Landgericht Essen Urteil, 26. Feb. 2015 - 6 O 417/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.
3Die Parteien schlossen am 19.04.2006 einen Kreditvertrag über 312.500 €, welche der Kläger von der Beklagten aus Mitteln der L (im Folgenden: L1) erhalten sollte. Ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages wurde ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht des Klägers zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der ersten Zinsbindungsperiode umfasste.
4Am 11.12.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Kreditvertrag, diesmal über die Summe von 780.000 €, welche ebenfalls aus Mitteln der L durch die Beklagte als Darlehensgeberin ausbezahlt werden sollten. Auch hier wurde ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits umfasste.
5In Ziff. 1 der Darlehensverträge wurde jeweils die L1 als „Förderinstitut“ genannt. In Ziff. 9 beider Darlehensverträge war bestimmt, dass für das Darlehen jeweils die Bestimmungen des in Ziff. 1 des Darlehensvertrages genannten Förderinstituts gelten würden, wobei für die L1 die „Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – End-Kreditnehmer“ gelten sollten.
6Beiden Kreditverträgen war außerdem jeweils eine Anlage (Anlage KE1 und KE2, Bl. 47 ff. der Akte) beigeheftet, welche das Logo der Beklagten trug und unter Ziff. 4 bzw. Ziff. 3 darauf hinwies, dass eine Auszahlung i.H.v. 96 % erfolge und dass 2 % als Bearbeitungsgebühr sowie weitere 2 % als Risikoprämie anfallen würden. Darauf, dass diese 4 % von der L1 erhoben würden, wurde nicht hingewiesen. Unter Ziff. 5 bzw. Ziff. 4 der Anlage wurden lediglich Ansprüche auf eine Zusageprovision für die L1 geregelt.
7Den Darlehensverträgen ebenfalls beigefügt war ein als „Allgemeine Bestimmungen – Fassung für Endkreditnehmer“ betiteltes Formular der „O-BANK.Mittelstandskredit Gemeinschaftsaktion der O-BANK und der L1-Mittelstandsbank“. Dort heißt es unter Ziff. 4:
8„Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern nicht von der O-BANK festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.“
9Unter Ziff. 5 findet sich folgende Regelung:
10„Sofern nicht anders geregelt, ist der Endkreditnehmer berechtigt, den Kredit während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die O-BANK, der zur Abdeckung des Aufwands der O-BANK bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten Laufzeit unabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.“
11Mit Schreiben vom 30.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 15.600,00 € binnen 3 Wochen zu erstatten, jedoch erfolglos. Mit Schreiben vom 20.11.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die L1 der Ansicht sei, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes bestehe. Mit Schreiben vom 24.11.2014 forderten die Klägervertreter Erstattung der Bearbeitungsgebühren i.H.v. 15.600 € zuzüglich weiterer 6.250 € bis zum 06.12.2012, jedoch abermals erfolglos. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wiesen die Beklagtenvertreter vermeintliche Ansprüche des Klägers zurück.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren unwirksam sei. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren sei auch auf unternehmerische Kredite anwendbar. Er meint außerdem, dass aus den Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei, dass die Bearbeitungsgebühren für die Tätigkeit der L1 angefallen seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es sich um Bearbeitungsgebühren der Beklagten selbst handele.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 21.850,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren auf Förderkredite nicht anwendbar sei. Bei der AGB-rechtlichen Bewertung von Entgeltklauseln zu Förderdarlehen seien die Besonderheiten des Förderkreditgeschäfts zu berücksichtigen. Sie meint außerdem, dass aus Ziff. 4 und Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank ersichtlich sei, dass das Bearbeitungsentgelt für die Tätigkeit der Förderbank beansprucht worden sei.
18Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, es handele sich um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesonderte vergütungsfähige Leistung der Darlehensgeberseite, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Mit dem Abzugsbetrag sei das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht vergütet worden, in der ersten Zinsbindungsfrist entschädigungsfrei außerplanmäßig tilgen zu dürfen. Insoweit handele es sich bei dem Abzugsbetrag um ein Entgelt für eine Sonderleistung zu Gunsten und im Interesse des Klägers. Mit der Gebühr sei nicht ein auf Seiten der Hausbank angefallener Bearbeitungsaufwand vergütet worden, sondern es seien Leistungen der Förderbank bepreist worden, die im Interesse des Darlehensnehmers bei der programmbezogenen Prüfung der Fördervoraussetzungen erbracht worden seien.
19Jedenfalls werde der Darlehensnehmer durch den Abzugsbetrag, so die Ansicht der Beklagten, nicht unangemessen benachteiligt, weil der Förderbank hinsichtlich der Ausgestaltung des Förderprodukts und der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zustehe, der auch bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle berücksichtigt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei ein öffentliches Interesse an einer optimalen Ausgestaltung der Förderung anzuerkennen.
20Die Beklagte meint außerdem, dass sie selbst nicht als Verwenderin der AGB aufgetreten sei, weil diese vielmehr ihr selbst im Rahmen des Förderprogramms seitens der L1 auferlegt worden seien, also nicht zur Disposition gestanden hätten.
21Zudem ist die Beklagte der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass die laufzeitunabhängige Gebühr seitens der Förderbank berechnet und dieser zugeflossen sei, nicht hingegen ihr – der Beklagten. Die Förderbank habe den entsprechenden Betrag von vornherein einbehalten. Dementsprechend sei sie – so meint die Beklagte – nicht bereichert. Vielmehr müsse sie – obwohl sie nur eine um den Abzugsbetrag reduzierte Valuta von der Förderbank erhalten habe – den Darlehensnennbetrag in voller Höhe an die Förderbank zurückzahlen.
22Ferner meint die Beklagte, die Rechtsprechung des BGH sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sie die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers voraussetze, während die streitgegenständlichen Darlehen – unstreitig – auf unternehmerisches Handeln gerichtet gewesen seien, nämlich auf die Neugründung einer Apotheke.
23Die Beklagte bestreitet überdies den Zinsanspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26- A.27
Anspruch auf Zahlung von 21.850 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 21.850 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren auf Grundlage der von ihr mit dem Kläger wirksam geschlossenen Vereinbarungen mit Rechtsgrund erlangt. Im Einzelnen:
29- I.30
Etwas erlangt
Die Beklagte hat „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB erlangt, weil sie durch Verrechnung ihres Anspruchs auf Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Darlehens von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung teilweise, nämlich in Höhe der Bearbeitungsgebühr, befreit worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13) und hierdurch eine werthaltige Vermögensposition erlangt hat. „Etwas“ i.S.d. Gesetzes ist jede werthaltige Vermögensposition.
32Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese laufzeitunabhängige Gebühr an die L1 weiterleiten musste bzw. dass die Gebühr der L1 zugeflossen ist. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass die Gebühr der L1 zufließen sollte, steht zur Überzeugung der Kammer schon aufgrund der Verträge fest, dass die L1 im Ergebnis Empfängerin der Gebühr war. Denn aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank und der L1 ergibt sich, dass der streitgegenständliche Abzug vom Nennbetrag des an den Kläger ausgereichten Kredites dazu dienen sollte, die Refinanzierungs-Lücke bei der Beklagten zu schließen, die daraus folgte, dass die O-Bank ihrerseits bei Auszahlung des Refinanzierungskredits an die Beklagte einen Abzug vornahm, um ihren eigenen Verwaltungsaufwand abzudecken. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte selbst nicht auch zunächst eine vermögenswerte Position erlangt hätte. Denn auch unter Berücksichtigung der genannten Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1 verbleibt es dabei, dass die Beklagte im für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung maßgeblichen Vertragsverhältnis zum Kläger jedenfalls, wie bereits ausgeführt, Befreiung von ihrer Auszahlungspflicht erlangt hat. Ob sie im Nachhinein das Erlangte an die L1 abführen muss, ist allenfalls eine Frage der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, keine Frage des Erlangens einer vermögenswerten Position. Davon abgesehen liegt auch eine Entreicherung nicht vor. Denn wenn die Beklagte eine Pflicht zur Weiterleitung des Erhaltenen an die L1 hat, wird sie durch die Weiterleitung der von ihr im Wege der Verrechnung erlangten Bearbeitungsgebühr jedenfalls von der diesbezüglichen Pflicht befreit und hat auch insoweit einen geldwerten Vorteil erlangt.
33- II.34
Durch Leistung
Die Erlangung der vermögenswerten Position erfolgte auch durch Leistung, weil sie der Erfüllung der jeweils von der Beklagten mit dem Kläger geschlossenen Verträge diente (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). Leistung im Sinne des § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
36- III.37
Ohne Rechtsgrund
Diese Leistung ist allerdings nicht – wie in § 812 Abs. 1 BGB gefordert – ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern vielmehr mit Rechtsgrund. Denn die Beklagte hatte Anspruch auf die von ihr eingezogenen Bearbeitungsgebühren. Dieser Anspruch folgt aus den von ihr mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen und der hierin jeweils enthaltenen Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der „Anlage zum Darlehensvertrag“. Diese Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren war wirksam. Insbesondere ergab sich keine Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB. Dazu im Einzelnen:
39- 1.40
AGB
Bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der jeweiligen Anlage zum Darlehensvertrag handelt es sich unstreitig um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere um eine jeweils seitens der Beklagten vorformulierte und dem Kläger gestellte Vertragsbestimmung. Eine Bestimmung ist Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13), ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss. Unabhängig von einer Fixierung von Entgelten in einer Preisliste ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, a.a.O., Rnr. 21). Dies war hier unstreitig der Fall.
42- 2.43
von Beklagter gestellt
Die Vertragsbedingung war auch jeweils von der Beklagten gestellt. Vertragsbedingungen sind von einer Vertragspartei gestellt, wenn sie deren Vertragsgestaltungsmacht zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend findet sich die Regelung in den von der Beklagten mit dem Kläger jeweils geschlossenen Verträgen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Bestimmung vom Kläger eingeführt worden wäre. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte die Einbeziehung der Klausel in den jeweiligen Vertrag verlangt hat. Die Bedingung unterlag damit ihrer Vertragsgestaltungsmacht und war dementsprechend als von ihr gestellt anzusehen.
45Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Beklagten ihrerseits von der Förderbank L1 die Einbeziehung einer solchen Klausel vorgegeben worden sein sollte. Maßgeblich ist, dass die Vertragsbedingung von der Beklagten in die Verhandlung eingeführt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zudem kann es nicht dem Darlehensnehmer zum Nachteil gereichen, wenn der Beklagten Vorgaben von einem Dritten gemacht werden, der seinerseits Vertragspartner der Beklagten ist. Im Vertragsverhältnis Kläger – Beklagte muss der Kläger sich an die Beklagte halten können. Davon abgesehen, wäre es der Beklagten auch unbenommen, den von der L1 einbehaltenen Anteil selbst darlehensweise aus eigenen Mitteln an den Kunden auszureichen und insoweit ihrerseits auf eine Bearbeitungsgebühr zu verzichten. Warum dies einer Bank nicht zumutbar sein soll – wie etwa das LG Itzehoe meint (Urt. v. 01.07.2014, Az. 1 S 187/13) –, ist nicht ersichtlich.
46- 3.47
Einbeziehung in den Vertrag
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der O-Bank/L1 wurden unstreitig in den jeweiligen Vertrag einbezogen.
49- 4.50
Unwirksamkeit der Klausel: Inhaltskontrolle
Die streitgegenständlichen Klauseln in den beiden Verträgen unterliegen auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil es sich jeweils um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in Form einer Preisnebenabrede handelt (dazu im Folgenden unter a)). Die Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch stand, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteiligt (dazu im Folgenden unter b)). Im Einzelnen:
52a) von Rechtsvorschriften abweichende Regelung
53Die streitgegenständliche Klausel unterliegt grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelt und insoweit kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Denn auch im Verkehr zwischen Unternehmern findet eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB statt, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht ohne Weiteres in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher; Besonderheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt als ein Verbraucher (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 307 Rn. 38 f.). Vorliegend ist eine solche besondere Erfahrung des Klägers auf dem Gebiet des Abschlusses von Darlehensverträgen, die ihn gegenüber einem normalen Verbraucher weniger schutzwürdig machen würde, nicht ersichtlich. Vielmehr schließen auch Verbraucher Darlehensverträge ab, und zwar auch – wie der Kläger – unter Berücksichtigung von L1-Fördermöglichkeiten. Dies gilt gerichtsbekanntermaßen insbesondere für Wohnbauförderkredite. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Unternehmer wie der Kläger eine – im Verhältnis zur Beklagten – größere Marktmacht hätte als ein Verbraucher und deshalb weniger schutzwürdig wäre. Vielmehr befindet sich auch bei Darlehensverträgen – vor allem bei solchen, die wie hier der Existenzgründung dienen – ein Unternehmer gegenüber einer Bank in einer ähnlich unterlegenen Situation wie ein Verbraucher, so dass der vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten zugrunde gelegte Gedanke der Herstellung einer „Waffengleichheit“ auch auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung findet, in denen ein Unternehmer ein Darlehen zwecks Gründung eines Betriebes aufnimmt.
54Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass bei Unternehmerdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bislang gängige Praxis gewesen sei, lässt dies weder eine zwingende Schlussfolgerung darauf zu, dass die Regelung von vornherein der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen wäre, noch darauf, dass die Regelung zulässig wäre. Denn vor den einschlägigen BGH-Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) war auch bei Verbraucherdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten gängige Praxis. Gleichwohl hat der BGH die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt.
55Die streitgegenständliche Klausel unterliegt vielmehr der Inhaltskontrolle, weil sie eine Preisnebenabrede insoweit beinhaltet, als mit ihr Verwaltungsaufwand der Beklagten vergütet wird. Hierdurch weicht sie von Rechtsvorschriften ab. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden hingegen, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung i..d. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 33 f., ebenso BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 24 f.).
56Dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Preisnebenabrede handelte, folgt im Rahmen der gebotenen Auslegung schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Diese gibt selbst an, dass das Bearbeitungsentgelt der Abgeltung der mit einem Förderkredit verbundenen erheblichen Beratungs- und Kommunikationsleistungen gedient habe. Auch die Bezeichnung des Entgeltes als „Bearbeitungsgebühr“, wie sie sich in Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der Anlage zum jeweiligen Darlehensvertrag – ohne Bezugnahme auf die L1 – findet, spricht nach dem Wortsinn und unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes der Beklagten handelte. Zudem ist die Bearbeitungsgebühr ausdrücklich (vgl. Ziffer 5 der AGB der O-Bank/L1) laufzeitunabhängig vereinbart, was darauf hindeutet, dass es sich bei der Gebühr gerade nicht um ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens handelte, weil ein solches Entgelt grundsätzlich laufzeitabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Dies wird in Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1 bestätigt, wonach die Gebühr ausdrücklich keine Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals darstellt, sondern vielmehr eine Vergütung für die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages und der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals angefallenen Kosten.
57Soweit die Beklagte meint, dass diese Regelung nur die Beratungsleistungen der Förderbank betreffe, geht diese Annahme fehl. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1, dass die als Abzug vereinnahmte Bearbeitungsgebühr „der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites“ dient [Hervorhebung nicht im Original, sondern durch die Kammer]. Hausbank ist vorliegend die Beklagte. Auch wenn danach in Ziff. 5 ausgeführt wird, dass dieser Aufwand darin bestehe, dass die O-Bank/L1 einen Abzug beim Förderkredit vornehme, so ändert dies nichts daran, dass es sich der Sache nach um Aufwendungen der Beklagten handelt, die mit der Gebühr abgegolten werden sollen. Der Aufwand der Beklagten besteht darin, dass sie wegen des Aufwandes der L1 den Kreditbetrag von jener nicht vollständig ausbezahlt bekommt und insofern eine Deckungslücke in ihrer Refinanzierung hat. Um diese zu schließen, leitet die Beklagte die Kürzung seitens der L1 gleichsam an den Kunden weiter. Das bedeutet aber, dass die Gebühr in Form des Abzugs nicht etwa für die vertragliche Hauptleistung oder eine Sonderleistung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger erhoben wird, sondern vielmehr allein im Interesse der Beklagten, um deren Refinanzierungslücke im Wege der Verrechnung ausgleichen zu können. Auf diese Weise bleibt es der Beklagten erspart, ihre Refinanzierungslücke durch Aufnahme eines ergänzenden, gegenüber dem L1-Kredit kostenintensiveren Kredits bei Dritt-Unternehmen zu schließen. Damit ist klar, dass die Gebühr keine echte Gegenleistung seitens der Beklagten zum Gegenstand hat, sondern lediglich im alleinigen Vermögensinteresse der Beklagten zur Förderung von deren Geschäftstätigkeit und Vermeidung erhöhter Kosten erhoben und in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt wird (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rnr. 53, 57).
58Auch aus den sonstigen Umständen des Falles sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten handeln würde. Bei der gebotenen Auslegung und lebensnaher Betrachtung kann man allenfalls davon ausgehen, dass mit den Bearbeitungsgebühren – neben der Schließung der o.g. Lücke in der Refinanzierung – Verwaltungsaufwand vergütet werden soll. Dies ergibt sich aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1, wonach der – nicht näher beschriebene – „Aufwand“ der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits abgedeckt werden soll. Allgemeiner Verwaltungsaufwand – wie z.B. die Bonitätsprüfung oder die Bewertung der angebotenen Sicherheiten – wird aber im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts erbracht, nicht im Interesse des Kunden. Gleiches gilt für die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann und für die vor Vertragsschluss liegende Erfassung von Kundenwünschen und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche und schließlich die Abgabe des Darlehensangebotes (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzt eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (BGH, a.a.O.). Eine solche Beratungstätigkeit ist hier weder von der Beklagten hinreichend vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Insbesondere sind die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages nicht gesondert vergütungsfähig. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank. Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 56). Gerade um den im Zusammenhang mit der Refinanzierung anfallenden Aufwand handelt es sich aber, der ausweislich Ziff. 5 der AGB der O-Bank mit den Bearbeitungsgebühren abgegolten werden soll (siehe oben).
59Ferner kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um eine sonstige, rechtlich selbständige und daher vergütungsfähige Leistung des Darlehensgebers dergestalt handele, dass hiermit das Recht des Darlehensnehmers zur entschädigungsfreien außerplanmäßigen Tilgung in der ersten Zinsbindungsfrist vergütet werde. Denn dieses Recht ist ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages und Ziff. 3 bzw. 4 der jeweiligen Anlage mit einem zusätzlichen Abzug von 2 % gesondert vergütet worden. Vorliegend geht es aber um den ausdrücklich als Bearbeitungsgebühr bezeichneten und neben der Risikoprämie vorgenommenen Abzug von 2 %.
60Insgesamt handelt es sich damit um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung, weil zusätzlich zu der gemäß § 488 BGB gesetzlich vorgesehenen Vergütung für Darlehen in Form des laufzeitabhängigen Vertragszinses eine laufzeitunabhängige Gebühr verlangt wird, die für Tätigkeiten anfällt, die die Beklagte ohnehin erbringen müsste. Dies weicht von dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 488 BGB ab (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12).
61b) Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung + unangemessene Benachteiligung
62Die streitgegenständliche Klausel ist allerdings wirksam. Ob eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vorliegt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vor.
63aa)
64Die Kammer verkennt nicht, dass für eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Umstand spricht, dass die Beklagte zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Zins ein Entgelt für Verwaltungsaufwand verlangt, welches überdies laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Demgegenüber hat die Beklagte nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken, kann daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 72 ff.), während die streitgegenständlichen Gebühren laufzeitunabhängig ausgestaltet sind.
65bb)
66Die unangemessene Benachteiligung wird – sofern man von einer wesentlichen Abweichung ausgeht – hierdurch grundsätzlich indiziert. Allerdings kann die Beklagte sich erfolgreich auf Gründe berufen, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen. Dazu im Einzelnen:
67Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender einer Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend ist zu Gunsten der Beklagten zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Krediten um Förderkredite handelt, mit denen öffentliche Interessen wahrgenommen werden. Auch der Bundesgerichtshof geht bei solchen Förderkrediten davon aus, dass sie grundsätzlich nach anderen Maßstäben zu bewerten sind als normale Kredite (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, Az. XI ZR 258/91; BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. XI ZR 49/93). Zudem ergibt sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, dass auch der Gesetzgeber solche Darlehensverträge, die im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen werden, nicht den Regelungen über Verbraucherkreditverträge unterwerfen will. Dies zeigt, dass auch nach dem Leitbild des Gesetzgebers bei öffentlich geförderten Krediten eine besondere Interessenlage besteht, die der Anwendung allgemeiner verbraucherschützender Regelungen entgegenstehen kann. Vor diesem Hintergrund entsprachen die streitgegenständlichen Förderdarlehen selbst schon nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dementsprechend kann die Unangemessenheit der Bearbeitungsgebühr nicht schon allein aus der Abweichung von der Rechtsnorm des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet werden.
68Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers spricht überdies, dass es sich vorliegend um wirtschaftlich besonders „günstige“ Darlehen handelte, die außerdem jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar waren. Ohne Mitwirkung der L1 hätte die Beklagte derart vergünstigte Kredite dem Kläger ohne Weiteres nicht gewährt. Der Kläger hat die besonders günstigen Bedingungen L1-geförderter Kredite auch gerade erstrebt. Durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat der Kläger dementsprechend im Ergebnis einen Beitrag dazu geleistet, ein besonders günstiges Darlehen zu erlangen, welches er am Markt im allgemeinen Wettbewerb in dieser Form nicht hätte erhalten können. Vor diesem Hintergrund kann von einer missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen seitens der Beklagten auf Kosten des Klägers keine Rede sein. Vielmehr hat die Beklagte zugleich auch dessen Interessen verfolgt, indem sie ihm L1-geförderte Darlehen beschafft hat.
69Zudem ist zu berücksichtigen, dass weder der Kläger noch die Beklagte eine Möglichkeit hatten, die konkreten Darlehensbedingungen mitzugestalten, wenn sie die L1-Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen wollten. Vielmehr kam der Förderbank hinsichtlich der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zu. Sowohl Kläger als auch Beklagte mussten die Vorgaben seitens der L1 entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Klägers durchgesetzt hätte.
70Nicht zuletzt spricht gegen eine unangemessene Benachteiligung, dass Darlehen wie die streitgegenständlichen durch öffentliche Gelder gefördert werden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg insoweit Vorrang vor den individuellen Interessen der Parteien eines Kreditvertrages haben muss (vgl. auch insoweit OLG Düsseldorf, a.a.O.).
71In der Gesamtschau der besonderen Umstände zeigt sich, dass die Beklagte zwar eigene Interessen verfolgt hat, aber gleichwohl hinreichend die Interessen des Klägers insoweit berücksichtigt hat, als sie ihm durch Verschaffung der L1-Fördermittel zu besonders günstigen Darlehen verholfen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter missbräuchlich einseitiger Durchsetzung eigener Interessen die Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Vor diesem Hintergrund treten die mit der Bearbeitungsgebühr für den Kläger verbundene Nachteile – wie etwa die Verzögerung der Tilgung, der Anstieg des effektiven Jahreszinses und die Unattraktivität einer vorzeitigen Loslösung vom Vertrag – bei der Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung zurück.
72Dementsprechend verbleibt es bei der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln.
73- B.
Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-)Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.
75- C.
Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
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(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.
(2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Bei der Auslegung einer Willenserklärung ist der wirkliche Wille zu erforschen und nicht an dem buchstäblichen Sinne des Ausdrucks zu haften.
Verträge sind so auszulegen, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders mit ihnen nicht zu rechnen braucht, werden nicht Vertragsbestandteil.
(2) Zweifel bei der Auslegung Allgemeiner Geschäftsbedingungen gehen zu Lasten des Verwenders.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für Verbraucherdarlehensverträge, soweit nichts anderes bestimmt ist. Verbraucherdarlehensverträge sind Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge und Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge.
(2) Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer. Keine Allgemein-Verbraucherdarlehensverträge sind Verträge,
- 1.
bei denen der Nettodarlehensbetrag (Artikel 247 § 3 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) weniger als 200 Euro beträgt, - 2.
bei denen sich die Haftung des Darlehensnehmers auf eine dem Darlehensgeber zum Pfand übergebene Sache beschränkt, - 3.
bei denen der Darlehensnehmer das Darlehen binnen drei Monaten zurückzuzahlen hat und nur geringe Kosten vereinbart sind, - 4.
die von Arbeitgebern mit ihren Arbeitnehmern als Nebenleistung zum Arbeitsvertrag zu einem niedrigeren als dem marktüblichen effektiven Jahreszins (§ 6 der Preisangabenverordnung) abgeschlossen werden und anderen Personen nicht angeboten werden, - 5.
die nur mit einem begrenzten Personenkreis auf Grund von Rechtsvorschriften in öffentlichem Interesse abgeschlossen werden, wenn im Vertrag für den Darlehensnehmer günstigere als marktübliche Bedingungen und höchstens der marktübliche Sollzinssatz vereinbart sind, - 6.
bei denen es sich um Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge oder Immobilienverzehrkreditverträge gemäß Absatz 3 handelt.
(3) Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträge sind entgeltliche Darlehensverträge zwischen einem Unternehmer als Darlehensgeber und einem Verbraucher als Darlehensnehmer, die
- 1.
durch ein Grundpfandrecht oder eine Reallast besichert sind oder - 2.
für den Erwerb oder die Erhaltung des Eigentumsrechts an Grundstücken, an bestehenden oder zu errichtenden Gebäuden oder für den Erwerb oder die Erhaltung von grundstücksgleichen Rechten bestimmt sind.
- 1.
pauschale oder regelmäßige Zahlungen leistet oder andere Formen der Kreditauszahlung vornimmt und im Gegenzug nur einen Betrag aus dem künftigen Erlös des Verkaufs einer Wohnimmobilie erhält oder ein Recht an einer Wohnimmobilie erwirbt und - 2.
erst nach dem Tod des Verbrauchers eine Rückzahlung fordert, außer der Verbraucher verstößt gegen die Vertragsbestimmungen, was dem Kreditgeber erlaubt, den Vertrag zu kündigen.
(4) § 358 Abs. 2 und 4 sowie die §§ 491a bis 495 und 505a bis 505e sind nicht auf Darlehensverträge anzuwenden, die in ein nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung errichtetes gerichtliches Protokoll aufgenommen oder durch einen gerichtlichen Beschluss über das Zustandekommen und den Inhalt eines zwischen den Parteien geschlossenen Vergleichs festgestellt sind, wenn in das Protokoll oder den Beschluss der Sollzinssatz, die bei Abschluss des Vertrags in Rechnung gestellten Kosten des Darlehens sowie die Voraussetzungen aufgenommen worden sind, unter denen der Sollzinssatz oder die Kosten angepasst werden können.
(1) Durch den Darlehensvertrag wird der Darlehensgeber verpflichtet, dem Darlehensnehmer einen Geldbetrag in der vereinbarten Höhe zur Verfügung zu stellen. Der Darlehensnehmer ist verpflichtet, einen geschuldeten Zins zu zahlen und bei Fälligkeit das zur Verfügung gestellte Darlehen zurückzuzahlen.
(2) Die vereinbarten Zinsen sind, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nach dem Ablauf je eines Jahres und, wenn das Darlehen vor dem Ablauf eines Jahres zurückzuzahlen ist, bei der Rückzahlung zu entrichten.
(3) Ist für die Rückzahlung des Darlehens eine Zeit nicht bestimmt, so hängt die Fälligkeit davon ab, dass der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer kündigt. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. Sind Zinsen nicht geschuldet, so ist der Darlehensnehmer auch ohne Kündigung zur Rückzahlung berechtigt.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.
