Landgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2013 - 14 O 119/12

published on 16.01.2013 00:00
Landgericht Freiburg Urteil, 16. Jan. 2013 - 14 O 119/12
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Gericht

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Tenor

1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Christopher T., geboren am ...1998, vertreten durch die Mutter - Lebenspartnerin des Klägers - Kristina T., Versicherungsschutz wegen der am 04.03.2011 an den Gartenhütten des Bernd H. im Gewann H. und des Alexander Ta. im Gewann O. in E. entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter, sowie die Kosten der Rechtsverteidigung zu gewähren hat.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit 13.01.2012 zu bezahlen.

3. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

4. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Feststellung, dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer einstandspflichtig ist für Schäden, die der mitversicherte Sohn seiner Lebensgefährtin an zwei Gartenhütten verursacht hat.
Der Kläger unterhält bei der Beklagten eine private Haftpflichtversicherung. Mitversichert ist unter anderem auch der am ...1998 geborene Sohn seiner Lebensgefährtin Kristina T., Christopher T..
Dieser begab sich am 04.03.2011 zusammen mit seinem am ...2000 geborenen Freund Markus G. in E. in das Gewann H., um dort bei den Gartenhütten zu spielen. Im Verlaufe des Spielgeschehens fingen zwei Gartenhütten (Eigentümer: Bernd H. und Alexander Ta.) Feuer, wodurch erheblicher Sachschaden entstand. Die Brände an den Hütten wurden von der freiwilligen Feuerwehr gelöscht. Im Schlussbericht der Kriminalpolizei O. - Kriminalpolizei-Außenstelle L. - vom 09.03.2011 (Ermittlungsakte der Staatsanwaltschaft Freiburg - 171 Js .../11 -, AS. 155 ff.) wird der Hergang des Geschehens wie folgt geschildert:
Nach dem jetzigen Stand der kriminalpolizeilichen Ermittlungen sind die beiden Kinder Markus G. und Christopher T. dringend verdächtig, am 04.03.2011, kurz vor 17.00 Uhr, die beiden Gartenhütten im Gewann „O.“ und Gewann „H.“ zum Nachteil H. und Ta. in Brand gesetzt zu haben. Der dringende Tatverdacht ergibt sich durch die umfassenden Aussagen der beiden Schüler, die die Brandstiftungen gestanden haben. Durch Zeugen wurden auch zwei Kinder gesehen, die von den Brandobjekten wegliefen. Nach den Aussagen der beiden Kinder, die im Inhalt teilweise auseinandergehen, begaben sie sich in den Nachmittagsstunden des 04.03.2011 in die Schrebergärten am Rande von E., um dort zu spielen. Zunächst schlugen sie mit Steinen und mit kleinen Holzstücken an der Hütte H. mehrere Fensterscheiben ein, entriegelten das Fenster und stiegen ins Objekt ein. Dort fanden sie zwei Feuerzeuge vor, mit denen sie zunächst Grillanzünder anzündeten, die im Innern jedoch von alleine ausgingen. Danach entwendeten sie aus der Hütte mehrere Flaschen Cola und zwei Tüten Chips, wobei Chips und die Tüten später am Objekt Ta. sichergestellt werden konnten. Danach begaben sie sich in das ca. 200 m entfernte Wiesengrundstück Ta. und gingen in die dortige unverschlossene Gartenhütte, zündeten dort Textilien und ca. 15 Pappbecher an. Aus der Hütte nahmen sie auch eine Sprühdose, setzten diese draußen in Brand und warfen sie in die Hütte, wobei es zu einer lauten Verpuffung kam, die von Zeugen gehört wurde. Diese Hütte mit Inventar und das angrenzende Pavillon brannten völlig nieder. Danach gingen sie wieder hoch zur Gartenhütte H., schütteten aus einem vorgefundenen Benzinkanister Benzin an die Außenwand der Hütte und zündeten diese an, wobei zunächst nur kleine Flammen entstanden. Mit Wasser wollen sie versucht haben, die Flammen zu löschen. Danach rannten sie weg, nachdem sie zuvor eine Wassertonne den Rain hinunterrollen ließen. Offensichtlich war es ihnen nicht gelungen, das Feuer zu löschen und die Flammen dehnten sich an der Außenwand aus. Die verständigte Feuerwehr konnte ein Ausdehnen des Feuers auf das gesamte Objekt und somit einen höheren Schaden verhindern. Weitere Straftaten haben die beiden nicht eingeräumt. Die Ermittlungen sind abgeschlossen.
Mit Schreiben vom 08.07.2011 lehnte die Beklagte die Übernahme des Versicherungsschutzes ab, da die mitversicherte Person den Schaden vorsätzlich verursacht habe. Trotz weiterer Schreiben des Prozessbevollmächtigten des Klägers blieb die Beklagte bei dieser Ansicht.
Die Bevollmächtigten des Geschädigten Alexander Ta. forderten deshalb von Frau T. mit Schreiben vom 13.09.2011 für die Brandstiftung durch Christopher T. Schadensersatz von insgesamt 3.645,84 EUR (Anlage K 4, AS. 17).
Der vor dem Landgericht Freiburg unter dem Aktenzeichen 6 O 392/11 geführte Rechtsstreit, mit welchem der Geschädigte Bernd H. von Markus G. und Christopher T. gesamtschuldnerischen Schadensersatz von 6.986,91 EUR geltend machte (Klageschrift vom 28.10.2011, Anlage K 3, AS. 13), endete durch Prozessvergleich vom 05.07.2012. Die Beklagten bezahlten zur Abgeltung aller Ansprüche des Herrn H. aus dem Brandereignis insgesamt 2.500,00 EUR.
Der Kläger behauptet, die Kinder hätten die Schäden nicht vorsätzlich herbeigeführt. Der Vorsatz müsse sich nicht nur auf das Schadensereignis beziehen, sondern auch die Schadenfolge mit umfassen. Christopher T. habe die konkrete Schadenfolge weder als möglich erkannt, noch gewollt oder billigend in Kauf genommen. Damit liege allenfalls eine fahrlässige Schadensverursachung vor, für die die Beklagte im Außenverhältnis einstandspflichtig sei. Das Verhalten von Christopher T. (Inbrandsetzen des Pullovers nach vorherigem Einsprühen) sei typisch für den kindlichen Forschungs- und Erprobungsdrang. Als das Feuer auf die Poster übergegriffen habe, seien beide Kinder mit der Situation völlig überfordert gewesen, was auch dadurch zum Ausdruck gekommen sei, dass beide die Flucht ergriffen hätten. Es könne Christopher T. keinesfalls unterstellt werden, er habe durch den Wurf der Spraydose in die Hütte bezweckt, dass diese explodiert und dadurch das Feuer verstärkt wird. Vielmehr handele es sich um eine typischerweise unbedachte und dem Fluchtgedanken innewohnende Reaktion. Schließlich würden die Löschversuche an der Hütte H. belegen, dass beide Kinder gerade vermeiden wollten, dass die Hütte in Brand gerät.
Der Kläger beantragt:
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1. Es wird festgestellt, dass die Beklagte dem mit dem Kläger in häuslicher Gemeinschaft lebenden Christopher T., geboren am ...1998, vertreten durch die Mutter - Lebenspartnerin des Klägers - Kristina T., Versicherungsschutz wegen der am 04.03.2011 bezüglich der Gartenhütten im Gewann H. und Gewann O. in E. entstandenen Schäden und für alle hieraus resultierenden Schadensersatzansprüche Dritter, sowie die Kosten der Rechtsverteidigung zu gewähren hat.
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2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger nicht anrechenbare außergerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 359,50 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz p.a. hieraus seit Rechtshängigkeit der Klage zu bezahlen.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Die Beklagte behauptet, Christopher T. habe zusammen mit seinem Freund Markus G. den Brand an beiden Hütten vorsätzlich gelegt und somit den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Ihr Vorgehen sei so zielgerichtet und planmäßig gewesen, dass nur von einer vorsätzlichen Inbrandsetzung ausgegangen werden könne. Beide hätten durch ihre Handlungsweise Feuer gelegt und hierbei nicht nur gewollt, dass die jeweils entzündeten Sachen selbst in Brand gesetzt werden. Die Art und Weise ihres Vorgehens zeige auch deutlich, dass sie hierbei gewollt hätten, dass die gesamte Hütte in Brand gesetzt wird. Weshalb sonst hätten sie beim Verlassen der zweiten Hütte die Sprayflasche in den brennenden Innenraum werfen sollen, nachdem insbesondere Christopher T. hiermit bezweckt habe, dass die Spraydose durch die Hitze explodiert und das Feuer dadurch verstärkt werde. Zumindest hätten sie es billigend in Kauf genommen, dass beide Hütten vollständig in Brand geraten sollten. Ein Kind im Alter von 12 Jahren und drei Monaten wisse genau, wie gefährlich das Spiel mit Feuer sei und wie schnell sich Feuer ausbreiten könne. Ein zwölfjähriges Kind sei durchaus in der Lage, das Unrecht seines Tuns in diesem Bereich einzusehen und zu verstehen, was es damit anrichte.
15 
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze, die dazu vorgelegten Anlagen sowie die Niederschriften der mündlichen Verhandlungen vom 04.07.2012 (AS. 97) und 05.12.2012 (AS. 117) verwiesen.
16 
Die Akten des Landgerichts Freiburg - 6 O 392/11 - und der Staatsanwaltschaft Freiburg - 171 Js .../11 - waren beigezogen und - als Aktendoppelauszug - Gegenstand der mündlichen Verhandlung. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen Christopher T. und Markus G.. Wegen des Ergebnisses des Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 05.12.2012 verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - IV ZR 18/04 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris), zu denen nach Auffassung der Kammer auch die Beklagte zählt.
II.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte aus der bestehenden Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren.
20 
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag, der die Beklagte verpflichtet, die in Folge des streitgegenständlichen Geschehens vom 04.03.2011 entstandenen Schäden zu erstatten, sofern kein Deckungsausschluss eingreift. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der mitversicherte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG oder den - nicht vorgelegten - Versicherungsbedingungen ist mithin nicht gegeben.
21 
1. Dabei ging die Kammer von nachstehendem Sachverhalt aus:
22 
Der zum damaligen Zeitpunkt 12-jährige Christopher T. und der 11-jährige Markus G. trafen sich am 04.03.2011 in E., um im Gewann H. und Gewann O. zu spielen. Christopher besuchte die 6. Klasse der Realschule der Heimschule St. L. in E. und Markus die 5. Klasse (Trainingsklasse Südlicher O.-Kreis für Schüler mit auffälligem Sozialverhalten) der F.-R.-Schule Grund- und Hauptschule G.. In der Trainingsklasse erhalten Grund,- Haupt- und (Werk-) Realschüler sowie Förderschüler der Klassen 3 bis 7 mit Schulproblemen eine zeitlich befristete Beschulung außerhalb ihrer Schule, die schulische wie auch sozialpädagogische Fachkompetenz bündelt. Während dieser „Auszeit“ von acht Wochen arbeiten die mit dem Projekt betrauten zwei Lehrer und zwei Sozialpädagogen mit den Herkunftsschulen, aber auch mit den Familien und den betroffenen Schülern, um diesen eine Rückkehr an ihre Herkunftsschule zu ermöglichen.
23 
Auf der Suche nach einem Kaninchenbau betraten die beiden Kinder zunächst das Gartengrundstück von Herrn Ta. im Gewann O.. Sie fanden den Bau, nicht aber das erhoffte Kaninchen. Anschließend öffneten sie die nicht verschlossene Tür der Gartenhütte und betraten diese. Darin fanden sie eine Raumduftspraydose. Sie entzündeten mit dort ebenfalls aufgefundenen Feuerzeugen oder Streichhölzern zunächst einige Pappbecher und sodann das Gas aus der Spraydose zu einer Stichflamme und setzten damit eine Fleece-Jacke (oder Fleece-Pullover) in Brand, die an einem Wandhaken hing. Diese brannte am unteren Bereich ein wenig und rauchte leicht. Weitere Gegenstände in der Hütte brannten nicht. Anschließend verließen die Kinder die Gartenhütte von Herrn Ta., wobei Christopher im Weggehen die Spraydose zurück in die Hütte warf.
24 
Sie begaben sich zum etwa 200 Meter entfernten Gartengrundstück von Herrn H. im Gewann H.. Dort war die Tür der Gartenhütte verschlossen. Sie schlugen daher mit einem Wackerstein das Fenster ein und stiegen durch das Fenster in das Innere der Hütte. Sie nahmen zwei dort aufgefundene Chips-Tüten und eine Flasche Cola an sich und verließen mit diesen die Hütte. In der Nähe der Hütte befand sich eine Erdwand mit einem Fuchsbau. Dort verspeisten Christopher und Markus die erbeuteten Lebensmittel. Anschließend begaben sie sich erneut zur Hütte von Herrn H. und stiegen wieder durch das Fenster in diese ein. In der Hütte fanden sie einen Ofenanzünder, zündeten ihn an und ließen ihn wegen der Hitzeentwicklung fallen. Das Feuer am Ofenanzünder erlosch unter starker Rauchentwicklung, der Boden brannte nicht. Die Kinder verließen wegen des Rauches die Hütte. Sie kippten eine neben der Hütte stehende metallene Regentonne um und ließen diese den Hang runter laufen. Sie entdeckten neben der Hütte einen betonierten Erdbunker, der mit einer hölzernen Falltür abgedeckt war. Darin fanden sie einen Kanister mit Benzin, welches sie vor der Hütte auf dem Terrassenholzboden vergossen und in der Weise „aus Versehen“ entzündeten, dass ein darüber gehaltenes Papierstück angezündet wurde und unbeabsichtigt zu Boden fiel. Die Kinder hatten dabei weder die Absicht noch die Vorstellung, damit auch die Gartenhütte in Brand zu setzen. Da der metallene Benzinkanister dabei unbeabsichtigt ebenfalls von innen Feuer fing und heiß wurde, wurde dieser von einem der beiden Jungen weggeworfen und landete dabei mit dem Ausguss nach unten an der seitlichen Hüttenwand, so dass weiteres Benzin auslief. Das dadurch entstandene weitere Feuer direkt an der Hütte von Herrn H. versuchten Christopher und Markus dadurch zu löschen, dass sie eine blaue, vollständig mit Wasser gefüllte Regentonne aus Plastik darüber ausschütten wollten. Diese war aber den Kindern zu schwer und fiel bei dem Versuch um, sie zur Brandstelle zu tragen.
25 
Aus Angst rannten Christopher und Markus anschließend weg in Richtung der Hütte von Herrn Ta.. Dabei stellten sie fest, dass die Hütte von Herrn Ta. ebenfalls brannte. Sie hörten eine dort stattfindende Explosion - vermutlich von der zuvor benutzten Spraydose - und die Sirenen der nahenden Feuerwehr und flohen. Der Zeuge Christopher T. dazu wörtlich: „Wir haben erst beim Verlassen der Hütte von Herrn H. gesehen, dass die andere Hütte begonnen hatte zu brennen. … Wir wollten nochmal dahin, sind aber wegen der Explosion abgehauen“.
26 
2. Diese Feststellungen beruhen zum Großteil auf den Aussagen des von der Kammer vernommenen Zeugen Christopher T.. Seine Angaben waren präzise, detailreich und konnten auf Nachfrage auch zu neuen Aspekten von diesem weitgehend problemlos vertieft werden.
27 
Die Feststellungen der Kammer beruhen auch auf den Angaben des Zeugen Markus G., soweit ihnen gefolgt werden konnte. Diese standen allerdings nicht nur hinsichtlich der Reihenfolge der begangenen Taten in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Christopher T., sondern waren auch teilweise in sich widersprüchlich. Dennoch konnte Markus auch auf Nachfrage erstaunliche neue Details berichten, die sich gut in das von Christopher geschilderte - bislang unbekannte - Geschehen einfügten. Insbesondere das von Markus geschilderte „versehentliche“ Inbrandsetzen des Terrassenfußbodens durch Anzünden eines Zeitungspapiers lässt auch das von Christopher geschilderte unbeabsichtigte Entzünden des Kanisterinhaltes und die weiteren Geschehnisse plausibel erscheinen.
28 
Zwar war für beide Zeugen zu berücksichtigen, dass sie noch sehr jung sind und seit dem Vorfall auch rund 19 Monate vergangen sind, doch konnte gerade der Zeuge Christopher T. das Geschehen aus der Erinnerung so genau und nachvollziehbar wiedergeben, dass auch die bislang ungeklärten objektiven Ermittlungsergebnisse in Einklang dazu gebracht werden konnten. So berichtete Christopher etwa davon, dass das auf der Lichtbildmappe vom 07.03.2011 (Ermittlungsakte 171 Js 6571, nach AS. 55, S. 3) ersichtliche „Spielzeugschwert“ - Bild 5 - von Markus stammte, während dieser auf Vorhalt des Lichtbildes erneut angab, dieses Spielzeug zum ersten Mal zu sehen.
29 
Während die polizeilichen Ermittlungsakten kein Wortprotokoll der Vernehmung von Christopher T., sondern nur eine zusammenfassende und teilweise auch erklärende Wiedergabe seiner Angaben enthalten (vgl. „Befragung eines Kindes (Vermerk) vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 139 ff.), wurde der ebenfalls von der Kammer vernommene Zeuge Markus G. am 08.03.2011 von der Polizei vernommen. Hierzu wurde ein Wortprotokoll gefertigt (vgl. „Befragung eines Kindes vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 119 ff.). Eine Festlegung der Zeugen auf eine - damals möglicherweise noch präsentere - Wahrheitsversion war somit nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Zudem war zu sehen, dass die Zeugen sich im März 2011 als „Täter“ sowohl von der Polizei als auch von ihren Eltern einem nicht geringen Druck ausgesetzt sahen.
30 
Der von der Kammer festgestellte Tathergang steht schließlich in Einklang mit den objektiven Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen. So kann der von der Polizei ermittelte Zeuge Strickfaden (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 49; Lichtbildmappe nach AS. 55, Lichtbild 19), der zwei Kinder nach der Explosion von der Hütte von Herrn Ta. hat wegrennen sehen, diese auch gesehen haben, als diese auf ihrem Weg dorthin kehrt gemacht hatten, um nach der Explosion endgültig „abzuhauen“. Die von Christopher geschilderte Stelle, an der die Chips gegessen und Cola getrunken worden sein soll, steht beispielsweise in Einklang mit dem Fundort der Flaschenverschlüsse (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS.55 - Asservaten-/Spurenliste Nr. 3: Sicherungsort: „Zufahrt Hütte H., ca. 15 m unterhalb“).
31 
3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass Christopher T. und/oder Markus G. den bei den Geschädigten H. und Ta. eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Der Versicherer muss alle tatbestandlichen Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses „Herbeiführung des Versicherungsfalls“ des § 103 VVG beweisen. Dazu gehören auch die Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten (§ 47 Abs. 1 VVG) und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowie das subjektive Merkmal des Vorsatzes.
32 
a) Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 103 VVG sind somit nur erfüllt, wenn der Versicherte nicht nur die schadenstiftende Handlung vorsätzlich begangen, sondern auch die Schadensfolgen billigend in Kauf genommen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Auf den Beweis des ersten Anscheins kann sich die Beklagte dabei nicht berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 1988, 2040, 2041). Sofern zielgerichtetes Handeln nicht eingeräumt wird, kann der Vorsatznachweis vielmehr nur indiziell aufgrund objektiver Tatumstände geführt werden. Das bedeutet: Wenn nach den Verhältnissen anzunehmen ist, dass sich der Versicherte über die Folgen seines Tuns klar sein musste, so wird daraus regelmäßig abgeleitet, dass er sich über diese Folgen auch tatsächlich im Klaren gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris).
33 
Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss dabei mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2007 - 16 U 9/07 - m.w.N., zitiert nach juris). Damit können dem Versicherungsnehmer (bzw. dem Versicherten) solche Schadenfolgen nicht zugerechnet werden, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2009 - 12 U 249/08 -, zitiert nach juris).
34 
Diese sich auf die Lebenserfahrung gründende Beweiserleichterung kann aber, wenn es sich um spielerische Handlungen von Kindern handelt, nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Handlungsweisen, die bei Erwachsenen im Allgemeinen auf einen Schädigungswillen hinweisen, können bei Kindern auf spielerischem Übermut beruhen, der, sofern er überhaupt für eine Vorstellung möglicher Schadensfolgen Raum lässt, diese infolge überstarken Spieltriebes regelmäßig verdrängt und dadurch den Schädigungsvorsatz ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Dementsprechend ist bei der Bejahung eines schadenstiftenden Vorsatzes, sei es auch nur in Form eines Eventualvorsatzes, bei Kindern regelmäßig größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 ff. m.w.N., zitiert nach juris; BGH VersR 1983, 477).
35 
b) Einem Erwachsenen wäre zwangsläufig bewusst gewesen, dass die Entzündung einer in einer Gartenhütte hängenden Fleece-Jacke bzw. von Benzin auf einem hölzernen Terrassenbelag vor einer Gartenhütte dazu führen können, dass auch die jeweiligen Gartenhütten Feuer fangen. Bei dem damals 12 ¼ jährigen Christopher T. kann dieses Wissen jedoch nicht in gleicher Weise vorausgesetzt werden. Dies zeigt bereits das - für sich genommen - schon hinreichend selbstgefährdende Hantieren mit einer Spraydose oder einem Benzinkanister bei offenem Feuer. Zudem konnten keine gesicherten Feststellungen zu dem Ausmaß und der Gefährlichkeit des an der Fleece-Jacke gelegten Feuers in der Hütte Ta. sowie dazu getroffen werden, wie weit sich die Benzinlache auf der Holzterrasse der Hütte H. bereits ausgebreitet hatte. Dass die Kinder deshalb damit gerechnet haben mussten, dass die Flammen auf die jeweilige Hütte selber übergreifen, kann somit nicht festgestellt werden. Schließlich gibt es trotz der von der Beklagten angeführten frühkindlichen Erziehung im Umgang mit Feuer keinen Erfahrungssatz dahin, dass 11- und 12-jährige Kinder mit der Brennbarkeit und Wirkungsweise von entzündeten Fleecematerialien, von entzündeten Spraydosen oder entzündetem Benzin vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen.
36 
Daneben kommt es bei der Feststellung des Tatvorsatzes auch auf den Willen des Handelnden an. Er muss nicht nur den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen vorausgesehen, sondern sie auch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran fehlt es bereits, wenn der Versicherte zwar den Schadenseintritt für möglich hält, aber dennoch darauf vertraut, dass er ausbleiben wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Hierbei kommt zunächst dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der an der Hüttenwand H. ausgeleerte Benzinkanister nach den getroffenen Feststellungen nur „aus Versehen“ dort landete und eben nicht mit der Vorstellung, dort Benzin auszugießen oder die Hütte in Brand zu setzen. Des weiteren zeigten beide Täter durch den (zwar erfolglosen) Löschversuch mit der Regentonne, dass sie einen Brand gerade nicht wollten. Schließlich ist der Umstand zu würdigen, dass Christopher und Markus nach den erfolglosen Löschversuchen aus Angst das Anwesen H. verlassen hatten und sich erneut auf den Weg zur Hütte von Herrn Ta. machten. Dabei entdeckten sie überrascht und durch die unstreitige Explosion erschrocken, dass diese brannte, was sie zuvor weder wussten, noch für möglich gehalten hatten. Dies alles zeigt deutlich, dass sie den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen nicht vorausgesehen haben.
37 
Schließlich kann aus dem Umstand, dass die Kinder nach den erfolglosen Löschversuchen an der Hütte H. und der Explosion in der Hütte Ta. die Flucht ergriffen haben, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn das beweist lediglich, dass sie nach Entdeckung des jeweiligen Feuers realisiert haben, wie gefährlich ihr Tun war, nicht aber, dass ihnen das von vornherein klar gewesen war und sie sich gleichwohl zur Entzündung des Feuers entschlossen hatten. Vielmehr kann angenommen werden, dass Christopher und Markus sich durch die Entwicklung der Ereignisse überfordert fühlten, nachdem ihnen klargeworden war, was sie angerichtet hatten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23, zitiert nach juris).
38 
Die Kammer ist schließlich der Überzeugung, dass vorliegend auch jene Maßstäbe zu berücksichtigen sind, die bei der Prüfung der Fahrlässigkeit die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten ist, zugrundezulegen sind (sog. Gruppenfahrlässigkeit des § 276 BGB). Dabei sind insbesondere die besonderen Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs zu berücksichtigen, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen zu eigen ist, wie vorliegend etwa die Motorik des Spieltriebs, den Forschungs- und Erprobungsdrang, Impulsivität und Affektreaktionen. War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar und fehlt es deshalb an der personalen (subjektiven) Seite der Fahrlässigkeit, an der "inneren Sorgfalt", dann liegt schon kein fahrlässiges Verhalten vor (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1984 - VI ZR 132/82 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Die Entwicklung des Schadens, wie sie von der Kammer festgestellt wurde, zeigt phänotypisch ein in Entdeckungs- und Forschungsdrang gefangenes spielerisches Abenteuererleben von Christopher und Markus, das ohne weiteres bis zum tatsächlich wahrgenommenen „großen Knall“ ein Verdrängen der damit verbundenen Gefahren und Folgen plausibel macht. Damit kann im vorliegenden Fall jedenfalls von einem vorsätzlichen Verhalten nicht ausgegangen werden.
III.
39 
Da der Feststellungsanspruch des Klägers begründet war, hat die Beklagte die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers unter Verzugsgesichtspunkten ebenso zu tragen, wie die darauf entfallenden Prozesszinsen.
IV.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
V.
41 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.01.2013 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).

Gründe

 
17 
Die zulässige Klage ist begründet.
I.
18 
Die Klage ist mit dem Feststellungsantrag gemäß § 256 ZPO zulässig. Der Kläger hat ein rechtliches Interesse daran, dass das Rechtsverhältnis durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde. Die Feststellungsklage bleibt zulässig, obwohl der Kläger sein Klageziel auch mit einer bezifferten Leistungsklage hätte verfolgen können, wenn ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt. Das ist insbesondere dann der Fall, wenn die beklagte Partei die Erwartung rechtfertigt, sie werde auf ein rechtskräftiges Feststellungsurteil hin ihren rechtlichen Verpflichtungen nachkommen, ohne dass es eines weiteren, auf Zahlung gerichteten Vollstreckungstitels bedarf. Dies wird für große Versicherungsunternehmen angenommen (vgl. BGH, Urt. v. 16.02.2005 - IV ZR 18/04 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris), zu denen nach Auffassung der Kammer auch die Beklagte zählt.
II.
19 
Der Kläger hat Anspruch auf die Feststellung, dass die Beklagte aus der bestehenden Haftpflichtversicherung verpflichtet ist, für den streitgegenständlichen Versicherungsfall Versicherungsschutz zu gewähren.
20 
Unstreitig besteht zwischen den Parteien ein Haftpflichtversicherungsvertrag, der die Beklagte verpflichtet, die in Folge des streitgegenständlichen Geschehens vom 04.03.2011 entstandenen Schäden zu erstatten, sofern kein Deckungsausschluss eingreift. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist vorliegend nicht davon auszugehen, dass der mitversicherte Sohn der Lebensgefährtin des Klägers den Schaden vorsätzlich herbeigeführt hat. Ein Haftungsausschluss nach § 103 VVG oder den - nicht vorgelegten - Versicherungsbedingungen ist mithin nicht gegeben.
21 
1. Dabei ging die Kammer von nachstehendem Sachverhalt aus:
22 
Der zum damaligen Zeitpunkt 12-jährige Christopher T. und der 11-jährige Markus G. trafen sich am 04.03.2011 in E., um im Gewann H. und Gewann O. zu spielen. Christopher besuchte die 6. Klasse der Realschule der Heimschule St. L. in E. und Markus die 5. Klasse (Trainingsklasse Südlicher O.-Kreis für Schüler mit auffälligem Sozialverhalten) der F.-R.-Schule Grund- und Hauptschule G.. In der Trainingsklasse erhalten Grund,- Haupt- und (Werk-) Realschüler sowie Förderschüler der Klassen 3 bis 7 mit Schulproblemen eine zeitlich befristete Beschulung außerhalb ihrer Schule, die schulische wie auch sozialpädagogische Fachkompetenz bündelt. Während dieser „Auszeit“ von acht Wochen arbeiten die mit dem Projekt betrauten zwei Lehrer und zwei Sozialpädagogen mit den Herkunftsschulen, aber auch mit den Familien und den betroffenen Schülern, um diesen eine Rückkehr an ihre Herkunftsschule zu ermöglichen.
23 
Auf der Suche nach einem Kaninchenbau betraten die beiden Kinder zunächst das Gartengrundstück von Herrn Ta. im Gewann O.. Sie fanden den Bau, nicht aber das erhoffte Kaninchen. Anschließend öffneten sie die nicht verschlossene Tür der Gartenhütte und betraten diese. Darin fanden sie eine Raumduftspraydose. Sie entzündeten mit dort ebenfalls aufgefundenen Feuerzeugen oder Streichhölzern zunächst einige Pappbecher und sodann das Gas aus der Spraydose zu einer Stichflamme und setzten damit eine Fleece-Jacke (oder Fleece-Pullover) in Brand, die an einem Wandhaken hing. Diese brannte am unteren Bereich ein wenig und rauchte leicht. Weitere Gegenstände in der Hütte brannten nicht. Anschließend verließen die Kinder die Gartenhütte von Herrn Ta., wobei Christopher im Weggehen die Spraydose zurück in die Hütte warf.
24 
Sie begaben sich zum etwa 200 Meter entfernten Gartengrundstück von Herrn H. im Gewann H.. Dort war die Tür der Gartenhütte verschlossen. Sie schlugen daher mit einem Wackerstein das Fenster ein und stiegen durch das Fenster in das Innere der Hütte. Sie nahmen zwei dort aufgefundene Chips-Tüten und eine Flasche Cola an sich und verließen mit diesen die Hütte. In der Nähe der Hütte befand sich eine Erdwand mit einem Fuchsbau. Dort verspeisten Christopher und Markus die erbeuteten Lebensmittel. Anschließend begaben sie sich erneut zur Hütte von Herrn H. und stiegen wieder durch das Fenster in diese ein. In der Hütte fanden sie einen Ofenanzünder, zündeten ihn an und ließen ihn wegen der Hitzeentwicklung fallen. Das Feuer am Ofenanzünder erlosch unter starker Rauchentwicklung, der Boden brannte nicht. Die Kinder verließen wegen des Rauches die Hütte. Sie kippten eine neben der Hütte stehende metallene Regentonne um und ließen diese den Hang runter laufen. Sie entdeckten neben der Hütte einen betonierten Erdbunker, der mit einer hölzernen Falltür abgedeckt war. Darin fanden sie einen Kanister mit Benzin, welches sie vor der Hütte auf dem Terrassenholzboden vergossen und in der Weise „aus Versehen“ entzündeten, dass ein darüber gehaltenes Papierstück angezündet wurde und unbeabsichtigt zu Boden fiel. Die Kinder hatten dabei weder die Absicht noch die Vorstellung, damit auch die Gartenhütte in Brand zu setzen. Da der metallene Benzinkanister dabei unbeabsichtigt ebenfalls von innen Feuer fing und heiß wurde, wurde dieser von einem der beiden Jungen weggeworfen und landete dabei mit dem Ausguss nach unten an der seitlichen Hüttenwand, so dass weiteres Benzin auslief. Das dadurch entstandene weitere Feuer direkt an der Hütte von Herrn H. versuchten Christopher und Markus dadurch zu löschen, dass sie eine blaue, vollständig mit Wasser gefüllte Regentonne aus Plastik darüber ausschütten wollten. Diese war aber den Kindern zu schwer und fiel bei dem Versuch um, sie zur Brandstelle zu tragen.
25 
Aus Angst rannten Christopher und Markus anschließend weg in Richtung der Hütte von Herrn Ta.. Dabei stellten sie fest, dass die Hütte von Herrn Ta. ebenfalls brannte. Sie hörten eine dort stattfindende Explosion - vermutlich von der zuvor benutzten Spraydose - und die Sirenen der nahenden Feuerwehr und flohen. Der Zeuge Christopher T. dazu wörtlich: „Wir haben erst beim Verlassen der Hütte von Herrn H. gesehen, dass die andere Hütte begonnen hatte zu brennen. … Wir wollten nochmal dahin, sind aber wegen der Explosion abgehauen“.
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2. Diese Feststellungen beruhen zum Großteil auf den Aussagen des von der Kammer vernommenen Zeugen Christopher T.. Seine Angaben waren präzise, detailreich und konnten auf Nachfrage auch zu neuen Aspekten von diesem weitgehend problemlos vertieft werden.
27 
Die Feststellungen der Kammer beruhen auch auf den Angaben des Zeugen Markus G., soweit ihnen gefolgt werden konnte. Diese standen allerdings nicht nur hinsichtlich der Reihenfolge der begangenen Taten in Widerspruch zu den Angaben des Zeugen Christopher T., sondern waren auch teilweise in sich widersprüchlich. Dennoch konnte Markus auch auf Nachfrage erstaunliche neue Details berichten, die sich gut in das von Christopher geschilderte - bislang unbekannte - Geschehen einfügten. Insbesondere das von Markus geschilderte „versehentliche“ Inbrandsetzen des Terrassenfußbodens durch Anzünden eines Zeitungspapiers lässt auch das von Christopher geschilderte unbeabsichtigte Entzünden des Kanisterinhaltes und die weiteren Geschehnisse plausibel erscheinen.
28 
Zwar war für beide Zeugen zu berücksichtigen, dass sie noch sehr jung sind und seit dem Vorfall auch rund 19 Monate vergangen sind, doch konnte gerade der Zeuge Christopher T. das Geschehen aus der Erinnerung so genau und nachvollziehbar wiedergeben, dass auch die bislang ungeklärten objektiven Ermittlungsergebnisse in Einklang dazu gebracht werden konnten. So berichtete Christopher etwa davon, dass das auf der Lichtbildmappe vom 07.03.2011 (Ermittlungsakte 171 Js 6571, nach AS. 55, S. 3) ersichtliche „Spielzeugschwert“ - Bild 5 - von Markus stammte, während dieser auf Vorhalt des Lichtbildes erneut angab, dieses Spielzeug zum ersten Mal zu sehen.
29 
Während die polizeilichen Ermittlungsakten kein Wortprotokoll der Vernehmung von Christopher T., sondern nur eine zusammenfassende und teilweise auch erklärende Wiedergabe seiner Angaben enthalten (vgl. „Befragung eines Kindes (Vermerk) vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 139 ff.), wurde der ebenfalls von der Kammer vernommene Zeuge Markus G. am 08.03.2011 von der Polizei vernommen. Hierzu wurde ein Wortprotokoll gefertigt (vgl. „Befragung eines Kindes vom 08.03.2011, Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 119 ff.). Eine Festlegung der Zeugen auf eine - damals möglicherweise noch präsentere - Wahrheitsversion war somit nicht mit hinreichender Sicherheit möglich. Zudem war zu sehen, dass die Zeugen sich im März 2011 als „Täter“ sowohl von der Polizei als auch von ihren Eltern einem nicht geringen Druck ausgesetzt sahen.
30 
Der von der Kammer festgestellte Tathergang steht schließlich in Einklang mit den objektiven Ergebnissen der polizeilichen Ermittlungen. So kann der von der Polizei ermittelte Zeuge Strickfaden (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS. 49; Lichtbildmappe nach AS. 55, Lichtbild 19), der zwei Kinder nach der Explosion von der Hütte von Herrn Ta. hat wegrennen sehen, diese auch gesehen haben, als diese auf ihrem Weg dorthin kehrt gemacht hatten, um nach der Explosion endgültig „abzuhauen“. Die von Christopher geschilderte Stelle, an der die Chips gegessen und Cola getrunken worden sein soll, steht beispielsweise in Einklang mit dem Fundort der Flaschenverschlüsse (vgl. Ermittlungsakte 171 Js .../11, AS.55 - Asservaten-/Spurenliste Nr. 3: Sicherungsort: „Zufahrt Hütte H., ca. 15 m unterhalb“).
31 
3. Auf der Grundlage dieser Feststellungen ist der Beklagten der Nachweis nicht gelungen, dass Christopher T. und/oder Markus G. den bei den Geschädigten H. und Ta. eingetretenen Schaden vorsätzlich und widerrechtlich herbeigeführt haben. Der Versicherer muss alle tatbestandlichen Voraussetzungen des subjektiven Risikoausschlusses „Herbeiführung des Versicherungsfalls“ des § 103 VVG beweisen. Dazu gehören auch die Kausalität zwischen dem Verhalten des Versicherungsnehmers bzw. des Versicherten (§ 47 Abs. 1 VVG) und dem Eintritt des Versicherungsfalls sowie das subjektive Merkmal des Vorsatzes.
32 
a) Die Voraussetzungen des Ausschlusstatbestandes des § 103 VVG sind somit nur erfüllt, wenn der Versicherte nicht nur die schadenstiftende Handlung vorsätzlich begangen, sondern auch die Schadensfolgen billigend in Kauf genommen hat (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Auf den Beweis des ersten Anscheins kann sich die Beklagte dabei nicht berufen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris; BGH NJW 1988, 2040, 2041). Sofern zielgerichtetes Handeln nicht eingeräumt wird, kann der Vorsatznachweis vielmehr nur indiziell aufgrund objektiver Tatumstände geführt werden. Das bedeutet: Wenn nach den Verhältnissen anzunehmen ist, dass sich der Versicherte über die Folgen seines Tuns klar sein musste, so wird daraus regelmäßig abgeleitet, dass er sich über diese Folgen auch tatsächlich im Klaren gewesen ist (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris).
33 
Der Versicherungsnehmer bzw. hier der Versicherte muss dabei mindestens die Handlungsfolgen in groben Umrissen voraussehen können, ihren Eintritt akzeptieren, ohne sie zwingend herbeiführen zu wollen und das Geschehen darf nicht wesentlich vom erwarteten oder vorhersehbaren Ablauf abweichen (vgl. OLG Schleswig, Urt. v. 22.11.2007 - 16 U 9/07 - m.w.N., zitiert nach juris). Damit können dem Versicherungsnehmer (bzw. dem Versicherten) solche Schadenfolgen nicht zugerechnet werden, die er nicht oder nicht in ihrem wesentlichen Umfang als möglich erkannt und für den Fall des Eintritts gewollt oder im Sinne bedingten Vorsatzes billigend in Kauf genommen hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 19.02.2009 - 12 U 249/08 -, zitiert nach juris).
34 
Diese sich auf die Lebenserfahrung gründende Beweiserleichterung kann aber, wenn es sich um spielerische Handlungen von Kindern handelt, nicht oder nur eingeschränkt in Anspruch genommen werden. Handlungsweisen, die bei Erwachsenen im Allgemeinen auf einen Schädigungswillen hinweisen, können bei Kindern auf spielerischem Übermut beruhen, der, sofern er überhaupt für eine Vorstellung möglicher Schadensfolgen Raum lässt, diese infolge überstarken Spieltriebes regelmäßig verdrängt und dadurch den Schädigungsvorsatz ausschließt (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 m.w.N., zitiert nach juris). Dementsprechend ist bei der Bejahung eines schadenstiftenden Vorsatzes, sei es auch nur in Form eines Eventualvorsatzes, bei Kindern regelmäßig größte Zurückhaltung geboten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 21 ff. m.w.N., zitiert nach juris; BGH VersR 1983, 477).
35 
b) Einem Erwachsenen wäre zwangsläufig bewusst gewesen, dass die Entzündung einer in einer Gartenhütte hängenden Fleece-Jacke bzw. von Benzin auf einem hölzernen Terrassenbelag vor einer Gartenhütte dazu führen können, dass auch die jeweiligen Gartenhütten Feuer fangen. Bei dem damals 12 ¼ jährigen Christopher T. kann dieses Wissen jedoch nicht in gleicher Weise vorausgesetzt werden. Dies zeigt bereits das - für sich genommen - schon hinreichend selbstgefährdende Hantieren mit einer Spraydose oder einem Benzinkanister bei offenem Feuer. Zudem konnten keine gesicherten Feststellungen zu dem Ausmaß und der Gefährlichkeit des an der Fleece-Jacke gelegten Feuers in der Hütte Ta. sowie dazu getroffen werden, wie weit sich die Benzinlache auf der Holzterrasse der Hütte H. bereits ausgebreitet hatte. Dass die Kinder deshalb damit gerechnet haben mussten, dass die Flammen auf die jeweilige Hütte selber übergreifen, kann somit nicht festgestellt werden. Schließlich gibt es trotz der von der Beklagten angeführten frühkindlichen Erziehung im Umgang mit Feuer keinen Erfahrungssatz dahin, dass 11- und 12-jährige Kinder mit der Brennbarkeit und Wirkungsweise von entzündeten Fleecematerialien, von entzündeten Spraydosen oder entzündetem Benzin vertraut sind. Eher im Gegenteil dürfte darüber gerade kein Wissen bestehen.
36 
Daneben kommt es bei der Feststellung des Tatvorsatzes auch auf den Willen des Handelnden an. Er muss nicht nur den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen vorausgesehen, sondern sie auch zumindest billigend in Kauf genommen haben. Daran fehlt es bereits, wenn der Versicherte zwar den Schadenseintritt für möglich hält, aber dennoch darauf vertraut, dass er ausbleiben wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Hierbei kommt zunächst dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass der an der Hüttenwand H. ausgeleerte Benzinkanister nach den getroffenen Feststellungen nur „aus Versehen“ dort landete und eben nicht mit der Vorstellung, dort Benzin auszugießen oder die Hütte in Brand zu setzen. Des weiteren zeigten beide Täter durch den (zwar erfolglosen) Löschversuch mit der Regentonne, dass sie einen Brand gerade nicht wollten. Schließlich ist der Umstand zu würdigen, dass Christopher und Markus nach den erfolglosen Löschversuchen aus Angst das Anwesen H. verlassen hatten und sich erneut auf den Weg zur Hütte von Herrn Ta. machten. Dabei entdeckten sie überrascht und durch die unstreitige Explosion erschrocken, dass diese brannte, was sie zuvor weder wussten, noch für möglich gehalten hatten. Dies alles zeigt deutlich, dass sie den Eintritt des rechtswidrigen Erfolges und die Schadensfolgen nicht vorausgesehen haben.
37 
Schließlich kann aus dem Umstand, dass die Kinder nach den erfolglosen Löschversuchen an der Hütte H. und der Explosion in der Hütte Ta. die Flucht ergriffen haben, nichts Gegenteiliges geschlossen werden. Denn das beweist lediglich, dass sie nach Entdeckung des jeweiligen Feuers realisiert haben, wie gefährlich ihr Tun war, nicht aber, dass ihnen das von vornherein klar gewesen war und sie sich gleichwohl zur Entzündung des Feuers entschlossen hatten. Vielmehr kann angenommen werden, dass Christopher und Markus sich durch die Entwicklung der Ereignisse überfordert fühlten, nachdem ihnen klargeworden war, was sie angerichtet hatten (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 17.12.2002 - 4 U 107/02 - Tz. 23, zitiert nach juris).
38 
Die Kammer ist schließlich der Überzeugung, dass vorliegend auch jene Maßstäbe zu berücksichtigen sind, die bei der Prüfung der Fahrlässigkeit die Verstandesreife von Kindern, die allgemein in der entsprechenden Altersgruppe zu erwarten ist, zugrundezulegen sind (sog. Gruppenfahrlässigkeit des § 276 BGB). Dabei sind insbesondere die besonderen Umstände eines spontan-emotionalen Vorgangs zu berücksichtigen, wie er ganzen Altersgruppen von Jugendlichen zu eigen ist, wie vorliegend etwa die Motorik des Spieltriebs, den Forschungs- und Erprobungsdrang, Impulsivität und Affektreaktionen. War unter solchen Umständen das schädigende Verhalten für den Minderjährigen typischerweise nicht vermeidbar und fehlt es deshalb an der personalen (subjektiven) Seite der Fahrlässigkeit, an der "inneren Sorgfalt", dann liegt schon kein fahrlässiges Verhalten vor (vgl. BGH, Urt. v. 28.02.1984 - VI ZR 132/82 - Tz. 23 m.w.N., zitiert nach juris). Die Entwicklung des Schadens, wie sie von der Kammer festgestellt wurde, zeigt phänotypisch ein in Entdeckungs- und Forschungsdrang gefangenes spielerisches Abenteuererleben von Christopher und Markus, das ohne weiteres bis zum tatsächlich wahrgenommenen „großen Knall“ ein Verdrängen der damit verbundenen Gefahren und Folgen plausibel macht. Damit kann im vorliegenden Fall jedenfalls von einem vorsätzlichen Verhalten nicht ausgegangen werden.
III.
39 
Da der Feststellungsanspruch des Klägers begründet war, hat die Beklagte die der Höhe nach unstreitigen vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten des Klägers unter Verzugsgesichtspunkten ebenso zu tragen, wie die darauf entfallenden Prozesszinsen.
IV.
40 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, diejenige über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 709 S. 2 ZPO.
V.
41 
Der Schriftsatz der Prozessbevollmächtigten der Beklagten vom 04.01.2013 gab keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 156 ZPO).
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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverh
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published on 16.02.2005 00:00

BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL IV ZR 18/04 Verkündet am: 16. Februar 2005 Heinekamp Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: nein _____________________ VVG
published on 22.11.2007 00:00

Tenor Die Berufung der Beklagten gegen das am 15. Dezember 2006 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Itzehoe wird zurückgewiesen. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsrechtszuges. Das Urteil ist vor
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(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.

(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.

(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Soweit die Kenntnis und das Verhalten des Versicherungsnehmers von rechtlicher Bedeutung sind, sind bei der Versicherung für fremde Rechnung auch die Kenntnis und das Verhalten des Versicherten zu berücksichtigen.

(2) Die Kenntnis des Versicherten ist nicht zu berücksichtigen, wenn der Vertrag ohne sein Wissen geschlossen worden ist oder ihm eine rechtzeitige Benachrichtigung des Versicherungsnehmers nicht möglich oder nicht zumutbar war. Der Versicherer braucht den Einwand, dass der Vertrag ohne Wissen des Versicherten geschlossen worden ist, nicht gegen sich gelten zu lassen, wenn der Versicherungsnehmer den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten geschlossen und bei Vertragsschluss dem Versicherer nicht angezeigt hat, dass er den Vertrag ohne Auftrag des Versicherten schließt.

Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.

(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.

(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.

(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.

(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn

1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt,
2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder
3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.