Landgericht Düsseldorf Beschluss, 24. Feb. 2015 - 4a O 373/06 ZV
Gericht
Tenor
I. Die Schuldner werden durch ein Zwangsgeld von jeweils EUR 7.500,00 Euro, ersatzweise 1 Tag Zwangshaft für je EUR 2.500,00, wobei die Zwangshaft im Hinblick auf die Schuldnerinnen zu 1) und zu 2) jeweils am Schuldner zu 3) zu vollziehen ist, dazu angehalten, der Gläubigerin entsprechend des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1/14) Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen.
II. Das jeweilige Zwangsmittel darf nicht vor Ablauf von drei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses an den jeweiligen Schuldner vollstreckt werden.
III. Die Kosten der Zwangsvollstreckungsverfahren tragen die Schuldner.
IV. Der Gegenstandswert für das Zwangsvollstreckungsverfahren gegen jeden der Schuldner wird auf jeweils EUR 300.000,000 festgesetzt.
1
G r ü n d e
3I.
4Auf die Klage der Gläubigerin hin verurteilte das Oberlandesgericht Düsseldorf mit Urteil vom 27.02.2014, Az. I-15 U 1/14, (Anlage G1) die Schuldner wegen der Verletzung des deutschen Teils des Europäischen Patents EP A durch Herstellung und Vertrieb von bestimmten Ölheizkesseln (im Folgenden: angegriffene Ausführungsformen) u.a. zur Unterlassung und Rechnungslegung. In dem Tenor des Urteils heißt es:
5„A. (…)
6I. Die Beklagten werden verurteilt,
71. es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung vom Gericht festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €‚ ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, im Wiederholungsfalle Ordnungshaft bis zu 2 Jahren, wobei die Ordnungshaft hinsichtlich der Beklagten zu 1, an dem Geschäftsführer ihrer persönlich haftenden Gesellschafterin und hinsichtlich der Beklagten zu 2. an ihrem Geschäftsführer zu vollziehen ist, zu unterlassen,
8mit einem Brenner ausgerüstete Heizkessel, mit einem einen Kesselraum umhüllenden Gehäuse, einem mantelförmigen Wärmetauscher, welcher den Kesselraum in eine Brennkammer und eine Abgaskammer aufteilt, und über die Mantelfläche verteilt Durchlässe für heiße Verbrennungsgase aufweist, einem in der Brennkammer angeordneten Brennerkopf, welcher ein Flammrohr mit einer axialen Flammöffnung aufweist, und in Abstand von der Flammöffnung einem Flammenumlenkteil,
9in der Bundesrepublik Deutschland herzustellen, anzubieten, in Verkehr zu bringen oder, zu gebrauchen oder zu den genannten Zwecken einzuführen oder zu besitzen,
10wenn das Flammenumlenkteil derart ausgebildet ist, dass die Flamme in den Raum zwischen Flammrohr und Wärmetauscher umgelenkt wird, und dass die Durchlässe für heiße Verbrennungsgase auf die ganze Länge der Brennkammer verteilt angeordnet sind;
112. der Klägerin unter Vorlage eines einheitlichen, geordneten Verzeichnisses über den Umfang der zu 1. bezeichneten und seit dem 12.02.2000 begangenen Handlungen Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen, und zwar unter Angabe der einzelnen Lieferungen unter Nennung
12a) der Herstellungsmengen und -zeiten, der Menge der erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie der Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer,
13b) der einzelnen Lieferungen, aufgeschlüsselt nach Liefermengen, -zeiten und -preisen und Typenbezeichnungen sowie der Namen und Anschriften der gewerblichen Abnehmer,
14c) der einzelnen Angebote, aufgeschlüsselt nach Angebotsmengen, -zeiten und, -preisen und Typenbezeichnungen sowie den Namen und Anschriften der gewerblichen Angebotsempfänger,
15d) der betriebenen Werbung, aufgeschlüsselt nach Werbeträgern, deren Auflagenhöhe, Verbreitungszeitraum und Verbreitungsgebiet
16e) der nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten und des erzielten Gewinns,
17wobei von den Beklagten zu 2. und 3. sämtliche Auskünfte und von allen Beklagten die Auskünfte zu e) nur für die Zeit ab dem 06.01.2002 zu erteilen sind und
18wobei den Beklagten vorbehalten bleibt, die Namen und Anschriften der nicht gewerblichen Abnehmer sowie der Angebotsempfänger statt der Klägerin einem von der Klägerin zu bezeichnenden, ihr gegenüber zur Verschwiegenheit verpflichteten vereidigten Wirtschaftsprüfer mitzuteilen sofern die Beklagten dessen Kosten tragen und ihn ermächtigen und verpflichten, der Klägerin auf konkrete Anfrage mitzuteilen, ob ein bestimmter Abnehmer oder Angebotsempfänger in der Aufstellung enthalten ist.“
19Die Revision wurde vom OLG Düsseldorf nicht zugelassen. Hiergegen wehren sich die Schuldner mit einer Nichtzulassungsbeschwerde, über die der Bundesgerichtshof noch nicht entschieden hat.
20Das Urteil wurde vom OLG Düsseldorf für vorläufig vollstreckbar erklärt, wobei den Schuldnern nachgelassen wurde, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 3.000.000,00 abzuwenden, falls nicht die Gläubigerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Schuldner leisteten die zur Abwendung der Zwangsvollstreckung erforderliche Sicherheit. Daraufhin leistete die Gläubigerin zur Wiederstellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit Sicherheit in Höhe von EUR 3.000.000,00 durch eine Bürgschaft der Deutschen Bank AG (Anlage G3), die sie den Prozessbevollmächtigten der Schuldner zustellen ließ.
21Mit Schreiben vom 03.07.2014 forderte die Gläubigerin die Schuldner zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung auf. Nachdem die Schuldner bis zum 11.09.2014 keine Auskunft erteilt oder Rechnung gelegt hatten, stellte die Gläubigerin den hier streitgegenständlichen Zwangsmittelantrag. Im Zwangsmittelverfahren erteilten die Schuldner mit Schriftsatz vom 12.11.2014 erstmals Auskunft, die sie im Schriftsatz vom 13.02.2015 ergänzte.
22Die Gläubigerin trägt vor, die Auskunft sei unvollständig und zudem unrichtig. Es fehlten die Namen und Anschriften der Lieferanten, eine Erklärung, welcher Abnehmer jeweils welche Menge der angegriffenen Ausführungsformen abgenommen hat und eine aufgeschlüsselte, hinreichende Berechnung der Gestehungskosten. Die von den Schuldnern genannten Zahlen seien zudem nicht plausibel, was sich durch einen Vergleich mit den für die Schweiz vorgelegten Zahlen zeige. Darüber hinaus sei die Auskunft zu spät erfolgt. Auch hinsichtlich des erledigt erklärten Teils des Antrages sei dieser ursprünglich zulässig und begründet gewesen.
23Die Gläubigerin hat ihren Zwangsmittelantrag im Hinblick auf den Tenor A.I.2.c) und A.I.2.d) für erledigt erklärt (Bl. 34 GA). Dieser Erledigungserklärung haben sich die Schuldner mit Schriftsatz vom 13.02.2015 (Bl. 40 GA) angeschlossen.
24Die Gläubigerin beantragt:
25Gegen die Schuldner wird wegen Nichtvornahme der Auskunft gemäß Tenor Nr. 2 des Urteils des OLG Düsseldorf vom 27. Februar 2014 (Az. I-15 U 1/14) ein Zwangsgeld festgesetzt, und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, Zwangshaft.
26Die Schuldner beantragen,
27die Zwangsmittelanträge zurückzuweisen.
28Sie sind der Ansicht, die Gläubigerin habe keinen Anspruch auf Auskunft darüber, welche Anzahl auf welchen Abnehmer entfallen ist. Die Angaben zu den Gestehungskosten seien so ausreichend vollständig. Die Schuldner tragen weiter vor, die vorgelegten Zahlen seien auch zutreffend. Bei den angegriffenen Ausführungsformen handele es sich um Nischenprodukte, mit denen kein Gewinn erzielt worden sei. Die Schuldner hätten diese trotz Verlusten in ihrem Produktprogramm belassen, um als Komplettanbieter am Markt wahrgenommen zu werden. Aufgrund der Besonderheiten des Schweizer Marktes könnten die dortigen Zahlen nicht auf Deutschland übertragen werden.
29Ergänzend wird auf den gesamten Akteninhalt Bezug genommen.
30II.
31Der zulässige Antrag auf Festsetzung eines Zwangsgeldes nach § 888 ZPO gegen die Schuldner hat in der Sache überwiegend Erfolg. Die Schuldner haben bislang weder ordnungsgemäß Auskunft erteilt, noch Rechnung gelegt.
321.
33Die allgemeinen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung liegen vor. Die Gläubigerin ist im Besitz eines Vollstreckungstitels auf ihren Namen, nach dessen Inhalt die Schuldnerin ihr wegen einer Verletzung des Klagepatents Auskunft zu erteilen und Rechnung zu legen hat. Dem Gericht liegt eine mit einer Klausel versehene vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27.02.2014 (Az. I-15 U 1/14) vor, welches den Schuldnern zugestellt wurde. Die Gläubigerin hat auch die zur Wiederherstellung der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils erforderliche Sicherheit durch Stellung einer Bürgschaft geleistet. Die Einwände gegen die übermittelte Bürgschaft haben die Schuldner nicht mehr aufrecht erhalten (Bl. 41 Abs. 2 GA).
342.
35Der Antrag auf Verhängung von Zwangsmitteln ist auch begründet, da die bisher erteilte Auskunft unvollständig ist. Zwar greifen nicht alle Beanstandungen der Gläubigerin durch. Solange aber in nur einem auskunftspflichtigen Punkt Angaben fehlen, ist ein Zwangsmittel zu verhängen (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2516).
36a)
37Die Auskunft der Schuldner zu Ziff. A.I.2.b) des Tenors ist unvollständig, da keine Angaben dazu gemacht wurden, welche Stückzahl auf die jeweiligen Abnehmer entfällt. Dies sieht der Tenor aber vor, was sich auch aus der Urteilsbegründung ergibt. Das vollstreckte Urteil verweist insofern auf § 140b PatG. Entgegen der Auffassung der Schuldner verpflichtet § 140b Abs. 3 PatG den Patentverletzer auch anzugeben, welche Stückzahl auf welchen Abnehmer entfällt (Voß in Fitzner/Lutz/Bodewig, PatRKomm, 4. Aufl. 2012, § 140b PatG Rn. 31; Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 1288; Voß/Kühnen in Schulte, PatG, 9. Aufl. 2014, § 140b Rn. 34; Busse/Kaess, 7. Aufl. 2013, § 140b PatG Rn. 19; so auch BGH, GRUR 2002, 709, 712 – Entfernen der Herstellungsnummer III – zum insofern gleichlautenden § 19 MarkenG). § 140b PatG soll dem Patentinhaber nicht nur die Quelle der Rechtsverletzung offenlegen, sondern ihm auch die Beurteilung des Umfangs der von dieser Quelle ausgehenden Verletzungshandlungen ermöglichen.
38Neben der Menge der jeweils an die verschiedenen Abnehmer gelieferten angegriffenen Ausführungsformen sind auch die Typenbezeichnungen (mit Mengen) anzugeben. Falls die Gläubigerin mit „Identifikationsnummer“ eine über die Typenbezeichnung herausgehende Information verlangt, so besteht insoweit kein Auskunftsanspruch.
39b)
40Auch im Hinblick auf Ziff. A.I.2.e) des Tenors haben die Schuldner nicht vollständig Rechnung gelegt. Hiernach muss die Gläubigerin auch Auskunft über die „nach den einzelnen Kostenfaktoren aufgeschlüsselten Gestehungskosten“ erteilen. Diese Angaben müssen in einer Weise spezifiziert sein, die es dem Gläubiger ermöglicht, sie auf Schlüssigkeit zu überprüfen und zumindest stichprobenweise zu verifizieren (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2503). Bei möglicherweise vom Gewinn abzuziehenden Kosten sind die Angaben in einer solchen Weise darzustellen und zu erläutern, dass der Gläubiger beurteilen kann, ob und in welchem Umfang die Kostenpositionen den angegriffenen Ausführungsformen zuzurechnen sind.
41Diesen Anforderungen sind die Schuldner in Bezug auf die Fertigungskosten nicht ausreichend nachgekommen. Aus der Rechnungslegung (S. 9 f. Anlage 5 zur Rechnungslegung) geht nur der Betrag von EUR 5.880.124,00 für die Fertigungskosten hervor, der sich aus den Fertigungszeiten multipliziert mit dem Fertigungsstundensatz ergeben soll. Jedoch werden weder die Fertigungszeiten noch der Fertigungsstundensatz quantifiziert. Vielmehr zählen die Schuldner nur verschiedene Positionen im Rahmen des Fertigungsstundensatzes auf, ohne dass den einzelnen Kostenpositionen ein Betrag zugeordnet wird.
42Auch die „Ergänzung zur Stellungnahme“ vom 12.02.2015 der Wirtschaftsprüfer der Schuldner führt nicht zu einer ausreichenden Rechnungslegung. Hierin werden nur beispielshaft für das Jahr 2006 Zahlen für verschiedene Positionen im Rahmen der Fertigungskosten angegeben. Zwar wird nunmehr auch eine Fertigungszeit angegeben, unklar ist aber, wie diese Zahl zustande kommt. Ebenso kann aus der Auskunft nicht nachvollzogen werden, wie sich aus den (Einzel-) Werten die Summe von EUR 5.880.124,00 an Fertigungskosten ergibt.
43c)
44Die weitergehenden Beanstandungen der Gläubigerin greifen dagegen nicht durch. Unter Berücksichtigung der Erläuterungen im Schriftsatz der Schuldner vom 13.02.2015 haben die Schuldner alle nach Ziff. A.I.2.a) des Tenors geschuldeten Auskünfte erteilt. In Anlage 1 zur Rechnungslegung (= Anlage G7) sind alle „Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer“ benannt. Dies war bis 2007 ausschließlich die Schuldnerin zu 1) und ab 2008 ausschließlich die Schuldnerin zu 2) als jeweilige Herstellerin. Deren Anschriften sind ebenso wie die Herstellungsmengen, welche nach Typenbezeichnung und Jahren geordnet sind, in Anlage G7 angegeben. Damit ist auch klar, wie viele angegriffene Ausführungsformen jeweils von welchem Unternehmen hergestellt worden sind.
45Über die Typenbezeichnung herausgehende „Identifikationsnummern“, wie sie die Gläubigerin verlangt, müssen nicht angegeben werden. Die Schuldner haben ferner für das Jahr 2000 eine Nullauskunft bestätigt, so dass auch insoweit keine Auskünfte fehlen.
463.
47Aufgrund der von der Gläubigerin behaupteten mangelnden Richtigkeit der Auskunft ist vorliegend kein Zwangsmittel zu verhängen. Die Zwangsmittel des § 888 ZPO dienen der Erzwingung einer vollständigen Auskunft. Soweit die behauptete Unrichtigkeit nicht auf der Unvollständigkeit der Auskunft beruht, ist dagegen zur Erzwingung der Richtigkeit die Bekräftigung durch eidesstattliche Versicherung nach § 259 Abs. 2 BGB einschlägig (Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2520).
48a)
49Ein solcher Fall liegt im Hinblick auf die Stückzahlen vor. Die Schuldnerin hält die angegebenen Zahlen für unzutreffend zu gering, ohne dies auf unvollständige Angaben zu stützen. Darüber hinaus sind die Ausführungen der Gläubigerin nicht ausreichend, um den Verdacht der Unrichtigkeit aufgrund von unvollständigen Angaben zu begründen. Der Vergleich zu den Verkäufen in der Schweiz alleine rechtfertigt solche Zweifel nicht, da – wie die Schuldner näher dargelegt haben – zwischen dem deutschen und den Schweizer Markt Unterschiede bestehen, die sich in verschiedenen Verkaufsanteilen niederschlagen.
50b)
51Soweit die Gläubigerin den Gewinn (bzw. den Verlust) der Schuldner mit den angegriffenen Ausführungsformen kritisiert, ist das – soweit es die oben erörterten Auskünfte angeht – eine Frage der Vollständigkeit und nicht der Richtigkeit der Auskunft. Denn in dieser Hinsicht geht es um die Frage, ob über die Gestehungskosten vollständig Auskunft erteilt wurde. Soweit die Schuldnerin eine „reine Unrichtigkeit“ der Angaben geltend macht, wäre dies eine Frage des § 259 Abs. 2 BGB nicht des § 888 ZPO.
524.
53Die Kammer hält Zwangsgelder in der angegebenen Höhe für erforderlich, aber auch ausreichend, um die Schuldner jeweils zur nunmehr ergänzenden Auskunft und Rechnungslegung anzuhalten. Ersatzweise war die gesetzlich vorgesehene Zwangshaft gegen ihren für die vollständige Auskunftserteilung und Rechnungslegung verantwortlichen gesetzlichen Vertreter anzuordnen. Vor dem Hintergrund des Umfangs der fehlenden Daten erscheint ein Zwangsgeld von jeweils EUR 7.500,00 angemessen (vgl. Kühnen, Hdb. der Patentverletzung, 7. Aufl. 2014, Rn. 2516). Bei der Bemessung wurde auch berücksichtigt, dass die Schuldner nach nunmehr über 7 Monaten keine vollständige Auskunft erteilt haben. Ein höherer Zwangsgeldbetrag war nicht festzusetzen, da der Antrag der Gläubigerin zum Teil ohne Erfolg blieb.
54Innerhalb der unter Ziffer II. des Entscheidungstenors eingeräumten Nachholfrist haben die Schuldner Gelegenheit, die noch ausstehenden Angaben unter Berücksichtigung der vorstehenden Ausführungen nachzuholen und auf diese Weise die Vollstreckung des Zwangsmittels zu vermeiden.
555.
56Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 891 S. 3, 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. Das Unterliegen der Gläubigerin in Bezug auf die Ziff. A.I.2.a) des Tenors ist verhältnismäßig geringfügig.
57Soweit die Parteien das Verfahren übereinstimmend für erledigt erklärt haben, tragen ebenfalls die Schuldner die Kosten des Verfahrens nach §§ 891 S. 3, 91a Abs. 1 S. 1 ZPO. § 91a ZPO ist auch im Zwangsmittelverfahren anwendbar (Zöller/Vollkommer, 30. Aufl. 2014, § 91a Rn. 58). Unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes entspricht es billigem Ermessen, den Schuldnern auch hinsichtlich des erledigt erklärten Teils die Kosten aufzuerlegen. Denn bei Einleitung des Zwangsmittelverfahrens hatten die Schuldner trotz Ablauf einer ausreichenden Frist zur Erfüllung ihrer Verpflichtungen aus dem Urteil des OLG Düsseldorf noch keine Auskünfte erteilt. Die Gläubigerin hatte die Schuldner mit Schreiben vom 03.07.2014 (Anlage G2) zur Auskunftserteilung und Rechnungslegung aufgefordert sowie ferner die Vollstreckungsvoraussetzungen erfüllt. Dagegen erfolgte die Rechnungslegung (soweit der erledigt erklärte Teil betroffen ist) erst mit Schriftsatz vom 12.11.2014, nachdem die Gläubigerin das Zwangsmittelverfahren mit Schriftsatz vom 11.09.2014 eingeleitet hatte.
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(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung kann den Verletzer in den Fällen der §§ 14, 15 und 17 auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg von widerrechtlich gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen in Anspruch nehmen.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Ware in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Waren oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Waren oder Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Waren sowie über die Preise, die für die betreffenden Waren oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, ist er dem Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Wer entgegen den §§ 9 bis 13 eine patentierte Erfindung benutzt, kann von dem Verletzten auf unverzügliche Auskunft über die Herkunft und den Vertriebsweg der benutzten Erzeugnisse in Anspruch genommen werden.
(2) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung oder in Fällen, in denen der Verletzte gegen den Verletzer Klage erhoben hat, besteht der Anspruch unbeschadet von Absatz 1 auch gegen eine Person, die in gewerblichem Ausmaß
- 1.
rechtsverletzende Erzeugnisse in ihrem Besitz hatte, - 2.
rechtsverletzende Dienstleistungen in Anspruch nahm, - 3.
für rechtsverletzende Tätigkeiten genutzte Dienstleistungen erbrachte oder - 4.
nach den Angaben einer in Nummer 1, 2 oder Nummer 3 genannten Person an der Herstellung, Erzeugung oder am Vertrieb solcher Erzeugnisse oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen beteiligt war,
(3) Der zur Auskunft Verpflichtete hat Angaben zu machen über
- 1.
Namen und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderer Vorbesitzer der Erzeugnisse oder der Nutzer der Dienstleistungen sowie der gewerblichen Abnehmer und Verkaufsstellen, für die sie bestimmt waren, und - 2.
die Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Erzeugnisse sowie über die Preise, die für die betreffenden Erzeugnisse oder Dienstleistungen bezahlt wurden.
(4) Die Ansprüche nach den Absätzen 1 und 2 sind ausgeschlossen, wenn die Inanspruchnahme im Einzelfall unverhältnismäßig ist.
(5) Erteilt der zur Auskunft Verpflichtete die Auskunft vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch oder unvollständig, so ist er dem Verletzten zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(6) Wer eine wahre Auskunft erteilt hat, ohne dazu nach Absatz 1 oder Absatz 2 verpflichtet gewesen zu sein, haftet Dritten gegenüber nur, wenn er wusste, dass er zur Auskunftserteilung nicht verpflichtet war.
(7) In Fällen offensichtlicher Rechtsverletzung kann die Verpflichtung zur Erteilung der Auskunft im Wege der einstweiligen Verfügung nach den §§ 935 bis 945 der Zivilprozessordnung angeordnet werden.
(8) Die Erkenntnisse dürfen in einem Strafverfahren oder in einem Verfahren nach dem Gesetz über Ordnungswidrigkeiten wegen einer vor der Erteilung der Auskunft begangenen Tat gegen den Verpflichteten oder gegen einen in § 52 Abs. 1 der Strafprozessordnung bezeichneten Angehörigen nur mit Zustimmung des Verpflichteten verwertet werden.
(9) Kann die Auskunft nur unter Verwendung von Verkehrsdaten (§ 3 Nummer 70 des Telekommunikationsgesetzes) erteilt werden, ist für ihre Erteilung eine vorherige richterliche Anordnung über die Zulässigkeit der Verwendung der Verkehrsdaten erforderlich, die von dem Verletzten zu beantragen ist. Für den Erlass dieser Anordnung ist das Landgericht, in dessen Bezirk der zur Auskunft Verpflichtete seinen Wohnsitz, seinen Sitz oder eine Niederlassung hat, ohne Rücksicht auf den Streitwert ausschließlich zuständig. Die Entscheidung trifft die Zivilkammer. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Die Kosten der richterlichen Anordnung trägt der Verletzte. Gegen die Entscheidung des Landgerichts ist die Beschwerde statthaft. Die Beschwerde ist binnen einer Frist von zwei Wochen einzulegen. Die Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bleiben im Übrigen unberührt.
(10) Durch Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 9 wird das Grundrecht des Fernmeldegeheimnisses (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
(1) Wer verpflichtet ist, über eine mit Einnahmen oder Ausgaben verbundene Verwaltung Rechenschaft abzulegen, hat dem Berechtigten eine die geordnete Zusammenstellung der Einnahmen oder der Ausgaben enthaltende Rechnung mitzuteilen und, soweit Belege erteilt zu werden pflegen, Belege vorzulegen.
(2) Besteht Grund zu der Annahme, dass die in der Rechnung enthaltenen Angaben über die Einnahmen nicht mit der erforderlichen Sorgfalt gemacht worden sind, so hat der Verpflichtete auf Verlangen zu Protokoll an Eides statt zu versichern, dass er nach bestem Wissen die Einnahmen so vollständig angegeben habe, als er dazu imstande sei.
(3) In Angelegenheiten von geringer Bedeutung besteht eine Verpflichtung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nicht.
(1) Kann eine Handlung durch einen Dritten nicht vorgenommen werden, so ist, wenn sie ausschließlich von dem Willen des Schuldners abhängt, auf Antrag von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges zu erkennen, dass der Schuldner zur Vornahme der Handlung durch Zwangsgeld und für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, durch Zwangshaft oder durch Zwangshaft anzuhalten sei. Das einzelne Zwangsgeld darf den Betrag von 25 000 Euro nicht übersteigen. Für die Zwangshaft gelten die Vorschriften des Zweiten Abschnitts über die Haft entsprechend.
(2) Eine Androhung der Zwangsmittel findet nicht statt.
(3) Diese Vorschriften kommen im Falle der Verurteilung zur Leistung von Diensten aus einem Dienstvertrag nicht zur Anwendung.
Die nach den §§ 887 bis 890 zu erlassenden Entscheidungen ergehen durch Beschluss. Vor der Entscheidung ist der Schuldner zu hören. Für die Kostenentscheidung gelten die §§ 91 bis 93, 95 bis 100, 106, 107 entsprechend.
(1) Haben die Parteien in der mündlichen Verhandlung oder durch Einreichung eines Schriftsatzes oder zu Protokoll der Geschäftsstelle den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt, so entscheidet das Gericht über die Kosten unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen durch Beschluss. Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(2) Gegen die Entscheidung findet die sofortige Beschwerde statt. Dies gilt nicht, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag nicht übersteigt. Vor der Entscheidung über die Beschwerde ist der Gegner zu hören.