Landgericht Dortmund Urteil, 06. Nov. 2015 - 3 O 236/14
Gericht
Tenor
1.
Die Klage wird abgewiesen.
2.
Die Kosten des Rechtsstreits nach einem Streitwert von bis zu 95.000,00 € trägt der Kläger.
3.
Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
1
Tatbestand:
2Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen Prospektfehlern und der Verletzung von Aufklärungspflichten im Zusammenhang mit dem Beitritt zu dem Schiffsfonds E1 KG. Der Kläger begehrt Rückzahlung seiner geleisteten Kommanditeinlage in Höhe von 120.000,00 € zuzüglich 5 % Agio (= 6.000,00 €) abzüglich – der Höhe nach zwischen den Parteien für das Jahr 2007 streitiger – erhaltener Ausschüttungen. Ferner verlangt er Ersatz des entgangenen Gewinns sowie Freistellung von Verbindlichkeiten. Bei der Beklagten handelt es sich um die Gründungsgesellschafterin, Prospektherausgeberin und Platzierungsgarantin. Der streitgegenständliche Emissionsprospekt (Anlage K1, die allerdings nur die ungeraden Seiten des Prospekts enthält; das Gericht hat aus seinem Aktenbestand – Anlage S&J2 im Verfahren 3 O ###/13 – ein vollständiges Exemplar desselben Prospekts beigezogen) wurde am 10.11.2004 herausgegeben.
3Am 24.11.2004 unterzeichnete der Kläger eine formularmäßige Beitrittserklärung, die seinen Beitritt zu dem Fonds mittelbar als Treugeber über die E GmbH zum Gegenstand hatte; die Beteiligung wurde am 02.12.2004 durch die persönlich haftende Gesellschafterin der Fondsgesellschaft, die E2 GmbH, gegengezeichnet (Anlage K2). Zum Zeitpunkt der Zeichnung lag dem Kläger unstreitig der Prospekt zum Fonds vor. Unstreitig erhielt der Kläger in den Folgejahren die folgenden Ausschüttungen: 2005: 7.560,00 €, 2006: 9.900,00 €, 2008: 9.600,00 €.
4Der Kläger ist der Ansicht, dass der Emissionsprospekt vom 10.11.2004 die nachfolgend aufgeführten Prospektfehler enthalte. Bei ordnungsgemäßer Aufklärung wäre er dem Fonds nicht beigetreten. Im Einzelnen sei der Prospekt in folgender Hinsicht fehlerhaft:
5(1) Verzinsung nur wie ein klassisches Sparprodukt, aber mit Risiko des Totalverlusts,
6(2) Beteiligung als Verlustinvestition,
7(3) kein Hinweis auf die risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes,
8(4) unzureichende Sensitivitätsanalyse,
9(5) fehlender Hinweis auf sog. „Schweinezyklus“,
10(6) keine Beschreibung zum gravierenden Illiquiditätsrisiko,
11(7) keine Hinweise zu den Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Tonnagesteuer,
12(8) Verlängerungsoptionen als Wertbeeinträchtigung,
13(9) Nichtdarstellung des Ausfallrisikos des Chartervertrages,
14(10) unzureichende Darstellung der Finanzierungsrisiken des Fonds,
15(11) mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung,
16(12) mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität,
17(13) fehlende Aufklärung über fünfjährige Nachhaftung gemäß den §§ 159, 160 HGB,
18(14) fehlende Aufklärung über Nachhaftung auch für Entnahmen des Käufers gemäß den §§ 159, 160 HGB,
19(15) mangelhafte Aufklärung über Totalverlustrisiko.
20Der Kläger behauptet, dass er im Jahr 2007 Ausschüttungen in Höhe von 10.080,00 € erhalten habe.
21Der Kläger beantragt:
221.
23Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger einen Schadensersatz in Höhe von 88.860,00 € (120.000,00 € Beteiligungskapital plus 6.000,00 € Agio minus Ausschüttungen in Höhe von 37.140,00 €) nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu leisten, Zug um Zug gegen Abtretung der Kommanditbeteiligung an der Fondsbeteiligung E1 KG mit einer Beteiligungshöhe von 120.000,00 €.
242.
25Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger Zinsen in Höhe von 2 % über dem Basiszinssatz seit dem 31.12.2004 aus einem Betrag von 126.000,00 €
26- abzüglich Ausschüttungen von 6.480,00 € vom 08.12.2005
27- abzüglich Ausschüttungen von 1.080,00 € vom 08.12.2005
28- abzüglich Ausschüttungen von 9.900,00 € vom 28.11.2006
29- abzüglich Ausschüttungen von 10.080,00 € vom 22.11.2007
30- abzüglich Ausschüttungen von 9.600,00 € vom 17.11.2008
31bis zur Rechtshängigkeit zu zahlen.
323.
33Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Regressansprüchen Dritter wegen einer Haftungsinanspruchnahme gemäß § 172 Abs. 4 HGB freizustellen.
344.
35Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von sämtlichen Steuernachteilen freizustellen, die sich aus der Beteiligung an der E1 KG künftig ergeben.
365.
37Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger von den Kosten für die Inanspruchnahme der c rechtsanwälte in Höhe einer 1,8-Geschäftsgebühr zu einem Streitwert von 126.000,00 € freizustellen.
386.
39Es wird festgestellt, dass die Beklagte sich mit der Annahme der von dem Kläger erworbenen Kommanditbeteiligung an der E1 KG im Nennwert von 120.000,00 € im Verzug befindet.
40Die Beklagte beantragt,
41die Klage abzuweisen.
42Die Beklagte behauptet, dass dem Kläger die Risiken seiner Beteiligung vollständig bewusst gewesen seien. Es habe daher kein Beratungsbedarf bestanden; eine Beratung sei im Übrigen auch nicht erfolgt. Eine etwaige Aufklärungspflichtverletzung sei für die Anlageentscheidung des Klägers nicht kausal gewesen. Die Beklagte ist der Ansicht, der Emissionsprospekt vom 10.11.2004 sei fehlerfrei. Im Jahr 2007 habe der Kläger Ausschüttungen in Höhe von 10.800,00 € erhalten. Ferner erhebt die Beklagte die Einrede der Verjährung.
43Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die zwischen den Parteien gewechselten Schriftsätze und die zu den Akten gereichten Unterlagen Bezug genommen.
44Entscheidungsgründe:
45I.
46Die zulässige Klage ist unbegründet.
47Der Kläger hat gegen die Beklagte aus keinem Rechtsgrund Rückzahlungsansprüche hinsichtlich der von ihm geleisteten Kommanditeinlage abzüglich erhaltener Ausschüttungen.
481.
49Gegen die Beklagte scheiden Schadensersatzansprüche gemäß §§ 311 Abs. 2, 3, 241 Abs. 2 BGB wegen Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (culpa in contrahendo) aus uneigentlicher Prospekthaftung aus, weil das Gericht eine Aufklärungspflichtverletzung der Beklagten nicht feststellen kann.
50Die Beklagte gehört als Gründungskommanditistin zwar zu dem Personenkreis, der nach den Grundsätzen der uneigentlichen Prospekthaftung bei einem Aufklärungsmangel haftet. Die aus dem Aspekt des Verschuldens bei Vertragsverhandlungen (c.i.c.) abgeleitete Prospekthaftung im weiteren Sinne zielt auf eine Haftung der Gründungsgesellschafter – namentlich der Gründungskommanditisten und der Treuhandkommanditisten – einer Publikumskommanditgesellschaft (BGH, Urt. v. 06.10.1980 – II ZR 60/80 Rn. 15 ff.; BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07 Rn. 7 ff.; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08 Rn. 8 ff.; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – I-8 U 256/11 Rn. 36 ff.). Grundlage ist, dass die Gründungsgesellschafter wegen eines regelmäßigen Wissensvorsprungs gegenüber den Anlegern eine Aufklärungspflicht trifft (OLG Hamm, Urt. v. 08.09.2008 – 8 U 161/07 Rn. 198). Neben einer vollständigen Aufklärung in Bezug auf alle anlagerelevanten Umstände müssen insbesondere unrichtige Prospektangaben richtiggestellt werden (BGH, Urt. v. 29.05.2008 – III ZR 59/07; BGH, Urt. v. 12.02.2009 – III ZR 90/08).
51Nach diesen Grundsätzen ist die Beklagte im Sinne der uneigentlichen Prospekthaftung verpflichtet, über alle wesentlichen Gesichtspunkte aufzuklären, die für die Entscheidung des Interessenten von Bedeutung sind. Sie kommt ihr regelmäßig dadurch nach, dass dem Interessenten rechtzeitig ein vollständiger und richtiger Prospekt (nachfolgend a)) übergeben wird und von dem Anlageberater oder Anlagevermittler keine von dem Prospektinhalt abweichenden irreführenden oder verharmlosenden Erklärungen abgegeben werden (nachfolgend b)) (vgl. BGH, Urt. v. 12.12.2013, III ZR 404/12; BGH, Urt. v. 11.05.2006 – III ZR 205/05; Palandt/Grüneberg, BGB, 74. Auf. 2015, § 311 Rn. 70).
52a)
53Der dem Kläger rechtzeitig vor der Zeichnung übermittelte Prospekt vom 10.11.2004 ist richtig und vollständig (vgl. Kammerurteil vom 06.06.2014 – 3 O 394/13 – BeckRS 2014, 13299; Kammerurteil vom 11.07.2014 – 3 O 218/03 – BeckRS 2014, 14354, bestätigt durch Beschlüsse des Oberlandesgerichts Hamm vom 30.04. und 06.08.2015 – jeweils I-34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457 u. BeckRS 2015, 14409; Kammerurteil vom 31.10.2014 – 3 O 450/13 – BeckRS 2015, 02109, bestätigt durch Hinweisbeschluss des Oberlandesgerichts Hamm vom 14.04.2015 – I-34 U 252/14 –bislang n.v.). Die folgenden, von dem Kläger geltend gemachten Prospektfehler sind nach Auffassung des erkennenden Gerichts nicht feststellbar:
54(1) Verzinsung nur wie ein klassisches Sparprodukt, aber mit Risiko des Totalverlusts
55Der Prospekt musste nicht darüber aufklären, dass der Anleger wirtschaftlich besser stünde, wenn er für die gleiche maximal erzielbare Gesamtverzinsung von 4,4 % eine Bundesanleihe erworben hätte (S. 16 der Klageschrift). Das Gericht vermag schon die – auf das vom Kläger eingeholte Privatgutachten von Prof. Dr. X vom 27.11.2013 (Anlage K3) gestützte – Berechnung der maximalen Gesamtverzinsung nicht nachzuvollziehen. Es ist schon nicht schlüssig dargelegt, anhand welcher Prospektdaten sich für die streitgegenständliche Anlage eine Verzinsung von gerade einmal 4,4 % errechnen soll. Weshalb der weitere Umstand, dass hier keine Risikoprämie „eingepreist“ worden sei (angeblich würden bei unternehmerischen Beteiligungen durch den Gesetzgeber eine Risikoprämie in der Größenordnung von 6,5 % und durch die Rechtsprechung eine Risikoprämie von mindestens 5 % als plausibel angesehen), einen Prospektfehler begründen soll, erschließt sich dem Gericht nicht einmal im Ansatz. Eine entsprechende Prospektaufklärungspflicht bestand jedenfalls nicht.
56(2) Beteiligung als Verlustinvestition
57Der Kläger behauptet hierzu, dass bei angemessener Kalkulation des unternehmerischen Risikos absehbar gewesen sei, dass das eingesetzte Kapital der Anleger bei risikoadäquater Bewertung nicht zurückführbar sein würde (S. 17 der Klageschrift). Dieser Vortrag ist unschlüssig. Sofern der Kläger damit zum Ausdruck bringen will, dass die Beteiligung zwingend zu Verlusten habe führen müssen, handelt es sich um eine Wertung ohne mitgeteilte Anknüpfungstatsachen, die das Gericht nicht teilt. Eine Prospektaufklärungspflicht traf die Beklagte insoweit jedenfalls nicht.
58(3) kein Hinweis auf die risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes
59Auf den Leverage-Effekt (engl. für „Hebelwirkung“, meint den funktionalen Zusammenhang zwischen Eigenkapitalrendite und Verschuldungsgrad) musste die Beklagte nicht gesondert hinweisen. Die – wiederum auf das Privatgutachten von Prof. Dr. X gestützten – Berechnungen des Klägers zur Eigenkapitalrentabilität bei der streitgegenständlichen Kapitalanlage von 4,7 % sind schon nicht nachvollziehbar. Dass dieser Wert im Vergleich zu den – ebenfalls vom Kläger berechneten – Eigenkapitalkosten von 10,73 % „absolut zu niedrig“ sein soll, erschließt sich dem Gericht nicht. Ungeachtet der nicht nachvollziehbaren Zahlenwerke des Klägers musste der Prospekt über eine risikoverstärkende Wirkung des Leverage-Effektes nicht aufklären. Die ausdrücklichen Hinweise des Prospekts zum Totalverlustrisiko auf S. 52 (s. nachfolgend unter (15)) umfassen im Übrigen auch das Leverage-Risiko (vgl. Kammerurteil vom 24.10.2014 – 3 O 407/13 – BeckRS 2015, 02108).
60(4) unzureichende Sensitivitätsanalyse
61Der klägerische Vortrag erhellt nicht, weshalb die Sensitivitätsanalyse auf S. 36 des Prospekts unzureichend sein soll. Die dort aufgeführten Szenarien stellen die möglichen Auswirkungen von Wechselkursschwankungen und abweichenden Zinssätzen gegenüber der Prospektkalkulation dar. Bei den eingestellten Werten handelt es sich lediglich um Prognosewerte, die der Vertretbarkeitskontrolle unterliegen. Es ist nach Auffassung des Gerichts nicht erkennbar, geschweige denn vom Kläger substantiiert vorgetragen, dass die Angaben aus ex-ante-Sicht unvertretbar gewesen wären (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 21.05.2015 – I-34 U 181/14 – n.v.; Kammerurteil vom 21.08.2015 – 3 O 108/15 – BeckRS 2015, 15402).
62(5) fehlender Hinweis auf sog. „Schweinezyklus“
63Die Darstellung des Chartermarktes sei nach Ansicht des Klägers grob fehlerhaft und stelle die Lage des Schiffsmarktes zum Zeitpunkt der Prospekterstellung im Jahr 2004 äußerst verharmlosend, inhaltlich falsch und in wesentlichen Punkten unvollständig dar. So werde den Kapitalanlegern der Eindruck eines stabilen und wachstumsorientierten Marktes vermittelt, während dieser tatsächlich extremen Schwankungen unterworfen sei und einem sogenannten „Schweinezyklus" unterliege. Unter Berücksichtigung des „Schweinezyklus" sei auch erkennbar gewesen, dass angesichts der Hochphase, in der sich der Markt im Jahr 2006 befunden habe sowie der bereits sichtbaren Anzeichen einer „Blasenbildung" eine Reduzierung der Charterpreise bevorgestanden habe. Wenn den Berechnungen im Prospekt ein anhand der Werte der letzten Jahre ermittelter durchschnittlicher Charterpreis zugrunde gelegt werde, würden diese branchenbekannten Marktgegebenheiten wider besseres Wissen ignoriert. Die wirtschaftliche Krise der Fondsgesellschaft ab dem Jahr 2009 sei darauf zurückzuführen, dass sich das durch den „Schweinezyklus" verursachte Risiko realisiert habe und nicht – wie es die Beklagte darzustellen versuchte – auf die Folgen der Finanzkrise.
64Dem ist entgegenzuhalten, dass der Verkaufsprospekt vom 10.11.2004 den Chartermarkt nicht fehlerhaft bzw. in wesentlichen Punkten unvollständig dargestellt hat. Der Kläger wurde ausreichend in Bezug auf Chartereinnahmen informiert. Auf S. 53 des Prospekts wird explizit auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen: „Die Nachfrage nach Transporten zur See wird entscheidend von der weltweiten Nachfrage bestimmt. Eine langfristige Marktschwäche oder nachhaltige Änderungen der Verbrauchsgewohnheiten – vor allem in den Industrienationen – können zu einem Rückgang des Transportaufkommens führen. Dies kann wiederum die Ertragslage des Charterers/Chartergaranten derart beeinflussen, dass ihm die Erfüllung seiner Verpflichtungen teilweise oder gänzlich unmöglich wird (…). Im Extremfall kann dies zur Aufgabe des Geschäftsbetriebes führen und den Verlust des Beteiligungskapitals bedeuten.“ Auf S. 28 f. werden die erwarteten Chartereinnahmen zudem in Tabellenform von 2004 bis 2015 präzisiert. Damit wird deutlich, dass die Chartereinnahmen durchaus geringer als prospektiert ausfallen können. Es sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, dass die angestellte Prognose sich aus damaliger Sicht ex-ante als unvertretbar dargestellt hätte (vgl. Kammerurteil vom 13.06.2014 – 3 O 306/13 – BeckRS 2014, 13607 m.w.N.).
65(6) keine Beschreibung zum gravierenden Illiquiditätsrisiko
66Das beteiligungsimmanente Illiquiditätsrisiko ist im Prospekt hinreichend deutlich beschrieben. Dies ergibt sich aus der vom Kläger auf S. 28 der Klageschrift selbst zitierten Passage im Kapitel „Allgemeine Risiken“ auf S. 52 des Verkaufsprospekts („Der wirtschaftliche Erfolg (…) wurden nach bestem Wissen ermittelt.“). Das dort aufgezeigte Risiko des Totalverlusts der Beteiligung als worst-case-Szenario (s. hierzu auch nachfolgend unter (15)) schließt das Risiko der Illiquidität des Fonds denknotwendig mit ein.
67(7) keine Hinweise zu den Risiken im Zusammenhang mit der Umstellung auf die Tonnagesteuer
68Der Prospekt klärt auf den Seiten 13, 23 f., 28 ff., 55 f. u. 63 ff. ausreichend über die steuerlichen Grundlagen sowie ausreichend über die steuerlichen Risiken und Belastungen des Fonds auf. Die steuerliche Behandlung des Anlageobjekts gehört regelmäßig zu den aufklärungspflichtigen Umständen in einem Prospekt (vgl. BGH, Urt. v. 14.07.2003, II ZR 202/02 = BKR 2003, 759, 761 f.).
69Auf S. 68 des Prospekts wird Folgendes ausgeführt: „Zum Schluss des Wirtschaftsjahres, das der erstmaligen Anwendung der Tonnagesteuer vorangeht, also voraussichtlich zum 31. Dezember 2006, ist der Unterschiedsbetrag zwischen Buch- und Teilwert (stille Reserven) für alle Wirtschaftsgüter der Gesellschaft, die dem Betrieb des Schiffes im internationalen Verkehr dienen, festzustellen. Hierbei sind auch die in Fremdwährungsverbindlichkeiten etwaig ruhenden stillen Reserven einzubeziehen, so dass für die Gesellschaft ein Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ und gegebenenfalls ein Unterschiedsbetrag “Fremdwährungsverbindlichkeiten“ zu bilden ist.
70Der Unterschiedsbetrag für das Wirtschaftsgut „Seeschiff“ ist bei der Veräußerung des Schiffes oder bei einer Rücknahme der Option zur Tonnagesteuer nach Ablauf des zehnjährigen Bindungszeitraumes unabhängig vom tatsächlich erzielten Veräußerungserlös zu versteuern. Ein möglicher Unterschiedsbetrag „Fremdwährungsverbindlichkeiten“ ist bei ratierlicher Tilgung der Darlehen jährlich anteilig gewinnerhöhend aufzulösen und zu versteuern.“
71Auf S. 55 trifft der Prospekt folgende Aussagen: „Grundlage für die steuerlichen Aussagen und die Berechnungen ist die derzeit gültige Rechtslage. Grundsätzlich besteht das Risiko veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund von zukünftigen Änderungen der steuerlichen Rahmenbedingungen durch den Gesetzgeber, die Finanzverwaltung oder die Rechtsprechung. Im Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits bekannte Gesetzesänderungen wurden jedoch berücksichtigt.
72Weiterhin besteht die Möglichkeit veränderter steuerlicher Ergebnisse aufgrund einer vom Prospekt abweichenden Beurteilung eines oder mehrerer Sachverhalte durch die Finanzverwaltung. Dies gilt insbesondere bezüglich der zugrunde zu legenden steuerlichen Nutzungsdauer des Schiffes, auf der die Höhe der jährlichen Abschreibungen basiert.“
73Es wird hiermit hinreichend deutlich, dass die steuerliche Beurteilung von der geltenden Gesetzeslage und der behördlichen Bewertung abhängt. Es ist durchaus vertretbar, von der damals aktuellen Situation auszugehen und zugleich auf die Unsicherheiten hinsichtlich Änderungen zu verweisen. Mithin enthält der Prospekt entgegen der Ansicht des Klägers ausreichende Hinweise auf Risiken für den Anleger im Zusammenhang mit der Tonnagebesteuerung für den Fall, dass das Schiff Verluste einfährt (vgl. zum Ganzen: Urt. dieser Kammer v. 14.11.2014 – 3 O 459/13 – BeckRS 2015, 02110).
74(8) Verlängerungsoptionen als Wertbeeinträchtigung
75Der Prospekt verhält sich hierzu auf S. 30 wie folgt: „Für die Zeit nach der Festcharter Ende 2011 ist eine Verlängerungsoption von zunächst einem Jahr zugunsten der Beteiligungsgesellschaft mit einer anschließenden Verlängerungsoption für den Charterer von drei Jahren zu festgelegten Raten vereinbart worden.“ Die Höhe der vertraglich vereinbarten täglichen Charterraten für 2012 (= 1. Verlängerungsoption) und für die Jahre 2013 bis 2015 (= 2. Verlängerungsoption) ergibt sich aus der dort abgedruckten Tabelle „Charterraten“ (vgl. hierzu auch: Kammerurteil v. 03.07.2015 – 3 O 555/13 – BeckRS 2015, 13690). Der Gesellschaftsvertrag führt in § 6 Ziff. 3. lit. (g) (S. 86 des Prospekts) „die Ausübung der Optionsrechte im Rahmen des abgeschlossenen Chartervertrages“ ausdrücklich als über den laufenden Geschäftsbetrieb hinausgehendes und damit zustimmungsbedürftiges Rechtsgeschäft auf.
76(9) Nichtdarstellung des Ausfallrisikos des Chartervertrages
77Der Kläger wurde durch den Prospekt ausreichend in Bezug auf ein etwaiges Ausfallrisiko bezüglich der Chartereinnahmen informiert.
78Auf den S. 28-30 u. 53 des Prospekts wird deutlich und unmissverständlich auf das Risiko hingewiesen, dass die Chartereinnahmen schwanken und unter dem Eindruck eines weltweiten Verfalls der Chartereinnahmen stehen. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die oben unter (5) gemachten Ausführungen Bezug genommen.
79(10) unzureichende Darstellung der Finanzierungsrisiken des Fonds
80Risiken im Zusammenhang mit Schiffsfinanzierungen werden im Prospekt hinreichend deutlich und für einen durchschnittlichen Anleger verständlich auf S. 53 f. beschrieben. Das Risiko für den einzelnen Anleger durch Ausübung von Sonderkündigungsrechten seitens der finanzierenden Kreditinstitute oder durch bankseitige Rücknahme der Kontokorrentzusage ist ebenso dargestellt wie allgemeine Zinsrisiken oder das Risiko des Anfalls weiterer Zwischenfinanzierungszinsen. Weitergehende Aufklärung musste der Prospekt in Bezug auf die Finanzierungsrisiken nicht leisten.
81(11) mangelhafte Aufklärung über das Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
82Der Prospekt enthält ausdrückliche und unmissverständliche Hinweise zu der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB sowie der Einordnung der Ausschüttungen als Darlehen bzw. der Pflicht zur Rückzahlung der Ausschüttungen.
83Der bloße Hinweis auf die Kommanditistenhaftung ist ausreichend; nicht notwendig ist hingegen eine darüber hinausgehende Erklärung der Regelung des § 172 Abs. 4 HGB in abstrakter Hinsicht (vgl. OLG Hamm, Hinweisbeschl. v. 25.03.2014 – I-34 U 194/13 – BeckRS 2014, 22820, Rn. 21 f.; Hinweisbeschl. v. 03.02.2015 – I-34 U 149/14 – BeckRS 2015, 03453, Rn. 44 ff.; Hinweisbeschl. v. 30.04.2015 – I-34 U 155/14 – BeckRS 2015, 14457, Rn. 66 ff.).
84Bei dem streitgegenständlichen Emissionsprospekt stellt es sich im Übrigen so dar, dass das Wiederaufleben der Haftung ausdrücklich beschrieben wird. Dort heißt es (S. 56): „Sollte jedoch infolge von Ausschüttungen (= Entnahmen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden, lebt gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttungen wieder auf. Die Ausschüttungen werden nach den Vereinbarungen im Gesellschaftsvertrag als Darlehen gegenüber dem Kommanditisten/Treugeber behandelt und können ggf. von der Gesellschaft im Bedarfsfall einer Liquiditätsenge zurückgefordert werden.“ Auch die Ausführungen im Gesellschaftsvertrag unter § 11 Ziff. 5. (S. 91 des Prospekts) stellen einen integralen Bestandteil des Prospekts dar und dürfen bei der Einschätzung nicht vernachlässigt werden (OLG Hamm, Urt. v. 09.03.2011 – 8 U 132/10; OLG Hamm, Urt. v. 05.03.2012 – 8 U 256/11; OLG Hamm, Urt. v. 18.04.2012 – 8 U 233/11). Weitere Hinweise zu den Haftungsrisiken eines Anlegers waren nicht erforderlich.
85In dem Prospekt wird auch mehrfach dargestellt, dass die Auszahlungen gewinnunabhängig als Darlehen erfolgen. Dazu, dass infolge der prospektierten Anlaufverluste das Kapitalkonto von Anfang an planmäßig unter den Betrag der Hafteinlage gemindert war mit der Folge, dass bis zu einer eventuellen Auffüllung durch zugeschriebene Gewinne jede Ausschüttung zum Wiederaufleben der Haftung führt, bedurfte es keiner weitergehenden Hinweise (vgl. OLG Hamm, Beschluss, v. 15.05.2014, I-34 U 16/14).
86(12) mangelhafte Aufklärung über die Fungibilität
87Bei einer nur eingeschränkten Fungibilität handelt es sich um einen grundsätzlich aufklärungsbedürftigen Umstand (BGH, WM 2007, 542; BGH, WM 2007, 1608).
88Der Prospekt weist auf S. 57 hinreichend deutlich auf die nur eingeschränkte Fungibilität und das damit verbundene Risiko hin. Das Fungibilitätsrisiko wird transparent an markanter Stelle, in dem Kapitel „Risiken der Beteiligung“ unter „Fungibilität und Kündigung der Beteiligung“ erörtert: „Ein Engagement im Seeschiffsbereich sollte immer unter langfristigen Aspekten erfolgen. (…) Jedoch sollten die Anleger berücksichtigen, dass ein vorzeitiger Verkauf der Beteiligung bei nicht planmäßiger Entwicklung und unter Berücksichtigung der bisherigen steuerlichen Ergebnisse nur mit Preisabschlägen auf den Nominalwert der Beteiligung oder unter Umständen überhaupt nicht zu realisieren ist. Wirtschaftlich sinnvoller und profitabler dürfte grundsätzlich das Warten auf den späteren Verkauf des Fondsobjektes sein.“ Eine weitergehende Aufklärungspflicht besteht insofern nicht.
89(13) fehlende Aufklärung über fünfjährige Nachhaftung gemäß den §§ 159, 160 HGB
90(14) fehlende Aufklärung über Nachhaftung auch für Entnahmen des Käufers gemäß den §§ 159, 160 HGB
91Eines gesonderten Hinweises auf eine etwaige Nachhaftung im Sinne des § 160 HGB bedurfte es nicht. Es wird in dem Prospekt an keiner Stelle, insbesondere nicht auf den S. 56 f. unter „1. Haftung“, der Eindruck erweckt, dass die ausreichend dargelegte Haftung des Kommanditisten zu einem bestimmten Zeitpunkt endet.
92(15) mangelhafte Aufklärung über Totalverlustrisiko
93Durch den Prospekt wird der Anleger hinreichend über das Totalverlustrisiko informiert. Bei dem streitgegenständlichen Schiffsfonds ist in Bezug auf das Totalverlustrisiko grundsätzlich zu berücksichtigen, dass den Verbindlichkeiten der Beteiligungsgesellschaft der Sachwert des Schiffs gegenübersteht (BGH, WM 2007, 1503; BGH, WM 2007, 1507). Eine ausnahmslose Pflicht, über das Verlustrisiko – unabhängig von konkreter Ausgestaltung von Beteiligungsangebot und Risikostruktur – zu informieren, besteht nicht (BGH, NJW-RR 2010, 115).
94Zudem ist auf das Kapitel „Risiken der Beteiligung“ im Prospekt zu verweisen. Dort heißt es (S. 52): „Abweichungen einzelner wirtschaftlicher Eckdaten oder die Kumulierung von Abweichungen mehrerer Eckdaten können dazu führen, dass sich das Gesamtergebnis für den Anleger deutlich verschlechtert oder sogar zu einem Totalverlust der Beteiligung führt. (…) Wer dennoch nach sorgfältigem Studium dieses Prospektes das unternehmerische Risiko als zu hoch einschätzt, sollte sich nicht beteiligen.“ Damit wurde über das Totalverlustrisiko in ausreichendem Maße aufgeklärt. Neben diesem denkbar deutlichen Hinweis in dem Kapitel zu bestehenden Risiken wird mehrfach im Prospekt über das Risiko eines Totalverlustes und das Wesen der Anlage als unternehmerische Beteiligung informiert. Eine irreführende Relativierung der vorgenannten Risiken ist nicht erkennbar.
95b)
96Irreführende oder verharmlosende Angaben im Rahmen eines Beratungsgesprächs werden vom Kläger schon nicht vorgetragen. Fragen zu Kausalität, Verschulden und Schaden konnten in Ermangelung einer Aufklärungspflichtverletzung dahinstehen.
972.
98Ansprüche aus § 280 i.V.m. § 675 BGB sowie deliktische Ansprüche gegen die Beklagte nach § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 bzw. 264a StGB, § 826 BGB scheiden nach den vorstehenden Ausführungen aus.
993.
100Eine gesetzliche Prospekthaftung nach dem zum Zeitpunkt der Zeichnung maßgeblichen § 13 Abs. 1 VerkProspG a.F. entfällt, da es sich – wie bereits erörtert – um einen richtigen und vollständigen Prospekt handelt. Darüber hinaus sind die Ansprüche gemäß §§ 44, 45 BörsG a.F. mittlerweile verjährt. Denn seit Veröffentlichung des Prospektes sind mehr als drei Jahre vergangen.
1014.
102Da ein Anspruch des Klägers dem Grunde nach nicht besteht, sind auch die Anträge zu Ziff. 2. bis 6. unbegründet.
103II.
104Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 91 Abs. 1 S. 1 ZPO; den Streitwert hat das Gericht gemäß den §§ 48 GKG, 3, 5 ZPO auf bis zu 95.000,00 € festgesetzt.
105III.
106Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 709 S. 1 u. S. 2 ZPO.
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Annotations
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Zur Begründung eines Schuldverhältnisses durch Rechtsgeschäft sowie zur Änderung des Inhalts eines Schuldverhältnisses ist ein Vertrag zwischen den Beteiligten erforderlich, soweit nicht das Gesetz ein anderes vorschreibt.
(2) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 entsteht auch durch
- 1.
die Aufnahme von Vertragsverhandlungen, - 2.
die Anbahnung eines Vertrags, bei welcher der eine Teil im Hinblick auf eine etwaige rechtsgeschäftliche Beziehung dem anderen Teil die Möglichkeit zur Einwirkung auf seine Rechte, Rechtsgüter und Interessen gewährt oder ihm diese anvertraut, oder - 3.
ähnliche geschäftliche Kontakte.
(3) Ein Schuldverhältnis mit Pflichten nach § 241 Abs. 2 kann auch zu Personen entstehen, die nicht selbst Vertragspartei werden sollen. Ein solches Schuldverhältnis entsteht insbesondere, wenn der Dritte in besonderem Maße Vertrauen für sich in Anspruch nimmt und dadurch die Vertragsverhandlungen oder den Vertragsschluss erheblich beeinflusst.
(1) Im Verhältnis zu den Gläubigern der Gesellschaft wird nach der Eintragung in das Handelsregister die Einlage eines Kommanditisten durch den in der Eintragung angegebenen Betrag bestimmt.
(2) Auf eine nicht eingetragene Erhöhung der aus dem Handelsregister ersichtlichen Einlage können sich die Gläubiger nur berufen, wenn die Erhöhung in handelsüblicher Weise kundgemacht oder ihnen in anderer Weise von der Gesellschaft mitgeteilt worden ist.
(3) Eine Vereinbarung der Gesellschafter, durch die einem Kommanditisten die Einlage erlassen oder gestundet wird, ist den Gläubigern gegenüber unwirksam.
(4) Soweit die Einlage eines Kommanditisten zurückbezahlt wird, gilt sie den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet. Das gleiche gilt, soweit ein Kommanditist Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Bei der Berechnung des Kapitalanteils nach Satz 2 sind Beträge im Sinn des § 268 Abs. 8 nicht zu berücksichtigen.
(5) Was ein Kommanditist auf Grund einer in gutem Glauben errichteten Bilanz in gutem Glauben als Gewinn bezieht, ist er in keinem Falle zurückzuzahlen verpflichtet.
(6) Gegenüber den Gläubigern einer Gesellschaft, bei der kein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist, gilt die Einlage eines Kommanditisten als nicht geleistet, soweit sie in Anteilen an den persönlich haftenden Gesellschaftern bewirkt ist. Dies gilt nicht, wenn zu den persönlich haftenden Gesellschaftern eine offene Handelsgesellschaft oder Kommanditgesellschaft gehört, bei der ein persönlich haftender Gesellschafter eine natürliche Person ist.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Die Ansprüche gegen einen Gesellschafter aus Verbindlichkeiten der Gesellschaft verjähren in fünf Jahren nach der Auflösung der Gesellschaft, sofern nicht der Anspruch gegen die Gesellschaft einer kürzeren Verjährung unterliegt.
(2) Die Verjährung beginnt mit dem Ende des Tages, an welchem die Auflösung der Gesellschaft in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird.
(3) Wird der Anspruch des Gläubigers gegen die Gesellschaft erst nach der Eintragung fällig, so beginnt die Verjährung mit dem Zeitpunkte der Fälligkeit.
(4) Der Neubeginn der Verjährung und ihre Hemmung nach § 204 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gegenüber der aufgelösten Gesellschaft wirken auch gegenüber den Gesellschaftern, die der Gesellschaft zur Zeit der Auflösung angehört haben.
(1) Scheidet ein Gesellschafter aus der Gesellschaft aus, so haftet er für ihre bis dahin begründeten Verbindlichkeiten, wenn sie vor Ablauf von fünf Jahren nach dem Ausscheiden fällig und daraus Ansprüche gegen ihn in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art festgestellt sind oder eine gerichtliche oder behördliche Vollstreckungshandlung vorgenommen oder beantragt wird; bei öffentlich-rechtlichen Verbindlichkeiten genügt der Erlass eines Verwaltungsakts. Die Frist beginnt mit dem Ende des Tages, an dem das Ausscheiden in das Handelsregister des für den Sitz der Gesellschaft zuständigen Gerichts eingetragen wird. Die für die Verjährung geltenden §§ 204, 206, 210, 211 und 212 Abs. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuches sind entsprechend anzuwenden.
(2) Einer Feststellung in einer in § 197 Abs. 1 Nr. 3 bis 5 des Bürgerlichen Gesetzbuchs bezeichneten Art bedarf es nicht, soweit der Gesellschafter den Anspruch schriftlich anerkannt hat.
(3) Wird ein Gesellschafter Kommanditist, so sind für die Begrenzung seiner Haftung für die im Zeitpunkt der Eintragung der Änderung in das Handelsregister begründeten Verbindlichkeiten die Absätze 1 und 2 entsprechend anzuwenden. Dies gilt auch, wenn er in der Gesellschaft oder einem ihr als Gesellschafter angehörenden Unternehmen geschäftsführend tätig wird. Seine Haftung als Kommanditist bleibt unberührt.
(1) Auf einen Dienstvertrag oder einen Werkvertrag, der eine Geschäftsbesorgung zum Gegenstand hat, finden, soweit in diesem Untertitel nichts Abweichendes bestimmt wird, die Vorschriften der §§ 663, 665 bis 670, 672 bis 674 und, wenn dem Verpflichteten das Recht zusteht, ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu kündigen, auch die Vorschriften des § 671 Abs. 2 entsprechende Anwendung.
(2) Wer einem anderen einen Rat oder eine Empfehlung erteilt, ist, unbeschadet der sich aus einem Vertragsverhältnis, einer unerlaubten Handlung oder einer sonstigen gesetzlichen Bestimmung ergebenden Verantwortlichkeit, zum Ersatz des aus der Befolgung des Rates oder der Empfehlung entstehenden Schadens nicht verpflichtet.
(3) Ein Vertrag, durch den sich der eine Teil verpflichtet, die Anmeldung oder Registrierung des anderen Teils zur Teilnahme an Gewinnspielen zu bewirken, die von einem Dritten durchgeführt werden, bedarf der Textform.
(1) Wer vorsätzlich oder fahrlässig das Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstehenden Schadens verpflichtet.
(2) Die gleiche Verpflichtung trifft denjenigen, welcher gegen ein den Schutz eines anderen bezweckendes Gesetz verstößt. Ist nach dem Inhalt des Gesetzes ein Verstoß gegen dieses auch ohne Verschulden möglich, so tritt die Ersatzpflicht nur im Falle des Verschuldens ein.
Wer in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, ist dem anderen zum Ersatz des Schadens verpflichtet.
(1) Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, insbesondere die dem Gegner erwachsenen Kosten zu erstatten, soweit sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig waren. Die Kostenerstattung umfasst auch die Entschädigung des Gegners für die durch notwendige Reisen oder durch die notwendige Wahrnehmung von Terminen entstandene Zeitversäumnis; die für die Entschädigung von Zeugen geltenden Vorschriften sind entsprechend anzuwenden.
(2) Die gesetzlichen Gebühren und Auslagen des Rechtsanwalts der obsiegenden Partei sind in allen Prozessen zu erstatten, Reisekosten eines Rechtsanwalts, der nicht in dem Bezirk des Prozessgerichts niedergelassen ist und am Ort des Prozessgerichts auch nicht wohnt, jedoch nur insoweit, als die Zuziehung zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung notwendig war. Die Kosten mehrerer Rechtsanwälte sind nur insoweit zu erstatten, als sie die Kosten eines Rechtsanwalts nicht übersteigen oder als in der Person des Rechtsanwalts ein Wechsel eintreten musste. In eigener Sache sind dem Rechtsanwalt die Gebühren und Auslagen zu erstatten, die er als Gebühren und Auslagen eines bevollmächtigten Rechtsanwalts erstattet verlangen könnte.
(3) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne der Absätze 1, 2 gehören auch die Gebühren, die durch ein Güteverfahren vor einer durch die Landesjustizverwaltung eingerichteten oder anerkannten Gütestelle entstanden sind; dies gilt nicht, wenn zwischen der Beendigung des Güteverfahrens und der Klageerhebung mehr als ein Jahr verstrichen ist.
(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsiegende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe des Rechtsstreits gezahlt hat.
(5) Wurde in einem Rechtsstreit über einen Anspruch nach Absatz 1 Satz 1 entschieden, so ist die Verjährung des Anspruchs gehemmt, bis die Entscheidung rechtskräftig geworden ist oder der Rechtsstreit auf andere Weise beendet wird.
(1) In bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten richten sich die Gebühren nach den für die Zuständigkeit des Prozessgerichts oder die Zulässigkeit des Rechtsmittels geltenden Vorschriften über den Wert des Streitgegenstands, soweit nichts anderes bestimmt ist. In Musterfeststellungsklagen nach Buch 6 der Zivilprozessordnung und in Rechtsstreitigkeiten aufgrund des Unterlassungsklagengesetzes darf der Streitwert 250 000 Euro nicht übersteigen.
(2) In nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten ist der Streitwert unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere des Umfangs und der Bedeutung der Sache und der Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Parteien, nach Ermessen zu bestimmen. Der Wert darf nicht über eine Million Euro angenommen werden.
(3) Ist mit einem nichtvermögensrechtlichen Anspruch ein aus ihm hergeleiteter vermögensrechtlicher Anspruch verbunden, ist nur ein Anspruch, und zwar der höhere, maßgebend.