Landgericht Essen Urteil, 28. Okt. 2015 - 18 O 80/15


Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass die von der Beklagten gemäß den Mitteilungen vom …, … und … errechnete Startgutschrift den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft zum … auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden gegeneinander aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten bleibt vorbehalten, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Die Parteien streiten um die Höhe einer der Klägerin zu gewährenden Zusatzrente.
3Die Beklagte, eine … Zusatzversorgungskasse (L), hat die Aufgabe, Beschäftigten des kirchlichen und kirchlich-caritativen Dienstes zusätzliche Alters-, Erwerbsminderungs- und Hinterbliebenenversorgung zu gewähren. Die Satzungsvorschriften der Beklagten entsprechen den Versorgungstarifen des öffentlichen Dienstes.
4Zum … wurde das System der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes grundlegend geändert. Auch das Rentenrecht der Beklagten wurde durch eine Satzungsänderung nach Abschluss eines neuen Tarifvertrages im öffentlichen Dienst umgestellt. Nach dem alten Satzungsrecht wurde eine dynamische endgehaltsbezogene beamtenähnliche Nettogesamtversorgung, bei der sich Ausbildungs- und Vordienstzeiten zur Hälfte versorgungserhöhend auswirkten, berechnet und als Zusatzrente die Differenz zwischen dieser Gesamtversorgung und den Ansprüchen aus der gesetzlichen Rentenversicherung ausbezahlt. Dieses System wurde ersetzt durch ein Versorgungspunktemodell, das zu einer Betriebsrente führt (§§ 30 ff. der Satzung der Beklagten). Die neue Satzung der Beklagten enthält in §§ 72 ff. Übergangsregelungen zum Erhalt von bis zur Systemumstellung zum … erworbenen Rentenanwartschaften. Diese werden wertmäßig festgestellt, in Versorgungspunkte umgerechnet und als sogenannte Startgutschriften auf dem neuen Versorgungskonto des Versicherten gutgeschrieben. Dabei werden Versicherte, deren Versorgungsfall noch nicht eingetreten ist, in rentennahe (bei Umstellung 55 Jahre oder älter, § 73 II der Satzung der Beklagten) und rentenferne Versicherte unterschieden. Die Anwartschaften der rentenfernen Versicherten berechnen sich grundsätzlich nach § 18 II BetrAVG (§ 73 Abs. 1 der Satzung der Beklagten).
5Mit Grundsatzurteil vom 14.11.2007 (Az. IV ZR 74/06, VersR 2008, 1625) stellte der Bundesgerichtshof fest, dass die Umstellung der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als solche mit höherrangigem Recht vereinbar sei. Auch sei die Berechnung der bis zum Zeitpunkt der Systemumstellung von den pflichtversicherten Angehörigen rentenferner Jahrgänge erworbenen Rentenanwartschaften und deren Übertragung in das neu geschaffene Betriebsrentensystem in Form so genannter Startgutschriften nach den Satzungsbestimmungen i.V.m. § 18 II BetrAVG im Grundsatz nicht zu beanstanden. Die Übergangsregelung für rentenferne Pflichtversicherte sei jedoch wegen Verstoßes einer Detailregelung gegen Art. 3 I GG insgesamt unwirksam und die auf ihr beruhenden Startgutschriften mangels ausreichender rechtlicher Grundlage unverbindlich. Der vorgesehene Versorgungssatz von lediglich 2,25 % für jedes volle Jahr der Pflichtversicherung führe nämlich zu einer sachwidrigen Ungleichbehandlung innerhalb der Gruppe der rentenfernen Versicherten. Da zur Erreichbarkeit der Vollleistung 44,44 Pflichtversicherungsjahre erforderlich seien und gesamtversorgungsfähige Zeit und Pflichtversicherungszeiten deutlich voneinander abweichen könnten, könnten insbesondere Versicherte mit längeren Ausbildungszeiten, wie etwa Akademiker, 100 % gar nicht erreichen und müssten deshalb überproportionale Abschläge hinnehmen.
6Die Tarifparteien verständigten sich daraufhin am … auf eine neue Regelung, die die Beklagte in ihre Satzung übernahm. Gemäß § 73 Ia der Satzung der Beklagten wird nunmehr bei Beschäftigten der rentenfernen Jahrgänge auch ermittelt, welche Anwartschaft sich bei einer Berechnung nach § 18 II BetrAVG unter Berücksichtigung eines Unverfallbarkeitsfaktors entsprechend § 2 Abs. 1 Satz 1 BetrAVG ergibt. Der sich danach ergebende Vomhundertsatz wird auf zwei Stellen nach dem Komma gemeinüblich gerundet und um 7,5 Prozentpunkte vermindert. Ist die hiernach - unter Berücksichtigung weiterer Besonderheiten - berechnete Anwartschaft höher als die bisher berechnete Anwartschaft, wird der Unterschiedsbetrag zwischen diesen beiden Anwartschaften ermittelt und als Zuschlag berücksichtigt (Vergleichsmodell). Die Summe aus bisheriger Startgutschrift und Zuschlag bildet die neue Startgutschrift. Wegen der Einzelheiten wird auf die Satzung der Beklagten (Bl. 304 ff. d.A.) Bezug genommen.
7Die Klägerin wurde am … geboren und gehört als solche zu den s.g. rentenfernen Versicherten. Die Klägerin erwarb ihre ersten Pflichtbeitragszeiten in der Deutschen Rentenversicherung ab … und arbeitete bis zur Geburt ihres ersten Kindes im Jahre …. Ab dem … trat sie wieder in ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein und wurde bei einer anderen Zusatzversorgungskasse versichert. Die dortigen Ansprüche wurden auf die Beklagte im Rahmen der geltenden Überleitungsabkommen übergeleitet. Während des Beschäftigungsverhältnisses wurde die Klägerin erneut schwanger und ging in den Mutterschutz ab dem …. Das Arbeitsverhältnis endete am …. Nachfolgend bestand bis zum … für die Klägerin eine beitragsfreie Pflichtversicherung. Ab dem … bis zu ihrer Verrentung zum … war die Klägerin beim D H e.V. beschäftigt und daher seitdem durchgängig pflichtversichert bei der Beklagten.
8Die Klägerin bezieht seit dem … von der Beklagten eine monatliche Rente in Höhe von 332,52 €. Dieser Betrag setzt sich zusammen aus einer Anwartschaft in Höhe von 160,40 €, einem Pflichtversicherungsteil in Höhe von 133,60 € sowie einem auf einer freiwilligen Zusatzrentenversicherung basierenden Anteil in Höhe von 38,52 €. Wegen der Einzelheiten wird auf die Rentenberechnung der Beklagten vom … (Anlage K 6 zur Klageschrift) Bezug genommen. Die Höhe der Startgutschrift wurde der Klägerin durch Schreiben der Beklagten vom …, … und … – stets in gleicher Höhe - mitgeteilt.
9Die Klägerin wendet sich mit der Klage gegen die Berechnung ihrer Startgutschriften und gegen die Verrentungsmitteilung der Beklagten. Sie ist der Auffassung, bei richtiger Berechnung hätte die Rente der Klägerin 645,16 € betragen müssen. Die Neufassung der Satzung der Beklagten rückwirkend zum … sei rechtswidrig und könne daher keine Geltung beanspruchen. Die Systemumstellung sei objektiv nicht erforderlich gewesen. Die Klägerin ist weiter der Auffassung, durch die Berechnung der Beklagten werde treuwidrig in den eigentumsgeschützten Bereich ihrer Anwartschaften eingegriffen. Es läge zugleich ein Verstoß gegen die Grundsätze des Vertrauensschutzes vor. Weiter läge, insbesondere durch die Anwendung des Näherungsverfahrens sowie durch die Nichtberücksichtigung von Ausbildungszeiten und Kindererziehungszeiten ein Verstoß gegen den Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 GG vor. Zudem rügt die Klägerin die gegenüber dem alten Recht geringere Dynamik der Rente.
10Die Klägerin beantragt,
111. die Beklagte zu verurteilen, an sie zusätzlich zu der bisher gezahlten Rente ab dem … 351,16 € zu zahlen,
12hilfsweise zu 1.
132. festzustellen, dass das Rechtsverhältnis zwischen den Parteien sich für die Berechnung der Anwartschaft zum … nach der Satzung der Beklagten in der Fassung vom … richtet,
14hilfsweise zu 1. und 2.
153. festzustellen, dass die Beklagte bei der Berechnung der Startgutschrift verpflichtet ist, auf Antrag die bei der Ermittlung der Vollleistung anzurechnende Rente der gesetzlichen Rentenversicherung statt nach dem Näherungsverfahren mit der real erworbenen Rente anzusetzen,
16hilfsweise zu 1. bis 3.
174. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die zum … festgestellte Startgutschrift bis zum Eintritt des Versicherungsfalls anzupassen in dem Umfange, in dem das fiktive Nettoarbeitsentgelt vom … im Verhältnis zu einem fiktiven Nettoarbeitsentgelt zum Zeitpunkt der Verrentung angestiegen ist, hilfsweise zu dynamisieren gemäß der Anpassung der Beamtenpensionen, ganz hilfsweise gemäß dem Lebenshaltungskostenindex des Statistischen Bundesamtes für einen 4-Personen-Haushalt mit durchschnittlichem Einkommen,
18hilfsweise zu 1.
195. festzustellen, dass die Beklagte verpflichtet ist, bei Eintritt des Versicherungsfalls eine Rente zu gewähren, bei der Ausbildungs- und Vordienstzeiten nach dem Stand vom … mit dem Faktor 0,6, hilfsweise mindestens zur Hälfte, entsprechend der bis zum … gültigen Regelung im Rahmen der Feststellung der Anwartschaft zum … (Startgutschrift) als gesamtversorgungsfähige Zeiten bei der Berechnung des Nettoversorgungssatzes berücksichtigt werden,
20hilfsweise zu 1. bis 5.
216. festzustellen, dass die von der Beklagten gemäß den Mitteilungen vom …, … und … errechnete Startgutschrift den Wert den Wert der von der Klägerin erlangten Anwartschaft zum … auf die zu leistende Betriebsrente nicht verbindlich festlegt,
22hilfsweise zu 1. bis 6.
237. festzustellen, dass die von der Beklagten gewährte Rente während der Rentenlaufzeit anzupassen ist gemäß den Grundsätzen der Beamtenpensionen, hilfsweise gemäß dem durchschnittlichen Lebenshaltungskostenindex nach den Feststellungen des statistischen Bundesamtes
24Die Beklagte rügt die fehlende örtliche Zuständigkeit des Landgerichts. In der Sache verweist die Beklagte zur Zulässigkeit des Systemwechsels bei der Beklagten auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007 zur Zulässigkeit desselben. Hinsichtlich der Klageanträge zu 1.-5. sowie 7. erhebt die Beklage den Einwand der Verjährung.
25Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze sowie die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
26Entscheidungsgründe
27Die Klage ist zulässig und hinsichtlich des Antrages zu 6) auch begründet. Hinsichtlich der weitergehenden Anträge ist die Klage unbegründet.
28I.
291. Der Zulässigkeit der Klage steht insbesondere nicht die fehlende örtliche Zuständigkeit des Gerichts entgegen. Denn die örtliche Zuständigkeit des Landgerichts Essen aus § 215 VVG. Bei dem Rechtsverhältnis zwischen der Beklagten und den Arbeitgebern der Klägerin handelt es sich um einen Gruppenversicherungsvertrag, in den u.a. die Klägerin als Versicherte mit einbezogen wurde. Auf Versicherte findet die Regelung des § 215 VVG nach ganz herrschender Meinung entsprechende Anwendung (OLG Oldenburg VersR 2012, 888 f.; OLG Hamm VersR 2014, 726; LG Stuttgart NJW-RR 2014, 213).
302. Für den klägerischen Antrag zu 6) auf Feststellung der Unverbindlichkeit der bisherigen Berechnung der Startgutschrift fehlt auch weder das gemäß § 256 I ZPO erforderliche Feststellungsinteresse noch das allgemeine Rechtsschutzbedürfnis.
31Ein Feststellungsinteresse im Sinne eines rechtlichen Interesses besteht grundsätzlich nur, wenn dem subjektiven Recht der Klagepartei eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die beklagte Partei es ernstlich bestreitet oder er sich eines Rechts gegen die Klagepartei berühmt und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen. Ein Feststellungsinteresse in diesem Sinne ist vorliegend gegeben. Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Überprüfungsberechnung der Startgutschrift der Klägerin, die nach Änderung des Tarifvertrages und der entsprechenden Satzung auf die BGH-Entscheidung vom 14.11.2007 hin erfolgt ist, und durch die die Beklagte den Wert der zum Umstellungsstichtag erlangten Rentenanwartschaft der Klägerin in Form einer verbindlichen Startgutschrift festschreiben möchte. Die Beklagte berühmt sich insofern eines Rechts gegenüber der Klägerin und ein Feststellungsurteil wie beantragt ist geeignet, diese Gefahr zu beseitigen.
32Dies ergibt sich aus folgendem: Der Bundesgerichtshof hat in der vorangegangenen Entscheidung die Startgutschriften für die rentenfernen Versicherten wegen Verstoßes gegen den Gleichheitssatz für unverbindlich erklärt und den Tarifvertragsparteien bzw. den Versorgungseinrichtungen eine Neuregelung und „Heilung“ aufgegeben. Diese sollte durch die erfolgte Änderung des Tarifvertrages und der Satzung der jeweiligen Zusatzversorgungskasse erreicht werden. Die streitgegenständliche Überprüfungsberechnung bestätigt in Umsetzung dieser Vorgaben die ursprüngliche Startgutschrift - ergänzt um einen (geringen) Zuschlag. Wenn nun aber die zur Heilung unternommene Satzungsänderung - wie von der Klägerin behauptet - ihrerseits wieder zum Teil gegen Art. 3 GG verstößt, wäre die Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten erneut insgesamt nicht wirksam und wären damit die auf dieser Basis errechneten, bestätigten Startgutschriften mangels ausreichender Rechtsgrundlage unverbindlich. Den Tarifvertragsparteien stünden dann wiederum - wie bereits nach dem BGH-Urteil aus dem Jahr 2007 - zahlreiche Wege offen, eine erkannte Verfassungswidrigkeit zu beheben. In diesem Rahmen bestünde auch für die Klägerin bei Unverbindlichkeit der streitgegenständlichen Startgutschrift zumindest die Möglichkeit, dass sie im Zuge einer weiteren Neuregelung eine Besserstellung erfährt. (OLG München , Urteil vom 22.05.2015, Az. 25 U 3827/14; OLG Karlsruhe, Urteil vom 18.12.2014, Az. 12 U 104/14). Auf die eigene Betroffenheit der Klägerin von einer derzeit noch bestehenden Ungleichbehandlung kommt es insofern nicht an.
33II.
34Der Feststellungsantrag zu 6) ist auch begründet, da die seitens der Beklagten auf der Basis der neugefassten Satzung vorgenommene Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte nachwievor gegen verfassungsrechtliche Grundsätze verstößt.
351. Zwar ist die Systemumstellung als solche nicht zu beanstanden. Soweit die Klägerin anführt, die Systemumstellung zum … sei unwirksam, so ist auf die Entscheidung des BGH vom 14.11.2007, IV ZR 74/06, zu verweisen, in welcher die Systemumstellung auf ein Punktesystem grundsätzlich (zu den rechtlichen Bedenken des BGH hinsichtlich der konkreten Berechnung der Startgutschrift s.u.) gebilligt wurde. Die Übertragbarkeit dieser Rechtsprechung gerade auf die Beklagte wurde obergerichtlich ebenfalls mehrfach, etwa durch Urteil des OLG Köln vom 02.05.2013, Az. 7 U 107/12, bestätigt.
36Soweit sich die Klägerin im Wesentlichen darauf beruft, dass entgegen der Einschätzung der Tarifparteien aufgrund der wirtschaftlichen Gesamtsituation sowie der demographischen Entwicklung ein Systemwechsel objektiv nicht geboten gewesen sei, greift dieser Einwand nicht. Insofern ist zu berücksichtigen, dass die entsprechenden Satzungsbestimmungen der Beklagten dem Schutzbereich des Art. 9 III GG unterfallen. Zwar ist die Beklagte nicht selbst Tarifpartei. Maßgeblich ist jedoch, dass sich die Versorgungsansprüche der Versicherten aus dem Tarifvertrag ergeben, in welchem die satzungsgemäßen Leistungen der Beklagten als verbindlich festgelegt werden. Durch diese Bezugnahme ist der Inhalt der Satzung der Beklagten ebenfalls als Grundentscheidung von Tarifpartnern anzusehen, für welche die Tarifautonomie zu beachten ist (OLG Hamm, a.a.O.; OLG Köln, a.a.O.)
37Dies zugrundegelegt, ist es ohne Belang, ob die dem Systemwechsel zugrundeliegenden Annahmen der Tarifpartner sich jedenfalls durch die weitere tatsächliche Entwicklung in einem anderen Lichte darstellen, da sich aufgrund der verfassungsrechtlich durch Art 9 III GG eingeräumten privatautonomen Gestaltungsfreiheit auf kollektiver Ebene, aus der besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume folgen, eine Einschätzungsprärogative der Tarifvertragsparteien in Bezug auf die tatsächlichen Gegebenheiten und betroffenen Interessen ergibt (BGH, a.a.O.; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013, 7 U 107/12). Insbesondere sind danach die Tarifvertragsparteien nicht verpflichtet, die jeweils zweckmäßigste, vernünftigste und gerechteste Lösung zu wählen. Den Tarifvertragsparteien ist vielmehr ein gewisser kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung eröffnet. Sie bestimmen, soweit es vertretbar ist, eigenverantwortlich, welche Tatsachen sie als Entscheidungsgrundlage benötigen, auf welchem Weg sie sich die erforderlichen Kenntnisse beschaffen und ob sie die gelieferten Informationen für ausreichend oder eine Ergänzung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 14.11.2007 - IV ZR 74/06; OLG Köln a.a.O.) Hieraus folgt auch, dass es nicht darauf ankommt, ob sich die Beklagte objektiv in einer günstigen wirtschaftlichen Lage befand, als bei der Beschlussfassung zum Systemwechsel angenommen. Selbst wenn mit Finanzierungsschwierigkeiten nicht zu rechnen gewesen wäre, bedeutet dies nicht, dass von einer Systemänderung hätte abgesehen werden müssen (OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2011 - 20 U 103/10, OLG Köln a.a.O.) Mangels Entscheidungserheblichkeit der wirtschaftlichen und demographischen Situation besteht daher auch keine Veranlassung, den weiteren diesbezüglichen Beweisanträgen der Klägerin nachzukommen.
38Die Klägerin kann sich auch nicht darauf berufen, der vorgenommene Systemwechsel sei deswegen rechtswidrig, weil sie hierdurch hinsichtlich etwaiger bereits erworbener Anwartschaften in ihrem Grundrecht aus Art. 14 GG verletzt werde. Denn in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes erworbene Rentenanwartschaften fallen regelmäßig bereits nicht unter den Schutzbereich von Art. 14 I GG (BGH, a.a.O.). Art. 14 I GG schützt nur Rechtspositionen, die einem Rechtssubjekt bereits zustehen. Bloße Chancen und Erwartungen werden nicht geschützt (vgl. u.a. BVerfGE 78, 205, 211; 95, 173, 187 f.; 105, 252, 277). Die versicherungsrechtlichen Ansprüche der bei der Beklagten Versicherten sind in ihrer auf Tarifverträgen aufbauenden Satzung geregelt. Die arbeitsrechtlichen Versorgungsansprüche ergeben sich aus den tarifvertraglichen Regelungen. Die versicherungsrechtlichen Rentenansprüche gegen die Beklagte entstehen erst mit dem Eintritt des Versicherungsfalles, die arbeitsrechtlichen Betriebsrentenansprüche gegen den jeweiligen Arbeitgeber mit Eintritt des Versorgungsfalles, wobei diese Ansprüche durch die Versicherungsleistungen der Beklagten erfüllt werden. Welche Versicherungsleistungen (Versorgungsleistungen) dem Pflichtversicherten (Betriebsrentner) letztlich zustehen, hängt davon ab, welche Regelungen die Satzung der Beklagten und der ihr dann zugrunde liegende Versorgungstarifvertrag zu diesem Zeitpunkt enthalten. Es handelt sich bei den Anwartschaften insofern noch nicht um derart verfestigte Rechtspositionen, dass der Schutzbereich des Art. 14 I GG eröffnet wäre (BGH a.a.O.)
39Soweit die Klägerin weiter eine Verletzung des Vertrauensgrundsatzes rügt, beschränkt sich dieser aus dem Rechtsstaatsprinzip nach Art. 20 III GG folgende Einwand auf den besonders geschützten Besitzstand der Versicherten, nämlich denjenigen Rentenbetrag, der ihnen bei einem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst am Umstellungsstichtag nach den Bestimmungen des Betriebsrentengesetzes als unverfallbar sicher zugestanden hätte (BGH a.a.O.). Dass der Klägerin durch die Neuregelung im Rahmen der Systemumstellung dieser Betrag nicht mehr zugestanden hätte, ist weder ersichtlich, noch vorgetragen.
40Auch eine weitergehende Kontrolle der maßgeblichen Übergangsvorschriften zur Neuberechnung der Rente anhand des Rechtes der allgemeinen Geschäftsbeziehungen nach §§ 307 ff BGB scheidet im vorliegenden Fall aus. Dabei bedarf es vorliegend keiner Entscheidung, in welchem Umfang § 307 III 1 iVm. § 310 IV 3 BGB die Inhaltskontrolle einschränken. Eine weitergehende Inhaltskontrolle der für die Rentenberechnung maßgeblichen Rechtsvorschriften am Maßstab des Rechts der Allgemeinen Geschäftsbedingungen kommt jedenfalls deshalb nicht in Betracht, weil damit indirekt eine Kontrolle des den Satzungsbestimmungen zugrunde liegenden Tarifvertrags anhand der dafür nicht vorgesehenen Maßstäbe des AGB-Rechts vorgenommen würde (vgl. die Entscheidung des BAG NZA 2014, 36, ergangen ebenfalls in einem gegen die Beklagte geführten Rechtsstreit).
41Dass bei der Errechnung der Startgutschrift die für die Ermittlung der Voll-Leistung von der Höchstversorgung in Abzug zu bringende voraussichtliche gesetzliche Rente nach dem bei der Berechnung von Pensionsrückstellungen allgemein zulässigen Verfahren (dem so genannten Näherungsverfahren) zu ermitteln ist, begegnet nach der Grundsatzentscheidung des BGH (a.a.O.) ebenfalls keinen rechtlichen Bedenken. Das Verfahren erleichtert vielmehr auf einem sachgerechten Weg die Abwicklung des komplizierten Gesamtversorgungssystems des öffentlichen Dienstes durch die Zusatzversorgungseinrichtung (BGH a.a.O.).
422. Die Überprüfungsberechnung der Startgutschrift ist aber deswegen unverbindlich, weil die zugrundeliegende Übergangsregelung weiterhin mit dem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 I GG nicht vereinbar ist.
43An den Gleichheitssatz sind auch die Beklagte als Anstalt des öffentlichen Rechts und die Tarifvertragsparteien gebunden. Die Tarifautonomie als eigenverantwortliche, kollektivvertragliche Ordnung von Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ist durch Art. 9 III GG grundrechtlich geschützt. Der Schutz der Tarifautonomie eröffnet den Tarifvertragsparteien für ihre Grundentscheidungen - wie bereits dargelegt - besondere Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume. Des Weiteren ist den Tarifvertragsparteien auch ein gewisser, kontrollfreier Raum für die Art und Weise ihrer Entscheidungsfindung zu eröffnen (BGH, Urteil vom 14.11.2007, Az. IV ZR 74/06; BAG, Urteil vom 23.01.1992, Az. 2 AZR 389/91). Die Gerichte haben allerdings zu prüfen, ob dieser Spielraum überschritten ist - das ist insbesondere dann der Fall, wenn durch die Regelungen der Tarifpartner Grundrechte verletzt sind (BGH aaO, Rn. 33).
44Vorliegend verletzt die Regelung zur Berechnung der Startgutschrift für rentenferne Versicherte weiterhin Art. 3 I GG. Orientiert am allgemeinen Gerechtigkeitsgedanken ist wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln (ständige Rechtsprechung, z.B. BVerfG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 2 BvL 2/99 -, BVerfGE 116, 164-202; BVerfG, Beschluss vom 16. März 2005 - 2 BvL 7/00 -, BVerfGE 112, 268-284). Das Grundrecht ist verletzt, wenn sich ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die jeweilige Differenzierung oder Gleichbehandlung nicht finden lässt. (so schon BVerfG, Urteil vom 23. Oktober 1951 - 2 BvG 1/51 -, BVerfGE 1, 14-66). Der Bundesgerichtshof (a.a.O., Rn. 133 ff.) hat die frühere entsprechende Übergangsregelung für die rentenfernen Versicherten als mit Art. 3 I GG unvereinbar erklärt, weil das Berechnungsmodell zahlreiche Versicherte vom Erreichen des 100%-Wertes ohne ausreichenden sachlichen Grund von vornherein ausschloss. Diese Feststellung hat der BGH im Wesentlichen damit begründet, dass sich der die Funktion eines Unverfallbarkeitsfaktors übernehmende Multiplikator des § 18 II Nr. 1 1 BetrAVG nicht nach der erreichten gesamtversorgungsfähigen Zeit, sondern lediglich nach der Zahl der Pflichtversicherungsjahre richte, wobei jedoch gesamtversorgungsfähige Zeit - die auch Schul-, Fachschul- und Hochschulzeiten, ferner berufsvorbereitende Bildungsmaßnahmen in gewissem Umfang umfasst - und Pflichtversicherungsjahre indes deutlich voneinander abweichen könnten.
45Dieser strukturelle Mangel wird durch das mit § 73 Ia der Satzung der Beklagten eingeführte Vergleichsmodell nicht behoben. Die Kammer teilt im Wesentlichen die in den Urteilen des OLG München (a.a.O.) und des OLG Karlsruhe (a.a.O.) ausführlich dargelegte Auffassung, dass durch das Vergleichsmodell in seiner konkreten Ausgestaltung mit dem Abzug bzw. Schwellenwert von 7,5 %-Punkten weiterhin relevante und abgrenzbare Gruppen Versicherter ohne rechtfertigenden Grund vom Erreichen des 100 %-Wertes ausgeschlossen sind. Die Tarifvertragsparteien haben mit der Neuregelung grundsätzlich einen der vom Bundesgerichtshof angedachten Lösungswege eingeschlagen, nämlich bei der Formel zur Berechnung der Startgutschriften alternativ eine Vergleichsberechnung vorzunehmen, bei der der Unverfallbarkeitsfaktor entsprechend § 2 I 1 BetrAVG errechnet wird, wobei auf das Verhältnis erreichter Pflichtversicherungsjahre zu erreichbaren Pflichtversicherungsjahren abgestellt wird. Aufgrund der Systematik des § 2 I 1 BetrAVG, der die bei gleichem Lebensalter kürzere Pflichtversicherungszeit des später in den öffentlichen Dienst einsteigenden Versicherten ins Verhältnis zur insgesamt erreichbaren Pflichtversicherungszeit setzt, zielt die Vergleichsberechnung auch grundsätzlich in die vom BGH beanstandete Richtung - eine Verbesserung für Personen mit späterem Eintritt in die Pflichtversicherung zu schaffen, die mit der „normalen“ Berechnungsformel den 100 %-Wert für die Vollleistung nicht erhalten können. Zu beanstanden ist jedoch die Einführung eines Abzugs von 7,5 %-Punkten in die Vergleichsberechnung, die dazu führt, dass einerseits Versicherte der Jahrgänge … ff., die mit 25 Jahren oder jünger bei der Beklagten pflichtversichert worden sind, und andererseits alle Versicherten der Geburtsjahrgänge 1961 und jünger keinen Zuschlag auf die bisherige Startgutschrift erhalten. Denn eine sachliche Rechtfertigung für diesen Abschlag bzw. Schwellenwert ist entgegen der Auffassung der Beklagten, die als Späteinsteiger im Sinne der BGH-Rechtsprechung nur solche ansehen will, die erst nach Vollendung des 25. Lebensjahrs in den öffentlichen Dienst eingetreten sind, auch unter Berücksichtigung der Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner nicht erkennbar. Das erkennbare Bestreben der Beklagten, die finanzielle Zusatzbelastung durch die Neuregelung möglichst gering zu halten und daher die modifizierte Anwendung des § 2 I 1 BetrAVG mit weiteren, möglichst pauschalierten Korrekturfaktoren zu versehen, ist zwar als solches nicht zu beanstanden. Ein derartiger Korrekturfaktor muss aber bei genereller Betrachtung trotzdem geeignet sein, dem von der Ausgangsentscheidung des BGH festgestellten Gleichheitsverstoß abzuhelfen - und daher ein Mindestmaß an Zielgenauigkeit erfüllen. Das ist bei dem 7,5 %-Abzug jedoch nicht der Fall (OLG Karlsruhe, a.a.O.; OLG München a.a.O.)
46Diese Ungleichbehandlung ist nicht durch sachliche Gründe geboten. Der 7,5 %-Abzug verringert zwar die finanzielle Belastung, die sich für die Beklagte durch die Vergleichsberechnung entsprechend § 2 I 1 BetrAVG für später in den öffentlichen Dienst eingetretene Versicherte ergibt. Dieser Gesichtspunkt mag es rechtfertigen, die vom BGH erkannten überproportionalen Nachteile für die betroffenen Personengruppe nur begrenzt auszugleichen. Ein vernünftiger, aus der Natur der Sache folgender oder sonst sachlich einleuchtender Grund für die gerade beschriebene Differenzierung lässt sich jedoch - auch unter Berücksichtigung der Beurteilungs-, Bewertungs- und Gestaltungsspielräume der Tarifpartner - nicht erkennen. Es handelt sich auch nicht um eine Belastung, die nur unter Schwierigkeiten vermeidbar wäre, lediglich eine verhältnismäßig kleine Zahl von Personen betrifft und bei der der Verstoß gegen den Gleichheitssatz nicht sehr intensiv wäre (OLG München a.a.O.)
47Dementsprechend ist auch weiterhin von einer Unwirksamkeit der Berechnungsgrundlage der Startgutschrift für rentenferne Versicherte auszugehen. Soweit das OLG Köln (Beschluss vom 26.08.2014, Az. 7 U 8/14) entgegenstehend entschieden hat, dass alleine der noch immer bestehende Abschlag von 7,5 Prozentpunkten einen Verstoß gegen Art. 3 I GG nicht begründen könne, weil insofern eine privatautonome Gestaltungsfreiheit der Tarifparteien zu berücksichtigen sei, überzeugt dieser Einwand schon deswegen nicht, weil der BGH in seiner Grundsatzentscheidung vom 14.11.2007 gerade klargestellt hatte, dass der Grundsatz der Tarifautonomie dort seine Grenze finde, wo Grundrechte verletzt werden. Eben mit dieser Begründung hatte der Bundesgerichtshof letztlich die alte Übergangsregel - trotz der damit verbundenen Beschränkung der Tarifautonomie - aufgehoben.
48II.
49Die weitergehenden Klageanträge, gerichtet auf Feststellung einer konkreten Rentenhöhe bzw. auf Feststellung einer bestimmten Berechnungsmethode waren schon deswegen als unbegründet zurückzuweisen, weil im Fall einer tarifvertraglichen Regelung bei bewussten Regelungslücken eine ergänzende richterliche Auslegung in der Regel ausgeschlossen ist (BAG NZA 1999, 1000). Insofern kommt allenfalls eine Feststellung in Betracht, dass eine getroffene Regelung unwirksam ist. Dass dieser Grundsatz auch für den Systemwechsel durch die Beklagte anzuwenden ist, wurde obergerichtlich ebenfalls bereits mehrfach entschieden (OLG Hamm, Urteil vom 25.02.2011, 20 U 103/19; OLG Köln, Urteil vom 02.05.2013, 7 U 107/12).
50III.
51Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 I ZPO. Eine Kostenaufhebung erscheint angemessen, da Haupt- und Hilfsanträge denselben Gegenstand betreffend und die Klägerin durch die Feststellung bereits eine wesentliche Grundlage für ihr wirtschaftliches Hauptziel der Rentenanhebung, nämlich die Feststellung der Unverbindlichkeit der bisherigen Festsetzung, erreicht hat.
52Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

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(1) Bei Eintritt des Versorgungsfalles wegen Erreichens der Altersgrenze, wegen Invalidität oder Tod haben ein vorher ausgeschiedener Arbeitnehmer, dessen Anwartschaft nach § 1b fortbesteht, und seine Hinterbliebenen einen Anspruch mindestens in Höhe des Teiles der ohne das vorherige Ausscheiden zustehenden Leistung, der dem Verhältnis der Dauer der Betriebszugehörigkeit zu der Zeit vom Beginn der Betriebszugehörigkeit bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung entspricht; an die Stelle des Erreichens der Regelaltersgrenze tritt ein früherer Zeitpunkt, wenn dieser in der Versorgungsregelung als feste Altersgrenze vorgesehen ist, spätestens der Zeitpunkt der Vollendung des 65. Lebensjahres, falls der Arbeitnehmer ausscheidet und gleichzeitig eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung für besonders langjährig Versicherte in Anspruch nimmt. Der Mindestanspruch auf Leistungen wegen Invalidität oder Tod vor Erreichen der Altersgrenze ist jedoch nicht höher als der Betrag, den der Arbeitnehmer oder seine Hinterbliebenen erhalten hätten, wenn im Zeitpunkt des Ausscheidens der Versorgungsfall eingetreten wäre und die sonstigen Leistungsvoraussetzungen erfüllt gewesen wären.
(2) Ist bei einer Direktversicherung der Arbeitnehmer nach Erfüllung der Voraussetzungen des § 1b Abs. 1 und 5 vor Eintritt des Versorgungsfalls ausgeschieden, so gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von dem Versicherer nach dem Versicherungsvertrag auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Versicherungsleistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von dem Versicherer auf Grund des Versicherungsvertrags zu erbringende Versicherungsleistung, wenn
- 1.
spätestens nach 3 Monaten seit dem Ausscheiden des Arbeitnehmers das Bezugsrecht unwiderruflich ist und eine Abtretung oder Beleihung des Rechts aus dem Versicherungsvertrag durch den Arbeitgeber und Beitragsrückstände nicht vorhanden sind, - 2.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, nach dem Versicherungsvertrag die Überschußanteile nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind und - 3.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer nach dem Versicherungsvertrag das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3) Für Pensionskassen gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, daß sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch nach Absatz 1, soweit er über die von der Pensionskasse nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder, soweit eine aufsichtsbehördliche Genehmigung nicht vorgeschrieben ist, nach den allgemeinen Versicherungsbedingungen und den fachlichen Geschäftsunterlagen im Sinne des § 9 Absatz 2 Nummer 2 in Verbindung mit § 219 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe b des Versicherungsaufsichtsgesetzes (Geschäftsunterlagen) auf Grund der Beiträge des Arbeitgebers zu erbringende Leistung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet. An die Stelle der Ansprüche nach Satz 1 tritt die von der Pensionskasse auf Grund des Geschäftsplans oder der Geschäftsunterlagen zu erbringende Leistung, wenn nach dem aufsichtsbehördlich genehmigten Geschäftsplan oder den Geschäftsunterlagen
- 1.
vom Beginn der Versicherung, frühestens jedoch vom Beginn der Betriebszugehörigkeit an, Überschußanteile, die auf Grund des Finanzierungsverfahrens regelmäßig entstehen, nur zur Verbesserung der Versicherungsleistung zu verwenden sind oder die Steigerung der Versorgungsanwartschaften des Arbeitnehmers der Entwicklung seines Arbeitsentgelts, soweit es unter den jeweiligen Beitragsbemessungsgrenzen der gesetzlichen Rentenversicherungen liegt, entspricht und - 2.
der ausgeschiedene Arbeitnehmer das Recht zur Fortsetzung der Versicherung mit eigenen Beiträgen hat.
(3a) Für Pensionsfonds gilt Absatz 1 mit der Maßgabe, dass sich der vom Arbeitgeber zu finanzierende Teilanspruch, soweit er über die vom Pensionsfonds auf der Grundlage der nach dem geltenden Pensionsplan im Sinne des § 237 Absatz 1 Satz 3 des Versicherungsaufsichtsgesetzes berechnete Deckungsrückstellung hinausgeht, gegen den Arbeitgeber richtet.
(4) Eine Unterstützungskasse hat bei Eintritt des Versorgungsfalls einem vorzeitig ausgeschiedenen Arbeitnehmer, der nach § 1b Abs. 4 gleichgestellt ist, und seinen Hinterbliebenen mindestens den nach Absatz 1 berechneten Teil der Versorgung zu gewähren.
(5) Bei einer unverfallbaren Anwartschaft aus Entgeltumwandlung tritt an die Stelle der Ansprüche nach Absatz 1, 3a oder 4 die vom Zeitpunkt der Zusage auf betriebliche Altersversorgung bis zum Ausscheiden des Arbeitnehmers erreichte Anwartschaft auf Leistungen aus den bis dahin umgewandelten Entgeltbestandteilen; dies gilt entsprechend für eine unverfallbare Anwartschaft aus Beiträgen im Rahmen einer beitragsorientierten Leistungszusage.
(6) An die Stelle der Ansprüche nach den Absätzen 2, 3, 3a und 5 tritt bei einer Beitragszusage mit Mindestleistung das dem Arbeitnehmer planmäßig zuzurechnende Versorgungskapital auf der Grundlage der bis zu seinem Ausscheiden geleisteten Beiträge (Beiträge und die bis zum Eintritt des Versorgungsfalls erzielten Erträge), mindestens die Summe der bis dahin zugesagten Beiträge, soweit sie nicht rechnungsmäßig für einen biometrischen Risikoausgleich verbraucht wurden.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Für Klagen aus dem Versicherungsvertrag oder der Versicherungsvermittlung ist auch das Gericht örtlich zuständig, in dessen Bezirk der Versicherungsnehmer zur Zeit der Klageerhebung seinen Wohnsitz, in Ermangelung eines solchen seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für Klagen gegen den Versicherungsnehmer ist dieses Gericht ausschließlich zuständig.
(2) § 33 Abs. 2 der Zivilprozessordnung ist auf Widerklagen der anderen Partei nicht anzuwenden.
(3) Eine von Absatz 1 abweichende Vereinbarung ist zulässig für den Fall, dass der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Geltungsbereich dieses Gesetzes verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(2) Männer und Frauen sind gleichberechtigt. Der Staat fördert die tatsächliche Durchsetzung der Gleichberechtigung von Frauen und Männern und wirkt auf die Beseitigung bestehender Nachteile hin.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.
(1) Das Eigentum und das Erbrecht werden gewährleistet. Inhalt und Schranken werden durch die Gesetze bestimmt.
(2) Eigentum verpflichtet. Sein Gebrauch soll zugleich dem Wohle der Allgemeinheit dienen.
(3) Eine Enteignung ist nur zum Wohle der Allgemeinheit zulässig. Sie darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes erfolgen, das Art und Ausmaß der Entschädigung regelt. Die Entschädigung ist unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der Beteiligten zu bestimmen. Wegen der Höhe der Entschädigung steht im Streitfalle der Rechtsweg vor den ordentlichen Gerichten offen.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.