Landgericht Essen Urteil, 16. März 2015 - 56 KLs 10/14

Gericht
Tenor
I. Der Angeklagte B ist strafbar wegen Betruges in achtzehn Fällen, davon in vier Fällen in Tateinheit mit Untreue, sowie wegen versuchten Betruges.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.
Im Übrigen wird der Angeklagte B freigesprochen.
II. Der Angeklagte I ist strafbar wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue sowie wegen versuchten Betruges.
Er wird zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verurteilt.
Die Vollstreckung der Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt.
Im Übrigen wird der Angeklagte I freigesprochen.
III. Die Kosten des Verfahrens und ihre notwendigen Auslagen tragen die Angeklagten, soweit sie verurteilt worden sind. Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten trägt die Landeskasse, soweit sie freigesprochen worden sind.
Angewendete Vorschriften: §§ 263 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 S. 2 Nr. 1 und 2, 266 Abs. 1, Abs. 2, 22, 23, 49, 52, 53, 54 StGB.
1
Gründe:
2A. Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen
3I. Angeklagter B
4Der Angeklagte B wurde am … in X (heute: T) als Sohn eines Bundesbahnbeamten und einer Hausfrau geboren.
5Er besuchte ab 1959 die Volksschule T, anschließend ab 1964 die Realschule P in T. 1967 zog er mit seinen Eltern nach E. Dort besuchte er die Realschule in X1, die er 1969 mit der mittleren Reife abschloss.Anschließend besuchte er in E eine Fachoberschule, auf der er 1971 die Fachoberschulreife erwarb.
6Von 1971 bis 1974 studierte er Sozialpädagogik an der Fachhochschule E1, bis er den Studiengang mit Erwerb des Diploms abschloss. Während des Studiums arbeitete er ein Jahr in der Jugendstrafanstalt T1. Noch während des Studiums, im Jahr 1973, eröffnete der Angeklagte B eine Galerie in E.
7Nach dem Studium arbeitete er zunächst bei der „K Galerie“ in E. Zwei Jahre später, 1977, machte er sich zusammen mit L unter der Firma „B1“ mit einem Kunstberatungsunternehmen selbständig. Im Jahre 1984 folgte die geschäftliche Trennung von L.
8B ist seitdem weiterhin als Kunstberater und auch Kunsthändler tätig. Zu diesem Zweck gründete und beteiligte er sich an mehreren Gesellschaften, teilweise als Alleingesellschafter. Darunter waren die B2 GmbH, die T2 AG und die C GmbH. Im Rahmen seiner Tätigkeit mit diesen Gesellschaften beging er die Straftaten, die Gegenstand dieses Verfahrens sind.
9B war im Kunstmarkt zeitweise sehr erfolgreich. Er gilt als derjenige, der die Branche der Kunstberatung in E2 bekannt gemacht hat. Er war am Aufbau bedeutender Kunstsammlungen beteiligt.
10Überdies betrieb B weitere Geschäfte, für die er regelmäßig eigene Gesellschaften gründete. So führte er über die N GmbH & Co. KG drei Restaurants in E.
11B engagierte sich außerdem bei sozialen Projekten, unter anderem gründete er eine gemeinnützige Stiftung, die „I1“. Im Zusammenhang mit den Tatvorwürfen dieses Strafverfahrens ist der Angeklagte in Vermögensverfall geraten. Seine Gesellschaften sind insolvent.
12B heiratete 1975 seine erste Ehefrau B3. Im selben Jahr wurde sein erster Sohn N1 geboren. Nach der Scheidung 1978 heiratete er im selben Jahr seine zweite Ehefrau B4. Mit ihr hat er vier gemeinsame Kinder: T3 (geboren 1978), E3 (1978), C1 (1981), und K1 (1990). Im Jahr 1996 wurde seine zweite Ehe geschieden und er heiratete noch im selben Jahr seine dritte Ehefrau E4. Aus dieser Ehe sind zwei Kinder hervorgegangen: N2 (1996) und M (1999).
13Der Angeklagte B leidet an einer chronischen Herzerkrankung (Herzrhythmusstörungen), die periodisch auftritt. Während der Zeit der Untersuchungshaft musste er deshalb stationär behandelt werden.
14Der Angeklagte B ist strafrechtlich bislang nicht in Erscheinung getreten.
15II. Angeklagter I
16Der Angeklagte I (die Kammer verwendet in diesem Urteil seinen Kurznamen I, mit dem er im Geschäftsverkehr aufgetreten ist) wurde 1965 in N3 geboren. Nach seinem Abitur ging er zunächst im Betrieb seines Vaters, einer Möbelwerkstatt, in die Lehre. 1987 erwarb er seinen Gesellenbrief zum Möbelrestaurator. Es folgte ein Jahr Tätigkeit für ein Auktionshaus in C2, bei dem der Angeklagte I eingehende Objekte bewertete und katalogisierte.
17Anschließend begann er ein Studium der Kunstgeschichte an der Universität N4, das er 1994 als Magister Artium abschloss. Er nahm eine Stelle als Kunstsachverständiger bei der O, der späteren B5 AG, an. Parallel arbeitete er an seiner Doktorarbeit, die 1996 zur Promotion führte. Er arbeitete weiterhin, insgesamt achtzehn Jahre lang, in verschiedenen Positionen bei der B5 AG, zuletzt als Managing Director E2 und T9.
18Im Jahr 2011 wechselte I als Geschäftsführer zur C GmbH. Im Rahmen dieser Tätigkeit beging er die Straftaten, derentwegen er verurteilt worden ist.
19Nach dem Ende seiner Tätigkeit für die C GmbH im Juli 2013 war er etwa ein Jahr für andere Gesellschaften des Angeklagten B im Bereich Kunstberatung tätig. Inzwischen ist er ohne Beschäftigung.
20Der Angeklagte I ist verheiratet und kinderlos. Strafrechtlich ist er bislang nicht in Erscheinung getreten.
21B. Feststellungen zur Sache
22Der Angeklagte B stand mit der B2 GmbH (im Folgenden: B6 GmbH), deren alleiniger Geschäftsführer er war, in einer laufenden Geschäftsbeziehung zu dem F Unternehmer B7. Von März 2009 bis Anfang 2011 vermittelte und beschaffte er für ihn Kunstgegenstände. Dabei machte er B7 gegenüber falsche Angaben über seine Einkaufspreise und rechnete diese Einkaufspreise und seine Provision vertragswidrig überhöht ab. Dadurch entstand B7 in acht Fällen ein Schaden in Höhe von insgesamt rund 5,2 Mio. Euro.
23In gleicher Weise ging B als Vorstand der T2 AG beim Vermitteln und Beschaffen von Oldtimer-Kraftfahrzeugen für B7 vor. Hier belief sich der Schaden in acht Fällen zwischen August 2011 und Oktober 2012 auf insgesamt rund 14,4 Mio. €.
24B fungierte weiter als Mitgeschäftsführer der C GmbH (im Folgenden: C3 GmbH), einem Gemeinschaftsunternehmen B´s mit der I2 Privatbank K2 & Co. KG (im Folgenden: C4 Bank). Hier schädigte er nach gleichem Muster den Unternehmer C5 in vier Fällen zwischen September 2012 und Mai 2013. Der Schaden belief sich auf insgesamt rund 1,2 Mio. Euro. In einem weiteren Fall zum Nachteil der Eheleute C6 im Juni 2013 blieb es beim Versuch.
25Der Angeklagte I war als weiterer Geschäftsführer der C3 GmbH für das operative Geschäft zuständig. Er beteiligte sich an einer Betrugstat zum Nachteil C5 sowie an der versuchten Tat zum Nachteil der Eheleute C6.
26I. Tatkomplex 1: Erwerb von Kunstwerken für B7
271. Unternehmensgruppe des Angeklagten
28Der Angeklagte B war seit den 1970er Jahren als so genannter Kunstberater tätig. Er beriet Unternehmen, aber auch private Sammler beim Kauf von Kunstwerken und beim Aufbau von Sammlungen. Seine Geschäftstätigkeit betrieb er seit etwa 2004 mit der in E5 ansässigen B6 GmbH. B war im Tatzeitraum 2009 bis 2011 alleiniger Geschäftsführer, Gesellschafter war zu 100 % die B8 GmbH, deren Geschäftsanteile er zu 10 % hielt. Die übrigen Geschäftsanteile der B8 GmbH (90 %) hatte B vor dem Tatzeitraum an seinen Sohn C1 übertragen mit dem Ziel, sich langfristig aus dem Geschäft zurückzuziehen und jedem der ihm besonders nahestehenden sechs Kinder einen Anteil von 15 % an der Beteiligungsgesellschaft zukommen zu lassen.
29Obwohl der Angeklagte B aufgrund dieser Gesellschafterkonstellation rein rechtlich nicht mehr in der Lage war, die Geschicke der B6 GmbH allein zu bestimmen, stellte sich dies faktisch anders dar: Nach innen und außen war er als Geschäftsführer die dominante Persönlichkeit, die alle maßgeblichen Geschäftsvorfälle allein steuerte. Sein Sohn C1 als mittelbarer Gesellschafter spielte bei der Führung des Unternehmens keine Rolle.
30Für die B6 GmbH waren neben B mehrere Mitarbeiter tätig: Die Kunsthistorikerinnen G und G1, die B assistierten und Projekte betreuten, außerdem mehrere Volontäre, zwei Buchhaltungsmitarbeiter und zwei Lageristen. Das Unternehmen führte er in patriarchalischer Weise. Alle Abläufe waren auf ihn zugeschnitten. B legte insbesondere Wert darauf, wichtige Kunden (intern VIP-Kunden genannt) ausschließlich selbst zu betreuen; selbst G und G1 mussten bei Telefongesprächen mit solchen Kunden den Raum verlassen. Da ein großer Teil der Geschäfte auf mündlichen Absprachen B´s beruhte und nicht schriftlich dokumentiert war, war ein geordneter Geschäftsbetrieb ohne seine ständige Beteiligung nicht möglich. Die Mehrzahl der Mitarbeiter war im Übrigen formell nicht bei der B6 GmbH angestellt, sondern bei der B9 GmbH, die zu 100 % im Eigentum des Angeklagten B stand und das Verleasen von Kunstwerken betrieb.
31Bereits seit etwa 2007 entstand in der verzweigten Unternehmensgruppe des Angeklagten B erheblicher Finanzbedarf, ausgelöst durch seine gastronomischen Aktivitäten. Er hatte in einem Gebäudekomplex am H-Platz in E drei große und luxuriös ausgestattete Restaurants eröffnet, N5, N6 und N7, benannt nach ihrem Maskottchen, einem von dem Künstler J gestalteten Affen. Rechtlicher Betreiber der Restaurants war die N GmbH & Co. KG, deren Komplementärgesellschaft eine Tochtergesellschaft der T2 AG war.
32Bei der T2 AG handelte es sich um eine nicht börsennotierte Aktiengesellschaft, die im Jahr 2006 gegründet worden war. Hauptaktionär war mit einem Anteil von 82 % die B8 GmbH, im Übrigen hielten der Angeklagte B, der auch seit Gründung als Vorstand fungierte, sowie dritte Personen 8 % bzw. 10 % an Vorzugsaktien, d. h. Aktien ohne Stimmrecht. Im Tatzeitraum war außerdem sein Sohn C1 weiterer Vorstand (seit 2010). Gleichwohl steuerte der Angeklagte B die maßgeblichen Geschicke des Unternehmens selbst. Der Aufsichtsrat war mit Geschäftsfreunden des Angeklagten B besetzt. Geschäftsgegenstand der T2 AG war laut Handelsregister-Eintrag „die wirtschaftliche Verknüpfung von zeitgenössischer Kunst mit Geschäftsfeldern wie Architektur, Design, Musik und Gastronomie“. Innerhalb der Unternehmensgruppe war die T2 AG für das Planen und Durchführen von Veranstaltungen zuständig.
33In den N8-Restaurants wollte B Kultur und gehobene Gastronomie verknüpfen, so durch Präsentation von Kunstwerken und durch Veranstaltungen, etwa Lunches und Dinner mit Künstlern und Prominenten. Eine Kooperation der B6 GmbH mit dem W-Konzern kam zustande, nachdem ein Vorstandsmitglied zu Gast in den Restaurants war. Finanziell allerdings trugen sich die Restaurants zu keinem Zeitpunkt selbst. Sie verursachten erhebliche Verluste, die jährlich mindestens im hohen sechsstelligen Bereich lagen. Daran vermochten zwischenzeitliche Änderungen des Konzepts der Restaurants nichts zu ändern. Der Angeklagte B ließ die Betreibergesellschaft laufend durch andere Unternehmen seiner Gruppe quersubventionieren.
342. Vereinbarungen mit B7
35In dieser angespannten finanziellen Situation lernte B im November 2007 bei einer privaten Feier den wohlhabenden F Unternehmer B7 kennen. B7 verfügte als Mitglied der Inhaber-Familie der Unternehmensgruppe B10 über ein umfangreiches Privatvermögen. Er lebte mit seiner Ehefrau B11 und den fünf gemeinsamen Kindern sehr zurückgezogen auf einem weitläufigen Anwesen im F3 Stadtteil C7. Stets hatte er die Sorge, von anderen wegen seines Reichtums ausgenutzt zu werden.
36Gleichwohl entwickelte sich nach gegenseitigen Einladungen zwischen den Eheleuten, vor allem aber zwischen dem Angeklagten B und B7 im Laufe der Zeit eine enge Freundschaft; so eng, dass man sich später sogar gegenseitig teure Geschenke machte.
37B und B7 sprachen im privaten Rahmen wiederholt über Kunst: B7 hatte bereits eine kleine Kunstsammlung aufgebaut, meinte aber, beim Erwerb der Kunstwerke zu hohe Preise bezahlt zu haben. Bei der Eröffnung einer Ausstellung auf Schloss E6 im April 2008 teilte B7 mit, im Herbst des Jahres werde ein Geldbetrag im Millionenbereich frei, den er in Kunstwerke anlegen wolle, um damit sein Privathaus in F1 auszustatten.
38Von November 2008 an kam es zu weiteren Gesprächen zwischen dem Angeklagten B und B7. Sie konkretisierten ihre Überlegungen zum Aufbau einer Kunstsammlung B7 mit Unterstützung durch B. B7 befürchtete, beim Kauf von Kunstwerken übervorteilt zu werden. Er nahm an, dass Kunsthändler und Galeristen ihre Preise erhöhen würden, sobald sie erführen, dass es sich bei dem potentiellen Kunden um „den B12-Erben“ handele. Daher vereinbarten beide spätestens im Januar 2009 mündlich sinngemäß Folgendes:
39Der Angeklagte B sollte nach hochrangigen und werthaltigen Kunstwerken für die Eheleute B13 Ausschau halten. Beim Kauf der Kunstwerke sollten sich die Eheleute B13 jedoch im Hintergrund halten, sie sollten nach außen gegenüber dem Verkäufer oder Kunsthändler nicht in Erscheinung treten. B würde den Kaufpreis für die von den Eheleuten B13 ausgewählten Kunstwerke möglichst günstig verhandeln. Sobald B7 dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatte, sollte B verpflichtet sein, das jeweilige Kunstwerk im Namen der B6 GmbH erwerben. Das Kunstwerk würde er dann an B7 weiterreichen, und zwar zu eben dem günstig verhandelten Einkaufspreis. Der Einkaufspreis der B6 GmbH war somit 1:1 an B7 weiterzugeben. Der Verdienst der B6 GmbH sollte allein in einer Provision von 5 % des Netto-Einkaufspreises bestehen. Auslagen der B6 GmbH für Versicherung, Transport und Installation waren gesondert zu berechnen. Eine Verpflichtung der B6 GmbH, nach einer gewissen Zeit die erworbenen Werke auf Wunsch B7 zurückzunehmen und den Erwerbspreis verzinslich zu erstatten, war nicht Gegenstand der Vereinbarung.
40Einen schriftlichen, so bezeichneten Berater-Vertrag, der sämtliche vorgenannten Modalitäten im Wesentlichen enthielt, ließ B bereits Ende 2009 durch seinen Rechtsanwalt N9 entwerfen. Aus Gründen, die im Verfahren nicht geklärt werden konnten, kam es jedoch nicht zur Unterzeichnung des schriftlichen Vertrages. Nicht festgestellt werden konnte auch, ob B den Entwurf B7 überhaupt zugänglich machte.
41In der Zeit von März 2009 bis Juli 2011 wurde der Angeklagte B auf Grundlage der genannten mündlichen Vereinbarung für B7 tätig. Die Auswahl der Kunstwerke erfolgte teils bei gemeinsamen Messe- und Galeriebesuchen, teils ließ B Kunstwerke zur Ansicht in das Privathaus von B7 transportieren. B11 war bei den Messe- und Galeriebesuchen üblicherweise ebenfalls zugegen, ebenso bei der Vorstellung von Kunstwerken im Privathaus der Eheleute.
42In vier Fällen verhielt sich der Angeklagte B dabei im Sinne der mündliche verabredeten Modalitäten vollständig korrekt, indem er den Einkaufspreis der B6 GmbH für die Kunstwerke gegenüber B7 zutreffend offenlegte und (nur) diesen Einkaufspreis weiterberechnete. Es handelte sich um den Erwerb des Gemäldes „L1“ von S im Juni 2009, den Erwerb der Fotografien „I3“ von C8, „E7“ von S1 und „T4“ von T5 (in einem Geschäftsvorgang) im Januar 2010, den Erwerb des Bildes „M1“ von N10 im Juni 2010 und schließlich den Erwerb des Kunstwerks „A“ von L2. Diese Fälle waren nicht Gegenstand der Anklage.
43Weitere Kunsterwerbe B7 im genannten Zeitraum, die von B initiiert oder begleitet wurden, fielen nicht unter die Vereinbarung, weil B7 die betreffenden Kunstwerke unmittelbar vom Veräußerer erwarb. Es handelt sich um den Erwerb des Gemäldes „B14“ von S2 im März 2009, den Erwerb des Gemäldes „U“ von L3 im Mai 2010, den Erwerb der Fotografie „O1“ von S3 im Juni 2010, den Erwerb des Gemäldes „M2“ von Q im Juni 2010, den Erwerb der Fotografien „J1“, „C9“ und „N11“ von L4 (in einem Geschäftsvorgang) im Juli 2010 und den Erwerb der Fotografie „W1“ von E8 im August 2010. Diese Fälle waren ebenfalls nicht Gegenstand der Anklage.
44Die näheren Umstände des Erwerbs der Skulptur „F2“ von N12 im Juli 2011 konnten nicht geklärt werden. Auch dieser Fall war nicht Gegenstand der Anklage.
45In allen weiteren, sogleich im Einzelnen aufgeführten Fällen hielt sich der Angeklagte B nicht an die getroffene Vereinbarung: Er nannte B7 nicht den tatsächlich von ihm ausgehandelten Einkaufspreis der B6 GmbH, sondern einen deutlich höheren Kaufpreis, den er nach eigenem Ermessen bestimmt hatte. Sobald B7 – in Unkenntnis des tatsächlichen Einkaufspreises und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben B´s – sein Einverständnis mit dem Erwerb des jeweiligen Kunstwerks verbindlich erklärt hatte, führte B das Geschäft aus und berechnete B7 schriftlich den genannten höheren Kaufpreis zuzüglich der fünfprozentigen Provision, die er auf Grundlage des höheren Preises ermittelte. Sodann überwies B7 den geforderten Betrag auf ein Konto der B6 GmbH, obwohl er – was ihm aufgrund der falschen Angaben B´s verborgen blieb – aufgrund der mündlichen Vereinbarung nicht diesen, sondern nur einen geringeren Betrag schuldete. Hätte B B7 hingegen zutreffend informiert, hätte dieser nur den tatsächlichen – geringeren – Einkaufspreis der B6 GmbH und die entsprechend geringere Provision gezahlt.
46Um seine unzutreffende Darstellung zu verschleiern, erstellte der Angeklagte B in einigen Fällen vermeintliche Fotokopien der originalen, von dem Verkäufer an die B6 GmbH gerichteten Kaufpreis-Rechnung für das jeweilige Kunstwerk. Tatsächlich hatte er die Fotokopien in diesen Fällen so manipuliert, dass sie den höheren, B7 mitgeteilten Preis auswiesen. Diese manipulierten Fotokopien, die als Fotokopien erkennbar waren, übersandte er mit seinen eigenen Rechnungen an B7.
47Mit seinem Handeln verfolgte der Angeklagte B das Ziel, der B6 GmbH, auf deren Konten er allein unbeschränkten Zugriff hatte, höhere Einnahmen zu verschaffen, als ihr tatsächlich rechtlich zustanden. Dabei hatte er von Anfang an eine regelmäßige Einnahmequelle im Sinn. Mit den erlangten Geldern wollte er insbesondere andere Unternehmen seiner Unternehmensgruppe, namentlich die N GmbH & Co. KG, quersubventionieren. Dabei war ihm bewusst, dass dies zu Unrecht auf Kosten B7 ging.
48Auf welche Weise der Angeklagte B die manipulierten Fotokopien herstellte, hat die Kammer in der Hauptverhandlung nicht feststellen können. Möglicherweise überdeckte er beim Fotokopieren der Originalrechnung die Preisangabe mit einem zuvor angefertigten Papierausschnitt, auf den er mit gleicher Schriftart den unzutreffenden höheren Preis aufgedruckt hatte.
493. Einzeltaten
50Fall 1 der Anklage: Eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO
51„M3“ von L5
52Bereits beim ersten Erwerb eines Kunstwerks für B7 im März 2009 begann der Angeklagte B mit seinen Manipulationen. Während er mit der N13 Company für das Gemälde „M3“ von L5 einen Einkaufspreis von 950.000,00 USD (nach damaligem Wechselkurs 753.848,60 Euro) ausgehandelt hatte, teilte er B7 mit, der Einkaufspreis betrage 950.000,00 Euro. B7 vertraute den Angaben B´s und entschied sich für den Erwerb. Er zahlte die von der B6 GmbH berechneten 950.000,00 Euro zuzüglich USt sowie die folgerichtig ebenfalls überhöht berechnete Provision im Glauben, diese Beträge in voller Höhe zu schulden. Der zugehörigen Rechnung der B6 GmbH vom 09.03.2009 an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der N13 Company vom 09.03.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe „Euro 950,000.00“ statt – wie im Original – „USD 950,000.00“.
53Fall 2 der Anklage: Eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO
54„N14“ von L3
55In gleicher Weise ging der Angeklagte B beim Erwerb des Gemäldes „N14“ von L3 vor, ebenfalls im März 2009. Jedoch fertigte er hier keine manipulierte Rechnung. Der Einkaufspreis, ausgehandelt mit der N15 GmbH & Co. KG, betrug 1.308.411,22 Euro zuzüglich 7 % USt. B teilte B7 jedoch wahrheitswidrig mit, der Einkaufpreis belaufe sich auf 1.800.000,00 Euro zuzüglich 7 % USt. Nachdem B7 dem Geschäft zustimmte, zahlte er in gutem Glauben den berechneten höheren Einkaufspreis und die höhere Provision.
56Die Fälle 1 und 2 der Anklage hat die Kammer auf Antrag der Staatsanwaltschaft bereits in der Hauptverhandlung gemäß § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, und zwar mit Blick auf ihre Verjährung.
57Fälle 3/4 der Anklage
58„A1“ von L3
59„O2“ von L3
60Im April 2009 ließ B zwei Gemälde von L3 zur Ansicht in B7 Privathaus bringen: „A1“ und „O2“. Die N15 GmbH & Co. KG bot der B6 GmbH die Gemälde für 795.514,02 Euro netto bzw. 980.186,91 Euro netto an. Zuzüglich der USt von 7 % ergab sich damit ein Brutto-Gesamtbetrag 1.900.000,00 Euro. Wahrheitswidrig nannte B gegenüber B7 jedoch Einkaufspreise von 1.200.000,00 Euro netto bzw. 1.450.000,00 Euro netto. Zuzüglich der USt von 7 % ergab sich damit ein Brutto-Gesamtbetrag von 2.835.500,00 Euro.
61Als B7 sich auf dieser Grundlage zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die beiden Kunstwerke von der N15 GmbH & Co. KG zum zuvor vereinbarten Preis und erhielt hierüber am 30.04.2009 eine Rechnung über insgesamt 1.775.700,93 Euro netto (1.900.000,00 Euro brutto), die die B6 GmbH in der Folgezeit beglich.
62Die B6 GmbH ihrerseits stellte B7 bereits am 12.03.2009 eine Rechnung über 2.650.000,00 Euro netto (2.835.500,00 Euro brutto), die B7 am 04.05.2009 beglich. Am 08.05.2009 berechnete die B6 GmbH B7 für „kunsthistorische Beratung“ betreffend die beiden Gemälde 132.500,00 Euro (5 % von 2.650.000,00 Euro) zzgl. 19 % USt, insgesamt also 157.675,00 Euro. B7 beglich diese weitere Rechnung am 22.05.2009.
63Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 987.520,80 Euro, die sich wie folgt errechnet:
642.650.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 1.775.700,93 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 874.299,07 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
65Zu addieren sind die 7 %-ige Umsatzsteuer auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis, außerdem derjenige Anteil der von der B6 GmbH berechneten Provision, der auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis entfällt, sowie die hierauf angefallene USt von 19 %:
66874.299,07 € (überschießender Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)+ 7,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %)
67874.299,07 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten insgesamt)= 987.520,80 €
68Fall 5 der Anklage (eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO)
69„N16“ von S2
70Fall 6 der Anklage
71„M4“ von Q
72Im Juni 2009 besuchte der Angeklagte B mit den Eheleuten B13 die jährliche Kunstmesse B15. Den Eheleuten B13 gefiel das Gemälde „M4“ von Q, das von der S4 Gallery aus D ausgestellt wurde. Während sie sich im Hintergrund hielten, verhandelte B namens der B6 GmbH einen Einkaufspreis von 5.000.000,00 USD (ohne USt).
73B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrage 5.500.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Gemälde von der S4 Gallery, die ihr am 12.06.2009 eine Rechnung über 5.000.000,00 USD (ohne USt) ausstellte, welche die B6 GmbH am 17.06.2009 durch Zahlung beglich (nach damaligem Wechselkurs 3.569.000,00 Euro).
74Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 15.06.2009 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 6.212.250,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 5.500.000,00 Euro für den Erwerb des Gemäldes zuzüglich 7 % USt, sowie 275.000,00 Euro Provision (5 % von 5.500.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt das Gemälde.
75Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der S4 Gallery vom 12.06.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe „Euro 5,500,000.00“ statt – wie im Original – „$ 5,000,000.00“.
76Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 2.181.064,50 Euro, die sich wie folgt errechnet:
775.500.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 3.569.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH in Euro)= 1.931.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
781.931.000,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 2.181.064,50 €
79Fall 7 der Anklage
80„U1“ von G2
81Im Juni 2009 verhandelte der Angeklagte B namens der B6 GmbH mit den X2 Galleries in M5 für die Bronze-Skulptur „U1“ von G2 einen Einkaufspreis von 1.440.000,00 USD netto.
82B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis belaufe sich auf 1.800.000,00 USD netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die Skulptur von den X2 Galleries, die ihr hierüber am 22.06.2009 eine Rechnung über 1.440.000,00 USD (ohne USt) ausstellten, welche die B6 GmbH in der Folgezeit beglich (nach damaligem Wechselkurs 1.038.528,00 Euro).
83Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 30.07.2009 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 1.452.241,28 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 1.285.714,29 Euro (umgerechnet 1.800.000,00 USD) für den Erwerb der Skulptur zzgl. 7 % USt, sowie 64.285,71 Euro netto Provision (5 % von 1.285.714,29 Euro) zzgl. 19 % USt. Die Umsatzsteuer auf die Provision war mit 12.241,28 Euro (wohl aufgrund eines „Zahlendrehers“) zu hoch angegeben, richtig wäre gewesen: 12.214,28 Euro. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt die Skulptur, die im Park seines Anwesens in F3 aufgestellt wurde.
84Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der X2 Galleries vom 22.06.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe „US$ 1,800,000.00“ statt – wie im Original – „US$ 1,400,000.00“. Aufgrund eines Versehens B´s enthielt die manipulierte Fotokopie den Buchungsstempel der Buchhaltung der B6 GmbH mit einem handschriftlichen Vermerk des „wahren“ Einkaufspreises in Euro (1.038.528,00 Euro), was B7 jedoch nicht bemerkte oder ihm keine Bedeutung beimaß.
85Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 279.196,91 Euro, die sich wie folgt errechnet (der „Zahlendreher“ blieb unberücksichtigt):
861.285.714,29 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 1.038.528,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH in Euro)= 247.186,29 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
87247.186,29 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 279.196,91 €
88Fall 8 der Anklage
89„C10“ von P1
90Im Dezember 2009 reiste der Angeklagte B mit den Eheleuten B13 in die V, um die Kunstmesse B16 zu besuchen. Den Eheleuten B13 sagte das dort von der C25 Galerie H1 ausgestellte Gemälde „C10“ von P1 zu. Während sie sich im Hintergrund hielten, verhandelte B namens der B6 GmbH einen Einkaufspreis von 186.915,89 Euro zuzüglich 7 % USt, also 200.000,00 Euro brutto.
91B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrage 220.000,00 Euro netto, zuzüglich 7 % USt, also 235.000,00 Euro brutto.
92Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Gemälde von der Galerie H1, die ihr am 05.12.2009 eine Rechnung über die vereinbarten 186.915,89 Euro netto (200.000,00 Euro brutto) ausstellte, die die B6 GmbH in der Folgezeit beglich.
93Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 04.01.2010 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 248.490,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 220.000,00 Euro für den Erwerb des Gemäldes zuzüglich 7 % USt, sowie 11.000,00 Euro „Handling“ (5 % von 220.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt das Gemälde.
94Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der Galerie H1 vom 05.12.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe „€ 220.000,00“ statt – wie im Original – „€ 186.915,89“.
95Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 37.368,50 Euro, die sich wie folgt errechnet:
96220.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 186.915,89 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 33.084,11 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
9733.084,11 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 37.368,50 €
98Fall 9 der Anklage
99„S5“ von M6
100„T6“ von M6
101Im Jahr 2010 gelang es dem Angeklagten B, einen Geschäftskontakt zum Nachlass des US-amerikanischen Malers M6 (F4) zu etablieren. Den Kontakt hatte L6 hergestellt, damals Leiter des städtischen Museums M7 in L7, das 2010 eine große Ausstellung mit Werken M6 veranstaltete. Als Gegenleistung für die Kontaktherstellung hatte B B7 veranlasst, dem Museum M7 100.000,00 Euro zu spenden. Damit sollte die Finanzierung der Ausstellung unterstützt werden.
102Der Geschäftskontakt ermöglichte es B im April 2010, den Eheleuten B13 fünf Bilder aus dem Nachlass M6 anzubieten. Ihnen gefielen zwei Werke: „T6“ und „S5“. Für diese Werke hatte B mit dem Eigentümer, dem F4, einen Gesamteinkaufspreis von 4.675.000,00 USD (ohne USt) ausgehandelt.
103B7 gegenüber erklärte er wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrag 4.450.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die Bilder von dem F4, der ihr am 04.03.2010 eine Rechnung über die vereinbarten 4.675.000 USD ausstellte, welche die B6 in der Folgezeit beglich (nach damaligem Kurs 3.528.035,62 Euro).
104Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 03.05.2010 eine Rechnung über 4.450.000 Euro netto zzgl. 7 % USt, insgesamt also über 4.761.500,00 Euro, sowie mit gleichem Datum eine weitere Rechnung über 222.500 Euro netto (5 % Provision) zzgl. 19 % USt, insgesamt also über 264.775,00 Euro. In der Folgezeit beglich B7 beide Rechnungen und erhielt die Bilder.
105Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 1.041.358,77 Euro, die sich wie folgt errechnet:
1064.450.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 3.528.035,62 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH in Euro)= 921.964,38 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
107921.964,38 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 1.041.358,77 €
108Fall 10 der Anklage
109„W2“ von Q1
110Im Juni 2010 stellte der Angeklagte B den Eheleuten B13 das Gemälde “W2” von Q1 vor. Mit der Verkäuferin, der I4 Gallery in M5, hatte er für die B6 GmbH einen Einkaufspreis von 3.300.000,00 Euro (ohne USt) verhandelt.
111B7 gegenüber erklärte er wahrheitswidrig, der Verkaufspreis betrage 3.500.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Gemälde von der I4 Gallery, die ihr am 23.06.2010 eine Rechnung über die vereinbarten 3.300.000,00 Euro ausstellte, welche die B6 GmbH in der Folgezeit beglich.
112Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 01.07.2010 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 3.953.250,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 3.500.000,00 Euro für den Erwerb des Gemäldes zuzüglich 7 % USt, sowie 175.000,00 Euro „Handling“ (5 % von 3.500.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung und erhielt das Gemälde.
113Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der I4 Gallery vom 23.06.2009 bei. Darin lautete die Preisangabe „3,500,000.00 € - Three million and five hundred thousand euros“ statt – wie im Original – „3,300,000,00 € - Three million and three hundred thousand euros”.
114Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 225.900,00 Euro, die sich wie folgt errechnet:
1153.500.00,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 3.300.00,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 200.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
116200.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 225.900,00 €
117Fall 11 der Anklage
118„Z“ von N17
119Auch im Juni 2010 besuchte der Angeklagte mit den Eheleuten B13 die Kunstmesse B15. Dabei wurde B11 auf die Skulptur „Z“ („U6“) von N17 aufmerksam, die ihr sehr gefiel.
120Der Angeklagte B handelte daraufhin mit der Verkäuferin, der Q2 Galerie Q3, einen Einkaufspreis von 1.100.000,00 USD aus (ohne USt).
121B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der B6 GmbH betrage 1.170.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH die Skulptur von der Galerie Q3, die ihr am 23.06.2010 eine Rechnung über 1.100.000,00 USD (ohne USt) ausstellte, welche die B6 GmbH in der Folgezeit beglich (nach damaligem Wechselkurs 894.869,00 €).
122Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 am 29.06.2010 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 1.321.515,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 1.170.000,00 Euro für den Erwerb der Skulptur zuzüglich 7 % USt, sowie 58.500,00 Euro Provision (5 % von 1.170.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit beglich B7 die Rechnung. Die Skulptur wurde nach F3 geliefert. Bei der Anlieferung gab es zunächst eine Schwierigkeit, da sie nicht durch die Eingangstür von B7 Privathaus passte.
123Der Rechnung der B6 GmbH an B7 fügte B eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der Galerie Q3 vom 23.06.2010 bei. Darin lautete die Preisangabe „Total amount Euro 1,170,000“ statt wie im Original „Total amount $ 1,100,000“.
124Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 310.760,46 Euro, die sich wie folgt errechnet:
1251.170.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)./. 894.869,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6 GmbH)= 275.131,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis)
126275.131,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung wie Fall 3/4)= 310.760,46 €
127Fall 12 der Anklage
128„P2“ von D1
129Im Laufe des Jahres 2010 stellte der Angeklagte B den Eheleuten B13 den Bildhauer und damaligen Rektor der E9 Kunstakademie, D1, vor. B arbeitete seit Jahren mit D1 zusammen und war mit ihm befreundet. Die Eheleute B13 besichtigten einige der Skulpturen. B7 wünschte, eine Skulptur für den Park seines Anwesens in F1 zu erwerben.
130Der Angeklagte B trat daraufhin in Verhandlungen mit D1 ein und verhandelte entweder mit ihm oder einem von D1 Mitarbeitern einen Einkaufspreis der B6 GmbH von 205.607,48 Euro netto, entsprechend 220.000,00 Euro brutto, für eine noch anzufertigende Skulptur aus Edelstahl.
131B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Verkaufspreis betrage 385.000,00 Euro netto. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte der Angeklagte namens der B6 GmbH die Skulptur von D1. Daraufhin stellte D1 die Skulptur in seiner Werkstatt in X3 her und übersandte der B6 GmbH am 29.03.2011 eine Rechnung über den vereinbarten Preis von 205.607,48 Euro netto, entsprechend 220.000,00 Euro brutto.
132Die B6 GmbH stellte ihrerseits B7 bereits am 10.01.2011 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 434.857,50 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 385.000,00 Euro für den Erwerb der Skulptur zuzüglich 7 % USt, sowie 19.250,00 Euro „Handling“ (5 % von 385.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. In der Folgezeit zahlte B7 die Rechnung. Die Skulptur wurde angeliefert und im Park seines Privathauses aufgestellt.
133Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 202.623,85 Euro, die sich wie folgt errechnet:
134385.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis der B6)./. 205.607,48 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der B6)= 179.392,52 € (überschießender Netto Einkaufspreis)
135179.392,52 € (überschießender Netto Einkaufspreis)+ 12,95 % (zusätzliche Kosten, Aufschlüsselung siehe Fall 3/4)= 202.623,85 €
136Fall 13 der Anklage: Freispruch, siehe unten
137„D2“ von N12
138Fall 14 der Anklage: Eingestellt gemäß § 154 Abs. 2 StPO
139„U2“ von S2
140Im Herbst 2010 teilte B7 dem Angeklagten B mit, dass er nun keine weiteren Kunstwerke erwerben wolle. Er betrachte seine Sammlung als abgeschlossen. B war über die Nachricht wenig erfreut, da er mit den Käufen für B7 erhebliche Umsätze und Gewinne erzielt hatte, nicht zuletzt aufgrund seiner Preismanipulationen.
141II. Tatkomplex 2: Erwerb von Oldtimern für B7
1421. Vorgeschichte
143Im September 2010 besuchte B mit den Eheleuten B13 eine Oldtimer-Ausstellung auf Schloss C11 bei E. B7 entwickelte daraufhin den Wunsch, selbst Oldtimer zu besitzen und zu fahren und eine Sammlung aufzubauen. Sein Interesse richtete sich auf hochpreisige, fahrtüchtige Oldtimer der Vorkriegszeit. Dies erzählte er auch B.
144B kannte sich zwar ebenso wenig mit Oldtimern aus wie B7. Er sah aber die Chance, weiter mit dem finanziell nahezu unbegrenzt leistungsfähigen B7 Geschäfte zu machen, jetzt auf dem Gebiet des Oldtimer-Handels. Einige Zeit später fuhr er daher mit ihm zu den Ausstellungsräumen der L8 GmbH in I5 bei T7 (im Folgenden: L9 GmbH). Bei der L9 GmbH handelt es sich um ein Kfz-Restaurierungs- und Handelsunternehmen mit rund achtzig Mitarbeitern, das auf Oldtimer der Marke N18 im oberen Preissegment spezialisiert ist. In Fachkreisen ist das Unternehmen weltweit bekannt. Den Geschäftsführer L10 hatte B bei der Ausstellung auf Schloss C11 kennengelernt. In den Räumen der L9 GmbH machte B nunmehr auch B7 mit L10 bekannt.
145Aus dem ersten Kontakt, bei dem noch kein Auto gekauft wurde, entwickelte sich in den nächsten Monaten eine fruchtbare Geschäftsbeziehung. Von November 2010 bis August 2011 kaufte B7 von der L9 GmbH insgesamt sieben Oldtimer, sechs N18 und einen C12. An den Preisverhandlungen war auf Seiten von B7 der Angeklagte B beteiligt.
146Für jedes dieser Geschäfte – mit einer Ausnahme, siehe sogleich – stellte die T2 AG der L9 GmbH eine Provisionsrechnung, die umgehend beglichen wurde. Die Höhe der Provision legten L10 und B jeweils einvernehmlich fest. Von den Provisionszahlungen erhoffte sich L10, dass B ihm B7 als Kunden „warm halten“ würde. Ob B7 davon wusste, dass die T2 AG derartige Provisionen abrechnete und erhielt, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Möglicherweise war ihm dies unbekannt und er hielt die Begleitung B´s bei gelegentlichen Fahrten nach I5 und die Hilfe bei Preisverhandlungen für einen Freundschaftsdienst. Jedenfalls kannte er die Höhe der Provisionen nicht.
147Der erste von B7 bei der L9 GmbH erworbene Oldtimer war im November 2010 ein N19 zum Preis von 3.500.000,00 Euro. Die T2 AG berechnete und erhielt von der L9 GmbH eine Provision von rund 140.000,00 Euro. Mit diesem Fahrzeug nahmen die Eheleute B13 gemeinsam mit B im August 2011 an der exklusiven Oldtimer-Showveranstaltung „Q4“ in L11 teil und gewannen dort einen Preis.
148Im Jahr 2011 erwarb B7 die weiteren Oldtimer von der L9 GmbH: Einen N20 zum Preis von 460.000,00 Euro im April 2011 (die Provision der T2 AG betrug hier rund 100.000,00 Euro), ein N21 zum Preis von 1.800.000 Euro ebenfalls im April 2011 (Provision rund 300.000,00 Euro), einen N22 zum Preis von 5.850.000,00 Euro ebenfalls im April 2011 (Provision rund 300.000,00 Euro), einen C13 zum Preis von 2.200.000,00 Euro im August 2011 (Provision rund 220.000,00 Euro) sowie einen N23 zum Preis 3.980.000,00 Euro ebenfalls im August 2011 (Provision rund 470.000,00 Euro).
149Aus der Reihe fällt der Kauf eines N24, das B7 ganz ohne Beteiligung und Wissen B´s im März 2011 für 150.000,00 Euro erwarb. Demgemäß berechnete die T2 AG keine Provision. Dieses Fahrzeug schenkte B7 B zu dessen Geburtstag im April 2011.
150Im Laufe des Jahres 2011 kam es zu Dissonanzen zwischen B7 und Mitarbeitern der L9 GmbH. Außerdem hatte die L9 GmbH fast ausschließlich N18-Fahrzeuge im Angebot. B7 vereinbarte deshalb Mitte 2011 mit B, dass dieser jetzt für ihn Oldtimer suchen und einkaufen sollte. Die Geschäfte sollten über die T2 AG abgewickelt werden. Dass Vermittlungsgeschäfte mit Oldtimern nicht unter den im Handelsregister eingetragenen Geschäftsgegenstand der T2 AG zu fassen waren, störte B dabei nicht. Seine fehlenden Fachkenntnisse suchte er durch externen Rat zu kompensieren: Seit September 2011 konnte er auf die Dienste des Oldtimer-Fachmanns A2 zurückgreifen. A2, der bis dahin das „N25“ in T7 geleitet hatte, war zunächst freiberuflich für den Angeklagten B tätig. Seit April 2012 war er Angestellter der C3 GmbH, um dort eine Oldtimer-Sparte aufzubauen (siehe dazu näher unten).
1512. Vereinbarung mit B7
152Mit B7 traf der Angeklagte B im Sommer 2011 eine mündliche Vereinbarung, die inhaltlich nahezu identisch mit derjenigen über den Erwerb von Kunstwerken war:
153B sollte sich nach interessanten und besonders hochwertigen Oldtimern umsehen und diese B7 vorstellen. Sodann sollte er den Kaufpreis für die von B7 ausgewählten Fahrzeuge möglichst günstig verhandeln. Sobald B7 dem ausgehandelten Preis verbindlich zugestimmt hatte, sollte B verpflichtet sein, den jeweiligen Oldtimer im Namen der T2 AG zu erwerben. Den Oldtimer sollte er dann an B7 weiterreichen, und zwar zu eben dem günstig verhandelten Einkaufspreis. Der Einkaufspreis der T2 AG war somit 1:1 an B7 weiterzugeben. Der Verdienst der T2 AG sollte allein in einer Provision von 3 % des Netto-Einkaufspreises bestehen. Auslagen der T2 AG für Versicherung, Transport u. ä. waren gesondert zu berechnen.
154In der Zeit von August 2011 bis Oktober 2012 wurde der Angeklagte B auf Grundlage der genannten mündlichen Vereinbarung für B7 tätig. In keinem der Fälle verhielt er sich dabei im Sinne der mündlich vereinbarten Modalitäten korrekt:
155Er nannte B7 nicht den tatsächlich von ihm ausgehandelten Einkaufspreis der T2 AG, sondern einen deutlich höheren Kaufpreis, den er nach eigenem Ermessen bestimmt hatte. Sobald B7 – in Unkenntnis des tatsächlichen Einkaufspreises und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben B´s – sein Einverständnis mit dem Erwerb des jeweiligen Oldtimers verbindlich erklärt hatte, führte B das Geschäft aus und berechnete B7 schriftlich den genannten höheren Kaufpreis zuzüglich der dreiprozentigen Provision, die er auf Grundlage des höheren Preises ermittelte. Sodann überwies B7 den geforderten Betrag auf ein Konto der T2 AG, obwohl er – was ihm aufgrund der falschen Angaben B´s verborgen blieb – aufgrund der mündlichen Vereinbarung nicht diesen, sondern nur einen geringeren Betrag schuldete. Hätte B B7 hingegen zutreffend informiert, hätte dieser nur den tatsächlichen – geringeren – Einkaufspreis der T2 AG und die entsprechend geringere Provision gezahlt.
156Mit seinem Handeln verfolgte der Angeklagte B das Ziel, der T2 AG, auf deren Konten er allein unbeschränkten Zugriff hatte, höhere Einnahmen zu verschaffen, als ihr tatsächlich rechtlich zustanden. Dabei hatte er von Anfang an eine regelmäßige Einnahmequelle im Sinn. Mit den erlangten Geldern wollte er insbesondere andere Unternehmen seiner Unternehmensgruppe, namentlich die N GmbH & Co. KG, quersubventionieren.
1573. Einzeltaten
158Fall 15 der Anklage
159N22 („L12 Car“)
160Im Juli 2011 bot sich für den Angeklagten B die Gelegenheit, von einem Herrn W3 aus T8 in der T9 einen N22 zu erwerben. Dieses Fahrzeug war eine Sonderanfertigung für die Familie L13 gewesen und wurde daher auch „L12 Car“ genannt. Für B7 war das Fahrzeug gerade wegen des Bezugs zur F5 Wirtschaftsgeschichte interessant. B verhandelte namens der T2 AG einen Einkaufspreis von 10.500.000,00 Euro (ohne Umsatzsteuer).
161B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der T2 AG betrage 12.000.000,00 Euro. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der T2 AG den Wagen von W3. Ein schriftlicher Kaufvertrag vom 02.08.2011 („Sales agreement“), der auch die Zahlungsmodalitäten enthielt, diente gleichzeitig als Rechnung von W3 an die T2 AG. Die T2 AG zahlte diesen Kaufpreis in der Folgezeit.
162Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 05.08.2011 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 12.428.400,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 12.000.000,00 Euro für den Erwerb des Fahrzeugs, ohne USt, da die T2 AG nach den Regeln der Differenzbesteuerung abrechnete, sowie 360.000,00 Euro „Vermittlungsprovision“ (3 % von 12.000.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt. Der Rechnungsbetrag war ausweislich der Rechnung in zwei Raten zu zahlen, über welche die T2 AG B7 zwei Teilrechnungen mit Datum vom 05.08.2011 bzw. 20.10.2011 stellte. In der Folgezeit zahlte B7 den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer.
163Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 1.553.550,00 Euro, die sich wie folgt errechnet:
16412.000.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG)
165./. 10.500.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG)
166= 1.500.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
167Zu addieren sind derjenige Anteil der von der T2 AG berechneten Provision, der auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis entfällt, außerdem hierauf die USt von 19 %:
1681.500.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
169+ 0,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
170+ 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
171+ 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %)
172= 1.500.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
173+ 3,57 % (zusätzliche Kosten insgesamt)
174= 1.553.550,00 €
175Fall 16 der Anklage
176C14
177Um den Jahreswechsel 2010/2011 stand der Angeklagte B erneut in Kontakt mit W3. Dieser bot vier Oldtimer der Marke C15 an, darunter einen Oldtimer C14. Für diesen verhandelte B namens der T2 AG einen Einkaufspreis von 8.500.000,00 USD (ohne Umsatzsteuer).
178B7 teilte er hingegen wahrheitswidrig mit, der Einkaufspreis der T2 AG betrage 9.500.000,00 Euro. Dies geschah durch ein Schreiben, das A2 im Auftrag und nach Weisung B´s am 27.01.2012 fertigte und an B7 Privatanschrift in F1 sendete. Für das Schreiben verwendete A2 aus ungeklärten Gründen einen Briefbogen der C GmbH, die mit dem Geschäft nichts zu tun hatte. Im weiteren Verlauf teilte B B7 mit, er habe einen weiteren Nachlass in Höhe von 150.000,00 Euro erzielt.
179Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der T2 AG den Wagen von W3. Am 14.02.2011 zahlte die T2 AG den verhandelten Kaufpreis von 8.500.000,00 UDS auf W3 Konto in der T9. Bereits am 02.02.2011 hatte der Buchhalter T10 der T2 AG bei der W4 den Dollar-Betrag zum Gegenwert von 6.487.559,15 Euro erworben.
180Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 01.02.2012 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 9.630.500,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 9.350.000,00 Euro ohne USt für den Erwerb des Fahrzeugs (unter Berücksichtigung des „Rabatts“ von 150.000,00 Euro), sowie 280.500,00 Euro „Handling“ (3 % von 9.350.000,00 Euro). Auf die Provision war – wohl versehentlich – keine USt berechnet. B7 zahlte den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer.
181Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 2.948.314,08 Euro, die sich wie folgt errechnet:
1829.350.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG)
183./. 6.487.559,15 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG)
184= 2.862.440,85 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
1852.862.440,85 € (überschießender Netto Einkaufspreis)
186+ 0,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
187+ 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
188+ 0,00 % (USt auf überschießende Provision entfällt)
189= 2.948.314,08 €
190Fall 17 der Anklage
191C16
192Im März 2012 verhandelte der Angeklagte B namens der T2 AG für einen Oldtimer C16 einen Einkaufspreis von 1.600.000,00 Euro zuzüglich 7 % USt. Verkäufer war die P3 GmbH in Q5. Weitere 494.000,00 Euro zuzüglich 19 % USt sollte die von der P3 GmbH zu besorgende erforderliche Restaurierung des Fahrzeugs kosten.
193B7 gegenüber erklärte der Angeklagte B hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis der T2 AG betrage 3.500.000,00 Euro. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der T2 AG den Wagen von der P3 GmbH zum verhandelten Preis. Ein schriftlicher Kaufvertrag datiert vom 16.03.2011. Am gleichen Tag schloss der B namens der T2 AG einen so bezeichneten „Vertrag über die Restaurierung eines kundeneigenen Oldtimers“, ebenfalls zum verhandelten Preis. Die T2 AG zahlte beide Beträge in der Folgezeit.
194Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 02.04.2012 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 4.289.950,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 3.500.000,00 Euro netto für den Erwerb des Fahrzeugs, sowie 105.000,00 Euro netto „Handlingshonorar“ (3 % von 3.500.000,00 Euro). Auf den Gesamt-Nettobetrag von 3.605.000,00 Euro war 19 % USt aufgeschlagen. In der Folgezeit zahlte B7 den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer.
195Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße von 1.723.334,20 Euro, die sich wie folgt errechnet:
1963.500.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG)
197./. 1.600.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG)
198./. 494.000,00 € (Netto-Restaurierungskosten der T2 AG)
199= 1.406.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
2001.406.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
201+ 19,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
202+ 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
203+ 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %)
204= 1.723.334,20 €
205Fall 18 der Anklage
206K3 „mimosengelb“
207Im März 2012 verhandelte der Angeklagte B namens der T2 AG über den Erwerb eines K3. B7 wünschte sich einen solchen Wagen als Geburtstagsgeschenk für seine Ehefrau B11. Seine Vorgabe an B lautete, dass der Wagen mimosengelb lackiert sein müsse.
208B´s Verhandlungspartner war der Automobilhändler N26. Dieser vertrat den Verkäufer W5 aus S6. Schließlich war N26 mit einem Preis von 55.000,00 Euro einverstanden. Die erforderliche Restaurierung des Fahrzeugs wollte B bei der J2 GmbH in Auftrag geben.
209B7 gegenüber erklärte er hingegen wahrheitswidrig, der Einkaufspreis betrage 85.000,00 Euro netto. Für die Restaurierung seien – was zutraf – weitere 38.500,00 Euro zu veranschlagen. Nachdem B7 sich zum Erwerb und zur anschließenden Restaurierung entschlossen hatte, kaufte die T2 AG den Wagen und zahlte den Kaufpreis im März 2012. Den Wagen übernahm zunächst die J2 GmbH zur Restaurierung, die hierfür der T2 AG am 07.05.2012 38.500,00 Euro netto berechnete, die in der Folgezeit bezahlt wurden.
210Die T2 AG stellte ihrerseits B7 bereits am 16.04.2012 eine Rechnung über einen Gesamtbetrag von 150.000,00 Euro, der in der Rechnung wie folgt aufgeschlüsselt war: 85.000,00 Euro netto für den Erwerb des Fahrzeugs, sowie 2.550,00 Euro netto „Handlingshonorar“ (3 % von 85.000,00 Euro) und Restaurierungskosten in Höhe von 38.500,00 Euro. Auf den Gesamt-Nettobetrag von 126.050,00 Euro war 19 % USt aufgeschlagen. In der Folgezeit zahlte B7 den vollen Rechnungsbetrag und erhielt den Oldtimer. Er schenkte ihn wie geplant seiner Ehefrau zum Geburtstag.
211Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße in Höhe von 36.771,00 Euro, die sich wie folgt errechnet:
21285.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG)
213./. 55.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis der T2 AG)
214= 30.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
21530.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
216+ 19,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
217+ 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
218+ 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %)
219= 36.771,00 €
220Fall 19/20 der Anklage
221G3
222G4
223Der Angeklagte B verhandelte im weiteren Verlauf des Jahres 2012 namens der T2 AG mit der N27 GmbH (im Folgenden: N28 GmbH) für einen Oldtimer G3 einen Verkaufspreis von 7.009.345,79 Euro netto (7.500.000,00 Euro brutto) und mit der P3 GmbH für einen Oldtimer G4 einen Einkaufspreis von 840.336,13 Euro netto (1.000.000,00 Euro brutto).
224B7 gegenüber nannte – auf Anweisung B´s – A2 hingegen wahrheitswidrig Einkaufspreise von 9.600.000,00 Euro netto bzw. 1.600.000,00 Euro. Nachdem B7 sich zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte die T2 AG den G3 von der N28 GmbH, die ihr am 28.06.2012 eine Rechnung über den vereinbarten Einkaufspreis ausstellte, welche die T2 AG am 28.06.2012 durch Zahlung von 7.500.000 Euro beglich. Zudem kaufte die T2 AG den G4 von der P3 GmbH, die ihr hierüber ebenfalls am 28.06.2012 eine Rechnung über den vereinbarten Preis ausstellte, welche die T2 AG am 28.06.2012 durch Zahlung von 1.000.000,00 Euro beglich.
225Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 08.06.2012 eine Rechnung über insgesamt 11.200.000,00 Euro. Davon entfielen 9.600.000,00 Euro auf den G3 und 1.600.000,00 Euro auf den G4. Umsatzsteuer war nicht berechnet. B7 beglich die Rechnung am 27.06.2012. Eine weitere Rechnung unter gleicher Rechnungsnummer, jedoch mit abweichenden Preisen, datierend auf den 06.06.2012, blieb Entwurf und wurde nicht an B7 versandt. Die T2 AG lieferte die Oldtimer aus; den G4 jedoch erst nach B7 Tod.
226Ebenfalls am 08.06.2012 berechnete die T2 AG B7 ein „Honorar“ von weiteren 336.000,00 Euro (3 % von 11.200.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt, ausweislich des Rechnungstextes für „Beratung, Handling und Organisation der Fahrzeuge“. Der Brutto-Betrag dieser Rechnung belief sich auf 399.840,00 Euro. Auch diese Rechnung bezahlte B7 in der Folgezeit.
227Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße in Höhe von 3.469.924,44 Euro, die sich wie folgt errechnet:
22811.200.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG)
229./. 7.009.345,79 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G3)
230./. 840.336,13 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G4)
231= 3.350.318,08 € (überschießender Netto Einkaufspreis)
2323.350.318,08 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
233+ 0,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
234+ 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
235+ 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %)
236= 3.469.924,44 €
237Fall 21/22 der Anklage
238G5
239G6
240Der Angeklagte B verhandelte im Sommer 2012 mit der N28 GmbH für einen G5 einen Einkaufspreis von 8.500.000,00 Euro netto, außerdem für einen G6 einen Verkaufspreis von 5.500.000,00 Euro netto.
241B7 gegenüber erklärte er wahrheitswidrig, der verhandelte Einkaufspreis der T2 AG betrage 11.000.000,00 Euro netto für den G5 und 7.000.000,00 Euro netto für den G6. Der zu diesem Zeitpunkt schon schwerkranke B7 entschied sich für den Erwerb zu diesen Preisen. Entgegen bisherigen Gepflogenheiten entschied sich B, die Fahrzeuge nicht unmittelbar durch die T2 AG zu erwerben, sondern kurzfristige Zwischenerwerbe im „Paket“ mit weiteren Fahrzeugen zu arrangieren, um die enormen Aufschläge zu vertuschen.
242Zunächst beauftragte B A2 damit, den Geschäftsführer M8 anzuweisen, namens der J2 GmbH (im Folgenden: J3 GmbH) den G5 von der N28 GmbH zum verhandelten Preis zu erwerben. M8 tat wie geheißen. Ein entsprechender schriftlicher Kaufvertrag datierte vom 01.08.2012. Die J3 GmbH war ein Unternehmen für Oldtimer-Serviceleistungen, an dem B, I, A2 und M8 zu je 25 % beteiligt waren. Der Angeklagte B kontrollierte das Unternehmen faktisch, da er die Einlagen seiner Mitgesellschafter A2 und M8 durch Darlehen finanziert hatte.
243Den G6 verkaufte zunächst die N28 GmbH mit schriftlichem Vertrag vom 01.08.2012 zum verhandelten Preis von 5.500.000,00 Euro an einen Käufer C17. Am Folgetag veräußerte C17 den Wagen im „Paket“ mit einem G7, G8 und einem G9 zu einem Gesamtpreis von 7.400.000,00 Euro an die J3 GmbH weiter. Im schriftlichen Vertrag vom 02.08.2012 waren keine Einzelpreise für die vier Fahrzeuge genannt, lediglich der „Paket“-Gesamtpreis. Auch diese Erwerbsvorgänge geschahen auf Geheiß B´s.
244Zwischenzeitlich hatte die J3 GmbH auf Anweisung B´s zwei weitere Oldtimer von Dritten erworben: Einen S7 und einen N29. Alle sieben Fahrzeuge veräußerte schließlich die J3 GmbH an die T2 AG und berechnete am 03.08.2012 einen Gesamtpreis von 16.860.000,00 Euro ohne ausgewiesene Umsatzsteuer. In der Rechnung waren keine Einzelpreise für die Fahrzeuge genannt.
245Die T2 AG stellte ihrerseits B7 am 06.08.2012 eine Rechnung über insgesamt 18.000.000,00 Euro. Davon entfielen 11.000.000,00 Euro auf den G5 und 7.000.000,00 Euro auf den G6. Umsatzsteuer war nicht berechnet. B7 beglich die Rechnung am 07.08.2012 und erhielt die Oldtimer.
246Ebenfalls am 06.08.2012 berechnete die T2 AG B7 ein „Honorar“ von weiteren 540.000,00 Euro (3 % von 18.000.000,00 Euro) zuzüglich 19 % USt, ausweislich des Rechnungstextes für „Beratung, Handling und Organisation der Fahrzeuge“. Der Brutto-Betrag dieser Rechnung belief sich auf 642.600,00 Euro. Auch diese Rechnung bezahlte B7 in der Folgezeit.
247Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt B7 eine Vermögenseinbuße in Höhe von 4.142.800,00 Euro, die sich wie folgt errechnet:
24818.000.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis T2 AG)
249./. 8.500.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G5)
250./. 5.500.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis G6)
251= 4.000.000,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis)
2524.000.000,00 € (überschießender Netto Einkaufspreis)
253+ 0,00 % (USt auf überschießenden Netto Einkaufspreis)
254+ 3,00 % (Provision auf überschießenden Netto Einkaufspreis)
255+ 0,57 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 3 %)
256= 4.142.800,00 €
257Fall 23 der Anklage (Freispruch, siehe unten)
258C18
259III. Tatkomplex 3: Erwerb von Kunstwerken für C5 und C6
2601. Gründung der C GmbH
261Der Angeklagte B lernte – wahrscheinlich im Sommer 2010 – bei einer Oldtimer-Veranstaltung auf Schloss C11 C19 kennen, persönlich haftender Gesellschafter C4 Bank. Man sprach über eine mögliche geschäftliche Verbindung und entdeckte gemeinsame Interessen: Die C4 Bank wollte ihren vermögenden Privatkunden das Investment in Kunstwerke als alternative Anlageform anbieten. Dazu bot es sich an, das Fachwissen B´s und seine hervorragenden Kontakte in die Kunstszene zu nutzen. B hatte ein Interesse daran, neue Kunden zu gewinnen. Außerdem hoffte er, durch die Beteiligung der Bank seinen Geschäftsbetrieb der Kunstberatung langfristig von seiner Person unabhängig zu machen, um ihn „kapitalisieren“ zu können.
262Der Angeklagte B und die Geschäftsleitung der C4 Bank gründeten daher ein Gemeinschaftsunternehmen, die C GmbH (im Folgenden: C3 GmbH). Die C3 GmbH sollte ihre Mandanten – Bestandskunden der C4 Bank, aber auch Neukunden – beim Erwerb einzelner Kunstwerke und beim Aufbau ganzer Kunstsammlungen beraten („advice“), den Kauf von Kunstwerken vermitteln und erforderlichenfalls Kunstwerke im eigenen Namen, jedoch auf Rechnung des Mandanten einkaufen. Ihre Einnahmen sollte die C3 GmbH ausschließlich durch Beratungshonorare und Provisionen für vermittelte Kunstgeschäfte erzielen. Das gemeinsam beschlossene Geschäftskonzept sah ausdrücklich keine Kunsthandelstätigkeit (An- und Verkauf von Kunstwerken zum Erzielen einer Gewinnspanne) der C3 GmbH vor. Die Gesellschaft wurde am 13.07.2011 ins Handelsregister eingetragen.
263Gesellschafter der C3 GmbH waren die C20 GmbH, eine Tochtergesellschaft der C4 Bank, zu 51 %, die B8 GmbH zu 39 % und der Angeklagte I zu 10 %, der außerdem das operative Geschäft der Gesellschaft leitete. Das Stammkapital betrug 1.000.000,00 Euro. Die Einlagen wurden vollständig erbracht.
264Die C3 GmbH hatte von Beginn an drei Geschäftsführer mit Einzelvertretungsbefugnis: Die beiden Angeklagten sowie T11, den Leiter der E Niederlassung der C4 Bank. T11 vertrat die Interessen der C4 Bank in der Geschäftsführung und fungierte als Bindeglied zu den Bankmitarbeitern. Mit dem Anbahnen und Abwickeln der Geschäfte im Einzelnen war er nicht befasst. Zum Jahreswechsel 2012/2013 wurde T11 durch den C21-Mitarbeiter C22 ersetzt, der von I6 aus tätig war. Ziel der Umbesetzung aus Sicht der Bank war es, eine bessere Kostenkontrolle zu erreichen. B beriet vor allem Kunden und beschaffte Kunstwerke.
265I oblag die Leitung des Geschäftsbetriebs der C3 GmbH. Er war als einziger der Geschäftsführer ständig in den Räumen der C3 GmbH in E (sie befanden sich kurzfristig in den Räumen der B17 GmbH, dann in der Niederlassung der C4 Bank in E) präsent und in Vollzeit für die Gesellschaft tätig. Als einziger erhielt er ein Geschäftsführergehalt, und zwar in Höhe von 260.000,00 Euro jährlich. Ab dem 01.01.2013 wurde das Gehalt auf 200.000,00 Euro jährlich gesenkt, um die Personalausgaben der C3 GmbH zu vermindern. I versuchte, mit dem freiwilligen Verzicht seine Position in der C3 GmbH zu stärken. Denn in der Leitung der C4 Bank waren wegen der hohen monatlichen Betriebskosten der C3 GmbH Zweifel an der Fachkompetenz I´s aufgekommen. Der Angeklagte B sagte I jedoch zu, dessen Verzichtsbetrag aus eigenen Mitteln auszugleichen.
266I war auf B´s Initiative zur C3 GmbH gekommen. Im Jahr 2011 wollte er seine Tätigkeit bei der B5 AG aufgeben. Ihm lag ein Angebot vor, Geschäftsführer des Auktionshauses D3 in E2 zu werden. B überzeugte ihn, stattdessen Geschäftsführer der C3 GmbH zu werden. Er „garantierte“ I für fünf Jahre ein Gehalt in der Höhe, wie es ihm das Auktionshaus D3 in Aussicht gestellt hatte. Zudem gewährte er ihm ein privates Darlehen über 100.000,00 Euro, mit dem I seine Kapitaleinlage leistete. Die Laufzeit des Darlehens betrug fünf Jahre.
267Die C3 GmbH stellte nach und nach mehrere Mitarbeiter ein, darunter D4 als Assistentin für I, E3, Sohn des Angeklagten B, als „Art Consultant“ und D5, Sohn des Künstlers D1, für den Bereich Marketing. Im September 2011 nahm die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb auf.
2682. Vereinbarungen mit C5
269Im Jahr 2012 suchte der wohlhabende Unternehmer C5 den Kontakt zum Angeklagten B. C5 war und ist Vorsitzender des Gesellschafterausschusses des Pharmaunternehmens C23 AG & Co KG, eines der größten deutschen Familienunternehmen. C5 interessierte sich für Schriftkunst und hatte bereits einige Werke zu diesem Thema erworben. Er wollte weitere Kunstwerke kaufen, um seine Sammlung auszubauen. Darüber hinaus kam es ihm aber auch darauf an, hochwertige Kunst als „Tauschobjekt“ zu besitzen. C5 beabsichtigte nämlich, Ausstellungen zu organisieren. Ihm war bekannt, dass er hochwertige Leihgaben nur erhalten würde, wenn er seinerseits in der Lage wäre, entsprechende Kunstwerke als Leihgeber zur Verfügung zu stellen. Dazu benötigte er die langfristige Begleitung durch fachkundige Berater und stieß bei Recherchen im Internet auf den Namen B und auf die C3 GmbH.
270Zu einem ersten persönlichen Treffen von C5 und B kam es am 17.03.2012 auf der Kunstmesse U3 („U4“) in N30. Man erörterte C5 Sammlungskonzept, ohne dass es bereits zu einer verbindlichen Einigung über die weitere Zusammenarbeit kam. Außerdem erwarb C5 auf der Messe mit B´s Hilfe das Werk „P4“ von S2. B verhandelte den Preis. Nachdem C5 dem Erwerb zugestimmt hatte, berechnete B den ausgehandelten Preis und in einer zusätzlichen Rechnung eine zuvor vereinbarte Provision von 5 %. Unregelmäßigkeiten traten hier nicht auf.
271In den folgenden Monaten trafen sich B und C5 erneut bei verschiedenen Ausstellungen und Messen, wo sie die Gespräche über eine Zusammenarbeit fortsetzten: Bei der E10 in L14 Anfang Juni 2012 stellte B den Kunsthistoriker L15 vor, den er als freien Mitarbeiter der C3 GmbH für die kunsthistorische Beratung C5 vorgesehen hatte. L15 verfügte über langjährige internationale Erfahrung als Kurator, zuletzt von 2010 - 2012 als Direktor der D6 in N31, U5. Außerdem lernte C5 I kennen. Anlässlich der B15 konkretisierte B das Budget, dass aus seiner Sicht für eine sinnvolle Erweiterung der vorhandenen Sammlung erforderlich war: C5 müsse – über einen Zeitraum von zehn Jahren – zehn bis fünfzehn Millionen Euro investieren. Als C5 Bedenken äußerte, ob dies nicht ein sehr geringer Betrag sei im Vergleich zu den Größenordnungen, mit denen B sonst arbeite, beruhigte B ihn: Ihm gehe es nicht in erster Linie um das Finanzielle. Vielmehr interessiere ihn der intellektuelle Reiz des Projekts.
272Durch die Treffen entwickelte sich zwischen B und C5 rasch ein vertrauensvolles Verhältnis. Man duzte sich. C5 nahm B als charmant, offen und großzügig wahr und fühlte sich mit seinem Anliegen gut aufgehoben. Daher teilte er ihm schließlich Anfang September 2012 zunächst mündlich mit, er sei bereit, über eine Laufzeit von zehn Jahren jährlich rund 1,5 Mio. Euro in Kunstwerke zum Thema Schreibkunst zu investieren. Dabei bestand zwischen B und C5 Einigkeit, dass die C3 GmbH den von B oder anderen Mitarbeitern für ein Kunstwerk verhandelten Einkaufspreis 1:1 an C5 weiterberechnen sollte. Der Verdienst der C3 sollte in einer fünfprozentigen Provision liegen. Weitere Leistungen, etwa die Organisation von Ausstellungen, sollten separat abgerechnet werden. Später schlossen sie über die Vereinbarung auch einen schriftlichen Vertrag (siehe unten).
273In der Zeit von September 2012 bis Mai 2013 wurde der Angeklagte B auf Grundlage der genannten Vereinbarung für C5 tätig. In einem Fall verhielt sich der Angeklagte B dabei im Sinne der vereinbarten Modalitäten korrekt, indem er den von ihm verhandelten Einkaufspreis für das Kunstwerk gegenüber C5 zutreffend offenlegte und durch die C3 GmbH (nur) diesen Einkaufspreis weiterberechnete. Es handelte sich um den Erwerb des Kunstwerks „J4“ von F6 im September 2012.
274In allen weiteren Fällen hielt sich der Angeklagte B nicht an die getroffene Vereinbarung, sondern handelte nach dem gleichen Muster wie bereits gegenüber B7: Statt des tatsächlich ausgehandelten günstigen Einkaufspreises nannte er C5 einen deutlich höheren Kaufpreis, den er nach eigenem Ermessen bestimmt hatte. Sobald C5 – in Unkenntnis des tatsächlichen Einkaufspreises und im Vertrauen auf die Richtigkeit der Angaben B´s – sein Einverständnis mit dem Erwerb des jeweiligen Kunstwerks verbindlich erklärt hatte, führte B das Geschäft aus und berechnete C5 schriftlich den genannten höheren Kaufpreis zuzüglich der fünfprozentigen Provision, die er auf Grundlage des höheren Preises ermittelte. Sodann überwies C5 den geforderten Betrag auf ein Konto der C3 GmbH, obwohl er – was ihm aufgrund der falschen Angaben B´s verborgen blieb – aufgrund der mündlichen Vereinbarung nicht diesen, sondern nur einen geringeren Betrag schuldete. Hätte B C5 hingegen zutreffend informiert, hätte dieser nur den tatsächlichen – geringeren – Einkaufspreis und die entsprechend geringere Provision gezahlt.
275Der Angeklagte B musste allerdings etwas trickreicher vorgehen, als bei den Geschäften mit B7. Erstens hätte er keinen ungehinderten Zugriff auf die erzielten Margen gehabt, wenn diese bei der C3 GmbH angefallen wären. Außerdem konnte er nicht riskieren, dass die Verkäufer der Kunstwerke ihre Originalrechnungen unmittelbar an die C3 GmbH schickten. Denn die Buchführung der C3 GmbH wurde von der C4 Bank zentral in I6 erledigt. Dort wären die erstrebten Differenzen zwischen Einkaufs- und Verkaufspreisen sofort aufgefallen. Die Bankleitung hätte erfahren, dass B sich nicht an das vereinbarte Geschäftsmodell hielt.
276Daher schaltete B „seine“ B6 GmbH als Zwischenerwerber ein: Mit den Verkäufern verhandelten er oder seine Mitarbeiter zwar meist im Namen der C3 GmbH, falls sie dies überhaupt angaben. Als Erwerberin der Kunstwerke ließ er dann aber die B6 GmbH auftreten. Dabei kam ihm der Umstand zugute, dass den Verkäufern der Kunstwerke regelmäßig vollkommen gleichgültig war, welche Gesellschaft formell als Käuferin fungierte, solange nur B dahinterstand. Die B6 GmbH ließ er die Kunstwerke umgehend an die C3 GmbH weiterveräußern, und zwar vermeintlich 1:1 zum günstigen Einkaufspreis der B6 GmbH, tatsächlich aber mit dem verdeckten Aufschlag, so dass der „Gewinn“ bei der B6 GmbH anfiel.
277Die Zwischenerwerbe als solche erklärte B gegenüber der Leitung der C4 Bank teilweise unzutreffend damit, dass die Verkäufer bezahlt werden müssten, bevor die Kunden der C3 GmbH ihrerseits gezahlt hätten. Da die C3 GmbH über kein Ankaufsbudget verfüge, nutze er die Liquidität der B6 GmbH, um die Erwerbe vorzufinanzieren. B war dabei stets bewusst, dass er auch das Vermögen der C3 GmbH schädigte, die durch die Zwischenerwerbe ohne sachlichen Grund jeweils höhere Einkaufspreise für die Kunstwerk zahlte, als die zunächst in ihrem Namen mit den Verkäufern verhandelten.
278Um bei den Geschäftsführern T11 bzw. C22 und bei der Buchhaltung der C3 GmbH den Eindruck zu erwecken, die C3 GmbH zahle an die B6 GmbH nur deren Einkaufspreis, erstellte der Angeklagte B Fotokopien der originalen, von dem Verkäufer an die B6 GmbH gerichteten Kaufpreis-Rechnung für das jeweilige Kunstwerk. Tatsächlich hatte er die Fotokopien in diesen Fällen so manipuliert, dass sie den höheren Preis auswiesen, den B auch C5 mitgeteilt hatte. Diese manipulierten Fotokopien, die als Fotokopien erkennbar waren, übersandte er mit den Rechnungen der B6 GmbH an die C3 GmbH.
279Auf welche Weise der Angeklagte B die manipulierten Fotokopien herstellte, hat die Kammer in der Hauptverhandlung nicht feststellen können. Möglicherweise überdeckte er beim Fotokopieren der Originalrechnung die Preisangabe mit einem zuvor angefertigten Papierausschnitt, auf den er mit gleicher Schriftart den unzutreffenden höheren Preis aufgedruckt hatte.
2803. Einzeltaten
281Fall 24/25 der Anklage
282„N32“ von C24
283Bereits beim Besuch der B15 im Juni 2012 hatte der Angeklagte B C5 auf ein dort ausgestelltes Werk des italienischen Künstlers C24 aufmerksam gemacht, das gut zum Thema „B18“ passe. Im August verhandelte er mit der H2 Gallery in O3 über ein anderes Werk von C24, eine Stickarbeit mit dem Titel „N32“ aus dem Jahr 1980. Die H2 Gallery war bereit, die Arbeit für 1.700.000,00 Euro abzugeben. Auf Grundlage eines schriftlichen „On Approval Agreements“ wurde sie zur Ansicht nach E2 transportiert und dort am 03.09.2012 C5 im Depot der B6 GmbH in E präsentiert.
284Wahrheitswidrig nannte B gegenüber C5 einen verhandelten Einkaufspreis von 1.960.000,00 Euro, zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 2.097.200,00 Euro. Als C5 sich auf dieser Grundlage zum Erwerb entschlossen hatte, kaufte B namens der B6 GmbH das Kunstwerk von der H2 Gallery zum zuvor vereinbarten Preis. Die B6 GmbH erhielt eine Rechnung der H2 Gallery vom 04.09.2012 über 1.700.000,00 Euro, die sie beglich. Die B6 GmbH wiederum forderte mit Schreiben 13.09.2012 von der C3 GmbH Zahlung der – vermeintlich in voller Höhe – „verauslagten“ Kosten in Höhe von 1.960.000,00 Euro, was sodann geschah. Beigefügt hatte der Angeklagte eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der H2 Gallery, in welcher er den Zahlbetrag „€ 1,700,000.00“ durch „€ 1,960,000.00“ ersetzt hatte.
285Bereits am 06.09.2012 hatte die C3 GmbH C5 eine Rechnung für den Erwerb des Kunstwerks über 1.960.000,00 Euro gestellt, wobei keine USt berechnet wurde. Die Rechnung war überschrieben mit „Treuhandkauf (…) Stickarbeit – C24. Vom 06.09.2012 datierte außerdem eine weitere Rechnung über die Provision von 5 % über 98.000,00 Euro zuzüglich 19 % USt, insgesamt also 116.620,00 Euro, im Rechnungstext bezeichnet als „Serviceleistung Beratung“ bzw. „Beratungshonorar“. In der Provisionsrechnung war zusätzlich die Provision für den Erwerb des Kunstwerks von F6 angesetzt, so dass sich der Endbetrag auf 120.778,78 Euro brutto belief. Mit Rechnung vom 11.09.2012 berechnete die C3 GmbH C5 nachträglich die siebenprozentige USt in Höhe von 137.200,00 Euro. C5 beglich die Rechnungen umgehend und nahm das Kunstwerk entgegen.
286Die Rechnungen der C3 GmbH an C5 waren von der Assistentin des Angeklagten I, D4 (im Zeitpunkt der Hauptverhandlung N33) angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. Die Kammer konnte jedoch nicht mit Sicherheit feststellen, dass B I über die unzutreffende Mitteilung des verhandelten Einkaufspreises an C5 sowie über die veränderte H3-Rechnung informierte oder dass I auf andere Weise davon erfuhr. Möglicherweise war I in dieser Phase des Geschehens gutgläubig und wusste nichts von den Manipulationen des Angeklagten B.
287In den Unterlagen der B6 GmbH existiert ein Rechnungsschreiben der B6 GmbH, das unmittelbar an C5 adressiert ist, datierend auf den 04.09.2012. Es lautet auf den Betrag von 1.960.000,00 Euro netto bzw. 2.097.200,00 Euro brutto. Die Kammer konnte nicht feststellen, aus welchen Gründen diese Rechnung angefertigt wurde. Möglichweise beabsichtigte der Angeklagte B zwischenzeitlich, die C3 GmbH ganz aus dem Geschäft herauszuhalten. Oder die Rechnung wurde von einem Mitarbeiter irrtümlich erstellt. Jedenfalls wurde sie niemals abgesendet.
288Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 293.670,00 Euro, die sich wie folgt errechnet:
2891.960.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis)./. 1.700.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis)= 260.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
290Zu addieren ist die USt auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis sowie derjenige Anteil der von der C3 GmbH berechneten Provision, der auf den überschießenden Netto-Einkaufspreis entfällt, außerdem hierauf die USt von 19 %:
291260.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
292+ 7,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %)= 293.670,00 €
293Um den „Zwischenerwerb“ der B6 GmbH zu rechtfertigen und seine Manipulationen zu verschleiern, veranlasste B, dass I und T11 einen Vermerk zu den Akten der C3 GmbH zu nahmen, in dem es unzutreffend hieß (Hervorhebung durch die Kammer):
294„Gemeinsam mit Herrn C5 wurde die B15 2012 am 14.06.2012 besichtigt […]. Das Werk von C24, N32, wurde auf der Messe bei der Galerie H2 Gallery von Herrn B verbindlich reserviert.
295Der Preis konnte von 2.500.000 Mio € auf 1.960.000 Mio € herunterverhandelt werden, unter der Voraussetzung, dass Herr B den Ankauf durchführt. Aufgrund der langjährig bestehenden Geschäftsbeziehung zwischen der Galerie H2 und der B2 stimme die Galeristin einer deutlichen Preisreduzierung zu.
296Die B2 hat die weitere Abwicklung abstimmungsgemäss vorgenommen und den Betrag ohne Marge für die C verauslagt.“
297Der Vermerk datierte vom 17.09.2012 und war von I und T11 unterzeichnet. T11 wusste nicht, dass der Vermerk inhaltlich nicht zutraf. Er vertraute auf die Angaben I´s. Ob dieser wiederum von der Unrichtigkeit des Vermerks wusste, konnte die Kammer nicht feststellen (siehe bereits oben).
298Nach dem Erwerb des Werks von C24 kam es im Oktober zu einem weiteren Treffen von B und C5 auf der Kunstmesse G10 in M5, die vom 07. bis zum 10.10.2012 stattfand. Gemeinsam mit L15 besichtigten sie die Ausstellung. Sie besprachen abschließend das vorgesehene Ankaufsbudget. Während B und L15 einen Betrag von 2,5 Mio. jährlich angesetzt hatten, war C5 dies zu viel. Er teilte mit, eigentlich insgesamt nur 10 Mio. ausgeben zu wollen, legte letztlich das Budget aber auf 15 Mio. Euro, verteilt auf zehn Jahre, fest, so dass das jährliche Budget 1,5 Mio. Euro betrug.
299Während der Messe G10 stellte sich bei C5 ein Unbehagen ein: B hatte ein Abendessen veranstaltet und dazu Köche aus den N8 Restaurants einfliegen lassen. C5 nahm an, dass derartige Ausgaben mit den Umsätzen, die die C3 GmbH mit ihm erzielte, nicht zu finanzieren waren. Nach Ende der Messe sprach er daher Q6 an, einen persönlich haftenden Gesellschafter der C4 Bank, mit dem er bekannt war. Q6 sagte zu, Controller auf die C3 GmbH anzusetzen. Ein oder zwei Wochen später teilte er C5 telefonisch mit, es seien keine Unregelmäßigkeiten festgestellt worden.
300Daraufhin schloss C5 mit der C3 GmbH einen schriftlichen Vertrag über die weitere Zusammenarbeit. Die Vertragsurkunde wurde am 16.11.2012 von I namens der C3 GmbH und am 28.11.2012 von C5 unterzeichnet. Als „Serviceleistungen“ der C3 GmbH waren vereinbart ein „professioneller Sammlungsaufbau/Sammlungsverwaltung“, die Analyse der vorhandenen Sammlung, das Erstellen eines „individuell zugeschnittenen Sammlungskonzepts“, die Einrichtung eines „internationalen Kunstbeirats“, die Erarbeitung und Durchführung von Ausstellungskonzepten für die Biennale W6 2013, 2015 und 2017, die „Bewertung und Evaluation“, „exklusive Einladungen zu ausgewählten Kunstmessen“ sowie Kunstversicherung.
301Zur weiteren Serviceleistung „Kunsttransaktion (Ankauf)“ hieß es in dem Vertragsformular wörtlich:
302„Professionelle Betreuung und Unterstützung beim Ankauf sowohl einzelner Kunstobjekte als auch ganzer Sammlungen (auf Wunsch auch treuhänderisch)“
303Zur weiteren Serviceleistung „Kunsttransaktion (Verkauf)“ hieß es in dem Vertragsformular wörtlich:
304„Professionelle Begleitung zum Verkauf sowohl einzelner Kunstobjekte als auch ganzer, Sammlungsblöcke, Assistenz bei der diskreten Abwicklung und Verhandlung im internationalen Kunstmarkt (auf Wunsch auch treuhänderisch)“
305Unter dem Punkt „Vergütungsstruktur für Dienstleistungen“ waren die von C5 zu erbringenden Vergütungen aufgelistet. Danach sollten der professionelle Sammlungsaufbau und die Sammlungsverwaltung mit monatlich 6.000,00 Euro honoriert werden. Die Beiratsvergütung betrug für L15 25.000,00 Euro jährlich, für den als weiteren Beitrat vorgesehen Kurator P5 20.000,00 Euro jährlich. Für die Tätigkeit des L15 im Jahr 2012 sollten außerdem weitere 40.000,00 Euro zuzüglich Reisekosten und Spesen fällig werden. Für die dreimalige Teilnahme an der Biennale in W6 war jeweils ein Betrag von 500.000,00 Euro angesetzt. Unter „Ankaufsgebühr“ hieß es wörtlich:
306„Ankaufsgebühr (bei einem geplanten Ankaufsbudget von ca. 1.500.000 € p. a., davon ca. 100.000 € p. a. für den Aufbau einer Bibliothek). Gesamtvolumen über 10 Jahre ca. 15 Mio. € inkl. kultureller Veranstaltungen, wie z. B. Biennalen W6 – 5 %“
307Alle Preise verstanden sich „zzgl. der jeweils aktuellen Umsatzsteuer“. Der Vertrag konnte von beiden Seiten jederzeit zum Ende eines Monats gekündigt werden.
308Fall 26/27 der Anklage
309Werkgruppe, X4
310Bei dem Treffen in E vom 03.09.2012 schlug L15 vor, für die Sammlung C5 eine Werkgruppe des US-amerikanischen Konzeptkünstlers X4 zu erwerben. Diese könne auf der Biennale 2013 in W6 gezeigt werden. Da C5 sehr angetan war, reiste L15 bald darauf in die V und wählte fünf Werke aus. Zu den Preisverhandlungen zog er den Angeklagten B hinzu. Für vier der Werke, die über die N34 Gallery in O3 zu erwerben waren, einigte man sich auf einen Gesamt-Einkaufspreis von 1.000.000,00 USD. Das fünfte Werk, zu erwerben über die Galerie D7 in M11, sollte im Einkauf 140.000,00 USD netto kosten.
311Der Angeklagte B erklärte daraufhin L15: „Pass mal auf, wir verkaufen das dem C5 teurer, die vier Arbeiten von N34 für 1,6 Mio USD, die Arbeit von D7 für 175.000,00 USD.“ Als L15 daraufhin fragte, wie er das C5 erklären wolle, antwortete B: „Mach dir keine Sorgen. Dieser Kunde ist sehr glücklich.“
312Tatsächlich teilte B C5 die höheren Preise von 1.600.000,00 USD bzw. 175.000,00 USD (gesamt: 1.775.000,00 USD) als vermeintlich verhandelte Einkaufspreise mit. C5 war – in Unkenntnis der wahren Sachlage – einverstanden und teilte dies Anfang Dezember 2012 per E-Mail mit. Daraufhin erwarb B namens der B6 GmbH die fünf Kunstwerke zu den verhandelten Preisen. Die B6 GmbH erhielt Rechnungen der N34 Gallery vom 14.12.2012 über 1.000.000,00 USD und der Galerie D7 vom 21.01.2013 über 140.000,00 USD, zuzüglich der portugiesischen USt in Höhe von 23 % also über einen Brutto-Betrag von 172.200,00 Euro, die sie beglich.
313Die B6 GmbH wiederum forderte mit Schreiben 25.01.2013 von der C3 GmbH Zahlung der – vermeintlich in voller Höhe – „verauslagten“ Kosten in Höhe von 1.815.250,00 Euro, was sodann geschah. Beigefügt hatte der Angeklagte eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der N34 Gallery, in welcher der Zahlbetrag „$ 1,000,000.00“ durch „$ 1,600,000.00“ ersetzt war, weiter eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der Galerie D7 vom 21.01.2013, in welcher die Beträge 140.000,00 USD Nettokaufpreis, 32.200,00 USD USt und 172.200,00 USD „Total“ ersetzt waren durch die Beträge 175.000,00 USD Nettokaufpreis, 40.250,00 USD USt und 215.250,00 USD „Total“.
314Bereits am 11.01.2013 hatte die C3 GmbH C5 eine Rechnung für den Erwerb der Kunstwerke über 1.775.000,00 USD zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 1.899.250,00 USD, übersandt. Die Rechnung war überschrieben mit „Kunstkauf (…) X4 (4 Arbeiten)“. Entgegen der Überschrift waren in der Rechnung alle fünf Werke aufgeführt.
315Vom 11.01.2013 datierte außerdem eine weitere Rechnung über die Provision von 5 % über 80.783,15 Euro, im Rechnungstext bezeichnet als „Serviceleistung Beratung“ bzw. „Beratungshonorar“. Obwohl im Rechnungstext nur vier Kunstwerke aufgeführt waren, war die Provision vom Gesamtbetrag von 1.775.000,00 USD berechnet, nach Währungskurs 1.357.700,00 Euro. Die fünfprozentige Provision betrug damit 67.885,00 Euro, zuzüglich 19 % USt also 80.783,15 Euro. C5 beglich die Rechnungen umgehend und erhielt die Kunstwerke, die wie vorgesehen auf der Biennale 2013 in W6 präsentiert wurden.
316Auch in diesem Fall waren die Rechnungen der C3 GmbH an C5 von der Assistentin des Angeklagten I angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. Die Kammer konnte jedoch auch hier nicht mit Sicherheit feststellen, dass B I über die unzutreffende Mitteilung des verhandelten Einkaufspreises an C5 sowie über die veränderten Fotokopien informierte oder dass I auf andere Weise davon erfuhr. Möglicherweise war I in dieser Phase des Geschehens weiterhin gutgläubig und wusste nichts von den Manipulationen des Angeklagten B.
317Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 548.612,15 Euro, die sich wie folgt errechnet:
3181.600.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis N34)
319+ 175.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis D7)
3201.775.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis gesamt)
3211.000.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis N34)
322+ 140.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis D7)
3231.140.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufpreis gesamt)
3241.775.000,00 USD (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis gesamt)
325./. 1.140.000,00 USD (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis gesamt)
326635.000,00 USD (überschießender Netto-Einkaufspreis)
327635.000,00 USD (überschießender Netto-Einkaufspreis)
328+ 7 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)
329+ 5 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspr.)
330+ 0,95 % (USt auf Provision auf überschießende Provision)
331= 717.232,50 USD
332548.612,15 Euro (Umrechnung nach Kurs am 14.12.2012)
333Der Angeklagte B billigte L15 aus diesem Geschäft einen „Bonus“ von 200.000,00 USD zu. Am 21.12.2012 stellte L15 auf B´s Geheiß eine entsprechende Rechnung an die B6 GmbH, die in der Folgezeit bezahlt wurde. Dass I ebenfalls einen derartigen Bonus erhielt, konnte die Kammer nicht feststellen.
334Fall 28/29 der Anklage
335„P6“ von H4
336Seit November 2012 stand der Angeklagte B in Kontakt zur Galeristin N35, auch unter ihrem Ehenamen T17 bekannt, von der Galerie T12 in C25, die den E Fotokünstler H4 vertrat. Sie erörterten, ob Werke H4 für die „B18“-Sammlung C5 geeignet seien. Mit E-Mail vom 05.12.2012 bot N35 B den „N36“ H4 an. Dabei handelte es sich um eine Serie von vier Fotografien, die vermeintlich jeweils eine Druckseite des Romans „E11“ von N37 zeigten. Jedoch hatte H4 die Schrift neu arrangiert, so dass die fotografierten Druckseiten tatsächlich keine Entsprechung in der Wirklichkeit hatten. Von der Serie existierten lediglich sechs Auflagen, da H4 – wie auch andere Fotokünstler – die Zahl der Verkaufsstücke streng limitierte. N35 bot die Fotografien zum – von ihr selbst so bezeichneten – „Spezialpreis“ von insgesamt 400.000,00 Euro zuzüglich USt an.
337Anfang Januar 2012 meldete sich der Angeklagte B erneut und signalisierte Interesse. Da sich die Fotografien in den V befanden, konnten sie C5 nicht kurzfristig gezeigt werden. Daher führte man ihn im Februar zunächst in eine Ausstellung von H4 Arbeiten im Museum L16 in E. Am nächsten Tag besuchte B mit C5 H4 in dessen E Atelier. Auch L15 und I waren zugegen. Der Angeklagte B nannte C5 nunmehr wahrheitswidrig einen Einkaufspreis von 650.000,00 Euro zuzüglich USt. In Unkenntnis der wahren Sachlage entschloss sich C5 zum Erwerb.
338Nunmehr kaufte B namens der B6 GmbH das Kunstwerk von der Galerie T12 zum zuvor vereinbarten Preis, wobei auf Seiten der Galerie die rechtlich selbständige Niederlassung T12 Ltd. in M5 als Verkäuferin auftrat. Die B6 GmbH erhielt eine Rechnung der T12 Ltd. vom 15.02.2013 über 400.000,00 Euro, die sie beglich. USt war nicht angesetzt.
339Die B6 GmbH wiederum forderte mit Schreiben 19.02.2013 von der C3 GmbH Zahlung der – vermeintlich in voller Höhe – „verauslagten“ Kosten in Höhe von 773.500,00 Euro (650.000,00 Euro zuzüglich 19 % USt), was sodann geschah. Beigefügt hatte der Angeklagte eine manipulierte Fotokopie der Rechnung der T12 Ltd., in der er die aufgeführten Netto-Einzelpreise von 100.000,00 Euro je Fotografie entfernt hatte und außerdem den Gesamtpreis von 400.000,00 Euro durch die Werte 650.000,00 Euro netto bzw. 773.500,00 Euro brutto ersetzt hatte.
340Am 22.02.2013 stellte die C3 GmbH C5 eine Rechnung für den Erwerb der vier Kunstwerke über die nämliche Summe (650.000,00 Euro netto, 773.500,00 Euro brutto). Die Rechnung war überschrieben mit „Kunstkauf (…) H4 (4 Arbeiten)“. Die USt für die Lieferung von Fotografien betrug bereits damals 19 %, der ermäßigte Steuersatz war nicht anwendbar.
341Vom 22.02.2013 datierte außerdem eine weitere Rechnung über die Provision von 5 % auf den Brutto-Einkaufspreis über 38.675,00 Euro zuzüglich 19 % USt, insgesamt also 46.023,25 Euro, im Rechnungstext bezeichnet als „Serviceleistung Beratung“ bzw. „Beratungshonorar“. C5 beglich die Rechnungen umgehend und nahm die Kunstwerke entgegen.
342Auch in diesem Fall waren die Rechnungen der C3 GmbH an C5 von der Assistentin des Angeklagten angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. Die Kammer konnte jedoch auch hier nicht mit Sicherheit feststellen, dass B I über die unzutreffende Mitteilung des verhandelten Einkaufspreises an C5 sowie über die veränderten Fotokopien informierte oder dass I auf andere Weise davon erfuhr. Möglicherweise war I in dieser Phase des Geschehens weiterhin gutgläubig und wusste nichts von den Manipulationen des Angeklagten B.
343Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 312.375,00 Euro, die sich wie folgt errechnet:
344650.000,00 € (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis)./. 400.000,00 € (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis)= 250.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
345250.000,00 € (überschießender Netto-Einkaufspreis)
346+ 19,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %)= 312.375,00 €
347Fall 30/31 der Anklage
348„B19“ von S8
349Im Januar oder Februar 2013 machte der Angeklagte B C5 auf das Gemälde „B19“ von S8 aufmerksam, das am 13.02.2013 beim Auktionshaus T13 in M5 zur Versteigerung stand. Das Bild zeigte ein aufgeschlagenes Buch und schien sich daher für die Sammlung C5 zu eignen. Doch riet B davon ab, bei der Versteigerung mitzubieten, da das geforderte Mindestgebot zu hoch sei. Wahrscheinlich werde sich kein Bieter finden, so dass das Bild nicht versteigert werde. Dann könne man es womöglich deutlich günstiger im so genannten Nachverkauf erwerben. Mit Nachverkauf war die Praxis vieler Auktionshäuser gemeint, die bei einer Versteigerung unverkauften Lose eine gewisse Zeit lang weiter zum Kauf anzubieten. Man werde, so B weiter, C5 das Bild anbieten, wenn der Erwerb im Nachverkauf gelinge. Falls C5 es dann jedoch nicht erwerben wolle, werde es „in den Bestand“ genommen. C5 war mit diesem Vorgehen einverstanden.
350Wie erwartet, wurde „B19“ bei der Auktion nicht versteigert. In Absprache mit den beiden Angeklagten und mit L15 bot E3 mit E-Mail vom 15.02.2013 unter dem Briefkopf der C3 GmbH dem Auktionshaus T13 120.000,00 GBP. Mit E-Mail vom 22. und 26.02.2013 erklärte sich das Auktionshaus T13 mit dem Angebot einverstanden. Zu den 120.000,00 GBP als so genannter „Hammer Price“ (Hammer-Preis) kam außerdem gemäß den Geschäftsbedingungen des Auktionshauses das „Premium“ (Aufgeld) sowie die britische USt (VAT) hinzu, so dass sich ein Gesamtbetrag von 156.300,00 GBP errechnete. Jetzt schaltete sich der Angeklagte B persönlich in die Verhandlungen ein und vereinbarte mit X5, einer hochrangigen Mitarbeiterin des Auktionshauses, noch einen Abschlag von 10.000,00 GBP, so dass der endgültige Einkaufspreis 146.300,00 GBP betrug. Auf Anfrage von T13 teilte E3 nunmehr mit, die Rechnung solle auf die B6 GmbH ausgestellt werden.
351Folgerichtig erhielt die B6 GmbH eine Rechnung des Auktionshauses T13 vom 08.03.2013 über 146.300,00 GBP, die sie beglich. USt war nicht ausgewiesen. Der Angeklagte B ließ das Bild anschließend rasch aus M5 abholen, um es auf der Messe U3 in N30 zeigen zu können, die vom 05. bis zum 24.03.2013 stattfand. Ein Käufer fand sich dort jedoch nicht.
352Daraufhin wies der Angeklagte B L15 an, das Gemälde „B19“ wie ursprünglich beabsichtigt C5 anzubieten. L15 fuhr am 03.05.2015 mit seinem Pkw zu dessen Privatwohnung nach J5, das Bild im Kofferraum. Er nannte C5 nicht den wahren Einkaufspreis von 146.300,00 GBP, sondern einen Betrag von 200.000,00 GBP. Diesen Preis hatte der Angeklagte B ihm vorgegeben. Um den Eindruck zu stützen, dabei handele es sich um den an T13 gezahlten Preis, ließ B den vermeintlichen Einkaufspreis in Britischen Pfund nennen.
353Im Glauben, das Werk zu dem günstig vom Angeklagten B verhandelten Nachverkaufs-Preis zu erwerben, war C5 mit dem Ankauf einverstanden. Das Bild verblieb in seiner Wohnung in J5. In der Folge berechnete die B6 GmbH mit Schreiben vom 06.05.2013 der C3 GmbH für das Kunstwerk 200.000,00 GBP zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 214.000,00 GBP. Die C3 GmbH beglich die Rechnung.
354Am 07.05.2013 stellte die C3 GmbH C5 zwei Rechnungen: Eine so bezeichnete „Gemälderechnung S8“ über 200.000,00 GBP zuzüglich 7 % USt, insgesamt also 214.000,00 GBP, außerdem eine Rechnung über die „Serviceleistung Beratung“ bzw. das „Beratungshonorar“ über 5 % von 200.000,00 GBP, also 10.000,00 GBP zuzüglich 19 % USt, insgesamt also 11.900,00 GBP. C5 beglich die Rechnungen.
355Auch in diesem Fall waren die Rechnungen der C3 GmbH an C5 von der Assistentin des Angeklagten I angefertigt worden. Dies geschah auf Weisung I´s. In diesem Fall waren I alle tatsächlichen Umstände des Ankaufs bekannt. Insbesondere kannte er die Höhe des Einkaufspreises bei T13. Ihm war weiter bewusst, dass es der Angeklagte B darauf anlegte, C5 über den Einkaufspreis zu täuschen, um neben der Beratungsprovision vertragswidrig eine Marge zwischen Einkaufs- und Veräußerungspreis zu erzielen. Darauf kam es ihm gemeinsam mit dem Angeklagten B an, um der B6 GmbH einen ungerechtfertigten Vermögensvorteil zu verschaffen.
356Indem er tatsächlich nicht geschuldete Beträge zahlte, erlitt C5 eine Vermögenseinbuße von 71.863,71 Euro, die sich wie folgt errechnet:
357200.000,00 GBP (vorgespiegelter Netto-Einkaufspreis)./. 146.300,00 GBP (tatsächlicher Netto-Einkaufspreis)= 53.700,00 GBP (überschießender Netto-Einkaufspreis)
35853.700,00 GBP (überschießender Netto-Einkaufspreis)
359+ 7,00 % (USt auf überschießenden Netto-Einkaufspreis)+ 5,00 % (Provision auf überschießenden Netto-Einkaufspr.)+ 0,95 % (USt auf überschießende Provision, 19 % von 5 %)= 60.654,15 GBP
360= 71.863,71 Euro (Umrechnung nach Tageskurs)
361Den „Gewinn“ der B6 GmbH in Höhe von rund 70.000,00 Euro wollte der Angeklagte B I als Entschädigung für dessen Gehaltsverzicht bei der C3 GmbH zuwenden. Dieser belief sich auf 60.000,00 Euro für das Jahr 2013, also eine Summe in ähnlicher Höhe. Auf Anregung B´s stellte I daher am 24.05.2013 zwei Rechnungen an die B6 GmbH, über 50.000,00 Euro bzw. 20.000,00 Euro netto. Abgerechnet wurden angebliche Beratungsleistungen „S8“ und „D8“, die I allerdings nicht erbracht hatte. Zu einer Zahlung auf die Rechnungen kam es im weiteren Verlauf nicht mehr.
362Fall 32/33 der Anklage
363„M9” von C26
364Die Eheleute C6, Unternehmer aus R in O4, hatten bereits im Jahr 2008 ein Gemälde des Künstlers M10 erworben und ihrem ältesten Sohn geschenkt. Daher war ihnen bekannt, dass Kunstgegenstände unter bestimmten Voraussetzungen mit einem Teil ihres Werts oder in vollem Umfang von der Schenkungsteuer befreit sind (§ 13 ErbStG). Dies wollten sie sich im Mai 2013 erneut zunutze machen und auch ihrem jüngeren Sohn ein Kunstwerk schenken. Sie wandten sich an B20, ihren Berater bei der C4 Bank, deren langjährige Kunden sie waren. B20 machte sie auf das Beratungsangebot der C3 GmbH aufmerksam.
365Die Eheleute C6 waren interessiert, so dass sie am 15.05.2013 in ihrem Privathaus in R vom Angeklagten I und B20 aufgesucht wurden. Die Eheleute C6 erhielten dazu Werbeunterlagen der C3 GmbH, und zwar entweder bereits bei diesem Gespräch oder mit einem Schreiben des Angeklagten I vom 17.05.2013 (dazu sogleich). Darunter befand sich ein Leistungsverzeichnis, in dem – ähnlich wie im Vertrag mit C5 – die Leistungen der C3 GmbH und ihre Vergütung aufgeführt waren. Als Leistungen waren u. a. genannt: „Kunstberatung“ und „Kunsttransaktion (Ankauf) - Professionelle Betreuung und Unterstützung beim Ankauf sowohl einzelner Kunstobjekte als auch ganzer Sammlungen (auf Wunsch auch treuhänderisch)“. Als – so wörtlich – „Honorar (pro Jahr bezogen auf den Gesamtpreis aller Ankäufe)“ war angegeben: „bis € 500.000 = 12,5 %, ab € 500.000,00 = 10,0 %, ab € 1.000.000,00 = 7,5 %“. Schließlich hieß es: „Zur Beachtung: Rabatte und Sonderkonditionen Dritter im Rahmen unserer Dienstleistung erhält der Kunde ausgekehrt.“ Das Leistungsverzeichnis spiegelte damit das Geschäftsmodell der C3 GmbH wider, wonach sie sich die Beratung ihrer Kunden honorieren ließ, jedoch keine Margen durch eigenen Kunsthandel erzielte.
366Der Angeklagte I empfahl mehrere Gemälde zum Kauf, darunter „M9“ von C26. Dessen Preis sei allerdings noch mit dem aktuellen Eigentümer zu verhandeln. Bei dem Beratungsgespräch am 15.05.2013 fällten die Eheleute C6 noch keine endgültige Kaufentscheidung.
367Am 17.05.2013 sandte der Angeklagte I ein Schreiben an die Eheleute C6, in dem er auf das Gespräch Bezug nahm und unter anderem ausführte:
368„(…) Das C26 Gemälde ist ein frühes Werk des Künstlers, das noch mit seinem ursprünglichen Namen ‚L17‘ signiert und die Nummer 1 im Werkverzeichnis ist. Dieses Bild hat museale Qualität und markiert den künstlerischen Ausgangspunkt dieses bedeutenden Malers. Hierzu liegen bereits mehrere Leihanfragen von Museen vor. Es ist in einem sehr guten Erhaltungszustand und war schon in mehreren Ausstellungen zu sehen. Anbei überreichen wir Ihnen Informationen und einen Marktvergleich. Wir konnten den Preis entsprechend verhandeln und dieses besondere Werk für € 875.000 anbieten. Das Werk ist einerseits aus Investitionsgründen aber auch für Ihre Motivation zu steuerlichen Zwecken ein ideales Objekt. (…)“
369Mit diesem Schreiben wollte der Angeklagte I den Eheleuten C6 suggerieren, die C3 GmbH habe nunmehr für die „M9“ einen Einkaufspreis von 875.000,00 Euro verhandelt, der in dieser Höhe 1:1 an sie als Kunden weitergereicht werden würde, wie es dem – auch den Eheleuten C6 mitgeteilten – Geschäftsbedingungen der C3 GmbH entsprach.
370Jedoch waren die Angaben zum angeblich verhandelten Einkaufspreis in Höhe von 875.000,00 Euro bewusst wahrheitswidrig. Denn der Angeklagte I beabsichtigte in Absprache mit dem Angeklagten B, entgegen den Geschäftsbedingungen der C3 GmbH den Eheleuten C6 nicht den tatsächlichen Einkaufspreis der C3 GmbH zu berechnen. Beide Angeklagte wollten eine unrechtmäßige Marge erzielen. Denn tatsächlich hatte sich der Angeklagte I namens der C3 GmbH mit dem Voreigentümer des Bildes, dem L7 Fotografen L18, auf einen Einkaufspreis von lediglich 200.000,00 Euro geeinigt. Eine entsprechende mündliche Vereinbarung mit L18 vom 07.05.2013 hatte I diesem mit E-Mail vom 08.05.2013 unter dem Briefkopf der C3 GmbH bestätigt. L18, ein alter Freund C26‘, hatte das Kunstwerk kurz nach dessen Entstehung im Jahr 1958 erhalten. Er wollte es jetzt veräußern, da er dringend Geld benötigte.
371Den Kaufpreis von 200.000,00 Euro (ohne USt, da es sich um einen Privatverkauf handelte) zahlte jedoch nicht die C3 GmbH, sondern die B6 GmbH in zwei Raten von 150.000,00 Euro und 50.000,00 Euro an L18. Zu diesem Zweck hatte entweder I L18 gebeten, seine Rechnung vom 15.05.2013 auf die B6 GmbH auszustellen. Dem war der in Geschäftsangelegenheiten unbedarfte L18 ohne Argwohn nachgekommen. Oder I hatte die Rechnung des L18 vom 15.05.2013 an die B6 GmbH gefälscht und die von L18 an die C3 GmbH gerichtete Rechnung verschwinden lassen. Durch das Zwischenschalten der B6 GmbH sollte wiederum die Preismanipulation gegenüber der Buchhaltung der C3 GmbH verschleiert werden und sollte der „Gewinn“ bei der B6 GmbH anfallen.
372Trotz der wahrheitswidrigen Angaben I´s bildete sich bei den Eheleuten C6 jedoch keine Fehlvorstellung. Sie hatten zwar das Leistungsverzeichnis der C3 GmbH erhalten (siehe oben). Jedoch hatten sie sich nicht ausführlich mit den dort niedergelegten Geschäftsbedingungen befasst. Das Geschäftsmodell, nach dem die C3 GmbH ihre Einnahmen lediglich durch Beratungsprovisionen erzielen sollte, war ihnen nicht deutlich geworden. Daher war ihnen auch nicht bewusst, dass es sich bei dem genannten Betrag von 875.000,00 Euro (vermeintlich) um den Einkaufspreis der C3 GmbH handelte. Vielmehr hielten sie es durchaus für möglich, dass zwischen Einkaufspreis der C3 GmbH und dem ihnen berechneten Verkaufspreis eine gewisse Handelsspanne liegen könnte, wenn auch nicht in Höhe von 675.000,00 Euro.
373Im Laufe des Monats Juli 2013 kamen die Manipulationen der Angeklagten ans Licht (siehe sogleich). Die Geschäftsleitung der C4 Bank informierte die Eheleute C6, die – im Einvernehmen mit der C3 GmbH – von der weiteren Durchführung des Geschäfts absahen und eine geleistete Anzahlung zurückerhielten.
374IV. Geschehen nach den Taten
375Im Juni 2013 wandte sich L15 an die Geschäftsleitung der C4 Bank und berichtete, dass er Unregelmäßigkeiten im Geschäftsbetrieb der C3 GmbH vermute, namentlich zu Unrecht erzielte Margen. Er war insbesondere aufgrund des Geschäfts mit den Eheleuten C6 misstrauisch geworden. Zwar war er in dieses Geschäft nicht involviert. Er hatte aber zufällig davon erfahren, dass L18 die „M9“ für 200.000,00 Euro an die C3 GmbH verkauft hatte. Später hatte sich der Angeklagte B damit gebrüstet, das Kunstwerk an einen Kunden der C3 GmbH für 875.000,00 Euro zu verkaufen.
376Bei einer Gesellschafterversammlung am 24.06.2013 erklärten die Angeklagten B und I indes auf Befragen, dass weder sie noch ihre Gesellschaften aus Transaktionen außerhalb der C3 GmbH Margen aus Kaufpreisdifferenzen erzielt oder Rückvergütungen oder Provisionen von Kunsthändlern oder Galeristen erhalten hätten.
377Kurz darauf gelang es jedoch L15, von der N34 Gallery eine Kopie der Rechnung vom 14.12.2012 über 1.000.000,00 USD zu erhalten (siehe oben Fall 26/27). Damit stand für ihn und die Geschäftsleitung der C4 Bank fest, dass der Angeklagte B bei der C3 GmbH eine „gefälschte“ Rechnung eingereicht hatte. Unter dem Vorwand, einen Image-Film drehen zu wollen, lud C19 die Angeklagten für den 05.07.2013 in die Zentrale der Bank nach I6 ein. Dort wurden sie voneinander getrennt und mit den Vorwürfen konfrontiert. Der Angeklagte B räumte die Vorwürfe ein. I stritt sie ab.
378Auf Veranlassung C19 legten die beiden Angeklagten umgehend die Geschäftsführung der C3 GmbH nieder und traten ihre Gesellschaftsanteile ab. Zu diesem Zweck war eigens ein Notar in die Geschäftsräume der C4 Bank bestellt worden. Die C4 Bank versuchte zunächst, das Geschäftsmodell der Kunstberatung mit der C3 GmbH fortzusetzen. Diese wurde in B21 GmbH umbenannt. Letztlich wurde der Geschäftsbetrieb aber eingestellt.
379C5 wurde von der B22 GmbH (vormals: C3 GmbH) entschädigt. Er erhielt am 17.02.2014 eine Rückzahlung von 1.124.913,79 Euro. Diesen Betrag hatte die B22 GmbH ihrerseits erhalten aus Mitteln des Angeklagten B bzw. der B6 GmbH sowie als Mitteln L15, der seinen „Bonus“ zurückerstattete, den er anlässlich des Verkaufs der Kunstwerke von X4 von der B6 GmbH erhalten hatte.
380Die Erben des verstorbenen B7 sind bislang nicht entschädigt worden. Sie haben den Angeklagten B vor dem Landgericht E12 auf Rückzahlung der zu Unrecht vereinnahmten Margen und Provisionen verklagt und in erster Instanz obsiegt. Der Angeklagte B hat hiergegen Berufung eingelegt.
381Der Angeklagte und I versuchten, weiterhin gemeinsam als Kunstberater tätig zu bleiben und traten nunmehr unter der Firma T14 GmbH auf. Sogar an die Eheleute C6 wandten sie sich schriftlich mit der Anregung, weiter zusammenzuarbeiten. Eine Geschäftsbeziehung kam jedoch nicht zustande.
382C. Beweiswürdigung
383Die Angeklagten B und I haben sich in der Hauptverhandlung umfassend zur Sache erklärt. Die Feststellungen zu ihren persönlichen Verhältnissen beruhen auf ihren eigenen Angaben. Die Kammer hat ergänzend Auszüge aus dem Bundeszentralregister verlesen; sie wiesen keine Eintragungen auf.
384Der Angeklagte B hat sich zum Erwerb von Kunstwerken für B7 (Tatkomplex 1) im Wesentlichen geständig eingelassen. Dies gilt nicht für Fall 9 der Anklage („S5“ und „T6“ von M6) und Fall 12 der Anklage („P2“, von D1). In diesen beiden Fällen ist B jedoch durch die weitere Beweisaufnahme überführt. Ebenfalls nicht geständig eingelassen hat sich B zu Fall 13 der Anklage („D2“ von N12). In diesem Fall sieht die Kammer eine Straftat als nicht erwiesen an.
385Der Angeklagte B hat sich zum Erwerb von Oldtimern für B7 (Tatkomplex 2) nahezu vollständig den Feststellungen entsprechend eingelassen, jedoch mit einer zentralen Abweichung: Er hat angegeben, mit B7 vor Beginn der Geschäfte vereinbart zu haben, dass es der T2 AG erlaubt sei, eine Handelsspanne zu vereinnahmen. Diese Einlassung ist jedoch durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt, lediglich mit Ausnahme von Fall 23 der Anklage („C18“). In diesem Fall sieht die Kammer eine Straftat als nicht erwiesen an.
386Der Angeklagte B hat sich schließlich zum Erwerb von Kunstwerken für C5 bzw. die Eheleute C6 (Tatkomplex 3) erneut im Wesentlichen geständig eingelassen. Dies gilt allerdings nicht für den Fall 30/31 („B19“ von S8) und den Fall 32/33 der Anklage („M9“ von C26). In diesen beiden Fällen ist B jedoch durch die weitere Beweisaufnahme überführt.
387Der Angeklagte I hat eine (vorsätzliche) Tatbeteiligung in allen ihm vorgeworfenen Fällen bestritten. In den Fällen 24/25 („N32“ von C24), 26/27 (Fünf Werke von X4) und 28/29 der Anklage („P6 von H4) sieht die Kammer Straftaten als nicht erwiesen an.
388I. Tatkomplex 1: Erwerb von Kunstwerken für B7
389Der Angeklagte B hat das Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt; zu den Fällen 9 und 12 der Anklage hat er sich abweichend eingelassen.
3901. B hat umfassende, den Feststellungen entsprechende Angaben zu Entstehung und Aufbau seiner Unternehmensgruppe gemacht. Die Angaben zu den Beteiligungsverhältnissen an den Unternehmen und zum Finanzbedarf der N8 Restaurants hat der Zeuge Rechtsanwalt E13 bestätigt. Als Insolvenzverwalter der B6 GmbH, der T2 AG und der N GmbH & Co. KG verfügte er über die erforderlichen Kenntnisse und konnte die wirtschaftliche Situation des Restaurantbetriebs mit Zahlen unterlegen.
3912. Die dominante Position des Angeklagten in den einzelnen Unternehmen hat nicht nur der Angeklagte selbst geschildert. Sie ergibt sich auch aus den glaubhaften Angaben seiner engsten Mitarbeiterinnen, der Zeuginnen G und G1. So bezeichnete G B als „Alpha-Tier“. Wer nicht bereit gewesen sei, sich ihm und seiner Arbeitsweise unterzuordnen, sei für die Tätigkeit in dem Büro der B6 GmbH nicht geeignet gewesen.
3923. Die mündlich geschlossene Vereinbarung mit B7 über den Ankauf der Kunstwerke hat der Angeklagte B einschließlich ihrer Vorgeschichte so geschildert, wie festgestellt. Das gilt namentlich für die Abrede, dass der Einkaufspreis der B6 GmbH 1:1 an B7 weiterzugeben war und der Verdienst der B6 GmbH allein in der fünfprozentigen Provision liegen sollte. Die Kammer ist überzeugt, dass B diese mündliche Vereinbarung zutreffend dargestellt hat.
393Dabei war allerdings den Angaben des Angeklagten B nicht ohne weiteres Glauben zu schenken, und zwar selbst dann nicht, wenn er sie zu seinem Nachteil machte. Der Angeklagte B hat im Laufe des Verfahrens mehrfach Aussagen – gerade was Abreden mit B7 angeht – revidiert. In seinen Einlassungen waren zutreffende Fakten von anekdotenhaften Halbwahrheiten und simplen Lügen nur schwerlich zu scheiden. So hat er lange Zeit große Mühe darauf verwendet, das Verhältnis zwischen den Eheleuten B13 als gestört und von fehlender Kommunikation geprägt darzustellen. Er hat noch im Zwischenverfahren vortragen lassen, er habe die manipulierten Fotokopien von Einkaufsrechnungen auf Bitten B7 angefertigt. Dieser habe damit seine – auf die Männerfreundschaft eifersüchtige – Ehefrau über die von ihm, B, erzielten „Gewinne“ täuschen wollen; dies unter der zum Zeitpunkt der Einlassung noch von B vertretenen Prämisse, sämtliche seiner Preisaufschläge seien mit B7 vereinbart gewesen. Diese Behauptung hat B erst in der Hauptverhandlung zurückgenommen.
394Seine endgültige Einlassung zu der mündlich geschlossenen Vereinbarung ist letztlich trotzdem unter mehreren Gesichtspunkten glaubhaft: Sie wird bestätigt durch die Zeugenaussage B11, die insbesondere plastisch die Motive geschildert hat, weshalb sie und ihr Ehemann regelmäßig nicht selbst mit Kunsthändlern und Galeristen verhandeln wollten: Sie wollten keinen – so wörtlich – „B23-Aufschlag“ zahlen. Daher sollte der Angeklagte B die Verhandlungen führen, um möglichst günstige Preise zu erzielen, die dann freilich auch B7 zugutekommen sollten. Kein Zweifel besteht, dass B11 ihre Aussage aus eigener Anschauung machen konnte. Denn sie war in den Erwerb der Kunstwerke involviert. Dies hat sich in der Hauptverhandlung gezeigt, als sie zu jedem einzelnen Vorgang Einzelheiten schildern konnte. Letztlich hat der Angeklagte B dies auch nicht in Abrede gestellt.
395Die Einlassung des Angeklagten B zu der mündlichen Vereinbarung deckt sich auch mit den schriftlichen Unterlagen zu jedem einzelnen Fall, namentlich den verschiedenen Rechnungen einschließlich der manipulierten Rechnungskopien, die die Kammer im Selbstverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat. Daran zeigt sich, dass die B6 GmbH den Preis für das Kunstwerk einerseits und die fünfprozentige Provision andererseits strikt auseinanderhielt: Bisweilen wurden sogar separate Rechnungen geschrieben. Im Übrigen wären die manipulierten Fotokopien überflüssig gewesen, wenn die B6 GmbH im Verhältnis zu B7 berechtigt gewesen wäre, Gewinne durch Margen zwischen eigenem Einkaufspreis und dem an B7 weiterberechneten Preis zu erzielen.
396Schließlich hat sich der Angeklagte B in einigen Fällen (nicht Gegenstand der Anklage) entsprechend den verabredeten Modalitäten völlig korrekt verhalten, indem er den Einkaufspreis der B6 GmbH 1:1 ohne Aufschlag weiterberechnete: Dies wertet die Kammer als weiteren Beleg, dass die mündliche Vereinbarung mit B7 in dieser Form bestand.
397In einem Punkt folgt die Kammer der Einlassung des Angeklagten B zur mündlichen Vereinbarung mit B7 jedoch nicht: B hat ausgesagt, er habe die verdeckten Aufschläge vor sich selbst damit gerechtfertigt, dass er B7 die Möglichkeit eingeräumt habe, ein von ihm (gemeint wohl: der B6 GmbH) erworbenes Kunstwerk nach sieben Jahren zurückzugeben. Bei einer Rückgabe werde er, B, ihm den Kaufpreis mit 4 % Zinsen pro Jahr (insgesamt also 28 %) erstatten. Allerdings müsse B7 ihm zuvor die Möglichkeit geben, das Kunstwerk innerhalb von einem Jahr ab Rückgabe anderweitig zu verkaufen, bevor er sein Geld zurückbekomme. Diese mündliche Zusage habe er, B, B7 in einem Vier-Augen-Gespräch anlässlich des Kaufs der ersten beiden Bilder („M3“ von L5 und „N14“ von L3, Fall 1 und 2 der Anklage) gemacht. Er habe nämlich gemerkt, dass B11 das Werk von L3 nicht gefallen habe, während B7 es unbedingt habe erwerben wollen. Mit seiner Zusage habe er Streit zwischen den Eheleuten vermeiden wollen.
398Die Kammer ist überzeugt, dass es eine solche Zusage nicht gegeben hat. Schon die Einlassung des Angeklagten B zum Zustandekommen ist nicht plausibel: B11 hat zwar bestätigt, ihr habe zunächst das L3-Bild nicht zugesagt, weil es eine „negative Aura“ gehabt habe. Erst nach einer Bedenkzeit sei sie mit dem Kauf jedoch einverstanden gewesen. Doch wollte B – wie behauptet – Streit zwischen den Eheleuten B13 vermeiden, hätte dies vorausgesetzt, auch B11 von der Rücknahmeverpflichtung in Kenntnis zu setzen.
399Sie hat als Zeugin jedoch ausdrücklich erklärt, eine Verpflichtung B´s oder der B6 GmbH zur Rücknahme erworbener Bilder habe es nicht gegeben. Weder habe B ihr gegenüber eine solche Verpflichtung erklärt, noch habe ihr Ehemann davon berichtet. Es sei für ihren Ehemann auch nie ein Thema gewesen, die Kunstwerke zurückzugeben. Vielmehr habe er eine Sammlung aufbauen wollen. Im Gesamtkontext einer offen wirkenden, detaillierten und ohne Belastungstendenzen getätigten Aussage erachtet die Kammer diese Darstellung als stimmig und zuverlässig. Gründe, weshalb B7 eine für ihn äußerst günstige Vertragsbedingung gegenüber seiner Ehefrau hätte verschweigen sollen, sind nicht ersichtlich.
400Gegen die Zusage einer Verpflichtung, Kunstwerke zurückzunehmen, sprechen außerdem zwei weitere gewichtige Gründe:
401Erstens war die angebliche Zusage nach Darstellung des Angeklagten B mündlich gegeben. Dass eine Vereinbarung von solcher Tragweite lediglich mündlich abgeschlossen wird, ist jedoch äußerst unwahrscheinlich. Selbst wenn man annimmt, mündliche Absprachen seien für das Geschäftsgebaren B´s typisch gewesen, wie dies etwa seine Assistentin G als Zeugin eindrücklich geschildert hat, lagen hier die Dinge anders. Es ging nicht um kurzfristig abzuwickelnde Kunsterwerbe, sondern um eine Verpflichtung, deren Rechtswirkungen mindestens sieben Jahre in die Zukunft reichen sollten. Ferner waren zahlreiche Einzelheiten zu regeln, etwa der Wertsteigerungssatz, die Modalitäten der Rückgabe und auch der genannte Umstand, dass B jeweils ein Jahr Zeit haben sollte, die Werke anderweitig zu verkaufen. Gegenseitiges Vertrauen der Freunde B und B7 mochte die Beweisfunktion einer schriftlichen Vereinbarung entbehrlich machen, jedoch nicht die nötige Dokumentation für die Zukunft.
402Zweitens war die Wertsteigerungs- und Rücknahmegarantie in ihrer behaupteten Ausgestaltung für die B6 GmbH wirtschaftlich äußerst risikoreich, so dass man nicht annehmen kann, dass ein erfahrener Kaufmann wie der Angeklagte B sie in dieser Form abgeschlossen hätte. Im äußersten Fall hätte die B6 GmbH innerhalb von rund eineinhalb Jahren – über diesen Zeitraum erstreckten sich B7 Erwerbe – rund dreißig Kunstwerke veräußern müssen, und zwar zu einem Preis von mindestens 128 % des ursprünglich B7 in Rechnung gestellten Betrages – dies alles neben ihrer gewöhnlichen Geschäftstätigkeit. Dass die B6 GmbH über genügend Liquidität verfügen würde, B7 auch nur bezüglich einiger Kunstwerke verzinslich auszuzahlen, war völlig ausgeschlossen.
403Nicht teilen kann die Kammer im Übrigen die Einschätzung der Verteidigung, aus kaufmännischer Sicht habe der Angeklagte B nicht mit diesem "Worst Case-Szenario" der Rückgabe sämtlicher Kunstwerke rechnen müssen. Dies mag bei Massengeschäften zutreffen, so dass etwa ein Internet-Schuhversand nicht mit 100 % Rückläufern kalkulieren muss. Gerade im Kunstgeschäft liegt es aber anders: Dass beispielsweise den Erben eines Erwerbers die Kunstwerke nicht zusagen oder ihnen die Erbteilung zu schwierig erscheint und sie daher in vollem Umfang von der Möglichkeit zur Rückgabe Gebrauch machen wollen, ist durchaus realistisch.
404Die Kammer verkennt nicht, dass sich der Angeklagte B gegenüber anderen Kunden namens der B6 GmbH zur Rücknahme von Kunstwerken verpflichtet und wohl auch teilweise bilanzielle Rückstellungen bei der B6 GmbH gebildet hat. Mindestens in einem Fall hat die B6 GmbH Kunstwerke zurückgenommen, nämlich von den Eheleuten H5, wie die durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführte Aussage des Zeugen H6 ergeben hat. Allerdings weist dieser Fall Besonderheiten auf: Die Verpflichtung zur Rücknahme war jeweils schriftlich – wenn auch nur sehr knapp – fixiert. Die Kunstwerke lagen in einem völlig anderen Preissegment als die von B7 erworbenen, nämlich im fünfstelligen und unteren sechsstelligen Bereich. Außerdem hatten die Eheleute H5 zumindest zum Teil anstelle der zurückgenommenen Kunstwerke andere erworben, so dass eine Barauszahlung nicht erforderlich war. Bei einer Gesamtschau aller Umstände bleibt es daher dabei, dass zur Überzeugung der Kammer B7 keine Rücknahmegarantie gegeben wurde.
4054. Das Tatgeschehen der einzelnen Fälle (mit Ausnahme der Fälle 9 und 12, dazu sogleich) hat der Angeklagte B ebenfalls den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Seine Einlassung ist insoweit deckungsgleich mit der Aussage der Zeugin B11. Die einzelnen Fälle hat die Kammer im Übrigen an den lückenlos vorliegenden Rechnungen und teils weiteren schriftlichen Unterlagen nachvollzogen und diesen auch die berechneten Preise entnommen. Diese Urkunden hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt; Urkunden in englischer Sprache durch mündliches Sachverständigen-Gutachten einer Übersetzerin.
406Der Angeklagte B hat allerdings behauptet, auch in den Fällen 3 und 4 manipulierte Fotokopien von Eingangsrechnungen der B6 GmbH an B7 gesandt zu haben. In den ansonsten vollständig und penibel geführten Unterlagen B7 fanden sich derartige Fotokopien jedoch nicht. Die Kammer nimmt daher an, dass es sich um eine unzutreffende Erinnerung handelt.
4075. Der Angeklagte B hat sich weiter eingelassen, die geschilderte mündliche Vereinbarung mit B7 habe nur eine „generelle Basis“ sein sollen. Für einzelne Geschäfte habe man sich vorbehalten, abweichende Regelungen zu treffen. Denn eine „Handling Fee“ von 5 % als alleinige Vergütung für seine Mitwirkung am Sammlungsaufbau habe weit unterhalb dessen gelegen, was allein für die bloße Beschaffung geeigneter Kunstwerke marktüblich sei. Dafür sei seine, B´s Tätigkeit, nicht darstellbar gewesen. Dies habe auch B7 gewusst, er, B habe es ihm erläutert. Für diejenigen Geschäfte, die nicht unter die 5 %-Regelung fielen, hätten sie besprochen, dass B einen fairen Verkaufspreis kalkuliere, der Einkauf aber allein seine Sache sei. Bei diesen Fällen habe er, B, seine Marge, also die Spanne zwischen seinem Einkaufspreis und seinem Verkaufspreis, nicht ausgewiesen. Dies mache ein Händler gegenüber seinem Kunden auch nicht.
408a) Eine solche besondere Abrede habe es in Fall 9 der Anklage (Werke von M6) gegeben:
409Er habe mit B7 ausdrücklich besprochen, dass für die Beschaffung dieser beiden Werke die 5 %-Regelung nicht gelten könne. Er habe über ein Jahr an dem Projekt gearbeitet. Der Ankauf der Werke von M6 sei nur möglich geworden, weil er besondere Beziehungen zum Museum M7 gehabt habe. Im Museum M7 sei damals eine große Ausstellung mit Werken von M6 vorbereitet worden. Er habe zur Unterstützung der Finanzierung der Ausstellung eine Spende für das Museum M7 besorgt, im Gegenzug sei ihm ein Gesprächskanal zum Nachlass von M6 eröffnet worden. Außerdem habe er M6 noch zu Lebzeiten selbst kennen gelernt und habe deshalb auch dessen Witwe gekannt. Durch diese Verknüpfung habe er einen Kontakt zum Chef des Nachlasses M6 herstellen können. Er habe sich dreimal mit ihm getroffen, einmal in den V, einmal in N38 und einmal in L7. Es sei ihm gelungen, dass für ihn fünf Arbeiten aus dem Nachlass zum möglichen Ankauf ausgewählt worden seien.
410Die absoluten Highlights im Schaffen von M6 seien die Werke mit dem „C27“-Motiv gewesen. Bei den fünf Arbeiten, die ihm, B, als Auswahl zum Ankauf benannt worden seien, sei allerdings kein „C27“-Motiv enthalten gewesen. Er habe durch harte Verhandlung erreichen können, dass zumindest ein Werk mit dem „C27“-Motiv doch in die Auswahl dieser fünf Werke aufgenommen worden sei.
411Diese fünf Werke habe er B7 vorgestellt. Er habe ihm berichtet, wie aufwendig und zeitintensiv es gewesen sei, diese einmalige Gelegenheit zu bekommen, solche Werke direkt über den Nachlass M6 zu kaufen. Diese Geschäftschance könne und würde er aber nur wahrnehmen, wenn er einen entsprechenden Aufschlag einkalkuliere. B7 sei damit einverstanden gewesen. Über die Höhe des Aufschlages sei nicht gesprochen worden, es sei klar gewesen, dass B7 seine Entscheidung nur danach treffen würde, ob er mit dem Verkaufspreis, dem er ihm genannt habe, einverstanden sei oder nicht. B7 habe sich aus den fünf Werken zwei Werke ausgesucht.
412Die Kammer hat nicht feststellen können, ob sich der Angeklagte B und B7 zu Beginn ihrer Zusammenarbeit ausdrücklich vorbehielten, für einzelne Kunsterwerbe eine Regelung zu treffen, die von der „5 %-Vereinbarung“ abweichen und der B6 GmbH Margen erlauben würde. Letztlich hätten sie damit ohnehin nur die geltende Rechtslage ausgesprochen, dass Vertragsparteien im Einvernehmen stets von ihren vertraglichen Regelungen abweichen können.
413Hingegen ist die Kammer überzeugt, dass jedenfalls für den Erwerb der beiden Werke von M6 eine solche Sonderregelung nicht getroffen wurde, vielmehr weiterhin die Verpflichtung der B6 GmbH bestand, den eigenen Einkaufspreis 1:1 ohne Aufschlag zu berechnen. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte:
414Zunächst ist das vom Angeklagten B vorgebrachte Motiv des stark erhöhten zeitlichen Aufwands nicht plausibel. Seine Einlassung suggeriert, zunächst habe die Spende an das Museum M7 den Gesprächskanal zum Nachlass M6 eröffnet, sodann habe er, B über die Dauer eines Jahres für den Erwerb der Werke gearbeitet, schließlich sei es zum erfolgreichen Geschäftsabschluss gekommen. Tatsächlich war der zeitliche Ablauf ein anderer: B7 leistete die Spende von 100.000,00 Euro erst im Mai 2010. Dies ergibt sich aus einem Schreiben der persönlichen Assistentin G an B7 vom 10.05.2010. Hierin teilt sie die Daten des Spendenkontos des Museums M7 mit. Damit fielen die Spende und die Abwicklung des Erwerbs der Bilder durch B7 zeitlich zusammen. Die Beweisaufnahme hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass B7 die Spende bereits ein Jahr zuvor im Mai 2009 zugesagt haben könnte. Damit im Einklang steht die Aussage der Zeugin G: Sie hat angegeben, B habe sich „längere Zeit“ darum bemüht, die Werke von M6 zu erwerben; es habe sich um einen Zeitraum von „einigen Wochen“ gehandelt, keineswegs also um ein Jahr.
415Weiter spricht gegen eine Sonderregelung, dass die B6 GmbH ihre Leistungen gegenüber B7 in gleicher Weise abgerechnet hat, wie in denjenigen Fällen, in denen zwischen den Parteien „unstreitig“ die allgemeine Vereinbarung galt. Insbesondere wurde die fünfprozentige Provision berechnet – weshalb, wenn dies doch ein „normales“ Handelsgeschäft sein sollte, bei dem die B6 GmbH an der Differenz zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis verdiente? In der Provisionsrechnung vom 03.05.2010 ist ausdrücklich von einem Vermittlungsgeschäft die Rede, dort heißt es wörtlich:
416„(…) hiermit erlauben wir uns, Ihnen die Provision in Höhe von 5 % des Nettopreises in Höhe von 4.450.000,00 € für die folgenden, durch uns vermittelten Kunstwerke in Rechnung zu stellen (…)“ (Hervorhebung durch die Kammer)
417Der Angeklagte B hat diesen Widerspruch nicht plausibel auflösen können. Er hat sich eingelassen, die zusätzliche Berechnung der fünfprozentigen Handling Fee „schlichtweg beibehalten“ zu haben, „ohne groß darüber zu sprechen“. Er habe den gesonderten Ausweis vorgenommen, weil er ihn als „gesonderte Bearbeitungsgebühr“ gesehen habe, vergleichbar mit Bearbeitungsgebührten von Banken. Diese Erklärung überzeugt nicht, da der angeblich erhöhte Bearbeitungsaufwand – nach den Behauptungen B´s – bereits durch die Marge abgedeckt sein sollte und weitere Auslagen (Transport, Versicherung, Installation in B7 Haus u. ä.) ohnehin stets gesondert abgerechnet wurden.
418Hinzu kommt: Steuerlich war die gewählte Gestaltung für den Privatkäufer B7 jedenfalls ungünstig, da auf die "Provision" der volle USt-Satz von 19 % entfiel: Hätte es sich tatsächlich um ein „normales“ Handelsgeschäft gehandelt, hätte es nahegelegen, den Gegenwert der Netto-Provision im Endpreis aufgehen zu lassen. Dann wäre zulässigerweise insgesamt nur der ermäßigte USt-Steuersatz von 7 % für den Handel mit Kunstgegenständen angefallen, der auch für unselbständige Nebenleistungen galt. Dies ist allerdings nur ein schwaches Indiz, da nicht zu klären ist, inwieweit sich der Angeklagte B in jedem einzelnen Fall mit der steuerlichen Optimierung seiner Geschäftstätigkeit befasste.
419Deutlich stärker fällt ins Gewicht, dass der Zeugin B11 von der vermeintlichen Sonderregelung nichts bekannt war und sie überdies auch ausgeschlossen hat, dass sich ihr Ehemann auf eine freihändig durch B festzusetzende Marge eingelassen hätte. Durch ihre Aussage hat sich ergeben, dass B11 in den Erwerb der beiden M6-Werke voll involviert war: So hat sie an einem Treffen mit L6 anlässlich der M6-Ausstellung im Museum M7 teilgenommen, war an der Auswahl der Bilder beteiligt (sie selbst wählte das Werk „T6“ aus) und war auch über die von ihrem Ehemann zu leistende Spende informiert, wenngleich sie sich an den exakten Betrag nicht mehr erinnern konnte. Unstimmig wäre daher, wenn sie die behauptete „Sonderregelung“ der Vergütung B´s nicht gekannt hätte, zumal ein Grund, weshalb ihr Ehemann nichts davon hätte berichten sollen, weder dargetan noch sonst ersichtlich ist.
420b) Eine Sonderregelung habe es, so B, weiter in Fall 12 der Anklage (Skulptur „P2“ von D1) gegeben:
421Im Vorfeld habe er mit B7 ausdrücklich vereinbart, dass er „dafür einen Aufschlag“ nehmen werde. Auch hier sei über die Höhe des Aufschlags nicht näher gesprochen worden. Das Projekt mit D1 sei über ein Jahr gelaufen, es hätten diverse Treffen und Gespräche mit ihm stattgefunden, an denen teilweise auch B7 teilgenommen habe. D1 habe die Skulptur „P2“ speziell für B7 angefertigt.
422Er, B, habe mit B7 vorher darüber gesprochen, an welcher Stelle auf B7 Park die Skulptur aufgestellt werden solle. Diese Vorgaben habe er D1 an die Hand gegeben. B7 und er seien also an einigen wesentlichen Parametern für die Gestaltung des Werkes unmittelbar beteiligt gewesen. All das sei bei den mehrfachen Treffen mit D1 besprochen worden. D1 sei zu einer so engen und zeitintensiven Zusammenarbeit nur bereit gewesen, weil er, B, ein sehr gutes Verhältnis zu ihm habe. Mit B7 habe er besprochen, dass er bei dieser Anschaffung mehr verdienen müsse als nur die 5 % Handling Fee, die er ohnehin berechnen würde. B7 sei damit einverstanden gewesen, nicht zuletzt wegen der Besonderheit intensiver direkter Einflussnahme auf die Gestaltung des Werkes durch den Künstler.
423D1 habe eine gewisse Vorstellung gehabt, welchen Verkaufspreis das Werk haben müsse; er habe an eine Größenordnung von etwas über 400.000,00 EUR als Verkaufspreis gedacht. Er, B, habe sich mit D1 darauf verständigt, sich den Gewinn aus dem Geschäft zu teilen. Beim Endpreis gegenüber B7 habe er, B, noch „etwas reduzierend auf D1 einwirken können“.
424Hingegen ist die Kammer überzeugt, dass auch für den Erwerb der Skulptur „P2“ eine Sonderregelung nicht getroffen wurde, vielmehr weiterhin die Verpflichtung der B6 GmbH bestand, den eigenen Einkaufspreis 1:1 ohne Aufschlag zu berechnen. Dafür sprechen folgende Gesichtspunkte:
425Wie im Fall der beiden Bilder von M6 hat sich auch hier der angebliche Beweggrund für die Sonderregelung, nämlich der erhöhte Aufwand für den Angeklagten B in der Beweisaufnahme nicht bestätigt: D1 hat als Zeuge ausgesagt, er habe von B keine „Vorgaben“ für die Skulptur bekommen, auch keinen Plan des Grundstücks, auf dem die Skulptur aufgestellt werden sollte. Er habe sie als Teil einer ganzen Serie ähnlicher Skulpturen erstellt, wie er es immer zu tun pflege. Er entwickle seine Projekte im Atelier, ohne sich Gedanken um den zukünftigen Aufstellungsort zu machen, der ja veränderlich sei und möglicherweise in zehn Jahren ganz anders aussehe. Dass B die Skulptur für B7 vorgesehen habe, habe er, D1, erst zum Schluss erfahren. Demgemäß habe er B7 nur ein einziges Mal getroffen, als dieser seinen Skulpturenpark besucht habe. Lediglich B11 habe er mehrfach getroffen. Mit B habe es zwar häufiger Treffen gegeben, es sei dabei aber stets über mehrere laufende Projekte gesprochen worden, nicht nur über die Skulptur für B7.
426An der Richtigkeit der detaillierten und überlegten Aussage des Zeugen D1 hat die Kammer keinen Zweifel. Er hat sich als Freund B´s bezeichnet, die Freundschaft ist vom Angeklagten B und der Zeugin G bestätigt worden. Gründe für eine Falschbelastung sind somit nicht ersichtlich, zumal D1 nicht wissen konnte, welche Bedeutung bestimmte Angaben für den Verfahrensausgang haben würden. Die Aussage steht ferner im Einklang mit derjenigen B11, die ebenfalls nur von einem sehr flüchtigen Kontakt ihres Ehemanns mit D1 berichtet hat.
427Weiter spricht gegen eine Sonderregelung, dass die B6 GmbH ihre Leistungen gegenüber B7 auch hier in gleicher Weise abgerechnet hat, wie in denjenigen Fällen, in denen auch nach B´s Einlassung die allgemeine Vereinbarung galt. Insbesondere wurde die fünfprozentige Provision berechnet, in der Rechnung als „Handling“ bezeichnet. Eine plausible Erklärung hat der Angeklagte B nicht geliefert.
428Und schließlich gilt erneut, dass die Zeugin B11 von der angeblichen Sonderregelung nichts wusste, obwohl sie nach eigener glaubhafter Aussage auch in den Ankauf der Skulptur von D1 eingebunden war.
429II. Tatkomplex 2: Erwerb von Oldtimern für B7
430Der Angeklagte B hat die Vorgeschichte des Erwerbs von Oldtimern und den Ablauf der einzelnen Ankäufe im Wesentlichen den Feststellungen entsprechend glaubhaft geschildert. Jedoch hat er zu den zugrundeliegenden Absprachen mit B7 abweichende Angaben gemacht, die durch die weitere Beweisaufnahme widerlegt sind. Im Einzelnen:
4311. Der Angeklagte B hat sich eingelassen, Ende 2010 habe B7 den Wunsch entwickelt, Oldtimer zu erwerben und eine Sammlung aufzubauen. Die ersten Käufe (nicht Gegenstand der Anklage), beginnend im November 2010, seien mit der L9 GmbH als Verkäuferin abgewickelt worden. Dies deckt sich mit den Zeugenaussagen B11 und L10.
432Weiter hat sich B eingelassen, bei diesen ersten Käufen sei „er“ lediglich als Vermittler tätig geworden und habe gegenüber „L10“ Vermittlungsprovisionen berechnet. Von diesen Provisionen habe B7 gewusst; auch die ungefähre Höhe habe er gekannt. Die Kammer hat nur verifizieren können, dass die T2 GmbH für jedes einzelne Geschäft der L9 GmbH eine Provision berechnete und diese gezahlt wurde: Der Zeuge L10 hat diese Provisionszahlungen und – auf Vorhalt der einzelnen Rechnungen, die sich bei den Akten befanden – auch die exakten Summen bestätigt.
433Ob B7 davon wusste, dass die T2 AG derartige Provisionen vereinnahmte, konnte in der Hauptverhandlung nicht aufgeklärt werden. Möglicherweise sah er die Begleitung B´s zu Fahrten zum Betrieb der L9 GmbH in I5 als Freundschaftsdienst. Der Zeuge L10 hat behauptet, im Frühjahr 2011 mit B7 darüber gesprochen zu haben, dass diese Provisionen anfallen würden. B7 sei damit einverstanden gewesen. Weitere Einzelheiten zu dem angeblichen Gespräch konnte L10 nicht nennen.
434Es gibt aber mehrere Umstände, die darauf hindeuten, dass B und L10 die Provisionen B7 gegenüber verschwiegen haben: Erstens lagen diese Provisionen nicht in B7 Interesse. Denn ein weiterer „Mitverdiener“ barg die Gefahr, dass sich die Fahrzeuge für ihn, B7, verteuerten, indem die L9 GmbH die Provisionen ganz oder teilweise über erhöhte Kaufpreise refinanzierte. Dazu hat der Zeuge L10 allerdings treuherzig behauptet, an den Endpreisen für B7 hätten die Provisionen nichts geändert, sondern lediglich den Gewinn der L9 GmbH geschmälert.
435Hinzu kommt, dass es aus B7 Sicht überhaupt keinen vernünftigen Grund für ein Mitverdienen B´s – wohlgemerkt: insgesamt in Millionen-Höhe – gab: Die Kontaktherstellung war keine besondere Leistung, da die L9 GmbH ein in Fachkreisen weltbekanntes Unternehmen ist, das man auch als Laie per Internet-Suche in wenigen Sekunden als „den“ Oldtimer-Händler für N18 identifizieren kann. Und als Mitglied der „B24-Familie“ benötigte B7 auch keinen Türöffner. Ansonsten konnte B bei etwaigen Preis-Verhandlungen keine große Hilfe sein: Verhandeln konnte B7 als Unternehmer selbst und über Spezialkenntnisse im Oldtimer-Geschäft verfügte B nicht. Umgekehrt machten die Provisionen aus L10 Sicht sehr wohl Sinn: Er durfte daran die Erwartung knüpfen, B werde der L9 GmbH B7 als Kunden „warm halten“.
436Ein weiteres Indiz für ein Verschweigen der Provisionen ist ein Schreiben L10 an B vom 28.03.2012. Zu diesem Zeitpunkt hatte es bereits Dissonanzen zwischen L10 und B7 gegeben. In dem Schreiben beschwerte sich L10, dass B7 inzwischen Oldtimer außerhalb der Geschäftsbeziehung zur L9 GmbH erworben hatte:
437„(…) Welchen Grund gab es denn bitte uns nicht in solch einen Deal zu involvieren, wenn wir das ganze auch hätten abwickeln können? Wir hätten das Fahrzeug zu uns bringen, dann überprüfen und dann wie gehabt an den B7 verkaufen können, wenn es ein gutes und dokumentiertes Fahrzeug ist?? Dann hätten wir ebenso wie gehabt (und wobei du sehr viel Geld verdient hast, wovon der B7 nichts erfahren hat weil wir immer diskret und vorsichtig waren) mit dir die übliche Provisionsvereinbarung getroffen (…)“
438Der Klammerzusatz weist deutlich darauf hin, dass B7 von den Provisionen nichts wusste. Der Zeuge L10 hat indes auf Vorhalt erklärt, dass sich die „Diskretion“ und „Vorsicht“ nicht auf die Existenz, sondern nur auf die Höhe der Provisionen bezogen hätten, die B7 nicht mitgeteilt worden sei.
439Schließlich hat die Zeugin B11 – allerdings in eher pauschaler Weise – ausgesagt, die Käufe bei der L9 GmbH seien für den Angeklagten B ein „Freundschaftsdienst“ gewesen. Eine Vergütung habe er bzw. sein Unternehmen erst bei den späteren Geschäften (siehe sogleich) in Form der dreiprozentigen Provision erhalten.
440Aus alledem folgt, dass B7 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht wusste, dass die T2 AG von der L9 GmbH Provisionen vereinnahmte. Überzeugt ist die Kammer, dass er zumindest die Größenordnung der Provisionen nicht kannte.
4412. Die einzelnen Erwerbsvorgänge (Fälle 15, 16, 17, 18, 19/20 und 21/22 der Anklage) hat der Angeklagte den Feststellungen entsprechend geschildert. Seine Einlassung ist insoweit deckungsgleich mit der Aussage der Zeugin B11, die hierzu ebenfalls Angaben machen konnte. Die einzelnen Fälle hat die Kammer im Übrigen an den lückenlos vorliegenden Rechnungen und teils weiteren schriftlichen Unterlagen nachvollzogen und diesen auch die berechneten Preise entnommen. Diese Urkunden hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt; Urkunden in englischer Sprache durch mündliches Sachverständigen-Gutachten einer Übersetzerin.
4423. Der Angeklagte hat sich allerdings – abweichend von den Feststellungen zu den einzelnen Fällen – sinngemäß eingelassen, er habe mit B7 von vornherein vereinbart, beim Erwerb der Oldtimer zu Preisaufschlägen berechtigt zu sein. Demgemäß habe er B7 gegenüber die Verkaufspreise der T2 AG genannt. B7 habe gewusst, dass darin eine Handelsspanne enthalten gewesen sei. Demgemäß habe er, B, keine wahrheitswidrigen Angaben gemacht.
443a) Im Einzelnen hat der Angeklagte B den Ablauf wie folgt geschildert: In der Geschäftsbeziehung zwischen der L9 GmbH und B7 habe es Unstimmigkeiten gegeben, ausgelöst durch das Geschäft mit dem C13 im August 2011. Außerdem sei die L9 GmbH auf N18 spezialisiert gewesen, während B7 auch Oldtimer anderer Marken habe erwerben wollen. Daher habe er, B, sich nach einem versierten Berater für den Oldtimermarkt umgesehen. Dabei sei er auf A2 gestoßen, seinerzeit Leiter des Oldtimer-Zentrums der E14 AG in T7. Er, B, habe B7 vorgeschlagen, die Oldtimergeschäfte künftig über die T2 AG abzuwickeln. Diese könne bei Händlern und Privatpersonen den Markt sondieren. Außerdem könne die T2 AG den Bau des von B7 erwünschten Oldtimer-Museums betreuen.
444Aus den Geschäften mit der L9 GmbH habe er, B, schon erlebt, wie zeit- und kostenintensiv die Beschaffung von Oldtimern und die Betreuung der Fahrzeuge sei. Daher habe er von vornherein mit B7 besprochen, dass es bei den Oldtimergeschäften nicht möglich sei, Einkaufspreise 1:1 mit lediglich einer kleinen Handling-Fee weiterzureichen. Für einen Aufschlag von lediglich 3 % könne man solche Geschäfte nicht abwickeln. Er, B, habe auch keinen Grund gehabt, sich auf seine solche Vereinbarung einzulassen, die wirtschaftlich für ihn nicht tragfähig und nicht realistisch gewesen sei. B7 sei selbst Kaufmann gewesen, diese Gründe seien auch für ihn einleuchtend gewesen. Er, B, habe ihm erläutert, dass er mit Hilfe fachkundiger Berater für ihn geeignete Fahrzeuge aufspüren und ihm verschaffen könne, dann aber auf seinen Einkaufspreis als Händler – wie im Markt üblich – Aufschläge nehmen werde. B7 sei hiermit einverstanden gewesen.
445Für die Oldtimer habe es ebenfalls eine „Rücknahmegarantie“ zum Einkaufspreis gegeben. Bei den Oldtimern habe sie aber fünf Jahre betragen, auch habe er keine Verzinsung zugesagt, weil er die Entwicklung des Oldtimermarktes nicht habe einschätzen können. Diese Rücknahmegarantie, ohne Verzinsung, sei anfangs mündlich vereinbart worden. Ein Brief an B7, in welchem er ihm gegenüber die Rücknahmegarantie nochmals schriftlich bestätigt habe, sei während der laufenden Geschäftsbeziehung im September 2012 geschrieben worden. B7 habe diesen Brief damals auch bekommen.
446Die Gewährung der Rücknahmegarantie sei ein weiterer Grund dafür gewesen, dass die T2 AG zur wirtschaftlichen Absicherung des damit verbundenen Risikos einen angemessenen Aufschlag auf den jeweiligen Ankaufspreis vornehmen musste. Weiterer Kalkulationsfaktor seien die Aufwendungen für Beratung und Betreuung von B7 sowie die Organisation der Teilnahme an Oldtimer-Rallyes und Oldtimer-Treffen gewesen.
447b) Die Kammer ist hingegen überzeugt, dass es die mündliche Vereinbarung über die Berechtigung zu Aufschlägen nicht gab, sondern – wie beim Erwerb der Kunstwerke die B6 GmbH – die T2 AG aufgrund der Absprache mit B7 verpflichtet war, die eigenen Einkaufspreise 1:1 weiterzureichen und nur an den Provisionen verdienen sollte. Dafür spricht eine Vielzahl von Indizien:
448So wurden die Erwerbe von Oldtimern durch B7 „äußerlich“ identisch abgewickelt wie die Erwerbe von Kunstwerken, d. h. jeweils mit gesondert berechneter Provision. Die Provision (5 % bei den Kunstwerken bzw. 3 % bei den Oldtimern) hätte – folgt man der Einlassung des Angeklagten B – dann jeweils eine unterschiedliche Funktion gehabt: Bei den Kunst-Geschäften als einzige Vergütung, bei den Oldtimer-Geschäften als zusätzlicher Kostenaufschlag. Das überzeugt nicht, zumal der Angeklagte B sich in seinen ursprünglichen Einlassungen zu den Geschäften mit Kunstwerken in gleicher Weise verteidigt hat, wie nunmehr bei den Oldtimern: Es habe sich um gewöhnliche Handelsgeschäfte mit „erlaubtem“ Aufschlag gehandelt. Dort hat sich die Erklärung – inzwischen „unstreitig“ – als falsch erwiesen. Ein einleuchtender Grund, weshalb neben dem angeblich zulässigen Aufschlag oder der Handelsspanne noch weitere 3 % „Handling Fee“ abgerechnet wurden – bei gewöhnlichen Handelsgeschäften völlig untypisch – fehlt.
449Weiter passt der Inhalt der Rechnungen, die die T2 AG an B7 stellt, nicht zur Einlassung: So heißt es gleich in der Rechnung vom 05.08.2011 für einen N22: „(…) für die Vermittlung des (…) Oldtimers erlauben wir uns, folgende Vermittlungsprovision zu berechnen (…)“. Hier ist also von einer Vermittlung und gerade nicht von einem Kauf die Rede. Die Rechnungen der weiteren Geschäfte sind weniger eindeutig formuliert. Dennoch finden sich zum Teil deutliche Hinweise, dass „Vermittlungsgeschäfte“ mit Provision vorliegen. So die Provisions-Rechnung vom 08.06.2012 für einen G11 mit G4: „für Beratung, Handling und Organisation der Fahrzeuge (…) 3 % Honorar vom Kaufpreis“.
450Ein weiterer Beleg ist ein Schreiben des A2 an B7 vom 27.01.2012 (durch Verlesen in die Hauptverhandlung eingeführt), für das A2 aus nicht mehr feststellbaren Gründen einen Briefbogen der T2 AG verwendete. Das Schreiben ging dem Erwerb des C14 (Fall 16 der Anklage) voraus. Nach der insoweit glaubhaften Zeugenaussage A2, dem das Schreiben in der Hauptverhandlung vorgehalten wurde, hat er es nach Vorgaben des Angeklagten B angefertigt. Wörtlich heißt es:
451„Parallel haben wir mit dem jetzigen Besitzer der Fahrzeuge die einzelnen Preise nachverhandelt und konnten eine Reduktion seiner Vorstellungen erreichen, so dass die Fahrzeuge nun aus unserer Sicht zu einem sehr interessanten Preis angeboten werden. (…) Folgende Preise konnten verhandelt werden: C28: 9,5 Mio. Euro“.
452Dies Schreiben zeigt deutlich, dass nach der Außendarstellung gegenüber B7 der angeblich mit dem Vorbesitzer verhandelte Preis weitergereicht werden sollte. Tatsächlich enthielt der Preis von 9,5 Mio. Euro aber einen ganz erheblichen Aufschlag. Ausdrücklich hierzu befragt, hat sich A2 ausweichend geäußert und darauf zurückgezogen, das Schreiben auf Weisung verfasst zu haben und somit keine Verantwortung für seinen Inhalt zu tragen.
453Weiter stützt sich die Überzeugung der Kammer auf die Zeugenaussage B11. Sie hat ausgesagt, der Angeklagte B habe ihr bei einem Treffen persönlich versichert, dass er nur eine Provision an den Oldtimergeschäften verdiene. Diese Provision betrage nicht 5 % wie bei den Kunstwerken, sondern nur 3 %, da er von Oldtimern „nicht so viel Ahnung“ habe. Das Gespräch soll bei einem Abendessen in der Zeit nach dem Kauf des N22 stattgefunden haben, d. h. zwischen August 2011 und Januar 2012. Die Kammer erachtet die Aussage B11 als glaubhaft. Sie enthält originelle Details und fügt sich inhaltlich schlüssig in den Gesamtablauf der Geschäfte ein. Für eine bewusste Falschaussage oder gar für einen „Rachefeldzug“ B11 hat weder ihre Vernehmung noch die Beweisaufnahme im Übrigen den geringsten Anhaltspunkt gegeben.
454Während sich der Angeklagte B in seiner Einlassung zu diesem Gespräch nicht geäußert hat, hat die Verteidigung eingewendet, möglicherweise habe er bei dem Abendessen absichtlich die Unwahrheit gesagt, weil B7 nicht wollte, dass seine Frau von seinen, B´s, Gewinnen erfuhr. Dem ist nicht zu folgen: Zwar war B11 auch nach eigener Einlassung verärgert darüber, dass B und A2 ihrem schwer gezeichneten Ehemann noch am Sterbebett den Kauf weiterer Fahrzeug nahelegten, ohne sie als Ehefrau in irgendeiner Form zu informieren. Wörtlich: „Sie waren wie Hyänen“. Dies war jedoch erst zu einem viel späteren Zeitpunkt im Herbst 2012 unmittelbar vor B7 Tod. Zum Zeitpunkt des erwähnten Abendessens hatte er hingegen erst ein einziges Fahrzeug über die T2 AG erworben, nämlich den N22; das von B11 beanstandete Verhalten hatte noch gar nicht stattgefunden.
455Unabhängig von den Angaben zu dem Gespräch bei dem Abendessen hat B11 in ihrer Zeugenaussage deutlich gemacht, dass ihr über „Aufschläge“ oder „Handelsspannen“ beim Erwerb von Fahrzeugen über die T2 AG nichts bekannt sei. Sie sei stets von der dreiprozentigen Provision als einziger Vergütung der T2 AG ausgegangen, abgesehen von bezahlten Nebenleistungen wie Versicherung und Transport. Weder könne sie sich vorstellen, dass ihr Ehemann sich auf eine anderweitige Abrede eingelassen habe, noch seien Gründe denkbar, weshalb er ihr davon nicht berichtet haben soll.
456Hinzu kommt, dass es der Angeklagte B nach der Aussage B11 aktiv verhinderte, dass B7 mit Verkäufern der Fahrzeuge unmittelbar in Kontakt trat, was bei einem bloßen Vermittlungsgeschäft nicht nahegelegen hätte. So habe A2 beim Erwerb des G13 (Fall 19/20 der Anklage) zunächst eine Preisspanne genannt, die ihr sehr hoch erschienen sei (siehe dazu auch unten). Sie und ihr Ehemann hätten daher den Wunsch geäußert, einmal selbst mit dem Verkäufer zu sprechen, um womöglich einen noch besseren Preis zu erzielen. Doch der Angeklagte B habe abgewiegelt: Es handele sich bei dem Verkäufer um einen alten Herrn aus T7, der seine Ruhe haben wolle. Man könne ihn daher nicht kontaktieren. In Wahrheit war der Verkäufer keine natürliche Person, sondern die N28 GmbH, wie die schriftlichen Unterlagen ergeben haben.
457Die Kammer hält all diese Angaben der Zeugin B11 für glaubhaft; sie fügen sich ein in eine insgesamt stimmige und widerspruchsfreie Aussage ein, die sie unbefangen, offen und ohne erkennbare Belastungstendenz abgegeben hat.
458Der Angeklagte B hat vorgebracht, eine dreiprozentige Provision als einzige Vergütung für die Vermittlung von Oldtimern sei „nicht tragfähig und nicht realistisch“ gewesen und deshalb – so ist sinngemäß zu ergänzen – könne er auch eine solche Vereinbarung nicht geschlossen haben. Dieser Gedanke trifft aber nur unter der Prämisse, dass B ein seriös arbeitender Kaufmann war. Tatsächlich entsprach es seinem ständigen Geschäftsgebaren bei der B6 GmbH und der C3 GmbH, günstige Beratungshonorare oder Provisionen anzubieten und sich dann durch verdeckte Aufschläge schadlos zu halten. Dass der „verdeckte“ Kunsthandel ein gewöhnliches Geschäftsprinzip des Angeklagten B war, zeigt auch die Aussage seiner Assistentin G: Sie empfand Differenzen zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis als „normal“ und „Anlass zur Freude“, obwohl sich doch die B6 GmbH nach außen nicht als Kunsthandels- sondern als Beratungsunternehmen gerierte.
459Abgesehen davon ist die Kammer nicht überzeugt, dass die Provision von drei Prozent (zuzüglich der gesonderten Abrechnung weiterer Leistungen wie Transport und Versicherung) wirtschaftlich so wenig tragfähig war, wie der Angeklagte B behauptet hat – ohne dass es hierauf für das Urteil entscheidend ankommt. Insbesondere der fachkundige Zeuge A2 hat zwar glaubhaft ausgesagt, eine dreiprozentige Provision für die Vermittlung von Oldtimern sei sehr niedrig. Üblicher seien 7 bis 10 %. Allerdings muss berücksichtigt werden, dass sich die an B7 veräußerten Fahrzeuge im allerhöchsten Preissegment des Oldtimer-Marktes bewegten, so dass die Provisionen in absoluten Zahlen äußerste hohe Beträge ergaben: Beispielhaft der G5 (Fall 21/22 der Anklage): Der (wahre) Einkaufspreis betrug 8.500.000,00 Euro, die dreiprozentige Provision hätte also bei 255.000,00 Euro gelegen. Bereits für diesen Betrag hätte man den Oldtimer-Experten A2 – nach eigenem Bekunden Durchschnittsverdiener – mehrere Jahre in Vollzeit beschäftigen können.
460Die Verteidigung hat weiter eingewendet, A2 sei über die Preisaufschläge der T2 AG informiert gewesen. A2 habe mehrfach mit B7 persönlich Kontakt gehabt. Das spreche dafür, dass B7 mit den Aufschlägen einverstanden gewesen sei, da andernfalls B damit habe rechnen müssen, dass A2 die Aufschläge „ausplaudere“ und der Betrug auffliege.
461Daran ist zutreffend, dass der Zeuge A2 in seiner mündlichen Einlassung glaubhaft angegeben hat, B habe ihm gegenüber – so wörtlich – „kommuniziert“, dass die Verkaufspreise der T2 AG an B7 eine Handelsspanne enthielten und dass B7 um die Existenz dieser Spanne wisse. Die Kammer zieht allerdings nicht die von der Verteidigung nahegelegte Schlussfolgerung: Erstens hat A2 selbst ausgesagt, überhaupt nur bei einem einzigen Geschäft mit B7 über (Verkaufs-) Preise gesprochen zu haben (siehe dazu sogleich). Weitgehend sei die Kommunikation mit B7 über B gelaufen. Mit persönlichen Kontakten A2 zu B7 war es also nicht weit her. Außerdem passt zur selbstgewissen und optimistischen Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten B kein ängstliches Vermeiden eines „Auffliegens“, wie auch die missglückte Manipulation einer Einkaufsrechnung der B6 GmbH zeigt (siehe oben Feststellungen zu Fall 7 der Anklage): B musste A2 als „seinen“ Experten für die Oldtimer über die Aufschläge informieren. Denn A2 war in die Abwicklung mehrerer Geschäfte involviert, so dass ihm die Preisgestaltung nicht verborgen bleiben konnte. Das (geringe) Risiko einer Information B7 über die Aufschläge nahm B in Kauf in der Gewissheit, sich notfalls irgendwie mit Chuzpe herausreden zu können.
462Nichts anderes ergibt sich aus einer von der Verteidigung hervorgehobenen Begebenheit: Der Zeuge A2 hat ausgesagt, vor dem Kauf des G3 und des G4 habe A2 B7 in F3 aufgesucht und als Preise 9,6 Mio. bzw. 1,6 Mio. Euro genannt. Die dreiprozentige Provision sei darin nicht enthalten gewesen. Gleichzeitig habe A2 mitgeteilt, dass die Einkaufspreise noch nicht endgültig verhandelt seien. B7 habe die Kaufzusage erteilt. Daraus sei – so die Verteidigung – zu schließen, dass er um die Handelsspanne gewusst habe. Jedoch hat die Zeugin B11 den von A2 geschilderten Ablauf nicht bestätigt (vgl. bereits vorstehend). Sie hat vielmehr ausgesagt, A2 habe bei dem Treffen lediglich eine Spannbreite der möglichen Preise genannt, mit der ihr Ehemann schließlich einverstanden gewesen sei. Die endgültigen Beträge von 9,6 Mio. bzw. 1,6 Mio. Euro habe er erst zu einem späteren Zeitpunkt genannt. Dies ist deutlich plausibler, da völlig unerfindlich ist, weshalb B ohne Not bereits einen festen Abgabepreis hätte nennen sollen, ohne den Einkaufspreis verhandelt zu haben.
463Schließlich hat der Angeklagte B vorgebracht, die Aufschläge hätten eine „Rücknahmegarantie“ abdecken müssen. Die Kammer ist überzeugt, dass es eine solche Zusage des Angeklagten namens der T2 AG – ähnlich wie bei den Kunstwerken – nicht existierte:
464Die Zeugin B11 hat ausdrücklich erklärt, eine Verpflichtung der T2 AG zur Rücknahme erworbener Oldtimer habe es nicht gegeben. Weder habe B ihr gegenüber eine solche Verpflichtung erklärt, noch habe ihr Ehemann davon berichtet. Es sei für ihren Ehemann – in gleicher Weise wie bei Kunstwerken – keine Option gewesen, die Oldtimer zurückzugeben. Er habe mit den Fahrzeugen eine Sammlung aufbauen wollen, sogar der Bau eines Museums sei geplant gewesen. Letzteres hat der Angeklagte B selbst bestätigt. Die Überlegungen seien schon so konkret gewesen, dass man den niederländischen Architekten W7 für den Entwurf vorgesehen habe. Erneut gilt: Im Gesamtkontext einer offen wirkenden, detaillierten und ohne Belastungstendenzen getätigten Aussage erachtet die Kammer diese Darstellung als stimmig und zuverlässig. Gründe, weshalb B7 eine für ihn äußerst günstige Vertragsbedingung gegenüber seiner Ehefrau hätte verschweigen sollen, sind nicht ersichtlich.
465Gegen die Zusage einer Verpflichtung, Oldtimer zurückzunehmen, sprechen außerdem die gleichen gewichtigen Gründe, wie bei den Kunstwerken: Erstens war die angebliche Rücknahmegarantie nur mündlich gegeben. Eine Vereinbarung von solcher Tragweite lediglich mündlich abzuschließen, ist jedoch äußerst unwahrscheinlich (siehe näher bereits oben). Bei den Oldtimern kam erschwerend hinzu, dass sie zum Teil nach dem Kauf erst aufwändig restauriert oder umgebaut wurden. Nach den Angaben der Zeugin B11 waren einige Restaurierungen selbst im Zeitpunkt der Hauptverhandlung noch nicht abgeschlossen. Erfährt der potentielle Rückgabegegenstand aber nachträglich noch derartige Veränderungen und investiert der Erwerber sogar viel Geld, wird dies typischerweise vertraglich in Schriftform abgebildet. Eine nur mündliche Vereinbarung wäre hier in hohem Maße untunlich gewesen.
466Der Angeklagte B hat dazu behauptet, jedenfalls im September 2012 die Verpflichtung der T2 AG zur Rücknahme der Oldtimer schriftlich niedergelegt zu haben, und zwar in einem Brief, gerichtet an B7. Die Beweisaufnahme hat dies nicht bestätigt, im Gegenteil ist die Kammer überzeugt, dass es einen solchen Brief nicht gegeben hat: Zwar ist in den Unterlagen der T2 AG ein Briefentwurf, datierend auf den 20.09.2012, aufgefunden worden. Darin wird eine „Rücknahmegarantie“ fünf Jahre nach jedem Kauf eines Oldtimers mit knappen Worten bestätigt. Die Zeugin B11 hat aber glaubhaft ausgesagt, ein solches Schreiben habe sie in den Unterlagen ihres verstorbenen Ehemannes nicht gefunden, obwohl im Übrigen alle Schriftstücke des Geschäftsverkehrs mit den Unternehmen des Angeklagten sorgfältig in einem Ordner gesammelt waren und den Ermittlungsbehörden zur Verfügung gestellt werden konnten. Hinzu kommt, dass ein ganz ähnliches undatiertes Schreiben an B7 in den Unterlagen der B6 GmbH gefunden wurde. Darin bestätigt der Angeklagte B die vermeintliche Abrede, bei den Kunstwerken zu Preisaufschlägen berechtigt zu sein. B hat in der Hauptverhandlung angegeben, dieses Schreiben nie abgesandt, sondern erst nach B7 Tod aufgesetzt zu haben, um seine Betrugstaten zu verschleiern. Der Indizwert des Briefentwurfs ist daher denkbar gering.
467Zweitens war die Rücknahmegarantie in ihrer behaupteten Ausgestaltung für die T2 AG wirtschaftlich äußerst risikoreich, so dass man nicht annehmen kann, dass ein erfahrener Kaufmann wie der Angeklagte B sie in dieser Form abgeschlossen hätte. Insoweit gilt das gleiche, wie für die angebliche Rückgabegarantie bei den Kunstwerken, allerdings mit der Einschränkung, dass B immerhin keine Wertsteigerung vereinbart haben will. Der Zeuge A2 hat im Übrigen angegeben, dass es regelmäßig bis zu einem Jahr oder länger dauern könne, einen Oldtimer aus dem höchsten Preissegment wertgerecht zu veräußern. Damit bestand das hohe Risiko, dass bei gescheiterter Weitermittlung des Fahrzeugs innerhalb eines Jahres ab Rückgabe der Kaufpreis hätte zurückgezahlt werden müssen. Dies hätte die Liquiditätssituation der T2 AG jedoch niemals erlaubt. Die Insolvenz des Unternehmens wäre die Folge gewesen.
468Allerdings hat der Zeuge A2 ausgesagt, ihm gegenüber habe der Angeklagte B von der Existenz einer Rücknahmegarantie gesprochen. Auch habe B bei einem Streit mit B11 anlässlich eines Abendessen über nicht mit ihr abgesprochene Oldtimer-Käufe erklärt, es gebe kein Problem, B7 könne die Oldtimer zurückgeben, wenn er wolle. Dies sei im Sommer 2012 gewesen. Die Kammer misst dem keine große Bedeutung bei. A2 gegenüber musste der Angeklagte B die teils extrem hohen Gewinnspannen rechtfertigen. Was die Äußerung bei dem Streit angeht: Es ist gut denkbar, dass der Angeklagte eine für ihn unangenehme Situation dadurch löste, dass er rasch die Rücknahme der Oldtimer in Aussicht stellte. Aus einer beiläufigen Bemerkung beim Abendessen wird aber noch lange keine rechtsverbindliche Verpflichtung mit einem Millionen-Volumen. Daher bleibt es dabei, dass zur Überzeugung der Kammer B7 keine Rücknahmegarantie gegeben wurde.
469Sieht man alle Indizien in einer Gesamtschau – äußere Abwicklung der Geschäfte, Inhalt von Urkunden, die Aussage B11 – besteht für die Kammer kein Zweifel, dass es die vom Angeklagten B behauptete Abrede über die Berechtigung zu Aufschlägen nicht gab, sondern die T2 AG verpflichtet war, die eigenen Einkaufspreise an B7 weiterzureichen.
470III. Tatkomplex 3: Kunsterwerbe für C5 und C6
471Der Angeklagte B hat das Tatgeschehen im Wesentlichen eingeräumt; zu den Fällen 30/31 und 32/33 der Anklage hat er sich abweichend eingelassen. Der Angeklagte I hat seine Stellung als operativ tätiger Geschäftsführer in der C3 GmbH bestätigt. Eine Beteiligung an den ihm vorgeworfenen Taten hat er in Abrede gestellt.
4721. Der Angeklagte B hat umfassende, den Feststellungen entsprechende Angaben zur Entstehungsgeschichte, zum Geschäftsmodell sowie zu den Beteiligungs- und Geschäftsführungsverhältnissen der C3 GmbH gemacht. Diese Angaben haben die Zeugen W8, Justiziar der C4 Bank sowie die früheren Mitgeschäftsführer der C3 GmbH, T11 und C22, vollinhaltlich bestätigt.
473Indes hat der Zeuge T11 ausgesagt, die C3 GmbH sei so konzipiert gewesen, dass sie sämtliche „Neukunden“ des Angeklagten B habe bedienen sollen. Die bestehende B6 GmbH hingegen habe nur „Bestandskunden“ B´s weiterbetreuen sollen, so dass ihr Geschäftsbetrieb nach und nach ausgelaufen wäre. Die Kammer hält diese Darstellung für unzutreffend: Die Angeklagten, aber auch die Zeugen W8 und C22 haben sie zurückgewiesen. Im Gesellschaftsvertrag der C3 GmbH (im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt) findet sich dazu nichts.
4742. Die Vereinbarung mit C5 über den Erwerb der Kunstwerke hat der Angeklagte B einschließlich ihrer Vorgeschichte so geschildert, wie festgestellt. Seine Angaben werden durch die detaillierten Angaben des Zeugen C5 zur Entwicklung der Geschäftsbeziehung und den einzelnen Treffen im Vorfeld der ersten Käufe von Kunstwerken bestätigt und ergänzt. Namentlich hat C5 die zunächst nur mündliche, später schriftlich fixierte Vereinbarung bestätigt, dass die C3 GmbH die von B oder anderen Mitarbeitern der C3 GmbH verhandelten Einkaufspreise an ihn 1:1 weiterzugeben habe. Der Verdienst der C3 GmbH habe allein in der Provision liegen sollen, abgesehen von der Vergütung für weitere Leistungen, wie die Organisation von Ausstellungen. Die Angaben C5 stehen im Einklang mit dem schriftlichen Vertrag zwischen ihm und der C3 GmbH vom 16./28.11.2012, der eben diese Abrede enthielt. Der Zeuge L15 hat namentlich die Abreden zum Sammlungsbudget bestätigt.
475Die Feststellungen zum Erwerb des Werks „P4“ von S2 anlässlich der Messe U3 im März 2012 (nicht Gegenstand der Anklage) beruhen ebenfalls auf übereinstimmenden Angaben des Angeklagten B und C5.
4763. Das Tatgeschehen der Fälle 24/25, 26/27 und 28/29 der Anklage hat der Angeklagte ebenfalls den Feststellungen entsprechend eingeräumt. Dies betrifft auch die Motive für die Einschaltung der B6 GmbH. Seine Einlassung ist insoweit deckungsgleich mit denjenigen der Zeugen C5 und L15, soweit sie am Geschehen beteiligt waren. Die einzelnen Fälle hat die Kammer im Übrigen an den lückenlos vorliegenden Rechnungen und teils anhand weiteren schriftlichen Unterlagen nachvollzogen und diesen auch die berechneten Preise entnommen. Diese Urkunden hat die Kammer im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt; Urkunden in englischer Sprache durch mündliches Sachverständigen-Gutachten einer Übersetzerin.
477a) Zu Fall 24/25 („N32“ von C24) hat der Angeklagte B in der Hauptverhandlung erklärt, bei diesem Geschäft habe es noch keine schriftlichen Vereinbarungen zwischen der C3 GmbH und C5 gegeben. In einem früheren Verfahrensstadium hat er vortragen lassen, das Geschäft sei nicht der Regelung über das Durchreichen der Einkaufspreise unterfallen. In gleicher Weise hat sich der Angeklagte I geäußert.
478Die Kammer ist trotzdem überzeugt davon, dass die Verpflichtung der C3 GmbH bestand, den von B verhandelten Einkaufspreis 1:1 an C5 weiterzureichen und ihr Verdienst in der Provision liegen sollte. Dies hat der Zeuge C5 als Ergebnis der Vereinbarungen mit dem Angeklagten B glaubhaft zum Ausdruck gebracht. Allein diese Verfahrensweise entsprach auch dem mit der C4 Bank abgestimmten Geschäftsmodell der C3 GmbH. Folgerichtig war die an C5 gerichtete Rechnung überschrieben mit „Treuhandkauf“. Für das zeitgleich erworbene Werk „J4“ von F6 berechnete die C3 GmbH im Übrigen zutreffend nur den vom Angeklagten B verhandelten Einkaufspreis.
479Eine Tatbeteiligung des Angeklagten I hat die Kammer nicht feststellen können. Er hat zwar nach eigenen Angaben das Geschäft mit C5 durch die von ihm veranlasste Rechnungsstellung abgewickelt. Doch hat er bestritten, von der überhöhten Berechnung gewusst zu haben. Der tatsächlich verhandelte Einkaufspreis sei ihm unbekannt geblieben. Diese Einlassung ist nicht zu widerlegen:
480Der Angeklagte B hat dezidiert ausgesagt, er habe I nicht eingeweiht. Auch aus einem weiteren Umstand kann nicht der sichere Schluss gezogen werden, dass I den tatsächlichen Einkaufspreis kannte: Am 05.12.2012 um 17:52 Uhr forderte er per E-Mail von der Mitarbeiterin T15 der B6 GmbH die „C24-Rechnung“ an. Das hat die polizeiliche Auswertung des E-Mail-Verkehrs der C3 GmbH ergeben, wie der Zeuge T16 ausgesagt hat. Die Anforderung hat I außerdem selbst in der Hauptverhandlung bestätigt. Die EDV-Auswertung hat weiter ergeben, dass er aller Wahrscheinlichkeit nach etwa zehn Minuten später, nämlich um 18:00 Uhr, die „echte“ Rechnung der H2 Gallery über 1.700.000,00 Euro als PDF-Datei in einem Anhang einer E-Mail von T15 erhielt. Dazu hat sich I jedoch wie folgt eingelassen: Er habe nach dem Absenden der Anforderung das Büro in den Feierabend verlassen. Am nächsten Morgen habe er bereits die – wie sich später herausstellte manipulierte – Fotokopie der H3-Rechnung auf seinem Schreibtisch vorgefunden. Den Anhang der E-Mail vom Vortage habe er daher gar nicht mehr geöffnet.
481Allzu plausibel klingt diese Einlassung nicht. Denn wie hätte die manipulierte Fotokopie ohne weiteres auf I´s Schreibtisch gelangen sollen? Dennoch ist die Einlassung, den E-Mail-Anhang nicht geöffnet zu haben, nicht zu widerlegen: Technisch gibt es keine Möglichkeit, im Nachhinein festzustellen, ob eine angehängte Datei geöffnet wurde. Dies hat der sachverständige Zeuge T16 ausgesagt. Die Zeugin D4, damalige Assistentin I´s, konnte sich an den Vorgang nicht erinnern. Weitere Beweismittel stehen nicht zur Verfügung.
482Letztlich kann auch aus dem weiteren Verhalten I´s nicht der Schluss gezogen werden, er sei bösgläubig gewesen. Bei dem Treffen am 05.07.2013 in den Räumen der C4 Bank in I6 hat er – auf die Vorwürfe ausdrücklich angesprochen – kein Schuldeingeständnis abgegeben.
483b) Die Feststellungen zu Fall 26/27 der Anklage (Fünf Werke von X4) beruhen neben der Einlassung des Angeklagten B auch auf den glaubhaften Angaben des L15. Insbesondere den Dialog mit dem Angeklagten B („Pass mal auf, wir verkaufen das dem C5 teurer“) hat er plastisch geschildert. Die Bonuszahlung an L15 in Höhe von 200.000,00 USD haben der Angeklagte B und L15 als Zeuge übereinstimmend bestätigt. Die Kammer hat überdies die Rechnung L15 vom 21.12.2012 im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.
484Der Angeklagte B hat behauptet, auch I an der „Marge“ der B6 GmbH beteiligt zu haben. Er habe nämlich die Marge, die rund 600.000,00 USD betragen habe, gedrittelt: 1/3 für L15, 1/3 für I, 1/3 für die B6 GmbH. An I habe er aber nichts ausgezahlt, sondern dessen Anteil mit einem privaten Darlehen über 100.000,00 Euro verrechnet, das er – B – I für den Gesellschaftsanteil an der C3 gegeben habe. Dazu konnte die Kammer keine sicheren Feststellungen treffen. Der Angeklagte I hat bestritten, dass ihm ein Bonus angeboten worden sei, geschweige denn, dass dieser das Darlehen B´s habe tilgen sollen. Schriftliche Unterlagen gibt es nicht.
485Eine Tatbeteiligung des Angeklagten I hat die Kammer nicht feststellen können. Er hat zwar nach eigenen Angaben das Geschäft mit C5 durch die von ihm veranlasste Rechnungsstellung abgewickelt. Doch hat er bestritten, von der überhöhten Berechnung gewusst zu haben. Der tatsächlich verhandelte Einkaufspreis sei ihm unbekannt geblieben. Diese Einlassung ist nicht zu widerlegen. Der Angeklagte B hat allerdings ausgesagt, I sei nicht nur voll über den Sachverhalt informiert gewesen, sondern habe durch den angeblichen Bonus in Form der Tilgung seines Darlehens auch an der Marge partizipiert.
486Allein auf die Aussage B´s kann die Kammer eine Verurteilung I´s nicht stützen. Irgendwelche Einzelheiten, wie und wann er I informiert haben will, hat B auch auf Nachfrage nicht mitteilen können oder wollen. Eine Überprüfung der Glaubhaftigkeit seiner Angaben ist damit praktisch nicht möglich. Hinzu kommt, dass die Einlassungen B´s generell als nicht sehr zuverlässig anzusehen sind.
487c) Die Feststellungen zu Fall 28/29 der Anklage („P6“ von H4) beruhen neben der Einlassung des Angeklagten B auch auf den Angaben der Zeugin N35, die als Galeristin den Künstler H4 vertreten hat. Sie hat den Ablauf des Geschäfts aus Sicht der Galerie ausführlich und in sehr offener Weise geschildert. Durch Zufall war bei der Kammer der Verdacht entstanden, an C5 sei nicht eine der insgesamt sechs „offiziellen“ Auflagen des Werks veräußert worden, sondern eine zusätzlich angefertigte siebte Auflage. Diesen Verdacht hat die Zeugin N35 mit ihren detaillierten Angaben ausgeräumt.
488Eine Tatbeteiligung des Angeklagten I hat die Kammer nicht feststellen können. Es gelten die gleichen Erwägungen wie zu Fall 26/27 der Anklage.
4894. Der Angeklagte B hat zu Fall 30/31 der Anklage („B19“ von S8) den äußeren Ablauf, namentlich den Erwerb des Bildes im Nachverkauf des Auktionshauses T13 und die Weitergabe an C5 für 200.000,00 GBP den Feststellungen entsprechend geschildert. Der Ablauf des Nachverkaufs ist außerdem durch E-Mails zwischen den Angeklagten, L15 und E3 bestätigt, die die Kammer teils im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt hat, teils – soweit sie in englischer Sprache verfasst waren – durch Gutachten einer Sachverständigen. Aus dem E-Mail-Verkehr ergibt sich auch, dass I von Anfang an in den Erwerb eingebunden und voll informiert war. Die Rechnungsstellung I´s über 50.000,00 Euro und 20.000,00 Euro vom 24.05.2013 haben beide Angeklagte bestätigt. Die Rechnungen sind auch im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt worden.
490Weiter hat der Angeklagte B ausgeführt, das Gemälde „B19“ sei nicht gekauft worden, um es speziell an C5 zu verkaufen. Die B6 GmbH habe es im Februar 2013 im Post Sale für 146.300,00 GBP einschließlich Aufgeld erworben, nachdem es zuvor bei der Auktion durchgefallen sei. Einen bestimmten Interessenten hätten „sie“ zu diesem Zeitpunkt noch nicht gehabt. Sie hätten das Bild jedoch auf jeden Fall haben wollen, weil es zu einem sehr guten Preis im Nachverkauf zu bekommen gewesen sei. C5 habe zu diesem Zeitpunkt kein Kaufinteresse gehabt. Er habe zwar vor der Versteigerung einmal grundsätzliches Interesse an dem Bild gehabt, dieses Interesse aber wieder verloren. Das Thema eines möglichen Erwerbs des Bildes von S8 sei erst erneut auf ihn zugekommen, als L15 ihn im April oder Mai darauf angesprochen habe. Aus seiner, B´s, Sicht habe es sich bei dem Verkauf des Bildes an C5 um einen Eigenverkauf der B6 GmbH gehandelt. Mit der C3 GmbH habe dies nichts zu tun gehabt. Die B6 GmbH habe auf eigene Rechnung gekauft und das Bild angeboten. C5 sei es für 200.000,00 GBP angeboten worden. Der Umstand, dass man es bei der Währung GBP belassen habe, habe nichts mit einer Verschleierung zu tun. Es sei nicht darum gegangen, gegenüber C5 den Eindruck zu erwecken, dass der Einkaufspreis 200.000,00 GBP betragen habe. Nur aus Vereinfachungsgründen sei man bei derselben Währung geblieben, um Umrechnungen und Wechselkurse außen vor zu lassen.
491Der Angeklagte I hat sich in ähnlicher Weise eingelassen: Das Kunstwerk sei am 22.02.2013 durch die B6 GmbH zum sehr günstigen Preis von 146.300,00 GBP erworben worden. Da die C3 GmbH keine eigenen Ankäufe tätigen wollte und C5 nach seinem Kenntnisstand sich zu diesem Zeitpunkt nicht zu einem Kauf habe entschließen können, sei der Ankauf von der B6 GmbH auf eigene Rechnung und eigenes Risiko vorgenommen worden. Das Bild sei zwischenzeitlich auf der Messe U3 in N30 angeboten worden. L15 habe das Bild schließlich Anfang Mai 2013 bei einem persönlichen Besuch in voller Kenntnis aller vorangegangenen Umstände für 200.000,00 GBP an C5 verkauft. Da das Bild von der B6 GmbH auf eigenes Risiko erworben wurde, die Marge eher unter den handelsüblichen Aufschlägen gelegen habe und das Bild deutlich mehr wert gewesen sei, habe er hier keine Problematik oder illegale Handlung gesehen. Außerdem habe er keine Kenntnis darüber gehabt, dass C5 über den ursprünglichen Ankaufspreis nicht informiert gewesen sei.
492Die Kammer ist hingegen davon überzeugt, dass der Erwerb von „B19“ objektiv unter die allgemeine, schriftliche Vereinbarung mit C5 fiel und die beiden Angeklagten dies auch sehr genau wussten. Der Zeuge C5 hat glaubhaft ausgesagt, seit dem ersten Hinweis auf das Bild ein konstantes Interesse gehabt zu haben; lediglich eine endgültige Entscheidung über den Erwerb habe er sich vorbehalten. Umgekehrt hat L15 ausgesagt, das Bild sei erworben worden in der Erwartung, es an C5 verkaufen zu können. Eine besondere vertragliche Abrede in Bezug auf das Bild haben die Angeklagten mit C5 nicht getroffen.
493Unter diesen Umständen ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Angeklagten hätten annehmen können, zu einem Preisaufschlag – auf dem „Umweg“ über die B6 GmbH – berechtigt zu sein. Für ihre Bösgläubigkeit sprechen insbesondere zwei Gesichtspunkte: Erstens gab es keinen Anlass, überhaupt die C3 GmbH einzuschalten, wenn man C5 nicht hätte täuschen wollen. Es wäre deutlich einfacher gewesen, wenn er das Bild unmittelbar von der B6 GmbH gekauft hätte. Das Gleiche gilt – zweitens – für die Berechnung des Preises in GBP. Damit sollte C5 der Eindruck vermittelt werden, den Einkaufspreis zu zahlen, der mit T13 verhandelt war. Die Behauptung des Angeklagten B, man habe Schwierigkeiten mit den Wechselkursumrechnungen vermeiden wollen, überzeugt nicht. Die Mitarbeiter eines international tätigen Unternehmens – Tochtergesellschaft einer Privatbank – stellt das Umrechnen eines Preises von GBP in Euro nicht vor größere Schwierigkeiten, zumal dies in anderen Fällen regelmäßig praktiziert wurde.
494Soweit der Angeklagte I ausgesagt hat, er habe keine Kenntnis darüber gehabt, dass C5 über den ursprünglichen Ankaufspreis nicht informiert gewesen sei, ist dies nicht stichhaltig: Nach eigener Einlassung wusste er im Übrigen über alle Einzelheiten des Geschäfts Bescheid. Er sollte selbst an dem Geschäft finanziell partizipieren. Selbst wenn B ihn nicht ausdrücklich „eingeweiht“ haben sollte, ist es zur Überzeugung der Kammer ausgeschlossen, dass er angesichts der vorstehend aufgeführten näheren Umstände nicht bemerkt haben könnte, dass C5 hier übervorteilt werden sollte und gleichzeitig die C3 GmbH einen Schaden erlitt, weil der im Namen und mit personellen Ressourcen der C3 GmbH günstig verhandelte Einkaufspreis auf die B6 GmbH umgeleitet wurde.
4955. Der Angeklagte B hat zu Fall 32/33 („M9“ von C26) den äußeren Ablauf weitgehend den Feststellungen entsprechend geschildert. Davon abweichend, hat er sich allerdings eingelassen, die B6 GmbH habe das Werk erworben.
496Der Angeklagte I hat sich eingelassen, der Voreigentümer L18 habe das Gemälde dringend verkaufen wollen; daher sei er mit einem Preis von 200.000,00 Euro einverstanden gewesen. Er, I, habe geplant, das Werk für den von der C3 GmbH aufzulegenden Kunstfonds („C29“) zu erwerben. Dann habe sich jedoch recht kurzfristig ergeben, dass dieser Kunstfonds nicht habe realisiert werden können. Da die C3 GmbH keine eigenen Ankäufe getätigt und es bei der C3 GmbH keinen potentiellen Käufer für das Werk gegeben habe, habe er den Kontakt an den Angeklagten B weitergegeben. Dementsprechend habe L18 seine Rechnung an die B6 GmbH gestellt. Den Eheleuten C6 habe er sodann das Gemälde angeboten. Hierbei sei die B6 GmbH im Außenverhältnis wie jede andere Galerie behandelt worden.
497Die Einlassung der Angeklagten ist widerlegt, soweit sie behaupten, die B6 GmbH habe das Gemälde erworben. Tatsächlich war die C3 GmbH die Erwerberin. Der Angeklagte I hat den Kauf von L18 mit E-Mail vom 08.05.2013 unter dem Briefkopf der C3 GmbH bestätigt. Für die B6 GmbH war er niemals tätig und hatte für sie auch keine Vertretungsberechtigung, wie er in seiner Einlassung mehrfach ausdrücklich betont hat. Die Behauptung I´s, er habe „den Kontakt an B weitergereicht“ ist falsch. Der Zeuge L18 hat glaubhaft angegeben, im Zusammenhang mit dem Verkauf der „M9“ keinerlei Kontakt zum Angeklagten B gehabt zu haben. Folglich konnte B nicht das Gemälde für die B6 GmbH erworben haben. Dies war den Angeklagten auch bewusst.
498Die spätere Rechnungsstellung von L18 an die B6 GmbH ändert daran nichts. Fraglich ist erstens schon, ob die in den Unterlagen der B6 GmbH aufgefundene Rechnung überhaupt von L18 stammt. Er selbst konnte sich daran nicht erinnern und hat im Nachgang zu seiner Zeugenvernehmung aus seinen eigenen Unterlagen eine Rechnungsabschrift betreffend die „M9“ an das Gericht übersandt: Diese Rechnung war an die C3 GmbH gerichtet. Das spricht dafür, dass die Rechnung aus den Unterlagen der B6 GmbH entweder von I selbst erstellt wurde oder dass sie „zusätzlich“ auf seine Weisung von L18 erstellt wurde.
499Dass es den Angeklagten darauf ankam, die Eheleute C6 zu übervorteilen, wird deutlich aus dem Schreiben I´s vom 17.05.2013. Aus der Formulierung „wir konnten den Preis entsprechend verhandeln“ ergibt sich die übliche Betrugsmasche: Die Vorspiegelung, ein günstiger Einkaufspreis sei erzielt worden und werde nunmehr weitergereicht. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund der übersandten Preisliste, aus der für die Eheleute C6 ersichtlich werden sollte, dass die C3 GmbH lediglich Provisionen vereinnahmte, nicht jedoch selbst als Kunsthändler agierte.
500Die Zeugin C30 hat plastisch und sehr lebensnah geschildert, dass sie und ihr Ehemann sich über Vergütungsfragen und das Geschäftsmodell der C3 GmbH keine näheren Gedanken machten. Insbesondere hätten sie das Leistungsverzeichnis der C3 GmbH nicht zur Kenntnis genommen. Als langjährige Kunden der C4 Bank seien sie davon ausgegangen, dass die Kunstberatung auf irgendeine Weise mit den üblichen Beratungsgebühren abgegolten sei. Sie hätten auch für möglich gehalten, dass in dem angegebenen Preis für das Bild „M9“ ein Preisaufschlag der C3 GmbH enthalten gewesen sei.
501Wenn auch der Angeklagte I die Eheleute C6 federführend betreute, so hat die Kammer dennoch keinen Zweifel, dass der Angeklagte B über alle Einzelheiten jederzeit Bescheid wusste – dies hat er selbst eingeräumt – und I nur in enger Abstimmung mit ihm handelte. Das folgt aus der generell starken Stellung des Angeklagten, die auch für die C3 GmbH galt, wie die als Zeugen vernommenen Mitarbeiter ausgesagt haben.
5026. Die Feststellungen zur Schadenswiedergutmachung bei C5 beruhen auf den übereinstimmenden Angaben der Angeklagten und des Zeugen C5. Die Gutschriften der B21 GmbH hat die Kammer ergänzend im Selbstleseverfahren in die Hauptverhandlung eingeführt.
503D. Rechtliche Würdigung
504I. Angeklagter B
5051. Der Angeklagte B ist strafbar wegen Betruges gemäß § 263 Abs. 1 StGB in achtzehn Fällen. Dies betrifft die Fälle 3/4, 6, 7, 8, 9, 10, 11, 12, 15, 16, 17, 18, 19/20, 21/22, 24/25, 26/27, 28/29 und 30/31.
506In allen Fällen hat der Angeklagte B falsche Tatsachen vorgespiegelt, indem er B7 und C5 unzutreffende Einkaufspreise für die Kunstwerke bzw. Oldtimer nannte. Er verschleierte damit, dass er entgegen der vertraglichen Rahmenvereinbarung (Geschäftsbesorgungsvertrag) nicht den von ihm verhandelten Preis 1:1 weiterreichte, sondern Preisaufschläge eingerechnet hatte. Durch das Übersenden der Rechnungen der B6 GmbH bzw. der T2 AG bzw. der C3 GmbH (teilweise mit manipulierten Einkaufsrechnungen) hielt der Angeklagte B die Täuschung weiter aufrecht.
507Durch die Täuschung entstand bei B7 bzw. C5 eine falsche Vorstellung, ein Irrtum im Rechtssinne: Vor dem Hintergrund der vertraglichen Rahmenvereinbarung glaubten sie, der Angeklagte B habe den ihnen genannten Preis als Einkaufspreis verhandelt, während der tatsächliche Einkaufspreis geringer war. Die Fehlvorstellung wurde durch das Übersenden der Rechnung der B6 mit manipulierter Kopie der Einkaufsrechnung weiter aufrechterhalten.
508Aufgrund ihres Irrtums nahmen B7 bzw. C5 eine Vermögensverfügung vor. Diese täuschungsbedingte Vermögensverfügung lag jedoch nicht in der Erwerbszusage und der nachfolgenden Zahlung der geforderten vollen Summe (zuzüglich Provision und USt). Denn die Zusage zum Erwerb des Kunstwerks bzw. des Oldtimers als solche beruhte nicht auf Täuschung und Irrtum. Denn bei zutreffender Information durch den Angeklagten B, also bei Nennen und Berechnen des tatsächlichen, also geringeren Einkaufspreises hätten B7 bzw. C5 den Erwerb ebenfalls getätigt.
509Die täuschungsbedingte Vermögensverfügung lag vielmehr in dem Einverständnis B7 bzw. C5, über die vertragsgemäß von der B6 GmbH bzw. T2 AG bzw. C3 GmbH zu berechnenden Beträge die Zahlung des (für sie nicht erkennbaren) Aufschlags zuzüglich überhöhter Provision und USt zu akzeptieren und vorzunehmen.
510Täuschung und Irrtum waren auch ursächlich für die Vermögensverfügung. Denkt man das Nennen und Berechnen des überschießenden Betrages (zzgl. anteiliger Provision, zzgl. USt) weg, hätte also der Angeklagte B nur den zutreffenden geringeren Preis berechnet und gefordert, hätten B7 und C5 auch nur die geringeren Beträge gezahlt. Zu einem anderen Ergebnis gelangt man nur, wenn man andere – tatsächlich nicht gegebene – Motive der Geschädigten hinzudenkt (etwa: B hätte erklären können, dass er zwingend eine „Marge“ benötigt, die Geschädigten wären damit einverstanden gewesen). Solche hypothetischen Kausalverläufe spielen jedoch rechtlich keine Rolle.
511Der Vermögensschaden B7 bzw. C5 ist durch einen Vergleich der Vermögenslage B7 bzw. C5 mit und ohne irrtumsbedingte Vermögensverfügung zu ermitteln. Er liegt in der Differenz zwischen dem tatsächlich von B erzielten Einkaufspreis und dem mit B7 bzw. C5 vereinbarten Preis bzw. von ihnen gezahlten Preis, zzgl. anteiliger Provision, zzgl. USt.
512Diese Überlegung zeigt, dass der Schaden unabhängig davon entsteht, welchen Marktwert das Kunstwerk hatte. Erst recht lassen spätere Wertsteigerungen den Schaden unberührt. Die Verteidigung kommt zu einem anderen Ergebnis. Sie meint sinngemäß, B7 bzw. C5 Vermögen sei durch den Erwerb der Kunstwerke bzw. Oldtimer mindestens gleich geblieben oder sogar gestiegen. Denn selbst der berechnete und gezahlte Preis habe dem Verkehrswert entsprochen oder der Verkehrswert habe sogar über diesem Preis gelegen. In der Sache vergleicht die Verteidigung damit die Vermögenslagen mit und ohne Erwerb. Dies ist aber unzutreffend, da B7 bzw. C5 die Bilder bzw. Oldtimer in jedem Fall erworben hätten. Außerdem ist bei der Schadensbetrachtung auf den Zeitpunkt der Vermögensverfügung abzustellen, so dass etwaige spätere Wertsteigerungen außer Betracht bleiben.
513Der Angeklagte B handelte schließlich vorsätzlich und in der Absicht, sich bzw. seine Unternehmen rechtswidrig zu bereichern.
514Die Fälle 3 und 4, 19 und 20 sowie 21 und 22 der Anklage betreffen jeweils zwei Kunstwerke bzw. Oldtimer, die zeitgleich in einem Geschäftsvorgang an B7 veräußert worden sind. Die Kammer geht daher von Tateinheit aus.
5152. In den Fällen 24/25, 26/27, 28/29 und 30/31 ist der Angeklagte B ferner strafbar wegen Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB. Als Geschäftsführer hatte er das Vermögen der C3 GmbH zu betreuen. Er musste daher dafür Sorge tragen, dass die günstig im Namen der C3 GmbH verhandelten Einkaufspreise dieser auch zugutekamen. Dies hat er bewusst unterlassen und ohne jeden sachlichen Grund die B6 GmbH in das Geschäft eintreten lassen, um sodann die betreffenden Kunstwerke zu einem höheren Preis von der B6 GmbH durch die C3 GmbH erwerben zu lassen.
516Die Fälle 24 und 25, 26 und 27 sowie 30 und 31 der Anklage betreffen jeweils den Betrug zum Nachteil C5 sowie die aus dem jeweiligen Geschäft resultierende Untreue zum Nachteil der C3 GmbH. Insoweit liegt jeweils Tateinheit vor.
5173. Im Fall 32/33 der Anklage ist der Angeklagte B strafbar wegen versuchten Betruges. Ein vollendeter Betrug scheidet aus, da die Eheleute C6 keinem Irrtum unterlagen.
518II. Angeklagter I
519Der Angeklagte I ist strafbar wegen Betruges in Tateinheit mit Untreue sowie wegen versuchten Betruges. Insoweit hat er die Taten 30/31 und 32/33 in Mittäterschaft mit dem Angeklagten B begangen.
520E. Strafzumessung
521I. Angeklagter B
5221. Tatkomplex 1: Erwerb von Kunstwerken für B7 (Fälle 3/4, 6, 7, 8, 9, 10, 11 und 12 der Anklage)
523§ 263 Abs. 1 StGB sieht als Regelstrafrahmen für einen Betrug Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Erfüllt ist jedoch in allen Betrugsfällen das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit gemäß § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, da der Angeklagte B in der Absicht handelte, sich eine Einnahmequelle von einigem Umfang und einiger Dauer zu verschaffen. Mit Ausnahme von Fall 8 der Anklage ist außerdem in allen Fällen das Regelbeispiel eines Vermögensverlusts großen Ausmaßes erfüllt, da die Einbuße für B7 jeweils über 50.000,00 Euro lag. Bei einer Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte (siehe sogleich) ist die Indizwirkung der Regelbeispiele nicht widerlegt. Daher gilt für jeden einzelnen Fall der Strafrahmen des besonders schweren Falls des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB.
524Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zunächst in allen Fällen strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte B nicht vorbestraft war und auf eine große Lebensleistung zurückblicken kann: Er hat das Geschäftsmodell der Kunstberatung in E2 etabliert und mit jahrzehntelangem persönlichen Einsatz eine zunächst erfolgreiche Unternehmensgruppe mit zahlreichen Arbeitsplätzen geschaffen.
525In allen Fällen, mit Ausnahme der Fälle 9 und 12, war weiter strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte B ein volles Geständnis abgelegt hat. Er hat sein Handeln in der Hauptverhandlung detailliert beschrieben. Das Geständnis war von Reue geprägt. Der Angeklagte B hat die Erben des verstorbenen B7 um Verzeihung gebeten.
526Ebenfalls zu seinen Gunsten geht bei jeder einzelnen Tat der erhebliche soziale Statusverlust, den der Angeklagte B durch das Verfahren und die Verurteilung erlitten hat bzw. erleidet. Denn mit der Verurteilung ist ein tiefer Fall vom weltweit anerkannten Kunstexperten zum Straftäter verbunden, was mit einem erheblichen gesellschaftlichen Reputationsverlust einhergeht. Hinzu kommt, dass der Angeklagte B als prominente Persönlichkeit hinnehmen musste, in der Berichterstattung der Medien mit vollem Namen und mit unverpixelten Bildern zu erscheinen. Dadurch ist der Effekt einer gewissen Vorverurteilung eingetreten. Die Berichterstattung hat sich außerdem auf nahe Angehörige, namentlich seine Ehefrau erstreckt. Die wirtschaftliche Lage des Angeklagten B ist angespannt. Über das Vermögen nahezu aller Unternehmen seiner Unternehmensgruppe ist das Insolvenzverfahren eröffnet. Er selbst sieht sich existenzgefährdender Ansprüche zahlreicher Gläubiger ausgesetzt, die zum Teil im Zusammenhang mit den hier abgeurteilten Taten stehen.
527Schließlich ist die besondere Haftempfindlichkeit des Angeklagten B strafmildernd zu berücksichtigen: Er ist fortgeschrittenen Alters und leidet an einer Herzerkrankung, was einen Aufenthalt in der Justizvollzugsanstalt zu einer besonderen Belastung macht. Ferner lebt in seinem Haushalt noch ein minderjähriges Kind; auch dies bringt für den Angeklagten eine besondere Härte mit.
528Gleichwohl sieht die Kammer auch erhebliche strafschärfende Faktoren: Der Angeklagte B hat mit B7 in jedem einzelnen Fall eine Person geschädigt, die als Freund zu ihm ein besonderes Vertrauen aufgebaut hatte. Dabei verkennt die Kammer nicht, dass ein Vertrauensbruch bereits zu den Tatbestandsmerkmalen des § 263 Abs. 1 StGB gehört. Über den Vertrauensbruch hinaus, der jedem Betrug innewohnt, ist hier aber durch das persönliche Verhältnis zum Geschädigten ein gesteigerter Unwert der Verletzung festzustellen, zumal auch die Hemmschwelle, einen Freund zu schädigen, höher liegt als bei einem beliebigen Dritten.
529Hinzu kommt, dass die Betrugstaten nicht im Rahmen von reinen Austauschgeschäften begangen worden sind, bei denen die Vertragsparteien typischerweise eine gesteigerte Obliegenheit trifft, ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren, sondern im Zusammenhang mit einer Geschäftsbesorgung, die den Geschädigten B7 gerade vor der jetzt eingetretenen Übervorteilung bei Kunstkäufen schützen sollte.
530Der Angeklagte B ist bei Ausführung der einzelnen Taten (jedoch mit Ausnahme der Fälle 3/4, 9 und 12 der Anklage) mit gesteigerter krimineller Energie vorgegangen: Er hat jeweils manipulierte Fotokopien der Eingangsrechnungen der B6 GmbH hergestellt, um B7 vorzuspiegeln, dass dieser für die Kunstwerke (nur) die von B verhandelten Einkaufspreise der B6 GmbH zahlte. Auch dies ist strafschärfend zu berücksichtigen.
531Schließlich sind die außergewöhnlich hohen Schäden in den einzelnen Fällen (mit Ausnahme des Falls 8 der Anklage) zu nennen. Der Kammer ist hierbei bewusst, dass der spiegelbildliche Vermögensverlust großen Ausmaßes bereits einen Umstand darstellt, der das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 StGB begründet. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie daher nur noch strafschärfend bewertet, dass die einzelnen Schäden jeweils ein Vielfaches desjenigen Betrages ausmachen, der die Grenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes markiert. Dabei hat sie weiter nach der Schadenshöhe im Einzelfall differenziert und nach Abwägen aller strafmildernden und strafschärfenden Faktoren folgende Einzelstrafen festgesetzt:
532Fall 3/4 der Anklage |
2 Jahre Freiheitsstrafe |
Fall 6 der Anklage |
3 Jahre Freiheitsstrafe |
Fall 7 der Anklage |
1 Jahr Freiheitsstrafe |
Fall 8 der Anklage |
6 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 9 der Anklage |
2 Jahre Freiheitsstrafe |
Fall 10 der Anklage |
1 Jahr Freiheitsstrafe |
Fall 11 der Anklage |
1 Jahr 3 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 12 der Anklage |
11 Monate Freiheitsstrafe |
2. Tatkomplex 2: Erwerb von Oldtimern für B7 (Fälle 15, 16, 17, 18, 19/20 und 21/22 der Anklage)
534Für die Bestimmung des Strafrahmens gelten die gleichen Erwägungen wie bei den Taten des 1. Tatkomplexes. Auch hier sind in allen Fällen die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit und – mit Ausnahme des Falls 18 der Anklage – des Vermögensverlusts großen Ausmaßes erfüllt. Bei einer Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte (siehe sogleich) ist die Indizwirkung der Regelbeispiele nicht widerlegt. Daher gilt für jeden einzelnen Fall der Strafrahmen des besonders schweren Falls des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB.
535Bei der Strafzumessung im engeren Sinne gelten die gleichen Erwägungen wie bei den Taten des 1. Tatkomplexes, jedoch mit zwei Ausnahmen: Da der Angeklagte B bei keiner der Taten manipulierte Rechnungskopien nutzte, entfällt insoweit der Gesichtspunkt der gesteigerten kriminellen Energie. Auf der anderen Seite ist der strafmildernde Aspekt des Geständnisses nicht gegeben.
536Die Kammer hat weiter nach der Schadenshöhe im Einzelfall differenziert und nach Abwägen aller strafmildernden und strafschärfenden Faktoren folgende Einzelstrafen festgesetzt:
537Fall 15 der Anklage |
2 Jahre 10 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 16 der Anklage |
3 Jahre 9 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 17 der Anklage |
3 Jahre Freiheitsstrafe |
Fall 18 der Anklage |
9 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 19/20 der Anklage |
4 Jahre Freiheitsstrafe |
Fall 21/22 der Anklage |
4 Jahre 6 Monate Freiheitsstrafe |
3. Tatkomplex 3: Erwerb von Kunstwerken für C5 und C6
539a) Vollendete Delikte (Fälle 24/25, 26/27, 28/29 und 30/31 der Anklage)
540Für die Bestimmung des Strafrahmens gelten auch hier die gleichen Erwägungen wie bei den Taten des 1. Tatkomplexes. In allen Fällen sind die Regelbeispiele der Gewerbsmäßigkeit und des Vermögensverlusts großen Ausmaßes nach § 263 Abs. 3 StGB erfüllt. Bei einer Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte (siehe sogleich) ist die Indizwirkung der Regelbeispiele nicht widerlegt. Daher gilt für jeden einzelnen Fall der Strafrahmen des besonders schweren Falls des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB.
541Strafmildernd hat die Kammer die gleichen Faktoren berücksichtigt wie bei den Taten des 1. Tatkomplexes, wobei sich das Geständnis nicht auf die Tat 30/31 der Anklage erstreckt. Hinzu kommt allerdings bei allen Taten: Der Angeklagte B hat – gemeinsam mit L15 – den Schaden der C4 Bank ausgeglichen. Die C4 Bank wiederum hat C5 entschädigt. Eine Ausnahme gilt lediglich für Fall 30/31 der Anklage. Die Schadenswiedergutmachung ist bei den betreffenden Fällen strafmildernd zu bewerten.
542Bei den strafschärfenden Faktoren gilt gegenüber Tatkomplex 1 ebenfalls eine Besonderheit: Anders als beim Geschädigten B7 ist hier nicht von einem gesteigerten persönlichen Vertrauen des Geschädigten C5 auszugehen. Eine enge freundschaftliche Beziehung des Angeklagten B zu C5 bestand nicht. Daher ist insoweit lediglich strafschärfend zu berücksichtigen, dass B die Taten beging, obwohl es als Berater gerade seine Pflicht war, den Geschädigten C5 vor Übervorteilungen zu schützen.
543Der Angeklagte B ist bei Ausführung der einzelnen Taten (jedoch mit Ausnahme des Falls 30/31 der Anklage) wie im Tatkomplex 1 mit gesteigerter krimineller Energie vorgegangen: Er hat jeweils manipulierte Fotokopien der Eingangsrechnungen der B6 GmbH hergestellt und genutzt. Auch dies ist strafschärfend zu berücksichtigen, ebenso wie die Folgen der Tat: Die C4 Bank hat letztlich aufgrund der Betrugstaten ihre Tochtergesellschaft C3 GmbH schließen müssen, ein Reputationsverlust ist eingetreten. Strafschärfend ist außerdem die gleichzeitige Verwirklichung des Untreuetatbestands gegenüber der C3 GmbH zu würdigen, jedoch nur sehr zurückhaltend, da wirtschaftlich gesehen in jedem Fall der Schaden von Betrug und Untreue identisch ist.
544Schließlich sind die hohen Schäden in den einzelnen Fällen zu nennen. Der Kammer ist hierbei bewusst, dass der spiegelbildliche Vermögensverlust großen Ausmaßes bereits einen Umstand darstellt, der das Regelbeispiel des § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB begründet. Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat sie daher nur noch strafschärfend bewertet, dass die einzelnen Schäden jeweils ein Vielfaches desjenigen Betrages ausmachen, der die Grenze zum Vermögensverlust großen Ausmaßes markiert (Ausnahme: Fall 30/31 der Anklage). Dabei hat sie weiter nach der Schadenshöhe im Einzelfall differenziert und nach Abwägen aller strafmildernden und strafschärfenden Faktoren folgende Einzelstrafen festgesetzt:
545Fall 24/25 der Anklage |
1 Jahr 2 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 26/27 der Anklage |
1 Jahr 5 Monate Freiheitsstrafe |
Fall 28/29 der Anklage |
1 Jahr Freiheitsstrafe |
Fall 30/31 der Anklage |
9 Monate Freiheitsstrafe |
b) Versuchtes Delikt (Fall 32/33 der Anklage)
547Auszugehen ist zunächst vom Regelstrafrahmen des § 263 Abs. 1 StGB. Erfüllt ist das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit nach § 263 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 StGB, nicht jedoch das Merkmal des Vermögensverlustes großen Ausmaßes gemäß § 263 Abs. 3 Nr. 2 StGB, da die Eheleute C6 keine Einbuße erlitten haben. Bei einer Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte (siehe sogleich) sieht die Kammer die Indizwirkung des Regelbeispiels nicht entkräftet, und zwar auch nicht aufgrund des geringeren Unrechtsgehalts der versuchten Tat. Jedoch mindert sie den Strafrahmen des besonders schweren Falls des Betrugs gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 StGB.
548Strafmildernd hat die Kammer die gleichen Faktoren berücksichtigt, wie bei den Taten des 1. Tatkomplexes, wobei der Angeklagte B kein Geständnis abgelegt hat.
549Bei den strafschärfenden Faktoren gelten gegenüber Tatkomplex 1 Besonderheiten: Anders als beim Geschädigten B7 ist hier nicht von einem gesteigerten persönlichen Vertrauen der Eheleute C6 auszugehen, die den Angeklagten B nicht einmal kennenlernten. Auch entfällt der Gesichtspunkt der gesteigerten kriminellen Energie durch Nutzung manipulierter Kopien. Daher ist insoweit lediglich strafschärfend zu berücksichtigen, dass B die Tat beging, obwohl es als Berater gerade seine Pflicht war, die Geschädigten Eheleute C6 vor Übervorteilungen zu schützen. Hinzu kommt jedoch, dass die angestrebte Bereicherung auf Kosten der Eheleute C6 mit fast 700.000,00 Euro sehr hoch war.
550Nach Abwägung aller strafmildernden und strafschärfenden Faktoren hat die Kammer eine Einzelstrafe von einem Jahr Freiheitsstrafe festgelegt.
5514. Gesamtstrafe
552Aus den vorbezeichneten Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden (§§ 53, 54 Abs. 1 StGB). Diese wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Dies ist die Einzelstrafe für Fall 21/22 der Anklage mit einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren und 6 Monaten.
553Für eine nur maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe spricht, dass der Angeklagte B alle Taten im selben sachlichen Zusammenhang begangen hat, nämlich jeweils bezogen auf seine berufliche Tätigkeit als Kunstberater bzw. als Berater für Oldtimer. Sämtliche Taten folgen demselben Muster und verwirklichen dasselbe Delikt.
554Strafschärfend wirkt sich jedoch aus, dass der Angeklagte über einen Zeitraum von mehreren Jahren gegenüber mehreren Geschädigten gehandelt hat, außerdem im Rahmen unterschiedlicher Unternehmen. Der angerichtete Gesamtschaden ist mit rund 20,9 Mio. Euro enorm.
555Die Kammer hat unter nochmaliger Berücksichtigung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine
556Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren
557erkannt.
558II. Angeklagter I
5591. § 263 Abs. 1 StGB sieht als Regelstrafrahmen für einen Betrug Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Das Regelbeispiel der Gewerbsmäßigkeit ist beim Angeklagten I nicht erfüllt, wohl aber dasjenige des Vermögensverlustes großen Ausmaßes bei Fall 30/31 der Anklage. Bei einer Abwägung aller Strafzumessungsgesichtspunkte (siehe sogleich) ist die Indizwirkung des Regelbeispiels für Fall 30/31 der Anklage nicht widerlegt. Daher gilt für diese Tat der Strafrahmen des besonders schweren Falls des Betrugs gemäß § 263 Abs. 3 StGB.
560Für den Fall der Versuchs (Fall 32/33 der Anklage) hat die Kammer den Regelstrafrahmen gemäß §§ 23 Abs. 2, 49 Abs. 1 StGB gemildert.
561Bei der Strafzumessung im engeren Sinne hat die Kammer zunächst in beiden Fällen strafmildernd berücksichtigt, dass der Angeklagte I nicht vorbestraft war.
562Die Taten hat er offenbar unter dem Einfluss des Angeklagten B, verbunden mit einem großen Erfolgsdruck in dem neu gegründeten Unternehmen C3 GmbH, begangen. Er musste dort um seine Position als Geschäftsführer fürchten.
563Ebenfalls zu seinen Gunsten wirkt sich sein sozialer und beruflicher Statusverlust aus. Auch der Angeklagte I war ein gefragter Kunstexperte, dessen soziale Stellung durch das Verfahren und die Verurteilung unterminiert ist. Obwohl er im Gegensatz zum Angeklagten B keine Person des öffentlichen Lebens war, ist er in der Prozessberichterstattung der Medien vielfach mit vollem Namen erschienen. Dass in der verhältnismäßig überschaubaren Kunstszene jeder über das Verfahren und seine Person Bescheid weiß, bedarf keiner näheren Begründung. Beruflich wird er Schwierigkeiten haben, wieder Fuß zu fassen.
564Gleichwohl sieht die Kammer auch erhebliche strafschärfende Faktoren: Die Betrugstaten sind nicht im Rahmen von reinen Austauschgeschäften begangen worden, bei denen die Vertragsparteien typischerweise eine gesteigerte Obliegenheit trifft, ihre wirtschaftlichen Interessen zu wahren, sondern im Zusammenhang mit einer Geschäftsbesorgung, die den Geschädigten C5 gerade vor der jetzt eingetretenen Übervorteilung bei Kunstkäufen schützen sollte.
565Weiter ist für Fall 32/33 der Anklage der hohe erstrebte Schaden strafschärfend zu nennen.
566Bei Abwägung aller Umstände setzt die Kammer Einzelfreiheitsstrafen von 8 Monaten (Fall 30/31 der Anklage) bzw. einem Jahr (Fall 32/33 der Anklage) fest.
5672. Aus den Einzelstrafen ist eine Gesamtstrafe zu bilden (§§ 53, 54 Abs. 1 StGB). Diese wird durch Erhöhung der verwirkten höchsten Einzelstrafe gebildet (§ 54 Abs. 1 S. 2 StGB). Dies ist die Einzelstrafe für Fall 32/33 der Anklage mit einer Freiheitsstrafe von einem Jahr.
568Für eine nur maßvolle Erhöhung der Einsatzstrafe spricht, dass der Angeklagte I beide Taten im selben sachlichen und zeitlichen Zusammenhang begangen hat, nämlich jeweils bezogen auf seine berufliche Tätigkeit als Kunstberater im Rahmen der C3 GmbH. Sie folgen demselben Muster und verwirklichen dasselbe Delikt.
569Die Kammer hat unter nochmaliger Berücksichtigung aller maßgeblichen Strafzumessungsgesichtspunkte aus den genannten Einzelstrafen unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf eine
570Gesamtfreiheitsstrafe von 1 Jahr und 3 Monaten
571erkannt.
5723. Die Freiheitsstrafe wird zur Bewährung ausgesetzt gemäß § 56 Abs. 1 und Abs. 2 StGB:
573Die Voraussetzungen des § 56 Abs. 1 StGB sind erfüllt. Danach kommt eine Strafaussetzung zur Bewährung in Betracht, wenn zu erwarten ist, dass der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig, also nicht nur während der Dauer der Bewährungszeit, auch ohne die Einwirkung des Strafvollzuges keine Straftaten mehr begehen wird. Die positive Zukunftsprognose erfordert also keine sichere und unbedingte Gewähr, sondern lediglich eine durch Tatsachen begründete Wahrscheinlichkeit straffreier Führung. Auf der anderen Seite ist eine „bloße Hoffnung“ nicht ausreichend. Vielmehr muss die Gesamtwürdigung der zu Grunde liegenden Tatsachen für die Prognose ausreichen, dass die Wahrscheinlichkeit künftigen straffreien Verhaltens größer ist als diejenige neuer Straftaten. Dass die Begehung weiterer Straftaten nicht wahrscheinlich ist, muss zur Überzeugung des Tatrichters feststehen.
574Die erforderliche Überzeugung gewinnt die Kammer aus folgenden Umständen: Die hier abzuurteilenden Straftaten resultierten aus der beruflichen Tätigkeit des Angeklagten I, die ihn möglicherweise unter einen sehr hohen Erfolgsdruck setzte. Inzwischen hat der Angeklagte diese Tätigkeit aufgegeben. Mit dem Angeklagten B ist er geschäftlich nicht mehr verbunden. Dadurch entfallen für ihn die wesentlichen Motive, die den abgeurteilten Straftaten zugrunde lagen.
575Bei einer Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten I liegen außerdem die erforderlichen besonderen Umstände vor, bei denen das Gericht die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zur Bewährung aussetzen kann, die ein Jahr übersteigt (§ 56 Abs. 2 StGB). Hier fällt insbesondere ins Gewicht, dass er erstmals vor Gericht stand und zu einer Strafe verurteilt worden ist.
576F. Freisprüche
577I. Angeklagter B
5781. Fall 13 der Anklage
579Der Tatvorwurf aus Fall 13 der Anklage betrifft den Erwerb der Skulptur „D2“ von N12 im Februar 2011. Die B6 GmbH stellte B7 eine Rechnung mit einem Betrag, der über dem Einkaufspreis der B6 GmbH lag. Jedoch stellte sie keine Provisionsrechnung.
580Der Angeklagte B hat sich dazu eingelassen, für dieses Geschäft habe die 5 %-Abrede gegolten, an diese habe er sich auch gehalten. Lediglich sei die Provision nicht offen ausgewiesen, sondern in dem Preis enthalten, den die B6 an B7 berechnet habe. Diese Einlassung ist nicht vollständig überzeugend, da nicht exakt 105 % des Einkaufspreises berechnet sind. Doch weicht dieses Geschäft in der Ausführung von den übrigen Geschäften ab (durch die fehlende Provisionsberechnung), so dass die Einlassung letztlich nicht zu widerlegen ist. Die Kammer hat den Angeklagten B daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
5812. Fall 23 der Anklage
582Der Tatvorwurf betrifft den Erwerb eines C18 durch die T2 AG Ende Oktober 2013. Der Wagen wurde B7 zu einem Preis berechnet, der höher lag, als der Einkaufspreis der T2 AG. Das Geschäft weicht in zwei Punkten vom üblichen Modus der Oldtimergeschäfte der T2 AG mit B7 ab: Die T2 AG stellte keine Provisionsrechnung. Außerdem handelte es sich bei dem C18 um einen Neuwagen mit Allrad, den B7 in C31 in der T9 nutzen wollte. Daher ist nicht auszuschließen, dass hier besondere Absprachen zwischen dem Angeklagten B und B7 vorlagen. Die Kammer hat den Angeklagten B daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
583II. Angeklagter I
584Zu den Fällen 24/25, 26/27 und 28/29 hat sich der Angeklagte I eingelassen, von den Manipulationen des Angeklagten B nichts gewusst zu haben. Diese Einlassung war letztlich nicht zu widerlegen. Auf die obigen Ausführungen wird verwiesen. Die Kammer hat den Angeklagten I daher aus tatsächlichen Gründen freigesprochen.
585G. Kosten
586
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(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat absehen,
- 1.
wenn die Strafe oder die Maßregel der Besserung und Sicherung, zu der die Verfolgung führen kann, neben einer Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten wegen einer anderen Tat rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, nicht beträchtlich ins Gewicht fällt oder - 2.
darüber hinaus, wenn ein Urteil wegen dieser Tat in angemessener Frist nicht zu erwarten ist und wenn eine Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung, die gegen den Beschuldigten rechtskräftig verhängt worden ist oder die er wegen einer anderen Tat zu erwarten hat, zur Einwirkung auf den Täter und zur Verteidigung der Rechtsordnung ausreichend erscheint.
(2) Ist die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft das Verfahren in jeder Lage vorläufig einstellen.
(3) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat bereits rechtskräftig erkannten Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, wieder aufgenommen werden, wenn die rechtskräftig erkannte Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung nachträglich wegfällt.
(4) Ist das Verfahren mit Rücksicht auf eine wegen einer anderen Tat zu erwartende Strafe oder Maßregel der Besserung und Sicherung vorläufig eingestellt worden, so kann es, falls nicht inzwischen Verjährung eingetreten ist, binnen drei Monaten nach Rechtskraft des wegen der anderen Tat ergehenden Urteils wieder aufgenommen werden.
(5) Hat das Gericht das Verfahren vorläufig eingestellt, so bedarf es zur Wiederaufnahme eines Gerichtsbeschlusses.
(1) Steuerfrei bleiben
- 1.
- a)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 41 000 Euro nicht übersteigt, - b)
andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklasse I, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt, - c)
Hausrat einschließlich Wäsche und Kleidungsstücke und andere bewegliche körperliche Gegenstände, die nicht nach Nummer 2 befreit sind, beim Erwerb durch Personen der Steuerklassen II und III, soweit der Wert insgesamt 12 000 Euro nicht übersteigt.
Die Befreiung gilt nicht für Gegenstände, die zum land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, zum Grundvermögen oder zum Betriebsvermögen gehören, für Zahlungsmittel, Wertpapiere, Münzen, Edelmetalle, Edelsteine und Perlen; - 2.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, Kunstgegenstände, Kunstsammlungen, wissenschaftliche Sammlungen, Bibliotheken und Archive - a)
mit 60 Prozent ihres Werts, jedoch Grundbesitz und Teile von Grundbesitz mit 85 Prozent ihres Werts, wenn die Erhaltung dieser Gegenstände wegen ihrer Bedeutung für Kunst, Geschichte oder Wissenschaft im öffentlichen Interesse liegt, die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen und die Gegenstände in einem den Verhältnissen entsprechenden Umfang den Zwecken der Forschung oder der Volksbildung nutzbar gemacht sind oder werden, - b)
in vollem Umfang, wenn die Voraussetzungen des Buchstabens a erfüllt sind und ferner - aa)
der Steuerpflichtige bereit ist, die Gegenstände den geltenden Bestimmungen der Denkmalspflege zu unterstellen, - bb)
die Gegenstände sich seit mindestens 20 Jahren im Besitz der Familie befinden oder in ein Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach § 7 Absatz 1 des Kulturgutschutzgesetzes vom 31. Juli 2016 (BGBl. I S. 1914) in der jeweils geltenden Fassung eingetragen sind.
Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Gegenstände innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 3.
Grundbesitz oder Teile von Grundbesitz, der für Zwecke der Volkswohlfahrt der Allgemeinheit ohne gesetzliche Verpflichtung zur Benutzung zugänglich gemacht ist und dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, wenn die jährlichen Kosten in der Regel die erzielten Einnahmen übersteigen. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Grundbesitz oder Teile des Grundbesitzes innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb veräußert werden oder die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung innerhalb dieses Zeitraums entfallen; - 4.
ein Erwerb nach § 1969 des Bürgerlichen Gesetzbuchs; - 4a.
Zuwendungen unter Lebenden, mit denen ein Ehegatte dem anderen Ehegatten Eigentum oder Miteigentum an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes verschafft, soweit darin eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird (Familienheim), oder den anderen Ehegatten von eingegangenen Verpflichtungen im Zusammenhang mit der Anschaffung oder der Herstellung des Familienheims freistellt. Entsprechendes gilt, wenn ein Ehegatte nachträglichen Herstellungs- oder Erhaltungsaufwand für ein Familienheim trägt, das im gemeinsamen Eigentum der Ehegatten oder im Eigentum des anderen Ehegatten steht. Die Sätze 1 und 2 gelten für Zuwendungen zwischen Lebenspartnern entsprechend; - 4b.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch den überlebenden Ehegatten oder den überlebenden Lebenspartner, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war und die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim). Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 4c.
der Erwerb von Todes wegen des Eigentums oder Miteigentums an einem im Inland oder in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums belegenen bebauten Grundstück im Sinne des § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 des Bewertungsgesetzes durch Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2 und der Kinder verstorbener Kinder im Sinne der Steuerklasse I Nr. 2, soweit der Erblasser darin bis zum Erbfall eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat oder bei der er aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert war, die beim Erwerber unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken bestimmt ist (Familienheim) und soweit die Wohnfläche der Wohnung 200 Quadratmeter nicht übersteigt. Ein Erwerber kann die Steuerbefreiung nicht in Anspruch nehmen, soweit er das begünstigte Vermögen auf Grund einer letztwilligen Verfügung des Erblassers oder einer rechtsgeschäftlichen Verfügung des Erblassers auf einen Dritten übertragen muss. Gleiches gilt, wenn ein Erbe im Rahmen der Teilung des Nachlasses begünstigtes Vermögen auf einen Miterben überträgt. Überträgt ein Erbe erworbenes begünstigtes Vermögen im Rahmen der Teilung des Nachlasses auf einen Dritten und gibt der Dritte dabei diesem Erwerber nicht begünstigtes Vermögen hin, das er vom Erblasser erworben hat, erhöht sich insoweit der Wert des begünstigten Vermögens des Dritten um den Wert des hingegebenen Vermögens, höchstens jedoch um den Wert des übertragenen Vermögens. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken selbst nutzt, es sei denn, er ist aus zwingenden Gründen an einer Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken gehindert; - 5.
die Befreiung von einer Schuld gegenüber dem Erblasser, sofern die Schuld durch Gewährung von Mitteln zum Zweck des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten begründet worden ist oder der Erblasser die Befreiung mit Rücksicht auf die Notlage des Schuldners angeordnet hat und diese auch durch die Zuwendung nicht beseitigt wird. Die Steuerbefreiung entfällt, soweit die Steuer aus der Hälfte einer neben der erlassenen Schuld dem Bedachten anfallenden Zuwendung gedeckt werden kann; - 6.
ein Erwerb, der Eltern, Adoptiveltern, Stiefeltern oder Großeltern des Erblassers anfällt, sofern der Erwerb zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers 41 000 Euro nicht übersteigt und der Erwerber infolge körperlicher oder geistiger Gebrechen und unter Berücksichtigung seiner bisherigen Lebensstellung als erwerbsunfähig anzusehen ist oder durch die Führung eines gemeinsamen Hausstands mit erwerbsunfähigen oder in der Ausbildung befindlichen Abkömmlingen an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit gehindert ist. Übersteigt der Wert des Erwerbs zusammen mit dem übrigen Vermögen des Erwerbers den Betrag von 41 000 Euro, wird die Steuer nur insoweit erhoben, als sie aus der Hälfte des die Wertgrenze übersteigenden Betrags gedeckt werden kann; - 7.
Ansprüche nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Lastenausgleichsgesetz, - b)
Flüchtlingshilfegesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Mai 1971 (BGBl. I S. 681), zuletzt geändert durch Artikel 6a des Gesetzes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1742), - c)
Allgemeines Kriegsfolgengesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 653-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 127 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407), - d)
Gesetz zur Regelung der Verbindlichkeiten nationalsozialistischer Einrichtungen und der Rechtsverhältnisse an deren Vermögen vom 17. März 1965 (BGBl. I S. 79), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 17 des Gesetzes vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), - e)
Häftlingshilfegesetz, Strafrechtliches Rehabilitierungsgesetz sowie Bundesvertriebenengesetz, - f)
Vertriebenenzuwendungsgesetz vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2624, 2635), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 43 des Gesetzes vom 22. September 2005 (BGBl. I S. 2809), - g)
Verwaltungsrechtliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1620), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118), und - h)
Berufliches Rehabilitierungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1625), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21. August 2007 (BGBl. I S. 2118);
- 8.
Ansprüche auf Entschädigungsleistungen nach den folgenden Gesetzen in der jeweils geltenden Fassung: - a)
Bundesentschädigungsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 251-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 Abs. 4 des Gesetzes vom 26. März 2007 (BGBl. I S. 358), sowie - b)
Gesetz über Entschädigungen für Opfer des Nationalsozialismus im Beitrittsgebiet vom 22. April 1992 (BGBl. I S. 906);
- 9.
ein steuerpflichtiger Erwerb bis zu 20 000 Euro, der Personen anfällt, die dem Erblasser unentgeltlich oder gegen unzureichendes Entgelt Pflege oder Unterhalt gewährt haben, soweit das Zugewendete als angemessenes Entgelt anzusehen ist; - 9a.
Geldzuwendungen unter Lebenden, die eine Pflegeperson für Leistungen für körperbezogene Pflegemaßnahmen und pflegerische Betreuungsmaßnahmen sowie Hilfen bei der Haushaltsführung vom Pflegebedürftigen erhält, bis zur Höhe des nach § 37 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gewährten Pflegegeldes oder eines entsprechenden Pflegegeldes aus privaten Versicherungsverträgen nach den Vorgaben des Elften Buches Sozialgesetzbuch (private Pflegepflichtversicherung) oder einer Pauschalbeihilfe nach den Beihilfevorschriften für häusliche Pflege; - 10.
Vermögensgegenstände, die Eltern oder Voreltern ihren Abkömmlingen durch Schenkung oder Übergabevertrag zugewandt hatten und die an diese Personen von Todes wegen zurückfallen; - 11.
der Verzicht auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs oder des Erbersatzanspruchs; - 12.
Zuwendungen unter Lebenden zum Zwecke des angemessenen Unterhalts oder zur Ausbildung des Bedachten; - 13.
Zuwendungen an Pensions- und Unterstützungskassen im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes, wenn sie die für eine Befreiung von der Körperschaftsteuer erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Ist eine Kasse nach § 6 des Körperschaftsteuergesetzes teilweise steuerpflichtig, ist auch die Zuwendung im gleichen Verhältnis steuerpflichtig. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Körperschaftsteuergesetzes innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen; - 14.
die üblichen Gelegenheitsgeschenke; - 15.
Anfälle an den Bund, ein Land oder eine inländische Gemeinde (Gemeindeverband) sowie solche Anfälle, die ausschließlich Zwecken des Bundes, eines Landes oder einer inländischen Gemeinde (Gemeindeverband) dienen; - 16.
Zuwendungen - a)
an inländische Religionsgesellschaften des öffentlichen Rechts oder an inländische jüdische Kultusgemeinden, - b)
an inländische Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen, die nach der Satzung, dem Stiftungsgeschäft oder der sonstigen Verfassung und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken im Sinne der §§ 52 bis 54 der Abgabenordnung dienen. Die Befreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn die Voraussetzungen für die Anerkennung der Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse als kirchliche, gemeinnützige oder mildtätige Institution innerhalb von zehn Jahren nach der Zuwendung entfallen und das Vermögen nicht begünstigten Zwecken zugeführt wird, - c)
an ausländische Religionsgesellschaften, Körperschaften, Personenvereinigungen und Vermögensmassen der in den Buchstaben a und b bezeichneten Art, die nach § 5 Absatz 1 Nummer 9 des Körperschaftsteuergesetzes in Verbindung mit § 5 Absatz 2 Nummer 2 zweiter Halbsatz des Körperschaftsteuergesetzes steuerbefreit wären, wenn sie inländische Einkünfte erzielen würden, und wenn durch die Staaten, in denen die Zuwendungsempfänger belegen sind, Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung geleistet werden. Amtshilfe ist der Auskunftsaustausch im Sinne oder entsprechend der Amtshilferichtlinie gemäß § 2 Absatz 11 des EU-Amtshilfegesetzes in der für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassung oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Beitreibung ist die gegenseitige Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen im Sinne oder entsprechend der Beitreibungsrichtlinie einschließlich der in diesem Zusammenhang anzuwendenden Durchführungsbestimmungen in den für den jeweiligen Stichtag der Steuerentstehung geltenden Fassungen oder eines entsprechenden Nachfolgerechtsaktes. Werden die steuerbegünstigten Zwecke des Zuwendungsempfängers im Sinne des Satzes 1 nur im Ausland verwirklicht, ist für die Steuerbefreiung Voraussetzung, dass natürliche Personen, die ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich dieses Gesetzes haben, gefördert werden oder dass die Tätigkeit dieses Zuwendungsempfängers neben der Verwirklichung der steuerbegünstigten Zwecke auch zum Ansehen der Bundesrepublik Deutschland beitragen kann. Buchstabe b Satz 2 gilt entsprechend;
- 17.
Zuwendungen, die ausschließlich kirchlichen, gemeinnützigen oder mildtätigen Zwecken gewidmet sind, sofern die Verwendung zu dem bestimmten Zweck gesichert ist; - 18.
Zuwendungen an - a)
politische Parteien im Sinne des § 2 des Parteiengesetzes, sofern die jeweilige Partei nicht gemäß § 18 Absatz 7 des Parteiengesetzes von der staatlichen Teilfinanzierung ausgeschlossen ist, - b)
Vereine ohne Parteicharakter, wenn - aa)
der Zweck des Vereins ausschließlich darauf gerichtet ist, durch Teilnahme mit eigenen Wahlvorschlägen an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der politischen Willensbildung mitzuwirken, und - bb)
der Verein auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene bei der jeweils letzten Wahl wenigstens ein Mandat errungen oder der zuständigen Wahlbehörde oder dem zuständigen Wahlorgan angezeigt hat, dass er mit eigenen Wahlvorschlägen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene an der jeweils nächsten Wahl teilnehmen will.
- 19.
Leistungen von Religionsgemeinschaften, juristischen Personen des öffentlichen Rechts, Körperschaften, Personenvereinigungen oder Vermögensmassen an Personen in Ansehung der Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder seelischen Unversehrtheit, insbesondere aufgrund sexuellen Missbrauchs, durch Handlungen von Personen, die für die Religionsgemeinschaft, juristische Person des öffentlichen Rechts, Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse oder für eine ihr über-, neben- oder nachgeordnete Einrichtung tätig sind oder waren, wenn die Leistungen in einem geordneten Verfahren gewährt werden, das allen betroffenen Personen offensteht. § 30 Absatz 1 und 2 sind mit der Maßgabe anzuwenden, dass eine Anzeigepflicht ausschließlich für den Leistenden besteht. Die Anzeige ist mit einer Bestätigung des Leistenden über das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz 1 zu verbinden.
(2) Angemessen im Sinne des Absatzes 1 Nr. 5 und 12 ist eine Zuwendung, die den Vermögensverhältnissen und der Lebensstellung des Bedachten entspricht. Eine dieses Maß übersteigende Zuwendung ist in vollem Umfang steuerpflichtig.
(3) Jede Befreiungsvorschrift ist für sich anzuwenden. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 kann der Erwerber der Finanzbehörde bis zur Unanfechtbarkeit der Steuerfestsetzung erklären, daß er auf die Steuerbefreiung verzichtet.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Wer die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, mißbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) § 243 Abs. 2 und die §§ 247, 248a und 263 Abs. 3 gelten entsprechend.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Wer in der Absicht, sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen, das Vermögen eines anderen dadurch beschädigt, daß er durch Vorspiegelung falscher oder durch Entstellung oder Unterdrückung wahrer Tatsachen einen Irrtum erregt oder unterhält, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn der Täter
- 1.
gewerbsmäßig oder als Mitglied einer Bande handelt, die sich zur fortgesetzten Begehung von Urkundenfälschung oder Betrug verbunden hat, - 2.
einen Vermögensverlust großen Ausmaßes herbeiführt oder in der Absicht handelt, durch die fortgesetzte Begehung von Betrug eine große Zahl von Menschen in die Gefahr des Verlustes von Vermögenswerten zu bringen, - 3.
eine andere Person in wirtschaftliche Not bringt, - 4.
seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger oder Europäischer Amtsträger mißbraucht oder - 5.
einen Versicherungsfall vortäuscht, nachdem er oder ein anderer zu diesem Zweck eine Sache von bedeutendem Wert in Brand gesetzt oder durch eine Brandlegung ganz oder teilweise zerstört oder ein Schiff zum Sinken oder Stranden gebracht hat.
(4) § 243 Abs. 2 sowie die §§ 247 und 248a gelten entsprechend.
(5) Mit Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer den Betrug als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung von Straftaten nach den §§ 263 bis 264 oder 267 bis 269 verbunden hat, gewerbsmäßig begeht.
(6) Das Gericht kann Führungsaufsicht anordnen (§ 68 Abs. 1).
(7) (weggefallen)
(1) Der Versuch eines Verbrechens ist stets strafbar, der Versuch eines Vergehens nur dann, wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt.
(2) Der Versuch kann milder bestraft werden als die vollendete Tat (§ 49 Abs. 1).
(3) Hat der Täter aus grobem Unverstand verkannt, daß der Versuch nach der Art des Gegenstandes, an dem, oder des Mittels, mit dem die Tat begangen werden sollte, überhaupt nicht zur Vollendung führen konnte, so kann das Gericht von Strafe absehen oder die Strafe nach seinem Ermessen mildern (§ 49 Abs. 2).
(1) Hat jemand mehrere Straftaten begangen, die gleichzeitig abgeurteilt werden, und dadurch mehrere Freiheitsstrafen oder mehrere Geldstrafen verwirkt, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt.
(2) Trifft Freiheitsstrafe mit Geldstrafe zusammen, so wird auf eine Gesamtstrafe erkannt. Jedoch kann das Gericht auf Geldstrafe auch gesondert erkennen; soll in diesen Fällen wegen mehrerer Straftaten Geldstrafe verhängt werden, so wird insoweit auf eine Gesamtgeldstrafe erkannt.
(3) § 52 Abs. 3 und 4 gilt sinngemäß.
(1) Ist eine der Einzelstrafen eine lebenslange Freiheitsstrafe, so wird als Gesamtstrafe auf lebenslange Freiheitsstrafe erkannt. In allen übrigen Fällen wird die Gesamtstrafe durch Erhöhung der verwirkten höchsten Strafe, bei Strafen verschiedener Art durch Erhöhung der ihrer Art nach schwersten Strafe gebildet. Dabei werden die Person des Täters und die einzelnen Straftaten zusammenfassend gewürdigt.
(2) Die Gesamtstrafe darf die Summe der Einzelstrafen nicht erreichen. Sie darf bei zeitigen Freiheitsstrafen fünfzehn Jahre und bei Geldstrafe siebenhundertzwanzig Tagessätze nicht übersteigen.
(3) Ist eine Gesamtstrafe aus Freiheits- und Geldstrafe zu bilden, so entspricht bei der Bestimmung der Summe der Einzelstrafen ein Tagessatz einem Tag Freiheitsstrafe.
(1) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von nicht mehr als einem Jahr setzt das Gericht die Vollstreckung der Strafe zur Bewährung aus, wenn zu erwarten ist, daß der Verurteilte sich schon die Verurteilung zur Warnung dienen lassen und künftig auch ohne die Einwirkung des Strafvollzugs keine Straftaten mehr begehen wird. Dabei sind namentlich die Persönlichkeit des Verurteilten, sein Vorleben, die Umstände seiner Tat, sein Verhalten nach der Tat, seine Lebensverhältnisse und die Wirkungen zu berücksichtigen, die von der Aussetzung für ihn zu erwarten sind.
(2) Das Gericht kann unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 auch die Vollstreckung einer höheren Freiheitsstrafe, die zwei Jahre nicht übersteigt, zur Bewährung aussetzen, wenn nach der Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Verurteilten besondere Umstände vorliegen. Bei der Entscheidung ist namentlich auch das Bemühen des Verurteilten, den durch die Tat verursachten Schaden wiedergutzumachen, zu berücksichtigen.
(3) Bei der Verurteilung zu Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten wird die Vollstreckung nicht ausgesetzt, wenn die Verteidigung der Rechtsordnung sie gebietet.
(4) Die Strafaussetzung kann nicht auf einen Teil der Strafe beschränkt werden. Sie wird durch eine Anrechnung von Untersuchungshaft oder einer anderen Freiheitsentziehung nicht ausgeschlossen.
(1) Die Kosten des Verfahrens hat der Angeklagte insoweit zu tragen, als sie durch das Verfahren wegen einer Tat entstanden sind, wegen derer er verurteilt oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen ihn angeordnet wird. Eine Verurteilung im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn der Angeklagte mit Strafvorbehalt verwarnt wird oder das Gericht von Strafe absieht.
(2) Sind durch Untersuchungen zur Aufklärung bestimmter belastender oder entlastender Umstände besondere Auslagen entstanden und sind diese Untersuchungen zugunsten des Angeklagten ausgegangen, so hat das Gericht die entstandenen Auslagen teilweise oder auch ganz der Staatskasse aufzuerlegen, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten. Dies gilt namentlich dann, wenn der Angeklagte wegen einzelner abtrennbarer Teile einer Tat oder wegen einzelner von mehreren Gesetzesverletzungen nicht verurteilt wird. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für die notwendigen Auslagen des Angeklagten. Das Gericht kann anordnen, dass die Erhöhung der Gerichtsgebühren im Falle der Beiordnung eines psychosozialen Prozessbegleiters ganz oder teilweise unterbleibt, wenn es unbillig wäre, den Angeklagten damit zu belasten.
(3) Stirbt ein Verurteilter vor eingetretener Rechtskraft des Urteils, so haftet sein Nachlaß nicht für die Kosten.
(1) Soweit der Angeschuldigte freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn abgelehnt oder das Verfahren gegen ihn eingestellt wird, fallen die Auslagen der Staatskasse und die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse zur Last.
(2) Die Kosten des Verfahrens, die der Angeschuldigte durch eine schuldhafte Säumnis verursacht hat, werden ihm auferlegt. Die ihm insoweit entstandenen Auslagen werden der Staatskasse nicht auferlegt.
(3) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn der Angeschuldigte die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er in einer Selbstanzeige vorgetäuscht hat, die ihm zur Last gelegte Tat begangen zu haben. Das Gericht kann davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen, wenn er
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die Erhebung der öffentlichen Klage dadurch veranlaßt hat, daß er sich selbst in wesentlichen Punkten wahrheitswidrig oder im Widerspruch zu seinen späteren Erklärungen belastet oder wesentliche entlastende Umstände verschwiegen hat, obwohl er sich zur Beschuldigung geäußert hat, oder - 2.
wegen einer Straftat nur deshalb nicht verurteilt wird, weil ein Verfahrenshindernis besteht.
(4) Stellt das Gericht das Verfahren nach einer Vorschrift ein, die dies nach seinem Ermessen zuläßt, so kann es davon absehen, die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten der Staatskasse aufzuerlegen.
(5) Die notwendigen Auslagen des Angeschuldigten werden der Staatskasse nicht auferlegt, wenn das Verfahren nach vorangegangener vorläufiger Einstellung (§ 153a) endgültig eingestellt wird.