Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - 2a O 204/13
Tenor
1.
Die Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über Namen und Anschriften der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie gewerblichen Abnehmer sowie Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ware sowie über die Preise Auskunft zu erteilen, soweit Schmuck unter der Bezeichnung „Shiva Auge“ angeboten worden ist.
2.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger eine angemessene Lizenzgebühr i.H.v. 500 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2013 zu zahlen.
3.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung i.H.v. 911,80 EUR freizustellen.
4.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte mit Ausnahme der Kosten der Anrufung des unzuständigen Gerichts, die dem Kläger aufzuerlegen sind.
5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar, hinsichtlich Ziffer 1. gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 500,00 € und im Übrigen gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages.
1
Tatbestand:
2Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt am 03.12.2002 angemeldeten und am 27.03.2003 eingetragenen Wort-, Bildmarke „Siva Auge“ (DE 302 587 37.3, Anlage K 1). Die Klagemarke genießt Schutz für Schmuckwaren.
3Unter seiner Domain www.shivaeye.de betreibt er einen Online-Shop und vertreibt über diesen Anhänger, Ohrringe, Ketten und Armbänder unter der Klagemarke oder unter der Bezeichnung „Shiva Eye“.
4Der Kläger stellte erstmals am 30.01.2013 fest, dass die Beklagte, die bei ebay unter dem Mitgliedsnamen „Bubbeltiere“ gewerblich tätig ist, unter der Artikelnummer 250681051829 einen Anhänger mit der Überschrift „Modeschmuck Shiva Kette Kette Shiva Auge neu“ anbot (Anlage K 3). Dieser stammte nicht von dem Kläger.
5Der durch seinen Prozessbevollmächtigten vertretene Kläger mahnte die Beklagte daraufhin mit anwaltlichem Schriftsatz vom 05.02.2013 wegen der Verletzung seiner Klagemarke ab und forderte sie zur Abgabe einer Unterlassungserklärung bis zum 12.02.2013 sowie zur Zahlung von Schadensersatz in Form einer Lizenzgebühr in Höhe von 500,00 € und zur Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten in Höhe von 911,80 €, zur Auskunft jeweils unter weiterer Fristsetzung bis zum 19.02.2013 auf. Mit Schriftsatz ihres Anwalts vom 12.02.2013 wies die Beklagte die Abmahnung als unberechtigt zurück, gab aber eine strafbewehrte Unterlassungs- und Verpflichtungserklärung ab. Der Kläger nahm diese mit anwaltlichem Schreiben vom 19.02.2013 an und forderte die Beklagte nochmals zur Zahlung der Rechtsanwaltskosten sowie der Lizenzgebühren auf. Hierauf reagierte die Beklagte nicht mehr.
6Der Kläger behauptet, er habe erstmals im Kalenderjahr 1998 Schmuck gefertigt und unter der Marke „Shiva Eye“ in Thailand vertrieben. Obwohl er seine Waren auf Märkten unter anderem in Bangkok vertrieben habe, sei ihm nicht zur Kenntnis gelangt, dass andere Händler in Thailand Waren ebenfalls unter dem Zeichen „Shiva Auge“ oder „Shiva Eye“ vertrieben hätten. Nach seiner Rückkehr nach Deutschland im Jahre 2000 habe er eine intensive Recherche durch seine Mitarbeiterin durchführen lassen. Hierbei sei festgestellt worden, dass ersichtlich niemand im Kalenderjahr 2000 in Deutschland Waren unter der Marke „Shiva Auge“ vertrieben oder das Operculum der Kreiselschnecke als „Shiva Auge“ bezeichnet habe. Soweit die Beklagte Zeugen benenne, die die Bezeichnung „Shiva Auge“ bereits in 2001 für Schmuck verwendet haben wollen, werde dies mit Nichtwissen bestritten. Die vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen seien nicht zutreffend. Eine ebenfalls von ihm abgemahnte Schmuckhändlerin habe zahlreiche Schmuckhändler angeschrieben und die Abgabe falscher eidesstattlicher Versicherungen zu seinen Lasten erbeten. Tatsächlich habe er erstmals Mitte 2012 durch Zufall über einen seiner Angestellten erfahren, dass Dritte seine Marke für den Verkauf von Schmuck verwendeten.
7Er ist der Ansicht, die Beklagte verletze seine Rechte aus der Klagemarke, indem sie ein mit dem Wortbestandteil der Klagemarke identisches Zeichen für identische Waren – Schmuck – verwende. Seine Klagemarke besitze hinreichende Kennzeichnungskraft und die Beklagte habe die Bezeichnung „Shiva Auge“ auch nicht nur rein beschreibend verwendet. Hierzu behauptet er, es gebe schließlich eine Vielzahl tatsächlicher Handelsbezeichnungen für das Operculum der Kreiselschnecke.
8Er meint, er könne daher die Zahlung von Rechtsanwaltskosten, Auskunft sowie Schadensersatz von der Beklagten verlangen. Den Schaden berechne er im Wege der Lizenzanalogie entsprechend einer beim Abschluss eines Lizenzvertrages zu Nutzung der Marken zu zahlenden, angemessenen Lizenzgebühr. Dieser sei – was zwischen den Parteien unstreitig ist - mit 500 EUR monatlich gemäß § 287 Abs. 1 ZPO angemessen beziffert.
9Die Kläger beantragt,
101.
11die Beklagte zu verurteilen, ihm über Name und Anschrift der Hersteller, Lieferanten und anderen Vorbesitzer sowie gewerblichen Abnehmer sowie Menge der hergestellten, ausgelieferten, erhaltenen oder bestellten Ware sowie über die Preise Auskunft zu erteilen, soweit die Ware unter der Bezeichnung „Shiva Auge“ angeboten worden ist;
122.
13die Beklagte zu verurteilen, an ihn eine angemessene Lizenzgebühr i.H.v. 500 EUR zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 20.02.2013 zu zahlen;
143.
15die Beklagte zu verurteilen, ihn von Rechtsanwaltskosten für die vorgerichtliche Abmahnung i.H.v. 911,80 EUR freizustellen.
16Die Beklagte beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Die Beklagte ist der Ansicht, sie habe die Klagemarke nicht rechtsverletzend benutzt. Sie behauptet, das Zeichen „Shiva Auge“ sei im In- und Ausland seit Jahrzehnten als Bezeichnung für Schmuck bekannt. Sie bezeichne das für die Schmuckherstellung vielfach verwendete Operculum der Turbanschnecke, wie die Internetseiten www.shivaauge.de sowie die Beschreibung des Shiva Auges bei Wikipedia zeigten (Anlagen B 1 – B 3). Es existiere eine Vielzahl von Anbietern, die Schmuck unter der Bezeichnung „Shiva Auge“ seit Jahrzehnten im Inland anböten (Anlagen B 5 – B B 16). Zudem werde Schmuck unter der Bezeichnung „Shiva Auge“ in Deutschland bereits seit 2001 umfangreich beworben (Anlagen B 17 – B 19). Auch werde das „Shiva Auge“ im Zusammenhang mit Schmuck bereits in dem 1989 erschienenen Lexikon der Zaubersteine beschrieben (Anlage B 25). Zahlreiche Großhändler, wie z.B. die Firma U, böten umfangreich Schmuck unter der Bezeichnung „Shiva Auge“ an. Der Marke komme daher im Hinblick auf den Wortbestandteil keine Kennzeichnungskraft zu. Jedenfalls sei eine Verwendung des Zeichens als beschreibende Angabe gerechtfertigt.
19Der Kläger handele auch rechtsmissbräuchlich, da ihm vor Markenanmeldung die mannigfaltige Vorbenutzung der Bezeichnung „Shiva Auge“ im In- und Ausland bekannt gewesen sei und er die Klagemarke zum Zwecke der gezielten Behinderung Dritter angemeldet habe.
20Der Kläger hat die Klage zunächst beim unzuständigen Amtsgericht Düsseldorf erhoben. Auf seinen Antrag hat das Amtsgericht Düsseldorf den Rechtsstreit mit Beschluss vom 11.07.2013 an die Kammer verwiesen.
21Entscheidungsgründe:
22Die zulässige Klage ist begründet.
23I.
24Die Klage ist zulässig, insbesondere ist das Landgericht Düsseldorf auch örtlich zuständig. Die Beklagte hat die angegriffenen Schmuckstücke über ebay verkauft und damit bestimmungsgemäß im gesamten Bundesgebiet vertrieben. Die örtliche Zuständigkeit folgt daher aus § 32 ZPO und wird von beiden Parteien im Übrigen auch nicht bestritten.
25II.
26Die Klage ist auch begründet.
271.
28Dem Kläger steht der mit dem Klageantrag zu 1) geltend gemachte Auskunftsanspruch gegen die Beklagte aus § 14 Abs. 2 Nr. 2, 19 MarkenG zu.
29Die Beklagte hat die Rechte des Klägers aus der Klagemarke gem. § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG verletzt.
30Nach dieser Vorschrift ist es Dritten untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr ein Zeichen zu benutzen, wenn wegen der Identität oder Ähnlichkeit des Zeichens mit der Marke und der Identität oder Ähnlichkeit der durch die Marke und das Zeichen erfassten Waren oder Dienstleistungen für das Publikum die Gefahr von Verwechslungen besteht, einschließlich der Gefahr, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird.
31Der Kläger ist Inhaber der beim Deutschen Patent- und Markenamt für Schmuckwaren eingetragenen Wort-, Bildmarke .
32Die Beklagte hat bei ebay am 30.01.2013 eine Kette mit einem Operculum angeboten und diese mit „Modeschmuck Shiva Kette Kette Shiva Auge Neu“ beworben. Damit hat sie ein der Klagemarke verwechslungsfähiges Zeichen benutzt.
33Ob eine Verwechslungsgefahr besteht, beurteilt sich zum einen nach der Kennzeichenkraft der Schutz beanspruchenden Marke und der Ähnlichkeit der einander gegenüberstehenden Zeichen und zum anderen nach dem Abstand der Waren und Dienstleistungen, für die die Marke registriert ist und für die das angegriffene Zeichen benutzt wird. Dabei impliziert die umfassende Beurteilung der Verwechslungsgefahr eine Wechselwirkung zwischen den in Betracht kommenden Faktoren. So kann ein geringerer Grad der Ähnlichkeit der Waren bzw. Dienstleistungen durch einen höheren Grad der Ähnlichkeit der Zeichen oder eine erhöhte Kennzeichnungskraft ausgeglichen werden oder umgekehrt. Bei dieser umfassenden Beurteilung der Verwechslungsgefahr ist auf den durch die Zeichen hervorgerufenen Gesamteindruck abzustellen, wobei insbesondere ihre unterscheidungskräftigen und dominierenden Elemente zu berücksichtigen sind (Ingerl/Rohnke, MarkenG, 3. Auflage, § 14 Rz. 370, 371, 431 ff mit Nachweisen zur Rechtsprechung des EuGH und des BGH).
34Zwischen der Klagemarke und dem angegriffenen Zeichen liegt Zeichenähnlichkeit vor. Zwar ist bei gemischten Wort-/Bildzeichen nicht mehr grundsätzlich vom Vorrang des Wortbestandteils vor dem Bildbestandteil auszugehen. Für den der Prüfung der klanglichen Zeichenähnlichkeit zugrundezulegenden Gesamteindruck ist indes weiterhin der Wortbestandteil maßgebend, da er für den Verkehr als Kennwort regelmäßig die einfachste Benutzungsmöglichkeit darstellt (BGH GRUR 2009, 1055 – airdsl). Bei der Beurteilung der bildlichen Zeichenähnlichkeit kann auch einem Bildbestandteil eine prägende Beurteilung für den Gesamteindruck zukommen. Dies gilt indes grundsätzlich nur dann, wenn er für den Verkehr eine eigenständige herkunftshinweisende Bedeutung entfaltet (BGH GRUR 1996, 198, 200 – Springende Raubkatze). Nur in Einzelfällen werden Bildbestandteile so auffällig sein, dass ein an sich kennzeichnungskräftiger Wortbestandteil ganz in den Hintergrund tritt und für den Verkehr unbeachtlich erscheint. Zeichenähnlichkeit bei Übereinstimmung im Wortbestandteil kann besonders naheliegend sein, wenn der Bildbestandteil des kollisionsbegründenden Sinngehalt des Wortbestandteils unterstützt.
35So liegt der Fall hier.
36Die bildliche Darstellung stellt, wenn man ihr außer Verzierungen überhaupt einen beschreibenden Inhalt zukommen lassen will, zwei Augen dar, über die zwei Augenbrauen verlaufen und in deren Mitte – auf dem Nasenbein – ein Operculum gezeichnet ist. Selbst wenn sie nicht vollständig hinter dem Wortbestandteil zurücktritt, so behält der Wortbestandteil jedoch zumindest – auch durch seine Größe und Anordnung - eine mitprägende Wirkung. Ihm ist daher nicht jedwede Kennzeichnungskraft abzusprechen, sondern er besitzt zumindest eine schwache Kennzeichnungskraft.
37Zudem beschreibt die Bezeichnung „Shiva Auge“ den Deckel einer Turbanschnecke und eben nicht den Schmuck selbst. Dass dieser Deckel dann später zu Schmuck weiterverarbeitet werden kann, führt nicht dazu, dass das Zeichen „Shiva Auge“ zu einer rein beschreibenden Angabe des Schmucks selbst wird.
38Da die Beklagte den Wortbestandteil identisch übernommen hat, ist zumindest von hoher Zeichenähnlichkeit auszugehen. Aufgrund der Warenidentität – es geht gleichermaßen um Schmuckwaren - ist selbst bei schwacher Kennzeichnungskraft eine Verwechslungsgefahr gegeben.
39Die Beklagte benutzt die Bezeichnung „Shiva Auge“ auch nicht allein rein beschreibend im Sinne des § 23 Nr. 2 MarkenG.
40Denn die Beklagte benutzt das angegriffene Zeichen vorliegend nicht ausschließlich als merkmalsbeschreibende Angaben. Selbst wenn man davon ausgeht, dass die Verwendung der Bezeichnung „Shiva Auge“ zur Beschreibung des Operculums erforderlich ist, worüber man streiten kann, hätte die Beklagte die Kette auch als „Kette mit einem Anhänger mit der Darstellung des Shiva Auges“ anbieten können und nicht die Formulierung „Kette Shiva Auge“ wählen müssen.
41Dass andere Händler ebenfalls Schmuck mit der Bezeichnung „Shiva Auge“ verkaufen, ist für das Verhältnis zwischen Kläger und Beklagter unbeachtlich.
42Die Beklagte hat auch keine hinreichenden Tatsachen dargelegt, wonach die Markenanmeldung des Klägers in 2002 rechtsmissbräuchlich war. Insbesondere hat sie zur behaupteten Verkehrsdurchsetzung des Begriffs bei Markenanmeldung nicht hinreichend vorgetragen.
432.
44Der Kläger hat gegenüber der Beklagten weiterhin einen Anspruch auf Freistellung von den Abmahnkosten in Höhe von 911,80 € aus §§ 683 Abs. 1, 677, 670 BGB, da die Abmahnung zu Recht erfolgt ist. Denn der geltend gemachte Unterlassungsanspruch war – wie bereits ausgeführt, gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG begründet.
45Die Höhe der geltend gemachten Abmahnkosten bei einer Gebühr von 1,3 bei einem Streitwert von 25.000,00 € wird nicht bestritten und ist auch nicht zu beanstanden.
463.
47Die Klägerin hat des Weiteren auch Anspruch auf Schadensersatz in Höhe von 500,00 € aus §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 14 Abs. 6 MarkenG. Die Beklagte handelte zumindest fahrlässig. Sie hat nicht einmal vorgetragen, eigene Nachforschungen angestellt zu haben, ob die Bezeichnung „Shiva Auge“ bereits registriert ist und sie mit der Verwendung dieser Bezeichnung gegen Markenrechte verstößt. Den geltend gemachten Schaden hat der Kläger im Wege der Lizenzanalogie auf 500,00 € geschätzt. Diesen Angaben ist die Beklagte nicht entgegengetreten.
48Zinsen hierauf sind in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.02.2013 aus §§ 286 Abs. 1, 288 Abs. 1 BGB zu zahlen.
49III.
50Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs. 2, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 ZPO.
51Streitwert: 1.911,48 €
52Klageantrag zu 1: 500,00 €
53Klageantrag zu 2: 500,00 €
54Klageantrag zu 3: 911,48 €
ra.de-Urteilsbesprechung zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - 2a O 204/13
Urteilsbesprechung schreiben0 Urteilsbesprechungen zu Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Feb. 2016 - 2a O 204/13
Referenzen - Gesetze
(1) Ist unter den Parteien streitig, ob ein Schaden entstanden sei und wie hoch sich der Schaden oder ein zu ersetzendes Interesse belaufe, so entscheidet hierüber das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung. Ob und inwieweit eine beantragte Beweisaufnahme oder von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anzuordnen sei, bleibt dem Ermessen des Gerichts überlassen. Das Gericht kann den Beweisführer über den Schaden oder das Interesse vernehmen; die Vorschriften des § 452 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 bis 4 gelten entsprechend.
(2) Die Vorschriften des Absatzes 1 Satz 1, 2 sind bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten auch in anderen Fällen entsprechend anzuwenden, soweit unter den Parteien die Höhe einer Forderung streitig ist und die vollständige Aufklärung aller hierfür maßgebenden Umstände mit Schwierigkeiten verbunden ist, die zu der Bedeutung des streitigen Teiles der Forderung in keinem Verhältnis stehen.
Für Klagen aus unerlaubten Handlungen ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk die Handlung begangen ist.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Der Inhaber einer Marke oder einer geschäftlichen Bezeichnung darf einem Dritten nicht untersagen, im geschäftlichen Verkehr Folgendes zu benutzen:
- 1.
den Namen oder die Anschrift des Dritten, wenn dieser eine natürliche Person ist, - 2.
ein mit der Marke oder der geschäftlichen Bezeichnung identisches Zeichen oder ähnliches Zeichen, dem jegliche Unterscheidungskraft fehlt, oder ein identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen als Angabe über Merkmale oder Eigenschaften von Waren oder Dienstleistungen, wie insbesondere deren Art, Beschaffenheit, Bestimmung, Wert, geografische Herkunft oder die Zeit ihrer Herstellung oder ihrer Erbringung, oder - 3.
die Marke oder die geschäftliche Bezeichnung zu Zwecken der Identifizierung oder zum Verweis auf Waren oder Dienstleistungen als die des Inhabers der Marke, insbesondere wenn die Benutzung der Marke als Hinweis auf die Bestimmung einer Ware insbesondere als Zubehör oder Ersatzteil oder einer Dienstleistung erforderlich ist.
(2) Absatz 1 findet nur dann Anwendung, wenn die Benutzung durch den Dritten den anständigen Gepflogenheiten in Gewerbe oder Handel entspricht.
Entspricht die Übernahme der Geschäftsführung dem Interesse und dem wirklichen oder dem mutmaßlichen Willen des Geschäftsherrn, so kann der Geschäftsführer wie ein Beauftragter Ersatz seiner Aufwendungen verlangen. In den Fällen des § 679 steht dieser Anspruch dem Geschäftsführer zu, auch wenn die Übernahme der Geschäftsführung mit dem Willen des Geschäftsherrn in Widerspruch steht.
Wer ein Geschäft für einen anderen besorgt, ohne von ihm beauftragt oder ihm gegenüber sonst dazu berechtigt zu sein, hat das Geschäft so zu führen, wie das Interesse des Geschäftsherrn mit Rücksicht auf dessen wirklichen oder mutmaßlichen Willen es erfordert.
Macht der Beauftragte zum Zwecke der Ausführung des Auftrags Aufwendungen, die er den Umständen nach für erforderlich halten darf, so ist der Auftraggeber zum Ersatz verpflichtet.
(1) Der Erwerb des Markenschutzes nach § 4 gewährt dem Inhaber der Marke ein ausschließliches Recht.
(2) Dritten ist es untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr in Bezug auf Waren oder Dienstleistungen
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, die mit denjenigen identisch sind, für die sie Schutz genießt, - 2.
ein Zeichen zu benutzen, wenn das Zeichen mit einer Marke identisch oder ihr ähnlich ist und für Waren oder Dienstleistungen benutzt wird, die mit denjenigen identisch oder ihnen ähnlich sind, die von der Marke erfasst werden, und für das Publikum die Gefahr einer Verwechslung besteht, die die Gefahr einschließt, dass das Zeichen mit der Marke gedanklich in Verbindung gebracht wird, oder - 3.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen für Waren oder Dienstleistungen zu benutzen, wenn es sich bei der Marke um eine im Inland bekannte Marke handelt und die Benutzung des Zeichens die Unterscheidungskraft oder die Wertschätzung der bekannten Marke ohne rechtfertigenden Grund in unlauterer Weise ausnutzt oder beeinträchtigt.
(3) Sind die Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt, so ist es insbesondere untersagt,
- 1.
das Zeichen auf Waren oder ihrer Aufmachung oder Verpackung anzubringen, - 2.
unter dem Zeichen Waren anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen, - 3.
unter dem Zeichen Dienstleistungen anzubieten oder zu erbringen, - 4.
unter dem Zeichen Waren einzuführen oder auszuführen, - 5.
das Zeichen als Handelsnamen oder geschäftliche Bezeichnung oder als Teil eines Handelsnamens oder einer geschäftlichen Bezeichnung zu benutzen, - 6.
das Zeichen in Geschäftspapieren oder in der Werbung zu benutzen, - 7.
das Zeichen in der vergleichenden Werbung in einer der Richtlinie 2006/114/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über irreführende und vergleichende Werbung (ABl. L 376 vom 27.12.2006, S. 21) zuwiderlaufenden Weise zu benutzen.
(4) Dritten ist es ferner untersagt, ohne Zustimmung des Inhabers der Marke im geschäftlichen Verkehr
- 1.
ein mit der Marke identisches Zeichen oder ein ähnliches Zeichen auf Aufmachungen oder Verpackungen oder auf Kennzeichnungsmitteln wie Etiketten, Anhängern, Aufnähern oder dergleichen anzubringen, - 2.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, anzubieten, in den Verkehr zu bringen oder zu den genannten Zwecken zu besitzen oder - 3.
Aufmachungen, Verpackungen oder Kennzeichnungsmittel, die mit einem mit der Marke identischen Zeichen oder einem ähnlichen Zeichen versehen sind, einzuführen oder auszuführen,
(5) Wer ein Zeichen entgegen den Absätzen 2 bis 4 benutzt, kann von dem Inhaber der Marke bei Wiederholungsgefahr auf Unterlassung in Anspruch genommen werden. Der Anspruch besteht auch dann, wenn eine Zuwiderhandlung erstmalig droht.
(6) Wer die Verletzungshandlung vorsätzlich oder fahrlässig begeht, ist dem Inhaber der Marke zum Ersatz des durch die Verletzungshandlung entstandenen Schadens verpflichtet. Bei der Bemessung des Schadensersatzes kann auch der Gewinn, den der Verletzer durch die Verletzung des Rechts erzielt hat, berücksichtigt werden. Der Schadensersatzanspruch kann auch auf der Grundlage des Betrages berechnet werden, den der Verletzer als angemessene Vergütung hätte entrichten müssen, wenn er die Erlaubnis zur Nutzung der Marke eingeholt hätte.
(7) Wird die Verletzungshandlung in einem geschäftlichen Betrieb von einem Angestellten oder Beauftragten begangen, so kann der Unterlassungsanspruch und, soweit der Angestellte oder Beauftragte vorsätzlich oder fahrlässig gehandelt hat, der Schadensersatzanspruch auch gegen den Inhaber des Betriebs geltend gemacht werden.
(1) Leistet der Schuldner auf eine Mahnung des Gläubigers nicht, die nach dem Eintritt der Fälligkeit erfolgt, so kommt er durch die Mahnung in Verzug. Der Mahnung stehen die Erhebung der Klage auf die Leistung sowie die Zustellung eines Mahnbescheids im Mahnverfahren gleich.
(2) Der Mahnung bedarf es nicht, wenn
- 1.
für die Leistung eine Zeit nach dem Kalender bestimmt ist, - 2.
der Leistung ein Ereignis vorauszugehen hat und eine angemessene Zeit für die Leistung in der Weise bestimmt ist, dass sie sich von dem Ereignis an nach dem Kalender berechnen lässt, - 3.
der Schuldner die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert, - 4.
aus besonderen Gründen unter Abwägung der beiderseitigen Interessen der sofortige Eintritt des Verzugs gerechtfertigt ist.
(3) Der Schuldner einer Entgeltforderung kommt spätestens in Verzug, wenn er nicht innerhalb von 30 Tagen nach Fälligkeit und Zugang einer Rechnung oder gleichwertigen Zahlungsaufstellung leistet; dies gilt gegenüber einem Schuldner, der Verbraucher ist, nur, wenn auf diese Folgen in der Rechnung oder Zahlungsaufstellung besonders hingewiesen worden ist. Wenn der Zeitpunkt des Zugangs der Rechnung oder Zahlungsaufstellung unsicher ist, kommt der Schuldner, der nicht Verbraucher ist, spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug.
(4) Der Schuldner kommt nicht in Verzug, solange die Leistung infolge eines Umstands unterbleibt, den er nicht zu vertreten hat.
(5) Für eine von den Absätzen 1 bis 3 abweichende Vereinbarung über den Eintritt des Verzugs gilt § 271a Absatz 1 bis 5 entsprechend.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.