Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 37 Zurückverweisung
Gerichtskostengesetz - GKG 2004 | § 37 Zurückverweisung
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
Gerichtskostengesetz Inhaltsverzeichnis
Wird eine Sache zur anderweitigen Verhandlung an das Gericht des unteren Rechtszugs zurückverwiesen, bildet das weitere Verfahren mit dem früheren Verfahren vor diesem Gericht im Sinne des § 35 einen Rechtszug.
ra.de-OnlineKommentar zu {{shorttitle}}
{{count_recursive}} OnlineKommentare
1 Referenzen - Gesetze | {{shorttitle}}
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.
{{shorttitle}} zitiert {{count_recursive}} andere §§ aus dem {{customdata_jurabk}}.
11 Referenzen - Urteile | {{shorttitle}}
moreResultsText
published on 08/11/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 201/03 vom 8. November 2007 in dem Insolvenzeröffnungsverfahren Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Fischer, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und die Richterin Lo
published on 23/10/2007 00:00
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL X ZR 275/02 Verkündet am: 23. Oktober 2007 Potsch Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Patentnichtigkeitssache Der X. Zivilsenat des Bundesgerichtsh
published on 01/03/2011 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 19/10 vom 1. März 2011 in dem Rechtsstreit Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. März 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger, Dr. Hessel und Dr. Fetzer sowie den Rich
published on 17/12/2015 00:00
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZA 37/15 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit ECLI:DE:BGH:2015:171215BIXZA37.15.0 Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, den Richter Vill, die Richterin L
{{count_recursive}} Urteil(e) in unserer Datenbank zitieren {{shorttitle}}.
Annotations
Die Gebühr für das Verfahren im Allgemeinen und die Gebühr für eine Entscheidung werden in jedem Rechtszug hinsichtlich eines jeden Teils des Streitgegenstands nur einmal erhoben.