Landgericht Hamburg Urteil, 12. Okt. 2017 - 327 O 112/16

bei uns veröffentlicht am12.10.2017

Tenor

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 119.789,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 04.06.2016 zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten

- „R. #1 D“ mit der Vertragsnummer... ,

- „R. #1 F“ mit der Vertragsnummer... ,

an die Beklagte zu 1).

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte zu 1) mit der Annahme der zu Ziff. 1 genannten Beteiligungen im Verzug ist.

3. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

4. Die Beklagte zu 1) hat die Gerichtskosten sowie ihre eigenen außergerichtlichen Kosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu tragen. Der Kläger hat die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2) bis 4) zu tragen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt von den Beklagten die Rückabwicklung zweier Kapitalanlagen in Öl- und Gasförderrechten in den USA.

2

Die Beklagte zu 1) wurde im Jahr 1999 nach dem Recht des US-Bundesstaates Texas gegründet. Bis zum Jahr 2012 bot sie zum Zweck der Kapitalanlage den Erwerb von Beteiligungen an Erdöl- und Erdgasförderrechten in den USA an.

3

Im Jahr 2010 waren der Beklagte zu 2) „President“, der Vater des Beklagten zu 3), Herr C.- B. M. P., „Treasurer“ und der Beklagte zu 4) „Secretary“ der Beklagten zu 1). Der Vater des Beklagten zu 3) war zudem einer der Gesellschafter der Beklagten zu 1). Im Jahr 2013 verstarb der Vater des Beklagten zu 3) und wurde durch den Beklagte zu 3) beerbt.

4

Im Zeitraum von Sommer bis September 2009 wurde dem Kläger von dem Zeugen K. das Projekt „R.“ der Beklagten zu 1) vorgestellt. Zwischen dem Zeugen K. und der Beklagten zu 1) bestand eine Vertriebsvereinbarung (Anlage K 16). Der Kläger ist Finanzberater und verfügt seit 2008 über eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO a. F.. Der Kläger erhielt die Projektbroschüren gemäß den Anlagen K 5 und K 6 sowie die Imagebroschüre der Beklagten zu 1) gemäß Anlage K 7 von dem Zeugen K..

5

Am 17.11.2009 fand im Hotel K. (heute: Hotel M.) in L. eine Veranstaltung statt, auf der der Zeuge K. und der Beklagte zu 2) Vorträge hielten und der Beklagte zu 2) die Beklagte zu 1) vorstellte, über das Projekt „R.“ sprach und Fragen beantwortete.

6

Unter dem 12.10.2009 und dem 02.12.2009 unterzeichnete der Kläger Verträge mit der Beklagten zu 1) über den Erwerb von Beteiligungen in Höhe von 0,65 % an dem „R. #1 D“-Projekt in Höhe von 143.000,00 USD zuzüglich 3,0 % Agio und in Höhe von 0,35 % an dem „R. #1 F“-Projekt in Höhe von 77.000,00 USD zuzüglich 2,00 % Agio (Anlagen K 1 und K 3). Er schloss daneben Verwaltungsverträge mit der A. GmbH V. Gesellschaft f. E.- u. E. (im Folgenden: A. GmbH) (Anlagen K 2 und K 4), die im Jahr 2011 in H. H. V.- u. T. Gesellschaft f. E.- u. E. mbH (im Folgenden: H. GmbH) umbenannt wurde. Der Kläger zahlte für die Anlagen an die Beklagte zu 1) umgerechnet einen EUR-Betrag in Höhe von insgesamt 152.467,70 €.

7

Der Kläger erhielt Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 32.678,57 €.

8

Mit Anwaltsschreiben vom 06.11.2015 ließ der Kläger die Anfechtung und den Widerruf seiner auf die Vertragsschlüsse gerichteten Willenserklärungen erklären (Anlage B 17).

9

In der mündlichen Verhandlung am 17.02.2017 vereinbarten die Parteien, dass auf die streitgegenständlichen Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und den Beklagten jeweils deutsches Recht Anwendung finden soll.

10

Der Kläger meint, er habe darüber aufgeklärt werden müssen, dass es erhebliche personelle Verflechtungen zwischen dem Vertrieb der Beteiligungen an den Projekten der Beklagten zu 1), der A. GmbH und den Beklagten zu 2) bis 4) gegeben habe. Der Kläger behauptet, in der Projektbroschüre sei das Totalverlustrisiko falsch dargestellt und das Blind-Pool-Risiko verschwiegen worden. Im Übrigen habe der Zeuge K. ihm, dem Kläger, das Projekt „R.“ als eine sehr sichere, für die Altersversorgung geeignete Anlage, die keine Risiken umfasse und bei der das Risiko des Totalverlustes ausgeschlossen sei, da aufgrund der Anzahl der bereits existierenden bzw. noch zu bohrenden Quellen kein Verlust auftreten könne, vorgestellt und angegeben, „R.“ sei als Sachwertanlage eine der sichersten Anlagen, die man als Anleger überhaupt machen könne, da Erdöl immer gebraucht werde, eine konstante Nachfrage gewiss sei und Verluste somit ausgeschlossen seien. Ferner habe der Beklagte zu 2) im Rahmen der Veranstaltung in L. am 17.11.2009 gesagt, dass die Anlage in das Projekt „R.“ keinem Totalverlustrisiko unterliege, da bereits zwei gute Quellen existieren würden und noch drei bis vier weitere Quellen geplant seien; es könne hier nicht zu Verlusten kommen, da Erdöl immer gebraucht werde, und die Anlage sei so sicher wie ein Hauskauf in Deutschland, so dass das nur aus rechtlichen Gründen im Prospekt angegebene Totalverlustrisiko tatsächlich auszuschließen sei und der einmalige Festpreis den Anlegern laufende Einnahmen (Gewinnquoten in Höhe des prozentualen Anteils an dem Projekt „R.“) ohne weitere Folgekosten sichere. Die Beklagte zu 1) habe entgegen den Ausführungen in der Projektbroschüre keine umfassenden Gutachten bezüglich der Quellen eingeholt. Die prognostizierten Ausschüttungsraten seien von Anfang an unrealistisch gewesen. In der Projektbroschüre sei nicht erläutert worden, wie Quartalsausschüttungen des Klägers zu berechnen seien. Die Angaben in der Projektbroschüre seien zudem von vornherein wertlos gewesen, weil die Beklagte zu 1) und der Operator sich vorbehalten hätten, die vorgestellten Quellen jederzeit auszutauschen. Es habe ein Bind-Pool-Risiko bestanden, das die Beklagten pflichtwidrig verschwiegen hätten. Die Angaben in der Projektbroschüre über die Kosten seien irreführend, da es einerseits heiße, der Beteiligungsbetrag sei als Festpreis zu verstehen, andererseits aber Kosten für die regelmäßige Wartung der Anlagen nicht im Festpreis enthalten seien. Eine Mittelverwendungskontrolle habe es nicht gegeben, obwohl sie notwendig gewesen sei. Die Angabe in der Projektbroschüre, dass es sich bei der Beteiligung um einen Eigentumserwerb in Sachwerte handle, sei falsch, da der Kläger lediglich die wirtschaftlichen Rechte an den Erträgen der zu bohrenden Quellen erworben habe. In den Prospekten sei ferner ein falscher Operator angegeben worden. Auch habe die Beklagte zu 1) es pflichtwidrig unterlassen, ihn, den Kläger, über vergangene fehlgeschlagene Projekte sowie das Risiko, mit der Anlage in die hier in Rede stehenden Projekte einen Maximalverlust zu erleiden, aufzuklären. Er, der Kläger, habe seine Anlageentscheidungen auf Grund der Angaben in der Projektbroschüre, der Beratung durch den Zeugen K. sowie der Veranstaltung am 17.11.2009 in L. getroffen. Der Kläger behauptet, zusätzlich zu dem ausgewiesenen Agio von 3,0 % bzw. 2,00 % sei an den Zeugen K. und Herrn R. W., einen weiteren Vertriebsverantwortlichen der Beklagten zu 1) (Anlage K 17), eine Innenprovision in Höhe von insgesamt 16 % je Anlage gezahlt worden. Darüber habe er, der Kläger, aufgeklärt werden müssen. Der Kläger ist der Ansicht, die Beklagten hafteten ihm wegen Kapitalanlagebetruges gemäß § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. § 264a StGB. Sie hafteten darüber hinaus wegen Verschuldens bei Vertragsschluss. Die Beklagten zu 2) bis 4) hätten als Hintermänner und Prospektverantwortliche der Beklagten zu 1) agiert. Gegen die Beklagte zu 1) habe der Kläger darüber hinaus einen Anspruch aus § 812 Abs. 1 Satz 1 BGB, da er den Vertrag mit ihr wegen arglistiger Täuschung gemäß § 123 Abs. 1 BGB wirksam angefochten habe. Schließlich habe er, der Kläger, den Vertrag auch wirksam widerrufen. Es habe ein Haustürgeschäft vorgelegen und die Widerrufsfrist sei noch nicht verstrichen, da die Widerrufsbelehrung nicht ordnungsgemäß gewesen sei.

11

Der Kläger hat den Klagantrag zu Ziff. 1 zunächst wie folgt gefasst:

12

Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 182.771,63 USD nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten „R. #1 F“ und „R. #1 D“ mit der Vertragsnummer... an die Beklagten als Gesamtgläubiger.

13

Der Kläger beantragt nunmehr:

14

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an den Kläger einen Betrag in Höhe von 119.789,13 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug-um-Zug gegen Abtretung aller Rechte des Klägers aus den Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten

15

- „R. #1 D“ mit der Vertragsnummer... ,

16

- „R. #1 F“ mit der Vertragsnummer... ,

17

an die Beklagten als Gesamtgläubiger.

18

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagten mit der Annahme der im Antrag zu 1) genannten Beteiligungen im Verzug sind.

19

Die Beklagten beantragen,

20

die Klage abzuweisen.

21

Die Beklagten behaupten, die Beklagte zu 1) sei mit Wirkung vom 24.02.2016 im Register des US-Bundesstaates Texas gelöscht worden (Anlagen B 1 bis B 4). Die Beklagte zu 1) sei daher nicht parteifähig. Die Beklagten behaupten ferner, die Angaben in den Projektbroschüren seien zutreffend und vollständig gewesen. Weder der Zeuge K. noch der Beklagte zu 2) hätten bei der Beratung des Klägers bzw. bei der Veranstaltung am 17.11.2009 davon abweichende Angaben gemacht. Etwaige Aussagen des Beklagten zu 2) seien auch nicht ursächlich für die Anlageentscheidung des Klägers gewesen. Die Abrechnungen durch die A. GmbH bzw. die H. GmbH seien ordnungsgemäß erfolgt. Die Beklagte zu 1) habe auf den Kläger sog. Working Interests gemäß den Assignments in Anlagenkonvolut B 11 übertragen. Die Innenprovision für die Zeugen K. und W. habe insgesamt bei 11 % je Anlage des Klägers gelegen (Anlagen B 19 bis B 22). Die Beklagten sind der Ansicht, dass der Kläger den Vertrag mit der Beklagten zu 1) mangels Täuschung nicht wirksam habe anfechten können. Der Widerruf des Vertrages sei verfristet, da der Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sei. Im Übrigen werde die Einrede der Verjährung erhoben.

22

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Schriftsätze der Parteien nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen vom 17.02.2017 nebst Anlage 1 zu jenem Protokoll und vom 08.09.2017 verwiesen (§ 313 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

23

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 2) angehört und Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen K. und R. sowie der Zeugin R1. Wegen der Ergebnisse der Parteianhörungen und der Beweisaufnahme wird auf das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 08.09.2017 verwiesen.

Entscheidungsgründe

24

Die Klage ist zulässig und in dem zu den Ziff. 1 und 2 tenorierten Umfang auch begründet. Im Übrigen unterliegt sie der Abweisung.

I.

25

Die Klage ist insgesamt zulässig.

1.

26

Die internationale und örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts folgt hinsichtlich sämtlicher Beklagten jedenfalls aus deren rügeloser Einlassung (Art. 26 Abs. 1 EuGVVO, § 39 ZPO).

2.

27

Die Beklagte zu 1) ist parteifähig. Bei ausländischen Personen richtet sich die Parteifähigkeit gemäß § 50 ZPO wie die Rechtsfähigkeit gemäß Art. 7 Abs. 1 EGBGB nach dem Personalstatut. Das Personalstatut (Gesellschaftsstatut) einer juristischen Person richtet sich im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und den Vereinigten Staaten von Amerika grundsätzlich nach dem Recht des Staates, in dem die juristische Person gegründet wurde (BGH IPRax 2005, 340). Es findet hier daher der Business Organizations Code von Texas (BOC) Anwendung (siehe www.statutes.legis.state.tx.us/?link=BO). Gemäß Sec. 11.102 BOC ist die Beklagte zu 1) auf Grund des „filing of a certificate of termination“ am 24.02.2016 zwar erloschen. Gemäß Sec. 11.356 lit. a) (1) BOC gilt jedoch, dass die Gesellschaft trotz ihrer Löschung bis zum dritten Jahrestag ihrer Löschung weiterexistiert, um sich gegen eine Klage zu verteidigen, die gegen die gelöschte Gesellschaft erhoben wurde. Die Beklagte zu 1) gilt somit nach dem maßgeblichen Recht weiterhin als existent und damit parteifähig.

3.

28

Das für den Klageantrag zu 2) erforderliche Feststellungsinteresse des Klägers folgt aus den §§ 756, 765 ZPO.

II.

29

Die Klage ist jedoch lediglich in dem zu den Ziff. 1 und 2 tenorierten Umfang im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und der Beklagten zu 1) begründet.

1.

30

Auf die Rechtsverhältnisse zwischen dem Kläger und allen vier Beklagten ist jedenfalls aufgrund der Vereinbarung der Parteien in der mündlichen Verhandlung vom 17.02.2017 jeweils deutsches Sachrecht anzuwenden (Art. 3 Abs. 1 Rom I-VO, Art. 14 Abs. 1 lit. a) Rom II-VO).

2.

31

Dem Kläger steht der zu Ziff. 1 tenorierte Zahlungsanspruch gegen die Beklagte zu 1) als Schadensersatzanspruch wegen einer vorvertraglichen Pflichtverletzung aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB Zug-um-Zug gegen Rückübertragung der Beteiligungen des Klägers an den Bohr- und Förderprojekten „R. #1 F“ und „R. #1 D“ an die Beklagte zu 1) zu.

a.

32

Zwar stellen die Projektbroschüren hinreichend klar, dass es sich bei den beiden von dem Kläger gezeichneten „R.“-Anlagen um unternehmerische Beteiligungen gehandelt hat und im Ausnahmefall ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eines Anlegers nicht ausgeschlossen werden könne.

33

Der Kläger hat jedoch zu beweisen vermocht, dass der Zeuge K., der als Vertriebsverantwortlicher gemäß § 278 BGB Erfüllungsgehilfe der Beklagten zu 1) gewesen ist, in den Beratungsgesprächen mit dem Kläger zwischen Sommer und September 2009 dem Kläger gegenüber das sich aus den Prospekten ergebende Totalverlustrisiko erheblich relativiert hat.

34

Der insgesamt glaubwürdige Zeuge K. hat die klägerischen Behauptungen zu den von dem Zeugen K. in Zwei-Augen-Gesprächen mit dem Kläger getätigten, die Prospektangaben erheblich relativieren Äußerungen zur Frage eines Totalverlustrisikos bestätigt.

35

Der Kläger hat in dessen persönlicher Anhörung hierzu angegeben, der Zeuge K. habe in den Gesprächen mit dem Kläger das Projekt „R.“ als sichere Anlage dargestellt, da es sich um Sachwerte handele und Öl immer gebraucht werde, egal was in der Weltwirtschaft passiere. Die angelegten Gelder seien sicher, noch dazu, wenn mehrere Bohrungen vorhanden seien. Bei dem Projekt „R.“ komme insoweit als besonderer Sicherheitsfaktor hinzu, dass in diesem zwei Quellen hervorragend produzieren und noch drei bis vier Quellen dazu kommen würden. Ferner seien die „Eintragung im Courthouse“ und die langjährige Erfahrung sowie die gute Historie der Beklagten zu 1) zu berücksichtigen. In den Gesprächen mit ihm, dem Kläger, habe der Zeuge K., danach befragt, ob der Kläger das von diesem angelegte Geld verlieren könne, dies „vehement abgelehnt und gesagt, er [scil.: der Zeuge K.] könne das ausschließen“. Das sich aus dem Prospekt ergebende Totalverlustrisiko komme „praktisch und faktisch nicht zum Tragen“ und stehe „nur deshalb so im Prospekt […], weil der Gesetzgeber das so vorsehe“.

36

Der Zeuge K. hat dazu angegeben, dem Kläger gesagt zu haben, „dass ‚R.‘ ein extrem sicheres Projekt sei“, da bereits zwei Bohrungen vorhanden seien, bis zu vier weitere Bohrungen hatten erfolgen sollen und geologische Gutachten ergeben hätten, dass sich schon bei den zwei vorhandenen Bohrungen noch erhebliche Mengen Öls im Boden befänden. Das „R.“-Projekt sei „außerordentlich gut“. Von dem Kläger danach befragt, ob dieser sein Geld verlieren könne, habe der Zeuge dem Kläger gesagt, „dass das nicht der Fall sei“. Soweit im Prospekt auf das Totalverlustrisiko hingewiesen wird, hat der Zeuge angegeben, dieses gegenüber dem Kläger „relativiert“ zu haben und „die Anlage als eine sehr sichere Anlage im Bereich Öl und Gas“ dargestellt zu haben.

37

Dass der Zeuge K. nach den Angaben des Klägers „[a]b und zu“ mit dem Kläger telefoniere, schmälert dessen Glaubwürdigkeit und die Glaubhaftigkeit seiner Angaben zu der Beratung des Klägers ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Zeuge K. selbst in A.-Anlagen investiert und dabei Geld verloren hat, und der von dem Zeugen in dessen Vernehmung geäußerte „Wunsch“, „dass die Beklagten den Anlegern, die einen erheblichen Substanzverlust erlitten haben, einen Tausch in andere Projekte ermöglicht oder ihnen ihre Anlagesumme zurück zahlt“. Im Gegenteil: Die Vernehmung des Zeugen K. hat zur Überzeugung des Gerichts ergeben, dass der Zeuge K. dermaßen überzeugt von den von der Beklagten zu 1) angebotenen Anlagen und insbesondere von dem „R.“-Projekt gewesen ist und an einen Erfolg gerade der letztgenannten Anlage fest geglaubt hat, dass dies die erheblich relativierenden Angaben des Zeugen zu im Prospekt genannten Risiken aus der Sicht des Zeugen im damaligen Zeitpunkt zusätzlich nachvollziehbar erscheinen lässt.

38

Der Zeuge K. hat ferner die Angaben des Klägers dazu, dass dieser die Anlagen auch zur Altersvorsorge habe tätigen wollen (Anlageziel), bestätigt und auch angegeben, dem Kläger im Rahmen der Beratung gesagt zu haben, dass auch er, der Zeuge, „solche Anlagen auch als Altersvorsorge gezeichnet“ habe. Zum vorliegend maßgeblichen Wissensstand des selbst als Finanzberater tätigen Klägers, der zudem seit Ende 2008 über eine Erlaubnis gemäß § 34c GewO a. F. verfügt, hat der Zeuge K. auch die Angaben des Klägers, Kapitalanlagen seien im Anlagezeitpunkt nicht die „Welt“ des Klägers gewesen und der Kläger habe seinerzeit auch nicht gewusst, was eine unternehmerische Beteiligung gewesen sei, insoweit bestätigt, als der Zeuge geäußert hat, sich „noch daran erinnern“ zu können, „dass der Kläger, obwohl er selbst im Finanzbereich tätig ist, mit solcherlei Anlagen wie 'R.' keine Erfahrung hatte“.

39

Der Zeuge R. hat schließlich nichts Wesentliches zur Tatsachenfeststellung beitragen können. Er hat sich nicht mehr im Einzelnen an die Veranstaltung am 17.11.2009 in L. erinnern können. So hat er schon nicht mehr erinnern können, ob der Zeuge K. oder der Beklagte zu 2) zuerst gesprochen hat (nach den Angaben sowohl des Zeugen K. als auch des Klägers und des Beklagten zu 2) hat der Zeuge K. zuerst gesprochen und dann auf den Beklagten zu 2) übergeleitet) und dass der Beklagte zu 2) bei dessen Vortrag – wie zur Überzeugung des Gerichts geschehen – Folien verwendet hat. Im Übrigen hat der Zeuge R. lediglich erinnern können, „dass das Projekt stark angepriesen worden“ sei, „ziemlich sicher“ geklungen habe, da „bereits ein oder zwei Quellen in Betrieb gewesen sind und noch weitere haben in Betrieb gehen sollen“, sowie, „dass nicht so stark auf das Risiko eingegangen worden“ sei und nicht dargestellt worden sei, „dass ein großes Risiko bestehe“. So, so der Zeuge, sei es „eben auf Verkaufsveranstaltungen“. An konkrete Aussagen, mit denen Risiken ausgeschlossen worden wären, hat sich der Zeuge R. ebenso wenig erinnern können wie daran, „dass auf Risiken eingegangen worden wäre“. Er, der Zeuge, habe lediglich daraus, „dass es schon laufende und funktionierende Quellen gebe“ und dass „zum Ausdruck gebracht worden [sei], dass die Sache läuft und sicher ist“, geschlossen, „dass die Sache ohne Risiko sei“.

b.

40

Die Beklagte zu 1) hat die Verschuldensvermutung des § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht widerlegt. Da sie die Aufklärung des Klägers, zu der sie als dessen Vertragspartnerin verpflichtet gewesen ist, nicht selbst vorgenommen, sondern sich hierzu des Zeugen K. als Vertriebspartner bedient hat, muss sie sich dessen schuldhaftes Handeln zurechnen lassen, § 278 Satz 1 BGB. Der Zeuge K., dem die Prospektinhalte bekannt gewesen sind, hat jedenfalls fahrlässig gehandelt.

c.

41

Die fehlerhafte Aufklärung hat zu einem kausalen Schaden des Klägers geführt.

42

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist derjenige, der vertragliche oder vorvertragliche Aufklärungspflichten verletzt hat, beweispflichtig dafür, dass der Schaden auch eingetreten wäre, wenn er sich pflichtgemäß verhalten hätte, der Geschädigte den Rat oder Hinweis also unbeachtet gelassen hätte. Diese sogenannte „Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens“ gilt für alle Aufklärungs- und Beratungsfehler eines Anlageberaters. Es handelt sich hierbei nicht lediglich um eine Beweiserleichterung im Sinne eines Anscheinsbeweises, sondern um eine zur Beweislastumkehr führende widerlegliche Vermutung (vgl. BGH NJW 2012, 2427 ff., Rn. 28 ff. m. w. N).

43

Diese Vermutung hat die Beklagte zu 1) nicht zu widerlegen vermocht. Im Gegenteil: Der persönlich angehörte Kläger hat ausgeführt, „Fragen des Verlustrisikos“ seien für ihn „elementar gewesen“. Der Kläger hat ferner angegeben, er habe sich „[n]ach den Gesprächen mit dem Zeugen K. [...] dazu entschlossen, die erste 'R.'-Anlage abzuschließen“. Die Beratung durch den Zeugen K. hat dann auch maßgeblich die zweite Anlageentscheidung des Klägers beeinflusst. Insoweit hat der Kläger selbst angegeben, sich zu jener zweiten Anlage nicht wegen des Vortrages des Beklagten zu 2) in L., sondern nur „nach dem Vortrag des Beklagten zu 2) entschieden“ (Unterstreichung durch das Gericht) zu haben, „[d]essen Angaben in dem Vortrag [...] mit denjenigen des Zeugen K. ziemlich deckungsgleich“ gewesen seien. Eine Relativierung der Prospektangaben zur Frage eines Totalverlustrisikos, wie sie der Zeuge K. zur Überzeugung des Gerichts in dessen Gesprächen mit dem Kläger vorgenommen hat, oder zur Frage einer Nachschusspflicht ist durch den Beklagten zu 2) bei der Veranstaltung in L. am 17.11.2009 allerdings auch nach der Erinnerung des Klägers und den Angaben des Zeugen K. nicht erfolgt.

44

Der Höhe nach besteht der Schadensersatzanspruch des Klägers in der Anlagesumme abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen.

d.

45

Der Schadensersatzanspruch des Klägers aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB ist auch nicht verjährt.

46

Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt nach den §§ 195, 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste. Grobe Fahrlässigkeit setzt dabei einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die Anforderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich ein schwerer Obliegenheitsverstoß in seiner eigenen Angelegenheit der Anspruchsverfolgung („Verschulden gegen sich selbst“) vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. nur BGH NJW 2015, 2956 f. (2956) m. w. N.). Wird der Schadensersatzanspruch eines Anlegers auf verschiedene Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt, beginnt die Verjährung nicht einheitlich, wenn bezüglich eines Fehlers beziehungsweise Umstands Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis vorliegt, sondern ist jede Pflichtverletzung verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln, wobei es sich etwa bei der eingeschränkten Fungibilität einer Kommanditbeteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds und der fehlenden Eignung der Beteiligung zur Altersvorsorge um voneinander abgrenzbare Gesichtspunkte handelt, die Gegenstand eigenständiger Aufklärungs- und Beratungspflichten sein können, die verjährungsrechtlich selbständig zu behandeln sind (vgl. BGH a. a. O., 1. und 2. Leitsatz).

47

Im Hinblick auf den klägerischen Hauptanspruch aus den §§ 311 Abs. 2, 280 Abs. 1, 278, 241 Abs. 2 BGB in Verbindung mit einer Aufklärungspflichtverletzung im Hinblick auf das Totalverlustrisiko rechtfertigt eine Kenntniserlangung des Klägers vom Inhalt der Anlagen B 12 und B 18 nicht den Vorwurf eines derartigen Verschuldens des Klägers gegen sich selbst und einen daraus folgenden Verjährungsbeginn bereits Mitte 2012 oder Anfang 2013. Seinerzeit hatte die Beklagte zu 1) ausweislich der Anlagen B 12 und B 18 mitgeteilt, das Ergebnis des 4. Quartals 2012 sei zwar nicht erfreulich, „aber auch nicht besorgniserregend“, das Projekt verfüge „über Potenzial durch die Möglichkeit zusätzlicher Beteiligungen oder einer weiteren Neubohrung auf dem bestehenden Lease“ und „[e]ine endgültige Beurteilung des Projektes sollte erst nach vollständiger Erstellung erfolgen“ sowie, dass der Operator trotz der enttäuschenden Entwicklung des Projekts weiterhin davon ausgehe, „dass noch eine Quelle in der Gegend gebohrt werden“ könne. Dass sich dem Kläger damit die den hier in Rede stehenden Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat, kann daraus nicht geschlossen werden. Vielmehr haben diese Schreiben der Beklagten zu 1) nicht nur keine Realisierung eines Totalverlustrisikos nahegelegt, sondern darüber hinaus – „Potenzial“ „noch eine Quelle in der Gegend“ – Hoffnung auf eine bessere Entwicklung der Anlage gemacht.

48

Die Anhörung des Klägers hierzu hat zudem ergeben, dass der Kläger, „[n]achdem Ausschüttungen nicht mehr gekommen“ seien, lediglich „auch nicht mehr gedacht [habe], mit den Anlagen etwas Gutes gemacht zu haben“, sowie, dass dies seine „Gefühlswelt durcheinander gewirbelt“ habe.

49

Auch im Übrigen sind tatsächliche Umstände, die einen Verjährungsbeginn zu begründen vermöchten, der eine Verjährung des klägerischen Anspruchs zur Folge hätte, nicht ersichtlich.

3.

50

Ob dem Kläger der zu Ziff. 1 tenorierte Hauptanspruch gegen die Beklagte zu 1) ferner wegen eines mit dem Anwaltsschreiben gemäß Anlage B 17 erfolgten wirksamen Widerrufs der Verträge gemäß den §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1 BGB i. d. F. ab dem 08.12.2004 zusteht, hat daher nicht mehr aufgeklärt werden müssen.

51

Im Falle eines Widerrufsrechts des Klägers – eine Haustürsituation i. S. d. § 312 Abs. 1 Satz 1 BGB in dessen vom 01.01.2002 bis zum 10.06.2010 gültigen Fassung bei Abschluss der Anlageverträge unterstellt – hätten die Widerrufsbelehrungen in den Anlagen K 1 und K 3 nicht den Anforderungen des § 355 Abs. 1 und 2 BGB i. d. F. ab dem 08.12.2004 entsprochen, so dass die Widerrufsfrist von 14 Tagen gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB i. d. F. ab dem 08.12.2004 nicht ausgelöst worden wäre.

52

Die von der Beklagten zu 1) verwendete Formulierung der Widerrufsbelehrung in den Anlagen K 1 und K 3 hat nicht dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 Satz 1 BGB entsprochen. Die in den Anlagen K 1 und K 3 enthaltenen Widerrufsbelehrungen heben sich innerhalb jener einheitlichen Vertragsurkunden jeweils drucktechnisch nicht deutlich aus dem übrigen Vertragstext heraus (vgl. BGH, Urteil vom 23.06.2009, Az. XI ZR 156/08, Rn. 24, zitiert nach juris; HansOLG, Urteil vom 20.12.2016, Az. 4 U 135/16). In diesen sind nur die Worte „Widerrufsbelehrung“ und „Widerrufsfolgen“ fett gedruckt, nicht aber der übrige Widerrufsbelehrungs- und -folgentext, der sich schriftbildlich nicht von den sonstigen Ausführungen in den darüber angeordneten Absätzen – mit Ausnahme des unmittelbar darüber stehenden Absatzes – unterscheidet. Die Aufmerksamkeit des Lesers wird lediglich auf den gänzlich in Fettdruck gehaltenen, unmittelbar über dem Widerrufsbelehrungs- und -folgentext stehenden Absatz betreffend die „Risikobelehrung“ gelenkt. Der Widerrufsbelehrungs- und -folgentext tritt dahinter zurück.

4.

53

Die Beklagte zu 1) befindet sich auch spätestens seit Klageerhebung aufgrund des in der Klageschrift (dort unter Ziff. A III) enthaltenen Angebots der Rücknahme der Beteiligungen gegen Zahlung im Annahmeverzug. Das begründet den zu Ziff. 2 tenorierten Feststellungsanspruch des Klägers.

III.

54

Im Prozessrechtsverhältnis zwischen dem Kläger und den Beklagten zu 2) bis 4) ist die Klage indes nicht begründet.

1.

55

Gegen den Beklagten zu 2) stehen dem Kläger weder vertragliche noch deliktische Ansprüche, noch solche aus den §§ 812 ff. BGB zu.

a.

56

Der Kläger hat nicht beweisen können, dass der Beklagte zu 2) als Präsident der Beklagten zu 1) bei der Veranstaltung am 17.11.2009 in L. das Totalverlustrisiko relativiert oder unzutreffende, von den Prospektinhalten abweichende Aussagen zur Frage einer Nachschusspflicht getätigt hätte.

57

Der Kläger selbst hat zu dem Auftritt des Beklagten zu 2) bei der Veranstaltung in L. lediglich angegeben, der Beklagte zu 2) sei in dessen Vortrag „überzeugend und sicher aufgetreten“ und habe aus der Sicht des Klägers „die Aussagen des Zeugen K. in dessen Gesprächen mit mir [scil.: dem Kläger] noch getoppt“, „[d]ie Anlagen seien sicher“. Von dem Kläger danach befragt, ob der Kläger Angst haben müsse, sein Geld möglicherweise zu verlieren, habe der Beklagte zu 2) angegeben, „‚R.‘ sei eine Perle“. Ob aber der Beklagte zu 2) in dessen Vortrag solche relativierenden Aussagen zur Frage des Totalverlustrisikos wie der Zeuge K. getätigt hat, hat der Kläger nicht zu erinnern vermocht.

58

Der persönlich angehörte Beklagte zu 2) hat angegeben, stets – und auch in L. am 17.11.2009 – auf der vorletzten Folie seines Vortrages „immer nochmal sämtliche Risiken“ aufzulisten bzw. aufgelistet zu haben und diese dann auch im Einzelnen noch einmal durchgegangen zu sein. Das Totalverlustrisiko spreche er, der Beklagte zu 2), auf zwei Folien an, nämlich auf derjenigen betreffend die Erfolgsquote von Bohrungen sowie auf der vorletzten Folie seines Vortrages. Er, der Beklagte zu 2), könne „ausschließen, gesagt zu haben, es bestehe kein Totalverlustrisiko“, weil er „dazu nahezu hellseherische Fähigkeiten hätte haben müssen“. Er könne auch „ausschließen, jemals gesagt zu haben, dass das Totalverlustrisiko im Prospekt nur aus rechtlichen Gründen dargestellt werde“. Würde er so etwas sagen, wäre seine Glaubwürdigkeit dahin „und die Leute hätten den Saal verlassen“.

59

Der Zeuge K., der zwar die den diesbezüglichen Angaben des Beklagten zu 2) entgegenstehende Behauptung des Klägers, der Beklagte zu 2) habe bei der Veranstaltung in L. das Projekt „R.“ als „Perle“ bezeichnet, bestätigt hat, hat insoweit nur – und nur „zu 98 %“ – gemeint, erinnern zu können, dass der Kläger den Beklagten zu 2) bei der Veranstaltung in L. gefragt habe, ob der Kläger „sein Geld bzw. seinen Einsatz verlieren könne“, wozu der Beklagte zu 2) „unter Verweis darauf, dass es bereits zwei bestehende Bohrungen gebe sowie die Erfolgsbilanz der bisherigen Projekte angegeben [habe], dass das Risiko gegen 0 sinke“, wobei indes „[d]as Wort Totalverlustrisiko […] nicht verwendet worden“ sei. Ferner hat es auch nach den Angaben des Zeugen K. am Schluss des Vortrages des Beklagten zu 2) eine Folie mit einer Auflistung von Risiken gegeben, zu der der Beklagte zu 2) gesagt habe, „dass Risiken bei einer Investition in Öl oder Gas immer da seien“. Schließlich hat der Zeuge K. auch bestätigt, dass der Beklagte zu 2) „nie gesagt [habe], dass ein Totalverlustrisiko ausgeschlossen sei“, sondern „immer auf die Erfahrung mit bisherigen Projekten und deren Erfolge verwiesen und ausgeführt [habe], dass die Wahrscheinlichkeit des Verlustes der Gelder auf Grund der Streuung nahezu gegen 0 sinke“.

60

Auch insoweit hat schließlich der Zeuge R. nichts Wesentliches zur Tatsachenfeststellung beitragen können. Hierzu kann auf die obigen Ausführungen zu den Angaben des Zeugen R. verwiesen werden.

61

Soweit der Zeuge K. damit nicht sogar die Angaben des Beklagten zu 2) zu dessen Vortrag bestätigt hat, hat sich das Gericht vor dem Hintergrund der sich teilweise widersprechenden Aussagen zu der Frage risikoeinschränkender Aussagen des Beklagten zu 2) jedenfalls nicht die gemäß § 286 ZPO erforderliche Überzeugung bilden können, dass der Beklagte zu 2) das Totalverlustrisiko tatsächlich ausgeschlossen hat.

b.

62

Soweit der Kläger Prospektfehler behauptet hat, sind die Projektbroschüren betreffend die von dem Kläger gezeichneten Anlagen nicht zu beanstanden.

63

Die Projektbroschüren stellen hinreichend klar, dass es sich bei den „R.“-Anlagen um unternehmerische Beteiligung gehandelt hat und im Ausnahmefall ein Totalverlust des eingesetzten Kapitals eines Anlegers nicht ausgeschlossen werden könne. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass die Angaben in den Projektbroschüren hinsichtlich einer Nachschusspflicht nicht zutreffend waren. Hinsichtlich des „Festpreises“ ist in den Projektbroschüren hinreichend deutlich klargestellt worden, dass Wartungs- und Reparaturkosten nach Erstellung der Produktionsanlagen nicht von dem Festpreis umfasst seien und ein Ausgleich insoweit mit den Abrechnungen erfolge, sofern diese positiv ausfielen. Die Weigerung zur Zahlung der Wartungskosten gebe dem Operator im Extremfall die Möglichkeit, die Anteile einzuziehen. Inwieweit diese Angaben falsch sein sollen, hat der Kläger nicht substantiiert dargelegt. Ein Hinweis auf ein Blind-Pool-Risiko war nicht erforderlich. In den Projektbroschüren wurden die Schürfgebiete ausgewiesen, in denen die Quellen liegen sollten. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass es entgegen den Angaben in den Projektbroschüren keine umfassenden Gutachten zu den Quellgebieten gegeben habe. Der Kläger hat nicht substantiiert dargelegt, dass die prognostizierten Ausschüttungen unrealistisch gewesen sind. Der Hinweis, dass die Prognosen nur „im 1. Produktionsjahr“ gelten würden, ist entgegen der Ansicht des Klägers deutlich genug gewesen. Eine Aufklärung über den - von dem Kläger im Übrigen nur unsubstantiiert behaupteten - schlechten Verlauf vergangener Projekte ist nicht erforderlich gewesen. Da jede Quelle ein Unikat ist, kann weder aus dem positiven noch dem negativen Verlauf vergangener Projekte auf den Erfolg eines neuen Projekts geschlossen werden. Auf eine eingeschränkte Fungibilität ist in den Projektbroschüren hinreichend hingewiesen worden.

64

Dass es im Jahr 2010 eine aufklärungsbedürftige Verflechtung zwischen den Gesellschaftern und Geschäftsführern der A. GmbH und der Beklagten zu 1) gegeben hat, hat der Kläger nicht schlüssig dargelegt. Der Beklagte zu 2) ist lediglich bis zum Jahr 2000 Gesellschafter der A. GmbH gewesen, der Beklagte zu 3) ist kein Gesellschafter der Beklagten zu 1) und auch sonst nicht für diese tätig gewesen, der Vater des Beklagten zu 3) ist nicht für die A. GmbH tätig gewesen und der Beklagte zu 4) hatte zu keinem Zeitpunkt etwas mit der A. GmbH zu tun.

65

Dass die A. bzw. H. GmbH entgegen dem Verwaltungsvertrag keine Kontrolle der Beklagten zu 1) durchgeführt haben soll, würde keinen Prospektfehler darstellen und auch ansonsten keinen Anspruch des Klägers gegen die Beklagten begründen. Das gleiche gilt für die Behauptung des Klägers, dass die A. bzw. H. GmbH bei ihren Abrechnungen einen nicht nachvollziehbaren Abrechnungsschlüssel verwendet habe. Etwaige Pflichtverletzungen der A. bzw. H. GmbH würden nur Ansprüche gegen diese selbst begründen.

66

Ausweislich der Assignments in Anlage B 11 hat es sich bei den Anlagen des Klägers um Anlagen in Sachwerte gehandelt, da der Erwerb eines Working Interestwith a like interest in all personal property or equipment“ einhergeht. Dem ist der Kläger nicht substantiiert entgegengetreten. Dass der Inhaber des Working Interests gemäß den AssignmentsRoyalties“ abzuführen hat, entspricht der Angabe in den Projektbroschüren, wonach auf den Bruttoumsatz eine Förderabgabe zu zahlen ist.

67

Schließlich hat der Kläger auch nicht beweisen können, dass eine Innenprovision in aufklärungsbedürftiger Höhe geflossen ist. Der Zeuge K. und die Zeugin R1, letztere unter Zuhilfenahme der ihr zur Verfügung stehenden Unterlagen, namentlich der Anlagen B 19 bis B 22, haben vielmehr in Übereinstimmung mit den Auszügen aus den Provisionskonten gemäß den Anlagen B 19 bis B 22 und soweit sie hierzu aus eigener Wahrnehmung Angaben haben machen können bestätigt, dass die Innenprovisionen zusammengerechnet pro Anlage des Klägers unter 15 % gelegen haben (vgl. dazu BGH NJW 2016, 3024 ff. (3025)).

2.

68

Hinsichtlich der Beklagten zu 3) und 4) fehlt es bereits an schlüssigem Vortrag zur Passivlegitimation. Wie der Beklagte zu 4) und der Vater des Beklagten zu 3) als „Secretary“ bzw. „Treasurer“ der Beklagten zu 1) rechtlich und tatsächlich Einfluss auf die Gestaltung der streitgegenständlichen Prospekte genommen haben sollen, hat der Kläger nicht dargelegt. Der Kläger hat auch nicht dargelegt, dass der Vater des Beklagten zu 3) oder der Beklagte zu 4) gegenüber dem Kläger persönliches Vertrauen in Anspruch genommen haben.

IV.

69

Die Zinsforderung folgt in dem tenorierten Umfang aus den §§ 288 Abs. 1 Satz 2, 291 BGB und besteht im Übrigen – mangels begründeter Hauptforderungen gegen die Beklagten zu 2 bis 4) – nicht.

V.

70

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO unter Berücksichtigung der Grundsätze der Baumbach’schen Kostenformel.

71

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 Sätzen 1 und 2 ZPO.

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Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwen

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(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren. (2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstande

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Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 765 Vollstreckungsgerichtliche Anordnungen bei Leistung Zug um Zug


Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn1.der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der An

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Bundesgerichtshof Urteil, 23. Juni 2009 - XI ZR 156/08

bei uns veröffentlicht am 23.06.2009

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL XI ZR 156/08 Verkündet am: 23. Juni 2009 Herrwerth, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk:ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §

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(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.

(1) Wer zur Abgabe einer Willenserklärung durch arglistige Täuschung oder widerrechtlich durch Drohung bestimmt worden ist, kann die Erklärung anfechten.

(2) Hat ein Dritter die Täuschung verübt, so ist eine Erklärung, die einem anderen gegenüber abzugeben war, nur dann anfechtbar, wenn dieser die Täuschung kannte oder kennen musste. Soweit ein anderer als derjenige, welchem gegenüber die Erklärung abzugeben war, aus der Erklärung unmittelbar ein Recht erworben hat, ist die Erklärung ihm gegenüber anfechtbar, wenn er die Täuschung kannte oder kennen musste.

(1) Das Urteil enthält:

1.
die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten;
2.
die Bezeichnung des Gerichts und die Namen der Richter, die bei der Entscheidung mitgewirkt haben;
3.
den Tag, an dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist;
4.
die Urteilsformel;
5.
den Tatbestand;
6.
die Entscheidungsgründe.

(2) Im Tatbestand sollen die erhobenen Ansprüche und die dazu vorgebrachten Angriffs- und Verteidigungsmittel unter Hervorhebung der gestellten Anträge nur ihrem wesentlichen Inhalt nach knapp dargestellt werden. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes soll auf Schriftsätze, Protokolle und andere Unterlagen verwiesen werden.

(3) Die Entscheidungsgründe enthalten eine kurze Zusammenfassung der Erwägungen, auf denen die Entscheidung in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht beruht.

Die Zuständigkeit eines Gerichts des ersten Rechtszuges wird ferner dadurch begründet, dass der Beklagte, ohne die Unzuständigkeit geltend zu machen, zur Hauptsache mündlich verhandelt. Dies gilt nicht, wenn die Belehrung nach § 504 unterblieben ist.

(1) Parteifähig ist, wer rechtsfähig ist.

(2) Ein Verein, der nicht rechtsfähig ist, kann klagen und verklagt werden; in dem Rechtsstreit hat der Verein die Stellung eines rechtsfähigen Vereins.

(1) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nicht beginnen, bevor er dem Schuldner die diesem gebührende Leistung in einer den Verzug der Annahme begründenden Weise angeboten hat, sofern nicht der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird.

(2) Der Gerichtsvollzieher darf mit der Zwangsvollstreckung beginnen, wenn der Schuldner auf das wörtliche Angebot des Gerichtsvollziehers erklärt, dass er die Leistung nicht annehmen werde.

Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so darf das Vollstreckungsgericht eine Vollstreckungsmaßregel nur anordnen, wenn

1.
der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird und eine Abschrift dieser Urkunden bereits zugestellt ist; der Zustellung bedarf es nicht, wenn bereits der Gerichtsvollzieher die Zwangsvollstreckung nach § 756 Abs. 1 begonnen hatte und der Beweis durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers geführt wird; oder
2.
der Gerichtsvollzieher eine Vollstreckungsmaßnahme nach § 756 Abs. 2 durchgeführt hat und diese durch das Protokoll des Gerichtsvollziehers nachgewiesen ist.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Wer gewerbsmäßig

1.
den Abschluss von Verträgen über Grundstücke, grundstücksgleiche Rechte, gewerbliche Räume oder Wohnräume vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
2.
den Abschluss von Darlehensverträgen, mit Ausnahme von Verträgen im Sinne des § 34i Absatz 1 Satz 1, vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluss solcher Verträge nachweisen,
3.
Bauvorhaben
a)
als Bauherr im eigenen Namen für eigene oder fremde Rechnung vorbereiten oder durchführen und dazu Vermögenswerte von Erwerbern, Mietern, Pächtern oder sonstigen Nutzungsberechtigten oder von Bewerbern um Erwerbs- oder Nutzungsrechte verwenden,
b)
als Baubetreuer im fremden Namen für fremde Rechnung wirtschaftlich vorbereiten oder durchführen,
4.
das gemeinschaftliche Eigentum von Wohnungseigentümern im Sinne des § 1 Absatz 2, 3, 5 und 6 des Wohnungseigentumsgesetzes oder für Dritte Mietverhältnisse über Wohnräume im Sinne des § 549 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verwalten (Wohnimmobilienverwalter)
will, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde. Die Erlaubnis kann inhaltlich beschränkt und mit Auflagen verbunden werden, soweit dies zum Schutze der Allgemeinheit oder der Auftraggeber erforderlich ist; unter denselben Voraussetzungen ist auch die nachträgliche Aufnahme, Änderung und Ergänzung von Auflagen zulässig.

(2) Die Erlaubnis ist zu versagen, wenn

1.
Tatsachen die Annahme rechtfertigen, daß der Antragsteller oder eine der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen die für den Gewerbebetrieb erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzt; die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt in der Regel nicht, wer in den letzten fünf Jahren vor Stellung des Antrages wegen eines Verbrechens oder wegen Diebstahls, Unterschlagung, Erpressung, Betruges, Untreue, Geldwäsche, Urkundenfälschung, Hehlerei, Wuchers oder einer Insolvenzstraftat rechtskräftig verurteilt worden ist,
2.
der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt; dies ist in der Regel der Fall, wenn über das Vermögen des Antragstellers das Insolvenzverfahren eröffnet worden oder er in das vom Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis (§ 26 Abs. 2 Insolvenzordnung, § 882b Zivilprozeßordnung) eingetragen ist,
3.
der Antragsteller, der ein Gewerbe nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 betreiben will, den Nachweis einer Berufshaftpflichtversicherung nicht erbringen kann.

(2a) Gewerbetreibende nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 4 sind verpflichtet, sich in einem Umfang von 20 Stunden innerhalb eines Zeitraums von drei Kalenderjahren weiterzubilden; das Gleiche gilt entsprechend für unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkende beschäftigte Personen. Der erste Weiterbildungszeitraum beginnt am 1. Januar des Kalenderjahres, in dem

1.
eine Erlaubnis nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder 4 erteilt wurde oder
2.
eine weiterbildungspflichtige Tätigkeit durch eine unmittelbar bei dem Gewerbetreibenden beschäftigte Person aufgenommen wurde.
Für den Gewerbetreibenden ist es ausreichend, wenn der Weiterbildungsnachweis durch eine im Hinblick auf eine ordnungsgemäße Wahrnehmung der erlaubnispflichtigen Tätigkeit angemessene Zahl von beim Gewerbetreibenden beschäftigten natürlichen Personen erbracht wird, denen die Aufsicht über die direkt bei der Vermittlung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 oder der Verwaltung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 mitwirkenden Personen übertragen ist und die den Gewerbetreibenden vertreten dürfen.

(3) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates, soweit zum Schutz der Allgemeinheit und der Auftraggeber erforderlich, Vorschriften erlassen

1.
über den Umfang der Verpflichtungen des Gewerbetreibenden bei der Ausübung des Gewerbes, insbesondere die Pflicht,
a)
ausreichende Sicherheiten zu leisten oder eine zu diesem Zweck geeignete Versicherung abzuschließen, sofern der Gewerbetreibende Vermögenswerte des Auftraggebers erhält oder verwendet,
b)
die erhaltenen Vermögenswerte des Auftraggebers getrennt zu verwalten,
c)
nach der Ausführung des Auftrages dem Auftraggeber Rechnung zu legen,
d)
der zuständigen Behörde Anzeige beim Wechsel der mit der Leitung des Betriebes oder einer Zweigniederlassung beauftragten Personen zu erstatten und hierbei bestimmte Angaben zu machen,
e)
dem Auftraggeber die für die Beurteilung des Auftrages und des zu vermittelnden oder nachzuweisenden Vertrages jeweils notwendigen Informationen schriftlich oder mündlich zu geben,
f)
Bücher zu führen einschließlich der Aufzeichnung von Daten über einzelne Geschäftsvorgänge sowie über die Auftraggeber;
2.
zum Umfang an die nach Absatz 2 Nummer 3 erforderliche Haftpflichtversicherung und zu ihren inhaltlichen Anforderungen, insbesondere über die Höhe der Mindestversicherungssummen, die Bestimmung der zuständigen Behörde im Sinne des § 117 Absatz 2 des Versicherungsvertragsgesetzes, über den Nachweis über das Bestehen der Haftpflichtversicherung und Anzeigepflichten des Versicherungsunternehmens gegenüber den Behörden;
3.
über die Verpflichtung des Gewerbetreibenden und der beschäftigten Personen nach Absatz 2a zu einer regelmäßigen Weiterbildung, einschließlich
a)
der Befreiung von der Weiterbildungsverpflichtung,
b)
der gegenüber der zuständigen Behörde zu erbringenden Nachweise und
c)
der Informationspflichten gegenüber dem Auftraggeber über die berufliche Qualifikation und absolvierten Weiterbildungsmaßnahmen des Gewerbetreibenden und der unmittelbar bei der erlaubnispflichtigen Tätigkeit mitwirkenden beschäftigten Personen.
In der Rechtsverordnung nach Satz 1 kann ferner die Befugnis des Gewerbetreibenden zur Entgegennahme und zur Verwendung von Vermögenswerten des Auftraggebers beschränkt werden, soweit dies zum Schutze des Auftraggebers erforderlich ist. Außerdem kann in der Rechtsverordnung der Gewerbetreibende verpflichtet werden, die Einhaltung der nach Satz 1 Nummer 1 und 3 und Satz 2 erlassenen Vorschriften auf seine Kosten regelmäßig sowie aus besonderem Anlaß prüfen zu lassen und den Prüfungsbericht der zuständigen Behörde vorzulegen, soweit es zur wirksamen Überwachung erforderlich ist; hierbei können die Einzelheiten der Prüfung, insbesondere deren Anlaß, Zeitpunkt und Häufigkeit, die Auswahl, Bestellung und Abberufung der Prüfer, deren Rechte, Pflichten und Verantwortlichkeit, der Inhalt des Prüfungsberichts, die Verpflichtungen des Gewerbetreibenden gegenüber dem Prüfer sowie das Verfahren bei Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Prüfer und dem Gewerbetreibenden, geregelt werden.

(4) (weggefallen)

(5) Die Absätze 1 bis 3 gelten nicht für

1.
Kreditinstitute, für die eine Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 des Kreditwesengesetzes erteilt wurde, und für Zweigstellen von Unternehmen im Sinne des § 53b Abs. 1 Satz 1 des Kreditwesengesetzes,
1a.
Kapitalverwaltungsgesellschaften, für die eine Erlaubnis nach § 20 Absatz 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs erteilt wurde,
2.
Gewerbetreibende, die lediglich zur Finanzierung der von ihnen abgeschlossenen Warenverkäufe oder zu erbringenden Dienstleistungen den Abschluß von Verträgen über Darlehen vermitteln oder die Gelegenheit zum Abschluß solcher Verträge nachweisen,
3.
Zweigstellen von Unternehmen mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, die nach § 53b Abs. 7 des Kreditwesengesetzes Darlehen zwischen Kreditinstituten vermitteln dürfen, soweit sich ihre Tätigkeit nach Absatz 1 auf die Vermittlung von Darlehen zwischen Kreditinstituten beschränkt,
4.
Verträge, soweit Teilzeitnutzung von Wohngebäuden im Sinne des § 481 des Bürgerlichen Gesetzesbuchs gemäß Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 nachgewiesen oder vermittelt wird.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.

(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem

1.
der Anspruch entstanden ist und
2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.

(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.

(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren

1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und
2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
Maßgeblich ist die früher endende Frist.

(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.

(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.

(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.

(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.

(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch

1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen,
2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder
3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.

(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.

(1) Die empfangenen Leistungen sind spätestens nach 14 Tagen zurückzugewähren.

(2) Der Unternehmer muss auch etwaige Zahlungen des Verbrauchers für die Lieferung zurückgewähren. Dies gilt nicht, soweit dem Verbraucher zusätzliche Kosten entstanden sind, weil er sich für eine andere Art der Lieferung als die vom Unternehmer angebotene günstigste Standardlieferung entschieden hat.

(3) Für die Rückzahlung muss der Unternehmer dasselbe Zahlungsmittel verwenden, das der Verbraucher bei der Zahlung verwendet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn ausdrücklich etwas anderes vereinbart worden ist und dem Verbraucher dadurch keine Kosten entstehen.

(4) Bei einem Verbrauchsgüterkauf kann der Unternehmer die Rückzahlung verweigern, bis er die Waren zurückerhalten hat oder der Verbraucher den Nachweis erbracht hat, dass er die Waren abgesandt hat. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(5) Der Verbraucher trägt die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren, wenn der Unternehmer den Verbraucher nach Artikel 246a § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche von dieser Pflicht unterrichtet hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Unternehmer sich bereit erklärt hat, diese Kosten zu tragen.

(6) Der Verbraucher ist nicht verpflichtet, die Waren zurückzusenden, wenn der Unternehmer angeboten hat, die Waren abzuholen.

(7) Bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen, bei denen die Waren zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zur Wohnung des Verbrauchers gebracht worden sind, ist der Unternehmer verpflichtet, die Waren auf eigene Kosten abzuholen, wenn die Waren so beschaffen sind, dass sie nicht per Post zurückgesandt werden können.

(8) Für die Rechtsfolgen des Widerrufs von Verträgen über die Bereitstellung digitaler Produkte gilt ferner § 327p entsprechend.

(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.

(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.

(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:

1.
notariell beurkundete Verträge
a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden,
b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken,
3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1,
4.
(weggefallen)
5.
(weggefallen)
6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b,
7.
Behandlungsverträge nach § 630a,
8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden,
9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden,
10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden,
11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung,
12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und
13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.

(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:

1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c,
2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen,
3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist,
4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln,
5.
§ 312a Absatz 6,
6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und
7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.

(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.

(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.

(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.

(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.

(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.

(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.

(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.

(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.

24
Dem Deutlichkeitsgebot des § 355 Abs. 2 BGB entsprechend muss die Belehrung nicht nur inhaltlich richtig und vollständig sein, sondern dem Verbraucher die Rechtslage auch unübersehbar zur Kenntnis bringen. Diesen Anforderungen ist bereits dann nicht Genüge getan, wenn sich innerhalb einer einheitlichen Vertragsurkunde die Belehrung aus dem übrigen Vertragstext drucktechnisch nicht deutlich heraushebt (MünchKommBGB/Masuch, 5. Aufl., § 355 Rn. 49; Palandt/Grüneberg, BGB, 68. Aufl., § 355 Rn. 16; so schon die gefestigte Rechtsprechung zu § 1 b AbzG, § 2 HWiG aF, § 7 VerbrKrG aF: BGHZ 126, 56, 60; BGH, Urteile vom 25. April 1996 - X ZR 139/94, WM 1996, 1149, 1150 und vom 18. Oktober 2004 - II ZR 352/02, WM 2004, 2491, 2493). Erst recht unvereinbar mit dem Deutlichkeitsgebot ist es danach, wenn eine Belehrung, die erst in der Gesamtschau eine unmissverständliche und lückenlose Information ergibt, auf die Urkunden zweier Verträge aufgespalten wird (vgl. MünchKommBGB/Habersack, BGB, 5. Aufl., § 358 Rn. 70; Staudinger/Kessal-Wulf, BGB (2004), § 358 Rn. 59; aA Bülow/Artz, Verbraucherkreditrecht, 6. Aufl., § 495 Rn. 274). Dies wird besonders deutlich, wenn - wie hier - der Abschluss des Darlehensvertrages dem des finanzierten Geschäfts in einem zeitlichen Abstand von mehreren Wochen nachfolgt. Selbst wenn der Darlehensnehmer - anders als hier der Beklagte - bei Abschluss des finanzierten Geschäfts auf die Rechtsfolge des § 358 Abs. 1 BGB hingewiesen wird, so ist diese Belehrung von vornherein mit dem mit zunehmendem zeitlichen Abstand immer größer werdenden Risiko behaftet, dass sie zum Zeitpunkt des Abschlusses des Darlehensvertrages bereits in Vergessenheit geraten ist (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 - I ZR 55/00, WM 2002, 1989, 1992).

(1) Das Gericht hat unter Berücksichtigung des gesamten Inhalts der Verhandlungen und des Ergebnisses einer etwaigen Beweisaufnahme nach freier Überzeugung zu entscheiden, ob eine tatsächliche Behauptung für wahr oder für nicht wahr zu erachten sei. In dem Urteil sind die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind.

(2) An gesetzliche Beweisregeln ist das Gericht nur in den durch dieses Gesetz bezeichneten Fällen gebunden.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.