Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 10. Feb. 2014 - 1 T 11/14

ECLI:ECLI:DE:LGFRAPF:2014:0210.1T11.14.0A
10.02.2014

Tenor

Unter Aufhebung des Beschlusses vom 20.12.2013 wird das Amtsgericht - Vollstreckungsgericht- Ludwigshafen am Rhein angewiesen, die Zwangsversteigerung weiter zu betreiben.

Gründe

I.

1

Der Schuldner bestellte mit notarieller Urkunde des Notars Dr. S in Ort vom 04.08.2009, URNr. J 1044/2009 an dem oben bezeichneten Grundbesitz zugunsten der Gläubigerin eine Buchgrundschuld ohne Brief in Höhe von 100.300 €. Die Grundschuld ist mit jährlich 15% zu verzinsen. Der Schuldner unterwarf sich in Ziff. 2. der Urkunde der sofortigen dinglichen Zwangsvollstreckung. In Ziff. 3 der Urkunde übernahm der Schuldner die persönliche Haftung und unterwarf sich der Vollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Unter Ziff. 4.3 wurde der Notar beauftragt, der Gläubigerin sofort eine vollstreckbare Ausfertigung der Urkunde zu erteilen. Unter Ziff. 5. vereinbarten die Parteien einen Nachweisverzicht hinsichtlich der Tatsachen, die das Entstehens und die Fälligkeit der Grundschuld nebst Zinsen und sonstiger Nebenleistungen oder ihrer schuldrechtlichen Ansprüche bedingen. Wegen des vollständigen Wortlautes wird auf die vorgelegte notarielle Urkunde Bezug genommen.

2

Die Gläubigerin hat mit Schreiben vom 18.09.2012 die Anordnung der Zwangsversteigerung zunächst wegen der rückständigen Zinsen seit dem 04.08.2009 in den o.g. Grundbesitz beantragt. Sie hat mitgeteilt, mit Schreiben vom 05.06.2012 die Kündigung der Grundschuld erklärt zu haben und zu beabsichtigen, nach Ablauf der entsprechenden Frist den Beitritt zum Verfahren zu erklären.

3

Mit Beschluss vom 20.09.2013 hat das Amtsgericht die Zwangsvollstreckung wegen der Zinsen angeordnet und ein Wertgutachten eingeholt. Mit Antrag vom 11.12.2012 hat die Gläubigerin wegen der Grundschuldhauptsumme den Beitritt zur Zwangsversteigerung beantragt, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 12.12.2012 zugelassen hat. Mit Beschluss vom 22.03.2013 ist der Verkehrswert für den o.g. Grundbesitz auf 61.000 € für die Wohnung, (Blatt 7543) und auf 7.000 € für die Garage (Blatt 7601) festgesetzt worden.

4

Mit Beschluss vom 20.12.2013 hat das Amtsgericht- Vollstreckungsgericht- Ludwigshafen am Rhein das Zwangsversteigerungsverfahren gem. § 28 Abs.2 ZVG ausgesetzt und der Gläubigerin eine Frist zum 28.02.2014 gesetzt, die Vollstreckungsvoraussetzung gegen den Schuldner beizubringen. Zur Begründung hat es ausgeführt, durch das Risikobegrenzungsgesetz sei § 1193 BGB dahingehend abgeändert, dass bei einer Grundschuld, die eine Forderung sichere, das Kapital mit einer Frist von 6 Monaten gekündigt sein müsse. Bei der vorliegenden Klausel gem. § 726 Abs.1 ZPO müsse die Gläubigerin dem Notar die Zustellung der Kündigung und den Ablauf der Frist nachweisen. Der in der Urkunde erklärte Nachweisverzicht sei unwirksam, weshalb auch die seitens des Notars erteilte Klausel unwirksam sei. Dieser Verstoß sei durch das Vollstreckungsgericht zu prüfen.

5

Gegen den am 30.12.2013 zugestellten Beschluss richtet sich die sofortige Beschwerde der Gläubigerin vom 09.01.2014. Die Gläubigerin trägt vor, das Vollstreckungsgericht habe lediglich die formellem Voraussetzungen, nämlich Titel, Klausel und Zustellung zu prüfen. Sofern tatsächlich ein Fehler vorliege, sei der Schuldner auf die Erinnerung gem. § 732 ZPO bzw. auf die Erhebung einer Vollstreckungsgegenklage gem. §§ 767, 768 ZPO zu verweisen. Im Übrigen sei der Nachweisverzicht wirksam. Schon wegen der Zinsen sei auch eine Einstellung unrechtmäßig.

6

Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 10.01.2014 klargestellt, dass sich die Einstellung lediglich auf den Beitrittsbeschluss vom 12.12.2012 hinsichtlich des Kapitals bezieht. Es hat der Beschwerde nicht abgeholfen und sie dem Landgericht zur Entscheidung vorgelegt.

7

Die Entscheidung ist mit Beschluss vom 06.02.2014 wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen worden. Der Titel ist seitens der Gläubigerin vorgelegt worden. Der schriftlich gehörte Schuldner hat keine Stellungnahme abgegeben.

II.

8

1. Die sofortige Beschwerde der Gläubigerin gegen den Einstellungsbeschluss ist gem. §§ 28 Abs. 2, 95 ZVG i.V.m. §§ 793, 794 Nr. 5, 795, 567 ff ZPO statthaft und gem. § 569 ZPO form- und fristgerecht eingelegt. Zwar ist ein Eingang der auf den 09.01.2013 datierten Beschwerde nicht nachgewiesen. Die Gläubigerin hat diese gleichzeitig zu dem Verfahren 1 T 8/14 auf Anforderung nachgereicht. Aus dem Nichtabhilfebeschluss vom 10.01.2014, der sich auf die Beschwerde vom 09.01.2014 bezieht, ergibt sich aber, dass die Beschwerde rechtzeitig eingegangen sein muss.

9

2. Die sofortige Beschwerde führt auch in der Sache zum Erfolg. Das Amtsgericht ist anzuweisen, die Zwangsversteigerung auch hinsichtlich des Grundschuldkapitals weiter zu betreiben. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Zwangsvollstreckung liegen vor.

10

Die Gläubigerin hat durch die eingereichten Unterlagen nachgewiesen, dass die Vollstreckungsvoraussetzungen, also Titel, Klausel und Zustellung, vorliegen. Die seitens des Notars erteilte Klausel ist nicht unwirksam.

11

Der amtierende Notar hat bereits vierzehn Tage nach Grundschuldbestellung, nämlich am 18.08.2009, die Klausel erteilt. Gem. § 1193 Abs. 1 Satz 1 und 3 BGB konnte zu diesem Zeitpunkt die Grundschuld hinsichtlich des Kapitalbetrages von 100.300 € noch nicht fällig sein, da die nicht abdingbare Kündigungsfrist gem. § 1193 Abs. 2 Satz 2 BGB von sechs Monaten noch nicht abgelaufen sein konnte. Diese materiell-rechtliche Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel musste der Notar jedoch nicht beachten, da nach Ziff. 4. 3. und Ziff. 5. der Grundschuldbestellungsurkunde die Gläubigerin berechtigt war, sich sofort und ohne den Nachweis der Fälligkeit eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen zu lassen. Dieser Verzicht ist nach der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung, der sich die Kammer anschließt, wirksam (LG Essen, RPfleger 2011, 288; LG Lübeck, Rpfleger 2009, 451; LG Meiningen, B.v. 09.07.2013, BeckRS 2013, 20901).

12

Nach teilweise in der Literatur vertretenen Auffassung kann die Vollstreckungsklausel wegen § 1193 BGB ohne Prüfung der Fälligkeit nicht erteilt werden, selbst wenn der Schuldner auf den Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen verzichtet hat (Sommer, RNotZ 2009, 451; Dieckmann, BWNotZ 2009, 144). Nach dieser Auffassung ist der in der notariellen Urkunde erklärte Verzicht des Schuldners auf den Nachweis der Kündigung wegen eines Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot gem. § 134 BGB unwirksam (Stöber, ZVG, 20. Auflage, § 15 Anm. 15.1- 15.3; 40.14). Die Fälligkeit der Grundschuld ist nach dieser Auffassung gem. § 726 ZPO durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden zu beweisen. Die aufgrund Nachweisverzichtes erteilte Vollstreckungsklausel ist nach dieser Auffassung unwirksam. Dies hat zur Folge, dass das Vollstreckungsgericht, welches die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung von Amts wegen zu prüfen hat, die Vollstreckung mangels wirksamer Klauselerteilung nicht betreiben darf (Stöber, ZVG, a.a.O., § 15, Rnr. 15.3).

13

Nach überwiegender Meinung ist jedoch ein notariell erklärter Nachweisverzicht wirksam, so dass der Notar auch ohne den Nachweis der Fälligkeitsvoraussetzungen die Klausel zu erteilen hat. Das Vollstreckungsgericht wiederum hat lediglich die formellen Voraussetzungen zu prüfen, die hier vorliegen. Der Schuldner kann auf die zu seinem Schutz ergangene materielle Vorschrift verzichten und Verstöße gegebenenfalls mit § 732 ZPO bzw. § 767 ZPO geltend machen.

14

Dieser Auffassung schließt sich die Kammer an. § 1193 BGB bezweckt den Schutz des Schuldners. Auf diesen Schutz kann in notarieller Form verzichtet werden. Dem Schutz des Schuldners ist damit Rechnung getragen, dass dieser ggfls. gem. § 767 ZPO vorgehen kann (Münch Komm zum BGB/ Eickmann, 6. Auflage 2013, § 1993, Rnr. 8).

15

Im Übrigen ist die Grundschuld für die betreibende und beigetretene Gläubigerin bestellt worden. Probleme, die bei der Zwangsvollstreckung aus einem abgetretenen Grundpfandrecht auftreten können und die zu der Regelung in § 1193 BGB geführt haben, sind also auszuschließen. Auch ist der Antrag auf Beitritt zur Zwangsversteigerung erst zu einem Zeitpunkt gestellt worden ist, zu dem bereits die gesetzlich vorgeschriebene Kündigungsfrist von sechs Monaten gem. § 1193 Abs. 1 Satz 3 BGB abgelaufen war (LG Essen, a.a.O.). Der Schuldner hat im Übrigen sowohl vor dem Amtsgericht, als auch im Beschwerdeverfahren keine Stellungnahme abgegeben, wonach sein Verzicht unwirksam gewesen sein soll.

16

Aus Sicht der Kammer bestehen deshalb die vom Amtsgericht erhobenen Bedenken bezüglich des Nachweises der Vollstreckungsvoraussetzungen nicht. Es kann nicht verlangt werden, dass die Gläubigerin die Voraussetzungen einer wirksamen Kündigung gemäß § 726 ZPO nachweist. Dieser Nachweis der Fälligkeit wird vielmehr durch die Vollstreckungsklausel geführt, deren materielle Rechtmäßigkeit das Vollstreckungsgericht nicht zu überprüfen hat.

17

Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.

18

3. Die Rechtsbeschwerde wird wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen gem. § 574 Abs. 2 Nr.1 ZPO. Die Problematik tritt in einer Vielzahl von Fällen auf. Eine höchstrichterliche Entscheidung zu der aufgeworfenen und in der Rechtsprechung und Literatur zum Vollstreckungsrecht umstrittenen Rechtsfrage ist nach der Inkrafttreten des Risikobegrenzungsgesetzes noch nicht ergangen.

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Referenzen - Gesetze

Landgericht Frankenthal (Pfalz) Beschluss, 10. Feb. 2014 - 1 T 11/14 zitiert 14 §§.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 574 Rechtsbeschwerde; Anschlussrechtsbeschwerde


(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn1.dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder2.das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.§ 542 Ab

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 134 Gesetzliches Verbot


Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 767 Vollstreckungsabwehrklage


(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen. (2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf

Zivilprozessordnung - ZPO | § 569 Frist und Form


(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts ande

Zivilprozessordnung - ZPO | § 794 Weitere Vollstreckungstitel


(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:1.aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vo

Zivilprozessordnung - ZPO | § 793 Sofortige Beschwerde


Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

Zivilprozessordnung - ZPO | § 726 Vollstreckbare Ausfertigung bei bedingten Leistungen


(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werd

Zivilprozessordnung - ZPO | § 732 Erinnerung gegen Erteilung der Vollstreckungsklausel


(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. (2) Das Gericht

Gesetz über die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung - ZVG | § 28


(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung

Zivilprozessordnung - ZPO | § 768 Klage gegen Vollstreckungsklausel


Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen E

Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 1193 Kündigung


(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate. (2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschu

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(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

Die Vorschriften des § 767 Abs. 1, 3 gelten entsprechend, wenn in den Fällen des § 726 Abs. 1, der §§ 727 bis 729, 738, 742, 744, des § 745 Abs. 2 und des § 749 der Schuldner den bei der Erteilung der Vollstreckungsklausel als bewiesen angenommenen Eintritt der Voraussetzung für die Erteilung der Vollstreckungsklausel bestreitet, unbeschadet der Befugnis des Schuldners, in diesen Fällen Einwendungen gegen die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel nach § 732 zu erheben.

(1) Wird dem Vollstreckungsgericht ein aus dem Grundbuch ersichtliches Recht bekannt, welches der Zwangsversteigerung oder der Fortsetzung des Verfahrens entgegensteht, so hat das Gericht das Verfahren entweder sofort aufzuheben oder unter Bestimmung einer Frist, binnen welcher der Gläubiger die Hebung des Hindernisses nachzuweisen hat, einstweilen einzustellen. Im letzteren Fall ist das Verfahren nach dem Ablauf der Frist aufzuheben, wenn nicht inzwischen der Nachweis erbracht ist.

(2) Wird dem Vollstreckungsgericht eine Verfügungsbeschränkung oder ein Vollstreckungsmangel bekannt, ist Absatz 1 entsprechend anzuwenden.

Gegen Entscheidungen, die im Zwangsvollstreckungsverfahren ohne mündliche Verhandlung ergehen können, findet sofortige Beschwerde statt.

(1) Die Zwangsvollstreckung findet ferner statt:

1.
aus Vergleichen, die zwischen den Parteien oder zwischen einer Partei und einem Dritten zur Beilegung des Rechtsstreits seinem ganzen Umfang nach oder in Betreff eines Teiles des Streitgegenstandes vor einem deutschen Gericht oder vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle abgeschlossen sind, sowie aus Vergleichen, die gemäß § 118 Abs. 1 Satz 3 oder § 492 Abs. 3 zu richterlichem Protokoll genommen sind;
2.
aus Kostenfestsetzungsbeschlüssen;
2a.
(weggefallen)
2b.
(weggefallen)
3.
aus Entscheidungen, gegen die das Rechtsmittel der Beschwerde stattfindet;
3a.
(weggefallen)
4.
aus Vollstreckungsbescheiden;
4a.
aus Entscheidungen, die Schiedssprüche für vollstreckbar erklären, sofern die Entscheidungen rechtskräftig oder für vorläufig vollstreckbar erklärt sind;
4b.
aus Beschlüssen nach § 796b oder § 796c;
5.
aus Urkunden, die von einem deutschen Gericht oder von einem deutschen Notar innerhalb der Grenzen seiner Amtsbefugnisse in der vorgeschriebenen Form aufgenommen sind, sofern die Urkunde über einen Anspruch errichtet ist, der einer vergleichsweisen Regelung zugänglich, nicht auf Abgabe einer Willenserklärung gerichtet ist und nicht den Bestand eines Mietverhältnisses über Wohnraum betrifft, und der Schuldner sich in der Urkunde wegen des zu bezeichnenden Anspruchs der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen hat;
6.
aus für vollstreckbar erklärten Europäischen Zahlungsbefehlen nach der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006;
7.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union nach der Verordnung (EG) Nr. 805/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Einführung eines Europäischen Vollstreckungstitels für unbestrittene Forderungen als Europäische Vollstreckungstitel bestätigt worden sind;
8.
aus Titeln, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union im Verfahren nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. L 199 vom 31.7.2007, S. 1; L 141 vom 5.6.2015, S. 118), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2015/2421 (ABl. L 341 vom 24.12.2015, S. 1) geändert worden ist, ergangen sind;
9.
aus Titeln eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union, die nach der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen zu vollstrecken sind.

(2) Soweit nach den Vorschriften der §§ 737, 743, des § 745 Abs. 2 und des § 748 Abs. 2 die Verurteilung eines Beteiligten zur Duldung der Zwangsvollstreckung erforderlich ist, wird sie dadurch ersetzt, dass der Beteiligte in einer nach Absatz 1 Nr. 5 aufgenommenen Urkunde die sofortige Zwangsvollstreckung in die seinem Recht unterworfenen Gegenstände bewilligt.

(1) Die sofortige Beschwerde ist, soweit keine andere Frist bestimmt ist, binnen einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, oder bei dem Beschwerdegericht einzulegen. Die Notfrist beginnt, soweit nichts anderes bestimmt ist, mit der Zustellung der Entscheidung, spätestens mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung des Beschlusses. Liegen die Erfordernisse der Nichtigkeits- oder der Restitutionsklage vor, so kann die Beschwerde auch nach Ablauf der Notfrist innerhalb der für diese Klagen geltenden Notfristen erhoben werden.

(2) Die Beschwerde wird durch Einreichung einer Beschwerdeschrift eingelegt. Die Beschwerdeschrift muss die Bezeichnung der angefochtenen Entscheidung sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen diese Entscheidung eingelegt werde.

(3) Die Beschwerde kann auch durch Erklärung zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden, wenn

1.
der Rechtsstreit im ersten Rechtszug nicht als Anwaltsprozess zu führen ist oder war,
2.
die Beschwerde die Prozesskostenhilfe betrifft oder
3.
sie von einem Zeugen, Sachverständigen oder Dritten im Sinne der §§ 142, 144 erhoben wird.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

Ein Rechtsgeschäft, das gegen ein gesetzliches Verbot verstößt, ist nichtig, wenn sich nicht aus dem Gesetz ein anderes ergibt.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Über Einwendungen des Schuldners, welche die Zulässigkeit der Vollstreckungsklausel betreffen, entscheidet das Gericht, von dessen Geschäftsstelle die Vollstreckungsklausel erteilt ist. Die Entscheidung ergeht durch Beschluss.

(2) Das Gericht kann vor der Entscheidung eine einstweilige Anordnung erlassen; es kann insbesondere anordnen, dass die Zwangsvollstreckung gegen oder ohne Sicherheitsleistung einstweilen einzustellen oder nur gegen Sicherheitsleistung fortzusetzen sei.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Einwendungen, die den durch das Urteil festgestellten Anspruch selbst betreffen, sind von dem Schuldner im Wege der Klage bei dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges geltend zu machen.

(2) Sie sind nur insoweit zulässig, als die Gründe, auf denen sie beruhen, erst nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung, in der Einwendungen nach den Vorschriften dieses Gesetzes spätestens hätten geltend gemacht werden müssen, entstanden sind und durch Einspruch nicht mehr geltend gemacht werden können.

(3) Der Schuldner muss in der von ihm zu erhebenden Klage alle Einwendungen geltend machen, die er zur Zeit der Erhebung der Klage geltend zu machen imstande war.

(1) Das Kapital der Grundschuld wird erst nach vorgängiger Kündigung fällig. Die Kündigung steht sowohl dem Eigentümer als dem Gläubiger zu. Die Kündigungsfrist beträgt sechs Monate.

(2) Abweichende Bestimmungen sind zulässig. Dient die Grundschuld der Sicherung einer Geldforderung, so ist eine von Absatz 1 abweichende Bestimmung nicht zulässig.

(1) Von Urteilen, deren Vollstreckung nach ihrem Inhalt von dem durch den Gläubiger zu beweisenden Eintritt einer anderen Tatsache als einer dem Gläubiger obliegenden Sicherheitsleistung abhängt, darf eine vollstreckbare Ausfertigung nur erteilt werden, wenn der Beweis durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden geführt wird.

(2) Hängt die Vollstreckung von einer Zug um Zug zu bewirkenden Leistung des Gläubigers an den Schuldner ab, so ist der Beweis, dass der Schuldner befriedigt oder im Verzug der Annahme ist, nur dann erforderlich, wenn die dem Schuldner obliegende Leistung in der Abgabe einer Willenserklärung besteht.

(1) Gegen einen Beschluss ist die Rechtsbeschwerde statthaft, wenn

1.
dies im Gesetz ausdrücklich bestimmt ist oder
2.
das Beschwerdegericht, das Berufungsgericht oder das Oberlandesgericht im ersten Rechtszug sie in dem Beschluss zugelassen hat.
§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.

(2) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.

(3) In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 ist die Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn die Voraussetzungen des Absatzes 2 vorliegen. Das Rechtsbeschwerdegericht ist an die Zulassung gebunden.

(4) Der Rechtsbeschwerdegegner kann sich bis zum Ablauf einer Notfrist von einem Monat nach der Zustellung der Begründungsschrift der Rechtsbeschwerde durch Einreichen der Rechtsbeschwerdeanschlussschrift beim Rechtsbeschwerdegericht anschließen, auch wenn er auf die Rechtsbeschwerde verzichtet hat, die Rechtsbeschwerdefrist verstrichen oder die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen worden ist. Die Anschlussbeschwerde ist in der Anschlussschrift zu begründen. Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn die Rechtsbeschwerde zurückgenommen oder als unzulässig verworfen wird.