Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 25. Aug. 2014 - 1 T 152/14

ECLI: ECLI:DE:LGDESSA:2014:0825.1T152.14.0A
published on 25/08/2014 00:00
Landgericht Dessau-Roßlau Beschluss, 25. Aug. 2014 - 1 T 152/14
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Tenor

Die sofortige Beschwerde des Schuldners gegen den Beschluss des Zentralen Vollstreckungsgerichts (Amtsgericht Dessau-Roßlau) vom 12. Mai 2014 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 300,00 €.

Die Rechtsbeschwerde wird gemäß § 574 Abs.2 ZPO zugelassen.

Gründe

I.

1

Der Schuldner wendet sich gegen seine Eintragung in das Schuldnerverzeichnis.

2

Auf Betreiben der Gläubigerin - Zwangsvollstreckungsauftrag vom 26. November 2013 - erfolgte die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis auf Anordnung der Gerichtsvollzieherin U.K. vom 24. Dezember 2013 unter dem Aktenzeichen X wegen Nichtabgabe der Vermögensauskunft.

3

Am 16. April 2014 beantragte der Schuldner die vorzeitige Löschung der Eintragung unter Vorlage zweier Schreiben vom 23. bzw. 29. Januar 2014 an die Gerichtsvollzieherin und an das Amtsgericht Burg, woraus sich jeweils ergibt, dass die Gläubigerin ihren Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gegen den Schuldner zurücknimmt (vgl. Bl. 5, 6 d. A.).

4

Auf Anfrage der Rechtspflegerin des Zentralen Vollstreckungsgerichts vom 29. April 2014 (Bl. 11 d. A.), ob die der Vollstreckung zugrunde liegende Forderung vollständig erfüllt sei, hat die Gläubigerin mit Schreiben vom 30. April 2014 (Bl. 16 d. A.) mitgeteilt, dass mit dem Schuldner eine monatliche Ratenzahlungsvereinbarung, die bisher eingehalten wurde, getroffen wurde und eine Löschung der Eintragung erfolgen könne. Die Gläubigerin nimmt auf eine Entscheidung des Landgerichts Darmstadt vom 30. Oktober 2013, Az.: 5 T 352/13, Bezug. Durch Beschluss vom 12. Mai 2014 hat das Zentrale Vollstreckungsgericht den Antrag des Schuldners auf vorzeitige Löschung zurückgewiesen und zur Begründung ausgeführt, dass alleine der Nachweis einer Ratenzahlungsvereinbarung eine vorzeitige Löschung im Hinblick auf die in § 882 e) Abs. 3 ZPO normierten Voraussetzungen nicht rechtfertige. Die Zustellung dieser Entscheidung erfolgte am 15. Mai 2014 an den Schuldner; dieser hat hiergegen am selben Tage sofortige Beschwerde eingelegt, die am 16. Mai 2014 bei Gericht eingegangen ist. Das Zentrale Vollstreckungsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen; auf den Nichtabhilfebeschluss vom 27. Mai 2014 (Bl. 25d. A.) wird Bezug genommen.

II.

5

Die sofortige Beschwerde ist gemäß §§ 793, 567 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft und zulässig, insbesondere form- und fristgerecht eingelegt. In der Sache hat sie keinen Erfolg.

6

Nach § 882 e) Abs.1 ZPO ist eine Eintragung im Schuldnerverzeichnis nach Ablauf von drei Jahren seit dem Tage der Eintragungsanordnung zu löschen. Bei Vorliegen der in § 882 e) Abs. 2 ZPO geregelten Voraussetzungen ist eine vorzeitige Löschung möglich. Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor. Nach § 882 e) Abs. 2 Ziff. 1 ist eine vorzeitige Löschung im Falle des Nachweises der vollständigen Befriedigung des Gläubigers möglich. Diese Voraussetzung liegt jedoch nicht vor, weil die Parteien lediglich eine Ratenzahlungsvereinbarung getroffen haben. Diese steht jedoch einer vollständigen Befriedigung der Gläubigerin nicht gleich. Eine Löschung nach § 882 e) Abs. 2 Nr. 2 ZPO kann erfolgen, wenn das Fehlen oder der Wegfall des Eintragungsgrundes bekannt geworden ist. Im vorliegenden Falle war Grund der Eintragung die Nichtabgabe der Vermögensauskunft. Anhaltspunkte dafür, dass dieser Grund nachträglich weggefallen wäre, bestehen im vorliegenden Falle nicht. Eine Löschung nach § 882 e) Abs. 2 Nr. 3 ZPO setzt voraus, dass die Ausfertigung einer vollstreckbaren Entscheidung vorgelegt wird, aus der sich ergibt, dass die Eintragungsanordnung aufgehoben oder einstweilen ausgesetzt ist. Diese Voraussetzungen liegen im vorliegenden Falle ebenfalls nicht vor. Auch das Einverständnis der Gläubigerin mit der Löschung der Eintragung reicht für eine entsprechende vorzeitige Löschung nicht aus. Maßgeblich ist hierbei, dass die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis keine individuelle Vollstreckungsmaßnahme im eigentlichen Sinne darstellt. Sie führt nicht zur Befriedigung des Gläubigers, sondern dient der Information der Allgemeinheit über kreditunwürdige Schuldner und demnach einem öffentlichen Zweck. Danach ergibt die Auslegung der Vorschrift, dass eine zu Recht erfolgte Eintragung in das Schuldnerverzeichnis solange Bestand haben muss, bis die Ursachen, die zur Eintragung geführt haben, beseitigt sind. Nach dem Wortlaut des Gesetzes rechtfertigt eine vorzeitige Löschung nur die vollständige Befriedigung des Gläubigers, nicht aber eine Zahlungsvereinbarung. Demnach war dem Fortbestand der Eintragung im Interesse des Rechtsverkehrs trotz des Einverständnisses der Gläubigerin mit der Löschung der Vorrang einzuräumen (vergleiche zu dieser Bewertung Zöller ZPO, 30.A. § 882 e Rn. 2 und 3 unter Hinweis auf BTDrs 16/13432 S. 42 und BTDrs 16/10069 S. 40).

7

Die Beschwerde war danach mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

8

Die Festsetzung des Beschwerdewertes erfolgte im Hinblick auf § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG und wurde mangels bestehender Anhaltspunkte über die Höhe der zu vollstreckenden Forderung auf bis zu 300,00 € festgesetzt.

9

Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde gemäß § 574 Abs. 2 Ziff. 2 ZPO sind im Hinblick auf die abweichenden Rechtsauffassungen des Landgerichts Karlsruhe, Beschluss vom 08.08.2013, 5 T 75/13, welcher die vorliegende Entscheidung folgt und dem Landgericht Darmstadt, Entscheidung vom 30. Oktober 2013, 5 T 352/13 gegeben.


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(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat. (2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vo

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(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde E
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published on 24/05/2016 00:00

Tenor Die sofortige Beschwerde der Schuldner vom 21.12.2015 gegen die Beschlüsse des Zentralen Vollstreckungsgerichts des Landes Nordrhein-Westfalen (Amtsgericht Hagen) vom 02.12.2015 wird auf Kosten der Beschwerdeführer nach einem Beschwerdewert vo
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Annotations

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die sofortige Beschwerde findet statt gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Entscheidungen der Amtsgerichte und Landgerichte, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
es sich um solche eine mündliche Verhandlung nicht erfordernde Entscheidungen handelt, durch die ein das Verfahren betreffendes Gesuch zurückgewiesen worden ist.

(2) Gegen Entscheidungen über Kosten ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt.

(3) Der Beschwerdegegner kann sich der Beschwerde anschließen, selbst wenn er auf die Beschwerde verzichtet hat oder die Beschwerdefrist verstrichen ist. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Beschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.

(1) Die Kosten eines ohne Erfolg eingelegten Rechtsmittels fallen der Partei zur Last, die es eingelegt hat.

(2) Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens sind der obsiegenden Partei ganz oder teilweise aufzuerlegen, wenn sie auf Grund eines neuen Vorbringens obsiegt, das sie in einem früheren Rechtszug geltend zu machen imstande war.

(3) (weggefallen)

(1) In der Zwangsvollstreckung, in der Vollstreckung, in Verfahren des Verwaltungszwangs und bei der Vollziehung eines Arrests oder einer einstweiligen Verfügung bestimmt sich der Gegenstandswert

1.
nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschließlich der Nebenforderungen; soll ein bestimmter Gegenstand gepfändet werden und hat dieser einen geringeren Wert, ist der geringere Wert maßgebend; wird künftig fällig werdendes Arbeitseinkommen nach § 850d Absatz 3 der Zivilprozessordnung gepfändet, sind die noch nicht fälligen Ansprüche nach § 51 Absatz 1 Satz 1 des Gesetzes über Gerichtskosten in Familiensachen und § 9 der Zivilprozessordnung zu bewerten; im Verteilungsverfahren (§ 858 Absatz 5, §§ 872 bis 877 und 882 der Zivilprozessordnung) ist höchstens der zu verteilende Geldbetrag maßgebend;
2.
nach dem Wert der herauszugebenden oder zu leistenden Sachen; der Gegenstandswert darf jedoch den Wert nicht übersteigen, mit dem der Herausgabe- oder Räumungsanspruch nach den für die Berechnung von Gerichtskosten maßgeblichen Vorschriften zu bewerten ist;
3.
nach dem Wert, den die zu erwirkende Handlung, Duldung oder Unterlassung für den Gläubiger hat, und
4.
in Verfahren über die Erteilung der Vermögensauskunft (§ 802c der Zivilprozessordnung) sowie in Verfahren über die Einholung von Auskünften Dritter über das Vermögen des Schuldners (§ 802l der Zivilprozessordnung) nach dem Betrag, der einschließlich der Nebenforderungen aus dem Vollstreckungstitel noch geschuldet wird; der Wert beträgt jedoch höchstens 2 000 Euro.

(2) In Verfahren über Anträge des Schuldners ist der Wert nach dem Interesse des Antragstellers nach billigem Ermessen zu bestimmen.