Landgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2013 - 14 O 119/12

published on 16.01.2013 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2013 - 14 O 119/12
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Christopher T., geboren am ...1998, vertreten durch die Mutter - Lebenspartnerin des Klägers - Kristina T., Versicherungsschutz wegen der am 04.03.2011 an den Gartenhütten des Bernd H. im Gewann H. und des Alexander Ta. im Gewann O. in E. entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter, sowie die Kosten der Rechtsverteidigung zu gewähren hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 13.01.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer einstandspflichtig ist für Schäden, die der mitversicherte Sohn seiner Lebensgefährtin an zwei Gartenhütten verursacht hat.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung. Mitversichert ist unter anderem auch der am ...1998 geborene Sohn seiner Lebensgefährtin Kristina T., Christopher T..
Dieser begab sich am 04.03.2011 zusammen mit seinem am ...2000 geborenen Freund Markus G. in E. in das Gewann H., um dort bei den Gartenhütten zu spielen. Im Verlaufe des Spielgeschehens fingen zwei Gartenhütten (Eigentümer: Bernd H. und Alexander Ta.) Feuer, wodurch erheblicher Sachschaden entstand. Die Brände an den Hütten wurden von der freiwilligen Feuerwehr gelöscht. Im Schlussbericht der Kriminalpolizei O. - Kriminalpolizei-Außenstelle L. - vom 09.03.2011 (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Freiburg - 171 Js .../11 -, AS. 155 ff.) wird der Hergang des Geschehens wie folgt geschildert:
Nach dem jetzigen Stand der kriminalpolizeilichen Ermittlungen sind die beiden Kinder Markus G. und Christopher T. dringend verdächtig, am 04.03.2011, kurz vor 17.00 Uhr, die beiden Gartenhütten im Gewann „O.“ und Gewann „H.“ zum Nachteil H. und Ta. in Brand gesetzt zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich durch die umfassenden Aussagen der beiden Schüler, die die Brandstiftungen gestanden haben. Durch Zeugen wurden auch zwei Kinder gesehen, die von den Brandobjekten wegliefen. Nach den Aussagen der beiden Kinder, die im Inhalt teilweise auseinandergehen, begaben sie sich in den Nachmittagsstunden des 04.03.2011 in die Schrebergärten am Rande von E., um dort zu spielen. Zunächst schlugen sie mit Steinen und mit kleinen Holzstücken an der Hütte H. mehrere Fensterscheiben ein, entriegelten das Fenster und stiegen ins Objekt ein. Dort fanden sie zwei Feuerzeuge vor, mit denen sie zunächst Grillanzünder anzündeten, die im Innern jedoch von alleine ausgingen. Danach entwendeten sie aus der Hütte mehrere Flaschen Cola und zwei Tüten Chips, wobei Chips und die Tüten später am Objekt Ta. sichergestellt werden konnten. Danach begaben sie sich in das ca. 200 m entfernte Wiesengrundstück Ta. und gingen in die dortige unverschlossene Gartenhütte, zündeten dort Textilien und ca. 15 Pappbecher an. Aus der Hütte nahmen sie auch eine Sprühdose, setzten diese draußen in Brand und warfen sie in die Hütte, wobei es zu einer lauten Verpuffung kam, die von Zeugen gehört wurde. Diese Hütte mit Inventar und das angrenzende Pavillon brannten völlig nieder. Danach gingen sie wieder hoch zur Gartenhütte H., schütteten aus einem vorgefundenen Benzinkanister Benzin an die Außenwand der Hütte und zündeten diese an, wobei zunächst nur kleine Flammen entstanden. Mit Wasser wollen sie versucht haben, die Flammen zu löschen. Danach rannten sie weg, nachdem sie zuvor eine Wassertonne den Rain hinunterrollen ließen. Offensichtlich war es ihnen nicht gelungen, das Feuer zu löschen und die Flammen dehnten sich an der Außenwand aus. Die verständigte Feuerwehr konnte ein Ausdehnen des Feuers auf das gesamte Objekt und somit einen höheren Schaden verhindern. Weitere Straftaten haben die beiden nicht eingeräumt. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 08.07.2011 lehnte die Beklagte die Übernahme des Versicherungsschutzes ab, da die mitversicherte Person den Schaden vorsätzlich verursacht habe. Trotz weiterer Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers blieb die Beklagte bei dieser Ansicht.
Die Bevollmächtigten des Geschädigten Alexander Ta. forderten deshalb von Frau T. mit Schreiben vom 13.09.2011 für die Brandstiftung durch Christopher T. Schadensersatz von insgesamt 3.645,84 EUR (Anlage K 4, AS. 17).
Der vor dem Landgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 6 O 392/11 geführte Rechtsstreit, mit welchem der Geschädigte Bernd H. von Markus G. und Christopher T. gesamtschuldnerischen Schadensersatz von 6.986,91 EUR geltend machte (Klageschrift vom 28.10.2011, Anlage K 3, AS. 13), endete durch Prozessvergleich vom 05.07.2012. Die Beklagten bezahlten zur Abgeltung aller Ansprüche des Herrn H. aus dem Brandereignis insgesamt 2.500,00 EUR.
Der Kläger behauptet, die Kinder hätten die Schäden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Vorsatz müsse sich nicht nur auf das Schadensereignis beziehen, sondern auch die Schadenfolge mit umfassen. Christopher T. habe die konkrete Schadenfolge weder als möglich erkannt, noch gewollt oder billigend in Kauf genommen. Damit liege allenfalls eine fahrlässige Schadensverursachung vor, für die die Beklagte im Außenverhältnis einstandspflichtig sei. Das Verhalten von Christopher T. (Inbrandsetzen des Pullovers nach vorherigem Einsprühen) sei typisch für den kindlichen Forschungs- und Erprobungsdrang. Als das Feuer auf die Poster übergegriffen habe, seien beide Kinder mit der Situation völlig überfordert gewesen, was auch dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass beide die Flucht ergriffen hätten. Es könne Christopher T. keinesfalls unterstellt werden, er habe durch den Wurf der Spraydose in die Hütte bezweckt, dass diese explodiert und dadurch das Feuer verstärkt wird. Vielmehr handele es sich um eine typischerweise unbedachte und dem Fluchtgedanken innewohnende Reaktion. Schließlich würden die Löschversuche an der Hütte H. belegen, dass beide Kinder gerade vermeiden wollten, dass die Hütte in Brand gerät.
Der Kläger beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Christopher T., geboren am ...1998, vertreten durch die Mutter - Lebenspartnerin des Klägers - Kristina T., Versicherungsschutz wegen der am 04.03.2011 bezüglich der Gartenhütten im Gewann H. und Gewann O. in E. entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter, sowie die Kosten der Rechtsverteidigung zu gewähren hat.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, Christopher T. habe zusammen mit seinem Freund Markus G. den Brand an beiden Hütten vorsätzlich gelegt und somit den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Ihr Vorgehen sei so zielgerichtet und planmäßig gewesen, dass nur von einer vorsätzlichen Inbrandsetzung ausgegangen werden könne. Beide hätten durch ihre Handlungsweise Feuer gelegt und hierbei nicht nur gewollt, dass die jeweils entzündeten Sachen selbst in Brand gesetzt werden. Die Art und Weise ihres Vorgehens zeige auch deutlich, dass sie hierbei gewollt hätten, dass die gesamte Hütte in Brand gesetzt wird. Weshalb sonst hätten sie beim Verlassen der zweiten Hütte die Sprayflasche in den brennenden Innenraum werfen sollen, nachdem insbesondere Christopher T. hiermit bezweckt habe, dass die Spraydose durch die Hitze explodiert und das Feuer dadurch verstärkt werde. Zumindest hätten sie es billigend in Kauf genommen, dass beide Hütten vollständig in Brand geraten sollten. Ein Kind im Alter von 12 Jahren und drei Monaten wisse genau, wie gefährlich das Spiel mit Feuer sei und wie schnell sich Feuer ausbreiten könne. Ein zwölfjähriges Kind sei durchaus in der Lage, das Unrecht seines Tuns in diesem Bereich einzusehen und zu verstehen, was es damit anrichte.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dazu vorgelegten Anlagen sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 04.07.2012 (AS. 97) und 05.12.2012 (AS. 117) verwiesen.
16 
Die Akten des Landgerichts Freiburg - 6 O 392/11 - und der Staatsanwaltschaft Freiburg - 171 Js .../11 - waren beigezogen und - als Aktendoppelauszug - Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Christopher T. und Markus G.. Wegen des Ergebnisses des Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - IV ZR 18/04 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris), zu denen nach Auffassung der Kammer auch die Beklagte zählt.
II.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte aus der bestehenden Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren.
20 
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag, der die Beklagte verpflichtet, die in Folge des streitgegenständlichen Geschehens vom 04.03.2011 entstandenen Schäden zu erstatten, sofern kein Deckungsausschluss eingreift. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der mitversicherte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG oder den - nicht vorgelegten - Versicherungsbedingungen ist mithin nicht gegeben.
21 
1. Dabei ging die Kammer von nachstehendem Sachverhalt aus:
22 
Der zum damaligen Zeitpunkt 12-jährige Christopher T. und der 11-jährige Markus G. trafen sich am 04.03.2011 in E., um im Gewann H. und Gewann O. zu spielen. Christopher besuchte die 6. Klasse der Realschule der Heimschule St. L. in E. und Markus die 5. Klasse (Trainingsklasse Südlicher O.-Kreis für Schüler mit auffälligem Sozialverhalten) der F.-R.-Schule Grund- und Hauptschule G.. In der Trainingsklasse erhalten Grund,- Haupt- und (Werk-) Realschüler sowie Förderschüler der Klassen 3 bis 7 mit Schulproblemen eine zeitlich befristete Beschulung außerhalb ihrer Schule, die schulische wie auch sozialpädagogische Fachkompetenz bündelt. Während dieser „Auszeit“ von acht Wochen arbeiten die mit dem Projekt betrauten zwei Lehrer und zwei Sozialpädagogen mit den Herkunftsschulen, aber auch mit den Familien und den betroffenen Schülern, um diesen eine Rückkehr an ihre Herkunftsschule zu ermöglichen.
23 
Auf der Suche nach einem Kaninchenbau betraten die beiden Kinder zunächst das Gartengrundstück von Herrn Ta. im Gewann O.. Sie fanden den Bau, nicht aber das erhoffte Kaninchen. Anschließend öffneten sie die nicht verschlossene Tür der Gartenhütte und betraten diese. Darin fanden sie eine Raumduftspraydose. Sie entzündeten mit dort ebenfalls aufgefundenen Feuerzeugen oder Streichhölzern zunächst einige Pappbecher und sodann das Gas aus der Spraydose zu einer Stichflamme und setzten damit eine Fleece-Jacke (oder Fleece-Pullover) in Brand, die an einem Wandhaken hing. Diese brannte am unteren Bereich ein wenig und rauchte leicht. Weitere Gegenstände in der Hütte brannten nicht. Anschließend verließen die Kinder die Gartenhütte von Herrn Ta., wobei Christopher im Weggehen die Spraydose zurück in die Hütte warf.
24 
Sie begaben sich zum etwa 200 Meter entfernten Gartengrundstück von Herrn H. im Gewann H.. Dort war die Tür der Gartenhütte verschlossen. Sie schlugen daher mit einem Wackerstein das Fenster ein und stiegen durch das Fenster in das Innere der Hütte. Sie nahmen zwei dort aufgefundene Chips-Tüten und eine Flasche Cola an sich und verließen mit diesen die Hütte. In der Nähe der Hütte befand sich eine Erdwand mit einem Fuchsbau. Dort verspeisten Christopher und Markus die erbeuteten Lebensmittel. Anschließend begaben sie sich erneut zur Hütte von Herrn H. und stiegen wieder durch das Fenster in diese ein. In der Hütte fanden sie einen Ofenanzünder, zündeten ihn an und ließen ihn wegen der Hitzeentwicklung fallen. Das Feuer am Ofenanzünder erlosch unter starker Rauchentwicklung, der Boden brannte nicht. Die Kinder verließen wegen des Rauches die Hütte. Sie kippten eine neben der Hütte stehende metallene Regentonne um und ließen diese den Hang runter laufen. Sie entdeckten neben der Hütte einen betonierten Erdbunker, der mit einer hölzernen Falltür abgedeckt war. Darin fanden sie einen Kanister mit Benzin, welches sie vor der Hütte auf dem Terrassenholzboden vergossen und in der Weise „aus Versehen“ entzündeten, dass ein darüber gehaltenes Papierstück angezündet wurde und unbeabsichtigt zu Boden fiel. Die Kinder hatten dabei weder die Absicht noch die Vorstellung, damit auch die Gartenhütte in Brand zu setzen. Da der metallene Benzinkanister dabei unbeabsichtigt ebenfalls von innen Feuer fing und heiß wurde, wurde dieser von einem der beiden Jungen weggeworfen und landete dabei mit dem Ausguss nach unten an der seitlichen Hüttenwand, so dass weiteres Benzin auslief. Das dadurch entstandene weitere Feuer direkt an der Hütte von Herrn H. versuchten Christopher und Markus dadurch zu löschen, dass sie eine blaue, vollständig mit Wasser gefüllte Regentonne aus Plastik darüber ausschütten wollten. Diese war aber den Kindern zu schwer und fiel bei dem Versuch um, sie zur Brandstelle zu tragen.
25 
Aus Angst rannten Christopher und Markus anschließend weg in Richtung der Hütte von Herrn Ta.. Dabei stellten sie fest, dass die Hütte von Herrn Ta. ebenfalls brannte. Sie hörten eine dort stattfindende Explosion - vermutlich von der zuvor benutzten Spraydose - und die Sirenen der nahenden Feuerwehr und flohen. Der Zeuge Christopher T. dazu wörtlich: „Wir haben erst beim Verlassen der Hütte von Herrn H. gesehen, dass die andere Hütte begonnen hatte zu brennen. … Wir wollten nochmal dahin, sind aber wegen der Explosion abgehauen“.
26 
2. Diese Feststellungen beruhen zum Großteil auf den Aussagen des von der Kammer vernommenen Zeugen Christopher T.. Seine Angaben waren präzise, detailreich und konnten auf Nachfrage auch zu neuen Aspekten von diesem weitgehend problemlos vertieft werden.
27 
Die Feststellungen der Kammer beruhen auch auf den Angaben des Zeugen Markus G., soweit ihnen gefolgt werden konnte. Diese standen allerdings nicht nur hinsichtlich der Reihenfolge der begangenen Taten in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Christopher T., sondern waren auch teilweise in sich widersprüchlich. Dennoch konnte Markus auch auf Nachfrage erstaunliche neue Details berichten, die sich gut in das von Christopher geschilderte - bislang unbekannte - Geschehen einfügten. Insbesondere das von Markus geschilderte „versehentliche“ Inbrandsetzen des Terrassenfußbodens durch Anzünden eines Zeitungspapiers lässt auch das von Christopher geschilderte unbeabsichtigte Entzünden des Kanisterinhaltes und die weiteren Geschehnisse plausibel erscheinen.
28 
Zwar war für beide Zeugen zu berücksichtigen, dass sie noch sehr jung sind und seit dem Vorfall auch rund 19 Monate vergangen sind, doch konnte gerade der Zeuge Christopher T. das Geschehen aus der Erinnerung so genau und nachvollziehbar wiedergeben, dass auch die bislang ungeklärten objektiven Ermittlungsergebnisse in Einklang dazu gebracht werden konnten. So berichtete Christopher etwa davon, dass das auf der Lichtbildmappe vom 07.03.2011 (Ermittlungsakte 171 Js 6571, nach AS. 55, S. 3) ersichtliche „Spielzeugschwert“ - Bild 5 - von Markus stammte, während dieser auf Vorhalt des Lichtbildes erneut angab, dieses Spielzeug zum ersten Mal zu sehen.
29 
Während die polizeilichen Ermittlungsakten kein Wortprotokoll der Vernehmung von Christopher T., sondern nur eine zusammenfassende und teilweise auch erklärende Wiedergabe seiner Angaben enthalten (vgl. „Befragung eines Kindes (Vermerk) vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 139 ff.), wurde der ebenfalls von der Kammer vernommene Zeuge Markus G. am 08.03.2011 von der Polizei vernommen. Hierzu wurde ein Wortprotokoll gefertigt (vgl. „Befragung eines Kindes vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 119 ff.). Eine Festlegung der Zeugen auf eine - damals möglicherweise noch präsentere - Wahrheitsversion war somit nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Zudem war zu sehen, dass die Zeugen sich im März 2011 als „Täter“ sowohl von der Polizei als auch von ihren Eltern einem nicht geringen Druck ausgesetzt sahen.
30 
Der von der Kammer festgestellte Tathergang steht schließlich in Einklang mit den objektiven Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen. So kann der von der Polizei ermittelte Zeuge Strickfaden (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 49; Lichtbildmappe nach AS. 55, Lichtbild 19), der zwei Kinder nach der Explosion von der Hütte von Herrn Ta. hat wegrennen sehen, diese auch gesehen haben, als diese auf ihrem Weg dorthin kehrt gemacht hatten, um nach der Explosion endgültig „abzuhauen“. Die von Christopher geschilderte Stelle, an der die Chips gegessen und Cola getrunken worden sein soll, steht beispielsweise in Einklang mit dem Fundort der Flaschenverschlüsse (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS.55 - Asservaten-/Spurenliste Nr. 3: Sicherungsort: „Zufahrt Hütte H., ca. 15 m unterhalb“).
31 
3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass Christopher T. und/oder Markus G. den bei den Geschädigten H. und Ta. eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Der Versicherer muss alle tatbestandlichen Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses „Herbeiführung des Versicherungsfalls“ des § 103 VVG beweisen. Dazu gehören auch die Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten (§ 47 Abs. 1 VVG) und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowie das subjektive Merkmal des Vorsatzes.
32 
a) Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 103 VVG sind somit nur erfüllt, wenn der Versicherte nicht nur die schadenstiftende Handlung vorsätzlich begangen, sondern auch die Schadensfolgen billigend in Kauf genommen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Auf den Beweis des ersten Anscheins kann sich die Beklagte dabei nicht berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 1988, 2040, 2041). Sofern zielgerichtetes Handeln nicht eingeräumt wird, kann der Vorsatznachweis vielmehr nur indiziell aufgrund objektiver Tatumstände geführt werden. Das bedeutet: Wenn nach den Verhältnissen anzunehmen ist, dass sich der Versicherte über die Folgen seines Tuns klar sein musste, so wird daraus regelmäßig abgeleitet, dass er sich über diese Folgen auch tatsächlich im Klaren gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris).
33 
Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss dabei mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2007 - 16 U 9/07 - m.w.N., zitiert nach juris). Damit können dem Versicherungsnehmer (bzw. dem Versicherten) solche Schadenfolgen nicht zugerechnet werden, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2009 - 12 U 249/08 -, zitiert nach juris).
34 
Diese sich auf die Lebenserfahrung gründende Beweiserleichterung kann aber, wenn es sich um spielerische Handlungen von Kindern handelt, nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Handlungsweisen, die bei Erwachsenen im Allgemeinen auf einen Schädigungswillen hinweisen, können bei Kindern auf spielerischem Übermut beruhen, der, sofern er überhaupt für eine Vorstellung möglicher Schadensfolgen Raum lässt, diese infolge überstarken Spieltriebes regelmäßig verdrängt und dadurch den Schädigungsvorsatz ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Dementsprechend ist bei der Bejahung eines schadenstiftenden Vorsatzes, sei es auch nur in Form eines Eventualvorsatzes, bei Kindern regelmäßig größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 ff. m.w.N., zitiert nach juris; BGH VersR 1983, 477).
35 
b) Einem Erwachsenen wäre zwangsläufig bewusst gewesen, dass die Entzündung einer in einer Gartenhütte hängenden Fleece-Jacke bzw. von Benzin auf einem hölzernen Terrassenbelag vor einer Gartenhütte dazu führen können, dass auch die jeweiligen Gartenhütten Feuer fangen. Bei dem damals 12 ¼ jährigen Christopher T. kann dieses Wissen jedoch nicht in gleicher Weise vorausgesetzt werden. Dies zeigt bereits das - für sich genommen - schon hinreichend selbstgefährdende Hantieren mit einer Spraydose oder einem Benzinkanister bei offenem Feuer. Zudem konnten keine gesicherten Feststellungen zu dem Ausmaß und der Gefährlichkeit des an der Fleece-Jacke gelegten Feuers in der Hütte Ta. sowie dazu getroffen werden, wie weit sich die Benzinlache auf der Holzterrasse der Hütte H. bereits ausgebreitet hatte. Dass die Kinder deshalb damit gerechnet haben mussten, dass die Flammen auf die jeweilige Hütte selber übergreifen, kann somit nicht festgestellt werden. Schließlich gibt es trotz der von der Beklagten angeführten frühkindlichen Erziehung im Umgang mit Feuer keinen Erfahrungssatz dahin, dass 11- und 12-jährige Kinder mit der Brennbarkeit und Wirkungsweise von entzündeten Fleecematerialien, von entzündeten Spraydosen oder entzündetem Benzin vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen.
36 
Daneben kommt es bei der Feststellung des Tatvorsatzes auch auf den Willen des Handelnden an. Er muss nicht nur den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen vorausgesehen, sondern sie auch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran fehlt es bereits, wenn der Versicherte zwar den Schadenseintritt für möglich hält, aber dennoch darauf vertraut, dass er ausbleiben wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Hierbei kommt zunächst dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der an der Hüttenwand H. ausgeleerte Benzinkanister nach den getroffenen Feststellungen nur „aus Versehen“ dort landete und eben nicht mit der Vorstellung, dort Benzin auszugießen oder die Hütte in Brand zu setzen. Des weiteren zeigten beide Täter durch den (zwar erfolglosen) Löschversuch mit der Regentonne, dass sie einen Brand gerade nicht wollten. Schließlich ist der Umstand zu würdigen, dass Christopher und Markus nach den erfolglosen Löschversuchen aus Angst das Anwesen H. verlassen hatten und sich erneut auf den Weg zur Hütte von Herrn Ta. machten. Dabei entdeckten sie überrascht und durch die unstreitige Explosion erschrocken, dass diese brannte, was sie zuvor weder wussten, noch für möglich gehalten hatten. Dies alles zeigt deutlich, dass sie den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen nicht vorausgesehen haben.
37 
Schließlich kann aus dem Umstand, dass die Kinder nach den erfolglosen Löschversuchen an der Hütte H. und der Explosion in der Hütte Ta. die Flucht ergriffen haben, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn das beweist lediglich, dass sie nach Entdeckung des jeweiligen Feuers realisiert haben, wie gefährlich ihr Tun war, nicht aber, dass ihnen das von vornherein klar gewesen war und sie sich gleichwohl zur Entzündung des Feuers entschlossen hatten. Vielmehr kann angenommen werden, dass Christopher und Markus sich durch die Entwicklung der Ereignisse überfordert fühlten, nachdem ihnen klargeworden war, was sie angerichtet hatten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23, zitiert nach juris).
38 
Die Kammer ist schließlich der Überzeugung, dass vorliegend auch jene Maßstäbe zu berücksichtigen sind, die bei der Prüfung der Fahrlässigkeit die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten ist, zugrundezulegen sind (sog. Gruppenfahrlässigkeit des § 276 BGB). Dabei sind insbesondere die besonderen Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs zu berücksichtigen, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen zu eigen ist, wie vorliegend etwa die Motorik des Spieltriebs, den Forschungs- und Erprobungsdrang, Impulsivität und Affektreaktionen. War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar und fehlt es deshalb an der personalen (subjektiven) Seite der Fahrlässigkeit, an der "inneren Sorgfalt", dann liegt schon kein fahrlässiges Verhalten vor (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1984 - VI ZR 132/82 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Die Entwicklung des Schadens, wie sie von der Kammer festgestellt wurde, zeigt phänotypisch ein in Entdeckungs- und Forschungsdrang gefangenes spielerisches Abenteuererleben von Christopher und Markus, das ohne weiteres bis zum tatsächlich wahrgenommenen „großen Knall“ ein Verdrängen der damit verbundenen Gefahren und Folgen plausibel macht. Damit kann im vorliegenden Fall jedenfalls von einem vorsätzlichen Verhalten nicht ausgegangen werden.
III.
39 
Da der Feststellungsanspruch des Klägers begründet war, hat die Beklagte die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers unter Verzugsgesichtspunkten ebenso zu tragen, wie die darauf entfallenden Prozesszinsen.
IV.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
V.
41 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.01.2013 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - IV ZR 18/04 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris), zu denen nach Auffassung der Kammer auch die Beklagte zählt.
II.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte aus der bestehenden Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren.
20 
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag, der die Beklagte verpflichtet, die in Folge des streitgegenständlichen Geschehens vom 04.03.2011 entstandenen Schäden zu erstatten, sofern kein Deckungsausschluss eingreift. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der mitversicherte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG oder den - nicht vorgelegten - Versicherungsbedingungen ist mithin nicht gegeben.
21 
1. Dabei ging die Kammer von nachstehendem Sachverhalt aus:
22 
Der zum damaligen Zeitpunkt 12-jährige Christopher T. und der 11-jährige Markus G. trafen sich am 04.03.2011 in E., um im Gewann H. und Gewann O. zu spielen. Christopher besuchte die 6. Klasse der Realschule der Heimschule St. L. in E. und Markus die 5. Klasse (Trainingsklasse Südlicher O.-Kreis für Schüler mit auffälligem Sozialverhalten) der F.-R.-Schule Grund- und Hauptschule G.. In der Trainingsklasse erhalten Grund,- Haupt- und (Werk-) Realschüler sowie Förderschüler der Klassen 3 bis 7 mit Schulproblemen eine zeitlich befristete Beschulung außerhalb ihrer Schule, die schulische wie auch sozialpädagogische Fachkompetenz bündelt. Während dieser „Auszeit“ von acht Wochen arbeiten die mit dem Projekt betrauten zwei Lehrer und zwei Sozialpädagogen mit den Herkunftsschulen, aber auch mit den Familien und den betroffenen Schülern, um diesen eine Rückkehr an ihre Herkunftsschule zu ermöglichen.
23 
Auf der Suche nach einem Kaninchenbau betraten die beiden Kinder zunächst das Gartengrundstück von Herrn Ta. im Gewann O.. Sie fanden den Bau, nicht aber das erhoffte Kaninchen. Anschließend öffneten sie die nicht verschlossene Tür der Gartenhütte und betraten diese. Darin fanden sie eine Raumduftspraydose. Sie entzündeten mit dort ebenfalls aufgefundenen Feuerzeugen oder Streichhölzern zunächst einige Pappbecher und sodann das Gas aus der Spraydose zu einer Stichflamme und setzten damit eine Fleece-Jacke (oder Fleece-Pullover) in Brand, die an einem Wandhaken hing. Diese brannte am unteren Bereich ein wenig und rauchte leicht. Weitere Gegenstände in der Hütte brannten nicht. Anschließend verließen die Kinder die Gartenhütte von Herrn Ta., wobei Christopher im Weggehen die Spraydose zurück in die Hütte warf.
24 
Sie begaben sich zum etwa 200 Meter entfernten Gartengrundstück von Herrn H. im Gewann H.. Dort war die Tür der Gartenhütte verschlossen. Sie schlugen daher mit einem Wackerstein das Fenster ein und stiegen durch das Fenster in das Innere der Hütte. Sie nahmen zwei dort aufgefundene Chips-Tüten und eine Flasche Cola an sich und verließen mit diesen die Hütte. In der Nähe der Hütte befand sich eine Erdwand mit einem Fuchsbau. Dort verspeisten Christopher und Markus die erbeuteten Lebensmittel. Anschließend begaben sie sich erneut zur Hütte von Herrn H. und stiegen wieder durch das Fenster in diese ein. In der Hütte fanden sie einen Ofenanzünder, zündeten ihn an und ließen ihn wegen der Hitzeentwicklung fallen. Das Feuer am Ofenanzünder erlosch unter starker Rauchentwicklung, der Boden brannte nicht. Die Kinder verließen wegen des Rauches die Hütte. Sie kippten eine neben der Hütte stehende metallene Regentonne um und ließen diese den Hang runter laufen. Sie entdeckten neben der Hütte einen betonierten Erdbunker, der mit einer hölzernen Falltür abgedeckt war. Darin fanden sie einen Kanister mit Benzin, welches sie vor der Hütte auf dem Terrassenholzboden vergossen und in der Weise „aus Versehen“ entzündeten, dass ein darüber gehaltenes Papierstück angezündet wurde und unbeabsichtigt zu Boden fiel. Die Kinder hatten dabei weder die Absicht noch die Vorstellung, damit auch die Gartenhütte in Brand zu setzen. Da der metallene Benzinkanister dabei unbeabsichtigt ebenfalls von innen Feuer fing und heiß wurde, wurde dieser von einem der beiden Jungen weggeworfen und landete dabei mit dem Ausguss nach unten an der seitlichen Hüttenwand, so dass weiteres Benzin auslief. Das dadurch entstandene weitere Feuer direkt an der Hütte von Herrn H. versuchten Christopher und Markus dadurch zu löschen, dass sie eine blaue, vollständig mit Wasser gefüllte Regentonne aus Plastik darüber ausschütten wollten. Diese war aber den Kindern zu schwer und fiel bei dem Versuch um, sie zur Brandstelle zu tragen.
25 
Aus Angst rannten Christopher und Markus anschließend weg in Richtung der Hütte von Herrn Ta.. Dabei stellten sie fest, dass die Hütte von Herrn Ta. ebenfalls brannte. Sie hörten eine dort stattfindende Explosion - vermutlich von der zuvor benutzten Spraydose - und die Sirenen der nahenden Feuerwehr und flohen. Der Zeuge Christopher T. dazu wörtlich: „Wir haben erst beim Verlassen der Hütte von Herrn H. gesehen, dass die andere Hütte begonnen hatte zu brennen. … Wir wollten nochmal dahin, sind aber wegen der Explosion abgehauen“.
26 
2. Diese Feststellungen beruhen zum Großteil auf den Aussagen des von der Kammer vernommenen Zeugen Christopher T.. Seine Angaben waren präzise, detailreich und konnten auf Nachfrage auch zu neuen Aspekten von diesem weitgehend problemlos vertieft werden.
27 
Die Feststellungen der Kammer beruhen auch auf den Angaben des Zeugen Markus G., soweit ihnen gefolgt werden konnte. Diese standen allerdings nicht nur hinsichtlich der Reihenfolge der begangenen Taten in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Christopher T., sondern waren auch teilweise in sich widersprüchlich. Dennoch konnte Markus auch auf Nachfrage erstaunliche neue Details berichten, die sich gut in das von Christopher geschilderte - bislang unbekannte - Geschehen einfügten. Insbesondere das von Markus geschilderte „versehentliche“ Inbrandsetzen des Terrassenfußbodens durch Anzünden eines Zeitungspapiers lässt auch das von Christopher geschilderte unbeabsichtigte Entzünden des Kanisterinhaltes und die weiteren Geschehnisse plausibel erscheinen.
28 
Zwar war für beide Zeugen zu berücksichtigen, dass sie noch sehr jung sind und seit dem Vorfall auch rund 19 Monate vergangen sind, doch konnte gerade der Zeuge Christopher T. das Geschehen aus der Erinnerung so genau und nachvollziehbar wiedergeben, dass auch die bislang ungeklärten objektiven Ermittlungsergebnisse in Einklang dazu gebracht werden konnten. So berichtete Christopher etwa davon, dass das auf der Lichtbildmappe vom 07.03.2011 (Ermittlungsakte 171 Js 6571, nach AS. 55, S. 3) ersichtliche „Spielzeugschwert“ - Bild 5 - von Markus stammte, während dieser auf Vorhalt des Lichtbildes erneut angab, dieses Spielzeug zum ersten Mal zu sehen.
29 
Während die polizeilichen Ermittlungsakten kein Wortprotokoll der Vernehmung von Christopher T., sondern nur eine zusammenfassende und teilweise auch erklärende Wiedergabe seiner Angaben enthalten (vgl. „Befragung eines Kindes (Vermerk) vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 139 ff.), wurde der ebenfalls von der Kammer vernommene Zeuge Markus G. am 08.03.2011 von der Polizei vernommen. Hierzu wurde ein Wortprotokoll gefertigt (vgl. „Befragung eines Kindes vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 119 ff.). Eine Festlegung der Zeugen auf eine - damals möglicherweise noch präsentere - Wahrheitsversion war somit nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Zudem war zu sehen, dass die Zeugen sich im März 2011 als „Täter“ sowohl von der Polizei als auch von ihren Eltern einem nicht geringen Druck ausgesetzt sahen.
30 
Der von der Kammer festgestellte Tathergang steht schließlich in Einklang mit den objektiven Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen. So kann der von der Polizei ermittelte Zeuge Strickfaden (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 49; Lichtbildmappe nach AS. 55, Lichtbild 19), der zwei Kinder nach der Explosion von der Hütte von Herrn Ta. hat wegrennen sehen, diese auch gesehen haben, als diese auf ihrem Weg dorthin kehrt gemacht hatten, um nach der Explosion endgültig „abzuhauen“. Die von Christopher geschilderte Stelle, an der die Chips gegessen und Cola getrunken worden sein soll, steht beispielsweise in Einklang mit dem Fundort der Flaschenverschlüsse (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS.55 - Asservaten-/Spurenliste Nr. 3: Sicherungsort: „Zufahrt Hütte H., ca. 15 m unterhalb“).
31 
3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass Christopher T. und/oder Markus G. den bei den Geschädigten H. und Ta. eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Der Versicherer muss alle tatbestandlichen Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses „Herbeiführung des Versicherungsfalls“ des § 103 VVG beweisen. Dazu gehören auch die Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten (§ 47 Abs. 1 VVG) und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowie das subjektive Merkmal des Vorsatzes.
32 
a) Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 103 VVG sind somit nur erfüllt, wenn der Versicherte nicht nur die schadenstiftende Handlung vorsätzlich begangen, sondern auch die Schadensfolgen billigend in Kauf genommen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Auf den Beweis des ersten Anscheins kann sich die Beklagte dabei nicht berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 1988, 2040, 2041). Sofern zielgerichtetes Handeln nicht eingeräumt wird, kann der Vorsatznachweis vielmehr nur indiziell aufgrund objektiver Tatumstände geführt werden. Das bedeutet: Wenn nach den Verhältnissen anzunehmen ist, dass sich der Versicherte über die Folgen seines Tuns klar sein musste, so wird daraus regelmäßig abgeleitet, dass er sich über diese Folgen auch tatsächlich im Klaren gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris).
33 
Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss dabei mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2007 - 16 U 9/07 - m.w.N., zitiert nach juris). Damit können dem Versicherungsnehmer (bzw. dem Versicherten) solche Schadenfolgen nicht zugerechnet werden, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2009 - 12 U 249/08 -, zitiert nach juris).
34 
Diese sich auf die Lebenserfahrung gründende Beweiserleichterung kann aber, wenn es sich um spielerische Handlungen von Kindern handelt, nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Handlungsweisen, die bei Erwachsenen im Allgemeinen auf einen Schädigungswillen hinweisen, können bei Kindern auf spielerischem Übermut beruhen, der, sofern er überhaupt für eine Vorstellung möglicher Schadensfolgen Raum lässt, diese infolge überstarken Spieltriebes regelmäßig verdrängt und dadurch den Schädigungsvorsatz ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Dementsprechend ist bei der Bejahung eines schadenstiftenden Vorsatzes, sei es auch nur in Form eines Eventualvorsatzes, bei Kindern regelmäßig größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 ff. m.w.N., zitiert nach juris; BGH VersR 1983, 477).
35 
b) Einem Erwachsenen wäre zwangsläufig bewusst gewesen, dass die Entzündung einer in einer Gartenhütte hängenden Fleece-Jacke bzw. von Benzin auf einem hölzernen Terrassenbelag vor einer Gartenhütte dazu führen können, dass auch die jeweiligen Gartenhütten Feuer fangen. Bei dem damals 12 ¼ jährigen Christopher T. kann dieses Wissen jedoch nicht in gleicher Weise vorausgesetzt werden. Dies zeigt bereits das - für sich genommen - schon hinreichend selbstgefährdende Hantieren mit einer Spraydose oder einem Benzinkanister bei offenem Feuer. Zudem konnten keine gesicherten Feststellungen zu dem Ausmaß und der Gefährlichkeit des an der Fleece-Jacke gelegten Feuers in der Hütte Ta. sowie dazu getroffen werden, wie weit sich die Benzinlache auf der Holzterrasse der Hütte H. bereits ausgebreitet hatte. Dass die Kinder deshalb damit gerechnet haben mussten, dass die Flammen auf die jeweilige Hütte selber übergreifen, kann somit nicht festgestellt werden. Schließlich gibt es trotz der von der Beklagten angeführten frühkindlichen Erziehung im Umgang mit Feuer keinen Erfahrungssatz dahin, dass 11- und 12-jährige Kinder mit der Brennbarkeit und Wirkungsweise von entzündeten Fleecematerialien, von entzündeten Spraydosen oder entzündetem Benzin vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen.
36 
Daneben kommt es bei der Feststellung des Tatvorsatzes auch auf den Willen des Handelnden an. Er muss nicht nur den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen vorausgesehen, sondern sie auch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran fehlt es bereits, wenn der Versicherte zwar den Schadenseintritt für möglich hält, aber dennoch darauf vertraut, dass er ausbleiben wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Hierbei kommt zunächst dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der an der Hüttenwand H. ausgeleerte Benzinkanister nach den getroffenen Feststellungen nur „aus Versehen“ dort landete und eben nicht mit der Vorstellung, dort Benzin auszugießen oder die Hütte in Brand zu setzen. Des weiteren zeigten beide Täter durch den (zwar erfolglosen) Löschversuch mit der Regentonne, dass sie einen Brand gerade nicht wollten. Schließlich ist der Umstand zu würdigen, dass Christopher und Markus nach den erfolglosen Löschversuchen aus Angst das Anwesen H. verlassen hatten und sich erneut auf den Weg zur Hütte von Herrn Ta. machten. Dabei entdeckten sie überrascht und durch die unstreitige Explosion erschrocken, dass diese brannte, was sie zuvor weder wussten, noch für möglich gehalten hatten. Dies alles zeigt deutlich, dass sie den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen nicht vorausgesehen haben.
37 
Schließlich kann aus dem Umstand, dass die Kinder nach den erfolglosen Löschversuchen an der Hütte H. und der Explosion in der Hütte Ta. die Flucht ergriffen haben, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn das beweist lediglich, dass sie nach Entdeckung des jeweiligen Feuers realisiert haben, wie gefährlich ihr Tun war, nicht aber, dass ihnen das von vornherein klar gewesen war und sie sich gleichwohl zur Entzündung des Feuers entschlossen hatten. Vielmehr kann angenommen werden, dass Christopher und Markus sich durch die Entwicklung der Ereignisse überfordert fühlten, nachdem ihnen klargeworden war, was sie angerichtet hatten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23, zitiert nach juris).
38 
Die Kammer ist schließlich der Überzeugung, dass vorliegend auch jene Maßstäbe zu berücksichtigen sind, die bei der Prüfung der Fahrlässigkeit die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten ist, zugrundezulegen sind (sog. Gruppenfahrlässigkeit des § 276 BGB). Dabei sind insbesondere die besonderen Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs zu berücksichtigen, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen zu eigen ist, wie vorliegend etwa die Motorik des Spieltriebs, den Forschungs- und Erprobungsdrang, Impulsivität und Affektreaktionen. War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar und fehlt es deshalb an der personalen (subjektiven) Seite der Fahrlässigkeit, an der "inneren Sorgfalt", dann liegt schon kein fahrlässiges Verhalten vor (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1984 - VI ZR 132/82 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Die Entwicklung des Schadens, wie sie von der Kammer festgestellt wurde, zeigt phänotypisch ein in Entdeckungs- und Forschungsdrang gefangenes spielerisches Abenteuererleben von Christopher und Markus, das ohne weiteres bis zum tatsächlich wahrgenommenen „großen Knall“ ein Verdrängen der damit verbundenen Gefahren und Folgen plausibel macht. Damit kann im vorliegenden Fall jedenfalls von einem vorsätzlichen Verhalten nicht ausgegangen werden.
III.
39 
Da der Feststellungsanspruch des Klägers begründet war, hat die Beklagte die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers unter Verzugsgesichtspunkten ebenso zu tragen, wie die darauf entfallenden Prozesszinsen.
IV.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
V.
41 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.01.2013 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 16.02.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 18/04 Verkündet am: 16. Februar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG
published on 22.11.2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist vor
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Annotations

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 18/04 Verkündet am:
16. Februar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf
den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer
umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung
kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer
tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt
und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder
von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2), der auch die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erhebt gegen den Beklagten zu 2), einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Leistungsansprüche wegen des Diebstahls seiner Yacht "……….." (……………………………..).
Er hatte die 1998 zum Preise von 346.240 DM erworb ene Yacht unter Vermittlung der E. der ehemaligen , Beklagten z u 1), mit Vertrag vom 3. Mai 2000 beim Beklagten zu 2) mit einer Versicherungssumme von 295.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM kaskoversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1993)

zugrunde. Auf der ersten Seite des Versicherungsscheins sind oben rechts allein die frühere Beklagte zu 1) und darunter die Büroanschrift des betreuenden Versicherungsmaklers genannt. Im unteren Teil des Deckblatts befindet sich vor der Unterschrift des Versicherers der folgende Text:
"In Vollmacht des Versicherers

V.

E.

" Am 27. März 2001 wurde die Yacht durch Personal de s Sportboothafens (………) B. B. /Italien von einem Landliegeplatz im Hafengelände zu Wasser gelassen. Am darauf folgenden Tag sollte das Boot zu dem vom Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden. Während die beiden Sicherheitsschlüssel für die Zugangstür zum Salon der Yacht außerhalb des Bootes verwahrt wurden, verblieben die Zündschlüssel (in jeweils zweifacher Ausfertigung) für die beiden Motoren in einer unverschlossenen, abgedeckten Ablage unterhalb des Fahrstandes an Bord. Ebenso blieben drei Bordnetzschlüssel für die drei Hauptschalter der elektrischen Anlage in den Schalterschlössern stecken.
In der Nacht vom 27. auf den 28. März 2001 wurde d ie Yacht von unbekannten Tätern entwendet. Der Kläger meldete den Schadensfall der Beklagten zu 1), die im Einverständnis und mit Vollmacht des Beklagten zu 2) zunächst auch die Verhandlungen über die Schadensregulierung führte. Der Kläger wurde dabei von dem Streithelfer anwaltlich vertreten. Auf dessen erste schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der

Versicherungssumme erwiderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23. Juli 2001, nach Rücksprache mit dem "führenden Versicherer", dem (namentlich genannten) Beklagten zu 2), müsse sie mitteilen, man könne der Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen. Auf die zweite, ebenfalls an die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsaufforderung des Streithelfers vom 25. Oktober 2001 meldete sich Rechtsanwalt Dr. F. aus F. . Unter dem Betreff "V. /Fr. " teilte er dem Streithelfer mit S chreiben vom 8. November 2001 mit, daß er "die Interessen des Kasko-Versicherers" anwaltlich wahrnehme, und kündigte eine weitere Rücksprache an.
Mit einem an RechtsanwaltDr. F. gerichtet en Schreiben vom 20. November 2001 kündigte der Streithelfer die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte zu 1) an, die er sodann - eingehend am 29. November 2001 - bei Gericht einreichte. Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde der Beklagten zu 1) am 17. Dezember 2001 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 wandte sich Re chtsanwalt Dr. F. unter dem Betreff "V. /Fr. " an den Streithelfer und teilte ihm unter Bezugnahme auf seine beiden vorangegangenen Schreiben mit, nach Rücksprache mit "dem Kaskoversicherer" lehne dieser den erhobenen Anspruch ab und werde keine Leistung erbringen, weil der Versicherungsfall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Wie Ihnen selbstverständlich bekannt ist, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Mo-

naten gerichtlich geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 3 VVG)." In dem vom Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1 ) geführten Rechtsstreit rügte diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 ihre fehlende Passivlegitimation. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 stellte der Streithelfer für den Kläger daraufhin den Antrag, daß die Klage sich im weiteren gegen den Beklagten zu 2) richten solle. Dieser hält sich schon wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei und ist weiter der Auffassung, die erhobene Klage auf Feststellung der Leistungspflicht sei unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage hätte erheben können. Im übrigen entfalle die Leistungspflicht auch deshalb, weil der Kläger sämtliche Motoren- und Netzschlüssel an Bord gelassen und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger meint, der Beklagte zu 2) könne sich an gesichts der besonderen Umstände des Falles nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, sondern müsse sich die fristgemäße Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1) zurechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru fungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2) weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht führt aus:
1. Der Antrag auf Feststellung, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, dem Kläger den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Schaden aus dem Diebstahl der Motoryacht vom 27./28. März 2001 zu ersetzen , sei zulässig. Das Feststellungsinteresse entfalle nicht dadurch, daß der Kläger - wie mit einem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag geschehen - auch Leistungsklage habe erheben können. Denn von dem Beklagten zu 2), einem großen Versicherungsunternehmen, könne erwartet werden, daß er seiner Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme, ohne daß es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
2. Anders als das Landgericht ist das Berufungsger icht weiter der Auffassung, der Beklagte zu 2) könne sich nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, denn das stelle sich hier als rechtsmißbräuchlich dar.
Die Besonderheit des Falles liege - anders als in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (VersR 1997, 435) - darin, daß die Klage gegen die nicht passiv legitimierte Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 2) unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG erklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei. Dabei müsse sich der Beklagte zu 2) das Wissen der mit der Schadensregulierung beauftragten Beklagten zu 1) um die Klagerhebung zurechnen lassen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der das Versicherungs-

verhältnis in besonderem Maße präge, sei der Beklagte zu 2) wegen des Wissens um die fehlerhafte Klagerhebung und angesichts der gesamten Umstände des Falles gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen , im Leistungsablehnungsschreiben ausdrücklich klarzustellen, daß nur er der zuständige Versicherer sei. Durch einen solchen Hinweis wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den erforderlichen Parteiwechsel im bereits laufenden Rechtsstreit noch innerhalb der Sechsmonatsfrist herbeizuführen. Demgegenüber verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte zu 2), der sich zudem von demselben Prozeßbevollmächtigten habe vertreten lassen wie die Beklagte zu 1), zunächst den Ablauf der Sechsmonatsfrist abgewartet habe, um sich sodann erstmals nach dem Parteiwechsel im laufenden Rechtsstreit darauf zu berufen.
Der Zweck des § 12 Abs. 3 VVG, eine Verzögerung de r Klärung zweifelhafter Ansprüche im Interesse zeitnaher Sachaufklärung zu verhindern und dem Versicherer die Übersicht über den Stand seines Vermögens zu wahren, sei bereits erfüllt gewesen, als das Leistungsablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2001 abgefaßt worden sei. Denn schon zu diesem Zeitpunkt sei für den Beklagten zu 2) ersichtlich gewesen , daß der Kläger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich mit der außergerichtlichen Ablehnung nicht zufrieden geben wolle.
Der Kläger sei in den dem Rechtsstreit vorangegang enen Regulierungsverhandlungen auch nicht mit solcher Deutlichkeit auf die Person des zuständigen Versicherers hingewiesen worden, daß er nicht schutzwürdig erscheine. Im Versicherungsschein sei mehrfach von einem "führenden Versicherer" die Rede, obwohl keine Mehrzahl von Versicherern am Vertrag beteiligt gewesen sei. Daß insbesondere die Beklagte zu 1)

nicht Mitversicherer, sondern lediglich Versicherungsagentin oder -maklerin gewesen sei, komme im Versicherungsvertrag trotz des Hinweises, sie handle "in Vollmacht des Versicherers", nur schwer verständlich zum Ausdruck, zumal sie selbst mit dem Zusatz "Wassersport-Versicherungen" firmiere und in Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur Wassersport-Kasko-Versicherung eine Halbierung der Selbstbeteiligung für den Fall in Aussicht gestellt werde, daß das Wasserfahrzeug fünf Jahre bei der Beklagten zu 1 schadensfrei versichert sei.
Schließlich habe auch der Rechtsanwalt des Beklagt en zu 2) in der vorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen von der Verwendung des Kurzrubrums "V. /Fr. " nicht ausdrücklich klargestellt, daß allein der Beklagte zu 2) Versicherer sei.
3. Der Beklagte zu 2) sei auch nicht nach § 61 VVG von der Leistung frei. Zwar liege es nahe, den - nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Kläger persönlich zu verantwortenden - Verbleib von Motorund Bordnetzschlüsseln an Bord der Yacht als grob fahrlässig anzusehen , doch habe der Beklagte zu 2) nicht nachgewiesen, daß die Yacht unter Zuhilfenahme der Schlüssel gestohlen worden sei. Es könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß die Yacht mit Hilfe eines anderen Bootes auf See geschleppt worden sei.
Der Verbleib der Schlüssel an Bord stelle schließl ich auch keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG dar, weil es an der Dauerhaftigkeit des veränderten Zustandes fehle.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punk ten stand.
1. Der vom Kläger vorrangig verfolgte Feststellung santrag ist hier zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wie der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zeigt. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse , wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555 unter II 1 b, cc; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272 unter II 2 b). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank (BGH, Urteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90 - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219 unter A II 1 - insofern in BGHZ 130, 59, 63 nicht abgedruckt -; vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918 unter II 1), eine Behörde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983

- III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO unter II 1 b, cc) handelt. Umstände, die die genannte Erwartung vorliegend erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf.
2. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte zu 2) dürfe sich im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu un d Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. dazu BGHZ 122, 308, 314; 146, 217, 223; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02 - NJW 2003, 2448 unter III 2).

b) Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht au f.

Daß eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG dem Versicherer im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723 unter V; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 52 und 59, ferner bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 87).
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsur teils kann sicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten zu 2) nicht allein deshalb verwehrt hat, sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu berufen, weil die Leistungsablehnung hier zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Beklagte zu 2) bereits zurechenbare Kenntnis davon hatte, daß der Kläger irrtümlich Klage gegen die Beklagte zu 1) eingereicht hatte, obwohl diese nicht Versicherer war. Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG erkennbar nicht nur auf den zeitlichen Ablauf, sondern auch auf die Gestaltung des Versicherungsscheins, den Inhalt der Versicherungsbedingungen , die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), die im Rahmen der Schadensregulierung geführte Korrespondenz und das Prozeßverhalten der Beteiligten abgestellt. Daß daneben wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen worden wäre, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Revision bemüht sich unter Hinweis auf mehr ere tatrichterliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie kei-

nen Erfolg haben. Das Berufungsurteil steht insbesondere nicht in Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 1996 (VersR 1997, 435). Zwar hatte das Oberlandesgericht es dort abgelehnt, dem Versicherer die Geltendmachung der Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG zu versagen und zur Begründung ausgeführt , es reiche zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Versicherer irgendwie davon Kenntnis erhalte, daß der Versicherungsnehmer einen anderen Versicherer verklagt habe. Den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß es sich auch dort um eine von den besonderen Umständen des Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt, die einer Verallgemeinerung nicht fähig ist.

d) So liegt der Fall auch hier. Soweit sich das Be rufungsgericht mit der Zulassung der Revision eine allgemeine Klärung der Frage erwartet hat, ob den Versicherer nach bereits erfolgter Klage des Versicherungsnehmers gegen einen falschen Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG stets eine gesonderte Hinweispflicht treffe, verkennt diese Fragestellung die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung einer nach § 242 BGB getroffenen Einzelfallentscheidung. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO war deshalb hier nicht gegeben.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den ihm im Rahmen des § 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen Schlüssel für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für den Diebstahl geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter II), nicht geführt. Die Gegenrüge, mit welcher der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-

recht angenommen, er selbst - und nicht das mit der Verlegung der Yacht beauftragte Hafenpersonal (das keine Repräsentantenstellung eingenommen habe) - sei dafür verantwortlich, daß Schlüssel an Bord geblieben seien, kann deshalb auf sich beruhen.
Soweit die Revision geltend macht, es sei hier sch on nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß das Belassen der genannten Schlüssel an Bord mitursächlich für den Diebstahl geworden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für jede Anwendung eines Anscheinsbeweises ist, daß ein typischer Geschehensablauf vorliegt, und keine Umstände gegeben sind, welche es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß das Geschehen im konkreten Fall anders abgelaufen ist als von einer Anscheinsregel als typisch vorausgesetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230 unter II 2 und 3). An beidem fehlt es hier. Der Diebstahl einer großen Motoryacht zählt nicht zu denjenigen Lebensvorgängen, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 29). Hinzu kommt, daß vorliegend gewichtige Umstände dafür sprechen , daß das Boot des Klägers zumindest nicht mit eigener Motorkraft das im Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte und stattdessen aus dem Hafen geschleppt werden mußte, weil es im Motorbetrieb zu großen Tiefgang hatte. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, trifft das nicht zu. Dazu, ob die Yacht später auf See mit eigener Motorkraft Fahrt aufnahm oder weiterhin geschleppt wurde, ist nichts bekannt. Auch hierzu scheidet ein Anscheinsbeweis wegen der Besonderheiten des Einzelfalles aus.

4. Auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) wegen Gefahrerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit die Revision geltend macht, die vom Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit des Zustandes erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe sich daraus, daß die Motor - und Netzschlüssel ständig, das heißt nicht nur am Tage vor dem Diebstahl, sondern auch während der Winterliegezeit der Yacht an Land und auch bereits davor an Bord verwahrt worden seien, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung wegen eines Vorfalls vom 05. März 2001 in der Marktkirche in Heide in Anspruch, bei dem sein Sohn den hinter dem Altar untergebrachten Feuerlöscher benutzt und Schäden im Kircheninneren angerichtet hat. Wegen des Vorfalls ist der Sohn des Klägers, der am 03. Oktober 1985 geborene A, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juni 2004 - 7 O 179/03 - verurteilt worden, an die Klägerin 33.424,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2003 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist u. a. ausgeführt, dass der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht habe. Zwar sei davon auszugehen, dass er nicht gewusst habe, dass das Feuerlöschpulver erhebliche Schäden anrichten könne. Er habe jedoch gerade unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung erkennen können, dass eine Gefährdung des Inventars durch das Löschpulver gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat der auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.

3

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Im Übrigen hält sie die Beweiswürdigung für zweifelhaft i. S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und meint, dass ein Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären, und deshalb gequotelt werden müsse.

4

Die Beklagte beantragt,

5

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Berufungsgründe i. S. von § 513 ZPO i. V. m. §§ 546, 529 ZPO liegen nicht vor.

10

1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (BGH VersR 2005, 629; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdnr. 7 a, 8), zu denen nach Auffassung des Senats auch die Beklagte zählt. Umstände, die die genannte Erwartung erschüttern könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

11

2. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 149 VVG, §§ 1, 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Ausgabe Dezember 1991 (im Folgenden: AHB 91).

12

a) Der Sohn des Klägers, der Zeuge A, ist von einem Dritten, nämlich der Evangelisch-Lutherischen B, wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Versicherungsschein vom 16. November 1989) am 05. März 2001 eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, nämlich § 823 BGB, im Verfahren - 7 O 179/03 - beim Landgericht Itzehoe auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden (§ 1 AHB 91).

13

b) Der 1985 geborene Zeuge A war als minderjähriges unverheiratetes Kind mitversichert im Sinne der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privat-, Haus- und Grundbesitzer- und Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Ausgabe 10/89 - H9B). Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Kläger als Versicherungsnehmer zu (§ 7 Nr. 1 AHB 91).

14

c) Der Anspruch ist nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 91 ausgeschlossen.

15

aa) Der Annahme von Vorsatz steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Haftpflichtprozess nur von einer fahrlässigen Schadenverursachung ausgegangen ist. Zwar ist nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, weshalb notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ist. Dies gilt aber nur für Fälle der Voraussetzungsidentität, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter „überschießende“, nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht (BGH VersR 2004, 590; BGH VersR 2006, 106). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs im Rahmen von § 823 BGB fehlt es an der Voraussetzungsidentität, weil die Frage einer vorsätzlichen Begehung im Haftpflichtprozess keiner Prüfung bedarf, wenn jedenfalls Fahrlässigkeit vorliegt.

16

bb) Der Zeuge A hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die vorsätzliche Herbeiführung i. S. von § 4 Abs. 2 AHB setzt voraus, dass sich der Vorsatz auf alle Elemente des Schadensersatzanspruchs und damit auch auf den Schaden beziehen muss. Er muss die Schadenfolgen umfassen. Der Täter braucht allerdings die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorauszusehen. Er muss den Schaden nicht auf Heller und Pfennig vorausgesehen und gewollt haben (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rdnr. 82 ff.; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 152 Rdnr. 5). Die Beweislast trägt die Versicherung (Prölss/Martin, a. a. O., § 4 AHB Rdnr. 84).

17

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass beim Zeugen A das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorgelegen hat. An die entsprechende Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

18

Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Zeuge A nicht gem. § 384 ZPO belehrt worden ist. Es besteht keine Belehrungspflicht des Gerichts (Zöller-Greger, a. a. O., § 384 Rdnr. 2).

19

Gerade wenn man nicht nur die äußeren Tatumstände, wie die in das Geschehen einbezogenen Zeugen es wiedergeben, berücksichtigt, sondern - entsprechend der von der Beklagten in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung OLG Düsseldorf NJW 1977, 588 - auch Lebenserfahrung und allgemeine Erfahrungssätze, kommt man dazu, dass hier ein - verurteilenswerter - Dummejungenstreich vorliegt, bei dem der Zeuge A bei Benutzung des Feuerlöschers nicht die Vorstellung hatte, nicht nur räumlich begrenzt einen dann aus der Kirche wegziehenden oder sich räumlich begrenzt niederschlagenden Nebel oder Schaum zu erzeugen, sondern das gesamte Kircheninnere mit einem nur unter erschwerten Bedingungen zu entfernenden Pulver zu bedecken. Zur Lebenserfahrung gehört, dass gruppendynamische Prozesse bei Jugendlichen dazu führen können, dass sich der Einzelne in der Gruppe beweisen oder hervortun will. Es ist ferner davon auszugehen, dass Jugendliche im Alter von 15 Jahren nicht ohne weiteres größere Sachschäden anrichten wollen. Ihnen ist der Wert des Geldes durchaus bewusst. Gerade dass das Geschehen - so die Formulierung des Beklagtenvertreters im Berufungsverfahren - das geheiligte Innere einer Kirche betraf, spricht eher gegen ein Bewusstsein des Zeugen A über das zu erwartende Ausmaß der Benutzung des Feuerlöschers und gegen einen entsprechenden Willen. Der Gedanke, im Rahmen der Inszenierung eines „Gottesdienstes“ mit Orgelspiel und Vorlesen aus der Bibel habe eine Art Theaternebel erzeugt werden sollen, erscheint durchaus plausibel. Hinzukommt, dass die Wirkungsweise von Feuerlöschern, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, nicht zum Allgemeinwissen zählt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass Jugendliche mit der Wirkungsweise von Feuerlöschern vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen. Zudem gibt es Feuerlöscher mit unterschiedlichen Füllungen. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig von der Schulbildung des Zeugen, der ein Gymnasium besucht hat, nicht ersichtlich, woher das Bewusstsein kommen sollte, einzelne Sprühstöße würden sich in der ganzen Kirche verteilen. Näher liegt die Vorstellung, dass der Feuerlöscher dafür gedacht ist - z. B. nach dem Umkippen einer Kerze - gezielt und ohne weitere Schäden für die Kirche einen kleinen Brand zu löschen und dass sich anschließend in der Kirche nur ein örtlich begrenzter Schaumteppich befindet. Insoweit kann dem Zeugen A auch nicht vorgehalten werden, er habe jedenfalls nach dem ersten Sprühstoß vorsätzlich gehandelt, weil er anlässlich dessen die Auswirkungen habe sehen können. Dies ist mit dem zeitlichen Ablauf nicht vereinbar. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kann ein Feuerlöscher in neun Sekunden entleert werden. Der Zeuge A hat die Sprühstöße in unmittelbarer Folge abgegeben. Ob er sich anschließend angesichts des sich dann entwickelnden Nebels dessen bewusst war, welche Verunreinigung sich daraus ergeben würde, ist für die Frage des Vorsatzes unergiebig. Gerade dass der Zeuge A den Zeugen C und D auch direkt ins Gesicht gesprüht hat, spricht eher dafür, dass er von der aggressiven Wirkungsweise von Feuerlöschern keine Vorstellung hatte.

20

Bezieht man in die Bewertung weitere Umstände außerhalb des eigentlichen Geschehens ein, so ist zu berücksichtigen, dass nach den übereinstimmenden Bewertungen der Polizei, der Kirchengemeinde und der in den Täter-Opfer-Ausgleich einbezogenen Mitarbeiterin des Jugendamtes die Jugendlichen allenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, die Folgen nicht abgesehen haben und insbesondere dem Kläger alles sehr leid getan hat.

21

Die Zeugenaussagen geben in ihrer Gesamtheit für einen die schweren Folgen im Wesentlichen erfassenden Vorsatz nichts her. Da es nach dem übereinstimmend geschilderten Ablauf zuvor keine Absprachen zu Aktionen in der Kirche gab, hatten die als Zeugen vernommenen anderen Beteiligten kein positives Wissen zu einem etwaigen Sachschadensvorsatz beim Zeugen A. Aus ihrer Schilderung ergeben sich insoweit auch keine Indizien.

22

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Zeuge A zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch die weit reichenden Folgen vorausgesehen hat oder hat voraussehen können (im Ergebnis ebenso zur Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche durch einen 13 Jahre alten Schüler, OLG Koblenz, Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 -, zitiert nach Juris).

23

cc) Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass der Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären. Abgesehen davon, das es sich dabei nach den obigen Ausführungen nur um einem im Verhältnis zum Gesamtschaden geringfügigen Betrag für Reinigungs- und Aufräumarbeiten einer normalen Reinigungskraft und nicht um den hier erforderlichen Aufwand für den Einsatz von Spezialkräften handeln könnte, gibt es für eine solche Quotelung keine Rechtsgrundlage. Eine Quotelung des Schadens in der Privathaftpflichtversicherung kommt nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn - wie bei einer mehraktigen Handlung - eine Aufspaltung der Schadenfolgen ohne weiteres möglich ist. So hat der Senat bei einem Schlag mit der Bierflasche Vorsatz bzgl. der Schnittverletzungen im Gesicht, nicht aber hinsichtlich schwerer Verletzungen am Arm infolge eines Sturzes in ein Fenster anlässlich dieser Schläge angenommen (Senatsurteil vom 20. April 2006 - 16 U 50/05; zu mehraktigen Handlungen entsprechend OLG Hamm NVersZ 2001, 134; Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5). Der hier zu beurteilende Handlungsablauf lässt eine Aufspaltung der Schadenfolgen nicht zu.

24

Weitergehende Auffassungen, die sich ihrerseits wieder uneins darüber sind, ob sogar hypothetische Schäden zu berücksichtigen sind, sind vereinzelt geblieben (Langheid, NVersZ 1999, 253; derselbe in Römer/Langheid, a. a. O., § 152 Rdnr. 7; Knappmann, VersR 2000, 11) und überzeugen nicht (Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). In der Rechtsprechung spielt diese Auffassung keine Rolle. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Frage in seiner Entscheidung, mit der es den Vorsatz eines 13 Jahre alten Schülers bei der Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche verneint hat (Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 - zitiert nach Juris) nicht einmal erwähnt.

25

3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage des Verschuldensgrades ist eine solche des Einzelfalls. Die nur vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung zur Quotelung ist nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts für erforderlich zu halten.


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
IV ZR 18/04 Verkündet am:
16. Februar 2005
Heinekamp
Justizhauptsekretär
als Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit
Nachschlagewerk: ja
BGHZ: nein
BGHR: nein
_____________________
Ob der Versicherer ausnahmsweise rechtsmißbräuchlich handelt, wenn er sich auf
den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG beruft, hat der Tatrichter aufgrund einer
umfassenden Würdigung der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden. Diese Entscheidung
kann das Revisionsgericht nur darauf hin überprüfen, ob sie auf einer
tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt
und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder
von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht.
BGH, Urteil vom 16. Februar 2005 - IV ZR 18/04 - OLG Celle
LG Hannover
Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat dur ch den Vorsitzenden
Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und
Dr. Franke auf die mündliche Verhandlung vom 16. Februar 2005

für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 18. Dezember 2003 wird auf Kosten des Beklagten zu 2), der auch die im Revisionsverfahren entstandenen Kosten des Streithelfers trägt, zurückgewiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger erhebt gegen den Beklagten zu 2), einen Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit, Leistungsansprüche wegen des Diebstahls seiner Yacht "……….." (……………………………..).
Er hatte die 1998 zum Preise von 346.240 DM erworb ene Yacht unter Vermittlung der E. der ehemaligen , Beklagten z u 1), mit Vertrag vom 3. Mai 2000 beim Beklagten zu 2) mit einer Versicherungssumme von 295.000 DM bei einer Selbstbeteiligung von 2.000 DM kaskoversichert. Dem Vertrag liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Kaskoversicherung von Wassersportfahrzeugen (AVB Wassersportfahrzeuge 1993)

zugrunde. Auf der ersten Seite des Versicherungsscheins sind oben rechts allein die frühere Beklagte zu 1) und darunter die Büroanschrift des betreuenden Versicherungsmaklers genannt. Im unteren Teil des Deckblatts befindet sich vor der Unterschrift des Versicherers der folgende Text:
"In Vollmacht des Versicherers

V.

E.

" Am 27. März 2001 wurde die Yacht durch Personal de s Sportboothafens (………) B. B. /Italien von einem Landliegeplatz im Hafengelände zu Wasser gelassen. Am darauf folgenden Tag sollte das Boot zu dem vom Kläger gemieteten Liegeplatz gebracht werden. Während die beiden Sicherheitsschlüssel für die Zugangstür zum Salon der Yacht außerhalb des Bootes verwahrt wurden, verblieben die Zündschlüssel (in jeweils zweifacher Ausfertigung) für die beiden Motoren in einer unverschlossenen, abgedeckten Ablage unterhalb des Fahrstandes an Bord. Ebenso blieben drei Bordnetzschlüssel für die drei Hauptschalter der elektrischen Anlage in den Schalterschlössern stecken.
In der Nacht vom 27. auf den 28. März 2001 wurde d ie Yacht von unbekannten Tätern entwendet. Der Kläger meldete den Schadensfall der Beklagten zu 1), die im Einverständnis und mit Vollmacht des Beklagten zu 2) zunächst auch die Verhandlungen über die Schadensregulierung führte. Der Kläger wurde dabei von dem Streithelfer anwaltlich vertreten. Auf dessen erste schriftliche Aufforderung zur Auszahlung der

Versicherungssumme erwiderte die Beklagte zu 1) mit Schreiben vom 23. Juli 2001, nach Rücksprache mit dem "führenden Versicherer", dem (namentlich genannten) Beklagten zu 2), müsse sie mitteilen, man könne der Zahlungsaufforderung derzeit nicht nachkommen. Auf die zweite, ebenfalls an die Beklagte zu 1) gerichtete Zahlungsaufforderung des Streithelfers vom 25. Oktober 2001 meldete sich Rechtsanwalt Dr. F. aus F. . Unter dem Betreff "V. /Fr. " teilte er dem Streithelfer mit S chreiben vom 8. November 2001 mit, daß er "die Interessen des Kasko-Versicherers" anwaltlich wahrnehme, und kündigte eine weitere Rücksprache an.
Mit einem an RechtsanwaltDr. F. gerichtet en Schreiben vom 20. November 2001 kündigte der Streithelfer die Erhebung einer Klage gegen die Beklagte zu 1) an, die er sodann - eingehend am 29. November 2001 - bei Gericht einreichte. Die auf Feststellung der Leistungspflicht aus der Kaskoversicherung gerichtete Klage wurde der Beklagten zu 1) am 17. Dezember 2001 zugestellt.
Mit Schreiben vom 21. Dezember 2001 wandte sich Re chtsanwalt Dr. F. unter dem Betreff "V. /Fr. " an den Streithelfer und teilte ihm unter Bezugnahme auf seine beiden vorangegangenen Schreiben mit, nach Rücksprache mit "dem Kaskoversicherer" lehne dieser den erhobenen Anspruch ab und werde keine Leistung erbringen, weil der Versicherungsfall auf grobe Fahrlässigkeit des Versicherungsnehmers zurückzuführen sei. Das Schreiben schließt mit den Worten: "Wie Ihnen selbstverständlich bekannt ist, wird der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung frei, wenn der Anspruch auf Leistung nicht innerhalb von sechs Mo-

naten gerichtlich geltend gemacht wird (§ 12 Abs. 3 VVG)." In dem vom Kläger zunächst gegen die Beklagte zu 1 ) geführten Rechtsstreit rügte diese mit Schriftsatz vom 25. Juni 2002 ihre fehlende Passivlegitimation. Mit Schriftsatz vom 16. Juli 2002 stellte der Streithelfer für den Kläger daraufhin den Antrag, daß die Klage sich im weiteren gegen den Beklagten zu 2) richten solle. Dieser hält sich schon wegen Versäumung der Frist des § 12 Abs. 3 VVG für leistungsfrei und ist weiter der Auffassung, die erhobene Klage auf Feststellung der Leistungspflicht sei unzulässig, weil der Kläger Leistungsklage hätte erheben können. Im übrigen entfalle die Leistungspflicht auch deshalb, weil der Kläger sämtliche Motoren- und Netzschlüssel an Bord gelassen und damit den Versicherungsfall grob fahrlässig herbeigeführt habe.
Der Kläger meint, der Beklagte zu 2) könne sich an gesichts der besonderen Umstände des Falles nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, sondern müsse sich die fristgemäße Erhebung der Klage gegen die Beklagte zu 1) zurechnen lassen.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Beru fungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der Revision begehrt der Beklagte zu 2) weiterhin die Klagabweisung.

Entscheidungsgründe:


Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg.

I. Das Berufungsgericht führt aus:
1. Der Antrag auf Feststellung, der Beklagte zu 2) sei verpflichtet, dem Kläger den um den vereinbarten Selbstbehalt verminderten Schaden aus dem Diebstahl der Motoryacht vom 27./28. März 2001 zu ersetzen , sei zulässig. Das Feststellungsinteresse entfalle nicht dadurch, daß der Kläger - wie mit einem im Berufungsverfahren hilfsweise gestellten Antrag geschehen - auch Leistungsklage habe erheben können. Denn von dem Beklagten zu 2), einem großen Versicherungsunternehmen, könne erwartet werden, daß er seiner Verpflichtung zum Schadensersatz aus einem rechtskräftigen Feststellungsurteil freiwillig nachkomme, ohne daß es zusätzlich eines auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedürfe.
2. Anders als das Landgericht ist das Berufungsger icht weiter der Auffassung, der Beklagte zu 2) könne sich nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, denn das stelle sich hier als rechtsmißbräuchlich dar.
Die Besonderheit des Falles liege - anders als in dem vom Oberlandesgericht Saarbrücken entschiedenen Fall (VersR 1997, 435) - darin, daß die Klage gegen die nicht passiv legitimierte Beklagte zu 1) im Zeitpunkt der vom Beklagten zu 2) unter Fristsetzung nach § 12 Abs. 3 VVG erklärten Leistungsablehnung bereits erhoben gewesen sei. Dabei müsse sich der Beklagte zu 2) das Wissen der mit der Schadensregulierung beauftragten Beklagten zu 1) um die Klagerhebung zurechnen lassen. Unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben, der das Versicherungs-

verhältnis in besonderem Maße präge, sei der Beklagte zu 2) wegen des Wissens um die fehlerhafte Klagerhebung und angesichts der gesamten Umstände des Falles gegenüber der Beklagten zu 1) verpflichtet gewesen , im Leistungsablehnungsschreiben ausdrücklich klarzustellen, daß nur er der zuständige Versicherer sei. Durch einen solchen Hinweis wäre der Kläger in die Lage versetzt worden, den erforderlichen Parteiwechsel im bereits laufenden Rechtsstreit noch innerhalb der Sechsmonatsfrist herbeizuführen. Demgegenüber verstoße es gegen Treu und Glauben, wenn der Beklagte zu 2), der sich zudem von demselben Prozeßbevollmächtigten habe vertreten lassen wie die Beklagte zu 1), zunächst den Ablauf der Sechsmonatsfrist abgewartet habe, um sich sodann erstmals nach dem Parteiwechsel im laufenden Rechtsstreit darauf zu berufen.
Der Zweck des § 12 Abs. 3 VVG, eine Verzögerung de r Klärung zweifelhafter Ansprüche im Interesse zeitnaher Sachaufklärung zu verhindern und dem Versicherer die Übersicht über den Stand seines Vermögens zu wahren, sei bereits erfüllt gewesen, als das Leistungsablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2001 abgefaßt worden sei. Denn schon zu diesem Zeitpunkt sei für den Beklagten zu 2) ersichtlich gewesen , daß der Kläger seine Ansprüche gerichtlich durchsetzen und sich mit der außergerichtlichen Ablehnung nicht zufrieden geben wolle.
Der Kläger sei in den dem Rechtsstreit vorangegang enen Regulierungsverhandlungen auch nicht mit solcher Deutlichkeit auf die Person des zuständigen Versicherers hingewiesen worden, daß er nicht schutzwürdig erscheine. Im Versicherungsschein sei mehrfach von einem "führenden Versicherer" die Rede, obwohl keine Mehrzahl von Versicherern am Vertrag beteiligt gewesen sei. Daß insbesondere die Beklagte zu 1)

nicht Mitversicherer, sondern lediglich Versicherungsagentin oder -maklerin gewesen sei, komme im Versicherungsvertrag trotz des Hinweises, sie handle "in Vollmacht des Versicherers", nur schwer verständlich zum Ausdruck, zumal sie selbst mit dem Zusatz "Wassersport-Versicherungen" firmiere und in Ziffer 15 der Besonderen Bedingungen zur Wassersport-Kasko-Versicherung eine Halbierung der Selbstbeteiligung für den Fall in Aussicht gestellt werde, daß das Wasserfahrzeug fünf Jahre bei der Beklagten zu 1 schadensfrei versichert sei.
Schließlich habe auch der Rechtsanwalt des Beklagt en zu 2) in der vorgerichtlichen Korrespondenz abgesehen von der Verwendung des Kurzrubrums "V. /Fr. " nicht ausdrücklich klargestellt, daß allein der Beklagte zu 2) Versicherer sei.
3. Der Beklagte zu 2) sei auch nicht nach § 61 VVG von der Leistung frei. Zwar liege es nahe, den - nach Auffassung des Berufungsgerichts vom Kläger persönlich zu verantwortenden - Verbleib von Motorund Bordnetzschlüsseln an Bord der Yacht als grob fahrlässig anzusehen , doch habe der Beklagte zu 2) nicht nachgewiesen, daß die Yacht unter Zuhilfenahme der Schlüssel gestohlen worden sei. Es könne vielmehr nicht ausgeschlossen werden, daß die Yacht mit Hilfe eines anderen Bootes auf See geschleppt worden sei.
Der Verbleib der Schlüssel an Bord stelle schließl ich auch keine Gefahrerhöhung im Sinne der §§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG dar, weil es an der Dauerhaftigkeit des veränderten Zustandes fehle.

II. Das hält rechtlicher Nachprüfung in allen Punk ten stand.
1. Der vom Kläger vorrangig verfolgte Feststellung santrag ist hier zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wie der in der Berufungsinstanz hilfsweise gestellte Antrag zeigt. Zwar fehlt grundsätzlich das Feststellungsinteresse , wenn ein Kläger dasselbe Ziel mit einer Leistungsklage erreichen kann, jedoch besteht keine allgemeine Subsidiarität der Feststellungsklage gegenüber der Leistungsklage. Vielmehr bleibt die Feststellungsklage dann zulässig, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozeßwirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten läßt (BGH, Urteile vom 4. Dezember 1986 - III ZR 205/85 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 2; vom 5. Februar 1987 - III ZR 16/86 - BGHR ZPO § 256 Abs. 1 Feststellungsinteresse 4, jeweils m.w.N.; vom 21. Februar 1996 - IV ZR 297/94 - NJW-RR 1996, 641 unter I). Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne daß es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf (BGH, Urteil vom 28. September 1999 - VI ZR 195/98 - VersR 1999, 1555 unter II 1 b, cc; vgl. auch BGH, Urteil vom 17. Juni 1994 - V ZR 34/92 - NJW-RR 1994, 1272 unter II 2 b). Das hat der Bundesgerichtshof bereits mehrfach angenommen, wenn es sich bei der beklagten Partei um eine Bank (BGH, Urteile vom 30. April 1991 - XI ZR 223/90 - NJW 1991, 1889 unter 1; vom 30. Mai 1995 - XI ZR 78/94 - NJW 1995, 2219 unter A II 1 - insofern in BGHZ 130, 59, 63 nicht abgedruckt -; vom 5. Dezember 1995 - XI ZR 70/95 - NJW 1996, 918 unter II 1), eine Behörde (BGH, Urteil vom 9. Juni 1983

- III ZR 74/82 - NJW 1984, 1118 unter 3 c) oder - wie hier - um ein großes Versicherungsunternehmen (BGH, Urteil vom 28. September 1999 aaO unter II 1 b, cc) handelt. Umstände, die die genannte Erwartung vorliegend erschüttern könnten, zeigt die Revision nicht auf.
2. Die Annahme des Tatrichters, der Beklagte zu 2) dürfe sich im vorliegenden Fall nach Treu und Glauben nicht auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG berufen, ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das in § 242 BGB verankerte Prinzip von Treu un d Glauben bildet eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung (Palandt/Heinrichs, BGB 64. Aufl. § 242 Rdn. 38 m.w.N.). Welche Anforderungen sich daraus im Einzelfall ergeben, ob insbesondere die Berufung auf eine erworbene Rechtsposition rechtsmißbräuchlich erscheint, kann regelmäßig nur mit Hilfe einer umfassenden Bewertung der gesamten Fallumstände entschieden werden. Diese Bewertung vorzunehmen ist Sache des Tatrichters und demgemäß in der Revisionsinstanz nur daraufhin zu überprüfen, ob sie auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht, alle erheblichen Gesichtspunkte berücksichtigt und nicht gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt oder von einem falschen Wertungsmaßstab ausgeht (vgl. dazu BGHZ 122, 308, 314; 146, 217, 223; BGH, Urteile vom 6. Dezember 1988 - XI ZR 19/88 - NJW-RR 1989, 818 unter 3; vom 13. März 1996 - VIII ZR 99/94 - NJW-RR 1996, 949 unter II 3; vom 8. Mai 2003 - VII ZR 216/02 - NJW 2003, 2448 unter III 2).

b) Solche Rechtsfehler deckt die Revision nicht au f.

Daß eine Berufung auf die Klagefrist des § 12 Abs. 3 VVG dem Versicherer im Einzelfall nach § 242 BGB versagt sein kann, ist in der Rechtsprechung seit langem anerkannt (vgl. BGH, Urteil vom 6. Juni 1966 - II ZR 66/64 - VersR 1966, 723 unter V; weitere Rechtsprechungsnachweise bei Prölss in Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 12 Rdn. 52 und 59, ferner bei Römer in Römer/Langheid, VVG 2. Aufl. § 12 Rdn. 87).
Dem Zusammenhang der Urteilsgründe des Berufungsur teils kann sicher entnommen werden, daß das Berufungsgericht es dem Beklagten zu 2) nicht allein deshalb verwehrt hat, sich auf den Ablauf der Frist des § 12 Abs. 3 VVG zu berufen, weil die Leistungsablehnung hier zu einem Zeitpunkt erfolgte, in welchem die Beklagte zu 2) bereits zurechenbare Kenntnis davon hatte, daß der Kläger irrtümlich Klage gegen die Beklagte zu 1) eingereicht hatte, obwohl diese nicht Versicherer war. Vielmehr hat der Tatrichter auf der Grundlage einer zutreffenden Auslegung des § 12 Abs. 3 VVG erkennbar nicht nur auf den zeitlichen Ablauf, sondern auch auf die Gestaltung des Versicherungsscheins, den Inhalt der Versicherungsbedingungen , die Firmenbezeichnung der Beklagten zu 1), die im Rahmen der Schadensregulierung geführte Korrespondenz und das Prozeßverhalten der Beteiligten abgestellt. Daß daneben wesentliche Gesichtspunkte übersehen oder von einer unzutreffenden Tatsachengrundlage ausgegangen worden wäre, wird von der Revision nicht behauptet und ist auch sonst nicht ersichtlich.

c) Die Revision bemüht sich unter Hinweis auf mehr ere tatrichterliche Entscheidungen anderer Oberlandesgerichte lediglich darum, eine ihr günstigere, abweichende Bewertung der vom Berufungsgericht umfassend gewürdigten Fallumstände herbeizuführen. Damit kann sie kei-

nen Erfolg haben. Das Berufungsurteil steht insbesondere nicht in Divergenz zur Entscheidung des Oberlandesgerichts Saarbrücken vom 10. Januar 1996 (VersR 1997, 435). Zwar hatte das Oberlandesgericht es dort abgelehnt, dem Versicherer die Geltendmachung der Leistungsfreiheit nach § 12 Abs. 3 VVG zu versagen und zur Begründung ausgeführt , es reiche zur Wahrung der Frist nicht aus, wenn der Versicherer irgendwie davon Kenntnis erhalte, daß der Versicherungsnehmer einen anderen Versicherer verklagt habe. Den Entscheidungsgründen ist jedoch zu entnehmen, daß es sich auch dort um eine von den besonderen Umständen des Falles getragene Einzelfallentscheidung handelt, die einer Verallgemeinerung nicht fähig ist.

d) So liegt der Fall auch hier. Soweit sich das Be rufungsgericht mit der Zulassung der Revision eine allgemeine Klärung der Frage erwartet hat, ob den Versicherer nach bereits erfolgter Klage des Versicherungsnehmers gegen einen falschen Versicherer im Rahmen des § 12 Abs. 3 VVG stets eine gesonderte Hinweispflicht treffe, verkennt diese Fragestellung die revisionsrechtlichen Grenzen der Überprüfung einer nach § 242 BGB getroffenen Einzelfallentscheidung. Ein Zulassungsgrund im Sinne des § 543 Abs. 2 ZPO war deshalb hier nicht gegeben.
3. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, der Beklagte zu 2) habe den ihm im Rahmen des § 61 VVG obliegenden Nachweis dafür, daß die an Bord befindlichen Schlüssel für die Motoren und das elektrische Bordnetz mitursächlich für den Diebstahl geworden sind (vgl. dazu BGH, Urteil vom 14. Juli 1986 - IVa ZR 22/85 - VersR 1986, 962 unter II), nicht geführt. Die Gegenrüge, mit welcher der Kläger beanstandet, das Berufungsgericht habe zu Un-

recht angenommen, er selbst - und nicht das mit der Verlegung der Yacht beauftragte Hafenpersonal (das keine Repräsentantenstellung eingenommen habe) - sei dafür verantwortlich, daß Schlüssel an Bord geblieben seien, kann deshalb auf sich beruhen.
Soweit die Revision geltend macht, es sei hier sch on nach den Grundsätzen des Anscheinsbeweises davon auszugehen, daß das Belassen der genannten Schlüssel an Bord mitursächlich für den Diebstahl geworden sei, kann sie damit nicht durchdringen. Voraussetzung für jede Anwendung eines Anscheinsbeweises ist, daß ein typischer Geschehensablauf vorliegt, und keine Umstände gegeben sind, welche es als ernsthaft möglich erscheinen lassen, daß das Geschehen im konkreten Fall anders abgelaufen ist als von einer Anscheinsregel als typisch vorausgesetzt (vgl. dazu BGH, Urteil vom 3. Juli 1990 - VI ZR 239/89 - NJW 1991, 230 unter II 2 und 3). An beidem fehlt es hier. Der Diebstahl einer großen Motoryacht zählt nicht zu denjenigen Lebensvorgängen, die nach einem durch Regelmäßigkeit, Üblichkeit und Häufigkeit geprägten Muster abzulaufen pflegen (vgl. dazu Greger in Zöller, ZPO 25. Aufl. vor § 284 Rdn. 29). Hinzu kommt, daß vorliegend gewichtige Umstände dafür sprechen , daß das Boot des Klägers zumindest nicht mit eigener Motorkraft das im Winter versandete Hafenbecken verlassen konnte und stattdessen aus dem Hafen geschleppt werden mußte, weil es im Motorbetrieb zu großen Tiefgang hatte. Soweit die Revision geltend macht, der Kläger habe diesen Vortrag in der Berufungsinstanz nicht aufrechterhalten, trifft das nicht zu. Dazu, ob die Yacht später auf See mit eigener Motorkraft Fahrt aufnahm oder weiterhin geschleppt wurde, ist nichts bekannt. Auch hierzu scheidet ein Anscheinsbeweis wegen der Besonderheiten des Einzelfalles aus.

4. Auch eine Leistungsfreiheit der Beklagten zu 2) wegen Gefahrerhöhung (§§ 23 Abs. 1, 25 Abs. 1 VVG) hat das Berufungsgericht mit rechtlich zutreffender Begründung abgelehnt. Soweit die Revision geltend macht, die vom Berufungsgericht vermißte Dauerhaftigkeit des Zustandes erhöhter Gefahrverwirklichung ergebe sich daraus, daß die Motor - und Netzschlüssel ständig, das heißt nicht nur am Tage vor dem Diebstahl, sondern auch während der Winterliegezeit der Yacht an Land und auch bereits davor an Bord verwahrt worden seien, findet dies in den Feststellungen des Berufungsgerichts keine Stütze. Eine Verfahrensrüge ist insoweit nicht erhoben.
Terno Dr. Schlichting Wendt
Felsch Dr. Franke

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe

I.

1

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einer Privathaftpflichtversicherung wegen eines Vorfalls vom 05. März 2001 in der Marktkirche in Heide in Anspruch, bei dem sein Sohn den hinter dem Altar untergebrachten Feuerlöscher benutzt und Schäden im Kircheninneren angerichtet hat. Wegen des Vorfalls ist der Sohn des Klägers, der am 03. Oktober 1985 geborene A, durch rechtskräftiges Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 10. Juni 2004 - 7 O 179/03 - verurteilt worden, an die Klägerin 33.424,27 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22. Juli 2003 zu zahlen. In den Entscheidungsgründen ist u. a. ausgeführt, dass der Beklagte den Schaden fahrlässig verursacht habe. Zwar sei davon auszugehen, dass er nicht gewusst habe, dass das Feuerlöschpulver erhebliche Schäden anrichten könne. Er habe jedoch gerade unter Berücksichtigung seines Alters und seiner Schulbildung erkennen können, dass eine Gefährdung des Inventars durch das Löschpulver gegeben gewesen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf die angefochtene Entscheidung Bezug genommen.

2

Das Landgericht hat der auf Feststellung der Verpflichtung zur Gewährung von Deckungsschutz gerichteten Klage in vollem Umfang stattgegeben.

3

Mit der Berufung macht die Beklagte geltend, dass die Feststellungsklage unzulässig sei. Im Übrigen hält sie die Beweiswürdigung für zweifelhaft i. S. von § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und meint, dass ein Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären, und deshalb gequotelt werden müsse.

4

Die Beklagte beantragt,

5

unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen.

6

Der Kläger beantragt,

7

die Berufung zurückzuweisen.

8

Wegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens der Parteien wird auf die im zweiten Rechtszug gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.

II.

9

Die zulässige Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Berufungsgründe i. S. von § 513 ZPO i. V. m. §§ 546, 529 ZPO liegen nicht vor.

10

1. Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gem. § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (BGH VersR 2005, 629; Zöller-Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rdnr. 7 a, 8), zu denen nach Auffassung des Senats auch die Beklagte zählt. Umstände, die die genannte Erwartung erschüttern könnten, zeigt die Berufung nicht auf.

11

2. Die Klage ist auch begründet. Anspruchsgrundlage ist § 1 Abs. 1 VVG i. V. m. § 149 VVG, §§ 1, 7 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Haftpflichtversicherung, Ausgabe Dezember 1991 (im Folgenden: AHB 91).

12

a) Der Sohn des Klägers, der Zeuge A, ist von einem Dritten, nämlich der Evangelisch-Lutherischen B, wegen eines während der Wirksamkeit des Versicherungsschutzes (Versicherungsschein vom 16. November 1989) am 05. März 2001 eingetretenen Schadenereignisses, das die Beschädigung von Sachen (Sachschaden) zur Folge hatte, aufgrund einer gesetzlichen Haftpflichtbestimmung privatrechtlichen Inhalts, nämlich § 823 BGB, im Verfahren - 7 O 179/03 - beim Landgericht Itzehoe auf Schadenersatz in Anspruch genommen worden (§ 1 AHB 91).

13

b) Der 1985 geborene Zeuge A war als minderjähriges unverheiratetes Kind mitversichert im Sinne der Risikobeschreibungen, Besonderen Bedingungen und Erläuterungen zur Privat-, Haus- und Grundbesitzer- und Tierhalter-Haftpflichtversicherung (Ausgabe 10/89 - H9B). Die Ausübung der Rechte aus dem Versicherungsvertrag steht ausschließlich dem Kläger als Versicherungsnehmer zu (§ 7 Nr. 1 AHB 91).

14

c) Der Anspruch ist nicht wegen vorsätzlicher Herbeiführung des Schadens gem. § 4 Abs. 2 Nr. 1 AHB 91 ausgeschlossen.

15

aa) Der Annahme von Vorsatz steht nicht entgegen, dass das Landgericht im Haftpflichtprozess nur von einer fahrlässigen Schadenverursachung ausgegangen ist. Zwar ist nach dem in der Haftpflichtversicherung geltenden Trennungsprinzip grundsätzlich im Haftpflichtprozess zu entscheiden, ob und in welcher Höhe der Versicherungsnehmer dem Dritten gegenüber haftet, weshalb notwendige Ergänzung des Trennungsprinzips die Bindungswirkung des rechtskräftigen Haftpflichturteils für den nachfolgenden Deckungsrechtsstreit ist. Dies gilt aber nur für Fälle der Voraussetzungsidentität, weil der Versicherungsnehmer und der Versicherer keinen Einfluss darauf haben, dass der Haftpflichtrichter „überschießende“, nicht entscheidungserhebliche Feststellungen trifft oder nicht entscheidungserhebliche Rechtsausführungen macht (BGH VersR 2004, 590; BGH VersR 2006, 106). Hinsichtlich des Verschuldensmaßstabs im Rahmen von § 823 BGB fehlt es an der Voraussetzungsidentität, weil die Frage einer vorsätzlichen Begehung im Haftpflichtprozess keiner Prüfung bedarf, wenn jedenfalls Fahrlässigkeit vorliegt.

16

bb) Der Zeuge A hat den Schaden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Die vorsätzliche Herbeiführung i. S. von § 4 Abs. 2 AHB setzt voraus, dass sich der Vorsatz auf alle Elemente des Schadensersatzanspruchs und damit auch auf den Schaden beziehen muss. Er muss die Schadenfolgen umfassen. Der Täter braucht allerdings die Folgen der Tat nicht in allen Einzelheiten vorauszusehen. Er muss den Schaden nicht auf Heller und Pfennig vorausgesehen und gewollt haben (Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 4 AHB Rdnr. 82 ff.; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 152 Rdnr. 5). Die Beweislast trägt die Versicherung (Prölss/Martin, a. a. O., § 4 AHB Rdnr. 84).

17

Die Beklagte hat nicht bewiesen, dass beim Zeugen A das Wissen und Wollen des rechtswidrigen Erfolges vorgelegen hat. An die entsprechende Feststellung des Landgerichts ist der Senat gebunden. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser entscheidungserheblichen Feststellung ergeben sich aus der Berufungsbegründung nicht und sind auch sonst nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

18

Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Beklagten, dass der Zeuge A nicht gem. § 384 ZPO belehrt worden ist. Es besteht keine Belehrungspflicht des Gerichts (Zöller-Greger, a. a. O., § 384 Rdnr. 2).

19

Gerade wenn man nicht nur die äußeren Tatumstände, wie die in das Geschehen einbezogenen Zeugen es wiedergeben, berücksichtigt, sondern - entsprechend der von der Beklagten in der Berufungsbegründung herangezogenen Entscheidung OLG Düsseldorf NJW 1977, 588 - auch Lebenserfahrung und allgemeine Erfahrungssätze, kommt man dazu, dass hier ein - verurteilenswerter - Dummejungenstreich vorliegt, bei dem der Zeuge A bei Benutzung des Feuerlöschers nicht die Vorstellung hatte, nicht nur räumlich begrenzt einen dann aus der Kirche wegziehenden oder sich räumlich begrenzt niederschlagenden Nebel oder Schaum zu erzeugen, sondern das gesamte Kircheninnere mit einem nur unter erschwerten Bedingungen zu entfernenden Pulver zu bedecken. Zur Lebenserfahrung gehört, dass gruppendynamische Prozesse bei Jugendlichen dazu führen können, dass sich der Einzelne in der Gruppe beweisen oder hervortun will. Es ist ferner davon auszugehen, dass Jugendliche im Alter von 15 Jahren nicht ohne weiteres größere Sachschäden anrichten wollen. Ihnen ist der Wert des Geldes durchaus bewusst. Gerade dass das Geschehen - so die Formulierung des Beklagtenvertreters im Berufungsverfahren - das geheiligte Innere einer Kirche betraf, spricht eher gegen ein Bewusstsein des Zeugen A über das zu erwartende Ausmaß der Benutzung des Feuerlöschers und gegen einen entsprechenden Willen. Der Gedanke, im Rahmen der Inszenierung eines „Gottesdienstes“ mit Orgelspiel und Vorlesen aus der Bibel habe eine Art Theaternebel erzeugt werden sollen, erscheint durchaus plausibel. Hinzukommt, dass die Wirkungsweise von Feuerlöschern, wie dem Gericht aus eigener Anschauung bekannt ist, nicht zum Allgemeinwissen zählt. Es gibt keinen allgemeinen Erfahrungssatz dahin, dass Jugendliche mit der Wirkungsweise von Feuerlöschern vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen. Zudem gibt es Feuerlöscher mit unterschiedlichen Füllungen. Es ist deshalb entgegen der Auffassung der Beklagten unabhängig von der Schulbildung des Zeugen, der ein Gymnasium besucht hat, nicht ersichtlich, woher das Bewusstsein kommen sollte, einzelne Sprühstöße würden sich in der ganzen Kirche verteilen. Näher liegt die Vorstellung, dass der Feuerlöscher dafür gedacht ist - z. B. nach dem Umkippen einer Kerze - gezielt und ohne weitere Schäden für die Kirche einen kleinen Brand zu löschen und dass sich anschließend in der Kirche nur ein örtlich begrenzter Schaumteppich befindet. Insoweit kann dem Zeugen A auch nicht vorgehalten werden, er habe jedenfalls nach dem ersten Sprühstoß vorsätzlich gehandelt, weil er anlässlich dessen die Auswirkungen habe sehen können. Dies ist mit dem zeitlichen Ablauf nicht vereinbar. Nach dem eigenen Vorbringen der Beklagten kann ein Feuerlöscher in neun Sekunden entleert werden. Der Zeuge A hat die Sprühstöße in unmittelbarer Folge abgegeben. Ob er sich anschließend angesichts des sich dann entwickelnden Nebels dessen bewusst war, welche Verunreinigung sich daraus ergeben würde, ist für die Frage des Vorsatzes unergiebig. Gerade dass der Zeuge A den Zeugen C und D auch direkt ins Gesicht gesprüht hat, spricht eher dafür, dass er von der aggressiven Wirkungsweise von Feuerlöschern keine Vorstellung hatte.

20

Bezieht man in die Bewertung weitere Umstände außerhalb des eigentlichen Geschehens ein, so ist zu berücksichtigen, dass nach den übereinstimmenden Bewertungen der Polizei, der Kirchengemeinde und der in den Täter-Opfer-Ausgleich einbezogenen Mitarbeiterin des Jugendamtes die Jugendlichen allenfalls grob fahrlässig gehandelt haben, die Folgen nicht abgesehen haben und insbesondere dem Kläger alles sehr leid getan hat.

21

Die Zeugenaussagen geben in ihrer Gesamtheit für einen die schweren Folgen im Wesentlichen erfassenden Vorsatz nichts her. Da es nach dem übereinstimmend geschilderten Ablauf zuvor keine Absprachen zu Aktionen in der Kirche gab, hatten die als Zeugen vernommenen anderen Beteiligten kein positives Wissen zu einem etwaigen Sachschadensvorsatz beim Zeugen A. Aus ihrer Schilderung ergeben sich insoweit auch keine Indizien.

22

Nach alledem ist davon auszugehen, dass der Zeuge A zwar die Vorstellung gehabt hat, dass der Kirchenraum verschmutzt wird, nicht jedoch die weit reichenden Folgen vorausgesehen hat oder hat voraussehen können (im Ergebnis ebenso zur Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche durch einen 13 Jahre alten Schüler, OLG Koblenz, Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 -, zitiert nach Juris).

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cc) Die Beklagte kann auch nicht geltend machen, dass der Anspruch jedenfalls hinsichtlich solcher Reinigungsarbeiten ausgeschlossen sei, die auch ohne die Besonderheiten des Löschpulvers selbst nach der Vorstellung des Zeugen A angefallen wären. Abgesehen davon, das es sich dabei nach den obigen Ausführungen nur um einem im Verhältnis zum Gesamtschaden geringfügigen Betrag für Reinigungs- und Aufräumarbeiten einer normalen Reinigungskraft und nicht um den hier erforderlichen Aufwand für den Einsatz von Spezialkräften handeln könnte, gibt es für eine solche Quotelung keine Rechtsgrundlage. Eine Quotelung des Schadens in der Privathaftpflichtversicherung kommt nach Auffassung des Senats allenfalls dann in Betracht, wenn - wie bei einer mehraktigen Handlung - eine Aufspaltung der Schadenfolgen ohne weiteres möglich ist. So hat der Senat bei einem Schlag mit der Bierflasche Vorsatz bzgl. der Schnittverletzungen im Gesicht, nicht aber hinsichtlich schwerer Verletzungen am Arm infolge eines Sturzes in ein Fenster anlässlich dieser Schläge angenommen (Senatsurteil vom 20. April 2006 - 16 U 50/05; zu mehraktigen Handlungen entsprechend OLG Hamm NVersZ 2001, 134; Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5). Der hier zu beurteilende Handlungsablauf lässt eine Aufspaltung der Schadenfolgen nicht zu.

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Weitergehende Auffassungen, die sich ihrerseits wieder uneins darüber sind, ob sogar hypothetische Schäden zu berücksichtigen sind, sind vereinzelt geblieben (Langheid, NVersZ 1999, 253; derselbe in Römer/Langheid, a. a. O., § 152 Rdnr. 7; Knappmann, VersR 2000, 11) und überzeugen nicht (Prölss/Martin, a. a. O., § 152 Rdnr. 5; Lorenz, VersR 2000, 2 ff.). In der Rechtsprechung spielt diese Auffassung keine Rolle. Das Oberlandesgericht Koblenz hat diese Frage in seiner Entscheidung, mit der es den Vorsatz eines 13 Jahre alten Schülers bei der Betätigung eines Feuerlöschers in einer Kirche verneint hat (Urteil vom 06. Juli 2007 - 10 U 1748/06 - zitiert nach Juris) nicht einmal erwähnt.

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3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 709, 711 ZPO. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 2 ZPO liegen nicht vor. Die Frage des Verschuldensgrades ist eine solche des Einzelfalls. Die nur vereinzelt in der Literatur vertretene Auffassung zur Quotelung ist nicht geeignet, der Rechtssache grundsätzliche Bedeutung zu geben oder zur Fortbildung des Rechts oder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts für erforderlich zu halten.


(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.