Landgericht Düsseldorf Urteil, 16. Okt. 2015 - 40 O 40/15
Gericht
Tenor
Die Beklagte wird verurteilt,
1. an die Klägerin zu 1)
Euro 1.109,32 nebst 5 % Zinsen seit dem 28.09.2013,
Euro 277,30 nebst 5 % Zinsen seit dem 2.08.2013,
Euro 37.345,68 nebst 5 % Zinsen seit dem 27.08.2013,
2. an die Klägerin zu 2)
Euro 18.594,50 nebst 5 % Zinsen seit dem 04.09.2013,
Euro 1.462,19 nebst 5 % Zinsen seit dem 17.03.2013
zu zahlen.
Die Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten auferlegt.
Die Streithelferin trägt ihre außergerichtlichen Kosten selbst.
Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Die Klägerinnen zu 1) und 2) machen als Transportversicherer verschiedener im Einzelnen noch aufzuführenden Unternehmen aus übergegangenem und abgetretenem Recht ihrer Versicherungsnehmer Ersatz der noch darzulegenden Transportschäden geltend.
3Die Klägerinnen tragen vor, aufgrund der von ihnen an ihre Versicherungsnehmer geleisteten Zahlungen und der von dieser erfolgten Abtretung an sie ergebe sich ihre Aktivlegitimation. Die Abtretung ergebe sich auch konkludent aus der Übersendung sämtlicher Schadensunterlagen zu den hier streitigen Schadensfällen.
4Im Einzelnen sind folgende Sendungen Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits.
5Fall 1
6Die Firma A GmbH, B beauftragte die Beklagte mit der Beförderung von drei Paketen der Nummer 1096927, 1096918 und 1096936 von Balingen nach Vilnius (Litauen) zur Firma UAB. Im Gewahrsam der Beklagten gerieten die Pakete in Verlust.
7Die Klägerin zu 1) behauptet insoweit, den sich aus den Lieferrechnungen und Lieferschein ergebenden Schaden in Höhe von 1.109,32 € aufgrund des zwischen ihr und der Versicherungsnehmerin bestehenden Versicherungsvertrages reguliert zu haben. Sie forderte die Beklagte unter dem 11.11.2013 erfolglos zur Regulierung des Schadens auf.
8Fall 2
9Die Firma C, Frankenhardt beauftragte die Beklagte mit der Beförderung eines Paketes Nr. 734572 von Frankenhardt nach Tallin/Estland zur Firma D. Im Gewahrsam der Beklagten geriet das Paket in Verlust. Die Klägerin zu 1 behauptet, den sich aus den Lieferrechnung ergebenden Betrag in Höhe von 805,30 € gezahlt zu haben. Die Beklagte zahlte auf den Gesamtschaden einen Betrag von 528,00 €. Die Restzahlung ist Gegenstand dieser Klage.
10Fall 3
11Die Firma E Card GmbH, Lütjensee bauftragte die Beklagte mit der Beförderung der Pakete Nr. 270068, 259074 und 234484 von Lütjensee nach Vilnius/Litauen zur Firma F“. Die Beklagte nahm die Standardpakete am 02.07.2013 in Empfang. Im Gewahrsam der Beklagten gerieten diese in Verlust.
12Die Klägerin behauptet, den sich aus den Lieferscheinen bzw. der Schadensrechnung ergebenden Betrag von insgesamt 38.406,06 € (38.220,48 € + 185,60 € Transportkosten) gezahlt zu haben.
13Vorprozessual zahlte die Beklagte einen Betrag von 574,80 €. Den Restbetrag in Höhe von 37.345,68 € verlangt die Klägerin zu 1) mit der vorliegenden Klage.
14Fall 4
15Die Firma G Instruments GmbH beauftragte die Beklagte mit der Beförderung eines Paketes Nr. 155922 von Assamstadt nach Tallin/Estland zur Firma G AS. Die Beklagte nahm das Paket am 27.06.2013 in Empfang. Im Gewahrsam der Beklagten geriet das Paket in Verlust.
16Die Klägerin zu 2) behauptet, den sich aus der Lieferrechnung ergebenden Betrag in Höhe von 19.104,50 € gezahlt zu haben. Vorprozessual zahlte die Beklagte auf den Gesamtschaden 510,00 €. Die Restforderung in Höhe von 18.594,50 € ist Gegenstand dieses Rechtsstreits. Die Beklagte zu 2) forderte die Klägerin vergeblich zur Zahlung des Restbetrages auf.
17Fall 5
18Die Firma H GmbH, Offenbach, beauftragte die Beklagte mit der Beförderung des Paketes Nr. 559282 von Offenbach nach Riga/Lettland zur Firma I. Die Beklagte nahm die Warensendung am 28.06.2013 in Empfang. Im Gewahrsam der Beklagten geriet das Paket in Verlust.
19Die Klägerin zu 2) behauptet, auf den Schadensbetrag von 1.972,19 € entsprechend der Lieferrechnung unter Berücksichtigung eines Selbstbehaltes von 750,00 € einen Betrag in Höhe von 1.222,19 € gezahlt zu haben. Vorprozessual zahlte die Beklagte einen Betrag von 510,00 €. Der Restbetrag in Höhe von 1462,19 € ist Gegenstand der Klage.
20Die Klägerin zu 2) forderte die Beklagte am 16.08.2013 erfolglos zur Zahlung auf. Unter dem 22.10.2013 trat die Versicherungsnehmerin ihre etwaigen Ansprüche an die Klägerin ab.
21Die Klägerseite ist der Ansicht, die Beklagte hafte für die fünf Transporte unbegrenzt. Der Paketinhalt sei durch die Handelsrechnung und den Lieferschein (Anlage K 1 und K 2) nachgewiesen. Die Beklagte habe für den durch den Paketverlust entstandenen Schaden in voller Höhe einzustehen. Der Beklagten sei ein grobes Verschulden vorzuwerfen, weil sie ihrer Einlassungsverpflichtung zu ihrer Organisation und zum Schadensverlauf, insbesondere zur Ursache des Verlustes vorzutragen. Dieser Pflicht sei die Beklagte nicht nachgekommen, weil sie mit Blick auf die unterlassenen Schnittstellenkontrollen nicht darlegen könne, in welchem Stadium des Transportes es zum Schaden gekommen sei.
22Der Klägerseite könne auch unter keinem Gesichtspunkt ein Mitverschulden vorgeworfen werden.
23Die Klägerseite beantragt,
24die Beklagte zu verurteilen,
251. an die Klägerin zu 1)
26Euro 1.109,32 nebst 5 % Zinsen seit dem 28.09.2013,
27Euro 277,30 nebst 5 % Zinsen seit dem 2.08.2013,
28Euro 37.345,68 nebst 5 % Zinsen seit dem 27.08.2013,
292. an die Klägerin zu 2)
30Euro 18.594,50 nebst 5 % Zinsen seit dem 04.09.2013,
31Euro 1.462,19 nebst 5 % Zinsen seit dem 17.03.2013
32zu zahlen.
33Die Beklagte beantragt,
34die Klage abzuweisen.
35Sie bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerseite mit Nichtwissen. Ebenso erklärt sie sich mit Nichtwissen dazu, dass die Pakete den von der Klägerseite behaupteten Inhalt gehabt hätten.
36Die Beklagte beruft sich hinsichtlich aller Schadensfälle auf die Einrede der Verjährung.
37Schließlich behauptet sie, der Verlust der Pakete sei auf einen Unfall am 07.07.2013 zurückzuführen. Das Unfallereignis sei für den von ihr eingesetzten Fahrer nicht vermeidbar gewesen.
38Hilfsweise beruft sich die Beklagte auf eine in ihren Beförderungsbedingungen bzw. auf die gesetzlich festgelegte Haftungsbegrenzung.
39Schließlich müsse sich die Versenderin ein haftungsausschließendes Mitverschulden anrechnen lassen, weil sie von der Möglichkeit der Angabe einer Wertdeklaration mit der Folge einer entsprechenden Beförderung keinen Gebrauch gemacht habe. Zur weiteren Darstellung des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
40Entscheidungsgründe:
41Die Klage ist, worauf im Termin zur mündlichen Verhandlung im Rahmen der Erörterung der Sach- und Rechtslage hingewiesen wurde, begründet.
42I.
43Die Beklagte hat für den Verlustschaden gemäß §§ 425, 435 HGB, Artt. 17, 29 CMR einzustehen, ohne sich mit Erfolg auf eine Haftungsbeschränkung berufen zu können.
441.
45Zwischen den jeweiligen Entsendern und der Beklagten ist unstreitig ein Frachtvertrag zur Beförderung der im Einzelnen bezeichneten Warensendungen in Ausland zustande gekommen, die den Regelungen des CMR unterliegen.
462.
47Die Klägerseite ist berechtigt, den hier streitigen Schaden geltend zu machen. Ihre Aktivlegitimation besteht jedenfalls aufgrund einer stillschweigenden Abtretung. Denn die Überlassung der Schadensunterlagen an den Versicherer zum Zwecke der Prozessführung, der letztlich für den Ausgleich des Schadens gegenüber dem Geschädigten verantwortlich ist, hat allein den Sinn, diesen in den Stand zu setzen, die Ansprüche erfolgreich geltend zu machen. Dazu gehört nach der Vorstellung und dem Willen wirtschaftlich denkender Parteien erfahrungsgemäß auch, dass dem Versicherer alle Ansprüche abgetreten werden. Einer ausdrücklichen Erklärung bedarf es hierzu nicht. Es ist vielmehr von einem konkludenten rechtsgeschäftlichen Verhalten auszugehen (vgl. BGH NJW 1997, 729).
48Darüber hinaus ist die Beklagte, dem Vortrag der Klägerin zu 2) im Fall 5 unter Vorlage der Abtretungserklärung nicht in ausreichender Weise entgegen getreten.
493.
50Die Voraussetzungen für eine unbeschränkte Haftung nach Art. 17 Abs.1, 29 CMR in Verbindung mit § 249 ff BGB liegen vor.
51a.
52Die Kammer hat keinen Zweifel daran, dass die Sendung im Gewahrsam der Beklagten abhanden gekommen ist. Die Beklagte hat durch die jeweiligen Schadensnachrichten selbst eingeräumt, dass sie einen Zustellnachweis zu den bezeichneten Sendungen nicht führen kann.
53b.
54Die Kammer ist unter Berücksichtigung des beiderseitigen Vortrags unter Vorlage der Lieferscheine und Lieferrechnungen in freier Beweiswürdigung davon überzeugt, dass die jeweiligen Warensendungen den vorgetragenen Inhalt hatten und die aufgeführte Ware den bezeichneten Wert.
55Die Klägerseite muss substantiiert darlegen und beweisen, dass das Gut, für das sie Ersatz beansprucht, während der Obhutszeit der Beklagten abhanden gekommen und wie hoch der dadurch eingetretene Schaden ist (st. Rspr.; BGH, Urteil vom 4. Mai 2005 - I ZR 235/02, TranspR 2005, 403, 404; Urteil vom 13. September 2012 - I ZR 14/11, TranspR 2013,192 Rn. 13 = RdTW 2013, 201 zu Art. 17 CMR, mwN; Koller, Transportrecht, 8. Aufl., § 425 HGB Rn. 47; Schaffert in Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 2. Aufl., § 425 Rn. 34). Dies umfasst neben dem Beweis der Übernahme von Gütern als solchen auch den Nachweis ihrer Identität, ihrer Art, ihrer Menge und ihres Zustands.
56Die Frage, ob der Schadensersatz verlangende Kläger den ihm obliegenden Beweis geführt hat, ist grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln des Zivilprozessrechts, insbesondere nach § 286 ZPO zu beurteilen (BGH, TranspR 2013, 192 Rn. 13; BGH, Urteil vom 9. Oktober 2013 - I ZR 115/12, TranspR 2013, 433 Rn. 30 = RdTW 2013, 447; Helm, Frachtrecht II, CMR, Art. 17 Rn. 46). Die richterliche Überzeugung davon, dass sich in den verlorengegangenen Paketen Waren in dem von der Klägerin behaupteten Umfang befanden, setzt einen Grad an Gewissheit voraus, der Zweifeln Schweigen gebietet (vgl. BGH, Urteil vom 4. November 2003 - VI ZR 28/03, NJW 2004, 777, 778 = VersR 2004,118; BGH, TranspR 2013, 433 Rn. 30).
57Der Tatrichter hat sich die Überzeugung von der Richtigkeit des behaupteten Umfangs einer Sendung daher anhand der gesamten Umstände des Einzelfalls, insbesondere aufgrund von vorgelegten Lieferscheinen und dazu korrespondierenden Rechnungen, zu bilden.
58Die Beweiswürdigung führt im vorliegenden Rechtsstreit dazu, dass die Klägerin ausreichende Beweismittel mit den Lieferrechnungen und Lieferscheinen vorgetragen hat, die die Übergabe und den Wert der übergebenen Waren beweisen. Dabei berücksichtigt die Kammer den Umstand, dass im kaufmännischen Verkehr nicht davon auszugehen ist, dass unrichtige Lieferscheine und Rechnungen, was den Inhalt der Warensendung und deren Wert angeht, ausgestellt werden.
59c.
60Die Beklagte kann sich gegenüber dem Anspruch der Klägerin nicht mit Erfolg auf zu ihren Gunsten bestehende Haftungsbegrenzungen berufen. Die Beklagte hat den vollen Schaden zu ersetzen, da zu unterstellen ist, dass die Verluste durch qualifiziertes Verschulden ihrer Leute eingetreten sind. Zwar hat die Klägerin nicht, was grundsätzlich ihr obliegen würde, die Umstände, die auf Vorsatz oder Leichtfertigkeit der Beklagten schließen lassen, dargelegt und unter Beweis gestellt. Dies gereicht ihr aber nicht zum Nachteil. Wenn auch grundsätzlich der Anspruchsteller derartige Umstände vorzutragen hat, so trifft andererseits nach dem auch im Prozessrecht anzuwendenden Grundsatz von Treu und Glauben den Prozessgegner eine Einlassungsobliegenheit für solche Umstände, die gänzlich außerhalb der Wahrnehmungssphäre der darlegungs- und beweisbelasteten Partei liegen, dann, wenn ihr die Darlegung möglich und zumutbar ist. Insbesondere konstatiert die Rechtsprechung im Transportrecht eine Pflicht des Frachtführers oder Spediteurs, zu seiner Organisation allgemein und zu deren Befolgung im konkreten Schadensfall vorzutragen, soweit - wie üblich - der Versender mangels Überblick hierzu nicht in der Lage ist. Soweit der Transportführer dieser Einlassungsobliegenheit nicht nachkommt, sei es, weil er Einzelheiten nicht offen legen will oder in Unkenntnis der Umstände nicht kann, spricht eine widerlegbare Vermutung für qualifiziertes Verschulden (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20. Juni 2001, 18 U 235/00; Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, Handelsgesetzbuch, 2. Auflage 2009, Art. 29 CMR, Rz.17 ff).
61So liegt der Fall hier. Die Beklagte hat zwar vorgetragen, dass die Warensendungen infolge eines Unfalls in Polen untergegangen seien, den weder sie noch der Fahrer verschuldet habe. Sie bleibt jedoch jeglichen Vortrag schuldig, aus dem sich konkret ableiten ließe, dass die hier maßgeblichen Pakete tatsächlich in den verunfallten LKW gelangt sind.
62Denn die Beklagte führt keine Schnittstellenkontrollen durch und trägt auch nicht konkret vor, dass die Pakete vor Verladen auf den LKW überprüft und organisatorisch sichergestellt worden sei, dass diese nicht bereits vorher abhanden gekommen seien.
63Die hierzu vorgelegte Liste B 2 nach dem Vortrag der Beklagten gescannten Pakete reicht zum Nachweis nicht aus. Denn die Beklagte trägt nichts zu einer Schnittstellenkontrolle oder dazu vor, dass auf der Grundlage der Liste im Zusammenhang mit dem Vorbringen der Beklagten davon ausgegangen werden kann, dass die dort aufgeführten Pakete vollständig an den eingesetzten Subunternehmer übergeben wurden. Der Vortrag, die gescannten Pakete würden unmittelbar verladen, reicht hierzu nicht aus. Denn es fehlt die Angabe, wer die Pakete gescannt hat, wie viel Zeit im Einzelnen zwischen dem Scanvorgang und der Verladung in die Wechselbrücke liegt und wer die gebotenen Kontrollen durchgeführt hat.
64Die Beweisantritte auf Vernehmung des Fahrers, der die schon beladene und verplombte Wechselbrücke übernommen hat, sowie des Supervisors sind ersichtlich unbehelflich.
65Kann die Beklagte jedoch zum konkreten Verbleib der Pakete nichts vorbringen, muss sie sich den Vorwurf des groben Verschuldens entgegenhalten lassen.
66d.
67Die Ansprüche der Klägerseite sind auch nicht aufgrund eines sie oder die Versenderin treffenden Mitverschuldens eingeschränkt. Ein Anspruch minderndes Mitverschulden lässt sich vor allem nicht daraus herleiten, dass die Beklagte aufgrund der unterlassenen Wertangabe nicht in die Lage versetzt wurde, die Pakete einem höheren Haftungswert entsprechend zu befördern. Die fehlende Wertdeklaration hat sich nicht ausgewirkt, da im Auslandsverkehr die Erstellung von Presheets, die eine verbesserte Aufklärungsmöglichkeit des Verlustorts ermöglichen, bei der Beklagten nicht vorgesehen ist.
68e.
69Die Ansprüche der Klägerseite sind auch nicht aufgrund eines ihr gemäß § 425 Abs. 2 HGB in Verbindung mit § 254 Abs. 1 BGB zurechenbaren Mitverschuldens der Versenderin eingeschränkt, weil die Versenderin die Beklagte beauftragte, obwohl sie zumindest hätte wissen müssen, dass die Beklagte keine durchgehenden Schnittstellenkontrollen durchführt. Denn die bloße Kenntnis und Billigung der Transportorganisation der Beklagten für sich allein reicht nicht zur Begründung eines Mitverschuldens aus (vgl. BGH, Urteil vom 11.9.2008, Az.: I ZR 118/06, OLG Düsseldorf, Urteil vom 12.11.2008, Az.: 18 U 91/08).
70f.
71Der Klägerseite ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch keine Obliegenheitsverletzung im Sinne des § 254 Abs. 2 BGB vorzuwerfen, weil die jeweiligen Auftraggeber den tatsächlichen Warenwert nicht angegeben haben. Denn der unterlassene Hinweis auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadenseintritts hat sich nicht ausgewirkt. Die Beklagte behandelt die wertdeklarierten Pakete nach der Eingangscannung bis zur Endauslieferung nicht anders als die nicht deklarierten Pakete, wie die Kammer aus anderen Verfahren aus eigener Kenntnis weiß.
72g.
73Die Ansprüche sind auch nicht verjährt. Die mit Blick auf das grobe Verschulden der Beklagten maßgebliche Verjährungsfrist von drei Jahren war im Zeitpunkt der Erhebung der Klage noch nicht abgelaufen.
74II.
75Der Zinsanspruch folgt aus §§ 352, 353 HGB.
76III.
77Der Kostenausspruch beruht auf §§ 91, 101 ZPO.
78IV.
79Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
80Streitwert: 58.789,00 Euro.
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Annotations
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
Die in diesem Unterabschnitt und im Frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn der Schaden auf eine Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist, die der Frachtführer oder eine in § 428 genannte Person vorsätzlich oder leichtfertig und in dem Bewußtsein, daß ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, begangen hat.
(1) Der Frachtführer haftet für den Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur Ablieferung oder durch Überschreitung der Lieferfrist entsteht.
(2) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verhalten des Absenders oder des Empfängers oder ein besonderer Mangel des Gutes mitgewirkt, so hängen die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes davon ab, inwieweit diese Umstände zu dem Schaden beigetragen haben.
(1) Hat bei der Entstehung des Schadens ein Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes von den Umständen, insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist.
(2) Dies gilt auch dann, wenn sich das Verschulden des Beschädigten darauf beschränkt, dass er unterlassen hat, den Schuldner auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens aufmerksam zu machen, die der Schuldner weder kannte noch kennen musste, oder dass er unterlassen hat, den Schaden abzuwenden oder zu mindern. Die Vorschrift des § 278 findet entsprechende Anwendung.
(1) Die Höhe der gesetzlichen Zinsen, mit Ausnahme der Verzugszinsen, ist bei beiderseitigen Handelsgeschäften fünf vom Hundert für das Jahr. Das gleiche gilt, wenn für eine Schuld aus einem solchen Handelsgeschäfte Zinsen ohne Bestimmung des Zinsfußes versprochen sind.
(2) Ist in diesem Gesetzbuche die Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen ohne Bestimmung der Höhe ausgesprochen, so sind darunter Zinsen zu fünf vom Hundert für das Jahr zu verstehen.
Kaufleute untereinander sind berechtigt, für ihre Forderungen aus beiderseitigen Handelsgeschäften vom Tage der Fälligkeit an Zinsen zu fordern. Zinsen von Zinsen können auf Grund dieser Vorschrift nicht gefordert werden.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) Die durch eine Nebenintervention verursachten Kosten sind dem Gegner der Hauptpartei aufzuerlegen, soweit er nach den Vorschriften der §§ 91 bis 98 die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat; soweit dies nicht der Fall ist, sind sie dem Nebenintervenienten aufzuerlegen.
(2) Gilt der Nebenintervenient als Streitgenosse der Hauptpartei (§ 69), so sind die Vorschriften des § 100 maßgebend.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.