Landgericht Hamburg Urteil, 28. Okt. 2015 - 304 O 65/15

28.10.2015

Tenor

1. Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 444.296,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit dem 1. März 2015 aus EUR 194.296,24 und aus EUR 250.000,00 seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen.

2. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

Tatbestand

1

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter von dem Beklagten Zahlungen im Wege der Insolvenzanfechtung sowie Rückzahlung eines seitens der Schuldnerin gewährten Darlehens.

2

Der Beklagte war Kommanditist der G.M.- und F. G.m.b.H. & Co. KG (im Folgenden: Schuldnerin). Das Haftkapital der Schuldnerin betrug EUR 1,94 Mio., die Hafteinlage des Beklagten betrug EUR 397.700,00. Geschäftsführende Komplementären der Schuldnerin war die G. G.m.b.H., deren von § 181 BGB alleinvertretungsberechtigter Geschäftsführer der Beklagte ist.

3

Die Schuldnerin hatte Darlehensverbindlichkeiten bei der H.N. AG und bei der D.B. AG. Die Verbindlichkeiten waren besichert über Grundschulden auf einem Grundstück der Schuldnerin in H.- B., wobei die Ansprüche der H.N. AG besichert waren durch drei Grundschulden über EUR 306.775,13, EUR 1.227.100,51 und EUR 242.863,64 und die Ansprüche der D.B. AG besichert waren durch eine Grundschuld über EUR 2.045.167,52.

4

Mit Bürgschaftsvertrag vom 26. Juni/13. Juli 2009 übernahm der Beklagte gegenüber den vorbenannten Kreditinstituten eine selbstschuldnerische Bürgschaft in Höhe von EUR 250.000,00. Der Bürgschaftsvertrag wurde von der D.B. AG sowohl für sich selbst als auch die H.N. AG unterzeichnet. Für die weiteren Einzelheiten des Bürgschaftsvertrages wird auf Anlage K9 Bezug genommen.

5

Die Schuldnerin führte zudem Konten mit der Bezeichnung „Verbindlichkeiten gegenüber Gesellschaftern“. Das Konto des Beklagten trug die Nummer. Dieses Konto wies gemäß der Jahresabschlüsse der Schuldnerin für die Jahre 2009 und 2010 jeweils einen Habenstand zugunsten der Schuldnerin auf. Am 11. Juni 2012 unterzeichnete der Beklagte in der Gesellschafterversammlung der G. G.m.b.H. den Jahresabschluss der Schuldnerin für das Jahr 2011. In dem Jahresabschluss wurden die Forderungen als Darlehen der Schuldnerin an den Beklagten bezeichnet, konkret enthält der Jahresabschluss einen vom Beklagten am 28. März 2012 unterzeichneten Anhang, in dem es auf Seite 6 heißt: „Herrn von G. wurde von der Gesellschaft ein Darlehen gewährt, das mit 2,5 % über dem Diskontsatz, mindestens aber 5 %, zu verzinsen ist.“ Für den weiteren Inhalt des Jahresabschlusses auf den 31. Dezember 2011 wird auf die Anlage K17 Bezug genommen.

6

Im Juli 2013 stellte die Schuldnerin, vertreten durch die G. G.m.b.H., diese wiederum vertreten durch den Beklagten, einen Insolvenzantrag beim Amtsgericht H.. Der Kläger wurde mit Beschluss des Amtsgerichts H. vom 12. Juli 2013 zunächst gemäß § 270a Abs. 2 InsO zum vorläufigen Sachwalter bestellt.

7

Während der vorläufigen Sachwaltung wurde die Immobilie der Schuldnerin in H.- B. an einen Dritten veräußert. Aus dem Veräußerungserlös wurde ein Gesamtbetrag von ca. EUR 3,2 Mio. an die H.N. AG und die D.B. AG ausgezahlt, wodurch die Forderungen dieser beiden Kreditinstitute gegenüber der Schuldnerin vollständig befriedigt wurden.

8

Zum Stichtag 30. September 2013 bestand bezüglich der im Jahresabschluss für das Jahr 2011 bezeichneten Verbindlichkeiten des Beklagten gegenüber der Schuldnerin ein Endsaldo zu Lasten des Beklagten in Höhe von EUR 194.296,24. Der Beklagte hat keine Zahlungen auf diesen Betrag geleistet.

9

Mit Beschluss vom 1. Oktober 2013 eröffnete das Amtsgericht H. das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den Kläger zum Insolvenzverwalter.

10

In dem Insolvenzverfahren sind Forderungen in Höhe von ca. EUR 11,1 Mio. zur Insolvenztabelle angemeldet, festgestellt sind Forderungen in Höhe von ca. EUR 6,2 Mio., Ausfallforderungen sind in Höhe von ca. EUR 1,1 Mio. festgestellt.

11

Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte sei der Insolvenzmasse gegenüber aus dem Gesichtspunkt der Insolvenzanfechtung zur Erstattung von EUR 250.000,00 verpflichtet, dies sei der Betrag, in dem der Beklagte durch den Verkauf des Grundstücks des Schuldnerin von seiner Bürgschaftsverpflichtung frei geworden sei. Die D.B. AG habe bei Unterzeichnung des Bürgschaftsvertrages als Führerin eines Sicherheitenpools auch für die H.N. AG gehandelt. Darüber hinaus sei der Beklagte auch zur Rückzahlung des in den Jahresabschlüssen festgestellten Darlehens an die Schuldnerin verpflichtet.

12

Der Kläger beantragt,

13

den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger EUR 444.296,24 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit aus EUR 194.296,24 und aus EUR 250.000,00 seit dem 1. Oktober 2013 zu zahlen.

14

Der Beklagte beantragt,

15

die Klage abzuweisen.

16

Der Beklagte rügt die ordnungsgemäße Zustellung der Klage sowie die örtliche Unzuständigkeit des Landgerichts. Die Klage sei in der Wohnung seiner Tochter zugestellt worden, wohin er einen Nachsendeauftrag gestellt habe. Die Klage habe er selbst von seiner Tochter nur über den Dienst WhatsApp erhalten, nachdem seine Tochter diese abfotografiert habe. Er habe seit dem 31. Juli 2014 in H. keinen Wohnsitz mehr gehabt. Die Bürgschaftserklärung sei nicht ordnungsgemäß seitens der Banken unterzeichnet gewesen. Hilfsweise hat der Beklagte die Bürgschaftserklärung vom 13. Juli 2009 widerrufen unter Hinweis auf eine fehlerhafte Widerrufsbelehrung. Bezüglich des in dem Jahresabschluss für das Jahr 2011 so bezeichneten Darlehens der Schuldnerin erhebt der Beklagte zudem die Einrede der Verjährung, da es sich lediglich um einen Aufwendungsersatzanspruch handle.

17

Mit Beschluss vom heutigen Tag hat das Gericht den in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Antrag des Beklagten, den Rechtsstreit an die Kammer für Handelssachen zu verweisen, zurückgewiesen.

18

Die Klagschrift wurde am 10. März 2015 an der Adresse der Tochter des Beklagten per Postzustellungsurkunde in den dort sich befindlichen Briefkasten eingeworfen.

Entscheidungsgründe

19

Die Klage ist zulässig und begründet.

20

I. Die Klage ist zulässig.

21

Die Klage ist ordnungsgemäß zugestellt gemäß § 253 Abs. 1 ZPO, und zwar durch Zustellung am 10. März 2015 an der Adresse M., H., wo die Tochter des Beklagten wohnt. Diese Adresse gilt als Wohnung des Beklagten im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO. Stellt jemand bei der Post einen Nachsendeauftrag, so gilt die darin genannte Wohnung als „Wohnung“ des Zustellungsempfängers im Sinne von § 178 Abs. 1 ZPO, selbst wenn er dort nicht wohnt (LG Frankfurt, Rechtspfleger 1981, 493; Stöber, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 178 Rn. 7). Vor diesem Hintergrund gilt die Wohnung in der M., zu der er einen Nachsendeauftrag bei der Post gestellt hatte, für Zwecke der Zustellung als Wohnung des Beklagten, weshalb gemäß § 180 ZPO die Zustellung durch Einlegung in den dort sich befindlichen Briefkasten erfolgen konnte Da der Beklagte an diese Adresse einen Nachsendeantrag der Post gestellt hatte, kann er sich nicht darauf berufen, dort nicht wohnhaft gewesen zu sein und die Klage selbst lediglich in elektronischer Form erhalten zu haben. Dies ändert an der ordnungsgemäßen Zustellung nichts.

22

Darüber hinaus ist das Landgericht Hamburg örtlich zuständig, dies ergibt sich jedenfalls aus § 16 ZPO. Der Beklagte hat bis in das Jahr 2014 in Hamburg gewohnt, hier also gemäß § 13 ZPO seinen allgemeinen Gerichtsstand gehabt. Wenn sich ein Beklagter darauf beruft, an einem ehemaligen Wohnort bei Klagerhebung nicht mehr gewohnt zu haben, gleichzeitig aber nicht feststellbar ist, wo der Beklagte zu dem Zeitpunkt der Klageerhebung seinen allgemeinen Wohnsitz hatte, gilt die Auffangregelung des § 16 ZPO, ohne dass feststehen müsse, dass der Beklagte zu dem Zeitpunk der Klagerhebung gar keinen festen Wohnsitz hatte (OLG Hamm, Urt. v. 27.10.2005, Az.: 27 U 167/03, BeckRS 2006, 00862). Hier hat der Beklagte trotz gerichtlichen Hinweises nicht vorgetragen, wo er seinen allgemeinen Wohnsitz am 10. März 2015, dem Tag der Klagzustellung, hatte. Mithin ist von der Anwendbarkeit des Auffangtatbestandes des § 16 ZPO auszugehen.

23

II. Die Klage ist auch begründet. Dem Kläger stehen sowohl die Ansprüche aus Insolvenzanfechtung als auch die Rückzahlungsansprüche aus dem Darlehen zu.

24

1. Gemäß §§ 135 Abs. 2, 143 InsO ist der Beklagte als ehemaliger Gesellschafter der Schuldnerin verpflichtet, an die Insolvenzmasse den Betrag zu erstatten, in dessen Höhe er in Folge der Verwertung des Grundstücks der Schuldnerin von seiner Verpflichtung aus der Bürgschaft vom 26. Juni/13. Juli 2009 gegenüber der H.N. AG und der D.B. AG frei geworden ist. Es handelt sich dabei um die komplette Bürgschaftssumme von EUR 250.000,00.

25

An der Wirksamkeit des Bürgschaftsvertrages bestehen keine Zweifel.

26

Die Bürgschaft ist nicht wegen eines Verstoßes gegen § 181 BGB schwebend unwirksam. Die Vorschrift ist vorliegend nicht anwendbar, soweit es um die Frage geht, ob die D.B. AG die H.N. AG vertreten durfte. Denn der gesamte Bürgschaftsvertrag stellte sowohl für die D.B. AG als auch die H.N. AG ein lediglich vorteilhaftes Geschäft dar, da beide Kreditinstitute für ihre Darlehensforderungen gegen die Schuldnerin eine zusätzliche Sicherheit erhielten. Lediglich rechtlich vorteilhafte Geschäfte sind aber nicht vom Verbot des Insichgeschäfts nach § 181 BGB erfasst (s. nur Schilken, in Staudinger (2014), § 181 Rn. 32 m.w.N.). Dass die Bürgschaftserklärung auch Regelungen zur Abwicklung der Bürgschaft enthält, etwa zum Widerruf und zur Gleichrangigkeit, ändert nichts an dem Umstand, dass der Erhalt der Bürgschaft für beide beteiligten Kreditinstitute rechtlich lediglich vorteilhaft war. Selbst wenn zwischen der H.N. AG und der D.B. AG eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts bestanden haben sollte, konnte die Unterschrift unter dem Bürgschaftsvertrag, die für beide genannten Kreditinstitute erfolgte, diese GbR wirksam binden, da diese sämtliche Gesellschafter der GbR darstellten, s. § 714 BGB. Die Vermutung des Beklagten, es sei nicht ausgeschlossen, dass es in einem Sicherheitenpool weitere Banken gegeben habe, die ebenfalls Teil der GbR gewesen seien und die die D.B. AG bei Unterzeichnung der Bürgschaftserklärung habe verpflichten wollen, erfolgt offensichtlich ins Blaue hinein und ist nicht zugrundezulegen.

27

Der Beklagte konnte seine Bürgenerklärung auch nicht wirksam widerrufen mit dem impliziten Argument, die Widerrufsfrist habe wegen fehlerhafter Widerrufsbelehrung nicht zu laufen begonnen. Dies setzte voraus, dass dem Beklagten überhaupt ein gesetzliches Widerrufsrecht für die Bürgschaftserklärung zustand. Ein solches gesetzliches Widerrufsrecht besteht jedoch nicht. Insbesondere handelt es sich bei der Bürgschaft eines Gesellschafters nicht um einen Verbraucherdarlehensvertrag im Sinne von § 495 BGB (OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 20.12.2006, Az.: U 18/06, BeckRS 2007, 01615). Andere gesetzliche Widerrufsrechte sind ebenfalls nicht einschlägig. Soweit die Banken dem Beklagten in der Bürgschaftserklärung ein Widerrufsrecht eingeräumt haben, handelte es sich damit um ein vertragliches Widerrufsrecht. Die Widerrufsbelehrung konnten die Banken dann aber nach freiem Belieben formulieren, ohne dass sich der Beklagte darauf berufen könnte, die in der Belehrung enthaltene Frist von zwei Wochen nicht abgelaufen sei.

28

2. Ebenso besteht der darlehensweise geltend gemachte Anspruch. Für Forderungen zwischen Gesellschaft und Gesellschafterin kann einem Jahresabschluss der Rechtscharakter eines Schuldanerkenntnisses beigemessen werden (BGH NZI 2013, 841 (843) m.w.N.). Dies muss erst recht gelten, wenn wie hier der Beklagte die fragliche Anlage des Jahresabschlusses für das Jahr 2011 persönlich unterzeichnet hat, in der die hier in Rede stehenden Forderungen ausdrücklich als Darlehen bezeichnet werden. Da somit vom Bestehen eines Darlehens zwischen Schuldnerin und Beklagten auszugehen ist, kommt eine Verjährung dieser Ansprüche nicht in Betracht, da schon gar nicht vorgetragen ist, dass die Schuldnerin dieses Darlehen einmal fällig gestellt hätte.

29

Die Höhe des Anspruchs von EUR 194.296,24 hat der Beklagte nicht bestritten.

30

III. Die Zinsentscheidung ergibt sich aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 2, 286, 291 BGB. Die Zustellung der Klage an der Adresse der Tochter des Beklagten führte zu einer ordnungsgemäßen Zustellung mit der Folge, dass Rechtshängigkeitszinsen für den Darlehensanspruch ab dem 11. März 2015 zu laufen begannen. Der Zinsbeginn für den Anfechtungsanspruch ergibt sich aus §§ 143 InsO, 291, 819 Abs. 1, 818 Abs. 4, 987 BGB und entspricht dem Tag der Insolvenzeröffnung.

31

IV. Die Nebenentscheidungen ergeben sich aus §§ 91, 709 ZPO.

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(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst: 1. einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, dur

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Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

(1) Der Schuldner fügt dem Antrag auf Anordnung der Eigenverwaltung eine Eigenverwaltungsplanung bei, welche umfasst:

1.
einen Finanzplan, der den Zeitraum von sechs Monaten abdeckt und eine fundierte Darstellung der Finanzierungsquellen enthält, durch welche die Fortführung des gewöhnlichen Geschäftsbetriebes und die Deckung der Kosten des Verfahrens in diesem Zeitraum sichergestellt werden soll,
2.
ein Konzept für die Durchführung des Insolvenzverfahrens, welches auf Grundlage einer Darstellung von Art, Ausmaß und Ursachen der Krise das Ziel der Eigenverwaltung und die Maßnahmen beschreibt, welche zur Erreichung des Ziels in Aussicht genommen werden,
3.
eine Darstellung des Stands von Verhandlungen mit Gläubigern, den am Schuldner beteiligten Personen und Dritten zu den in Aussicht genommenen Maßnahmen,
4.
eine Darstellung der Vorkehrungen, die der Schuldner getroffen hat, um seine Fähigkeit sicherzustellen, insolvenzrechtliche Pflichten zu erfüllen, und
5.
eine begründete Darstellung etwaiger Mehr- oder Minderkosten, die im Rahmen der Eigenverwaltung im Vergleich zu einem Regelverfahren und im Verhältnis zur Insolvenzmasse voraussichtlich anfallen werden.

(2) Des Weiteren hat der Schuldner zu erklären,

1.
ob, in welchem Umfang und gegenüber welchen Gläubigern er sich mit der Erfüllung von Verbindlichkeiten aus Arbeitsverhältnissen, Pensionszusagen oder dem Steuerschuldverhältnis, gegenüber Sozialversicherungsträgern oder Lieferanten in Verzug befindet,
2.
ob und in welchen Verfahren zu seinen Gunsten innerhalb der letzten drei Jahre vor dem Antrag Vollstreckungs- oder Verwertungssperren nach diesem Gesetz oder nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz angeordnet wurden und
3.
ob er für die letzten drei Geschäftsjahre seinen Offenlegungspflichten, insbesondere nach den §§ 325 bis 328 oder 339 des Handelsgesetzbuchs nachgekommen ist.

(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).

(2) Die Klageschrift muss enthalten:

1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts;
2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.

(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:

1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen;
2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht;
3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.

(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.

(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.

(1) Wird die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung, in dem Geschäftsraum oder in einer Gemeinschaftseinrichtung, in der sie wohnt, nicht angetroffen, kann das Schriftstück zugestellt werden

1.
in der Wohnung einem erwachsenen Familienangehörigen, einer in der Familie beschäftigten Person oder einem erwachsenen ständigen Mitbewohner,
2.
in Geschäftsräumen einer dort beschäftigten Person,
3.
in Gemeinschaftseinrichtungen dem Leiter der Einrichtung oder einem dazu ermächtigten Vertreter.

(2) Die Zustellung an eine der in Absatz 1 bezeichneten Personen ist unwirksam, wenn diese an dem Rechtsstreit als Gegner der Person, der zugestellt werden soll, beteiligt ist.

Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 nicht ausführbar, kann das Schriftstück in einen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt werden, die der Adressat für den Postempfang eingerichtet hat und die in der allgemein üblichen Art für eine sichere Aufbewahrung geeignet ist. Mit der Einlegung gilt das Schriftstück als zugestellt. Der Zusteller vermerkt auf dem Umschlag des zuzustellenden Schriftstücks das Datum der Zustellung.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person wird durch den Wohnsitz bestimmt.

Der allgemeine Gerichtsstand einer Person, die keinen Wohnsitz hat, wird durch den Aufenthaltsort im Inland und, wenn ein solcher nicht bekannt ist, durch den letzten Wohnsitz bestimmt.

(1) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, die für die Forderung eines Gesellschafters auf Rückgewähr eines Darlehens im Sinne des § 39 Abs. 1 Nr. 5 oder für eine gleichgestellte Forderung

1.
Sicherung gewährt hat, wenn die Handlung in den letzten zehn Jahren vor dem Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist, oder
2.
Befriedigung gewährt hat, wenn die Handlung im letzten Jahr vor dem Eröffnungsantrag oder nach diesem Antrag vorgenommen worden ist.

(2) Anfechtbar ist eine Rechtshandlung, mit der eine Gesellschaft einem Dritten für eine Forderung auf Rückgewähr eines Darlehens innerhalb der in Absatz 1 Nr. 2 genannten Fristen Befriedigung gewährt hat, wenn ein Gesellschafter für die Forderung eine Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete; dies gilt sinngemäß für Leistungen auf Forderungen, die einem Darlehen wirtschaftlich entsprechen.

(3) Wurde dem Schuldner von einem Gesellschafter ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Ausübung überlassen, so kann der Aussonderungsanspruch während der Dauer des Insolvenzverfahrens, höchstens aber für eine Zeit von einem Jahr ab der Eröffnung des Insolvenzverfahrens nicht geltend gemacht werden, wenn der Gegenstand für die Fortführung des Unternehmens des Schuldners von erheblicher Bedeutung ist. Für den Gebrauch oder die Ausübung des Gegenstandes gebührt dem Gesellschafter ein Ausgleich; bei der Berechnung ist der Durchschnitt der im letzten Jahr vor Verfahrenseröffnung geleisteten Vergütung in Ansatz zu bringen, bei kürzerer Dauer der Überlassung ist der Durchschnitt während dieses Zeitraums maßgebend.

(4) § 39 Abs. 4 und 5 gilt entsprechend.

Ein Vertreter kann, soweit nicht ein anderes ihm gestattet ist, im Namen des Vertretenen mit sich im eigenen Namen oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft nicht vornehmen, es sei denn, dass das Rechtsgeschäft ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit besteht.

Soweit einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrag die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt, die anderen Gesellschafter Dritten gegenüber zu vertreten.

(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.

(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,

1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags,
2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder
3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.

(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.

(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.

(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.

(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.

(1) Was durch die anfechtbare Handlung aus dem Vermögen des Schuldners veräußert, weggegeben oder aufgegeben ist, muß zur Insolvenzmasse zurückgewährt werden. Die Vorschriften über die Rechtsfolgen einer ungerechtfertigten Bereicherung, bei der dem Empfänger der Mangel des rechtlichen Grundes bekannt ist, gelten entsprechend. Eine Geldschuld ist nur zu verzinsen, wenn die Voraussetzungen des Schuldnerverzugs oder des § 291 des Bürgerlichen Gesetzbuchs vorliegen; ein darüber hinausgehender Anspruch auf Herausgabe von Nutzungen eines erlangten Geldbetrags ist ausgeschlossen.

(2) Der Empfänger einer unentgeltlichen Leistung hat diese nur zurückzugewähren, soweit er durch sie bereichert ist. Dies gilt nicht, sobald er weiß oder den Umständen nach wissen muß, daß die unentgeltliche Leistung die Gläubiger benachteiligt.

(3) Im Fall der Anfechtung nach § 135 Abs. 2 hat der Gesellschafter, der die Sicherheit bestellt hatte oder als Bürge haftete, die dem Dritten gewährte Leistung zur Insolvenzmasse zu erstatten. Die Verpflichtung besteht nur bis zur Höhe des Betrags, mit dem der Gesellschafter als Bürge haftete oder der dem Wert der von ihm bestellten Sicherheit im Zeitpunkt der Rückgewähr des Darlehens oder der Leistung auf die gleichgestellte Forderung entspricht. Der Gesellschafter wird von der Verpflichtung frei, wenn er die Gegenstände, die dem Gläubiger als Sicherheit gedient hatten, der Insolvenzmasse zur Verfügung stellt.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.