Amtsgericht Stuttgart Urteil, 24. Juni 2015 - 1 C 1137/15
Tenor
1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger EUR 336,72 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.12.2014 sowie weitere EUR 3,36 nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 13.03.2015 zu bezahlen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
4. Die Berufung wird zugelassen.
Streitwert: EUR 299,70
Tatbestand
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Entscheidungsgründe
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Gründe
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Referenzen - Gesetze
Zivilprozessordnung - ZPO | § 708 Vorläufige Vollstreckbarkeit ohne Sicherheitsleistung
Zivilprozessordnung - ZPO | § 92 Kosten bei teilweisem Obsiegen
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 307 Inhaltskontrolle
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 288 Verzugszinsen und sonstiger Verzugsschaden
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 286 Verzug des Schuldners
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 138 Sittenwidriges Rechtsgeschäft; Wucher
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 305 Einbeziehung Allgemeiner Geschäftsbedingungen in den Vertrag
Zivilprozessordnung - ZPO | § 511 Statthaftigkeit der Berufung
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 818 Umfang des Bereicherungsanspruchs
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 289 Zinseszinsverbot
Bürgerliches Gesetzbuch - BGB | § 502 Vorfälligkeitsentschädigung
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Urteil einreichenAmtsgericht Stuttgart Urteil, 24. Juni 2015 - 1 C 1137/15 zitiert oder wird zitiert von 2 Urteil(en).
Landgericht Augsburg Urteil, 16. Dez. 2014 - 31 O 3164/14
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(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.
3Die Parteien schlossen am 19.04.2006 einen Kreditvertrag über 312.500 €, welche der Kläger von der Beklagten aus Mitteln der L (im Folgenden: L1) erhalten sollte. Ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages wurde ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht des Klägers zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der ersten Zinsbindungsperiode umfasste.
4Am 11.12.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Kreditvertrag, diesmal über die Summe von 780.000 €, welche ebenfalls aus Mitteln der L durch die Beklagte als Darlehensgeberin ausbezahlt werden sollten. Auch hier wurde ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits umfasste.
5In Ziff. 1 der Darlehensverträge wurde jeweils die L1 als „Förderinstitut“ genannt. In Ziff. 9 beider Darlehensverträge war bestimmt, dass für das Darlehen jeweils die Bestimmungen des in Ziff. 1 des Darlehensvertrages genannten Förderinstituts gelten würden, wobei für die L1 die „Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – End-Kreditnehmer“ gelten sollten.
6Beiden Kreditverträgen war außerdem jeweils eine Anlage (Anlage KE1 und KE2, Bl. 47 ff. der Akte) beigeheftet, welche das Logo der Beklagten trug und unter Ziff. 4 bzw. Ziff. 3 darauf hinwies, dass eine Auszahlung i.H.v. 96 % erfolge und dass 2 % als Bearbeitungsgebühr sowie weitere 2 % als Risikoprämie anfallen würden. Darauf, dass diese 4 % von der L1 erhoben würden, wurde nicht hingewiesen. Unter Ziff. 5 bzw. Ziff. 4 der Anlage wurden lediglich Ansprüche auf eine Zusageprovision für die L1 geregelt.
7Den Darlehensverträgen ebenfalls beigefügt war ein als „Allgemeine Bestimmungen – Fassung für Endkreditnehmer“ betiteltes Formular der „O-BANK.Mittelstandskredit Gemeinschaftsaktion der O-BANK und der L1-Mittelstandsbank“. Dort heißt es unter Ziff. 4:
8„Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern nicht von der O-BANK festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.“
9Unter Ziff. 5 findet sich folgende Regelung:
10„Sofern nicht anders geregelt, ist der Endkreditnehmer berechtigt, den Kredit während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die O-BANK, der zur Abdeckung des Aufwands der O-BANK bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten Laufzeit unabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.“
11Mit Schreiben vom 30.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 15.600,00 € binnen 3 Wochen zu erstatten, jedoch erfolglos. Mit Schreiben vom 20.11.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die L1 der Ansicht sei, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes bestehe. Mit Schreiben vom 24.11.2014 forderten die Klägervertreter Erstattung der Bearbeitungsgebühren i.H.v. 15.600 € zuzüglich weiterer 6.250 € bis zum 06.12.2012, jedoch abermals erfolglos. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wiesen die Beklagtenvertreter vermeintliche Ansprüche des Klägers zurück.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren unwirksam sei. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren sei auch auf unternehmerische Kredite anwendbar. Er meint außerdem, dass aus den Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei, dass die Bearbeitungsgebühren für die Tätigkeit der L1 angefallen seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es sich um Bearbeitungsgebühren der Beklagten selbst handele.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 21.850,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren auf Förderkredite nicht anwendbar sei. Bei der AGB-rechtlichen Bewertung von Entgeltklauseln zu Förderdarlehen seien die Besonderheiten des Förderkreditgeschäfts zu berücksichtigen. Sie meint außerdem, dass aus Ziff. 4 und Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank ersichtlich sei, dass das Bearbeitungsentgelt für die Tätigkeit der Förderbank beansprucht worden sei.
18Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, es handele sich um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesonderte vergütungsfähige Leistung der Darlehensgeberseite, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Mit dem Abzugsbetrag sei das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht vergütet worden, in der ersten Zinsbindungsfrist entschädigungsfrei außerplanmäßig tilgen zu dürfen. Insoweit handele es sich bei dem Abzugsbetrag um ein Entgelt für eine Sonderleistung zu Gunsten und im Interesse des Klägers. Mit der Gebühr sei nicht ein auf Seiten der Hausbank angefallener Bearbeitungsaufwand vergütet worden, sondern es seien Leistungen der Förderbank bepreist worden, die im Interesse des Darlehensnehmers bei der programmbezogenen Prüfung der Fördervoraussetzungen erbracht worden seien.
19Jedenfalls werde der Darlehensnehmer durch den Abzugsbetrag, so die Ansicht der Beklagten, nicht unangemessen benachteiligt, weil der Förderbank hinsichtlich der Ausgestaltung des Förderprodukts und der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zustehe, der auch bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle berücksichtigt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei ein öffentliches Interesse an einer optimalen Ausgestaltung der Förderung anzuerkennen.
20Die Beklagte meint außerdem, dass sie selbst nicht als Verwenderin der AGB aufgetreten sei, weil diese vielmehr ihr selbst im Rahmen des Förderprogramms seitens der L1 auferlegt worden seien, also nicht zur Disposition gestanden hätten.
21Zudem ist die Beklagte der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass die laufzeitunabhängige Gebühr seitens der Förderbank berechnet und dieser zugeflossen sei, nicht hingegen ihr – der Beklagten. Die Förderbank habe den entsprechenden Betrag von vornherein einbehalten. Dementsprechend sei sie – so meint die Beklagte – nicht bereichert. Vielmehr müsse sie – obwohl sie nur eine um den Abzugsbetrag reduzierte Valuta von der Förderbank erhalten habe – den Darlehensnennbetrag in voller Höhe an die Förderbank zurückzahlen.
22Ferner meint die Beklagte, die Rechtsprechung des BGH sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sie die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers voraussetze, während die streitgegenständlichen Darlehen – unstreitig – auf unternehmerisches Handeln gerichtet gewesen seien, nämlich auf die Neugründung einer Apotheke.
23Die Beklagte bestreitet überdies den Zinsanspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26- A.27
Anspruch auf Zahlung von 21.850 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 21.850 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren auf Grundlage der von ihr mit dem Kläger wirksam geschlossenen Vereinbarungen mit Rechtsgrund erlangt. Im Einzelnen:
29- I.30
Etwas erlangt
Die Beklagte hat „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB erlangt, weil sie durch Verrechnung ihres Anspruchs auf Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Darlehens von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung teilweise, nämlich in Höhe der Bearbeitungsgebühr, befreit worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13) und hierdurch eine werthaltige Vermögensposition erlangt hat. „Etwas“ i.S.d. Gesetzes ist jede werthaltige Vermögensposition.
32Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese laufzeitunabhängige Gebühr an die L1 weiterleiten musste bzw. dass die Gebühr der L1 zugeflossen ist. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass die Gebühr der L1 zufließen sollte, steht zur Überzeugung der Kammer schon aufgrund der Verträge fest, dass die L1 im Ergebnis Empfängerin der Gebühr war. Denn aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank und der L1 ergibt sich, dass der streitgegenständliche Abzug vom Nennbetrag des an den Kläger ausgereichten Kredites dazu dienen sollte, die Refinanzierungs-Lücke bei der Beklagten zu schließen, die daraus folgte, dass die O-Bank ihrerseits bei Auszahlung des Refinanzierungskredits an die Beklagte einen Abzug vornahm, um ihren eigenen Verwaltungsaufwand abzudecken. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte selbst nicht auch zunächst eine vermögenswerte Position erlangt hätte. Denn auch unter Berücksichtigung der genannten Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1 verbleibt es dabei, dass die Beklagte im für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung maßgeblichen Vertragsverhältnis zum Kläger jedenfalls, wie bereits ausgeführt, Befreiung von ihrer Auszahlungspflicht erlangt hat. Ob sie im Nachhinein das Erlangte an die L1 abführen muss, ist allenfalls eine Frage der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, keine Frage des Erlangens einer vermögenswerten Position. Davon abgesehen liegt auch eine Entreicherung nicht vor. Denn wenn die Beklagte eine Pflicht zur Weiterleitung des Erhaltenen an die L1 hat, wird sie durch die Weiterleitung der von ihr im Wege der Verrechnung erlangten Bearbeitungsgebühr jedenfalls von der diesbezüglichen Pflicht befreit und hat auch insoweit einen geldwerten Vorteil erlangt.
33- II.34
Durch Leistung
Die Erlangung der vermögenswerten Position erfolgte auch durch Leistung, weil sie der Erfüllung der jeweils von der Beklagten mit dem Kläger geschlossenen Verträge diente (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). Leistung im Sinne des § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
36- III.37
Ohne Rechtsgrund
Diese Leistung ist allerdings nicht – wie in § 812 Abs. 1 BGB gefordert – ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern vielmehr mit Rechtsgrund. Denn die Beklagte hatte Anspruch auf die von ihr eingezogenen Bearbeitungsgebühren. Dieser Anspruch folgt aus den von ihr mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen und der hierin jeweils enthaltenen Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der „Anlage zum Darlehensvertrag“. Diese Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren war wirksam. Insbesondere ergab sich keine Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB. Dazu im Einzelnen:
39- 1.40
AGB
Bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der jeweiligen Anlage zum Darlehensvertrag handelt es sich unstreitig um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere um eine jeweils seitens der Beklagten vorformulierte und dem Kläger gestellte Vertragsbestimmung. Eine Bestimmung ist Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13), ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss. Unabhängig von einer Fixierung von Entgelten in einer Preisliste ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, a.a.O., Rnr. 21). Dies war hier unstreitig der Fall.
42- 2.43
von Beklagter gestellt
Die Vertragsbedingung war auch jeweils von der Beklagten gestellt. Vertragsbedingungen sind von einer Vertragspartei gestellt, wenn sie deren Vertragsgestaltungsmacht zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend findet sich die Regelung in den von der Beklagten mit dem Kläger jeweils geschlossenen Verträgen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Bestimmung vom Kläger eingeführt worden wäre. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte die Einbeziehung der Klausel in den jeweiligen Vertrag verlangt hat. Die Bedingung unterlag damit ihrer Vertragsgestaltungsmacht und war dementsprechend als von ihr gestellt anzusehen.
45Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Beklagten ihrerseits von der Förderbank L1 die Einbeziehung einer solchen Klausel vorgegeben worden sein sollte. Maßgeblich ist, dass die Vertragsbedingung von der Beklagten in die Verhandlung eingeführt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zudem kann es nicht dem Darlehensnehmer zum Nachteil gereichen, wenn der Beklagten Vorgaben von einem Dritten gemacht werden, der seinerseits Vertragspartner der Beklagten ist. Im Vertragsverhältnis Kläger – Beklagte muss der Kläger sich an die Beklagte halten können. Davon abgesehen, wäre es der Beklagten auch unbenommen, den von der L1 einbehaltenen Anteil selbst darlehensweise aus eigenen Mitteln an den Kunden auszureichen und insoweit ihrerseits auf eine Bearbeitungsgebühr zu verzichten. Warum dies einer Bank nicht zumutbar sein soll – wie etwa das LG Itzehoe meint (Urt. v. 01.07.2014, Az. 1 S 187/13) –, ist nicht ersichtlich.
46- 3.47
Einbeziehung in den Vertrag
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der O-Bank/L1 wurden unstreitig in den jeweiligen Vertrag einbezogen.
49- 4.50
Unwirksamkeit der Klausel: Inhaltskontrolle
Die streitgegenständlichen Klauseln in den beiden Verträgen unterliegen auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil es sich jeweils um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in Form einer Preisnebenabrede handelt (dazu im Folgenden unter a)). Die Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch stand, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteiligt (dazu im Folgenden unter b)). Im Einzelnen:
52a) von Rechtsvorschriften abweichende Regelung
53Die streitgegenständliche Klausel unterliegt grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelt und insoweit kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Denn auch im Verkehr zwischen Unternehmern findet eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB statt, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht ohne Weiteres in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher; Besonderheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt als ein Verbraucher (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 307 Rn. 38 f.). Vorliegend ist eine solche besondere Erfahrung des Klägers auf dem Gebiet des Abschlusses von Darlehensverträgen, die ihn gegenüber einem normalen Verbraucher weniger schutzwürdig machen würde, nicht ersichtlich. Vielmehr schließen auch Verbraucher Darlehensverträge ab, und zwar auch – wie der Kläger – unter Berücksichtigung von L1-Fördermöglichkeiten. Dies gilt gerichtsbekanntermaßen insbesondere für Wohnbauförderkredite. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Unternehmer wie der Kläger eine – im Verhältnis zur Beklagten – größere Marktmacht hätte als ein Verbraucher und deshalb weniger schutzwürdig wäre. Vielmehr befindet sich auch bei Darlehensverträgen – vor allem bei solchen, die wie hier der Existenzgründung dienen – ein Unternehmer gegenüber einer Bank in einer ähnlich unterlegenen Situation wie ein Verbraucher, so dass der vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten zugrunde gelegte Gedanke der Herstellung einer „Waffengleichheit“ auch auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung findet, in denen ein Unternehmer ein Darlehen zwecks Gründung eines Betriebes aufnimmt.
54Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass bei Unternehmerdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bislang gängige Praxis gewesen sei, lässt dies weder eine zwingende Schlussfolgerung darauf zu, dass die Regelung von vornherein der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen wäre, noch darauf, dass die Regelung zulässig wäre. Denn vor den einschlägigen BGH-Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) war auch bei Verbraucherdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten gängige Praxis. Gleichwohl hat der BGH die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt.
55Die streitgegenständliche Klausel unterliegt vielmehr der Inhaltskontrolle, weil sie eine Preisnebenabrede insoweit beinhaltet, als mit ihr Verwaltungsaufwand der Beklagten vergütet wird. Hierdurch weicht sie von Rechtsvorschriften ab. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden hingegen, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung i..d. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 33 f., ebenso BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 24 f.).
56Dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Preisnebenabrede handelte, folgt im Rahmen der gebotenen Auslegung schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Diese gibt selbst an, dass das Bearbeitungsentgelt der Abgeltung der mit einem Förderkredit verbundenen erheblichen Beratungs- und Kommunikationsleistungen gedient habe. Auch die Bezeichnung des Entgeltes als „Bearbeitungsgebühr“, wie sie sich in Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der Anlage zum jeweiligen Darlehensvertrag – ohne Bezugnahme auf die L1 – findet, spricht nach dem Wortsinn und unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes der Beklagten handelte. Zudem ist die Bearbeitungsgebühr ausdrücklich (vgl. Ziffer 5 der AGB der O-Bank/L1) laufzeitunabhängig vereinbart, was darauf hindeutet, dass es sich bei der Gebühr gerade nicht um ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens handelte, weil ein solches Entgelt grundsätzlich laufzeitabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Dies wird in Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1 bestätigt, wonach die Gebühr ausdrücklich keine Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals darstellt, sondern vielmehr eine Vergütung für die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages und der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals angefallenen Kosten.
57Soweit die Beklagte meint, dass diese Regelung nur die Beratungsleistungen der Förderbank betreffe, geht diese Annahme fehl. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1, dass die als Abzug vereinnahmte Bearbeitungsgebühr „der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites“ dient [Hervorhebung nicht im Original, sondern durch die Kammer]. Hausbank ist vorliegend die Beklagte. Auch wenn danach in Ziff. 5 ausgeführt wird, dass dieser Aufwand darin bestehe, dass die O-Bank/L1 einen Abzug beim Förderkredit vornehme, so ändert dies nichts daran, dass es sich der Sache nach um Aufwendungen der Beklagten handelt, die mit der Gebühr abgegolten werden sollen. Der Aufwand der Beklagten besteht darin, dass sie wegen des Aufwandes der L1 den Kreditbetrag von jener nicht vollständig ausbezahlt bekommt und insofern eine Deckungslücke in ihrer Refinanzierung hat. Um diese zu schließen, leitet die Beklagte die Kürzung seitens der L1 gleichsam an den Kunden weiter. Das bedeutet aber, dass die Gebühr in Form des Abzugs nicht etwa für die vertragliche Hauptleistung oder eine Sonderleistung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger erhoben wird, sondern vielmehr allein im Interesse der Beklagten, um deren Refinanzierungslücke im Wege der Verrechnung ausgleichen zu können. Auf diese Weise bleibt es der Beklagten erspart, ihre Refinanzierungslücke durch Aufnahme eines ergänzenden, gegenüber dem L1-Kredit kostenintensiveren Kredits bei Dritt-Unternehmen zu schließen. Damit ist klar, dass die Gebühr keine echte Gegenleistung seitens der Beklagten zum Gegenstand hat, sondern lediglich im alleinigen Vermögensinteresse der Beklagten zur Förderung von deren Geschäftstätigkeit und Vermeidung erhöhter Kosten erhoben und in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt wird (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rnr. 53, 57).
58Auch aus den sonstigen Umständen des Falles sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten handeln würde. Bei der gebotenen Auslegung und lebensnaher Betrachtung kann man allenfalls davon ausgehen, dass mit den Bearbeitungsgebühren – neben der Schließung der o.g. Lücke in der Refinanzierung – Verwaltungsaufwand vergütet werden soll. Dies ergibt sich aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1, wonach der – nicht näher beschriebene – „Aufwand“ der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits abgedeckt werden soll. Allgemeiner Verwaltungsaufwand – wie z.B. die Bonitätsprüfung oder die Bewertung der angebotenen Sicherheiten – wird aber im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts erbracht, nicht im Interesse des Kunden. Gleiches gilt für die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann und für die vor Vertragsschluss liegende Erfassung von Kundenwünschen und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche und schließlich die Abgabe des Darlehensangebotes (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzt eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (BGH, a.a.O.). Eine solche Beratungstätigkeit ist hier weder von der Beklagten hinreichend vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Insbesondere sind die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages nicht gesondert vergütungsfähig. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank. Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 56). Gerade um den im Zusammenhang mit der Refinanzierung anfallenden Aufwand handelt es sich aber, der ausweislich Ziff. 5 der AGB der O-Bank mit den Bearbeitungsgebühren abgegolten werden soll (siehe oben).
59Ferner kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um eine sonstige, rechtlich selbständige und daher vergütungsfähige Leistung des Darlehensgebers dergestalt handele, dass hiermit das Recht des Darlehensnehmers zur entschädigungsfreien außerplanmäßigen Tilgung in der ersten Zinsbindungsfrist vergütet werde. Denn dieses Recht ist ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages und Ziff. 3 bzw. 4 der jeweiligen Anlage mit einem zusätzlichen Abzug von 2 % gesondert vergütet worden. Vorliegend geht es aber um den ausdrücklich als Bearbeitungsgebühr bezeichneten und neben der Risikoprämie vorgenommenen Abzug von 2 %.
60Insgesamt handelt es sich damit um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung, weil zusätzlich zu der gemäß § 488 BGB gesetzlich vorgesehenen Vergütung für Darlehen in Form des laufzeitabhängigen Vertragszinses eine laufzeitunabhängige Gebühr verlangt wird, die für Tätigkeiten anfällt, die die Beklagte ohnehin erbringen müsste. Dies weicht von dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 488 BGB ab (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12).
61b) Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung + unangemessene Benachteiligung
62Die streitgegenständliche Klausel ist allerdings wirksam. Ob eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vorliegt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vor.
63aa)
64Die Kammer verkennt nicht, dass für eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Umstand spricht, dass die Beklagte zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Zins ein Entgelt für Verwaltungsaufwand verlangt, welches überdies laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Demgegenüber hat die Beklagte nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken, kann daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 72 ff.), während die streitgegenständlichen Gebühren laufzeitunabhängig ausgestaltet sind.
65bb)
66Die unangemessene Benachteiligung wird – sofern man von einer wesentlichen Abweichung ausgeht – hierdurch grundsätzlich indiziert. Allerdings kann die Beklagte sich erfolgreich auf Gründe berufen, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen. Dazu im Einzelnen:
67Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender einer Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend ist zu Gunsten der Beklagten zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Krediten um Förderkredite handelt, mit denen öffentliche Interessen wahrgenommen werden. Auch der Bundesgerichtshof geht bei solchen Förderkrediten davon aus, dass sie grundsätzlich nach anderen Maßstäben zu bewerten sind als normale Kredite (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, Az. XI ZR 258/91; BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. XI ZR 49/93). Zudem ergibt sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, dass auch der Gesetzgeber solche Darlehensverträge, die im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen werden, nicht den Regelungen über Verbraucherkreditverträge unterwerfen will. Dies zeigt, dass auch nach dem Leitbild des Gesetzgebers bei öffentlich geförderten Krediten eine besondere Interessenlage besteht, die der Anwendung allgemeiner verbraucherschützender Regelungen entgegenstehen kann. Vor diesem Hintergrund entsprachen die streitgegenständlichen Förderdarlehen selbst schon nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dementsprechend kann die Unangemessenheit der Bearbeitungsgebühr nicht schon allein aus der Abweichung von der Rechtsnorm des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet werden.
68Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers spricht überdies, dass es sich vorliegend um wirtschaftlich besonders „günstige“ Darlehen handelte, die außerdem jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar waren. Ohne Mitwirkung der L1 hätte die Beklagte derart vergünstigte Kredite dem Kläger ohne Weiteres nicht gewährt. Der Kläger hat die besonders günstigen Bedingungen L1-geförderter Kredite auch gerade erstrebt. Durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat der Kläger dementsprechend im Ergebnis einen Beitrag dazu geleistet, ein besonders günstiges Darlehen zu erlangen, welches er am Markt im allgemeinen Wettbewerb in dieser Form nicht hätte erhalten können. Vor diesem Hintergrund kann von einer missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen seitens der Beklagten auf Kosten des Klägers keine Rede sein. Vielmehr hat die Beklagte zugleich auch dessen Interessen verfolgt, indem sie ihm L1-geförderte Darlehen beschafft hat.
69Zudem ist zu berücksichtigen, dass weder der Kläger noch die Beklagte eine Möglichkeit hatten, die konkreten Darlehensbedingungen mitzugestalten, wenn sie die L1-Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen wollten. Vielmehr kam der Förderbank hinsichtlich der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zu. Sowohl Kläger als auch Beklagte mussten die Vorgaben seitens der L1 entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Klägers durchgesetzt hätte.
70Nicht zuletzt spricht gegen eine unangemessene Benachteiligung, dass Darlehen wie die streitgegenständlichen durch öffentliche Gelder gefördert werden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg insoweit Vorrang vor den individuellen Interessen der Parteien eines Kreditvertrages haben muss (vgl. auch insoweit OLG Düsseldorf, a.a.O.).
71In der Gesamtschau der besonderen Umstände zeigt sich, dass die Beklagte zwar eigene Interessen verfolgt hat, aber gleichwohl hinreichend die Interessen des Klägers insoweit berücksichtigt hat, als sie ihm durch Verschaffung der L1-Fördermittel zu besonders günstigen Darlehen verholfen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter missbräuchlich einseitiger Durchsetzung eigener Interessen die Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Vor diesem Hintergrund treten die mit der Bearbeitungsgebühr für den Kläger verbundene Nachteile – wie etwa die Verzögerung der Tilgung, der Anstieg des effektiven Jahreszinses und die Unattraktivität einer vorzeitigen Loslösung vom Vertrag – bei der Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung zurück.
72Dementsprechend verbleibt es bei der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln.
73- B.
Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-)Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.
75- C.
Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
Gründe
Landgericht Augsburg
Az.: 031 O 3164/14
In Namen des Volkes
Verkündet am 16.12.2014
In dem Rechtsstreit
...
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 folgendes
Endurteil
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes, das die Klägerin aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Ratenkreditvertrages an diese geleistet hat.
Die Parteien schlossen am 05.05.2011 einen Darlehensvertrag in Höhe von 300.000,00 €, wobei die Klägerin Darlehensnehmerin und die Beklagte Darlehensgeberin war. Ausweislich des Darlehensvertrages handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit zur Unternehmenserweiterung. Der Darlehensbetrag dieses zweckgebundenen Refinanzierungskredites stammte aus dem Kreditprogramm „Universalkredit“ der ... und wurde der Beklagten von der ... zur Verfügung gestellt. Dies war für die Klägerin aus der Anlage zum Darlehensvertrag ersichtlich. Die Beklagte reichte entsprechend Ziffer 3.2. des Darlehensvertrages das Darlehen zu 100% an die Klägerin aus. Die Klägerin zahlte an die Beklagte am 30.05.2011 das in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages vereinbarte einmalige, sofort fällige und nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% des Darlehensbetrages. Dies entsprach einem Betrag von 12.000,00 €. Die ... behielt ihrerseits bei der Auszahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte insgesamt 4,00% des Nennbetrages ein, wovon 2,00% eine Bearbeitungsgebühr und 2,00% eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode darstellten. Dies war der Klägerin ebenfalls aufgrund der Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt.
Die Klägerin behauptet, die formularmäßige Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes sei unwirksam. Sie sei als Preisnebenabrede mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige sie als Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Daher verstoße die Vereinbarung gegen §§ 307 I S.1, II Nr. 1 BGB. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere bezüglich der BGH Rechtsprechung auf die sich die Klägerin im Wesentlichen stützt, wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 verwiesen.
Die Klägerin bringt zudem vor, sie halte die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen auch auf den vorliegenden Fall eines Förderdarlehens mit einem Unternehmen als Darlehensnehmerin für übertragbar. Ferner trägt sie vor, die Beklagte habe durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes einen Vorteil erlangt, der sich immer noch im Vermögen der Beklagten befände.
Daher stehe ihr die Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgeltes sowie Zinsen auf diesen Betrag ab dem 30.05.2011 zu.
Des Weiteren stehe ihr die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € und Zinsen hieraus zu, da die Beklagte bereits vor der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2014 die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr bereits ernsthaft und endgültig verweigert habe. Insoweit wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2014, bei Gericht eingegangen am 25.08.2014 und der Beklagten zugestellt am 12.09.2014, hat die Klägerin deshalb Klage erhoben und beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.05.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958,19 und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klage zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin angeführte BGH Rechtsprechung sei als reine Verbraucherschutzrechtsprechung nicht auf Unternehmenskredite übertragbar. Zudem erklärt sie, dass Bearbeitungsentgelte, insbesondere bei Förderdarlehen, nicht zu beanstanden seien. Außerdem habe die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt schon gar keinen Vorteil erlangt, in jedem Fall aber habe sie durch das Weiterleiten des Bearbeitungsentgeltes an die ... nunmehr keinen herauszugebenden Vorteil inne. Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass nicht sie, sondern die ... hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs die richtige Ansprechpartnerin sei. Ergänzend zu diesen Ausführungen der Beklagten wird auf deren Klageerwiderung vom 10.10.2014 Bezug genommen.
Im Schriftsatz vom 30.10.2014 hat die Beklagte der ... den Streit verkündet und sie aufgefordert dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Im Hinblick auf die Begründung der Streitverkündung wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2014 Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
II.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nebst Zinsen/Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 I BGB, noch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen nach §§ 280 II, 286 Ii Nr. 3 BGB.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1,8181 BGB.
a. Durch die Zahlung der Klägerin an die Beklagte am 30.05.2011 hat die Beklagte eine Gutschrift in Höhe von 12.000,00 € auf ihr Konto erhalten, somit einen vermögensrechtlichen Vorteil und damit „etwas“ im Sinne des § 812 I BGB erlangt. Sofern die Beklagte ausführt, es fehle bereits an einem erlangten Etwas ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin direkt an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin gezahlt hat. Somit befand sich die Gutschrift als vermögenswerter Vorteil sehr wohl im Machtbereich der Beklagten, diese konnte mithin auch über den gezahlten Betrag verfügen. Die vorherige Einbehaltung von 12.000,00 € seitens der ... bei der Ausreichung der Darlehensvaluta im Verhältnis zur Beklagten ist in diesem Zusammenhang irrrelevant, da diese Einbehaltung auf die Entstehung des Vermögensvorteils bei der Beklagten durch die direkte Zahlung der Klägerin keinen Einfluss nimmt.
b. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte stellt ferner eine Leistung dar, es handelt sich dabei um eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
c. Die Zahlung des Bearbeitungsentgelts der Klägerin an die Beklagte erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages ist nicht, wie die Klägerin meint, nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor.
aa. Zwar ist die formularmäßig vereinbarte Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 I S.1 BGB zu qualifizieren, denn sie ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung die die Beklagte der Klägerin bei Abschluss des Vertrages stellte.
bb. Weiterhin sind nach § 310 I S.2 BGB auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer - wie hier gegenüber der Klägerin - verwendet werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB grundsätzlich zugänglich.
cc. Auch stellt die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes eine Preisnebenabrede dar und ist somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB entzogen (vergleiche Urteil des BGH vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12, Rn. 24 ff). Da das Bearbeitungsentgelt eine laufzeitunabhängige Zahlung ist, kann es nicht als Zins und daher nicht als kontrollfreie vertragliche Hauptleistungspflicht nach § 488 I S. 2 BGB eingeordnet werden. Ebenso wurde das Bearbeitungsentgelt nicht für eine rechtlich selbstständige und deshalb kontrollfreie Sonderleistung erhoben. Vielmehr stellt das Bearbeitungsentgelt aus Sicht des verständigen Durchschnittskunden eine Entschädigung für den Aufwand der Bank bei Abwicklung und Auszahlung des Darlehens und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar.
dd. Allerdings hält die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB stand, die Klägerin ist durch die Vereinbarung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Insbesondere ist die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes keine Bestimmung die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Sofern die Klägerin ausführt, die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen (Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12
(1) Zum einen bezieht sich die zitierte Rechtsprechung ausschließlich auf Verbraucherkreditverträge. Ein solcher liegt hier angesichts der Unternehmereigenschaft der Klägerin und des unternehmerischen Darlehensverwendungszwecks gerade nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf Unternehmenskreditverträge ist nicht ohne Weiteres möglich, da sowohl die Fallkonstellationen und auch die Interessenlagen der Beteiligten nicht vergleichbar sind. So sind Unternehmer, nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnis der Gebräuchlichkeiten im Handelsverkehr, weniger schutzwürdig als Verbraucher. Dies hat der Gesetzgeber durch die Schaffung vieler spezieller Verbraucherschutznormen zum Ausdruck gebracht. Zudem haben Unternehmer hinsichtlich ihrer Ausgaben für die Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher, so dass auch diesbezüglich eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gerechtfertigt ist.
(2) Selbst wenn man die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes auch im Falle eines Unternehmerkredites für unzulässig hielte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall eines Förderdarlehens keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch das Bearbeitungsentgelt gegeben.
Denn entscheidend ist, dass im Falle eines Förderdarlehens die Bank, welche die Darlehensvaluta an den Endkreditnehmer ausreicht, also hier die Beklagte, als zwischengeschaltete Hausbank eine Art Vermittlerrolle einnimmt.
Dies führt zum einen dazu, dass die Beklagte im Vergleich zu Darlehensverträgen die nicht aus Fördermitteln stammen einen erhöhten Beratungs- und Kommunikationsaufwand hat. Das Bearbeitungsentgelt erfüllt damit auch die Funktion der Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes.
Dieser erhöhte Aufwand entsteht zudem gerade nicht aus Tätigkeiten, die die vermittelnde Bank überwiegend aufgrund von eigenen Interessen durchführt. Vielmehr sind die vermittelnde Funktion und die daraus resultierenden Tätigkeiten notwendige Voraussetzungen zur Erlangung des Förderdarlehens aus dem Kreditprogramm der ... und geschehen damit im klägerischen Interesse.
Hinzu kommt, dass die Einbehaltung von 4,00% des Nennbetrages im Verhältnis zwischen der ... und der Beklagten der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt war. Zwar betrifft diese Tatsache das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht unmittelbar, ihr war aber insofern, insbesondere aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft, bewusst, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt wirtschaftlich betrachtet lediglich weiterreichte.
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben der Klägerin durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes auszugehen.
d. Selbst wenn man die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes für unwirksam hielte und damit das Vorliegen eines rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 I S. 1 BGB verneinte, so wäre die Beklagte dennoch nach § 818 III BGB entreichert, da kein abschöpfungsfähiger Vorteil in ihrem Vermögen vorhanden ist.
Zwar befindet sich die ursprünglich erlangte Gutschrift noch im Vermögen der Beklagten, allerdings erlitt die Beklagte durch den Einbehalt der 12.000,00 € seitens der ... einen vermögensrechtlichen Nachteil, der mit der Bereicherung in Zusammenhang steht und daher als abzugsfähig zu berücksichtigen ist (vlg. Palandt/Sprau, § 818 BGB, Rn.30, Rn. 40ff). Die Beklagte erhielt selbst nur 96,00% der Kapitalsumme von der ... ausgereicht, zahlte sodann 100,00% an die Klägerin aus und bekam von dieser anschließend 4,00% als Bearbeitungsentgelt zurückgezahlt. Wirtschaftlich betrachtet reichte die Beklagte somit das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% der Darlehenssumme nur an die ... weiter, so dass ihr selbst durch die klägerseitige Zahlung des Bearbeitungsentgeltes kein vermögensrechtlicher Vorteil verbleibt. Obwohl die Klägerin kein Vertragsverhältnis zur ... unterhält, stehen doch beide Vermögensverschiebungen in einem adäquat kausalen Zusammenhang und sind da- her bei der Beurteilung über den Verbleib des Vermögensvorteils zu berücksichtigen. Überdies war der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag der Einbehalt der 4,00% des Nennbetrages seitens der ... bekannt.
Insgesamt ist die Beklagte damit gemäß § 818 III BGB entreichert, so dass selbst bei Annahme einer rechtsgrundlosen Zahlung gemäß dem Zweck des Bereicherungsrechts kein abschöpfbarer Vermögensvorteil mehr bei der Beklagten vorhanden ist und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1, 818 BGB geltend machen kann.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen als Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 III BGB. Zum einen liegt bereits tatbestandlich keine rechtsgrundlose Leistung vor und zum anderen ist die Beklagte auch hinsichtlich der Nutzungen entreichert nach § 818 III BGB. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltsgebühren als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 II, 286 II Nr. 3 BGB. Da die Beklagte nicht zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verpflichtet ist, kann sie mit dieser Leistung folglich auch nicht in Verzug geraten.
4. Mangels eines bestehenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen des Zinsanspruchs aus § 291 i. V. m. § 288 II BGB auch nicht vor, so dass die Klägerin keinen Zinsanspruch hat.
III.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 I S.1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, S.2 ZPO.
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder - 2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
- 1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - 2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt. Gleichgültig ist, ob die Bestimmungen einen äußerlich gesonderten Bestandteil des Vertrags bilden oder in die Vertragsurkunde selbst aufgenommen werden, welchen Umfang sie haben, in welcher Schriftart sie verfasst sind und welche Form der Vertrag hat. Allgemeine Geschäftsbedingungen liegen nicht vor, soweit die Vertragsbedingungen zwischen den Vertragsparteien im Einzelnen ausgehandelt sind.
(2) Allgemeine Geschäftsbedingungen werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
- 1.
die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und - 2.
der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
(3) Die Vertragsparteien können für eine bestimmte Art von Rechtsgeschäften die Geltung bestimmter Allgemeiner Geschäftsbedingungen unter Beachtung der in Absatz 2 bezeichneten Erfordernisse im Voraus vereinbaren.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Parteien streiten über einen Anspruch des Klägers gegen die Beklagte auf Rückzahlung von Bearbeitungsgebühren.
3Die Parteien schlossen am 19.04.2006 einen Kreditvertrag über 312.500 €, welche der Kläger von der Beklagten aus Mitteln der L (im Folgenden: L1) erhalten sollte. Ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages wurde ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht des Klägers zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der ersten Zinsbindungsperiode umfasste.
4Am 11.12.2006 schlossen die Parteien einen weiteren Kreditvertrag, diesmal über die Summe von 780.000 €, welche ebenfalls aus Mitteln der L durch die Beklagte als Darlehensgeberin ausbezahlt werden sollten. Auch hier wurde ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages ein Disagio i.H.v. 4 % erhoben, welches eine Risikoprämie von 2 % für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits umfasste.
5In Ziff. 1 der Darlehensverträge wurde jeweils die L1 als „Förderinstitut“ genannt. In Ziff. 9 beider Darlehensverträge war bestimmt, dass für das Darlehen jeweils die Bestimmungen des in Ziff. 1 des Darlehensvertrages genannten Förderinstituts gelten würden, wobei für die L1 die „Allgemeinen Bestimmungen für Investitionskredite – End-Kreditnehmer“ gelten sollten.
6Beiden Kreditverträgen war außerdem jeweils eine Anlage (Anlage KE1 und KE2, Bl. 47 ff. der Akte) beigeheftet, welche das Logo der Beklagten trug und unter Ziff. 4 bzw. Ziff. 3 darauf hinwies, dass eine Auszahlung i.H.v. 96 % erfolge und dass 2 % als Bearbeitungsgebühr sowie weitere 2 % als Risikoprämie anfallen würden. Darauf, dass diese 4 % von der L1 erhoben würden, wurde nicht hingewiesen. Unter Ziff. 5 bzw. Ziff. 4 der Anlage wurden lediglich Ansprüche auf eine Zusageprovision für die L1 geregelt.
7Den Darlehensverträgen ebenfalls beigefügt war ein als „Allgemeine Bestimmungen – Fassung für Endkreditnehmer“ betiteltes Formular der „O-BANK.Mittelstandskredit Gemeinschaftsaktion der O-BANK und der L1-Mittelstandsbank“. Dort heißt es unter Ziff. 4:
8„Die Kreditbearbeitungs- und Verwaltungskosten des unmittelbar refinanzierten Kreditinstituts sowie der Hausbank sind mit dem Zinssatz abgegolten, dazu zählen auch Kosten im Zusammenhang mit einem Endkreditnehmer- oder Bankenwechsel. Die Hausbank ist berechtigt, dem Endkreditnehmer folgende Kosten gesondert zu berechnen, sofern sie in unmittelbarem Zusammenhang mit der Kreditgewährung stehen, konkret nachweisbar sind und dem Endkreditnehmer gegenüber spezifiziert werden: Reisekosten anlässlich von Betriebsbesichtigungen und Firmenbesuchen vor Kreditgewährung sowie Kosten anlässlich der Anfertigung von Schätzgutachten und der Überwachung von Sicherungsübereignungen, Kosten für Fotokopien, Portokosten und Auslagen, die die Hausbank für Rechnung des Endkreditnehmers macht. Sofern nicht von der O-BANK festgelegt, dürfen Verzichtsgebühren, Vorfälligkeitsentschädigungen oder ähnliche Kosten für diesen Kredit nicht berechnet werden.“
9Unter Ziff. 5 findet sich folgende Regelung:
10„Sofern nicht anders geregelt, ist der Endkreditnehmer berechtigt, den Kredit während der ersten Zinsbindungsfrist jederzeit unter Einhaltung einer Ankündigungsfrist von 20 Bankarbeitstagen ganz oder teilweise vorzeitig an die Hausbank zurückzuzahlen. Soweit ein Abzug vom Nennbetrag des Kredites bei der Auszahlung erfolgt, dient dieser – gemäß dem Kreditvertrag – der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites. Der Aufwand ergibt sich aus einem entsprechenden Abzug bei der Auszahlung des Refinanzierungskredits durch die O-BANK, der zur Abdeckung des Aufwands der O-BANK bei der Kreditbearbeitung und Geldbeschaffung sowie der Abgeltung des dem Kreditnehmer und der Hausbank eingeräumten Rechts zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits (Risikoprämie) dient. Die Abzugsbeträge beinhalten Laufzeit unabhängige Gebühren und werden bei vorzeitiger Tilgung des Kredits nicht erstattet.“
11Mit Schreiben vom 30.10.2010 forderte der Kläger die Beklagte auf, die Bearbeitungsgebühren in Höhe von insgesamt 15.600,00 € binnen 3 Wochen zu erstatten, jedoch erfolglos. Mit Schreiben vom 20.11.2014 teilte die Beklagte dem Kläger mit, dass die L1 der Ansicht sei, dass kein Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes bestehe. Mit Schreiben vom 24.11.2014 forderten die Klägervertreter Erstattung der Bearbeitungsgebühren i.H.v. 15.600 € zuzüglich weiterer 6.250 € bis zum 06.12.2012, jedoch abermals erfolglos. Mit Schreiben vom 10.12.2014 wiesen die Beklagtenvertreter vermeintliche Ansprüche des Klägers zurück.
12Der Kläger ist der Ansicht, dass die Vereinbarung über Bearbeitungsgebühren unwirksam sei. Die diesbezügliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit der in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren sei auch auf unternehmerische Kredite anwendbar. Er meint außerdem, dass aus den Unterlagen nicht erkennbar gewesen sei, dass die Bearbeitungsgebühren für die Tätigkeit der L1 angefallen seien. Vielmehr entstehe der Eindruck, dass es sich um Bearbeitungsgebühren der Beklagten selbst handele.
13Der Kläger beantragt,
14die Beklagte zu verurteilen, an ihn – den Kläger – 21.850,00 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 06.12.2014 zu zahlen.
15Die Beklagte beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Die Beklagte ist der Ansicht, dass die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Unwirksamkeit von in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vereinbarten Bearbeitungsgebühren auf Förderkredite nicht anwendbar sei. Bei der AGB-rechtlichen Bewertung von Entgeltklauseln zu Förderdarlehen seien die Besonderheiten des Förderkreditgeschäfts zu berücksichtigen. Sie meint außerdem, dass aus Ziff. 4 und Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank ersichtlich sei, dass das Bearbeitungsentgelt für die Tätigkeit der Förderbank beansprucht worden sei.
18Die Beklagte vertritt ferner die Auffassung, es handele sich um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesonderte vergütungsfähige Leistung der Darlehensgeberseite, die nicht der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle unterliege. Mit dem Abzugsbetrag sei das dem Darlehensnehmer eingeräumte Recht vergütet worden, in der ersten Zinsbindungsfrist entschädigungsfrei außerplanmäßig tilgen zu dürfen. Insoweit handele es sich bei dem Abzugsbetrag um ein Entgelt für eine Sonderleistung zu Gunsten und im Interesse des Klägers. Mit der Gebühr sei nicht ein auf Seiten der Hausbank angefallener Bearbeitungsaufwand vergütet worden, sondern es seien Leistungen der Förderbank bepreist worden, die im Interesse des Darlehensnehmers bei der programmbezogenen Prüfung der Fördervoraussetzungen erbracht worden seien.
19Jedenfalls werde der Darlehensnehmer durch den Abzugsbetrag, so die Ansicht der Beklagten, nicht unangemessen benachteiligt, weil der Förderbank hinsichtlich der Ausgestaltung des Förderprodukts und der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zustehe, der auch bei der AGB-rechtlichen Inhaltskontrolle berücksichtigt werden müsse. In diesem Zusammenhang sei ein öffentliches Interesse an einer optimalen Ausgestaltung der Förderung anzuerkennen.
20Die Beklagte meint außerdem, dass sie selbst nicht als Verwenderin der AGB aufgetreten sei, weil diese vielmehr ihr selbst im Rahmen des Förderprogramms seitens der L1 auferlegt worden seien, also nicht zur Disposition gestanden hätten.
21Zudem ist die Beklagte der Auffassung, nicht passivlegitimiert zu sein. In diesem Zusammenhang behauptet sie, dass die laufzeitunabhängige Gebühr seitens der Förderbank berechnet und dieser zugeflossen sei, nicht hingegen ihr – der Beklagten. Die Förderbank habe den entsprechenden Betrag von vornherein einbehalten. Dementsprechend sei sie – so meint die Beklagte – nicht bereichert. Vielmehr müsse sie – obwohl sie nur eine um den Abzugsbetrag reduzierte Valuta von der Förderbank erhalten habe – den Darlehensnennbetrag in voller Höhe an die Förderbank zurückzahlen.
22Ferner meint die Beklagte, die Rechtsprechung des BGH sei schon deshalb nicht anwendbar, weil sie die Verbrauchereigenschaft des Kreditnehmers voraussetze, während die streitgegenständlichen Darlehen – unstreitig – auf unternehmerisches Handeln gerichtet gewesen seien, nämlich auf die Neugründung einer Apotheke.
23Die Beklagte bestreitet überdies den Zinsanspruch des Klägers dem Grunde und der Höhe nach.
24Entscheidungsgründe:
25Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
26- A.27
Anspruch auf Zahlung von 21.850 € aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB
Der Kläger hat unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Anspruch auf Zahlung von 21.850 €. Ein solcher Anspruch folgt insbesondere nicht aus § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB. Denn die Beklagte hat die streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren auf Grundlage der von ihr mit dem Kläger wirksam geschlossenen Vereinbarungen mit Rechtsgrund erlangt. Im Einzelnen:
29- I.30
Etwas erlangt
Die Beklagte hat „etwas“ im Sinne des § 812 Abs. 1 S. 1, 1. Fall BGB erlangt, weil sie durch Verrechnung ihres Anspruchs auf Bearbeitungsgebühr mit dem Anspruch des Klägers auf Auszahlung des Darlehens von ihrer Pflicht zur Darlehensauszahlung teilweise, nämlich in Höhe der Bearbeitungsgebühr, befreit worden ist (vgl. BGH, Urteil vom 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13) und hierdurch eine werthaltige Vermögensposition erlangt hat. „Etwas“ i.S.d. Gesetzes ist jede werthaltige Vermögensposition.
32Dem steht nicht entgegen, dass die Beklagte diese laufzeitunabhängige Gebühr an die L1 weiterleiten musste bzw. dass die Gebühr der L1 zugeflossen ist. Soweit zwischen den Parteien streitig ist, dass die Gebühr der L1 zufließen sollte, steht zur Überzeugung der Kammer schon aufgrund der Verträge fest, dass die L1 im Ergebnis Empfängerin der Gebühr war. Denn aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank und der L1 ergibt sich, dass der streitgegenständliche Abzug vom Nennbetrag des an den Kläger ausgereichten Kredites dazu dienen sollte, die Refinanzierungs-Lücke bei der Beklagten zu schließen, die daraus folgte, dass die O-Bank ihrerseits bei Auszahlung des Refinanzierungskredits an die Beklagte einen Abzug vornahm, um ihren eigenen Verwaltungsaufwand abzudecken. Dies führt jedoch nicht dazu, dass die Beklagte selbst nicht auch zunächst eine vermögenswerte Position erlangt hätte. Denn auch unter Berücksichtigung der genannten Regelung in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1 verbleibt es dabei, dass die Beklagte im für die bereicherungsrechtliche Rückabwicklung maßgeblichen Vertragsverhältnis zum Kläger jedenfalls, wie bereits ausgeführt, Befreiung von ihrer Auszahlungspflicht erlangt hat. Ob sie im Nachhinein das Erlangte an die L1 abführen muss, ist allenfalls eine Frage der Entreicherung gemäß § 818 Abs. 3 BGB, keine Frage des Erlangens einer vermögenswerten Position. Davon abgesehen liegt auch eine Entreicherung nicht vor. Denn wenn die Beklagte eine Pflicht zur Weiterleitung des Erhaltenen an die L1 hat, wird sie durch die Weiterleitung der von ihr im Wege der Verrechnung erlangten Bearbeitungsgebühr jedenfalls von der diesbezüglichen Pflicht befreit und hat auch insoweit einen geldwerten Vorteil erlangt.
33- II.34
Durch Leistung
Die Erlangung der vermögenswerten Position erfolgte auch durch Leistung, weil sie der Erfüllung der jeweils von der Beklagten mit dem Kläger geschlossenen Verträge diente (vgl. BGH, Urt. v. 28.10.2014, Az. XI ZR 348/13). Leistung im Sinne des § 812 BGB ist jede bewusste, zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
36- III.37
Ohne Rechtsgrund
Diese Leistung ist allerdings nicht – wie in § 812 Abs. 1 BGB gefordert – ohne Rechtsgrund erfolgt, sondern vielmehr mit Rechtsgrund. Denn die Beklagte hatte Anspruch auf die von ihr eingezogenen Bearbeitungsgebühren. Dieser Anspruch folgt aus den von ihr mit dem Kläger geschlossenen Darlehensverträgen und der hierin jeweils enthaltenen Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der „Anlage zum Darlehensvertrag“. Diese Vereinbarung über die Zahlung von Bearbeitungsgebühren war wirksam. Insbesondere ergab sich keine Unwirksamkeit aus § 307 Abs. 1 S. 1 i.V.m. Abs. 2 Nr. 1, Abs. 3 S. 1 BGB. Dazu im Einzelnen:
39- 1.40
AGB
Bei der Vereinbarung des Bearbeitungsentgelts in Ziff. 2.2 der Verträge i.V.m. Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der jeweiligen Anlage zum Darlehensvertrag handelt es sich unstreitig um eine Bestimmung in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere um eine jeweils seitens der Beklagten vorformulierte und dem Kläger gestellte Vertragsbestimmung. Eine Bestimmung ist Teil Allgemeiner Geschäftsbedingungen, wenn es sich um eine im Sinne des § 305 Abs. 1 BGB für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung handelt, die eine Vertragspartei der anderen Vertragspartei bei Vertragsabschluss stellt. Vorformuliert sind Vertragsbedingungen, wenn sie für eine mehrfache Verwendung schriftlich aufgezeichnet oder in sonstiger Weise fixiert sind. Dabei ist ausreichend, wenn die Vertragsbedingung zum Zwecke künftiger wiederholter Einbeziehung in Vertragstexte "im Kopf des Verwenders" gespeichert ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13), ohne dass sie in einer Preisliste fixiert sein muss. Unabhängig von einer Fixierung von Entgelten in einer Preisliste ist eine Bearbeitungsentgeltklausel in einem Darlehensvertrag auch dann vorformuliert, wenn der Klauselverwender beim Abschluss von Darlehensverträgen regelmäßig ein Bearbeitungsentgelt in Höhe festgelegter Prozentsätze verlangt oder er das Entgelt anhand der Daten des individuellen Darlehensvertrages nach bestimmten Vorgaben errechnet und es sodann in den Vertrag einbezogen wird (BGH, a.a.O., Rnr. 21). Dies war hier unstreitig der Fall.
42- 2.43
von Beklagter gestellt
Die Vertragsbedingung war auch jeweils von der Beklagten gestellt. Vertragsbedingungen sind von einer Vertragspartei gestellt, wenn sie deren Vertragsgestaltungsmacht zuzurechnen sind (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend findet sich die Regelung in den von der Beklagten mit dem Kläger jeweils geschlossenen Verträgen. Die Beklagte behauptet selbst nicht, dass die Bestimmung vom Kläger eingeführt worden wäre. Vielmehr ist unstreitig, dass die Beklagte die Einbeziehung der Klausel in den jeweiligen Vertrag verlangt hat. Die Bedingung unterlag damit ihrer Vertragsgestaltungsmacht und war dementsprechend als von ihr gestellt anzusehen.
45Etwas anderes gilt auch nicht, wenn der Beklagten ihrerseits von der Förderbank L1 die Einbeziehung einer solchen Klausel vorgegeben worden sein sollte. Maßgeblich ist, dass die Vertragsbedingung von der Beklagten in die Verhandlung eingeführt wurde (vgl. OLG Düsseldorf, a.a.O.). Zudem kann es nicht dem Darlehensnehmer zum Nachteil gereichen, wenn der Beklagten Vorgaben von einem Dritten gemacht werden, der seinerseits Vertragspartner der Beklagten ist. Im Vertragsverhältnis Kläger – Beklagte muss der Kläger sich an die Beklagte halten können. Davon abgesehen, wäre es der Beklagten auch unbenommen, den von der L1 einbehaltenen Anteil selbst darlehensweise aus eigenen Mitteln an den Kunden auszureichen und insoweit ihrerseits auf eine Bearbeitungsgebühr zu verzichten. Warum dies einer Bank nicht zumutbar sein soll – wie etwa das LG Itzehoe meint (Urt. v. 01.07.2014, Az. 1 S 187/13) –, ist nicht ersichtlich.
46- 3.47
Einbeziehung in den Vertrag
Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Beklagten und der O-Bank/L1 wurden unstreitig in den jeweiligen Vertrag einbezogen.
49- 4.50
Unwirksamkeit der Klausel: Inhaltskontrolle
Die streitgegenständlichen Klauseln in den beiden Verträgen unterliegen auch der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, weil es sich jeweils um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung in Form einer Preisnebenabrede handelt (dazu im Folgenden unter a)). Die Klausel hält der Inhaltskontrolle jedoch stand, weil sie den Kläger nicht unangemessen benachteiligt (dazu im Folgenden unter b)). Im Einzelnen:
52a) von Rechtsvorschriften abweichende Regelung
53Die streitgegenständliche Klausel unterliegt grundsätzlich der Inhaltskontrolle gemäß § 307 Abs. 3 S. 1 BGB, auch wenn es sich bei dem Kläger um einen Unternehmer handelt und insoweit kein Verbraucherdarlehensvertrag vorliegt. Denn auch im Verkehr zwischen Unternehmern findet eine Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB statt, wobei zu berücksichtigen ist, dass ein geschäftserfahrener Unternehmer nicht ohne Weiteres in gleichem Maße schutzbedürftig ist wie ein Verbraucher; Besonderheiten können sich insbesondere daraus ergeben, dass ein Unternehmer Geschäfte der betreffenden Art häufiger abschließt als ein Verbraucher (vgl. Palandt/Grüneberg, 74. Auflage, § 307 Rn. 38 f.). Vorliegend ist eine solche besondere Erfahrung des Klägers auf dem Gebiet des Abschlusses von Darlehensverträgen, die ihn gegenüber einem normalen Verbraucher weniger schutzwürdig machen würde, nicht ersichtlich. Vielmehr schließen auch Verbraucher Darlehensverträge ab, und zwar auch – wie der Kläger – unter Berücksichtigung von L1-Fördermöglichkeiten. Dies gilt gerichtsbekanntermaßen insbesondere für Wohnbauförderkredite. Darüber hinaus ist nicht ersichtlich, dass ein Unternehmer wie der Kläger eine – im Verhältnis zur Beklagten – größere Marktmacht hätte als ein Verbraucher und deshalb weniger schutzwürdig wäre. Vielmehr befindet sich auch bei Darlehensverträgen – vor allem bei solchen, die wie hier der Existenzgründung dienen – ein Unternehmer gegenüber einer Bank in einer ähnlich unterlegenen Situation wie ein Verbraucher, so dass der vom Bundesgerichtshof seiner Rechtsprechung zur Unwirksamkeit von Bearbeitungsentgelten zugrunde gelegte Gedanke der Herstellung einer „Waffengleichheit“ auch auf Fälle der vorliegenden Art Anwendung findet, in denen ein Unternehmer ein Darlehen zwecks Gründung eines Betriebes aufnimmt.
54Soweit die Beklagte sich in diesem Zusammenhang darauf beruft, dass bei Unternehmerdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsgebühren bislang gängige Praxis gewesen sei, lässt dies weder eine zwingende Schlussfolgerung darauf zu, dass die Regelung von vornherein der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB entzogen wäre, noch darauf, dass die Regelung zulässig wäre. Denn vor den einschlägigen BGH-Urteilen vom 13.05.2014 (Az. XI ZR 170/13 und XI ZR 405/12) war auch bei Verbraucherdarlehen die Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten gängige Praxis. Gleichwohl hat der BGH die formularmäßige Vereinbarung von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkrediten für unzulässig erklärt.
55Die streitgegenständliche Klausel unterliegt vielmehr der Inhaltskontrolle, weil sie eine Preisnebenabrede insoweit beinhaltet, als mit ihr Verwaltungsaufwand der Beklagten vergütet wird. Hierdurch weicht sie von Rechtsvorschriften ab. § 307 Abs. 3 S. 1 BGB beschränkt die Inhaltskontrolle auf solche Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Hierunter fallen zwar weder Bestimmungen über den Preis der vertraglichen Hauptleistung noch Klauseln über das Entgelt für eine rechtlich nicht geregelte, zusätzlich angebotene Sonderleistung. Preisnebenabreden hingegen, die keine echte (Gegen-)Leistung zum Gegenstand haben, sondern mit denen der Klauselverwender allgemeine Betriebskosten, Aufwand für die Erfüllung gesetzlich oder nebenvertraglich begründeter eigener Pflichten oder für sonstige Tätigkeiten auf den Kunden abwälzt, die der Verwender im eigenen Interesse erbringt, sind der Inhaltskontrolle unterworfen. Ob eine Klausel nach diesen Grundsätzen eine kontrollfähige Preisnebenabrede oder eine kontrollfreie Preisabrede enthält, ist durch Auslegung i..d. §§ 133, 157 BGB zu ermitteln. Diese hat sich, ausgehend von den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, nach dem objektiven Inhalt und typischen Sinn der in Rede stehenden Klausel einheitlich danach zu richten, wie ihr Wortlaut von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der regelmäßig beteiligten Verkehrskreise verstanden wird. Zweifel bei der Auslegung gehen nach § 305c Abs. 2 BGB zu Lasten des Verwenders. Außer Betracht bleiben dabei nur solche Auslegungsmöglichkeiten, die zwar theoretisch denkbar, praktisch aber fernliegend und daher nicht ernstlich in Betracht zu ziehen sind (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 33 f., ebenso BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 405/12, zitiert nach juris, dort Rnr. 24 f.).
56Dass es sich bei der streitgegenständlichen Klausel um eine Preisnebenabrede handelte, folgt im Rahmen der gebotenen Auslegung schon aus dem eigenen Vortrag der Beklagten. Diese gibt selbst an, dass das Bearbeitungsentgelt der Abgeltung der mit einem Förderkredit verbundenen erheblichen Beratungs- und Kommunikationsleistungen gedient habe. Auch die Bezeichnung des Entgeltes als „Bearbeitungsgebühr“, wie sie sich in Ziff. 3 bzw. Ziff. 4 der Anlage zum jeweiligen Darlehensvertrag – ohne Bezugnahme auf die L1 – findet, spricht nach dem Wortsinn und unter Berücksichtigung des objektiven Empfängerhorizontes dafür, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um ein zusätzliches Entgelt zur Abgeltung eines Verwaltungsaufwandes der Beklagten handelte. Zudem ist die Bearbeitungsgebühr ausdrücklich (vgl. Ziffer 5 der AGB der O-Bank/L1) laufzeitunabhängig vereinbart, was darauf hindeutet, dass es sich bei der Gebühr gerade nicht um ein Entgelt für die Gewährung des Darlehens handelte, weil ein solches Entgelt grundsätzlich laufzeitabhängig ist (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Dies wird in Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1 bestätigt, wonach die Gebühr ausdrücklich keine Vergütung für die Überlassung des Darlehenskapitals darstellt, sondern vielmehr eine Vergütung für die im Zusammenhang mit der Anbahnung des Vertrages und der Beschaffung und Bereitstellung des Kapitals angefallenen Kosten.
57Soweit die Beklagte meint, dass diese Regelung nur die Beratungsleistungen der Förderbank betreffe, geht diese Annahme fehl. Vielmehr ergibt sich ausdrücklich aus Ziff. 5 der AGB der O-Bank/L1, dass die als Abzug vereinnahmte Bearbeitungsgebühr „der Abdeckung des Aufwands der Hausbank bei der Beschaffung des Kredites“ dient [Hervorhebung nicht im Original, sondern durch die Kammer]. Hausbank ist vorliegend die Beklagte. Auch wenn danach in Ziff. 5 ausgeführt wird, dass dieser Aufwand darin bestehe, dass die O-Bank/L1 einen Abzug beim Förderkredit vornehme, so ändert dies nichts daran, dass es sich der Sache nach um Aufwendungen der Beklagten handelt, die mit der Gebühr abgegolten werden sollen. Der Aufwand der Beklagten besteht darin, dass sie wegen des Aufwandes der L1 den Kreditbetrag von jener nicht vollständig ausbezahlt bekommt und insofern eine Deckungslücke in ihrer Refinanzierung hat. Um diese zu schließen, leitet die Beklagte die Kürzung seitens der L1 gleichsam an den Kunden weiter. Das bedeutet aber, dass die Gebühr in Form des Abzugs nicht etwa für die vertragliche Hauptleistung oder eine Sonderleistung seitens der Beklagten gegenüber dem Kläger erhoben wird, sondern vielmehr allein im Interesse der Beklagten, um deren Refinanzierungslücke im Wege der Verrechnung ausgleichen zu können. Auf diese Weise bleibt es der Beklagten erspart, ihre Refinanzierungslücke durch Aufnahme eines ergänzenden, gegenüber dem L1-Kredit kostenintensiveren Kredits bei Dritt-Unternehmen zu schließen. Damit ist klar, dass die Gebühr keine echte Gegenleistung seitens der Beklagten zum Gegenstand hat, sondern lediglich im alleinigen Vermögensinteresse der Beklagten zur Förderung von deren Geschäftstätigkeit und Vermeidung erhöhter Kosten erhoben und in Form einer pauschalierten Aufwandsentschädigung ergänzend zur gesetzlichen Regelung des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitunabhängig auf den Kunden abgewälzt wird (vgl. dazu auch BGH, a.a.O., Rnr. 53, 57).
58Auch aus den sonstigen Umständen des Falles sind keinerlei Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass es sich bei den streitgegenständlichen Bearbeitungsgebühren um eine Vergütung für eine sonstige, rechtlich selbstständige, gesondert vergütungsfähige Leistung der Beklagten handeln würde. Bei der gebotenen Auslegung und lebensnaher Betrachtung kann man allenfalls davon ausgehen, dass mit den Bearbeitungsgebühren – neben der Schließung der o.g. Lücke in der Refinanzierung – Verwaltungsaufwand vergütet werden soll. Dies ergibt sich aus Ziff. 5 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der O-Bank/L1, wonach der – nicht näher beschriebene – „Aufwand“ der Hausbank bei der Beschaffung des Kredits abgedeckt werden soll. Allgemeiner Verwaltungsaufwand – wie z.B. die Bonitätsprüfung oder die Bewertung der angebotenen Sicherheiten – wird aber im Regelfall allein im Interesse des Kreditinstituts erbracht, nicht im Interesse des Kunden. Gleiches gilt für die Prüfung, ob und unter welchen Bedingungen ein Vertrag geschlossen werden kann und für die vor Vertragsschluss liegende Erfassung von Kundenwünschen und Kundendaten, die Führung der Vertragsgespräche und schließlich die Abgabe des Darlehensangebotes (vgl. BGH, Urteil vom 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12). Die Annahme einer gesondert vergütungsfähigen Beratungsleistung setzt eine Beratungstätigkeit voraus, die über bloße Akquise- und Vorbereitungstätigkeiten im Rahmen der Antragsbearbeitung hinausgeht (BGH, a.a.O.). Eine solche Beratungstätigkeit ist hier weder von der Beklagten hinreichend vorgetragen noch aus den sonstigen Umständen des Falles ersichtlich. Insbesondere sind die Beschaffung des Kapitals und die Überlassung des vereinbarten Darlehensbetrages nicht gesondert vergütungsfähig. Die Beschaffung des Kapitals dient der Sicherstellung der eigenen Refinanzierung und der ordnungsgemäßen Vertragserfüllung seitens der Bank. Mit der Überlassung des vereinbarten Geldbetrages erfüllt die Beklagte lediglich ihre gesetzliche Hauptleistungspflicht aus § 488 Abs. 1 S. 1 BGB (BGH, a.a.O., Rn. 56). Gerade um den im Zusammenhang mit der Refinanzierung anfallenden Aufwand handelt es sich aber, der ausweislich Ziff. 5 der AGB der O-Bank mit den Bearbeitungsgebühren abgegolten werden soll (siehe oben).
59Ferner kann die Beklagte auch nicht damit gehört werden, dass es sich bei der streitgegenständlichen Gebühr um eine sonstige, rechtlich selbständige und daher vergütungsfähige Leistung des Darlehensgebers dergestalt handele, dass hiermit das Recht des Darlehensnehmers zur entschädigungsfreien außerplanmäßigen Tilgung in der ersten Zinsbindungsfrist vergütet werde. Denn dieses Recht ist ausweislich Ziff. 2.2 des Vertrages und Ziff. 3 bzw. 4 der jeweiligen Anlage mit einem zusätzlichen Abzug von 2 % gesondert vergütet worden. Vorliegend geht es aber um den ausdrücklich als Bearbeitungsgebühr bezeichneten und neben der Risikoprämie vorgenommenen Abzug von 2 %.
60Insgesamt handelt es sich damit um eine von Rechtsvorschriften abweichende Regelung, weil zusätzlich zu der gemäß § 488 BGB gesetzlich vorgesehenen Vergütung für Darlehen in Form des laufzeitabhängigen Vertragszinses eine laufzeitunabhängige Gebühr verlangt wird, die für Tätigkeiten anfällt, die die Beklagte ohnehin erbringen müsste. Dies weicht von dem gesetzlichen Leitbild gemäß § 488 BGB ab (vgl. BGH, Urt. v. 13.05.2014, Az. XI ZR 405/12).
61b) Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung + unangemessene Benachteiligung
62Die streitgegenständliche Klausel ist allerdings wirksam. Ob eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung vorliegt, kann dahinstehen. Denn selbst wenn dies der Fall wäre, läge keine i.S.d. § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessene Benachteiligung vor.
63aa)
64Die Kammer verkennt nicht, dass für eine Unvereinbarkeit mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung der Umstand spricht, dass die Beklagte zusätzlich zum vertraglich vereinbarten Zins ein Entgelt für Verwaltungsaufwand verlangt, welches überdies laufzeitunabhängig ausgestaltet ist. Demgegenüber hat die Beklagte nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 Satz 2 BGB anfallende Kosten für die Kreditbearbeitung und -auszahlung durch den laufzeitabhängig bemessenen Zins zu decken, kann daneben aber kein laufzeitunabhängiges Bearbeitungsentgelt verlangen. Entgeltklauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind mit wesentlichen Grundgedanken der Rechtsordnung unvereinbar, wenn Aufwand für Tätigkeiten auf den Kunden abgewälzt wird, zu denen der Verwender gesetzlich oder nebenvertraglich verpflichtet ist oder die er überwiegend im eigenen Interesse erbringt. Denn es gehört zu den wesentlichen Grundgedanken des dispositiven Rechts, dass jeder Rechtsunterworfene solche Tätigkeiten zu erfüllen hat, ohne dafür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können. Ein Anspruch hierauf besteht nur, wenn dies im Gesetz ausnahmsweise besonders vorgesehen ist. Ist dies - wie hier - nicht der Fall, können anfallende Kosten nicht gesondert in Allgemeinen Geschäftsbedingungen auf den Kunden abgewälzt werden. Derartige Entgeltklauseln stellen eine Abweichung von Rechtsvorschriften dar und sind deshalb grundsätzlich nach § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam. Hinzu kommt, dass das Entgelt für die Gewährung der Möglichkeit zur Kapitalnutzung nach dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB laufzeitabhängig ausgestaltet ist (BGH, Urteil vom 13.05.2014, XI ZR 170/13, Rnr. 72 ff.), während die streitgegenständlichen Gebühren laufzeitunabhängig ausgestaltet sind.
65bb)
66Die unangemessene Benachteiligung wird – sofern man von einer wesentlichen Abweichung ausgeht – hierdurch grundsätzlich indiziert. Allerdings kann die Beklagte sich erfolgreich auf Gründe berufen, die die Klausel bei der gebotenen umfassenden Interessenabwägung gleichwohl als angemessen erscheinen lassen. Dazu im Einzelnen:
67Eine unangemessene Benachteiligung liegt dann vor, wenn der Verwender einer Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vornherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 06.11.2014, Az. 16 U 202/13). Vorliegend ist zu Gunsten der Beklagten zu beachten, dass es sich bei den streitgegenständlichen Krediten um Förderkredite handelt, mit denen öffentliche Interessen wahrgenommen werden. Auch der Bundesgerichtshof geht bei solchen Förderkrediten davon aus, dass sie grundsätzlich nach anderen Maßstäben zu bewerten sind als normale Kredite (vgl. BGH, Urteil vom 12.05.1992, Az. XI ZR 258/91; BGH, Urteil vom 19.10.1993, Az. XI ZR 49/93). Zudem ergibt sich aus § 491 Abs. 2 Nr. 5 BGB, dass auch der Gesetzgeber solche Darlehensverträge, die im öffentlichen Interesse und zu günstigeren als marktüblichen Bedingungen mit einem begrenzten Personenkreis abgeschlossen werden, nicht den Regelungen über Verbraucherkreditverträge unterwerfen will. Dies zeigt, dass auch nach dem Leitbild des Gesetzgebers bei öffentlich geförderten Krediten eine besondere Interessenlage besteht, die der Anwendung allgemeiner verbraucherschützender Regelungen entgegenstehen kann. Vor diesem Hintergrund entsprachen die streitgegenständlichen Förderdarlehen selbst schon nicht dem gesetzlichen Leitbild des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB. Dementsprechend kann die Unangemessenheit der Bearbeitungsgebühr nicht schon allein aus der Abweichung von der Rechtsnorm des § 488 Abs. 1 S. 2 BGB hergeleitet werden.
68Gegen eine unangemessene Benachteiligung des Klägers spricht überdies, dass es sich vorliegend um wirtschaftlich besonders „günstige“ Darlehen handelte, die außerdem jederzeit ohne Vorfälligkeitsentschädigung kündbar waren. Ohne Mitwirkung der L1 hätte die Beklagte derart vergünstigte Kredite dem Kläger ohne Weiteres nicht gewährt. Der Kläger hat die besonders günstigen Bedingungen L1-geförderter Kredite auch gerade erstrebt. Durch die Zahlung der Bearbeitungsgebühr hat der Kläger dementsprechend im Ergebnis einen Beitrag dazu geleistet, ein besonders günstiges Darlehen zu erlangen, welches er am Markt im allgemeinen Wettbewerb in dieser Form nicht hätte erhalten können. Vor diesem Hintergrund kann von einer missbräuchlichen Durchsetzung eigener Interessen seitens der Beklagten auf Kosten des Klägers keine Rede sein. Vielmehr hat die Beklagte zugleich auch dessen Interessen verfolgt, indem sie ihm L1-geförderte Darlehen beschafft hat.
69Zudem ist zu berücksichtigen, dass weder der Kläger noch die Beklagte eine Möglichkeit hatten, die konkreten Darlehensbedingungen mitzugestalten, wenn sie die L1-Fördermöglichkeiten in Anspruch nehmen wollten. Vielmehr kam der Förderbank hinsichtlich der Preisstruktur ein Ermessensspielraum zu. Sowohl Kläger als auch Beklagte mussten die Vorgaben seitens der L1 entweder akzeptieren oder auf die Fördermittel verzichten, was ebenfalls dagegen spricht, dass die Beklagte missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des Klägers durchgesetzt hätte.
70Nicht zuletzt spricht gegen eine unangemessene Benachteiligung, dass Darlehen wie die streitgegenständlichen durch öffentliche Gelder gefördert werden und der bezweckte wirtschaftspolitische Erfolg insoweit Vorrang vor den individuellen Interessen der Parteien eines Kreditvertrages haben muss (vgl. auch insoweit OLG Düsseldorf, a.a.O.).
71In der Gesamtschau der besonderen Umstände zeigt sich, dass die Beklagte zwar eigene Interessen verfolgt hat, aber gleichwohl hinreichend die Interessen des Klägers insoweit berücksichtigt hat, als sie ihm durch Verschaffung der L1-Fördermittel zu besonders günstigen Darlehen verholfen hat. Insoweit ist nicht ersichtlich, dass die Beklagte unter missbräuchlich einseitiger Durchsetzung eigener Interessen die Belange des Klägers nicht hinreichend berücksichtigt hätte. Vor diesem Hintergrund treten die mit der Bearbeitungsgebühr für den Kläger verbundene Nachteile – wie etwa die Verzögerung der Tilgung, der Anstieg des effektiven Jahreszinses und die Unattraktivität einer vorzeitigen Loslösung vom Vertrag – bei der Bewertung des Sachverhaltes im Hinblick auf das Vorliegen einer unangemessenen Benachteiligung zurück.
72Dementsprechend verbleibt es bei der Wirksamkeit der streitgegenständlichen Klauseln.
73- B.
Da der Kläger mit der Hauptforderung unterliegt, hat er gegen die Beklagte ferner keinen Anspruch auf Zahlung von (Verzugs-)Zinsen aus §§ 280, 286, 288 BGB.
75- C.
Die Entscheidung beruht hinsichtlich der Kosten auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO, hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 709 S. 1 ZPO.
Gründe
Landgericht Augsburg
Az.: 031 O 3164/14
In Namen des Volkes
Verkündet am 16.12.2014
In dem Rechtsstreit
...
Klägerin
Prozessbevollmächtigte: ...
gegen
...
Beklagte
Prozessbevollmächtigte: ...
wegen Forderung
erlässt das Landgericht Augsburg - 3. Zivilkammer - durch den Vorsitzenden Richter am Landgericht ... als Einzelrichter aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 folgendes
Endurteil
I.
Die Klage wird abgewiesen.
II.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
III.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Rückzahlung eines Bearbeitungsentgeltes, das die Klägerin aufgrund eines mit der Beklagten geschlossenen Ratenkreditvertrages an diese geleistet hat.
Die Parteien schlossen am 05.05.2011 einen Darlehensvertrag in Höhe von 300.000,00 €, wobei die Klägerin Darlehensnehmerin und die Beklagte Darlehensgeberin war. Ausweislich des Darlehensvertrages handelte es sich um einen Betriebsmittelkredit zur Unternehmenserweiterung. Der Darlehensbetrag dieses zweckgebundenen Refinanzierungskredites stammte aus dem Kreditprogramm „Universalkredit“ der ... und wurde der Beklagten von der ... zur Verfügung gestellt. Dies war für die Klägerin aus der Anlage zum Darlehensvertrag ersichtlich. Die Beklagte reichte entsprechend Ziffer 3.2. des Darlehensvertrages das Darlehen zu 100% an die Klägerin aus. Die Klägerin zahlte an die Beklagte am 30.05.2011 das in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages vereinbarte einmalige, sofort fällige und nicht laufzeitabhängige Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% des Darlehensbetrages. Dies entsprach einem Betrag von 12.000,00 €. Die ... behielt ihrerseits bei der Auszahlung des Darlehensbetrages an die Beklagte insgesamt 4,00% des Nennbetrages ein, wovon 2,00% eine Bearbeitungsgebühr und 2,00% eine Risikoprämie für das Recht zur außerplanmäßigen Tilgung des Kredits während der Zinsfestschreibungsperiode darstellten. Dies war der Klägerin ebenfalls aufgrund der Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt.
Die Klägerin behauptet, die formularmäßige Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes sei unwirksam. Sie sei als Preisnebenabrede mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung unvereinbar und benachteilige sie als Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben. Daher verstoße die Vereinbarung gegen §§ 307 I S.1, II Nr. 1 BGB. Bezüglich der weiteren Ausführungen der Klägerin zur Unwirksamkeit der Vereinbarung, insbesondere bezüglich der BGH Rechtsprechung auf die sich die Klägerin im Wesentlichen stützt, wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 verwiesen.
Die Klägerin bringt zudem vor, sie halte die von ihr angeführte Rechtsprechung zur Zulässigkeit von Bearbeitungsentgelten bei Verbraucherkreditverträgen auch auf den vorliegenden Fall eines Förderdarlehens mit einem Unternehmen als Darlehensnehmerin für übertragbar. Ferner trägt sie vor, die Beklagte habe durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes einen Vorteil erlangt, der sich immer noch im Vermögen der Beklagten befände.
Daher stehe ihr die Rückzahlung des geleisteten Bearbeitungsentgeltes sowie Zinsen auf diesen Betrag ab dem 30.05.2011 zu.
Des Weiteren stehe ihr die Erstattung von außergerichtlichen Anwaltskosten in Höhe von 958,19 € und Zinsen hieraus zu, da die Beklagte bereits vor der Beauftragung der klägerischen Prozessbevollmächtigten mit Schreiben vom 30.05.2014 die Rückerstattung der Bearbeitungsgebühr bereits ernsthaft und endgültig verweigert habe. Insoweit wird auf die Klageschrift vom 22.08.2014 Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 22.08.2014, bei Gericht eingegangen am 25.08.2014 und der Beklagten zugestellt am 12.09.2014, hat die Klägerin deshalb Klage erhoben und beantragt,
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 12.000,00 € und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab 30.05.2011 zu bezahlen.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von € 958,19 und Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Zustellung dieser Klage zu bezahlen.
Die Beklagte beantragt kostenpflichtige Klageabweisung.
Die Beklagte behauptet, die von der Klägerin angeführte BGH Rechtsprechung sei als reine Verbraucherschutzrechtsprechung nicht auf Unternehmenskredite übertragbar. Zudem erklärt sie, dass Bearbeitungsentgelte, insbesondere bei Förderdarlehen, nicht zu beanstanden seien. Außerdem habe die Beklagte durch das Bearbeitungsentgelt schon gar keinen Vorteil erlangt, in jedem Fall aber habe sie durch das Weiterleiten des Bearbeitungsentgeltes an die ... nunmehr keinen herauszugebenden Vorteil inne. Weiterhin trägt die Beklagte vor, dass nicht sie, sondern die ... hinsichtlich des Rückerstattungsanspruchs die richtige Ansprechpartnerin sei. Ergänzend zu diesen Ausführungen der Beklagten wird auf deren Klageerwiderung vom 10.10.2014 Bezug genommen.
Im Schriftsatz vom 30.10.2014 hat die Beklagte der ... den Streit verkündet und sie aufgefordert dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten beizutreten. Im Hinblick auf die Begründung der Streitverkündung wird auf den Schriftsatz vom 30.10.2014 Bezug genommen.
Im Übrigen wird wegen der weiteren Einzelheiten auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und die Niederschrift der mündlichen Verhandlung Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage erweist sich als unbegründet.
I.
Die Klage ist zulässig.
II.
Sie erweist sich jedoch als unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte weder einen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nebst Zinsen/Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 I BGB, noch einen Anspruch auf Erstattung der außergerichtlichen Anwaltskosten nebst Zinsen nach §§ 280 II, 286 Ii Nr. 3 BGB.
1. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1,8181 BGB.
a. Durch die Zahlung der Klägerin an die Beklagte am 30.05.2011 hat die Beklagte eine Gutschrift in Höhe von 12.000,00 € auf ihr Konto erhalten, somit einen vermögensrechtlichen Vorteil und damit „etwas“ im Sinne des § 812 I BGB erlangt. Sofern die Beklagte ausführt, es fehle bereits an einem erlangten Etwas ist dem entgegenzuhalten, dass die Klägerin direkt an die Beklagte als ihre Vertragspartnerin gezahlt hat. Somit befand sich die Gutschrift als vermögenswerter Vorteil sehr wohl im Machtbereich der Beklagten, diese konnte mithin auch über den gezahlten Betrag verfügen. Die vorherige Einbehaltung von 12.000,00 € seitens der ... bei der Ausreichung der Darlehensvaluta im Verhältnis zur Beklagten ist in diesem Zusammenhang irrrelevant, da diese Einbehaltung auf die Entstehung des Vermögensvorteils bei der Beklagten durch die direkte Zahlung der Klägerin keinen Einfluss nimmt.
b. Die Zahlung der Klägerin an die Beklagte stellt ferner eine Leistung dar, es handelt sich dabei um eine bewusste und zweckgerichtete Vermehrung fremden Vermögens.
c. Die Zahlung des Bearbeitungsentgelts der Klägerin an die Beklagte erfolgte jedoch nicht ohne rechtlichen Grund. Denn die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes in Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages ist nicht, wie die Klägerin meint, nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB unwirksam. Es liegt keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin vor.
aa. Zwar ist die formularmäßig vereinbarte Ziffer 3.3 des Darlehensvertrages als eine Allgemeine Geschäftsbedingung im Sinne des § 305 I S.1 BGB zu qualifizieren, denn sie ist eine für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierte Vertragsbedingung die die Beklagte der Klägerin bei Abschluss des Vertrages stellte.
bb. Weiterhin sind nach § 310 I S.2 BGB auch Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer - wie hier gegenüber der Klägerin - verwendet werden, der Inhaltskontrolle nach § 307 I und II BGB grundsätzlich zugänglich.
cc. Auch stellt die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes eine Preisnebenabrede dar und ist somit nicht der Inhaltskontrolle nach § 307 III S. 1 BGB entzogen (vergleiche Urteil des BGH vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12, Rn. 24 ff). Da das Bearbeitungsentgelt eine laufzeitunabhängige Zahlung ist, kann es nicht als Zins und daher nicht als kontrollfreie vertragliche Hauptleistungspflicht nach § 488 I S. 2 BGB eingeordnet werden. Ebenso wurde das Bearbeitungsentgelt nicht für eine rechtlich selbstständige und deshalb kontrollfreie Sonderleistung erhoben. Vielmehr stellt das Bearbeitungsentgelt aus Sicht des verständigen Durchschnittskunden eine Entschädigung für den Aufwand der Bank bei Abwicklung und Auszahlung des Darlehens und damit eine kontrollfähige Preisnebenabrede dar.
dd. Allerdings hält die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes der Inhaltskontrolle nach §§ 307 I S. 1, II Nr. 1 BGB stand, die Klägerin ist durch die Vereinbarung nicht entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt.
Insbesondere ist die Erhebung eines Bearbeitungsentgeltes keine Bestimmung die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist.
Sofern die Klägerin ausführt, die Rechtsprechung des BGH zur Unzulässigkeit von Bearbeitungsgebühren bei Darlehensverträgen (Entscheidungen vom 13.05.2014, Az.: XI ZR 405/12
(1) Zum einen bezieht sich die zitierte Rechtsprechung ausschließlich auf Verbraucherkreditverträge. Ein solcher liegt hier angesichts der Unternehmereigenschaft der Klägerin und des unternehmerischen Darlehensverwendungszwecks gerade nicht vor. Eine Übertragung der Rechtsprechung auf Unternehmenskreditverträge ist nicht ohne Weiteres möglich, da sowohl die Fallkonstellationen und auch die Interessenlagen der Beteiligten nicht vergleichbar sind. So sind Unternehmer, nicht zuletzt aufgrund ihrer Kenntnis der Gebräuchlichkeiten im Handelsverkehr, weniger schutzwürdig als Verbraucher. Dies hat der Gesetzgeber durch die Schaffung vieler spezieller Verbraucherschutznormen zum Ausdruck gebracht. Zudem haben Unternehmer hinsichtlich ihrer Ausgaben für die Beschaffung von Fremdkapital aufgrund ihrer wirtschaftlichen Betätigung bessere Amortisationsmöglichkeiten als Verbraucher, so dass auch diesbezüglich eine Differenzierung zwischen Verbrauchern und Unternehmern gerechtfertigt ist.
(2) Selbst wenn man die Vereinbarung eines Bearbeitungsentgeltes auch im Falle eines Unternehmerkredites für unzulässig hielte, ist jedenfalls im vorliegenden Fall eines Förderdarlehens keine unangemessene Benachteiligung der Klägerin durch das Bearbeitungsentgelt gegeben.
Denn entscheidend ist, dass im Falle eines Förderdarlehens die Bank, welche die Darlehensvaluta an den Endkreditnehmer ausreicht, also hier die Beklagte, als zwischengeschaltete Hausbank eine Art Vermittlerrolle einnimmt.
Dies führt zum einen dazu, dass die Beklagte im Vergleich zu Darlehensverträgen die nicht aus Fördermitteln stammen einen erhöhten Beratungs- und Kommunikationsaufwand hat. Das Bearbeitungsentgelt erfüllt damit auch die Funktion der Abgeltung dieses erhöhten Aufwandes.
Dieser erhöhte Aufwand entsteht zudem gerade nicht aus Tätigkeiten, die die vermittelnde Bank überwiegend aufgrund von eigenen Interessen durchführt. Vielmehr sind die vermittelnde Funktion und die daraus resultierenden Tätigkeiten notwendige Voraussetzungen zur Erlangung des Förderdarlehens aus dem Kreditprogramm der ... und geschehen damit im klägerischen Interesse.
Hinzu kommt, dass die Einbehaltung von 4,00% des Nennbetrages im Verhältnis zwischen der ... und der Beklagten der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag bekannt war. Zwar betrifft diese Tatsache das Vertragsverhältnis der Klägerin zur Beklagten nicht unmittelbar, ihr war aber insofern, insbesondere aufgrund ihrer Unternehmereigenschaft, bewusst, dass die Beklagte das Bearbeitungsentgelt wirtschaftlich betrachtet lediglich weiterreichte.
Vor diesem Hintergrund ist nicht von einer unangemessenen Benachteiligung entgegen den Geboten von Treu und Glauben der Klägerin durch die Zahlung des Bearbeitungsentgeltes auszugehen.
d. Selbst wenn man die Vereinbarung des Bearbeitungsentgeltes für unwirksam hielte und damit das Vorliegen eines rechtlichen Grundes im Sinne des § 812 I S. 1 BGB verneinte, so wäre die Beklagte dennoch nach § 818 III BGB entreichert, da kein abschöpfungsfähiger Vorteil in ihrem Vermögen vorhanden ist.
Zwar befindet sich die ursprünglich erlangte Gutschrift noch im Vermögen der Beklagten, allerdings erlitt die Beklagte durch den Einbehalt der 12.000,00 € seitens der ... einen vermögensrechtlichen Nachteil, der mit der Bereicherung in Zusammenhang steht und daher als abzugsfähig zu berücksichtigen ist (vlg. Palandt/Sprau, § 818 BGB, Rn.30, Rn. 40ff). Die Beklagte erhielt selbst nur 96,00% der Kapitalsumme von der ... ausgereicht, zahlte sodann 100,00% an die Klägerin aus und bekam von dieser anschließend 4,00% als Bearbeitungsentgelt zurückgezahlt. Wirtschaftlich betrachtet reichte die Beklagte somit das Bearbeitungsentgelt in Höhe von 4,00% der Darlehenssumme nur an die ... weiter, so dass ihr selbst durch die klägerseitige Zahlung des Bearbeitungsentgeltes kein vermögensrechtlicher Vorteil verbleibt. Obwohl die Klägerin kein Vertragsverhältnis zur ... unterhält, stehen doch beide Vermögensverschiebungen in einem adäquat kausalen Zusammenhang und sind da- her bei der Beurteilung über den Verbleib des Vermögensvorteils zu berücksichtigen. Überdies war der Klägerin aus den Anlagen zum Darlehensvertrag der Einbehalt der 4,00% des Nennbetrages seitens der ... bekannt.
Insgesamt ist die Beklagte damit gemäß § 818 III BGB entreichert, so dass selbst bei Annahme einer rechtsgrundlosen Zahlung gemäß dem Zweck des Bereicherungsrechts kein abschöpfbarer Vermögensvorteil mehr bei der Beklagten vorhanden ist und die Klägerin daher keinen Anspruch auf Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes nach §§ 812 I S. 1, 818 BGB geltend machen kann.
2. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Herausgabe der Zinsen als Nutzungen nach §§ 812 I S.1, 818 III BGB. Zum einen liegt bereits tatbestandlich keine rechtsgrundlose Leistung vor und zum anderen ist die Beklagte auch hinsichtlich der Nutzungen entreichert nach § 818 III BGB. Zur näheren Begründung wird insoweit auf die obigen Ausführungen verwiesen.
3. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die als Nebenforderung geltend gemachten Anwaltsgebühren als Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung nach §§ 280 II, 286 II Nr. 3 BGB. Da die Beklagte nicht zur Rückzahlung des Bearbeitungsentgeltes verpflichtet ist, kann sie mit dieser Leistung folglich auch nicht in Verzug geraten.
4. Mangels eines bestehenden Schadensersatzanspruchs der Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten außergerichtlichen Anwaltsgebühren, liegen diesbezüglich die Voraussetzungen des Zinsanspruchs aus § 291 i. V. m. § 288 II BGB auch nicht vor, so dass die Klägerin keinen Zinsanspruch hat.
III.
Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 91 I S.1 ZPO.
IV.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 709 S.1, S.2 ZPO.
(1) Der Darlehensgeber kann im Fall der vorzeitigen Rückzahlung eine angemessene Vorfälligkeitsentschädigung für den unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung zusammenhängenden Schaden verlangen, wenn der Darlehensnehmer zum Zeitpunkt der Rückzahlung Zinsen zu einem gebundenen Sollzinssatz schuldet. Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen gilt Satz 1 nur, wenn der gebundene Sollzinssatz bei Vertragsabschluss vereinbart wurde.
(2) Der Anspruch auf Vorfälligkeitsentschädigung ist ausgeschlossen, wenn
- 1.
die Rückzahlung aus den Mitteln einer Versicherung bewirkt wird, die auf Grund einer entsprechenden Verpflichtung im Darlehensvertrag abgeschlossen wurde, um die Rückzahlung zu sichern, oder - 2.
im Vertrag die Angaben über die Laufzeit des Vertrags, das Kündigungsrecht des Darlehensnehmers oder die Berechnung der Vorfälligkeitsentschädigung unzureichend sind.
(3) Bei Allgemein-Verbraucherdarlehensverträgen darf die Vorfälligkeitsentschädigung folgende Beträge jeweils nicht überschreiten:
- 1.
1 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags oder, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung ein Jahr nicht überschreitet, 0,5 Prozent des vorzeitig zurückgezahlten Betrags, - 2.
den Betrag der Sollzinsen, den der Darlehensnehmer in dem Zeitraum zwischen der vorzeitigen und der vereinbarten Rückzahlung entrichtet hätte.
(1) Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nichtig.
(2) Nichtig ist insbesondere ein Rechtsgeschäft, durch das jemand unter Ausbeutung der Zwangslage, der Unerfahrenheit, des Mangels an Urteilsvermögen oder der erheblichen Willensschwäche eines anderen sich oder einem Dritten für eine Leistung Vermögensvorteile versprechen oder gewähren lässt, die in einem auffälligen Missverhältnis zu der Leistung stehen.
(1) Die Verpflichtung zur Herausgabe erstreckt sich auf die gezogenen Nutzungen sowie auf dasjenige, was der Empfänger auf Grund eines erlangten Rechts oder als Ersatz für die Zerstörung, Beschädigung oder Entziehung des erlangten Gegenstands erwirbt.
(2) Ist die Herausgabe wegen der Beschaffenheit des Erlangten nicht möglich oder ist der Empfänger aus einem anderen Grunde zur Herausgabe außerstande, so hat er den Wert zu ersetzen.
(3) Die Verpflichtung zur Herausgabe oder zum Ersatz des Wertes ist ausgeschlossen, soweit der Empfänger nicht mehr bereichert ist.
(4) Von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an haftet der Empfänger nach den allgemeinen Vorschriften.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
Von Zinsen sind Verzugszinsen nicht zu entrichten. Das Recht des Gläubigers auf Ersatz des durch den Verzug entstehenden Schadens bleibt unberührt.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.