Landgericht Hamburg Urteil, 05. Nov. 2015 - 318 O 318/13

bei uns veröffentlicht am05.11.2015

Tenor

2. Die Klage wird abgewiesen.

3. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

5. Der Streitwert wird auf 20.420,00 € festgesetzt.

Tatbestand

1

Der Kläger begehrt die Zahlung von Schadensersatz wegen Beratungspflichtverletzung von dem Beklagten zu 4) als selbstständiger Kapitalanlageberater und wegen Verletzung von vorvertraglichen Aufklärungspflichten von den Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) als Gründungskommanditisten einer Publikums-Kommanditgesellschaft.

2

Der Kläger zeichnete auf Empfehlung des Beklagten zu 4) mit Beitrittserklärung vom 09.05.2005 eine treuhänderisch gehaltene Kommanditbeteiligung an der MS „S. S.“ Shipping GmbH & Co. KG, MS „J. S.“ Shipping GmbH & Co. KG und MS „V. S.“ Shipping GmbH & CO. KG (im Nachfolgenden „LF-Flottenfonds V“) in Höhe von 20.000,00 € nebst Agio von 3 %, also insgesamt 20.600,00 €. Wegen der weiteren Einzelheiten der Beitrittserklärung wird auf die Anlage K1 Bezug genommen.

3

Der Kläger war zum Zeitpunkt der Zeichnung Rentner. Er stand mit dem Beklagten zu 4) in einer mehrjährigen Geschäftsbeziehung. Nach Antritt einer Erbschaft zeichnete der Kläger im Zeitraum 2002 bis 2005 insgesamt acht unternehmerische Beteiligungen sowohl vor als auch nach der streitgegenständlichen Beteiligung (vgl. Übersicht der Beteiligungen Bl. 51 d.A.). Sämtliche dieser Beteiligungen wurden dem Kläger von dem Beklagten zu 4) vermittelt. Anzahl, Zeitpunkt(e), Inhalt des/der Beratungsgesprächs/-e zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4) in Bezug auf die streitgegenständliche Beteiligung sowie die Übergabe des Emissionsprospekts sind zwischen den Parteien streitig.

4

Der Kläger zahlte die Beteiligungssumme nebst Agio ein und erhielt aus seiner Beteiligung Ausschüttungen in Höhe von insgesamt 2.400,00 €.

5

Der Kläger kündigte mit anwaltlichem Schreiben vom 11.10.2012 die Beteiligung außerordentlich, erklärte den Widerruf der Beitrittserklärung und forderte die Beklagten zu 1) unter Fristsetzung bis zum 29.10.2012 auf, das Auseinandersetzungsguthaben zu errechnen und ihm zu überweisen (Anl. K3). Mit anwaltlichem Schreiben vom 19.12.2012 leitete der Kläger im Ergebnis erfolglos einen Güteantrag bei der Gütestelle F. X. R. gegen die Beklagten sowie die Fondsgesellschaft ein.

6

Der Kläger trägt vor, die Beratung des Beklagten zu 4) vor Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung sei weder anleger- noch anlagegerecht gewesen sei. Sein Anlageziel sei die Altersvorsorge gewesen. Er habe mit geschlossenen Fondsbeteiligungen keinerlei Erfahrungen gehabt und habe dem Beklagten zu 4) deswegen besonderes Vertrauen entgegengebracht. Der Beklagte zu 4) habe ihm die Zeichnung des streitgegenständlichen Fonds als für seine Anlageziele geeignete sichere Anlage geraten. Über Risiken der geschlossenen Beteiligung, wie mangelnde Fungibilität, Kosten, Verlustrisiko, Fremdfinanzierungsrisiko, Kommanditistenhaftung sowie über die Struktur und Funktionsweise des Fonds sei er nicht aufgeklärt worden. Die Beratungsdokumentation vom 09.05.2005 (Anl. R&P 3) habe er nicht ausgefüllt, sondern sie sei ihm nur zur Unterzeichnung vom Beklagten zu 4) vorgelegt worden. Ebenso sei er nicht über den Erhalt von Provisionen des Beklagten zu 4) sowie über die immensen Weichkosten von 36,6 % des Emissionskapitals einschließlich Agio aufgeklärt worden. Den Prospekt habe er erst mit Zeichnung der Beteiligung erhalten. Er habe keine Gelegenheit gehabt, ihn vor Zeichnung zur Kenntnis zu nehmen. Der Prospekt sei zudem in mehreren Punkten grob fehlerhaft und irreführend. So seien die Charterraten unrealistisch und falsch angesetzt worden. Auch sei nicht hinreichend auf den enorm hohen Fremdkapitalanteil von etwa 60 % hingewiesen worden. Schließlich seien die Weichkosten von 36,6 % nicht konkret für den Anleger ersichtlich gewesen.

7

Der Kläger beantragt:

8

1. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn 18.200,00 € zzgl. Zinsen hieraus in Höhe von 4 % p.a. hieraus vom 02.03.2006 bis Rechtshängigkeit und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung seiner Beteiligung an der MS „S. S.“ Shipping GmbH & Co. KG, der MS „J. S.“ Shipping GmbH & Co. KG und an der MS „V. S.“ Shipping GmbH & CO. KG – genannt LF-Flottenfonds V – mit Beitrittserklärung vom 09.05.2005 über einen Beteiligungsbetrag von 20.000,00 € zzgl. Agio von 600,00 € auf die Beklagten.

9

Es wird festgestellt, dass sich die Beklagten mit der Annahme dieser Zug-um-Zug-Abtretung in Verzug befinden.

10

2. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, ihn von sämtlichen weiteren Schäden aus und im Zusammenhang mit seiner Beteiligung an der Beteiligung an der MS „S. S.“ Shipping GmbH & Co. KG, der MS „J. S.“ Shipping GmbH & Co. KG und an der MS „V. S.“ Shipping GmbH & CO. KG – genannt LF-Flottenfonds V – mit Beitrittserklärung vom 09.05.2005 über einen Beteiligungsbetrag von 20.000,00 € zzgl. Agio von 600,00 € freizustellen.

11

3. Die Beklagten werden gesamtschuldnerisch verurteilt, an ihn vorgerichtliche Kosten in Höhe von 1.176,91 € zuzüglich 5 Prozentpunkte Zinsen über dem Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

12

Die Beklagten beantragen,

13

die Klage abzuweisen.

14

Die Beklagten erheben die Einrede der Verjährung.

15

Die Beklagten zu 1) und zu 2) bestreiten mit Nichtwissen den Sachvortrag des Klägers zum Vermittlungsgespräch mit dem Beklagten zu 4), insbesondere die fehlende Risikoaufklärung sowie seine Anlageziele. Sie tragen u.a. vor, der Prospekt kläre über die behaupteten Risiken auf den Seiten 54-59 auf. Dieser sei nicht fehlerhaft. Im Übrigen seien sie nicht passivlegitimiert. Sie hätten keine eigenen Pflichten verletzt; vermeintliche Pflichtverletzungen des Beklagten zu 4) seien ihnen nicht zurechenbar.

16

Die Beklagte zu 3) bestreitet die Behauptung des Klägers, dieser sei von dem Beklagten zu 4) nicht über Risiken der Beteiligung aufgeklärt worden, mit Nichtwissen. Prospektfehler lägen nicht vor. Selbst wenn sie vorgelegt hätte, so seien sie nicht kausal für den Schaden des Klägers geworden, weil dieser vortrage, den Prospekt nicht zur Kenntnis genommen zu haben.

17

Der Beklagte zu 4) rügt die örtliche Zuständigkeit. Er trägt u.a. vor, der Kläger sei kein auf Sicherheit bedachter Anleger. Er habe Erträge über dem normalen Zinsniveau erzielen wollen und sei bereit gewesen, hierfür höhere Risiken einzugehen. Sein Anlageziel sei auch der Vermögensaufbau gewesen. Der Kläger habe die Fondsbeteiligungen jeweils erst nach Erhalt des Prospektes gezeichnet und sei über die Risiken der Kommanditbeteiligung aufgeklärt worden. Den streitgegenständlichen Prospekt habe er dem Kläger anlässlich eines ausführlichen Beratungsgesprächs am 26.11.2014 bereits übergeben. Die Zeichnung habe erst in einem weiteren Termin stattgefunden.

18

Das Gericht hat den Kläger und den Beklagten zu 4) persönlich angehört (§ 141 Abs. 1 ZPO). Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung wird auf das Sitzungsprotokoll vom 02.10.2015 (Bl. 225 ff. d.A.) verwiesen.

19

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Die Klage hat keinen Erfolg.

21

Sie ist zwar zulässig. Das Gericht ist im Hinblick auf den Beklagten zu 4) örtlich gem. § 32b Abs. 1 ZPO zuständig. Die Beklagten zu 1) bis zu 3) werden u.a. wegen falscher, irreführender oder unterlassener öffentlicher Kapitalmarktinformation im Sinne von § 32b Abs. 1 Nr. 1 ZPO in Anspruch genommen wird. Die Klage gegen den Beklagten zu 4) stützt sich u.a. auf die Verwendung einer öffentlichen Kapitalmarktinformation i.S.d. § 32b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, was für die Begründung eines gemeinsamen Gerichtsstands ausreichend ist (vgl. BGH, Urteil vom 30.07.2013 - X ARZ 320/13, juris).

22

Die Klage ist jedoch unbegründet. Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen Anspruch auf Rückabwicklung der Beteiligung LF-Flottenfonds V im Wege des Schadensersatzes in Höhe von 18.200,00 €, Zug-um-Zug gegen Abtretung seiner Rechte aus dieser treuhänderisch gehaltenen Kommanditbeteiligung im Nennwert von 20.000,00 €. Aus diesem Grund sind auch die Klageanträge zu 2) und zu 3) unbegründet.

I.

23

Der Kläger hat gegen den Beklagten zu 4) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf Schadensersatz.

24

1.) Der Kläger hat gegen den Beklagte zu 4) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag gem. § 280 Abs. 1 BGB.

25

a.) Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4) ist vor der Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung an dem LF-Flottenfonds V vom 09.05.2005 stillschweigend ein Anlageberatungsvertrag zustande gekommen.

26

Nimmt ein Anlageinteressent bei einer konkreten Anlageentscheidung die Hilfe eines Kreditinstituts oder eines Beratungsunternehmens in Anspruch und lässt dieses sich auf eine Beratung ein, kommt auch ohne eine entsprechende ausdrückliche Abrede und ohne Vereinbarung eines Entgelts ein Beratungsvertrag zustande (BGH, Urteil vom 06.07.1993 – XI ZR 12/93, Rn. 11, juris).

27

Zwischen dem Kläger und dem Beklagten zu 4) ist unstreitig, dass der Kläger die Beteiligung aufgrund der Empfehlung des Beklagten zu 4) gezeichnet hat.

28

b.) Der Kläger hat nicht bewiesen, dass die Beratung des Beklagten zu 4) nicht anlegergerecht und / oder anlagegerecht war.

29

aa.) In Bezug auf das Anlageobjekt muss der Anlageberater rechtzeitig, richtig und sorgfältig, dabei für den Kunden verständlich und vollständig beraten. Insbesondere muss er den Interessenten über die Eigenschaften und Risiken unterrichten, die für die Anlageentscheidung wesentliche Bedeutung haben oder haben können (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, juris, m.w.N.).

30

Eine ordnungsgemäße Beratung kann dabei auch durch Übergabe von Prospektmaterial erfolgen, sofern der Prospekt nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass sein Inhalt noch zur Kenntnis genommen werden kann (BGH, Urteil vom 24.04.2014 – III ZR 389/12, Rn. 8, juris; Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 12, juris). Wurde der Anleger von dem Vermittler ordnungsgemäß mittels Übergabe eines fehlerfreien Prospektes aufgeklärt, nimmt er die Informationen jedoch nicht zur Kenntnis, geht das grundsätzlich zu seinen Lasten (BGH, Urteil vom 26.02.2013 – XI ZR 345/10, Rn. 33, juris). Die Darlegungs- und Beweislast für die nicht rechtzeitige Prospektübergabe trägt der Anleger (BGH, Urteil vom 06.12.2012 – III ZR 66/12, Rn. 16, juris).

31

Nach diesen Maßstäben hat der Kläger für seine Behauptung, er habe den Prospekt erst bei Zeichnung erhalten, den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht. Das Gericht ist nach Anhörung des Klägers und des Beklagten zu 4) nicht davon überzeugt, dass der Kläger den Emissionsprospekt erst bei Zeichnung am 09.05.2005 erhalten hat.

32

Der Kläger gab in seiner persönlichen Anhörung an, es sei aus der Beitrittserklärung ersichtlich, dass er diese am 09.05.2005 gezeichnet habe. Wahrscheinlich habe es ein paar Tage vorher ein Gespräch gegeben. Dies erinnere er aber nicht mehr genau. Die Beitrittserklärung habe er unterschrieben. Ob das Gespräch am gleichen Tag stattgefunden habe oder an dem Tag, an dem er die Beteiligung gezeichnet habe, das erinnere er nicht mehr. Unterlagen für eine Beteiligung habe er immer erst nach Zeichnung erhalten.

33

Der Beklagte zu 4) gab im Rahmen seiner Anhörung an, er habe dem Kläger vorher Unterlagen zu dieser Beteiligung zukommen lassen. In seinem Kalender sei ein Eintrag für ein ausführliches Gespräch für den 26.11.2004 vermerkt. Ob in diesem Termin der Prospekt übergeben worden sei, erinnere er nicht mehr. Es sei aber generell so gewesen, dass er Unterlagen in dem Gesprächstermin herausgegeben habe. Deswegen müsse es der Termin vom 26.11.04 gewesen sein.

34

Das Gericht konnte anhand der Aussage des Klägers nicht die Überzeugung erlangen, dass der Prospekt erst bei Zeichnung am 09.05.2005 übergeben wurde, was nicht rechtzeitig gewesen wäre. Im Rahmen seiner Anhörung hat das Gericht den Eindruck gewonnen, dass der Kläger über keinerlei konkrete Erinnerung mehr an das damalige Geschehen verfügt. Entgegen seinem schriftsätzlichem Vortrag gab der Kläger nunmehr in der Anhörung an, ihm seien Unterlagen erst nach Zeichnung übergeben worden. Zum Ablauf und Inhalt von Beratungsgesprächen hatte der Kläger ersichtlich keine Erinnerungen mehr, geschweige denn wie viele Beteiligungen er überhaupt gezeichnet hat, ob nun mindestens 9 oder 5 Beteiligungen. Der Beklagte zu 4) hat die schriftsätzliche Behauptung des Klägers auch nicht bestätigt, sondern anhand von Kalendervermerken und generellen Vorgehensweisen den Schluss gezogen, dass der Prospekt vorher übergeben worden sein muss. Eine Überzeugungsbildung des Gerichts zugunsten der klägerischen Behauptung lässt sich auf keine Aussage stützen.

35

Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anl. K1) war nach Form und Inhalt geeignet, dem Kläger die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln. Soweit der klägerische Vortrag hinsichtlich etwaiger Prospektfehler überhaupt hinreichend substantiiert war, vermag das Gericht keine der vom Kläger gerügten Prospektfehler festzustellen.

36

Der Kläger ist vollständig und richtig durch den Prospekt über die behaupteten Risiken, wie Fungibilität (Prospekt S. 55), steuerliche Risiken (Prospekt S. 58f.), Totalverlust (Prospekt S. 54) und Fremdfinanzierung (Prospekt S. 55) und Kommanditistenhaftung (Prospekt S. 43f.) aufgeklärt worden. Dass die im Prospekt prognostizierten Charterraten bereits aus einer ex ante Sicht unvertretbar waren, ist schon nicht dargetan. Über die Höhe des Fremdkapitalanteils wird der sorgfältige und aufmerksame Leser auf Seite 32f. des Prospektes informiert. Gleichermaßen erfährt der Anleger auch, in welcher Höhe das Kapital nicht direkt in die Anlage fließt.

37

Im Übrigen hat der Beklagte zu 4) keine Pflichten aus dem Anlageberatungsvertrag verletzt, indem er den Kläger nicht ungefragt über den Umstand und die Höhe seiner Provision aufgeklärt hat. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält, die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt (BGH, Urteil vom 18.04.2013 - III ZR 83/12, Rn. 21, juris).

38

bb.) Der Kläger ist weiter beweisfällig für seine Behauptung geblieben, dass ihn der Beklagte zu 4) nicht anlegergerecht beraten habe.

39

Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen (wirtschaftlichen) Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (vgl. Urteil vom 11.12.2014 – III ZR 365/13, Rn. 13, juris, m.w.N.). Besteht allerdings bereits eine ausreichende Altersabsicherung, ist die Empfehlung einer geschlossenen Fondsbeteiligung mit Totalverlustrisiko zur ergänzenden Altersvorsorge nicht von vornherein als nicht anlegergerecht anzusehen (BGH, Urteil vom 24.04.2012 – III ZR 389/12, Rn. 28, juris).

40

Der Kläger gab im Rahmen seiner Anhörung an, er habe mit der Beteiligung seine gesetzliche Rente aufstocken wollen, was er dem Beklagten zu 4) mitgeteilt habe. Er habe ausschließlich eine gesetzliche Rente bezogen. Er erklärte mehrfach, die Beteiligung habe er für seine Altersvorsorge gezeichnet. Ob das Geld für die Beteiligung aus der Erbschaft oder aus seinem Ersparten stammte, wisse er heute nicht mehr. Das Beratungsprotokoll (Anl. R&P 3) habe er blanko unterschrieben.

41

Der Beklagte zu 4) gab glaubhaft hingegen an, dem Kläger sei es hauptsächlich darum gegangen, keine steuerpflichtigen Erträge aus Anlagen zu zahlen. Der Kläger habe ihm gegenüber angegeben, er wolle höhere Renditen erzielen und sei auf das Geld nicht angewiesen. Er beziehe zusätzlich eine Betriebsrente von S.. Der Kläger sei ziemlich gut informiert gewesen und habe sich über die Zeitschrift Finanztest hinsichtlich möglicher Anlagen erkundigt. Das Beratungsprotokoll (R&P 3) sei er im Einzelnen durchgegangen. In keinem Fall habe der Kläger dieses blanko unterschrieben.

42

Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände des Einzelfalls ist das Gericht nicht überzeugt davon, dass es dem Kläger um eine sichere Kapitalanlage zur Altersvorsorge, bei der ein Kapitalverlust ausgeschlossen war, ging. Das Gericht ist vielmehr davon überzeugt, dass der Kläger bereit war, zur Erzielung höherer Renditen auch Verlustrisiken einzugehen. Der Beklagte zu 4) schilderte in glaubhafter Weise, dass es dem Kläger bei Zeichnung der streitgegenständlichen Beteiligung nicht vorrangig um die Altersvorsorge ging, sondern um steuerliche Vorteile. Dies korrespondiert auch mit den schriftsätzlich eingereichten Unterlagen (R&P 3), aus denen auch hervorgeht, dass der Kläger das Anlageziel des Vermögensaufbaus mit der Zeichnung der Kapitalanlage verfolgte. Zwar betonte der Kläger wiederholt, es sei ihm um die Altersvorsorge gegangen, da er nur eine gesetzliche Rente beziehe. Diesen Vortrag sieht das Gericht jedoch bereits deswegen als widerlegt an, weil sowohl der Beklagte glaubhaft angab, der Kläger beziehe zusätzlich zu seiner gesetzlichen Rente eine Betriebsrente der Firma S. als auch der Kläger dies selbst in seiner Anhörung am 19.06.2015 in dem Parallelverfahren zum Aktenzeichen 318 O 319/13, bei der die Einzelrichterin als Zuhörerin anwesend war, bestätigte. Dass der Kläger das Beratungsprotokoll (R&P 3) blanko unterschrieben hat, sieht das Gericht ebenfalls als widerlegt an. Eine solche Vorgehensweise widerspricht insbesondere der Tatsache, dass der Kläger sich seine Aussage im Rahmen seiner Anhörung, nachdem diese vom Gericht protokolliert worden war, noch einmal vollständig vom Tonträger hat vorspielen lassen.

43

2.) Deliktische Schadensersatzansprüche des Klägers gegen den Beklagten zu 4) gem. § 826 BGB, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 264a StGB bzw. § 263 StGB sind nicht dargetan.

II.

44

Der Kläger hat gegen die Beklagten zu 1), zu 2) und zu 3) keinen Anspruch auf Zahlung von Schadensersatz gem. §§ 311 Abs. 2 Ziff. 1, 241 Abs. 2, 280 Abs. 1 BGB wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten (Prospekthaftung im weiteren Sinne).

45

Dieser Anspruch scheitert bereits deswegen, weil die Beklagten zu 1) bis zu 3) keine ihnen gegenüber dem Kläger obliegenden vorvertraglichen Aufklärungspflichten verletzt haben.

46

Als Mittel der Aufklärung kann genügen, wenn dem Anlageinteressenten statt einer mündlichen Unterrichtung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln, und er dem Anlageinteressenten so rechtzeitig vor dem Vertragsschluss übergeben wird, dass er sich mit seinem Inhalt noch vertraut machen kann (BGH, Urteil vom 12.12.2013 – III ZR 404/12, Rn. 12, juris).

47

Dies war hier der Fall. Der Kläger ist für seine Behauptung, der Prospekt sei ihm bei Zeichnung übergeben worden, beweisfällig geblieben (s.o.). Der Emissionsprospekt weist die von dem Kläger gerügten Prospektfehler nicht auf (s.o.). Ob die Beklagten zu 1) bis zu 3) darüber hinaus überhaupt eine anlegergerechte Beratung schulden, kann dahinstehen, da der Kläger eine fehlerhafte anlegergerechte Beratung ohnehin nicht zu beweisen vermochte (s.o.).

48

Deliktische Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) bis zu 3) sind von dem Kläger bereits nicht dargetan.

III.

49

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

50

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. 2 ZPO.

51

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 3 ZPO.

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(3) Bleibt die Partei im Termin aus, so kann gegen sie Ordnungsgeld wie gegen einen im Vernehmungstermin nicht erschienenen Zeugen festgesetzt werden. Dies gilt nicht, wenn die Partei zur Verhandlung einen Vertreter entsendet, der zur Aufklärung des Tatbestandes in der Lage und zur Abgabe der gebotenen Erklärungen, insbesondere zu einem Vergleichsabschluss, ermächtigt ist. Die Partei ist auf die Folgen ihres Ausbleibens in der Ladung hinzuweisen.

(1) Für Klagen, in denen

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geltend gemacht wird, ist das Gericht ausschließlich am Sitz des betroffenen Emittenten, des betroffenen Anbieters von sonstigen Vermögensanlagen oder der Zielgesellschaft zuständig, wenn sich dieser Sitz im Inland befindet und die Klage zumindest auch gegen den Emittenten, den Anbieter oder die Zielgesellschaft gerichtet wird.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung die in Absatz 1 genannten Klagen einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte zuzuweisen, sofern dies der sachlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren dienlich ist. Die Landesregierungen können diese Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

8
Das Berufungsgericht hat letztlich offengelassen, ob die Beklagte zu 1 als Anlageberater oder als Anlagevermittler tätig geworden ist. Es hat dies für unerheblich gehalten, weil vorliegend einem Anlagevermittler in Bezug auf die vollständige und korrekte Information über die empfohlene Anlage und deren Beurteilung als für die Anleger geeignet keine geringeren Aufklärungs- und Hinweispflichten obgelegen hätten als einem Anlageberater. Ob, wie die Revision der Streithelferin gerügt hat, das Berufungsgericht wegen der undifferenzierten Behandlung von Anlageberatern und Anlagevermittlern seiner rechtlichen Beurteilung einen unzutreffenden Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt hat, kann dahinstehen. Denn auch wenn der rechtlichen Bewertung, der Auffassung des Klägers folgend, das Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrags und nicht nur eines Auskunftsvertrags zugrunde gelegt wird (vgl. zur Abgrenzung von Anlageberatung und Anlagevermittlung etwa Senatsurteil vom 13. Mai 1993 - III ZR 25/92, NJW-RR 1993, 1114 f und Versäumnisurteil vom 18. Januar 2007 - III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621, 622 Rn. 10), beruht die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagten zu 1 seien verschiedene Pflichtverletzungen vorzuwerfen, auf Rechtsfehlern.
12
In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).
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2. Soweit das Berufungsgericht die im Anlageprospekt enthaltenen Risikohinweise für ausreichend hält, kann diese Begründung allenfalls dann zum Tragen kommen, wenn der Prospekt dem Anleger rechtzeitig vor der Zeichnung der Anlage übergeben (und gegebenenfalls mit ihm erörtert) worden ist. Eine (vorherige) Prospektübergabe aber hat der Kläger - der in Bezug auf die Frage der nicht rechtzeitigen Prospektübergabe freilich die Darlegungs- und Beweislast trägt (s. Senatsurteile vom 11. Mai 2006 - III ZR 205/05, NJW-RR 2006, 1345, 1346 Rn. 6 ff und vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 f Rn. 25) - bestritten und sich hierzu auf das Zeugnis seiner Ehefrau berufen. Dieses Beweisangebot hat das Berufungsgericht, das eine Beweisaufnahme zur Behauptung des Klägers, er habe den Prospekt nicht erhalten, allein unter Hinweis auf das Fehlen der Voraussetzungen nach §§ 447, 448 ZPO abgelehnt hat, übersehen.
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a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Senats ist ein freier nicht bankmäßig gebundener Anlageberater nicht verpflichtet, den Anleger ungefragt über den Umstand und die Höhe einer Provision aufzuklären. Für den Anleger liegt es bei einer Beratung durch einen freien Anlageberater auf der Hand, dass dieser von der kapitalsuchenden Anlagegesellschaft Vertriebsprovisionen erhält , die jedenfalls wirtschaftlich betrachtet dem vom Anleger an die Anlagegesellschaft gezahlten Betrag entnommen werden. Da der Anlageberater mit der Beratung als solcher sein Geld verdienen muss, kann berechtigterweise nicht angenommen werden, dass er diese Leistung insgesamt kostenlos erbringt. Sind ein Agio oder Kosten für die Eigenkapitalbeschaffung ausgewiesen, so liegt für den Anleger klar erkennbar zutage, dass aus diesen Mitteln auch Vertriebsprovisionen bezahlt werden, an denen sein Anlageberater partizipiert. Unter diesen Umständen besteht regelmäßig kein schützenswertes Vertrauen des Anlegers darauf, dass der Anlageberater keine Leistungen des Kapitalsuchenden erhält; vielmehr sind dem Anleger sowohl die Provisionsvergütung des Be- raters durch den Kapitalsuchenden als auch der damit (möglicherweise) verbundene Interessenkonflikt bewusst. Soweit es um die genaue Höhe der dem Anlageberater zukommenden Provision geht, ist es bei gebotener Abwägung der gegenüberstehenden Interessen der Vertragsparteien Sache des Anlegers - dem generell das Provisionsinteresse des Beraters bekannt ist -, dieserhalb bei den Anlageberatern nachzufragen (vgl. nur Senatsurteil vom 19. Juli 2012 - III ZR 308/11, NJW 2012, 2952 Rn. 12 mwN).
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aa) Im Rahmen der von dem Anlageberater geschuldeten anlegergerechten Beratung müssen die persönlichen wirtschaftlichen Verhältnisse des Kunden berücksichtigt und insbesondere das Anlageziel, die Risikobereitschaft und der Wissensstand des Anlageinteressenten abgeklärt werden. Die empfohlene Anlage muss unter Berücksichtigung des Anlageziels auf die persönlichen Verhältnisse des Kunden zugeschnitten sein (s. etwa Senatsurteile vom 24. April 2014 - III ZR 389/12, NJW-RR 2014, 1075, 1078 Rn. 27 und vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, NJW-RR 2013, 296, 297 Rn. 20 mwN). Soll das beabsichtigte Geschäft einer sicheren Geldanlage dienen, kann die Empfehlung einer unternehmerischen Beteiligung wegen des damit regelmäßig verbundenen Verlustrisikos fehlerhaft sein (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO; vom 6. Dezember 2012 aaO Rn. 22; vom 8. Juli 2010 - III ZR 249/09, BGHZ 186, 152, 157 f Rn. 18; vom 19. November 2009 - III ZR 169/08, BKR 2010, 118, 120 Rn. 21 und vom 19. Juni 2008 - III ZR 159/07, BeckRS 2008, 13080 Rn. 6). Andererseits rechtfertigt nicht schon allein der Umstand, dass die Kapitalanlage auch der ergänzenden Altersvorsorge hat dienen sollen, den Schluss, die Empfehlung der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds stelle keine anlegergerechte Beratung dar (s. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO Rn. 28 und vom 6. Dezember 2012 aaO). Dies gilt insbesondere dann, wenn bereits eine ausreichende Absicherung für das Alter besteht und es gerade auch darum gehen soll, Steuern einzusparen; denn Letzteres ist regelmäßig nicht ohne Verlustrisiko zu erreichen (s. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO und vom 19. Juni 2008 aaO). Darüber hinaus handelt es sich bei einem geschlossenen Immobilienfonds um eine Art der Unternehmensbeteiligung, bei der das Risiko eines hohen oder vollständigen Kapitalverlusts gering ist, weil selbst bei unzureichendem Mietertrag jedenfalls der Sachwert des Immobilienvermögens normalerweise erhalten bleibt (vgl. Senatsurteile vom 24. April 2014 aaO und vom 8. Juli 2010 aaO mwN). Dass ein Teil des Fondskapitals fremdfinanziert wird, macht die Fondsbeteiligung noch nicht zu einer "hochspekulativen" Anlage, die für eine nur ergänzende Altersvorsorge von vorneherein als untauglich angesehen werden müsste (Senatsurteil vom 24. April 2014 aaO).

Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.

(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.

(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.

(1) Wer im Zusammenhang mit

1.
dem Vertrieb von Wertpapieren, Bezugsrechten oder von Anteilen, die eine Beteiligung an dem Ergebnis eines Unternehmens gewähren sollen, oder
2.
dem Angebot, die Einlage auf solche Anteile zu erhöhen,
in Prospekten oder in Darstellungen oder Übersichten über den Vermögensstand hinsichtlich der für die Entscheidung über den Erwerb oder die Erhöhung erheblichen Umstände gegenüber einem größeren Kreis von Personen unrichtige vorteilhafte Angaben macht oder nachteilige Tatsachen verschweigt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Absatz 1 gilt entsprechend, wenn sich die Tat auf Anteile an einem Vermögen bezieht, das ein Unternehmen im eigenen Namen, jedoch für fremde Rechnung verwaltet.

(3) Nach den Absätzen 1 und 2 wird nicht bestraft, wer freiwillig verhindert, daß auf Grund der Tat die durch den Erwerb oder die Erhöhung bedingte Leistung erbracht wird. Wird die Leistung ohne Zutun des Täters nicht erbracht, so wird er straflos, wenn er sich freiwillig und ernsthaft bemüht, das Erbringen der Leistung zu verhindern.

(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter

1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat,
2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen,
3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt,
4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder
5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.

(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.

(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.

(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).

(7) (weggefallen)

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In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist weiter anerkannt, dass es als Mittel der Aufklärung genügen kann, wenn dem Interessenten statt einer mündlichen Aufklärung ein Prospekt über die Kapitalanlage überreicht wird, sofern dieser nach Form und Inhalt geeignet ist, die nötigen Informationen wahrheitsgemäß und verständlich zu vermitteln (Senat, Urteil vom 5. März 2009 - III ZR 17/08, WM 2009, 739 Rn. 12 mwN).

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.