Landgericht Hamburg Urteil, 23. Dez. 2016 - 315 O 423/15

bei uns veröffentlicht am23.12.2016

Tenor

I. Die Klage wird abgewiesen.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Das Urteil ist gegen eine Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger ist die im Jahr 1947 als eingetragener Verein gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes. Neben rund 25.000 von 36.000 Unternehmen des Taxigewerbes sind auch 32 Taxizentralen Mitglieder des Klägers. Zu den Aufgaben des Klägers zählt gemäß § 2 I seiner Satzung unter anderem die Förderung der gewerblichen beruflichen Interessen seiner Mitglieder.

2

Die Beklagte vermittelt Taxidienstleistungen und ist eine hundertprozentige Tochtergesellschaft der m. GmbH, die wiederum zur D. AG gehört. Die Beklagte unterhält allerdings selbst keine eigenen Fahrzeuge, sondern kooperiert mit Taxiunternehmern. Um das Vermittlungsangebot der Beklagten nutzen zu können, muss der Nutzer die kostenlose m.-App auf dem Smartphone installieren und sich unter Angabe der gewünschten Zahlart registrieren. Anschließend kann sich der Nutzer über die in der App eingeblendete Karte anzeigen lassen, wo sich in seiner Umgebung ein den Vermittlungsdienst der Beklagten nutzendes Taxi befindet und durch Anklicken des Bestellbuttons ein teilnehmendes Taxi rufen. Auf diese Anfrage eines Nutzers sucht das Programm der Beklagten die am dichtesten zum aktuellen Standort des Anfragenden gelegenen Taxis heraus und bietet diesem die angefragte Taxidienstleistung an. Derjenige Taxifahrer, der diese Anfrage annimmt, erhält den Zuschlag auf die angebotene Dienstleistung. Der entsprechende Beförderungsvertrag kommt zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmen und nicht mit der Beklagten zustande.

3

Die Taxidienstleistung kann der Fahrgast bar oder bargeldlos über die App bezahlen. Die Abrechnung des Beförderungsentgelts gegenüber dem Fahrgast erfolgt bei Auswahl der Bezahlfunktion über die m.-App durch die Beklagte, an die der Taxiunternehmer seine Forderungen für diesen Fall bereits im entsprechenden Rahmenvertrag im Vorfeld abgetreten hat. Dieses Beförderungsentgelt wird mit einer Vermittlungs-, einer Bearbeitungs- sowie einer Transaktionsgebühr verrechnet und sieben Tage nach Zugang der Rechnung an den Taxiunternehmer ausgezahlt. Für den Fahrgast ist die Nutzung der App kostenlos.

4

Die Beklagte führte im Jahr 2015 vier bundesweite, zweiwöchige „50 % Rabattaktionen“ durch. Ausweislich der Aktionsbedingungen wurde allen Nutzern, die innerhalb des angegebenen Aktionszeitraums und Geltungsbereichs über die m.-App ein Taxi bestellten und ihre Fahrt über die App und nicht bar bezahlten, durch die Beklagte ein Rabatt in Höhe von 50 Prozent gewährt. Dieser wurde unmittelbar bei der Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen. Der Taxiunternehmer erhält aber trotzdem einen Betrag in Höhe des vollständigen, tariflich festgeschriebenen Entgelts. Erst im Verhältnis zwischen der Beklagten und dem Fahrgast werden die 50 Prozent von der Rechnung abgeschlagen. Die Beklagte zahlt den Fahrgästen bei Teilnahme an der Aktion somit die Hälfte der angefallen tariflichen Beförderungskosten aus eigener Tasche.

5

Die Beklagte bewarb diese Rabattaktion sowohl über das Internet im Rahmen entsprechender AdWords-Anzeigen bei Google als auch in Form von Fahrzeugwerbung an den Türen von Taxen.

6

Der Kläger trägt vor, dass die Beklagte zusätzlich zu den vier zweiwöchigen bundesweiten Rabattaktionen noch die aus Anlage K 27 ersichtlichen Aktionen durchgeführt habe.

7

Der Kläger ist der Auffassung, dass das Verhalten der Beklagten gegen die Vorschriften über Beförderungsentgelte gemäß § 39 III S.1, 51 V PBefG verstoße. Die Stellung der Beklagten als Normadressatin dieser Vorschriften ergebe sich unter anderem aus dem Außenverhältnis. Die Beklagte biete nicht lediglich eine reine Vermittlungstätigkeit an, sondern übernehme vielmehr den Bestellvorgang, die Organisation sowie die Abrechnung der Beförderungsdienstleistung und trete dadurch im Außenverhältnis deutlich prägnanter gegenüber dem Fahrgast in Erscheinung. Darüber hinaus ergebe sich die Normadressatenstellung der Beklagten aus einem Umkehrschluss aus § 2 Va PBefG, aus der Risikoverteilung, nach den Kriterien der UberPOP-Rechtsprechung und nach einer teleologischen Auslegung der Bestimmungen. Schließlich sei diesbezüglich auch das Umgehungsverbot des § 6 PBefG zu berücksichtigten.

8

Der Kläger ist darüber hinaus der Meinung, dass selbst beim Nichtbestehen der Normadressatenstellung der Beklagten, diese jedenfalls als Mittäterin oder Teilnehmerin für Verstöße der mit ihr kooperierenden Taxiunternehmer gegen diese Bestimmungen hafte. Da die Beklagte die Rabattaktion maßgeblich organisiere, sei diese als Mittäterin anzusehen. Zusätzlich stifte die Beklagte die mit ihr kooperierenden Taxiunternehmen zu dem Verstoß gegen die §§ 39 III, 51 V PBefG an und sei demnach auch Teilnehmerin.

9

Der Kläger ist zudem der Ansicht, dass die Rabattaktion der Beklagten gegen das Verbot der gezielten Behinderung verstoße. Die nicht kostendeckende Preisreduzierung sei geeignet Mitbewerber vom Markt zu verdrängen.

10

Zudem verstoße die Beklagte gegen § 4a UWG.

11

Der Kläger hat am 21.05.2015 vor der 12. Zivilkammer des Landgerichts Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte erwirkt, weil deren im Zeitraum vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 durchgeführte Werbeaktion für einen Preisnachlass auf Taxifahrten gegen das Verbot der Irreführung über die Verfügbarkeit der beworbenen Dienstleistung und deren Fahrzeugwerbung für diese Werbeaktion gegen das Gebot der klaren und eindeutigen Angabe der Bedingungen der Inanspruchnahme eines Preisnachlasses verstieß (Az.: 312 O 186/15).

12

Darüber hinaus hat der Kläger am 02.06.2015 vor derselben Kammer des Landgerichts Hamburg eine einstweilige Verfügung gegen die Beklagte beantragt, in der das Gericht der Beklagten untersagen sollte, den Nutzern der m.-App für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren. Diesen Antrag hat die 12. Zivilkammer mit Urteil vom 15.09.2015 zurückgewiesen (Az.: 312 O 225/15).

13

Der Kläger hat vor diesem Hintergrund durch Schriftsatz seiner Prozessbevollmächtigten vom 12.10.2015 Klage auf Unterlassung der Rabattaktionen vor dem Landgericht Hamburg erhoben.

14

Der Kläger beantragt,

15

der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App „m.“ für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

16

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T. u. M. e.V. /. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

17

Hilfsweise beantragt der Kläger,

18

der Beklagten zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App „m.“ für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Bruttofahrpreises oder eine darüber hinausgehende Reduzierung zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Restbetrages des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

19

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T. u. M. e.V. /. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

20

Die Beklagte beantragt,

21

die Klage abzuweisen.

22

Die Beklagte ist der Auffassung, dass sie durch ihr Geschäftsmodell kein einziges Tatbestandsmerkmal eines Taxiunternehmers im Sinne von § 3 II PBefG, weder das Betreiben des Verkehrs im eigenen Namen, noch unter eigener Verantwortung, noch für eigene Rechnung, erfülle. Zudem sei die Beklagte auch keine mittelbare Normadressatin dieser Regelungen. Ein Verstoß gegen die §§ 39 III, 51 V PBefG scheide demnach von vornherein aus.

23

Die Beklagte ist zudem der Meinung, dass auch keine Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts vorläge, da der die Beförderungsdienstleistung ausführende Taxiunternehmer das vollständige Beförderungsentgelt im Sinne des § 39 III PBefG erhalte. Eine eventuell abweichende Wahrnehmung des Verbrauchers sei im Rahmen des PBefG nicht relevant.

24

Sie ist darüber hinaus der Ansicht, dass kurzfristige Rabattaktionen nicht geeignet seien, die an den Kläger angeschlossenen Taxizentralen vom Markt zu verdrängen. Der Gewinn von Kundenanteilen sei immer mit einer Schwächung der Stellung von Mitbewerbern verbunden und dem Wettbewerb immanent, so dass dies kein ausreichender Grund für das Vorliegen von § 4 Nr. 4 UWG sei.

25

Die Beklagte behauptet, dass die streitgegenständliche Rabattaktion mit einem im Taxigewerbe üblichen Taxigutschein vergleichbar sei. Alle größeren deutschen Taxizentralen würden solche Taxigutscheine ausgeben, die dann bei dem ihnen angebundenen Taxiunternehmen eingelöst werden könnten. Diese Taxigutscheine würden beispielsweise von der H. F. eG aus H., einem Mitglied des Klägers, herausgegeben.

26

Die Beklagte ist schließlich der Auffassung, dass sich der Kläger widersprüchlich verhalte. Einerseits beantrage der Kläger, dass der Beklagten eine Reduzierung des Fahrpreises zu untersagen sei und anderseits verschenke ihr eigenes Mitglied, namentlich die T. R. K. e.G., als Taxivermittlerin über ein Gewinnspiel im Radio Taxigutscheine, bei denen Fahrgäste der Fahrpreis zu 100 Prozent bis zu einem Wert von 100 Euro erlassen werde.

27

Soweit der Kläger in der mündlichen Verhandlung die Anlage K 27 vorgelegt habe, sei der Vortrag bereits als verspätet zurückzuweisen. Im Übrigen sei die 20 €-Neukunden-Aktion der Beklagten vom 01.02.2016 nur bis zum 19.02.2016 geplant gewesen, nicht bis zum 29.02.2016. Sie sei aber nach Zustellung des vorläufig vollstreckbaren Urteils des LG Frankfurt a.M. auch am 04.02.2016 eingestellt und die Gutscheine gesperrt worden.

28

Hinsichtlich der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze, die zur Akte gereichten Anlagen sowie das Protokoll der mündlichen Verhandlung vom 23.11.2016 verwiesen. Die Beklagte hat einen nachgelassenen Schriftsatz mit Datum vom 06.12.2016 eingereicht.

Entscheidungsgründe

29

Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger stehen die geltend gemachten Unterlassungsansprüche nicht zu.

I.

30

Die Klage ist zulässig. Das angerufene Gericht ist gemäß § 14 I S. 1 UWG örtlich zuständig. Die sachliche Zuständigkeit des Landgerichts ergibt sich aus § 13 I UWG.

31

Der Kläger ist klagebefugt gemäß § 51 ZPO, da dieser gemäß § 8 III Nr. 2 UWG eine gesetzliche Prozessstandschaft wahrnimmt. Gemäß § 8 III Nr. 2 UWG stehen die Ansprüche des § 8 I UWG auch rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interesse zu, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmen angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, soweit diese insbesondere nach ihrer personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung imstande sind, ihre satzungsgemäße Aufgaben der Verfolgung gewerblicher oder selbständiger beruflicher Interessen tatsächlich wahrzunehmen und soweit die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt. Diese Voraussetzungen sind vorliegend durch den Kläger erfüllt. Beim Kläger handelt es sich um einen eingetragenen Verein gemäß § 21 BGB und damit um einen rechtsfähigen Verband. Zu den Aufgaben des Klägers zählt gemäß § 2 I seiner Satzung unter anderem die Förderung der gewerblichen beruflichen Interessen seiner Mitglieder. Darüber hinaus gehört dem Kläger eine erhebliche Anzahl von Unternehmen an, die Dienstleistungen gleicher Art auf demselben Markt vertreiben wie die Beklagte, da zu den Mitgliedern des Klägers auch 32 Taxizentralen gehören. Die Beklagte ist zumindest Mitbewerber dieser Taxizentralen auf dem Markt der Vermittlung entgeltlicher Beförderungsdienstleistungen.

II.

32

Die Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht der beantragte Unterlassungsanspruch gegenüber der Beklagten nicht zu.

33

1. Der Unterlassungsanspruch folgt nicht aus dem Verbot der Zuwiderhandlung gegen Marktverhaltensregeln gemäß § 3a UWG.

34

a. Bei den Bestimmungen der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG handelt es sich um Marktverhaltensregelungen im Sinne des § 3a UWG (LG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3/6 O 72/15; LG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az.: 44 O 2/15). Ein Verstoß gegen eine Marktverhaltensregelung im Sinne des § 3a UWG4 Nr.11 UWG a.F.) liegt dann vor, wenn jemand einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln. Die verletzte Norm muss somit zumindest auch die Funktion haben, das Marktverhalten zu regeln und auf diese Weise gleiche Voraussetzungen für die auf diesem Markt tätigen Wettbewerber zu schaffen (BGH GRUR 2007, 162, 163 - Bestimmungen der Verpackungsverordnung als Marktverhaltensregelung). Die Bestimmung des § 39 III S. 1 PBefG regelt, dass Beförderungsentgelte Festpreise sind, die weder unter- noch überschritten werden dürfen. Beförderungsentgelte sind zudem gleichmäßig anzuwenden. Ausweislich der Vorschrift des § 51 V PBefG finden diese Bestimmungen auch auf das Taxigewerbe Anwendung. Diese Regelung dient auch dem Interesse der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten, indem diese Bestimmungen den zugelassenen Taxiunternehmen ein angemessenes Einkommen gewährleisten.

35

b. Es kann dahinstehen, ob die Beklagte Normadressatin der Marktverhaltensregelung der §§ 39 III S. 1, 51 V PBefG ist (Dies annehmend:LG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3/6 O 72/15; LG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az.: 44 O 2/15. Ablehnend: OLG Stuttgart, Urteil vom 19.11.2015, Az.: 2 U 88/15).

36

c. Jedenfalls stellen die streitgegenständlichen Rabattaktionen der Beklagten - auch bei Berücksichtigung der in Anlage K 27 genannten Aktionen - keinen Verstoß gegen die Marktverhaltensregelungen der §§ 39 III S.1, 51 V PBefG dar (A.A. LG Frankfurt, Urteil vom 19.01.2016, Az.: 3/6 O 72/15; LG Stuttgart, Urteil vom 16.06.2015, Az.: 44 O 2/15). Diese Bestimmungen regeln, dass die festgesetzten Beförderungsentgelte nicht unterschritten werden dürfen. Eine in den Schutzbereich eingreifende Unterschreitung des Beförderungsentgelts ist aber im Ergebnis nicht gegeben. Ziel dieser Regelung ist der Schutz der Fahrgäste sowie der Taxiunternehmer. Eine Beeinträchtigung der Interessen der Fahrgäste und des Verbraucherschutzes durch die streitgegenständliche Rabattaktion ist nicht ersichtlich. Der Taxiunternehmer erhält zudem von der Beklagten denselben ungekürzten Betrag, den dieser auch außerhalb der Rabattaktion bekommen hätte. Dass dies bei den Aktionen gemäß Anlage K 27 anders war, trägt auch der Kläger selbst nicht vor. Der Schutzzweck der Norm, den zugelassenen Taxiunternehmern ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten, ist somit erfüllt. Nicht vom Schutzbereich dieser Norm umfasst ist diesbezüglich das Interesse von Taxivermittlungszentralen einem unerwünschtem Wettbewerb zu entgehen (LG Hamburg, Urteil vom 15.09.2015, Az.: 312 O 225/15, Rn. 47ff.).

37

d. Diesem Ergebnis widersprechen auch nicht andere Urteile in Bezug auf die Preisbindung von Arzneimitteln und Büchern (Vgl. zur arzneimittelrechtlichen Preisbindung: BGH, Urteil vom 09.09.2010, Az.: I ZR 193/07 LG Hamburg, Urteil vom 04.08.2016, Az.: 407 HKO 82/09. In Bezug auf die Buchpreisbindung: BGH, Urteil vom 23.07.2015, Az.: I ZR 83/14; OLG Hamburg, Urteil vom 24.10.2012, Az.: 5 U 164/11). Diese Entscheidungen sind nicht übertragbar, da sich die Sachverhalte und insbesondere die Konstellationen, wer wem wofür einen Rabatt gewährt hat und auf wessen Initiative diese Reduzierung des Preises erfolgte, an relevanten Punkten von dem streitgegenständlichen Sachverhalt im vorliegenden Fall unterscheiden.

38

e. Aus den genannten Gründen kommt ebenfalls eine Haftung der Beklagten als Mittäterin nicht in Betracht. Aufgrund der Tatsache, dass der jeweilige Taxiunternehmer für die von ihm durchgeführte Beförderungsdienstleistung das festgesetzte Beförderungsentgelt ohne Abzug des Rabatts erhält, kommt mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Haupttat auch eine Haftung der Beklagten als Teilnehmerin nicht in Betracht.

39

2. Der Unterlassungsanspruch folgt auch nicht aus dem Verbot der gezielten Behinderung gemäß § 4 Nr.4 UWG. Eine gezielte Behinderung liegt dann vor, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist.

40

a. Die Rabattaktionen der Beklagten begründen nicht die ernsthafte Gefahr, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Eine objektive Eignung zur Verdrängung ist bereits dann zu verneinen, wenn eine Preisunterbietung nur vorübergehend oder gelegentlich vorgenommen wird und daher einen Mitbewerber nicht auf Dauer betrifft. Dies ist vorliegend der Fall. Die Rabattaktion der Beklagten wurde im Laufe des Jahres 2015 nur vereinzelt, jeweils für einen Zeitraum von lediglich zwei Wochen, durchgeführt. Dass im Januar 2016 Aktionen länger andauerten, kann dahin stehen, da insoweit substantiierter Vortrag zum Ablauf der Aktionen fehlt. Insbesondere wurde nicht vorgetragen, an wen und in welchem Umfang Gutscheine verteilt wurden.

41

b. Die Beklagte handelt auch nicht mit Verdrängungsabsicht. Der Handelnde muss dafür den Zweck verfolgen, einen Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Von einer solchen Absicht ist auszugehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaftliche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausgeglichen werden können, wenn der Mitbewerber ausgeschaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht andererseits für eine gezielte Behinderung allein nicht aus. Zur entsprechenden Absicht muss vielmehr eine konkrete Marktbehinderung des Mitbewerbers hinzukommen oder zumindest eine entsprechende konkrete Gefahr. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze scheidet vorliegend die Annahme einer gezielten Behinderung aus. Die Beklagte verfolgt mit der streitgegenständlichen Rabattaktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Installierung ihrer App sowie zur nachfolgenden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veranlassen. Die Schwächung von Mitbewerbern ist diesbezüglich lediglich die bloße Folge des Wettbewerbs, wie diese jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent ist.

42

3. Der Anspruch auf Unterlassung folgt auch nicht aus § 4a I UWG. Unzulässig sind danach aggressive geschäftliche Handlungen, die geeignet sind, den Verbraucher oder einen sonstigen Marktteilnehmer zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die dieser andernfalls nicht getroffen hätte. Eine geschäftliche Handlung ist aggressiv, wenn diese im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände geeignet ist, die Entscheidungsfreiheit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers durch Belästigung, Nötigung oder unzulässige Beeinflussung erheblich zu beeinträchtigen. Als Aggressionsmittel kommt weder die Belästigung noch die Nötigung in Betracht. Ebenfalls ist vorliegend keine unzulässige Beeinflussung gegeben. Eine unzulässige Beeinflussung ist anzunehmen, wenn das Unternehmen eine Machtposition gegenüber einem Verbraucher oder einem sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Es kann diesbezüglich dahinstehen, ob die Beklagte überhaupt eine ausreichende Machtposition innehat. Jedenfalls hat die Beklagte ihre Position nicht in einer Weise ausgenutzt, die die Fähigkeit der Fahrgäste oder der Taxiunternehmer zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt. Weder wurden diese zu einem irrationalen Verhalten verleitet noch wurde ihr Urteilsvermögen in irgendeiner Weise beeinträchtigt.

43

4. Aus den genannten Gründen steht dem Kläger auch der hilfsweise beantragte Unterlassungsanspruch nicht zu.

44

5. Der nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 06.12.2016 hat keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung gegeben.

III.

45

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO und die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 ZPO.

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1.
Belästigung,
2.
Nötigung einschließlich der Anwendung körperlicher Gewalt oder
3.
unzulässige Beeinflussung.
Eine unzulässige Beeinflussung liegt vor, wenn der Unternehmer eine Machtposition gegenüber dem Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer zur Ausübung von Druck, auch ohne Anwendung oder Androhung von körperlicher Gewalt, in einer Weise ausnutzt, die die Fähigkeit des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers zu einer informierten Entscheidung wesentlich einschränkt.

(2) Bei der Feststellung, ob eine geschäftliche Handlung aggressiv im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 ist, ist abzustellen auf

1.
Zeitpunkt, Ort, Art oder Dauer der Handlung;
2.
die Verwendung drohender oder beleidigender Formulierungen oder Verhaltensweisen;
3.
die bewusste Ausnutzung von konkreten Unglückssituationen oder Umständen von solcher Schwere, dass sie das Urteilsvermögen des Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers beeinträchtigen, um dessen Entscheidung zu beeinflussen;
4.
belastende oder unverhältnismäßige Hindernisse nichtvertraglicher Art, mit denen der Unternehmer den Verbraucher oder sonstigen Marktteilnehmer an der Ausübung seiner vertraglichen Rechte zu hindern versucht, wozu auch das Recht gehört, den Vertrag zu kündigen oder zu einer anderen Ware oder Dienstleistung oder einem anderen Unternehmer zu wechseln;
5.
Drohungen mit rechtlich unzulässigen Handlungen.
Zu den Umständen, die nach Nummer 3 zu berücksichtigen sind, zählen insbesondere geistige und körperliche Beeinträchtigungen, das Alter, die geschäftliche Unerfahrenheit, die Leichtgläubigkeit, die Angst und die Zwangslage von Verbrauchern.

Tenor

1) Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit einer Werbeaktion der Antragsgegnerin.

2

Beim Antragsteller handelt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes, in der rund 25.000 von 36.000 Unternehmen der Branche, über 23 Landesverbände und 32 direkt angeschlossene Taxizentralen organisiert sind, die Interessenten Taxifahrten vermitteln (Ast 2).

3

Die Antragsgegnerin ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der m.. GmbH, die wiederum zur D.. AG gehört. Sie ist Betreiberin des Internetangebots auf der Website www. m...de und bietet unter der Bezeichnung m.. eine gleichnamige App an, über die sie Taxifahrten vermittelt  (Anlage Ast 3).

4

In der Zeit vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 bewarb die Antragsgegnerin im Internet über G..- A..-Anzeigen deutschlandweit eine sogenannte "- 50 % Rabatt-Aktion". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 4 bis Ast 7 verwiesen.

5

Zwei konkrete werbliche Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit vorstehender Rabattaktion waren bereits Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15).

6

Gemäß den Aktionsbedingungen der vorstehend allein streitgegenständlichen Rabattaktion wurde im Rahmen der Aktion allen Nutzern, die innerhalb des angegebenen Aktionszeitraumes und Geltungsbereiches über die m.. Taxivermittlungsapplikation ein an m.. teilnehmendes Taxi bestellten und ihre Personenbeförderungsfahrt über die m.. Taxivermittlungsapplikation bezahlten, durch die Antragsgegnerin ein Rabatt i.H.v. 50 % des Zahlbetrages gewährt, der unmittelbar bei Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen wurde, so dass dem Kunden von der Antragsgegnerin nur der halbe Bruttofahrpreis in Rechnung gestellt wurde. Dabei erhielt das Taxiunternehmen den nach der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Bruttofahrpreis nicht unmittelbar nach Abschluss der Fahrt. Die Abrechnung des Beförderungsentgeltes gegenüber dem Fahrgast erfolgte bei Auswahl der Bezahlfunktion per m.. App nämlich nicht durch den Taxiunternehmer, sondern durch die Antragsgegnerin, an der der Taxiunternehmer seine Forderungen im Rahmen des m.. Vermittlungsrahmenvertrages bereits im Vorfeld gegen Zahlung eines Kaufpreises i.H. des Zahlbetrages der abgetretenen Forderung abgetreten hatte. Diese wiederum kehrte nachfolgend das von ihr vom jeweiligen Kunden eingezogene Beförderungsentgelt – unter Abzug einer Vermittlungsprovision – an den Beförderungsunternehmer aus. Wegen der näheren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die AGB der Antragsgegnerin in den Anlagen Ast 8 und Ast 9 verwiesen.

7

Der Antragsteller sieht in vorstehender Rabattaktion der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.

8

§ 39 Abs. 3 PBefG, so der Antragsteller, bestimme, dass die für die Personenbeförderung behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte weder über- noch unterschritten werden dürften und regele mithin das Marktverhalten in der Taxibranche. Zweck der Regelung sei es, den im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr erforderlichen Festpreischarakter der Beförderungsentgelte eindeutig festzulegen. Die Vorschrift diene dazu, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten, indem sie den zugelassenen Taxiunternehmen ein angemessenes Einkommen gewährleiste.

9

Die beanstandete Geschäftspraktik der Antragsgegnerin, so der Antragsteller, verstoße gegen das in § 39 Abs. 3 PBefG geregelte Verbot, die behördlich festgesetzten Preise zu über- oder zu unterschreiten. Indem sich die Antragsgegnerin die Forderung des Taxiunternehmers auf Zahlung des nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Beförderungsentgeltes im Voraus abtreten lasse und den Nutzern ihrer m.. App das Beförderungsgeld nicht in voller Höhe in Rechnung stelle, gewähre sie diesen einen gem. § 39 Abs. 3 PBefG i.V.m. den jeweils einschlägigen Taxitarifverordnungen unzulässigen Rabatt und unterbiete somit die nach § 39 Abs. 3 PBefG vorgeschriebenen Festpreise.

10

Diese Beurteilung, so der Antragsteller weiter, ändere sich auch nicht, wenn man die von der Antragsgegnerin vorgenommene Preisreduzierung als eine reine Zugabe für Nutzer ihrer m.. App ansehe. Denn auch durch die Gewährung eines Preisvorteils in Form einer Zugabe zum Beförderungsentgelt werde dieses aus Sicht des Verbrauchers unterschritten. Die Gewährung derartiger Preisvorteile führe nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher Taxifahrten über die Antragsgegnerin vermitteln lasse, die ihr den Preisvorteil in Aussicht stelle.

11

Da die betreffenden Verbraucher im Rahmen der streitgegenständlichen Rabattaktion die m.. App zwingend auf ihren Mobiltelefonen installieren müssten, sei davon auszugehen, dass sie diese App auch weiter nutzten und sich Taxifahrten auch weiterhin über die Antragsgegnerin vermitteln ließen. Genau darauf ziele die Aktion der Antragsgegnerin gerade ab. Damit werde sich die Nachfrage nach Taxifahrten auf Taxiunternehmer konzentrieren, die – gegen Zahlung von Vermittlungsgebühren – mit der Antragsgegnerin kooperierten. Auf der anderen Seite müssten Taxiunternehmen, die nur ihren, des Antragstellers, Mitgliedunternehmen angeschlossen seien, wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, die für einige Unternehmen existenzgefährdend seien bzw. zukünftig werden könnten. Dadurch würde das mit der Festpreispflicht des § 39 Abs. 3 PBefG verfolgte Ziel vereitelt, oder jedenfalls gefährdet, eine Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch unbilligen und ruinösen Wettbewerb zu verhindern.

12

Adressat der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG seien unter anderem Taxiunternehmen. Die Antragsgegnerin sei selber kein Unternehmen i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG, als sie selbst keine Beförderungen durchführe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass sämtliche Bestimmungen des PBefG auf sie keine Anwendung fänden. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG komme nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn ein Taxiunternehmer den festgelegten Personenbeförderungspreis unterbiete. Eine entsprechende Zuwiderhandlung liege vielmehr auch dann vor, wenn – wie vorliegend – ein Dritter den Nutzern von mit ihm kooperierenden Taxis nur einen Teil des Fahrpreises berechne. Wegen des näheren diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 17.07.2015 verwiesen.

13

Zumindest, so der Antragsteller, entfalte die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG aber eine mittelbare Bindungswirkung auch der Antragsgegnerin.

14

Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, so der Antragsteller weiter, dass die Antragsgegnerin nicht Adressat (auch nicht mittelbar) der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG sei, so hafte sie jedenfalls als Täterin bzw. Teilnehmerin für alle Verstöße der ihr angeschlossenen Teilnehmer gegen diese Bestimmungen. Denn auch wer nicht selbst Normadressat sei, aber an Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen durch gesetzesunterworfene Dritte als Mittäter bzw. Teilnehmer mitwirke, um damit den Absatz oder Bezug von deren und auch seines eigenen Unternehmens zu fördern, handele unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Wegen der näheren Einzelheiten des hierauf gerichteten Vortrags des Antragstellers wird auf S. 5 ff des Schriftsatzes  vom 17.07.2015 verwiesen.

15

Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ferner auf eine Entscheidung des LG Stuttgart, die in einem Parallelverfahren ergangen ist, und mit welcher das streitgegenständliche Rabattmodell der Antragsgegnerin als unvereinbar mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG erklärt worden ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 15 verwiesen. Auch das Handelsgericht Wien habe zwischenzeitlich die Werbeaktion der Antragsgegnerin untersagt (Anlage Ast 20).

16

Weiter, so der Antragsteller, erweise sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gem. § 4 Nr. 10 UWG als begründet.

17

Die Gewährung der Preisreduzierung auf den Bruttofahrpreis sei zunächst nicht kostendeckend. Die regelmäßige Gewährung eines kostenlosen Zuschusses i.H.v. 50 % auf den Bruttofahrpreis begründe ferner die ernsthafte Gefahr und sei damit objektiv geeignet, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Antragsgegnerin handele darüber hinaus auch in Verdrängungsabsicht. Inzwischen führe die Antragsgegnerin die Bonusaktion bereits zum wiederholten Mal in mehreren deutschen Mittel- und Großstädten durch und beabsichtige dies auch weiterhin zu tun. Durch die ruinöse Bonusaktion nehme die Antragsgegnerin zwangsläufig erhebliche Verluste in Kauf, ohne dass eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare Kalkulation erkennbar sei. Die kontinuierliche Wiederholung der Bonuskation sei daher nur dadurch zu erklären, dass es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Verdrängung einzelner oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt für Taxivermittlungen gehe.

18

Der Antragsteller beantragt,

19

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

20

im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

21

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

22

sowie hilfsweise,

23

der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Bruttofahrpreises oder eine darüber hinausgehende Reduzierung des Fahrpreises zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Restbetrag des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

24

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die Verfügungsanträge zurückzuweisen.

27

Sie trägt vor – entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers – unterfalle sie schon nicht der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG. Die Regelungen des PBefG seien sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach der unstreitigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich auf Personenbeförderungsunternehmen i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG anwendbar. Bei ihr handele es sich hingegen aber gerade nicht um ein solches Unternehmen, weswegen die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf sie weder unmittelbar, noch mittelbar Anwendung fänden.

28

Nur ein Beförderer im Sinne des PBefG agiere im Verhältnis zu seinen Fahrgästen als Personenbeförderungsmittel, so dass auch nur dieser den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gem. § 47 PBefG – und somit auch einer Tarifbindung – unterliege. Diese Bindung zwischen Beförderer und Fahrgast werde indes durch ihren App- Dienst nicht berührt, da sich dieser ausschließlich auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das Vertragsverhältnis zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast einzuwirken. Schutzzweck des PBefG sei es u.a., den Fahrgästen qualitativ hochwertige Taxidienste in technisch sicheren Fahrzeugen bereitzustellen. Sie, die Antragsgegnerin, besitze hingegen weder eigene Fahrzeuge, noch eigene Einrichtungen oder Personal für Personenbeförderung. Da sie somit selbst keine Beförderungsleistungen erbringe, sondern diese lediglich für den Fahrgast kostenfrei an unabhängige und auf eigene Rechnung fahrende Taxiunternehmer vermittele, könne sie schon per se nicht unter das PBefG und insbesondere unter die Beförderungsentgelttarifbindung fallen.

29

Auch eine mittelbare Bindungswirkung des PBefG scheide im Streitfall aus. Insbesondere könne auch die teilweise zu Abrechnungszwecken erfolgende Abtretung von Beförderungsentgelten der Taxiunternehmer an sie, die Antragsgegnerin, weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit der üblichen Berechnung von Vermittlungsprovisionen zu einer rechtliche Gleichstellung von ihr mit einem Taxiunternehmer führen. Zudem stelle die Abtretung von Entgeltforderungen eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung dar, die den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berühre.

30

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers verstießen auch die Taxiunternehmen, welche an sie, die Antragsgegnerin, angeschlossen seien, nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG. Mangels Vorliegen einer Haupttat könne sie im Ergebnis daher auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin an einem Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PBefG mitwirken.

31

Selbst wenn man jedoch die Regelungen des PBefG im Streitfall für anwendbar erachten würde, so die Antragsgegnerin weiter, würden durch die streitgegenständliche Rabattaktion die behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte i.S.v. §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG nicht unterschritten. Sie zahle nämlich das volle tarifliche Beförderungsentgelt an die Taxiunternehmer. Indem sie den Taxiunternehmen die jeweilige Zahlungsforderung gegen den beförderten Fahrgast zum vollen Preis abkaufe, werde der Zweck des § 39 Abs. 3 PBefG erreicht, nämlich diesen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten und einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den Unternehmern zu verhindern.

32

An der Tatsache, dass der Taxiunternehmer das volle Beförderungsentgelt i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG erhalte, ändere auch der Umstand nichts, dass ihre, der Antragsgegnerin, Vermittlungsdienstleistung kostenpflichtig sei und dementsprechend ein niedriger prozentualer Betrag mit dem auszuzahlenden Kaufpreis verrechnet werde. Auch die Mitglieder des Antragstellers enthielten ein Vermittlungsentgelt. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob ein Taxifahrer für die Vermittlung von Taxifahrten eine monatliche Gebühr von ca. € 650,-- zahle oder diese Gebühr prozentual pro Fahrt in einer geringeren bzw. allenfalls vergleichbaren Größenordnung entrichte. Die von ihr erhobene Vermittlungsleistung sei ebenso wie die monatlichen Kosten für den Anschluss an eine Taxi-Funkzentrale nicht auf das tatsächlich erbrachte Beförderungsentgelt anzurechnen.

33

Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang ferner auf zwei Stellungsnahmen der zuständigen Hamburger Aufsichtsbehörde, die die streitgegenständliche Rabattaktion ebenfalls als konform mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG bewerten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen AG 2 und AG 3 Bezug genommen.

34

Schließlich, so die Antragsgegnerin, könne ein Verfügungsanspruch auch nicht mit einem vermeintlichen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG begründet werden. Dies, da entgegen der Behauptung des Antragstellers die streitgegenständliche Rabattaktion nicht auf die Behinderung von Mitbewerbern abziele. Die Vermittlung von Taxen mit einem Rabatt sei grundsätzlich im Rahmen des freien Wettbewerbs zulässig. Insbesondere sei die in Rede stehende – lediglich gelegentlich – durchgeführte Aktion nicht geeignet, Mitbewerber zu verdrängen. Hinzu komme, dass es auch an einer entsprechenden Verdrängungsabsicht fehle. Sie versuche durch die gewährte Rabattierung lediglich in legitimer Weise neue Kundenkreise für sich zu erschließen, ihre bestehenden Nutzer dazu zu motivieren, die Bezahlung des Taxipreises per App auszuprobieren und gerade nicht gezielt Mitbewerber zu verdrängen.

35

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Der zulässige Verfügungsantrag ist unbegründet, da es dem Antragsteller an einem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt. Das inkriminierte Rabattmodell der Antragsgegnerin verstößt weder gegen die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. nachfolgend unter A.), noch handelt es sich hierbei um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (vgl. nachfolgend unter B.).

37

Im Einzelnen:

A.

38

Gem. § 39 Abs. 1 PBefG bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. § 39 Abs. 3 PBefG statuiert, dass die vorstehend angeführten Beförderungsentgelte nicht über- oder unterschritten werden dürfen; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind verboten und nichtig. Ausweislich der Regelung in § 51 Abs. 5 PBefG findet die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG auch auf den Taxenverkehr Anwendung.

39

Sinn und Zweck der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG ist es u.a. unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den jeweiligen Personenbeförderungsunternehmern zu verhindern (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2014, § 39 PBefG, Rdnr. 131). Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, da sie dazu bestimmt ist, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. 10. 2012, I ZR 191/11, GRUR 2013, S. 412 – zu der Regelung in § 47 Abs. 2 PBefG).

40

Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin jedoch schon nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG.

41

Die Regelungen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, richten sich an "Unternehmer". Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt.

42

Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Demgegenüber ist das Innenverhältnis unmaßgeblich. Unschädlich für die Stellung als Unternehmer ist es daher, dass Vermittler keine eigenen Fahrzeuge oder keine Verfügungsgewalt über die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Betriebsmittel haben (etwa Fahrzeuge und Personal). Letztlich kann der Unternehmer sämtliche Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen lassen, mit denen er lediglich über Dienst-, Werk- oder sonstige Verträge verbunden ist. Ist das Außenverhältnis maßgeblich, kommt es darauf an, wie sich der Vermittler im Einzelfall diesbezüglich geriert. Grundsätzlich ist zu sagen, dass reine Vermittlungstätigkeiten, die auch im Außenverhältnis problemlos als solche erkennbar sind, tendenziell eher nicht zur Annahme der Unternehmereigenschaft führen (Linke, NVwZ 2015, S. 2015). So liegt der Fall auch hier:

43

Die Antragsgegnerin verfügt weder über eigene Taxen, noch über eigene Angestellte, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Sie vermittelt lediglich entsprechende Dienstleistungen, welche von unabhängigen Taxidienstleistern in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Diese sind ferner auch nicht ausschließlich an die Antragsgegnerin gebunden – es steht ihnen vielmehr frei, sich neben der Antragsgegnerin auch weiteren Vermittlungsunternehmen (wie bspw. Mitgliedern des Antragstellers) zu bedienen, resp. sich diesen anzuschließen. Entsprechend ist auch der Außenauftritt der Antragsgegnerin geprägt. Die Antragsgegnerin erweckt an keiner Stelle ihres Außenauftritts gegenüber den von ihr angesprochenen Kunden den Eindruck, dass ihr Angebot über die bloße Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen hinausgeht. Hierauf basierend verbietet sich auch ein Vergleich mit dem Angebot des Unternehmens Uber. Dies, da dieses Unternehmen (zumindest in dem insoweit relevanten Zeitraum in  der Vergangenheit) sich im Gegensatz zur Antragsgegnerin gerade nicht unabhängiger Beförderungsdienstleiter bedient hat, sondern vielmehr entsprechende Fahrer mittels des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses erst zu Personenbeförderern gemacht hat.

44

Die internetgestützte Tätigkeit der Antragsgegnerin als bloße Plattformbetreiberin ist als bloße Auftragsvermittlung einzuordnen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des inkriminierten Angebotes in den Abrechnungsvorgang eingeschaltet ist, vermag eine anderweitige Annahme ebenfalls nicht zu begründen. Dies, da es dem jeweiligen Personenbeförderer freisteht, ein an ihn herangetragene Beförderungsanfrage abzulehnen und die Auftragsannahme regelmäßig freiwillig erfolgt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass allein die Abtretung der Entgeltforderung, wie sie im Rahmen der Rabattaktion an die Antragsgegnerin erfolgt, eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung darstellt, welche den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berührt. Als bloßer Vermittlungsdienst unterliegt die Antragsgegnerin mithin unmittelbar keinen Bindungen an die Vorgaben des PBefG (vgl. Ingold, NJW 2014, S. 3334).

45

Eine Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht als Rückschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 5a PBefG. Gem. dieser Vorschrift muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt wird, nicht selbst im Besitz einer Genehmigung sein. Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers im Termin kann vorstehender Regelung hingegen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch bloße Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen regelmäßig als Unternehmer i.S.d. PBefG angesehen hat. Den beiden in § 2 Abs. 5a PBefG angeführten Formen des Gelegenheitsverkehrs ist nämlich gemeinsam, dass der Unternehmer die Beförderung nach einem von ihm aufgestellten "Plan" anbietet. Hieran orientiert sich auch die Wortwahl in § 2 Abs. 5a PBefG "plant, organisiert und anbietet". Entscheidend ist diesbezüglich, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung eingegangen wurde und die Beförderung tatsächlich stattfindet (Bindinger, a.a.O., § 2 PBefG, Rdnr. 16 a). Gerade hierin unterscheidet sich ein Anbieter von Gelegenheitsverkehren im Sinne vorstehender Regelung jedoch von der Antragsgegnerin. Weder ist es Gegenstand ihres Geschäftsmodells, dass sie die Personenbeförderung nach einem von ihr aufgestellten Plan anbietet, noch geht sie gegenüber ihren Kunden (resp. den Nutzern ihrer App) eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung ein. Die diesbezügliche vertragliche Vereinbarung wird vielmehr ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kunden und dem die konkrete Beförderungsdienstleistung tatsächlich durchführenden Unternehmer geschlossen, was die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses auf bloße Vermittlungsdienstleistungen ausschließt.

46

Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers unterliegt die Antragsgegnerin im Streitfall auch keiner mittelbaren Bindung an die in Rede stehende Regelung des PBefG. Unmittelbar hieran gebunden sind die jeweiligen Beförderungsunternehmen, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Diese unmittelbare Bindung wird durch den App-Dienst der Antragsgegnerin hingegen überhaupt nicht berührt, da sich dieser auf den Bereich der Geschäftsanbahnung und (ggf.) auf dessen Zahlungsabwicklung beschränkt, ohne in das Vertragsverhältnis des jeweiligen Beförderungsunternehmers zum Fahrgast einzuwirken. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin strukturell auf legalen Taxiverkehr als Gelegenheitsverkehrs im Sinne des PBefG ausgelegt ist und für die Anmeldung als Fahrer ferner ausdrücklich der Nachweis eines gültigen Personenbeförderungsscheins gefordert wird, fehlt es bereits an einer Grundlage für die Annahme einer mittelbaren Bindung etwa über die Zurechnungsfigur des Zweckveranlassers oder über das Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. Ingold, a.a.O.).

47

Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass die Antragsgegnerin zumindest mittelbar Adressatin der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG wäre, würde ihm dies im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Dies, da eine Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts gerade nicht gegeben ist.

48

Im Rahmen des in Rede stehenden Rabattmodells der Antragsgegnerin tritt der jeweilige Taxifahrer zwar zunächst im Vorfeld seiner Dienstleistung seinen Anspruch auf das jeweilige Beförderungsentgelt an die Antragsgegnerin ab – er erhält dieses hingegen nachfolgend und (nahezu) in voller Höhe des festgelegten Beförderungsentgelts von dieser erstattet. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin dieses um ein von vornherein festgesetztes Vermittlungsentgelt kürzt, vermag die Annahme einer Tarifunterschreitung nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Kürzung des Beförderungsentgelts als solches – die Antragsgegnerin rechnet insoweit lediglich mit einem ihr gegenüber dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zustehenden Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Vermittlungsentgeltes auf. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die jeweiligen Taxiunternehmer – wie bei den Mitgliedunternehmen des Antragstellers der Fall – eine monatliche Vermittlungspausche entrichten, oder aber – wie beim inkriminierten Modell der Antragsgegnerin – das Vermittlungsentgelt konkret an Hand des durch die jeweilige Vermittlungsleistung erzielten Beförderungsentgelts berechnet wird.

49

Auf Grund der Tatsache, dass der jeweilige Beförderungsunternehmer für die von ihm angebotene und durchgeführte Transportleistung – wie vorstehend ausgeführt - das festgesetzte Beförderungsentgelt vollständig erhält, kommt – mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Haupttat – auch eine Haftung der Antragsgegnerin als mögliche Teilnehmerin nicht in Betracht.

50

Ohne Erfolg hat sich der Antragsteller auch auf das vermeintliche Vorliegen einer unzulässigen Umgehung der Tarifbindung des § 39 Abs. 3 PBefG berufen (§ 6 PBefG). Wie bereits ausgeführt, enthält der jeweilige Beförderungsunternehmer das volle Entgelt für die von ihm durchgeführte Dienstleistung. Mithin wird hierauf basierend dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG (s.o.) vollständig Genüge getan, was der Annahme einer Umgehung im Streitfall entgegensteht. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung dient die Festpreisregelung des § 39 Abs. 3 PBefG dem Schutz des Taxengewerbes als solchem. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es aber gerade nicht, die Mitgliedunternehmen des Antragstellers, mithin anderweitige Taxivermittlungszentralen, vor (unerwünschtem) Wettbewerb zu schützen. Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, seinen Mitgliedunternehmen sei eine vergleichbare werbliche Maßnahme nicht möglich, da es sich bei ihnen jeweils um einen Zusammenschluss von – unstreitig der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG unterfallenden – Personenbeförderungsunternehmen handeln würde, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen. Die fehlende Möglichkeit der Durchführung von vergleichbaren Rabattaktionen – ob des (ebenfalls unstreitigen) Vorliegens einer unzulässigen Umgehung i.S.v. § 6 PBefG – basiert in diesem Fall nämlich ausschließlich auf der konkreten gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung der jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers.

B.

51

Erweist sich der Hauptantrag des Antragstellers vorliegend als unbegründet, gilt dies gleichermaßen auch für den darüber hinaus gestellten Hilfsantrag, da die vorliegend im Streit stehende Rabattaktion der Antragsgegnerin sich nicht als gezielte Behinderung ihrer Mitbewerber (insbesondere der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt.

52

Auf Grund der jeweiligen engen zeitlichen Befristung des streitgegenständlichen Angebots der Antragsgegnerin sowie auch hinsichtlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (wie z.B. das Erfordernis einer entsprechenden "m..-App") sowie der mit dem Angebot ebenfalls verbundenen Einschränkungen (sowohl in räumlicher Hinsicht ob des eingeschränkten "Rabattgebietes", als auch bzgl. des Erfordernisses der Bezahlung ausschließlich mittels der "m..-App") ist dieses allein schon hierauf basierend schlechterdings nicht geeignet, die oftmals bereits seit langem auf dem Markt etablierten Mitgliedsunternehmen des Antragstellers in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung ernsthaft zu beschränken.

53

Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass eine etwaige Behinderung im Streitfall "gezielt" erfolgen würde.

54

Als "gezielt" ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen. Ein solcher Eingriff und damit eine gezielte Behinderung ist im Allgemeinen in zwei Formen möglich. Zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber der eigentliche Zweck der Maßnahme ist. Zum anderen dann, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen.

55

Eine "gezielte" und damit unlautere Behinderung ist stets gegeben, wenn die Maßnahme von einer Verdrängungsabsicht getragen ist, der Handelnde also den Zweck verfolgt, einen Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Dem steht es gleich, wenn die Absicht dahin geht, den Mitbewerber in seiner Marktstellung zu schwächen. Eine solche Absicht wird sich häufig nicht leicht feststellen lassen. Jedoch ist von einer solchen Absicht auszugehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaftliche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausgeglichen werden können, wenn der Mitbewerber ausgeschaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht andererseits für eine gezielte Behinderung nicht aus. Zur Behinderungsabsicht muss vielmehr eine konkrete Marktbehinderung des Mitbewerbers hinzukommen, zumindest aber eine entsprechende konkrete Gefahr. Ist die Maßnahme für sich gesehen wettbewerbskonform (wie z.B. die Preisunterbietung), kann selbstverständlich auch die bloße Kenntnis von den nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf den Mitbewerber die Unlauterkeit nicht begründen. Hier müssen weitere Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 UWG, Rdnr. 10.8).

56

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze scheidet die Annahme einer gezielten Behinderung im Streitfall aus.

57

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der hier in Rede stehenden Rabattaktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Installierung ihrer m.. App sowie zur nachfolgenden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veranlassen. Die Verdrängung und Schwächung von Mitbewerbern ist diesbezüglich lediglich die bloße Folge, wie sie jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent ist. Wie bereits dargetan, kann im Falle – wie vorliegend – einer wettbewerbskonformen Maßnahme zur Gewinnung von Neukunden die bloße Kenntnis der hiermit denklogische verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Mitbewerber deren Unlauterkeit nicht begründen.

58

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

59

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die Fähigkeit einer Partei, vor Gericht zu stehen, die Vertretung nicht prozessfähiger Parteien durch andere Personen (gesetzliche Vertreter) und die Notwendigkeit einer besonderen Ermächtigung zur Prozessführung bestimmt sich nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts, soweit nicht die nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten.

(2) Das Verschulden eines gesetzlichen Vertreters steht dem Verschulden der Partei gleich.

(3) Hat eine nicht prozessfähige Partei, die eine volljährige natürliche Person ist, wirksam eine andere natürliche Person schriftlich mit ihrer gerichtlichen Vertretung bevollmächtigt, so steht diese Person einem gesetzlichen Vertreter gleich, wenn die Bevollmächtigung geeignet ist, gemäß § 1814 Absatz 3 Satz 2 Nummer 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Erforderlichkeit einer Betreuung entfallen zu lassen.

Ein Verein, dessen Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, erlangt Rechtsfähigkeit durch Eintragung in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts.

Unlauter handelt, wer einer gesetzlichen Vorschrift zuwiderhandelt, die auch dazu bestimmt ist, im Interesse der Marktteilnehmer das Marktverhalten zu regeln, und der Verstoß geeignet ist, die Interessen von Verbrauchern, sonstigen Marktteilnehmern oder Mitbewerbern spürbar zu beeinträchtigen.

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

Tenor

1. Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2015 (Az.: 44 O 23/15 KfH)

a b g e ä n d e r t   und wie folgt   n e u g e f a s s t:

Die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12. Mai 2015 (Az,: 44 O 23/15 KfH) wird aufgehoben.

Der Verfügungsantrag wird

z u r ü c k g e w i e s e n.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.

Streitwert

        

für ersten Rechtszug bis zur Beschränkung   
des Verfügungsantrages:

180.000,- EUR,

danach

150.000,- EUR,

für das Berufungsverfahren

225.000,- EUR.

Gründe

 
I.
Die Verfügungsklägerin begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Unterlassung einer Werbung für die Nutzung einer „Taxi-App“, welche dem Kunden einen Preisvorteil von 50% bringt.
Wegen des Sachverhalts wird auf die tatsächlichen Feststellungen in dem Urteil der 44. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Stuttgart vom 16. Juni 2015 (Az.: 44 0 23/15 KfH) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 ZPO).
Das Landgericht hat seine einstweilige Verfügung vom 12. Mai 2015, gestützt auf §§ 8 Abs. 3 Nr. 2, 3, 4 Nr. 11 UWG, §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG, aufrechterhalten.
Diese enthält folgende Verbote:
1 Der Antragsgegnerin wird untersagt, in ihren Werbeankündigen, soweit diese den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes betreffen, im Internet, insbesondere auf der von ihr unterhaltenen Homepage, und sonstigen Medien damit zu werben, dass für Kunden ihrer App „M..." Taxifahrten, welche über diese App gebucht werden, im Geltungsgebiet bzw. Pflichtfahrtgebiet der Landeshauptstadt S..., des Bereiches L... und F... zum halben Preis ausgeführt werden, indem den jeweiligen Kunden nachträglich eine Preisreduzierung gewährt und dem jeweiligen Kunden seitens der Antragsgegnerin der hälftige Taxipreis erstattet wird.
2 Der Antragsgegnerin wird untersagt, bei ihr - im Geltungsbereich des Personenbeförderungs-gesetzes im Geltungsgebiet bzw. Pflichtfahrtgebiet der Landeshauptstadt S..., des Bereichs L... und F... - beauftragte Taxifahrten durch Gewährung eines auch nur zeitweise eingeräumten Rabattes durch ihr angeschlossene Taxiunternehmen/Taxifahrer ausführen zu lassen.
Hierzu hat das Landgericht in seinem Urteil ausgeführt:
Die Verfügungsklägerin sei nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG antragsbefugt. Sie vertrete mit dem vorliegenden Verfahren die Interessen ihrer Mitglieder. Außerdem vermittelten beide Parteien Taxi-Fahrten in S....
Die §§ 39 Abs. 3 S. 1, 51 Abs. 5 PBefG seien Marktverhaltensregeln. Sie dienten auch im Interesse der Allgemeinheit dazu, ein funktionsfähiges Taxigewerbe zu erhalten. Die Beförderungsentgelte bei Taxen seien Festpreise.
10 
Die Beklagte sei nicht selbst Unternehmer i.S.v. § 3 Abs. 2 S. 1 PBefG, was aber einer mittelbaren Bindungswirkung nicht entgegenstehe. Sie beschränke sich nicht auf die Vermittlung von Taxifahrten und die Gewährung von Rabatten, sondern habe mit dem Taxiunternehmer zudem eine Abtretung seiner Forderungen gegen die Kunden vereinbart, wobei die Beklagte auch das Ausfallrisiko trage und die Buchungs- und Zahlungsmodalitäten vorgebe. Sie trage damit einen Teil des unternehmerischen Risikos und verdiene in mehrfacher Hinsicht im Zusammenhang mit der Durchführung einer Taxifahrt. Damit sei sie so in die Nähe der Stellung eines Taxiunternehmers gerückt, dass sie den Regelungen des PBefG unterliege.
11 
Der verfassungskonforme und auf die Verfügungsbeklagte nach ihrem Sinn und Zweck anwendbare § 6 PBefG enthalte ein ausdrückliches Umgehungsverbot. Bei der gebotenen Gesamtschau des Verhaltens der Verfügungsbeklagten müsse die Festpreisbindung auch für sie gelten, um den Gesetzeszweck zu erreichen.
12 
Der Taxifahrer erhalte von der Verfügungsbeklagten nicht den vollen, sondern einen um die Vermittlungsprovision in Höhe von 3% bis 15% gekürzten Betrag, wobei er „freiwillig" die Höhe der Provision festlege, aber derjenige den Auftrag erhalte, der die höchste Provision gewähre.
13 
Der ohnehin nicht bindenden Stellungnahme der H... Behörde (GA 142) sei nicht zu entnehmen, dass ihr die Abtretung überhaupt bekannt gewesen sei.
14 
Die Verfügungsklägerin habe den nach § 12 Abs. 2 UWG ohnehin vermuteten Verfügungsgrund glaubhaft gemacht, die Verfügungsbeklagte habe die Vermutung nicht erschüttert.
15 
Die Verfügungsklägerin habe ihren Antrag durch Beschränkung auf das Pflichtfahrgebiet S... etc. nicht teilweise zurückgenommen. Aus ihrer Antragsschrift ergebe sich der Bezug ausschließlich zum genannten Pflichtfahrgebiet.
16 
Die Verfügungsbeklagte hat gegen das landgerichtliche Urteil form- und fristgerecht Berufung eingelegt und ihr Rechtsmittel prozessordnungsgemäß begründet.
17 
Sie trägt, ihr Geschäftsmodell beschreibend, im Kern vor:
18 
Der Vertrag komme ausschließlich zwischen dem Fahrgast und dem Taxifahrer zustande, der sich auf eine Anfrage als erster melde. Der Kunde habe mehrere Möglichkeiten der Bezahlung (Kreditkarte, PayPal oder bar beim Taxifahrer).
19 
Die Verfügungsklägerin sei nicht antragsbefugt nach § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG. Sie werde nicht im Interesse ihrer Mitglieder tätig, sondern wolle nur den Markt von konkurrierenden Vermittlern freihalten.
20 
Das Personenbeförderungsgesetz sei auf die Verfügungsbeklagte nicht anwendbar. Auch die Abtretung von Ansprüchen auf Beförderungsentgelt könne nicht zur rechtlichen Gleichstellung ihrer mit einem Taxiunternehmer führen. Eine mittelbare Anwendbarkeit des PBefG gebe es nicht, und auch keine teilweise. Die Verfügungsbeklagte führe keine Taxifahrten durch und könne auch nicht als Erfüllungsgehilfe eines Taxiunternehmens angesehen werden.
21 
Verfassungsrechtlich gelte der Bestimmtheitsgrundsatz und ein Analogieverbot. § 6 PBefG wende sich nur an die Normadressaten des PBefG. Außerdem erhalte der Taxiunternehmer vom Fahrgast das gesetzliche Entgelt. Dass durch die Verfügungsbeklagte zwischen den Taxifahrern ein ruinöser Preiswettbewerb entstehe, lege das Landgericht mit keinem Wort dar.
22 
Auch die Verfügungsklägerin erhalte eine vorab vereinbarte Vermittlungsprovision vom Taxifahrer.
23 
Beförderungsverträge würden einzig zwischen dem Fahrgast und dem Taxiunternehmer geschlossen. Dies ergebe sich auch aus den AGB der Verfügungsbeklagten. Diese trage daher keinen Teil des unternehmerischen Risikos. Sie binde die Taxiunternehmen auch nicht über eine Exklusivitätsabrede an sich. Die Abtretung des Anspruchs auf Beförderungsentgelt habe mit dem Personenbeförderungsvertrag nichts zu tun. Sie sei im gewählten Zahlungsverkehr erforderlich.
24 
In einer Replik vom 16. September 2015 vertieft die Verfügungsbeklagte ihr Vorbringen nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist und trägt vor:
25 
Das Gericht dürfe der Verfügungsbeklagten kein Verhalten verbieten, welches ihr behördlich nicht verboten werden dürfte. In einer neuerlichen Stellungnahme vom 29. Juli 2015 (Ag 9) kritisiere die H... Behörde für Wirtschaft, Verkehr und Innovation (Rechtsamt - Verkehrsgewerbeaufsicht) die Entscheidung des Landgerichts Stuttgart deutlich.
26 
Die Verfügungsbeklagte sei auch nach ihren AGB (AG 10) nur Vermittlerin und damit nicht Normadressatin des PBefG. Ziffer VII laute, nur auf die gesetzliche Beförderungspflicht hinweisend:
27 
(1) Da der Benutzer über die aktivierte Anwendung für teilnehmende potenzielle Fahrgäste im näheren Umkreis zu erkennen ist, ist er verpflichtet, im Rahmen der für ihn geltenden Gesetze offene Beförderungsaufträge anzunehmen solange die Anwendung aktiviert und sein Fahrzeug frei ist.
28 
Der Kunde werde in den AGB auf die Vermittlerrolle hingewiesen. Die Abrechnung (AG 12) erfolge im Namen des Taxiunternehmers. Die Hoheit über die Ausgestaltung liege bei den Vertragsparteien.
29 
Einer Erweiterung des Streitgegenstandes bedürfe es nicht. Eine solche wäre auch unzulässig. Die Verfügungsklägerin wäre für die Verfolgung von Rabattaktionen außerhalb des Tarifgebietes S... etc. nicht antragsbefugt.
30 
Ein Fall des § 4 Nr. 10 UWG liege nicht vor. Die Vermittlung von Taxen mit einem Rabatt sei grundsätzlich zulässig. Die Verfügungsbeklagte habe keine marktbeherrschende Stellung, ihre Aktion sei nicht geeignet, Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Taxizentralen seien die seit Jahrzehnten eingesessenen, marktbeherrschenden regionalen Unternehmen mit monopolistischer Struktur. Die von der Verfügungsklägerin herangezogenen Prozentzahlen (40% auf dem Taxivermittlungsmarkt in Deutschland und über 50% in B...) bestreitet die Verfügungsbeklagte. Die von ihr kommunizierten Zahlen bezögen sich nur auf den Markt der App-gestützten Vermittlungen. Im Gesamtmarkt liege sie bei 2-3%. Sie sei noch neu auf dem Markt.
31 
Die Aktion wirke nicht über den Rabattzeitraum hinaus, da Taxifahrten nicht bevorratet werden könnten. Die Darlegungslast für eine Verdrängungseignung treffe die Verfügungsklägerin.
32 
Eine Verdrängungsabsicht bestehe nicht. Für die auf weniger als 14 Tage beschränkte Rabattaktion gebe es betriebswirtschaftliche Gründe.
33 
Mittlerweile habe das Landgericht Hamburg (Az.: 312 0 225/15; AG 16) die Rechtsauffassung der Verfügungsbeklagten gestützt.
34 
In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat die Verfügungsbeklagte die Berechnungen zu der Kostenschätzung in Bezug auf ihre gleichgelagerte Rabattaktion durch die Verfügungsklägerin in B... bestritten.
35 
Die Verfügungsbeklagte beantragt,
36 
das am 16.06.2015 verkündete Urteil des Landgericht Stuttgart, Az.: 44 0 23/15 KfH sowie die einstweilige Verfügung des Landgerichts Stuttgart vom 12.05.2015, Aktenzeichen: 44 0 23/15 KfH aufzuheben und den diesbezüglichen Antrag der Berufungsbeklagten abzuweisen.
37 
Die Verfügungsklägerin beantragt,
38 
die Berufung zurückzuweisen.
39 
Hilfsweise beantragt sie auf einen Hinweis des Senats im Termin zur mündlichen Verhandlung:
40 
Der Antragsgegnerin wird untersagt, bei von ihr vermittelten Fahrten beim Gelegenheitsverkehr mit Taxen im Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt S..., L... und F... auf Taxifahrten einen Rabatt oder eine Gutschrift zu gewähren, es sei denn, die Gewährung von Rabatt oder einer Gutschrift wird für nicht länger als 14 Kalendertage pro Kalenderjahr und der Rabatt oder Zuschuss nicht mehr als in einer Höhe von 50 % des nach der Tarifordnung festgesetzten Tarifs gewährt, nicht aber an Silvester oder Weihnachten.
41 
Sie verteidigt das landgerichtliche Urteil und bringt vor:
42 
Der Rechtsstreit werde nicht um das Geschäftsmodell der Verfügungsbeklagten geführt, sondern nur um die im Rahmen ihres „m...-Payment Angebotes" durchgeführte „Bonus-Rabattaktion", an Taxinutzer 50% des jeweils gültigen Tarifentgeltes pro Fahrt zu erstatten.
43 
Nach ihren AGB gehe die Verfügungsbeklagte entscheidend über die Tätigkeit eines reinen Vermittlers hinaus. Sie unterliege dem PBefG. Der Fahrgast führe die Fahrt nicht auf eigene Rechnung durch, sondern auf Rechnung der Berufungsklägerin, die ausschließlich die Fahrt quittiere, den Fahrpreis mit dem Kunden abrechne und entsprechend auch Rechnungsbelege und Quittungen ausstelle. Zahle er hingegen beim Fahrer bar, verliere er den Rabatt. Von daher sei diese Möglichkeit rein theoretisch.
44 
Außerdem hätten für gleiche Leistungen gleiche Beförderungsentgelte zu gelten. Indem unterschiedliche Entgelte verlangt würden, würde dieselbe Marktverhaltensregelung (§ 39 Abs. 3 PBefG) verletzt.
45 
In der Zeit vom 07. bis 21.07.2015 habe die Verfügungsbeklagte eine gleichartige Rabattaktion durchgeführt, wobei sie das hier streitgegenständliche Pflichtfahrgebiet der Landeshauptstadt S..., F... und L... ausdrücklich ausgenommen habe.
46 
Die Verfügungsklägerin sei klagebefugt. Sie handele autonom. Ob ihr Handeln im Interesse ihrer Mitglieder liege, habe nicht die Verfügungsbeklagte zu entscheiden. Diese Aktionen führten für die nicht bei der Verfügungsbeklagten angeschlossenen Taxiunternehmen zu Nachteilen. Ihnen gingen Aufträge verloren.
47 
Die Verfügungsbeklagte betreibe den gesetzlich unerwünschten Preiswettbewerb. Für den angesprochenen Verbraucher spiele es erkennbar keine Rolle, ob durch einen, wie die Berufungsklägerin behauptet, Vermittler für Taxifahrten der Rabatt gewährt werde oder durch den Taxiunternehmer selbst. Für ihn sei nur der Preis dafür entscheidend, wem er den Auftrag gebe.
48 
Die Verfügungsbeklagte beabsichtige durch ihre Rabattaktion keine Marktausweitung zu erreichen, sondern eine Umverteilung zu ihren Gunsten.
49 
Die Taxiunternehmer führten Fahrten im Rahmen der Rabattaktion gerade nicht auf eigene Rechnung durch, sondern auf Rechnung der Verfügungsbeklagten.
50 
In ihrer Werbung erwecke die Verfügungsbeklagte den Eindruck, ein Taxiunternehmen zu betreiben. Einen Hinweis auf eine reine Vermittlungstätigkeit enthalte diese Werbung nicht (BB 2).
51 
Das Bestimmtheitsgebot und das Analogieverbot griffen nicht ein, da nicht strafrechtliche Sanktionen, sondern zivilrechtliche Unterlassungsansprüche in Rede stünden.
52 
Die Mitteilung GA 142 sei lediglich eine unverbindliche Antwort auf eine unverbindliche Anfrage. Wettbewerbsverstöße fielen nicht in die Prüfungskompetenz der H... Aufsichtsbehörde.
53 
Ein Rechtsverstoß gegen die Festpreisvorgabe führe zur Nichtigkeit des Beförderungsvertrages.
54 
Die Klarstellung, dass unentgeltliche Personenbeförderung und solche gegen Kostenerstattung nicht unter das PBefG falle, belege keinen Willen des Gesetzgebers, das Gesetz nur restriktiv anzuwenden. Auch die Gesetzgebungsmaterialien belegten solches nicht. § 51 Abs. 2 PBefG erlaube Vermittlungsunternehmen Sondervereinbarungen. Im Umkehrschluss widerlege dies das Berufungsvorbringen, Vermittlungsunternehmen seien vom PBefG nicht erfasst.
55 
Die Verfügungsbeklagte vermittele nicht lediglich „Optionen eines Beförderungsauftrages". Sie verpflichte über ihre AGB die angeschlossenen Taxiunternehmen dazu, angebotene Fahrten durchzuführen (AGB Ziffer VII - BB 3). Die Taxiunternehmer hätten keine Entscheidungsfreiheit. Die Hoheit liege bei der Verfügungsbeklagten.
56 
Offensichtlich falsch und durch die vorgelegten Unterlagen widerlegt sei der Vortrag, der Taxiunternehmer erteile eigene Rechnungen. Infolge des Forderungsankaufs sei nur die Verfügungsbeklagte berechtigt, die Abrechnung an sich im eigenen Namen zu verlangen.
57 
Die Zahlungen der Taxiunternehmen an die Verfügungsklägerin seien unerheblich für den Fall. Im Übrigen erwürben die Unternehmer damit einen Anteil an der Genossenschaft.
58 
Insbesondere die im Zeitraum vom 07.07.-21.07.2015 durchgeführte erneute „Rabattaktion" mache eine Erweiterung des Streitgegenstandes erforderlich und begründe den geltend gemachten Unterlassungsanspruch aus § 4 Nr. 10 UWG. Die Verfügungsbeklagte handele unlauter, da ihre Rabattpreise nicht kostendeckend seien und gezielt dafür eingesetzt würden, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Dies belege der mit der Berufungserwiderung vorgelegte Zeitungsartikel vom 22. Juli 2015 (BB 1), demzufolge mehr als 50% der B... Taxiunternehmen im Rahmen der Rabattaktion für die Verfügungsbeklagte gefahren seien und eine Verdreifachung der Auftragsvermittlung stattgefunden habe, wobei ein Fahrauftrag durchschnittlich einen Wert von 18,- EUR generiere. Die Verfügungsklägerin gelangt bei einem Rechenbeispiel zu einem Abmangel aus der Rabattaktion von 2.520.000,- EUR allein in B....
59 
Die Verfügungsbeklagte behaupte selbst einen Marktanteil von 40% in Deutschland (Beweis: Internetauftritt BB 4), ohne dass es auf eine marktbeherrschende Stellung im Rahmen des § 4 Nr. 10 UWG ankäme.
60 
Die Verfügungsbeklagte setze auf eine Wiederholung derartiger Rabattaktionen in allen deutschen Großstädten, um die Taxizentralen und ihr nicht angeschlossene Taxiunternehmen zu verdrängen und die Preisbindung der Taxiunternehmen zu unterlaufen.
61 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die im zweiten Rechtszug bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsätze nebst Anlagen und die Sitzungsniederschrift vom 29. Oktober 2015 Bezug genommen. Soweit die Parteien danach neuen Vortrag gehalten haben, ist dieser verspätet und daher unbeachtlich. Er gibt keinen Grund, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen.
II.
62 
Die Berufung ist zulässig und begründet. Sie führt zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils, zur Aufhebung des Verfügungsbeschlusses vom 12. Mai 2015 und zur Zurückweisung aller Verfügungsanträge. Der Senat hat nicht allgemein über die Zulässigkeit des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten zu entscheiden, sondern über die Zulässigkeit von Rabattwerbungen im Tarifgebiet S..., L... und F... (künftig: S... etc.) nach Maßgabe der gestellten Unterlassungsanträge. Sowohl die Hauptanträge als auch der zweitinstanzlich neu gestellte Hilfsantrag sind sämtlich zulässig, aber unbegründet.
A
63 
Die Klage ist, soweit noch im Streit, zulässig.
1.
64 
Die Verfügungsklägerin ist klagebefugt. Dies ergibt sich zum einen aus den bereits vom Landgericht ausgeführten Gründen, auf die der Senat Bezug nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden. Die Verfügungsklägerin tritt satzungsgemäß für ihre Mitglieder auf. Darüber hinaus macht sie auch geltend, sie sei als konkurrierende Vermittlerin von der angegriffenen Rabattaktion in ihren eigenen Rechten betroffen.
2.
65 
Dass die Verfügungsklägerin zugleich eigene Rechte und Rechte ihrer Mitglieder anführt, um ihre Verfügungsanträge zu begründen, stellt keine unzulässige alternative Klagenhäufung dar.
a)
66 
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes wird der Streitgegenstand durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGH, Urteil vom 24. Januar 2013 - I ZR 60/11, GRUR 2013, 397, Rn. 13 = WRP 2013, 499 - Peek & Cloppenburg III). Bei der wettbewerbsrechtlichen Unterlassungsklage sieht der Bundesgerichtshof in seiner neueren Rechtsprechung in Fällen, in denen sich die Klage gegen die konkrete Verletzungsform richtet, in dieser Verletzungsform den Lebenssachverhalt, durch den der Streitgegenstand bestimmt wird (vgl. BGHZ 194, 314, Rn. 24 - Biomineralwasser; BGH, Urteil vom 09. Oktober 2014 – I ZR 167/12, MDR 2014, 1460, bei juris Rz. 26 - Energy & Vodka). Macht der Kläger nicht verschiedene lauterkeitsrechtliche Aspekte dadurch zu gesonderten Streitgegenständen, dass er sie mittels gesonderter Anträge verfolgt, so handelt es sich bei den verschiedenen lauterkeitsrechtlichen Aspekten ein- und derselben geschäftlichen Handlung nur um eine bloße Frage der Rechtsanwendung auf den vorgetragenen Sachverhalt, welche dem Gericht von Amts wegen obliegt (vgl. BGHZ 194, 314, Tz. 23 ff.).
b)
67 
Werden Rechtsverletzungen aufgrund der eigenen Stellung als klagebefugter Verband oder Verein oder als Genossenschaft von Marktteilnehmern und zugleich zum Nachteil einzelner Marktteilnehmer geltend gemacht, so handelt es sich nicht mehr um einen einheitlichen Lebenssachverhalt, sondern um unterschiedliche Streitgegenstände.
c)
68 
Soweit die Verfügungsklägerin gleichzeitig einen Rechtsverstoß zu Lasten der nicht mit der Verfügungsbeklagten zusammenarbeitenden Taxiunternehmen aus den Reihen ihrer Mitglieder als auch einen solchen zulasten ihrer selbst beanstandet, liegt darin trotz der je einheitlichen Unterlassungsanträge folglich eine kumulative Klagenhäufung, welche zulässig ist.
d)
69 
Dass die Verfügungsklägerin die in der Antragschrift beschriebene Rabattaktion nicht nur als unlauter nach §§ 3, 4 Nr. 11 UWG ansieht, sondern auch nach § 4 Nr. 10 UWG, begründet keinen weiteren Streitgegenstand. Vorliegend hat die Verfügungsklägerin die Rabattaktion der Verfügungsbeklagten, welche das Tarifgebiet S... etc. zum Gegenstand hatte, als den historischen Sachverhalt vorgetragen, über den das Gericht nach Maßgabe der Verfügungsanträge zu urteilen hat. Ob insoweit in Bezug auf die Verfügungsklägerin oder auf die betroffenen Taxiunternehmer zwei unterschiedliche lauterkeitsrechtliche Aspekte einschlägig sind, ist, da die Verfügungsklägerin sich nicht der Möglichkeit bedient hat, diese je gesondert zur Überprüfung durch das Gericht zu stellen, eine Frage unterschiedlicher Unlauterkeitstatbestände eines einheitlichen historischen Sachverhaltes und damit eine Frage der Rechtsanwendung auf diesen.
3.
70 
Entgegen der Rechtsauffassung der Klägerin handelt es sich auch bei der von ihr in der Berufungserwiderung angeführten weiteren Rabattwerbung vom Juli 2015 nicht um einen weiteren Lebenssachverhalt, sondern auf der Grundlage des Vorbringens der Verfügungsklägerin lediglich um einen Aspekt einer einheitlichen Verhaltensweise. Die Verfügungsklägerin leitet nicht aus dieser weiteren Rabattaktion allein Ansprüche her, sondern setzt diese ausdrücklich in Verbindung zu der früheren, in der Sache gleich gelagerten, in der Antragschrift beschriebenen, um damit ihre Rechtsauffassung zu unterlegen, die Verfügungsbeklagte handele in Verdrängungsabsicht.
4.
71 
Durch die Mehrzahl an Hauptanträgen besteht eine zulässige kumulative Klagenhäufung.
5.
72 
Der erst im zweiten Rechtszug auf einen Hinweis des Senats gestellte Hilfsantrag ist gleichfalls zulässig. Er scheitert insbesondere nicht an § 533 ZPO. Der Verfügungsklägerin war Gelegenheit zu geben, den von ihr für sachdienlich erachteten Antrag zu stellen. Diesen als nach § 533 ZPO zu präkludieren würde Sinn und Zweck eines gerichtlichen Hinweises widersprechen, sofern nicht - was hier aber nicht der Fall ist - der neue Antrag keinen Bezug mehr zum Kern des bis dato geführten Rechtsstreites aufweist.
B
73 
Der geltend gemachte Anspruch, der Verfügungsbeklagten zu untersagen, in ihren Werbeankün-digen, soweit diese den Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes betreffen, im Internet, insbesondere auf der von ihr unterhaltenen Homepage, und sonstigen Medien damit zu werben, dass für Kunden ihrer App „M..." Taxifahrten, welche über diese App gebucht werden, im Geltungsgebiet bzw. Pflichtfahrtgebiet der Landeshauptstadt S..., des Bereiches L... und F... zum halben Preis ausgeführt werden, indem den jeweiligen Kunden nachträglich eine Preisreduzierung gewährt und dem jeweiligen Kunden seitens der Antragsgegnerin der hälftige Taxipreis erstattet wird (Tenor Ziffer 1 des Verfügungsbeschlusses vom 12. Mai 2015), steht der Verfügungsklägerin aus für alle gleichermaßen geltenden Gründen weder aus eigenem Recht zu, noch aus ihrer Antragsbefugnis zugunsten ihrer Mitglieder.
1.
74 
Der Antrag findet keine Grundlage in §§ 3, 4 Nr. 11 UWG, 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG. Denn die Verfügungsbeklagte unterfällt nicht den in diesen Marktverhaltensregeln vom Gesetzgeber angeordneten Vorgaben.
a)
75 
Adressat dieser Normen ist nur derjenige, der im Sinne des § 1 Abs. 1 S. 1 PBefG Personen befördert. Die Verfügungsbeklagte fällt hierunter entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht, sondern sie vermittelt Taxifahrten.
bb)
76 
Auch das Landgericht hat erkannt, dass die Verfügungsbeklagte nicht das Beförderungsunternehmen ist. Es hat aber dafür gehalten, dass aufgrund der konkreten Ausgestaltung des Geschäftsmodells der Verfügungsbeklagten diese derart in die Nähe eines Taxiunternehmens gerückt sei, dass die für solche Unternehmen geltenden Vorgaben des Personenbeförderungsgesetzes auf sie auch anzuwenden seien, was letztlich eine - nicht per se unzulässige - analoge Anwendung bedeutet.
cc)
77 
Darin ist ihm nicht zu folgen. Die vom Landgericht hierzu erwogenen Umstände ändern nichts daran, dass Beförderer im Sinne des Gesetzes und Vertragspartner des Fahrgastes in Bezug auf die Personenbeförderung nicht die Verfügungsbeklagte ist, sondern derjenige Taxiunternehmer, der über das von der Verfügungsbeklagten angebotene System den Fahrauftrag des Kunden zu erfüllen anbietet und erhält.
(1)
78 
Entgegen der Auffassung der Verfügungsklägerin folgt aus Ziffer VII der AGB der Verfügungsbeklagten nichts anderes, sondern genau diese rechtliche Rollenverteilung.
(2)
79 
Die Abrechnung gegenüber dem Kunden erfolgt nicht im Namen der Verfügungsbeklagten, sondern sie rechnet im Namen des betreffenden Taxiunternehmens ab; auch unter Verwendung seiner Umsatzsteueridentifikationsnummer. Davon hat der Senat nach dem Parteivortrag auszugehen. Die Verfügungsbeklagte hat dies unter Vorlage einer Rechnung vorgetragen; die Verfügungsklägerin hat es nicht substantiiert widerlegt, wobei die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast bei ihr gelegen hätte.
(3)
80 
Dass sich die Verfügungsbeklagte Ansprüche des Taxiunternehmers abtreten lässt, ändert an der Stellung des Taxiunternehmers als Vertragspartner des Kunden nichts. Die Abtretung steht nur im Kontext der Abrechnung und hat rein sichernde Funktion.
(4)
81 
Dem Ausfallrisiko, auf welches das Landgericht abgehoben hat, kommt zur Überzeugung des Senats aufgrund der Beschränkung der Rabattaktion auf besondere elektronische Zahlungsarten (Kreditkarte und Paypal) eine ganz untergeordnete Rolle zu, die es nicht rechtfertigt, die Verfügungsbeklagte deswegen als die eigentliche Unternehmerin der Personenbeförderung anzusehen.
(5)
82 
Auch in der Gesamtschau führen die vorgetragenen Aspekte zu keiner anderen rechtlichen Beurteilung.
2.
83 
Der Verfügungsantrag Ziffer 1 ist auch weder aus §§ 3, 4 Nr. 10 begründet, noch aus § 3 UWG in Gestalt eines unbenannten Lauterkeitsverstoßes.
a)
84 
Die angegriffene 14-tägige Rabattaktion mag zwar in ihrer konkreten Form eine nach den Maßgaben der höchstrichterlichen Rechtsprechung, der sich der Senat angeschlossen hat (vgl. OLG Stuttgart, Urteil vom 02. Juli 2015 - 2 U 148/14, WRP 2015, 1128, m.w.N.; n. rkr., NZB beim BGH zum Az. I ZR 137/15) nach §§ 3, 4 Nr. 10 UWG unlautere Behinderung gewesen sein und außerdem einen unbenannten Lauterkeitsverstoß im Sinne des § 3 UWG beinhalten, wie es der Senat in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt hat.
b)
85 
Die Werbung um eine Taxivermittlung mit einer hälftigen Preiserstattung ist aber weder in jedem Fall als Verdrängungswettbewerb anzusehen, noch in jedem Fall in anderer Weise unlauter. Es müssten, worauf der Senat gleichfalls hingewiesen hat, weitere Tatumstände wie vor allem eine bestimmte Dauer hinzukommen, damit eine solche Werbung dem Unlauterkeitsverdikt unterfiele. Diese Umstände müssten im Verfügungsantrag bezeichnet sein. Daran fehlt es. Insbesondere nimmt der Verfügungsantrag Ziff. 1 auch nicht auf die konkrete Verletzungsform Bezug, aus der der Verfügungskläger einen auf Wiederholungsgefahr gestützten Anspruch herleitet.
C
86 
Mit dem Antrag gemäß Ziffer 2 des Tenors des landgerichtlichen Verfügungsbeschlusses, der Antragsgegnerin zu untersagen, bei ihr - im Geltungsbereich des Personenbeförderungsgesetzes im Geltungsgebiet bzw. Pflichtfahrtgebiet der Landeshauptstadt S..., des Bereichs L... und F... - beauftragte Taxifahrten durch Gewährung eines auch nur zeitweise eingeräumten Rabattes durch ihr angeschlossene Taxiunternehmen/Taxifahrer ausführen zu lassen, ist gleichfalls unbegründet.
87 
Auch insoweit kommt aus den oben genannten Gründen kein Anspruch aus §§ 3, 4 Nr. 11 UWG in Betracht.
1.
88 
Auch dieser Antrag weist keinen Bezug zu der konkreten Rabattaktion auf, welche die Verfügungsbeklagte für das streitgegenständliche Tarifgebiet S... etc. unstreitig durchgeführt hat. Er wendet sich gegen jedwede Rabattaktion, unabhängig von deren Dauer und von der Höhe des ausgelobten Rabattes. Ein so weitgehender Unterlassungsanspruch steht der Verfügungsklägerin weder aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu, noch aus § 3 UWG. Es sind durchaus Rabattaktionen denkbar, die nicht unlauter wären, aber von dem Antrag erfasst würden.
2.
89 
Darüber hinaus fehlt der Verfügungsklägerin, die aus dem Gesichtspunkt der Wiederholungsgefahr vorgeht, auch eben diese. Denn sie übersteigt mit diesem Antrag den lauterkeitsrechtlichen Rahmen, den sie nach ihrem Prozessvortrag zur Überprüfung durch das Gericht stellt. Aus einer gesetzlich nicht per se unzulässigen Rabattaktion mit einer bestimmten Dauer und einem bestimmten Rabattsatz folgt keine Wiederholungsgefahr für jedwede Rabattwerbung.
3.
90 
Der Senat ist auch nicht gehalten, Rabattsatz und Aktionsdauer, ab denen eine Unlauterkeit gegeben wäre, eigenständig zu ermitteln oder festzusetzen. Es obliegt dem Verfügungskläger, insoweit Sachvortrag zu halten und seinen Antrag entsprechend zu formulieren. Dies gilt um so mehr, als zwischen Rabattsatz und Aktionsdauer in Bezug auf die lauterkeitsrechtliche Beurteilung eine Wechselwirkung besteht.
D
91 
Der Verfügungsklägerin steht auch der mit dem Hilfsantrag geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder aus §§ 3, 4 Nr. 10 UWG zu noch in Gestalt eines unbenannten Lauterkeitsversto-ßes aus § 3 UWG.
1.
92 
Auch der Hilfsantrag erfasst nicht den lauterkeitsrechtlichen Kern der angegriffenen Rabattwerbung.
a)
93 
Zwar wird durch diesen Hilfsantrag mit der Formulierung „für nicht länger als 14 Kalendertage pro Kalenderjahr“ erstmals auf eine zeitliche Obergrenze abgestellt. Er wendet sich aber nicht gegen eine zusammenhängende Rabattaktion von mindestens 14 Tagen Dauer, sondern stellt auf eine aufsummierte Dauer pro Kalenderjahr ab und kann dadurch auch einzelne kürzere Rabattaktionen erfassen.
b)
94 
Ferner erfasst er nicht nur Rabatte, sondern jedwede Art von Gutschriften und Zuschüssen von mehr als 50 % und wendet sich explizit und uneingeschränkt gegen Aktionen an Weihnachten und Silvester.
2.
95 
Darüber hinaus fehlt deshalb auch die Wiederholungsgefahr. Denn eine Rabattaktion „länger als 14 Tage pro Kalenderjahr“ hat im hier streitgegenständlichen Gebiet ebenso wenig stattgefunden wie eine Rabattaktion an Weihnachten und Silvester. Insoweit ist ein Erstverstoß nicht dargetan.
E
96 
Auf Erstbegehungsgefahr stützt sich die Verfügungsklägerin nicht.
III.
A
97 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1, 269 Abs. 3 S. 2 ZPO.
B
98 
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, ohne dass es eines Ausspruchs hierzu im Tenor bedürfte.
C
99 
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53, 51 Abs. 3, 39 Abs. 1 GKG i.V. m. § 3 ZPO. Der Senat schätzt den Streitwert vorliegend sowohl für das Interesse der Verfügungsklägerin wie auch für dasjenige ihrer Mitglieder für die Hauptanträge auf 100.000,- EUR für die Hauptsache, so dass sich unter Berücksichtigung des nach der ständigen Rechtsprechung des Senats zur neuen Fassung des § 51 GKG regelmäßig und so auch hier vorzunehmenden Abschlags im einstweiligen Verfügungsverfahren ein Gesamtstreitwert von 150.000,- für den zweiten Rechtszug ergibt.
100 
Für den ersten Rechtszug sieht der Senat den Streitwert bis zur Teilrücknahme, welche in der Beschränkung des Geltungsbereichs der von der Verfügungsklägerin erstrebten Untersagung liegt, unter Berücksichtigung derselben Grundsätze in Höhe von in der Summe 180.000,- EUR. Dabei ist nicht vorrangig auf die räumliche Beschränkung abzustellen. Denn die meisten Taxifahrten, an denen die Verfügungsklägerin und ihre Mitglieder ein Interesse haben, spielen sich nach Auffassung des Senates innerhalb des streitgegenständlichen Tarifgebiets ab. Von daher erscheint ein Aufschlag von 20% für die übrigen Fahrten, welche durch den reduzierten Verfügungsantrag nicht mehr erfasst waren, vom ursprünglichen aber schon, als angemessen.
101 
Den Hilfsantrag bewertet der Senat unter Berücksichtigung des genannten Abschlags für das Verfügungsverfahren mit 75.000,- EUR.
D
102 
Die Revision kann nach § 542 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen werden.

Tenor

1) Der Antrag des Antragstellers vom 02.06.2015 auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wird zurückgewiesen.

2) Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3) Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Antragsteller darf die Kostenvollstreckung der Antragsgegnerin gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Antragsgegnerin vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um die rechtliche Zulässigkeit einer Werbeaktion der Antragsgegnerin.

2

Beim Antragsteller handelt es sich um die im Jahr 1947 gegründete Bundesvereinigung des Taxi- und Mietwagengewerbes, in der rund 25.000 von 36.000 Unternehmen der Branche, über 23 Landesverbände und 32 direkt angeschlossene Taxizentralen organisiert sind, die Interessenten Taxifahrten vermitteln (Ast 2).

3

Die Antragsgegnerin ist eine 100prozentige Tochtergesellschaft der m.. GmbH, die wiederum zur D.. AG gehört. Sie ist Betreiberin des Internetangebots auf der Website www. m...de und bietet unter der Bezeichnung m.. eine gleichnamige App an, über die sie Taxifahrten vermittelt  (Anlage Ast 3).

4

In der Zeit vom 04.05.2015 bis zum 17.05.2015 bewarb die Antragsgegnerin im Internet über G..- A..-Anzeigen deutschlandweit eine sogenannte "- 50 % Rabatt-Aktion". Wegen der näheren Einzelheiten wird auf die Anlagen Ast 4 bis Ast 7 verwiesen.

5

Zwei konkrete werbliche Maßnahmen der Antragsgegnerin im Zusammenhang mit vorstehender Rabattaktion waren bereits Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. I. A. GmbH (Az.: 312 O 186/15).

6

Gemäß den Aktionsbedingungen der vorstehend allein streitgegenständlichen Rabattaktion wurde im Rahmen der Aktion allen Nutzern, die innerhalb des angegebenen Aktionszeitraumes und Geltungsbereiches über die m.. Taxivermittlungsapplikation ein an m.. teilnehmendes Taxi bestellten und ihre Personenbeförderungsfahrt über die m.. Taxivermittlungsapplikation bezahlten, durch die Antragsgegnerin ein Rabatt i.H.v. 50 % des Zahlbetrages gewährt, der unmittelbar bei Bezahlung per App vom Bruttofahrpreis abgezogen wurde, so dass dem Kunden von der Antragsgegnerin nur der halbe Bruttofahrpreis in Rechnung gestellt wurde. Dabei erhielt das Taxiunternehmen den nach der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Bruttofahrpreis nicht unmittelbar nach Abschluss der Fahrt. Die Abrechnung des Beförderungsentgeltes gegenüber dem Fahrgast erfolgte bei Auswahl der Bezahlfunktion per m.. App nämlich nicht durch den Taxiunternehmer, sondern durch die Antragsgegnerin, an der der Taxiunternehmer seine Forderungen im Rahmen des m.. Vermittlungsrahmenvertrages bereits im Vorfeld gegen Zahlung eines Kaufpreises i.H. des Zahlbetrages der abgetretenen Forderung abgetreten hatte. Diese wiederum kehrte nachfolgend das von ihr vom jeweiligen Kunden eingezogene Beförderungsentgelt – unter Abzug einer Vermittlungsprovision – an den Beförderungsunternehmer aus. Wegen der näheren diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die AGB der Antragsgegnerin in den Anlagen Ast 8 und Ast 9 verwiesen.

7

Der Antragsteller sieht in vorstehender Rabattaktion der Antragsgegnerin einen Verstoß gegen die Regelungen in §§ 39 Abs. 3, 51 Abs. 5 PBefG.

8

§ 39 Abs. 3 PBefG, so der Antragsteller, bestimme, dass die für die Personenbeförderung behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte weder über- noch unterschritten werden dürften und regele mithin das Marktverhalten in der Taxibranche. Zweck der Regelung sei es, den im Interesse der Gesamtwirtschaft und der Ordnung im Verkehr erforderlichen Festpreischarakter der Beförderungsentgelte eindeutig festzulegen. Die Vorschrift diene dazu, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten, indem sie den zugelassenen Taxiunternehmen ein angemessenes Einkommen gewährleiste.

9

Die beanstandete Geschäftspraktik der Antragsgegnerin, so der Antragsteller, verstoße gegen das in § 39 Abs. 3 PBefG geregelte Verbot, die behördlich festgesetzten Preise zu über- oder zu unterschreiten. Indem sich die Antragsgegnerin die Forderung des Taxiunternehmers auf Zahlung des nach den Bestimmungen der jeweils einschlägigen Taxitarifverordnung geschuldeten Beförderungsentgeltes im Voraus abtreten lasse und den Nutzern ihrer m.. App das Beförderungsgeld nicht in voller Höhe in Rechnung stelle, gewähre sie diesen einen gem. § 39 Abs. 3 PBefG i.V.m. den jeweils einschlägigen Taxitarifverordnungen unzulässigen Rabatt und unterbiete somit die nach § 39 Abs. 3 PBefG vorgeschriebenen Festpreise.

10

Diese Beurteilung, so der Antragsteller weiter, ändere sich auch nicht, wenn man die von der Antragsgegnerin vorgenommene Preisreduzierung als eine reine Zugabe für Nutzer ihrer m.. App ansehe. Denn auch durch die Gewährung eines Preisvorteils in Form einer Zugabe zum Beförderungsentgelt werde dieses aus Sicht des Verbrauchers unterschritten. Die Gewährung derartiger Preisvorteile führe nach allgemeiner Lebenserfahrung dazu, dass sich ein nicht unerheblicher Teil der Verbraucher Taxifahrten über die Antragsgegnerin vermitteln lasse, die ihr den Preisvorteil in Aussicht stelle.

11

Da die betreffenden Verbraucher im Rahmen der streitgegenständlichen Rabattaktion die m.. App zwingend auf ihren Mobiltelefonen installieren müssten, sei davon auszugehen, dass sie diese App auch weiter nutzten und sich Taxifahrten auch weiterhin über die Antragsgegnerin vermitteln ließen. Genau darauf ziele die Aktion der Antragsgegnerin gerade ab. Damit werde sich die Nachfrage nach Taxifahrten auf Taxiunternehmer konzentrieren, die – gegen Zahlung von Vermittlungsgebühren – mit der Antragsgegnerin kooperierten. Auf der anderen Seite müssten Taxiunternehmen, die nur ihren, des Antragstellers, Mitgliedunternehmen angeschlossen seien, wirtschaftliche Einbußen hinnehmen, die für einige Unternehmen existenzgefährdend seien bzw. zukünftig werden könnten. Dadurch würde das mit der Festpreispflicht des § 39 Abs. 3 PBefG verfolgte Ziel vereitelt, oder jedenfalls gefährdet, eine Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes durch unbilligen und ruinösen Wettbewerb zu verhindern.

12

Adressat der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG seien unter anderem Taxiunternehmen. Die Antragsgegnerin sei selber kein Unternehmen i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG, als sie selbst keine Beförderungen durchführe. Dies führe allerdings nicht dazu, dass sämtliche Bestimmungen des PBefG auf sie keine Anwendung fänden. Ein Verstoß gegen die Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG komme nämlich nicht nur dann in Betracht, wenn ein Taxiunternehmer den festgelegten Personenbeförderungspreis unterbiete. Eine entsprechende Zuwiderhandlung liege vielmehr auch dann vor, wenn – wie vorliegend – ein Dritter den Nutzern von mit ihm kooperierenden Taxis nur einen Teil des Fahrpreises berechne. Wegen des näheren diesbezüglichen Vortrags der Antragstellerin wird auf S. 3 ff des Schriftsatzes vom 17.07.2015 verwiesen.

13

Zumindest, so der Antragsteller, entfalte die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG aber eine mittelbare Bindungswirkung auch der Antragsgegnerin.

14

Selbst wenn man jedoch unterstellen wollte, so der Antragsteller weiter, dass die Antragsgegnerin nicht Adressat (auch nicht mittelbar) der Marktverhaltensregelung des § 39 Abs. 3 PBefG sei, so hafte sie jedenfalls als Täterin bzw. Teilnehmerin für alle Verstöße der ihr angeschlossenen Teilnehmer gegen diese Bestimmungen. Denn auch wer nicht selbst Normadressat sei, aber an Verstößen gegen Marktverhaltensregelungen durch gesetzesunterworfene Dritte als Mittäter bzw. Teilnehmer mitwirke, um damit den Absatz oder Bezug von deren und auch seines eigenen Unternehmens zu fördern, handele unlauter i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG. Wegen der näheren Einzelheiten des hierauf gerichteten Vortrags des Antragstellers wird auf S. 5 ff des Schriftsatzes  vom 17.07.2015 verwiesen.

15

Der Antragsteller verweist in diesem Zusammenhang ferner auf eine Entscheidung des LG Stuttgart, die in einem Parallelverfahren ergangen ist, und mit welcher das streitgegenständliche Rabattmodell der Antragsgegnerin als unvereinbar mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG erklärt worden ist. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlage Ast 15 verwiesen. Auch das Handelsgericht Wien habe zwischenzeitlich die Werbeaktion der Antragsgegnerin untersagt (Anlage Ast 20).

16

Weiter, so der Antragsteller, erweise sich der geltend gemachte Unterlassungsanspruch auch aufgrund eines Verstoßes gegen das Verbot der gezielten Behinderung von Mitbewerbern gem. § 4 Nr. 10 UWG als begründet.

17

Die Gewährung der Preisreduzierung auf den Bruttofahrpreis sei zunächst nicht kostendeckend. Die regelmäßige Gewährung eines kostenlosen Zuschusses i.H.v. 50 % auf den Bruttofahrpreis begründe ferner die ernsthafte Gefahr und sei damit objektiv geeignet, einen oder mehrere Mitbewerber vom Markt zu verdrängen. Die Antragsgegnerin handele darüber hinaus auch in Verdrängungsabsicht. Inzwischen führe die Antragsgegnerin die Bonusaktion bereits zum wiederholten Mal in mehreren deutschen Mittel- und Großstädten durch und beabsichtige dies auch weiterhin zu tun. Durch die ruinöse Bonusaktion nehme die Antragsgegnerin zwangsläufig erhebliche Verluste in Kauf, ohne dass eine nach kaufmännischen Grundsätzen vertretbare Kalkulation erkennbar sei. Die kontinuierliche Wiederholung der Bonuskation sei daher nur dadurch zu erklären, dass es der Antragsgegnerin in erster Linie um die Verdrängung einzelner oder mehrerer Mitbewerber aus dem Markt für Taxivermittlungen gehe.

18

Der Antragsteller beantragt,

19

der Antragsgegnerin unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu untersagen,

20

im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Bruttofahrpreises zu gewähren, indem sie diesen bei der Abrechnung von Taxifahrten nur einen Teil des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

21

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

22

sowie hilfsweise,

23

der Antragsgegnerin zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr Nutzern ihrer App "m.." für Taxifahrten eine Reduzierung des Fahrpreises von 50 % des Bruttofahrpreises oder eine darüber hinausgehende Reduzierung des Fahrpreises zu gewähren, indem sie den Nutzern bei der Abrechnung von Taxifahrten nur den nach Abzug des gewährten Bonus verbleibenden Restbetrag des tatsächlich geschuldeten Beförderungsentgelts berechnet, und/oder mit der Gewährung einer solchen Preisreduzierung zu werben.

24

Ausgenommen von diesem Verbot ist eine Werbung, wie sie Gegenstand des Beschlusses des Landgerichts Hamburg vom 20.05.2015 in der Sache D. T.- u. M. e.V./. Intelligent Apps GmbH (Az.: 312 O 186/15) ist.

25

Die Antragsgegnerin beantragt,

26

die Verfügungsanträge zurückzuweisen.

27

Sie trägt vor – entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers – unterfalle sie schon nicht der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG. Die Regelungen des PBefG seien sowohl nach ihrem Wortlaut, als auch nach der unstreitigen Meinung in Rechtsprechung und Literatur ausschließlich auf Personenbeförderungsunternehmen i.S.d. § 3 Abs. 2 PBefG anwendbar. Bei ihr handele es sich hingegen aber gerade nicht um ein solches Unternehmen, weswegen die diesbezüglichen gesetzlichen Regelungen auf sie weder unmittelbar, noch mittelbar Anwendung fänden.

28

Nur ein Beförderer im Sinne des PBefG agiere im Verhältnis zu seinen Fahrgästen als Personenbeförderungsmittel, so dass auch nur dieser den Vorgaben für den Gelegenheitsverkehr mit Taxen gem. § 47 PBefG – und somit auch einer Tarifbindung – unterliege. Diese Bindung zwischen Beförderer und Fahrgast werde indes durch ihren App- Dienst nicht berührt, da sich dieser ausschließlich auf den Bereich der Vermittlungsleistung beschränke, ohne in das Vertragsverhältnis zwischen Taxiunternehmer und Fahrgast einzuwirken. Schutzzweck des PBefG sei es u.a., den Fahrgästen qualitativ hochwertige Taxidienste in technisch sicheren Fahrzeugen bereitzustellen. Sie, die Antragsgegnerin, besitze hingegen weder eigene Fahrzeuge, noch eigene Einrichtungen oder Personal für Personenbeförderung. Da sie somit selbst keine Beförderungsleistungen erbringe, sondern diese lediglich für den Fahrgast kostenfrei an unabhängige und auf eigene Rechnung fahrende Taxiunternehmer vermittele, könne sie schon per se nicht unter das PBefG und insbesondere unter die Beförderungsentgelttarifbindung fallen.

29

Auch eine mittelbare Bindungswirkung des PBefG scheide im Streitfall aus. Insbesondere könne auch die teilweise zu Abrechnungszwecken erfolgende Abtretung von Beförderungsentgelten der Taxiunternehmer an sie, die Antragsgegnerin, weder für sich alleine noch im Zusammenhang mit der üblichen Berechnung von Vermittlungsprovisionen zu einer rechtliche Gleichstellung von ihr mit einem Taxiunternehmer führen. Zudem stelle die Abtretung von Entgeltforderungen eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung dar, die den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berühre.

30

Entgegen dem Vortrag des Antragstellers verstießen auch die Taxiunternehmen, welche an sie, die Antragsgegnerin, angeschlossen seien, nicht gegen § 4 Nr. 11 UWG. Mangels Vorliegen einer Haupttat könne sie im Ergebnis daher auch nicht als Mittäterin oder Teilnehmerin an einem Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PBefG mitwirken.

31

Selbst wenn man jedoch die Regelungen des PBefG im Streitfall für anwendbar erachten würde, so die Antragsgegnerin weiter, würden durch die streitgegenständliche Rabattaktion die behördlich festgesetzten Beförderungsentgelte i.S.v. §§ 51 Abs. 5, 39 Abs. 3 PBefG nicht unterschritten. Sie zahle nämlich das volle tarifliche Beförderungsentgelt an die Taxiunternehmer. Indem sie den Taxiunternehmen die jeweilige Zahlungsforderung gegen den beförderten Fahrgast zum vollen Preis abkaufe, werde der Zweck des § 39 Abs. 3 PBefG erreicht, nämlich diesen ein angemessenes Einkommen zu gewährleisten und einen unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den Unternehmern zu verhindern.

32

An der Tatsache, dass der Taxiunternehmer das volle Beförderungsentgelt i.S.v. § 39 Abs. 3 PBefG erhalte, ändere auch der Umstand nichts, dass ihre, der Antragsgegnerin, Vermittlungsdienstleistung kostenpflichtig sei und dementsprechend ein niedriger prozentualer Betrag mit dem auszuzahlenden Kaufpreis verrechnet werde. Auch die Mitglieder des Antragstellers enthielten ein Vermittlungsentgelt. Es könne aber keinen Unterschied machen, ob ein Taxifahrer für die Vermittlung von Taxifahrten eine monatliche Gebühr von ca. € 650,-- zahle oder diese Gebühr prozentual pro Fahrt in einer geringeren bzw. allenfalls vergleichbaren Größenordnung entrichte. Die von ihr erhobene Vermittlungsleistung sei ebenso wie die monatlichen Kosten für den Anschluss an eine Taxi-Funkzentrale nicht auf das tatsächlich erbrachte Beförderungsentgelt anzurechnen.

33

Die Antragsgegnerin verweist in diesem Zusammenhang ferner auf zwei Stellungsnahmen der zuständigen Hamburger Aufsichtsbehörde, die die streitgegenständliche Rabattaktion ebenfalls als konform mit der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG bewerten. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Anlagen AG 2 und AG 3 Bezug genommen.

34

Schließlich, so die Antragsgegnerin, könne ein Verfügungsanspruch auch nicht mit einem vermeintlichen Verstoß gegen § 4 Nr. 10 UWG begründet werden. Dies, da entgegen der Behauptung des Antragstellers die streitgegenständliche Rabattaktion nicht auf die Behinderung von Mitbewerbern abziele. Die Vermittlung von Taxen mit einem Rabatt sei grundsätzlich im Rahmen des freien Wettbewerbs zulässig. Insbesondere sei die in Rede stehende – lediglich gelegentlich – durchgeführte Aktion nicht geeignet, Mitbewerber zu verdrängen. Hinzu komme, dass es auch an einer entsprechenden Verdrängungsabsicht fehle. Sie versuche durch die gewährte Rabattierung lediglich in legitimer Weise neue Kundenkreise für sich zu erschließen, ihre bestehenden Nutzer dazu zu motivieren, die Bezahlung des Taxipreises per App auszuprobieren und gerade nicht gezielt Mitbewerber zu verdrängen.

35

Hinsichtlich des weiteren Parteivorbringens wird ergänzend auf den Akteninhalt verwiesen.

Entscheidungsgründe

36

Der zulässige Verfügungsantrag ist unbegründet, da es dem Antragsteller an einem erforderlichen Verfügungsanspruch fehlt. Das inkriminierte Rabattmodell der Antragsgegnerin verstößt weder gegen die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG (vgl. nachfolgend unter A.), noch handelt es sich hierbei um eine gezielte Behinderung i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG (vgl. nachfolgend unter B.).

37

Im Einzelnen:

A.

38

Gem. § 39 Abs. 1 PBefG bedürfen Beförderungsentgelte und deren Änderung der Zustimmung der Genehmigungsbehörde. Mit der Zustimmung sind die Beförderungsentgelte allgemein verbindlich. § 39 Abs. 3 PBefG statuiert, dass die vorstehend angeführten Beförderungsentgelte nicht über- oder unterschritten werden dürfen; sie sind gleichmäßig anzuwenden. Ermäßigungen, die nicht unter gleichen Bedingungen jedermann zugutekommen, sind verboten und nichtig. Ausweislich der Regelung in § 51 Abs. 5 PBefG findet die Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG auch auf den Taxenverkehr Anwendung.

39

Sinn und Zweck der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG ist es u.a. unbilligen und ruinösen Wettbewerb unter den jeweiligen Personenbeförderungsunternehmern zu verhindern (Bidinger, Personenbeförderungsrecht, Loseblattsammlung, Stand: Dezember 2014, § 39 PBefG, Rdnr. 131). Hierbei handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.v. § 4 Nr. 11 UWG, da sie dazu bestimmt ist, auch im Interesse der Marktteilnehmer, nämlich der Verbraucher und Mitbewerber, ein funktionsfähiges örtliches Taxigewerbe zu erhalten (vgl. BGH, Urteil vom 18. 10. 2012, I ZR 191/11, GRUR 2013, S. 412 – zu der Regelung in § 47 Abs. 2 PBefG).

40

Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers ist die Antragsgegnerin jedoch schon nicht Normadressatin der Regelungen des PBefG.

41

Die Regelungen des PBefG, so auch die des § 39 Abs. 3 PBefG, richten sich an "Unternehmer". Unternehmer i.S.v. §§ 2 Abs. 1, 3 Abs. 2 PBefG ist derjenige, der den Verkehr im eigenen Namen, unter eigener Verantwortung und für eigene Rechnung betreibt.

42

Maßgeblich für die Bewertung, ob dies der Fall ist, ist das Auftreten der beteiligten Akteure im Außenverhältnis, insbesondere gegenüber dem Fahrgast. Demgegenüber ist das Innenverhältnis unmaßgeblich. Unschädlich für die Stellung als Unternehmer ist es daher, dass Vermittler keine eigenen Fahrzeuge oder keine Verfügungsgewalt über die für die Durchführung der Verkehrsleistungen erforderlichen Betriebsmittel haben (etwa Fahrzeuge und Personal). Letztlich kann der Unternehmer sämtliche Leistungen auch durch Unterauftragnehmer erbringen lassen, mit denen er lediglich über Dienst-, Werk- oder sonstige Verträge verbunden ist. Ist das Außenverhältnis maßgeblich, kommt es darauf an, wie sich der Vermittler im Einzelfall diesbezüglich geriert. Grundsätzlich ist zu sagen, dass reine Vermittlungstätigkeiten, die auch im Außenverhältnis problemlos als solche erkennbar sind, tendenziell eher nicht zur Annahme der Unternehmereigenschaft führen (Linke, NVwZ 2015, S. 2015). So liegt der Fall auch hier:

43

Die Antragsgegnerin verfügt weder über eigene Taxen, noch über eigene Angestellte, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Sie vermittelt lediglich entsprechende Dienstleistungen, welche von unabhängigen Taxidienstleistern in eigener Verantwortung durchgeführt werden. Diese sind ferner auch nicht ausschließlich an die Antragsgegnerin gebunden – es steht ihnen vielmehr frei, sich neben der Antragsgegnerin auch weiteren Vermittlungsunternehmen (wie bspw. Mitgliedern des Antragstellers) zu bedienen, resp. sich diesen anzuschließen. Entsprechend ist auch der Außenauftritt der Antragsgegnerin geprägt. Die Antragsgegnerin erweckt an keiner Stelle ihres Außenauftritts gegenüber den von ihr angesprochenen Kunden den Eindruck, dass ihr Angebot über die bloße Vermittlung von Beförderungsdienstleistungen hinausgeht. Hierauf basierend verbietet sich auch ein Vergleich mit dem Angebot des Unternehmens Uber. Dies, da dieses Unternehmen (zumindest in dem insoweit relevanten Zeitraum in  der Vergangenheit) sich im Gegensatz zur Antragsgegnerin gerade nicht unabhängiger Beförderungsdienstleiter bedient hat, sondern vielmehr entsprechende Fahrer mittels des jeweiligen konkreten Vertragsverhältnisses erst zu Personenbeförderern gemacht hat.

44

Die internetgestützte Tätigkeit der Antragsgegnerin als bloße Plattformbetreiberin ist als bloße Auftragsvermittlung einzuordnen. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin im Rahmen des inkriminierten Angebotes in den Abrechnungsvorgang eingeschaltet ist, vermag eine anderweitige Annahme ebenfalls nicht zu begründen. Dies, da es dem jeweiligen Personenbeförderer freisteht, ein an ihn herangetragene Beförderungsanfrage abzulehnen und die Auftragsannahme regelmäßig freiwillig erfolgt. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang ferner darauf hingewiesen, dass allein die Abtretung der Entgeltforderung, wie sie im Rahmen der Rabattaktion an die Antragsgegnerin erfolgt, eine rein zivilrechtliche Individualvereinbarung darstellt, welche den sachlichen Anwendungsbereich des PBefG nicht berührt. Als bloßer Vermittlungsdienst unterliegt die Antragsgegnerin mithin unmittelbar keinen Bindungen an die Vorgaben des PBefG (vgl. Ingold, NJW 2014, S. 3334).

45

Eine Unternehmereigenschaft der Antragsgegnerin ergibt sich auch nicht als Rückschluss aus der Regelung in § 2 Abs. 5a PBefG. Gem. dieser Vorschrift muss derjenige, der Gelegenheitsverkehre in der Form der Ausflugsfahrt oder der Ferienzielreise plant, organisiert und anbietet, dabei gegenüber den Teilnehmern jedoch eindeutig zum Ausdruck bringt, dass die Beförderung nicht von ihm selbst, sondern von einem bestimmten Unternehmer, der Inhaber einer Genehmigung nach diesem Gesetz ist, durchgeführt wird, nicht selbst im Besitz einer Genehmigung sein. Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers im Termin kann vorstehender Regelung hingegen nicht entnommen werden, dass der Gesetzgeber auch bloße Vermittler von Personenbeförderungsdienstleistungen regelmäßig als Unternehmer i.S.d. PBefG angesehen hat. Den beiden in § 2 Abs. 5a PBefG angeführten Formen des Gelegenheitsverkehrs ist nämlich gemeinsam, dass der Unternehmer die Beförderung nach einem von ihm aufgestellten "Plan" anbietet. Hieran orientiert sich auch die Wortwahl in § 2 Abs. 5a PBefG "plant, organisiert und anbietet". Entscheidend ist diesbezüglich, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung eingegangen wurde und die Beförderung tatsächlich stattfindet (Bindinger, a.a.O., § 2 PBefG, Rdnr. 16 a). Gerade hierin unterscheidet sich ein Anbieter von Gelegenheitsverkehren im Sinne vorstehender Regelung jedoch von der Antragsgegnerin. Weder ist es Gegenstand ihres Geschäftsmodells, dass sie die Personenbeförderung nach einem von ihr aufgestellten Plan anbietet, noch geht sie gegenüber ihren Kunden (resp. den Nutzern ihrer App) eine vertragliche Verpflichtung zur Personenbeförderung ein. Die diesbezügliche vertragliche Vereinbarung wird vielmehr ausschließlich zwischen dem jeweiligen Kunden und dem die konkrete Beförderungsdienstleistung tatsächlich durchführenden Unternehmer geschlossen, was die Annahme eines entsprechenden Rückschlusses auf bloße Vermittlungsdienstleistungen ausschließt.

46

Entgegen dem anders lautenden Vortrag des Antragstellers unterliegt die Antragsgegnerin im Streitfall auch keiner mittelbaren Bindung an die in Rede stehende Regelung des PBefG. Unmittelbar hieran gebunden sind die jeweiligen Beförderungsunternehmen, welche die konkreten Beförderungsdienstleistungen durchführen. Diese unmittelbare Bindung wird durch den App-Dienst der Antragsgegnerin hingegen überhaupt nicht berührt, da sich dieser auf den Bereich der Geschäftsanbahnung und (ggf.) auf dessen Zahlungsabwicklung beschränkt, ohne in das Vertragsverhältnis des jeweiligen Beförderungsunternehmers zum Fahrgast einzuwirken. Da das Geschäftsmodell der Antragsgegnerin strukturell auf legalen Taxiverkehr als Gelegenheitsverkehrs im Sinne des PBefG ausgelegt ist und für die Anmeldung als Fahrer ferner ausdrücklich der Nachweis eines gültigen Personenbeförderungsscheins gefordert wird, fehlt es bereits an einer Grundlage für die Annahme einer mittelbaren Bindung etwa über die Zurechnungsfigur des Zweckveranlassers oder über das Ordnungswidrigkeitenrecht (vgl. Ingold, a.a.O.).

47

Selbst wenn man jedoch zu Gunsten des Antragstellers unterstellen wollte, dass die Antragsgegnerin zumindest mittelbar Adressatin der Regelung in § 39 Abs. 3 PBefG wäre, würde ihm dies im Streitfall nicht zum Erfolg verhelfen. Dies, da eine Unterschreitung des festgesetzten Beförderungsentgelts gerade nicht gegeben ist.

48

Im Rahmen des in Rede stehenden Rabattmodells der Antragsgegnerin tritt der jeweilige Taxifahrer zwar zunächst im Vorfeld seiner Dienstleistung seinen Anspruch auf das jeweilige Beförderungsentgelt an die Antragsgegnerin ab – er erhält dieses hingegen nachfolgend und (nahezu) in voller Höhe des festgelegten Beförderungsentgelts von dieser erstattet. Allein der Umstand, dass die Antragsgegnerin dieses um ein von vornherein festgesetztes Vermittlungsentgelt kürzt, vermag die Annahme einer Tarifunterschreitung nicht zu begründen. Es handelt sich hierbei nämlich nicht um eine Kürzung des Beförderungsentgelts als solches – die Antragsgegnerin rechnet insoweit lediglich mit einem ihr gegenüber dem jeweiligen Beförderungsunternehmen zustehenden Anspruch auf Zahlung eines entsprechenden Vermittlungsentgeltes auf. Zutreffend hat die Antragsgegnerin in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, dass es keinen Unterschied machen kann, ob die jeweiligen Taxiunternehmer – wie bei den Mitgliedunternehmen des Antragstellers der Fall – eine monatliche Vermittlungspausche entrichten, oder aber – wie beim inkriminierten Modell der Antragsgegnerin – das Vermittlungsentgelt konkret an Hand des durch die jeweilige Vermittlungsleistung erzielten Beförderungsentgelts berechnet wird.

49

Auf Grund der Tatsache, dass der jeweilige Beförderungsunternehmer für die von ihm angebotene und durchgeführte Transportleistung – wie vorstehend ausgeführt - das festgesetzte Beförderungsentgelt vollständig erhält, kommt – mangels Vorliegens einer rechtswidrigen Haupttat – auch eine Haftung der Antragsgegnerin als mögliche Teilnehmerin nicht in Betracht.

50

Ohne Erfolg hat sich der Antragsteller auch auf das vermeintliche Vorliegen einer unzulässigen Umgehung der Tarifbindung des § 39 Abs. 3 PBefG berufen (§ 6 PBefG). Wie bereits ausgeführt, enthält der jeweilige Beförderungsunternehmer das volle Entgelt für die von ihm durchgeführte Dienstleistung. Mithin wird hierauf basierend dem Sinn und Zweck der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG (s.o.) vollständig Genüge getan, was der Annahme einer Umgehung im Streitfall entgegensteht. Entgegen dem anders lautenden Vorbringen des Antragstellers im Rahmen der mündlichen Verhandlung dient die Festpreisregelung des § 39 Abs. 3 PBefG dem Schutz des Taxengewerbes als solchem. Ziel der gesetzlichen Regelung ist es aber gerade nicht, die Mitgliedunternehmen des Antragstellers, mithin anderweitige Taxivermittlungszentralen, vor (unerwünschtem) Wettbewerb zu schützen. Soweit der Antragsteller im Rahmen der mündlichen Verhandlung weiter vorgetragen hat, seinen Mitgliedunternehmen sei eine vergleichbare werbliche Maßnahme nicht möglich, da es sich bei ihnen jeweils um einen Zusammenschluss von – unstreitig der Regelung des § 39 Abs. 3 PBefG unterfallenden – Personenbeförderungsunternehmen handeln würde, vermag auch dies ein anderweitiges Ergebnis nicht zu begründen. Die fehlende Möglichkeit der Durchführung von vergleichbaren Rabattaktionen – ob des (ebenfalls unstreitigen) Vorliegens einer unzulässigen Umgehung i.S.v. § 6 PBefG – basiert in diesem Fall nämlich ausschließlich auf der konkreten gesellschaftsrechtlichen Zusammensetzung der jeweiligen Mitgliedsunternehmen des Antragstellers.

B.

51

Erweist sich der Hauptantrag des Antragstellers vorliegend als unbegründet, gilt dies gleichermaßen auch für den darüber hinaus gestellten Hilfsantrag, da die vorliegend im Streit stehende Rabattaktion der Antragsgegnerin sich nicht als gezielte Behinderung ihrer Mitbewerber (insbesondere der Mitgliedsunternehmen des Antragstellers) i.S.v. § 4 Nr. 10 UWG darstellt.

52

Auf Grund der jeweiligen engen zeitlichen Befristung des streitgegenständlichen Angebots der Antragsgegnerin sowie auch hinsichtlich der hierfür erforderlichen Voraussetzungen (wie z.B. das Erfordernis einer entsprechenden "m..-App") sowie der mit dem Angebot ebenfalls verbundenen Einschränkungen (sowohl in räumlicher Hinsicht ob des eingeschränkten "Rabattgebietes", als auch bzgl. des Erfordernisses der Bezahlung ausschließlich mittels der "m..-App") ist dieses allein schon hierauf basierend schlechterdings nicht geeignet, die oftmals bereits seit langem auf dem Markt etablierten Mitgliedsunternehmen des Antragstellers in ihrer wirtschaftlichen Entfaltung ernsthaft zu beschränken.

53

Auch vermag die Kammer nicht zu erkennen, dass eine etwaige Behinderung im Streitfall "gezielt" erfolgen würde.

54

Als "gezielt" ist eine Behinderung ganz allgemein dann anzusehen, wenn bei objektiver Würdigung aller Umstände die Maßnahme in erster Linie nicht auf die Förderung der eigenen wettbewerblichen Entfaltung, sondern auf die Beeinträchtigung der wettbewerblichen Entfaltung eines Mitbewerbers gerichtet ist. Es muss also ein Eingriff in die wettbewerbliche Entfaltung eines Mitbewerbers erfolgen. Ein solcher Eingriff und damit eine gezielte Behinderung ist im Allgemeinen in zwei Formen möglich. Zum einen dann, wenn die Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Mitbewerber der eigentliche Zweck der Maßnahme ist. Zum anderen dann, wenn die Maßnahme dazu führt, dass die beeinträchtigten Mitbewerber ihre Leistung am Markt nicht mehr in angemessener Weise zur Geltung bringen können. Ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, ist auf Grund einer Gesamtwürdigung der Umstände des Einzelfalls unter Berücksichtigung der Interessen der Mitbewerber, Verbraucher und sonstigen Marktteilnehmer sowie der Allgemeinheit zu beurteilen.

55

Eine "gezielte" und damit unlautere Behinderung ist stets gegeben, wenn die Maßnahme von einer Verdrängungsabsicht getragen ist, der Handelnde also den Zweck verfolgt, einen Mitbewerber an seiner wettbewerblichen Entfaltung zu hindern und ihn dadurch vom Markt zu verdrängen. Dem steht es gleich, wenn die Absicht dahin geht, den Mitbewerber in seiner Marktstellung zu schwächen. Eine solche Absicht wird sich häufig nicht leicht feststellen lassen. Jedoch ist von einer solchen Absicht auszugehen, wenn die Maßnahme ihrer Natur oder den Umständen nach keinen anderen Zweck als den der Verdrängung oder Schwächung des Mitbewerbers haben kann. Das ist dann anzunehmen, wenn die Maßnahme für sich allein nur wirtschaftliche Nachteile bringt und diese Nachteile erst dann ausgeglichen werden können, wenn der Mitbewerber ausgeschaltet ist. Die bloße Absicht allein reicht andererseits für eine gezielte Behinderung nicht aus. Zur Behinderungsabsicht muss vielmehr eine konkrete Marktbehinderung des Mitbewerbers hinzukommen, zumindest aber eine entsprechende konkrete Gefahr. Ist die Maßnahme für sich gesehen wettbewerbskonform (wie z.B. die Preisunterbietung), kann selbstverständlich auch die bloße Kenntnis von den nachteiligen Auswirkungen der Maßnahme auf den Mitbewerber die Unlauterkeit nicht begründen. Hier müssen weitere Umstände hinzutreten (Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Auflage 2015, § 4 UWG, Rdnr. 10.8).

56

Unter Berücksichtigung vorstehender Grundsätze scheidet die Annahme einer gezielten Behinderung im Streitfall aus.

57

Die Antragsgegnerin verfolgt mit der hier in Rede stehenden Rabattaktion das primäre Ziel, möglichst viele Kunden von ihrem Angebot zu überzeugen und zur Installierung ihrer m.. App sowie zur nachfolgenden Buchung von Taxifahrten mittels dieser App zu veranlassen. Die Verdrängung und Schwächung von Mitbewerbern ist diesbezüglich lediglich die bloße Folge, wie sie jeder Maßnahme zur Kundengewinnung immanent ist. Wie bereits dargetan, kann im Falle – wie vorliegend – einer wettbewerbskonformen Maßnahme zur Gewinnung von Neukunden die bloße Kenntnis der hiermit denklogische verbundenen nachteiligen Auswirkungen auf Mitbewerber deren Unlauterkeit nicht begründen.

58

Die Kostenentscheidung basiert auf § 91 Abs. 1 ZPO.

59

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat seine Grundlage in §§ 708 Nr. 6, 711 ZPO.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I ZR 193/07 Verkündet am:
9. September 2010
Bürk
Justizhauptsekretärin
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE

a) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt auch dann
vor, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis
angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels
Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger
erscheinen lassen.

b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar.

c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1
Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV stellen Marktverhaltensregelungen i.S. des

d) Ein Verstoß gegen die Bestimmungen des § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3,
Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV ist dann nicht geeignet
, die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern
spürbar zu beeinträchtigen, wenn die für eine entsprechende Heilmittelwerbung
Grenzen eingehalten sind.

e) Bei einer Publikumswerbung stellt eine Werbegabe im Wert von 5 € keine
geringwertige Kleinigkeit i.S. von § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG dar.
BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07 - OLG Bamberg
LG Schweinfurt
Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung
vom 15. April 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm
und die Richter Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Kirchhoff

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Bamberg vom 31. Oktober 2007 aufgehoben. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil der Kammer für Handelssachen des Landgerichts Schweinfurt vom 19. Januar 2007 wird zurückgewiesen. Die Kosten der Rechtsmittel werden dem Beklagten auferlegt.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Beklagte betreibt eine Apotheke in Schweinfurt. Anfang 2006 warb er im Internet wie folgt: UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE. Für jedes Rezept, das Sie im Wege des Versandes bei uns einlösen, erhalten Sie einen 5,- Euro Einkaufsgutschein. (Ausnahme "grüne Rezepte" mit nichtverschreibungspflichtigen Artikeln) Diesen Gutschein können Sie bei dem nächsten Einkauf von Produkten, für die Sie keine Verschreibung benötigen, einlösen. Der Gutschein ist sechs Monate gültig. Die Einlösung mehrerer Gutscheine bei einem Einkauf ist nicht zulässig.
2
Die Klägerin, die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs e.V., ist der Ansicht, die Werbung des Beklagten verstoße gegen die für verschrei- bungspflichtige Arzneimittel geltende Preisbindung. Zwar werde bei der Bestellung solcher Mittel deren Preis nicht sofort, sondern erst bei Einlösung des Gutscheins gemindert; darin liege aber ein ebenfalls unzulässiger indirekter Preisrabatt. Zudem verstoße die Auslobungspraxis des Beklagten gegen das heilmittelwerberechtliche Zuwendungsverbot gemäß § 7 HWG.
3
Mit ihrer nach erfolgloser Abmahnung erhobenen Klage hat die Klägerin beantragt, 1. den Beklagten unter Androhung näher bezeichneter Ordnungsmittel zu verurteilen , es zu unterlassen, im Wettbewerb handelnd für jedes Rezept, das ein Kunde im Wege des Versandes einlöst, einen 5 €-Gutschein auszugeben und/oder einzulösen und/oder für den Gutschein und die Einlösung zu werben, 2. den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 189 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 27. Februar 2006 zu zahlen.
4
Nach Ansicht des Beklagten unterläuft er mit dem von ihm beworbenen Gutschein die Preisbindung nicht. Es hänge vom Kunden ab, ob er von dem Gutschein bei einem Zweitgeschäft Gebrauch mache. Die Preisvorschriften sollten nur einen unmittelbaren Eingriff in das Preisgefüge verhindern.
5
Das Berufungsgericht hat das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Bamberg, Urteil vom 31. Oktober 2007 - 3 U 24/07, BeckRS).
6
Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Antrag auf Verurteilung des Beklagten weiter.

Entscheidungsgründe:


7
I. Das Berufungsgericht hat die Klageansprüche nicht als begründet erachtet und hierzu ausgeführt:
8
Die Auslobung des Einkaufsgutscheins verstoße nicht gegen § 7 HWG, da das Gutscheinsystem des Beklagten keinen konkreten Produktbezug i.S. des § 1 HWG aufweise, sondern eine reine Imagewerbung darstelle. Auch sei der Schutzzweck des § 7 HWG nicht berührt, da keine Gefahr eines Medikamentenfehlgebrauchs bestehe. Der Kunde solle nicht dazu verleitet werden, sich ein bestimmtes rezeptpflichtiges Medikament verschreiben zu lassen, sondern zum Erwerb eines bereits verschriebenen Medikaments beim Beklagten veranlasst werden.
9
Ein Verstoß gegen die preisrechtlichen Bestimmungen der § 78 Abs. 1 AMG, § 3 AMPreisV liege ebenfalls nicht vor. Der Beklagte verlange und erhalte den vollen Apothekenabgabepreis. Er gewähre lediglich eine Anwartschaft auf einen Preisnachlass für den Fall des Abschlusses eines Zweitgeschäfts über nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel. Der Kunde habe auch kein Interesse daran, die Preisbindung für verschreibungspflichtige Mittel zu unterlaufen, da sich daraus lediglich ein Vorteil für die Krankenversicherung ergebe.
10
Der Kunde werde schließlich auch nicht i.S. des § 4 Nr. 1 UWG unangemessen unsachlich beeinflusst. Die von dem Preisnachlass für das Zweitgeschäft ausgehende Anlockwirkung berühre die Rationalität der Nachfrageentscheidung nicht. Die Bedingungen für die Einlösung der Gutscheine seien hinreichend deutlich.
11
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision der Klägerin hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des der Klage stattgebenden Urteils erster Instanz. Das Landgericht hat zutreffend entschieden, dass das Verhalten des Beklagten wegen Verstoßes gegen die Preisbindung für verschreibungspflichtige Arzneimittel unzulässig ist.
12
1. Die Klägerin hat ihr Unterlassungsbegehren auf Wiederholungsgefahr nach § 8 Abs. 1 Satz 1 UWG gestützt und dazu vom Beklagten Anfang 2006 begangene Zuwiderhandlungen vorgetragen. Da der Unterlassungsanspruch auf die Abwehr künftiger Verletzungshandlungen gerichtet ist, ist die Klage nur dann begründet, wenn auf der Grundlage des nunmehr geltenden Rechts Unterlassung verlangt werden kann. Zudem muss die Handlung zum Zeitpunkt ihrer Begehung wettbewerbswidrig gewesen sein, weil es andernfalls an der für den Verletzungsunterlassungsanspruch erforderlichen Wiederholungsgefahr fehlt. Das im Jahr 2006 geltende Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3. Juli 2004 (UWG 2004) ist nach Verkündung des Berufungsurteils durch das Erste Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb mit Wirkung vom 22. Dezember 2008 geändert worden (UWG 2008). Diese Gesetzesänderung erfordert jedoch keine Unterscheidung bei der rechtlichen Bewertung des Streitfalls.
13
Das beanstandete Verhalten des Beklagten stellt sowohl eine Wettbewerbshandlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2004 als auch eine geschäftliche Handlung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1, § 3 UWG 2008 dar. Der Wortlaut des § 4 Nr. 11 UWG ist gleich geblieben. Der Anwendung der zuletzt genannten Vorschrift steht im Streitfall auch nicht entgegen, dass die Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken keinen dieser Vorschrift vergleichbaren Unlauterkeitstatbestand kennt. Die Richtlinie 2005/29/EG bezweckt gemäß ihrem Art. 4 allerdings die vollständige Harmonisierung der Vorschriften der Mitglied- staaten über unlautere Geschäftspraktiken, soweit sie die wirtschaftlichen Interessen der Verbraucher beeinträchtigen. Gemäß ihrem Art. 3 Abs. 3 sowie ihrem Erwägungsgrund 9 bleiben die nationalen Rechtsvorschriften in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte jedoch unberührt. Die Anwendung des § 4 Nr. 11 UWG steht daher mit der Richtlinie 2005/29/EG im Einklang, soweit Marktverhaltensregelungen - wie hier - dem Schutz der Gesundheit und Sicherheit von Verbrauchern dienen (BGH, Urteil vom 15. Januar 2009 - I ZR 141/06, GRUR 2009, 881 Rn. 16 = WRP 2009, 1089 - Überregionaler Krankentransport).
14
2. Der von der Klägerin geltend gemachte Unterlassungsanspruch ist aus §§ 8, 3, 4 Nr. 11 UWG i.V. mit § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs.1 und 4, § 3 AMPreisV begründet.
15
a) Das von der Klägerin beanstandete Verhalten des Beklagten verstößt gegen die vorstehend genannten Bestimmungen des Arzneimittelgesetzes und der Arzneimittelpreisverordnung.
16
aa) Nach § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG ist für die verschreibungspflichtigen (Fertig-)Arzneimittel und die zwar nicht verschreibungs-, aber apothekenpflichtigen (Fertig-)Arzneimittel, die zu Lasten der gesetzlichen Krankenversicherung abgegeben werden, ein einheitlicher Apothekenabgabepreis zu gewährleisten. Die Einzelheiten regelt die auf der Grundlage des § 78 Abs. 1 AMG ergangene Arzneimittelpreisverordnung. Diese legt für verschreibungspflichtige Arzneimittel in § 2 die Preisspannen des Großhandels bei der Abgabe im Wiederverkauf an Apotheken und in § 3 die Preisspannen der Apotheken bei der Abgabe im Wiederverkauf jeweils zwingend fest (vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 1 und 2, Abs. 4 AMPreisV). Die Bestimmung des § 78 Abs. 3 Satz 1 AMG stellt die Rechtslage insoweit zusammenfassend klar, als danach ein einheitlicher Abga- bepreis des pharmazeutischen Unternehmers für alle Arzneimittel zu gewährleisten ist, soweit für diese verbindliche Preise und Preisspannen durch die Arzneimittelpreisverordnung bestimmt sind. Erst hierdurch ergibt sich in Verbindung mit den Handelszuschlägen, die die Arzneimittelpreisverordnung festlegt, ein einheitlicher, bei der Abgabe an den Endverbraucher verbindlicher Apothekenabgabepreis. Diese Regelungen sollen insbesondere gewährleisten, dass die im öffentlichen Interesse gebotene flächendeckende und gleichmäßige Versorgung der Bevölkerung mit Arzneimitteln sichergestellt ist (vgl. Stellungnahme des Bundesrates zum Regierungsentwurf eines Vierten Gesetzes zur Änderung des Arzneimittelgesetzes, BT-Drucks. 11/5373 Anl. 2 S. 27; BSGE 101, 161 Rn. 18 f.; BSG, Urteil vom 27. Oktober 2009 - B 1 KR 7/09 R, juris Rn. 13-15; Schmid in Festschrift Ullmann, 2006, S. 875, 876; Dettling, A&R 2008, 118, 120; zu weiteren mit der Regelung des § 78 AMG verfolgten Zwecken vgl. Kloesel/Cyran, Arzneimittelrecht, 67. Erg.-Lief., § 78 AMG Anm. 1 und MünchKomm.UWG /Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326).
17
bb) Ein Verstoß gegen die arzneimittelrechtliche Preisbindung liegt nicht nur dann vor, wenn der Apotheker ein preisgebundenes Arzneimittel zu einem anderen als dem nach der Arzneimittelpreisverordnung zu berechnenden Preis abgibt. Die Bestimmungen der Arzneimittelpreisverordnung werden vielmehr auch dann verletzt, wenn für das preisgebundene Arzneimittel zwar der korrekte Preis angesetzt wird, dem Kunden aber gekoppelt mit dem Erwerb des Arzneimittels Vorteile gewährt werden, die den Erwerb für ihn wirtschaftlich günstiger erscheinen lassen (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2006, 233; KG, GRUR-RR 2008, 450, 451; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176, 177; OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/Harney, A&R 2006, 34; Köhler in Köhler/Bornkamm, UWG, 28. Aufl., § 4 Rn. 11.138; Gerstberger/Reinhart in Gröning, Heilmittelwerberecht, 3. Aktualisierungslieferung 2009, § 7 HWG Rn. 40; Riegger, Heilmittelwerberecht, Kap. 7 Rn. 29; a.A. OLG Rostock, GRUR-RR 2005, 391; Peter, GRUR 2006, 910, 912; Kappes, WRP 2009, 250, 253; im Hinblick auf § 7 HWG a.F. bejahend, im Hinblick auf § 78 AMG, § 3 AMPreisV dagegen verneinend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393; vgl. ferner Mand in Prütting, Medizinrecht , § 7 HWG Rn. 48).
18
Insbesondere ein über einen bestimmten Geldbetrag lautender Gutschein stellt einen Vorteil im vorstehend genannten Sinn dar (OLG Köln, GRUR 2006, 88 = WRP 2006, 130; OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916; Wille/ Harney, A&R 2006, 34; differenzierend OLG Naumburg, GRUR-RR 2006, 336, 338; GRUR-RR 2007, 159 = WRP 2006, 1393). Abweichendes kann allenfalls dann gelten, wenn der Gutscheinseinlösung wesentliche Hindernisse entgegenstehen (OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 916) oder die Vorteile nicht allein für den Erwerb des preisgebundenen Arzneimittels, sondern auch aus anderem Anlass gewährt werden, etwa weil der Kunde beim Erwerb Unannehmlichkeiten in Kauf nehmen muss (OLG Hamburg, GRUR-RR 2007, 403, 404; Dembowski, jurisPR-WettbR 9/2007 Anm. 3). Ein solcher Ausnahmefall liegt hier aber nicht vor.
19
Die vorstehend beschriebenen Merkmale eines Verstoßes gegen diese arzneimittelpreisrechtlichen Bestimmungen liegen im Streitfall vor. Der in der Apotheke des Beklagten einzulösende Gutschein lautet auf einen bestimmten Geldbetrag. Der Einlösung des Gutscheins stehen auch keine wesentlichen Hindernisse entgegen. Angesichts des bekannten breiten Angebots von in Apotheken frei verkäuflichen Produkten befinden sich darunter nicht wenige, die jeder Verbraucher im Alltag gebrauchen kann (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2006, 88 = WRP 2006, 130). Dass dies bei der Apotheke des Beklagten anders wäre, ist weder festgestellt noch ersichtlich. Die vom Berufungsgericht zur Begrün- dung seiner gegenteiligen Auffassung vorgenommene Unterscheidung zwischen Erst- und Zweitgeschäft spaltet das einheitliche Geschäft des Einkaufs eines verschreibungspflichtigen Arzneimittels gegen Gewährung des Gutscheins demgegenüber künstlich auf (vgl. OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453 f.; OLG Karlsruhe GRUR-RR 2009, 176; Auerbach/Jung, ApoR 2006, 52, 54).
20
cc) Der Ansicht des Berufungsgerichts, der von der Klägerin geltend gemachte Rechtsverstoß scheide schon deshalb aus, weil der Kunde im Regelfall an einer Unterlaufung der Preisbindung nicht interessiert sei, beruht auf der Annahme , die Ersparnis durch den Gutschein komme allein der Krankenversicherung zugute. Die vom Berufungsgericht getroffenen Feststellungen tragen diese Annahme jedoch nicht. Mit dem Gutscheinsystem des Beklagten können von der Pflicht zur Zuzahlung befreite Kassenpatienten sowie auch Privatversicherte tatsächlich Geld "verdienen" und Kassenpatienten zumindest einen Teil der Zuzahlung ersparen, indem sie mit den Gutscheinen Waren des täglichen Bedarfs erwerben. Nur vor diesem Hintergrund verspricht die Werbung des Beklagten auch einen wirtschaftlichen Erfolg.
21
b) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind neben § 7 HWG anwendbar. Die beiden Regelungsbereiche weisen unterschiedliche Zielsetzungen auf (OLG Frankfurt a.M., GRUR-RR 2008, 306 = WRP 2008, 969; KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OVG Lüneburg, GRUR-RR 2008, 452, 453; OLG Karlsruhe, GRUR-RR 2009, 176; OLG Hamburg, Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 101; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 45; Dembowski, jurisPRWettbR 9/2007 Anm. 3; a.A. Kappes, WRP 2009, 250, 253). Der Zweck der in § 7 HWG enthaltenen Regelung besteht vor allem darin, dass Verbraucher bei der Entscheidung, ob und welche Heilmittel sie in Anspruch nehmen, nicht durch die Aussicht auf Zugaben und Werbegaben unsachlich beeinflusst werden sollen (BGH, Urteil vom 6. Juli 2006 - I ZR 145/03, GRUR 2006, 949 Rn. 24 = WRP 2006, 1370 - Kunden werben Kunden; Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 99/07, GRUR 2009, 1082 Rn. 16 = WRP 2009, 1385 - DeguSmiles & more; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 11 f.). Er unterscheidet sich daher erheblich von den Zwecken, die mit der arzneimittelpreisrechtlichen Regelung verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa).
22
c) Die Bestimmungen der § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 3 Satz 1 AMG, § 1 Abs. 1 und 4, § 3 AMPreisV sind nach ihrem Zweck dazu bestimmt, den (Preis-)Wettbewerb unter den Apotheken zu regeln (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 19. September 2002 - 1 BvR 1385/01, NJW 2002, 3693, 3695). Sie stellen damit Marktverhaltensregelungen i.S. des § 4 Nr. 11 UWG dar (KG, GRUR-RR 2008, 450, 452; OLG München, GRUR-RR 2010, 53, 55; OLG Hamburg , Urteil vom 25. März 2010 - 3 U 126/09, juris Rn. 97; Köhler in Köhler/ Bornkamm aaO § 4 Rn. 11.138; MünchKomm.UWG/Schaffert, § 4 Nr. 11 Rn. 326; Link in Ullmann, jurisPK-UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 198; Harte/ Henning/v. Jagow, UWG, 2. Aufl., § 4 Nr. 11 Rn. 63; Ebert-Weidenfeller in Götting/Nordemann, UWG, § 4 Rn. 11.66; Fezer/Götting, UWG, 2. Aufl., § 4-11 Rn. 147, jeweils m.w.N.).
23
d) Das beanstandete Verhalten des Beklagten ist auch geeignet, den Wettbewerb zum Nachteil der Mitbewerber und sonstigen Marktteilnehmer i.S. des § 3 UWG 2004 nicht nur unerheblich zu beeinträchtigen sowie die Interessen von Mitbewerbern und sonstigen Marktteilnehmern i.S. des § 3 Abs. 1 UWG 2008 spürbar zu beeinträchtigen.
24
aa) Die Bestimmung des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG lässt in dem durch § 1 HWG bestimmten Anwendungsbereich des Heilmittelwerbegesetzes und damit insbesondere bei produktbezogener Werbung für Arzneimittel (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 HWG) Zuwendungen und sonstige Werbegaben (Waren oder Leistungen) unter den dort in den Nummern 1 bis 5 im Einzelnen bezeichneten Voraussetzungen zu. Gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 2 HWG, der den durch § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Halbsatz 1 HWG für Rabatte eröffneten Bereich einschränkt, sind Zuwendungen oder Werbegaben, die in einem bestimmten oder auf bestimmte Weise zu berechnenden Geldbetrag bestehen (Barrabatte), unzulässig, soweit sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden, die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Eine entsprechende Beschränkung, die der Abstimmung des Heilmittelwerberechts mit dem Arzneimittelpreisrecht dient, ist für die anderen Fälle des § 7 Abs. 1 Satz 1 HWG nicht vorgesehen, in denen das grundsätzliche Verbot der Wertreklame im Heilmittelwerberecht nicht gilt. Dementsprechend ist davon auszugehen, dass Zuwendungen und sonstige Werbegaben , die den in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG für zulässige Wertreklame vorgegebenen Rahmen nicht überschreiten, auch dann heilmittelwerberechtlich zulässig sind, wenn sie entgegen den Preisvorschriften gewährt werden , die aufgrund des Arzneimittelgesetzes gelten. Arzneimittelrechtlich liegt dann zumindest in den Fällen, in denen es sich bei den Zuwendungen oder Werbegaben um geringwertige Kleinigkeiten im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG handelt (vgl. dazu nachstehend unter II 2 d bb), lediglich ein Verstoß vor, der nicht geeignet ist, den Wettbewerb bzw. die Interessen von Marktteilnehmern in relevanter Weise zu beeinträchtigen. Dies hat auch dann zu gelten, wenn die Werbung nicht produktbezogen erfolgt, das heißt nicht auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder auch Vielzahl bestimmter Mittel von Arzneimitteln bezogen ist (vgl. dazu BGH, GRUR 2009, 1082 Rn. 15 f. - DeguSmiles & more; BGH, Urteil vom 26. März 2009 - I ZR 213/06, BGHZ 180, 355 Rn. 12 ff. - Festbetragsfestsetzung). Denn eine - wie im Streitfall - auf sämtliche verschreibungspflichtige Arzneimittel bezogene Imagewerbung eines Apothekers stellt sich im Blick auf die Zwecke, die mit der Preisbindung für die in § 78 Abs. 2 Satz 2 und 3 AMG genannten Arzneimittel verfolgt werden (vgl. oben unter II 2 a aa), nicht als bedenklicher dar als eine entsprechende Werbung , die auf ein bestimmtes Mittel oder eine Mehr- oder Vielzahl bestimmter Mittel bezogen ist. Ebenso wenig kommt im Hinblick auf diese Zwecke dem Umstand Bedeutung zu, dass eine Publikumswerbung für verschreibungspflichtige Arzneimittel heilmittelwerberechtlich gemäß § 10 Abs. 1 HWG stets unzulässig ist.
25
bb) Die im Streitfall in Rede stehende Werbung des Beklagten wäre im Falle ihrer Produktbezogenheit nach keiner der in § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 3, 4 und 5 HWG enthaltenen Regelungen zulässig. Insbesondere handelt es sich bei einem Einkaufsgutschein im Wert von 5 € für jedes im Wege des Versandes eingelöste Rezept für verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht um eine geringwertige Kleinigkeit im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Fall 2 HWG. Nach dem Sinn und Zweck der Regelung fallen unter diesen Begriff allein Gegenstände von so geringem Wert, dass eine relevante unsachliche Beeinflussung der Werbeadressaten als ausgeschlossen erscheint (vgl. OLG Oldenburg, WRP 2006, 913, 915; Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 42). Als geringwertige Kleinigkeiten sind daher nur kleinere Zugaben anzusehen, die sich als Ausdruck allgemeiner Kundenfreundlichkeit darstellen (BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 98/08 Rn. 22 - Bonuspunkte; vgl. ferner Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 43). Da bei einer Publikumswerbung zudem - im Hinblick auf die leichtere Beeinflussbarkeit der Werbeadressaten - von einer niedrigeren Wertgrenze auszugehen ist, überschreitet in diesem Bereich eine Werbegabe im Wert von 5 € die Wertgrenze (vgl. Gerstberger/Reinhart in Gröning aaO § 7 HWG Rn. 32; Mand in Prütting aaO § 7 HWG Rn. 44, jeweils m.w.N.).
26
3. Der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten (Klageantrag zu 2) nebst Prozesszinsen folgt aus § 12 Abs. 1 Satz 2 UWG, § 286 Abs. 1 Satz 1, § 288 Abs. 1 BGB. Die von der Klägerin ausgesprochene Abmahnung war berechtigt, weil der Beklagte mit der beanstandeten Werbung wettbewerbswidrig gehandelt hat.
27
III. Nach alledem ist auf die Revision der Klägerin das der Klage stattgebende Urteil des Landgerichts wiederherzustellen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Bornkamm Büscher Schaffert
Bergmann Kirchhoff
Vorinstanzen:
LG Schweinfurt, Entscheidung vom 19.01.2007 - 5 HKO 30/06 -
OLG Bamberg, Entscheidung vom 31.10.2007 - 3 U 24/07 -

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
I Z R 8 3 / 1 4 Verkündet am:
23. Juli 2015
Führinger
Justizangestellte
als Urkundsbeamtin
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja
Gutscheinaktion beim Buchankauf

a) Maßstab für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung ist,
ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe
des gebundenen Preises vermehrt wird.

b) Wer im Zusammenhang mit preisbindungsfreien Geschäften Gutscheine,
die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, an
Letztverbraucher abgibt, ohne dass ihm bei der Abgabe des Gutscheins
eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist, verstößt
gegen die Buchpreisbindung.
BGH, Urteil vom 23. Juli 2015 - I ZR 83/14 - OLG Frankfurt am Main
LG Wiesbaden
ECLI:DE:BGH:2015:230715UIZR83.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23. Juli 2015 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 28. Januar 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:


1
Der Kläger ist der Börsenverein des Deutschen Buchhandels. Die Beklagte verkauft über ihre Webseite www. .de Waren aller Art im Internet, darunter auch in Deutschland preisgebundene Bücher.
2
Über das auf der Webseite der Beklagten angebotene "Trade-in-Programm" können Kunden gebrauchte Bücher an die Beklagte verkaufen. Sie erhalten dafür einen Wertgutschein, der ihrem Kundenkonto gutgeschrieben wird und mit dem sie beliebige Waren aus dem Sortiment der Beklagten kaufen können. Über die Webseite der Beklagten ist eine Datenbank abrufbar, aus der die Buchtitel, die über das "Trade-in-Programm" angekauft werden, die für einen Ankauf an das äußere Erscheinungsbild der gebrauchten Bücher gestellten Anforderungen sowie die jeweiligen Ankaufspreise ersichtlich sind, die die Beklagte zu zahlen bereit ist.
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Während einer Werbeaktion vom 27. Dezember 2011 bis 8. Januar 2012 schrieb die Beklagte Kunden, die ihr mindestens zwei Bücher gleichzeitig zum Kauf angeboten hatten, zusätzlich zum angegebenen Ankaufspreis einen Gutschein über 5 € auf dem Kundenkonto gut. Auch dieser Gutschein konnte auf der Webseite der Beklagten zum Erwerb beliebiger Produkte einschließlich preisgebundener Bücher eingesetzt werden.
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Der Kläger sieht in der Anrechnung der im Rahmen der Werbeaktion für das "Trade-in-Programm" ausgegebenen 5 €-Gutscheine auf den Kauf preisgebundener Bücher einen Verstoß gegen die Buchpreisbindung. Er hat beantragt, der Beklagten zu untersagen, beim Verkauf von verlagsneuen Büchern an Letztabnehmer Gutscheine, die die Beklagte zuvor selbst an ihre Kunden ausgegeben hat, auf den Kaufpreis in Form des gebundenen Ladenpreises anzurechnen, soweit zusätzlich zu den für den Ankauf von Büchern gewährten Gutschein ein "Extrabonus" in Höhe von 5 € angerechnet wird, wie geschehen in dem nachfolgend wiedergegebenen Angebot:
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben (OLG Frankfurt am Main, GRUR 2014, 890). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt , erstrebt die Beklagte die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils.

Entscheidungsgründe:


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A. Das Berufungsgericht hat den Unterlassungsanspruch als aus § 9 Abs. 1 und 2 Nr. 2, §§ 3, 5 BuchPrG begründet erachtet und dazu ausgeführt:
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Die Beklagte gewähre einen unzulässigen Preisnachlass auf den nach § 5 BuchPrG festgesetzten Preis, weil die bei der Werbeaktion für Trade-inGeschäfte ausgegebenen Gutscheine auch bei einem späteren Kauf preisgebundener Bücher eingelöst werden könnten. Anders als bei einem vorab bezahlten Geschenkgutschein, bei dem der Buchhändler den Gegenwert des Gutscheins bereits vor Abschluss des Kaufvertrags über das preisgebundene Buch mit dem Beschenkten erhalten habe, stehe dem Bonus-Gutschein hier keine entsprechende Gegenleistung an den Verkäufer gegenüber. Damit die Beklagte stets den gebundenen Ladenpreis erhalte, müsse der Anrechnung des Gutscheins in jedem Einzelfall eine konkrete, dem Gutscheinwert exakt äquivalente Einsparung gegenüberstehen. Die Beklagte habe aber nicht dargelegt, dass sie bei Einlieferung von mindestens zwei gebrauchten Büchern in jedem Einzelfall eine Gegenleistung in Höhe von 5 € erlange. Zwar möge sich der Verwaltungsaufwand der Beklagten verringern, wenn nur ein Vorgang angelegt und bearbeitet werden müsse. Konkrete Zahlen, anhand deren sich der wirtschaftliche Wert der verringerten Transaktionskosten objektiv feststellen ließe, habe die Beklagte aber nicht genannt. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, dass sie bei jedem einzelnen Ankaufsgeschäft einen dem exakten Gutscheinwert von 5 € entsprechenden Gegenwert erhalte. Zudem sei der Bonus-Gutschein auch ausgege- ben worden, wenn zwei Bücher eingeliefert worden seien, von denen jedoch nur eines von der Beklagten angekauft worden sei.
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§ 3 BuchPrG schließe eine Quersubventionierung der Bonus-Gutscheine durch auf die Gesamtheit der Teilnehmer bezogene Effizienzgewinne aus, die sich aus Einsparungen aufgrund gesunkener Transaktionskosten bei gleichzeitiger Einlieferung mehrerer Bücher ergäben. Der beim Trade-in-Geschäft erworbene Wertgutschein sei ein geldwerter Vorteil, der sich erst bei seiner späteren Einlösung für eine nachfolgende Bestellung realisiere. Deshalb gehe die Auffassung der Beklagten fehl, der im Gutschein verkörperte wirtschaftliche Wert sei dem Kunden bereits im Rahmen des Erstgeschäfts vollständig zugeflossen , so dass es keinen Preisnachlass darstelle, wenn der Gutschein später bei einem Buchkauf eingelöst werde.
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B. Die gegen diese Beurteilung gerichteten Angriffe der Revision haben keinen Erfolg. Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass die Unterlassungsklage des Klägers gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 BuchPrG begründet ist, weil die Einlösung der von der Beklagten bei Trade-in-Geschäften im Rahmen der beanstandeten Werbeaktion ausgegebenen Bonus-Gutscheine gegen §§ 3, 5 BuchPrG verstößt.
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I. Soweit die Beklagte neue Bücher an Letztabnehmer verkauft, ist sie nach § 3 Satz 1 BuchPrG verpflichtet, die nach § 5 BuchPrG von den Verlagen festgesetzten Preise einzuhalten.
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Ein Verstoß gegen die Preisbindung liegt vor, wenn ein Händler beim Verkauf nicht preisgebundener Ware für den Kunden kostenlose Gutscheine zum verbilligten Erwerb preisgebundener Bücher ausgibt. Der Buchhändler erhält in diesem Fall für den Verkauf neuer Bücher im Ergebnis ein geringeres Entgelt als den gebundenen Preis (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2004 - 11 U 15/04 [Kart], juris). Können solche Gutscheine auch anderweitig eingesetzt werden, ändert das nichts an einem Verstoß gegen die Preisbindung, falls sie für den Kauf preisgebundener Bücher verwendet werden. Im wirtschaftlichen Ergebnis wird in einem solchen Fall der Nachlass nicht auf die preisbindungsfreie , sondern auf die preisgebundene Ware gewährt.
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Der Zweck der Buchpreisbindung, durch Festsetzung verbindlicher Preise beim Verkauf an Letztabnehmer ein umfangreiches, der breiten Öffentlichkeit zugängliches Buchangebot in einer großen Zahl von Verkaufsstellen zu sichern (§ 1 BuchPrG), kann nur erreicht werden, wenn Unterschreitungen des gebundenen Preises wirksam verhindert werden. Deshalb ist es unerheblich, dass im vorliegenden Fall Gutscheinausgabe und Buchverkauf zwei selbständige Rechtsgeschäfte sind und der Bezug zwischen dem Gutschein und dem Verkauf eines preisgebundenen Buches erst durch eine spätere autonome Entscheidung des Kunden hergestellt wird, nachdem er bereits den Gutschein erhalten hat (zur gebotenen wirtschaftlichen Gesamtbetrachtung bei der Prüfung von Preisbindungsverstößen vgl. BGH, Urteil vom 9. September 2010 - I ZR 193/07, GRUR 2010, 1136 Rn. 19 = WRP 2010, 1482 - UNSER DANKESCHÖN FÜR SIE; Urteil vom 8. Mai 2013 - I ZR 98/12, GRUR 2013, 1264 Rn. 14 = WRP 2013, 1264 - Rezeptbonus [jeweils zur Arzneimittelpreisbindung ]; aA im Zusammenhang mit der Buchpreisbindung OLG Stuttgart, WRP 2011, 366, 371; Langen/Bunte/Bahr, GWB, 12. Aufl., nach § 30 GWB, § 3 BuchPrG Rn. 1; kritisch dazu Deichfuß, jurisPR-WettbR 1/2011, Anm. 4 unter C.). Wirtschaftlich ohne Bedeutung und daher unerheblich ist, ob ein später für den Kauf preisgebundener Ware eingesetzter Gutschein vom Kunden zuvor durch ein Kauf- oder ein Verkaufsgeschäft erworben worden ist.
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II. Nach diesen Grundsätzen hat das Berufungsgericht im Streitfall im Ergebnis zu Recht einen Verstoß der Beklagten gegen die Preisbindung angenommen , soweit Kunden im Rahmen der Werbeaktion für Trade-in-Geschäfte erworbene Bonus-Gutscheine zum Erwerb preisgebundener Bücher bei der Beklagten einsetzen konnten.
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1. Der Klageantrag ist beschränkt auf die Verletzungsform einer Anrechnung der bei der konkret bezeichneten Werbeaktion an Letztabnehmer ausgegebenen Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass das nach diesem Antrag gegen die Beklagte ausgesprochene Verbot nicht deren unternehmerische Freiheit bei der Bestimmung der Konditionen für den Ankauf gebrauchter Bücher beschränkt. Der Ankauf gebrauchter Bücher unterliegt nicht der Buchpreisbindung , weil nach § 3 BuchPrG lediglich der Verkauf neuer Bücher zum gebundenen Preis erfolgen muss. Beim Ankauf gebrauchter Bücher ist es der Beklagten unbenommen, im Rahmen von Sonderaktionen Bonus-Gutscheine auszugeben, solange darin kein Preisnachlass für einen späteren Kauf neuer Bücher bei der Beklagten liegt. Das kann gewährleistet werden, indem eine Verwendung des Gutscheins für den Erwerb preisgebundener Bücher ausgeschlossen wird.
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2. Die Beklagte hat mit der beanstandeten Werbeaktion gegen § 3 BuchPrG verstoßen, weil sie Gutscheine, die zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden konnten, an Letztverbraucher abgegeben hat, ohne dass ihr bei der Abgabe des Gutscheins eine entsprechende Gegenleistung der Kunden zugeflossen ist.
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a) Entgegen der Ansicht der Revision ist die beanstandete Werbeaktion nicht mit Fallgruppen vergleichbar, in denen ein Preisbindungsverstoß zu verneinen ist.
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aa) In der Entscheidung "Buchbeteiligungszertifikate" (Urteil vom 12. November 1974 - I ZR 111/73, GRUR 1975, 203) hat der Senat einen Verstoß gegen das damals geltende Rabattgesetz verneint, wenn treuhänderisch an einem Buchhandelsunternehmen beteiligten Kunden nach Ablauf eines Geschäftsjahres eine umsatzbezogene Gewinnausschüttung gewährt wurde. Abgesehen von anderen wesentlichen Unterschieden ist dieser Sachverhalt schon deshalb nicht mit der vorliegenden Konstellation vergleichbar, weil dort die jährliche Gewinnausschüttung wirtschaftlich und rechtlich von den einzelnen Kaufgeschäften über Bücher gelöst war, während im Streitfall der Einsatz des Gutscheins im Zusammenhang mit dem konkreten Erwerb bestimmter preisgebundener Bücher beanstandet wird.
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bb) Buchhandlungen dürfen Geschenkgutscheine verkaufen, mit denen vom Käufer beschenkte Dritte neue Bücher unter Anrechnung des Gutscheinwerts günstiger erwerben können. Dieser Fall weist mit dem Streitfall zwar insofern Gemeinsamkeiten auf, als auch dort der in dem Gutschein verkörperte Vorteil im Zusammenhang mit dem Erwerb eines konkreten Buches erst aufgrund einer autonomen Entscheidung des beschenkten Gutscheininhabers realisiert wird, die sich auf ein vom Gutscheinerwerb getrenntes Rechtsgeschäft bezieht. Darauf kommt es aber nicht entscheidend an. Bei von ihm zum Nennwert verkauften Geschenkgutscheinen erhält der Buchhändler für das dem Beschenkten verschaffte Buch insgesamt den gebundenen Preis in Form des bereits zuvor vereinnahmten Kaufpreises für den Gutschein und der Zahlung eines etwaigen , nach Anrechnung des Gutscheins verbleibenden Differenzbetrags auf den gebundenen Preis durch den Beschenkten.
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Das Berufungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass demgegenüber die beanstandete Ausgabe der Bonus-Gutscheine durch die Beklagte einen Verstoß gegen die Preisbindung darstellt, wenn die Gutscheine ohne entsprechende Gegenleistung des Kunden ausgegeben wurden und für den Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können (vgl. OLG Frankfurt, Urteil vom 20. Juli 2004, juris Rn. 20; zur fehlenden Gegenleistung des Buchhändlers bei Einräumung eines Barzahlungsrabatts vgl. BGH, Urteil vom 24. Juni 2003 - KZR 32/02, BGHZ 155, 189, 196 f. - Buchpreisbindung).
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b) Das Berufungsgericht hat zu Recht angenommen, dass es im Streitfall an einer dem Gutscheinwert von 5 € entsprechenden Gegenleistung der Kunden des Trade-in-Programms der Beklagten fehlt.
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aa) Die Revision macht ohne Erfolg geltend, dass der Kunde bei Einsatz des Gutscheins für den Kauf neuer Bücher die Möglichkeit verliert, ihn mit demselben Wert für den Erwerb einer anderen Ware bei der Beklagten einzusetzen. Das Vermögen des Kunden wird zwar durch Einsatz des Gutscheins in entsprechender Höhe belastet, wenn der Vorteil aus dem Gutschein in einem Zweitgeschäft realisiert wird. Darauf kommt es bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen die Preisbindung vorliegt, aber nicht an. Im Hinblick auf die vom Buchpreisbindungsgesetz bezweckte Regulierung des Preiswettbewerbs im Buchhandel ist Bezugspunkt für die Prüfung eines Verstoßes gegen die Buchpreisbindung , ob das Vermögen des Buchhändlers beim Verkauf neuer Bücher in Höhe des gebundenen Preises vermehrt wird.
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bb) Nimmt man das Vermögen der Beklagten in den Blick, so wird sie durch den Kauf eines preisgebundenen Buches unter Anrechnung des Gutscheins von ihrer mit Ausgabe des Gutscheins gegenüber dem Kunden des Trade-in-Programms übernommenen Verpflichtung befreit. Sie erhält gleichwohl für den Verkauf des preisgebundenen Buches insgesamt nicht den gebundenen Preis, wenn ihr für die Ausgabe des Gutscheins keine entsprechende Gegenleistung zugeflossen ist. Bei dieser Betrachtung werden Erst- und Zweitgeschäft entgegen der Ansicht der Revision nicht in einer die Buchpreisbindung in unzulässiger Weise ausdehnenden Weise als Einheit betrachtet, sondern es wird allein geprüft, ob die Beklagte beim Buchverkauf ihre aus § 3 BuchPrG folgende Verpflichtung erfüllt hat, den gebundenen Preis in voller Höhe zu berechnen.
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cc) Die Revision hat geltend gemacht, die Beklagte erhalte für den Gutschein im Wert von 5 € einen angemessenen Gegenwert in Form ersparter Transaktionskosten. Beim Einkauf mehrerer Waren steige der für jedes einzel- ne Produkt kalkulierte Vorteil der Beklagten, weil geringere Transaktionskosten für Prüfung und Ankauf entstünden, wenn nur ein Vorgang angelegt und bearbeitet werden müsse. Das Berufungsgericht hat jedoch zutreffend ausgeführt, dass es § 3 BuchPrG nicht zulässt, den Vorteil der Beklagten bei den Transaktionskosten für jedes von der Gutscheinaktion erfasste Trade-in-Geschäft pauschal mit 5 € anzusetzen.
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(1) Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die von ihr angewandte Pauschalierung sei nicht zu beanstanden, weil es preisbindungsrechtlich zulässig sei, beim Vertrieb von Büchern über Büchertische in Kirchen und Kindergärten einen pauschalen Ausgleich für die hierdurch entstehenden Aufwendungen in Höhe von 10% des dabei getätigten Umsatzes zu bezahlen (vgl. Wallenfels/ Russ, BuchPrG, 6. Aufl., § 7 Rn. 40). Die Gutscheinaktion der Beklagten ist mit dem Vertrieb über Büchertische in Kirchen und Kindergärten schon deshalb nicht vergleichbar, weil sie nicht im Sinne von § 7 Abs. 4 Nr. 4 BuchPrG handelsüblich ist.
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(2) Entgegen der Ansicht der Revision ist die Beklagte auch nicht im Hinblick auf die Senatsentscheidung "Spitzensportler-Nachlass" (Urteil vom 4. November 1977 - I ZR 24/76, GRUR 1978, 375, 376 = WRP 1978, 442) befugt, den ihr durch mehrfache Ankäufe entstandenen Vorteil unabhängig von der Höhe der tatsächlich ersparten Transaktionskosten pauschal zu bewerten. Gegenstand jener unter Geltung des Rabattgesetzes ergangenen Entscheidung war der Verkauf eines Kraftwagens mit einem 3% übersteigenden Preisnachlass an eine Spitzensportlerin, die sich verpflichtet hatte, das Fahrzeug mindestens ein halbes Jahr zu behalten und dem Verkäufer einige Fotografien zu Werbezwecken zu überlassen, die die Käuferin in Sportkleidung mit dem Wagen zeigten. Der Senat hat in jenem Fall die Beurteilung des Berufungsgerichts gebilligt, die Vereinbarung des Sonderpreises sei im Hinblick auf die übernommene Gegenleistung rabattrechtlich zulässig. Für diese Beurteilung war maßgeblich , dass der Hersteller des in Rede stehenden Kraftfahrzeugs zu Werbe- zwecken ein besonderes Interesse an Verkäufen an Spitzensportler hatte und über einen längeren Zeitraum entsprechende oder sogar höhere Preiszuschüsse für Spitzensportler ausgezahlt worden waren. Im vorliegenden Fall konnte das Berufungsgericht dagegen nicht die Überzeugung gewinnen, dass pauschal 5 € eine marktübliche und angemessene Gegenleistung für Transaktionskostenvorteile bei Einlieferung mehrerer Bücher im Rahmen eines Trade-inGeschäfts sind.
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(3) Soweit die Revision geltend macht, die Beklagte habe mit der Gutscheinausgabe in erster Linie einen Werbeerfolg für ihr Trade-in-Geschäft erreichen wollen, enthebt sie dies nicht von der Notwendigkeit, den Erhalt eines dem Gutscheinwert entsprechenden Vorteils darzulegen, wenn der Gutschein für den Ankauf preisgebundener Bücher verwendet werden konnte.
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dd) Das Berufungsgericht hat angenommen, eine Anrechnung des Gutscheinwerts auf den Kauf preisgebundener Bücher sei preisbindungsrechtlich nur zulässig, soweit die konkrete Einsparung der Beklagten bei der Einlieferung mehrerer gebrauchter Bücher in jedem Einzelfall exakt dem Bonus-Gutscheinwert in Höhe von 5 € entspreche. Die Revision macht zu Recht geltend, dass das Berufungsgericht damit die an die Gutscheinaktion der Beklagten zu stellenden Anforderungen überspannt hat.
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Es trifft zu, dass der vom Berufungsgericht geforderte exakte Nachweis in jedem Einzelfall nicht erbracht werden kann. Das folgt aus der Unterschiedlichkeit denkbarer Fallkonstellationen sowie der Ungewissheit über die Anzahl der Teilnehmer der Sonderaktion und der jeweils gleichzeitig angebotenen Bücher. Auch wird die Qualität der durch die Kunden eingesandten Bücher sehr unterschiedlich sein. Die Ansicht des Berufungsgerichts führte daher dazu, dass die Beklagte eine Gutscheinaktion der vorliegenden Art von vornherein nur durchführen könnte, wenn die Verwendung der Gutscheine für den Kauf preisgebundener Bücher ausgeschlossen würde.
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Damit wäre nicht mehr gewährleistet, dass die Beklagte mit ihrer Aktion auch die Kunden erreichen könnte, die gebrauchte Bücher einliefern, um dafür neue Bücher bei der Beklagten erwerben zu können. Die daraus folgende nicht unerhebliche Beschränkung der Beklagten in ihren Werbemöglichkeiten ist nach Sinn und Zweck des Buchpreisbindungsgesetzes nicht erforderlich und deshalb unverhältnismäßig. Maßstab für die Frage, ob der gebundene Preis beim Buchverkauf eingehalten worden ist, ist die Vermögenslage des Buchhändlers. Wie sich aus der Zulässigkeit von Geschenkgutscheinen für Bücher ergibt, muss der volle gebundene Preis dem Buchhändler jedoch nicht gleichzeitig mit der Übergabe des Buches an den Buchkäufer zufließen. Vielmehr liegt auch dann kein Verstoß gegen die Preisbindung vor, wenn der Buchhändler den Gutscheinwert erhalten hat, bevor der Beschenkte dessen Verwendung im Hinblick auf den Erwerb eines bestimmten Buches konkretisiert hat. Ist das Vermögen des Buchhändlers insgesamt in einem Maße angewachsen, das dem Wert aller von ihm ausgegebenen Gutscheine entspricht, so führt die spätere Verwendung dieser Gutscheine nicht zu einem Verstoß gegen die Preisbindung.
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Danach darf im Streitfall der Wert der Gutscheine beim Kauf preisgebundener Bücher angerechnet werden, wenn im Durchschnitt aller Ankaufsgeschäfte ein Transaktionskostenvorteil durch Einlieferung von zwei oder mehr Büchern in Höhe von mindestens 5 € entsteht. Führt die Abgabe preisgebundener Bücher unter Anrechnung des Gutscheinwerts im Vergleich zu einem Barverkauf ohne Gutscheinanrechnung zu keiner Vermögenseinbuße bei der Beklagten, so bestehen gegen eine Gutscheinaktion keine Bedenken im Hinblick auf die Buchpreisbindung. Sinn und Zweck der Buchpreisbindung gebieten nicht, die Beklagte in ihrer unternehmerischen Handlungsfreiheit bei der Entwicklung und dem Einsatz von Marketinginstrumenten beim Ankauf gebrauchter Bücher, der nicht der Buchpreisbindung unterliegt (§ 3 Satz 2 BuchPrG) zu beschränken.
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ee) Obwohl das Berufungsgericht danach einen zu strengen Prüfungsmaßstab auf die Gutscheinaktion der Beklagten angewandt hat, erweist sich das Berufungsurteil aus anderen Gründen als richtig (§ 561 ZPO). Auf der Grundlage der insoweit nicht angegriffenen Feststellungen des Berufungsgerichts ist nicht erkennbar, dass ein Gutscheinwert von 5 € der Ersparnis entspricht , die die Beklagte im Rahmen ihrer Gutscheinaktion durchschnittlich bei der Einlieferung von zwei oder mehr gebrauchten Büchern erwarten konnte.
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(1) Entgegen der Revisionserwiderung kommt es für die Frage, ob beim Verkauf eines neuen Buches der gebundene Preis eingehalten worden ist, allerdings nicht auf die Auslegung einer Werbeaktion aus der Sicht der Kunden an, sondern darauf, ob für den Buchkauf tatsächlich ein entsprechendes Entgelt an den Buchhändler bezahlt wird. Insoweit ist von einem objektiven Maßstab auszugehen.
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(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, der gewählte Wert des von der Beklagten ausgegebenen Bonus-Gutscheins sei offensichtlich zu hoch gegriffen. Die Beklagte habe nicht nachvollziehbar und überprüfbar dargetan, dass sich bei einer Einlieferung von mindestens zwei gebrauchten Büchern in jedem Einzelfall ein Vorteil in Höhe von 5 € ergebe. Konkrete Zahlen, anhand deren sich der wirtschaftliche Wert verringerter Transaktionskosten für Prüfung und Ankauf bei Einlieferung von mindestens zwei Büchern nach objektiven Kriterien feststellen ließe, habe die Beklagte nicht genannt. Es hätten auch Kunden den Gutschein erhalten, bei denen von zwei oder mehr eingelieferten Büchern lediglich ein Buch zum Ankauf angenommen worden sei, obwohl die Beklagte für diese Fälle unstreitig gestellt habe, dass keine Effizienzgewinne erzielt worden seien. Danach sei davon auszugehen, dass die Beklagte letztlich die BonusGutscheine - jedenfalls zum Teil - durch eigene Aufwendungen finanziert habe.
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(3) Die Revision macht demgegenüber nicht geltend, die Beklagte habe die durchschnittlichen Effizienzgewinne bei Einlieferung von mindestens zwei gebrauchten Büchern dargelegt. Die Revision hat sich vielmehr allein auf die unternehmerische Handlungsfreiheit der Beklagten bei der Bestimmung der Ankaufskonditionen für gebrauchte Bücher und bei der Festlegung von Werbestrategien für das Trade-in-Geschäft berufen. Auf diese Betrachtungsweise kann sich die Beklagte jedoch nur zurückziehen, soweit die von ihr ausgegebenen Gutscheine nicht zum Ankauf preisgebundener Bücher verwendet werden dürfen. Lässt die Beklagte den Einsatz der Gutscheine für den Kauf neuer Bücher zu, so stellt sie damit einen Bezug zum preisgebundenen Buchverkauf her, der es rechtfertigt, von ihr den Nachweis zu verlangen, eine dem Gutscheinwert entsprechende Gegenleistung erhalten zu haben.
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(4) Entgegen der Ansicht der Revisionserwiderung sind Gutscheinaktionen der beanstandeten Art allerdings nicht bereits wegen des den Wettbewerb der Buchhändler beeinflussenden Werbeeffekts unzulässig. Die Buchpreisbindung will den Wettbewerb zwischen den Buchhändlern keineswegs insgesamt ausschließen. Allein der Preiswettbewerb beim Absatz neuer Bücher ist unzulässig. Gegen die Ausgabe von Gutscheinen, die zumindest auch zum Erwerb preisgebundener Bücher eingesetzt werden können, bestehen daher so lange keine Bedenken, wie der Ausgabe des Gutscheins ein entsprechender Gegenwert gegenübersteht.
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c) Das Berufungsgericht hat somit im Ergebnis zu Recht angenommen, dass die Beklagte die beanstandeten Bonus-Gutscheine - jedenfalls zum Teil - durch eigene Aufwendungen finanziert, so dass der Kunde bei ihrem späteren Einsatz zum Kauf preisgebundener Bücher im wirtschaftlichen Ergebnis einen unzulässigen Rabatt auf den gebundenen Preis erhält. In der beanstandeten Form und ohne Darlegung einer jedenfalls durchschnittlich dem Gutscheinwert entsprechenden Ersparnis darf die Beklagte die Verwendung der Gutscheine nicht zum Erwerb neuer Bücher zulassen. Sie ist indes nicht gehindert, die beanstandete Werbeaktion mit einer solchen Verwendungsbeschränkung durchzuführen. Die sich daraus ergebende Beeinträchtigung ihrer unternehmerischen Freiheit ist Folge der gesetzlichen Preisbindung für Bücher, gegen die verfassungsrechtliche Bedenken weder von der Beklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich sind.
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III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
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Vorinstanzen:
LG Wiesbaden, Entscheidung vom 16.08.2013 - 13 O 18/13 -
OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 28.01.2014 - 11 U 93/13 -

Unlauter handelt, wer

1.
die Kennzeichen, Waren, Dienstleistungen, Tätigkeiten oder persönlichen oder geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft;
2.
über die Waren, Dienstleistungen oder das Unternehmen eines Mitbewerbers oder über den Unternehmer oder ein Mitglied der Unternehmensleitung Tatsachen behauptet oder verbreitet, die geeignet sind, den Betrieb des Unternehmens oder den Kredit des Unternehmers zu schädigen, sofern die Tatsachen nicht erweislich wahr sind; handelt es sich um vertrauliche Mitteilungen und hat der Mitteilende oder der Empfänger der Mitteilung an ihr ein berechtigtes Interesse, so ist die Handlung nur dann unlauter, wenn die Tatsachen der Wahrheit zuwider behauptet oder verbreitet wurden;
3.
Waren oder Dienstleistungen anbietet, die eine Nachahmung der Waren oder Dienstleistungen eines Mitbewerbers sind, wenn er
a)
eine vermeidbare Täuschung der Abnehmer über die betriebliche Herkunft herbeiführt,
b)
die Wertschätzung der nachgeahmten Ware oder Dienstleistung unangemessen ausnutzt oder beeinträchtigt oder
c)
die für die Nachahmung erforderlichen Kenntnisse oder Unterlagen unredlich erlangt hat;
4.
Mitbewerber gezielt behindert.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.