Landgericht Düsseldorf Urteil, 17. Okt. 2016 - 21 S 257/14


Gericht
Tenor
Das Versäumnisurteil der Kammer vom 03.03.2016 wird aufrecht erhalten.
Die Beklagte zu 2 trägt die weiteren Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
1
Gründe:
2I.
3Die Klägerin geht gegen die Beklagten aus übergegangenem Recht aus einem Wohnungsbrandereignis vor. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Feststellungen des angefochtenen Urteils Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).
4Mit der Klage macht die Klägerin einen Regressanspruch i.H.v. 7000 EUR, einen Antrag auf Feststellung, dass die Beklagten verpflichtet sind, weitere Schäden aus dem Schadensereignis zu ersetzen, sowie einen Auskunftsanspruch geltend. Durch ein vom Amtsgericht teilweise aufrechterhaltenes Versäumnisurteil wurde der Klägerin der Auskunftsanspruch zuerkannt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Soweit das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen wurde, hat die Klägerin Berufung eingelegt. Am 03.03.2016 hat die Kammer ein der Berufung stattgebendes Versäumnisurteil erlassen. Gegen dieses hat (lediglich) die Beklagte zu 2 Einspruch eingelegt. Von der Darstellung der Einzelheiten des Parteivorbringens im Berufungsverfahren und des Prozessgeschehens wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO abgesehen.
5II.
61.
7Die Berufung der Klägerin ist zulässig. Sie ist insbesondere fristgerecht eingelegt und begründet worden.
82.
9In der Sache hat die Berufung ebenfalls Erfolg.
10Die Berufung ist – soweit nach eingetretener Teilrechtskraft des Versäumnisurteils der Kammer vom 03.03.2016 noch über diese zu entscheiden ist – begründet.
11a)
12Die Klägerin hat gegen die Beklagte zu 2 einen Anspruch auf Schadensersatz gemäß §§ 86 Abs. 1 VVG, 823 Abs. 1 BGB i.H.v. 7000 EUR.
13Es kann dahin stehen, ob die Beklagte zu 2, wie sie geltend macht, nicht grob fahrlässig, sondern lediglich durch einfache Fahrlässigkeit den streitgegenständlichen Wohnungsbrand verursachte. Denn die Beklagte zu 2 haftet insoweit auch für einfache Fahrlässigkeit.
14Die Beklagte zu 2 war als unberechtigte Untermieterin nicht vom sogenannten Regressverzicht des Versicherers des Vermieters erfasst. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist der von einem Vermieter abgeschlossene Gebäudeversicherungsvertrag dahin ergänzend auszulegen, dass ihm ein Regressverzicht des Versicherers für die Fälle zu entnehmen ist, in denen der Mieter einen Schaden durch einfache Fahrlässigkeit verursacht hat (vgl. Schmidt-Futterer/Langenberg, BGB, § 538, Rn. 62 m.w.N.; Blank/Börstinghaus Miete/Blank, BGB, § 538, Rn. 24 ff. m.w.N.). Der Bundesgerichtshof hat seine Rechtsprechung schwerpunktmäßig damit begründet, dass dem Vermieter (für den Versicherer erkennbar) daran gelegen sei, das in der Regel auf längere Zeit angelegte Vertragsverhältnis zu seinem Mieter so weit wie möglich unbelastet zu lassen (BGH NZM 2001, 108, 109). Im Schadensfall wäre die Vertragsbeziehung aber dadurch erheblich belastet, dass den Vermieter in seiner Eigenschaft als Versicherungsnehmer die Obliegenheit träfe, den Versicherer bei der Durchsetzung der Regressforderung gegen den Mieter zu unterstützen. Diese Argumentation ließe sich zwar grundsätzlich auch auf ein (berechtigtes) Untermietverhältnis übertragen. Denn das Hauptmietverhältnis wäre auch erheblich belastet, wenn der Untervermieter infolge einer Haftung des Untermieters etwa nach § 540 Abs. 2 BGB in Regress genommen werden könnte. Das OLG Karlsruhe hat mit Urteil vom 13.03.2007 (8 U 13/06) den sogenannten Regressverzicht demnach auch auf den (berechtigten) Untermieter ausgeweitet.
15Nach Auffassung der Kammer kann jedoch eine Ausweitung des Regressverzichts jedenfalls nicht auf einen unberechtigten Untermieter erfolgen. Die Gründe, die der Bundesgerichtshof zur Begründung des Regressverzichts anführt, tragen eine solche Ausweitung nicht. Denn dem Vermieter ist nicht (für den Versicherer erkennbar) daran gelegen, seinen sich grob vertragswidrig verhaltenden Mieter und einen ihm nicht bekannten unberechtigten Untermieter zu privilegieren. In einer solchen Situation ist auch kein Interesse des versicherten Vermieters ersichtlich, das Mietverhältnis nicht zu belasten, weil durch die unberechtigte Untervermietung (und das hierdurch verursachte Schadensereignis) das Mietverhältnis ohnehin bereits massiv belastet ist. Für die Klägerin war deshalb bei Vertragsschluss nicht erkennbar, dass der Versicherte ein besonderes Interesse daran hatte, Mieter und Untermieter in der vorliegenden Konstellation möglichst schonen zu wollen. Deshalb kann dem Gebäudeversicherungsvertrag auch nach ergänzender Vertragsauslegung kein Haftungsverzicht für den Fall einer unberechtigten Untervermietung entnommen werden.
16Der Vortrag der Beklagten zu 2, sie und der Beklagte zu 1 hätten die Brandschäden teilweise selbst behoben (Bl. 104 Gerichtsakte), ist unsubstantiiert, worauf die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 22.09.2016 auch hingewiesen hat. Die Klägerseite hat substantiiert zur erforderlichen Schadensbeseitigung durch Vorlage einer Rechnung (Anl. K4, Bl. 36 Gerichtsakte) und eines Kostenvoranschlags (Anl. K5, Bl. 37 Gerichtsakte) unter Benennung diverser erforderlicher Schadensbeseitigungsmaßnahmen vorgetragen. Unter diesen Umständen wäre erforderlich gewesen, dass die Beklagte zu 2 konkret vorgetragen hätte, welche Schadensbeseitigungsmaßnahmen sie angeblich fachmännisch durchgeführt haben will. Angesichts des substantiiert dargelegten Schadens i.H.v. 16.999,39 EUR (2695,35 EUR + 14.304,04 EUR) steht der Klägerin jedenfalls ein Schadensersatzanspruch i.H.v. 7000 EUR zu. Im Übrigen stand es der Klägerin frei gemäß § 249 Abs. 2 BGB (wegen Beschädigung einer Sache) eine Entschädigung in Geld zu verlangen und sich nicht auf eine Reparatur in Eigenregie durch die Beklagten einlassen zu müssen.
17b)
18Der Feststellungsantrag hat ebenfalls Erfolg.
19Es ist bereits dann ein Interesse nach § 256 ZPO an der Feststellung einer Ersatzpflicht für künftige Schadensfolgen aus einer bereits eingetretenen Verletzung eines Rechtsguts zu bejahen, wenn die Möglichkeit besteht, dass solche Schäden eintreten (BeckOK ZPO/Bacher, ZPO, § 256, Rn. 24). Zu verneinen ist ein berechtigtes Interesse nur dann, wenn aus Sicht des Klägers bei verständiger Würdigung kein Grund besteht, mit dem Eintritt eines Schadens wenigstens zu rechnen (BGH NJW-RR 2007, 601). Vorliegend ist bereits angesichts des vorgelegten Kostenvoranschlags, der den eingeklagten Betrag bei weitem übersteigt, ein weiterer Regressanspruch der Klägerin möglich.
203.
21Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.
22Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO i.V.m. § 26 Nr. 8 EGZPO.
23Die Revision war nicht zuzulassen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordert.
24Streitwert für die Berufungsinstanz: 8400 EUR

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(1) Anstelle von Tatbestand und Entscheidungsgründen enthält das Urteil
- 1.
die Bezugnahme auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil mit Darstellung etwaiger Änderungen oder Ergänzungen, - 2.
eine kurze Begründung für die Abänderung, Aufhebung oder Bestätigung der angefochtenen Entscheidung.
(1) Steht dem Versicherungsnehmer ein Ersatzanspruch gegen einen Dritten zu, geht dieser Anspruch auf den Versicherer über, soweit der Versicherer den Schaden ersetzt. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Versicherungsnehmers geltend gemacht werden.
(2) Der Versicherungsnehmer hat seinen Ersatzanspruch oder ein zur Sicherung dieses Anspruchs dienendes Recht unter Beachtung der geltenden Form- und Fristvorschriften zu wahren und bei dessen Durchsetzung durch den Versicherer soweit erforderlich mitzuwirken. Verletzt der Versicherungsnehmer diese Obliegenheit vorsätzlich, ist der Versicherer zur Leistung insoweit nicht verpflichtet, als er infolgedessen keinen Ersatz von dem Dritten erlangen kann. Im Fall einer grob fahrlässigen Verletzung der Obliegenheit ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem der Schwere des Verschuldens des Versicherungsnehmers entsprechenden Verhältnis zu kürzen; die Beweislast für das Nichtvorliegen einer groben Fahrlässigkeit trägt der Versicherungsnehmer.
(3) Richtet sich der Ersatzanspruch des Versicherungsnehmers gegen eine Person, mit der er bei Eintritt des Schadens in häuslicher Gemeinschaft lebt, kann der Übergang nach Absatz 1 nicht geltend gemacht werden, es sei denn, diese Person hat den Schaden vorsätzlich verursacht.
(1) Der Mieter ist ohne die Erlaubnis des Vermieters nicht berechtigt, den Gebrauch der Mietsache einem Dritten zu überlassen, insbesondere sie weiter zu vermieten. Verweigert der Vermieter die Erlaubnis, so kann der Mieter das Mietverhältnis außerordentlich mit der gesetzlichen Frist kündigen, sofern nicht in der Person des Dritten ein wichtiger Grund vorliegt.
(2) Überlässt der Mieter den Gebrauch einem Dritten, so hat er ein dem Dritten bei dem Gebrauch zur Last fallendes Verschulden zu vertreten, auch wenn der Vermieter die Erlaubnis zur Überlassung erteilt hat.
(1) Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand herzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre.
(2) Ist wegen Verletzung einer Person oder wegen Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen. Bei der Beschädigung einer Sache schließt der nach Satz 1 erforderliche Geldbetrag die Umsatzsteuer nur mit ein, wenn und soweit sie tatsächlich angefallen ist.
(1) Auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens eines Rechtsverhältnisses, auf Anerkennung einer Urkunde oder auf Feststellung ihrer Unechtheit kann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass das Rechtsverhältnis oder die Echtheit oder Unechtheit der Urkunde durch richterliche Entscheidung alsbald festgestellt werde.
(2) Bis zum Schluss derjenigen mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, kann der Kläger durch Erweiterung des Klageantrags, der Beklagte durch Erhebung einer Widerklage beantragen, dass ein im Laufe des Prozesses streitig gewordenes Rechtsverhältnis, von dessen Bestehen oder Nichtbestehen die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder zum Teil abhängt, durch richterliche Entscheidung festgestellt werde.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Für vorläufig vollstreckbar ohne Sicherheitsleistung sind zu erklären:
- 1.
Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses oder eines Verzichts ergehen; - 2.
Versäumnisurteile und Urteile nach Lage der Akten gegen die säumige Partei gemäß § 331a; - 3.
Urteile, durch die gemäß § 341 der Einspruch als unzulässig verworfen wird; - 4.
Urteile, die im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen werden; - 5.
Urteile, die ein Vorbehaltsurteil, das im Urkunden-, Wechsel- oder Scheckprozess erlassen wurde, für vorbehaltlos erklären; - 6.
Urteile, durch die Arreste oder einstweilige Verfügungen abgelehnt oder aufgehoben werden; - 7.
Urteile in Streitigkeiten zwischen dem Vermieter und dem Mieter oder Untermieter von Wohnräumen oder anderen Räumen oder zwischen dem Mieter und dem Untermieter solcher Räume wegen Überlassung, Benutzung oder Räumung, wegen Fortsetzung des Mietverhältnisses über Wohnraum auf Grund der §§ 574 bis 574b des Bürgerlichen Gesetzbuchs sowie wegen Zurückhaltung der von dem Mieter oder dem Untermieter in die Mieträume eingebrachten Sachen; - 8.
Urteile, die die Verpflichtung aussprechen, Unterhalt, Renten wegen Entziehung einer Unterhaltsforderung oder Renten wegen einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit zu entrichten, soweit sich die Verpflichtung auf die Zeit nach der Klageerhebung und auf das ihr vorausgehende letzte Vierteljahr bezieht; - 9.
Urteile nach §§ 861, 862 des Bürgerlichen Gesetzbuchs auf Wiedereinräumung des Besitzes oder auf Beseitigung oder Unterlassung einer Besitzstörung; - 10.
Berufungsurteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Wird die Berufung durch Urteil oder Beschluss gemäß § 522 Absatz 2 zurückgewiesen, ist auszusprechen, dass das angefochtene Urteil ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar ist; - 11.
andere Urteile in vermögensrechtlichen Streitigkeiten, wenn der Gegenstand der Verurteilung in der Hauptsache 1.250 Euro nicht übersteigt oder wenn nur die Entscheidung über die Kosten vollstreckbar ist und eine Vollstreckung im Wert von nicht mehr als 1.500 Euro ermöglicht.