Amtsgericht Stuttgart Urteil, 24. Juni 2015 - 1 C 1137/15

bei uns veröffentlicht am24.06.2015

Tenor

1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 336,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2014 sowie weitere EUR 3,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.

4. Die Berufung wird zugelassen.

Streitwert: EUR 299,70

Tatbestand

 
Der Kläger verlangt von der Beklagten die Rückzahlung der von ihm im Rahmen eines Kreditvertrags bereits bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von EUR 299,70.
Die Parteien schlossen am 08.04.2010 einen Darlehensvertrag zur Finanzierung des Erwerbs eines Kraftfahrzeugs über den Darlehensnennbetrag von EUR 9.990,00, wobei die Beklagte "Bearbeitungsgebühren" in Höhe von EUR 299,70 erhob (Anl K 1, Bl. 14 d.A.). Dabei war die Bearbeitungsgebühr nicht bei Vertragsschluss, sondern ratierlich zusammen mit den monatlichen Darlehensraten zu entrichten. Seit dem 15.05.2010 hat der Kläger auf diese Weise in 48 Raten die Bearbeitungsgebühr vollständig an die Klägerin bezahlt. Mit Schreiben vom 04.11.2014 (Anl. K 2, Bl. 17 d.A.) forderte der Kläger die Beklagte ergebnislos dazu auf, ihm die Bearbeitungsgebühr nebst Nutzungsentschädigung binnen 3 Wochen zu erstatten.
Der Kläger ist der Auffassung, dass die streitgegenständliche Vertragsbedingung auf Grundlage der zu Verbraucherdarlehensverträgen ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 2014, 2420 und NJW 2014, 3713) auch im unternehmerischen Verkehr als gem. § 307 BGB unwirksam anzusehen sei, so dass dem Anspruch nicht entgegen stehe, dass er das Darlehen als Unternehmer aufgenommen habe. Der Kläger macht weiter geltend, dass die Beklagte auf Grundlage der ratierlichen Zahlungsweise aus den an sie geleisteten Bearbeitungsgebühren bis zum 01.12.2014 Nutzungen in Höhe von EUR 37,02 und im weiteren Verlauf bis zum 06.03.2014 weitere Nutzungen in Höhe von EUR 3,36 gezogen habe.
Der Kläger beantragt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 299,70 zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gezogene Nutzungen i.H.v. EUR 37,02 zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.12.2014 zu bezahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger gezogene Nutzungen i.H.v. EUR 3,36 zzgl. Zinsen i.H.v. 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu bezahlen
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
10 
Die Beklagte ist der Auffassung, dass sich aus der jüngeren höchstrichterlichen Rechtsprechung nicht ergebe, dass Klauseln der streitgegenständlichen Art auch im unternehmerischen Rechtsverkehr unwirksam seien. Vielmehr halte die Klausel der Inhaltskontrolle Stand. Insofern betont die Beklagte, dass im vorliegenden Darlehensvertrag - anders als in den durch den Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen - die Bearbeitungsgebühr nicht kreditiert werde, sondern ratierlich mit jeder Darlehensrate geleistet werde, weshalb der Darlehensnehmer auf die Bearbeitungsgebühr keine Zinsen zu leisten habe. Darüber hinaus sei auch das weitere Argumente, wonach dem Darlehensnehmer der Schutz des §§ 502 Abs. 1 Satz. 2 Nr. 1, 511 BGB verloren ginge, auf den unternehmerischen Verkehr nicht übertragbar, da dem Unternehmer ein solcher Schutz von vorn herein nicht zuteil werde. Hilfsweise macht die Beklagte, die dem vom Kläger errechneten Nutzungsersatz nach Vorlage seiner Zinsberechnung nicht mehr entgegen getreten ist, geltend, dass eine Verzugsverzinsung in Höhe der beantragten Verzinsung von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus nicht geschuldet sei, da es sich bei den streitgegenständlichen Forderungen nicht um Entgeltforderungen im Sinne des § 288 Abs. 2 BGB handele.
11 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf deren gegenseitigen Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 299,70 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.).
1.
13 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier. Denn die Beklagte bestreitet nicht, die Vertragsbedingung vorformuliert zu haben und sie in einer Vielzahl von Verträgen zu verwenden, so dass eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Deren Auslegung erfolgt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, nach den gleichen Grundsätzen wie im Rechtverkehr mit einem Verbraucher (vergl. BGH NJW 2014, 2708 Rn. [16]ff [31]ff). Danach ist die Klausel, im Ergebnis dahin gehend auszulegen, dass mit der Bearbeitungsgebühr der im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrags entstehende Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird (vergl. ausführlich zur Auslegung derartiger Klauseln BGH NJW 2014, 2420 Rn. [25]ff), weshalb es sich bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt.
2.
14 
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) hält die Klausel nicht Stand. Denn nachdem sich die Beklagte mit der Gebühr überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten im Rahmen des Vertragsschlusses vergüten lässt und diese Vergütung laufzeitunabhängig erfolgt, ist die Vereinbarung in zweifacher Hinsicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben dadurch unangemessen. Zum einen widerspricht sie dem allgemeinen gesetzlichen Leitbild, wonach jeder Rechtsunterworfene vorwiegend im eigenen Interesse erfolgende Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können und ein Anspruch hierauf nur dann besteht, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [66]). Zum anderen verstößt die Klausel gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts, wonach das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, a.a.O. Rn. [67]).
15 
Durch den zweifachen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild, wird die unangemessene Benachteiligung sowie der Verstoß gegen Treu und Glauben indiziert (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.). Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus den Besonderheiten des unternehmerischen Rechtsverkehrs.
16 
Zwar ist bei der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen. Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (vergl. zu allem BGH NJW 2014, 2708 Rn. [43] m.w.N.). Zudem trifft es zu, dass der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sein kann wie ein Verbraucher, zum Beispiel wenn Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließen. Der Unternehmer kann deshalb mit den Risiken des Geschäfts vielfach besser vertraut und dadurch zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage sein (vergl. BGH NJW 2005, 2006).
17 
Daraus vermag die Beklagte im Hinblick auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung jedoch nichts herzuleiten. Insofern ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers zunächst festzuhalten, dass es nicht auf die Schutzbedürftigkeit des konkreten Verwendungsgegners ankommt (vergl. aber OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 27 U 1088/14- zitiert nach juris), sondern die Inhaltskontrolle an Hand einer überindividuellen, typisierenden und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abstrahierenden Betrachtungsweise vorzunehmen ist (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.; BGH NJW 2005, 2006, 2008). Bei typisierender Betrachtungsweise ist aber nicht erkennbar, dass jedenfalls Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe gegenüber Banken eine größere Markt- und damit Verhandlungsmacht aufweisen würden, welche auf eine im Vergleich zu einem Verbraucher entscheidend geringere Schutzwürdigkeit schließen lassen würden (ebenso LG Essen, Urteil vom 26. Februar 2015 - 6 O 417/14 Rn. [43] - zitiert nach juris). Soweit zur Rechtfertigung von Bearbeitungsgebühren im unternehmerischen Verkehr weiter teilweise darauf abgehoben wird, dass ein Unternehmer über - im Vergleich zu einem Verbraucher - bessere Amortisationsmöglichkeiten verfüge (LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 31 O 3164/14 Rn. [29] - zitiert nach juris), verfängt auch dies nicht, da zum einen zweifelhaft erscheint, ob die jeweilige Marktsituation eine solche Abwälzung erlaubt und sich zum anderen mit dieser Argumentation jede für den Unternehmer nachteilige Klausel rechtfertigen ließe (vergl. zutreffend BGH NJW 2005, 2006, 2008).
18 
Soweit die Beklagte weiter anführt, dass im streitgegenständlichen Fall die Bearbeitungsgebühr nicht kreditiert sei und folglich nicht verzinst werden müsse, trifft dies zwar zu. Es trifft ebenfalls zu, dass der Unternehmer - im Gegensatz zu einem Verbraucher - von vorn herein nicht in den Genuss einer gesetzlich gedeckelten Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB) kommt, weshalb dieses Verbraucherschutzrecht für ihn auch nicht entwertet werden kann. Auch dies vermag die Erhebung der Bearbeitungsgebühr jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn das Fehlen einer zusätzlichen Belastung des Verwendungsgegners durch eine zusätzliche Zinslast stellt schon im Ansatz keine Rechtfertigung für die verbleibende Belastung mit der leitbildwidrigen Gebühr dar. Dies gilt entsprechende für die im unternehmerischen Verkehr nicht erfolgende Entwertung von Verbraucherschutzrechten.
19 
Ein die Bearbeitungsgebühr rechtfertigendes eigenes Interesse hat die Beklagte daneben nicht aufgezeigt. Ein solches folgt insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Verwaltungsaufwand der Beklagten zu Vertragsbeginn größer sein mag als im weiteren Verlauf der Vertragsdurchführung. Denn es ist der Beklagten, im unternehmerischen Verkehr ebenso wie im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher, unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [86]).
3.
20 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr folglich auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam ist, kann der Kläger gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB Rückzahlung der ohne Rechtsgrundlage geleisteten Bearbeitungsgebühr beanspruchen.
II.
21 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Insoweit kann der Kläger zunächst den beantragten Nutzungsersatz beanspruchen, den er auf zutreffender Grundlage errechnet hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35), was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Soweit der Kläger eine Verzugsverzinsung des Nutzungsersatzes beansprucht, steht dem § 289 BGB nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Denn, auch wenn der Nutzungsersatz auf Grundlage einer gedachten Verzugsverzinsung errechnet wird, handelt es sich der Sache nach, nicht um einen Zins im Rechtssinne (a.A. LG Hildesheim, Urteil vom 09. Januar 2013, Az.: 6 O 193/12, Rn. [31] - zitiert nach juris). Nicht zu entsprechen war jedoch dem Begehren nach einer Verzinsung der Forderung nach Maßgabe des § 288 Abs. 2 BGB, da es sich nicht um Entgeltforderungen im Sinne des Gesetzes handelt. Solche sind nur anzunehmen bei Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung, wobei der Begriff wegen der einschneidenden Rechtsfolge eng auszulegen ist (BGHZ 199, 1 Rn. [70] - zitiert nach juris). Für die teilweise befürwortete erweiternde Auslegung des Begriffs der Entgeltforderung (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 286 Rn. 27 m.w.N.) ist daher kein Raum.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23 
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
24 
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

Gründe

 
I.
12 
Die Klage ist zulässig und überwiegend begründet. Der Kläger kann gemäß §§ 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative; 818 Abs. 1 BGB die Rückzahlung der von ihm bezahlten Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt EUR 299,70 beanspruchen. Die formularmäßig vereinbarte Klausel über die Erhebung des streitgegenständlichen Bearbeitungsentgelts ist als Preisnebenabrede zu qualifizieren (hierzu 1.) und hält als solche einer Inhaltskontrolle nicht stand (hierzu 2.).
1.
13 
Bei der streitgegenständlichen Vertragsbedingung handelt es sich um eine als Preisnebenabrede auszulegende allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne von § 305 Abs. 1 BGB. Eine solche liegt vor, wenn die Vertragsbedingung für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert ist und dem Verwendungsgegner durch den Verwender gestellt wird. So liegt es hier. Denn die Beklagte bestreitet nicht, die Vertragsbedingung vorformuliert zu haben und sie in einer Vielzahl von Verträgen zu verwenden, so dass eine allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des Gesetzes vorliegt. Deren Auslegung erfolgt auch im unternehmerischen Geschäftsverkehr, nach den gleichen Grundsätzen wie im Rechtverkehr mit einem Verbraucher (vergl. BGH NJW 2014, 2708 Rn. [16]ff [31]ff). Danach ist die Klausel, im Ergebnis dahin gehend auszulegen, dass mit der Bearbeitungsgebühr der im Rahmen des Abschlusses des Darlehensvertrags entstehende Bearbeitungs- und Verwaltungsaufwand der Beklagten abgegolten wird (vergl. ausführlich zur Auslegung derartiger Klauseln BGH NJW 2014, 2420 Rn. [25]ff), weshalb es sich bei der formularmäßigen Vereinbarung einer Bearbeitungsgebühr um eine der Inhaltskontrolle unterliegende Preisnebenabrede handelt.
2.
14 
Der danach eröffneten Inhaltskontrolle (§ 307 BGB) hält die Klausel nicht Stand. Denn nachdem sich die Beklagte mit der Gebühr überwiegend im eigenen Interesse erbrachte Tätigkeiten im Rahmen des Vertragsschlusses vergüten lässt und diese Vergütung laufzeitunabhängig erfolgt, ist die Vereinbarung in zweifacher Hinsicht mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteiligt die betroffenen Kunden entgegen des Gebots von Treu und Glauben dadurch unangemessen. Zum einen widerspricht sie dem allgemeinen gesetzlichen Leitbild, wonach jeder Rechtsunterworfene vorwiegend im eigenen Interesse erfolgende Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können und ein Anspruch hierauf nur dann besteht, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist (BGH NJW 2014, 2420 Rn. [66]). Zum anderen verstößt die Klausel gegen das gesetzliche Leitbild des Darlehensrechts, wonach das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, a.a.O. Rn. [67]).
15 
Durch den zweifachen Verstoß gegen das gesetzliche Leitbild, wird die unangemessene Benachteiligung sowie der Verstoß gegen Treu und Glauben indiziert (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.). Einen sachlichen Grund für die Leitbildabweichung oder sonstige für die Vertragsgestaltung sprechende Gründe, welche die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen könnten (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 307 Rn. 28 m.w.N.), hat die Beklagte weder dargetan noch sind solche ersichtlich. Sie folgen auch nicht aus den Besonderheiten des unternehmerischen Rechtsverkehrs.
16 
Zwar ist bei der Inhaltskontrolle allgemeiner Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer verwendet werden, auf die Gewohnheiten und Gebräuche des Handelsverkehrs Rücksicht zu nehmen und darüber hinaus den Besonderheiten des kaufmännischen Geschäftsverkehrs angemessen Rechnung zu tragen. Der kaufmännische Rechtsverkehr ist wegen der dort herrschenden Handelsbräuche, Usancen, Verkehrssitten und wegen der zumeist größeren rechtsgeschäftlichen Erfahrung der Beteiligten auf eine stärkere Elastizität der für ihn maßgeblichen vertragsrechtlichen Normen angewiesen als der Letztverbraucher. Innerhalb des kaufmännischen Geschäftsverkehrs sind auch die branchentypischen Interessen der Vertragschließenden zu berücksichtigen (vergl. zu allem BGH NJW 2014, 2708 Rn. [43] m.w.N.). Zudem trifft es zu, dass der geschäftserfahrene Unternehmer nicht in gleichem Maße schutzbedürftig sein kann wie ein Verbraucher, zum Beispiel wenn Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufig abschließen. Der Unternehmer kann deshalb mit den Risiken des Geschäfts vielfach besser vertraut und dadurch zu einer entsprechenden Vorsorge in der Lage sein (vergl. BGH NJW 2005, 2006).
17 
Daraus vermag die Beklagte im Hinblick auf die hier vorzunehmende Interessenabwägung jedoch nichts herzuleiten. Insofern ist mit Blick auf die Schutzbedürftigkeit des Unternehmers zunächst festzuhalten, dass es nicht auf die Schutzbedürftigkeit des konkreten Verwendungsgegners ankommt (vergl. aber OLG München, Beschluss vom 13. Oktober 2014 - 27 U 1088/14- zitiert nach juris), sondern die Inhaltskontrolle an Hand einer überindividuellen, typisierenden und von den konkreten Umständen des Einzelfalls abstrahierenden Betrachtungsweise vorzunehmen ist (vergl. Ulmer/Brandner/Hensen-Ulmer/Fuchs, AGB-Recht, 11. Auflage, 2011, § 307 Rn. 372 m.w.N.; BGH NJW 2005, 2006, 2008). Bei typisierender Betrachtungsweise ist aber nicht erkennbar, dass jedenfalls Kleinunternehmer und mittelständische Betriebe gegenüber Banken eine größere Markt- und damit Verhandlungsmacht aufweisen würden, welche auf eine im Vergleich zu einem Verbraucher entscheidend geringere Schutzwürdigkeit schließen lassen würden (ebenso LG Essen, Urteil vom 26. Februar 2015 - 6 O 417/14 Rn. [43] - zitiert nach juris). Soweit zur Rechtfertigung von Bearbeitungsgebühren im unternehmerischen Verkehr weiter teilweise darauf abgehoben wird, dass ein Unternehmer über - im Vergleich zu einem Verbraucher - bessere Amortisationsmöglichkeiten verfüge (LG Augsburg, Urteil vom 16. Dezember 2014 - 31 O 3164/14 Rn. [29] - zitiert nach juris), verfängt auch dies nicht, da zum einen zweifelhaft erscheint, ob die jeweilige Marktsituation eine solche Abwälzung erlaubt und sich zum anderen mit dieser Argumentation jede für den Unternehmer nachteilige Klausel rechtfertigen ließe (vergl. zutreffend BGH NJW 2005, 2006, 2008).
18 
Soweit die Beklagte weiter anführt, dass im streitgegenständlichen Fall die Bearbeitungsgebühr nicht kreditiert sei und folglich nicht verzinst werden müsse, trifft dies zwar zu. Es trifft ebenfalls zu, dass der Unternehmer - im Gegensatz zu einem Verbraucher - von vorn herein nicht in den Genuss einer gesetzlich gedeckelten Vorfälligkeitsentschädigung (§ 502 BGB) kommt, weshalb dieses Verbraucherschutzrecht für ihn auch nicht entwertet werden kann. Auch dies vermag die Erhebung der Bearbeitungsgebühr jedoch nicht zu rechtfertigen. Denn das Fehlen einer zusätzlichen Belastung des Verwendungsgegners durch eine zusätzliche Zinslast stellt schon im Ansatz keine Rechtfertigung für die verbleibende Belastung mit der leitbildwidrigen Gebühr dar. Dies gilt entsprechende für die im unternehmerischen Verkehr nicht erfolgende Entwertung von Verbraucherschutzrechten.
19 
Ein die Bearbeitungsgebühr rechtfertigendes eigenes Interesse hat die Beklagte daneben nicht aufgezeigt. Ein solches folgt insbesondere auch nicht aus dem Umstand, dass der Verwaltungsaufwand der Beklagten zu Vertragsbeginn größer sein mag als im weiteren Verlauf der Vertragsdurchführung. Denn es ist der Beklagten, im unternehmerischen Verkehr ebenso wie im Rechtsverkehr mit einem Verbraucher, unbenommen, ihren mit der Darlehensgewährung verbundenen Bearbeitungsaufwand während der Vertragslaufzeit durch entsprechende Kalkulation des Zinses zu decken, den sie innerhalb der Grenzen des § 138 BGB frei bestimmen kann (vergl. BGH NJW 2014, 2420 Rn. [86]).
3.
20 
Da die formularmäßige Vereinbarung der Bearbeitungsgebühr folglich auch im unternehmerischen Verkehr unwirksam ist, kann der Kläger gem. § 812 Abs. 1 Satz 1 Var. 1 BGB Rückzahlung der ohne Rechtsgrundlage geleisteten Bearbeitungsgebühr beanspruchen.
II.
21 
Die Nebenforderungen stehen dem Kläger gemäß § 818 Abs. 1 BGB, beziehungsweise §§ 286, 288 Abs. 1 BGB zu. Insoweit kann der Kläger zunächst den beantragten Nutzungsersatz beanspruchen, den er auf zutreffender Grundlage errechnet hat (BGH NJW 2007, 2401 Rn. 35), was auch die Beklagte nicht in Zweifel zieht. Soweit der Kläger eine Verzugsverzinsung des Nutzungsersatzes beansprucht, steht dem § 289 BGB nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Denn, auch wenn der Nutzungsersatz auf Grundlage einer gedachten Verzugsverzinsung errechnet wird, handelt es sich der Sache nach, nicht um einen Zins im Rechtssinne (a.A. LG Hildesheim, Urteil vom 09. Januar 2013, Az.: 6 O 193/12, Rn. [31] - zitiert nach juris). Nicht zu entsprechen war jedoch dem Begehren nach einer Verzinsung der Forderung nach Maßgabe des § 288 Abs. 2 BGB, da es sich nicht um Entgeltforderungen im Sinne des Gesetzes handelt. Solche sind nur anzunehmen bei Forderungen auf Zahlung eines Entgelts als Gegenleistung für eine vom Gläubiger erbrachte oder zu erbringende Leistung, wobei der Begriff wegen der einschneidenden Rechtsfolge eng auszulegen ist (BGHZ 199, 1 Rn. [70] - zitiert nach juris). Für die teilweise befürwortete erweiternde Auslegung des Begriffs der Entgeltforderung (vergl. Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auflg., 2015 § 286 Rn. 27 m.w.N.) ist daher kein Raum.
22 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
23 
Die Berufung war gemäß § 511 Abs. 4 Ziffer 1 ZPO zuzulassen, da die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert.
24 
Die Zulassung der Berufung erfolgte gemäß § 511 Abs. 4 Nr. 1 ZPO.

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(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Gründe

Landgericht Augsburg

Az.: 031 O 3164/14

In Namen des Volkes

Verkündet am 16.12.2014

In dem Rechtsstreit

...

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 folgendes

Endurteil

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes, das die Klägerin aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Ratenkreditvertrages an diese geleistet hat.

Die Parteien schlossen am 05.05.2011 einen Darlehensvertrag in Höhe von 300.000,00 €, wobei die Klägerin Darlehensnehmerin und die Beklagte Darlehensgeberin war. Ausweislich des Darlehensvertrages handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit zur Unternehmenserweiterung. Der Darlehensbetrag dieses zweckgebundenen Refinanzierungskredites stammte aus dem Kreditprogramm „Universalkredit“ der ... und wurde der Beklagten von der ... zur Verfügung gestellt. Dies war für die Klägerin aus der Anlage zum Darlehensvertrag ersichtlich. Die Beklagte reichte entsprechend Ziffer 3.2. des Darlehensvertrages das Darlehen zu 100% an die Klägerin aus. Die Klägerin zahlte an die Beklagte am 30.05.2011 das in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages vereinbarte einmalige, sofort fällige und nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% des Darlehensbetrages. Dies entsprach einem Betrag von 12.000,00 €. Die ... behielt ihrerseits bei der Auszahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte insgesamt 4,00% des Nennbetrages ein, wovon 2,00% eine Bearbeitungsgebühr und 2,00% eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode darstellten. Dies war der Klägerin ebenfalls aufgrund der Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt.

Die Klägerin behauptet, die formularmäßige Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes sei unwirksam. Sie sei als Preisnebenabrede mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige sie als Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Daher verstoße die Vereinbarung gegen §§ 307 I S.1, II Nr. 1 BGB. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere bezüglich der BGH Rechtsprechung auf die sich die Klägerin im Wesentlichen stützt, wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 verwiesen.

Die Klägerin bringt zudem vor, sie halte die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen auch auf den vorliegenden Fall eines Förderdarlehens mit einem Unternehmen als Darlehensnehmerin für übertragbar. Ferner trägt sie vor, die Beklagte habe durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes einen Vorteil erlangt, der sich immer noch im Vermögen der Beklagten befände.

Daher stehe ihr die Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgeltes sowie Zinsen auf diesen Betrag ab dem 30.05.2011 zu.

Des Weiteren stehe ihr die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € und Zinsen hieraus zu, da die Beklagte bereits vor der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2014 die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr bereits ernsthaft und endgültig verweigert habe. Insoweit wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2014, bei Gericht eingegangen am 25.08.2014 und der Beklagten zugestellt am 12.09.2014, hat die Klägerin deshalb Klage erhoben und beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.05.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958,19 und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin angeführte BGH Rechtsprechung sei als reine Verbraucherschutzrechtsprechung nicht auf Unternehmenskredite übertragbar. Zudem erklärt sie, dass Bearbeitungsentgelte, insbesondere bei Förderdarlehen, nicht zu beanstanden seien. Außerdem habe die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt schon gar keinen Vorteil erlangt, in jedem Fall aber habe sie durch das Weiterleiten des Bearbeitungsentgeltes an die ... nunmehr keinen herauszugebenden Vorteil inne. Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass nicht sie, sondern die ... hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs die richtige Ansprechpartnerin sei. Ergänzend zu diesen Ausführungen der Beklagten wird auf deren Klageerwiderung vom 10.10.2014 Bezug genommen.

Im Schriftsatz vom 30.10.2014 hat die Beklagte der ... den Streit verkündet und sie aufgefordert dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Im Hinblick auf die Begründung der Streitverkündung wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2014 Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

II.

Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nebst Zinsen/Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 I BGB, noch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen nach §§ 280 II, 286 Ii Nr. 3 BGB.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1,8181 BGB.

a. Durch die Zahlung der Klägerin an die Beklagte am 30.05.2011 hat die Beklagte eine Gutschrift in Höhe von 12.000,00 € auf ihr Konto erhalten, somit einen vermögensrechtlichen Vorteil und damit „etwas“ im Sinne des § 812 I BGB erlangt. Sofern die Beklagte ausführt, es fehle bereits an einem erlangten Etwas ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin direkt an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin gezahlt hat. Somit befand sich die Gutschrift als vermögenswerter Vorteil sehr wohl im Machtbereich der Beklagten, diese konnte mithin auch über den gezahlten Betrag verfügen. Die vorherige Einbehaltung von 12.000,00 € seitens der ... bei der Ausreichung der Darlehensvaluta im Verhältnis zur Beklagten ist in diesem Zusammenhang irrrelevant, da diese Einbehaltung auf die Entstehung des Vermögensvorteils bei der Beklagten durch die direkte Zahlung der Klägerin keinen Einfluss nimmt.

b. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte stellt ferner eine Leistung dar, es handelt sich dabei um eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.

c. Die Zahlung des Bearbeitungsentgelts der Klägerin an die Beklagte erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages ist nicht, wie die Klägerin meint, nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor.

aa. Zwar ist die formularmäßig vereinbarte Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 I S.1 BGB zu qualifizieren, denn sie ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung die die Beklagte der Klägerin bei Abschluss des Vertrages stellte.

bb. Weiterhin sind nach § 310 I S.2 BGB auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer - wie hier gegenüber der Klägerin - verwendet werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB grundsätzlich zugänglich.

cc. Auch stellt die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes eine Preisnebenabrede dar und ist somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB entzogen (vergleiche Urteil des BGH vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12, Rn. 24 ff). Da das Bearbeitungsentgelt eine laufzeitunabhängige Zahlung ist, kann es nicht als Zins und daher nicht als kontrollfreie vertragliche Hauptleistungspflicht nach § 488 I S. 2 BGB eingeordnet werden. Ebenso wurde das Bearbeitungsentgelt nicht für eine rechtlich selbstständige und deshalb kontrollfreie Sonderleistung erhoben. Vielmehr stellt das Bearbeitungsentgelt aus Sicht des verständigen Durchschnittskunden eine Entschädigung für den Aufwand der Bank bei Abwicklung und Auszahlung des Darlehens und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar.

dd. Allerdings hält die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB stand, die Klägerin ist durch die Vereinbarung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Insbesondere ist die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes keine Bestimmung die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Sofern die Klägerin ausführt, die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen (Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, ist dies nicht zutreffend.

(1) Zum einen bezieht sich die zitierte Rechtsprechung ausschließlich auf Verbraucherkreditverträge. Ein solcher liegt hier angesichts der Unternehmereigenschaft der Klägerin und des unternehmerischen Darlehensverwendungszwecks gerade nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf Unternehmenskreditverträge ist nicht ohne Weiteres möglich, da sowohl die Fallkonstellationen und auch die Interessenlagen der Beteiligten nicht vergleichbar sind. So sind Unternehmer, nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnis der Gebräuchlichkeiten im Handelsverkehr, weniger schutzwürdig als Verbraucher. Dies hat der Gesetzgeber durch die Schaffung vieler spezieller Verbraucherschutznormen zum Ausdruck gebracht. Zudem haben Unternehmer hinsichtlich ihrer Ausgaben für die Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher, so dass auch diesbezüglich eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gerechtfertigt ist.

(2) Selbst wenn man die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes auch im Falle eines Unternehmerkredites für unzulässig hielte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall eines Förderdarlehens keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch das Bearbeitungsentgelt gegeben.

Denn entscheidend ist, dass im Falle eines Förderdarlehens die Bank, welche die Darlehensvaluta an den Endkreditnehmer ausreicht, also hier die Beklagte, als zwischengeschaltete Hausbank eine Art Vermittlerrolle einnimmt.

Dies führt zum einen dazu, dass die Beklagte im Vergleich zu Darlehensverträgen die nicht aus Fördermitteln stammen einen erhöhten Beratungs- und Kommunikationsaufwand hat. Das Bearbeitungsentgelt erfüllt damit auch die Funktion der Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes.

Dieser erhöhte Aufwand entsteht zudem gerade nicht aus Tätigkeiten, die die vermittelnde Bank überwiegend aufgrund von eigenen Interessen durchführt. Vielmehr sind die vermittelnde Funktion und die daraus resultierenden Tätigkeiten notwendige Voraussetzungen zur Erlangung des Förderdarlehens aus dem Kreditprogramm der ... und geschehen damit im klägerischen Interesse.

Hinzu kommt, dass die Einbehaltung von 4,00% des Nennbetrages im Verhältnis zwischen der ... und der Beklagten der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt war. Zwar betrifft diese Tatsache das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht unmittelbar, ihr war aber insofern, insbesondere aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft, bewusst, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt wirtschaftlich betrachtet lediglich weiterreichte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben der Klägerin durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes auszugehen.

d. Selbst wenn man die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes für unwirksam hielte und damit das Vorliegen eines rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 I S. 1 BGB verneinte, so wäre die Beklagte dennoch nach § 818 III BGB entreichert, da kein abschöpfungsfähiger Vorteil in ihrem Vermögen vorhanden ist.

Zwar befindet sich die ursprünglich erlangte Gutschrift noch im Vermögen der Beklagten, allerdings erlitt die Beklagte durch den Einbehalt der 12.000,00 € seitens der ... einen vermögensrechtlichen Nachteil, der mit der Bereicherung in Zusammenhang steht und daher als abzugsfähig zu berücksichtigen ist (vlg. Palandt/Sprau, § 818 BGB, Rn.30, Rn. 40ff). Die Beklagte erhielt selbst nur 96,00% der Kapitalsumme von der ... ausgereicht, zahlte sodann 100,00% an die Klägerin aus und bekam von dieser anschließend 4,00% als Bearbeitungsentgelt zurückgezahlt. Wirtschaftlich betrachtet reichte die Beklagte somit das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% der Darlehenssumme nur an die ... weiter, so dass ihr selbst durch die klägerseitige Zahlung des Bearbeitungsentgeltes kein vermögensrechtlicher Vorteil verbleibt. Obwohl die Klägerin kein Vertragsverhältnis zur ... unterhält, stehen doch beide Vermögensverschiebungen in einem adäquat kausalen Zusammenhang und sind da- her bei der Beurteilung über den Verbleib des Vermögensvorteils zu berücksichtigen. Überdies war der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag der Einbehalt der 4,00% des Nennbetrages seitens der ... bekannt.

Insgesamt ist die Beklagte damit gemäß § 818 III BGB entreichert, so dass selbst bei Annahme einer rechtsgrundlosen Zahlung gemäß dem Zweck des Bereicherungsrechts kein abschöpfbarer Vermögensvorteil mehr bei der Beklagten vorhanden ist und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1, 818 BGB geltend machen kann.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen als Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 III BGB. Zum einen liegt bereits tatbestandlich keine rechtsgrundlose Leistung vor und zum anderen ist die Beklagte auch hinsichtlich der Nutzungen entreichert nach § 818 III BGB. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltsgebühren als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 II, 286 II Nr. 3 BGB. Da die Beklagte nicht zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verpflichtet ist, kann sie mit dieser Leistung folglich auch nicht in Verzug geraten.

4. Mangels eines bestehenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen des Zinsanspruchs aus § 291 i. V. m. § 288 II BGB auch nicht vor, so dass die Klägerin keinen Zinsanspruch hat.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 I S.1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, S.2 ZPO.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.

(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.

(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss

1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.

(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.

(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.

(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung

1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder
2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.


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Gründe

Landgericht Augsburg

Az.: 031 O 3164/14

In Namen des Volkes

Verkündet am 16.12.2014

In dem Rechtsstreit

...

Klägerin

Prozessbevollmächtigte: ...

gegen

...

Beklagte

Prozessbevollmächtigte: ...

wegen Forderung

erlässt das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 folgendes

Endurteil

I.

Die Klage wird abgewiesen.

II.

Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.

III.

Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes, das die Klägerin aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Ratenkreditvertrages an diese geleistet hat.

Die Parteien schlossen am 05.05.2011 einen Darlehensvertrag in Höhe von 300.000,00 €, wobei die Klägerin Darlehensnehmerin und die Beklagte Darlehensgeberin war. Ausweislich des Darlehensvertrages handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit zur Unternehmenserweiterung. Der Darlehensbetrag dieses zweckgebundenen Refinanzierungskredites stammte aus dem Kreditprogramm „Universalkredit“ der ... und wurde der Beklagten von der ... zur Verfügung gestellt. Dies war für die Klägerin aus der Anlage zum Darlehensvertrag ersichtlich. Die Beklagte reichte entsprechend Ziffer 3.2. des Darlehensvertrages das Darlehen zu 100% an die Klägerin aus. Die Klägerin zahlte an die Beklagte am 30.05.2011 das in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages vereinbarte einmalige, sofort fällige und nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% des Darlehensbetrages. Dies entsprach einem Betrag von 12.000,00 €. Die ... behielt ihrerseits bei der Auszahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte insgesamt 4,00% des Nennbetrages ein, wovon 2,00% eine Bearbeitungsgebühr und 2,00% eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode darstellten. Dies war der Klägerin ebenfalls aufgrund der Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt.

Die Klägerin behauptet, die formularmäßige Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes sei unwirksam. Sie sei als Preisnebenabrede mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige sie als Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Daher verstoße die Vereinbarung gegen §§ 307 I S.1, II Nr. 1 BGB. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere bezüglich der BGH Rechtsprechung auf die sich die Klägerin im Wesentlichen stützt, wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 verwiesen.

Die Klägerin bringt zudem vor, sie halte die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen auch auf den vorliegenden Fall eines Förderdarlehens mit einem Unternehmen als Darlehensnehmerin für übertragbar. Ferner trägt sie vor, die Beklagte habe durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes einen Vorteil erlangt, der sich immer noch im Vermögen der Beklagten befände.

Daher stehe ihr die Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgeltes sowie Zinsen auf diesen Betrag ab dem 30.05.2011 zu.

Des Weiteren stehe ihr die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € und Zinsen hieraus zu, da die Beklagte bereits vor der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2014 die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr bereits ernsthaft und endgültig verweigert habe. Insoweit wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 Bezug genommen.

Mit Schriftsatz vom 22.08.2014, bei Gericht eingegangen am 25.08.2014 und der Beklagten zugestellt am 12.09.2014, hat die Klägerin deshalb Klage erhoben und beantragt,

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.05.2011 zu bezahlen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958,19 und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klage zu bezahlen.

Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.

Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin angeführte BGH Rechtsprechung sei als reine Verbraucherschutzrechtsprechung nicht auf Unternehmenskredite übertragbar. Zudem erklärt sie, dass Bearbeitungsentgelte, insbesondere bei Förderdarlehen, nicht zu beanstanden seien. Außerdem habe die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt schon gar keinen Vorteil erlangt, in jedem Fall aber habe sie durch das Weiterleiten des Bearbeitungsentgeltes an die ... nunmehr keinen herauszugebenden Vorteil inne. Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass nicht sie, sondern die ... hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs die richtige Ansprechpartnerin sei. Ergänzend zu diesen Ausführungen der Beklagten wird auf deren Klageerwiderung vom 10.10.2014 Bezug genommen.

Im Schriftsatz vom 30.10.2014 hat die Beklagte der ... den Streit verkündet und sie aufgefordert dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Im Hinblick auf die Begründung der Streitverkündung wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2014 Bezug genommen.

Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.

I.

Die Klage ist zulässig.

II.

Sie erweist sich jedoch als unbegründet.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nebst Zinsen/Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 I BGB, noch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen nach §§ 280 II, 286 Ii Nr. 3 BGB.

1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1,8181 BGB.

a. Durch die Zahlung der Klägerin an die Beklagte am 30.05.2011 hat die Beklagte eine Gutschrift in Höhe von 12.000,00 € auf ihr Konto erhalten, somit einen vermögensrechtlichen Vorteil und damit „etwas“ im Sinne des § 812 I BGB erlangt. Sofern die Beklagte ausführt, es fehle bereits an einem erlangten Etwas ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin direkt an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin gezahlt hat. Somit befand sich die Gutschrift als vermögenswerter Vorteil sehr wohl im Machtbereich der Beklagten, diese konnte mithin auch über den gezahlten Betrag verfügen. Die vorherige Einbehaltung von 12.000,00 € seitens der ... bei der Ausreichung der Darlehensvaluta im Verhältnis zur Beklagten ist in diesem Zusammenhang irrrelevant, da diese Einbehaltung auf die Entstehung des Vermögensvorteils bei der Beklagten durch die direkte Zahlung der Klägerin keinen Einfluss nimmt.

b. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte stellt ferner eine Leistung dar, es handelt sich dabei um eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.

c. Die Zahlung des Bearbeitungsentgelts der Klägerin an die Beklagte erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages ist nicht, wie die Klägerin meint, nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor.

aa. Zwar ist die formularmäßig vereinbarte Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 I S.1 BGB zu qualifizieren, denn sie ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung die die Beklagte der Klägerin bei Abschluss des Vertrages stellte.

bb. Weiterhin sind nach § 310 I S.2 BGB auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer - wie hier gegenüber der Klägerin - verwendet werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB grundsätzlich zugänglich.

cc. Auch stellt die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes eine Preisnebenabrede dar und ist somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB entzogen (vergleiche Urteil des BGH vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12, Rn. 24 ff). Da das Bearbeitungsentgelt eine laufzeitunabhängige Zahlung ist, kann es nicht als Zins und daher nicht als kontrollfreie vertragliche Hauptleistungspflicht nach § 488 I S. 2 BGB eingeordnet werden. Ebenso wurde das Bearbeitungsentgelt nicht für eine rechtlich selbstständige und deshalb kontrollfreie Sonderleistung erhoben. Vielmehr stellt das Bearbeitungsentgelt aus Sicht des verständigen Durchschnittskunden eine Entschädigung für den Aufwand der Bank bei Abwicklung und Auszahlung des Darlehens und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar.

dd. Allerdings hält die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB stand, die Klägerin ist durch die Vereinbarung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.

Insbesondere ist die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes keine Bestimmung die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.

Sofern die Klägerin ausführt, die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen (Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12 und Az.: XI ZR 170/13) sei auf den vorliegenden Rechtsstreit übertragbar, ist dies nicht zutreffend.

(1) Zum einen bezieht sich die zitierte Rechtsprechung ausschließlich auf Verbraucherkreditverträge. Ein solcher liegt hier angesichts der Unternehmereigenschaft der Klägerin und des unternehmerischen Darlehensverwendungszwecks gerade nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf Unternehmenskreditverträge ist nicht ohne Weiteres möglich, da sowohl die Fallkonstellationen und auch die Interessenlagen der Beteiligten nicht vergleichbar sind. So sind Unternehmer, nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnis der Gebräuchlichkeiten im Handelsverkehr, weniger schutzwürdig als Verbraucher. Dies hat der Gesetzgeber durch die Schaffung vieler spezieller Verbraucherschutznormen zum Ausdruck gebracht. Zudem haben Unternehmer hinsichtlich ihrer Ausgaben für die Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher, so dass auch diesbezüglich eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gerechtfertigt ist.

(2) Selbst wenn man die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes auch im Falle eines Unternehmerkredites für unzulässig hielte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall eines Förderdarlehens keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch das Bearbeitungsentgelt gegeben.

Denn entscheidend ist, dass im Falle eines Förderdarlehens die Bank, welche die Darlehensvaluta an den Endkreditnehmer ausreicht, also hier die Beklagte, als zwischengeschaltete Hausbank eine Art Vermittlerrolle einnimmt.

Dies führt zum einen dazu, dass die Beklagte im Vergleich zu Darlehensverträgen die nicht aus Fördermitteln stammen einen erhöhten Beratungs- und Kommunikationsaufwand hat. Das Bearbeitungsentgelt erfüllt damit auch die Funktion der Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes.

Dieser erhöhte Aufwand entsteht zudem gerade nicht aus Tätigkeiten, die die vermittelnde Bank überwiegend aufgrund von eigenen Interessen durchführt. Vielmehr sind die vermittelnde Funktion und die daraus resultierenden Tätigkeiten notwendige Voraussetzungen zur Erlangung des Förderdarlehens aus dem Kreditprogramm der ... und geschehen damit im klägerischen Interesse.

Hinzu kommt, dass die Einbehaltung von 4,00% des Nennbetrages im Verhältnis zwischen der ... und der Beklagten der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt war. Zwar betrifft diese Tatsache das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht unmittelbar, ihr war aber insofern, insbesondere aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft, bewusst, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt wirtschaftlich betrachtet lediglich weiterreichte.

Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben der Klägerin durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes auszugehen.

d. Selbst wenn man die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes für unwirksam hielte und damit das Vorliegen eines rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 I S. 1 BGB verneinte, so wäre die Beklagte dennoch nach § 818 III BGB entreichert, da kein abschöpfungsfähiger Vorteil in ihrem Vermögen vorhanden ist.

Zwar befindet sich die ursprünglich erlangte Gutschrift noch im Vermögen der Beklagten, allerdings erlitt die Beklagte durch den Einbehalt der 12.000,00 € seitens der ... einen vermögensrechtlichen Nachteil, der mit der Bereicherung in Zusammenhang steht und daher als abzugsfähig zu berücksichtigen ist (vlg. Palandt/Sprau, § 818 BGB, Rn.30, Rn. 40ff). Die Beklagte erhielt selbst nur 96,00% der Kapitalsumme von der ... ausgereicht, zahlte sodann 100,00% an die Klägerin aus und bekam von dieser anschließend 4,00% als Bearbeitungsentgelt zurückgezahlt. Wirtschaftlich betrachtet reichte die Beklagte somit das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% der Darlehenssumme nur an die ... weiter, so dass ihr selbst durch die klägerseitige Zahlung des Bearbeitungsentgeltes kein vermögensrechtlicher Vorteil verbleibt. Obwohl die Klägerin kein Vertragsverhältnis zur ... unterhält, stehen doch beide Vermögensverschiebungen in einem adäquat kausalen Zusammenhang und sind da- her bei der Beurteilung über den Verbleib des Vermögensvorteils zu berücksichtigen. Überdies war der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag der Einbehalt der 4,00% des Nennbetrages seitens der ... bekannt.

Insgesamt ist die Beklagte damit gemäß § 818 III BGB entreichert, so dass selbst bei Annahme einer rechtsgrundlosen Zahlung gemäß dem Zweck des Bereicherungsrechts kein abschöpfbarer Vermögensvorteil mehr bei der Beklagten vorhanden ist und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1, 818 BGB geltend machen kann.

2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen als Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 III BGB. Zum einen liegt bereits tatbestandlich keine rechtsgrundlose Leistung vor und zum anderen ist die Beklagte auch hinsichtlich der Nutzungen entreichert nach § 818 III BGB. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.

3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltsgebühren als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 II, 286 II Nr. 3 BGB. Da die Beklagte nicht zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verpflichtet ist, kann sie mit dieser Leistung folglich auch nicht in Verzug geraten.

4. Mangels eines bestehenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen des Zinsanspruchs aus § 291 i. V. m. § 288 II BGB auch nicht vor, so dass die Klägerin keinen Zinsanspruch hat.

III.

Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 I S.1 ZPO.

IV.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, S.2 ZPO.

(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.

(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn

1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder
2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.

(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:

1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags,
2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.

(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.

(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.

(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.

(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.

(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.

(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.

*

(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.

(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn

1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist,
2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt,
3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert,
4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.

(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.

(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.

(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.

*

(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.

(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.

(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.

(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.

(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.

(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.

(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn

1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder
2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.

Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:

1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen;
2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a;
3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird;
4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden;
5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären;
6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden;
7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen;
8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht;
9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung;
10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist;
11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.

(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.

(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn

1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder
2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.

(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.

(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn

1.
die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert und
2.
die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als 600 Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.