Landgericht Duisburg Urteil, 22. Aug. 2013 - 8 O 22/13
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrags.
1
Tatbestand
2Die frühere Klägerin ist Verwalterin der Klägerin. Der Beklagte zu 1. ist Eigentümer des Nachbargrundstücks der Klägerin.
3Als Bauherr gab der Beklagte zu 1. bei der Beklagten zu 2. im Jahr 2004 eine Baumaßnahme in Auftrag, die von dieser als Generalunternehmerin durchgeführt wurde. Dabei wurde am 22. Oktober 2004 mit den Ausschachtungsarbeiten an einer Baugrube begonnen, die bis an das Grundstück der Klägerin grenzte.
4Die frühere Klägerin hat am 9. März 2006 bei der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens gegen die Beklagten beantragt, das Risse an den Außenwänden des Gemeinschaftseigentums der Klägerin zum Gegenstand hatte (1 OH 102/06). Dieser Antrag ist den Beklagten am 21. März 2006 zugestellt worden. Mit Beschluss vom 26. Juni 2012 hat das Landgericht die Einholung eines Ergänzungsgutachtens mit der Begründung abgelehnt, dass das selbständige Beweisverfahren beendet sei, weil erst mehr als 6 Monate nach Zugang des 2. Ergänzungsgutachtens am 12. September 2011 eine Ergänzung beantragt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des selbständigen Beweisverfahrens wird auf die beigezogenen Verfahrensakten und dabei insbesondere auf das Gutachten des Sachverständigen Dipl.-Ing. E vom 3. Juli 2009 und seine Ergänzungsgutachten vom 10. März 2010 und 24. August 2011 Bezug genommen.
5Nachdem zunächst die frühere Klägerin die Beklagte wegen der im selbständigen Beweisverfahren gegenständlichen Rissbildung auf Schadensersatz in Anspruch genommen hatte, hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 2. Juli 2012 erklärt, nunmehr Klägerin dieses Rechtsstreits zu sein. Die frühere Klägerin hat daraufhin in der mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2013 erklärt, aus diesem Rechtsstreit ausscheiden zu wollen.
6Die Klägerin macht gegenüber den Beklagten geltend, dass infolge der nicht nach den anerkannten Regeln der Technik durchgeführten Aushubarbeiten die bereits während der Baumaßnahme sichtbaren Risse entstanden seien, und verlangt insoweit als Schadensersatz den Nettobetrag der vom Sachverständigen Dipl.-Ing. E im Gutachten vom 3. Juli 2009 geschätzten Beseitigungskosten.
7Sie beantragt,
8die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilten, an die Klägerin 19.748 EUR netto nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 29. November 2012 zu zahlen.
9Die Beklagten haben einem Parteiwechsel widersprochen und beantragen,
10die Klage abzuweisen.
11Sie berufen sich gegenüber der Klageforderung auf die Einrede der Verjährung.
12Entscheidungsgründe
13I.
14Klägerin ist aufgrund eines wirksamen Parteiwechsels nicht mehr die H mbH, sondern die Wohnungseigentumsgemeinschaft C-straße 0, 0 Duisburg.
15Die neue Klägerin hat mit Schriftsatz vom 2. Juli 2013, der den Beklagten am 8. Juli 2013 zugestellt worden ist, erklärt, nunmehr (allein) als Klägerin in diesem Rechtsstreit agieren zu wollen, die frühere Klägerin ihr Ausscheiden aus dem Rechtsstreit mitgeteilt. Einer Einwilligung der Beklagten in diesen Parteiwechsel bedurfte es nicht, weil die bisherigen Parteien noch nicht zur Sache verhandelt hatten, wie sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 269 Abs. 1 ZPO ergibt. Vielmehr kam es nur darauf an, ob der angestrebte Parteiwechsel als sachdienlich im Sinne des § 263 ZPO anzusehen ist (vgl. zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen für einen Klägerwechsel auch Zöller-Greger, 29. Aufl. § 263 Rn. 29 ff). Dies ist der Fall, weil die frühere Klägerin als Prozessstandschafterin für die jetzige Klägerin deren angeblichen Schadenersatzanspruch wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch die Beklagten geltend machen wollte.
16II.
17Die jetzige Klage ist zulässig. Insbesondere ist die Klägerin parteifähig gemäß § 50 Abs. 1 ZPO, weil sie – bezogen auf den geltend gemachten gesetzlich begründeten Anspruch wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums - rechtsfähig ist und folgerichtig auch klagen kann, § 10 Abs. 6 Satz 2, 1, 5 WEG.
18III.
19Die Klage ist aber unbegründet. Die Klägerin kann einen Anspruch auf Schadensersatz, der sich in Ermangelung vertraglicher Beziehung mit den Beklagten im Zusammenhang mit deren Baumaßnahme im Jahr 2004 nur aus unerlaubter Handlung ergeben könnte, jedenfalls nicht mehr durchsetzen, nachdem sich die Beklagten auf die Einrede der Verjährung berufen haben, § 214 Abs. 1 BGB.
20Folgerichtig kann dahin stehen, dass die Klägerin einen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagte zu 1. als Bauherren bislang nicht schlüssig dargelegt hat, weil sie weder dargelegt hat, welches eigene Verhalten der Beklagten zu 1. eine deliktische Haftung nach sich ziehen sollte, noch, inwieweit die Beklagte zu 1. für ein deliktisches Handeln des Beklagten zu 2. zur Haftung herangezogen werden könnte.
21Schadensersatzansprüche gemäß § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 831 Abs. 1 Satz 1 BGB sind seit dem Ablauf des 31.12.2007 verjährt.
221.
23Die dreijährige (§ 195 BGB) Verjährung begann hier gemäß § 199 Abs. 1 BGB mit dem Schluss des Jahres 2004. Sollte das Gemeinschaftseigentum nämlich beim Aushub der Baugrube im Oktober 2004 beschädigt worden sein, wäre ein sich hieraus ergebender Schadensersatzanspruch im Jahr 2004 entstanden, § 199 Abs. 1 Nr. 1 BGB. Die Klägerin hätte überdies, da sich die Risse bereits bei der Durchführung der Aushubarbeiten gezeigt haben, auch noch im Jahre 2004 von den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners – nach dem Verständnis des Klägerin ihres Nachbarn und der bauausführenden Person - Kenntnis erlangt.
242.
25Die Verjährung ist nicht seit dem Eingang des danach „demnächst“ zugestellten Antrags der früheren Klägerin im selbständigen Beweisverfahren am 9. März 2006 gemäß §§ 167 ZPO, 204 Abs. 1 Nr. 7 BGB gehemmt gewesen. Dieser Antrag hat zu keiner Hemmung der Verjährung von Ansprüchen der Klägerin geführt, weil die Klägerin selbst am selbständigen Beweisverfahren nicht beteiligt war.
26Die Verjährung eines Anspruchs kann nur durch eine Rechtshandlung des zum Zeitpunkt der Vornahme dieser Handlung materiell Berechtigten gehemmt werden. „Berechtigt“ in diesem Sinne sind zwar nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht nur der ursprüngliche Forderungsinhaber und sein Rechtsnachfolger, sondern auch der gesetzliche oder gewillkürte Prozessstandschafter (BGH NJW 2010, 2270 m.w.N.). Unzweifelhaft liegt kein Fall der gesetzlichen Prozessstandschaft vor. Die frühere Klägerin kann aber auch nicht als gewillkürte Prozessstandschafterin der neuen Klägerin angesehen werden. Eine gewillkürte Prozessstandschaft erfordert neben der Ermächtigung des Forderungsinhabers ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Prozessstandschafters an der Geltendmachung des fremden Anspruchs im eigenen Namen (allgemeine Meinung, vgl. Zöller-Vollkommer, 29. Aufl., Vor § 50 ZPO Rn. 44 m.w.N.). An einem solchen Eigeninteresse fehlt es.
27a)
28Allein aus ihrer Rechten- und Pflichtenstellung als Verwalterin konnte die frühere Klägerin dieses schutzwürdige Eigeninteresse nicht herleiten.
29Der Bundesgerichtshof ist zwar bis zu seiner grundlegenden Entscheidung zur Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft vom 2. Juni 2005 (V ZB 32/05, BGHZ 163, 154 = NJW 2005, 2061) davon ausgegangen, dass das selbständige Beweisverfahren die Verjährung von Ansprüchen der Wohnungseigentümer hemmt, wenn der Verwalter diese in Prozessstandschaft für die Eigentümer mit deren Ermächtigung durchgeführt hat (BGH NJW 2003, 3196). Dem lag das damalige Verständnis zugrunde, dass die Eigentümergemeinschaft als solche nicht rechtsfähig sei und Ansprüche in Ansehung des Gemeinschaftseigentums von allen Eigentümern gemeinsam geltend gemacht müssten. Auch die höchstrichterliche Rechtsprechung ist deshalb vor der Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als teilrechtsfähiges Rechtssubjekt von einem Interesse sowohl der Wohnungseigentümer, als auch der Schuldner und von einem erheblichen praktischen Bedürfnis ausgegangen, Ansprüche der Eigentümer über das Rechtsinstitut der gewillkürten Prozessstandschaft zu bündeln. Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft neben der Ermächtigung des Forderungsinhabers erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters wurde aus der Pflicht hergeleitet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (vgl. die Nachweise im Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2011 – V ZR 145/10 -, BGHZ 188, 157 = NJW 2011, 278).
30Mit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft durch den Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Juni 2005, dem der Gesetzgeber durch die WEG-O mit Wirkung vom 1. Juli 2007 Rechnung getragen hat - sind diese Erwägungen aber hinfällig geworden, weil weder ein Interesse, noch ein praktisches Bedürfnis mehr für eine gewillkürte Prozessstandschaft des Verwalters bestand, um die Ansprüche aller Eigentümer zu bündeln. Diese Bündelung ist nämlich seither, soweit sie teilrechtsfähig ist, in der Wohnungseigentümergemeinschaft erfolgt.
31Der Bundesgerichtshof hat deshalb entschieden (Urteil vom 28. Januar 2011 – V ZR 45/10, BGHZ 1888, 157 = NJW 2011, 1361), dass das für eine Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse nicht aus der Wahrnehmung seiner ihm gegenüber den Eigentümern obliegenden Aufgaben hergeleitet werden kann. Vielmehr trifft ihn seit der Anerkennung der Teilrechtsfähigkeit der WEG die Pflicht, einer effektiven Anspruchsdurchsetzung dadurch Sorge zu tragen, dass der rechtsfähige Verband seine Rechte selber durchsetzt.
32b)
33Die Klägerin hat – ebenso wie die frühere Klägerin im Rahmen des selbständigen Beweisverfahrens - keine anderen Gründe aufgezeigt, aus denen sich ein schutzwürdiges Eigeninteresse an der Antragstellung im eigenen Namen ergeben könnte, sondern sich nur auf den Auftrag der Eigentümer berufen, im eigenen Namen ein selbständiges Beweisverfahren einzuleiten (vgl. auch schon Antragsschrift der früheren Klägerin vom 7. März 2006, Seite 3, I.). Solche Umstände, die etwa dann gegeben sein können, wenn sich der Verwalter sich selbst schadensersatzpflichtig gemacht hat und er zur Schadensminderung ermächtigt wird, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch gegen Dritte durchzusetzen (vgl. BGH NJW 2011, 1361 [1362]), sind bei der Geltendmachung von deliktischen Ansprüchen wegen der Beschädigung des Gemeinschaftseigentums durch Dritte auch nicht anderweitig ersichtlich – wie nicht zuletzt der vollzogenen Parteiwechsel zeigt, mit dem frühere und jetzige Klägerin gerade dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 28. Januar 2011 Rechnung tragen wollten.
343.
35Die Klägerin kann – auch in Ansehung der Rechtsausführungen im Schriftsatz vom 15. August 2013 - keine günstigeren Rechtsfolgen daraus ableiten, dass das selbständige Beweisverfahren zwischen der früheren Klägerin und den Beklagten tatsächlich durchgeführt worden ist. Insoweit geht es nicht um die Frage, ob der damalige Antrag unzureichende Angaben enthielt (vgl. hierzu BGH NJW 1983, 1901; NJW 1998, 1305 [1306] zu § 212 Abs. 1 BGB in der bis zum 31.12.2001 geltenden Fassung) oder überhaupt unzulässig war, wobei überdies zu berücksichtigen wäre, dass das für die Zulässigkeit des Antrags im selbständigen Beweisverfahren notwendige rechtliche Interesse bereits dann besteht, wenn die begehrte Feststellung der Vermeidung eines Rechtsstreits dienen kann, § 485 Abs. 2 Satz 2 BGB.
36Vielmehr geht es um die nach materiellem Recht zu entscheidende Frage, ob durch das nicht von ihr selbst durchgeführte selbständige Beweisverfahren die Verjährung eines Anspruchs der Wohnungseigentümergemeinschaft gehemmt wurde. Dies ist aus den bereits angeführten Gründen nicht der Fall, weil die Durchführung eines selbständigen Beweisverfahren durch einen Nichtberechtigten, der auch kein Prozessstandschafter des Berechtigten ist, die Verjährung ebenso wenig hemmt wie die Klage eines Nichtberechtigten (hierzu: Palandt-Ellenberger, 72. Aufl., § 204 BGB Rn. 9 m.w.N.).
374.
38Die Klage durch die jetzige Klägerin konnte schließlich die Verjährung des Anspruchs nicht mehr hemmen, weil die Verjährung bei Zustellung des Schriftsatzes vom 2. Juli 2013 bereits vollendet war.
39IV.
40Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 709 Satz 1, 2 ZPO. Einer Kostenentscheidung im Hinblick auf die frühere Klägerin bedurfte es nicht mehr, nachdem diese bereits am 9. Juli 2013 anlässlich ihres Ausscheidens aus dem Rechtsstreit ergangen ist (vgl. hierzu OLG Hamm MDR 2007, 1447).
41Streitwert: 19.748 EUR.
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(1) Die Klage kann ohne Einwilligung des Beklagten nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung des Beklagten zur Hauptsache zurückgenommen werden.
(2) Die Zurücknahme der Klage und, soweit sie zur Wirksamkeit der Zurücknahme erforderlich ist, auch die Einwilligung des Beklagten sind dem Gericht gegenüber zu erklären. Die Zurücknahme der Klage erfolgt, wenn sie nicht bei der mündlichen Verhandlung erklärt wird, durch Einreichung eines Schriftsatzes. Der Schriftsatz ist dem Beklagten zuzustellen, wenn seine Einwilligung zur Wirksamkeit der Zurücknahme der Klage erforderlich ist. Widerspricht der Beklagte der Zurücknahme der Klage nicht innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen seit der Zustellung des Schriftsatzes, so gilt seine Einwilligung als erteilt, wenn der Beklagte zuvor auf diese Folge hingewiesen worden ist.
(3) Wird die Klage zurückgenommen, so ist der Rechtsstreit als nicht anhängig geworden anzusehen; ein bereits ergangenes, noch nicht rechtskräftiges Urteil wird wirkungslos, ohne dass es seiner ausdrücklichen Aufhebung bedarf. Der Kläger ist verpflichtet, die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, soweit nicht bereits rechtskräftig über sie erkannt ist oder sie dem Beklagten aus einem anderen Grund aufzuerlegen sind. Ist der Anlass zur Einreichung der Klage vor Rechtshängigkeit weggefallen und wird die Klage daraufhin zurückgenommen, so bestimmt sich die Kostentragungspflicht unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nach billigem Ermessen; dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt wurde.
(4) Das Gericht entscheidet auf Antrag über die nach Absatz 3 eintretenden Wirkungen durch Beschluss. Ist einem Beklagten Prozesskostenhilfe bewilligt worden, hat das Gericht über die Kosten von Amts wegen zu entscheiden.
(5) Gegen den Beschluss findet die sofortige Beschwerde statt, wenn der Streitwert der Hauptsache den in § 511 genannten Betrag übersteigt. Die Beschwerde ist unzulässig, wenn gegen die Entscheidung über den Festsetzungsantrag (§ 104) ein Rechtsmittel nicht mehr zulässig ist.
(6) Wird die Klage von neuem angestellt, so kann der Beklagte die Einlassung verweigern, bis die Kosten erstattet sind.
Nach dem Eintritt der Rechtshängigkeit ist eine Änderung der Klage zulässig, wenn der Beklagte einwilligt oder das Gericht sie für sachdienlich erachtet.
(1) Das Verhältnis der Wohnungseigentümer untereinander und zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bestimmt sich nach den Vorschriften dieses Gesetzes und, soweit dieses Gesetz keine besonderen Bestimmungen enthält, nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs über die Gemeinschaft. Die Wohnungseigentümer können von den Vorschriften dieses Gesetzes abweichende Vereinbarungen treffen, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich bestimmt ist.
(2) Jeder Wohnungseigentümer kann eine vom Gesetz abweichende Vereinbarung oder die Anpassung einer Vereinbarung verlangen, soweit ein Festhalten an der geltenden Regelung aus schwerwiegenden Gründen unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der Rechte und Interessen der anderen Wohnungseigentümer, unbillig erscheint.
(3) Vereinbarungen, durch die die Wohnungseigentümer ihr Verhältnis untereinander in Ergänzung oder Abweichung von Vorschriften dieses Gesetzes regeln, die Abänderung oder Aufhebung solcher Vereinbarungen sowie Beschlüsse, die aufgrund einer Vereinbarung gefasst werden, wirken gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nur, wenn sie als Inhalt des Sondereigentums im Grundbuch eingetragen sind. Im Übrigen bedürfen Beschlüsse zu ihrer Wirksamkeit gegen den Sondernachfolger eines Wohnungseigentümers nicht der Eintragung in das Grundbuch.
(1) Nach Eintritt der Verjährung ist der Schuldner berechtigt, die Leistung zu verweigern.
(2) Das zur Befriedigung eines verjährten Anspruchs Geleistete kann nicht zurückgefordert werden, auch wenn in Unkenntnis der Verjährung geleistet worden ist. Das Gleiche gilt von einem vertragsmäßigen Anerkenntnis sowie einer Sicherheitsleistung des Schuldners.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde.
(2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.
Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.
(1) Die regelmäßige Verjährungsfrist beginnt, soweit nicht ein anderer Verjährungsbeginn bestimmt ist, mit dem Schluss des Jahres, in dem
- 1.
der Anspruch entstanden ist und - 2.
der Gläubiger von den den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe Fahrlässigkeit erlangen müsste.
(2) Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3) Sonstige Schadensersatzansprüche verjähren
- 1.
ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an und - 2.
ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an.
(3a) Ansprüche, die auf einem Erbfall beruhen oder deren Geltendmachung die Kenntnis einer Verfügung von Todes wegen voraussetzt, verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Entstehung des Anspruchs an.
(4) Andere Ansprüche als die nach den Absätzen 2 bis 3a verjähren ohne Rücksicht auf die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in zehn Jahren von ihrer Entstehung an.
(5) Geht der Anspruch auf ein Unterlassen, so tritt an die Stelle der Entstehung die Zuwiderhandlung.
Soll durch die Zustellung eine Frist gewahrt werden oder die Verjährung neu beginnen oder nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gehemmt werden, tritt diese Wirkung bereits mit Eingang des Antrags oder der Erklärung ein, wenn die Zustellung demnächst erfolgt.
BUNDESGERICHTSHOF
für Recht erkannt:
Von Rechts wegen
Tatbestand:
- 1
- Der Kläger ist Verwalter der im Rubrum näher bezeichneten Wohnungseigentümergemeinschaft , der Beklagte deren Mitglied. Im Jahr 2003 erwirkte der Kläger gegen den Beklagten einen Mahnbescheid. Nach Widerspruch und Anspruchsbegründung wurde über die Forderungen aus dem Mahnbescheid und weitere Ansprüche vor dem Amtsgericht ein Verfahren nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit geführt (mit dem Kläger als Antragsteller und dem Beklagten als Antragsgegner). Mit Schriftsatz vom 4. August 2008 hat der Kläger seine Anträge erweitert. Insoweit hat das Amtsgericht das Verfahren abgetrennt und als Rechtsstreit nach der Zivilprozessordnung fortgeführt. Gegenstände der - später erweiterten und teilweise für erledigt erklärten - Klage sind Hausgeldforderungen aus den Jahren 2007 und 2008 sowie eine Sonderumlage für die Sanierung von Dachgauben. Allein um diese Streitgegenstände geht es in dem vorliegenden Revisionsverfahren.
- 2
- Auf Antrag des Klägers hatte das Amtsgericht den Beklagten zunächst durch Versäumnisurteil zur Zahlung von 961,80 € nebst Zinsen verurteilt und festgestellt, dass der Rechtstreit in Höhe von 609,49 € erledigt ist. Auf den Einspruch des Beklagten hat es das Urteil aufgehoben und die Klage wegen fehlender Prozessführungsbefugnis als unzulässig abgewiesen. Die dagegen eingelegte Berufung, mit der der Kläger nur noch Zahlung von 591,80 € (Sonderumlage ) und weiterer 172,27 € (Hausgeld) verlangt und den Rechtstreit wegen des überschießenden Betrages für erledigt erklärt hat, ist erfolglos geblieben. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger die im Berufungsrechtszug gestellten Anträge weiter. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründe:
I.
- 3
- Das Berufungsgericht steht auf dem Standpunkt, für die Annahme einer gewillkürten Prozessstandschaft sei jedenfalls seit der gesetzlichen Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines teilrechtsfähigen Verbandes kein Raum mehr. Anders als vor der Reform des Wohnungseigentumsgesetzes könne das erforderliche eigene schutzwürdige Interesse des Verwalters nicht mehr aus dessen Pflicht hergeleitet werden, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen. Zu dessen Verpflichtungen gehöre es nicht mehr, anstelle der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu handeln. Der Verwalter sei nur noch gehalten, für den nunmehr teilrechtsfähigen Verband tätig zu werden.
II.
- 4
- Das Berufungsurteil hält einer revisionsrechtlichen Überprüfung stand.
- 5
- 1. Ob über die in dem Schriftsatz vom 4. August 2008 enthaltene Antragserweiterung mit Blick auf die Übergangsregelung des § 62 Abs. 1 WEG zu Recht ein Rechtsstreit nach der Zivilprozessordnung geführt worden ist (vgl. Bärmann, WEG, 11. Aufl., § 62 Rn. 1: Anwendbarkeit der ZPO hinsichtlich des neuen Verfahrensgegenstandes nach dessen Abtrennung) oder ob über diese Ansprüche nach den Regeln der Freiwilligen Gerichtsbarkeit zu entscheiden gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10, juris Rn. 10 f., zu Art. 111 Abs. 1 FGG-RG: einheitliche Beurteilung nach dem Verfahrensrecht des Ausgangsverfahrens), hat das Revisionsgericht nach dem entsprechend anwendbaren § 17a Abs. 5 GVG (dazu Senat, Urteil vom 30. Juni 1995 - V ZR 118/94, BGHZ 130, 159, 162 f.; Bärmann/Pick, WEG, 16. Aufl., § 46 [aF] Rn. 20; jeweils mwN) nicht zu prüfen.
- 6
- 2. Die Prozessführungsbefugnis des Klägers hat das Berufungsgericht zu Recht verneint.
- 7
- a) Vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-)rechtsfähigen Rechtssubjekts (dazu grundlegend Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff.; nunmehr § 10 Abs. 6 WEG) konnten dem Verband weder Rechte kraft Gesetzes zustehen noch Ansprüche der Wohnungseigentümer auf diesen zur Rechtsausübung übertragen werden. Daher bestand nicht nur im Interesse der Wohnungseigentümer, sondern vielfach auch im Interesse des Schuldners ein erhebliches praktisches Bedürfnis, Ansprüche der Wohnungseigentümer über das Rechtsinstitut der gewillkürten Verfahrensstandschaft zu bündeln (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 130/09, NJW-RR 2010, 807 mwN). Vor diesem Hintergrund wurde das neben der hierfür notwendigen Ermächtigung erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters aus dessen Pflicht hergeleitet, die ihm obliegenden Aufgaben ordnungsgemäß und reibungslos zu erfüllen (Senat, Beschluss vom 21. April 1988 - V ZB 10/87, BGHZ 104, 197, 199; Urteil vom 22. Januar 2004 - V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938).
- 8
- b) Ob daran im Lichte der nunmehr gegebenen Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft festzuhalten ist, wird nicht einheitlich beurteilt (bejahend OLG München, NZM 2008, 653; OLG Hamm, NZM 2009, 90 f.; Heinemann in Jennißen, WEG, 2. Aufl., § 27 Rn. 125; vgl. auch Spielbauer/Then, WEG, § 27 Rn. 42; zumindest im Regelfall verneinend LG Karlsruhe, ZWE 2009, 410, 411; Klein in Bärmann, WEG, 11. Aufl., Anh. 2 § 10 Rn. 62 u. § 43 Rn. 149; Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 245; MünchKomm-BGB/Engelhardt, BGB, 5. Aufl., § 27 WEG Rn. 33; Timme/Knop, WEG, § 27 Rn. 291; Wenzel, NJW 2007, 1905, 1909; Zöller/Vollkommer, ZPO, 28. Aufl., vor § 50 Rn. 49). Der Senat verneint die Frage.
- 9
- aa) Das für eine gewillkürte Prozessstandschaft erforderliche schutzwürdige Eigeninteresse des Verwalters einer Wohnungseigentümergemeinschaft kann nicht mehr aus der diesem durch das Wohnungseigentumsgesetz zugewiesenen Rechts- und Pflichtenstellung hergeleitet werden. Infolge der nunmehr bestehenden Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft ist diese nunmehr ohne weiteres selbst in der Lage, Ansprüche - zumal ohne Entstehen eines Mehrvertretungszuschlages nach Nr. 1008 des Vergütungsverzeichnisses zum RVG - durchzusetzen, so dass das Bedürfnis für ein Tätigwerden des Verwalters im eigenen Namen entfallen ist. Das gilt umso mehr, als einer der tragenden Gründe, die zur Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als Rechtssubjekt geführt haben, gerade darin bestand, die Verwaltung des Gemeinschaftseigentums im Rechtsverkehr zu erleichtern (Klein in Bärmann, aaO, § 43 Rn. 149).
- 10
- (1) Allerdings trifft es zu, dass der Verwalter (nach wie vor) gehalten ist, für eine effektive Anspruchsdurchsetzung Sorge zu tragen (so Heinemann in Jennißen, aaO, § 27 Rn. 125). Nur gilt es zu bedenken, dass die nunmehr rechts- und parteifähige Wohnungseigentümergemeinschaft durch ihre Organe handelt und sich vor diesem Hintergrund die Pflichtenstellung des Verwalters verschoben hat. Danach ist der Verwalter nicht (mehr) gehalten, eine effektive Anspruchsdurchsetzung durch ein Handeln im eigenen Namen sicherzustellen. Vielmehr ist er als Organ der durch ihn repräsentierten Gemeinschaft nunmehr verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass der Verband seine Rechte selbst durchsetzt; von ihm ist nur noch ein Handeln für den Verband gefordert (zutreffend Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 245; Timme/Knop, aaO, § 27 Rn. 291; vgl. auch Wenzel, NJW 2007, 1905, 1909). Folgerichtig ist im Gesetzgebungsverfahren bewusst davon Abstand genommen worden, in § 48 WEG eine Regelung aufzunehmen, die eine aus der Rechtsstellung des Verwalters nach dem Wohnungseigentumsgesetz hergeleitete Prozessführungsbefugnis vorausgesetzt hätte. Die zunächst insbesondere im Hinblick auf die Prozessstandschaft des Verwalters in Hausgeldsachen in Absatz 2 Satz 1 zur Frage der Beiladung vorgesehene Regelung hat der Gesetzgeber unter Hinweis auf die (Teil-)Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft für hinfällig erachtet (vgl. Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses BT-Drucks. 16/3843 S. 28 unter Bezugnahme auf BT-Drucks. 16/887 S. 75; dazu auch LG Karlsruhe , Urteil vom 21. Juli 2009 - 11 S 86/09, juris Rn. 19 ff., insoweit in ZWE 2009, 410 f. nicht wiedergegeben).
- 11
- (2) Entgegen der Auffassung der Revision folgt aus den Regelungen in § 27 Abs. 1 Nr. 1 und Abs. 2 Nr. 3 WEG nichts anderes.
- 12
- (a) Dass der Verwalter dem Verband gegenüber berechtigt und verpflichtet ist, Beschlüsse der Wohnungseigentümer durchzuführen (§ 27 Abs. 1 Nr. 1 WEG), lässt keinen Schluss darauf zu, dass er dies auch im eigenen Namen soll tun können. Vielmehr ist die Vorschrift im Lichte der nunmehr gegebenen Rechts- und Parteifähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft dahin auszulegen , dass der Verwalter zur Durchsetzung der Beschlüsse als deren Organ tätig werden darf und muss.
- 13
- (b) Aus § 27 Abs. 2 Nr. 3 WEG kann schon deshalb nichts für die hier in Rede stehende Zulässigkeit einer gewillkürten Prozessstandschaft zur Durchsetzung von Rechten der Wohnungseigentümergemeinschaft gewonnen werden , weil Regelungsgegenstand der Vorschrift nur Ansprüche der Wohnungs- eigentümer sind. Davon abgesehen bringt die Vorschrift – ebenso wie die An- sprüche der Gemeinschaft betreffende Regelung des § 27 Abs. 3 Nr. 7 WEG – lediglich zum Ausdruck, dass der Verwalter nicht kraft Gesetzes Ansprüche gerichtlich geltend machen kann, sondern es grundsätzlich Sache der Wohnungseigentümer ist, darüber zu befinden, ob ein Prozess geführt werden soll oder nicht (vgl. nur Merle in Bärmann, aaO, § 27 Rn. 242). Zur Frage der Prozessstandschaft verhält sich auch diese Vorschrift nicht. Auch insoweit verbleibt es daher bei dem Grundsatz, dass Ansprüche der rechtsfähigen Gemeinschaft von dieser selbst durchzusetzen sind.
- 14
- (3) Soweit die Revision geltend macht, bei Zugrundelegung der hier verfolgten Rechtsauffassung werde das Verfahren jedenfalls bei größeren Wohnungseigentümergemeinschaften „unnötig verkompliziert“, weil in das Urteilsrubrum sämtliche Wohnungseigentümer aufgenommen werden müssten, trifft schon die Prämisse nicht zu. Klagt der Verband, muss nach § 10 Abs. 6 Satz 4 WEG i.V.m. Absatz 5 der Regelung lediglich die Bezeichnung „Wohnungseigentümergemeinschaft“ gefolgt von einer das Grundstück näher bestimmenden postalischen oder katastermäßige Bezeichnung angegeben werden (vgl. auch BT-Drucks. 16/887 S. 62; Klein in Bärmann, aaO, § 10 Rn. 214). Die Angabe sämtlicher Wohnungseigentümer ist nach § 46 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 44 Abs. 1 Satz 2 WEG bei der Beschlussmängelklage erforderlich, die sich gegen die (übrigen ) Wohnungseigentümer richtet, nicht aber, wenn die Wohnungseigentümergemeinschaft eigene oder ihr zur Ausübung zustehende Rechte im eigenen Namen geltend macht.
- 15
- bb) Kann nach allem eine Prozessführungsbefugnis des Verwalters nicht mehr aus dessen Rechts- und Pflichtenstellung nach dem Wohnungseigen- tumsgesetz hergeleitet werden, kann die Befugnis, Rechte der Wohnungseigentümergemeinschaft in eigenem Namen geltend zu machen, nur noch aus anderen Gründen in Betracht gezogen werden. So wird ein eigenes schutzwürdiges Interessen des Verwalters an der Durchsetzung von Rechten des Verbandes etwa dann gegeben sein, wenn sich der Verwalter der Wohnungseigentümergemeinschaft gegenüber schadensersatzpflichtig gemacht hat und ihn die Gemeinschaft vor diesem Hintergrund zur Schadensminimierung ermächtigt, auf eigene Kosten einen (zweifelhaften) Anspruch der Gemeinschaft gegen Dritte durchzusetzen. Bei der hier verfolgten Durchsetzung von Hausgeldforderungen und einer Sonderumlage sind jedoch keine Umstände ersichtlich, die ein schutzwürdiges Eigeninteresse des Klägers begründen könnten.
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- cc) Der Verneinung der Prozessstandschaft steht schließlich nicht der Senatsbeschluss vom 4. März 2010 (V ZB 130/09, NJW 2010, 807) entgegen. Dort hatte der Senat in einem Fall, in dem der Verwalter Ansprüche der Wohnungseigentümer im eigenen Namen aufgrund einer ihm vor Anerkennung der Wohnungseigentümergemeinschaft als eines (teil-)rechtsfähigen Verbandes erteilten Ermächtigung ein WEG-Verfahren angestrengt hatte, aus übergangsrechtlichen Erwägungen die zunächst gegebene Verfahrensstandschaft des Verwalters als fortbestehend behandelt. Damit ist der vorliegende Fall jedoch schon deshalb nicht vergleichbar, weil die hier in Rede stehenden Ansprüche erst erhebliche Zeit nach der Mitte des Jahres 2005 erfolgten Anerkennung der Rechtsfähigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft (vgl. Senat, Beschluss vom 2. Juni 2005 - V ZB 32/05, BGHZ 163, 154, 158 ff.) entstanden und auch erst lange nach dieser Anerkennung gerichtlich geltend gemacht worden sind.
III.
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- Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Brückner Roth
Vorinstanzen:
AG Bad Saulgau, Entscheidung vom 12.06.2009 - 2 C 8/08 -
LG Stuttgart, Entscheidung vom 10.06.2010 - 2 S 30/09 -
(1) Die Verjährung beginnt erneut, wenn
- 1.
der Schuldner dem Gläubiger gegenüber den Anspruch durch Abschlagszahlung, Zinszahlung, Sicherheitsleistung oder in anderer Weise anerkennt oder - 2.
eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird.
(2) Der erneute Beginn der Verjährung infolge einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn die Vollstreckungshandlung auf Antrag des Gläubigers oder wegen Mangels der gesetzlichen Voraussetzungen aufgehoben wird.
(3) Der erneute Beginn der Verjährung durch den Antrag auf Vornahme einer Vollstreckungshandlung gilt als nicht eingetreten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben oder der Antrag vor der Vollstreckungshandlung zurückgenommen oder die erwirkte Vollstreckungshandlung nach Absatz 2 aufgehoben wird.
Dem Verbraucher steht bei einem Teilzeit-Wohnrechtevertrag, einem Vertrag über ein langfristiges Urlaubsprodukt, einem Vermittlungsvertrag oder einem Tauschsystemvertrag ein Widerrufsrecht nach § 355 zu.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.