Landgericht Düsseldorf Urteil, 09. Okt. 2015 - 22 S 89/15


Gericht
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 17.02.2015 verkündete Urteil des Amtsgerichts Neuss (75 C 3139/14) abgeändert und die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung i. H. v. 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i. H. v. 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
G r ü n d e:
2I.
3Die Klägerin begehrt Rückerstattung des von der Beklagten außergerichtlich noch nicht erstatteten Reisepreises i. H. v. 1.002,73 EUR wegen Reisemängeln einer bei der Beklagten gebuchten Türkeireise vom 15.12. bis 29.12.2013, bei welcher der Bus, in dem sich die Klägerin und ihr Ehemann auf dem Transfer vom Flughafen zum Hotel befanden von einem „Geisterfahrer“ gerammt wurde und sie schwere Verletzungen erlitten. Daneben begehrt sie Erstattung i. H. v. 247 EUR wegen des Verlustes von zwei paar orthopädischen Schuhen.
4Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts wird gem. § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf den Tatbestand des amtsgerichtlichen Urteils Bezug genommen.
5Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,
6die Beklagte zu verurteilen, an sie 1.249,73 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 01.02.2014 sowie vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i. H. v. 139,83 EUR nebst Zinsen i. H. v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
7Die Beklagte hat erstinstanzlich beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Das Amtsgericht hat der Klage i. H. d. vollen restlichen Reisepreises i. H. v. 1.002,73 EUR nebst Zinsen stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Mit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr erstinstanzliches Begehren nach Klagabweisung weiter. Die Klägerin beantragt die Zurückweisung der Berufung.
10Die Berufung macht geltend, das Amtsgericht habe die Klage vollständig abweisen müssen. Der Verkehrsunfall mit dem „Geisterfahrer“ begründe keinen Mangel der Reiseleistung, sondern sei dem allgemeinen Lebensrisiko zuzuordnen.
11Es sei eine Abgrenzung nach Risikosphären vorzunehmen. Störungen, welche dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien, seien nicht geeignet, einen Reisemangel zu begründen. Bei einem Unfall mit einem „Geisterfahrer“ folge die Beeinträchtigung der Reise allein aus einem Eingriff von außen durch das vorsätzlicher Verhalten Dritter. Auch wenn ein Verschulden des Reiseveranstalters für seine Gewährleistungshaftung nicht erforderlich sei, so müsse doch eine angemessene Risikoabgrenzung vorgenommen werden. Hierbei sei zwar zu berücksichtigen, dass der Reisende sich in die Einwirkungsgewalt des Reiseveranstalters begebe und auf dessen Kompetenz vertraue. Hieraus resultiere eine Schutzpflicht des Reiseveranstalters, den Reisenden vor reisespezifischen Gefahren zu schützen. Es sei hingegen nicht Aufgabe des Reiseveranstalters, den Reisenden vor Gefahren zu schützen, die auch im privaten Alltag des Reisenden theoretisch ständig zufällig eintreten könnten. Hierzu gehörten auch (vom Personal des Reiseveranstalters unverschuldete) Verkehrsunfälle und Gewaltübergriffe in der privaten Sphäre.
12Der Unfall mit einem „Geisterfahrer“ sei vergleichbar mit einem Überfall auf einen Reisebus, einem Raubüberfall oder Diebstahl auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel. In diesen Fällen sei in der Rechtsprechung ein Reisemangel verneint worden, weil derartige Umstände dem allgemeinen Lebensrisiko zuzurechnen seien. Vor derartigen Einwirkungen könne der Reiseveranstalter den Reisenden nicht schützen, da sie von diesem nicht zu beherrschen seien. Verstoße der Reiseveranstalter aber nicht gegen Organisations- oder Schutzpflichten, sondern erbringe seine Leistung für sich gesehen ordnungsgemäß, werde diese aber durch von außen kommende nicht beherrschbare Umstände beeinträchtigt, habe der Reiseveranstalter hierfür nicht einzustehen. Andernfalls würde man die reisvertragliche Gewährleistung zu einer reinen „Garantie- oder Erfolgshaftung“ machen.
13II.
14Die Berufung ist zulässig, insbesondere statthaft und form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden.
15III.
16Die Berufung hat auch in der Sache Erfolg.
17Das Urteil des Amtsgerichts beruht auf Rechtsfehlern (vgl. §§ 513 Abs. 1, 546 ZPO).
181.
19Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf Erstattung des außergerichtlich noch nicht erstatteten Reisepreises i. H. v. 1.002,73 EUR gem. §§ 651d Abs. 1 S. 2 i. V. m. 638 Abs. 4 i. V. m. § 346 Abs. 1 BGB.
20a.
21Die Parteien sind durch einen Reisevertrag über eine Reise an die Türkische Riviera vom 15.12. bis 29.12.2013 inklusive Hoteltransfer zu einem Gesamtpreis i. H. v. 1.485 EUR verbunden.
22Vertragspartner des Reiseveranstalters ist in der Regel der Buchende, wenn er die Reise für den Reiseveranstalter erkennbar für sich und seine Familienangehörigen (Kinder, Ehegatte, Lebenspartner) bucht. Dies ist insbesondere bei einer Namensgleichheit der Reiseteilnehmer anzunehmen (vgl. LG Düsseldorf, RRa 2010, S. 22). Die Klägerin hat die Reise im eigenen Namen gebucht. Hierbei besteht für sie und ihren Ehemann Namensgleichheit.
23Allein der Reisende ist berechtigt, eine Reisepreisminderung gem. § 651d BGB gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen (vgl. Palandt/Sprau, BGB, 74. Auflage 2015, § 651a Rn. 2). Im Falle einer „Familienreise“ ist das buchende Familienmitglied – hier: die Klägerin – mithin aktivlegitimiert, auch für sämtliche Familienmitglieder eine etwaige Reisepreisminderung gerichtlich geltend zu machen
24b.
25Es fehlt aber an einem Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB. Hiernach hat die Reise so zu erbringen, dass sie die zugesicherten Eigenschaften hat und nicht mit Fehlern behaftet ist, die den Wert oder die Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder nach dem Vertrag vorausgesetzten Nutzen aufheben oder mindern.
26aa.
27Nach der gesetzgeberischen Konzeption schuldet der Reiseveranstalter nicht eine bloße Aneinanderreihung von einzelnen Reiseleistungen (Transfer, Unterkunft, Verpflegung etc.), sondern die Reise an sich, also eine bestimmte Gestaltung der Reise. Er hat daher verschuldensunabhängig für das Gelingen der Reise als solche einzustehen und trägt die Gefahr des Misslingens der Reise, soweit die erfolgreiche Gestaltung der Reise von seinen Leistungen abhängt. Hierbei ist es grundsätzlich unerheblich, auf welchen Ursachen die Beeinträchtigung der Reiseleistungen beruht. Auch wenn die Reiseleistungen durch höhere Gewalt beeinträchtigt werden, liegt grundsätzlich ein Reisemangel vor. Der Sache nach trifft den Reiseveranstalter somit eine Garantie- bzw. Erfolgshaftung (h. M: sog. weiter Mangelbegriff; vgl. BGH, NJW 1983, S. 33, 34; NJW 1986, S. 1748, 1749; NJW 1995, S. 2629, 2630; Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 3; MüKo-BGB/Tonner, 6. Auflage 2012, § 651c Rn. 3; A. Staudinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651c Rn. 9)
28Der weite Mangelbegriff bedarf, um eine uferlose Einstandspflicht des Reiseveranstalters für noch so entfernte Mangelursachen zu verhindern, einer Einschränkung. Nach überwiegender Auffassung, der sich die Kammer anschließt, wird eine angemessene Einschränkung der Gewährleistungshaftung des Reiseveranstalters dadurch erreicht, dass man Beeinträchtigungen der Reise, in welchen sich lediglich das allgemeine Lebensrisiko verwirklicht, vom Mangelbegriff ausnimmt. Zum allgemeinen Lebensrisiko gehören insbesondere persönliche Verletzungsrisiken, welchen der Reisende auch im privaten Alltag oder als Individualreisender ausgesetzt wäre. Solche Reisebeeinträchtigungen liegen außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung (vgl. Führich, Reiserecht, 7. Auflage 2015, § 7 Rn. 113; A. Staudinger, in: Staudinger, BGB, Neubearbeitung 2011, § 651c Rn. 56; BeckOK-BGB/Geib, Edition 36, § 651c Rn. 16; Erman/R. Schmid, BGB, 14. Auflage 2014, § 651c Rn. 10).
29Keinen Reisemangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB begründen demnach etwa Raubüberfälle, Diebstähle oder terroristische Anschläge (vgl. LG Frankfurt a. M., NJW-RR 2009, S. 402: Überfall auf Reisebus in Brasilien; OLG München, NJW-RR 2004, S. 1698: nächtlicher Überfall auf Hotel in Kenia; LG Hannover, RRa 2004, S. 261: terroristischer Anschlag in Djerba).
30bb.
31Nach den vorstehenden Grundsätzen ist im vorliegenden Fall ein Reisemangel zu verneinen. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des Amtsgerichts, an welche die Kammer gem. § 529 Abs. 1 Nr. 1 BGB gebunden ist, rammte ein „Geisterfahrer“ auf dem Weg vom Flughafen zum Hotel am 15.12.2013 den Transferbus frontal, ohne dass der Fahrer der von der Beklagten eingesetzten Agentur eine Möglichkeit hatte, dem Geisterfahrer auszuweichen oder den Unfall zu verhindern.
32Die Gefahr einer Kollision mit einem „Geisterfahrer“ auf einer Kraftfahrtstraße gehört zum allgemeinen Lebensrisiko. Die Gefahren durch Falschfahrer bestehen im privaten Alltag ebenso wie bei einer Reise ins Ausland. Es handelt sich nicht um eine reisespezifische Gefahr. Jeder der sich im Straßenverkehr mit einem Fahrzeug oder öffentlichen Verkehrsmitteln bewegt, läuft Gefahr, in eine Kollision mit einem Geisterfahrer verwickelt zu werden.
33Eine Kollision des Transferbusses mit einem Geisterfahrer hat auch keinen Einfluss auf die vertraglich geschuldeten Reiseleistungen der Beklagten. Die Beklagte schuldet eine Beförderung vom Flughafen zum Hotel. Hierbei ist sie gehalten, ein verkehrs- und betriebssicheres Fahrzeug einzusetzen und einen sorgfältig ausgewählten Fahrer zu beauftragen, welcher die Verkehrsregeln beachtet und sich in einem fahrtüchtigen Zustand (z. B. nicht alkoholisiert, nicht übermüdet etc.) befindet. Es ist aber nicht Aufgabe des Reiseveranstalters, den Reisenden vor privaten Verletzungsrisiken zu schützen – hier Gefahr einer Kollision mit einem „Geisterfahrer“ – welchen dieser im privaten Alltag oder als Individualreisender ebenso ausgesetzt wäre. So weit reichen die Schutzpflichten des Reiseveranstalters nicht. Die Verletzungsfolgen der Klägerin und ihres Ehemannes liegen daher außerhalb des Schutzzwecks der reisevertraglichen Gewährleistungshaftung.
34cc.
35Nichts anderes ergibt sich aus der Entscheidung des LG Koblenz, RRa 2004, S. 206, welche bei einem Verkehrsunfall des Reisenden das Vorliegen eines Mangels bejaht hat. In dem dortigen Fall bestand die Besonderheit, dass ein Reisender auf einem Parkplatz von einem anderen Reisebus desselben Reiseveranstalters angefahren wurde. Das Landgericht hat das Vorliegen eines Mangels daher entscheidend darauf gegründet, dass der dortige beklagte Reiseveranstalter gegenüber dem Reisegast jedenfalls für das Fehlverhalten des in dem benachbarten Reisebus eingesetzten Busfahrers einzustehen habe.
36dd.
37Die Kammer folgt auch nicht der Auffassung des Landgerichts Frankfurt a. M. in dem von der Berufung vorgelegten Hinweisbeschluss v. 09.04.2015 – 2-24 S 10/15, welche ein Parallelverfahren des hiesigen Verkehrsunfalls des Reisebusses mit einem „Geisterfahrer“ betrifft. Das Landgericht begründet das Vorliegen eines Mangels damit, dass aus dem Reisevertrag nicht nur eine Pflicht zur Beförderung vom Flughafen zum Hotel folge, sondern auch eine Beförderung, bei welcher der Reisende nicht verletzt werde. Es liege auch kein allgemeines Lebensrisiko vor, weil die Reisenden sich im Zeitpunkt des Unfalls in der Obhut des Reiseveranstalters befunden hätten. Eine Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt durch die Reisenden liege nicht vor. Werde ein Reisender durch einen Mitarbeiter des Reiseveranstalters oder des von diesem eingesetzten Leistungsträgers verletzt, habe der Reiseveranstalter unabhängig von einem Verschulden hierfür einzustehen.
38Dieser Auffassung ist nicht beizutreten. Wie ausgeführt, berührt eine Verletzung der Beklagten durch einen Verkehrsunfall mit einem „Geisterfahrer“ das vertragliche geschuldete Pflichtenprogramm der Beklagten gerade nicht, weil die Schutzpflicht des Reiseveranstalters nicht so weit reicht, dass er den Reisenden auch vor alltäglichen Verletzungsgefahren schützen muss, welche nicht reisespezifisch sind. Das Kriterium der „Obhut“ ist zur Abgrenzung der Fälle reisespezifischer Gefahren vom allgemeinen Lebensrisiko ungeeignet. Wirken alltägliche, nicht reisespezifische Gefahren von außen auf den Reisenden, so kann es keinen Unterschied machen, ob sich der Reisende im Zeitpunkt der Realisierung der Gefahr in der physischen Obhut des Reiseveranstalters befindet oder nicht. Es macht demnach keinen Unterschied, ob der Reisende auf offener Straße ausgeraubt oder überfallen oder einem terroristischen Anschlag zum Opfer fällt oder ob sich dies während eines Bustransfers oder während des Aufenthalts in der Hotelanlage ereignet, da die denkbaren Szenarien hier austauschbar sind und in keinem inneren Zusammenhang zum Aufenthalt des Reisenden in der physischen Obhut des Reiseveranstalters stehen. Dies kann auch nicht damit begründet werden, dass der Reisende sich in der physischen Obhut des Reiseveranstalters arglos verhält und auf die Gewährleistung der Sicherheit durch den Reiseveranstalter vertraut. Dem Reisenden ist vielmehr bewusst, dass es nicht in der Macht des Reiseveranstalters steht, beispielsweise einen Terroranschlag oder eine Geisterfahrt eines Betrunkenen zu verhindern. Letztlich beruht - der - zitierte Beschluss des LG Frankfurt nach Auffassung der Kammer auch auf einem Zirkelschluss: Der Umstand, dass sich der Reisende bei einem Reisevertrag mit allen seinen Rechtsgütern dem Reiseveranstalter anvertraut und diesem daher in gewisser Weise ausgeliefert ist, ist gerade der Grund für den von der herrschenden Auffassung vertretenen weiten Mangelbegriff. Wenn nun aber die Frage zu klären ist, inwieweit dieser weiter Mangelbegriff bei fernliegenden, nicht reisespezifischen Risiken eine Einschränkung zu erfahren hat, kann gegen eine solche Einschränkung nicht damit argumentiert werden, der Reisende begebe sich mit seinen Rechtsgütern in die Obhut des Reiseveranstalters.
39Soweit das LG Frankfurt weiterhin darauf abstellt, dass es an einer Verletzung der eigenüblichen Sorgfalt der Reisenden fehle, so verfängt auch dieses Argument nicht. Der weite Mangelbegriff hat mit Verschuldenskategorien nichts zu tun. Für die Verneinung eines Mangels kommt es nicht darauf an, ob den Reisenden ein Verschulden trifft. Es geht vielmehr um die Abgrenzung von Risikosphären, ohne dass es auf ein Verschulden ankommt. Schließlich ist der Fall, dass der Reisende „durch“ einen Mitarbeiter des vom Reiseveranstalter eingesetzten Leistungsträgers verletzt wird, mit dem vorliegenden Fall gerade nicht vergleichbar. Im vorliegenden Fall liegt eine Verletzung „durch“ den Busfahrer des Transferbusses nicht vor, weil dieser sich vollkommen verkehrsgerecht verhalten hat und der Unfall allein durch den entgegenkommenden, betrunkenen „Geisterfahrer“ in unabwendbarer Weise verursacht wurde.
402.
41Ansprüche auf Schadensersatz gem. §§ 651f Abs. 1 BGB scheiden ebenfalls aus, weil ein Mangel i. S. v. § 651c Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Schließlich fehlt es aber auch an dem erforderlichen Verschulden der Beklagten. Den Busfahrer des Transferbusses traf unstreitig kein Verschulden i. S. v. §§ 278, 276 Abs. 2 BGB.
423.
43Mangels Organisations- oder Überwachungsverschulden des Reiseveranstalters greifen auch deliktische Ansprüche nach § 823 Abs. 1 BGB nicht ein.
44IV.
45Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 10, 711, 709 S. 2 ZPO.
46V.
47Die Revision war gem. § 543 Abs. 2 ZPO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung und die Fortbildung des Rechts und die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts. Es ist bislang nicht höchstrichterlich geklärt, ob der vom Bundesgerichtshof vertretene sog. weite Mangelbegriff eine Einschränkung erfährt, wenn sich in einem Schaden des Reisenden lediglich nicht reisespezifische, private Verletzungsrisiken verwirklichen (allgemeines Lebensrisiko), welche ihn im Alltag oder als Individualreisenden ebenso treffen können. Insbesondere für den Fall eines Verkehrsunfalls mit einem „Geisterfahrer“ bestehen hierzu, wie der Hinweisbeschluss des LG Frankfurt vom 09.04.2015 – 2-24 S 10/15 belegt, unterschiedliche Auffassungen in der Instanzenrechtsprechung.
48Streitwert für das Berufungsverfahren: 1.002,73 €.

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Die Berufung kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Rechtsverletzung (§ 546) beruht oder nach § 529 zugrunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen.
(2) Die Berufung kann nicht darauf gestützt werden, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat.
(1) Hat sich eine Vertragspartei vertraglich den Rücktritt vorbehalten oder steht ihr ein gesetzliches Rücktrittsrecht zu, so sind im Falle des Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren und die gezogenen Nutzungen herauszugeben.
(2) Statt der Rückgewähr oder Herausgabe hat der Schuldner Wertersatz zu leisten, soweit
- 1.
die Rückgewähr oder die Herausgabe nach der Natur des Erlangten ausgeschlossen ist, - 2.
er den empfangenen Gegenstand verbraucht, veräußert, belastet, verarbeitet oder umgestaltet hat, - 3.
der empfangene Gegenstand sich verschlechtert hat oder untergegangen ist; jedoch bleibt die durch die bestimmungsgemäße Ingebrauchnahme entstandene Verschlechterung außer Betracht.
(3) Die Pflicht zum Wertersatz entfällt,
- 1.
wenn sich der zum Rücktritt berechtigende Mangel erst während der Verarbeitung oder Umgestaltung des Gegenstandes gezeigt hat, - 2.
soweit der Gläubiger die Verschlechterung oder den Untergang zu vertreten hat oder der Schaden bei ihm gleichfalls eingetreten wäre, - 3.
wenn im Falle eines gesetzlichen Rücktrittsrechts die Verschlechterung oder der Untergang beim Berechtigten eingetreten ist, obwohl dieser diejenige Sorgfalt beobachtet hat, die er in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt.
(4) Der Gläubiger kann wegen Verletzung einer Pflicht aus Absatz 1 nach Maßgabe der §§ 280 bis 283 Schadensersatz verlangen.
(1) Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Reisenden, bevor dieser seine Vertragserklärung abgibt, nach Maßgabe des Artikels 250 §§ 1 bis 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche zu informieren. Er erfüllt damit zugleich die Verpflichtungen des Reisevermittlers aus § 651v Absatz 1 Satz 1.
(2) Dem Reisenden fallen zusätzliche Gebühren, Entgelte und sonstige Kosten nur dann zur Last, wenn er über diese vor Abgabe seiner Vertragserklärung gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 3 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche informiert worden ist.
(3) Die gemäß Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche gemachten Angaben werden Inhalt des Vertrags, es sei denn, die Vertragsparteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Der Reiseveranstalter hat dem Reisenden bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss nach Maßgabe des Artikels 250 § 6 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche eine Abschrift oder Bestätigung des Vertrags zur Verfügung zu stellen. Er hat dem Reisenden rechtzeitig vor Reisebeginn gemäß Artikel 250 § 7 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche die notwendigen Reiseunterlagen zu übermitteln.
(4) Der Reiseveranstalter trägt gegenüber dem Reisenden die Beweislast für die Erfüllung seiner Informationspflichten.
(5) Bei Pauschalreiseverträgen nach § 651c gelten für den als Reiseveranstalter anzusehenden Unternehmer sowie für jeden anderen Unternehmer, dem nach § 651c Absatz 1 Nummer 2 Daten übermittelt werden, die besonderen Vorschriften des Artikels 250 §§ 4 und 8 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche. Im Übrigen bleiben die vorstehenden Absätze unberührt.
(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
- 1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, - 2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und - 3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
(1) Der Anspruch auf Herausgabe des Geschenkes ist ausgeschlossen, wenn der Schenker seine Bedürftigkeit vorsätzlich oder durch grobe Fahrlässigkeit herbeigeführt hat oder wenn zur Zeit des Eintritts seiner Bedürftigkeit seit der Leistung des geschenkten Gegenstandes zehn Jahre verstrichen sind.
(2) Das Gleiche gilt, soweit der Beschenkte bei Berücksichtigung seiner sonstigen Verpflichtungen außerstande ist, das Geschenk herauszugeben, ohne dass sein standesmäßiger Unterhalt oder die Erfüllung der ihm kraft Gesetzes obliegenden Unterhaltspflichten gefährdet wird.
(1) Der Reiseveranstalter kann den Reisepreis einseitig nur erhöhen, wenn
- 1.
der Vertrag diese Möglichkeit vorsieht und zudem einen Hinweis auf die Verpflichtung des Reiseveranstalters zur Senkung des Reisepreises nach Absatz 4 Satz 1 sowie die Angabe enthält, wie Änderungen des Reisepreises zu berechnen sind, und - 2.
die Erhöhung des Reisepreises sich unmittelbar ergibt aus einer nach Vertragsschluss erfolgten - a)
Erhöhung des Preises für die Beförderung von Personen aufgrund höherer Kosten für Treibstoff oder andere Energieträger, - b)
Erhöhung der Steuern und sonstigen Abgaben für vereinbarte Reiseleistungen, wie Touristenabgaben, Hafen- oder Flughafengebühren, oder - c)
Änderung der für die betreffende Pauschalreise geltenden Wechselkurse.
(2) Andere Vertragsbedingungen als den Reisepreis kann der Reiseveranstalter einseitig nur ändern, wenn dies im Vertrag vorgesehen und die Änderung unerheblich ist. Der Reiseveranstalter hat den Reisenden auf einem dauerhaften Datenträger klar, verständlich und in hervorgehobener Weise über die Änderung zu unterrichten. Eine Änderung ist nur wirksam, wenn sie diesen Anforderungen entspricht und vor Reisebeginn erklärt wird.
(3) § 308 Nummer 4 und § 309 Nummer 1 sind auf Änderungsvorbehalte nach den Absätzen 1 und 2, die durch vorformulierte Vertragsbedingungen vereinbart werden, nicht anzuwenden.
(4) Sieht der Vertrag die Möglichkeit einer Erhöhung des Reisepreises vor, kann der Reisende eine Senkung des Reisepreises verlangen, wenn und soweit sich die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 genannten Preise, Abgaben oder Wechselkurse nach Vertragsschluss und vor Reisebeginn geändert haben und dies zu niedrigeren Kosten für den Reiseveranstalter führt. Hat der Reisende mehr als den hiernach geschuldeten Betrag gezahlt, ist der Mehrbetrag vom Reiseveranstalter zu erstatten. Der Reiseveranstalter darf von dem zu erstattenden Mehrbetrag die ihm tatsächlich entstandenen Verwaltungsausgaben abziehen. Er hat dem Reisenden auf dessen Verlangen nachzuweisen, in welcher Höhe Verwaltungsausgaben entstanden sind.
(1) Ein Unternehmer, der mittels eines Online-Buchungsverfahrens mit dem Reisenden einen Vertrag über eine Reiseleistung geschlossen hat oder ihm auf demselben Weg einen solchen Vertrag vermittelt hat, ist als Reiseveranstalter anzusehen, wenn
- 1.
er dem Reisenden für den Zweck derselben Reise mindestens einen Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung vermittelt, indem er den Zugriff auf das Online-Buchungsverfahren eines anderen Unternehmers ermöglicht, - 2.
er den Namen, die Zahlungsdaten und die E-Mail-Adresse des Reisenden an den anderen Unternehmer übermittelt und - 3.
der weitere Vertrag spätestens 24 Stunden nach der Bestätigung des Vertragsschlusses über die erste Reiseleistung geschlossen wird.
(2) Kommen nach Absatz 1 ein Vertrag über eine andere Art von Reiseleistung oder mehrere Verträge über mindestens eine andere Art von Reiseleistung zustande, gelten vorbehaltlich des § 651a Absatz 4 die vom Reisenden geschlossenen Verträge zusammen als ein Pauschalreisevertrag im Sinne des § 651a Absatz 1.
(3) § 651a Absatz 5 Nummer 2 ist unabhängig von der Höhe des Reisepreises anzuwenden.
Der Schuldner hat ein Verschulden seines gesetzlichen Vertreters und der Personen, deren er sich zur Erfüllung seiner Verbindlichkeit bedient, in gleichem Umfang zu vertreten wie eigenes Verschulden. Die Vorschrift des § 276 Abs. 3 findet keine Anwendung.
(1) Der Schuldner hat Vorsatz und Fahrlässigkeit zu vertreten, wenn eine strengere oder mildere Haftung weder bestimmt noch aus dem sonstigen Inhalt des Schuldverhältnisses, insbesondere aus der Übernahme einer Garantie oder eines Beschaffungsrisikos, zu entnehmen ist. Die Vorschriften der §§ 827 und 828 finden entsprechende Anwendung.
(2) Fahrlässig handelt, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt.
(3) Die Haftung wegen Vorsatzes kann dem Schuldner nicht im Voraus erlassen werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.