Landgericht Hamburg Urteil, 09. Juli 2015 - 323 S 13/15

published on 09.07.2015 00:00
Landgericht Hamburg Urteil, 09. Juli 2015 - 323 S 13/15
ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze
Referenzen - Urteile

Gericht

There are no judges assigned to this case currently.
addJudgesHint

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Amtsgerichts Hamburg-St. Georg vom 12.12.2014, Az. 920 C 271/14, abgeändert und die Beklagte verurteilt, an den Kläger € 618,38 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 zu zahlen. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Gründe

1

1. Der Kläger verlangt aus abgetretenem Recht Erstattung von Sachverständigenkosten für die Teilnahme an einer von der Beklagten veranlassten Nachbesichtigung eines verunfallten Pkw.

2

Der Kläger ist öffentlich bestellter Kfz-Sachverständiger und wurde von der Geschädigten Frau N.R. mit der Erstellung eines Schadensgutachtens nach einem Schadensfall vom 29.10.2010 betraut, für den die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallverursachers einstandspflichtig ist. Der Beauftragung lag der Preisstand vom 01.01.2007 zugrunde (Anlage K4).

3

Am 24.11.2010 wurde auf Veranlassung der Beklagten ein Gegenüberstellungstermin der unfallbeteiligten Fahrzeuge am Unfallort durchgeführt worden. Mit Schreiben der Geschädigten vom 22.11.2010 wurde der Kläger beauftragt, für sie an dem Gegenüberstellungstermin teilzunehmen.

4

Aus abgetretenem Recht der Geschädigten macht der Kläger nunmehr den Betrag seiner Rechnung vom 21.12.2010 (Anlage K2) - abzüglich eines Betrags von € 44,00 wegen einer versehentlichen Zuvielforderung - in Gesamthöhe von € 624,32 gegenüber der Beklagten geltend. Er trug vor, seine Teilnahme am Termin sei aus Gründen der Waffengleichheit erforderlich und die entstandenen Kosten deshalb zu erstatten.

5

Der Kläger hat beantragt,

6

die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 624,32 nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem jeweils geltenden Basiszinssatz seit dem 18.12.2013 zu zahlen.

7

Die Beklagte hat beantragt,

8

die Klage abzuweisen.

9

Die Beklagte ist der Ansicht, die zur Teilnahme an der Gegenüberstellung entstandenen Kosten seien nicht erstattungsfähige Kosten der Schadensermittlung; darüber hinaus seien die Rechnungspositionen überzogen.

10

Das Amtsgericht hat mit Urteil vom 12.12.2014, dem Kläger zugestellt am 17.12.2014, die Klage abgewiesen, wogegen der Kläger am 16.01.2015 Rechtsmittel eingelegt und sodann fristgerecht begründet hat.

11

Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein Klagziel vollen Umfangs weiter.

12

Die Beklagte beantragt,

13

die Berufung zurückzuweisen.

14

Im Übrigen wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO Bezug auf die tatsächlichen Feststellungen der angefochtenen Entscheidung genommen.

15

2. Die Berufung ist zulässig und auch weitgehend begründet.

16

a) Die Geschädigte konnte Gutachterkosten in Höhe von € 618,38 für den Ortstermin von der Beklagten gemäß §§ 7, 17 StVG, § 115 VVG i. V. m. § 249 Abs. 2 BGB verlangen.

17

Nach § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB kann der Geschädigte bei einer Sachbeschädigung vom Schädiger statt der Naturalrestitution auch den hierzu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Hierzu zählen auch die Kosten der Rechtsverfolgung, soweit sie zweckmäßig sind (vgl. Grüneberg in Palandt, BGB, 74. Auflage, § 249 Rn. 56, 58). Demnach kommt es darauf an, ob ein verständig und wirtschaftlich denkender Geschädigter nach seinen Erkenntnissen und Möglichkeiten in der Situation, in der er sich nach dem Unfallereignis befindet, die Einschaltung eines Sachverständigen für geboten erachten durfte (vgl. BGH, Urteil v. 30.11.2004 - VI ZR 365/03, so schon KG Berlin, Urteil vom 01. Juli 1976 - 12 U 268/76 -, beide zit. nach juris).

18

Hier war es aus Sicht einer vernünftigen Geschädigten sinnvoll, den von ihr mit der Schadensermittlung betrauten Kläger zu dem Termin am 24.11.2010 hinzuzuziehen. Die Beklagte hatte offensichtlich den Haftungsgrund in Zweifel gezogen und einen eigenen Sachverständigen mit der Begutachtung beauftragt. Dazu war eine Gegenüberstellung der Fahrzeuge an der Unfallstelle geplant. Gerade wenn der eintrittspflichtige Haftpflichtversicherer eine Gegenüberstellung der Unfallfahrzeuge begehrt, weil er z. B. vermutet, dass das bei ihm haftpflichtversicherte Fahrzeug nicht an dem Unfall beteiligt gewesen sei, ist der Geschädigte berechtigt, seinen Schadensgutachter zu der Gegenüberstellung hinzuziehen. Die Klägerin konnte von einem von der Versicherung beauftragten Sachverständigen nicht zwingend eine unabhängige Expertise erwarten. Aus ihrer Sicht stand zu befürchten, dass durch den Versicherungsgutachter später nicht rekonstruierbare Feststellungen einseitig getroffen würden. Wenn sie sich gleichwohl dazu bereit erklärte, mit ihrem Fahrzeug an der Gegenüberstellung - zu der sie nicht verpflichtet war - teilzunehmen, war sie auch berechtigt, sich der Unterstützung ihres eigenen Sachverständigen zu bedienen (vgl. auch OLG Hamm vom 12. 4. 1994 - 9 U 193/93 -; LG Bochum vom 8. 7. 1997 - 9 S 60/97, beide zit. nach WortmannVersR 1998, 1204 Ziff. 6)

19

Angesichts der expliziten Unterschrift der Geschädigten auf dem Auftragsformular, wo der Preisstand abgedruckt ist (Anlage K4), ist die Preisliste als Vertragsbestandteil anzusehen. Überraschend ist eine Preisliste jedenfalls nicht. Eine Inhaltskontrolle findet bei Preisvereinbarungen für die Hauptleistung nicht statt.

20

Bei einem vereinbarten Stundensatz von € 115,43 zzgl. Nebenkosten, insbesondere von Fahrtkosten von € 0,98/km, ergibt sich bei 3,5 Stunden und einer Fahrtstrecke von 118 km ein Betrag von € 519,65 netto; zzgl. MwSt. = € 618,38. Es ist nicht ersichtlich, warum der Sachverständige verpflichtet wäre, unterschiedliche Stundensätze für Gutachtertätigkeit oder Fahrtzeiten anzusetzen. Der Kammer erscheint die Geltendmachung von 1,5 Stunden für die Teilnahme am Termin und die Vorbereitung nicht überhöht. Die Beklagte rügt auch nicht, dass der Kläger nicht 1,5 Stunden aufgewandt hat, sondern geht - fälschlich - davon aus, dass die 1,5 Stunden ausschließlich der Vorbereitung gedient haben sollen.

21

Die weiteren Nebenkosten von € 5,00 zzgl. MwSt. sind hingegen nicht nachvollziehbar und wurden auch trotz entsprechender Rüge durch die Beklagte nicht näher erläutert.

22

b) Der Kläger ist aktivlegitimiert und kann die Ansprüche der Geschädigten gegen die Beklagten geltend machen. Dies steht fest aufgrund der zur Akte gereichten Abtretungserklärung gemäß Anlage K3.

23

c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.

ra.de-Urteilsbesprechung zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} Urteilsbesprechungen zu {{shorttitle}}

9 Referenzen - Gesetze

moreResultsText

{{title}} zitiert {{count_recursive}} §§.

Lastenausgleichsgesetz - LAG

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:1.Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;2.Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;3.Urteile, dur

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last. (2) Das Ger
1 Referenzen - Urteile
{{Doctitle}} zitiert oder wird zitiert von {{count_recursive}} Urteil(en).

published on 30.11.2004 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL VI ZR 365/03 Verkündet am: 30. November 2004 Holmes, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGH
{{Doctitle}} zitiert {{count_recursive}} Urteil(e) aus unserer Datenbank.

Annotations

(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil

1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen,
2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
Wird das Urteil in dem Termin, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen worden ist, verkündet, so können die nach Satz 1 erforderlichen Darlegungen auch in das Protokoll aufgenommen werden.

(2) Die §§ 313a, 313b gelten entsprechend.

(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.

(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.

(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.

(1) Wird ein Schaden durch mehrere Kraftfahrzeuge verursacht und sind die beteiligten Fahrzeughalter einem Dritten kraft Gesetzes zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so hängt im Verhältnis der Fahrzeughalter zueinander die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.

(2) Wenn der Schaden einem der beteiligten Fahrzeughalter entstanden ist, gilt Absatz 1 auch für die Haftung der Fahrzeughalter untereinander.

(3) Die Verpflichtung zum Ersatz nach den Absätzen 1 und 2 ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch ein unabwendbares Ereignis verursacht wird, das weder auf einem Fehler in der Beschaffenheit des Kraftfahrzeugs noch auf einem Versagen seiner Vorrichtungen beruht. Als unabwendbar gilt ein Ereignis nur dann, wenn sowohl der Halter als auch der Führer des Kraftfahrzeugs jede nach den Umständen des Falles gebotene Sorgfalt beobachtet hat. Der Ausschluss gilt auch für die Ersatzpflicht gegenüber dem Eigentümer eines Kraftfahrzeugs, der nicht Halter ist.

(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 sind entsprechend anzuwenden, wenn der Schaden durch ein Kraftfahrzeug und ein Tier oder durch ein Kraftfahrzeug und eine Eisenbahn verursacht wird.

(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,

1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder
2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder
3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
Der Anspruch besteht im Rahmen der Leistungspflicht des Versicherers aus dem Versicherungsverhältnis und, soweit eine Leistungspflicht nicht besteht, im Rahmen des § 117 Abs. 1 bis 4. Der Versicherer hat den Schadensersatz in Geld zu leisten. Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherungsnehmer haften als Gesamtschuldner.

(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.

(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.

(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.