Landgericht Düsseldorf Urteil, 29. Juli 2015 - 12 O 195/15
Gericht
Tenor
I.
Die Antragsgegnerin wird untersagt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
bei der Abwicklung von Verträgen über Festnetz- und Mobiltelefondienstleistungen sowie Verträgen über Internetzugänge im Festnetz- und Mobilbereich von Verbrauchern
1. für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 5,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Antragsgegnerin hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,
2. für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 3,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Antragsgegnerin hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen.
II.
Die Antragsgegnerin wird untersagt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten,
in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Telefondienstleistungen oder Internetzugänge gegenüber Verbrauchern folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:
1. Leistung Preise in Euro inklusive MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt.)
Rücklastschriftpauschale**‚ *** 5‚00 (4,2017)
** In der Berechnung sind die Gebühren der Kundenbank enthalten. Wir behalten uns das Recht vor die Pauschale entsprechend zu erhöhen, wenn Ihre Kundenbank die an die W belasteten Gebühren anhebt.
*** Die Berechnung erfolgt nur, wenn der Kunde die zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
2. Leistung Preise in Euro inklusive MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt.)
Mahnpauschale*** 3,00 (2,5210)
*** Die Berechnung erfolgt nur, wenn der Kunde die zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
III.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
1
Tatbestand
3Der Antragsteller ist ein Verbraucherschutzverband, der in die Liste der qualifizieren Einrichtungen gem. § 4 UklaG eingetragen ist.
4Die Antragsgegnerin ist eine Gesellschaft, die ihren Kunden den Abschluss von Verträgen über Telekommunikationsleistungen anbietet.
5Die Parteien streiten seit Ende 2012 über die Praktik der Antragsgegnerin, ihren Kunden mit ihrem automatisierten Rechnungswesen systematisch Rücklastschrift- und Mahnpauschalen in Rechnung zu stellen, ohne mit ihren Privatkunden eine Vereinbarung über eine pauschale Abgeltung des Rücklastschrift- bzw. Mahnschadens getroffen zu haben. Die Antragsgegnerin hatte im Jahre 2012 alle Hinweise auf von Kunden im Falle einer Rücklastschrift oder Mahnung zu zahlenden Schadensersatzpauschalen aus ihren AGB und Preislisten für Privatkunden entfernt, die systematische Inrechnungstellung und lnkassierung der Pauschalen aber fortgesetzt, die Rücklastschriftpauschale Anfang 2013 sogar auf 15,00 EUR erhöht. Gegen diese Praktik ist der Antragsteller mehrfach erfolgreich gerichtlich vorgegangen, worauf die Antragsgegnerin stets nur „scheibchenweise“ nachgegeben hat. Offenbar im April 2015 hat die Antragsgegnerin ihre Rücklastschrift- und Mahnpauschalen erneut, nun auf 5,00 EUR bzw. 3,00 EUR reduziert, welche sie in Rechnungen geltend macht. Vorliegend wendet sich der Antragsteller gegen diese, nach seiner Auffassung noch immer überhöhten Pauschalen. Im Einzelnen:
6In den „Allgemeinen Geschäftsbedingungen für W2 (AGB), Stand: Mai 2010‘ der Antragsgegnerin, wie sie noch im März 2012 auf der Internetseite www.W3. de abrufbar waren, war u.a. folgende Klausel enthalten:
73. Vergütung
83.6 ‘Der Einzug von Rechnungsbeträgen im Lastschriftverfahren ist als Standard vorgesehen. ‘W3 ist berechtigt, im Falle der Nichtteilnahme am Lastschriftverfahren sowie im Fall von Rücklastschriften ein zusätzliches Bearbeitungsentgelt zu erheben.
9Die „Preisliste W3 Festnetz, Stand: 12.05.2009“ der Antragsgegnerin, wie sie noch im März 2012 auf der Internetseite www.W3. de abrufbar war, enthielt dazu die Einträge:
10Zahlung bei Nicht-Teilnahme am Lastschriftverfahren - 1,0252 (je Rechnung)
11Rücklastschrift (je Vorgang, es sei denn der Kunde hat die Rücklastschrift nicht zu vertreten - 12,50001 (ohne MwSt.).
12Dem Kunden bleibt der Nachweis unbenommen, dass W3 durch die Rücklastschrift oder die Mahnung kein oder ein wesentlich geringerer Aufwand entstanden ist.
13Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin im März 2012 u.a. wegen der Klauseln über Pauschalen für Rücklastschriften in den Preisverzeichnissen ab. Die Antragsgegnerin erklärte seinerzeit, dass es sich bei den vom Antragsteller beanstanden AGB und Preislisten um veraltete Fassungen handeln würde, die sie gar nicht mehr verwende. Sie ersetzte die AGB und Preislisten auf ihrer Internetseite durch neue Fassungen, die keinerlei Hinweise auf im Rücklastschriftfall vom Kunden zu erhebende Beträge mehr enthielten. Im November 2012 erfuhr der Antragsteller dann, dass die Antragsgegnerin ihren Privatkunden im Falle einer Rücklastschrift systematisch eine Rücklastschriftpauschale i.H.v. 13,00 EUR und im Falle einer Mahnung eine Mahnkostenpauschale i.H.v. 9,00 EUR in Rechnung stellte, ohne dass die AGB und Preislisten entsprechende Klauseln enthielten. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin erfolglos ab und nahm sie dann im Verfügungsverfahren vor dem LG Düsseldorf zu Az. 12 O 649/12 auf Unterlassung in Anspruch. Das Oberlandesgericht Düsseldorf bestätigte das landgerichtliche Urteil. Im Januar 2013 erhöhte die Antragsgegnerin ihre Rücklastschriftpauschale auf 15,00 EUR Mit Beschluss vom 07.01.2013 untersagte das LG Düsseldorf der Antragsgegnerin die Erhebung der Pauschalen und bestätigte den Beschluss auf den Widerspruch der Antragsgegnerin durch Urteil vom 05.06.2013.
14Erstmals am 26.05.2015 gelangte der Antragsteller in den Besitz einer W3-Rechnung, welche die reduzierten Pauschalen von 5,00 EUR und 3,00 EUR auswies. Der W3-Kunde Herr H3 sendete dem Antragsteller mit E-Mail vom 26.05.2015 eine an dessen Sohn Herrn H4 gerichtete Rechnung vom 07.05.2015 zu, in der unter „Sonstiges“ statt der früheren Pauschalen von 9,50 EUR und 6,50 EUR in ansonsten inhaltsgleicher Form die reduzierten Pauschalen von 5,00 EUR und 3,00 EUR wie folgt ausgewiesen waren:
15Sonstiges
161 Erste Mahnung 0 % 3,00
171 Rücklastschrift (inkl. Bankgebühr) 0 % 5,00
18Dieser Rechnung war der Versuch der Antragsgegnerin vorausgegangen, Mitte April 2015 eine Lastschrift zur vorhergehenden Rechnung vom Konto des Herrn H4 einzuziehen. Diese Lastschrift war fehlgeschlagen, weil das Konto zu diesem Zeitpunkt nicht ausreichend gedeckt war. Daraufhin informierte die Antragsgegnerin Herrn H4 mit SMS vom 21.04.2015 wie folgt: „Lieber W3-Kunde, bitte zahlen Sie Ihre Rechnung. Wir konnten den Betrag nicht abbuchen. Mehr Infos: 12443. Freundliche Grüße, Ihr W3-Team“. Weitere Mitteilungen oder Mahnungen zu der Rücklastschrift erhielt Herr H4 vor.
19Mit Schreiben vom 27.05.2015 mahnte der Antragsteller die Antragsgegnerin im Hinblick auf die streitgegenständlichen Praxis erfolglos ab.
20Die Antragsgegnerin verwendet seit 01.07.2015 neue Preislisten. Ihre „lnfoDok 100: Preisliste Mobilfunk, Stand: Juli 2015“ enthält unter der Überschrift „W3 Service-Nummer und Preise“ und dort unter der Überschrift „Weitere Preise“ u.a. folgende Einträge:
21Leistung Preise in Euro inklusive MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt.)
22Rücklastschriftpauschale**, *** 5,00 (4,2017)
23Mahnpauschale*** 3,00 (2,5210)
24** In der Berechnung sind die Gebühren der Kundenbank enthalten. Wir behalten uns das Recht vor die Pauschale entsprechend zu erhöhen, wenn Ihre Kundenbank die an die W belasteter Gebühren anhebt.
25*** Die Berechnung erfolgt nur, wenn der Kunde die zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
26Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Anlage K 11 inhaltlich verwiesen. Inhaltlich gleiches gilt für die DSL- & Festnetz Pakete, Stand Juli 2015. Der Antragsteller mahnte die Antragsgegnerin mit Schreiben vom 01.07.2015 ab, welche ohne Reaktion seitens der Antragsgegnerin blieb.
27Der Antragsteller beantragt,
281.
29es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, der Antragsgegnerin zu untersagen,
30bei der Abwicklung von Verträgen über Festnetz- und Mobiltelefondienstleistungen sowie Verträgen über Internetzugänge im Festnetz- und Mobilbereich von Verbrauchern
31a) für eine Rücklastschrift einen Pauschalbetrag i.H.v. 5,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Antragsgegnerin hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen,
32b) für eine Mahnung einen Pauschalbetrag i.H.v. 3,00 EUR oder einen höheren Pauschalbetrag zu verlangen, insbesondere diese in maschinell erzeugten Rechnungen auszuweisen, es sei denn, die Antragsgegnerin hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Mahnung anfallenden Schadens mindestens in Höhe der verlangten Pauschale getroffen.
33Mit Schriftsatz vom 07.07.2015 ergänzte der Antragsteller seine Anträge und beantragt zusätzlich nunmehr
342.
35es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,- EUR‚ ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, der Antragsgegnerin zu untersagen,
36in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, insbesondere Preislisten, zum Abschluss von Verträgen über Telefondienstleistungen oder Internetzugänge gegenüber Verbrauchern folgende oder diesen inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden oder sich bei der Abwicklung entsprechender Verträge auf solche Klauseln zu berufen:
37a)
38Leistung Preise in Euro inklusive MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt.)
39Rücklastschriftpauschale**‚ *** 5‚00 (4,2017)
40** In der Berechnung sind die Gebühren der Kundenbank enthalten. Wir behalten uns das Recht vor die Pauschale entsprechend zu erhöhen, wenn Ihre Kundenbank die an die W belasteten Gebühren anhebt.
41*** Die Berechnung erfolgt nur, wenn der Kunde die zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
42b)
43Leistung Preise in Euro inklusive MwSt. (Preise in Euro ohne MwSt.)
44Mahnpauschale*** 3,00 (2,5210)
45*** Die Berechnung erfolgt nur, wenn der Kunde die zugrundeliegende Pflichtverletzung zu vertreten hat. Der Betrag ist niedriger anzusetzen oder entfällt, wenn der Kunde nachweist, dass ein wesentlich geringerer oder überhaupt kein Schaden eingetreten ist.
46Die Antragsgegnerin beantragt,
47die einstweilige Verfügung zurückzuweisen.
48Die Antragsgegnerin ist der Ansicht, die Antragsfassung sei zu unbestimmt und damit der Antrag unzulässig. Es sei nicht erkennbar, was mit „Individualvereinbarung“ und „Pauschale“ gemeint sei.
49Die Antragsgegnerin bestreitet, dass der Zeuge H5 die in der Rechnung gemäß Anlage K 2 aufgeführten Betrag für die Rücklastschrift bezahlen musste.
50Im Übrigen bestünde kein Verfügungsanspruch. Die geltend gemachten Unterlassungsansprüche würde auch solche Regelung in den AGB umfassen, die den Voraussetzungen des § 309 Ziffer 5a BGB genügen würden. Die Antragsgegnerin müssen nur branchentypische Pauschalen vortragen. In der Höhe vergleichbare Kosten der Pauschalen habe sie vorgelegt. Eine Umgehung im Sinne von § 306a BGB liege nicht vor.
51Ein Verfügungsgrund bestehe nicht, da der Antragsteller mit Schreiben vom 02.10.2013 die Antragsgegnerin abgemahnt habe, wegen einer höheren Schadensersatzpauschale als 4,- EUR für Rücklastschriften und 1,50 EUR für die Mahnung.
52Schließlich handele der Antragsteller rechtsmissbräuchlich.
53Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze und deren Anlagen Bezug genommen.
54Entscheidungsgründe
55Die einstweilige Verfügung war zu erlassen, da der Antragsteller einen Verfügungsanspruch und –grund glaubhaft gemacht hat.
56A.
57Die Anträge sind hinreichend bestimmt.
58Nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO darf ein Verbotsantrag nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des Gerichts nicht erkennbar abgegrenzt sind. Die Beklagte könnte sich deshalb nicht erschöpfend verteidigen. Es würde letztlich die Entscheidung darüber, was der Beklagten verboten ist, dem Vollstreckungsgericht überlassen bleiben. Bei der Fassung eines Unterlassungsantrags sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, sofern auch in dieser Form das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommt (BGH, Urteil vom 04. Dezember 2013, IV ZR 215/12, Rn. 18). Diese Voraussetzungen sind hier auch unter Berücksichtigung des Klagevorbringens (BGH, Urteil vom 9. Februar 2012, I ZR 178/10, Rn. 18) gewahrt. Mit den beiden Begriffen „Individualvereinbarung“ und „Pauschale“ ist unter Berücksichtigung des Tatsachenvortrags der Parteien hinreichend deutlich, was Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens ist. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass es vorliegend um die Einschränkung geht, dass es der Antragsgegnerin offen steht, mit den Kunden eine individuelle vertragliche Vereinbarung über die Mahnpauschale und die Rücklastschriftpauschale zu treffen, wird hinreichend deutlich, was mit dem Begriff „Individualvereinbarung“ gemeint ist. Gleiches gilt für den Begriff „Pauschale“. Dieser Begriff ist bereits unter Berücksichtigung des allgemeinen Sprachgebrauchs für sich verständlich und weißt einen hinreichend bestimmten Bezug zum vorliegenden Streitgegenstand auf.
59B.
60Dem Antragsteller stehen gegenüber der Antragsgegnerin Unterlassungsansprüche gemäß §§ 1, 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 4 UklaG i. V. m. § 309 Nr.5a BGB zu.
61I.
62Der Antragsteller ist nach §§ 3 Abs. 1 Nr. 1, 4 Abs. 1 UKlaG als eine vom Bundesamt für Justiz anerkannte qualifizierte Einrichtung klagebefugt.
63II.
64Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, die Antragsfassung sei deshalb zu weit, weil jeweils der Zusatz erfolge, „es sei denn, die Antragsgegnerin hat mit dem betroffenen Verbraucher eine Individualvereinbarung über eine pauschale Abgeltung des ihr durch eine Rücklastschrift anfallenden Schadens mindestens in Höhe von der verlangten Pauschale getroffen“, kann dem nicht zugestimmt werden. Damit erfassten nach Auffassung der Antragsgegnerin die Anträge auch Sachverhaltskonstellationen, die den Voraussetzung des § 305b BGB entsprechen würden. Dieser Einwand geht fehl. Unabhängig davon, dass das Oberlandesgericht Düsseldorf im Urteil vom 13.12.2014 (I-6 U 84/13) eine vergleichbare Formulierung gebilligt hat, umschreibt dieser Zusatz lediglich den Ausnahmefall einer vorrangigen Individualabrede, welche keiner AGB-rechtlichen Kontrolle unterliegt. Im Übrigen ergibt sich die Reichweite des Tenors aus dem Tenor selbst, jedenfalls ggfls. unter Heranziehung der Urteilsgründe.
65III.
66Gemäß § 1 UKlaG besteht ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung von AGB-Bestimmungen, die nach §§ 307 bis § 309 BGB unwirksam sind. So liegt der Fall hier.
671.
68Dies ist auch für den Fall anzunehmen, wenn ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot nach § 306a BGB festzustellen ist. Dies ist der Fall, in dem die Antragsgegnerin die Mahnpauschale bzw. die Rücklastschriftpauschale auf den Rechnungen ihrer Kunden ihnen gegenüber systematisch geltend macht.
69a)
70Ein Verstoß gegen das Umgehungsverbot des § 306 a BGB liegt vor, wenn eine als Allgemeine Geschäftsbedingung unwirksame Regelung bei gleicher Interessenlage durch eine andere rechtliche Gestaltung erreicht werden soll, die nur den Sinn haben kann, dem gesetzlichen Verbot zu entgehen. Eine solche Umgehung ist auch bei einer praktischen Gestaltung gegeben, die wirtschaftlich wirkungsgleich ist und durch die im Ergebnis dasselbe erreicht wird, wie durch eine Pauschalierung eines Schadensersatzanspruchs gemäß § 309 Nr. 5 BGB. Dies ist der Fall, wenn einer internen Anweisung einer Sparkasse an ihre Geschäftsstellen nach, den Kunden einheitliche Gebühren für Rücklastschriften in Rechnung zu stellen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U 84/13, Rn. 36, juris).
71b)
72Vergleichbar liegt der Fall hier. Auf Grund des Vortrages des Antragstellers, der Einlassung der Antragsgegnerin sowie der prozessualen Vorgeschichte ist davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin gegenüber Kunden, mit denen sie keine vertragliche Vereinbarung über die Inrechnungstellung entsprechender Pauschalen getroffen hat, systematisch Rücklastschrift- und Mahnkosten in Höhe von pauschal 5,- EUR bzw. 3,- EUR erhebt und damit gegen § 309 Nr. 5 a, b BGB verstößt (vgl. LG Hamburg, Urteil vom 05. Mai 2015 – 312 O 40/14 –, Rn. 40, juris).
73aa)
74Soweit die Antragsgegnerin in ihrem Schriftsatz vom 14.07.2015 bestreitet, der Zeuge H5 habe die in der Rechnung gemäß Anlage K 2 aufgeführten Kosten für die Rücklastschrift nicht bezahlen müssen, ist dieser Vortrag widersprüchlich und damit unbeachtlich. Ausweislich der Rechnung der Anlage K 2 ergibt sich, dass die Antragsgegnerin einen Rechnungsbetrag in Höhe von 38,49 EUR am 18.05.2015 von dem Konto des Zeugen H5 abbuchen wird. Dieser Betrag inkludiert Kosten in Höhe von 5,- EUR für eine Rücklastschrift. Dass die Darstellung in der Rechnung unzutreffend sei soll, hat die Antragsgegnerin nicht behauptet. Zudem hat der Antragsteller seinen Sachvortrag ergänzt und weitere Rechnung zweier weiterer Kunden entsprechend der Anlagen der Anlagen K 15 und K 18 vorgelegt. Dort findet sich die gleiche Rechnungsgestaltung der Antragsgegnerin wieder. Im Übrigen macht die Antragsgegnerin erkennbar gegenüber ihrem Vertragspartner ihre Rechte aus der Rechnung geltend, so dass es auf einen tatsächlichen Einzug nicht ankommt.
75Die Antragsgegnerin ist dem Vorbringen des Antragstellers nicht substantiiert entgegengetreten, wonach sie ihre Rechnungssoftware so eingerichtet hat, dass die entsprechenden Beträge im Rücklastschrift- bzw. Mahnfall automatisch als Sollbuchung in das betreffende Kundenkonto eingestellt werden. Zwar stellt die Antragsgegnerin nunmehr der Höhe nach andere Pauschalen in Rechnung. Eine Änderung ihrer Abrechnung mittels entsprechender Rechnungssoftware behauptet sie jedoch nicht. Eine entsprechende Änderung ihrer Praxis erscheint der Kammer auch fernliegend.
76bb)
77Der Antragsteller hat durch Vorlage der Rechnung gemäß Anlage K 2, 3 vorgetragen, dass die Antragsgegnerin die streitgegenständlichen Entgelte erhoben und gegenüber einem Kunden geltend gemacht hat. Die Antragsgegnerin hat insoweit, obwohl es ihr ohne weiteres möglich gewesen wäre, da sie die Namen der jeweiligen Rechnungsadressaten sowie die Rechnungsnummer kannte, nicht dargelegt, inwieweit die Erhebung der Pauschalen auf einer wirksamen Vereinbarung beruhte. Hierzu aber wäre sie im Rahmen der sekundären Darlegungslast verpflichtet gewesen. Eine sekundäre Darlegungslast besteht, wenn der beweisbelasteten Partei näherer Vortrag nicht möglich oder nicht zumutbar ist, während der Bestreitende alle wesentlichen Tatsachen kennt und es ihm zumutbar ist, nähere Angaben zu machen. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn - wie hier - die beweisbelastete Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tatsachenbasis hat, während der Gegner zumutbar nähere Angaben machen kann (BGH, MDR 1999, 1371; Beck‘scher Onlinekommentar ZPO, Stand 01.01.2015, § 284 Rn. 85 m. w. Nw.). Allein mit der Vorlage der Verträge von drei Kunden, zu denen der Antragsteller Rechnungen vorgelegt hat, ergibt sich nicht hinreichend konkret, ob und wenn ja welche Individualabrede zwischen den Kunden und der Antragsgegnerin bestehen.
78c)
79Es kann offen bleiben, ob § 306a BGB eine Umgehungsabsicht erfordert. Auch insoweit kann nicht zuletzt aufgrund der prozessualen Vorgeschichte davon ausgegangen werden, dass die nunmehr von dem Antragsteller dokumentierte Abrechnungspraxis den Zweck hat, Ersatz für eine entsprechende AGB-Klausel zu schaffen und eine entsprechende rechtliche Prüfung der AGB durch die Gerichte zu verhindern. Dass es sich um umgehende AGB handelt zeigt sich daran, dass die Beklagte sei Juli 2015 solche Regelungen wieder in ihre AGB aufgenommen hat.
80Insoweit kommt dem Vortrag der Antragsgegnerin, es gäbe keine interne Dienstanweisung, keine erhebliche Bedeutung zu. Die beiden Rechnungspositionen dürften „nicht einfach so“ auf die in diesem Verfahren vorgelegte Rechnung gekommen sein. Einzelheiten hierzu trägt die Antragsgegnerin nicht vor.
812.
82Soweit die Antragsgegnerin nunmehr moniert, der Antragsteller habe lediglich Rechnungen für Mobilfunkverträge vorgelegt und keine DSL bzw. UMTS-Verträge vorgelegt, trifft dies zu. Auch die weiteren Rechnungen, die der Antragsteller vorlegt (Anlagen K 15 und K 18) beziehen sich, soweit ersichtlich, nur auf Mobilfunkverträge.
83Allerdings trägt der Antragsteller im Rahmen der Antragserweiterung nunmehr vor, dass die Antragsgegnerin seit Juli 2015 sowohl für Mobilfunkverträge als auch für DSL- & Festnetz-Pakete eine Rücklastschriftpauschale von 5,- EUR und eine Mahnpauschale von 3,- EUR erhebt (vgl. Anlage K 12). Unstreitig verwendet die Antragsgegnerin diese allgemeinen Geschäftsbedingungen. Da die Antragsgegnerin bei Mobilfunkverträgen für die Zeit ohne Festschreibung der beiden Gebühren in den allgemeinen Geschäftsbedingungen, diese im Rahmen von Rechnungen geltend gemacht hat, hätte es weiteren Sachvortrags der Antragsgegnerin bedurft, um dem Sachvortrag des Antragstellers entgegen zu treten. Dies ist nicht der Fall. Es ist somit davon auszugehen, dass die Antragsgegnerin diese beiden Kosten auch für DSL/UMTS-Verträge in den Rechnungen geltend gemacht hat.
843.
85Die von der Antragsgegnerin gewählte Abrechnungspraxis würde, wenn sie in AGB geregelt wäre, gegen § 309 Nr. 5a ABGB verstoßen. Die seit dem Juli 2015 geltenden allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit denen die Antragsgegnerin eine Rücklastschriftpauschale in Höhe von 5,- EUR und eine Mahnpauschale in Höhe von 3,- EUR erhebt, sind ebenfalls unwirksam. Diese Pauschalen sind als überhöht im Sinne dieser Regelung anzusehen.
86a)
87Soweit die Antragsgegnerin der Auffassung ist, es reiche aus, um ihrer Darlegungslast zu genügen, eine branchentypische Preisgestaltung vorzutragen und glaubhaft zu machen, kann dem nicht gefolgt werden.
88Die Beweislast bzw. die Darlegungslast für einen dem pauschalierten Betrag nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden trägt der Klauselverwender (BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 – XII ZR 199/13 –, Rn. 22, juris; Palandt/Grüneberg BGB 74. Aufl. § 309 Rn. 29). Der Klauselverwender muss nachweisen, dass der vereinbarte Betrag seinem typischen Schadensumfang entspricht (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85, 86).
89Dies bedeutet nicht, dass die Antragsgegnerin ihre interne konkrete Preisgestaltung offen legen muss (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85, 86). Denn der Verwender muss nicht im konkreten Einzelfall seinen Schaden darlegen und glaubhaft machen. Der Verwender muss aber Tatsachen vortragen, und ggfls. glaubhaft machen, so dass Feststellung möglich sind, dass die erhobene Pauschale sich – an seinem - durchschnittlichen Schaden orientiert. Damit ist nicht gemeint, dass es auf eine branchentypische Schadenshöhe ankommt.
90Soweit zum Teil in der Rechtsprechung (OLG Brandenburg, MMR 2012, 812, 813) und der Literatur (MüKo/Wurmnest, BGB, 6. Aufl., § 309 Nr.5 Rz. 11; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Aufl., § 309 Rz. 26) darauf abgestellt wird, dass auf einen branchentypischen Durchschnittsschaden abzustellen sei, kann dem nicht gefolgt werden. Der Wortlaut des § 309 Nr. 5a BGB stellt auf die Klausel eines Verwenders zur Regelung von pauschaliertem Schadensersatz ab. Diese Klausel, nämlich die des Verwenders, darf mit der Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden nicht übersteigen. Sinn und Zweck der Regelung ist es, die Wirksamkeit der Klauselverwendung eines Verwenders zu beurteilen und nicht eine Regelung einer „Branche“. Dies verbietet sich zum einen deshalb, weil Streitgegenstand nur die Regelung eines Verwenders ist, zum anderen weil gerade im Falle einer Schadenspauschale der Schaden nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge je Unternehmen unterschiedlich sein kann.
91Auch die Gegenmeinung konzediert, dass Pauschalierungsklauseln in AGB anderer Verwender grundsätzlich kein geeigneter Maßstab für die Beurteilung der Angemessenheit der eigenen Pauschale sind (OLG Bandenburg, MMR 2012, 812, 813). Die Auffassung der Antragsgegnerin hätte, zu Ende gedacht, zur Folge, dass branchentypische Schadenspauschalen in Höhe von 20,- EUR pro Rücklastschrift allein deshalb wirksam wären, weil auch die Konkurrenten eine Pauschale in gleicher Höhe verlangen. Dies lässt bereits unberücksichtigt, dass auch die von den Konkurrenten verlangten Pauschalen ebenfalls übersetzt sein können.
92Ferner ließe die Gegenmeinung unberücksichtigt, dass der Klauselverwender – und hier die Antragsgegnerin – Kostenpositionen, aus denen sich die Kostenpauschale unter anderem zusammensetzen kann, einpreist, die jedoch nicht zu den Kosten zählen, die zu berücksichtigen sind. Berücksichtigungsfähig sind nur solche Kosten, die im Schadensfall auch erstattungsfähig sind (Hanseatisches OLG, NJW 2015, 85 zu Personalkosten; ebenso OLG Brandenburg, MMR 2012, 812, 813).
93Aus diesen Gründen kommt es darauf an, dass der „vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang“ (BGH, Urteil vom 18. Februar 2015 – XII ZR 199/13 –, Rn. 22, juris) des Kauselverwenders entspricht.
94b)
95Diesen Anforderungen wird der Sachvortrag der Antragsgegnerin nicht gerecht.
96aa)
97Das üblicherweise ein Schaden in Höhe von 5, - für eine Rücklastschriften entsteht, hat die Antragsgegnerin nicht substantiiert dargetan.
98Der Antragsteller hat dagegen substantiiert vorgetragen, dass allenfalls im Falle einer Rücklastschrift regelmäßig nur Bankkosten in Höhe von 3,- EUR sowie Portokosten (0,62 EUR) und Materialaufwendungen von 0,07 EUR anfallen dürften (vgl. auch LG Potsdam, Urteil vom 05. September 2013 – 2 O 173/13 –, Rn. 36, juris). Der Antragsteller trägt weiter vor, aufgrund des Abkommens über den Lastschriftenverkehr zwischen Banken betrügen die Kosten max. 3,00 EUR (Interbankenentgelt). Ferner würden – wie vorliegend bei einer Benachrichtigung per SMS – noch Kosten in Höhe von 0,05 EUR anfallen.
99Der Vortrag der Antragsgegnerin beschränkt sich auf die Darlegung von Entgelten, die aus ihrer Sicht Konkurrenten heben. Dieser Vortrag ist aus vorstehenden Gründen bereits nicht geeignet, eine die von der Antragsgegnerin erhobene Pauschale zu rechtfertigen.
100Aus dem Sachvortrag der Antragsgegnerin ergibt auch nicht, dass sie nicht berücksichtigungsfähige Kosten geltend macht, wie Personalkosten. Personalkosten können regelmäßig nicht in eine Schadenspauschale eingerechnet werden, wenn sie auf die typische Angebotsstruktur des Geschädigten zu führen sind (LG Potsdam, Urteil vom 05. September 2013 – 2 O 173/13 –, Rn. 36; LG Berlin, Urteil vom 03. Dezember 2014 – 15 O 144/14 –, Rn. 36, juris).
101Schließlich kann die Antragsgegnerin nichts für sich herleiten, in dem sie auf die Entscheidung des Oberlandesgerichts Köln (Bl. 84 f GA) verweist. Dieses Verfahren betrifft einen anderen Mobilfunkanbieter. Hierauf kommt es – wie oben ausgeführt wurde – grundsätzlich nicht an. Die Antragsgegnerin behauptet auch nicht, dass sie eine branchentypische Kostenstruktur habe, so dass sie vergleichbar mit einem anderen Mobilfunkanbieter ist. Der Antragsteller hat sich auch nicht – entsprechend dem Schreiben vom 07.02.2014 (Anlage AG 4) – mit einer Praxis, eine Gebühr in Höhe von 5,- zu erheben, einverstanden erklärt. In dem Schreiben ging es um von der Antragsgegnerin erhobene höhere Gebühren für Rücklastschriften. Vielmehr hat der Antragsteller, wie von der Antragsgegnerin in Anlage AG 6 vorgelegt, im Internet die Auffassung geäußert, er halte Kosten von 5,- EUR für überhöht.
102bb)
103Gleiches gilt im Ergebnis für die pauschalierten Mahnkosten.
104In welcher Höhe eine Mahnkostenpauschale in AGB nach § 309 Nr. 5a BGB unwirksam sind, hängt von den Umständen des Einzelfalles und den tatsächlich durchschnittlich anfallenden Kosten ab (Hanseatisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 10 U 24/13 –, Rn. 20, juris).
105Einen durch eine Mahnung verursachten branchentypischen oder individuellen Durchschnittsschaden in Höhe von 3,00 EUR hat die Antragsgegnerin hier nicht hinreichend dargetan. Sie trägt zu den typischerweise anfallenden Kosten auch nichts Konkretes vor. So können Mahnkosten lediglich in Höhe von 1,20 EUR im Einzelfall gerechtfertigt sein (vgl. OLG München, Urteil vom 28. Juli 2011 – 29 U 634/11 –, Rn. 59, juris).
106Soweit die Antragsgegnerin auf das Urteil des Oberlandesgerichts Köln (Bl. 84 f GA) verweist, verhält sich dieses zu Mahnpauschalen nicht.
107b)
108Zudem verstößt die streitgegenständliche Abrechnungspraxis der Antragsgegnerin, in dem sie die Entgelte in ihren Rechnungen erhebt auch gegen § 309 Nr. 5b BGB, weil den Kunden eine Pauschale in Rechnung gestellt wird, ohne ihnen den Nachweis eines geringeren Schadens vorzubehalten, wie es in der Preisliste Stand Juli 2015 für Rücklastschriftenpauschale/Mahnpaschale noch vorgesehen war (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U 84/13 –, Rn. 53, juris; LG Hamburg, Urteil vom 05. Mai 2015 – 312 O 40/14 –, Rn. 39, juris).
109IV.
110Eine Wiederholungsgefahr liegt vor. Sie wird – soweit Rechtsverstöße feststehen – vermutet.
111C.
112Ein Verfügungsgrund liegt vor.
113I.
114Dieser wird nach § 5 UklaG i.V.m. § 12 Abs. 2 UWG vermutet. Zudem trägt der Antragsteller vor, er habe erst mit eMail vom 26.05.2015 konkrete Kenntnis von der Abrechnungspraxis der Antragsgegnerin erhalten. Der Antrag auf Erlass der einstweiligen Verfügung ist am 22.06.2015 bei Gericht eingegangen. Der Antragsteller hat nicht vor Juli 2015 von den neuen – hier streitgegenständlichen – AGB der Antragsgegnerin Kenntnis erlangt.
115II.
116Soweit die Antragsgegnerin dem entgegen tritt, hat sie die Dringlichkeit zu widerlegen (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U 84/13 –, Rn. 60, juris). Dabei kann das eigene zögerliche Verhalten einer Antragstellerin bei der Rechtsverfolgung deutlich machen, dass die Angelegenheit für sie offensichtlich nicht so eilbedürftig ist, dass ein Vorgehen im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes geboten wäre (vgl. Köhler/Bornkamm, UWG, 33. Aufl., § 12 Rz. 3.16). Dies ist der Fall, wenn der Antragsteller mit der gerichtlichen Verfolgung eines gerügten Rechtsverstoßes längere Zeit zuwartet, obwohl er die den Verstoß begründenden Tatsachen und die Person des Verantwortlichen kennt (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2010, 493; OLG Frankfurt, MZ 2007, 125). Die Dringlichkeit entfällt auch dann, wenn Verstöße desselben Verletzers zu lange toleriert worden sind, die zwar nicht mit dem begangenen identisch, ihm aber im Kern gleich sind (OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. Februar 2014 – I-6 U 84/13 –, Rn. 64, juris).
1171.
118Die Antragsgegnerin ist der Auffassung, die Dringlichkeitsvermutung sei widerlegt, weil der Antragsteller die Antragsgegnerin bereit mit Abmahnschreiben vom 02.10.2013 wegen Ansprüchen einer höheren Schadensersatzpauschale als 4,00 EUR für Rücklastschriften und 1,50 EUR für die Mahnung abgemahnt habe. Dieser Einwand bleibt ohne Erfolg.
119Das Abmahnschreiben betrifft unstreitig nur die Praxis der Antragsgegnerin, Gebühren in Rahmen von Rechnungen zu verlangen.
120Der Antragsteller trägt zudem unstreitig vor, abgemahnt seien Fälle von Gebühren in Höhe von 9,50 EUR und 6,50 EUR (Rücklastschrift/Mahnkosten), welche in Rechnungen geltend gemacht worden seien. Dem beigefügt war ein Muster einer strafbewehrten Unterlassungserklärung, in welcher Beträge von 4,- EUR und 1,50 EUR enthalten gewesen sind (Anlage AG 5, Bl. 86 GA). Ein kerngleicher Verstoß ist vorliegend nicht anzunehmen, da es - konkret - auf die jeweilige Höhe der Kosten ankommt. Jeder in der Höhe abweichende Geldbetrag kann zu einem unterschiedlichen Ergebnis der Wirksamkeitsprüfung von allgemeinen Geschäftsbedingungen führen. Entscheidend ist, ob die Antragsgegnerin darlegen und glaubhaft machen kann, dass sie eine solche Kostenstruktur bzw. –volumen hat, welches den gegenüber ihren Kunden geltend gemachten Kosten entspricht. Dies kann nur in jedem Einzelfall entschieden werden.
1212.
122Soweit es nunmehr um die AGB der Antragsgegnerin im Rahmen der Antragserweiterung geht, ist Kenntnis des Antragstellers nicht vor Juli 2015 gegeben. Ein Fall der Kerngleichheit liegt nicht vor, da es einerseits um einen Fall der Umgehung und andererseits um einen Fall konkreter AGB geht.
123D.
124Das Verhalten des Antragstellers ist nicht rechtsmissbräuchlich, § 242 BGB.
1251.
126Allein mit der Übersendung eines Urteils des Oberlandesgerichts Köln in einem Verfahren gegenüber einem anderen Mobilfunkanbieter der Antragsgegnerin kann unter den Umständen, die die Antragsgegnerin nunmehr vorträgt, nicht angenommen werden, der Antragsteller habe sich insoweit gegenüber der Antragsgegnerin inhaltlich festlegen wollen und damit einen Vertrauenstatbestand geschaffen. In dem Begleitschreiben vom 07.02.2015 ging es um das Verfahren vor dem Landgericht bzw. Oberlandesgericht Düsseldorf (Anlage AG 4). Einen weiteren Erklärungsinhalt kann dem Schreiben nicht entnommen werden.
1272.
128Der Antragsteller handelt auch nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil er auf seiner Homepage nach Auffassung der Antragsgegnerin geäußert haben soll, die Gerichte würden bei einer Rücklastschrift den Betrag von 5,- EUR akzeptieren. Zum einen lässt dieser Sachvortrag nicht erkennen, inwiefern die Antragsgegnerin für sich einen Vertrauenstatbestand reklamieren will, wenn der Antragsteller ausweislich der Anlage AG 7 lediglich allgemeine Aussagen zu Gebühren von Rücklastschriften äußert. Zum anderen ist der von der Antragsgegnerin zitierten Stelle mitnichten zu entnehmen, der Antragsteller akzeptiere eine Gebühr von 5,- EUR. Es wird dort lediglich mitgeteilt, dass Gericht höhere Gebühren als 4,- - 5,- EUR für unwirksam erklärt haben. Mithin kommuniziert der Antragsteller keinesfalls, er werde zukünftig Gebühren von 5,- EUR hinnehmen.
129E.
130Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 91 Abs. 1 ZPO. Eines Ausspruchs zur vorläufigen Vollstreckbarkeit bedurfte es nicht.
131Der nicht nachgelassene Schriftsatz der Beklagten vom 23.07.2015 gibt keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung, §§ 296a, 156 ZPO.
132Streitwert: 10.000,- EUR
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(1) Das Bundesamt für Justiz führt eine Liste der qualifizierten Einrichtungen und veröffentlicht sie in der jeweils aktuellen Fassung auf seiner Internetseite. Es übermittelt die Liste mit Stand zum 1. Januar und zum 1. Juli eines jeden Jahres an die Europäische Kommission unter Hinweis auf Artikel 4 Absatz 2 der Richtlinie 2009/22/EG.
(2) Ein eingetragener Verein, zu dessen satzungsmäßigen Aufgaben es gehört, Interessen der Verbraucher durch nicht gewerbsmäßige Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, wird auf seinen Antrag in die Liste eingetragen, wenn
- 1.
er mindestens drei Verbände, die im gleichen Aufgabenbereich tätig sind, oder mindestens 75 natürliche Personen als Mitglieder hat, - 2.
er zum Zeitpunkt der Antragstellung seit mindestens einem Jahr im Vereinsregister eingetragen ist und ein Jahr seine satzungsmäßigen Aufgaben wahrgenommen hat, - 3.
auf Grund seiner bisherigen Tätigkeit sowie seiner personellen, sachlichen und finanziellen Ausstattung gesichert erscheint, dass er - a)
seine satzungsgemäßen Aufgaben auch künftig dauerhaft wirksam und sachgerecht erfüllen wird und - b)
seine Ansprüche nicht vorwiegend geltend machen wird, um für sich Einnahmen aus Abmahnungen oder Vertragsstrafen zu erzielen,
- 4.
den Mitgliedern keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen gewährt werden und Personen, die für den Verein tätig sind, nicht durch unangemessen hohe Vergütungen oder andere Zuwendungen begünstigt werden.
(3) Über die Eintragung wird durch einen schriftlichen Bescheid entschieden, der dem antragstellenden Verein zuzustellen ist. Auf der Grundlage eines wirksamen Bescheides ist der Verein unter Angabe des Namens, der Anschrift, des zuständigen Registergerichts, der Registernummer und des satzungsmäßigen Zwecks in die Liste einzutragen.
(4) Auf Antrag erteilt das Bundesamt für Justiz einer qualifizierten Einrichtung, die in der Liste eingetragen ist, eine Bescheinigung über ihre Eintragung.
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
(1) Die Erhebung der Klage erfolgt durch Zustellung eines Schriftsatzes (Klageschrift).
(2) Die Klageschrift muss enthalten:
- 1.
die Bezeichnung der Parteien und des Gerichts; - 2.
die bestimmte Angabe des Gegenstandes und des Grundes des erhobenen Anspruchs, sowie einen bestimmten Antrag.
(3) Die Klageschrift soll ferner enthalten:
- 1.
die Angabe, ob der Klageerhebung der Versuch einer Mediation oder eines anderen Verfahrens der außergerichtlichen Konfliktbeilegung vorausgegangen ist, sowie eine Äußerung dazu, ob einem solchen Verfahren Gründe entgegenstehen; - 2.
die Angabe des Wertes des Streitgegenstandes, wenn hiervon die Zuständigkeit des Gerichts abhängt und der Streitgegenstand nicht in einer bestimmten Geldsumme besteht; - 3.
eine Äußerung dazu, ob einer Entscheidung der Sache durch den Einzelrichter Gründe entgegenstehen.
(4) Außerdem sind die allgemeinen Vorschriften über die vorbereitenden Schriftsätze auch auf die Klageschrift anzuwenden.
(5) Die Klageschrift sowie sonstige Anträge und Erklärungen einer Partei, die zugestellt werden sollen, sind bei dem Gericht schriftlich unter Beifügung der für ihre Zustellung oder Mitteilung erforderlichen Zahl von Abschriften einzureichen. Einer Beifügung von Abschriften bedarf es nicht, soweit die Klageschrift elektronisch eingereicht wird.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
(1) Die in den §§ 1 bis 2 bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung, auf Widerruf und auf Beseitigung stehen zu:
- 1.
den qualifizierten Einrichtungen, die in der Liste nach § 4 eingetragen sind, oder den qualifizierten Einrichtungen aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, die in dem Verzeichnis der Europäischen Kommission nach Artikel 4 Absatz 3 der Richtlinie 2009/22/EG eingetragen sind, - 2.
den qualifizierten Wirtschaftsverbänden, die in die Liste nach § 8b des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb eingetragen sind, soweit ihnen eine erhebliche Zahl von Unternehmern angehört, die Waren und Dienstleistungen gleicher oder verwandter Art auf demselben Markt vertreiben, und die Zuwiderhandlung die Interessen ihrer Mitglieder berührt, - 3.
den Industrie- und Handelskammern, den nach der Handwerksordnung errichteten Organisationen und anderen berufsständischen Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie den Gewerkschaften im Rahmen der Erfüllung ihrer Aufgaben bei der Vertretung selbstständiger beruflicher Interessen.
(2) Die in Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bezeichneten Stellen können die folgenden Ansprüche nicht geltend machen:
- 1.
Ansprüche nach § 1, wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen gegenüber einem Unternehmer (§ 14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs) oder einem öffentlichen Auftraggeber (§ 99 Nummer 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen) verwendet oder wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen zur ausschließlichen Verwendung zwischen Unternehmern oder zwischen Unternehmern und öffentlichen Auftraggebern empfohlen werden, - 2.
Ansprüche nach § 1a, es sei denn, eine Zuwiderhandlung gegen § 288 Absatz 6 des Bürgerlichen Gesetzbuchs betrifft einen Anspruch eines Verbrauchers.
Individuelle Vertragsabreden haben Vorrang vor Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
Wer in Allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestimmungen, die nach den §§ 307 bis 309 des Bürgerlichen Gesetzbuchs unwirksam sind, verwendet oder für den rechtsgeschäftlichen Verkehr empfiehlt, kann auf Unterlassung und im Fall des Empfehlens auch auf Widerruf in Anspruch genommen werden.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Die Vorschriften dieses Abschnitts finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Auch soweit eine Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften zulässig ist, ist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam
- 1.
(Kurzfristige Preiserhöhungen) eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden; - 2.
(Leistungsverweigerungsrechte) eine Bestimmung, durch die - a)
das Leistungsverweigerungsrecht, das dem Vertragspartner des Verwenders nach § 320 zusteht, ausgeschlossen oder eingeschränkt wird oder - b)
ein dem Vertragspartner des Verwenders zustehendes Zurückbehaltungsrecht, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht, ausgeschlossen oder eingeschränkt, insbesondere von der Anerkennung von Mängeln durch den Verwender abhängig gemacht wird;
- 3.
(Aufrechnungsverbot) eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen; - 4.
(Mahnung, Fristsetzung) eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen; - 5.
(Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen) die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn - a)
die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder - b)
dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale;
- 6.
(Vertragsstrafe) eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird; - 7.
(Haftungsausschluss bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit und bei grobem Verschulden) - a)
(Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen; - b)
(Grobes Verschulden) ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen;
die Buchstaben a und b gelten nicht für Haftungsbeschränkungen in den nach Maßgabe des Personenbeförderungsgesetzes genehmigten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften der Straßenbahnen, Obusse und Kraftfahrzeuge im Linienverkehr, soweit sie nicht zum Nachteil des Fahrgasts von der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen vom 27. Februar 1970 abweichen; Buchstabe b gilt nicht für Haftungsbeschränkungen für staatlich genehmigte Lotterie- oder Ausspielverträge; - 8.
(Sonstige Haftungsausschlüsse bei Pflichtverletzung) - a)
(Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen) eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt; dies gilt nicht für die in der Nummer 7 bezeichneten Beförderungsbedingungen und Tarifvorschriften unter den dort genannten Voraussetzungen; - b)
(Mängel) eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen - aa)
(Ausschluss und Verweisung auf Dritte) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden; - bb)
(Beschränkung auf Nacherfüllung) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten; - cc)
(Aufwendungen bei Nacherfüllung) die Verpflichtung des Verwenders ausgeschlossen oder beschränkt wird, die zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen nach § 439 Absatz 2 und 3 oder § 635 Absatz 2 zu tragen oder zu ersetzen; - dd)
(Vorenthalten der Nacherfüllung) der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht; - ee)
(Ausschlussfrist für Mängelanzeige) der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist; - ff)
(Erleichterung der Verjährung) die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird;
- 9.
bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat, - a)
eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags, - b)
eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses, es sei denn das Vertragsverhältnis wird nur auf unbestimmte Zeit verlängert und dem anderen Vertragsteil wird das Recht eingeräumt, das verlängerte Vertragsverhältnis jederzeit mit einer Frist von höchstens einem Monat zu kündigen, oder - c)
eine zu Lasten des anderen Vertragsteils längere Kündigungsfrist als einen Monat vor Ablauf der zunächst vorgesehenen Vertragsdauer;
- 10.
(Wechsel des Vertragspartners) eine Bestimmung, wonach bei Kauf-, Darlehens-, Dienst- oder Werkverträgen ein Dritter anstelle des Verwenders in die sich aus dem Vertrag ergebenden Rechte und Pflichten eintritt oder eintreten kann, es sei denn, in der Bestimmung wird - a)
der Dritte namentlich bezeichnet oder - b)
dem anderen Vertragsteil das Recht eingeräumt, sich vom Vertrag zu lösen;
- 11.
(Haftung des Abschlussvertreters) eine Bestimmung, durch die der Verwender einem Vertreter, der den Vertrag für den anderen Vertragsteil abschließt, - a)
ohne hierauf gerichtete ausdrückliche und gesonderte Erklärung eine eigene Haftung oder Einstandspflicht oder - b)
im Falle vollmachtsloser Vertretung eine über § 179 hinausgehende Haftung
auferlegt; - 12.
(Beweislast) eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er - a)
diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder - b)
den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Buchstabe b gilt nicht für Empfangsbekenntnisse, die gesondert unterschrieben oder mit einer gesonderten qualifizierten elektronischen Signatur versehen sind; - 13.
(Form von Anzeigen und Erklärungen) eine Bestimmung, durch die Anzeigen oder Erklärungen, die dem Verwender oder einem Dritten gegenüber abzugeben sind, gebunden werden - a)
an eine strengere Form als die schriftliche Form in einem Vertrag, für den durch Gesetz notarielle Beurkundung vorgeschrieben ist oder - b)
an eine strengere Form als die Textform in anderen als den in Buchstabe a genannten Verträgen oder - c)
an besondere Zugangserfordernisse;
- 14.
(Klageverzicht) eine Bestimmung, wonach der andere Vertragsteil seine Ansprüche gegen den Verwender gerichtlich nur geltend machen darf, nachdem er eine gütliche Einigung in einem Verfahren zur außergerichtlichen Streitbeilegung versucht hat; - 15.
(Abschlagszahlungen und Sicherheitsleistung) eine Bestimmung, nach der der Verwender bei einem Werkvertrag - a)
für Teilleistungen Abschlagszahlungen vom anderen Vertragsteil verlangen kann, die wesentlich höher sind als die nach § 632a Absatz 1 und § 650m Absatz 1 zu leistenden Abschlagszahlungen, oder - b)
die Sicherheitsleistung nach § 650m Absatz 2 nicht oder nur in geringerer Höhe leisten muss.
Auf das Verfahren sind die Vorschriften der Zivilprozessordnung und § 12 Absatz 1, 3 und 4, § 13 Absatz 1 bis 3 und 5 sowie § 13a des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb anzuwenden, soweit sich aus diesem Gesetz nicht etwas anderes ergibt.
(1) Zur Sicherung der in diesem Gesetz bezeichneten Ansprüche auf Unterlassung können einstweilige Verfügungen auch ohne die Darlegung und Glaubhaftmachung der in den §§ 935 und 940 der Zivilprozessordnung bezeichneten Voraussetzungen erlassen werden.
(2) Ist auf Grund dieses Gesetzes Klage auf Unterlassung erhoben worden, so kann das Gericht der obsiegenden Partei die Befugnis zusprechen, das Urteil auf Kosten der unterliegenden Partei öffentlich bekannt zu machen, wenn sie ein berechtigtes Interesse dartut. Art und Umfang der Bekanntmachung werden im Urteil bestimmt. Die Befugnis erlischt, wenn von ihr nicht innerhalb von drei Monaten nach Eintritt der Rechtskraft Gebrauch gemacht worden ist. Der Ausspruch nach Satz 1 ist nicht vorläufig vollstreckbar.
(3) Macht eine Partei in Rechtsstreitigkeiten, in denen durch Klage ein Anspruch aus einem der in diesem Gesetz geregelten Rechtsverhältnisse geltend gemacht wird, glaubhaft, dass die Belastung mit den Prozesskosten nach dem vollen Streitwert ihre wirtschaftliche Lage erheblich gefährden würde, so kann das Gericht auf ihren Antrag anordnen, dass die Verpflichtung dieser Partei zur Zahlung von Gerichtskosten sich nach einem ihrer Wirtschaftslage angepassten Teil des Streitwerts bemisst. Die Anordnung hat zur Folge, dass
- 1.
die begünstigte Partei die Gebühren ihres Rechtsanwalts ebenfalls nur nach diesem Teil des Streitwerts zu entrichten hat, - 2.
die begünstigte Partei, soweit ihr Kosten des Rechtsstreits auferlegt werden oder soweit sie diese übernimmt, die von dem Gegner entrichteten Gerichtsgebühren und die Gebühren seines Rechtsanwalts nur nach dem Teil des Streitwerts zu erstatten hat und - 3.
der Rechtsanwalt der begünstigten Partei, soweit die außergerichtlichen Kosten dem Gegner auferlegt oder von ihm übernommen werden, seine Gebühren von dem Gegner nach dem für diesen geltenden Streitwert beitreiben kann.
(4) Der Antrag nach Absatz 3 kann vor der Geschäftsstelle des Gerichts zur Niederschrift erklärt werden. Er ist vor der Verhandlung zur Hauptsache anzubringen. Danach ist er nur zulässig, wenn der angenommene oder festgesetzte Streitwert später durch das Gericht heraufgesetzt wird. Vor der Entscheidung über den Antrag ist der Gegner zu hören.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
Nach Schluss der mündlichen Verhandlung, auf die das Urteil ergeht, können Angriffs- und Verteidigungsmittel nicht mehr vorgebracht werden. § 139 Abs. 5, §§ 156, 283 bleiben unberührt.
(1) Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, die geschlossen war, anordnen.
(2) Das Gericht hat die Wiedereröffnung insbesondere anzuordnen, wenn
- 1.
das Gericht einen entscheidungserheblichen und rügbaren Verfahrensfehler (§ 295), insbesondere eine Verletzung der Hinweis- und Aufklärungspflicht (§ 139) oder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, feststellt, - 2.
nachträglich Tatsachen vorgetragen und glaubhaft gemacht werden, die einen Wiederaufnahmegrund (§§ 579, 580) bilden, oder - 3.
zwischen dem Schluss der mündlichen Verhandlung und dem Schluss der Beratung und Abstimmung (§§ 192 bis 197 des Gerichtsverfassungsgesetzes) ein Richter ausgeschieden ist.