Oberlandesgericht Hamm Beschluss, 25. Apr. 2014 - 6 WF 111/14
Tenor
Der Senat lehnt eine Sachentscheidung ab.
1
Gründe:
2Die Vorlage an den Senat ist unzulässig.
3Gemäß § 55 Abs.1 RVG wird die dem beigeordneten Rechtsanwalt aus der Landeskasse zu gewährende Vergütung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle festgesetzt. Über die Erinnerung gegen die gemäß § 55 RVG erfolgte Festsetzung einer aus der Staatskasse zu zahlenden Vergütung entscheidet gemäß § 56 Abs. 1 Satz 1 RVG das Gericht des ersten Rechtszuges. Erst gegen diesen Beschluss des Gerichts des ersten Rechtszuges – funktionell durch den amtierenden Richter - ist gemäß §§ 56 Abs. 2 S. 1, 33 Abs. 3 RVG die Beschwerde eröffnet und der Senat zuständig, wenn die übrigen Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Beschwerde vorliegen.
4Vorliegend hat zunächst die Beteiligte zu 2) als Vertreterin der Landeskasse mit Schriftsatz vom 15.07.2013 Erinnerung gegen den durch die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle erlassenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss vom 10.04.2013 eingelegt. Mit Beschluss vom 26.02.2014 hat daraufhin die funktionell zuständige Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle im Rahmen des Abhilfeverfahrens ihren Beschluss vom 10.04.2013 teilweise abgeändert. Gegen diesen den Beteiligten zu 1) erstmalig belastenden Festsetzungsbeschluss hat dieser das Rechtsmittel der Beschwerde eingelegt. In der Sache handelt es sich dabei jedoch um eine Ersterinnerung, weil sich die auf die Erinnerung der Bezirksrevisorin ergangene Abhilfeentscheidung als (abgeänderte) Festsetzung der Rechtsanwaltsvergütung darstellt und als solche –erneut- mit der Erinnerung anfechtbar ist (so auch OLG Düsseldorf StRR 2010, 276; OLG Köln FamRZ 2010, 232). Über diese hat aber nach dem oben Gesagten funktionell der Richter des Amtsgerichts zu entscheiden. Gegen dessen Entscheidung ist dann das Rechtsmittel der Beschwerde eröffnet, über die der Senat zu befinden hat.
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(1) Die aus der Staatskasse zu gewährende Vergütung und der Vorschuss hierauf werden auf Antrag des Rechtsanwalts von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts des ersten Rechtszugs festgesetzt. Ist das Verfahren nicht gerichtlich anhängig geworden, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Gerichts, das den Verteidiger bestellt hat.
(2) In Angelegenheiten, in denen sich die Gebühren nach Teil 3 des Vergütungsverzeichnisses bestimmen, erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten des Gerichts des Rechtszugs, solange das Verfahren nicht durch rechtskräftige Entscheidung oder in sonstiger Weise beendet ist.
(3) Im Fall der Beiordnung einer Kontaktperson (§ 34a des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz) erfolgt die Festsetzung durch den Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des Landgerichts, in dessen Bezirk die Justizvollzugsanstalt liegt.
(4) Im Fall der Beratungshilfe wird die Vergütung von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle des in § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes bestimmten Gerichts festgesetzt.
(5) § 104 Absatz 2 Satz 1 und 2 der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. Der Antrag hat die Erklärung zu enthalten, ob und welche Zahlungen der Rechtsanwalt bis zum Tag der Antragstellung erhalten hat. Bei Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr sind diese Zahlungen, der Satz oder der Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch der zugrunde gelegte Wert anzugeben. Zahlungen, die der Rechtsanwalt nach der Antragstellung erhalten hat, hat er unverzüglich anzuzeigen.
(6) Der Urkundsbeamte kann vor einer Festsetzung der weiteren Vergütung (§ 50) den Rechtsanwalt auffordern, innerhalb einer Frist von einem Monat bei der Geschäftsstelle des Gerichts, dem der Urkundsbeamte angehört, Anträge auf Festsetzung der Vergütungen, für die ihm noch Ansprüche gegen die Staatskasse zustehen, einzureichen oder sich zu den empfangenen Zahlungen (Absatz 5 Satz 2) zu erklären. Kommt der Rechtsanwalt der Aufforderung nicht nach, erlöschen seine Ansprüche gegen die Staatskasse.
(7) Die Absätze 1 und 5 gelten im Bußgeldverfahren vor der Verwaltungsbehörde entsprechend. An die Stelle des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle tritt die Verwaltungsbehörde.
(1) Über Erinnerungen des Rechtsanwalts und der Staatskasse gegen die Festsetzung nach § 55 entscheidet das Gericht des Rechtszugs, bei dem die Festsetzung erfolgt ist, durch Beschluss. Im Fall des § 55 Absatz 3 entscheidet die Strafkammer des Landgerichts. Im Fall der Beratungshilfe entscheidet das nach § 4 Absatz 1 des Beratungshilfegesetzes zuständige Gericht.
(2) Im Verfahren über die Erinnerung gilt § 33 Absatz 4 Satz 1, Absatz 7 und 8 und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung § 33 Absatz 3 bis 8 entsprechend. Das Verfahren über die Erinnerung und über die Beschwerde ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet.