Landgericht Düsseldorf Beschluss, 28. Juli 2015 - 25 T 74/15
Gericht
Tenor
Auf den Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß § 127 GNotKG wird die Kostenrechnung vom 21.08.2014 in Gestalt der korrigierten Kostenrechnung vom 26.06.2015 zu Urkundenrolle-Nummer des Notars bestätigt.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Der Kostenschuldner schloss als Verkäufer am 25.06.2014 mit Herrn Dr. einen notariellen Grundstückskaufvertrag vor dem beurkundenden Notar ab. Der vereinbarte Kaufpreis betrug 725.000,00 €. Die im Grundbuch des Grundstücks eingetragene Buchgrundschuld in Höhe eines Nominalbetrags von 300.000,00 € sollte nach dem notariellen Vertrag nicht übernommen und daher gelöscht werden. Nach I. 2. des notariellen Kaufvertrags sollte der Notar die Löschungsunterlagen anfordern und für die Beteiligten entgegennehmen. Nach IX. 1. des notariellen Kaufvertrags sollte der Notar der Gemeinde den Vertrag mitteilen und die Ausstellung eines Negativzeugnisses über das Vorkaufsrecht beantragen.
3Der Kostengläubiger erstellte unter dem 21.08.2014 eine Kostenrechnung betreffend die Beurkundung des Grundstückskaufvertrags vom 25.06.2014 über 913,33 €, welche einen Gegenstandswert von 725.000,00 € für die Vollzugsgebühr nach KV-Nummer 22110 und einen Gegenstandswert von 119.642,74 € für die Treuhandgebühr nach KV-Nummer 22201 zugrunde legte.
4Gegen diese Kostenrechnung hat der Kostenschuldner eine Prüfung des Geschäftswertes für den Vollzug des zu Grunde liegenden Beurkundungsverfahrens beantragt.
5Der Präsident des Landgerichts hat unter dem 05.06.2015 Stellung genommen und ausgeführt, die Kostenrechnung sei rechnerisch nicht zu beanstanden und entspreche dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 GNotKG. Sie erfülle allerdings nicht das in § 19 Abs. 3 GNotKG geregelte Zitiergebot. Daraufhin hat der Notar die Kostenrechnung hinsichtlich der Angabe der jeweiligen Wertvorschriften korrigiert und in der Fassung vom 26.06.2015 vorgelegt. Anschließend hat der Präsident des Landgerichts festgestellt, dass die Kostenrechnung nunmehr auch das in § 19 Abs. 3 GNotKG geregelte Zitiergebot einhalte.
6Auf Antrag des Kostenschuldners nach § 127 GNotKG war die streitgegenständliche Kostenrechnung zu bestätigen.
7Sie entspricht dem Zitiergebot des § 19 Abs. 2 und § 19 Abs. 3 GNotKG, denn sie enthält den Geschäftswert nebst Wertvorschriften, die Kostenvorschriften, eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands, die Beträge der angesetzten Gebühren sowie die anfallende Mehrwertsteuer und den bereits von dem Kostenschuldner gezahlten Betrag (vorliegend 0,00 €). Ausreichend ist die Angabe der angewandten Nummer des Kostenverzeichnisses. Die zusätzliche Angabe von Gebührensätzen, Vorbemerkungen oder Anmerkungen im Kostenverzeichnis und die Zitierung von Vorschriften mit Absätzen, Sätzen und Nummern ist nicht erforderlich (Neie, in: Bormann/Dien/Sommerfeldt, GNotKG, 1. Auflage 2014, § 19 Rn. 23). Da die Kostenrechnung nicht auch die Beurkundungsverfahrensgebühr enthält, bedurfte es zudem des Ausweises der für die Berechnung des Geschäftswerts der Beurkundungsgebühr zugrunde liegenden Vorschriften, da dieser Geschäftswert nach § 112 GNotKG hierauf verweist. Wird in einer Kostenberechnung zu einem Grundstückskaufvertrag nur die (anteilige) Vollzugsgebühr vom Verkäufer erhoben, müssen neben § 112 GNotKG auch die der Beurkundungsverfahrensgebühr zugrunde gelegten Wertvorschriften genannt werden (Tiedtke, in: Korintenberg, GNotKG, 19. Auflage, 2015, § 19 Rn. 46; Volpert, RNotZ 2015, 146, 147).
8Die Kostenrechnung ist auch rechnerisch richtig.
9Der Geschäftswert für die Vollzugsgebühr wurde zutreffend ermittelt.
10Der Geschäftswert des Vollzugs richtet sich im Fall von § 112 S. 1 GNotKG nach dem Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Nach §§ 47, 97 GNotKG ermittelt sich der Geschäftswert für die Beurkundung eines notariellen Kaufvertrags nach dem Kaufpreis. Denn nach § 47 Abs. 1 GNotKG wird im Zusammenhang mit dem Kauf der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt und nach § 97 Abs. 3 GNotKG bestimmt sich der Geschäftswert bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, nach dem Wert der Leistungen des einen Teils; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
11Der Ansatz eines Geschäftswerts in Höhe des Nennbetrags der zu löschenden Grundschuld oder in Höhe der noch valutierenden Grundschuld kommt nicht in Betracht. Der Geschäftswert der Vollzugsgebühr richtet sich nach § 112 GNotKG.
12Der Ansatz einer Entwurfsgebühr nach Nr. 24102 i.V.m. Nr. 21201 KG GNotKG i.V.m. §§ 119 Abs. 1, 53 Abs. 1 S. 1 GNotKG scheidet aus, da nach Vorbem. 2.2 Abs. 2 KV GNotKG der Urkundsnotar für eine Tätigkeit, für die nach dem Hauptabschnitt 2.2 des KV GNotKG eine Gebühr bei demselben Notar anfällt, insoweit keine Gebühr für die Fertigung eines Entwurfs und keine Gebühr nach Nr. 25204 KV GNotKG beanspruchen kann.
13Dies deshalb, da hier nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 KV GNotKG eine Vollzugsgebühr anfällt. Der Notar war nach dem Kaufvertrag mit der Anforderung und Prüfung von Löschungs- und Pfandfreigabeunterlagen für ein vom Grundstückskäufer nicht übernommenes Grundpfandrecht betraut. Ob diesbezüglich ein Vollzugsauftrag erteilt wurde, ist unerheblich, da auch ein Entwurfsauftrag im Vollzugsbereich kostenrechtlich stets als Vollzugsauftrag zu werten ist, wenn er sich auf Tätigkeiten des Vollzugskatalogs bezieht (Diehn, RNotZ 2015, 3, 4; Volpert, RNotZ 2015, 146, 154; a.A. Klein, RNotZ 2015, 1).
14Die Vollzugsgebühr fällt neben der Einholung der Löschungsunterlagen betreffend die Buchgrundschuld für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung der Gemeinde an.
15Die Gebühr für die Einholung der Vorkaufsrechtsverzichtserklärung nach BauGB bei der Gemeinde trägt nach den Vereinbarungen der Parteien der Käufer. Die Parteien des Kaufvertrags haben in Ziffer V Nr. 8 eine Regelung zur Kostentragung getroffen, nach der der Käufer die Kosten der Kaufvertragsurkunde und ihres Vollzugs mit Ausnahme der (Mehr-)Kosten etwaiger Lastenfreistellung beim Notar zu tragen hat. Für die Gebühr betreffend die Einholung der Löschungsunterlagen haftet der Kostenschuldner.
16Die Gebührentatbestände der Vollzugsgebühr finden sich in Nr. 22110–22114 KV, wenn der Notar – wie hier – auch eine Gebühr für das Beurkundungsverfahren oder für die Fertigung eines Entwurfs erhält, die das zugrunde liegende Geschäft betrifft (Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 1 KV). Die Vollzugsgebühr beträgt für den Fall eines zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens grds. 0,5, wenn für das Beurkundungsverfahren die Gebühr 2,0 beträgt (Nr. 22110 KV), ansonsten 0,3 (Nr. 22111 KV). Für bestimmte Vollzugshandlungen sieht das Gesetz jedoch feste Höchstgebühren vor (Nr. 22112, 22113 KV) (Benedikt Drempetic, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 112 Rn. 1 f.).
17Der Käufer trägt von der Vollzugsgebühr nach Vorbem. 2.2.1.1 Abs. 1 S. 2 Nr. 1, Nr. 22112 KV GNotKG eine Höchstgebühr von 50,00 €.
18Der Kostenschuldner hat für die Einholung der Löschungsunterlagen den Restbetrag der Vollzugsgebühr bis zur nach dem maßgebenden Geschäftswert in Höhe von 725.000,00 € berechneten 0,5 Gebühr zu tragen (vgl. Volpert, RNotZ 2015, 146, 151, 152). Es gilt der Gebührensatz von 0,5, da für das Beurkundungsverfahren nach Nr. 21100 eine 2,0 Gebühr anzusetzen war.
19Die einfache Gebühr beträgt nach der in Notarkostensachen anzuwendenden Tabelle B, Anlage 2 zu § 34 Abs. 2 GNotKG (vgl. Hering/Fackelmann, in: Schneider/Volpert/Fölsch, Gesamtes Kostenrecht, 1. Auflage 2014, § 34 Rn. 6) 1.335,00 €. Die halbe Gebühr errechnet sich daher mit 667,50 €, wovon der Käufer 50,00 € zu tragen hat. Der Ansatz von 617,50 € in der Kostenrechnung des Kostenschuldners ist daher zutreffend.
20Gegen die weiteren in Rechnung gestellten Positionen der Treuhandgebühr nach Nr. 22201 KV GNotKG und die erhobene Mehrwertsteuer nach Nr. 32015 GNotKG hat der Kostenschuldner keine Einwände erhoben. Sie sind zutreffend erhoben worden.
21Die Kostenrechnung war daher zu bestätigen.
22Rechtsbehelfsbelehrung:
23Gegen diesen Beschluss ist das Rechtsmittel der Beschwerde zulässig, die bei dem Landgericht Düsseldorf durch Einreichung einer Beschwerdeschrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden kann. Die Beschwerde muss die Bezeichnung des angefochtenen Beschlusses sowie die Erklärung enthalten, dass Beschwerde gegen den Beschluss eingelegt werde. Sie ist von dem Beschwerdeführer oder seinem Bevollmächtigten zu unterzeichnen. Die Einlegung der Beschwerde muss binnen einer Frist von einem Monat nach schriftlicher Bekanntmachung des Beschlusses erfolgen, wobei der Eingang beim Landgericht entscheidend ist.
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Annotations
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
(1) Gegen die Kostenberechnung (§ 19), einschließlich der Verzinsungspflicht (§ 88), gegen die Zahlungspflicht, die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts (§ 11) und die Erteilung der Vollstreckungsklausel kann die Entscheidung des Landgerichts, in dessen Bezirk der Notar den Amtssitz hat, beantragt werden. Antragsberechtigt ist der Kostenschuldner und, wenn der Kostenschuldner dem Notar gegenüber die Kostenberechnung beanstandet, auch der Notar.
(2) Nach Ablauf des Kalenderjahres, das auf das Jahr folgt, in dem die vollstreckbare Ausfertigung der Kostenberechnung zugestellt ist, können neue Anträge nach Absatz 1 nicht mehr gestellt werden. Soweit die Einwendungen gegen den Kostenanspruch auf Gründen beruhen, die nach der Zustellung der vollstreckbaren Ausfertigung entstanden sind, können sie auch nach Ablauf dieser Frist geltend gemacht werden.
(1) Die Notarkosten dürfen nur aufgrund einer dem Kostenschuldner mitgeteilten, von dem Notar unterschriebenen oder mit seiner qualifizierten elektronischen Signatur versehenen Berechnung eingefordert werden. Der Lauf der Verjährungsfrist ist nicht von der Mitteilung der Berechnung abhängig.
(2) Die Berechnung muss enthalten
- 1.
eine Bezeichnung des Verfahrens oder Geschäfts, - 2.
die angewandten Nummern des Kostenverzeichnisses, - 3.
den Geschäftswert bei Gebühren, die nach dem Geschäftswert berechnet sind, - 4.
die Beträge der einzelnen Gebühren und Auslagen, wobei bei den jeweiligen Dokumentenpauschalen (Nummern 32000 bis 32003) und bei den Entgelten für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen (Nummer 32004) die Angabe des Gesamtbetrags genügt, und - 5.
die gezahlten Vorschüsse.
(3) Die Berechnung soll enthalten
- 1.
eine kurze Bezeichnung des jeweiligen Gebührentatbestands und der Auslagen, - 2.
die Wertvorschriften der §§ 36, 40 bis 54, 97 bis 108, 112 bis 124, aus denen sich der Geschäftswert für die jeweilige Gebühr ergibt, und - 3.
die Werte der einzelnen Gegenstände, wenn sich der Geschäftswert aus der Summe der Werte mehrerer Verfahrensgegenstände ergibt (§ 35 Absatz 1).
(4) Eine Berechnung ist nur unwirksam, wenn sie nicht den Vorschriften der Absätze 1 und 2 entspricht.
(5) Wird eine Berechnung durch gerichtliche Entscheidung aufgehoben, weil sie nicht den Vorschriften des Absatzes 3 entspricht, bleibt ein bereits eingetretener Neubeginn der Verjährung unberührt.
(6) Der Notar hat eine Kopie oder einen Ausdruck der Berechnung zu seinen Akten zu nehmen oder die Berechnung elektronisch aufzubewahren.
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
Im Zusammenhang mit dem Kauf wird der Wert der Sache durch den Kaufpreis bestimmt. Der Wert der vorbehaltenen Nutzungen und der vom Käufer übernommenen oder ihm sonst infolge der Veräußerung obliegenden Leistungen wird hinzugerechnet. Ist der nach den Sätzen 1 und 2 ermittelte Wert niedriger als der Verkehrswert, ist der Verkehrswert maßgebend.
(1) Der Geschäftswert bei der Beurkundung von Verträgen und Erklärungen bestimmt sich nach dem Wert des Rechtsverhältnisses, das Beurkundungsgegenstand ist.
(2) Handelt es sich um Veränderungen eines Rechtsverhältnisses, so darf der Wert des von der Veränderung betroffenen Rechtsverhältnisses nicht überschritten werden, und zwar auch dann nicht, wenn es sich um mehrere Veränderungen desselben Rechtsverhältnisses handelt.
(3) Bei Verträgen, die den Austausch von Leistungen zum Gegenstand haben, ist nur der Wert der Leistungen des einen Teils maßgebend; wenn der Wert der Leistungen verschieden ist, ist der höhere maßgebend.
Der Geschäftswert für den Vollzug ist der Geschäftswert des zugrunde liegenden Beurkundungsverfahrens. Liegt der zu vollziehenden Urkunde kein Beurkundungsverfahren zugrunde, ist der Geschäftswert derjenige Wert, der maßgeblich wäre, wenn diese Urkunde Gegenstand eines Beurkundungsverfahrens wäre.
(1) Wenn sich die Gebühren nach dem Geschäftswert richten, bestimmt sich die Höhe der Gebühr nach Tabelle A oder Tabelle B.
(2) Die Gebühr beträgt bei einem Geschäftswert bis 500 Euro nach Tabelle A 38 Euro, nach Tabelle B 15 Euro. Die Gebühr erhöht sich bei einem
Geschäfts wert bis … Euro | für jeden angefangenen Betrag von weiteren … Euro | in Tabelle A um … Euro | in Tabelle B um … Euro |
---|---|---|---|
2 000 | 500 | 20 | 4 |
10 000 | 1 000 | 21 | 6 |
25 000 | 3 000 | 29 | 8 |
50 000 | 5 000 | 38 | 10 |
200 000 | 15 000 | 132 | 27 |
500 000 | 30 000 | 198 | 50 |
über 500 000 | 50 000 | 198 | |
5 000 000 | 50 000 | 80 | |
10 000 000 | 200 000 | 130 | |
20 000 000 | 250 000 | 150 | |
30 000 000 | 500 000 | 280 | |
über 30 000 000 | 1 000 000 | 120 |
(3) Gebührentabellen für Geschäftswerte bis 3 Millionen Euro sind diesem Gesetz als Anlage 2 beigefügt.
(4) Gebühren werden auf den nächstliegenden Cent auf- oder abgerundet; 0,5 Cent werden aufgerundet.
(5) Der Mindestbetrag einer Gebühr ist 15 Euro.