Landgericht Düsseldorf Urteil, 25. März 2015 - 12 O 54/14

Gericht
Tenor
I.
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Bestattungsverträgen mit Verbrauchern einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
[7] Bei Kündigung (siehe Ziff. 9) beträgt der Aufwandsersatz 7 % der Summe aus dem Rückkaufswert und der Überschussbeteiligung.
II.
Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen das gerichtliche Verbot unter Ziff. I. als Zwangsvollstreckungsmaßnahme Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, letztere zu vollstrecken an einem der Geschäftsführer der Beklagten, angedroht.
III.
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.03.2014 zu zahlen.
IV.
Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.
V.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,00 € vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
3Der Kläger, der seit dem 16.07.2002 in die Liste qualifizierter Einrichtungen gem. § 4 UklaG eingetragen ist, ist der bundesweit tätige Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Bundesländer und weiterer 26 verbraucher- und sozialorientierter Organisationen in Deutschland.
4Die Beklagte bietet gegenüber Verbrauchern Servicedienstleistungen für die Bestattungsvorsorge an, insbesondere einen sog. Bestattungsvorsorgevertrag. Die Beklagte verpflichtet sich hierbei im Falle des Versterbens ihres Vertragspartners ein Bestattungs-Dienstleistungsunternehmen mit den Bestattungsleistungen zu beauftragen. Außerdem garantiert die Beklagte eine Auslandsrückholung und bietet eine juristische Erst- und Folgeberatungen (auf Wunsch) an. Für den Vertragspartner der Beklagten ist es zudem möglich, bereits zu Lebzeiten einen Bestatter zu bestimmen, der die Bestattungsleistungen erbringt, und diesen Wunsch mehrfach zu ändern. Der Vorsorgende erhält weiter die Möglichkeit bei Auseinandersetzungen mit der Sterbegeldversicherung oder dem beauftragen Bestatter über die Beklagte eine Schlichtungsstelle anzurufen. Mit dem Bestattungsvorsorgevertrag schließt der Verbraucher auch eine Sterbegeldversicherung bei der Nürnberger Versicherung zum Zwecke der Finanzierung des Bestattungsvorsorgevertrags ab.
5Ausweislich Ziff. 7. der mit „Bestattungsvorsorgevertrag mit der Kuratorium Deutsche Bestattungskultur GmbH“ überschriebenen Vertragsbedingungen erhält die Beklagte 7 % der von der Sterbegeldversicherung ausgezahlten Summe als Aufwendungsersatz. Ebenfalls unter Ziff. 7. des Bedinungswerkes befindet sich die mit dem Klageantrag Ziff. 1. angegriffene Klausel. Wegen des weiteren Inhalts der Vertragsbedingungen wird auf diese verwiesen (Anlage K 1).
6Mit Schreiben vom 09.09.2013 mahnte der Kläger die Beklagte im Hinblick auf die Verwendung der streitgegenständlichen Klausel ab und forderte sie zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf (Anlage K 3), was die Beklagte mit Schreiben vom 14.11.2013 (Anlage K 4) ablehnte.
7Der Kläger hält die angegriffene Klausel gem. §§ 308 Nr. 7, 307 Abs. 1 BGB für unwirksam. Die auf die beschriebene Art und Weise ermittelte Pauschale (7 % der Summe aus Rückkaufswert und Überschussbeteiligung) sei insbesondere deshalb unangemessen, weil die Hauptleistung der Beklagten (Beauftragung eines geeigneten Bestattungsunternehmens) nicht zum Tragen komme. Die Unangemessenheit ergebe sich auch daraus, dass der Aufwendungsersatz durch die Orientierung an dem Rückkaufswert kontinuierlich steige, jedoch nicht erkennbar sei, inwiefern sich mit längerer Vertragslaufzeit die Aufwendungen der Beklagten erhöhen.
8Der Kläger begehrt mit der der Beklagten am 17.03.2014 zugestellten Klage einerseits Unterlassung und andererseits Erstattung der durch das Abmahnschreiben vom 14.11.2013 entstandenen Kosten. Diese bemisst er auf der Grundlage eines Pauschalbetrags von 200,00 € und bringt zusätzlich 7 % Umsatzsteuer in Ansatz.
9Der Kläger beantragt,
10die Beklagte zu verurteilen,
111.
12es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten,
13zu unterlassen,
14nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleichen Bestimmungen in Bestattungsvorsorgeverträgen mit Verbrauch einzubeziehen, sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 01.04.1977, zu berufen:
15„Bei Kündigung (siehe Ziffer 9) beträgt der Aufwandsersatz 7 % der Summe aus dem Rückkaufswert und der Überschussbeteiligung“
162.
17an ihn 214,00 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
18Die Beklagte beantragt,
19die Klage abzuweisen.
20Die Beklagte hält die Klausel für angemessen und behauptet in diesem Zusammenhang insbesondere, ihr würden für die dauerhafte Bereithaltung der Leistungen Kosten entstehen.
21Wegen des weiteren Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen sowie auf das Protokoll zur Sitzung vom 11.03.2014 Bezug genommen.
22Entscheidungsgründe:
23I.
24Die Klage ist zulässig und begründet.
251.
26Das angerufene Gericht ist gem. § 6 Abs. 1 Satz 1 UklaG i. V. m. § 1 Nr. 1 Konzentrations-VO-UklaG NRW örtlich zuständig.
272.
28Dem nach §§ 4, 3 Abs. 1 Nr. 1 UklaG klagebefugten Kläger steht ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UklaG i. V. m. §§ 307 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 308 Nr. 7 lit. b) BGB zu, denn die angegriffene Klausel benachteiligt den Vertragspartner der Beklagten unangemessen.
29Die Vereinbarung eines Aufwendungsersatzanspruch ist bereits mit den wesentlichen Grundgedanken gesetzlicher Regelungen nicht vereinbar, darüber hinaus ist auch die Art und Weise der Regelung des Aufwendungsersatzanspruchs unzulässig.
30a)
31Eine unangemessene Benachteiligung liegt gem. § 307 Abs. 2 Nr. 1 BGB unter anderem dann vor, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht vereinbar ist. Zu den wesentlichen Grundgedanken in diesem Sinne gehört es, dass jeder Rechtsunterworfene seine gesetzlichen Verpflichtungen zu erfüllen hat, ohne hierfür ein gesondertes Entgelt verlangen zu können (Becker, in: Bamberger/ Roth (Hrsg.), Beck‘ OK, Ed. 34, Stand: 01.08.2014, § 308 Nr. 7, Rn. 23).
32Gegen diesen Grundgedanken verstößt die Beklagte, die mit der angegriffenen Klausel aus Sicht der Kammer nicht nur die Höhe des Aufwendungsersatzes im Falle einer berechtigten Kündigung, sondern auch den Aufwendungsersatz dem Grunde nach regelt, ohne dass das Gesetz eine Aufwendungsersatzpflicht des Vertragspartners der Beklagten vorsieht.
33Nach den Verständnismöglichkeiten eines rechtlich nicht vorgebildeten Durchschnittskunden, an denen sich die Auslegung der streitgegenständlichen Klausel unter Berücksichtigung ihres objektiven Inhalts und typischen Sinns zu orientieren hat (Grüneberg, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 305c, Rn. 16.), regelt die Klausel nicht nur die Vergütung für bereits erbrachte Leistungen, sondern auch für andere Kosten, die der Beklagten entstanden sind, beispielsweise im Zusammenhang damit, dass sie sich zur dauerhaften Leistungserbringung bereitgehalten hat. Dem Wortlaut der Klausel selbst ist dies zwar nicht zu entnehmen, denn dieser verhält sich ausdrücklich nur zur Höhe des Aufwendungsanspruchs („Bei Kündigung (siehe Ziff. 9.) beträgt der Aufwandsersatz 7 % […]“). Ein solches Verständnis ergibt sich jedoch aus dem Klauselumfeld wie es sich für den Durchschnittsverbraucher darstellt. In der Regelung Ziff. 7., deren Bestandteil die angegriffene Klausel ist, sind zunächst Leistung- und Gegenleistung geregelt. Unmittelbar danach wird der Aufwendungsersatz für den Fall der Kündigung angeführt, so dass der Kunde bei einer Gesamtschau der in Ziff. 7. enthaltenen Regelungen annimmt, die ihn treffenden Pflichten würden dem Grunde nach geregelt. Weiter spricht für ein solches Verständnis, dass in Ziff. 9. das Kündigungsrecht des Vertragspartners des Klauselverwenders geregelt ist, und es dort heißt: „Der Anspruch […] auf Aufwendungsersatz (Ziff. 7.) bleibt bestehen.“ Diese Regelung und der Verweis auf die Ziff. 7. ist aus der Sicht eines Durchschnittskunden nur so zu verstehen, dass das Bestehenbleiben eines Anspruchs geregelt wird, der in Ziff. 7. dem Grunde nach geschaffen worden ist. Dieser Aufwendungsersatz entsteht bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung immer dann, wenn der Vorsorgende von dem ihm nach Ziff. 9. ohne die Einhaltung weiterer Voraussetzungen eingeräumten Kündigungsrecht Gebrauch macht.
34Weder das Dienst-, noch das Werkvertragsrecht, die hier das gesetzliche Leitbild begründen, sehen einen Aufwendungsersatzanspruch in dem Fall einer ordentlichen Kündigung vor.
35Der vorliegende Bestattungsvorsorgevertrag ist als Dienstvertrag mit werkvertraglichen Elementen zu qualifizieren. Denn die Beklagte verpflichtet sich, zum einen für den Sterbefall ein die Bestattungsleistungen erbringendes Unternehmen zu beauftragen und bietet juristische Beratungsleistungen an. Darin liegt der dienstvertragliche Charakter des Vertrags begründet. Sie verpflichtet sich zum anderen aber auch zu einem Rücktransport aus dem Ausland und schuldet damit einen Erfolg, aufschiebend bedingt auf den Todeseintritt im Ausland.
36Der Vorschrift des § 628 Abs. 1 Satz 1 BGB ist ein Aufwendungsersatzanspruch nicht zu entnehmen. Dieser regelt allein eine Vergütung für bereits erbrachte Leistungen und auch nur für den Fall einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung.
37Im Werkvertragsrecht verhält sich einzig die Vorschrift des § 649 Satz 2 BGB zu der Frage eines Zahlungsanspruchs bei Kündigung. Hier ist jedoch schon zweifelhaft, ob diese überhaupt für die Bestimmung des gesetzlichen Leitbildes herangezogen werden kann. Denn sie regelt eine Entschädigung für den Verlust der Beauftragung (Sprau, in: Palandt, BGB, Kommentar, 74. Auflage, 2015, § 649, Rn. 5). Die Leistungen, die den werkvertraglichen Charakter ausmachen, sind aber ohnehin – auch bei Fortbestehen des Vertrags – optional; mithin gehört die (mögliche) Nichterbringung der Leistung zum Vertragscharakter. Eine Anwendbarkeit scheidet aber auch deshalb aus, weil der Entschädigungsanspruch keinen Ausgleich für tatsächlich entstandene Kosten begründet. Wenngleich eine solche Zahlung auch durch den Gläubiger als Ausgleich verwendet werden kann.
38Ein Aufwendungsersatzanspruch kann auch nicht aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 BGB bzw. §§ 280 Abs. 1, 3, 284 BGB hergeleitet werden. Denn diese Vorschriften setzen ein Verschulden voraus, welches nicht vorliegen kann, wenn von einem eingeräumten Recht, hier einem Kündigungsrecht ohne Grund, Gebrauch gemacht wird.
39Die sich aus der angegriffenen Klausel ergebende Benachteiligung ist nicht durch überwiegende berechtigte Interessen der Beklagten gerechtfertigt. Ein solches Interesse ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Beklagte im Zeitpunkt der Kündigungserklärung bereits Leistungen erbracht haben könnte, und hierfür dann keine Vergütung erhalten würde. Insoweit stünde es ihr frei, eine Regelung zu treffen, die – in Einklang mit § 308 Nr. 7 lit. a) BGB – allein an eine Vergütung bereits erbrachter Leistungen anknüpft. Dies tut sie jedoch in der bisherigen Form bei kundenfeindlichster Auslegung gerade nicht.
40b)
41Selbst wenn man die angegriffene Klausel lediglich als Regelung über die Höhe des Aufwendungsersatzes versteht, und in § 649 Satz 1 BGB einen Anknüpfungspunkt für einen Aufwendungsersatzanspruch dem Grund nach erblickt, benachteiligt die angegriffene Klausel den Vertragspartner der Beklagten unter mehreren Gesichtspunkten gem. § 308 Nr. 7 lit. b) BGB unangemessen. Diese Benachteiligung ist auch nicht durch überwiegende Interessen des Klauselverwenders gerechtfertigt.
42Nach § 308 Nr. 7 lit. b) BGB sind Klauseln unwirksam, die den Vertragspartner des Verwenders für den Fall einer Kündigung des Vertrags zu einem unangemessen hohen Aufwendungsersatz verpflichten. Die Frage der Angemessenheit beurteilt sich in diesem Zusammenhang nach der gesetzlichen Anspruchsgrundlage, die einen Aufwendungsersatz dem Grunde nach statuiert.
43Gem. § 649 Satz 1 BGB ist bei der Bemessung der Entschädigung ausgehend von der Annahme, dass Leistung und Gegenleistung in einem Äquivalenzverhältnis stehen, die vertraglich vereinbarte Vergütung die Grundlage; wobei ersparte Aufwendungen in Ansatz zu bringen sind. Daran knüpft die angegriffene Klausel aber erkennbar nicht an. Nach dieser ist Bezugspunkt der Berechnung des Aufwendungsersatzes vielmehr die Summe aus Rückkaufswert und Überschussbeteiligung, ohne dass nachvollziehbar ist, inwiefern diese in einem Verhältnis zu den erbrachten oder noch zu erbringenden Leistungen steht.
44Die Unwirksamkeit der Klausel nach § 308 Nr. 7 lit. b) BGB ergibt sich weiter daraus, dass sie dem Vertragspartner des Verwenders nicht ausdrücklich den Nachweis gestattet, dass der im konkreten Fall entstandene Aufwendungsersatz geringer ist bzw. Aufwendungen gar nicht entstanden sind. Denn die höchstrichterliche Rechtsprechung wendet auf Aufwendungsersatzansprüche, die der Prüfung nach § 308 Nr. 7 BGB unterliegen, die Vorschrift des § 309 Nr. 5 lit. b) BGB analog an (BGH, NJW 2011, 1954 (1956)).
45c)
46Die Wiederholungsgefahr wird vermutet, Tatsachen, die die Vermutungswirkung entkräften, sind nicht vorgebracht.
472.
48Dem Kläger steht ein Aufwendungsersatzanspruch für die Abmahnung vom 14.11.2013 gem. § 5 UklaG i. V. m. § 12 Abs. 1 UWG in Höhe von 214,00 € zu.
49Aufgrund des festgestellten Rechtsverstoßes war die Abmahnung erforderlich.
50Soweit der Kläger eine Kostenpauschale in Ansatz bringt, hat er deren Zusammensetzung plausibel dargelegt. Der Vortrag ist insoweit von der Beklagten auch nicht angegriffen worden.
513.
52Der Zinsanspruch folgt aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 1 BGB.
53Der Zeitpunkt der Rechtshängigkeit ist analog § 187 Abs. 1 BGB der 18.03.2014.
54II.
55Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO.
56Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 709 Satz 1 ZPO.
57Streitwert: 3.000,00 €
58
moreResultsText
Annotations
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
(1) Für Klagen nach diesem Gesetz ist das Landgericht ausschließlich zuständig, in dessen Bezirk der Beklagte seine gewerbliche Niederlassung oder in Ermangelung einer solchen seinen Wohnsitz hat. Hat der Beklagte im Inland weder eine gewerbliche Niederlassung noch einen Wohnsitz, so ist das Gericht des inländischen Aufenthaltsorts zuständig, in Ermangelung eines solchen das Gericht, in dessen Bezirk
- 1.
die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksamen Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen verwendet wurden, - 2.
gegen Verbraucherschutzgesetze verstoßen wurde oder - 3.
gegen § 95b Absatz 1 Satz 1 des Urheberrechtsgesetzes verstoßen wurde.
(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, zur sachdienlichen Förderung oder schnelleren Erledigung der Verfahren durch Rechtsverordnung einem Landgericht für die Bezirke mehrerer Landgerichte Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz zuzuweisen. Die Landesregierungen können die Ermächtigung durch Rechtsverordnung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(3) Die vorstehenden Absätze gelten nicht für Klagen, die einen Anspruch der in § 13 bezeichneten Art zum Gegenstand haben.
(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
(1) Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung kann sich auch daraus ergeben, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich ist.
(2) Eine unangemessene Benachteiligung ist im Zweifel anzunehmen, wenn eine Bestimmung
- 1.
mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist oder - 2.
wesentliche Rechte oder Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrags ergeben, so einschränkt, dass die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.
(3) Die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 308 und 309 gelten nur für Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, durch die von Rechtsvorschriften abweichende oder diese ergänzende Regelungen vereinbart werden. Andere Bestimmungen können nach Absatz 1 Satz 2 in Verbindung mit Absatz 1 Satz 1 unwirksam sein.
(1) Wird nach dem Beginn der Dienstleistung das Dienstverhältnis auf Grund des § 626 oder des § 627 gekündigt, so kann der Verpflichtete einen seinen bisherigen Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Kündigt er, ohne durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles dazu veranlasst zu sein, oder veranlasst er durch sein vertragswidriges Verhalten die Kündigung des anderen Teiles, so steht ihm ein Anspruch auf die Vergütung insoweit nicht zu, als seine bisherigen Leistungen infolge der Kündigung für den anderen Teil kein Interesse haben. Ist die Vergütung für eine spätere Zeit im Voraus entrichtet, so hat der Verpflichtete sie nach Maßgabe des § 346 oder, wenn die Kündigung wegen eines Umstands erfolgt, den er nicht zu vertreten hat, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung zurückzuerstatten.
(2) Wird die Kündigung durch vertragswidriges Verhalten des anderen Teiles veranlasst, so ist dieser zum Ersatz des durch die Aufhebung des Dienstverhältnisses entstehenden Schadens verpflichtet.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
(1) Verletzt der Schuldner eine Pflicht aus dem Schuldverhältnis, so kann der Gläubiger Ersatz des hierdurch entstehenden Schadens verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Schuldner die Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(2) Schadensersatz wegen Verzögerung der Leistung kann der Gläubiger nur unter der zusätzlichen Voraussetzung des § 286 verlangen.
(3) Schadensersatz statt der Leistung kann der Gläubiger nur unter den zusätzlichen Voraussetzungen des § 281, des § 282 oder des § 283 verlangen.
(1) Ist dem Vertrag ein Kostenanschlag zugrunde gelegt worden, ohne dass der Unternehmer die Gewähr für die Richtigkeit des Anschlags übernommen hat, und ergibt sich, dass das Werk nicht ohne eine wesentliche Überschreitung des Anschlags ausführbar ist, so steht dem Unternehmer, wenn der Besteller den Vertrag aus diesem Grund kündigt, nur der im § 645 Abs. 1 bestimmte Anspruch zu.
(2) Ist eine solche Überschreitung des Anschlags zu erwarten, so hat der Unternehmer dem Besteller unverzüglich Anzeige zu machen.
In Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist insbesondere unwirksam
- 1.
(Annahme- und Leistungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält; ausgenommen hiervon ist der Vorbehalt, erst nach Ablauf der Widerrufsfrist nach § 355 Absatz 1 und 2 zu leisten; - 1a.
(Zahlungsfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist; - 1b.
(Überprüfungs- und Abnahmefrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist; - 2.
(Nachfrist) eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält; - 3.
(Rücktrittsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse; - 4.
(Änderungsvorbehalt) die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, die versprochene Leistung zu ändern oder von ihr abzuweichen, wenn nicht die Vereinbarung der Änderung oder Abweichung unter Berücksichtigung der Interessen des Verwenders für den anderen Vertragsteil zumutbar ist; - 5.
(Fingierte Erklärungen) eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass - a)
dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und - b)
der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen;
- 6.
(Fiktion des Zugangs) eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt; - 7.
(Abwicklung von Verträgen) eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt, - a)
eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder - b)
einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
- 8.
(Nichtverfügbarkeit der Leistung) die nach Nummer 3 zulässige Vereinbarung eines Vorbehalts des Verwenders, sich von der Verpflichtung zur Erfüllung des Vertrags bei Nichtverfügbarkeit der Leistung zu lösen, wenn sich der Verwender nicht verpflichtet, - a)
den Vertragspartner unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu informieren und - b)
Gegenleistungen des Vertragspartners unverzüglich zu erstatten;
- 9.
(Abtretungsausschluss) eine Bestimmung, durch die die Abtretbarkeit ausgeschlossen wird - a)
für einen auf Geld gerichteten Anspruch des Vertragspartners gegen den Verwender oder - b)
für ein anderes Recht, das der Vertragspartner gegen den Verwender hat, wenn - aa)
beim Verwender ein schützenswertes Interesse an dem Abtretungsausschluss nicht besteht oder - bb)
berechtigte Belange des Vertragspartners an der Abtretbarkeit des Rechts das schützenswerte Interesse des Verwenders an dem Abtretungsausschluss überwiegen;
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Eine Geldschuld hat der Schuldner von dem Eintritt der Rechtshängigkeit an zu verzinsen, auch wenn er nicht im Verzug ist; wird die Schuld erst später fällig, so ist sie von der Fälligkeit an zu verzinsen. Die Vorschriften des § 288 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2, Abs. 3 und des § 289 Satz 1 finden entsprechende Anwendung.
(1) Eine Geldschuld ist während des Verzugs zu verzinsen. Der Verzugszinssatz beträgt für das Jahr fünf Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(2) Bei Rechtsgeschäften, an denen ein Verbraucher nicht beteiligt ist, beträgt der Zinssatz für Entgeltforderungen neun Prozentpunkte über dem Basiszinssatz.
(3) Der Gläubiger kann aus einem anderen Rechtsgrund höhere Zinsen verlangen.
(4) Die Geltendmachung eines weiteren Schadens ist nicht ausgeschlossen.
(5) Der Gläubiger einer Entgeltforderung hat bei Verzug des Schuldners, wenn dieser kein Verbraucher ist, außerdem einen Anspruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Dies gilt auch, wenn es sich bei der Entgeltforderung um eine Abschlagszahlung oder sonstige Ratenzahlung handelt. Die Pauschale nach Satz 1 ist auf einen geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist.
(6) Eine im Voraus getroffene Vereinbarung, die den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf Verzugszinsen ausschließt, ist unwirksam. Gleiches gilt für eine Vereinbarung, die diesen Anspruch beschränkt oder den Anspruch des Gläubigers einer Entgeltforderung auf die Pauschale nach Absatz 5 oder auf Ersatz des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ausschließt oder beschränkt, wenn sie im Hinblick auf die Belange des Gläubigers grob unbillig ist. Eine Vereinbarung über den Ausschluss der Pauschale nach Absatz 5 oder des Ersatzes des Schadens, der in Kosten der Rechtsverfolgung begründet ist, ist im Zweifel als grob unbillig anzusehen. Die Sätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, wenn sich der Anspruch gegen einen Verbraucher richtet.
(1) Ist für den Anfang einer Frist ein Ereignis oder ein in den Lauf eines Tages fallender Zeitpunkt maßgebend, so wird bei der Berechnung der Frist der Tag nicht mitgerechnet, in welchen das Ereignis oder der Zeitpunkt fällt.
(2) Ist der Beginn eines Tages der für den Anfang einer Frist maßgebende Zeitpunkt, so wird dieser Tag bei der Berechnung der Frist mitgerechnet. Das Gleiche gilt von dem Tage der Geburt bei der Berechnung des Lebensalters.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Andere Urteile sind gegen eine der Höhe nach zu bestimmende Sicherheit für vorläufig vollstreckbar zu erklären. Soweit wegen einer Geldforderung zu vollstrecken ist, genügt es, wenn die Höhe der Sicherheitsleistung in einem bestimmten Verhältnis zur Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages angegeben wird. Handelt es sich um ein Urteil, das ein Versäumnisurteil aufrechterhält, so ist auszusprechen, dass die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil nur gegen Leistung der Sicherheit fortgesetzt werden darf.