Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Juli 2014 - 6 O 492/13

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0725.6O492.13.0A
published on 25/07/2014 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 25. Juli 2014 - 6 O 492/13
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Gericht

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1. Unter Aufhebung der einstweiligen Verfügung gemäß Beschluss vom 22. November 2013 wird die Klage abgewiesen.

2. Die Verfügungsklägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Die Parteien streiten um urheberrechtliche Unterlassungsansprüche.

2

Die Verfügungsklägerin ist Inhaberin der Urheberrechte an den u.a. durch die von ihr betriebenen Pay-TV-Kanäle "… Sport" und "… Bundesliga" ausgestrahlten, von ihr produzierten Sendungen und (Sport-)Berichterstattungen. In dieser Eigenschaft vergibt sie die Rechte, diese Sendungen öffentlich wahrnehmbar zu machen, wobei die öffentliche Wiedergabe nur nach Abschluss eines entsprechenden Lizenzierungsvertrages (sog. Abonnement-Vertrag) zulässig ist. Ein derartiger Vertrag existiert zwischen den Parteien nicht.

3

Im Auftrag der Verfügungsklägerin suchte der Kontrolleur W. am 20. Oktober 2013 gegen 14.32 Uhr die vom Beklagten betriebene Gaststätte "Pizzeria T." in W. auf. Dabei konnte er die Ausstrahlung der Begegnung der 2. Bundesliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SC wahrnehmen und hat hiervon eine Videoaufzeichnung gefertigt. Eine strafbewehrte Unterlassungserklärung, zu der der Verfügungsbeklagte mit Schreiben vom 30. Oktober 2013 neben einer ausgesprochenen Abmahnung und der Zahlung von pauschaliertem Schadensersatz in Höhe von mindestens 4.632,40 € sowie außergerichtlicher Rechtsverfolgungskosten von 1.044,40 € aufgefordert wurde, gab der Verfügungsbeklagte nicht ab.

4

Die Klägerin ist der Ansicht,

dass das urheberrechtlich geschützte Werk (Berichterstattung über die Partie der 2. Bundesliga zwischen dem 1. FC Kaiserslautern und dem Karlsruher SC) durch den Beklagten zum fraglichen Zeitpunkt öffentlich wahrnehmbar gemacht wurde.

5

Mit Beschluss vom 22. November 2013 hat die Kammer ohne mündliche Verhandlung die begehrte Unterlassungsverfügung antragsgemäß erlassen, welche die Verfügungsklägerin dem Verfügungsbeklagten am 10. Dezember 2013 zugestellt hat.

6

Mit Schriftsatz vom 14. März 2014 hat der Verfügungsbeklagte durch seinen Prozessbevollmächtigten Widerspruch eingelegt.

7

Die Verfügungsklägerin beantragt,

8

die einstweilige Verfügung der Kammer vom 22.11.2013 aufrecht zu erhalten.

9

Der Verfügungsbeklagte beantragt,

10

unter Aufhebung des Beschlusses vom 22.11.2013 den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.

11

Der Verfügungsbeklagte ist der Auffassung,

dass keine öffentliche Wiedergabe stattgefunden habe. So sei die Gastwirtschaft zwischen 14.30 und 17.00 Uhr geschlossen und es hätten sich dort auch keine Gäste aufgehalten. Zudem sei erst auf ausdrückliche Bitte des ungefragt eingetretenen Kontrolleurs W. der entsprechende Sender eingeschaltet worden.

12

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlage Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

I.

13

Der Widerspruch des Verfügungsbeklagten ist statthaft (§§ 924 Abs. 1, 936 ZPO) und auch im Übrigen nicht zu beanstanden.

II.

14

1. Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das angerufene Gericht sachlich und örtlich zuständig, §§ 937 Abs. 1 ZPO, 23, 71 GVG, 104, 105 UrhG i.V.m. § 6 ZivilZustV-RLP.

15

2. Die Klage ist jedoch nicht begründet.

16

Der Verfügungsklägerin steht gegen den Verfügungsbeklagten kein Anspruch auf Unterlassung aus § 97 Abs. 1 UrhG oder sonstigen Anspruchsgrundlagen zu.

17

Zwar ist die Verfügungsklägerin Inhaberin der urheberrechtlichen Ansprüche aus den von ihr produzierten Fußballsendungen. Es mangelt aber an einer widerrechtlichen Verletzung ihrer Rechte durch den Beklagten, wobei insoweit nur die Rechte der öffentlichen Aufführung aus § 19 Abs. 4 UrhG vorliegend in Betracht kommen. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der öffentlichen Wahrnehmbarmachung sind nach Überzeugung der Kammer im vorliegenden Fall nicht erfüllt.

18

Eine Wiedergabe ist dann öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist, wobei zur Öffentlichkeit jeder gehört, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist (§ 15 Abs. 3 UrhG). Die diesbezüglichen Voraussetzungen liegen im hiesigen Fall nicht vor, die Kammer ist vielmehr davon überzeugt, dass gerade keine öffentliche Wiedergabe erfolgt ist. Diese Überzeugung der Kammer stützt sich auf die als Anlage K 6 (Bl. 91 d.A.) vorgelegte Videoaufnahme des Besuchs des von der Verfügungsklägerin beauftragten Kontrolleurs W. in den streitgegenständlichen Räumlichkeiten. Auf der Videoaufnahme ist zu erkennen, dass sich außer dem Videoersteller noch weitere Personen unterschiedlichen Alters in dem Gastraum aufhalten, wobei ein Schankbetrieb oder eine sonstige gastronomische Bewirtung dieser Personen nicht zu erkennen ist. Vielmehr erwecken die anwesenden Personen den Eindruck, jedenfalls durch persönliche, wenn nicht durch freundschaftliche oder familiäre Beziehung miteinander verbunden zu sein. Eine Ausstrahlung ist beim Betreten der unstreitig unverschlossenen Räumlichkeiten im Übrigen nicht erfolgt. Vielmehr dauert es geraume Zeit und mehrere vergebliche Versuche, bis auf ausdrücklichen Wunsch des Kontrolleurs W. durch einen der Anwesenden überhaupt der Fernsehkanal eingestellt werden konnte, auf welchem die Übertragung der streitgegenständliche Sendung stattfand. Bereits aus der lediglich durch das konkrete Ersuchen des Kontrolleurs erfolgten Einschaltung des Programmes wird deutlich, dass die Wiedergabe nicht für eine Mehrzahl von Personen, die entsprechend der Auffassung in Literatur und Rechtsprechung jedenfalls mindestens 2 Personen als Adressaten erfordert (vgl. nur Kroitzsch/Götting in Ahlberg/Götting, BeckOK UrhG § 15 Rn. 26 m.w.N.), bestimmt war. Vielmehr sollte lediglich dem ausdrücklich nachfragenden Kontrolleur W. die Möglichkeit zur Kenntnisnahme eingeräumt werden. Dass die Übertragung einem weitergehenden Personenkreis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden sollte, vermochte die insoweit darlegungs- und beweisbelastete Verfügungsklägerin weder plausibel zu machen, noch nachzuweisen. Damit mangelt es bereits an der erforderlichen Öffentlichkeit der Wahrnehmbarmachung.

19

Selbst wenn man Gegenteiliges zu Gunsten der Verfügungsklägerin unterstellen würde, scheidet ein Anspruch aus § 97 UrhG im vorliegenden Fall nach Ansicht der Kammer wegen unzulässiger Rechtsausübung aus (§ 242 BGB). Die Treuwidrigkeit des Vorgehens ergibt sich aus dem Verhalten des W., welches der Verfügungsklägerin aufgrund dessen Eigenschaft als beauftragter Kontrolleur zuzurechnen ist. Aus der Videoaufnahme, die durch den Kontrolleur W. gefertigt wurde, ist zu erkennen, dass beim Betreten des Gastraumes durch ihn kein von der Verfügungsklägerin ausgestrahltes Fernsehprogramm auf dem Bildschirm läuft. Dieses wird vielmehr erst auf ausdrücklichen Wunsch des Kontrolleurs aktiviert. Es verstößt aber gegen Treu und Glauben, einen sich ordnungsgemäß verhaltenden Dritten durch Vorspiegelung eines tatsächlich nicht vorhandenen Interesses zu einer Rechtsverletzung zu verleiten, um diesen dann im Nachgang mit den durch das eigene Verhalten maßgeblich mitkreierten Forderungen überziehen zu können. Allein in der hier vorliegenden Abmahnung werden Schadensersatzansprüche von mindestens 4.632,40 € sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten von 1.044,40 € als Schadensersatzanspruch geltend gemacht, der bei Annahme einer Verletzung des Urheberrechts der Verfügungsklägerin zutreffend berechnet ist. Bestünde jedoch für die Verfügungsklägerin als Rechtsinhaberin die Möglichkeit, durch ein Verhalten der von ihr eingesetzten Kontrolleure, die gerichtsbekannt für jede (erfolgreiche) Kontrolle lediglich ein geringfügiges Entgelt im maximal zweistelligen Eurobereich erhalten (vgl. insoweit auch Anlage AS 4a, Bl. 40 d.A.), so bestünde die Möglichkeit, durch ein derartiges Verhalten hohe Gewinne zu generieren. Letztlich ist der vorliegende Fall vergleichbar mit der aus dem Strafrecht bekannten Figur des sog. "agent provocateur". Erst durch die Nachfrage des Kontrolleurs wurde beim Beklagten bzw. der in seinem Betrieb anwesenden Person der Entschluss geweckt, das urheberrechtlich geschützte Fernsehsignal der Verfügungsklägerin für einen Außenstehenden wahrnehmbar zu machen. Bis zu dem Verhalten des Kontrolleurs hatte sich der Verfügungsbeklagte nicht rechtsbrüchig verhalten. Strafrechtlich ist in diesem Zusammenhang anerkannt, dass eine Tätigkeit, die darauf gerichtet ist, einen anderen zu einer Straftat zu veranlassen, um diesen dann der Strafverfolgung zu unterwerfen, nicht ohne weiteres durch den an sich erlaubten Zweck, einen Täter zu überführen, gerechtfertigt werden kann. Selbige Ausgangslage hat im vorliegenden Fall mit der Maßgabe zu gelten, dass hier anstelle der Strafverfolgung der Schutz des urheberrechtlichen Anspruchs steht.

20

Ein derartiges Vorgehen, wie im vorliegenden Fall durch den seitens der Verfügungsklägerin beauftragten Kontrolleur an den Tag gelegt, widerspricht mithin Treu und Glauben. Es entspricht nicht dem Sinn der urheberrechtlichen Regelungen, dass Verwertungshandlungen und Verletzungen sowie daraus resultierende Ansprüche durch den Urheber selbst hervorgerufen werden. Vielmehr sollen diese Ansprüche nach dem Schutzzweck der Norm der vom Verhalten des Rechteinhabers autonomen Entschlussfassung eines Nichtberechtigten zur unberechtigten Verwertung begegnen. Dieser Schutzzweck würde konterkariert, wäre es dem Berechtigten gestattet, durch sein eigenes oder ihm zurechenbares Verhalten die Ansprüche überhaupt erst auszulösen. Dies gilt auch insoweit, als die Ansprüche verschuldensunabhängig sind.

21

Der Beschluss der Kammer vom 22. November 2013 konnte daher nicht aufrechterhalten bleiben.

III.

22

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.

23

Der Ausspruch zur Vollstreckbarkeit resultiert aus § 709 ZPO.

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Annotations

(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.

(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.

(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.

(1) Für den Erlass einstweiliger Verfügungen ist das Gericht der Hauptsache zuständig.

(2) Die Entscheidung kann in dringenden Fällen sowie dann, wenn der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen ist, ohne mündliche Verhandlung ergehen.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

(1) Das Vortragsrecht ist das Recht, ein Sprachwerk durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen.

(2) Das Aufführungsrecht ist das Recht, ein Werk der Musik durch persönliche Darbietung öffentlich zu Gehör zu bringen oder ein Werk öffentlich bühnenmäßig darzustellen.

(3) Das Vortrags- und das Aufführungsrecht umfassen das Recht, Vorträge und Aufführungen außerhalb des Raumes, in dem die persönliche Darbietung stattfindet, durch Bildschirm, Lautsprecher oder ähnliche technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen.

(4) Das Vorführungsrecht ist das Recht, ein Werk der bildenden Künste, ein Lichtbildwerk, ein Filmwerk oder Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art durch technische Einrichtungen öffentlich wahrnehmbar zu machen. Das Vorführungsrecht umfaßt nicht das Recht, die Funksendung oder öffentliche Zugänglichmachung solcher Werke öffentlich wahrnehmbar zu machen (§ 22).

(1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, sein Werk in körperlicher Form zu verwerten; das Recht umfaßt insbesondere

1.
das Vervielfältigungsrecht (§ 16),
2.
das Verbreitungsrecht (§ 17),
3.
das Ausstellungsrecht (§ 18).

(2) Der Urheber hat ferner das ausschließliche Recht, sein Werk in unkörperlicher Form öffentlich wiederzugeben (Recht der öffentlichen Wiedergabe). Das Recht der öffentlichen Wiedergabe umfasst insbesondere

1.
das Vortrags-, Aufführungs- und Vorführungsrecht (§ 19),
2.
das Recht der öffentlichen Zugänglichmachung (§ 19a),
3.
das Senderecht (§ 20),
4.
das Recht der Wiedergabe durch Bild- oder Tonträger (§ 21),
5.
das Recht der Wiedergabe von Funksendungen und von öffentlicher Zugänglichmachung (§ 22).

(3) Die Wiedergabe ist öffentlich, wenn sie für eine Mehrzahl von Mitgliedern der Öffentlichkeit bestimmt ist. Zur Öffentlichkeit gehört jeder, der nicht mit demjenigen, der das Werk verwertet, oder mit den anderen Personen, denen das Werk in unkörperlicher Form wahrnehmbar oder zugänglich gemacht wird, durch persönliche Beziehungen verbunden ist.

(1) Wer das Urheberrecht oder ein anderes nach diesem Gesetz geschütztes Recht widerrechtlich verletzt, kann von dem Verletzten auf Beseitigung der Beeinträchtigung, bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.

(2) Wer die Handlung vorsätzlich oder fahrlässig vornimmt, ist dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung des verletzten Rechts eingeholt hätte. Urheber, Verfasser wissenschaftlicher Ausgaben (§ 70), Lichtbildner (§ 72) und ausübende Künstler (§ 73) können auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine Entschädigung in Geld verlangen, wenn und soweit dies der Billigkeit entspricht.

Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.