Landgericht Düsseldorf Beschluss, 15. Aug. 2016 - 14 KLs 1/14


Gericht
Tenor
Die Erinnerung des Rechtsanwalts G. gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.07.2016 in der Fassung des von diesem gefassten Beschluss vom 29.07.2016 wird als unbegründet verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
1
Gründe:
2Zu entscheiden war nach Vorlage an die zuständige Strafkammer über die von Rechtsanwalt G. mit Schriftsatz vom 08.07.2016 eingelegte "Beschwerde" gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 04.07.2016.
3Die Eingabe ist zwar als "Beschwerde" bezeichnet worden. Tatsächlich ist jedoch die Erinnerung statthaft. Denn gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 RVG wird die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Gemäß § 56 Abs. 1 RVG kann gegen diese Festsetzung dann zunächst Erinnerung eingelegt werden. Gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist dann wiederum das Rechtsmittel der Beschwerde statthaft, § 56 Abs. 2 Satz 1 RVG. Die Beschwerde, über die dann durch das Oberlandesgericht zu entscheiden hat, ist demnach erst dann statthaft, wenn durch die zuständige Stelle abschließend und ablehnend über die Erinnerung entschieden worden ist. Zuständig für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 55 Abs. 1 RVG ist der Richter (OLG Düsseldorf, NJOZ 2005, 61; Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 56 Rn. 14), und zwar gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG der zuständige Einzelrichter. Zu einer solchen Entscheidung ist es im vorliegenden Verfahren - dem Rechtsbehelf gegen den Beschluss vom 04.07.2016 - bisher nicht gekommen.
4Zunächst war im vorliegenden Fall ein erstes Verfahren abgeschlossen worden, und zwar das Verfahren der Erinnerung des Bezirksrevisors gegen den Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 07.04.2016. Dieser Erinnerung hatte der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle mit Beschluss vom 04.07.2016 vollständig abgeholfen, was im Verfahren der Erinnerung ohne Weiteres zulässig ist (Mayer/Kroiß, RVG, 6. Aufl. 2013, § 56 Rn. 14). Diese Abhilfeentscheidung stellt sich für den Rechtsanwalt als ein ihn erstmalig belastenden Festsetzungsbeschluss dar, denn in der Sache handelt es sich bei der Entscheidung vom 04.07.2016 um eine abgeänderte Festsetzung der Pflichtverteidigergebühr. Hiergegen ist nicht das Rechtsmittel der Beschwerde, sondern das der Erinnerung gegeben (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.02.2010, 1 Ws 700/09 = BeckRS 2010, 20001; OLG Hamm, Beschluss vom 25.04.2014, II-6 WF 111/14; OLG Köln, Beschluss vom 17.07.2009 - 4 WF 73/09).
5Als eine solche - form- und fristgemäß eingelegte - Erinnerung war der Schriftsatz vom 08.07.2016 auszulegen, denn das eingelegte Rechtsmittel ist so zu deuten, dass der erstrebte Erfolg möglichst erreichbar ist (Meyer-Goßner, StPO, 59. Aufl. 2016, § 300 Rn. 3).
6Für die Entscheidung über die Erinnerung ist - soweit der zuständige Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ihr nicht bereits durch Beschluss vom 29.07.2016 abgeholfen hat - gemäß § 56 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 RVG die zuständige Strafkammer durch Einzelrichterin zuständig.
7Die demnach zulässige Erinnerung ist jedoch nicht begründet, denn über den vom Urkundsbeamten der Geschäftsstelle durch Beschluss vom 29.07.2016 genannten Betrag hinaus steht Rechtsanwalt G. keine Pflichtverteidigervergütung zu.
8Ihm steht für das Adhäsionsverfahren lediglich einmal die Gebühr gemäß § 49 RVG i.Vm. Nr. 4143 der Anlage 1 zum RVG zu. Der hierfür maßgebliche Gegenstandswert beträgt 2.433.225,99 €, denn die beiden Gegenstandswerte der Adhäsionsklagen D. und J. waren zusammenzurechnen.
9Maßgeblich für die Höhe der Gebühr für das Adhäsionsverfahren ist gemäß § 49 RVG der Gegenstandswert. Dabei stellen § 15 Absätze 1 und 2 RVG klar, dass die Gebühren die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung umfasst und für jede Angelegenheit nur einmal anfallen. Vorliegend bildet die Verteidigung gegen die beiden Adhäsionsanträge eine einzige Angelegenheit im Sinne des § 15 Abs. 2 RVG. Dieselbe Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift liegt dann vor, wenn zwischen den weisungsgemäß erbrachten anwaltlichen Leistungen ein innerer Zusammenhang besteht und sie sowohl inhaltlich als auch in der Zielsetzung so weitgehend übereinstimmen, dass von einem einheitlichen Rahmen der anwaltlichen Tätigkeit gesprochen werden kann. Dies richtet sich letztlich nach den Umständen des Einzelfalls, wobei insbesondere der Inhalt des ersten Auftrags maßgebend ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12.12.2013 - III-1 Ws 416/13 = BeckRS 2014, 01691). Regelmäßig bildet die Tätigkeit des Verteidigers im Adhäsionsverfahren innerhalb derselben Instanz eines Strafverfahrens gebührenrechtlich dieselbe Angelegenheit, da dieses Verfahren einen „aus der Straftat" erwachsenen Anspruch betrifft. Dabei kommt es regelmäßig nicht darauf an, wie viele Adhäsionskläger im Adhäsionsverfahren auftreten und wie viele Ansprüche insoweit erhoben werden (OLG Düsseldorf, a.a.O.; OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.02.2009 - 2 Ws 8/09 = RVGreport 2009, 341). Soweit dies - ohne Begründung - vereinzelt anders gesehen wird (KG Berlin, Beschluss vom 16.03.2009, 1 Ws 11/09 = RVGreport 2009, 302), vermag sich das erkennende Gericht dem nicht anzuschließen.
10Denn die beiden streitgegenständlichen Adhäsionsanträge waren auf den Lebenssachverhalt gestützt, der Gegenstand der Anklageschrift war. Dass es sich - schon deshalb, weil unterschiedliche Adhäsionskläger Ansprüche geltend machten - im zivilprozessualen Sinne um unterschiedliche Streitgegenstände handelt, ändert daran nichts, denn der Begriff der "Angelegenheit" ist hiervon unabhängig. Der innere Zusammenhang zwischen den beiden Adhäsionsklagen liegt darin, dass Grundlage für sie der Lebenssachverhalt bildet, der Gegenstand eines einheitlichen Strafverfahrens ist. Die Adhäsionsklagen sind auch zeitlich in unmittelbarem Zusammenhang zueinander erhoben worden. Bei der Bewertung der gebührenrechtlichen Angelegenheit ist auch unerheblich, dass die Beiordnung des Rechtsanwalts G. als Rechtsanwalt zur Verteidigung gegen die beiden Adhäsionsklagen durch zwei verschiedene Beschlüsse (desselben Datums) erfolgt ist. Diese allein der Übersichtlichkeit und Praktikabilität dienenden Handhabung vermag am Vorliegen des inneren Zusammenhangs zwischen beiden Vorgängen nichts zu ändern.
11Bei der Bestimmung des maßgeblichen Gegenstandswerts waren die Werte der beiden Adhäsionsklagen gemäß § 22 Abs. 1 RVG zusammenzurechnen.
12Der Urkundsbeamte der Geschäftsstelle ist daher in seiner Teil-Abhilfeentscheidung vom 29.07.2016 zu Recht davon ausgegangen, dass die zu erstattenden Gebühren auf 5.900,85 € festzusetzen sind, denn ein Betrag in Höhe von 1.087,66 € (zwei Gebühren von 894,00 € nebst 20 € Postpauschale, nebst Umsatzsteuer) war von der ursprünglich angesetzten Vergütung von 6.988,51 € abzusetzen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 Sätze 2 und 3 RVG.

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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.
(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Berechnen sich die Gebühren in einem gerichtlichen Verfahren nicht nach dem für die Gerichtsgebühren maßgebenden Wert oder fehlt es an einem solchen Wert, setzt das Gericht des Rechtszugs den Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit auf Antrag durch Beschluss selbstständig fest.
(2) Der Antrag ist erst zulässig, wenn die Vergütung fällig ist. Antragsberechtigt sind der Rechtsanwalt, der Auftraggeber, ein erstattungspflichtiger Gegner und in den Fällen des § 45 die Staatskasse.
(3) Gegen den Beschluss nach Absatz 1 können die Antragsberechtigten Beschwerde einlegen, wenn der Wert des Beschwerdegegenstands 200 Euro übersteigt. Die Beschwerde ist auch zulässig, wenn sie das Gericht, das die angefochtene Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zulässt. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung eingelegt wird.
(4) Soweit das Gericht die Beschwerde für zulässig und begründet hält, hat es ihr abzuhelfen; im Übrigen ist die Beschwerde unverzüglich dem Beschwerdegericht vorzulegen. Beschwerdegericht ist das nächsthöhere Gericht, in Zivilsachen der in § 119 Absatz 1 Nummer 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes bezeichneten Art jedoch das Oberlandesgericht. Eine Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes findet nicht statt. Das Beschwerdegericht ist an die Zulassung der Beschwerde gebunden; die Nichtzulassung ist unanfechtbar.
(5) War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Ein Fehlen des Verschuldens wird vermutet, wenn eine Rechtsbehelfsbelehrung unterblieben oder fehlerhaft ist. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist an gerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden. Gegen die Ablehnung der Wiedereinsetzung findet die Beschwerde statt. Sie ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von zwei Wochen eingelegt wird. Die Frist beginnt mit der Zustellung der Entscheidung. Absatz 4 Satz 1 bis 3 gilt entsprechend.
(6) Die weitere Beschwerde ist nur zulässig, wenn das Landgericht als Beschwerdegericht entschieden und sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage in dem Beschluss zugelassen hat. Sie kann nur darauf gestützt werden, dass die Entscheidung auf einer Verletzung des Rechts beruht; die §§ 546 und 547 der Zivilprozessordnung gelten entsprechend. Über die weitere Beschwerde entscheidet das Oberlandesgericht. Absatz 3 Satz 3, Absatz 4 Satz 1 und 4 und Absatz 5 gelten entsprechend.
(7) Anträge und Erklärungen können ohne Mitwirkung eines Bevollmächtigten schriftlich eingereicht oder zu Protokoll der Geschäftsstelle abgegeben werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Für die Bevollmächtigung gelten die Regelungen der für das zugrunde liegende Verfahren geltenden Verfahrensordnung entsprechend. Die Beschwerde ist bei dem Gericht einzulegen, dessen Entscheidung angefochten wird.
(8) Das Gericht entscheidet über den Antrag durch eines seiner Mitglieder als Einzelrichter; dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung von einem Einzelrichter oder einem Rechtspfleger erlassen wurde. Der Einzelrichter überträgt das Verfahren der Kammer oder dem Senat, wenn die Sache besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat. Das Gericht entscheidet jedoch immer ohne Mitwirkung ehrenamtlicher Richter. Auf eine erfolgte oder unterlassene Übertragung kann ein Rechtsmittel nicht gestützt werden.
(9) Das Verfahren über den Antrag ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet; dies gilt auch im Verfahren über die Beschwerde.
Bestimmen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert, werden bei einem Gegenstandswert von mehr als 4 000 Euro anstelle der Gebühr nach § 13 Absatz 1 folgende Gebühren vergütet:
Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | Gegenstands- wert bis ... Euro | Gebühr ... Euro | |
---|---|---|---|---|
5 000 | 284 | 22 000 | 399 | |
6 000 | 295 | 25 000 | 414 | |
7 000 | 306 | 30 000 | 453 | |
8 000 | 317 | 35 000 | 492 | |
9 000 | 328 | 40 000 | 531 | |
10 000 | 339 | 45 000 | 570 | |
13 000 | 354 | 50 000 | 609 | |
16 000 | 369 | über 50 000 | 659 | |
19 000 | 384 |
(1) Die Gebühren entgelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts vom Auftrag bis zur Erledigung der Angelegenheit.
(2) Der Rechtsanwalt kann die Gebühren in derselben Angelegenheit nur einmal fordern.
(3) Sind für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden, entstehen für die Teile gesondert berechnete Gebühren, jedoch nicht mehr als die aus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz berechnete Gebühr.
(4) Auf bereits entstandene Gebühren ist es, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, ohne Einfluss, wenn sich die Angelegenheit vorzeitig erledigt oder der Auftrag endigt, bevor die Angelegenheit erledigt ist.
(5) Wird der Rechtsanwalt, nachdem er in einer Angelegenheit tätig geworden ist, beauftragt, in derselben Angelegenheit weiter tätig zu werden, erhält er nicht mehr an Gebühren, als er erhalten würde, wenn er von vornherein hiermit beauftragt worden wäre. Ist der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt, gilt die weitere Tätigkeit als neue Angelegenheit und in diesem Gesetz bestimmte Anrechnungen von Gebühren entfallen. Satz 2 gilt entsprechend, wenn ein Vergleich mehr als zwei Kalenderjahre nach seinem Abschluss angefochten wird oder wenn mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung eines Beschlusses nach § 23 Absatz 3 Satz 1 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes der Kläger einen Antrag nach § 23 Absatz 4 des Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetzes auf Wiedereröffnung des Verfahrens stellt.
(6) Ist der Rechtsanwalt nur mit einzelnen Handlungen oder mit Tätigkeiten, die nach § 19 zum Rechtszug oder zum Verfahren gehören, beauftragt, erhält er nicht mehr an Gebühren als der mit der gesamten Angelegenheit beauftragte Rechtsanwalt für die gleiche Tätigkeit erhalten würde.
(1) In derselben Angelegenheit werden die Werte mehrerer Gegenstände zusammengerechnet.
(2) Der Wert beträgt in derselben Angelegenheit höchstens 30 Millionen Euro, soweit durch Gesetz kein niedrigerer Höchstwert bestimmt ist. Sind in derselben Angelegenheit mehrere Personen wegen verschiedener Gegenstände Auftraggeber, beträgt der Wert für jede Person höchstens 30 Millionen Euro, insgesamt jedoch nicht mehr als 100 Millionen Euro.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.