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| Die zulässige Klage ist begründet. |
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| Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - IV ZR 18/04 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris), zu denen nach Auffassung der Kammer auch die Beklagte zählt. |
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| Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte aus der bestehenden Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren. |
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| Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag, der die Beklagte verpflichtet, die in Folge des streitgegenständlichen Geschehens vom 04.03.2011 entstandenen Schäden zu erstatten, sofern kein Deckungsausschluss eingreift. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der mitversicherte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG oder den - nicht vorgelegten - Versicherungsbedingungen ist mithin nicht gegeben. |
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| 1. Dabei ging die Kammer von nachstehendem Sachverhalt aus: |
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| Der zum damaligen Zeitpunkt 12-jährige Christopher T. und der 11-jährige Markus G. trafen sich am 04.03.2011 in E., um im Gewann H. und Gewann O. zu spielen. Christopher besuchte die 6. Klasse der Realschule der Heimschule St. L. in E. und Markus die 5. Klasse (Trainingsklasse Südlicher O.-Kreis für Schüler mit auffälligem Sozialverhalten) der F.-R.-Schule Grund- und Hauptschule G.. In der Trainingsklasse erhalten Grund,- Haupt- und (Werk-) Realschüler sowie Förderschüler der Klassen 3 bis 7 mit Schulproblemen eine zeitlich befristete Beschulung außerhalb ihrer Schule, die schulische wie auch sozialpädagogische Fachkompetenz bündelt. Während dieser „Auszeit“ von acht Wochen arbeiten die mit dem Projekt betrauten zwei Lehrer und zwei Sozialpädagogen mit den Herkunftsschulen, aber auch mit den Familien und den betroffenen Schülern, um diesen eine Rückkehr an ihre Herkunftsschule zu ermöglichen. |
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| Auf der Suche nach einem Kaninchenbau betraten die beiden Kinder zunächst das Gartengrundstück von Herrn Ta. im Gewann O.. Sie fanden den Bau, nicht aber das erhoffte Kaninchen. Anschließend öffneten sie die nicht verschlossene Tür der Gartenhütte und betraten diese. Darin fanden sie eine Raumduftspraydose. Sie entzündeten mit dort ebenfalls aufgefundenen Feuerzeugen oder Streichhölzern zunächst einige Pappbecher und sodann das Gas aus der Spraydose zu einer Stichflamme und setzten damit eine Fleece-Jacke (oder Fleece-Pullover) in Brand, die an einem Wandhaken hing. Diese brannte am unteren Bereich ein wenig und rauchte leicht. Weitere Gegenstände in der Hütte brannten nicht. Anschließend verließen die Kinder die Gartenhütte von Herrn Ta., wobei Christopher im Weggehen die Spraydose zurück in die Hütte warf. |
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| Sie begaben sich zum etwa 200 Meter entfernten Gartengrundstück von Herrn H. im Gewann H.. Dort war die Tür der Gartenhütte verschlossen. Sie schlugen daher mit einem Wackerstein das Fenster ein und stiegen durch das Fenster in das Innere der Hütte. Sie nahmen zwei dort aufgefundene Chips-Tüten und eine Flasche Cola an sich und verließen mit diesen die Hütte. In der Nähe der Hütte befand sich eine Erdwand mit einem Fuchsbau. Dort verspeisten Christopher und Markus die erbeuteten Lebensmittel. Anschließend begaben sie sich erneut zur Hütte von Herrn H. und stiegen wieder durch das Fenster in diese ein. In der Hütte fanden sie einen Ofenanzünder, zündeten ihn an und ließen ihn wegen der Hitzeentwicklung fallen. Das Feuer am Ofenanzünder erlosch unter starker Rauchentwicklung, der Boden brannte nicht. Die Kinder verließen wegen des Rauches die Hütte. Sie kippten eine neben der Hütte stehende metallene Regentonne um und ließen diese den Hang runter laufen. Sie entdeckten neben der Hütte einen betonierten Erdbunker, der mit einer hölzernen Falltür abgedeckt war. Darin fanden sie einen Kanister mit Benzin, welches sie vor der Hütte auf dem Terrassenholzboden vergossen und in der Weise „aus Versehen“ entzündeten, dass ein darüber gehaltenes Papierstück angezündet wurde und unbeabsichtigt zu Boden fiel. Die Kinder hatten dabei weder die Absicht noch die Vorstellung, damit auch die Gartenhütte in Brand zu setzen. Da der metallene Benzinkanister dabei unbeabsichtigt ebenfalls von innen Feuer fing und heiß wurde, wurde dieser von einem der beiden Jungen weggeworfen und landete dabei mit dem Ausguss nach unten an der seitlichen Hüttenwand, so dass weiteres Benzin auslief. Das dadurch entstandene weitere Feuer direkt an der Hütte von Herrn H. versuchten Christopher und Markus dadurch zu löschen, dass sie eine blaue, vollständig mit Wasser gefüllte Regentonne aus Plastik darüber ausschütten wollten. Diese war aber den Kindern zu schwer und fiel bei dem Versuch um, sie zur Brandstelle zu tragen. |
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| Aus Angst rannten Christopher und Markus anschließend weg in Richtung der Hütte von Herrn Ta.. Dabei stellten sie fest, dass die Hütte von Herrn Ta. ebenfalls brannte. Sie hörten eine dort stattfindende Explosion - vermutlich von der zuvor benutzten Spraydose - und die Sirenen der nahenden Feuerwehr und flohen. Der Zeuge Christopher T. dazu wörtlich: „Wir haben erst beim Verlassen der Hütte von Herrn H. gesehen, dass die andere Hütte begonnen hatte zu brennen. … Wir wollten nochmal dahin, sind aber wegen der Explosion abgehauen“. |
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| 2. Diese Feststellungen beruhen zum Großteil auf den Aussagen des von der Kammer vernommenen Zeugen Christopher T.. Seine Angaben waren präzise, detailreich und konnten auf Nachfrage auch zu neuen Aspekten von diesem weitgehend problemlos vertieft werden. |
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| Die Feststellungen der Kammer beruhen auch auf den Angaben des Zeugen Markus G., soweit ihnen gefolgt werden konnte. Diese standen allerdings nicht nur hinsichtlich der Reihenfolge der begangenen Taten in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Christopher T., sondern waren auch teilweise in sich widersprüchlich. Dennoch konnte Markus auch auf Nachfrage erstaunliche neue Details berichten, die sich gut in das von Christopher geschilderte - bislang unbekannte - Geschehen einfügten. Insbesondere das von Markus geschilderte „versehentliche“ Inbrandsetzen des Terrassenfußbodens durch Anzünden eines Zeitungspapiers lässt auch das von Christopher geschilderte unbeabsichtigte Entzünden des Kanisterinhaltes und die weiteren Geschehnisse plausibel erscheinen. |
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| Zwar war für beide Zeugen zu berücksichtigen, dass sie noch sehr jung sind und seit dem Vorfall auch rund 19 Monate vergangen sind, doch konnte gerade der Zeuge Christopher T. das Geschehen aus der Erinnerung so genau und nachvollziehbar wiedergeben, dass auch die bislang ungeklärten objektiven Ermittlungsergebnisse in Einklang dazu gebracht werden konnten. So berichtete Christopher etwa davon, dass das auf der Lichtbildmappe vom 07.03.2011 (Ermittlungsakte 171 Js 6571, nach AS. 55, S. 3) ersichtliche „Spielzeugschwert“ - Bild 5 - von Markus stammte, während dieser auf Vorhalt des Lichtbildes erneut angab, dieses Spielzeug zum ersten Mal zu sehen. |
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| Während die polizeilichen Ermittlungsakten kein Wortprotokoll der Vernehmung von Christopher T., sondern nur eine zusammenfassende und teilweise auch erklärende Wiedergabe seiner Angaben enthalten (vgl. „Befragung eines Kindes (Vermerk) vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 139 ff.), wurde der ebenfalls von der Kammer vernommene Zeuge Markus G. am 08.03.2011 von der Polizei vernommen. Hierzu wurde ein Wortprotokoll gefertigt (vgl. „Befragung eines Kindes vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 119 ff.). Eine Festlegung der Zeugen auf eine - damals möglicherweise noch präsentere - Wahrheitsversion war somit nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Zudem war zu sehen, dass die Zeugen sich im März 2011 als „Täter“ sowohl von der Polizei als auch von ihren Eltern einem nicht geringen Druck ausgesetzt sahen. |
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| Der von der Kammer festgestellte Tathergang steht schließlich in Einklang mit den objektiven Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen. So kann der von der Polizei ermittelte Zeuge Strickfaden (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 49; Lichtbildmappe nach AS. 55, Lichtbild 19), der zwei Kinder nach der Explosion von der Hütte von Herrn Ta. hat wegrennen sehen, diese auch gesehen haben, als diese auf ihrem Weg dorthin kehrt gemacht hatten, um nach der Explosion endgültig „abzuhauen“. Die von Christopher geschilderte Stelle, an der die Chips gegessen und Cola getrunken worden sein soll, steht beispielsweise in Einklang mit dem Fundort der Flaschenverschlüsse (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS.55 - Asservaten-/Spurenliste Nr. 3: Sicherungsort: „Zufahrt Hütte H., ca. 15 m unterhalb“). |
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| 3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass Christopher T. und/oder Markus G. den bei den Geschädigten H. und Ta. eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Der Versicherer muss alle tatbestandlichen Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses „Herbeiführung des Versicherungsfalls“ des § 103 VVG beweisen. Dazu gehören auch die Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten (§ 47 Abs. 1 VVG) und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowie das subjektive Merkmal des Vorsatzes. |
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| a) Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 103 VVG sind somit nur erfüllt, wenn der Versicherte nicht nur die schadenstiftende Handlung vorsätzlich begangen, sondern auch die Schadensfolgen billigend in Kauf genommen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Auf den Beweis des ersten Anscheins kann sich die Beklagte dabei nicht berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 1988, 2040, 2041). Sofern zielgerichtetes Handeln nicht eingeräumt wird, kann der Vorsatznachweis vielmehr nur indiziell aufgrund objektiver Tatumstände geführt werden. Das bedeutet: Wenn nach den Verhältnissen anzunehmen ist, dass sich der Versicherte über die Folgen seines Tuns klar sein musste, so wird daraus regelmäßig abgeleitet, dass er sich über diese Folgen auch tatsächlich im Klaren gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). |
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| Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss dabei mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2007 - 16 U 9/07 - m.w.N., zitiert nach juris). Damit können dem Versicherungsnehmer (bzw. dem Versicherten) solche Schadenfolgen nicht zugerechnet werden, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2009 - 12 U 249/08 -, zitiert nach juris). |
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| Diese sich auf die Lebenserfahrung gründende Beweiserleichterung kann aber, wenn es sich um spielerische Handlungen von Kindern handelt, nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Handlungsweisen, die bei Erwachsenen im Allgemeinen auf einen Schädigungswillen hinweisen, können bei Kindern auf spielerischem Übermut beruhen, der, sofern er überhaupt für eine Vorstellung möglicher Schadensfolgen Raum lässt, diese infolge überstarken Spieltriebes regelmäßig verdrängt und dadurch den Schädigungsvorsatz ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Dementsprechend ist bei der Bejahung eines schadenstiftenden Vorsatzes, sei es auch nur in Form eines Eventualvorsatzes, bei Kindern regelmäßig größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 ff. m.w.N., zitiert nach juris; BGH VersR 1983, 477). |
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| b) Einem Erwachsenen wäre zwangsläufig bewusst gewesen, dass die Entzündung einer in einer Gartenhütte hängenden Fleece-Jacke bzw. von Benzin auf einem hölzernen Terrassenbelag vor einer Gartenhütte dazu führen können, dass auch die jeweiligen Gartenhütten Feuer fangen. Bei dem damals 12 ¼ jährigen Christopher T. kann dieses Wissen jedoch nicht in gleicher Weise vorausgesetzt werden. Dies zeigt bereits das - für sich genommen - schon hinreichend selbstgefährdende Hantieren mit einer Spraydose oder einem Benzinkanister bei offenem Feuer. Zudem konnten keine gesicherten Feststellungen zu dem Ausmaß und der Gefährlichkeit des an der Fleece-Jacke gelegten Feuers in der Hütte Ta. sowie dazu getroffen werden, wie weit sich die Benzinlache auf der Holzterrasse der Hütte H. bereits ausgebreitet hatte. Dass die Kinder deshalb damit gerechnet haben mussten, dass die Flammen auf die jeweilige Hütte selber übergreifen, kann somit nicht festgestellt werden. Schließlich gibt es trotz der von der Beklagten angeführten frühkindlichen Erziehung im Umgang mit Feuer keinen Erfahrungssatz dahin, dass 11- und 12-jährige Kinder mit der Brennbarkeit und Wirkungsweise von entzündeten Fleecematerialien, von entzündeten Spraydosen oder entzündetem Benzin vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen. |
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| Daneben kommt es bei der Feststellung des Tatvorsatzes auch auf den Willen des Handelnden an. Er muss nicht nur den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen vorausgesehen, sondern sie auch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran fehlt es bereits, wenn der Versicherte zwar den Schadenseintritt für möglich hält, aber dennoch darauf vertraut, dass er ausbleiben wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Hierbei kommt zunächst dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der an der Hüttenwand H. ausgeleerte Benzinkanister nach den getroffenen Feststellungen nur „aus Versehen“ dort landete und eben nicht mit der Vorstellung, dort Benzin auszugießen oder die Hütte in Brand zu setzen. Des weiteren zeigten beide Täter durch den (zwar erfolglosen) Löschversuch mit der Regentonne, dass sie einen Brand gerade nicht wollten. Schließlich ist der Umstand zu würdigen, dass Christopher und Markus nach den erfolglosen Löschversuchen aus Angst das Anwesen H. verlassen hatten und sich erneut auf den Weg zur Hütte von Herrn Ta. machten. Dabei entdeckten sie überrascht und durch die unstreitige Explosion erschrocken, dass diese brannte, was sie zuvor weder wussten, noch für möglich gehalten hatten. Dies alles zeigt deutlich, dass sie den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen nicht vorausgesehen haben. |
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| Schließlich kann aus dem Umstand, dass die Kinder nach den erfolglosen Löschversuchen an der Hütte H. und der Explosion in der Hütte Ta. die Flucht ergriffen haben, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn das beweist lediglich, dass sie nach Entdeckung des jeweiligen Feuers realisiert haben, wie gefährlich ihr Tun war, nicht aber, dass ihnen das von vornherein klar gewesen war und sie sich gleichwohl zur Entzündung des Feuers entschlossen hatten. Vielmehr kann angenommen werden, dass Christopher und Markus sich durch die Entwicklung der Ereignisse überfordert fühlten, nachdem ihnen klargeworden war, was sie angerichtet hatten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23, zitiert nach juris). |
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| Die Kammer ist schließlich der Überzeugung, dass vorliegend auch jene Maßstäbe zu berücksichtigen sind, die bei der Prüfung der Fahrlässigkeit die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten ist, zugrundezulegen sind (sog. Gruppenfahrlässigkeit des § 276 BGB). Dabei sind insbesondere die besonderen Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs zu berücksichtigen, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen zu eigen ist, wie vorliegend etwa die Motorik des Spieltriebs, den Forschungs- und Erprobungsdrang, Impulsivität und Affektreaktionen. War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar und fehlt es deshalb an der personalen (subjektiven) Seite der Fahrlässigkeit, an der "inneren Sorgfalt", dann liegt schon kein fahrlässiges Verhalten vor (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1984 - VI ZR 132/82 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Die Entwicklung des Schadens, wie sie von der Kammer festgestellt wurde, zeigt phänotypisch ein in Entdeckungs- und Forschungsdrang gefangenes spielerisches Abenteuererleben von Christopher und Markus, das ohne weiteres bis zum tatsächlich wahrgenommenen „großen Knall“ ein Verdrängen der damit verbundenen Gefahren und Folgen plausibel macht. Damit kann im vorliegenden Fall jedenfalls von einem vorsätzlichen Verhalten nicht ausgegangen werden. |
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| Da der Feststellungsanspruch des Klägers begründet war, hat die Beklagte die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers unter Verzugsgesichtspunkten ebenso zu tragen, wie die darauf entfallenden Prozesszinsen. |
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| Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.01.2013 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO). |
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