Landgericht Essen Beschluss, 19. Juni 2015 - 15 S 88/15
Gericht
Tenor
Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass die Kammer beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das am 04.05.2015 verkündetet Urteil des Amtsgerichts Gelsenkirchen – 202 C 537/14 – gem. § 522 Abs. 2 ZPO durch Beschluss zurückzuweisen.
1
I.
2Die Berufungskammer ist nach vorläufiger Beratung einstimmig der Überzeugung, dass die gemäß § 511 Abs. 1 ZPO statthafte und gemäß §§ 511 Abs. 2, 517, 519, 520 ZPO zulässige Berufung der Beklagten in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung noch rechtfertigt die nach § 529 ZPO zugrundezulegenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 Abs. 1 ZPO.
3Die Klage des Klägers ist zulässig und begründet. Ihm steht ein Anspruch auf Zahlung des mit den Rechnungen Nr. … und … berechneten Honorars i.H.v. insgesamt 4.321,85 € gem. § 611 I, 675 BGB i.V.m. einem Steuerberatervertrag gegen die Beklagte zu.
4Auf die oben genannten Rechnungen findet gem. § 47a StBVV die vor der Änderung der Verordnung maßgeblichen Vorschriften der StBGebV Anwendung, da der Auftrag für die Erledigung der Buchführung für die Jahre 2010 und 2011 vor dem maßgeblichen Zeitpunkt des Inkrafttretens der StBVV, am 20.12.2012, erfolgt ist.
5Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass der Kläger die Buchführungstätigkeiten durchgeführt hat. Ebenso ist die rechnerische Richtigkeit der Nachberechnung der Buchführungsgebühren für die Jahre 2010 und 2011 anhand des nachträglich ermittelten Jahresumsatzes nach § 33 VI StBGebV unstreitig. Uneinigkeit besteht allein in der Höhe der beklagtenseits geschuldeten Vergütung für die Erstellung der Buchführung für die Jahre 2010 und 2011.
6Das Amtsgericht hat richtigerweise angenommen, dass der Kläger vorliegend zur Nachberechnung des Honoraranspruchs für die erbrachten Buchführungstätigkeiten berechtigt gewesen ist und die nachberechneten Gebühren – unter Abzug der monatlich bereits erbrachten Zahlungen – auch nachträglich von der Beklagten einfordern kann.
7§ 33 VI StBGebV bestimmt, dass sich der Gegenstandswert für die Gebührenforderungen bei Buchführungstätigkeiten nach dem jeweils höchsten Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz ergibt, bestimmt. Maßgeblich ist hierbei der Umsatz des Jahres in dem die Buchführungsleistungen erbracht werden. Darüber hinaus ist der Steuerberater gem. § 33 I StBGebV verpflichtet die Buchführungsgebühr monatlich abzurechnen. Da der Gegenstandswert nach § 33 VI StBGebV erst nach Abschluss des jeweiligen Jahres festgestellt werden kann und somit bei der monatlich durchzuführenden Inrechnungstellung der Gebühren nicht berücksichtigt werden kann, ist es in der Praxis üblich, dass für die monatliche Gebührenforderung nach § 33 I StBGebV Akontozahlungen erhoben werden und dann im Nachhinein, wenn der Jahresumsatz bestimmt werden kann, eine Abrechnung nach dem tatsächlichen Jahresumsatz erfolgt und der Differenzbetrag zu den Akontozahlungen ausgeglichen wird (Eckert, StVV, 5. Auflage, § 33, 8.1.).
8Die nachträgliche Abrechnung der Buchführungsgebühren stellt – entgegen der Auffassung der Beklagten – keine unzulässige nachträgliche Änderung des Ermessens i.S.d. § 64 StBerG i.V.m. § 11 StBGebV dar. Die Annahme eine Bindung des Steuerberaters an die zunächst geforderten monatlichen Akontozahlungen steht im Widerspruch zu dem Gebot des § 33 I, VI StBGebV, der eine monatliche Abrechnung bei einem Gegenstandswert des Jahresumsatzes vorschreibt. Die Höhe der Gebühren berechnet sich nach dem Jahresumsatz, da der notwendige Aufwand für die Buchführungstätigkeiten mit steigendem Jahresumsatz zunimmt. Der zu erwartende Jahresumsatz kann am Anfang des Jahres nur geschätzt werden. Um dennoch eine dem Umfang der Tätigkeit angemessene Vergütung der Buchführungstätigkeit zu ermöglichen, ist eine Nachberechnung unumgänglich. Eine Bindung des Beraters an die zunächst zugrunde gelegten, geschätzten Jahresumsätze würde zudem dazu führen, dass auch eine Erstattung aufgrund einer zugunsten des Mandanten erfolgende Nachberechnung (bei geringerem Umsatz zum Vorjahr) nicht stattfinden würde. Darüber hinaus ist die Höhe des Gegenstandswertes auch nicht Ergebnis der Ermessenausübung des Steuerberaters nach § 11 StBGebV. Der Gegenstandswert berechnet sich gem. § 33 VI StBGebV nach dem tatsächlichen Jahresumsatz und nicht nach der vorläufigen Schätzung des Steuerberaters. Gegenstand der Ermessensausübung des Klägers, bezüglich dessen u.U. eine Bindung besteht, ist gem. § 11 StBGebV allein die Festsetzung des Gebührenrahmens. Diesen hat der Kläger sowohl in den monatlichen Abrechnungen als auch in den Rechnungen Nr. … und Nr. … mit einer 6,5-Gebühr festgesetzt, so dass keine Änderung des Ermessens i.S.d. § 11 StBGebV vorliegt. Die Angemessenheit des von dem Kläger bestimmten Gebührenrahmens wird zudem von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen.
9Die Rechnungen sind auch einforderbar. Es liegt kein Verstoß gegen § 9 II StBGebV vor. Grundlage der klageweise geltend gemachten Forderung sind die Rechnungen Nr. … und Nr. …. Diese Rechnungen führen im Einklang mit § 9 II StBGebV die geleisteten Akontozahlungen ausdrücklich als solche auf und bringen diese Beträge auch ordnungsgemäß in Abzug. Die Frage, ob auch im Rahmen der monatlich erfolgten Abrechnungen die Buchführungsgebühr als Akontozahlungen oder als Vorschüsse hätten gekennzeichnet werden müssen, spielt für die Einforderbarkeit der streitgegenständlichen Rechnungen Nr. … und Nr. … keine Rolle. Selbst, wenn man annimmt, dass die monatliche Abrechnung der Buchführungsgebühren gegen § 9 II StBGebV verstießen und somit nicht einforderbar sind, wurde dies durch nachträgliche, formell ordnungsgemäße Abrechnung mit den Rechnungen Nr. … und … geheilt. Eine solche nachträgliche Heilung ist möglich und zulässig (Eckert, StVV, 5. Auflage, § 9, 4.1., m.W.N.).
10Die nachträgliche Abrechnung des Klägers wäre nur dann zu beanstanden, wenn zwischen den Parteien eine Pauschalvergütung nach § 14 StBGebV vereinbart worden wäre, da der Kläger in diesem Fall an die monatlich in Rechnung gestellte (Pauschal-)Vergütung gebunden wäre und eine Nachberechnung insoweit ausscheidet. Das Vorliegen einer solchen Vereinbarung in dem Schreiben vom 20.12.2007 hat das Amtsgericht allerdings zutreffend abgelehnt. Das Schreiben vom 20.12.2007 spricht lediglich davon, dass die Beklagte „mit den folgenden monatlichen Kosten rechnen“ müsse, so dass schon nach wörtlicher Auslegung des Schreibens die Annahme, dass es sich um die Vereinbarung einer Pauschalvergütung handelt, abwegig erscheint. Darüber hinaus spricht entscheidend gegen das Vorliegen einer Pauschalvergütungsvereinbarung, dass sowohl in dem Schreiben vom 20.12.2007 sowie in jeder der hiernach erfolgten Abrechnungen eine Rahmengebühr nach § 11 StBGebV (6,5) festgesetzt und abgerechnet worden ist, was bei dem Vorliegen einer Pauschalvergütung nicht möglich ist. Darüber hinaus ist in den jeweiligen Rechnungen stets nur der § 33 I StBGebV ohne Zusatz des § 14 StBGebV zitiert, was bei Vorliegen einer Pauschalvergütung nach § 9 II StBGebV erforderlich wäre.
11Der Anspruch des Klägers ist auch nicht durch Aufrechnung der Beklagten mit einem Schadensersatzanspruch gem. § 280 I BGB wegen einer Informationspflichtverletzung des Klägers untergegangen. Der Kläger hat seine Pflichten aus dem Steuerberatervertrag vorliegend nicht verletzt. Sämtliche von der Beklagten zitierten Gerichtsentscheidungen betreffen zum einen die Aufklärungspflichten eines Anwaltes gegenüber seinem Mandanten. Die Rechtsprechung in diesen Konstellationen lässt sich nicht auf die Abrechnung der Buchführungstätigkeit Steuerberaters übertragen. Vorliegend kann zudem offen bleiben, ob die generelle Pflicht des Steuerberaters auch umfasst, dass er in der jeweils monatlich erfolgenden (vorläufigen) Abrechnung der Berufungsgebühr darauf hinweisen muss, dass es sich nur um Akontozahlungen oder Vorschüsse handelt. Eine Informationspflicht des Steuerberaters besteht nicht bei Kenntnis des Mandanten hinsichtlich des Aufklärungsrisiko-Umstands. Unstreitig ist für die Buchführungstätigkeit für das Jahr 2009 eine Nachberechnung durch den Kläger erfolgt. Damit wusste die Beklagte, dass die monatlich erfolgten Zahlungen für die Buchführungstätigkeit des Klägers nicht unbedingt der letztendlich geschuldeten Vergütung entsprechen.
12Darüber hinaus teilt die Kammer die Auffassung des Amtsgerichts, dass die Beklagte das Vorliegen und die Höhe eines aufgrund der angeblichen Pflichtverletzung entstandenen Schadens nicht hinreichend dargelegt hat. Die Beklagte hat keinen Sachverhalt vorgetragen, der bei ordnungsgemäßer Aufklärung durch den Kläger zu einer besseren Vermögenslage der Beklagten führen würde.
13Der Anspruch ist zudem nicht verwirkt i.S.d. § 242 BGB. Zur Begründung des Einwands der Verwirkung nach § 242 BGB ist es erforderlich, dass die eine Partei ein hinreichendes Vertrauen der anderen Partei auf den Bestand eines bestimmten Zustands schafft (Umstandsmoment) und diesem Zustand auch für eine gewisse Dauer aufrecht erhält (Zeitmoment). Die Beklagte konnte nicht darauf vertrauen, dass der Kläger die Nachberechnungen nicht mehr vornehmen werde. Nach dem insoweit glaubhaften Vortrag des Klägers, denen die Beklagte nicht entgegengetreten ist, erfolgte die Berechnung der Buchführungstätigkeiten erst im Juli 2014, da die Beklagte in den Jahren 2011 und 2012 aufgrund vor eines Liquiditätengpasses darum gebeten hat, die Nachberechnungen noch aufzuschieben. Darüber hinaus hat der Beklagte selbst im mündlichen Termin vom 30.3.2015 erklärt, dass in der Vergangenheit auch eine Nachberechnung stattgefunden hat.
14Der Anspruch des Klägers ist darüber hinaus nicht verjährt und damit durchsetzbar. Die Verjährung von Ansprüchen auf Vergütung von Buchführungstätigkeiten nach § 33 StBGebV beginnt gemäß § 199 I BGB mit der Entstehung des Anspruchs und beträgt gemäß § 195 BGB drei Jahre. Gemäß § 7 StBGebV werden die Honoraransprüche des Steuerberaters erst mit Abschluss der Arbeiten im folgenden Kalenderjahr fällig. Erst mit Ablauf des Kalenderjahrs kann der Jahresumsatz und damit das endgültige Honorar ermittelt werden. Dementsprechend beginnt auch die Verjährung gemäß § 199 BGB frühestens zum Schluss des folgenden Kalenderjahres (OLG Düsseldorf, Urt. v. 19.10.2007, 23 U 53/2007, zitiert nach juris; OLG Hamm, Urt. v. 11.12.2019 90, 25 U 75/98. zitiert nach juris). Der Anspruch auf die Gebühren für die Buchführungstätigkeit aus dem Jahr 2010 begann demgemäß nach § 199 BGB am 31.12.2011 und endete am 31.12.2014 und somit nach Klageerhebung, die am 12.12.2014 erfolgte.
15Da eine mündliche Verhandlung nicht erforderlich ist, die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ein Urteil des Berufungsgerichts nicht erfordern, beabsichtigt die Kammer eine Zurückweisung der Berufung im Beschlusswege.
16III.
17Die Beklagte hat Gelegenheit zur Stellungnahme binnen 2 Wochen.
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(1) Das Berufungsgericht hat von Amts wegen zu prüfen, ob die Berufung an sich statthaft und ob sie in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet ist. Mangelt es an einem dieser Erfordernisse, so ist die Berufung als unzulässig zu verwerfen. Die Entscheidung kann durch Beschluss ergehen. Gegen den Beschluss findet die Rechtsbeschwerde statt.
(2) Das Berufungsgericht soll die Berufung durch Beschluss unverzüglich zurückweisen, wenn es einstimmig davon überzeugt ist, dass
- 1.
die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, - 2.
die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat, - 3.
die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts nicht erfordert und - 4.
eine mündliche Verhandlung nicht geboten ist.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 2 Satz 1 steht dem Berufungsführer das Rechtsmittel zu, das bei einer Entscheidung durch Urteil zulässig wäre.
(1) Die Berufung findet gegen die im ersten Rechtszug erlassenen Endurteile statt.
(2) Die Berufung ist nur zulässig, wenn
- 1.
der Wert des Beschwerdegegenstandes 600 Euro übersteigt oder - 2.
das Gericht des ersten Rechtszuges die Berufung im Urteil zugelassen hat.
(3) Der Berufungskläger hat den Wert nach Absatz 2 Nr. 1 glaubhaft zu machen; zur Versicherung an Eides statt darf er nicht zugelassen werden.
(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt die Berufung zu, wenn
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebunden.(1) Das Berufungsgericht hat seiner Verhandlung und Entscheidung zugrunde zu legen:
- 1.
die vom Gericht des ersten Rechtszuges festgestellten Tatsachen, soweit nicht konkrete Anhaltspunkte Zweifel an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen begründen und deshalb eine erneute Feststellung gebieten; - 2.
neue Tatsachen, soweit deren Berücksichtigung zulässig ist.
(2) Auf einen Mangel des Verfahrens, der nicht von Amts wegen zu berücksichtigen ist, wird das angefochtene Urteil nur geprüft, wenn dieser nach § 520 Abs. 3 geltend gemacht worden ist. Im Übrigen ist das Berufungsgericht an die geltend gemachten Berufungsgründe nicht gebunden.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
Die Vergütung ist nach bisherigem Recht zu berechnen, wenn der Auftrag zur Erledigung der Angelegenheit vor dem Inkrafttreten einer Änderung der Verordnung erteilt worden ist. Hat der Steuerberater mit dem Auftraggeber schriftliche Vereinbarungen über auszuführende Tätigkeiten mit einer Geltungsdauer von mindestens einem Jahr getroffen oder eine Pauschalvergütung im Sinne des § 14 vereinbart und tritt während der Geltungsdauer dieser Vereinbarung eine Änderung der Verordnung in Kraft, so ist die Vergütung bis zum Ablauf des Jahres, in dem eine Änderung der Verordnung in Kraft tritt, nach bisherigem Recht zu berechnen. Die Sätze 1 und 2 gelten auch, wenn Vorschriften geändert werden, auf die diese Verordnung verweist.
(1) Steuerberater, Steuerbevollmächtigte und Berufsausübungsgesellschaften sind an eine Gebührenordnung gebunden, die das Bundesministerium der Finanzen durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates erläßt. Das Bundesministerium der Finanzen hat vorher die Bundessteuerberaterkammer zu hören. Die Höhe der Gebühren darf den Rahmen des Angemessenen nicht übersteigen und hat sich nach
zu richten.(2) Die Abtretung von Gebührenforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Personen und Vereinigungen im Sinne des § 3 Satz 1 ist auch ohne Zustimmung des Mandanten zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Steuerberaters oder Steuerbevollmächtigten gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Steuerberater oder Steuerbevollmächtigte.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; - 2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); - 3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten; - 4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); - 5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Ist für die Gebühren ein Rahmen vorgesehen, so bestimmt der Steuerberater die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ein besonderes Haftungsrisiko des Steuerberaters kann bei der Bemessung herangezogen werden. Bei Rahmengebühren, die sich nicht nach dem Gegenstandswert richten, ist das Haftungsrisiko zu berücksichtigen. Ist die Gebühr von einem Dritten zu ersetzen, ist die von dem Steuerberater getroffene Bestimmung nicht verbindlich, wenn sie unbillig ist.
(1) Für einzelne oder mehrere für denselben Auftraggeber laufend auszuführende Tätigkeiten kann der Steuerberater eine Pauschalvergütung vereinbaren. Die Vereinbarung ist in Textform und für einen Zeitraum von mindestens einem Jahr zu treffen. In der Vereinbarung sind die vom Steuerberater zu übernehmenden Tätigkeiten und die Zeiträume, für die sie geleistet werden, im einzelnen aufzuführen.
(2) Die Vereinbarung einer Pauschalvergütung ist ausgeschlossen für
- 1.
die Anfertigung nicht mindestens jährlich wiederkehrender Steuererklärungen; - 2.
die Ausarbeitung von schriftlichen Gutachten (§ 22); - 3.
die in § 23 genannten Tätigkeiten; - 4.
die Teilnahme an Prüfungen (§ 29); - 5.
die Beratung und Vertretung im außergerichtlichen Rechtsbehelfsverfahren (§ 40), im Verwaltungsvollstreckungsverfahren (§ 44) und in gerichtlichen und anderen Verfahren (§ 45).
(3) Der Gebührenanteil der Pauschalvergütung muß in einem angemessenen Verhältnis zur Leistung des Steuerberaters stehen.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen einschließlich des Kontierens der Belege beträgt die Monatsgebühr | 2/10 bis 12/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(2) | Für das Kontieren der Belege beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(3) | Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber kontierten Belegen oder erstellten Kontierungsunterlagen beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(4) Für die Buchführung oder das Führen steuerlicher Aufzeichnungen nach vom Auftraggeber erstellten Eingaben für die Datenverarbeitung und mit beim Auftraggeber eingesetzten Datenverarbeitungsprogrammen des Steuerberaters erhält der Steuerberater neben der Vergütung für die Datenverarbeitung und für den Einsatz der Datenverarbeitungsprogramme eine Monatsgebühr von 1/20 bis 10/20 einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3).
(5) | Für die laufende Überwachung der Buchführung oder der steuerlichen Aufzeichnungen des Auftraggebers beträgt die Monatsgebühr | 1/10 bis 6/10 |
einer vollen Gebühr nach Tabelle C (Anlage 3). |
(6) Gegenstandswert ist der jeweils höchste Betrag, der sich aus dem Jahresumsatz oder aus der Summe des Aufwandes ergibt.
(7) Für die Hilfeleistung bei sonstigen Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Buchführung oder dem Führen steuerlicher Aufzeichnungen erhält der Steuerberater die Zeitgebühr.
(8) Mit der Gebühr nach den Absätzen 1, 3 und 4 sind die Gebühren für die Umsatzsteuervoranmeldung (§ 24 Abs. 1 Nr. 7) abgegolten.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
Die Vergütung des Steuerberaters wird fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
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der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
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ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.