Landgericht Duisburg Teil-Versäumnis- und Schlussurteil, 05. März 2015 - 8 O 211/14

Gericht
Tenor
Es wird festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Vereinsmitgliedschaftsverhältnis nicht durch die schriftliche Kündigung des Beklagten vom 21.05.2014 beendet worden ist.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
1
Tatbestand
2Der Beklagte ist ein gemeinnütziger, eingetragener Sportverein, der seinen Mitgliedern im Rahmen ihrer Mitgliedschaft unter anderem Training an Kraft- und Ausdauergeräten unter sportfachlicher Leitung und Aufsicht anbietet. In der Vereinssatzung des Beklagten in der Fassung vom 12.12.2012 heißt es unter anderem in § 3 zur Mitgliedschaft in dem Verein:
3„8. […] Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt oder durch Ausschluss von Seiten des Vorstandes. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. [...]
49. Der Vereinsausschluss kann aus wichtigem Grund gegenüber dem Mitglied ausgesprochen werden, insbesondere wenn das Mitglied gegen die Satzung und wiederholt gegen die Hausordnung verstoßen hat, die Interessen des Vereins nach außen nicht vertritt, sich vereinsschädigend verhält und gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstößt. [...]
512. […] Die Mitglieder, auch Ehrenmitglieder, haben die jeweils gültige Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane sowie die bestehende Hausordnung zu beachten. Verstöße gegen die Hausordnung berechtigen den Vorstand zu den in der Hausordnung festgelegten Sanktionen, bei schwerwiegenden Verstößen zum Vereinsausschluss entsprechend § 3 Abs. 9. [...]“.
6In § 7 der Vereinssatzung heißt es weiter:
7„3. Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten: […]
83.6 Die Entscheidung über die Berufung gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft [...]“.
9Am 16.12.2013 beantragte der Vereinsvorstand während der Jahreshauptversammlung des Beklagten, das Tragen von Muskel-Shirts und/oder ärmellosen Oberteilen bei männlichen Mitgliedern des Vereins zu untersagen; die Mitgliederversammlung nahm den Antrag des Vorstandes einstimmig als „Kleiderordnung“ an.
10Der Kläger trainierte daraufhin trotz Kenntnisnahme des durch die Jahreshauptversammlung beschlossenen Verbots bis zum Mai 2014 in einem Muskelshirt in den Räumlichkeiten des Beklagten. Mit einem als „Abmahnung“ bezeichneten Schreiben vom 12.05.2014 forderte der Vorstand des Beklagten, unter Androhung einer vereinsseitigen Kündigung der Mitgliedschaft des Klägers, diesen auf, seine Oberbekleidung der geltenden Kleiderordnung des Vereins anzupassen und die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Dabei begründete der Vorstand die erfolgte Abmahnung damit, dass der Kläger gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane verstoße, sein Missfallen über die Kleiderordnung thematisiere und hierdurch den Sportfrieden innerhalb des Vereins gefährde. Mit Schreiben vom 15.05.2014 widersprach der Kläger der Abmahnung und forderte den Beklagten auf diese zurückzunehmen.
11Mit Schreiben vom 21.05.2014 setzte der Beklagte den Kläger davon in Kenntnis, dass der Vorstand des Beklagten am 16.05.2014 unter Bezugnahme des § 3 Abs. 9 der Vereinssatzung beschlossen habe, die Mitgliedschaft des Klägers vereinsseitig mit sofortiger Wirkung aufgrund fortwährender Verstöße gegen die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu kündigen. Grundlage dieser Beschlussfassung sei die Weigerung des Klägers, der in der Mitgliederversammlung am 16.12.2013 beschlossenen Kleiderordnung Folge zu leisten. Der Beklagte zog ebenfalls am 21.05.2014 den Mitgliedsausweis des Klägers ein und erteilte diesem ein Hausverbot für die Räumlichkeiten des Vereins.
12Der Kläger behauptet, der Vorstandsvorsitzende des Beklagten habe ihm in Anwesenheit eines bei dem Beklagten angestellten Trainers nach Beschluss der Kleiderordnung am 16.12.2013 versichert, dass das von ihm getragene Muskelshirt ordnungsgemäß sei. Der Kläger behauptet weiter, dass andere männliche Vereinsmitglieder weiterhin in Muskelshirts trainieren dürften dies vom Beklagten geduldet werde.
13Der Kläger vertritt die Ansicht, dass der Beklagte rechtswidrig und schwerwiegend in die Persönlichkeitsrechte des Klägers eingegriffen habe, was die Verurteilung zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von mindestens 10.000 EUR rechtfertige, wobei wegen der Einzelheiten auf das schriftsätzliche Vorbringen des Klägers Bezug genommen wird.
14Der Kläger beantragt,
151. festzustellen, dass das zwischen ihm und dem Beklagten bestehende Vertragsverhältnis durch die Kündigung des Beklagten vom 21.05.2014 nicht beendet worden ist,
162. den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,
173. den Beklagten zu verurteilen, ihn von den außergerichtlichen Kosten seines Prozessbevollmächtigten in Höhe von 73,42 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz freizustellen.
18Der Beklagte ist im Termin der mündlichen Verhandlung am 12.02.2014 nicht anwaltlich vertreten worden.
19Der Kläger hat daraufhin beantragt,
20Versäumnisurteil gegen den Beklagten zu erlassen.
21Entscheidungsgründe
22A.
23Soweit die vom Kläger begehrte Feststellung ergangen ist, beruht dies auf der Säumnis des Beklagten, der im Verhandlungstermin nicht erschienen ist (§§ 331 Abs. 1, 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Als zugestanden gilt gemäß § 331 Abs. 1 Satz1 ZPO deshalb, dass andere männliche Vereinsmitglieder weiterhin in Muskelshirts trainieren dürfen und dies vom Beklagten auch so geduldet wird. Weitergehender Entscheidungsgründe bedarf es insoweit gemäß § 313b Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht.
24B.
25Die darüber hinausgehende Klage ist gemäß § 331 Abs. 2 ZPO unabhängig von der Säumnis des Beklagten abzuweisen, weil sie unschlüssig ist.
26I.
27So hat der Kläger keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes.
281.
29Ein solcher Anspruch besteht nicht allein deshalb, weil im Rahmen der Sonderbeziehung zwischen Mitglied und Verein der Beklagte eine aufgrund der Geständnisfiktion des § 331 Abs. 1 Satz 1 ZPO als unwirksam zu erachtende Kündigung ausgesprochen hat. Die Zahlung eines Schmerzensgeldes im Rahmen eines Schadensersatzanspruchs kommt gemäß § 253 Abs. 2 BGB nur in Betracht, wenn eines der dort abschließend (Palandt-Grüneberg, 74. Aufl., § 253 BGB Rn. 11) aufgezählten Rechtsgüter durch die schädigende Handlung verletzt wird. Der Kläger macht aber selbst nicht geltend, dass durch die Kündigung sein Körper, seine Gesundheit, seine Freiheit oder seine sexuelle Selbstbestimmung verletzt worden wäre, sondern stützt seinen Anspruch allein auf eine schwerwiegende Verletzung seines in § 253 Abs. 2 BGB nicht genannten allgemeinen Persönlichkeitsrechts.
302.
31Der Kläger hat gegen den Beklagten auch keinen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgelds gemäß §§ 823 Abs. 1, 31 BGB in Verbindung mit Artikel 1 Abs. 1 und 2 Abs. 1 des Grundgesetzes.
32Richtig ist allerdings, dass nach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung ein schwerwiegender deliktischer Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht einen eigenständigen Anspruch auf Ersatz des ideellen Schadens begründet, der sich unmittelbar aus § 823 Abs. 1 BGB in Verbindung mit dem betroffenen Grundrecht - dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht gemäß Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1 GG- ergibt (BGH NJW 2014, 2029; NJW 2005, 215; NJW 2000, 2195, jeweils m.w.N.). Ein solcher schwerwiegender Eingriff liegt hier nicht vor.
33a)
34Die Kleiderordnung – und der darauf fußende Vereinsausschluss – verletzt das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht.
35aa)
36Das allgemeine Persönlichkeitsrecht und seine besonderen Erscheinungsformen dienen in erster Linie dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit natürlicher. Es schützt unter anderem die soziale Anerkennung des Einzelnen vor Handlungen, die sich abträglich auf sein Bild in der Öffentlichkeit auswirken können, und das Recht auf Selbstbestimmung im Hinblick auf die Angelegenheiten, die der eigenen Persönlichkeitssphäre zugeordnet sind (Palandt- Sprau 74. Auflage, § 823 BGB Rn. 110, 112). Der Einzelne kann deshalb selbst darüber befinden, wie er sich gegenüber Dritten oder der Öffentlichkeit darstellen will, und was seinen sozialen Geltungsanspruch ausmachen soll (vgl. nur BVerfG, NStZ 2000, 166 Tz. 15 m.w.N. - Sträflingskleidung).
37Im Grundsatz ist dem Kläger danach zuzubilligen, dass er als Ausfluss seines allgemeinen Persönlichkeitsrechts u.a. ein Recht auf individuelle Gestaltung seines äußeren Erscheinungsbildes hat und deshalb auch seine Sportbekleidung selbst bestimmen kann.
38bb)
39Das allgemeine Persönlichkeitsrecht kann allerdings vom Kläger auch im Hinblick auf die Wahl der Bekleidung nicht grenzenlos in Anspruch genommen werden. So liegt auf der Hand, dass der Kläger bei der Wahl seiner Kleidung nicht gegen Strafgesetze verstoßen darf, mit denen rechtmäßig seine Grundrechte beschränkt werden. Aber auch und gerade im Verhältnis zum Beklagten kann der Kläger nicht ungeachtet der vereinsinternen Regelungen für sich bestimmen, dass er entgegen der Kleiderordnung weiterhin im Muskelshirt trainieren möchte. Der Kläger hat sich insoweit freiwillig der Vereinsautonomie des Beklagten unterworfen, der wiederum die Auswahl der Sportbekleidung begrenzt hat. Die Abwägung der beiderseitigen Interessen ergibt, dass mit der Kleiderordnung nicht rechtswidrig in das Persönlichkeitsrecht des Klägers eingegriffen worden ist
40aaa)
41Grundsätzlich steht es Vereinen aufgrund ihrer ebenfalls verfassungsrechtlich garantierten Vereinsautonomie (Art. 9 Abs. 1 GG) frei, auch außerhalb der Vereinssatzung abstrakt-generelle, für die einzelnen Mitglieder der Vereinigung verbindliche Regelungen zu schaffen, wobei den Vereinen allgemein ein weiter Spielraum zugebilligt wird. Voraussetzung hierfür ist das Vorhandensein einer Ermächtigungsgrundlage (Palandt-Ellenberger, 74. Aufl. § 25 BGB Rn. 6). Fehlt eine ausdrückliche Bestimmung des für den Erlass zuständigen Vereinsorgans innerhalb der Vereinssatzung, ist im Grundsatz die Mitgliederversammlung des Vereins für den Erlass, sowie die Änderung und Aufhebung der betroffenen Nebenordnung gemäß § 31 Abs. 1 S. 1 BGB zuständig. In diesem Zusammenhang unterliegen interne Vereinsregelungen im Allgemeinen, also die Vereinssatzung selbst, etwaige Vereinsordnungen, Geschäftsordnungen und Maßnahmen eines Vereinsorgans, nur einer eingeschränkten Inhaltskontrolle durch staatliche Gerichte nach den Maßstäben der §§ 242, 315 BGB (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 28). Eine AGB-Kontrolle von internen Vereinsregelungen scheidet dagegen gemäß § 310 Abs. 4 BGB von vorneherein aus, so dass es auf die vom Kläger für sich in Anspruch genommenen Entscheidung des Landgerichts Stade, die eine AGB-Kontrolle von Klauseln in Fitnessclubverträgen zum Gegenstand hatte, nicht ankommt.
42Die Möglichkeit eingeschränkter Inhaltskontrolle betrifft dabei vor allem Vereine mit einer monopolähnlichen wirtschaftlichen oder sozialen Machtstellung; sie ist jedoch auch bei anderen Vereinen nicht von vornherein ausgeschlossen (Ellenberger aaO Rn. 25). Das Vereinsmitglied unterwirft sich durch seine Vereinsmitgliedschaft der Vereinsgewalt im Vertrauen darauf, dass diese nicht entgegen von Treu und Glauben im Sinne des § 242 BGB ausgeübt wird. Vereinsrechtliche Regelungen sind daher im Rahmen der eingeschränkten Inhaltskontrolle auf ihre Angemessenheit hin zu überprüfen, wobei eine umfassende Abwägung zwischen den Interessen des Vereins und des betroffenen Mitgliedes vorzunehmen ist (Bamberger/Roth, § 25 BGB Rn. 30).
43bbb)
44Abzuwägen sind hier also jeweils grundgesetzlich geschützte Rechte: Die Vereinsautonomie des Beklagten einerseits und das allgemeine Persönlichkeitsrechts des Klägers andererseits. Beide wirken zwar nur im Verhältnis zum Staat unmittelbar, sind aber mittelbar bei der Überprüfung der Angemessenheit einer Vereinsmaßnahme im Rahmen der zivilrechtlichen Generalklauseln durchaus heranzuziehen. Bei dieser Interessenabwägung ist ferner zum einen zu berücksichtigen, inwieweit das Mitglied jederzeit aus dem Verein austreten kann, ohne dass seine Interessen wesentlich beeinträchtigt werden, und zum anderen, ob das Mitglied aus wirtschaftlichen, sozialen oder beruflichen Gründen wesentlich auf die Mitgliedschaft in dem konkreten Verein angewiesen ist (Bamberger/Roth § 25 BGB Rn. 30).
45ccc)
46Diese Abwägung geht eindeutig zu Lasten des Klägers, wie mit ihm auch bereits ausgiebig erörtert worden ist.
47Maßgeblich ist dabei vor allem, dass ein Verein seinem Wesen nach gerade nicht nur ein loser Zusammenschluss von mehr oder weniger Gleichgesinnten ist, sondern eine besondere juristische Person des Privatrechts mit eigenen Rechten und Pflichten. Dabei obliegt es den sich in dem Verein verbundenen Mitgliedern gerade, gemeinsam zu bestimmen, an welche Verhaltensbedingungen sie die Mitgliedschaft in ihrer aus eigener Initiative gebildeten Vereinigung, sei es auch aus ästhetischen oder hygienischen Gründen, binden. Dieser Satzungsgewalt hat sich der Kläger freiwillig durch die Mitgliedschaft in dem beklagten Verein unterworfen.
48Weiterhin muss beachtet werden, dass der Gesetzgeber die Betätigung von privaten Vereinen gesonderten Regelungen innerhalb der Regelungswerke des BGB und des AGG unterstellt hat. Insbesondere stellt § 18 Abs. 1 AGG klar, dass die Heranziehung des Geschlechts, der Rasse, ethnischen Herkunft etc. einer Person als Kriterium bei der Begründung, Durchführung und Beendigung von Vertragsverhältnissen nur für Vereinigungen untersagt ist, die entweder eine Tarifvertragspartei darstellen, oder eine Monopolstellung im sozialen oder wirtschaftlichen Bereich inne haben. Beides trifft auf den Beklagten nicht zu, der folgerichtig eine viel weitreichendere Freiheit im Hinblick auf die Bestimmung der Verhaltensregeln im Verein hat.
49Hinzu kommt, dass der Ausschluss aus dem Beklagten keine erkennbaren sozialen oder wirtschaftlichen Nachteile für den Kläger mit sich bringt. Während der sportlichen Betätigung selbst können gewichtige soziale Kontakte jedenfalls kaum gepflegt werden, weil es sich bei dem Beklagten um einen Verein handelt, in dem jedes Mitglied einzeln, ggf. unter Hinzuziehung eines Trainers, seine Fitness trainiert. Ein solches Training ist dem Kläger in jedem anderen Fitnessstudio genauso gut möglich wie beim Beklagten. Den Kontakt zu anderen Vereinsmitgliedern außerhalb des reinen Trainingsbetriebs wiederum könnte der Kläger unverändert weiter pflegen, ohne vorher in den Räumen des Beklagten trainiert zu haben.
50Abschließend kommt hinzu, dass auch auf Grundlage der eigenen Ausführungen des Klägers bei seiner Anhörung schlechterdings nicht einleuchten will, warum ihm – wenn ihm ein Verbleib beim Beklagten wichtig ist – nicht zuzumuten sein sollte, in einem Sport-T-Shirt, in einem Trikot oder in sonstiger atmungsaktiver Oberbekleidung zu trainieren, zumal die Kleiderordnung des Beklagten keinerlei weitere Kriterien an die während des Sports zu verwendende Oberbekleidung stellt.
51cc)
52Dass der Beklagte ein Partnerstudio des C e.V. ist, bei dem eine Bekleidungsvorgabe nach den Vereinsstatuten ggf. unzulässig wäre, spielt im Verhältnis der Parteien keine Rolle. Maßgeblich ist allein die Frage, ob sich der Kläger als Mitglied an die Kleiderordnung des Beklagten halten muss.
53b)
54Der Beklagte hat auch nicht in anderer Weise rechtswidrig das Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzt, etwa, indem er das Verhalten des Klägers öffentlich an den Pranger gestellt hätte.
55Der Vereinsausschluss selbst ist ein im Vereinsleben übliches Mittel der Auflösung vereinsinterner Konfliktsituationen, das für sich allein keine Verletzung des Persönlichkeitsrechts darstellt. Insoweit handelt es sich um ein sozialadäquates Verhalten des Beklagten.
56Auch hat das Verhalten des Beklagten nicht zu einer von dem Kläger ungewollten, dessen Persönlichkeitsrecht verletzenden Öffentlichkeitswirkung geführt. Der Beklagte hat keine Handlungen vorgenommen, die zu einer öffentlichen Preisgabe persönlicher Informationen über den Kläger oder dessen Vereinsausschluss geführt hätten. Vielmehr war es der Kläger selbst, der durch die Einschaltung von Medien die öffentliche Aufmerksamkeit auf sich gezogen hat.
57c)
58Schließlich ist nicht ersichtlich, dass dem Kläger durch den Ausschluss ein nicht nur unerheblicher immaterieller Schaden entstanden sein könnte, der nicht bereits durch die Feststellung der Unwirksamkeit des Vereinsausschlusses beseitigt wäre.
59Ein Anspruch auf Schmerzensgeld kann im Falle unbedeutender Eingriffe entfallen, wenn das Wohlbefinden des Verletzten nur kurzfristig, unerheblich oder nicht fühlbar beeinträchtigt worden ist (Palandt-Grüneberg, 74. Auflage, § 253 BGB Rn. 14); diese Grundsätze sind nach Auffassung der Kammer entsprechend bei der Ersatzfähigkeit immaterieller Schäden bei der Verletzung des Persönlichkeitsrechts anzuwenden.
60Einen überhaupt spürbaren immateriellen Schaden hat der Kläger nicht dargelegt; allein, dass ihn der zunächst drohende und schließlich ausgesprochene Vereinsausschluss beschäftigte, kann dabei nur eine untergeordnete Rolle spielen, weil dies nur eine zu erwartende Reaktion auf ein Verhalten des Klägers war, mit dem er vorsätzlich eine beschlossene Kleiderordnung missachtete.
61II.
62Den geltend gemachten Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Anwaltskosten hat der Kläger nicht begründet, ein vorgerichtliches Tätigwerden seiner Prozessbevollmächtigten ist nicht dargetan oder sonst ersichtlich.
63C.
64Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 708 Nr. 11, 711 ZPO.
65D.
66Streitwert: 10.600 EUR.
67E.
68Rechtsbelehrung
69Soweit das Urteil auf der Säumnis des Beklagten beruht, ist es Versäumnisurteil. Insoweit findet der Einspruch statt. Dieser muss innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen bei dem Landgericht Duisburg, König-Heinrich-Platz 1, 47051 Duisburg, eingehen. Die Frist beginnt mit der Zustellung dieses Urteils. Diese Frist kann nicht verlängert werden.
70Der Einspruch kann nur durch eine zugelassene Rechtsanwältin oder einen zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt werden.
71Der Einspruch muss die Bezeichnung des angefochtenen Urteils (Datum des Urteils, Geschäftsnummer und Parteien) sowie die Erklärung enthalten, dass Einspruch eingelegt wird. Er ist zu unterzeichnen und zu begründen, insbesondere sind Angriffs- und Verteidigungsmittel vorzutragen. Nur die Frist zur Begründung des Einspruchs kann auf Antrag verlängert werden, wenn dadurch der Rechtsstreit nicht verzögert wird oder, wenn wichtige Gründe für die Verlängerung vorgetragen werden. Dieser Antrag muss ebenfalls innerhalb der Einspruchsfrist bei Gericht eingehen. Wenn der Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig begründet wird, kann allein deshalb der Prozess verloren werden.

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(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Wird durch Versäumnisurteil, Anerkenntnisurteil oder Verzichtsurteil erkannt, so bedarf es nicht des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe. Das Urteil ist als Versäumnis-, Anerkenntnis- oder Verzichtsurteil zu bezeichnen.
(2) Das Urteil kann in abgekürzter Form nach Absatz 1 auf die bei den Akten befindliche Urschrift oder Abschrift der Klage oder auf ein damit zu verbindendes Blatt gesetzt werden. Die Namen der Richter braucht das Urteil nicht zu enthalten. Die Bezeichnung der Parteien, ihrer gesetzlichen Vertreter und der Prozessbevollmächtigten sind in das Urteil nur aufzunehmen, soweit von den Angaben der Klageschrift abgewichen wird. Wird nach dem Antrag des Klägers erkannt, so kann in der Urteilsformel auf die Klageschrift Bezug genommen werden. Wird das Urteil auf ein Blatt gesetzt, das mit der Klageschrift verbunden wird, so soll die Verbindungsstelle mit dem Gerichtssiegel versehen oder die Verbindung mit Schnur und Siegel bewirkt werden.
(3) Absatz 1 ist nicht anzuwenden, wenn zu erwarten ist, dass das Versäumnisurteil oder das Anerkenntnisurteil im Ausland geltend gemacht werden soll.
(4) Absatz 2 ist nicht anzuwenden, wenn die Prozessakten elektronisch geführt werden.
(1) Beantragt der Kläger gegen den im Termin zur mündlichen Verhandlung nicht erschienenen Beklagten das Versäumnisurteil, so ist das tatsächliche mündliche Vorbringen des Klägers als zugestanden anzunehmen. Dies gilt nicht für Vorbringen zur Zuständigkeit des Gerichts nach § 29 Abs. 2, § 38.
(2) Soweit es den Klageantrag rechtfertigt, ist nach dem Antrag zu erkennen; soweit dies nicht der Fall, ist die Klage abzuweisen.
(3) Hat der Beklagte entgegen § 276 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 nicht rechtzeitig angezeigt, dass er sich gegen die Klage verteidigen wolle, so trifft auf Antrag des Klägers das Gericht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung; dies gilt nicht, wenn die Erklärung des Beklagten noch eingeht, bevor das von den Richtern unterschriebene Urteil der Geschäftsstelle übermittelt ist. Der Antrag kann schon in der Klageschrift gestellt werden. Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Entscheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
(2) Das Deutsche Volk bekennt sich darum zu unverletzlichen und unveräußerlichen Menschenrechten als Grundlage jeder menschlichen Gemeinschaft, des Friedens und der Gerechtigkeit in der Welt.
(3) Die nachfolgenden Grundrechte binden Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Rechtsprechung als unmittelbar geltendes Recht.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
(1) Alle Deutschen haben das Recht, Vereine und Gesellschaften zu bilden.
(2) Vereinigungen, deren Zwecke oder deren Tätigkeit den Strafgesetzen zuwiderlaufen oder die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung oder gegen den Gedanken der Völkerverständigung richten, sind verboten.
(3) Das Recht, zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen Vereinigungen zu bilden, ist für jedermann und für alle Berufe gewährleistet. Abreden, die dieses Recht einschränken oder zu behindern suchen, sind nichtig, hierauf gerichtete Maßnahmen sind rechtswidrig. Maßnahmen nach den Artikeln 12a, 35 Abs. 2 und 3, Artikel 87a Abs. 4 und Artikel 91 dürfen sich nicht gegen Arbeitskämpfe richten, die zur Wahrung und Förderung der Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen von Vereinigungen im Sinne des Satzes 1 geführt werden.
Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstands oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtungen begangene, zum Schadensersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
(1) Soll die Leistung durch einen der Vertragschließenden bestimmt werden, so ist im Zweifel anzunehmen, dass die Bestimmung nach billigem Ermessen zu treffen ist.
(2) Die Bestimmung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem anderen Teil.
(3) Soll die Bestimmung nach billigem Ermessen erfolgen, so ist die getroffene Bestimmung für den anderen Teil nur verbindlich, wenn sie der Billigkeit entspricht. Entspricht sie nicht der Billigkeit, so wird die Bestimmung durch Urteil getroffen; das Gleiche gilt, wenn die Bestimmung verzögert wird.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
(1) § 305 Absatz 2 und 3, § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 finden keine Anwendung auf Allgemeine Geschäftsbedingungen, die gegenüber einem Unternehmer, einer juristischen Person des öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen verwendet werden. § 307 Abs. 1 und 2 findet in den Fällen des Satzes 1 auch insoweit Anwendung, als dies zur Unwirksamkeit von in § 308 Nummer 1, 2 bis 9 und § 309 genannten Vertragsbestimmungen führt; auf die im Handelsverkehr geltenden Gewohnheiten und Gebräuche ist angemessen Rücksicht zu nehmen. In den Fällen des Satzes 1 finden § 307 Absatz 1 und 2 sowie § 308 Nummer 1a und 1b auf Verträge, in die die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil B (VOB/B) in der jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses geltenden Fassung ohne inhaltliche Abweichungen insgesamt einbezogen ist, in Bezug auf eine Inhaltskontrolle einzelner Bestimmungen keine Anwendung.
(2) Die §§ 308 und 309 finden keine Anwendung auf Verträge der Elektrizitäts-, Gas-, Fernwärme- und Wasserversorgungsunternehmen über die Versorgung von Sonderabnehmern mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser aus dem Versorgungsnetz, soweit die Versorgungsbedingungen nicht zum Nachteil der Abnehmer von Verordnungen über Allgemeine Bedingungen für die Versorgung von Tarifkunden mit elektrischer Energie, Gas, Fernwärme und Wasser abweichen. Satz 1 gilt entsprechend für Verträge über die Entsorgung von Abwasser.
(3) Bei Verträgen zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher (Verbraucherverträge) finden die Vorschriften dieses Abschnitts mit folgenden Maßgaben Anwendung:
- 1.
Allgemeine Geschäftsbedingungen gelten als vom Unternehmer gestellt, es sei denn, dass sie durch den Verbraucher in den Vertrag eingeführt wurden; - 2.
§ 305c Abs. 2 und die §§ 306 und 307 bis 309 dieses Gesetzes sowie Artikel 46b des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche finden auf vorformulierte Vertragsbedingungen auch dann Anwendung, wenn diese nur zur einmaligen Verwendung bestimmt sind und soweit der Verbraucher auf Grund der Vorformulierung auf ihren Inhalt keinen Einfluss nehmen konnte; - 3.
bei der Beurteilung der unangemessenen Benachteiligung nach § 307 Abs. 1 und 2 sind auch die den Vertragsschluss begleitenden Umstände zu berücksichtigen.
(4) Dieser Abschnitt findet keine Anwendung bei Verträgen auf dem Gebiet des Erb-, Familien- und Gesellschaftsrechts sowie auf Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen. Bei der Anwendung auf Arbeitsverträge sind die im Arbeitsrecht geltenden Besonderheiten angemessen zu berücksichtigen; § 305 Abs. 2 und 3 ist nicht anzuwenden. Tarifverträge, Betriebs- und Dienstvereinbarungen stehen Rechtsvorschriften im Sinne von § 307 Abs. 3 gleich.
Der Schuldner ist verpflichtet, die Leistung so zu bewirken, wie Treu und Glauben mit Rücksicht auf die Verkehrssitte es erfordern.
Die Verfassung eines rechtsfähigen Vereins wird, soweit sie nicht auf den nachfolgenden Vorschriften beruht, durch die Vereinssatzung bestimmt.
(1) Die Vorschriften dieses Abschnitts gelten entsprechend für die Mitgliedschaft oder die Mitwirkung in einer
- 1.
Tarifvertragspartei, - 2.
Vereinigung, deren Mitglieder einer bestimmten Berufsgruppe angehören oder die eine überragende Machtstellung im wirtschaftlichen oder sozialen Bereich innehat, wenn ein grundlegendes Interesse am Erwerb der Mitgliedschaft besteht,
(2) Wenn die Ablehnung einen Verstoß gegen das Benachteiligungsverbot des § 7 Abs. 1 darstellt, besteht ein Anspruch auf Mitgliedschaft oder Mitwirkung in den in Absatz 1 genannten Vereinigungen.
(1) Wegen eines Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, kann Entschädigung in Geld nur in den durch das Gesetz bestimmten Fällen gefordert werden.
(2) Ist wegen einer Verletzung des Körpers, der Gesundheit, der Freiheit oder der sexuellen Selbstbestimmung Schadensersatz zu leisten, kann auch wegen des Schadens, der nicht Vermögensschaden ist, eine billige Entschädigung in Geld gefordert werden.
(1) Wenn jede Partei teils obsiegt, teils unterliegt, so sind die Kosten gegeneinander aufzuheben oder verhältnismäßig zu teilen. Sind die Kosten gegeneinander aufgehoben, so fallen die Gerichtskosten jeder Partei zur Hälfte zur Last.
(2) Das Gericht kann der einen Partei die gesamten Prozesskosten auferlegen, wenn
- 1.
die Zuvielforderung der anderen Partei verhältnismäßig geringfügig war und keine oder nur geringfügig höhere Kosten veranlasst hat oder - 2.
der Betrag der Forderung der anderen Partei von der Festsetzung durch richterliches Ermessen, von der Ermittlung durch Sachverständige oder von einer gegenseitigen Berechnung abhängig war.