Landgericht Essen Urteil, 12. März 2015 - 3 O 315/13
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils jeweils vollstreckbaren Betrages abewenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.
1
Tatbestand
2Der Kläger begehrt von den Beklagten die Zahlung des Schadens, der ihm aufgrund eines vermeintlichen Verkehrsunfalls entstanden ist.
3Am … parkte der Kläger seinen PKW E … auf dem Parkplatz der Firma S an der F-Str. … in H. Mit seiner Ehefrau, der Zeugin X ging er anschließend in den S-Markt. In der Zwischenzeit befuhr der Zeuge T mit dem bei der Beklagten zu 2) versicherten PKW G, …, den Parkplatz neben dem Kläger. Hierbei schrammte er gegen die rechte Seite des klägerischen Fahrzeugs. Die Beklagte zu 1) ist in den Fahrzeugpapieren des PKW G als Halterin angegeben. Es entstand ein Schaden in Höhe von 6773.40 Euro, außerdem eine Wertminderung des klägerischen Fahrzeuges in Höhe von 200 Euro. Das Sachverständigengutachten zur Schadensbegutachtung kostete 691,06 Euro. Diese Kosten und eine Kostenpauschale in Höhe von 25 Euro begehrt der Kläger von den Beklagten.
4Der Kläger forderte die Beklagten mit anwaltlichem Schreiben vom 4.6.2013 erfolglos auf, den Schaden bis zum 14.06.2013 zu begleichen.
5Der Kläger behauptet, die Beklagte zu 1) sei Halterin des Fahrzeuges. Es handele sich bei dem Unfall nicht um ein manipuliertes Unfallereignis.
6Der Kläger hat zunächst beantragt, die Beklagten zu 1) und zu 2) zu verurteilten, an ihn 7689,46 Euro sowie 759,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen. In der mündlichen Verhandlung hat er seinen Klageantrag auf den Zeugen T erweitert.
7Der Kläger beantragt nunmehr,
8Die Beklagten sowie den Zeugen T zu verurteilten, an den Kläger 7689,46 Euro sowie 759,22 Euro, jeweils nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 15.6.2013 zu zahlen.
9Die Beklagten beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Die Beklagten behaupten, der Zeuge T sei absichtlich gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Die Beklagte zu 1) sei nicht Halterin des Beklagtenfahrzeuges, da sie das Fahrzeug nie gefahren habe, keinen Führerschein besitze und keine tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf das Fahrzeug habe.
12Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen X, T, H1, E1, C und O. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsprotokolle vom 11.9.2014 und 18.12.2014 verwiesen. Das Gericht hat außerdem die Akte … beigezogen, welche Gegenstand der mündlichen Verhandlung war.
13Entscheidungsgründe
14Die zulässige Klage ist unbegründet.
15Der Kläger hat gegen die Beklagte zu 1) keinen Anspruch auf Zahlung von 7.689,37 Euro gemäß § 7 Abs. 1 StVG. Die Beklagte zu 1) ist nicht Halterin des am vermeintlichen Verkehrsunfall beteiligten Fahrzeuges PKW G. Alleiniger Halter des Fahrzeugs ist der Zeuge T.
16Halter ist derjenige, der das Kfz oder den Anhänger im eigenen Namen nicht nur ganz vorübergehend für eigene Rechnung in Gebrauch hat und der die Verfügungsgewalt über das Kfz oder den Anhänger ausübt (Burmann in Burmann/Heß/Jahnke/Janker, Straßenverkehrsrecht, 23. Auflage 2014, § 7 Rn 5, BGHZ 116, 200, BGHZ 87, 133). Die Verfügungsgewalt besteht darin, Anlass, Zeit und Zeitpunkt der Fahrt selbst zu bestimmen (a.a.O.). Auf wen das Fahrzeug zugelassen und haftpflichtversichert ist, ist für die Frage der Haltereigenschaft von untergeordneter Bedeutung (BGH VersR 69, 907; OLG Hamm NZV 90, 363); ebenso die Eigentumslage.
17Die fehlende Haltereigenschaft der Beklagten zu 1) steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Die Beklagte zu 1) ist zwar im Fahrzeugbrief als Halterin ausgewiesen, hat aber nie eine tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug gehabt.
18Der Zeuge T hat angegeben, er habe das streitgegenständliche Fahrzeug regelmäßig gefahren und über den Einsatz des Fahrzeuges bestimmt. Auf die Beklagte zu 1) sei das Fahrzeug lediglich gemeldet gewesen.
19Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge erklärte präzise und in sich schlüssig, dass er das Fahrzeug im stetigen Einsatz gehabt hat und nicht seine Schwester. Diese Aussage steht auch im Einklang mit seinen Erklärungen in der Hauptverhandlung des gegen ihn eingestellten Strafverfahrens. Aus dem Sitzungsprotokoll, Bl. 275 d. A., geht hervor, dass das Fahrzeug seines gewesen sei. Es habe weder seiner Schwester noch seiner Mutter gehört, auch wenn es auf seine Schwester zugelassen worden sei.
20Seine Aussage wird unterstützt durch die Aussage des Zeugen H1. Dieser hat ausgesagt, er wisse, dass das Fahrzeug auf die Schwester des Zeugen T angemeldet sei, weil der Zeuge aufgrund seiner Vorstrafen keine Versicherung mehr bekäme. Der Zeuge T habe das Fahrzeug aber immer gefahren, es sei seines gewesen.
21Die Aussage des Zeugen ist insofern glaubhaft. Er erklärte ungefragt und nachvollziehbar den Hintergrund der Anmeldung der Schwester als Halterin. Seine Aussage diesbezüglich ist neutral und ohne Anzeichen von Belastungstendenzen.
22Die Eintragung der Beklagten zu 1) als Halterin im Fahrzeugbrief steht der Haltereigenschaft des Zeugen T nicht entgegen, da allein hieraus nicht auf die tatsächliche Verfügungsgewalt über das Fahrzeug geschlossen werden kann.
23Der Kläger hat auch gegen die Beklagte zu 2) keinen Anspruch auf Zahlung von 7.689,37 Euro gemäß § 115 VVG, § 7, 18 StVG, bzw. § 823 Abs. 1 BGB. Der Zeuge T hat als Fahrzeugführer den Versicherungsfall vorsätzlich herbeigeführt. Daher besteht Leistungsfreiheit des Versicherers gemäß § 103 VVG.
24Der grundsätzliche Direktanspruch gegen den Pflichtversicherer aus § 115 VVG ist gemäß § 103 VVG ausgeschlossen, wenn der Versicherungsnehmer bzw. Fahrzeugführer vorsätzlich den Verkehrsunfall herbeigeführt hat. Die Norm gilt nicht nur für den Versicherungsnehmer, sondern auch bei vorsätzlichem Herbeiführen eines Versicherungsfalls durch jeden mitversicherten Fahrzeugführer (vgl Lücke in Prölls/ Martin, VVG, 28. Auflage, § 103 Rn 2 m.w.N.).
25Vorliegend hat der Zeuge T den Versicherungsfall vortäuschen wollen und den vermeintlichen Unfall absichtlich herbeigeführt.
26Dies steht zur Überzeugung des Gerichts nach der Beweisaufnahme fest. Der Zeuge T, der das Fahrzeug bei dem vermeintlichen Verkehrsunfall geführt hat, hat in seiner Zeugenaussage angegeben, er sei bewusst gegen das klägerische Fahrzeug gefahren. Er bezieht sich in seiner Aussage auch auf eine schriftliche Aussage, welche er zur Akte gereicht hat, Bl 259 d. A., sowie auf seine Aussage in dem Strafverfahren … .
27Seine Zeugenaussage ist glaubhaft. In mehrfachen Aussagen, nämlich in der mündlichen Verhandlung und schriftsätzlich in diesem Verfahren, sowie in dem gegen ihn eingestellten Strafverfahren, deren Akte beigezogen ist, erklärt er in sich schlüssig und widerspruchsfrei, dass er das Fahrzeug bewusst gegen das klägerische Fahrzeug gefahren habe und das Ganze ein gestelltes Unfallereignis gewesen sei. Dies gibt er an, obwohl er sich damit selbst belastet, was deutlich für die Glaubhaftigtkeit seiner Aussage spricht. Zwar bezieht er sich hinsichtlich der Hintergründe auf seine Erklärung in dem Strafverfahren und erklärt die Richtigkeit seiner dortigen Angaben, anstatt dies in diesem Verfahren noch einmal zu wiederholen. Dies kann ihm jedoch nicht entgegengehalten werden, auch weil er in seiner dortigen Aussage sehr detailliert die Umstände um den vermeintlichen Unfall geschildert hat.
28Weitere Indizien sprechen für das Vorliegen einer Unfallmanipulation. So scheint der Unfallort, nämlich der S-Parkplatz auf der F-Str., zum Unfallzeitpunkt von wenigen Besuchern befahren worden zu sein. Trotz vieler freier Parkmöglichkeiten hat sich der Zeuge ausgerechnet die Parklücke neben dem klägerischen Fahrzeug herausgesucht. Undurchsichtig ist auch die Tatsache, dass sich zunächst der Zeuge H1 bei der Polizei als Unfallverursacher vorgestellt hat und erst nach Belehrung der Polizeibeamten zugegeben hatte, dass er das Fahrzeug nicht geführt hat. Undurchsichtig ist weiter, dass der Kläger als Geschädigter auffällig lange im S einkaufen war, nämlich ca 90 bis 120 Minuten, ohne dass er mit vielen Einkäufen zu seinem Fahrzeug zurückgekehrt war.
29Die vorgenannten Indizien stehen gemäß den Aussagen des Zeugen O, H1 und E1 für das Gericht fest.
30Der Zeuge O hat beobachtet, wie der Unfall durch den Zeugen T herbeigeführt wurde. Der Parkplatz sei leer gewesen und er hat den Fahrerwechsel sehen können. Gegen 20:30 Uhr sei der Geschädigte immer noch nicht aufgetaucht.
31Die Aussage ist glaubhaft. Der Zeuge erklärte widerspruchsfrei das Geschehen am Unfallort. Seine Aussagen enthalten nicht nur Angaben zum Hauptgeschehen, sondern viele Einzelheiten zum Randgeschehen. Als neutraler Zeuge ist seine Aussage frei von jeglichen Belastungstendenzen.
32Seine Aussage wird unterstützt durch die Zeugenaussage des Zeugen H1, der in der mündlichen Verhandlung zugegeben hat, dass er gegenüber der Polizei zunächst wahrheitswidrig behauptet hat, er sei der Unfallverursacher gewesen und dass das mit dem Zeugen T abgesprochen worden sei.
33Seine Aussage ist diesbezüglich glaubhaft.Auch wenn die Hintergründe, die der Zeuge schildert, auch nach seiner Aussage undurchsichtig bleiben, steht dies nicht gegen der Glaubhaftigkeit seiner Aussage hinsichtlich der Tatsache des Fahrerwechsels. Dies erklärte er sehr nachdrücklich und präzise. Diese Aussage steht auch im widerspruchsfreien Einklang mit allen anderen Aussagen und Indizien.
34Der Zeuge E1 hat nach eigener Aussage ebenfalls wahrgenommen, dass der Parkplatz zum Unfallzeitpunkt auffallend leer war, ein Unfall beim Einparken daher seltsam anmutete. Außerdem sei der Fahrertausch auffällig gewesen. Der Zeuge H1 habe ihm gegenüber auch die Vermutung geäußert, es habe sich um einen fingierten Verkehrsunfall gehandelt, da es vor dem Unfall zu einem Treffen mit nicht näher bezeichneten Personen gekommen sei.
35Die Zeugenaussage ist glaubhaft. Der Zeuge hat in schlüssig das Geschehen um die Unfallaufnahme dargelegt und sich nachvollziehbarer Weise aufgrund der besonderen Umstände des Fahrerwechsels gut an das Geschehene erinnern können. Er konnte viele Einzelheiten und Details, sowohl hinsichtlich des Hauptgeschehens als auch des Randgeschehens schildern und tat dies nachvollziehbar und widerspruchsfrei.
36Über den klägerischen Antrag in der mündlichen Verhandlung, die Klage auf den Zeugen T zu erweitern, war nicht zu entscheiden. Der Antrag des Klägers entsprach nicht einer ordnungsgemäßen Klageerhebung gemäß § 253 ZPO, weswegen eine Klage gegen den Zeugen T vor Schluss der mündlichen Verhandlung nicht rechtshängig werden konnte und der Antrag in der mündlichen Verhandlung keine prozessuale Wirkung entfaltete. Zwar kann ein neuer Antrag gemäß § 297 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der mündlichen Verhandlung zu Protokoll genommen werden, wie hier in der mündlichen Verhandlung am 26.2.2015 geschehen. Die Wirkung der Rechtshängigkeit nach § 261 ZPO als Grundlage einer möglichen Entscheidung tritt jedoch erst nach Erhebung und Zustellung einer Klage ein, welche den Voraussetzungen des § 253 ZPO entspricht. Bei Parteiänderung ist, da ein neues Rechtsverhältnis begründet wird, eine Klageerhebung jedoch nur durch Zustellung eines Schriftsatzes möglich (vgl. Greger in Zöller, 30. Auflage 2014, § 261 Rn 6, § 263 Rn 20). Ein solcher Klageschriftsatz lag dem Gericht aber bei Schluss der mündlichen Verhandlung nicht vor, weswegen ein dahingehender Antrag seitens des Gerichts nicht zu berücksichtigen war.
37Ein Anspruch des Klägers hinsichtlich der Nebenforderungen besteht mangels Hauptanspruch nicht.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO, die der vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
39Rechtsbehelfsbelehrung:
40Gegen dieses Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung für jeden zulässig, der durch dieses Urteil in seinen Rechten benachteiligt ist,
41a) wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 600,00 EUR übersteigt oder
42b) wenn die Berufung in dem Urteil durch das Landgericht zugelassen worden ist.
43Die Berufung muss innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung dieses Urteils schriftlich bei dem Oberlandesgericht Hamm, Heßlerstr. 53, 59065 Hamm, eingegangen sein. Die Berufungsschrift muss die Bezeichnung des Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) gegen das die Berufung gerichtet wird, sowie die Erklärung, dass gegen dieses Urteil Berufung eingelegt werde, enthalten.
44Die Berufung ist, sofern nicht bereits in der Berufungsschrift erfolgt, binnen zwei Monaten nach Zustellung dieses Urteils schriftlich gegenüber dem Oberlandesgericht Hamm zu begründen.
45Die Parteien müssen sich vor dem Oberlandesgericht Hamm durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen, insbesondere müssen die Berufungs- und die Berufungsbegründungsschrift von einem solchen unterzeichnet sein.
46Mit der Berufungsschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des angefochtenen Urteils vorgelegt werden.
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(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
(1) Wird bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs ein Mensch getötet, der Körper oder die Gesundheit eines Menschen verletzt oder eine Sache beschädigt, so ist der Halter verpflichtet, dem Verletzten den daraus entstehenden Schaden zu ersetzen.
(2) Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Unfall durch höhere Gewalt verursacht wird.
(3) Benutzt jemand das Kraftfahrzeug ohne Wissen und Willen des Fahrzeughalters, so ist er anstelle des Halters zum Ersatz des Schadens verpflichtet; daneben bleibt der Halter zum Ersatz des Schadens verpflichtet, wenn die Benutzung des Kraftfahrzeugs durch sein Verschulden ermöglicht worden ist. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Benutzer vom Fahrzeughalter für den Betrieb des Kraftfahrzeugs angestellt ist oder wenn ihm das Kraftfahrzeug vom Halter überlassen worden ist.
(1) In den Fällen des § 7 Abs. 1 ist auch der Führer des Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens nach den Vorschriften der §§ 8 bis 15 verpflichtet. Die Ersatzpflicht ist ausgeschlossen, wenn der Schaden nicht durch ein Verschulden des Führers verursacht ist.
(2) Die Vorschrift des § 16 findet entsprechende Anwendung.
(3) Ist in den Fällen des § 17 auch der Führer eines Kraftfahrzeugs zum Ersatz des Schadens verpflichtet, so sind auf diese Verpflichtung in seinem Verhältnis zu den Haltern und Führern der anderen beteiligten Kraftfahrzeuge, zu dem Tierhalter oder Eisenbahnunternehmer die Vorschriften des § 17 entsprechend anzuwenden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
(1) Der Dritte kann seinen Anspruch auf Schadensersatz auch gegen den Versicherer geltend machen,
- 1.
wenn es sich um eine Haftpflichtversicherung zur Erfüllung einer nach dem Pflichtversicherungsgesetz bestehenden Versicherungspflicht handelt oder - 2.
wenn über das Vermögen des Versicherungsnehmers das Insolvenzverfahren eröffnet oder der Eröffnungsantrag mangels Masse abgewiesen worden ist oder ein vorläufiger Insolvenzverwalter bestellt worden ist oder - 3.
wenn der Aufenthalt des Versicherungsnehmers unbekannt ist.
(2) Der Anspruch nach Absatz 1 unterliegt der gleichen Verjährung wie der Schadensersatzanspruch gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer. Die Verjährung beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem die Verjährung des Schadensersatzanspruchs gegen den ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer beginnt; sie endet jedoch spätestens nach zehn Jahren von dem Eintritt des Schadens an. Ist der Anspruch des Dritten bei dem Versicherer angemeldet worden, ist die Verjährung bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, zu dem die Entscheidung des Versicherers dem Anspruchsteller in Textform zugeht. Die Hemmung, die Ablaufhemmung und der Neubeginn der Verjährung des Anspruchs gegen den Versicherer wirken auch gegenüber dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer und umgekehrt.
Der Versicherer ist nicht zur Leistung verpflichtet, wenn der Versicherungsnehmer vorsätzlich und widerrechtlich den bei dem Dritten eingetretenen Schaden herbeigeführt hat.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die Anträge sind aus den vorbereitenden Schriftsätzen zu verlesen. Soweit sie darin nicht enthalten sind, müssen sie aus einer dem Protokoll als Anlage beizufügenden Schrift verlesen werden. Der Vorsitzende kann auch gestatten, dass die Anträge zu Protokoll erklärt werden.
(2) Die Verlesung kann dadurch ersetzt werden, dass die Parteien auf die Schriftsätze Bezug nehmen, die die Anträge enthalten.
(1) Durch die Erhebung der Klage wird die Rechtshängigkeit der Streitsache begründet.
(2) Die Rechtshängigkeit eines erst im Laufe des Prozesses erhobenen Anspruchs tritt mit dem Zeitpunkt ein, in dem der Anspruch in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht oder ein den Erfordernissen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 entsprechender Schriftsatz zugestellt wird.
(3) Die Rechtshängigkeit hat folgende Wirkungen:
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.