Landgericht Freiburg Beschluss, 23. Jan. 2003 - 4 T 260/02

bei uns veröffentlicht am23.01.2003

Tenor

Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom 24.10.2002 (4 IN 58/02) aufgehoben und das Verfahren zur weiteren Verhandlung unter Berücksichtigung der Auffassung der Kammer zurückverwiesen.

Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird festgesetzt auf EUR 1.000,00.

Gründe

 
I.
Die Beschwerdeführerin, ein gesetzlicher Krankenversicherungsträger, hat wegen rückständiger Gesamtsozialversicherungsbeiträge des Schuldners in Höhe von insgesamt EUR 18.559,48 (einschließlich Säumniszuschläge, Mahngebühren und Kosten der Rechtsverfolgung) Insolvenzantrag wegen Zahlungsunfähigkeit gestellt. Zur Glaubhaftmachung hat sie sich auf beigefügte, nicht näher nummerierte oder im einzelnen gekennzeichnete Vollstreckungsunterlagen bezogen. Nach Hinweis hat das Amtsgericht mit der angefochtenen Entscheidung den Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens als unzulässig abgewiesen. Die Antragstellerin habe das Bestehen der Forderung nicht schlüssig dargelegt. Aus dem Vortrag der Antragstellerin ergebe sich nicht hinreichend substantiiert, um welche Forderungsart (Hauptforderung, Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren) es sich jeweils handele, für welchen Zeitraum sie bestünden und ob diese auf Leistungsbescheiden oder Beitragsnachweisen des Arbeitgebers beruhten. Diesen Mindestanforderungen entspreche der Vortrag der Antragstellerin nicht. Aus den beigefügten Unterlagen ergebe sich der im Antrag genannte Betrag von EUR 18.559,48 nicht. Die Unterlagen beträfen einzelne Beitragszeiträume. Dies ersetze eine geordnete Darstellung der Beitragsrückstände nicht. Das Gericht sei nicht gehalten, eine ungeordnete Zusammenstellung von Anlagen darauf hin zu überprüfen, ob die von der Antragstellerin unsubstantiiert aufgestellte Behauptung möglicherweise doch inhaltlich richtig sein könne.
Hiergegen richtet sich die frist- und formgerecht eingereichte sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die die Auffassung vertritt, durch die beigefügten Unterlagen sei ihr Vortrag ausreichend glaubhaft gemacht.
II.
Das Rechtsmittel hat vorläufigen Erfolg, weil das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit des Insolvenzantrages stellt.
Das Insolvenzverfahren wird nur auf Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind Gläubiger und der Schuldner (§ 13 Abs. 1 InsO). Die Eröffnung setzt des weiteren voraus, dass ein Eröffnungsgrund gegeben ist. Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit (§§ 16, 17 Abs. 1 InsO). Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht (§ 14 Abs. 1 InsO). Ist der Antrag im beschriebenen Sinne zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören, den Sachverhalt aufzuklären und über die Eröffnung des Verfahrens zu befinden.
Das Gesetz gliedert somit das Eröffnungsverfahren in zwei Abschnitte (vgl.a. Hess/Wienberg, InsO 2.A. § 14 InsO Rdnr.4). Im ersten ist zu prüfen, ob überhaupt ein zulässiger Antrag im beschriebenen Sinne vorliegt, also ob der Antrag von einem antragsberechtigten Gläubiger stammt und ob ein Eröffnungsgrund dargelegt ist. Beide Voraussetzungen hat der Gläubiger lediglich glaubhaft zu machen. Die von § 14 Abs. 1 InsO geforderte Glaubhaftmachung ist eine besondere Art der Beweisführung. Sie richtet sich nach § 294 ZPO, der nach § 4 InsO Anwendung findet. Es bedarf nicht des vollen Beweises, vielmehr genügt die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass eine Tatsachenbehauptung zutrifft (BayObLG Rechtspfleger 2000, 417). In diesem Verfahrensstadium gilt nicht die Amtsermittlungspflicht nach § 5 InsO, vielmehr hat der Antragsteller nach dem Beibringungsgrundsatz die verfahrensrelevanten Tatsachen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. Gottwald/Uhlenbruck, Insolvenzrechtshandbuch 2. Auflage § 12 Rdnr. 35).
Während die Zulässigkeit des Gläubigerantrages grundsätzlich lediglich die Glaubhaftmachung seines Vortrages voraussetzt, ist für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens notwendig, dass die tatbestandlichen Voraussetzungen nach allgemeinen Beweismaßstäben zur Überzeugung des Gerichts gegeben sind (§§ 4 InsO, 286 ZPO; vgl. MünchKom/Schmahl, Insolvenzordnung § 16 Rdnr. 32).
Mit dem Erfordernis der Glaubhaftmachung trägt § 14 Abs. 1 InsO dem Umstand Rechnung, dass bereits die Antragstellung und das daran anschließende Eröffnungsverfahren die wirtschaftlichen Interessen des Schuldners erheblich beeinträchtigen. Dies ist nur dann akzeptabel, wenn sich schon aus dem Antrag eine gewisse Wahrscheinlichkeit für das Vorliegen der Eröffnungsvoraussetzung und die Antragsberechtigung des Antragstellers ergibt (Braun/Kind, InsO § 14 Rdnr. 5). Andererseits hat der Gesetzgeber das Insolvenzeröffnungsverfahrens bewusst als vereinfachtes Verfahren ausgestaltet (vgl. Pape/Uhlenbruck, Insolvenzrecht Rdnr. 354). Deshalb darf das Gericht die Anforderungen an die Glaubhaftmachung nicht überspannen (vgl. Haarmeyer/Wutzke/Förster, Handbuch zur Insolvenzordnung 3. Auflage Kapitel 3 Rdnr. 73). Insgesamt verfolgt nämlich die neue Insolvenzordnung das Ziel einer rechtzeitigen und leichteren Eröffnung des Insolvenzverfahrens (vgl. Allgemeiner Teil der Begründung zum Regierungsentwurf der Insolvenzordnung, Bundestagsdrucksache 12/2443, abgedruckt in Balz/Landfermann, Die neuen Insolvenzgesetze Seite 21; vgl.a. OLG Celle NJW-RR 2001,702).
An diesen Rechtsgrundsätzen gemessen hat das Amtsgericht überhöhte Anforderungen an die Zulässigkeit des Antrages der Beschwerdeführerin gestellt. Ein Rechtssatz, wonach unabhängig von den dem Antrag beigefügten Unterlagen eine schriftsätzliche Darstellung der Forderung der Antragstellerin aufgegliedert in Hauptforderung, Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren, Zeitraum und Erhebungsgrund (Leistungsbescheid oder Beitragsnachweis) erforderlich ist, besteht nicht.
Vielmehr müssen nach zutreffender und überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur öffentlich-rechtliche Hoheitsträger ihre Forderung zwar nicht schlüssig begründen, aber wenigstens soweit spezifizieren, dass das Insolvenzgericht ohne weiteres erkennen kann, für welche Zeit und in welcher Höhe rückständige Abgaben oder Beiträge geschuldet werden, und dass der Schuldner sich darauf sachgerecht einlassen kann. Ebenso sind Säumniszuschläge, Zinsen, Kosten und Gebühren gesondert kenntlich zu machen. Dies kann durch Vorlage der Leistungsbescheide oder aufgeschlüsselter, nachvollziehbarerer Kontoauszüge geschehen (vgl. HK/Kirchhof, 2. Auflage § 14 InsO Rdnr. 6; OLG Naumburg NZI 2000, 263; NZI 2001,144; OLG Köln NJW-RR 2000,427). Der vom Amtsgericht geforderten substantiierten Darstellung der antragsberechtigenden Forderung der Beschwerdeführerin kommt somit keine eigenständige Funktion zu, vielmehr ist das Substantiierungserfordernis im Zusammenhang mit der notwendigen Glaubhaftmachung von Forderung und Eröffnungsgrund i.S. v. § 14 Abs. 1 InsO zu sehen.
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Sowohl Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin wie auch Eröffnungsgrund sind vorliegend ausreichend glaubhaft gemacht.
11 
Für die Antragsberechtigung der Beschwerdeführerin ist bereits eine, möglicherweise geringe Forderung ausreichend (vgl. Kirchhof aaO Rdnr. 22). Hierzu ist es also nicht erforderlich, die von der Antragstellerin übergebenen Unterlagen vollständig zu sichten und auszuwerten. Ohnedies hat die Antragstellerin vorliegend zumindest die auf Beitragsnachweisen des Schuldners beruhenden Forderungen und damit den ganz überwiegenden Teil der geltend gemachten Ansprüche glaubhaft gemacht. Sie hat nämlich jeweils die Vollstreckungsersuchen nach § 66 SGB X an die zuständige Vollstreckungsstelle vorgelegt für auf Grund Beitragsnachweis des Arbeitgebers fällig gewordene Gesamtsozialversicherungsbeiträge für März bis Juli 2002, Januar bis November 2001 und April bis Dezember 2000. Die Vorlage der Beitragsnachweise des Arbeitgebers ist nicht notwendig, da keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich sind, dass die Beschwerdeführerin nur fiktiv von Beitragsnachweisen ausgeht und Zahlungseingänge unzutreffend wiedergibt (vgl. OLG Saarbrücken ZIP 2000, 2260). Durch den Beitragsnachweis sind die entsprechenden Forderungen ohne weiteren Vollstreckungstitel fällig und vollstreckbar geworden (§§ 22 Abs. 1, 28 f Abs. 3 Satz 5 SGB IV). Den Vollstreckungsersuchen kann die Zusammensetzung der Forderung nach rückständigem Beitrag, Säumniszuschlag und Gebühren entnommen werden.
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In gleicher Weise ist der Eröffnungsgrund der Zahlungsunfähigkeit durch die Beschwerdeführerin nachgewiesen. Hierbei ist zu beachten, dass die Glaubhaftmachung der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners bei Nichtabführung von Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträgen zur Sozialversicherung nicht nur durch Vorlage von Fruchtlosigkeitsbescheinigungen eines Gerichtsvollziehers oder anderer geeigneter Unterlagen erfolgen kann. Vielmehr genügt es für die Glaubhaftmachung in aller Regel auch, wenn der Schuldner über einen Zeitraum von mindestens 6 Monaten die Arbeitgeberanteile nicht an den Sozialversicherungsträger abführt (vgl. OLG Dresden ZinsO 2000, 560). Vorliegend hat die Beschwerdeführerin, wie bereits dargelegt, nicht nur den Rückstand von Sozialversicherungsbeiträgen über einen weit darüber hinaus reichenden Zeitraum dargelegt, sondern eine Bestätigung des zuständigen Gerichtsvollziehers vorgelegt, wonach er - im Antragsmonat - fruchtlos gepfändet hat. Der Vollstreckungsbeamte hat mitgeteilt, weitere Vollstreckungsmaßnahmen einschließlich der Abnahme der eidesstattlichen Versicherung würden aussichtslos erscheinen. Der Grund für die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ist somit in mehrfacher Hinsicht glaubhaft gemacht (vgl. hierzu allgemein OLG Celle NJW-RR 2001, 702).
13 
Der Wert des Beschwerdegegenstandes wurde nach den §§ 37 Abs. 2, 38 Satz 2 GKG bestimmt.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Freiburg Beschluss, 23. Jan. 2003 - 4 T 260/02 zitiert 13 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 294 Glaubhaftmachung


(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden. (2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Insolvenzordnung - InsO | § 4 Anwendbarkeit der Zivilprozeßordnung


Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen

Insolvenzordnung - InsO | § 17 Zahlungsunfähigkeit


(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit. (2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner sei

Insolvenzordnung - InsO | § 5 Verfahrensgrundsätze


(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen. (2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldner

Insolvenzordnung - InsO | § 14 Antrag eines Gläubigers


(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass

Zehntes Buch Sozialgesetzbuch - Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz - - SGB 10 | § 66 Vollstreckung


(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes is

Insolvenzordnung - InsO | § 13 Eröffnungsantrag


(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Gesc

Insolvenzordnung - InsO | § 16 Eröffnungsgrund


Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 38 Verzögerung des Rechtsstreits


Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die

Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 37 Zurückverweisung


Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

Referenzen

(1) Das Insolvenzverfahren wird nur auf schriftlichen Antrag eröffnet. Antragsberechtigt sind die Gläubiger und der Schuldner. Dem Antrag des Schuldners ist ein Verzeichnis der Gläubiger und ihrer Forderungen beizufügen. Wenn der Schuldner einen Geschäftsbetrieb hat, der nicht eingestellt ist, sollen in dem Verzeichnis besonders kenntlich gemacht werden

1.
die höchsten Forderungen,
2.
die höchsten gesicherten Forderungen,
3.
die Forderungen der Finanzverwaltung,
4.
die Forderungen der Sozialversicherungsträger sowie
5.
die Forderungen aus betrieblicher Altersversorgung.
Der Schuldner hat in diesem Fall auch Angaben zur Bilanzsumme, zu den Umsatzerlösen und zur durchschnittlichen Zahl der Arbeitnehmer des vorangegangenen Geschäftsjahres zu machen. Die Angaben nach Satz 4 sind verpflichtend, wenn
1.
der Schuldner Eigenverwaltung beantragt,
2.
der Schuldner die Merkmale des § 22a Absatz 1 erfüllt oder
3.
die Einsetzung eines vorläufigen Gläubigerausschusses beantragt wurde.
Dem Verzeichnis nach Satz 3 und den Angaben nach den Sätzen 4 und 5 ist die Erklärung beizufügen, dass die enthaltenen Angaben richtig und vollständig sind.

(2) Der Antrag kann zurückgenommen werden, bis das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Antrag rechtskräftig abgewiesen ist.

(3) Ist der Eröffnungsantrag unzulässig, so fordert das Insolvenzgericht den Antragsteller unverzüglich auf, den Mangel zu beheben und räumt ihm hierzu eine angemessene Frist ein.

(4) Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates für die Antragstellung durch den Schuldner ein Formular einzuführen. Soweit nach Satz 1 ein Formular eingeführt ist, muss der Schuldner dieses benutzen. Für Verfahren, die von den Gerichten maschinell bearbeitet, und für solche, die nicht maschinell bearbeitet werden, können unterschiedliche Formulare eingeführt werden.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

(1) Allgemeiner Eröffnungsgrund ist die Zahlungsunfähigkeit.

(2) Der Schuldner ist zahlungsunfähig, wenn er nicht in der Lage ist, die fälligen Zahlungspflichten zu erfüllen. Zahlungsunfähigkeit ist in der Regel anzunehmen, wenn der Schuldner seine Zahlungen eingestellt hat.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Wer eine tatsächliche Behauptung glaubhaft zu machen hat, kann sich aller Beweismittel bedienen, auch zur Versicherung an Eides statt zugelassen werden.

(2) Eine Beweisaufnahme, die nicht sofort erfolgen kann, ist unstatthaft.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

(1) Das Insolvenzgericht hat von Amts wegen alle Umstände zu ermitteln, die für das Insolvenzverfahren von Bedeutung sind. Es kann zu diesem Zweck insbesondere Zeugen und Sachverständige vernehmen.

(2) Sind die Vermögensverhältnisse des Schuldners überschaubar und ist die Zahl der Gläubiger oder die Höhe der Verbindlichkeiten gering, wird das Verfahren schriftlich durchgeführt. Das Insolvenzgericht kann anordnen, dass das Verfahren oder einzelne seiner Teile mündlich durchgeführt werden, wenn dies zur Förderung des Verfahrensablaufs angezeigt ist. Es kann diese Anordnung jederzeit aufheben oder ändern. Die Anordnung, ihre Aufhebung oder Abänderung sind öffentlich bekannt zu machen.

(3) Die Entscheidungen des Gerichts können ohne mündliche Verhandlung ergehen. Findet eine mündliche Verhandlung statt, so ist § 227 Abs. 3 Satz 1 der Zivilprozeßordnung nicht anzuwenden.

(4) Tabellen und Verzeichnisse können maschinell hergestellt und bearbeitet werden. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung nähere Bestimmungen über die Führung der Tabellen und Verzeichnisse, ihre elektronische Einreichung sowie die elektronische Einreichung der dazugehörigen Dokumente und deren Aufbewahrung zu treffen. Dabei können sie auch Vorgaben für die Datenformate der elektronischen Einreichung machen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.

(5) Insolvenzverwalter sollen ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten, mit dem jedem Insolvenzgläubiger, der eine Forderung angemeldet hat, alle Entscheidungen des Insolvenzgerichts, alle an das Insolvenzgericht übersandten Berichte, welche nicht ausschließlich die Forderungen anderer Gläubiger betreffen, und alle die eigenen Forderungen betreffenden Unterlagen in einem gängigen Dateiformat zur Verfügung gestellt werden können. Hat der Schuldner im vorangegangenen Geschäftsjahr mindestens zwei der drei in § 22a Absatz 1 genannten Merkmale erfüllt, muss der Insolvenzverwalter ein elektronisches Gläubigerinformationssystem vorhalten und die in Satz 1 genannten Dokumente unverzüglich zum elektronischen Abruf zur Verfügung stellen. Den Einsichtsberechtigten stellt der Verwalter die für den Zugang erforderlichen Daten unverzüglich zur Verfügung.

Für das Insolvenzverfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Zivilprozeßordnung entsprechend. § 128a der Zivilprozessordnung gilt mit der Maßgabe, dass bei Gläubigerversammlungen sowie sonstigen Versammlungen und Terminen die Beteiligten in der Ladung auf die Verpflichtung hinzuweisen sind, wissentliche Ton- und Bildaufzeichnungen zu unterlassen und durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Dritte die Ton- und Bildübertragung nicht wahrnehmen können.

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens setzt voraus, daß ein Eröffnungsgrund gegeben ist.

(1) Der Antrag eines Gläubigers ist zulässig, wenn der Gläubiger ein rechtliches Interesse an der Eröffnung des Insolvenzverfahrens hat und seine Forderung und den Eröffnungsgrund glaubhaft macht. Der Antrag wird nicht allein dadurch unzulässig, dass die Forderung erfüllt wird.

(2) Ist der Antrag zulässig, so hat das Insolvenzgericht den Schuldner zu hören.

(3) Wird die Forderung des Gläubigers nach Antragstellung erfüllt, so hat der Schuldner die Kosten des Verfahrens zu tragen, wenn der Antrag als unbegründet abgewiesen wird. Der Schuldner hat die Kosten auch dann zu tragen, wenn der Antrag eines Gläubigers wegen einer zum Zeitpunkt der Antragstellung wirksamen nichtöffentlichen Stabilisierungsanordnung nach dem Unternehmensstabilisierungs- und -restrukturierungsgesetz abgewiesen wird und der Gläubiger von der Stabilisierungsanordnung keine Kenntnis haben konnte.

(1) Für die Vollstreckung zugunsten der Behörden des Bundes, der bundesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt das Verwaltungs-Vollstreckungsgesetz. In Angelegenheiten des § 51 des Sozialgerichtsgesetzes ist für die Anordnung der Ersatzzwangshaft das Sozialgericht zuständig. Die oberste Verwaltungsbehörde kann bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte bestellen darf; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen. Die oberste Verwaltungsbehörde kann auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete

1.
der Verbände der Krankenkassen oder
2.
einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf. Der nach Satz 4 beauftragte Verband der Krankenkassen ist berechtigt, Verwaltungsakte zur Erfüllung der mit der Vollstreckung verbundenen Aufgabe zu erlassen.

(2) Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt auch für die Vollstreckung durch Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung; das Land bestimmt die Vollstreckungsbehörde.

(3) Für die Vollstreckung zugunsten der übrigen Behörden gelten die jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften über das Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Für die landesunmittelbaren Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts gilt Absatz 1 Satz 2 bis 5 entsprechend. Abweichend von Satz 1 vollstrecken die nach Landesrecht zuständigen Vollstreckungsbehörden zugunsten der landesunmittelbaren Krankenkassen, die sich über mehr als ein Bundesland erstrecken, nach den Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes.

(4) Aus einem Verwaltungsakt kann auch die Zwangsvollstreckung in entsprechender Anwendung der Zivilprozessordnung stattfinden. Der Vollstreckungsschuldner soll vor Beginn der Vollstreckung mit einer Zahlungsfrist von einer Woche gemahnt werden. Die vollstreckbare Ausfertigung erteilt der Behördenleiter, sein allgemeiner Vertreter oder ein anderer auf Antrag eines Leistungsträgers von der Aufsichtsbehörde ermächtigter Angehöriger des öffentlichen Dienstes. Bei den Versicherungsträgern und der Bundesagentur für Arbeit tritt in Satz 3 an die Stelle der Aufsichtsbehörden der Vorstand.

Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.

Wird außer im Fall des § 335 der Zivilprozessordnung durch Verschulden des Klägers, des Beklagten oder eines Vertreters die Vertagung einer mündlichen Verhandlung oder die Anberaumung eines neuen Termins zur mündlichen Verhandlung nötig oder ist die Erledigung des Rechtsstreits durch nachträgliches Vorbringen von Angriffs- oder Verteidigungsmitteln, Beweismitteln oder Beweiseinreden, die früher vorgebracht werden konnten, verzögert worden, kann das Gericht dem Kläger oder dem Beklagten von Amts wegen eine besondere Gebühr mit einem Gebührensatz von 1,0 auferlegen. Die Gebühr kann bis auf einen Gebührensatz von 0,3 ermäßigt werden. Dem Kläger, dem Beklagten oder dem Vertreter stehen gleich der Nebenintervenient, der Beigeladene, der Vertreter des Bundesinteresses beim Bundesverwaltungsgericht und der Vertreter des öffentlichen Interesses sowie ihre Vertreter.