Landgericht Hagen Beschluss, 24. Mai 2016 - 6 T 303/15


Gericht
Tenor
Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 21.12.2015 gegen die Beschlüsse des Zentralen Vollstreckungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Hagen) vom 02.12.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Beschwerdewert von bis zu 300,00 € zurückgewiesen.Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs. 2 ZPO zugelassen.
1
GRÜNDE:
2I.
3Die Gläubigerin vollstreckte gegen die beiden Schuldner aus einem Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 23.06.2014 sowie aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Arnsberg vom 25.07.2014 (beides Az. 2 O 474/13) in einer Gesamthöhe von 61.106,21 €.
4Der Gerichtsvollzieher forderte die Schuldner mit Schreiben vom 15.09.2014 jeweils zur Abgabe der Vermögensauskunft in einem auf den 16.10.2014 anberaumten Termin auf. Die Schreiben wurden jeweils am 20.09.2014 in den gemeinsamen Briefkasten der Schuldner eingelegt. Die Schuldner gaben trotz Verlangen des Gerichtsvollziehers jeweils keine Vermögensauskunft ab.
5Unter dem 16.10.2014 erließ der Gerichtsvollzieher jeweils eine Eintragungsanordnung in das Schuldnerverzeichnis gegen die Schuldner. Diese wurde sodann noch am selben Tag im Schuldnerverzeichnis eingetragen.
6Mit Schriftsatz vom 07.11.2014 legten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner gegen die Eintragungsanordnung Widerspruch beim Amtsgericht Arnsberg ein. Mit Beschluss vom 15.12.2014 wies das Amtsgericht Arnsberg (Az. 19 M 0911-14) den Widerspruch zurück. Gegen den vorgenannten Beschluss legten die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner unter dem 29.12.2014 sodann sofortige Beschwerde ein. Mit außergerichtlicher anwaltlicher Korrespondenz vom 16.01.2015, 27.01.2015 und 29.01.2015 schlossen die Gläubigerin und die Schuldner eine Ratenzahlungsvereinbarung bezogen auf die dem gegenständlichen Zwangsvollstreckungsverfahren zu Grunde liegende Forderung ab. Mit Schriftsatz ihrer Anwälte vom 10.02.2015 nahm die Gläubigerin den Vollstreckungsauftrag im Hinblick auf die Ratenzahlungsvereinbarung und zwischenzeitlich gezahlter Raten zurück. Sodann nahmen die Verfahrensbevollmächtigten der Schuldner mit Schriftsatz vom 10.02.2015 die sofortige Beschwerde vor dem Landgericht Arnsberg zurück (Az. 5 T 23/15).
7Mit Schreiben vom 09.09.2015 stellten die Schuldner beim Zentralen Vollstreckungsgericht des Landes NRW (Amtsgericht Hagen) jeweils einen Antrag auf vorzeitige Löschung der Eintragungen aus dem Schuldnerverzeichnis gemäß § 882e ZPO. Als Löschungsgrund benannten sie die vorgenannte Ratenzahlungsvereinbarung.
8Die Schuldner sind der Auffassung, dass wenn ein Schuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren den Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung nachweise, keine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis mehr erfolgen dürfe bzw. eine bereits erfolgte Eintragung zu löschen sei. Dies folge aus §§ 802b Abs. 2 S. 2, 882c Abs. 1 Nr. 3, 882e Abs. 3 Nr. 2 ZPO. Insbesondere könne sich der Schuldner auch noch nachträglich mit dem Nachweis einer geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung gegen die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis wenden und Löschung der Eintragung verlangen.
9Mit den angefochtenen Beschlüssen vom 02.12.2015 hat das Amtsgericht die jeweiligen Löschungsanträge der Schuldner zurückgewiesen. Zur Begründung wird im wesentlichen ausgeführt, dass eine vorzeitige Löschung einer Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nur unter den Voraussetzungen des § 882e Abs. 3 ZPO in Betracht komme und dass eine Ratenzahlungsvereinbarung nur dann zu einer Löschung führen könne, wenn diese nachweislich vor dem Erlass der Eintragungsanordnung geschlossen worden sei. Hier seien weder die Voraussetzungen des § 882e Abs. 3 ZPO erfüllt, noch die Ratenzahlungsvereinbarung vor der Eintragungsanordnung geschlossen worden.
10Gegen die ihnen jeweils am 07.12.2015 zugestellten Beschlüsse haben die Schuldner mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 21.12.2015 – noch am selben Tag bei Gericht eingegangen – jeweils sofortige Beschwerde eingelegt, wobei zur Begründung im Wesentlichen auf die bereits geäußerte Rechtsauffassung Bezug genommen wird.
11Das Amtsgericht hat der sofortigen Beschwerde mit Beschluss vom 23.12.2015 nicht abgeholfen und die Sache der Kammer zur Entscheidung vorgelegt.
12II.
13Die sofortige Beschwerde gegen die Entscheidung der Rechtspflegerin des Amtsgerichts als Zentrales Vollstreckungsgericht für das Land NRW ist zwar statthaft und zulässig (§§ 793, 567 ff. ZPO). Diese ist insbesondere form- und fristgerecht eingelegt worden.
14Die sofortige Beschwerde ist jedoch in der Sache unbegründet.
15Die Schuldner können keine vorzeitige Löschung ihrer jeweiligen Eintragungen im Schuldnerverzeichnis verlangen.
16Grundsätzlich wird eine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis nach § 882e Abs. 1 ZPO nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem jeweiligen Zentralen Vollstreckungsgericht gelöscht. Gemäß § 882e Abs. 3 ZPO findet eine vorzeitige Löschung auf Anordnung des Zentralen Vollstreckungsgerichts nur dann statt, wenn die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist (Nr. 1), das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist (Nr. 2) oder die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist (Nr. 3).
17Im vorliegenden Fall ist keiner der vorgenannten Tatbestände, die Anlass für eine vorzeitige Löschung geben könnten, einschlägig.
18Die vollständige Befriedigung der Gläubigerin ist unstreitig nicht nachgewiesen. Der Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung stellt keine vollständige Befriedigung der Gläubigerin dar.
19Es fehlte auch nicht an einem Eintragungsgrund und dieser ist auch nicht nachträglich weggefallen. Eintragungsgrund war im zugrundeliegenden Fall der Umstand, dass die Schuldner ihrer Pflicht zur Abgabe der Vermögensauskunft nicht nachgekommen sind. Der Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft war vom Gerichtsvollzieher im Sinne des § 802f ZPO ordnungsgemäß anberaumt worden. Dabei wurden die vom Gesetz vorgeschriebenen Fristen eingehalten. Auch haben die Schuldner die nach § 802f Abs. 3 ZPO erforderlichen Belehrungen erhalten. Die Ladung wurde zudem ordnungsgemäß zugestellt. Ferner haben die Schuldner die Vermögensauskunft bis heute nicht abgegeben.
20Die Löschung nach § 882e Abs. 2 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle ebenfalls nicht vor.
21Des Weiteren ist zu bemerken, dass die Voraussetzungen der von den Schuldnern angeführten Vorschrift des § 802b ZPO bereits erkennbar nicht erfüllt sind. Die Ratenzahlungsvereinbarung kam hier nicht in Form der von der vorgenannten Vorschrift im Einzelnen beschriebenen Mitwirkung des Gerichtsvollziehers zustande.
22Soweit sich die Schuldner auf einen Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 20.10.2013 (Az. 5 T 352/13), das in Teilen vom Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 21.12.2015 bestätigt wurde (Az. I ZB 107/14), beziehen, ist anzuführen, dass der dortigen Entscheidung eine von diesem Fall zu unterscheidende Konstellation zu Grunde lag. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass eine Stundungs- oder Stillhalteabrede, die Gläubiger und Schuldner nach der Eintragungsanordnung des Gerichtsvollziehers, aber vor der Entscheidung über den dagegen gerichteten Widerspruch des Schuldners oder über die sich ggf. anschließende sofortige Beschwerde vereinbaren, gemäß § 775 Nr. 4 ZPO ein Hindernis für die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis darstellt und es insoweit auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung in dem auf den Widerspruch folgenden Beschwerdeverfahren ankommt. In dem hier vorliegenden Fall handelt es sich aber nicht um solch ein Widerspruchsverfahren und es geht zudem nicht darum, über die Eintragungsanordnung zu befinden, sondern es ist über die vorzeitige Löschung der Eintragung selbst, die an die oben dargestellten Voraussetzungen geknüpft ist, zu entscheiden. Ihren beim Amtsgericht Arnsberg gegen die Eintragungsanordnung gerichteten Widerspruch haben die Schuldner in dem sich anschließenden Beschwerdeverfahren vor dem Landgericht Arnsberg – wie oben dargestellt – nicht weiter verfolgt.
23Es ist damit hier von einer zu Recht erfolgten Eintragung in das Schuldnerverzeichnis auszugehen. Eine Auslegung nach Wortlaut, Systematik und Zweck der Vorschrift ergibt, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, vollständig beseitigt sind. Dies ist bei einer nachträglich geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung nicht der Fall.
24Damit teilt die Kammer die in Rechtsprechung und Literatur vertretene Auffassung, dass eine nachträglich abgeschlossene Ratenzahlungsvereinbarung kein Fall des § 882e Abs. 3 ZPO darstellt und damit keine Löschung der Eintragung veranlasst werden kann (vgl. LG Karlsruhe, Beschl. v. 08.08.2013 – Az. 5 T 57/13, in DGVZ 2013, 211; LG Dessau-Roßlau, Beschl. v. 25.08.2014 – Az. 1 T 152/14, in DGVZ 2015, 21; Stöber in Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 882e, Rn. 3; Utermark/Fleck, in Beck'scher Online-Kommentar ZPO, 20. Edition, Stand: 01.03.2016, § 882e, Rn. 5; Voit, in Musielak/Voit, ZPO, 13. Auflage 2016, § 882e, Rn. 3).
25Da die angesprochenen Rechtsfragen zwar von großer praktischer Relevanz, jedoch in der vorliegenden Konstellation obergerichtlich nicht abschließend geklärt sind, hat die Kammer die Rechtsbeschwerde zugelassen.

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(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn
- 1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder - 2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn
- 1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder - 2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.
(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.
(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Zur Abnahme der Vermögensauskunft setzt der Gerichtsvollzieher dem Schuldner für die Begleichung der Forderung eine Frist von zwei Wochen. Zugleich bestimmt er für den Fall, dass die Forderung nach Fristablauf nicht vollständig beglichen ist, einen Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft alsbald nach Fristablauf und lädt den Schuldner zu diesem Termin in seine Geschäftsräume. Der Schuldner hat die zur Abgabe der Vermögensauskunft erforderlichen Unterlagen im Termin beizubringen. Der Fristsetzung nach Satz 1 bedarf es nicht, wenn der Gerichtsvollzieher den Schuldner bereits zuvor zur Zahlung aufgefordert hat und seit dieser Aufforderung zwei Wochen verstrichen sind, ohne dass die Aufforderung Erfolg hatte.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann der Gerichtsvollzieher bestimmen, dass die Abgabe der Vermögensauskunft in der Wohnung des Schuldners stattfindet. Der Schuldner kann dieser Bestimmung binnen einer Woche gegenüber dem Gerichtsvollzieher widersprechen. Andernfalls gilt der Termin als pflichtwidrig versäumt, wenn der Schuldner in diesem Termin aus Gründen, die er zu vertreten hat, die Vermögensauskunft nicht abgibt.
(3) Mit der Terminsladung ist der Schuldner über die nach § 802c Abs. 2 erforderlichen Angaben zu belehren. Der Schuldner ist über seine Rechte und Pflichten nach den Absätzen 1 und 2, über die Folgen einer unentschuldigten Terminssäumnis oder einer Verletzung seiner Auskunftspflichten sowie über die Möglichkeit der Einholung von Auskünften Dritter nach § 802l und der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis bei Abgabe der Vermögensauskunft nach § 882c zu belehren.
(4) Zahlungsaufforderungen, Ladungen, Bestimmungen und Belehrungen nach den Absätzen 1 bis 3 sind dem Schuldner zuzustellen, auch wenn dieser einen Prozessbevollmächtigten bestellt hat; einer Mitteilung an den Prozessbevollmächtigten bedarf es nicht. Dem Gläubiger ist die Terminsbestimmung nach Maßgabe des § 357 Abs. 2 mitzuteilen.
(5) Der Gerichtsvollzieher errichtet in einem elektronischen Dokument eine Aufstellung mit den nach § 802c Absatz 1 und 2 erforderlichen Angaben (Vermögensverzeichnis). Diese Angaben sind dem Schuldner vor Abgabe der Versicherung nach § 802c Abs. 3 vorzulesen oder zur Durchsicht auf einem Bildschirm wiederzugeben. Dem Schuldner ist auf Verlangen ein Ausdruck zu erteilen.
(6) Der Gerichtsvollzieher hinterlegt das Vermögensverzeichnis bei dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 802k Abs. 1 und leitet dem Gläubiger unverzüglich einen Ausdruck zu. Der Ausdruck muss den Vermerk enthalten, dass er mit dem Inhalt des Vermögensverzeichnisses übereinstimmt; § 802d Abs. 1 Satz 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(1) Der Gerichtsvollzieher soll in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Erledigung bedacht sein.
(2) Hat der Gläubiger eine Zahlungsvereinbarung nicht ausgeschlossen, so kann der Gerichtsvollzieher dem Schuldner eine Zahlungsfrist einräumen oder eine Tilgung durch Teilleistungen (Ratenzahlung) gestatten, sofern der Schuldner glaubhaft darlegt, die nach Höhe und Zeitpunkt festzusetzenden Zahlungen erbringen zu können. Soweit ein Zahlungsplan nach Satz 1 festgesetzt wird, ist die Vollstreckung aufgeschoben. Die Tilgung soll binnen zwölf Monaten abgeschlossen sein.
(3) Der Gerichtsvollzieher unterrichtet den Gläubiger unverzüglich über den gemäß Absatz 2 festgesetzten Zahlungsplan und den Vollstreckungsaufschub. Widerspricht der Gläubiger unverzüglich, so wird der Zahlungsplan mit der Unterrichtung des Schuldners hinfällig; zugleich endet der Vollstreckungsaufschub. Dieselben Wirkungen treten ein, wenn der Schuldner mit einer festgesetzten Zahlung ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.
Die Zwangsvollstreckung ist einzustellen oder zu beschränken:
- 1.
wenn die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass das zu vollstreckende Urteil oder seine vorläufige Vollstreckbarkeit aufgehoben oder dass die Zwangsvollstreckung für unzulässig erklärt oder ihre Einstellung angeordnet ist; - 2.
wenn die Ausfertigung einer gerichtlichen Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die einstweilige Einstellung der Vollstreckung oder einer Vollstreckungsmaßregel angeordnet ist oder dass die Vollstreckung nur gegen Sicherheitsleistung fortgesetzt werden darf; - 3.
wenn eine öffentliche Urkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die zur Abwendung der Vollstreckung erforderliche Sicherheitsleistung oder Hinterlegung erfolgt ist; - 4.
wenn eine öffentliche Urkunde oder eine von dem Gläubiger ausgestellte Privaturkunde vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass der Gläubiger nach Erlass des zu vollstreckenden Urteils befriedigt ist oder Stundung bewilligt hat; - 5.
wenn der Einzahlungs- oder Überweisungsnachweis einer Bank oder Sparkasse vorgelegt wird, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gläubigers erforderliche Betrag zur Auszahlung an den Gläubiger oder auf dessen Konto eingezahlt oder überwiesen worden ist.
(1) Eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis wird nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tag der Eintragungsanordnung von dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 gelöscht.
(2) Über Einwendungen gegen die Löschung nach Absatz 1 oder ihre Versagung entscheidet der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle. Gegen seine Entscheidung findet die Erinnerung nach § 573 statt.
(3) Abweichend von Absatz 1 wird eine Eintragung auf Anordnung des zentralen Vollstreckungsgerichts nach § 882h Abs. 1 gelöscht, wenn diesem
- 1.
die vollständige Befriedigung des Gläubigers nachgewiesen worden ist; - 2.
das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist oder - 3.
die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist.
(4) Wird dem zentralen Vollstreckungsgericht nach § 882h Abs. 1 bekannt, dass der Inhalt einer Eintragung von Beginn an fehlerhaft war, wird die Eintragung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle geändert. Wird der Schuldner oder ein Dritter durch die Änderung der Eintragung beschwert, findet die Erinnerung nach § 573 statt.