Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. März 2015 - 4b O 5/15
Tenor
Der Beschluss vom 16.01.2015 wird hinsichtlich der Kostenentscheidung (Ziffer III. des Beschlusstenors) dahingehend geändert, dass die Kosten des Verfahrens der Verfügungsklägerin auferlegt werden.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Verfügungsklägerin darf die Zwangsvollstreckung der Verfügungsbeklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Verfügungsbeklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
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Tatbestand
3Die Parteien stehen im Wettbewerb bei der Vergabe von Lizenzen für geschützte Fußbodentechnologien (Flooring), u.a. im Bereich der leimfreien Verlegung von Fußbodenpaneelen, von so genanntem Klick-Laminat.
4Die Verfügungsklägerin ist innerhalb der UNILIN-Gruppe alleinzuständig und berechtigt zur Lizenzvergabe an Patenten, die eine Klick-Technologie namens „UNICLIC“ betreffen, darunter das europäische Patent C . Die Verfügungsbeklagte zu 1), deren Geschäftsführer der Verfügungsbeklagte zu 2) ist, bietet ebenfalls Technologien für leimfrei verlegbare Hartbodenbeläge unter der Bezeichnung „Unique click system“ an und positioniert sich auf diesem Markt als Lizenzgeberin.
5Am 12.01.2015 veröffentlichten die Verfügungsbeklagten auf ihrer Internetseite eine Mitteilung, nach welcher die Verfügungsbeklagte zu 1) Nichtigkeitsklage gegen B Basispatent EP A erhoben habe.
6Daraufhin hat die Verfügungsklägerin beantragt, den Verfügungsbeklagten im Wege einer einstweiligen Verfügung zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu behaupten, die Verfügungsbeklagte zu 1) habe Nichtigkeitsklage gegen B Patent EP A erhoben ohne zugleich klarzustellen, dass diese Klage lediglich den niederländischen Teil des EP A betrifft.
7Mit Beschluss vom 16.01.2015 hat die Kammer antragsgemäß die einstweilige Verfügung erlassen und den Verfügungsbeklagten unter Ziffer III. des Beschlusstenors die Kosten des Verfahrens auferlegt.
8Die Verfügungsklägerin ließ den Verfügungsbeklagten die einstweilige Verfügung am 19.01.2015 per Gerichtsvollzieher zustellen.
9Die Verfügungsbeklagten haben daraufhin am 29.01.2015 Kostenwiderspruch eingelegt und beantragen,
10die einstweilige Verfügung des Landgerichts Düsseldorf vom 16.01.2015, Az. 4b O 5/15 hinsichtlich der Kostenentscheidung abzuändern und
11die Kosten des Rechtsstreits der Verfügungsklägerin aufzuerlegen.
12Im Übrigen hat sie die einstweilige Verfügung als endgültige und verbindliche Regelung anerkannt und auf ihre Rechte aus den §§ 924, 926, 927 ZPO mit Ausnahme künftiger Umstände, die einem rechtskräftigen Hauptsachetitel entgegengesetzt werden können, verzichtet.
13Die Verfügungsklägerin hat dazu keine weitere Stellungnahme abgegeben.
14Entscheidungsgründe
15Der Verfügungsklägerin waren auf den Kostenwiderspruch die Kosten des Verfügungsverfahrens gemäß § 93 ZPO aufzuerlegen. Die Verfügungsbeklagten haben keine Veranlassung zur Inanspruchnahme gerichtlicher Hilfe in Form des Verfügungsverfahrens gegeben und den geltend gemachten Anspruch nach Zustellung der einstweiligen Verfügung sofort anerkannt.
16Veranlassung zur Klageerhebung im Sinne von 93 ZPO ist dann gegeben, wenn Tatsachen vorliegen, die im Kläger vernünftigerweise die Überzeugung oder Vermutung hervorrufen mussten, er werde ohne Klage nicht zu seinem Recht kommen. Im Anerkenntnis des Unterlassungsanspruchs ist diese Folgerung nicht ohne weiteres mit inbegriffen. Der Verletzte muss daher in der Regel vor Erhebung der Unterlassungsklage – oder im vorliegenden Fall: vor dem Einreichen eines Antrags auf Erlass einer Unterlassungsverfügung – den Verletzer verwarnen, wenn er für den Fall des sofortigen Anerkenntnisses der Kostenfolge des § 93 ZPO entgehen will (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 163 m.w.N.). Demnach hat die Verfügungsklägerin im vorliegenden Fall die Kosten zu tragen, weil eine vorherige Abmahnung der Verfügungsbeklagten unstreitig nicht erfolgte.
17Die Abmahnung war auch nicht entbehrlich. Die vorherige Verwarnung ist entbehrlich, wenn sie für den Verletzten unzumutbar ist. Das ist noch nicht dann der Fall, wenn sich die Rechtsverletzung aus Sicht des Klägers oder Antragstellers als vorsätzlich begangen darstellt. Ebenso wenig kommt es darauf an, ob die vorherige Abmahnung Erfolg versprechend ist. Unzumutbarkeit ist vielmehr nur gegeben, wenn die mit einer vorherigen Abmahnung notwendig verbundene Verzögerung unter Berücksichtigung der gerade im konkreten Fall gegebenen außergewöhnlichen Eilbedürftigkeit schlechthin nicht mehr hinnehmbar ist, etwa um einen besonderen Schaden von dem Kläger abzuwenden oder sich dem Kläger bei objektiver Sicht der Eindruck geradezu aufdrängen musste, der Verletzer baue auf die grundsätzliche Abmahnpflicht und wolle sich diese zunutze machen, um mindestens eine Zeit lang ungestört die Verletzungshandlungen begehen zu können und sich gegebenenfalls nach damit erzieltem wirtschaftlichen Erfolg unter Übernahme vergleichsweise niedriger Abmahnkosten zu unterwerfen (Benkard/Rogge/Grabinski, PatG 10. Aufl.: § 139 PatG Rn 163 m.w.N.).
18Nach diesen Grundsätzen war der Verfügungsklägerin eine vorherige Abmahnung der Antragsgegnerin zumutbar. Dies gilt auch im Hinblick darauf, dass die angegriffene Äußerung erst am 12.01.2015 veröffentlicht wurde und die Verfügungsklägerin die Zustellung einer einstweiligen Verfügung erkennbar noch auf der vom 17. bis zum 20.01.2015 stattfindenden Messe Domotex in Hannover bewerkstelligen wollte, um zum einen vergleichbare Äußerungen der Verfügungsbeklagten auf der Messe Domotex zu verhindern und zum anderen Zustellungsschwierigkeiten im Ausland zu vermeiden. Die Verfügungsklägerin entdeckte die streitgegenständliche Äußerung spätestens am 13.01.2014 (vgl. den Ausdruck der als Anlage rop4 vorgelegten Internetseite vom selben Tage). Vor dem Hintergrund ist weder vorgetragen, noch anderweitig ersichtlich, dass es der Verfügungsklägerin nicht möglich war, den Verfügungsbeklagten eine Abmahnung zukommen zu lassen, bevor sie den Erlass der einstweiligen Verfügung beantragte. Insofern ist anerkannt, dass in Abhängigkeit von den Umständen des Einzelfalls auch eine sehr kurz bemessene Unterwerfungsfrist, unter Umständen sogar von wenigen Stunden, noch als angemessen angesehen werden kann. Im Streitfall wäre es zumutbar und auch ausreichend gewesen, die Verfügungsbeklagten spätestens zu Beginn der Messe Domotex mit einer Unterwerfungsfrist von wenigen Stunden auf dieser Messe abzumahnen, wenn es der Verfügungsklägerin nicht möglich gewesen sein sollte, den Verfügungsbeklagten bereits vor der Messe eine entsprechende Abmahnung mit einer Unterwerfungsfrist von ein oder zwei Tagen zukommen zu lassen. In beiden Fällen hätte immer noch kurzfristig gerichtliche Hilfe in Anspruch genommen und der Erlass der einstweiligen Verfügung beantragt werden können.
19Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 708 Nr. 6, 711 ZPO.
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(1) Gegen den Beschluss, durch den ein Arrest angeordnet wird, findet Widerspruch statt.
(2) Die widersprechende Partei hat in dem Widerspruch die Gründe darzulegen, die sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will. Das Gericht hat Termin zur mündlichen Verhandlung von Amts wegen zu bestimmen. Ist das Arrestgericht ein Amtsgericht, so ist der Widerspruch unter Angabe der Gründe, die für die Aufhebung des Arrestes geltend gemacht werden sollen, schriftlich oder zum Protokoll der Geschäftsstelle zu erheben.
(3) Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht gehemmt. Das Gericht kann aber eine einstweilige Anordnung nach § 707 treffen; § 707 Abs. 1 Satz 2 ist nicht anzuwenden.
(1) Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag ohne mündliche Verhandlung anzuordnen, dass die Partei, die den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu erheben habe.
(2) Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Aufhebung des Arrestes durch Endurteil auszusprechen.
(1) Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens zur Sicherheitsleistung die Aufhebung des Arrestes beantragt werden.
(2) Die Entscheidung ist durch Endurteil zu erlassen; sie ergeht durch das Gericht, das den Arrest angeordnet hat, und wenn die Hauptsache anhängig ist, durch das Gericht der Hauptsache.
Hat der Beklagte nicht durch sein Verhalten zur Erhebung der Klage Veranlassung gegeben, so fallen dem Kläger die Prozesskosten zur Last, wenn der Beklagte den Anspruch sofort anerkennt.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.