Landgericht Dortmund Urteil, 21. Okt. 2016 - 3 O 448/15
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € tragen die Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Die Kläger verlangen mit der vorliegenden Klage die Rückabwicklung von zwei Verbraucherdarlehensverträgen nach erklärtem Widerruf.
3Sie schlossen mit der Beklagten zunächst am 02.07./08.07.2008 einen Wohnungsbaudarlehensvertrag zur Hauptdarlehensnummer ########## über einen Nennbetrag von 127.000,00 € mit einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2023 bei einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,53 % und einer monatlichen Annuität in Höhe von 676,28 € ab. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Vertragsunterlagen (Bl. 24-40 d.A.) Bezug genommen.
4Der Darlehensvertrag enthielt auf den S. 5/17 und 6/17 die nachfolgende Belehrung über ein Widerrufsrecht (Bl. 28 f. d.A.):
5An dieser Stelle ist eine Belehrung über ein Widerrufsrecht abgebildet.
6Die siebenseitige Broschüre „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher (Stand: 10.2006)“ enthielt auf den S. 5/7 und 6/7 unter C.2. die nachfolgende „Widerrufsbelehrung für den Kunden“:
7An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung für den Kunden abgebildet.
8Ferner schlossen die Kläger mit der Beklagten am 10.07./14.07.2008 einen Darlehensvertrag über „Finanzierungsmittel aus dem KfW-Wohneigentumsprogramm“ zur selben Hauptdarlehensnummer (Unterkontonummer -###) über einen Nennbetrag von 75.000,00 € bei einer Festzinsperiode bis zum 30.09.2018 und einem anfänglichen effektiven Jahreszins von 5,30 % (Bl. 41-48 d.A.).
9Dieser Vertrag enthielt in separater Anlage auf Blatt 6-8 die nachfolgend wiedergegebene Widerrufsbelehrung:
10An dieser Stelle ist eine Widerrufsbelehrung abgebildet.
11Mit Schreiben vom 08.06.2015 erklärten die Kläger den Widerruf der auf Abschluss der beiden Darlehensverträge gerichteten Willenserklärungen. Mit Schreiben vom 13.07.2015 wies die Beklagte den Widerruf zurück.
12Die Kläger sind der Ansicht, dass die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen nicht den gesetzlichen Anforderungen entsprächen, weshalb der Lauf der Widerrufsfrist nicht in Gang gesetzt worden sei.
13Die Kläger beantragen:
14- 15
1. Es wird festgestellt, dass die Kläger durch Erklärung vom 08.06.2015 den Darlehensvertrag zur Nummer ########## vom 02.07./08.07.2008 und zur Darlehensnummer ########## vom 10.07.2008 wirksam widerrufen haben.
- 17
2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Rückabwicklung des Darlehensvertrages vom 02.07./08.07.2008 zur Nummer ########## und ########## vom 10.07.2008 spätestens seit dem 13.07.2015 in Verzug befindet.
- 19
3. Es wird festgestellt, dass sich durch den erklärten Widerruf der Darlehensvertrag in ein Rückabwicklungsschuldverhältnis umgewandelt hat.
- 21
4. Die Beklagte wird verurteilt,
a)
23an die Kläger 4.005,12 € geleistete Zins- und Tilgungsleistungen für die Zeit von Juli 2015 bis Oktober 2015 zurückzuerstatten nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz auf jeweils monatlich 676,28 € und 325,00 € seit dem 13.07.2015 sowie
24b)
25an die Kläger die Kosten der außergerichtlichen Rechtsverfolgung zur Höhe von 3.694,71 € nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
26Die Beklagte beantragt,
27die Klage abzuweisen.
28Sie ist der Ansicht, dass der Widerruf der Kläger verfristet sei. Ferner hält die Beklagte das Widerrufsrecht für verwirkt und wendet überdies eine unzulässige Rechtsausübung bzw. Rechtsmissbrauch ein.
29Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
30Entscheidungsgründe:
31I.
32Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
331.
34Die Kläger haben weder den Wohnungsbaudarlehensvertrag vom 02.07./08.07.2008 noch den KfW-Darlehensvertrag vom 10.07./14.07.2008 wirksam widerrufen. Die beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge haben sich nicht infolge des mit Schreiben der Kläger vom 08.06.2015 erklärten Widerrufs in Rückabwicklungsschuldverhältnisse umgewandelt.
35Zwar stand den Klägern im Zusammenhang mit dem Abschluss beider Verträge ein Widerrufsrecht nach Maßgabe der §§ 495, 355 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2 S. 1 u. S. 3 BGB a.F. zu. Der Widerruf aus dem Jahr 2015 entfaltet allerdings keine Wirkung, da die Frist des § 355 Abs. 1 S. 2 BGB a.F. im Zeitpunkt der Widerrufserklärung längst abgelaufen war.
36Die von der Beklagten verwendeten Widerrufsbelehrungen – zum einen auf den S. 5/17 und 6/17 der Unterlagen zum Hauptdarlehensvertrag, die inhaltlich wortgleich sind mit der „Widerrufsbelehrung für den Kunden“ auf den S. 5/7 und 6/7 (unter Ziff. C.2.) der Broschüre „Information und Merkblatt zum Baufinanzierungsdarlehen für den Verbraucher (Stand: 10.2006)“, und zum anderen auf Blatt 6-8 der Unterlagen zum KfW-Darlehensvertrag – genügen in ihrer optischen und inhaltlichen Gestaltung jeweils den Anforderungen des § 355 Abs. 2 BGB i.d.F. vom 08.12.2004 bis 10.06.2010, so dass es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits nicht darauf ankam, ob die von der Beklagten verwendeten Formulare dem damaligen Muster (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. Abs. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 01.04.2008 bis 03.08.2009) sowohl inhaltlich als auch in der äußeren Gestaltung vollständig entsprachen (vgl. dazu zuletzt: BGH, Urt. v. 12.07.2016 – XI ZR 564/15 – BeckRS 2016, 17206, Rn. 22 m.w.N.). Da die Belehrungen auf den S. 5/17 und 6/17 sowie auf Blatt 6-8 auch untereinander im Wesentlichen identisch sind (Unterschiede bestehen lediglich in der äußeren Gestaltung, in den Überschriften, in der Auslassung bzw. Nennung der Namen und der Anschrift der Kläger sowie in der Anredeform bzw. neutralen Form), gelten die nachfolgenden Ausführungen für beide Belehrungen gleichermaßen, sofern nicht gesondert gekennzeichnet.
37Die von den Klägern eingewandten Bedenken inhaltlicher Art – optische Gestaltungsverstöße werden schon nicht gerügt – lassen die Belehrungen nicht falsch erscheinen. Im Einzelnen gilt Folgendes:
38a. Überschrift „WIDERRUFSRECHT“
39Dass die Belehrung zum Hauptdarlehensvertrag die im Muster nicht vorgesehene Überschrift „WIDERRUFSRECHT“ trägt, ist unschädlich. Die Überschrift befindet sich außerhalb des eigentlichen Textes der Belehrung, ist somit nicht Teil der Widerrufsbelehrung selbst (vgl. BGH, Urt. v. 09.11.2011 – I ZR 123/10 – NJW 2012, 1814, 1816, Rn. 25).
40b. Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist
41Die Belehrung zum Beginn der Widerrufsfrist ist nicht zu beanstanden (vgl. im Einzelnen hierzu: OLG Celle, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 3 U 20/15 – abrufbar auf der Homepage der Beklagtenvertreter, dort unter Ziff. I.1. der Gründe = S. 5 f.; LG Köln, Urt. v. 05.08.2010 – 15 O 601/09 – zit. nach juris, Rn. 21-23; bestätigt durch OLG Köln, Beschl. v. 17.12.2010 – 13 U 176/10 – zit. nach juris). Das von den Klägervertretern auf S. 13 der Klageschrift zitierte Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10.03.2009 (Az.: XI ZR 33/08; NJW 2009, 3572) ist nicht einschlägig: Dort ging es um das Angebot der Bank, während es vorliegend in der Widerrufsbelehrung um das Angebot der Kläger als Darlehensnehmer geht.
42c. überflüssige Belehrung zu „verbundenen Geschäften“
43Dass die Widerrufsbelehrung vorsorglich Angaben für „verbundene Geschäfte“ (überdies entgegen dem Begriff „finanzierte Geschäfte“ in der Musterwiderrufsbelehrung mit dem Gestaltungshinweis [10]) beinhaltet, ist unschädlich. Diese Angaben – mögen sie im Streitfall auch überflüssig sein – sind jedenfalls nicht geeignet, bei einem Verbraucher einen Irrtum über den Umfang und die Folgen seines Widerrufsrechts hervorzurufen. Aufgrund der ausführlichen Erläuterungen dazu, wann eine wirtschaftliche Einheit und ein verbundenes Geschäft vorliegen, die sogar in Fettdruck hervorgehoben sind, war die Belehrung hinreichend transparent (vgl. Urt. dieser Kammer v. 25.09.2015 – 3 O 66/15 – BeckRS 2015, 17470; Urt. dieser Kammer v. 20.05.2016, a.a.O.; LG Bonn, Urt. v. 05.11.2014 – 3 O 278/14 – BeckRS 2015, 07086; bestätigt durch OLG Köln, Hinweisbeschl. v. 23.03.2015 – 13 U 168/14 – BeckRS 2015, 08374; LG Bonn, Urt. v. 09.11.2015 – 17 O 136/15 – BeckRS 2016, 05454).
44d. Verwendung der neutralen Form
45Dass die Beklagte in der Widerrufsbelehrung auf den S. 5/17 und 6/17 des Darlehensvertrages statt der in der seinerzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 2 zu § 14 Abs. 1 u. 3 BGB-InfoV i.d.F. vom 01.04.2008 bis 03.08.2009) eigentlich vorgesehenen Anredeform „Sie können (…)“ die neutrale Form „Der Darlehensnehmer kann (…)“ gewählt hat, macht die Belehrung nicht falsch. Es handelt sich um eine nach dem Dafürhalten der Kammer unschädliche grammatikalische Anpassung (vgl. Kammerurteil vom 25.09.2015 – 3 O 66/15 – BeckRS 2015, 17470; OLG Frankfurt, Urt. v. 29.12.2014 – 23 U 80/14 – BeckRS 2015, 13565, Rn. 18). Der Gesetzgeber selbst lässt mittlerweile in der derzeit gültigen Musterwiderrufsbelehrung (Anlage 7 zu Art. 247 § 6 Abs. 2 u. § 12 Abs. 1 EGBGB) eine Verwendung beider Anredeformen ausdrücklich zu:„Der Darlehensnehmer* kann (…) * Die Vertragsparteien können auch direkt angesprochen werden (z.B. „Sie“, „Wir“).“
46e. Hinweise zum Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern
47Die Belehrungen sind auch nicht deswegen inhaltlich fehlerhaft, weil die Beklagte beide Darlehensnehmer als Adressaten der Belehrung in das Formular aufgenommen und Hinweise zum gesonderten Widerrufsrecht bei mehreren Darlehensnehmern erteilt hat. Zu der Frage, wie bei mehreren Darlehensnehmern zu verfahren ist, macht die Musterbelehrung keine Vorgaben. Die Beklagte war daher frei, ob sie für jeden der Darlehensnehmer gesonderte Belehrungen fertigt oder den Darlehensnehmern jeweils ein Exemplar überlässt, das sich an beide richtet (vgl. OLG Stuttgart, Urt. v. 20.05.2014 – 6 U 182/13 – abrufbar unter: http://docplayer.org/209784-Oberlandesgericht-stuttgart-im-namen-des-volkes-urteil.html, S. 9 f. der UA). Mithin war der Hinweis zum Widerruf bei mehreren Darlehensnehmern nicht geeignet, die Kläger von der Ausübung ihres Widerrufsrechts abzuhalten (vgl. LG Bonn, Urt. v. 12.11.2015 – 17 O 59/15 – BeckRS 2016, 05455 m.w.N.).
48Da der von den Klägern im Jahre 2015 erklärte Widerruf nicht innerhalb der Widerrufsfrist erfolgt ist, kam es für die Entscheidung dieses Rechtsstreits auf Fragen der Verwirkung und/oder des Rechtsmissbrauchs nicht an.
492.
50Mangels wirksamen Widerrufs der beiden streitgegenständlichen Darlehensverträge sind damit auch die Klageanträge zu Ziff. 4.a) und 4.b) unbegründet.
51II.
52Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO.
53Den – endgültigen – Streitwert hat das Gericht gemäß § 48 Abs. 1 S. 1 GKG i.V.m. § 3 ZPO unter Abänderung der Streitwertfestsetzung mit Beschluss vom 19.10.2015 (dort Festsetzung auf bis zu 230.000,00 € nach der Summe der Nettokreditbeträge, s. Bl. 50 d.A.) festgesetzt. Für die Bemessung des Streitwerts sind zunächst die Leistungen maßgeblich, die die Kläger gemäß den §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen, nämlich die bereits erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen, nicht dagegen, da es sich um eine Nebenforderung handelt, der Nutzungsersatz; bei der Schätzung des Wertes des klägerischen Interesses ist ein (Feststellungs-)Abschlag nicht vorzunehmen (vgl. BGH, Beschl. v. 12.01.2016 – XI ZR 366/15 – BeckRS 2016, 04425, Rn. 6 u. 12). Bis zum maßgeblichen Zeitpunkt der Klageeinreichung (vgl. KG, Beschl. v. 04.05.2016 – 26 W 18/16 – BeckRS 2016, 09289, Rn. 5 f.; Urt. dieser Kammer v. 05.08.2016 – 3 O 419/15 – BeckRS 2016, 14708), hier also bis zum 15.10.2015, haben die Kläger unstreitig Zins- und Tilgungsleistungen für beide Verträge in einer Gesamthöhe von 91.022,24 € (= bis zu 95.000,00 €) erbracht.
54III.
55Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Wird einem Verbraucher durch Gesetz ein Widerrufsrecht nach dieser Vorschrift eingeräumt, so sind der Verbraucher und der Unternehmer an ihre auf den Abschluss des Vertrags gerichteten Willenserklärungen nicht mehr gebunden, wenn der Verbraucher seine Willenserklärung fristgerecht widerrufen hat. Der Widerruf erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Unternehmer. Aus der Erklärung muss der Entschluss des Verbrauchers zum Widerruf des Vertrags eindeutig hervorgehen. Der Widerruf muss keine Begründung enthalten. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung des Widerrufs.
(2) Die Widerrufsfrist beträgt 14 Tage. Sie beginnt mit Vertragsschluss, soweit nichts anderes bestimmt ist.
(3) Im Falle des Widerrufs sind die empfangenen Leistungen unverzüglich zurückzugewähren. Bestimmt das Gesetz eine Höchstfrist für die Rückgewähr, so beginnt diese für den Unternehmer mit dem Zugang und für den Verbraucher mit der Abgabe der Widerrufserklärung. Ein Verbraucher wahrt diese Frist durch die rechtzeitige Absendung der Waren. Der Unternehmer trägt bei Widerruf die Gefahr der Rücksendung der Waren.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.
Der Wert wird von dem Gericht nach freiem Ermessen festgesetzt; es kann eine beantragte Beweisaufnahme sowie von Amts wegen die Einnahme des Augenscheins und die Begutachtung durch Sachverständige anordnen.