Landgericht Hagen Beschluss, 24. Mai 2016 - 6 T 303/15

ECLI:ECLI:DE:LGHA:2016:0524.6T303.15.00
bei uns veröffentlicht am24.05.2016

Tenor

Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 21.12.2015 gegen die Beschlüsse des Zentralen Vollstreckungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Hagen) vom 02.12.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 € zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen.


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Gesetz über den Lastenausgleich


Lastenausgleichsgesetz - LAG

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Zivilprozessordnung - ZPO | § 775 Einstellung oder Beschränkung der Zwangsvollstreckung


Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:1.wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder das

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802f Verfahren zur Abnahme der Vermögensauskunft


(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, ein

Zivilprozessordnung - ZPO | § 802b Gütliche Erledigung; Vollstreckungsaufschub bei Zahlungsvereinbarung


(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein. (2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräume

Zivilprozessordnung - ZPO | § 882e Löschung


(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht. (2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ih

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Bundesgerichtshof Beschluss, 21. Dez. 2015 - I ZB 107/14

bei uns veröffentlicht am 21.12.2015

BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS I ZB 107/14 vom 21. Dezember 2015 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 754 Abs. 1, § 775 Nr. 4, §§ 802b, 882c Abs. 1 Nr. 1 bis 3, § 882d a) Ein Zahlungspla

Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 25. Aug. 2014 - 1 T 152/14

bei uns veröffentlicht am 25.08.2014

Tenor Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht Dessau-Roßlau) vom 12. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. Der Beschwerdewert beträgt bis zu 300,00 €. Die Rechts

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.

(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.

(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.

(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.

(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.

(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.

(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.

(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS
I ZB 107/14
vom
21. Dezember 2015
in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: ja

a) Ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO, der festgesetzt und nicht hinfällig ist,
steht der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1
Satz 2 ZPO nicht nur im Falle des Eintragungsgrundes gemäß § 882c
Abs. 1 Nr. 3 ZPO, sondern auch im Falle der Eintragungsgründe nach

b) Eine Stundungs- oder Stillhalteabrede im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO, die
Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers
gemäß § 882c Abs. 1 ZPO, aber vor der Entscheidung über
den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners gemäß § 882d
Abs. 1 ZPO oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde
vereinbaren, stellt ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis
dar.
BGH, Beschluss vom 21. Dezember 2015 - I ZB 107/14 - LG Bonn
AG Bonn
ECLI:DE:BGH:2015:211215BIZB107.14.0

Der I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Dezember 2015 durch den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Büscher, die Richter Prof. Dr. Schaffert, Dr. Kirchhoff, Prof. Dr. Koch und Feddersen

beschlossen:
Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 27. Oktober 2014 aufgehoben. Der Beschluss des Amtsgerichts Bonn vom 8. August 2014 wird abgeändert. Die Eintragungsanordnung des Obergerichtsvollziehers W. vom 1. April 2014, Az. 13 DR II 437/14, wird aufgehoben. Gegenstandswert: 2.000 €

Gründe:

1
I. Der Schuldner wendet sich gegen die Anordnung seiner Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, nachdem die Gläubigerin gegen den Schuldner aus einem Urteil des Oberlandesgerichts Koblenz vom 24. September 2010 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Koblenz vom 20. Dezember 2010 die Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen betrieben hatte.
2
Nachdem zunächst Teilzahlungen durch die Ehefrau des Schuldners erfolgt waren, erteilte die Gläubigerin dem Gerichtsvollzieher einen Vollstre- ckungsauftrag. Der Gerichtsvollzieher stellte fest, dass der Schuldner bereits am 18. Dezember 2013 die Vermögensauskunft abgegeben hatte, nach deren Inhalt eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein würde. Der Gerichtsvollzieher leitete diese Vermögensauskunft an die Gläubigerin weiter und kündigte dem Schuldner mit Schreiben vom 1. April 2014 an, dass er ihn nach Ablauf einer Frist von zwei Wochen gemäß § 882c ZPO in das Schuldnerverzeichnis eintragen werde. Dem widersprach der Schuldner mit Schreiben vom 8. April 2014. Am 23. Juli 2014 teilten die Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dem Vollstreckungsgericht mit, dass die Vollstreckung ruhen solle, da der Schuldner über einen Dritten Ratenzahlungen aufgenommen habe.
3
Den Widerspruch des Schuldners gegen die Eintragungsanordnung hat das Amtsgericht Bonn zurückgewiesen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hatte keinen Erfolg.
4
II. Das Beschwerdegericht hat angenommen, der Gerichtsvollzieher habe die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis zu Recht angeordnet. Zur Begründung hat es ausgeführt:
5
Die Voraussetzungen des § 882c ZPO, wonach der Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis anordne, wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers führen könne, lägen vor. Dass auf der Grundlage einer mit der Ehefrau des Schuldners getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung Zahlungen erbracht würden , ändere hieran nichts. Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solle dem Rechtsverkehr Informationen über die Kreditwürdigkeit einer Person geben und verfolge insoweit einen über die einzelne Vollstreckung hinausgehenden Zweck. Es sei vorliegend kein formalisierter Zahlungsplan im Sinne des § 802b ZPO festgesetzt worden, der nach § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehe.
6
Die Eintragung müsse nicht deshalb unterbleiben, weil die Gläubigerin dem Schuldner im Wege einer Ratenzahlungsvereinbarung mit seiner Ehefrau eine Stundung bewilligt habe und deshalb die Voraussetzungen einer Einstellung der Zwangsvollstreckung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vorlägen. Auch hier greife der Zweck des § 882c ZPO, den Rechtsverkehr vor Personen zu schützen, die ihre Zahlungsverpflichtungen mutmaßlich nicht erfüllen könnten. Dies decke sich mit der Wertung des § 882e Abs. 3 Nr. 1 ZPO, der die Löschung einer Eintragung vom Nachweis der vollständigen Befriedigung des Gläubigers abhängig mache.
7
III. Die vom Beschwerdegericht zugelassene Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO) und auch sonst zulässig (§ 575 ZPO). Sie hat in der Sache Erfolg. Das Beschwerdegericht hat zu Unrecht angenommen, dass die Voraussetzungen für die Anordnung der Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis vorliegen.
8
1. Nach § 882c Abs. 1 ZPO in der Fassung des seit dem 1. Januar 2013 geltenden Gesetzes zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2009, 2258) ordnet der zuständige Gerichtsvollzieher von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an, wenn der Schuldner seiner Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO), wenn eine Vollstreckung nach dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses offensichtlich nicht geeignet wäre, zu einer vollständigen Befriedigung des Gläubigers zu führen, auf dessen Antrag die Vermögensauskunft erteilt oder dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde (§ 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO), oder wenn der Schuldner dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Abgabe der Vermögensaus- kunft oder Bekanntgabe der Zuleitung nach § 802d Abs. 1 Satz 2 ZPO die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachweist, sofern nicht ein Zahlungsplan nach § 802b ZPO festgesetzt und nicht hinfällig ist (§ 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO).
9
Im vorliegenden Fall hat der Gerichtsvollzieher die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO mit der Begründung angeordnet , aus der bereits in einem vorangegangenen Vollstreckungsverfahren am 18. Dezember 2013 abgegebenen und der vorliegend die Vollstreckung betreibenden Gläubigerin zugeleiteten Vermögensauskunft ergebe sich, dass eine Befriedigung der Gläubigerin nicht möglich sein werde. Die Feststellung, dass nach der bereits erteilten Vermögensauskunft eine Vollstreckung offensichtlich keinen Erfolg haben werde, greift die Rechtsbeschwerde nicht an, so dass hiervon bei der rechtlichen Beurteilung auszugehen ist.
10
2. Die Rechtsbeschwerde wendet sich mit Erfolg gegen die Beurteilung des Beschwerdegerichts, dass die zwischen Gläubigerin und Schuldner getroffene Ratenzahlungsvereinbarung der Eintragungsanordnung nicht entgegensteht.
11
a) Aus § 802b Abs. 2 ZPO folgt vorliegend allerdings kein Eintragungshindernis.
12
aa) Nach § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO kann der Gerichtsvollzieher, der in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Einigung bedacht sein soll (§ 802b Abs. 1 ZPO), dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können und der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen hat. Zum Abschluss einer solchen Zahlungsvereinbarung - einem vollstreckungsrechtlichen Vertrag zwischen Gläubiger und Schuldner (vgl. Voit in Musielak/Voit, ZPO, 12. Aufl., § 802b Rn. 12; Gothe, DGVZ 2013, 197) - gilt der Gerichtsvollzieher gemäß § 754 Abs. 1 ZPO durch den Vollstreckungsauftrag und die Übergabe der vollstreckbaren Ausfertigung des Titels als ermächtigt. Nach § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO bewirkt die Festsetzung eines Zahlungsplans nach Satz 1 der Vorschrift einen Vollstreckungsaufschub. Nach der Konzeption des Gesetzgebers steht dieser Vollstreckungsaufschub einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 ZPO entgegen (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39; BeckOK ZPO/Fleck, Stand 1. September 2015, § 802b Rn. 11a; MünchKomm.ZPO/Eickmann, 4. Aufl., § 882c Rn. 10).
13
Auch wenn sich der Vorbehalt eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO aufgrund der sprachlichen Fassung des § 882c Abs. 1 ZPO allein auf den Eintragungsgrund Nr. 3 (fehlender Befriedigungsnachweis) bezieht, folgt aus der in § 802b Abs. 1 Satz 2 ZPO allgemein vorgesehenen Anordnung eines Vollstreckungsaufschubs seine Geltung für sämtliche Eintragungsgründe des § 882c Abs. 1 ZPO (vgl. LG Karlsruhe, DGVZ 2013, 211, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris Rn. 17; BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a; Mock in Gottwald/Mock, Zwangsvollstreckung, 7. Aufl., § 882c ZPO Rn. 14a). Die Festsetzung eines Zahlungsplans nach § 802b ZPO stünde also auch vorliegend der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen.
14
bb) Die vorliegend getroffene Ratenzahlungsvereinbarung erfüllt jedoch - wie auch die Rechtsbeschwerde nicht verkennt - nicht die Voraussetzungen des § 802b Abs. 2 Satz 1 ZPO. Sie ist nicht vom Gerichtsvollzieher auf der Grundlage einer positiven Erfüllungsprognose (vgl. dazu MünchKomm.ZPO/ Wagner aaO § 802b Rn. 16) herbeigeführt, sondern von den Parteien oder ihren Verfahrensbevollmächtigten ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers vereinbart worden (vgl. BeckOK ZPO/Fleck aaO § 802b Rn. 11a).
15
b) Die vorliegend zwischen den Parteien getroffene Ratenzahlungsvereinbarung steht gleichwohl der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 ZPO entgegen, weil sie einen Grund zur Einstellung der Zwangsvollstreckung im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO darstellt.
16
aa) Nach § 775 Nr. 4 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einzustellen oder zu beschränken, wenn sich aus einer vom Gläubiger ausgestellten Privaturkunde die Bewilligung einer Stundung ergibt. Unter die Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO fällt auch die Abrede, die Forderung zeitweilig nicht geltend zu machen (pactum de non petendo; vgl. MünchKomm.ZPO/Karsten Schmidt/Brinkmann aaO § 775 Rn. 19). Ein solches Stillhalteabkommen führt im Prozess zur Abweisung der Klage, wenn der Schuldner sich hierauf beruft (Palandt/Grüneberg, BGB, 75. Aufl., § 271 Rn. 13).
17
Die vorliegend zwischen den Parteien abgeschlossene und durch Schreiben der Verfahrensbevollmächtigten der Gläubigerin dokumentierte Ratenzahlungsvereinbarung enthält die Abrede, dass die Gläubigerin die Gesamtforderung nicht geltend machen wird, solange der Schuldner die Ratenzahlung einhält. Dies stellt ein pactum de non petendo dar, das gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung begründet. Dass die der Ratenzahlungsvereinbarung zugrunde liegende Forderungsaufstellung einen fortdauernden Zinslauf vorsieht, steht der Annahme eines pactum de non petendo nicht entgegen, weil ein solches Stillhalteabkommen die Fälligkeit der Forderung nicht berührt (vgl. Palandt/Grüneberg aaO § 271 Rn. 13).
18
bb) Außer Frage steht, dass eine § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs - oder Stillhaltevereinbarung ein Eintragungshindernis darstellt, wenn die Vereinbarung schon in dem Zeitpunkt besteht, in dem erstmals die Erfüllung der in § 882c Abs. 1 ZPO genannten Eintragungsvoraussetzungen in Betracht kommt.
19
Erscheint etwa der Schuldner nicht zu einem gemäß § 802f Abs. 1 ZPO bestimmten Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft, nachdem der Gläubiger die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung gestundet hat, so liegt der Einstellungsgrund des § 775 Nr. 4 ZPO vor. Eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft besteht nicht (mehr). Die Bestimmung eines Termins zur Vermögensauskunft erfordert, dass die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen, zu denen das Fehlen von Vollstreckungshindernissen im Sinne des § 775 ZPO zählt (vgl. Sternal in Kindl/Meller-Hannich/ Wolf, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 2. Aufl., § 802c ZPO Rn. 3, 16). Ohne eine Verpflichtung zur Abgabe der Vermögensauskunft kommt die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 1 ZPO wegen Versäumung des Termins zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht in Betracht. Hat der Schuldner den Einstellungsgrund im Sinne des § 775 Nr. 4 ZPO nicht bereits im Wege der Vollstreckungserinnerung nach § 766 ZPO gegen die Terminbestimmung durch den Gerichtsvollzieher geltend gemacht (vgl. hierzu Voit in Musielak/Voit aaO § 802f Rn. 10), so kann er sich mit dem Widerspruch nach § 882d Abs. 1 ZPO gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mit der Begründung wenden, dass eine Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht bestanden hat.
20
Beantragt ein Gläubiger - wie vorliegend - innerhalb von zwei Jahren nach auf Betreiben eines anderen Gläubigers abgegebener Vermögensauskunft die Abgabe der Vermögensauskunft und ist der Schuldner hierzu nicht erneut verpflichtet (§ 802d Abs. 1 Satz 1 ZPO), so leitet der Gerichtsvollzieher dem Gläubiger eine Abschrift des bereits vorliegenden Vermögensverzeichnisses zu, informiert den Schuldner hiervon und belehrt ihn zugleich über die Möglichkeit einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis (§ 802d Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ordnet der Gerichtsvollzieher sodann die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 2 oder 3 ZPO an, obwohl die dem Voll- streckungsauftrag zugrunde liegende Forderung zu diesem Zeitpunkt bereits gestundet ist, so kann der Schuldner ebenfalls im Wege des Widerspruchs gegen die Eintragungsanordnung gemäß § 882d Abs. 1 ZPO den Einstellungsgrund des § 775 Nr. 4 ZPO geltend machen. Um einen solchen Fall handelt es sich vorliegend allerdings nicht, weil die Ratenzahlungsvereinbarung von den Parteien erst im Laufe des Beschwerdeverfahrens - also nach der Eintragungs- anordnung des Gerichtsvollziehers - getroffen worden ist.
21
cc) Die Frage, ob eine der Vorschrift des § 775 Nr. 4 ZPO unterfallende Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung der Eintragungsanordnung entgegensteht , wenn die Parteien sie erst nachträglich - also im Widerspruchs- oder Beschwerdeverfahren - treffen, wird in Rechtsprechung und Literatur kontrovers beurteilt.
22
(1) Im Kern geht es um die Frage, bis zu welchem Zeitpunkt die Herbeiführung der Eintragungsvoraussetzungen noch der im Vollstreckungsrecht geltenden Parteiherrschaft (vgl. hierzu Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., Vor § 704 Rn. 19) unterliegt. Mit der Gesetzesreform ist neben einer Modernisierung der Zwangsvollstreckung das weitere Ziel verfolgt worden, durch eine Neuregelung des Schuldnerverzeichnisses den Schutz des Rechtsverkehrs vor illiquiden oder zahlungsunwilligen Schuldnern zu verbessern (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 20, 37, 40). Die drohende Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mag zwar faktisch auf Seiten des Schuldners einen gewissen Druck erzeugen, die Forderung zu begleichen; die Eintragung erfolgt aber nicht im Interesse des die Zwangsvollstreckung betreibenden Gläubigers. Vielmehr ist das Schuldnerverzeichnis ein reines Auskunftsregister über die Kreditunwürdigkeit einer Person (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 37; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 1; MünchKomm.ZPO/Eickmann aaO § 882c Rn. 1). Dem mit dem Schuldnerverzeichnis verfolgten Allgemeininteresse trägt die Neuregelung dadurch Rechnung , dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nicht aufgrund eines Antrags des Gläubigers, sondern von Amts wegen erfolgt. Es handelt sich mithin nicht um eine Vollstreckungsmaßnahme, sondern es liegt ein amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme vor (vgl. Wasserl, DGVZ 2013, 85, 86). Aus dem Charakter des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren folgt, dass sich Gläubiger und Schuldner nicht darüber einigen können, dass eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis unterbleibt (vgl. BeckOK ZPO/Utermark/Fleck aaO § 882b Rn. 1; Mock in Gottwald/Mock aaO § 882c ZPO Rn. 2).
23
(2) Aus dem Umstand, dass das Schuldnerverzeichnis dem Schutz der Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder zahlungsunwilligen Schuldnern dient, wird teilweise geschlossen, dass eine erst nachträglich vereinbarte Stundung den Eintragungsgrund im Sinne des § 882c Abs. 1 ZPO nicht mehr beseitigen kann, weil mit dem erstmaligen Vorliegen der Eintragungsvoraussetzungen, spätestens aber mit der Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis der öffentliche Schutzzweck greift und das Verfahren deshalb der Parteidisposition entzogen ist (LG Arnsberg, DGVZ 2014, 43; LG Braunschweig, DGVZ 2015, 37; AG Böblingen, DGVZ 2014, 174; vgl. auch [zu einem Fall des § 802b Abs. 2 ZPO] LG Karlsruhe DGVZ 2013, 211).
24
(3) Demgegenüber vertreten Teile der Rechtsprechung und Literatur den Standpunkt, dass erst ab dem Zeitpunkt der Entscheidung über den Widerspruch oder einer nachfolgenden Beschwerde gegen die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis die Berücksichtigung der allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen endet und bis dahin folglich eine Stundung gemäß § 775 Nr. 4 ZPO bei der Prüfung der Eintragungsvoraussetzungen zu berücksichtigen ist (LG Berlin, DGVZ 2013, 213; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 353/13 - juris; LG Detmold, DGVZ 2015, 22; Voit in Musielak/Voit aaO § 882d Rn. 3).
25
(4) Der letztgenannten Ansicht ist der Vorzug zu geben.
26
Es entspricht bereits der Vorstellung des Gesetzgebers, dass für die Entscheidung über die Begründetheit von Widerspruch und Beschwerde auf den jeweiligen Entscheidungszeitpunkt abzustellen ist und dass zwischen der Eintragungsanordnung und dem Entscheidungszeitpunkt eingetretene tatsächliche Veränderungen den Eintragungsgrund entfallen lassen (Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung , BT-Drucks. 16/10069, S. 39). Dies steht mit der Vorschrift des § 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO in Einklang, wonach die Beschwerde auf neue Angriffs - und Verteidigungsmittel gestützt werden kann (vgl. Zöller/Stöber aaO § 882d Rn. 4).
27
Der Umstand, dass die Gesetzesbegründung ausdrücklich eine im Widerspruchsverfahren abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung als Eintragungshindernis benennt (vgl. BT-Drucks. 16/10069, S. 39), steht dem nicht entgegen. Die Aussage bezieht sich allein auf eine Ratenzahlungsvereinbarung nach § 802b Abs. 2 ZPO, so dass hieraus für die entsprechende Wirkung einer zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers geschlossenen Vereinbarung nichts hergeleitet werden kann.
28
Die Gleichbehandlung der Zahlungsvereinbarung im Sinne des § 802b Abs. 2 ZPO und einer ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers getroffenen Stundungsvereinbarung als Eintragungshindernis ist durch Sinn und Zweck der Vereinbarungen begründet. Es besteht kein Grund, einer zwischen den Parteien getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung, die materiell-rechtlich die Fälligkeit der zu vollstreckenden Forderung beseitigt, die nach § 775 Nr. 4 ZPO vorgesehene vollstreckungsrechtliche Wirkung zu versagen, wenn der Gesetzgeber zugleich einer unter Mitwirkung des Gerichtsvollziehers herbeigeführten Parteivereinbarung , die den Charakter eines bloßen vollstreckungsrechtlichen Vertrags ohne materiell-rechtliche Wirkung hat (vgl. Voit in Musielak/Voit aaO § 802b Rn. 3, 11; Hergenröder, DGVZ 2012, 112, 115; Gothe, DGVZ 2013, 197), in § 802b Abs. 2 Satz 2 ZPO die Wirkung eines Vollstreckungsaufschubs zuspricht. Gleiches gilt für ein Stillhalteabkommen der vorliegenden Art, das der gerichtlichen Geltendmachung der Forderung ebenso entgegensteht wie die Stundung (s.o. III 2 b aa Rn. 16). Soll im Falle des § 802b Abs. 2 ZPO der aus der Zahlungsvereinbarung folgende Vollstreckungsaufschub das Eintragungshindernis bewirken (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 39), kann einer materiell-rechtlich und zugleich gemäß § 775 Nr. 4 ZPO vollstreckungsrechtlich wirkenden Stundungs- oder Stillhaltevereinbarung die entsprechende Wirkung nicht versagt werden. Auch angesichts der Ausgestaltung des Eintragungsverfahrens als Amtsverfahren wirken nach der Konzeption des Gesetzgebers Zwangsvollstreckungsvoraussetzungen auf die Eintragungsgründe des § 882c ZPO ein. Eine die Anwendung des § 775 Nr. 4 ZPO ausschließende Wirkung kann den §§ 802b, 882c ZPO danach nicht entnommen werden.
29
Soweit die Vorschrift des § 802b Abs. 2 ZPO qualifizierte Anforderungen an eine der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis entgegenstehende Zahlungsvereinbarung regelt, stehen diese einer Gleichbehandlung nicht entgegen. Diese qualifizierten Anforderungen - insbesondere die dem Schuldner auferleg- te Last zur Glaubhaftmachung seiner Zahlungsfähigkeit - haben lediglich den Zweck, im Interesse des Gläubigerschutzes die dem Gerichtsvollzieher zugleich gemäß § 754 ZPO eingeräumte Ermächtigung zum Abschluss einer für den Gläubiger verbindlichen Zahlungsvereinbarung zu begrenzen. Vereinbart der Gläubiger selbst mit dem Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung, so be- darf er eines solchen Schutzes nicht, weil der Gläubiger sein Interesse selbst wahrzunehmen vermag. Der Schutzzweck des Schuldnerverzeichnisses, die Allgemeinheit vor zahlungsunfähigen oder -unwilligen Schuldnern zu warnen, hat damit im Falle einer zwischen den Parteien ohne Beteiligung des Gerichtsvollziehers getroffenen Ratenzahlungsvereinbarung regelmäßig kein wesentlich stärkeres Gewicht als im Falle der nach § 802b Abs. 2 ZPO getroffenen Zahlungsvereinbarung , weil in beiden Fällen eine positive Zahlungsprognose gestellt worden ist.
30
Nach allem begründet die vorliegend erst im Beschwerdeverfahren zwischen den Parteien ohne Mitwirkung des Gerichtsvollziehers abgeschlossene Stillhaltevereinbarung, die gemäß § 775 Nr. 4 ZPO die Einstellung der Zwangsvollstreckung rechtfertigt, ein Hindernis gegenüber der Eintragung des Schuldners im Schuldnerverzeichnis.
31
IV. Auf die Rechtsbeschwerde des Schuldners ist danach die Entscheidung des Beschwerdegerichts aufzuheben und in Abänderung des amtsgerichtlichen Beschlusses die Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers aufzuheben.
32
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Insbesondere kommt auch angesichts des Obsiegens des Schuldners eine Kostenentscheidung zu Lasten der Gläubigerin nach § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht in Betracht. Der Gesetzgeber hat zwar die Entscheidung über die Eintragungsanordnung und deren nachfolgende Überprüfung gemäß § 882c Abs. 1, § 882d Abs. 2 Satz 1 ZPO dem Gerichtsvollzieher als Vollstreckungsorgan sowie dem Vollstreckungsgericht zugeordnet, so dass in der Folge auch die sofortige Beschwerde nach § 567 ZPO und die Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO statthaft sind. Gleichwohl handelt es sich bei dem Eintragungsverfahren inhaltlich nicht um ein kontradiktorisches , sondern ein einseitiges Verfahren, das nicht im Interesse des Gläubi- gers, sondern der Allgemeinheit durchgeführt wird (LG Bamberg, Beschluss vom 19. September 2013 - 3 T 157/13, juris; LG Darmstadt, Beschluss vom 30. Oktober 2013 - 5 T 352/13, juris; LG Karlsruhe, DGVZ 2014, 260; aA AG Schöneberg, JurBüro 2015, 272; vgl. auch LG Hannover, 12. September 2013 - 52 T 58/13, juris). Der Gesetzgeber ist deshalb davon ausgegangen, dass als Kostenschuldner allenfalls der Schuldner selbst in Betracht kommt (vgl. Begründung des Gesetzentwurfs des Bundesrates zur Reform der Sachaufklärung in der Zwangsvollstreckung, BT-Drucks. 16/10069, S. 56). Der Charakter des Eintragungsverfahrens als amtliches Folgeverfahren aufgrund einer begonnenen oder durchgeführten Zwangsvollstreckungsmaßnahme führt mithin dazu, dass sich die im Vollstreckungsverfahren bestehende Parteistellung des Gläubigers im von Amts wegen durchgeführten Verfahren über die Anordnung der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis und im nachfolgenden Beschwerdeverfahren nicht fortsetzt. Die Auferlegung von Kosten zu Lasten des Gläubigers kommt dann aber nicht in Betracht. Büscher Schaffert Kirchhoff Koch Feddersen
Vorinstanzen:
AG Bonn, Entscheidung vom 08.08.2014 - 24 M 1113/14 -
LG Bonn, Entscheidung vom 27.10.2014 - 4 T 303/14 -

Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:

1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist;
2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf;
3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist;
4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat;
5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.

(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.

(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.

(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem

1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist;
2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder
3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.

(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht Dessau-Roßlau) vom 12. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 300,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs.2 ZPO zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Schuldner wendet sich gegen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

2

Auf Betreiben der Gläubigerin - Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26. November 2013 - erfolgte die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin U.K. vom 24. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen X wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.

3

Am 16. April 2014 beantragte der Schuldner die vorzeitige Löschung der Eintragung unter Vorlage zweier Schreiben vom 23. bzw. 29. Januar 2014 an die Gerichtsvollzieherin und an das Amtsgericht Burg, woraus sich jeweils ergibt, dass die Gläubigerin ihren Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner zurücknimmt (vgl. Bl. 5, 6 d. A.).

4

Auf Anfrage der Rechtspflegerin des Zentralen Vollstreckungsgerichts vom 29. April 2014 (Bl. 11 d. A.), ob die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung vollständig erfüllt sei, hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 30. April 2014 (Bl. 16 d. A.) mitgeteilt, dass mit dem Schuldner eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung, die bisher eingehalten wurde, getroffen wurde und eine Löschung der Eintragung erfolgen könne. Die Gläubigerin nimmt auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2013, Az.: 5 T 352/13, Bezug. Durch Beschluss vom 12. Mai 2014 hat das Zentrale Vollstreckungsgericht den Antrag des Schuldners auf vorzeitige Löschung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass alleine der Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung eine vorzeitige Löschung im Hinblick auf die in § 882 e) Abs. 3 ZPO normierten Voraussetzungen nicht rechtfertige. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 15. Mai 2014 an den Schuldner; dieser hat hiergegen am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, die am 16. Mai 2014 bei Gericht eingegangen ist. Das Zentrale Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2014 (Bl. 25d. A.) wird Bezug genommen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

6

Nach § 882 e) Abs.1 ZPO ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Eintragungsanordnung zu löschen. Bei Vorliegen der in § 882 e) Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Löschung möglich. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach § 882 e) Abs. 2 Ziff. 1 ist eine vorzeitige Löschung im Falle des Nachweises der vollständigen Befriedigung des Gläubigers möglich. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil die Parteien lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Diese steht jedoch einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin nicht gleich. Eine Löschung nach § 882 e) Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann erfolgen, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. Im vorliegenden Falle war Grund der Eintragung die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grund nachträglich weggefallen wäre, bestehen im vorliegenden Falle nicht. Eine Löschung nach § 882 e) Abs. 2 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle ebenfalls nicht vor. Auch das Einverständnis der Gläubigerin mit der Löschung der Eintragung reicht für eine entsprechende vorzeitige Löschung nicht aus. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine individuelle Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellt. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und demnach einem öffentlichen Zweck. Danach ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, beseitigt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt eine vorzeitige Löschung nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Zahlungsvereinbarung. Demnach war dem Fortbestand der Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs trotz des Einverständnisses der Gläubigerin mit der Löschung der Vorrang einzuräumen (vergleiche zu dieser Bewertung Zöller ZPO, 30.A. § 882 e Rn. 2 und 3 unter Hinweis auf BTDrs 16/13432 S. 42 und BTDrs 16/10069 S. 40).

7

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG und wurde mangels bestehender Anhaltspunkte über die Höhe der zu vollstreckenden Forderung auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

9

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind im Hinblick auf die abweichenden Rechtsauffassungen des Landgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2013, 5 T 75/13, welcher die vorliegende Entscheidung folgt und dem Landgericht Darmstadt, Entscheidung vom 30. Oktober 2013, 5 T 352/13 gegeben.