugeschnitten formuliert werden können.
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Zudem enthält die Bestimmung in Satz 1 den Begriff „Ausschluss“ nicht. Vielmehr heißt es, dass Kommanditisten keine Verpflichtungen „übernehmen“. Dies spricht schon vom Wortlaut her dafür, dass es nicht darum geht, Ansprüche auszuschließen, die ohne eine entsprechende Vereinbarung kraft Gesetzes bestehen, sondern lediglich klarzustellen, dass über die gesetzlichen Verpflichtungen hinaus keine zusätzlichen Ansprüche begründet werden. Dies passt wiederum dazu, dass die Nachschusspflicht gegenüber der Gesellschaft na- mentlich genannt wird, die nur gilt, wenn sie in Abweichung zu § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB vereinbart wird.
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Der Hinweis auf die weiterhin geltende gesetzliche Haftung nach §§ 171 ff. HGB gegenüber Gesellschaftsgläubigern in Satz 3 würde bei der von der Revision vertretenen Auslegung nur für dritte Gläubiger Bedeutung haben, nicht aber für Gesellschafter-Gläubiger. Dem Wortlaut lässt sich das jedoch nicht entnehmen. Eine Unterscheidung der beiden Gruppen von Gläubigern wäre naheliegend gewesen, zumal in Satz 1 Gesellschafter und Dritte gesondert genannt werden.
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Nimmt man bei der Auslegung des Gesellschaftsvertrags ergänzend die Ausführungen im Emissionsprospekt in den Blick, wird deutlich, dass mit Satz 1 der Bestimmung lediglich bestätigt wird, dass die Kommanditisten nur in Höhe ihrer Einlagen haften und keine von § 161 Abs. 2, § 105 Abs. 3 HGB, § 707 BGB abweichende Nachschusspflicht vereinbart wurde. Wäre stattdessen eine so weitgehende Privilegierung der Kommanditisten beabsichtigt gewesen, wie sie die Revision annimmt, wäre es naheliegend gewesen, dies im Prospekt zu erwähnen. Die Revision sieht den Grund für die behauptete Privilegierung darin, Anleger für den Fonds zu interessieren. Diese sollten durch möglichst günstige Bedingungen für eine Beteiligung gewonnen werden. Dann aber wären diese Vorzüge im Prospekt hervorgehoben worden. Der Prospekt weist dagegen auf Seite 24 lediglich darauf hin, dass keine Nachschusspflicht besteht, soweit die Haftung beschränkt ist. Dies soll insbesondere auch für die Fremdfinanzierung gelten. Die Ausführungen stehen im Zusammenhang mit vorherigen Hinweisen zur unbeschränkten Haftung vor Eintragung im Handelsregister. Im nächsten Absatz wird darauf hingewiesen, dass die Auszahlungen die Gewinne übersteigen werden und die beschränkte Kommanditistenhaftung deshalb gemäß § 172 Abs. 4 HGB wieder auflebt. Dass dies gerade im Verhältnis zur Rechtsvorgängerin der Klägerin als größter Gläubigerin der KG, die auch von Anfang an fest- stand, nicht gelten und die Haftung hier nicht wieder aufleben sollte, wird im Prospekt an keiner Stelle erwähnt, obwohl dies für die Anleger eine erhebliche Verbesserung ihrer Stellung bedeutet hätte.
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3. Der Durchsetzung des Anspruchs stehen auch nicht die von der Rechtsprechung auf der Grundlage der §§ 30, 31 GmbHG a.F. entwickelten Grundsätze zum Eigenkapitalersatzrecht entgegen.
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Die Revision macht zwar geltend, die Klägerin habe mit den Stundungsvereinbarungen während einer Zeit, in der die KG bereits zahlungsunfähig und überschuldet gewesen sei, ein Darlehen in der Krise stehen gelassen. Die Klägerin habe über eine konzernrechtliche Verbindung an der Komplementärin maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der KG genommen. Die Klägerin könne deshalb ihren Darlehensrückzahlungsanspruch und auch die Zinsansprüche nicht gegen die KG geltend machen und damit in der Folge auch nicht gegenüber den akzessorisch haftenden Kommanditisten.
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Das Berufungsgericht hat die Voraussetzungen des Eigenkapitalersatzrechts aber zu Recht dahinstehen lassen, da die Rechtsprechungsregeln und die hieraus resultierende Durchsetzungssperre mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen aufgehoben sind (§ 30 Abs. 1 Satz 3 GmbHG). In Fällen, bei denen am 1. November 2008 noch kein Insolvenzverfahren eröffnet war, können Darlehen deshalb unabhängig davon, ob sie in einer Krise gewährt oder stehengelassen wurden, zurückgefordert werden (BGH, Beschluss vom 15. November 2011 - II ZR 6/11, ZIP 2012, 86 Rn. 11; Urteil vom 9. Oktober 2012 - II ZR 298/11, BGHZ 195, 42 Rn. 15). Auch bei der GmbH & Co KG sind die §§ 30, 31 GmbHG analog nicht mehr anwendbar (Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 172a Rn. 1; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 172a a.F. Rn. 9 f.).
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4. Die Klägerin ist nicht verpflichtet, zunächst die KG in Anspruch zu nehmen, bevor sie ihre Drittgläubigerforderung gegen die Kommanditisten geltend macht.
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Im Schrifttum wird teilweise vertreten, dass persönlich haftende Gesellschafter und damit auch Kommanditisten, die Ausschüttungen im Sinne des § 172 Abs. 4 HGB erhalten haben, einem Gesellschafter-Gläubiger lediglich subsidiär haften und sich der Gläubiger zunächst an die Gesellschaft halten muss. Der Gesellschafter-Gläubiger werde zwar grundsätzlich wie jeder dritte Gläubiger behandelt, wenn es sich um ein Drittgeschäft handele. Die unbeschränkte Haftung werde aber von der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht überlagert, die gebiete, dass der Mitgesellschafter - in der Regel - nur dann in Anspruch genommen werden dürfe, wenn eine Befriedigung aus dem Gesellschaftsvermögen nicht zu erwarten sei (vgl. Habersack in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 13, 26; Hillmann in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 10; Hopt in Baumbach/Hopt, HGB, 35. Aufl., § 128 Rn. 24; Steitz in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 128 HGB Rn. 10; K. Schmidt, Gesellschaftsrecht, 4. Aufl., § 49 I 2, S. 1412; K. Schmidt in Schlegelberger, HGB, 5. Aufl., § 128 Rn. 12, 20; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 12, 20; Boesche in Oetker, HGB, 2. Aufl., § 128 Rn. 21; Walter, JZ 1983, 258, 260; a.A. MünchKommBGB/Ulmer, 5. Aufl., § 705 Rn. 203, 220; Westermann in Ermann, BGB, 13. Aufl., § 705 Rn. 61; Habermeier in Staudinger, BGB, Bearbeitung 2003, § 705 Rn. 43; Hadding/ Kießling in Soergel, BGB, Stand 2011, § 705 Rn. 57; Prediger, BB 1971, 245, 248 f.).
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Das Reichsgericht hat stattdessen angenommen, dass der Gesellschafter -Gläubiger einem Dritten vollständig gleichgestellt sei und sich deshalb nicht zunächst an die Gesellschaft halten müsse. Es sei lediglich darauf zu achten, dass der Anteil abgezogen werde, der seiner eigenen Mithaftung entspreche.
Anderenfalls erhalte der Gesellschafter-Gläubiger etwas, das er unter Umständen zurückgewähren müsse und was damit die dolo agit-Einrede begründe (RG, Urteil vom 16. Juni 1914 - III 37/13, RGZ 85, 157, 162 f.; Urteil vom 5. Januar 1937 - II 182/36, RGZ 153, 305, 313 f.; dem folgend BGH, Urteil vom 1. Dezember 1982 - VIII ZR 206/81, WM 1983, 30, 32; Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76).
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Der erkennende Senat hat die Frage in einer Entscheidung vom 10. November 1969 (II ZR 40/67, WM 1970, 280) offen gelassen. Sie ist im Sinne der Rechtsprechung des Reichsgerichts zu entscheiden. Der Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft, der eine Drittgläubigerforderung gegen einen persönlich haftenden Mitgesellschafter geltend macht, muss nicht zunächst die Gesellschaft in Anspruch nehmen. Eine generell nur subsidiäre Haftung der Gesellschafter für Verbindlichkeiten der Gesellschaft aus Drittgeschäften mit anderen Gesellschaftern lässt sich aus der Treuepflicht mangels Schutzbedürftigkeit der Mitgesellschafter nicht ableiten. Zwar ist anzuerkennen, dass ein Gesellschafter , wenn möglich, nicht sein eigenes Vermögen einsetzen soll, vielmehr Gesellschaftsschulden vor allem aus dem Gesellschaftsvermögen beglichen werden sollen. Der Mitgesellschafter, der von dem Gesellschafter-Gläubiger in Anspruch genommen wird, hat jedoch in der Regel nicht nur einen Aufwendungsersatzanspruch gegen die Gesellschaft gemäß § 110 HGB, wenn er die Gesellschaftsschuld begleicht. Er kann auch bereits aufgrund der drohenden Inanspruchnahme Freistellung verlangen (Goette in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 110 Rn. 33; MünchKommHGB/K. Schmidt, 3. Aufl., § 128 Rn. 35 mwN). Ist die Gesellschaft zur Zahlung bereit und in der Lage, sollte es somit gar nicht dazu kommen, dass der Mitgesellschafter auf sein privates Vermögen zurückgreifen muss, selbst wenn sich der Gesellschafter-Gläubiger direkt an ihn wendet. Kann oder will die Gesellschaft ihre Schuld dagegen nicht tilgen, würde der Gesellschafter auch unter grundsätzlicher Annahme der Subsidiarität haften.
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Aus der Rechtsprechung des Senats zum Innenausgleich zwischen Gesellschaftern , nachdem ein Gesellschafter einen (dritten) Gesellschaftsgläubiger befriedigt hat, lässt sich nichts Gegenteiliges herleiten. Diese Fallgestaltung ist mit der Geltendmachung einer Drittgläubigerforderung durch den Gesellschafter nicht vergleichbar. Obwohl der Aufwendungsersatzanspruch des leistenden Gesellschafters gegen die Gesellschaft aus § 110 HGB ein Sozialanspruch ist und Sozialansprüche während des Bestehens der Gesellschaft grundsätzlich nicht gegen die Gesellschafter geltend gemacht werden können, ist eine Regressmöglichkeit des leistenden Gesellschafters nach § 426 BGB bei Leistungsunfähigkeit der Gesellschaft anerkannt. Diese Ausnahme ist geboten, da es mehr oder weniger vom Zufall abhängen kann, welcher Gesellschafter von einem Gesellschaftsgläubiger in Anspruch genommen wird. Insoweit reicht aber eine Haftung in den Fällen aus, in denen von der Gesellschaft keine Befriedigung zu erlangen ist. Diese Besonderheit schlägt auf den gemäß § 426 Abs. 2 BGB übergehenden Anspruch durch (vgl. BGH, Urteil vom 2. Juli 1962 - II ZR 204/60, BGHZ 37, 299, 302 f.; Urteil vom 15. Januar 1988 - V ZR 183/86, BGHZ 103, 72, 76 ff.; Urteil vom 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394, 396; Urteil vom 15. Oktober 2007 - II ZR 136/06, ZIP 2007, 2313, 2314 Rn. 17), so dass auch dieser nicht mit der hier vorliegenden Konstellation eines Anspruchs eines Gesellschafter-Gläubigers aus einem Drittgeschäft vergleichbar ist.
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5. Mit der Inanspruchnahme der Kommanditisten verstößt die Klägerin auch sonst nicht gegen ihre gesellschaftsrechtliche Treuepflicht.
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a) Treuepflichten bestehen nicht nur zwischen der Gesellschaft und ihren Gesellschaftern, sondern obliegen auch den Gesellschaftern untereinander.
Diese müssen auf die Belange ihrer Mitgesellschafter Rücksicht nehmen (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 28. April 1975 - II ZR 16/73, BGHZ 64, 253, 257; Urteil vom 9. September 2002 - II ZR 198/00, ZIP 2003, 73, 74). Das kann im Einzelfall dazu führen, dass aufgrund überwiegender schutzwürdiger Interessen der Mitgesellschafter auch die Wahrnehmung außergesellschaftsrechtlicher Befugnisse und damit die Geltendmachung von Ansprüchen aus Drittgeschäften eingeschränkt ist (Servatius in Henssler/Strohn, GesellschaftsR, § 705 BGB Rn. 42; Schäfer in Staub, Großkommentar HGB, 5. Aufl., § 105 Rn. 214; Wiedemann, WM Sonderbeilage 7/1992 S. 11). Eine solche Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor.
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b) Zwar ist die Klägerin nicht nur einfache Kommanditistin mit einem Anspruch gegen die Gesellschaft, sondern Rechtsnachfolgerin einer Gründungsgesellschafterin und Initiatorin des Fonds. Ferner hat sie bewusst lediglich einen geringeren Teil der Zinsen fällig gestellt und die Forderungen gegen die KG im Übrigen immer wieder gestundet. Hätte sie dies nicht getan, wäre die KG bereits insolvent. Es ist mit der Revision anzunehmen, dass die Klägerin die KG so lange am Leben halten möchte, bis diese Ende 2013 das Kaufangebot bezüglich der Immobilie annehmen und sich im Anschluss liquidieren kann. Es gibt auch zahlreiche Anhaltspunkte dafür, dass die Fälligstellung des Zinsanspruchs durch die Klägerin und die Weigerung der KG, diese Forderung zu erfüllen , absprachegemäß hauptsächlich deshalb erfolgte, um die Inanspruchnahme der nicht zahlungsbereiten Kommanditisten durch die Klägerin zu ermöglichen , da der Kaufpreis, der im Falle eines Verkaufs Ende 2013 im Raum steht, nicht ausreichen dürfte, um die Forderungen der Klägerin zu erfüllen.
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Diese Vorgehensweise ist aber nicht treuwidrig, da keine schutzwürdigen gegenläufigen Interessen der Kommanditisten ersichtlich sind. Von der Klägerin kann dagegen nicht verlangt werden, dass sie auf die Geltendmachung ihrer Ansprüche gegen die Mitkommanditisten dauerhaft verzichtet. Sie hat ein be- rechtigtes Interesse daran, ihre drohenden Verluste durch Inanspruchnahme der Mitgesellschafter zu reduzieren. Die Revision hält es zwar für reine Spekulation , ob und zu welchem Preis die Immobilie veräußert werden kann. Außer dem bindenden Kaufangebot zum Preis von 30 Mio. €, das deutlich unter der Summe der Verbindlichkeiten in Form der Darlehenshauptforderung in Höhe von über 25 Mio. € und der aufgelaufenen Zinsen von über 8 Mio. € liegt, ist jedoch keine bessere Verkaufsmöglichkeit ersichtlich. Auch die Revision trägt nicht vor, dass mit einem Verkaufspreis zu rechnen ist, der die Forderungen der Klägerin vollständig decken könnte.
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Die Klägerin muss entgegen der Auffassung der Revision auch nicht deshalb gegenüber den Kommanditisten auf ihre Forderung verzichten, weil anderenfalls das wirtschaftliche Risiko des Fonds auf diese abgewälzt würde. Die Kommanditisten durften nicht darauf vertrauen, ihre Ausschüttungen endgültig behalten zu dürfen. Sie sind im Emissionsprospekt auf ihr Haftungsrisiko nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB hingewiesen worden. Dass die Bank, die einen solchen Fonds auflegt, nicht uneigennützig handelt und ein gewährtes Darlehen zurückfordern wird, ist zudem für den Anleger offensichtlich. Naheliegend ist auch, dass die Bank dabei alle ihr zur Verfügung stehenden Schuldner in Anspruch nehmen wird. Der Prospekt enthält keinen Hinweis darauf, dass die Klägerin anders zu behandeln wäre als andere Drittgläubiger und nicht frei entscheiden dürfte, wen sie in Anspruch nimmt.
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c) Der Umstand, dass die Gesellschafter-Gläubigerin bzw. ihre Rechtsvorgängerin als Gründungsgesellschafterin und Initiatorin des Fonds für eine ordnungsgemäße Ausgestaltung des Fonds und eine Aufklärung der Anleger über die Risiken verantwortlich war, ist ebenso wenig ein Grund, die Anleger von ihrer Verbindlichkeit nach § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB zu entlasten. Eine fehlerhafte Aufklärung könnte Ansprüche der Anleger aus Prospekthaftung begründen. Solche stehen, wie das Berufungsgericht ausgeführt hat, vorliegend aber schon deshalb nicht im Raum, weil eine entsprechende Klage, an der auch der Beklagte beteiligt war, vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main mit Urteil vom 4. Februar 2009 rechtskräftig abgewiesen wurde.
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d) Im Falle der ansonsten drohenden Insolvenz der KG würden die Anleger nicht besser stehen. Auch insoweit ist deshalb nicht zu erkennen, warum es treuwidrig sein soll, dass die Klägerin ihre Ansprüche außerhalb der Insolvenz verfolgt. Die Klägerin behält ihren Anspruch aus § 171 Abs. 1, § 172 Abs. 4 HGB auch in der Insolvenz. Zwar können Gläubiger ihre Ansprüche gegen die Kommanditisten in der Insolvenz nicht mehr selbst durchsetzen. Dies geschieht indes gemäß § 171 Abs. 2 HGB durch den Insolvenzverwalter. Eine Schlechterstellung der Kommanditisten im Vergleich zur sofortigen Insolvenz könnte allenfalls darin liegen, dass sich durch die spätere Inanspruchnahme die Gesellschaftsschulden vergrößern könnten. Da die Kommanditisten jedoch im Außenverhältnis zu den Gesellschaftsgläubigern lediglich in Höhe der erhaltenen Ausschüttungen haften und auch im Innenverhältnis zur Gesellschaft nach § 3 Nr. 7 Satz 1 des Gesellschaftsvertrags nicht weitergehend haften, wirkt sich ein weiteres Anwachsen offener Darlehenszinsen nicht auf ihre Haftung aus.
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III. Das Urteil des Berufungsgerichts ist im Nebenanspruch zu korrigieren. Das Berufungsgericht hat Zinsen auf die Hauptforderung aus Verzug ab Rechtshängigkeit der Klage zugesprochen. Da die Klägerin ihren Anspruch gegen den Beklagten jedoch erstmals in dem späteren Schriftsatz vom 16. September 2011 auf den Zinsanspruch in Höhe von 500.000 € für den Zeitraum 2. Juli 2010 bis 30. August 2011 gestützt hat, nachdem der bis dahin geltend gemachte Zinsanspruch gestundet worden war, ist der Beklagte erst mit Zugang dieses Schriftsatzes in Verzug geraten. Die Klägerin hat erst ab diesem Zeitpunkt einen Anspruch auf Ersatz des Verzögerungsschadens gemäß § 280 Abs. 1, Abs. 2, §§ 286, 289 Satz 2 BGB.
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Mit der schriftsätzlichen Geltendmachung ist der Anspruch fällig geworden und das Schreiben ist zugleich als Mahnung im Sinne des § 286 Abs. 1 Satz 1 BGB zu verstehen. Der Schriftsatz wurde ausweislich der Akten vom Klägervertreter direkt an den Beklagtenvertreter versandt. Daher kann vom Zugang des Schreibens am zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post (vgl. § 270 Satz 2 ZPO), mithin am 19. September 2011, einem Montag, ausgegangen werden. Verzug trat damit am 20. September 2011 ein. Gegen die Höhe des geltend gemachten Verzugsschadens hat der Beklagte keine Einwände erhoben.
Strohn Reichart Drescher Born Sunder
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, Entscheidung vom 11.10.2011 - 14e O 122/11 -
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 25.09.2012 - I-1 U 43/12 -

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
VERSÄUMNISURTEIL
II ZR 252/03 Verkündet am:
20. Juni 2005
Vondrasek
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
Kommanditisten, deren Kapitalkonto durch gesellschaftsvertraglich zugelassene
Ausschüttungen negativ geworden ist und die zur Abwendung einer Krisensituation
der Gesellschaft ohne rechtliche Verpflichtung die Entnahmen an die
Kommanditgesellschaft zurückzahlen, erbringen auch dann ein die Erstattungspflicht
der Gesellschaft nach § 110 HGB auslösendes Sonderopfer, wenn sie
mit der Zahlung zugleich dafür sorgen, daß sie in einem etwaigen späteren
Insolvenzverfahren im Außenverhältnis nicht nach § 172 Abs. 4 HGB in
Anspruch genommen werden können.
BGH, Versäumnisurteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03 - OLG Koblenz
LG Mainz
Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche
Verhandlung vom 20. Juni 2005 durch den Vorsitzenden Richter
Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Strohn und
Caliebe

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 10. Juli 2003 aufgehoben.
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 22. August 2002 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


Der Kläger ist einer von zahlreichen Kommanditisten der in Liquidation befindlichen Beklagten. Gegenstand des Unternehmens war der Kauf eines größeren Gebäudekomplexes in D. und dessen gewerbliche Nutzung. Nach dem Gesellschaftsvertrag sind die Gesellschafter zu Nachschüssen nicht verpflichtet; sie haben Anspruch auf Ausschüttung der Einnahmen der Gesellschaft , die "nicht zur Erfüllung vertraglicher, gesetzlicher oder sonstiger Verpflichtungen benötigt werden"; dies gilt auch dann, wenn das Kapitalkonto durch vorherige Entnahmen negativ geworden war. Auf diese Weise sind an alle An-
leger zwischen 1983 und 1994 19,5 % ihrer Hafteinlagen zurückgezahlt worden.
Die Gesellschaft geriet ab 1996 wegen Schwierigkeiten bei der Vermietung des Gesellschaftsgrundstücks in eine finanzielle Lage, in der sie die bei der Hauptkreditgeberin, der H.bank, aufgenommenen Darlehen nicht mehr vertragsmäßig bedienen konnte. Da die Kündigung der Kredite drohte, forderte der Komplementär der Beklagten die Kommanditisten auf, von den bezogenen Ausschüttungen einen Teilbetrag wieder einzuzahlen, wobei eine Verzinsung dieses Betrages in Aussicht gestellt wurde. Anders als der Kläger kamen dieser Aufforderung eine Reihe von Gesellschaftern nach. Mit dem auf diese Weise auf einem für die KG bei ihr geführten Konto eingegangenen Betrag von 1,3 Mio. DM gab sich die Bank indessen nicht zufrieden, sondern forderte die Einzahlung weiterer Mittel, wenn sie weiterhin stillhalten sollte. Daraufhin kam es am 23. Juni 1998 zu einer Gesellschafterversammlung, an der auch Vertreter des Kreditinstituts teilnahmen. Sie wiesen darauf hin, daß im Falle einer Kreditkündigung die Stellung eines Konkursantrags unausweichlich werde und die Kommanditisten dann an den Konkursverwalter die bezogenen Ausschüttungen nach § 172 Abs. 4 HGB ohnehin zurückzahlen müßten; diese Haftung entfalle bei einer freiwilligen Rückzahlung der Ausschüttungen, außerdem bestehe bei einem günstigen Verkauf der Immobilie die Chance eines an die Gesellschafter zu verteilenden Überschusses. Daraufhin wurde mehrheitlich die Rückzahlung der Ausschüttungen beschlossen. Auch diesmal leistete der Kläger - anders als die meisten anderen Kommanditisten - nicht.
In der Folgezeit ist es gelungen, den Konkurs abzuwenden, weil das Grundstück verkauft werden konnte. Da der Haupt-Kommanditist und die Bank ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichtet haben, ist ein geringer Ü-
berschuß entstanden, um dessen Vorab-Verteilung im Rahmen der laufenden Liquidation Streit besteht. Die Liquidatoren vertreten die Auffassung, daß nach Befriedigung aller außenstehenden Gläubiger zunächst diejenigen Kommanditisten wegen ihrer Forderungen bedient werden müssen, die in der Notsituation die früher bezogenen Ausschüttungen zurückgezahlt haben. Der Kläger - er ginge angesichts des nicht sehr großen Überschusses weitgehend leer aus, wenn die Liquidatoren entsprechend verfahren - sieht für die beabsichtigte Form der Verteilung keine Grundlage, weil eine entsprechende Verpflichtung der Kommanditisten zur Wiedereinzahlung der Ausschüttungen nach dem Gesellschaftsvertrag nicht bestanden habe und auch durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 nicht wirksam begründet worden sei und weil seine Mitgesellschafter obendrein in Kenntnis dieses Umstandes (§ 814 BGB) geleistet hätten.
Mit seiner Klage will er erreichen, daß die Unzulässigkeit des beschriebenen Vorgehens der Liquidatoren festgestellt, hilfsweise die Auszahlung entsprechender Beträge untersagt wird. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen , das Oberlandesgericht hat ihr auf die Berufung des Klägers hingegen entsprochen. Mit der - vom Senat zugelassenen - Revision erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


I. Über die Revision der Beklagten ist, da der Kläger trotz ordnungsgemäßer Ladung im Revisionsverhandlungstermin nicht vertreten war, durch Versäumnisurteil zu entscheiden, das aber inhaltlich nicht auf der Säumnis, sondern einer sachlichen Prüfung des Antrags beruht (BGHZ 37, 79, 81).
II. Die Revision ist begründet und führt unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zur Zurückweisung der Berufung des Klägers und damit zur Wiederherstellung der Entscheidung des Landgerichts.
1. Das Berufungsgericht hat gemeint, die Kommanditisten, welche in der Notsituation der Gesellschaft mit ihren Einzahlungen zur Seite gestanden haben , könnten Rückzahlung dieses Betrages nicht verlangen, da ein Darlehensvertrag nicht zustande gekommen sei, Bereicherungsansprüche nicht bestünden und ein Erstattungsanspruch nach § 110 HGB stillschweigend durch den Gesellschafterbeschluß vom 23. Juni 1998 abbedungen worden sei.
2. Dies hält - ohne daß der Senat auf sämtliche Erwägungen des Berufungsgerichts und die hiergegen von der Revision vorgebrachten Einwände eingehen müßte - in einem entscheidenden Punkt revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Der Anspruch auf Erstattung der geleisteten Zahlungen ergibt sich nämlich aus § 110 HGB; die Annahme des Berufungsgerichts, die zahlenden Kommanditisten hätten auf diesen Anspruch stillschweigend verzichtet, ist das Ergebnis einer rechtsfehlerhaften, die beteiligten Interessen nicht sachgerecht einbeziehenden und den Vortrag der Parteien nur unvollständig verwertenden Auslegung.

a) Die zahlenden Kommanditisten haben - wie der Kläger zutreffend annimmt - der KG ohne rechtliche Verpflichtung die in der Vergangenheit empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt. Im Innenverhältnis waren sie hierzu nicht verpflichtet, weil der Gesellschaftsvertrag auch für den Fall des Entstehens eines negativen Kapitalkontos eine solche Erstattungspflicht ausschließt und der mit nur einfacher Mehrheit gefaßte Beschluß vom 23. Juni 1998 den Gesellschaftsvertrag schon aus formalen Gründen nicht hat ändern können. Auch inhaltlich zielt diese Entschließung der Gesellschafterversammlung nicht auf
eine Änderung des Gesellschaftsvertrages, sondern enthält nicht mehr als einen Appell an die Gesellschafter, die gebotene Chance zu ergreifen und die sonst unmittelbar drohende Stellung des Konkursantrages abzuwenden.

b) Durch ihre Überweisungen haben die Kommanditisten gleichzeitig die empfangenen Ausschüttungen zurückgezahlt, die Schulden der Gesellschaft gegenüber der H.bank teilweise getilgt und schließlich dafür vorgesorgt , daß sie bei einem etwa doch noch notwendigen Insolvenzverfahren von dem Verwalter nach § 172 Abs. 4 HGB nicht mehr belangt werden konnten. Haben sie danach ohne Verpflichtung im Innenverhältnis geleistet, handelt es sich um das die Anwendbarkeit des § 110 HGB auslösende Sonderopfer (Sen.Urt. v. 17. Dezember 2001 - II ZR 382/99, ZIP 2002, 394). Daß die Gesellschafter damit zugleich eigene - zu dieser Zeit nicht fällige, sondern von der Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder einer individuellen Inanspruchnahme durch Gesellschaftsgläubiger abhängige - Verbindlichkeiten getilgt haben, steht der Anwendbarkeit dieser Vorschrift nicht entgegen (allg.M. s. Ebenroth/ Boujong/Joost, HGB § 110 Rdn. 12 m.w.Nachw. in Fn. 47).

c) Dem Berufungsgericht kann nicht darin gefolgt werden, daß die Kommanditisten auf diesen Erstattungsanspruch verzichtet haben. Dem Beschluß vom 23. Juni 1998 ist dies nicht zu entnehmen. Nach der Vorgeschichte des - nur zu freiwilligen Zahlungen auffordernden - Beschlusses waren die zahlenden Gesellschafter allerdings gehindert, sofort Erstattung von der Gesellschaft für ihr Sonderopfer zu fordern, weil anders der Zweck der Zahlung, die finanzielle Stärkung der Gesellschaft, die Abwendung der Kreditkündigung durch die H.bank und des dann sofort zu stellenden Insolvenzantrags und der dadurch erstrebte Zeitgewinn für eine freihändige Veräußerung des Gesellschaftsgrundstücks , nicht erreicht werden konnte. Das bedeutet indessen nicht,
daß die zahlenden Gesellschafter auf Dauer, insbesondere für den Fall eines Gelingens des von der Geschäftsführung vorgestellten Vorhabens - im wirtschaftlichen Ergebnis: zugunsten der Gesellschafter, die sich wie der Kläger einer Hilfeleistung an die KG verweigerten - auf die Geltendmachung ihrer Forderungen verzichten wollten. Dieser nach der Interessenlage der Beteiligten sich aufdrängende Wille, nur vorübergehend die Gesellschaft zu stützen, kommt in der dem genannten Beschluß vorangehenden Diskussion nicht nur in der wiederholt angesprochenen Zielsetzung der Aktion, sondern vor allem dadurch deutlich zum Ausdruck, daß die freiwillige Rückzahlung mit der Hoffnung auf einen "Teilrückfluß ... nach erfolgreicher freihändiger Verwertung des Objekts" verbunden wurde.
Goette Kraemer Gehrlein
Strohn Caliebe

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
II ZR 276/15
vom
19. April 2016
in dem Rechtsstreit
ECLI:DE:BGH:2016:190416BIIZR276.15.0

Der II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19. April 2016 durch den Richter Prof. Dr. Strohn, die Richterin Dr. Reichart sowie die Richter Wöstmann, Dr. Drescher und Born
beschlossen:
Die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 11. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts in Hamburg vom 13. August 2015 wird zurückgewiesen , weil keiner der im Gesetz (§ 543 Abs. 2 ZPO) vorgesehenen Gründe vorliegt, nach denen der Senat die Revision zulassen darf. Der Rechtsstreit der Parteien hat weder grundsätzliche Bedeutung, noch erfordert er eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Dies gilt auch, soweit die Nichtzulassungsbeschwerde geltend macht, der Kläger sei unter dem Gesichtspunkt der gesellschafterlichen Treuepflicht gehindert, seinen Anspruch aus § 110 HGB durchzusetzen. Zwar kann ein Kommanditist bei der Erbringung eines Sonderopfers gehindert sein, Erstattung von der Gesellschaft zu verlangen (vgl. BGH, Urteil vom 20. Juni 2005 - II ZR 252/03, ZIP 2005, 1552, 1553). Das Berufungsgericht hat das Begehren des Klägers indes auch unter diesem Gesichtspunkt geprüft und einen solchen Anspruchsausschluss auf der Grundlage der Feststellungen im vorliegenden Rechtsstreit ohne einen die Zulassung der Revision gebietenden Rechtsfehler verneint.
Der Senat hat die Verfahrensrügen geprüft und für nicht durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2, 2. Halbsatz ZPO abgesehen. Die Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 ZPO). Streitwert: 26.651,08 € Strohn Reichart Wöstmann Drescher Born
Vorinstanzen:
LG Hamburg, Entscheidung vom 16.12.2014 - 322 O 184/14 -
OLG Hamburg, Entscheidung vom 13.08.2015 - 11 U 25/15 -

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 26.651,08 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der sich mit einer Einlage in Höhe von 150.000,- an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, als Kommanditist beteiligt hat, macht gegenüber der Beklagten Ansprüche nach § 110 HGB geltend.

2

Die Beklagte hält seit dem Jahr 1993 eine Immobilie in der S.str.... in B.. Der Ankauf und die Errichtung der Immobilie wurde seinerzeit durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der S. AG finanziert. Das Objekt war bis zum 30.09.2003 vermietet. Da ein unmittelbarer Mietnachfolger nicht gefunden werden konnte, geriet die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und konnte das aufgenommene Darlehen bei der S. AG nicht mehr ordnungsgemäß bedienen. Im Zuge von Verhandlungen mit der Darlehensgeberin unterbreitete diese den Kommanditisten das Angebot, dass sie, die Kommanditisten, einen Teil der von der Beklagten erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, die die Gelder dann an die S. AG weiterleiten würde. Im Gegenzug wollte die S. AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Unstreitig sieht der Gesellschaftsvertrag eine vertragliche Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte nicht vor.

3

Der Kläger, der sich seinerzeit entschlossen hatte, dem Vorschlag der S. AG nicht zu folgen, wurde zeitlich nachfolgend von der S. AG auf gerichtlich auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB auf Zahlung in Höhe von € 28.009,95 in Anspruch genommen. Vor einer Entscheidung zahlte der Kläger die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 26.651,09 an die Beklagte zurück, woraufhin beide Parteien des dortigen Rechtsstreits diesen in der Hauptsache für erledigt erklärten.

4

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Beklagte sei ein den Erstattungsanspruch des § 110 HGB auslösenden Sonderopfer und verlangt entsprechende Zahlung der Beklagten. Der Anspruch sei auch fällig; insbesondere läge ein Beschluss der Gesellschaft zur geordneten Liquidation nicht vor.

5

Nachdem der Kläger im Termin vom 10.03.2017 den weitergehenden Klagantrag zu 2., gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,

6

die beklagte Partei zu verurteilen, an ihn € 26.651,09 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016 zu bezahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. Insbesondere sei ein Vermögensopfer nur dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen mache, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Insbesondere habe die Zahlung des Klägers den einzigen Zweck verfolgt, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen, so dass er nicht in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen gemacht habe.

10

Eine Forderung sei jedenfalls nicht fällig. Die gesellschaftsrechtliche Treupflicht gebiete es, dass der Kläger auf die gegenwärtige Situation der Beklagten Rücksicht nehme. Die Beklagte benötige Zeit für einen freihändigen Verkauf der Immobilie, um auch im Sinne der Gesellschafter über einen möglichst hohen Veräußerungserlös eine Bedienung der Forderungen der Bank zu ermöglichen und nach Möglichkeit auch einen Überschuss zur Verteilung an die Gesellschafter zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es erforderlich, dass die S. AG weiter mit einem wesentlichen Teil ihrer Forderungen still halte.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

I. Die zulässige Klage ist begründet.

13

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 26.651,09 aus € 110 HGB. Die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte stellt ein Sonderopfer im Sinne der zu § 110 HGB ergangenen Rechtsprechung dar, welches zu einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte führt. Die zwischen den Parteien maßgeblichen Streitpunkte sind bereits Gegenstand zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren zwischen der Beklagten und anderen Kommanditisten gewesen.

14

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 04.04.2014, Az.: 11 U 310/13 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

15

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die geleisteten Zahlungen an die S. AG gemäß § 110 HGB zu erstatten. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.

16

1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Die Zahlungen des Klägers an die S. AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9).

17

a) Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte im Ergebnis einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt unstreitig an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine entsprechende Erstattung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 10). Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12), ist unerheblich.

18

b) An der Freiwilligkeit der Zahlung würde sich nichts ändern, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, stillschweigend eine Freistellungsvereinbarung mit der S. AG geschlossen hätte und diese Vereinbarung zugleich einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger begründet haben sollte. Auch daraus würde nicht folgen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Zahlung verpflichtet war. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre allein maßgeblich, dass der Kläger diese Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hätte, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es ändert an dem mit der Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger verbundenen Sonderopfer für den Kommanditisten nichts, wenn dieser Zahlung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht erläutert, warum Kommanditisten, die erst aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung an die Gläubigern leisten würden, unzweifelhaft einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB hätten, während dies für Kommanditisten wie den Kläger nicht gelten soll. Allein der Umstand, dass der Kläger durch die Zahlung einer höheren Inanspruchnahme durch die S. AG entgehen wollte, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10). Gegen die Annahme, dass die teilweise Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit auf der Grundlage der Freistellungsvereinbarung zu Lasten des Klägers hätte gehen sollen, spricht zudem, dass die Beklagte in der Freistellungsvereinbarung keinerlei Gegenleistung übernommen hat.

19

Auf die von den Parteien auch im Berufungsverfahren diskutierte Frage, ob der Kläger eine stillschweigend geschlossene Freistellungsvereinbarung wirksam angefochten hätte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

20

2. Der Anspruch ist fällig. Soweit die Beklagte hiergegen vorgebracht hat, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel dazu gebraucht, um die Immobilie in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, kann offenbleiben, ob dies eine spätere Fälligkeit überhaupt hätte begründen können, denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsverhandlung hat die Norddeutsche Vermögen das bis zum 31.12.2013 befristete Kaufangebot rechtzeitig angenommen, es fehle lediglich die Zustimmung der Komplementärin. Letzteres kann nicht zu Lasten der Kommanditisten gehen.

21

3. Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Insolvenzfall möglicherweise einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sieht, vermag eine Treuwidrigkeit im Sinne der dolo-agit-Einrede schon deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihre Insolvenz unmittelbar bevorsteht (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10).

22

4. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2014 ändern an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Allein die Rückabwicklung der Freistellungsvereinbarung hätte auf den Anspruch des Klägers keinen Einfluss. Erfüllung könnte vielmehr erst mit Zahlung der Klagesumme an den Kläger eintreten. Wie oben gezeigt, ist der Anspruch auf Erstattung der Zahlung, die der Kläger an die S. Bank AG erbracht hat, gerichtet. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte gegenüber der S. Bank AG und dem Kläger bezüglich der Auflösung der Freistellungsvereinbarung bezieht. Zudem ist es nach dem unter 1.b) Gesagten unerheblich, ob für die Zahlung an die Gläubigerin ein eigenständiger Rechtsgrund geschaffen wurde oder die Gläubigerin unmittelbar aus § 172 Abs. 4 HGB vorgeht, ggf. im Klagewege. Allein maßgeblich ist der Umstand, dass der Kläger zu einer solchen Zahlung im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet war.“

23

Der Einzelrichter folgt der vorgenannten Entscheidung des Hans. OLG und macht sich die Begründung zu Eigen.

24

Der Umstand, dass in dem vorliegenden Fall der Kläger nicht Zahlungen an die S. AG, sondern an die Beklagte geleistet hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgebend für die Frage, ob der Kläger Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten im Sinne des § 110 HGB erbracht hat, ist allein danach zu beurteilen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zu einer solchen Zahlung, sei es nun eine Zahlung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger oder gegenüber der Gesellschaft selber, verpflichtet gewesen ist. Unstreitig aber fehlt in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung, die eine entsprechende Rückzahlung vorsieht.

25

Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Zahlung den Zweck verfolgt hat, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen. Dies ändert nichts daran, dass im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter eine Verpflichtung des Klägers hierzu nicht bestand (vgl. hierzu auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 11 U 35/14).

26

2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf fällig. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind ebenfalls bereits Gegenstand diverser Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewesen. In seinem die Berufung der Beklagten gegen ein der Klage stattgebendes Urteil gem. § 522 II ZPO zurückweisenden Beschluss vom 13.08.2015, Az.: 11 U 25/15 führt es hierzu aus:

27

„b) Auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 sieht der Senat keinen Grund, dem Kläger die Durchsetzung des Anspruchs derzeit zu verwehren. Den Kläger treffen keine diesbezüglichen Treuepflichten gegenüber der Beklagten.

28

Dass die Veräußerung der Fondsimmobilie der Sanierung der Gesellschaft dient, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr wiederholt sie ihren Vortrag, dass diese Veräußerung für die „geordnete Abwicklung der Gesellschaft“ erforderlich sei. Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass zwar die Gesellschafter innerhalb der geordneten Abwicklung ihre Ansprüche zunächst nicht mehr durchsetzen könnten, dies aber voraussetzt, dass sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Abwicklung ausspricht. Ein solcher Auflösungsbeschluss existiert vorliegend nicht. Die Beklagte hat auch im Schriftsatz vom 20.07.2015 keine Gründe hierfür genannt. Der Senat hält es deshalb für unzulässig, die Gesellschafter durch Treuepflichten so stellen zu wollen, wie sie sonst nur bei ordnungsgemäßer Anordnung einer Liquidation stünden, und gleichzeitig deren Mitbestimmungsrecht aus § 8 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) durch einseitige Maßnahmen der Geschäftsführung zu umgehen.

29

Entgegen der weiterhin vertretenen Auffassung der Beklagten scheitert die Klage auch nicht an dem von der Beklagten sog. Inanspruchnahme-Karussell. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er infolge der Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte, durch die seine Außenhaftung wieder auflebt, erneut von der S. AG in Anspruch genommen wird. Insbesondere trifft ihn dabei das Risiko, seine künftig entstehenden Ansprüche aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten oder einer möglichen Liquidation bzw. Insolvenz nicht durchsetzen zu können. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass ein Gesellschafter seinen Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB erst durchsetzen darf, wenn die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber ihren Gläubigern hat. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die Auffassung der Beklagten führen.“

30

Der Einzelrichter folgt auch der Begründung der vorgenannten Entscheidung und macht sie sich für das vorliegenden Verfahren zu Eigen. Zutreffend hat der Klägervertreter im Termin noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Auflösungsbeschluss nach wie vor nicht existiert. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es sei auch der Kläger gewesen, der gegen einen Verkauf der Immobilie gestimmt habe, weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zustimmung nicht existiert und der Verkauf im Übrigen nicht die einzige Möglichkeit sei, vielmehr eine Umstrukturierung oder Umfinanzierung erfolgen könne.

31

3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

32

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.

(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass

1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat,
2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat,
3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und
4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
Das Berufungsgericht oder der Vorsitzende hat zuvor die Parteien auf die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung und die Gründe hierfür hinzuweisen und dem Berufungsführer binnen einer zu bestimmenden Frist Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss nach Satz 1 ist zu begründen, soweit die Gründe für die Zurückweisung nicht bereits in dem Hinweis nach Satz 2 enthalten sind. Ein anfechtbarer Beschluss hat darüber hinaus eine Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen zu enthalten.

(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.

(1) Macht der Gesellschafter in den Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, oder erleidet er unmittelbar durch seine Geschäftsführung oder aus Gefahren, die mit ihr untrennbar verbunden sind, Verluste, so ist ihm die Gesellschaft zum Ersatz verpflichtet.

(2) Aufgewendetes Geld hat die Gesellschaft von der Zeit der Aufwendung an zu verzinsen.

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 26.651,08 € nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016 zu zahlen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

4. Der Streitwert wird auf 26.651,08 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger, der sich mit einer Einlage in Höhe von 150.000,- an der Beklagten, einem geschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, als Kommanditist beteiligt hat, macht gegenüber der Beklagten Ansprüche nach § 110 HGB geltend.

2

Die Beklagte hält seit dem Jahr 1993 eine Immobilie in der S.str.... in B.. Der Ankauf und die Errichtung der Immobilie wurde seinerzeit durch ein Darlehen der Rechtsvorgängerin der S. AG finanziert. Das Objekt war bis zum 30.09.2003 vermietet. Da ein unmittelbarer Mietnachfolger nicht gefunden werden konnte, geriet die Beklagte in finanzielle Schwierigkeiten und konnte das aufgenommene Darlehen bei der S. AG nicht mehr ordnungsgemäß bedienen. Im Zuge von Verhandlungen mit der Darlehensgeberin unterbreitete diese den Kommanditisten das Angebot, dass sie, die Kommanditisten, einen Teil der von der Beklagten erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von 23,25 % der Beteiligung an die Beklagte zurückzahlen sollten, die die Gelder dann an die S. AG weiterleiten würde. Im Gegenzug wollte die S. AG gegenüber den zahlenden Kommanditisten auf weitergehende Ansprüche gem. §§ 171 Abs. 1, 172 Abs. 4 HGB verzichten. Unstreitig sieht der Gesellschaftsvertrag eine vertragliche Verpflichtung der Kommanditisten zur Rückzahlung von Ausschüttungen an die Beklagte nicht vor.

3

Der Kläger, der sich seinerzeit entschlossen hatte, dem Vorschlag der S. AG nicht zu folgen, wurde zeitlich nachfolgend von der S. AG auf gerichtlich auf der Grundlage des § 172 Abs. 4 HGB auf Zahlung in Höhe von € 28.009,95 in Anspruch genommen. Vor einer Entscheidung zahlte der Kläger die tatsächlich erhaltenen Ausschüttungen in Höhe von € 26.651,09 an die Beklagte zurück, woraufhin beide Parteien des dortigen Rechtsstreits diesen in der Hauptsache für erledigt erklärten.

4

Der Kläger vertritt die Auffassung, die Rückzahlung der Ausschüttungen an die Beklagte sei ein den Erstattungsanspruch des § 110 HGB auslösenden Sonderopfer und verlangt entsprechende Zahlung der Beklagten. Der Anspruch sei auch fällig; insbesondere läge ein Beschluss der Gesellschaft zur geordneten Liquidation nicht vor.

5

Nachdem der Kläger im Termin vom 10.03.2017 den weitergehenden Klagantrag zu 2., gerichtet auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zurückgenommen hat, beantragt er zuletzt,

6

die beklagte Partei zu verurteilen, an ihn € 26.651,09 nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit 20.10.2016 zu bezahlen.

7

Die Beklagte beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Sie vertritt die Auffassung, die Voraussetzungen des § 110 HGB lägen nicht vor. Insbesondere sei ein Vermögensopfer nur dann anzunehmen, wenn der Gesellschafter in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen mache, die er den Umständen nach für erforderlich halten dürfe. Insbesondere habe die Zahlung des Klägers den einzigen Zweck verfolgt, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen, so dass er nicht in Gesellschaftsangelegenheiten Aufwendungen gemacht habe.

10

Eine Forderung sei jedenfalls nicht fällig. Die gesellschaftsrechtliche Treupflicht gebiete es, dass der Kläger auf die gegenwärtige Situation der Beklagten Rücksicht nehme. Die Beklagte benötige Zeit für einen freihändigen Verkauf der Immobilie, um auch im Sinne der Gesellschafter über einen möglichst hohen Veräußerungserlös eine Bedienung der Forderungen der Bank zu ermöglichen und nach Möglichkeit auch einen Überschuss zur Verteilung an die Gesellschafter zu erzielen. Um dieses Ziel zu erreichen sei es erforderlich, dass die S. AG weiter mit einem wesentlichen Teil ihrer Forderungen still halte.

11

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

12

I. Die zulässige Klage ist begründet.

13

1. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Zahlung von € 26.651,09 aus € 110 HGB. Die Rückzahlung der erhaltenen Ausschüttungen an die Beklagte stellt ein Sonderopfer im Sinne der zu § 110 HGB ergangenen Rechtsprechung dar, welches zu einem Erstattungsanspruch des Klägers gegen die Beklagte führt. Die zwischen den Parteien maßgeblichen Streitpunkte sind bereits Gegenstand zahlreicher weiterer Gerichtsverfahren zwischen der Beklagten und anderen Kommanditisten gewesen.

14

Das Hanseatische Oberlandesgericht hat in einer vergleichbaren Fallgestaltung die Berufung der Beklagten gegen die der Klage stattgebende landgerichtliche Entscheidung durch Urteil vom 04.04.2014, Az.: 11 U 310/13 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt:

15

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Landgericht die Beklagte verurteilt, dem Kläger die geleisteten Zahlungen an die S. AG gemäß § 110 HGB zu erstatten. Die Ausführungen der Beklagten im Berufungsverfahren geben keinen Anlass, von dieser Entscheidung abzuweichen.

16

1. Die Voraussetzungen des § 110 HGB liegen vor. Die Zahlungen des Klägers an die S. AG als Gläubigerin der Beklagten stellten Aufwendungen in einer Gesellschaftsangelegenheit dar. Sie erfolgten zur teilweisen Tilgung einer Gesellschaftsverbindlichkeit und freiwillig, denn der Kläger war gegenüber der Beklagten zu dieser Zahlung nicht verpflichtet (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 9).

17

a) Eine Verpflichtung des Klägers ergab sich nicht daraus, dass ihm die Beklagte im Ergebnis einen Teil der Kommanditeinlage durch gewinnunabhängige Ausschüttungen zurückzahlte. Es fehlt unstreitig an einer Regelung im Gesellschaftsvertrag, die eine entsprechende Erstattung vorsieht (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.2013, II ZR 73/11, juris Rn. 10). Dass der Kläger infolge der wieder aufgelebten Außenhaftung nach §§ 171 Abs. 1 Halbs. 1, 172 Abs. 4 HGB gegenüber der S. AG möglicherweise zur Zahlung verpflichtet war (vgl. insoweit auch BGH, Urteil vom 08.10.2013, II ZR 310/12), ist unerheblich.

18

b) An der Freiwilligkeit der Zahlung würde sich nichts ändern, wenn der Kläger, wie die Beklagte meint, stillschweigend eine Freistellungsvereinbarung mit der S. AG geschlossen hätte und diese Vereinbarung zugleich einen Zahlungsanspruch der Beklagten gegen den Kläger begründet haben sollte. Auch daraus würde nicht folgen, dass die Beklagte nicht zur Erstattung der Zahlung verpflichtet war. Wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, wäre allein maßgeblich, dass der Kläger diese Freistellungsvereinbarung abgeschlossen hätte, ohne in Bezug auf die Beklagte dazu verpflichtet gewesen zu sein. Es ändert an dem mit der Zahlung an einen Gesellschaftsgläubiger verbundenen Sonderopfer für den Kommanditisten nichts, wenn dieser Zahlung eine vertragliche Vereinbarung mit dem Gläubiger zugrunde gelegt wird. Jedenfalls hat die Beklagte nicht erläutert, warum Kommanditisten, die erst aufgrund einer Verurteilung zur Zahlung an die Gläubigern leisten würden, unzweifelhaft einen Erstattungsanspruch gegen die Gesellschaft nach § 110 HGB hätten, während dies für Kommanditisten wie den Kläger nicht gelten soll. Allein der Umstand, dass der Kläger durch die Zahlung einer höheren Inanspruchnahme durch die S. AG entgehen wollte, genügt nicht (vgl. BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10). Gegen die Annahme, dass die teilweise Tilgung der Gesellschaftsverbindlichkeit auf der Grundlage der Freistellungsvereinbarung zu Lasten des Klägers hätte gehen sollen, spricht zudem, dass die Beklagte in der Freistellungsvereinbarung keinerlei Gegenleistung übernommen hat.

19

Auf die von den Parteien auch im Berufungsverfahren diskutierte Frage, ob der Kläger eine stillschweigend geschlossene Freistellungsvereinbarung wirksam angefochten hätte, kommt es nach den vorstehenden Ausführungen nicht an.

20

2. Der Anspruch ist fällig. Soweit die Beklagte hiergegen vorgebracht hat, sie habe die ihr zur Verfügung stehenden Mittel dazu gebraucht, um die Immobilie in einen verkaufsfähigen Zustand zu versetzen, kann offenbleiben, ob dies eine spätere Fälligkeit überhaupt hätte begründen können, denn nach ihrem eigenen Vortrag in der Berufungsverhandlung hat die Norddeutsche Vermögen das bis zum 31.12.2013 befristete Kaufangebot rechtzeitig angenommen, es fehle lediglich die Zustimmung der Komplementärin. Letzteres kann nicht zu Lasten der Kommanditisten gehen.

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3. Die Ausführungen der Beklagten zu einer möglichen Treuwidrigkeit der Geltendmachung des Anspruchs vermag das Gericht nicht nachzuvollziehen. Allein der Umstand, dass sich der Kläger im Insolvenzfall möglicherweise einer Inanspruchnahme durch den Insolvenzverwalter ausgesetzt sieht, vermag eine Treuwidrigkeit im Sinne der dolo-agit-Einrede schon deshalb nicht zu begründen, weil die Beklagten nicht nachvollziehbar dargetan hat, dass ihre Insolvenz unmittelbar bevorsteht (vgl. im Übrigen BGH, Urteil vom 20.06.2005, II ZR 252/03, juris Rn. 10).

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4. Die Ausführungen der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 17.03.2014 ändern an dem vorstehenden Ergebnis nichts. Allein die Rückabwicklung der Freistellungsvereinbarung hätte auf den Anspruch des Klägers keinen Einfluss. Erfüllung könnte vielmehr erst mit Zahlung der Klagesumme an den Kläger eintreten. Wie oben gezeigt, ist der Anspruch auf Erstattung der Zahlung, die der Kläger an die S. Bank AG erbracht hat, gerichtet. Im Übrigen erschließt sich dem Gericht nicht, auf welche Rechtsgrundlage sich die Beklagte gegenüber der S. Bank AG und dem Kläger bezüglich der Auflösung der Freistellungsvereinbarung bezieht. Zudem ist es nach dem unter 1.b) Gesagten unerheblich, ob für die Zahlung an die Gläubigerin ein eigenständiger Rechtsgrund geschaffen wurde oder die Gläubigerin unmittelbar aus § 172 Abs. 4 HGB vorgeht, ggf. im Klagewege. Allein maßgeblich ist der Umstand, dass der Kläger zu einer solchen Zahlung im Verhältnis zur Beklagten nicht verpflichtet war.“

23

Der Einzelrichter folgt der vorgenannten Entscheidung des Hans. OLG und macht sich die Begründung zu Eigen.

24

Der Umstand, dass in dem vorliegenden Fall der Kläger nicht Zahlungen an die S. AG, sondern an die Beklagte geleistet hat, führt zu keiner abweichenden Beurteilung. Maßgebend für die Frage, ob der Kläger Aufwendungen in Gesellschaftsangelegenheiten im Sinne des § 110 HGB erbracht hat, ist allein danach zu beurteilen, ob der Kläger gegenüber der Beklagten zu einer solchen Zahlung, sei es nun eine Zahlung gegenüber einem Gesellschaftsgläubiger oder gegenüber der Gesellschaft selber, verpflichtet gewesen ist. Unstreitig aber fehlt in dem Gesellschaftsvertrag eine Regelung, die eine entsprechende Rückzahlung vorsieht.

25

Ebenso ist es unerheblich, dass der Kläger mit der Zahlung den Zweck verfolgt hat, der Klage der S. AG die Grundlage zu entziehen. Dies ändert nichts daran, dass im hier maßgeblichen Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter eine Verpflichtung des Klägers hierzu nicht bestand (vgl. hierzu auch Hanseatisches Oberlandesgericht, Urteil vom 04.07.2014, Az.: 11 U 35/14).

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2. Der Anspruch ist entgegen der Auffassung der Beklagten auf fällig. Die diesbezüglichen Einwendungen der Beklagten sind ebenfalls bereits Gegenstand diverser Entscheidung des Hanseatischen Oberlandesgerichts gewesen. In seinem die Berufung der Beklagten gegen ein der Klage stattgebendes Urteil gem. § 522 II ZPO zurückweisenden Beschluss vom 13.08.2015, Az.: 11 U 25/15 führt es hierzu aus:

27

„b) Auch nach den Ausführungen der Beklagten im Schriftsatz vom 20.07.2015 sieht der Senat keinen Grund, dem Kläger die Durchsetzung des Anspruchs derzeit zu verwehren. Den Kläger treffen keine diesbezüglichen Treuepflichten gegenüber der Beklagten.

28

Dass die Veräußerung der Fondsimmobilie der Sanierung der Gesellschaft dient, behauptet auch die Beklagte nicht. Vielmehr wiederholt sie ihren Vortrag, dass diese Veräußerung für die „geordnete Abwicklung der Gesellschaft“ erforderlich sei. Der Senat hält jedoch an seiner Auffassung fest, dass zwar die Gesellschafter innerhalb der geordneten Abwicklung ihre Ansprüche zunächst nicht mehr durchsetzen könnten, dies aber voraussetzt, dass sich eine Mehrheit der Gesellschafter für die Abwicklung ausspricht. Ein solcher Auflösungsbeschluss existiert vorliegend nicht. Die Beklagte hat auch im Schriftsatz vom 20.07.2015 keine Gründe hierfür genannt. Der Senat hält es deshalb für unzulässig, die Gesellschafter durch Treuepflichten so stellen zu wollen, wie sie sonst nur bei ordnungsgemäßer Anordnung einer Liquidation stünden, und gleichzeitig deren Mitbestimmungsrecht aus § 8 Abs. 4 c) des Gesellschaftsvertrages (Anlage B 1) durch einseitige Maßnahmen der Geschäftsführung zu umgehen.

29

Entgegen der weiterhin vertretenen Auffassung der Beklagten scheitert die Klage auch nicht an dem von der Beklagten sog. Inanspruchnahme-Karussell. Es ist das Risiko des Klägers, wenn er infolge der Durchsetzung seines Anspruchs gegen die Beklagte, durch die seine Außenhaftung wieder auflebt, erneut von der S. AG in Anspruch genommen wird. Insbesondere trifft ihn dabei das Risiko, seine künftig entstehenden Ansprüche aufgrund der schlechten wirtschaftlichen Lage der Beklagten oder einer möglichen Liquidation bzw. Insolvenz nicht durchsetzen zu können. Es gibt auch keinen Grund dafür, dass ein Gesellschafter seinen Anspruch aus § 110 Abs. 1 HGB erst durchsetzen darf, wenn die Gesellschaft keine Verbindlichkeiten mehr gegenüber ihren Gläubigern hat. Zu einem solchen Ergebnis würde aber die Auffassung der Beklagten führen.“

30

Der Einzelrichter folgt auch der Begründung der vorgenannten Entscheidung und macht sie sich für das vorliegenden Verfahren zu Eigen. Zutreffend hat der Klägervertreter im Termin noch einmal darauf hingewiesen, dass ein Auflösungsbeschluss nach wie vor nicht existiert. Soweit die Beklagte hiergegen einwendet, es sei auch der Kläger gewesen, der gegen einen Verkauf der Immobilie gestimmt habe, weist der Kläger zutreffend darauf hin, dass eine Verpflichtung zur Zustimmung nicht existiert und der Verkauf im Übrigen nicht die einzige Möglichkeit sei, vielmehr eine Umstrukturierung oder Umfinanzierung erfolgen könne.

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3. Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 ZPO.

32

II. Die prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 709 ZPO.

(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.

(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.

(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.

(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.

(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.

(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.