Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 12. Apr. 2013 - 1 HK O 13/12

ECLI: ECLI:DE:LGFRAPF:2013:0412.1HKO13.12.0A
published on 12.04.2013 00:00
Landgericht Frankenthal (Pfalz) Urteil, 12. Apr. 2013 - 1 HK O 13/12
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Gericht

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Tenor

I. Der Beklagten wird es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- €, ersatzweise Ordnungshaft, oder einer Ordnungshaft von bis zu 6 Monaten, im Falle wiederholter Zuwiderhandlung Ordnungshaft bis zu insgesamt 2 Jahren, die Ordnungshaft jeweils zu vollziehen an ihrer Geschäftsführerin,

untersagt,

im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs im Fernabsatz Kontaktlinsen mit dem Hinweis "Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!" gegenüber Verbrauchern zu bewerben, insbesondere wenn dies geschieht wie aus der Anlage K 2 ersichtlich.

II. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 220,-- € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 19.09.2012 zu zahlen.

III. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

IV. Das Urteil ist zu Ziff. I gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000,-- € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

1

Der Kläger macht geltend, ein im Sinne von § 8 Abs.3 Nr. 2 UWG klagebefugter Verband zu sein. Er nimmt die Beklagte, die einen Internet-Versandhandel für Kontaktlinsen betreibt, auf Unterlassung einer Werbeäußerung in Anspruch.

2

Die Beklagte bot am 10.09.2012 auf der Handelsplattform eBay 4 x 90 Tageskontaktlinsen des Herstellers C zum "Sofort-Kaufen"-Preis von 172,88 € bei kostenlosem Paketversand an. Nach der Produktbeschreibung (insoweit in Anlage K 1 nicht abgedruckt, aber in der Abmahnung Anl. K 2, GA 14 ersichtlich) befand sich folgender Hinweis: "Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!"

3

Der Kläger nahm die Beklagte deshalb durch Abmahnung vom 11.09.2012 auf Unterlassung in Anspruch. Gegenstand dieser Abmahnung war außerdem eine vom Kläger nicht mehr weiterverfolgte Formulierung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten. In der vom Kläger vorbereiteten strafbewehrten Unterlassungserklärung (GA 16) sollte sich die Beklagte für jeden Fall der Zuwiderhandlung zur Zahlung einer Vertragsstrafe von 5.500,-- € verpflichten.

4

Die Beklagte ließ durch Anwaltsschreiben vom 18.09.2012 die Abmahnung zunächst vollumfänglich zurückweisen, bevor sie dann mit Anwaltsschreiben vom 01.10.2012 bezüglich der streitgegenständlichen Formulierung ohne Anerkennung einer Rechtspflicht eine strafbewehrte Unterlassungserklärung mit einer Umstellungsfrist von 4 Wochen und einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,-- € abgeben ließ (GA 22). Der Kläger erwiderte mit Schreiben vom 02.10.2010, die Umstellungsfrist zu akzeptieren, er bestehe zur ernsthaften Ausräumung der Wiederholungsgefahr aber auf dem Versprechen einer Vertragsstrafe von 3.000,-- €, alternativ akzeptiere er auch die Vereinbarung des Hamburger Brauchs. Hierauf ging die Beklagte nicht ein.

5

Der Kläger trägt vor:

6

Er sei klagebefugt, was sich aus der vorgelegten Mitgliederliste (GA 66) ergebe und auch vom BGH wiederholt festgestellt worden sei.

7

Die von der Beklagten verwendete Formulierung "Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!" stelle eine irreführende geschäftliche Handlung dar, denn die Beklagte werbe mit Selbstverständlichkeiten. Da im Fernabsatz der Verkäufer ohnehin das Risiko des Untergangs oder der Verschlechterung

8

der Ware auf dem Transportweg trage, komme die Versicherung des Transports ausschließlich der Beklagten selbst zugute.

9

Die vorprozessual abgegebene Unterlassungserklärung sei zur Beseitigung der Wiederholungsgefahr unzureichend, da die versprochene Vertragsstrafe von 1.500,-- € in Anbetracht der Umsatzstärke der Beklagten kein empfindliches Übel darstelle.

10

Die Beklagte habe zudem Abmahnkosten in Höhe von 220,-- € zu erstatten, was an-gemessen sei.

11

Der Kläger beantragt,

12

zu entscheiden wie aus dem Urteilstenor ersichtlich.

13

Die Beklagte beantragt,

14

die Klage abzuweisen.

15

Sie trägt vor:

16

Die Klagebefugnis des Klägers werde bestritten.

17

Jedenfalls stehe diesem aber der geltend gemachte Unterlassungsanspruch nicht zu. Die beanstandete Äußerung sei nicht irreführend, denn dem durchschnittlichen Verbraucher sei bewusst, dass der Verkäufer im Internet-Versandhandel das Verlustrisiko trage (Beweis: demoskopisches Sachverständigengutachten). Auch sei auszuschließen, dass der Hinweis auf die Transportversicherung die Kaufentscheidung des Verbrauchers beeinflusse. Schließlich biete die Transportversicherung für den Verbraucher auch einen Vorteil, da sie auch im Falle einer Insolvenz der Beklagten greife. Zudem liege allenfalls ein Bagatellverstoß vor.

18

Dem geltend gemachten Unterlassungsanspruch fehle auch die Voraussetzung der Wiederholungsgefahr, denn sie, die Beklagte, habe mit dem Versprechen einer Vertragsstrafe in Höhe von 1.500,-- € eine ausreichend strafbewehrte Unterlassungserklärung abgegeben. Ein derartiger Betrag stelle im Hinblick auf den Bestellwert der Kontaktlinsen, einen von ihr erzielten Rohertrag von lediglich 2,5 % des Umsatzes

19

sowie die Höhe ihrer Bilanzgewinne und -verluste für sie eine empfindliche Härte im Falle einer Wiederholung dar.

20

Zur ergänzenden Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die von den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

21

Die Klage ist begründet, denn dem Kläger steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch zu, §§ 8 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 2, 3 Abs. 1 UWG.

22

Der Kläger ist gem. § 8 Abs. 3 Nr. 2 UWG klagebefugt. Der Kläger weist zu Recht darauf hin, dass sich seine Klagebefugnis auch aus der Mitgliedschaft von Wettbewerbern in ihm angehörenden Verbänden wie etwa der Mittelstandsvereinigung D GmbH (5.800 Mitglieder) ergibt (vgl. BGH, GRUR 2006, 778; diese Entscheidung betrifft den Kläger). Die Beklagte hat auf die vom Kläger vorgelegte Mitgliederliste (7532 Optiker) nichts mehr erwidert, sodass ihr Bestreiten der Klagebefugnis ersichtlich fehl geht. Dies umso mehr, als für die Klagebefugnis zugunsten des Klägers eine Vermutung gilt, die die Beklagte als angegriffene Verletzerin widerlegen müsste (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.03.2007 - 20 U 118/06, Juris, Rn. 13 m.w.N.). Dass die Beklagte als Versandhändlerin von Kontaktlinsen Konkurrentin der vom Kläger vertretenen Optiker ist, bedarf keiner weiteren Begründung.

23

Die von der Beklagten verwendete Aussage, "Ihr Paket oder Päckchen ist gegen Transportschäden oder Verlust versichert!", stellt, wie der Kläger zutreffend geltend macht, bereits gem. § 3 Abs. 3 UWG i.V.m. Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG eine unzulässige geschäftlichen Handlung dar. Nach dieser Vorschrift stellt "die unwahre Angabe oder das Erwecken des unzutreffenden Eindrucks, gesetzlich bestehende Rechte stellten eine Besonderheit des Angebots dar", eine gegenüber Verbrauchern stets unzulässige geschäftliche Handlung dar.

24

Wie auch die Beklagte nicht verkennt, trifft sie als Verkäuferin im Fernabsatzhandel gegenüber ihren Bestellern nach §§ 474 Abs. 2 S. 2, 447 BGB allein und in vollem Umfang das Versandrisiko, und zwar unabdingbar, § 475 Abs. 1 S. 1 BGB. Dass der Käufer durch die Bestellung von Waren bei der Beklagten kein Risiko in Hinblick auf Transportschäden oder Verlust eingeht, ist demnach sein gesetzlich bestehendes Recht i.S. von Nr. 10 des Anhangs zu § 3 UWG. Zwar stellt die Beklagte dieses gesetzlich bestehende Recht nicht ausdrücklich als eine Besonderheit ihres Angebotes dar, durch das Werben mit einer Transportversicherung suggeriert sie aber dem Kunden, hierdurch erlange er einen Vorteil gegenüber einer Bestellung ohne Transportversicherung, also letztendlich einen Kauf ohne das Risiko der Tragung von Transportschäden oder Verlustfolgen. Damit wird dem Verbraucher gleichzeitig suggeriert, er werde erst durch die von der Beklagten angebotene Transportversicherung vom Versandrisiko befreit, womit die Beklagte gleichzeitig ein gesetzlich bestehendes Recht des Verbrauchers als eine Besonderheit ihres Angebotes darstellt bzw. den Eindruck erweckt, der Verbraucher erlange durch die Annahme ihres Angebots einen Vorteil, den er ohne eine Bestellung mit Transportversicherung nicht hätte.

25

Ohne Erfolg macht die Beklagte geltend, die Transportversicherung bringe für den Verbraucher Vorteile, die er ansonsten nicht haben würde. Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass sie zu Gunsten der Kunden keine eigene Transportversicherung abschließt, sondern bei den Versendern (DHL oder DPD) die Variante "versicherter Versand" wählt. Damit ist aber (allein) die Beklagte als Versenderin Vertragspartnerin der Versandunternehmen, so dass auch ihr allein im Falle eines Verlustes oder eines Transportschadens der Vorteil der abgeschlossenen Versicherung zugutekommt. Die Beklagte trägt mit anderen Worten durch den "versicherter Versand" allein ihrem Versenderrisiko Rechnung, was für den Verbraucher keinerlei Vorteil nach sich zieht. Die Beklagte kann insoweit auch nicht darauf verweisen, im Insolvenzfall habe der Verbraucher, der vorgeleistet hat, durch die abgeschlossene Transportversicherung einen Vorteil, da, wie der Kläger zu Recht geltend macht, der Anspruch aus der Versicherung in die Insolvenzmasse fallen würde.

26

Die Beklagte kann auch nicht ernsthaft geltend machen, (erst) durch das Anbieten einer Transportversicherung offenbare sie sich als Unternehmerin bzw. gewerbliche

27

Verkäuferin. Wenn die Beklagte mit "über 75.000 zufriedenen Kunden" wirbt und sich bei eBay zudem als "gewerblicher Verkäufer" angemeldet hat, können beim Verbraucher insoweit keine Zweifel bestehen.

28

Ohne Erfolg macht die Beklagte auch geltend, den Verbrauchern sei allgemein bekannt, dass sie im Versandhandel keinerlei Transportrisiko zu tragen hätten. Die Kammermitglieder, insbesondere die Handelsrichter, die nicht über ein juristisches Hochschulstudium verfügen und die auch zu den angesprochenen Verkehrskreisen zählen und dies deshalb ohne ein durch eine Meinungsumfrage untermauertes Sachverständigengutachten beurteilen können (vgl. BGH, Urteil vom 13.09.2012 - I ZR 239/11 "Biomineralwasser", Juris, Rn. 32 m.w.N.), sind der Überzeugung, dass die sich aus §§ 474 Abs. 2 S. 2, 475 Abs. 1 S. 1 BGB ergebende Rechtslage nicht bei den Verbrauchen "selbstverständlich" bekannt ist. Abgesehen hiervon dürfte die Beklagte, wie ausgeführt, auch dann diese Selbstverständlichkeit nicht als Besonderheit ihres Angebotes herausstellen.

29

Die Beklagte macht auch ohne Erfolg geltend, der vom Kläger beanstandeten Werbung fehle es an einer geschäftlichen Relevanz i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG. Hierauf kommt es bei Verstößen gegen per-se-Verbote i.S.v. § 3 Abs. 3 UWG nicht an (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 31. Aufl., § 3 Rn. 25, 30). Abgesehen hiervon ist nach Auffassung der Kammer auch von einer spürbaren Beeinträchtigung der Mitglieder des Klägers, die nicht mit einer Transportversicherung werben, i.S.v. § 3 Abs. 1 UWG auszugehen.

30

Ohne Erfolg macht die Beklagte schließlich auch geltend, dem nach alledem gegebenen Unterlassungsanspruch fehle es wegen der vorprozessual abgegebenen strafbewehrten Unterlassungserklärung an der erforderlichen Wiederholungsgefahr.

31

Wie auch die Beklagte nicht verkennt, lässt eine strafbewehrte Unterlassungserklärung die Wiederholungsgefahr grundsätzlich nur dann entfallen, wenn die Vertragsstrafe so bemessen ist, dass sie abschreckende Wirkung entfaltet und es nach der Lebenserfahrung unter Berücksichtigung der Gesamtumstände hinreichend gesichert erscheint, dass der Verletzer den Wettbewerbsverstoß nicht wiederholt. Dies ist regelmäßig nur anzunehmen, wenn die vereinbarte Vertragsstrafe im angemessenen Verhältnis zu den wirtschaftlichen Vorteilen steht, die der Verletzer durch ein mit dem Wettbewerbsverstoß verbundenes Geschäft erzielen könnte (vgl. OLG Oldenburg, GRUR-RR 2010, 252). Die Praxis der Rechtsprechung geht dahin, in Geschäftsbereichen normaler wirtschaftlicher Bedeutung die Spanne einer ausreichenden Vertragsstrafe zwischen 2.500,-- € bis 10.000,-- € zu bemessen und Beträge bis 2.000,-- € nicht ausreichen zu lassen. Geringere Vertragsstrafen können lediglich bei einer wettbewerbsrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit im wirtschaftlichen Bagatellbereich ausreichen (vgl. OLG Oldenburg, a.a.O., Rn. 9 m.w.N.).

32

Nach diesen Grundsätzen kann die von der Beklagten vorprozessual angebotene Vertragsstrafe von 1.500,-- € nicht als ausreichend angesehen werden. Dieser Betrag bleibt deutlich hinter dem genannten Mindestbetrag von 2.500,-- € zurück. Von einer wettbewerbsrechtlich relevanten Geschäftstätigkeit der Beklagten im wirtschaftlichen Bagatellbereich kann ersichtlich nicht ausgegangen werden. Das vom Kläger vorgelegte Angebot der Beklagten bei der Handelsplattform eBay zeigt, dass die Beklagte das fragliche Sortiment an Kontaktlinsen bereits 308mal verkauft hatte (GA 308), so dass von einem bereits erzielten Umsatz hieraus in Höhe von über 53.000,-- € auszugehen ist. Auch lässt sich dem Angebot entnehmen, dass das Sortiment noch mehr als zehnmal verfügbar war. Hinzu kommt, dass die Beklagte mit über 75.000 zufriedenen Kunden wirbt. Sie macht nicht geltend, diesen gegenüber die fragliche Webeaussage nicht verwendet zu haben. Bei dieser Sachlage konnte und durfte der Kläger die von der Beklagten angebotene Vertragsstrafe von 1.500,-- € als nicht ausreichend ansehen. Dies gilt umso mehr, als die Beklagte auch das Angebot des Klägers, eine Vertragsstrafe nach dem sog. Hamburger Brauch, also mit der Möglichkeit einer gerichtlichen Überprüfung nach § 315 Abs. 3 BGB, zu vereinbaren, nicht akzeptiert hat. Die Beklagte hat damit das Angebot einer flexiblen Handhabung, die im Einzelfall auch ihren Interessen gerecht wird, ausgeschlagen. Damit hat sich gleichzeitig gezeigt, dass sie nicht bereit ist, eine Wiederholungsgefahr mit der erforderlichen Ernsthaftigkeit ihrer strafbewehrten Unterlassungserklärung auszuschließen.

33

Dass die Beklagte die fragliche Passage in ihren Angeboten zwischenzeitlich nicht mehr verwendet, ändert hieran nichts.

34

Die Berechtigung des auf Erstattung der Abmahnkosten gerichteten Zahlungsantrages folgt aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG. Gegen die Höhe der insoweit geltend gemachten Pauschale von 220,-- € ist nichts zu erinnern; auch die Beklagte erhebt hiergegen keine Einwände. Dass der Kläger die Beklagte noch wegen eines weiteren Wettbewerbsverstoßes abgemahnt hatte, diesen aber nicht mehr weiterverfolgt, ist unerheblich, denn die von einem Wettbewerbsverband geltend gemachte Kostenpauschale ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die Abmahnung nur teilweise berechtigt war (vgl. BGH, GRUR 2009, 1064 [1069], Rn. 47 m.w.N.). Die Berechtigung der aus den Abmahnkosten geltend gemachten Zinsforderung folgt aus §§ 284 Abs. 2 Nr. 1, 288 Abs. 1 BGB; der Kläger hat der Beklagten in der Abmahnung vom 11.09.2012 Zahlungsfrist zum 18.09.2012 gesetzt.

35

Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in § 709 ZPO.

36

Beschluss:

37

Der Streitwert wird auf 20.000,-- € festgesetzt, § 3 ZPO (vgl. Saarl. OLG Saarbrücken, Beschluss vom 31.03.2005 - 1 W 85/05, Juris).

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(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung um

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.

Annotations

(1) Wer eine nach § 3 oder § 7 unzulässige geschäftliche Handlung vornimmt, kann auf Beseitigung und bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch auf Unterlassung besteht bereits dann, wenn eine derartige Zuwiderhandlung gegen § 3 oder § 7 droht.

(2) Werden die Zuwiderhandlungen in einem Unternehmen von einem Mitarbeiter oder Beauftragten begangen, so sind der Unterlassungsanspruch und der Beseitigungsanspruch auch gegen den Inhaber des Unternehmens begründet.

(3) Die Ansprüche aus Absatz 1 stehen zu:

1.
jedem Mitbewerber, der Waren oder Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt,
2.
denjenigen rechtsfähigen Verbänden zur Förderung gewerblicher oder selbstständiger beruflicher Interessen, die in der Liste der qualifizierten Wirtschaftsverbände nach § 8b eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren oder Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt,
3.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste der qualifizierten Einrichtungen nach § 4 des Unterlassungsklagengesetzes eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über Unterlassungsklagen zum Schutz der Verbraucherinteressen (ABl. L 110 vom 1.5.2009, S. 30), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2018/302 (ABl. L 60I vom 2.3.2018, S. 1) geändert worden ist, eingetragen sind,
4.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.

(4) Stellen nach Absatz 3 Nummer 2 und 3 können die Ansprüche nicht geltend machen, solange ihre Eintragung ruht.

(5) § 13 des Unterlassungsklagengesetzes ist entsprechend anzuwenden; in § 13 Absatz 1 und 3 Satz 2 des Unterlassungsklagengesetzes treten an die Stelle der dort aufgeführten Ansprüche nach dem Unterlassungsklagengesetz die Ansprüche nach dieser Vorschrift. Im Übrigen findet das Unterlassungsklagengesetz keine Anwendung, es sei denn, es liegt ein Fall des § 4e des Unterlassungsklagengesetzes vor.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Ist eine Zeit für die nach § 433 zu erbringenden Leistungen weder bestimmt noch aus den Umständen zu entnehmen, so kann der Gläubiger diese Leistungen abweichend von § 271 Absatz 1 nur unverzüglich verlangen. Der Unternehmer muss die Ware in diesem Fall spätestens 30 Tage nach Vertragsschluss übergeben. Die Vertragsparteien können die Leistungen sofort bewirken.

(2) § 447 Absatz 1 gilt mit der Maßgabe, dass die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung nur dann auf den Käufer übergeht, wenn der Käufer den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmte Person oder Anstalt mit der Ausführung beauftragt hat und der Unternehmer dem Käufer diese Person oder Anstalt nicht zuvor benannt hat.

(3) § 439 Absatz 6 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass Nutzungen nicht herauszugeben oder durch ihren Wert zu ersetzen sind. Die §§ 442, 445 und 447 Absatz 2 sind nicht anzuwenden.

(4) Der Verbraucher kann von dem Unternehmer für Aufwendungen, die ihm im Rahmen der Nacherfüllung gemäß § 439 Absatz 2 und 3 entstehen und die vom Unternehmer zu tragen sind, Vorschuss verlangen.

(5) Der Unternehmer hat die Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist ab dem Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher ihn über den Mangel unterrichtet hat, und ohne erhebliche Unannehmlichkeiten für den Verbraucher durchzuführen, wobei die Art der Ware sowie der Zweck, für den der Verbraucher die Ware benötigt, zu berücksichtigen sind.

(6) Im Fall des Rücktritts oder des Schadensersatzes statt der ganzen Leistung wegen eines Mangels der Ware ist § 346 mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Unternehmer die Kosten der Rückgabe der Ware trägt. § 348 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass der Nachweis des Verbrauchers über die Rücksendung der Rückgewähr der Ware gleichsteht.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Verbrauchsgüterkäufe sind Verträge, durch die ein Verbraucher von einem Unternehmer eine Ware (§ 241a Absatz 1) kauft. Um einen Verbrauchsgüterkauf handelt es sich auch bei einem Vertrag, der neben dem Verkauf einer Ware die Erbringung einer Dienstleistung durch den Unternehmer zum Gegenstand hat.

(2) Für den Verbrauchsgüterkauf gelten ergänzend die folgenden Vorschriften dieses Untertitels. Für gebrauchte Waren, die in einer öffentlich zugänglichen Versteigerung (§ 312g Absatz 2 Nummer 10) verkauft werden, gilt dies nicht, wenn dem Verbraucher klare und umfassende Informationen darüber, dass die Vorschriften dieses Untertitels nicht gelten, leicht verfügbar gemacht wurden.

(1) Unlautere geschäftliche Handlungen sind unzulässig.

(2) Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen.

(3) Die im Anhang dieses Gesetzes aufgeführten geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern sind stets unzulässig.

(4) Bei der Beurteilung von geschäftlichen Handlungen gegenüber Verbrauchern ist auf den durchschnittlichen Verbraucher oder, wenn sich die geschäftliche Handlung an eine bestimmte Gruppe von Verbrauchern wendet, auf ein durchschnittliches Mitglied dieser Gruppe abzustellen. Geschäftliche Handlungen, die für den Unternehmer vorhersehbar das wirtschaftliche Verhalten nur einer eindeutig identifizierbaren Gruppe von Verbrauchern wesentlich beeinflussen, die auf Grund von geistigen oder körperlichen Beeinträchtigungen, Alter oder Leichtgläubigkeit im Hinblick auf diese geschäftlichen Handlungen oder die diesen zugrunde liegenden Waren oder Dienstleistungen besonders schutzbedürftig sind, sind aus der Sicht eines durchschnittlichen Mitglieds dieser Gruppe zu beurteilen.

(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.

(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.

(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.

(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.

(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.

(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass

1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat,
2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und
3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.

(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.

Anstelle des Schadensersatzes statt der Leistung kann der Gläubiger Ersatz der Aufwendungen verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Leistung gemacht hat und billigerweise machen durfte, es sei denn, deren Zweck wäre auch ohne die Pflichtverletzung des Schuldners nicht erreicht worden.

(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.

(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.

(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.

(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.

(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.

Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.

Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.