Landgericht Düsseldorf Urteil, 21. Aug. 2015 - 8 O 138/14
Gericht
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits fallen dem Kläger zur Last.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand
4Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht des Herrn L (fortan Zedent) in Anspruch. Diesem gewährte die Beklagte mit am 10. August 2005 geschlossenen Vertrag ein grundpfandrechtlich besichertes Darlehen über insgesamt € 252.000. Der Vertrag sah die Aufteilung des Darlehens in zwei Teilbeträge über € 177.000 bzw. € 75.000 zu für zehn Jahre festgeschriebenen Sollzinsen von 3,91 % und 3,8 % vor. Wegen der Einzelheiten des Vertrages einschließlich des Wortlauts der auf Blatt 4 des Vertrages enthaltenen Widerrufsbelehrung wird auf die von dem Kläger als Anlage K1 zu den Akten gereichte Ablichtung des Darlehensvertrages Bezug genommen. Bestandteil der dem Kläger insgesamt zur Verfügung gestellten Vertragsunterlagen vom 10. August 2005 ist außerdem eine „Sicherheitenbestellung mit Sicherungszweckerklärung und ergänzende Vereinbarung“. Dieser ist ebenfalls eine Widerrufsbelehrung beigefügt, wegen deren Wortlauts auf die Anlage K1 Bezug genommen wird.
5Wegen Y-Straße des Zedenten kündigte die Beklagte den Darlehensvertrag. Mit Schreiben vom 29. November 2013 (Anlage K3) widerrief der Zedent seine auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung. Die Beklagte wies den Widerruf mit Schreiben vom 6. Dezember 2013 (Anlage K4) zurück und rechnete angesichts einer von dem Zedenten am 4. Dezember 2013 geleisteten Zahlung die Darlehensverträge ab, wobei sie Vorfälligkeitsentschädigungen von € 3.290,87 und € 7.468,85 sowie als Kosten für den zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückzahlung zweimal einen Betrag von € 74,77 in Ansatz brachte. Unter Berücksichtigung der von dem Zedenten geleisteten Zahlungen verblieb ein noch offener Restbetrag von € 69,85 und weiteren € 33,74. Mit anwaltlichem Schreiben vom 3. Januar 2014 forderte der Zedent die Beklagte auf, das Darlehen unter Berücksichtigung des Widerrufs neu abzurechnen, was die Beklagte zurückwies.
6Der Kläger ist der Ansicht, der Zedent habe den Darlehensvertrag wirksam widerrufen. Die Widerrufsbelehrung entspreche nicht den gesetzlichen Vorgaben. Mit seiner Klage begehrt er die Rückzahlung der von der Beklagten einbehaltenen Vorfälligkeitsentschädigung nebst den Kosten für den zusätzlichen Aufwand der vorzeitigen Rückzahlung und den Ersatz vorgerichtlich entstandener Rechtsanwaltskosten.
7Er beantragt,
8die Beklagte zu verurteilen, an ihn € 10.909,26 nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit und vorgerichtliche Kosten von € 565,59 zu zahlen.
9Die Beklagte beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Sie ist der Ansicht, das Widerrufsrecht des Zedenten sei mit Ablauf der zweiwöchigen Frist erloschen.
12Entscheidungsgründe
13I.
14Die Klage ist unbegründet.
151. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung und der in Rechnung gestellten Kosten nicht gemäß § 398 BGB in Verbindung mit § 812 Abs. 1 S. 1 1. Alt. BGB zu. Die Beklagte hat diese Positionen nicht ohne rechtlichen Grund vereinnahmt. Ihr stand gegen den Zedenten, nachdem dieser mit seinem Zahlungsverzug die außerordentliche Kündigung des Darlehensvertrages durch die Beklagte verursacht hatte, dem Grunde nach ein auf Ersatz ihres Erfüllungsinteresses gerichteter Schadensersatzanspruch aus §§ 280 Abs. 1 und 3, 281 BGB (vgl. dazu OLG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2015 – 9 U 153/14, BKR 2015, 237 [unter B II 2]) zu. Davon gehen die Parteien unausgesprochen übereinstimmend ebenso aus wie von dem Umstand, dass die Beklagte ihren Auflösungsschaden der Höhe nach zutreffend berechnet hat.
162. Ein Anspruch des Klägers auf Rückzahlung der Vorfälligkeitsentschädigung nebst der Auflösungskosten lässt sich nicht aus § 398 BGB in Verbindung mit §§ 357 Abs. 1, 346 Abs. 1, 355 Abs. 1, 495 Abs. 1 des gemäß Art. 229 § 22 Abs. 2 EGBGB im Streitfall weiter anzuwendenden Bürgerlichen Gesetzbuches in der am 10. Juni 2010 geltenden Fassung (fortan BGB a.F.) herleiten. Der Zedent hat seine im August 2005 abgegebene, auf Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nicht wirksam widerrufen.
17a) Dem Zedent stand bezüglich des im August 2005 geschlossenen Verbraucherdarlehensvertrags ein Widerrufsrecht gemäß §§ 495 Abs. 1, 355 BGB a.F. zu.
18b) Dieses Widerrufsrecht konnte von dem Zedenten im Zeitpunkt seiner Widerrufserklärung vom 29. November 2013 nicht mehr wirksam ausgeübt werden. Es ist aufgrund des Ablaufs der zweiwöchigen Widerrufsfrist gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 und 3 BGB a.F. bereits im August 2005 erloschen. Die dem Zedenten erteilte Widerrufsbelehrung hat die zweiwöchige Widerrufsfrist in Gang gesetzt. Die Belehrung genügt den gemäß § 355 Abs. 2 S. 1 BGB a.F. an sie zu stellenden Anforderungen.
19aa) Nach den Vorgaben des § 355 Abs. 2 BGB a.F. ist dem Verbraucher eine deutlich gestaltete Belehrung über sein Widerrufsrecht in Textform mitzuteilen. Die Belehrung muss ihm entsprechend den Erfordernissen des eingesetzten Kommunikationsmittels seine Rechte deutlich machen und hat Namen und Anschrift desjenigen zu enthalten, gegenüber dem der Widerruf zu erklären ist, sowie einen Hinweis auf den Fristbeginn und die Regelung des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. über die Modalitäten der Ausübung des Widerrufsrechts. Entsprechend dem mit dem Widerrufsrecht bezweckten Schutz des Verbrauchers muss die Belehrung umfassend, unmissverständlich und für den Verbraucher eindeutig sein und soll ihm nicht nur Kenntnis von seinem Widerrufsrecht verschaffen, sondern ihn auch in die Lage versetzen, dieses tatsächlich auszuüben (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b]).
20bb) Diesen Vorgaben genügt die dem Zedenten erteilte Belehrung.
21(1) Dies gilt zunächst für die Unterrichtung über den Fristbeginn.
22Zu dieser Frage lautet die von der Beklagten erteilte Belehrung:
23„Der Lauf der Frist für den Widerruf beginnt einen Tag, nachdem mir
24 ein Exemplar dieser Widerrufsbelehrung und
25 eine Vertragsurkunde, mein schriftlicher Vertragsantrag oder eine Abschrift der Vertragsurkunde oder meines Vertragsantrags
26zur Verfügung gestellt wurden.“
27Aus dieser Belehrung ergibt sich aus der maßgeblichen Sicht eines durchschnittlichen unbefangenen, rechtsunkundigen aber verständigen Kunden (vgl. BGH, Urteil vom 18. April 2005 – II ZR 224/04 [unter II 3 b]; Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08 [unter II 2 b bb]; Urteil vom 24. März 2009 – XI ZR 456/07 [unter II 1 a aa]), dass die Widerrufsfrist nicht etwa schon dann beginnt, wenn der Verbraucher einen Vertragsantrag der Bank erhält, sondern erst, nachdem ihm seine eigene Vertragserklärung oder eine Vertragsurkunde vorliegt. Anders als in dem von dem Kläger herangezogenen Fall (vgl. BGH, Urteil vom 10. März 2009 – XI ZR 33/08) wird nicht auf den Erhalt „eines Vertragsantrags“ abgestellt, sondern es wird durch die Verwendung des Possessivpronomens („mein Vertragsantrag“) einem Missverständnis dahingehend vorgebeugt, dass es unabhängig von einer Vertragserklärung des Verbrauchers auf den Erhalt des Angebots der Bank ankommt (so auch OLG Celle, Beschluss vom 14. Juli 2014 – 3 W 34/14 [unter II 1]).
28(2) Ebenso nicht zu beanstanden ist die Bezeichnung des Gegenstands des Widerrufsrechts.
29Hierzu lautet die von der Beklagten erteilte Belehrung:
30„Ich bin an meine Willenserklärung (Antrag auf Abschluss des Darlehensvertrages mit der E AG bzw. ihren Kooperationspartnern) nicht mehr gebunden, wenn ich sie binnen zwei Wochen widerrufe.“
31Diese Formulierung klärt den Verbraucher entsprechend der Vorgaben des § 355 BGB a.F. darüber auf, dass Gegenstand des Widerrufsrechtes die von ihm abgegebene (und unterschriebene) Erklärung gerichtet auf Abschluss des Vertrages über die Baufinanzierung ist. Die Frage, ob die Willenserklärung nur insgesamt oder auch teilweise, namentlich beschränkt auf einen der in dem Darlehensvertrag ausgewiesenen Teilbeträge, für die hinsichtlich der Zinssätze und Gesamtlaufzeiten abweichende Konditionen gelten, widerrufen werden kann, beurteilt sich im Grundsatz nach den allgemeinen Regelungen, insbesondere nach § 139 BGB (vgl. Staudinger/Kaiser, § 355 BGB Rn. 27 f.; MünchKomm/Masuch, § 355 BGB Rn. 24). Eine Pflicht des Unternehmers, den Verbraucher hierüber zu belehren, sieht § 355 BGB a.F. nicht vor.
32(3) Soweit die Beklagte darauf verweist, dass in der Widerrufsbelehrung nicht über die Widerrufsfolgen zu belehren war, zieht der Kläger die dem Zedenten erteilte Belehrung unter diesem Gesichtspunkt bereits nicht in Zweifel. Abgesehen davon enthält die Widerrufsbelehrung diesbezüglich Ausführungen, die den Anforderungen, wie sie für – hier mangels Eingreifen von § 312 Abs. 2 BGB a.F. – gesetzlich nicht vorgeschriebene Zusätze gelten (vgl. BGH, Urteil vom 4. Juli 2002 – I ZR 55/00 [unter II 3 a]), genügen.
33(4) Die Widerrufsbelehrung ist hinreichend deutlich gestaltet. Sie befindet sich auf einem Blatt, ist von der Schriftgröße her gut lesbar, mit der die Aufmerksamkeit des Lesers auf sich ziehenden, größer, fett und kursiv gedruckten Überschrift „Widerrufsbelehrung“ versehen, in Absätze untergliedert und durch Zwischenüberschriften unterteilt.
34cc) Die dem Zedenten erteilte Widerrufsbelehrung ist schließlich nicht deshalb zu beanstanden, weil ihm am 10. August 2005 eine weitere Widerrufsbelehrung mit etwas anderem Wortlaut erteilt wurde.
35Allerdings ist ein Verbraucher nicht ordnungsgemäß belehrt, wenn ihm zwei Widerrufsbelehrungen erteilt werden, von denen eine inhaltlich unzutreffend ist, weil es wegen des Widerspruchs zwischen beiden Belehrungen insgesamt an einer unmissverständlichen Belehrung fehlt (vgl. BGH, Urteil vom 18. Oktober 2004 – II ZR 352/02 [unter II 4]). So liegen die Dinge hier jedoch nicht. Dem Zedenten sind nicht zu einem Geschäft zwei unterschiedliche Widerrufsbelehrungen erteilt worden (wie in dem Fall, der dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. Oktober 2004 zugrundelag), sondern ihm ist für zwei Geschäfte – den Abschluss des Darlehensvertrages einerseits und den Abschluss der Vereinbarung über die Sicherheitenbestellung andererseits – jeweils eine Widerrufsbelehrung erteilt worden. Beide Widerrufsbelehrungen beziehen sich jeweils nur auf eine Willenserklärung, nämlich diejenige, die in ihnen ausdrücklich bezeichnet ist und mit der sie – durch Aufnahme in bzw. Verbindung mit der betreffenden Erklärung – zudem körperlich verbunden sind.
36Zwar weichen die beiden Belehrungen inhaltlich voneinander ab. Außerdem mag davon auszugehen sein, dass die dem Zedenten erteilte Widerrufsbelehrung zur Sicherheitenbestellung den – für sie allerdings gar nicht geltenden (vgl. BGH, Urteil vom 22. Mai 2012 – II ZR 233/10 [unter B II 2 b]) – Anforderungen des § 355 BGB a.F. nicht genügt. Denn die Beklagte, die für die Frage des Beginns der Widerrufsfrist die Darlegungs- und Beweislast trifft (§ 355 Abs. 2 S. 4 BGB a.F., nunmehr § 361 Abs. 3 BGB), hat keine Tatsachen vorgetragen aus denen sich ergibt, dass angesichts der maßgeblichen Umstände des konkreten Vertragsschlusses (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 27. Februar 2015 – 17 U 125/14, bei juris Rn. 6) für den Verbraucher kein Missverständnis hinsichtlich des Beginns der Widerrufsfrist auftreten konnte. All dies ändert aber nichts daran, dass die dem Zedenten zu dem Darlehensvertrag erteilte Belehrung ordnungsgemäß war und die ihm am gleichen Tag erteilte weitere Widerrufsbelehrung nicht geeignet war, die Ordnungsgemäßheit der zu dem Darlehensvertrag erteilten Belehrung in Zweifel zu ziehen. Denn die weitere Widerrufsbelehrung betraf ausdrücklich nur die Sicherheitenbestellung, weshalb sie ein unbefangener Verbraucher nur auf sie und nicht auf den Darlehensvertrag bezieht.
37III.
38Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 und 2 ZPO.
39Streitwert: € 10.909,26.
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Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
Eine Forderung kann von dem Gläubiger durch Vertrag mit einem anderen auf diesen übertragen werden (Abtretung). Mit dem Abschluss des Vertrags tritt der neue Gläubiger an die Stelle des bisherigen Gläubigers.
(1) Dem Darlehensnehmer steht bei einem Verbraucherdarlehensvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(2) Ein Widerrufsrecht besteht nicht bei Darlehensverträgen,
- 1.
die einen Darlehensvertrag, zu dessen Kündigung der Darlehensgeber wegen Zahlungsverzugs des Darlehensnehmers berechtigt ist, durch Rückzahlungsvereinbarungen ergänzen oder ersetzen, wenn dadurch ein gerichtliches Verfahren vermieden wird und wenn der Gesamtbetrag (Artikel 247 § 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche) geringer ist als die Restschuld des ursprünglichen Vertrags, - 2.
die notariell zu beurkunden sind, wenn der Notar bestätigt, dass die Rechte des Darlehensnehmers aus den §§ 491a und 492 gewahrt sind, oder - 3.
die § 504 Abs. 2 oder § 505 entsprechen.
(3) Bei Immobiliar-Verbraucherdarlehensverträgen ist dem Darlehensnehmer in den Fällen des Absatzes 2 vor Vertragsschluss eine Bedenkzeit von zumindest sieben Tagen einzuräumen. Während des Laufs der Frist ist der Darlehensgeber an sein Angebot gebunden. Die Bedenkzeit beginnt mit der Aushändigung des Vertragsangebots an den Darlehensnehmer.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
Ist ein Teil eines Rechtsgeschäfts nichtig, so ist das ganze Rechtsgeschäft nichtig, wenn nicht anzunehmen ist, dass es auch ohne den nichtigen Teil vorgenommen sein würde.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen sich der Verbraucher zu der Zahlung eines Preises verpflichtet.
(1a) Die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels sind auch auf Verbraucherverträge anzuwenden, bei denen der Verbraucher dem Unternehmer personenbezogene Daten bereitstellt oder sich hierzu verpflichtet. Dies gilt nicht, wenn der Unternehmer die vom Verbraucher bereitgestellten personenbezogenen Daten ausschließlich verarbeitet, um seine Leistungspflicht oder an ihn gestellte rechtliche Anforderungen zu erfüllen, und sie zu keinem anderen Zweck verarbeitet.
(2) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist nur § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 auf folgende Verträge anzuwenden:
- 1.
notariell beurkundete Verträge - a)
über Finanzdienstleistungen, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen werden, - b)
die keine Verträge über Finanzdienstleistungen sind; für Verträge, für die das Gesetz die notarielle Beurkundung des Vertrags oder einer Vertragserklärung nicht vorschreibt, gilt dies nur, wenn der Notar darüber belehrt, dass die Informationspflichten nach § 312d Absatz 1 und das Widerrufsrecht nach § 312g Absatz 1 entfallen,
- 2.
Verträge über die Begründung, den Erwerb oder die Übertragung von Eigentum oder anderen Rechten an Grundstücken, - 3.
Verbraucherbauverträge nach § 650i Absatz 1, - 4.
(weggefallen) - 5.
(weggefallen) - 6.
Verträge über Teilzeit-Wohnrechte, langfristige Urlaubsprodukte, Vermittlungen und Tauschsysteme nach den §§ 481 bis 481b, - 7.
Behandlungsverträge nach § 630a, - 8.
Verträge über die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs, die am Wohnsitz, am Aufenthaltsort oder am Arbeitsplatz eines Verbrauchers von einem Unternehmer im Rahmen häufiger und regelmäßiger Fahrten geliefert werden, - 9.
Verträge, die unter Verwendung von Warenautomaten und automatisierten Geschäftsräumen geschlossen werden, - 10.
Verträge, die mit Betreibern von Telekommunikationsmitteln mit Hilfe öffentlicher Münz- und Kartentelefone zu deren Nutzung geschlossen werden, - 11.
Verträge zur Nutzung einer einzelnen von einem Verbraucher hergestellten Telefon-, Internet- oder Telefaxverbindung, - 12.
außerhalb von Geschäftsräumen geschlossene Verträge, bei denen die Leistung bei Abschluss der Verhandlungen sofort erbracht und bezahlt wird und das vom Verbraucher zu zahlende Entgelt 40 Euro nicht überschreitet, und - 13.
Verträge über den Verkauf beweglicher Sachen auf Grund von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen oder anderen gerichtlichen Maßnahmen.
(3) Auf Verträge über soziale Dienstleistungen, wie Kinderbetreuung oder Unterstützung von dauerhaft oder vorübergehend hilfsbedürftigen Familien oder Personen, einschließlich Langzeitpflege, sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur folgende anzuwenden:
- 1.
die Definitionen der außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträge und der Fernabsatzverträge nach den §§ 312b und 312c, - 2.
§ 312a Absatz 1 über die Pflicht zur Offenlegung bei Telefonanrufen, - 3.
§ 312a Absatz 3 über die Wirksamkeit der Vereinbarung, die auf eine über das vereinbarte Entgelt für die Hauptleistung hinausgehende Zahlung gerichtet ist, - 4.
§ 312a Absatz 4 über die Wirksamkeit der Vereinbarung eines Entgelts für die Nutzung von Zahlungsmitteln, - 5.
§ 312a Absatz 6, - 6.
§ 312d Absatz 1 in Verbindung mit Artikel 246a § 1 Absatz 2 und 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche über die Pflicht zur Information über das Widerrufsrecht und - 7.
§ 312g über das Widerrufsrecht.
(4) Auf Verträge über die Vermietung von Wohnraum sind von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur die in Absatz 3 Nummer 1 bis 7 genannten Bestimmungen anzuwenden. Die in Absatz 3 Nummer 1, 6 und 7 genannten Bestimmungen sind jedoch nicht auf die Begründung eines Mietverhältnisses über Wohnraum anzuwenden, wenn der Mieter die Wohnung zuvor besichtigt hat.
(5) Bei Vertragsverhältnissen über Bankdienstleistungen sowie Dienstleistungen im Zusammenhang mit einer Kreditgewährung, Versicherung, Altersversorgung von Einzelpersonen, Geldanlage oder Zahlung (Finanzdienstleistungen), die eine erstmalige Vereinbarung mit daran anschließenden aufeinanderfolgenden Vorgängen oder eine daran anschließende Reihe getrennter, in einem zeitlichen Zusammenhang stehender Vorgänge gleicher Art umfassen, sind die Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur auf die erste Vereinbarung anzuwenden. § 312a Absatz 1, 3, 4 und 6 ist daneben auf jeden Vorgang anzuwenden. Wenn die in Satz 1 genannten Vorgänge ohne eine solche Vereinbarung aufeinanderfolgen, gelten die Vorschriften über Informationspflichten des Unternehmers nur für den ersten Vorgang. Findet jedoch länger als ein Jahr kein Vorgang der gleichen Art mehr statt, so gilt der nächste Vorgang als der erste Vorgang einer neuen Reihe im Sinne von Satz 3.
(6) Von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels ist auf Verträge über Versicherungen sowie auf Verträge über deren Vermittlung nur § 312a Absatz 3, 4 und 6 anzuwenden.
(7) Auf Pauschalreiseverträge nach den §§ 651a und 651c sind von den Vorschriften dieses Untertitels nur § 312a Absatz 3 bis 6, die §§ 312i, 312j Absatz 2 bis 5 und § 312m anzuwenden; diese Vorschriften finden auch Anwendung, wenn der Reisende kein Verbraucher ist. Ist der Reisende ein Verbraucher, ist auf Pauschalreiseverträge nach § 651a, die außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden sind, auch § 312g Absatz 1 anzuwenden, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertragsschluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden.
(8) Auf Verträge über die Beförderung von Personen ist von den Vorschriften der Kapitel 1 und 2 dieses Untertitels nur § 312a Absatz 1 und 3 bis 6 anzuwenden.
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Über die Vorschriften dieses Untertitels hinaus bestehen keine weiteren Ansprüche gegen den Verbraucher infolge des Widerrufs.
(2) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf, soweit nicht ein anderes bestimmt ist, nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden, soweit nichts anderes bestimmt ist, auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(3) Ist der Beginn der Widerrufsfrist streitig, so trifft die Beweislast den Unternehmer.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.